6. Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

| Offizieller Titel: | Sechstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes |
| Initiator: | Regierungsfraktionen |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 22.07.2025 |
| Drucksache: | 21/326 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/642 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Regelungen zur Freistellung von Grundstücken vom Bahnbetriebszweck (§ 23 AEG) zu ändern. Künftig soll das überragende öffentliche Interesse am Bahnbetriebszweck nur dann bestehen, wenn ein Verkehrsbedürfnis und ein langfristiger Nutzungsbedarf für den Bahnbetriebszweck vorliegen. Fehlt beides, entfällt das überragende öffentliche Interesse, sodass andere Nutzungen (z.B. Wohnungsbau) ermöglicht werden. Gleichzeitig wird klargestellt, dass eine Freistellung bei einer möglichen Streckenreaktivierung ausgeschlossen ist. Der Gesetzentwurf stammt von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD, nicht von der Bundesregierung; daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund:
Im Hintergrund wird erläutert, dass die bisherige Verschärfung der Freistellungsregelungen Ende 2023 dazu geführt hat, dass viele insbesondere kommunale Projekte (wie Wohnungsbau) blockiert werden. Die aktuelle Änderung soll diese Blockade aufheben und einen sachgerechten Ausgleich zwischen Bahninfrastruktur und anderen dringenden Interessen schaffen. Außerdem wird auf die Notwendigkeit verwiesen, den Ausbau des Schienennetzes durch Reaktivierungen zu ermöglichen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung entsteht in einigen Fällen geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand in nicht bezifferbarer Höhe, insbesondere durch zusätzliche Nachforschungen zur Möglichkeit der Streckenreaktivierung. Weitere Kosten werden nicht erwartet. Einnahmen werden nicht erwähnt.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf enthält eine Übergangsregelung für Altfälle, die vor dem 29. Dezember 2023 beantragt wurden; diese können noch nach alter Rechtslage entschieden werden. Das Gesetz ist nicht befristet und eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse beiträgt, indem es eine bessere Abwägung zwischen Mobilitäts- und anderen Nutzungsinteressen ermöglicht. Angaben zur besonderen Eilbedürftigkeit sind nicht enthalten.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Klarstellung, dass der Bahnbetriebszweck als überragendes öffentliches Interesse gilt, solange kurz-, mittel- oder langfristig eine Nutzung für Eisenbahninfrastruktur prognostizierbar ist.
- Bei der Entscheidung über die Freistellung von Bahnflächen müssen Aussagen aus Raum- und Fachplänen, Landes- und Regionalplanung sowie kommunaler Bauleit- und Verkehrsentwicklungsplanung berücksichtigt werden.
- Ist auch langfristig keine Nutzung für Eisenbahnzwecke mehr absehbar, entfällt das öffentliche Interesse am Bahnbetriebszweck und das Grundstück kann anderen Nutzungen zugeführt werden.
- Eine langfristige Nutzungsperspektive für Eisenbahnzwecke liegt auch dann vor, wenn das Grundstück möglicherweise für Vorhaben des Bedarfsplans, Schienenvorhaben nach dem InvKG oder durch das GVFG geförderte Projekte benötigt werden könnte – bereits die Möglichkeit eines Bedarfs reicht aus.
- Unklare Trassenführungen oder noch nicht abgeschlossene Planungen stellen ein Hindernis für die Freistellung dar.
- Grundstücke sollen für eine mögliche Reaktivierung von stillgelegten Bahnstrecken vorgehalten werden, auch wenn eine Reaktivierung aktuell nicht konkret absehbar ist.
- Für die Annahme einer möglichen Reaktivierung reicht die potenzielle Möglichkeit eines zukünftigen Nutzungsbedarfs, ohne dass konkrete Planungen oder Machbarkeitsstudien vorliegen müssen.
- Eine Reaktivierung gilt als ausgeschlossen, wenn erhebliche Teile der Strecke (mindestens 5 Prozent) bereits freigestellt und bebaut wurden.
- Bei einer Umgestaltung der Infrastruktur, bei der die Kapazität der ehemaligen Strecke anderweitig erhalten bleibt, kann eine Freistellung erfolgen.
- Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, um die Blockade von Stadtentwicklungsprojekten durch ausstehende Freistellungen zu beenden.
| Eingang im Bundestag: | 03.06.2025 |
| Erste Beratung: | 05.06.2025 |
| Abstimmung: | 26.06.2025 |
| Drucksache: | 21/326 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/642 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen | 25.06.2025 | Tagesordnung |
| Verkehrsausschuss | 25.06.2025 | Tagesordnung |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Verkehrsausschuss (15. Ausschuss). Mitberatend war der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen. Der Haushaltsausschuss wurde gemäß § 96 der Geschäftsordnung beteiligt.
Beschlussempfehlung:
Der Verkehrsausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der CDU/CSU und SPD (Drucksache 21/326) in geänderter Fassung anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen CDU/CSU und SPD. Dagegen gestimmt haben AfD und Die Linke, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN enthielt sich.
Der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 21/335) wird abgelehnt – mit den Stimmen von CDU/CSU, AfD und SPD gegen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Die Linke enthielt sich.
Ein Entschließungsantrag ist im Text nicht erwähnt.
Änderungen:
Es wurden Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf der CDU/CSU und SPD vorgenommen (Ausschussdrucksache 21(15)12neu). Die Änderungen beziehen sich ausschließlich auf den Gesetzentwurf zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (§ 23 AEG).
Weitere Änderungsanträge (AfD, Die Linke) wurden abgelehnt. Es gibt keine Hinweise auf Änderungen an anderen, nicht thematisch verwandten Gesetzen, also keinen „Trojaner“.
Begründung:
Die Änderungen dienen der klareren und systematischeren Gestaltung der Norm, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern. Ziel ist es, klarzustellen, dass das überragende öffentliche Interesse am Bahnbetriebszweck eines Grundstücks nur dann besteht, wenn eine Wiederinbetriebnahme, Aufrechterhaltung oder Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur möglich ist. Die Voraussetzungen für eine Freistellung werden in einer Prüfkaskade zusammengefasst: kein Verkehrsbedürfnis oder Ersatzinfrastruktur, keine langfristige Nutzung zu erwarten, und keine Verhinderung einer möglichen Wiederinbetriebnahme. Die Antragsteller werden in einem neuen Absatz geregelt.
Statements der Fraktionen:
- CDU/CSU: Der Gesetzentwurf der Grünen würde zu mehr Bürokratie führen. Der eigene Entwurf schütze Bahnflächen, ermögliche aber auch die Nutzung durch Kommunen und DB InfraGO AG. Die Änderungen seien praxisnah und ausgewogen.
- SPD: Die bisherige Regelung habe Kommunen behindert, Grundstücke für andere Zwecke zu nutzen. Der neue Entwurf löse dieses Problem, ermögliche Wohnungsbau und wahre dennoch den Schutz der Bahnflächen, falls sie künftig gebraucht werden.
- AfD: Das überragende öffentliche Interesse verursache seit 2023 Probleme. Der eigene Änderungsantrag wolle diesen Begriff streichen, da er andere Interessen faktisch ausschließe. Die Koalitionslösung bringe zwar Verbesserungen, gehe aber nicht weit genug.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Eisenbahnflächen müssten besser geschützt werden, insbesondere für künftigen Bedarf. Der eigene Entwurf definiere klare Kriterien und Ziele. Der Entwurf der Koalition führe zu zu schneller Freigabe und unzureichendem Schutz.
- Die Linke: Lehnt die Rückkehr zur alten Rechtslage ab und sieht die Gefahr, dass Bahnflächen für Wohnungsbau geopfert werden, was das Wohnungsproblem nicht löse. Zudem seien Bahnflächen oft wichtige Biotope. Der eigene Änderungsantrag wolle Klagerechte für Betroffene und klarere Regelungen für Ersatzflächen schaffen.
Zusammenfassung:
Der Verkehrsausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs der CDU/CSU und SPD zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in geänderter Fassung. Die Änderungen konkretisieren die Voraussetzungen für die Freistellung von Bahnflächen und regeln die Antragstellung neu. Der alternative Gesetzentwurf der Grünen wird abgelehnt. Die Fraktionen begründen ihre Positionen mit unterschiedlichen Schwerpunkten auf Flächenschutz, Wohnungsbau und Bürokratie.
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 289/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 27.06.2025 |
| Erster Durchgang: | 02.07.2025 |
| Abstimmung: | 11.07.2025 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
