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Reallabore-Gesetz - ReallaboreG

Der Entwurf wurde im parlamentarischen Verfahren für erledigt erklärt.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Reallabore-Gesetz - ReallaboreG)
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Status:Erledigt
Letzte Änderung:25.06.2026
Drucksache:21/517 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/6698 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Verknüpfungen:Der Entwurf wurde wortgleich von BReg und Regierungsfraktionen eingebracht: Entwurf Regierungsfraktionen
Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode: Entwurf 20. Legislaturperiode
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:Keine Verbändebeteiligung durchgeführt.
Trojanercheck :
Hinweis:Zu diesem Vorhaben wurde am 06. Mai 2026 ein umfangreicher Änderungsantrag als Formulierungshilfe an die Fraktionen gegeben.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in sogenannten Reallaboren zu verbessern und das regulatorische Lernen zu fördern. Reallabore ermöglichen es, Innovationen unter realen Bedingungen und mit zeitlich befristeten Ausnahmen von bestehenden rechtlichen Vorgaben zu testen. Das Gesetz soll einheitliche und innovationsfreundliche Rahmenbedingungen schaffen, die Nutzung von Reallaboren erleichtern und ein zentrales Reallabore-Innovationsportal des Bundes einrichten. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf verweist auf die Notwendigkeit, Innovationsprozesse in Deutschland zu beschleunigen, da bestehende rechtliche Unsicherheiten und starre Regelungen Innovationen behindern oder ins Ausland abwandern lassen. Reallabore werden als Instrument gesehen, um rechtliche Hürden zu überwinden, Erfahrungen zu sammeln und den Rechtsrahmen gezielt weiterzuentwickeln. Der Entwurf ist Teil der Umsetzung des Koalitionsvertrags der 20. Legislaturperiode und steht im Kontext der UN-Agenda 2030, insbesondere der Nachhaltigkeitsziele 9 (Innovation und Infrastruktur) und 16 (leistungsfähige, transparente Institutionen). Der Entwurf basiert auf umfangreichen Konsultationen mit Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und Zivilgesellschaft sowie mehreren wissenschaftlichen Gutachten. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen keine laufenden Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Etwaige zusätzliche Ausgaben sind im jeweiligen Einzelplan auszugleichen. Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Verwaltung beträgt insgesamt rund 2.680.165 Euro, davon entfallen ca. 2.679.488 Euro auf den Bund und etwa 677 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Einnahmen erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Das Gesetz sieht eine Befristung für zentrale Regelungen (z. B. das Reallabore-Innovationsportal) auf maximal vier Jahre vor, da es sich um ein neues Instrument handelt und zunächst Erfahrungen gesammelt werden sollen. Eine Evaluierung des Pilotbetriebs ist vorgesehen, auf deren Basis über eine dauerhafte Fortführung entschieden wird. Weitere Regelungen des Gesetzes sind nicht befristet. Das Gesetz ist inhaltlich geschlechtsneutral und hat keine gleichstellungspolitischen oder demografischen Auswirkungen. Es wird betont, dass Reallabore auch für soziale Innovationen und die Entwicklung gleichwertiger Lebensverhältnisse, insbesondere im ländlichen Raum, genutzt werden können. Das Gesetz ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Ein besonderes Eilbedürfnis wird nicht ausdrücklich genannt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Förderung von Innovationen durch bessere Rahmenbedingungen für die praktische Erprobung neuer Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze in sogenannten Reallaboren. 
- Reallabore ermöglichen zeitlich befristete Tests von Innovationen unter realitätsnahen Bedingungen und unter behördlicher Begleitung, um Erkenntnisse über Chancen, Risiken und Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft zu gewinnen. 
- Verbesserung und Beschleunigung des regulatorischen Lernens: Die im Reallabor gewonnenen Erkenntnisse sollen genutzt werden, um bestehende Rechtsrahmen schneller und gezielter anpassen zu können. 
- Stärkung des Wissenstransfers: Schaffung klarer Strukturen und eines zentralen Ansprechpartners (Reallabore-Innovationsportal) für die Sammlung und Weitergabe von Informationen und Erfahrungen aus Reallaboren. 
- Verbesserung von Beratung, Information und Vernetzung für alle an Reallaboren Beteiligten (Behörden, Unternehmen, Wissenschaft, Kommunen, Zivilgesellschaft) durch das Reallabore-Innovationsportal. 
- Das Gesetz gilt nur für Reallabore und Regelungen auf Bundesebene, insbesondere solche mit Experimentierklauseln (z. B. Personenbeförderungsgesetz, Postgesetz, Luftverkehrsordnung, Straßenverkehrsgesetz). 
- Definitionen für Reallabore, Experimentierklauseln und regulatorisches Lernen werden gesetzlich festgelegt. 
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWK) richtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten ein digitales Reallabore-Innovationsportal ein, das Beratung, Information, Vernetzung und Wissenstransfer bietet. 
- Das Innovationsportal sammelt Informationen über rechtliche Hürden, Bedarfe für neue Experimentierklauseln und Erfahrungen aus Reallaboren und leitet diese an die zuständigen Stellen weiter. 
- Pilotbetrieb des Innovationsportals für maximal vier Jahre, danach Evaluierung und Entscheidung über eine dauerhafte Fortführung. 
- Genehmigungsbehörden müssen bei Entscheidungen über Reallabore Aspekte der Innovationsförderung, des regulatorischen Lernens und der Evaluation berücksichtigen. 
- Reallabore sind grundsätzlich zeitlich befristet, Verlängerungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. 
- Behörden, die Reallabore genehmigen, müssen das Innovationsportal informieren; Berichte und Evaluationen können dem Portal zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden. 
- Das Innovationsportal erstellt Monitoringberichte für das BMWK, das diese Informationen an andere Bundesministerien und ggf. Länder weiterleitet. 
- Das BMWK prüft fortlaufend, ob weitere Maßnahmen zur Unterstützung von Reallaboren nötig sind, und berichtet dem Bundestag regelmäßig über die Umsetzung des Gesetzes. 
- Die Maßnahmen sind auf einen möglichst digitalen und bürokratiearmen Vollzug ausgerichtet. 
- Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen werden nicht direkt belastet; der Hauptaufwand entsteht beim Bund durch den Aufbau und Betrieb des Innovationsportals. 
 
Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, Innovationen schneller und sicherer in die Praxis zu bringen, den Erkenntnistransfer zu verbessern und die Anpassung von Gesetzen an neue Entwicklungen zu erleichtern.

Medienberichte
Informationen aus dem Ministerium
Datum Referentenentwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:21.05.2025
Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

„Bei der Erarbeitung der im Reallabore-Gesetz getroffenen Regelungen fanden die Erkenntnisse aus unter anderem einer Online-Konsultation unter breiter Beteiligung von Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und Zivilgesellschaft, die das BMWE von Juli bis September 2023 durchgeführt hat, weiteren Dialog-, Diskussions- und Beteiligungsverfahren insbesondere im „Netzwerk Reallabore“ des BMWE (z. B. Fachtagung „Auf dem Weg zum Reallabore-Gesetz“ vom 31. Mai 2022), der Arbeit der Interministeriellen Arbeitsgruppe Reallabore und eines Bund-Länder-Arbeitskreises sowie einer Reihe an wissenschaftlichen Gutachten, die das BMWE zu diesem Thema in Auftrag gegeben hat, Berücksichtigung.

Folgende wesentliche Erkenntnisquellen in Form von Beteiligungs-, Diskussions- und Dialogformaten sowie wissenschaftlichen Gutachten liegen diesen Regelungen zugrunde:
- „Konsultation für ein Reallabore-Gesetz und ergänzende Maßnahmen“ (Online-Konsultation) des BMWE zum Reallabore-Gesetz vom 10. Juli 2023 bis zum 29. September 2023 unter breiter Beteiligung von Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und Zivilgesellschaft (420 umfangreiche Beiträge),
- Fachkonferenz „Auf dem Weg zum Reallabore-Gesetz“ vom 31. Mai 2022,
- Erfahrungen aus der Arbeit der so genannten „Digi-Sandbox.NRW“, einer zentralen Anlaufstelle für Fragen rund um Reallabore im Land Nordrhein-Westfalen im Zeitraum der Jahre 2022 bis 2024,
- Erfahrungen aus Reallaboren im Zusammenhang mit dem Innovationspreis Reallabore des BMWE in den Jahren 2020 und 2024,
- wissenschaftliches Gutachten im Auftrag des BMWE: Schmitz et al. (2024): „Rechtswissenschaftliche Prüfung, Aktualisierung und Erweiterung des Gutachtens zur Arbeitshilfe zur Formulierung von Experimentierklauseln“, April 2024,
- wissenschaftliches Gutachten im Auftrag des BMWE: Schmitz et al. (2023), „Regelungsoptionen für die gesetzliche Verankerung von übergreifenden Standards für Reallabore“, November 2023,
- wissenschaftliches Gutachten im Auftrag des BMWE: Schmitz et al. (2020), „Umsetzung der BMWi-Strategie ‚Reallabore als Testräume für Innovation und Regulierung‘: Erstellung einer Arbeitshilfe zur Formulierung von Experimentierklauseln“, Juni 2020.

