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6. Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundesrat eingegangen.
Basics
Offizieller Titel:Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Initiator:Bundesministerium des Inneren
Status:Vom Kabinett beschlossen
(1. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche)
Letzte Änderung:02.06.2025
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Abschaffung der sogenannten „Turboeinbürgerung“. Das bedeutet, die Möglichkeit, bereits nach drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland und Nachweis besonderer Integrationsleistungen eingebürgert zu werden, soll gestrichen werden. Künftig soll für die Anspruchseinbürgerung generell eine Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren gelten. Damit soll die Bedeutung einer längeren Aufenthaltsdauer als Voraussetzung für nachhaltige Integration betont werden. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern
 
Hintergrund:  
Der Entwurf nimmt Bezug auf das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22. März 2024, durch das die reguläre Voraufenthaltszeit für die Einbürgerung bereits von acht auf fünf Jahre gesenkt und die „Turboeinbürgerung“ nach drei Jahren mit besonderen Integrationsleistungen eingeführt wurde. Die Bundesregierung sieht eine weitere Verkürzung der Aufenthaltszeit als nicht sinnvoll an, da eine nachhaltige Integration mehr Zeit erfordere. Die Regelung zur „Turboeinbürgerung“ bestand zudem erst seit Juni 2024 und wurde offenbar nur selten angewendet. 
 
Kosten:  
Für Bund, Länder und Kommunen sind keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung der Länder (inklusive Kommunen) reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand geringfügig, da weniger Anträge auf verkürzte Einbürgerung zu bearbeiten sind. Für die Wirtschaft entstehen keine Änderungen beim Erfüllungsaufwand. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Es wird kein konkretes Datum genannt. Da der Entwurf als besonders eilbedürftig bezeichnet wird, ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist ausdrücklich als besonders eilbedürftig eingestuft, damit die Regelungen möglichst zeitnah in Kraft treten können. Die Abschaffung der „Turboeinbürgerung“ soll auch die Kohärenz zum Aufenthaltsrecht stärken, da dort für Niederlassungserlaubnisse ebenfalls Mindestaufenthaltszeiten von drei bis fünf Jahren gelten. Die Regelung ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Weitere Auswirkungen auf Preise, Verbraucher oder soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet. Eine Befristung oder Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. Interessenvertreter außerhalb der Bundesverwaltung waren an der Erstellung des Entwurfs nicht beteiligt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, basierend auf dem bereitgestellten Text: 
 
- Die Möglichkeit, die für eine Einbürgerung erforderliche Voraufenthaltszeit auf drei Jahre zu verkürzen, entfällt. 
- Für den Anspruch auf Einbürgerung wird künftig generell eine Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren vorausgesetzt. 
- Die bisherige Regelung, die eine Einbürgerung nach nur drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen ermöglichte, wird gestrichen. 
- Ziel ist es, die Einbürgerungsvoraussetzungen stärker an das Aufenthaltsrecht anzugleichen und die Bedeutung eines längeren Aufenthalts für nachhaltige Integration zu betonen. 
- Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:28.05.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Durch diesen Gesetzentwurf wird die in § 10 Absatz 3 StAG vorgesehene Einbürgerungsmöglichkeit nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland aufgehoben. Damit hat die Bundesregierung die für das Staatsangehörigkeitsrecht getroffene Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag („Wir schaffen die „Turboeinbürgerung“ nach drei Jahren ab“) zeitnah auf den Weg gebracht.  
 
Für die Anspruchseinbürgerung gilt nach Streichung der „Turboeinbürgerung“ generell eine Voraufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren. Die Bedeutung des im Inland rechtmäßig zurückgelegten Aufenthaltes wird gestärkt, denn dieser ist eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung, durch die eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland sichergestellt wird.  
 
Integration ist ein individueller Prozess und beinhaltet, dass eine Identifikation mit dem Gemeinwesen erfolgt und die hiesige Werteordnung verinnerlicht wird. Für diesen wichtigen Prozess ist ein Zeitraum von nur drei Jahren zu kurz, um sich so nachhaltig in die hiesigen Lebensverhältnisse zu integrieren, dass auf dieser Grundlage ein gesetzlicher Anspruch auf Einbürgerung eingeräumt werden sollte.“

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:220/25
Eingang im Bundesrat:30.05.2025
Status Bundesrat:Eingegangen