Zum Inhalt springen

Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten

Das Gesetz wurde in 1. Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen. Der nächste Schritt ist die Abstimmung in 2. und 3. Lesung.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
Initiator:Regierungsfraktionen
Status:In der Ausschussberatung
(2./3. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche)
Letzte Änderung:05.06.2025
Drucksache:21/321 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Verknüpfungen:Der Entwurf wurde wortgleich von BReg und Regierungsfraktionen eingebracht: Entwurf Bundesregierung
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist, das Ziel der „Begrenzung“ der Zuwanderung wieder ausdrücklich in die Zielbestimmung des Aufenthaltsgesetzes (§ 1 AufenthG) aufzunehmen und den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre auszusetzen. Damit soll die Aufnahme- und Integrationsfähigkeit des Staates gestärkt und die Kommunen entlastet werden. Härtefälle bleiben von der Aussetzung unberührt. Der Entwurf stammt von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD, nicht von der Bundesregierung; daher gibt es kein federführendes Ministerium. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf verweist auf die Streichung des Begrenzungsziels im Aufenthaltsgesetz im Jahr 2023, um mehr Offenheit für Zuwanderung zu signalisieren. Aufgrund weiterhin hoher Zahlen von Schutzsuchenden und der Belastung der Kommunen durch den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (jährlich 1.000 Visa pro Monat, Kontingent ausgeschöpft), forderten die Länder eine Aussetzung. Bereits 2016 wurde der Familiennachzug zu dieser Gruppe zeitweise ausgesetzt. Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD sieht die jetzige, temporäre Aussetzung für zwei Jahre vor. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Kommunen werden durch die Aussetzung Minderausgaben erwartet. Für Integrationskurse werden Einsparungen von 3,9 Mio. Euro (2026), 11,7 Mio. Euro (2027), 8,4 Mio. Euro (2028) und 0,5 Mio. Euro (2029) prognostiziert. Im Bereich SGB II ergeben sich Minderausgaben von 3,2 Mio. Euro (2025), 26,8 Mio. Euro (2026), 46,2 Mio. Euro (2027), 42,1 Mio. Euro (2028) und 37,5 Mio. Euro (2029), aufgeteilt auf Bund und Kommunen. Auch bei der Grundsicherung nach SGB XII werden, nicht bezifferbare, Einsparungen erwartet. Für die Verwaltung verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 4,925 Mio. Euro (davon 3,76 Mio. Euro Bund, 1,165 Mio. Euro Kommunen). Einnahmen werden keine erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz soll mit Inkrafttreten die Aussetzung des Familiennachzugs für zwei Jahre bewirken. Ein konkretes Datum wird nicht genannt; daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf sieht keine Alternativen vor. Die Maßnahme ist als temporäre Entlastung der Kommunen und Integrationssysteme gedacht. Nach Ablauf der zwei Jahre wird geprüft, ob eine Verlängerung notwendig ist. Die Aussetzung bringt eine temporäre Verwaltungsvereinfachung. Es wird mit einem Anstieg von Härtefall-Anträgen und verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten gerechnet, deren Aufwand nicht bezifferbar ist. Die Regelung ist gleichstellungspolitisch neutral und hat keine Auswirkungen auf Verbraucherpreise oder die Wirtschaft. Eine Befristung oder Evaluierung über die zweijährige Aussetzung hinaus ist nicht vorgesehen. Der Entwurf ist mit EU- und Völkerrecht vereinbar. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Der Begriff „Begrenzung“ wird in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen, um das Ziel der Steuerung und Regulierung der Zuwanderung zu betonen. 
- Die Zuwanderung soll unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität des Staates, humanitärer Verpflichtungen, der Funktionsfähigkeit öffentlicher Institutionen sowie wirtschaftlicher und arbeitsmarktpolitischer Interessen gesteuert werden. 
- Die Aufnahme des Begriffs „Begrenzung“ soll Rechtssicherheit schaffen und die einheitliche Anwendung migrationsrechtlicher Vorschriften fördern. 
- Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wird für zwei Jahre ausgesetzt. 
- In Härtefällen bleibt der Familiennachzug weiterhin möglich (z. B. aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen). 
- Die Aussetzung betrifft nicht den Nachzug sonstiger Familienangehöriger nach § 36 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz. 
- Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eine Einladung zur Visierung oder Visumabholung erhalten haben oder bei denen das Visum Folge eines Vergleichs ist, sind von der Aussetzung ausgenommen.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:03.06.2025
Erste Beratung:05.06.2025
Drucksache:21/321 (PDF-Download)
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Innenausschuss04.06.2025Tagesordnung
Weiterführende Links