Darüber hinaus liegen weitere Erkenntnisse aus Gutachten und Konsultationen im Rahmen des Netzwerks-Reallabore des BMWE im Zusammenhang mit den Publikationen des BMWE „Freiräume für Innovationen Das Handbuch für Reallabore“ (2019) und „Praxishilfe zum Datenschutz in Reallaboren“ (2021) oder mit internationalen Reallabore-Ansätzen vor.“

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:19.06.2025
Erste Beratung:10.07.2025
Abstimmung:25.06.2026
Drucksache:21/517 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/6698 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung24.06.2026Tagesordnung
Tagesordnung
Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung24.06.2026Tagesordnung
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz24.06.2026Tagesordnung
Ausschuss für Wirtschaft und Energie24.06.2026Tagesordnung
Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Die Beschlussempfehlung wurde vom Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung (23. Ausschuss) als federführendem Ausschuss beschlossen. Mitberatende Ausschüsse waren der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie der Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung
 
Beschlussempfehlung:  
Der Ausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Drucksache 21/218) in geänderter Fassung anzunehmen. Dieser Empfehlung haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD zugestimmt, während Die Linke dagegen stimmte und AfD sowie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sich enthielten. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 21/517) soll einstimmig für erledigt erklärt werden.  
Entschließungsantrag:  
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bringen einen Entschließungsantrag im Plenum ein, mit dem sie fordern, den Innovationsbegriff im Gesetz breiter zu fassen und gezielt auch soziale, ökologische und ökonomische Innovationen unter wissenschaftlicher Begleitung und im Austausch mit Zivilgesellschaft und Wirtschaft zu fördern. 
 
Änderungen:  
Es wurden Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf (Drucksache 21/218) vorgenommen, basierend auf einem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache 21(23)92). Die Änderungen beziehen sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf und betreffen insbesondere die Fristverkürzung für die Auswertung von Erprobungen, die Stärkung des Innovationsportals und die Betonung wissenschaftlicher Standards bei der Evaluierung von Reallaboren. Es gibt keine Hinweise auf Änderungen, die sich auf ganz andere Gesetze beziehen (kein „Trojaner“ erkennbar). 
 
Begründung:  
Die Begründung betont, dass Reallabore als Instrument zur Förderung von Innovationen und regulatorischem Lernen gestärkt werden sollen. Ziel ist es, Innovationen unter realen Bedingungen zu erproben und durch Experimentierklauseln gezielt Ausnahmen vom geltenden Recht zuzulassen. Die Änderungen sollen das regulatorische Lernen beschleunigen (Fristverkürzung auf sechs Monate), die wissenschaftliche Begleitung stärken und das Innovationsportal sichtbarer machen. Die Notwendigkeit ergibt sich aus der hohen Geschwindigkeit von Innovationsprozessen und der Herausforderung, dass bestehende Regelungen oft nicht mit Innovationen vereinbar sind. 
 
Statements der Fraktionen:  
- CDU/CSU: Betont die Bedeutung des Gesetzes für Modernisierung, beschleunigte Verfahren und mehr Raum für Innovationen. Hebt rechtssichere Erprobung, schnelle Entscheidungen und die Bedeutung der Evaluation hervor. 
- AfD: Sieht den Entwurf als Kopie eines früheren, kritisierten Gesetzes, erkennt aber Verbesserungen durch den Änderungsantrag (Missbrauchspotenzial reduziert, Zuständigkeiten konkretisiert). Kritisiert mögliche Kompetenzstreitigkeiten und will einen eigenen Änderungsantrag einbringen. 
- SPD: Heben den umfassenden Beteiligungsprozess und die Aufnahme von Verbesserungsvorschlägen hervor. Betonen die Fristverkürzung und die Bedeutung wissenschaftlicher Begleitung sowie die Stärkung des Innovationsportals. 
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Unterstützen grundsätzlich das Ziel, kritisieren aber die zu starke Fokussierung auf wirtschaftliche Innovationen und die Genehmigungsphase. Fordern einen breiteren Innovationsbegriff und bringen dazu einen Entschließungsantrag ein. 
- Die Linke: Lehnt den Entwurf und den Änderungsantrag ab, da keine verpflichtende wissenschaftliche Evaluation vorgesehen ist und das Gesetz der Verwaltung zu viel Entscheidungsspielraum ohne parlamentarische Kontrolle gibt. Sie sehen ein hohes Missbrauchsrisiko. 
 
Zusammenfassung:  
Der federführende Ausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit Unterstützung von CDU/CSU und SPD. Die Änderungen betreffen insbesondere Fristen und die wissenschaftliche Begleitung. Die Grünen bringen einen Entschließungsantrag für einen breiteren Innovationsbegriff ein. Die Linke lehnt ab, AfD enthält sich mit Kritik. Keine Hinweise auf „Trojaner“-Änderungen. 
 
