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Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau

Das Gesetz wurde in 1. Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen. Der nächste Schritt ist die Abstimmung in 2. und 3. Lesung.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau
Initiator:Regierungsfraktionen
Status:In der Ausschussberatung
(2./3. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche)
Letzte Änderung:22.05.2025
Drucksache:21/216 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Verknüpfungen:Der Entwurf wurde wortgleich von BReg und Regierungsfraktionen eingebracht: Entwurf Bundesregierung
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau um zwei Jahre, damit die Länder und Kommunen mehr Zeit haben, die vom Bund bereitgestellten Finanzhilfen für den Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter vollständig zu nutzen. Die Lösung besteht darin, die Fristen für die Durchführung und Abrechnung der Maßnahmen sowie die Auflösung des entsprechenden Sondervermögens jeweils um zwei Jahre zu verschieben. Der Gesetzentwurf stammt von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD, nicht von der Bundesregierung; daher ist kein Ministerium federführend zuständig. 
 
Hintergrund:  
Im Text wird ausführlich auf die Vorgeschichte eingegangen: Mit dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) wurde ein stufenweiser Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab dem Schuljahr 2026/27 eingeführt. Zur Vorbereitung wurde bereits 2020 ein Sondervermögen („Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“) mit insgesamt bis zu 3,5 Milliarden Euro geschaffen. Die Mittelabrufe verliefen bislang schleppend, u.a. wegen Planungsunsicherheiten, Fachkräftemangel und später Einführung der Landesprogramme. Daher wurde im Koalitionsvertrag die Fristverlängerung vereinbart. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entsteht ein Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln durch die verlängerte Verwaltung des Sondervermögens, der jedoch im geltenden Finanzplan des Einzelplans 17 ausgeglichen wird. Für Länder und Kommunen entstehen durch die Fristverlängerung keine zusätzlichen finanziellen Belastungen. Es werden keine zusätzlichen Einnahmen erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung vor. Die Verlängerung der Fristen wird als notwendig und angemessen begründet, um die Investitionsmittel vollständig nutzen zu können und den Ausbau der Ganztagsbetreuung nicht zu gefährden. Nachhaltigkeitsaspekte werden betont, insbesondere die Förderung von Bildung, Geschlechtergleichstellung und Armutsbekämpfung. Auswirkungen auf das Preisniveau oder die Wirtschaft werden nicht erwartet. Die Berichtspflichten und Evaluierungen sind bereits gesetzlich geregelt, eine zusätzliche Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen. Der Entwurf ist nicht ausdrücklich als eilbedürftig gekennzeichnet. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Der Förderzeitraum für Finanzhilfen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter wird um zwei Jahre verlängert; Maßnahmen müssen bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen sein, die Abrechnung bis zum 30. Juni 2030 erfolgen. 
- Die Stichtage für die Umverteilung im Gesetz werden entsprechend der Fristverlängerung angepasst. 
- Das bisherige Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erhält die neue Bezeichnung Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und übernimmt zusätzliche Zuständigkeiten für allgemeine, schulische und berufliche Bildung; die Namensbezeichnung wird in den relevanten Gesetzen angepasst. 
- Die Geschäftsstelle wird im neuen Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeführt. 
- Das Sondervermögen für den Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote wird aufgrund der Fristverlängerung erst am 31. Dezember 2030 aufgelöst. 
- Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:20.05.2025
Erste Beratung:22.05.2025
Drucksache:21/216 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente