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Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten / Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft

Das Vorhaben wird nicht weiter verfolgt.
Basics
Offizieller Titel:
Initiator:Bundesministerium des Inneren
Status:Erledigt
Letzte Änderung:05.12.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verknüpfungen:Der Entwurf wurde wortgleich von BReg und Regierungsfraktionen eingebracht: Entwurf Regierungsfraktionen
Verbändebeteiligung:Keine Verbändebeteiligung durchgeführt.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz durch Rechtsverordnung (ohne Zustimmung von Bundestag und Bundesrat) zu ermöglichen und die verpflichtende Bestellung eines anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam abzuschaffen. Damit sollen Asylverfahren beschleunigt und die Justiz sowie die Aufnahmesysteme entlastet werden. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf wird vor dem Hintergrund einer hohen Zahl von Asylanträgen mit geringer Schutzquote eingebracht. Im Jahr 2025 lag die Gesamtschutzquote bei 18,2 %, was bedeutet, dass in etwa 82 % der Fälle kein Schutz gewährt wurde. Die verpflichtende Bestellung eines Rechtsbeistands bei Abschiebungshaft, eingeführt durch das Rückführungsverbesserungsgesetz, hat sich laut Justizministerkonferenz nicht bewährt und zu einer Mehrbelastung der Justiz geführt. Der Gesetzentwurf setzt zwei prioritäre migrationspolitische Vorhaben des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD um. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben oder Erfüllungsaufwände. Auch für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entstehen keine Kosten. Es wird mit einer Entlastung der Justiz der Länder gerechnet, der genaue Umfang der eingesparten Kosten kann aber nicht abgeschätzt werden. Ebenso können mögliche Kosten für das Bundesverwaltungsgericht nicht eingeschätzt werden. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum genauen Zeitpunkt des Inkrafttretens. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Er sieht keine Befristung oder Evaluierung vor. Die Regelungen für die Asylberechtigung nach Artikel 16a GG bleiben unberührt. Der Entwurf ist Teil der Umsetzung des Koalitionsvertrages und dient der schnelleren Reaktion auf Veränderungen bei Migrationsbewegungen. Ein besonderer Exekutivfußabdruck ist nicht vorhanden. Die Maßnahme soll insbesondere die Justiz, Länder und Kommunen entlasten und einer Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme entgegenwirken. 
 
Maßnahmen:  
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs: 
 
- Die Bundesregierung kann künftig sichere Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz (nach §§ 3 und 4 AsylG) per Rechtsverordnung ohne Zustimmung von Bundestag und Bundesrat bestimmen. 
- Die Kriterien für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat orientieren sich an der EU-Richtlinie 2013/32 und berücksichtigen die Rechtslage, Anwendung der Rechtsvorschriften, die allgemeine politische Lage sowie die Situation vulnerabler Gruppen im jeweiligen Staat. 
- Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat nicht mehr vorliegen, kann die Bundesregierung diese Staaten ebenfalls per Rechtsverordnung wieder streichen. 
- Asylanträge von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten können als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, es sei denn, es werden individuelle Gründe (z. B. Zugehörigkeit zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe) glaubhaft gemacht. 
- Die Mitteilung über die Aufnahme oder Streichung eines sicheren Herkunftsstaats wird an die Europäische Kommission übermittelt. 
- Die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat wirkt nicht rückwirkend für bereits beschäftigte Ausländer, sodass diese ihre Beschäftigung fortsetzen können. 
- Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnungen zu sicheren Herkunftsstaaten wird ausschließlich dem Bundesverwaltungsgericht übertragen, um unterschiedliche Gerichtsentscheidungen zu vermeiden. 
- Die bisher verpflichtende Bestellung eines Rechtsanwalts im Verfahren über Abschiebungshaft, Ausreisegewahrsam und Überstellungshaft wird abgeschafft (§ 62d AufenthG wird gestrichen). 
- Die Pflicht zur Bestellung eines Rechtsanwalts entfällt, da bereits andere Schutzmechanismen (z. B. Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Gericht) bestehen. 
- Ziel ist die Beschleunigung von Rückführungsverfahren und die Entlastung von Justiz, Ländern und Kommunen. 
- Die Regelungen zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten für die Asylberechtigung nach Artikel 16a GG bleiben unverändert und werden weiterhin nach bisherigem Recht geregelt. 
 
Alle weiteren redaktionellen Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind hier nicht aufgeführt.

Medienberichte
Table Media, 04.06.2025Formulierungshilfe vom 04.06.2025
Informationen aus dem Ministerium
Datum Referentenentwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:04.06.2025
Referentenentwurf:Download PDF