Änderungen:  
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen und Änderungen, die der Ausschuss in den Gesetzentwurf eingefügt hat (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht berücksichtigt): 
 
- Erweiterung des Anwendungsbereichs: Das Gesetz fördert die Erprobung von Innovationen und neuen Verwaltungsverfahren in sogenannten Reallaboren, um regulatorisches Lernen zu ermöglichen und Verwaltungsverfahren zu beschleunigen, zu digitalisieren und Kosten zu senken. 
 
- Reallabore: Befristete Erprobung innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Verwaltungsverfahren unter realen Bedingungen und behördlicher Begleitung. 
 
- Experimentier- und Erprobungsklauseln: Schaffung rechtlicher Möglichkeiten für zeitlich begrenzte Ausnahmen von bestimmten bundesrechtlichen Regelungen, um Innovationen zu testen. 
 
- Allgemeine Erprobungsklausel: Ausnahmen und Abweichungen können für Verfahrens- oder Formvorschriften, Zuständigkeitsregelungen sowie Regelungen zur personellen und sachlichen Ausstattung von Behörden beantragt werden, nicht aber für materielle Schutzvorschriften, Steuer- und Abgabepflichten oder wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet wäre. 
 
- Antrags- und Genehmigungsverfahren: Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden sowie bestimmte Einrichtungen können Anträge auf Ausnahmen stellen. Die Genehmigung ist auf maximal vier Jahre befristet, mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit um bis zu vier weitere Jahre. 
 
- Veröffentlichungspflicht: Nach Genehmigung und vor Beginn der Erprobung müssen Informationen über das Reallabor öffentlich bekannt gemacht werden. 
 
- Evaluation und regulatorisches Lernen: Nach Abschluss eines Reallabors ist eine Überprüfung auf Übertragbarkeit und mögliche dauerhafte Anpassung des Rechtsrahmens verpflichtend. Der Nationale Normenkontrollrat ist zu beteiligen. 
 
- Förderung von Wissenstransfer: Schaffung zentraler Strukturen für die Sammlung und Weitergabe von Erkenntnissen aus Reallaboren, insbesondere durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). Aufbau einer digitalen Plattform für Information, Beratung und Vernetzung. 
 
- Berücksichtigung von Innovationsförderung und Evaluation: Genehmigungsbehörden müssen bei Entscheidungen über Reallabore die Ziele der Innovationsförderung und des regulatorischen Lernens sowie die Evaluationserfordernisse berücksichtigen. 
 
- Berichtspflichten: Das BMWi erstellt regelmäßig Monitoringberichte zu Erfahrungen und Erkenntnissen aus Reallaboren. Die Bundesregierung berichtet alle drei Jahre an den Bundestag über die Anwendung des Gesetzes und die daraus resultierenden Anpassungen. 
 
- Sektorale Experimentierklauseln in Fachgesetzen: 
- SGB V (Gesundheitswesen): Erprobung eines vereinfachten Zertifizierungsverfahrens für Praxisverwaltungssysteme durch Beitritt zu Rahmenvereinbarungen. 
- Onlinezugangsgesetz: Probebetrieb der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Wallet) mit Abweichungen vom Gesetz zur Erprobung neuer Identifizierungs- und Authentifizierungsmethoden. 
- Jugendschutzgesetz: Erprobung automatisierter Bewertungssysteme zur Alterskennzeichnung von Medien, befristet auf zwei Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit. 
- Unternehmensbasisdatenregistergesetz: Erprobung der Anbindung neuer Register und der Nutzung von Unternehmensbasisdaten für die Qualitätssicherung im Meldewesen. 
- Telekommunikationsgesetz: Bundesnetzagentur kann befristete Abweichungen von regulatorischen Verpflichtungen zur Erprobung neuer Technologien und Verfahren genehmigen. 
- Luftverkehrsgesetz: Ermächtigung zur Regelung von Reallaboren zur Integration von Innovationen in Luftverkehrs- und Luftraumstrukturen per Verordnung. 
 
- Stärkung der Zusammenarbeit und des Wissenstransfers zwischen Behörden, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft zur besseren Nutzung und Verwertung der in Reallaboren gewonnenen Erkenntnisse. 
 
Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, Innovationen schneller und rechtssicher zu erproben, regulatorische Anpassungen zu beschleunigen, Bürokratie abzubauen und die Digitalisierung der Verwaltung voranzutreiben.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:222/25
Eingang im Bundesrat:30.05.2025
Erster Durchgang:13.06.2025, Stellungnahme (PDF)
Status Bundesrat:Beraten