6. Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Offizieller Titel: | Sechstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes |
Initiator: | Regierungsfraktionen |
Status: | In der Ausschussberatung (2./3. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche) |
Letzte Änderung: | 05.06.2025 |
Drucksache: | 21/326 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Regelungen zur Freistellung von Grundstücken vom Bahnbetriebszweck (§ 23 AEG) zu ändern. Künftig soll das überragende öffentliche Interesse am Bahnbetriebszweck nur dann bestehen, wenn ein Verkehrsbedürfnis und ein langfristiger Nutzungsbedarf für den Bahnbetriebszweck vorliegen. Fehlt beides, entfällt das überragende öffentliche Interesse, sodass andere Nutzungen (z.B. Wohnungsbau) ermöglicht werden. Gleichzeitig wird klargestellt, dass eine Freistellung bei einer möglichen Streckenreaktivierung ausgeschlossen ist. Der Gesetzentwurf stammt von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD, nicht von der Bundesregierung; daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund:
Im Hintergrund wird erläutert, dass die bisherige Verschärfung der Freistellungsregelungen Ende 2023 dazu geführt hat, dass viele insbesondere kommunale Projekte (wie Wohnungsbau) blockiert werden. Die aktuelle Änderung soll diese Blockade aufheben und einen sachgerechten Ausgleich zwischen Bahninfrastruktur und anderen dringenden Interessen schaffen. Außerdem wird auf die Notwendigkeit verwiesen, den Ausbau des Schienennetzes durch Reaktivierungen zu ermöglichen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung entsteht in einigen Fällen geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand in nicht bezifferbarer Höhe, insbesondere durch zusätzliche Nachforschungen zur Möglichkeit der Streckenreaktivierung. Weitere Kosten werden nicht erwartet. Einnahmen werden nicht erwähnt.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf enthält eine Übergangsregelung für Altfälle, die vor dem 29. Dezember 2023 beantragt wurden; diese können noch nach alter Rechtslage entschieden werden. Das Gesetz ist nicht befristet und eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse beiträgt, indem es eine bessere Abwägung zwischen Mobilitäts- und anderen Nutzungsinteressen ermöglicht. Angaben zur besonderen Eilbedürftigkeit sind nicht enthalten.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Klarstellung, dass der Bahnbetriebszweck als überragendes öffentliches Interesse gilt, solange kurz-, mittel- oder langfristig eine Nutzung für Eisenbahninfrastruktur prognostizierbar ist.
- Bei der Entscheidung über die Freistellung von Bahnflächen müssen Aussagen aus Raum- und Fachplänen, Landes- und Regionalplanung sowie kommunaler Bauleit- und Verkehrsentwicklungsplanung berücksichtigt werden.
- Ist auch langfristig keine Nutzung für Eisenbahnzwecke mehr absehbar, entfällt das öffentliche Interesse am Bahnbetriebszweck und das Grundstück kann anderen Nutzungen zugeführt werden.
- Eine langfristige Nutzungsperspektive für Eisenbahnzwecke liegt auch dann vor, wenn das Grundstück möglicherweise für Vorhaben des Bedarfsplans, Schienenvorhaben nach dem InvKG oder durch das GVFG geförderte Projekte benötigt werden könnte – bereits die Möglichkeit eines Bedarfs reicht aus.
- Unklare Trassenführungen oder noch nicht abgeschlossene Planungen stellen ein Hindernis für die Freistellung dar.
- Grundstücke sollen für eine mögliche Reaktivierung von stillgelegten Bahnstrecken vorgehalten werden, auch wenn eine Reaktivierung aktuell nicht konkret absehbar ist.
- Für die Annahme einer möglichen Reaktivierung reicht die potenzielle Möglichkeit eines zukünftigen Nutzungsbedarfs, ohne dass konkrete Planungen oder Machbarkeitsstudien vorliegen müssen.
- Eine Reaktivierung gilt als ausgeschlossen, wenn erhebliche Teile der Strecke (mindestens 5 Prozent) bereits freigestellt und bebaut wurden.
- Bei einer Umgestaltung der Infrastruktur, bei der die Kapazität der ehemaligen Strecke anderweitig erhalten bleibt, kann eine Freistellung erfolgen.
- Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, um die Blockade von Stadtentwicklungsprojekten durch ausstehende Freistellungen zu beenden.
Eingang im Bundestag: | 03.06.2025 |
Erste Beratung: | 05.06.2025 |
Drucksache: | 21/326 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |