Gesetz zur Abschaffung des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtenabschaffungsgesetz - LkSAG)

Offizieller Titel: | Gesetz zur Abschaffung des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtenabschaffungsgesetz - LkSAG) |
Initiator: | AfD |
Status: | In der Ausschussberatung |
Letzte Änderung: | 05.06.2025 |
Drucksache: | 21/329 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die vollständige und sofortige Abschaffung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Der Entwurf sieht vor, das LkSG aufzuheben, um die damit verbundenen bürokratischen und handelshemmenden Wirkungen sowie die Instrumentalisierung von Unternehmen zur Durchsetzung von Gesetzen im Ausland zu beenden. Der Gesetzentwurf stammt von Abgeordneten der AfD-Fraktion, nicht von der Bundesregierung; daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund:
Der Entwurf liefert umfangreiche Hintergrundinformationen: Das LkSG wurde 2021 beschlossen und trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Es wird kritisiert, weil es angeblich den freien Handel behindert, Unternehmen mit übermäßigen Pflichten belastet, Rechtsunsicherheit schafft, Haftungsrisiken erhöht und den internationalen Wettbewerb verzerrt. Die letzte Bundesregierung (SPD, Grüne, FDP) hatte 2024 die Abschaffung angekündigt, diese aber nicht umgesetzt. Die aktuelle Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) hat sich im Koalitionsvertrag ebenfalls zur Abschaffung verpflichtet. Zudem wird auf die kommende EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) verwiesen, die ab Juli 2026 umgesetzt werden muss und nach Ansicht der Antragsteller die Probleme des LkSG noch verschärft.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch die Abschaffung des LkSG keine zusätzlichen Kosten. Im Gegenteil: Es entfallen jährliche Bürokratiekosten von mindestens 15,14 Mio. Euro für Unternehmen (nur Informationspflichten, ohne Inflationseffekte) und mindestens 5,28 Mio. Euro für die Verwaltung (Personal- und Sachaufwand, Stand 2021, ebenfalls ohne Inflationseffekte). Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wurde 2021 auf mindestens 43,5 Mio. Euro geschätzt, wobei mittelbare Effekte und Inflation nicht eingerechnet sind. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Das Gesetz soll mit sofortiger Wirkung in Kraft treten. Ein konkretes Datum wird nicht genannt, daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf betont die Eilbedürftigkeit, um Unternehmen und Verwaltung schnell zu entlasten. Er fordert zudem, dass sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für die Abschaffung der CSDDD einsetzt und im Falle einer notwendigen Umsetzung der EU-Richtlinie keine Übererfüllung stattfinden soll. Der Gesetzentwurf sieht sich als Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen. Besondere Dringlichkeit wird mit den wirtschaftlichen Nachteilen und der angekündigten, aber verzögerten Abschaffung des LkSG begründet.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wird aufgehoben.
- Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird ein Rechtsverweis entfernt, der sich auf das aufgehobene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bezieht.
- Im Wettbewerbsregistergesetz wird ein Rechtsverweis entfernt, der sich auf das aufgehobene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bezieht.
- Im Betriebsverfassungsgesetz wird ein Rechtsverweis entfernt, der sich auf das aufgehobene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bezieht.
- Das Gesetz tritt sofort in Kraft.
Im Lobbyregister des Bundestags sind Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden:
- 1 Einträge zu Drucksache 21/329 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Öffentlichkeitsarbeit für die Beibehaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Lobbyregister-Nr.: R001953 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 57794
Eingang im Bundestag: | 03.06.2025 |
Erste Beratung: | 05.06.2025 |
Drucksache: | 21/329 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |