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Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm

kein Status
Basics
Offizieller Titel:Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Erledigt
Letzte Änderung:26.06.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/516 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Verknüpfungen:Der Entwurf wurde wortgleich von BReg und Regierungsfraktionen eingebracht: Entwurf Regierungsfraktionen
Hinweis:Das Vorhaben wurde als Formulierungshilfe an die Regierungsfraktionen gegeben.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland durch steuerliche Maßnahmen, die Investitionen anregen, die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen und die Planungssicherheit für Unternehmen verbessern sollen. Die Lösung besteht in einem Bündel steuerlicher Entlastungen und Anreize, darunter die Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter, eine schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 15 % auf 10 % bis 2032, die Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne, steuerliche Förderung der Elektromobilität und eine Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf verweist auf eine Phase wirtschaftlicher Stagnation in Deutschland und die Notwendigkeit, die Wachstumspotenziale der Volkswirtschaft zu heben. Die Maßnahmen sind als kurzfristig wirksame Impulse für einen Wachstumstrend gedacht und werden als erster Schritt eines umfassenderen steuerlichen Reformkonzepts bezeichnet, das im Koalitionsvertrag weitergehend vereinbart ist. Es wird betont, dass die Steuerpolitik eine zentrale Rolle bei der Förderung von Wachstum und Innovation spielt. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt, die Länder und Gemeinden entstehen durch das Gesetz erhebliche Steuermindereinnahmen. Für das Kassenjahr 2025 werden insgesamt 630 Mio. Euro, für 2026 4.075 Mio. Euro, für 2027 9.840 Mio. Euro, für 2028 16.800 Mio. Euro und für 2029 17.070 Mio. Euro an Mindereinnahmen prognostiziert. Die Mindereinnahmen verteilen sich auf Bund, Länder und Gemeinden. Einnahmen werden durch das Gesetz nicht erwartet. Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft ist sehr gering bzw. nicht bezifferbar; für die Verwaltung entsteht ein einmaliger IT-Umstellungsaufwand von ca. 62.000 Euro auf Landesebene. 
 
Inkrafttreten:  
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten im Text. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf enthält keine Hinweise auf besondere Eilbedürftigkeit. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben laut exekutivem Fußabdruck nicht wesentlich zum Inhalt beigetragen. Es sind keine wesentlichen Auswirkungen auf Gleichstellung, Einzelpreise oder das Verbraucherpreisniveau zu erwarten. Die Maßnahmen sind teilweise befristet (z.B. degressive AfA für die Jahre 2025 bis 2027), andere (z.B. Körperschaftsteuersenkung) wirken langfristig. Eine Evaluation ist wegen des geringen Erfüllungsaufwands nicht vorgesehen. Die Maßnahmen stehen im Einklang mit Nachhaltigkeitszielen, insbesondere im Bereich Elektromobilität und Wirtschaftswachstum. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst: 
 
- Die Bruttolistenpreisgrenze für die steuerliche Begünstigung von Elektrofahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung wird von 70.000 auf 100.000 Euro angehoben. 
- Die degressive Abschreibung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird für Investitionen, die zwischen Juli 2025 und Ende 2027 getätigt werden, wieder eingeführt. Der Abschreibungssatz darf maximal das Dreifache des linearen Satzes und höchstens 30 Prozent betragen. 
- Für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge wird eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit festen, jährlich fallenden Sätzen (75 Prozent im ersten Jahr, danach 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent) eingeführt. Diese Regelung gilt für Anschaffungen von Juli 2025 bis Dezember 2027 und umfasst alle Fahrzeugklassen. 
- Der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne von Personenunternehmen wird in drei Stufen gesenkt: auf 27 Prozent (2028/2029), 26 Prozent (2030/2031) und 25 Prozent ab 2032. 
- Der Körperschaftsteuersatz für Kapitalgesellschaften wird ab 2028 jährlich um einen Prozentpunkt gesenkt, von 15 Prozent auf 10 Prozent ab 2032. 
- Die steuerliche Forschungsförderung wird ausgeweitet: Ab 2026 können zusätzlich zu bisherigen förderfähigen Aufwendungen auch Gemein- und sonstige Betriebskosten pauschal mit 20 Prozent der übrigen förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt werden. 
- Die maximale Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage wird ab 2026 von 10 auf 12 Millionen Euro pro Jahr erhöht. 
 
