Reallabore-Gesetz - ReallaboreG

Offizieller Titel: | Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Reallabore-Gesetz - ReallaboreG) |
Initiator: | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie |
Status: | Vom Kabinett beschlossen |
Letzte Änderung: | 13.06.2025 |
Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Status Bundesrat: | Beraten |
Verknüpfungen: | Der Entwurf wurde wortgleich von BReg und Regierungsfraktionen eingebracht: Entwurf Regierungsfraktionen |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in sogenannten Reallaboren zu verbessern und das regulatorische Lernen zu fördern. Reallabore ermöglichen es, Innovationen unter realen Bedingungen und mit zeitlich befristeten Ausnahmen von bestehenden rechtlichen Vorgaben zu testen. Das Gesetz soll einheitliche und innovationsfreundliche Rahmenbedingungen schaffen, die Nutzung von Reallaboren erleichtern und ein zentrales Reallabore-Innovationsportal des Bundes einrichten. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf verweist auf die Notwendigkeit, Innovationsprozesse in Deutschland zu beschleunigen, da bestehende rechtliche Unsicherheiten und starre Regelungen Innovationen behindern oder ins Ausland abwandern lassen. Reallabore werden als Instrument gesehen, um rechtliche Hürden zu überwinden, Erfahrungen zu sammeln und den Rechtsrahmen gezielt weiterzuentwickeln. Der Entwurf ist Teil der Umsetzung des Koalitionsvertrags der 20. Legislaturperiode und steht im Kontext der UN-Agenda 2030, insbesondere der Nachhaltigkeitsziele 9 (Innovation und Infrastruktur) und 16 (leistungsfähige, transparente Institutionen). Der Entwurf basiert auf umfangreichen Konsultationen mit Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und Zivilgesellschaft sowie mehreren wissenschaftlichen Gutachten.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen keine laufenden Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Etwaige zusätzliche Ausgaben sind im jeweiligen Einzelplan auszugleichen. Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Verwaltung beträgt insgesamt rund 2.680.165 Euro, davon entfallen ca. 2.679.488 Euro auf den Bund und etwa 677 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Einnahmen erwartet.
Inkrafttreten:
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Das Gesetz sieht eine Befristung für zentrale Regelungen (z. B. das Reallabore-Innovationsportal) auf maximal vier Jahre vor, da es sich um ein neues Instrument handelt und zunächst Erfahrungen gesammelt werden sollen. Eine Evaluierung des Pilotbetriebs ist vorgesehen, auf deren Basis über eine dauerhafte Fortführung entschieden wird. Weitere Regelungen des Gesetzes sind nicht befristet. Das Gesetz ist inhaltlich geschlechtsneutral und hat keine gleichstellungspolitischen oder demografischen Auswirkungen. Es wird betont, dass Reallabore auch für soziale Innovationen und die Entwicklung gleichwertiger Lebensverhältnisse, insbesondere im ländlichen Raum, genutzt werden können. Das Gesetz ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Ein besonderes Eilbedürfnis wird nicht ausdrücklich genannt.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Förderung von Innovationen durch bessere Rahmenbedingungen für die praktische Erprobung neuer Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze in sogenannten Reallaboren.
- Reallabore ermöglichen zeitlich befristete Tests von Innovationen unter realitätsnahen Bedingungen und unter behördlicher Begleitung, um Erkenntnisse über Chancen, Risiken und Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft zu gewinnen.
- Verbesserung und Beschleunigung des regulatorischen Lernens: Die im Reallabor gewonnenen Erkenntnisse sollen genutzt werden, um bestehende Rechtsrahmen schneller und gezielter anpassen zu können.
- Stärkung des Wissenstransfers: Schaffung klarer Strukturen und eines zentralen Ansprechpartners (Reallabore-Innovationsportal) für die Sammlung und Weitergabe von Informationen und Erfahrungen aus Reallaboren.
- Verbesserung von Beratung, Information und Vernetzung für alle an Reallaboren Beteiligten (Behörden, Unternehmen, Wissenschaft, Kommunen, Zivilgesellschaft) durch das Reallabore-Innovationsportal.
- Das Gesetz gilt nur für Reallabore und Regelungen auf Bundesebene, insbesondere solche mit Experimentierklauseln (z. B. Personenbeförderungsgesetz, Postgesetz, Luftverkehrsordnung, Straßenverkehrsgesetz).
- Definitionen für Reallabore, Experimentierklauseln und regulatorisches Lernen werden gesetzlich festgelegt.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWK) richtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten ein digitales Reallabore-Innovationsportal ein, das Beratung, Information, Vernetzung und Wissenstransfer bietet.
- Das Innovationsportal sammelt Informationen über rechtliche Hürden, Bedarfe für neue Experimentierklauseln und Erfahrungen aus Reallaboren und leitet diese an die zuständigen Stellen weiter.
- Pilotbetrieb des Innovationsportals für maximal vier Jahre, danach Evaluierung und Entscheidung über eine dauerhafte Fortführung.
- Genehmigungsbehörden müssen bei Entscheidungen über Reallabore Aspekte der Innovationsförderung, des regulatorischen Lernens und der Evaluation berücksichtigen.
- Reallabore sind grundsätzlich zeitlich befristet, Verlängerungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
- Behörden, die Reallabore genehmigen, müssen das Innovationsportal informieren; Berichte und Evaluationen können dem Portal zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden.
- Das Innovationsportal erstellt Monitoringberichte für das BMWK, das diese Informationen an andere Bundesministerien und ggf. Länder weiterleitet.
- Das BMWK prüft fortlaufend, ob weitere Maßnahmen zur Unterstützung von Reallaboren nötig sind, und berichtet dem Bundestag regelmäßig über die Umsetzung des Gesetzes.
- Die Maßnahmen sind auf einen möglichst digitalen und bürokratiearmen Vollzug ausgerichtet.
- Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen werden nicht direkt belastet; der Hauptaufwand entsteht beim Bund durch den Aufbau und Betrieb des Innovationsportals.
Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, Innovationen schneller und sicherer in die Praxis zu bringen, den Erkenntnistransfer zu verbessern und die Anpassung von Gesetzen an neue Entwicklungen zu erleichtern.
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Drucksache im BR: | 222/25 |
Eingang im Bundesrat: | 30.05.2025 |
Erster Durchgang: | 30.05.2025 |
Status Bundesrat: | Beraten |
Abstimmungsverhalten der Bundesländer
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Bundesland | Abstimmungsverhalten | Quelle (PDF) |
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Hamburg | Zustimmung | Download |
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