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Verlängerung der Mietpreisbremse

Das Gesetz wurde in 1. Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen. Der nächste Schritt ist die Abstimmung in 2. und 3. Lesung.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
Initiator:Regierungsfraktionen
Status:In der Ausschussberatung
(2./3. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche)
Letzte Änderung:05.06.2025
Drucksache:21/322 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Verknüpfungen:Der Entwurf wurde wortgleich von BReg und Regierungsfraktionen eingebracht: Entwurf Bundesregierung
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verlängerung der sogenannten Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029, um den Anstieg der Mieten bei Wiedervermietungen in angespannten Wohnungsmärkten zu verlangsamen und bezahlbaren Wohnraum zu sichern. Die Landesregierungen sollen weiterhin Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt per Rechtsverordnung bestimmen können. Der Entwurf stammt von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD, nicht von der Bundesregierung; daher ist kein Ministerium federführend zuständig. 
 
Hintergrund:  
Im Text wird ausführlich auf die Vorgeschichte eingegangen: Die Mietpreisbremse wurde 2015 eingeführt und 2020 bis Ende 2025 verlängert. Trotz staatlicher Investitionen und flankierender Maßnahmen wie sozialem Wohnungsbau und Wohngeld ist der Wohnungsmarkt weiterhin angespannt, insbesondere in Ballungszentren. Hohe Energiekosten, Inflation und rückläufige Baufertigstellungen verschärfen die Situation. Die Mietpreisbremse hat laut einer Untersuchung des DIW Berlin den Mietenanstieg moderat verlangsamt, aber eine spürbare Entspannung ist noch nicht eingetreten. 
 
Kosten:  
Der Entwurf hat nur geringfügige Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen. Es können geringere Mieteinnahmen für öffentliche Haushalte entstehen, wenn sie nicht preisgebundenen Wohnraum vermieten. Gleichzeitig werden Entlastungen bei Wohngeld und Leistungen für Unterkunft nach SGB II und SGB XII erwartet. Der Umfang dieser Effekte ist nicht bezifferbar. Ein etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. Für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Weitere Kosten werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Es ist vorgesehen, dass die Verlängerung der Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 gilt. Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten wird nicht genannt; daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf betont die sozialpolitische Bedeutung der Mietpreisbremse und ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz sowie dem Recht der Europäischen Union. Die Regelung ist befristet und soll spätestens zum 31. Dezember 2029 auslaufen. Eine Evaluation ist nicht vorgesehen. Nachhaltigkeitsaspekte werden hervorgehoben, insbesondere die Beiträge zu den Zielen der Agenda 2030 (bezahlbarer Wohnraum, Armutsbekämpfung). Der Entwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet, sondern als notwendige Übergangsmaßnahme bis zur Entspannung des Wohnungsmarkts. Gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen werden nicht erwartet. 
 
Maßnahmen:  
- Die zeitliche Begrenzung der Verordnungsermächtigung zur Mietpreisbremse im BGB wird gestrichen, da sie bereits durch eine andere Regelung bis spätestens 31. Dezember 2029 begrenzt ist. 
- Die Mietpreisbremse wird um vier Jahre verlängert: Landesregierungen können Verordnungen zur Mietpreisbremse nun bis spätestens 31. Dezember 2029 anwenden (statt bisher bis 31. Dezember 2025). 
- Die Regelung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, sodass die Mietpreisbremse ohne Unterbrechung weiter gilt.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:03.06.2025
Erste Beratung:05.06.2025
Drucksache:21/322 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

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AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz04.06.2025Anhörungsbeschluss