Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG)

Offizieller Titel: | Erstes Gesetz zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG) |
Initiator: | Regierungsfraktionen |
Status: | In der Ausschussberatung (2./3. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche) |
Letzte Änderung: | 22.05.2025 |
Drucksache: | 21/219 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Verknüpfungen: | Der Entwurf ist identisch mit einem früheren Vorhaben: Entwurf 20. Legislaturperiode |
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Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) an den weiterentwickelten Rechtsrahmen der EU, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2019/880, sowie die Beseitigung von Unschärfen in der Anwendung des KGSG. Der Entwurf sieht die Einrichtung einer zuständigen Behörde für Einfuhrgenehmigungen vor und passt Regelungen an die EU-Vorgaben an. Der Entwurf kommt von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD, nicht von der Bundesregierung, daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund: Der Gesetzentwurf basiert auf einem Anwendungsbericht zum KGSG, der im Mai 2022 veröffentlicht wurde. Dieser Bericht kam zu dem Schluss, dass das KGSG sich bewährt hat, aber in einigen Bereichen optimiert werden sollte. Die Änderungen folgen den Empfehlungen dieses Berichts.
Kosten: Es entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bundeshaushalt und die Länder. Der Erfüllungsaufwand reduziert sich für Bürgerinnen und Bürger um fünf Stunden jährlich, für die Wirtschaft um rund 9.000 Euro jährlich und für die Verwaltung der Länder um rund 2.000 Euro jährlich. Es werden keine zusätzlichen Einnahmen erwartet.
Inkrafttreten: Keine Angaben zum Inkrafttreten. Daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges: Der Gesetzentwurf enthält keine Angaben zur Eilbedürftigkeit. Es wird jedoch hervorgehoben, dass die Änderungen im Einklang mit EU-Recht stehen und zur Vereinfachung der Anwendung des Gesetzes beitragen. Der Entwurf hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit, könnte aber indirekt zum Schutz des kulturellen Erbes beitragen. Es sind keine weiteren Gesetzesfolgen oder Befristungen vorgesehen.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs zum Kulturgutschutzgesetz zusammengefasst:
- Benennung einer zentralen Bundesbehörde zur Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Kulturgüter gemäß EU-Verordnung.
- Flexibilisierung der Ausfuhrvorschriften: Verlängerung des Genehmigungszeitraums für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut auf bis zu zehn Jahre in Ausnahmefällen.
- Anpassungen zur Einhaltung von EU-Recht, insbesondere bei Einfuhr- und Ausfuhrregelungen.
- Klarstellungen und redaktionelle Änderungen zur Verbesserung der Rechtssicherheit und zur Beseitigung von Redundanzen.
- Einführung von Regelungen zur Sicherstellung und Rückgabe von Kulturgütern bei unrechtmäßiger Einfuhr oder Ausfuhr.
- Anpassung der Fristen für die Sicherstellung von Kulturgütern durch die Landeskulturbehörden von zehn auf 15 Arbeitstage.
Eingang im Bundestag: | 20.05.2025 |
Erste Beratung: | 22.05.2025 |
Drucksache: | 21/219 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
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Ausschuss für Kultur und Medien | 04.06.2025 | Tagesordnung |