Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm

Offizieller Titel: | Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland |
Initiator: | Regierungsfraktionen |
Status: | In der Ausschussberatung (2./3. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche) |
Letzte Änderung: | 05.06.2025 |
Drucksache: | 21/323 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Verknüpfungen: | Der Entwurf wurde wortgleich von BReg und Regierungsfraktionen eingebracht: Entwurf Bundesregierung |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, durch steuerliche Maßnahmen die Investitionstätigkeit in Deutschland kurzfristig und langfristig zu stärken und so die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts zu erhöhen. Dazu werden gezielte Investitionsanreize und steuerliche Entlastungen für Unternehmen geschaffen, insbesondere durch die Wiedereinführung einer degressiven Abschreibung (AfA), die schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes, die Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes, die Förderung der Elektromobilität und die Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung. Der Entwurf stammt von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD, nicht von der Bundesregierung; daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund:
Im Text wird als Hintergrund eine Phase wirtschaftlicher Stagnation in Deutschland genannt. Die Maßnahmen sind als Reaktion auf die aktuelle Wachstumsschwäche der deutschen Wirtschaft gedacht. Ziel ist es, die Potenziale der Volkswirtschaft zu heben und einen nachhaltig höheren Wachstumspfad zu erreichen. Es wird betont, dass dies nur ein erster Schritt ist und weitere Maßnahmen – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – folgen sollen.
Kosten:
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen erhebliche Steuermindereinnahmen. Für die Jahre 2025 bis 2029 werden diese insgesamt auf jährlich zwischen ca. 2,5 Mrd. Euro (2025) und 12 Mrd. Euro (2028) beziffert, mit weiter steigender Tendenz bis 2032 (dann über 25 Mrd. Euro jährlich). Der Bundesanteil liegt beispielsweise 2028 bei rund 5 Mrd. Euro, der Länderanteil bei 4,5 Mrd. Euro, der Gemeindeanteil bei 2,5 Mrd. Euro. Einnahmen werden nicht erwartet; es handelt sich um Entlastungen/Steuermindereinnahmen. Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Verwaltung beträgt ca. 62.000 Euro auf Länderebene, für die Wirtschaft ca. 33.000 Euro. Für Bürgerinnen und Bürger entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Inkrafttreten:
Konkrete Angaben zum Inkrafttreten sind im Text nicht enthalten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf ist als kurzfristig wirksames Konjunkturprogramm angelegt, das auch langfristige Impulse setzen soll. Die Maßnahmen werden als besonders wichtig für die Stabilisierung von Erwartungen und die Schaffung von Planungssicherheit für Unternehmen dargestellt. Es handelt sich um einen ersten Schritt; weitere steuerliche Verbesserungen sind angekündigt. Die Gesetzesfolgen werden als nachhaltig und im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bewertet, insbesondere im Hinblick auf Wirtschaftswachstum, Innovation und Klimaschutz (z.B. Förderung der Elektromobilität). Auswirkungen auf Preise oder Gleichstellung werden nicht erwartet. Eine Evaluation ist wegen des geringen Erfüllungsaufwands nicht vorgesehen. Der Entwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten:
- Anhebung des Höchstbetrags für die steuerliche Begünstigung der privaten Nutzung emissionsfreier betrieblicher Fahrzeuge (z.B. Elektroautos) von 70.000 auf 100.000 Euro.
- Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für Investitionen, die zwischen Juli 2025 und Ende 2027 getätigt werden. Maximal das Dreifache der linearen Abschreibung, höchstens 30 Prozent.
- Einführung einer speziellen degressiven Abschreibung für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge (alle Fahrzeugklassen, z.B. PKW, LKW, Busse) mit fallenden Staffelsätzen (75% im ersten Jahr, dann 10%, 5%, 5%, 3%, 2%) über sechs Jahre, für Anschaffungen zwischen Juli 2025 und Dezember 2027. Keine Kumulierung mit Sonderabschreibungen möglich.
- Stufenweise Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne von Personenunternehmen: 27% (2028/2029), 26% (2030/2031), 25% (ab 2032).
- Stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes für Kapitalgesellschaften von 15% auf 10% in fünf Schritten ab 2028 (jährlich ein Prozentpunkt weniger, ab 2032 dann 10%).
- Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung: Ab 2026 werden auch Gemein- und sonstige Betriebskosten pauschal mit 20% der förderfähigen Aufwendungen als förderfähig anerkannt, sofern das Forschungsprojekt nach dem 31.12.2025 begonnen wurde.
- Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage von 10 auf 12 Millionen Euro für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2025 entstehen.
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.
Im Lobbyregister des Bundestags sind Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden:
- 3 Einträge zu Drucksache 21/323 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Absatz 2a – neu – EStG).
Für den Hochlauf der Elektromobilität bringt diese Steuermaßnahme aus Sicht des VDIKs zu wenig da sie ausschließlich das gewerbliche Kaufgeschäft und nicht auch das Leasinggeschäft adressiert, das den überwiegenden Anteil der Zulassungen ausmacht. Deshalb drängt der VDIK weiterhin auf eine schnelle Umsetzung der im Koalitionsvertrag avisierten Maßnahmen für Privatkunden und den Gebrauchtwagenmarkt.
Lobbyregister-Nr.: R001075 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 57046
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
VDA setzt sich über die vorgesehenen Förderung des Kaufs von gewerblichen E-Fahrzeugen (AfA) hinaus für eine Förderung von Leasingkunden ein. Ein Großteil der E-Fahrzeuge im Firmenkunden- und Flottengeschäft werden nicht gekauft, sondern geleast.
Damit die Maßnahmen das gesamte Kundenpotential erfassen und dem Hochlauf der E-Mob einen weiteren Schub verleihen, sprechen wir uns für gewerbliche Leasingkunden zumindest für eine der AfA entsprechende Förderung über einen vorgezogenen Komplettabzug der Leasingraten aus. Im besten Fall würde für das Leasing eines E-Fahrzeugs ein erhöhter Betriebsausgabenabzug (Faktor 1,5) der Leasingraten vorgesehen.
Zudem setzen wir uns für eine weitere Stärkung des Steuerstandorts D über die Maßnahmen des Gesetzentwurfs hinaus aus.
Lobbyregister-Nr.: R001243 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 58082
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir möchten erreichen, dass die schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes von derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent (§ 23 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG) zeitlich vorgezogen wird und bereits ab dem 1. Januar 2026 - statt wie jetzt vorgesehen ab dem 1. Januar 2028 - umgesetzt wird.
Lobbyregister-Nr.: R000025 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 56928
Eingang im Bundestag: | 03.06.2025 |
Erste Beratung: | 05.06.2025 |
Drucksache: | 21/323 (PDF-Download) |
Ausschusssitzungen
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Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
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Finanzausschuss | 04.06.2025 | Anhörungsbeschluss |
Finanzausschuss | 23.06.2025 | Anhörung |