Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm

| Offizieller Titel: | Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland |
| Initiator: | Bundesministerium für Finanzen |
| Status: | Erledigt |
| Letzte Änderung: | 26.06.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/516 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Verknüpfungen: | Der Entwurf wurde wortgleich von BReg und Regierungsfraktionen eingebracht: Entwurf Regierungsfraktionen |
| Hinweis: | Das Vorhaben wurde als Formulierungshilfe an die Regierungsfraktionen gegeben. |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland durch steuerliche Maßnahmen, die Investitionen anregen, die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen und die Planungssicherheit für Unternehmen verbessern sollen. Die Lösung besteht in einem Bündel steuerlicher Entlastungen und Anreize, darunter die Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter, eine schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 15 % auf 10 % bis 2032, die Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne, steuerliche Förderung der Elektromobilität und eine Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf verweist auf eine Phase wirtschaftlicher Stagnation in Deutschland und die Notwendigkeit, die Wachstumspotenziale der Volkswirtschaft zu heben. Die Maßnahmen sind als kurzfristig wirksame Impulse für einen Wachstumstrend gedacht und werden als erster Schritt eines umfassenderen steuerlichen Reformkonzepts bezeichnet, das im Koalitionsvertrag weitergehend vereinbart ist. Es wird betont, dass die Steuerpolitik eine zentrale Rolle bei der Förderung von Wachstum und Innovation spielt.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt, die Länder und Gemeinden entstehen durch das Gesetz erhebliche Steuermindereinnahmen. Für das Kassenjahr 2025 werden insgesamt 630 Mio. Euro, für 2026 4.075 Mio. Euro, für 2027 9.840 Mio. Euro, für 2028 16.800 Mio. Euro und für 2029 17.070 Mio. Euro an Mindereinnahmen prognostiziert. Die Mindereinnahmen verteilen sich auf Bund, Länder und Gemeinden. Einnahmen werden durch das Gesetz nicht erwartet. Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft ist sehr gering bzw. nicht bezifferbar; für die Verwaltung entsteht ein einmaliger IT-Umstellungsaufwand von ca. 62.000 Euro auf Landesebene.
Inkrafttreten:
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten im Text. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf enthält keine Hinweise auf besondere Eilbedürftigkeit. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben laut exekutivem Fußabdruck nicht wesentlich zum Inhalt beigetragen. Es sind keine wesentlichen Auswirkungen auf Gleichstellung, Einzelpreise oder das Verbraucherpreisniveau zu erwarten. Die Maßnahmen sind teilweise befristet (z.B. degressive AfA für die Jahre 2025 bis 2027), andere (z.B. Körperschaftsteuersenkung) wirken langfristig. Eine Evaluation ist wegen des geringen Erfüllungsaufwands nicht vorgesehen. Die Maßnahmen stehen im Einklang mit Nachhaltigkeitszielen, insbesondere im Bereich Elektromobilität und Wirtschaftswachstum.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst:
- Die Bruttolistenpreisgrenze für die steuerliche Begünstigung von Elektrofahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung wird von 70.000 auf 100.000 Euro angehoben.
- Die degressive Abschreibung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird für Investitionen, die zwischen Juli 2025 und Ende 2027 getätigt werden, wieder eingeführt. Der Abschreibungssatz darf maximal das Dreifache des linearen Satzes und höchstens 30 Prozent betragen.
- Für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge wird eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit festen, jährlich fallenden Sätzen (75 Prozent im ersten Jahr, danach 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent) eingeführt. Diese Regelung gilt für Anschaffungen von Juli 2025 bis Dezember 2027 und umfasst alle Fahrzeugklassen.
- Der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne von Personenunternehmen wird in drei Stufen gesenkt: auf 27 Prozent (2028/2029), 26 Prozent (2030/2031) und 25 Prozent ab 2032.
- Der Körperschaftsteuersatz für Kapitalgesellschaften wird ab 2028 jährlich um einen Prozentpunkt gesenkt, von 15 Prozent auf 10 Prozent ab 2032.
- Die steuerliche Forschungsförderung wird ausgeweitet: Ab 2026 können zusätzlich zu bisherigen förderfähigen Aufwendungen auch Gemein- und sonstige Betriebskosten pauschal mit 20 Prozent der übrigen förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt werden.
- Die maximale Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage wird ab 2026 von 10 auf 12 Millionen Euro pro Jahr erhöht.
Diese Maßnahmen sollen Investitionen anregen, die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken und insbesondere die Elektromobilität sowie Forschung und Entwicklung fördern.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 6 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Um eine steuerliche Ungleichbehandlung dieser Institute zu verhindern, fordern wir eine ebenfalls schrittweise Absenkung der sogenannten Definitivbelastung der steuerbefreiten Institute von 15 % auf 10 % im Gleichlauf mit der schrittweisen Absenkung der Körperschaftssteuer. Dies sollte in § 44a Abs. 8 EStG festgeschrieben werden.
Lobbyregister-Nr.: R001458 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 58982
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Um eine steuerliche Ungleichbehandlung dieser Institute zu verhindern, fordern wir eine ebenfalls schrittweise Absenkung der sogenannten Definitivbelastung der steuerbefreiten Institute von 15 % auf 10 % im Gleichlauf mit der schrittweisen Absenkung der Körperschaftssteuer. Dies sollte in § 44a Abs. 8 EStG festgeschrieben werden.
Lobbyregister-Nr.: R001169 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 59128
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Um eine steuerliche Ungleichbehandlung dieser Institute zu verhindern, fordern wir eine ebenfalls schrittweise Absenkung der sogenannten Definitivbelastung der steuerbefreiten Institute von 15 % auf 10 % im Gleichlauf mit der schrittweisen Absenkung der Körperschaftssteuer. Dies sollte in § 44a Abs. 8 EStG festgeschrieben werden.
Lobbyregister-Nr.: R002090 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 59098
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Um eine steuerliche Ungleichbehandlung dieser Institute zu verhindern, fordern wir eine ebenfalls schrittweise Absenkung der sogenannten Definitivbelastung der steuerbefreiten Institute von 15 % auf 10 % im Gleichlauf mit der schrittweisen Absenkung der Körperschaftssteuer. Dies sollte in § 44a Abs. 8 EStG festgeschrieben werden.
Lobbyregister-Nr.: R001459 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 59015
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Im Sinne der vereinbarten Technologieoffenheit den Gesetzesentwurf um eine Abschreibungsmöglichkeit auch für Verbrennerfahrzeuge erweitern, die nachweislich ausschließlich mit nicht-fossilen Kraftstoffen betrieben werden
Lobbyregister-Nr.: R002822 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 58986
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Um eine steuerliche Ungleichbehandlung dieser Institute zu verhindern, fordern wir eine ebenfalls schrittweise Absenkung der sogenannten Definitivbelastung der steuerbefreiten Institute von 15 % auf 10 % im Gleichlauf mit der schrittweisen Absenkung der Körperschaftssteuer. Dies sollte in § 44a Abs. 8 EStG festgeschrieben werden.
Lobbyregister-Nr.: R000654 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 59030
| Eingang im Bundestag: | 19.06.2025 |
| Erste Beratung: | 24.06.2025 |
| Abstimmung: | 26.06.2025 |
| Drucksache: | 21/516 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union | 25.06.2025 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung | 25.06.2025 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat | 25.06.2025 | Tagesordnung |
| Haushaltsausschuss | 25.06.2025 | Tagesordnung |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 233/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 05.06.2025 |
| Erster Durchgang: | 13.06.2025 |
| Status Bundesrat: | Beraten |
Abstimmungsverhalten der Bundesländer
Das Abstimmungsverhalten wurde mit Hilfe von GPT ermittelt und kann Fehler enthalten. Bitte Quelle prüfen. Es können noch nicht alle Länder ausgewertet werden.
| Bundesland | Abstimmungsverhalten | Quelle (PDF) |
|---|---|---|
| Hamburg | Zustimmung | Download |
| Baden-Württemberg | Zustimmung | Download |
| Sachsen-Anhalt | Zustimmung | Download |