Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau

Offizieller Titel: | Gesetz zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau |
Initiator: | Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend |
Status: | Vom Kabinett beschlossen (1. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche) |
Letzte Änderung: | 13.06.2025 |
Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
Status Bundesrat: | Beraten |
Verknüpfungen: | Der Entwurf wurde wortgleich von BReg und Regierungsfraktionen eingebracht: Entwurf Regierungsfraktionen |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau um zwei Jahre. Damit sollen die Länder und Kommunen mehr Zeit erhalten, um die vom Bund bereitgestellten Finanzhilfen für den Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter vollständig nutzen zu können. Die Lösung besteht darin, die Fristen für die Durchführung und Abrechnung der Maßnahmen sowie für die Auflösung des entsprechenden Sondervermögens jeweils um zwei Jahre zu verlängern. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Hintergrund:
Im Text wird ausführlich die Vorgeschichte erläutert: Seit 2020 stellt der Bund über ein Sondervermögen bis zu 3,5 Milliarden Euro für den Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote zur Verfügung. Aufgrund verschiedener Hemmnisse (z. B. späte Landesprogramme, Planungs- und Fachkräfteengpässe, Lieferprobleme) konnten viele Maßnahmen bislang nicht wie geplant umgesetzt werden. Die Fristen für die Mittelverwendung waren zu knapp bemessen, weshalb eine Verlängerung im Koalitionsvertrag vereinbart wurde.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entsteht durch die Verlängerung ein Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln, der jedoch im geltenden Finanzplan des Einzelplans 17 ausgeglichen werden soll. Für die Haushalte der Länder und Kommunen ergeben sich keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen. Es werden keine neuen Einnahmen erwartet.
Inkrafttreten:
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist nicht durch Interessenvertreter beeinflusst worden. Er ist mit EU-Recht und Völkerrecht vereinbar. Die Verlängerung der Fristen soll helfen, das Ziel eines flächendeckenden Ausbaus der Ganztagsbetreuung zu erreichen und den zeitlichen Druck auf Länder und Kommunen zu verringern. Das Gesetz ist Teil der Umsetzung des Koalitionsvertrags. Auswirkungen auf Preise oder das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet. Die Fristverlängerung wird als notwendig und angemessen bewertet, um die Investitionsmittel vollständig und sinnvoll einsetzen zu können. Es gibt keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung, aber positive Effekte für Bildung, Geschlechtergleichstellung und Armutsprävention werden betont. Eine weitergehende Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen, da bereits regelmäßige Berichte und Prüfungen stattfinden.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten:
- Der Förderzeitraum für Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter wird um zwei Jahre verlängert; Maßnahmen müssen bis 31. Dezember 2029 abgeschlossen sein, Abrechnung bis 30. Juni 2030.
- Die Stichtage für die Umverteilung im Rahmen des Gesetzes verschieben sich entsprechend der Fristverlängerung.
- Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erhält die neue Bezeichnung Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und übernimmt zusätzliche Zuständigkeiten für allgemeine, schulische und berufliche Bildung; die Namensänderung wird gesetzlich angepasst.
- Die Geschäftsstelle für das Förderprogramm wird im neu benannten Bundesministerium fortgeführt.
- Das Sondervermögen für den Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote wird aufgrund der Fristverlängerung zwei Jahre später, am 31. Dezember 2030, aufgelöst.
- Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
Drucksache im BR: | 215/25 |
Eingang im Bundesrat: | 22.05.2025 |
Erster Durchgang: | 22.05.2025 |
Status Bundesrat: | Beraten |
Abstimmungsverhalten der Bundesländer
Das Abstimmungsverhalten wurde mit Hilfe von GPT ermittelt und kann Fehler enthalten. Bitte Quelle prüfen. Es können noch nicht alle Länder ausgewertet werden.
Bundesland | Abstimmungsverhalten | Quelle (PDF) |
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Hamburg | Zustimmung | Download |
Baden-Württemberg | Zustimmung | Download |
Bremen | Zustimmung | Download |
Sachsen-Anhalt | Zustimmung | Download |