Diese Maßnahmen sollen Investitionen anregen, die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken und insbesondere die Elektromobilität sowie Forschung und Entwicklung fördern.

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 6 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Bundesverband deutscher Banken e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Um eine steuerliche Ungleichbehandlung dieser Institute zu verhindern, fordern wir eine ebenfalls schrittweise Absenkung der sogenannten Definitivbelastung der steuerbefreiten Institute von 15 % auf 10 % im Gleichlauf mit der schrittweisen Absenkung der Körperschaftssteuer. Dies sollte in § 44a Abs. 8 EStG festgeschrieben werden.

Lobbyregister-Nr.: R001458 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 58982

Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Um eine steuerliche Ungleichbehandlung dieser Institute zu verhindern, fordern wir eine ebenfalls schrittweise Absenkung der sogenannten Definitivbelastung der steuerbefreiten Institute von 15 % auf 10 % im Gleichlauf mit der schrittweisen Absenkung der Körperschaftssteuer. Dies sollte in § 44a Abs. 8 EStG festgeschrieben werden.

Lobbyregister-Nr.: R001169 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 59128

Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Um eine steuerliche Ungleichbehandlung dieser Institute zu verhindern, fordern wir eine ebenfalls schrittweise Absenkung der sogenannten Definitivbelastung der steuerbefreiten Institute von 15 % auf 10 % im Gleichlauf mit der schrittweisen Absenkung der Körperschaftssteuer. Dies sollte in § 44a Abs. 8 EStG festgeschrieben werden.

Lobbyregister-Nr.: R002090 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 59098

Die Deutsche Kreditwirtschaft

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Um eine steuerliche Ungleichbehandlung dieser Institute zu verhindern, fordern wir eine ebenfalls schrittweise Absenkung der sogenannten Definitivbelastung der steuerbefreiten Institute von 15 % auf 10 % im Gleichlauf mit der schrittweisen Absenkung der Körperschaftssteuer. Dies sollte in § 44a Abs. 8 EStG festgeschrieben werden.

Lobbyregister-Nr.: R001459 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 59015

UNITI Bundesverband EnergieMittelstand e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Im Sinne der vereinbarten Technologieoffenheit den Gesetzesentwurf um eine Abschreibungsmöglichkeit auch für Verbrennerfahrzeuge erweitern, die nachweislich ausschließlich mit nicht-fossilen Kraftstoffen betrieben werden

Lobbyregister-Nr.: R002822 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 58986

Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Um eine steuerliche Ungleichbehandlung dieser Institute zu verhindern, fordern wir eine ebenfalls schrittweise Absenkung der sogenannten Definitivbelastung der steuerbefreiten Institute von 15 % auf 10 % im Gleichlauf mit der schrittweisen Absenkung der Körperschaftssteuer. Dies sollte in § 44a Abs. 8 EStG festgeschrieben werden.

Lobbyregister-Nr.: R000654 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 59030

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:19.06.2025
Erste Beratung:24.06.2025
Abstimmung:26.06.2025
Drucksache:21/516 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

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AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union25.06.2025Tagesordnung
Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung25.06.2025Tagesordnung
Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat25.06.2025Tagesordnung
Haushaltsausschuss25.06.2025Tagesordnung
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:233/25
Eingang im Bundesrat:05.06.2025
Erster Durchgang:13.06.2025
Status Bundesrat:Beraten

 

Abstimmungsverhalten der Bundesländer

Das Abstimmungsverhalten wurde mit Hilfe von GPT ermittelt und kann Fehler enthalten. Bitte Quelle prüfen. Es können noch nicht alle Länder ausgewertet werden.

BundeslandAbstimmungsverhaltenQuelle (PDF)
HamburgZustimmungDownload
Baden-WürttembergZustimmungDownload
Sachsen-AnhaltZustimmungDownload