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Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
Initiator:Regierungsfraktionen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:23.07.2025
Drucksache:21/321 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/634 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Zugestimmt
Verknüpfungen:Der Entwurf wurde wortgleich von BReg und Regierungsfraktionen eingebracht: Entwurf Bundesregierung
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:Keine Verbändebeteiligung durchgeführt.
Trojanercheck :✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist, das Ziel der „Begrenzung“ der Zuwanderung wieder ausdrücklich in die Zielbestimmung des Aufenthaltsgesetzes (§ 1 AufenthG) aufzunehmen und den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre auszusetzen. Damit soll die Aufnahme- und Integrationsfähigkeit des Staates gestärkt und die Kommunen entlastet werden. Härtefälle bleiben von der Aussetzung unberührt. Der Entwurf stammt von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD, nicht von der Bundesregierung; daher gibt es kein federführendes Ministerium. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf verweist auf die Streichung des Begrenzungsziels im Aufenthaltsgesetz im Jahr 2023, um mehr Offenheit für Zuwanderung zu signalisieren. Aufgrund weiterhin hoher Zahlen von Schutzsuchenden und der Belastung der Kommunen durch den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (jährlich 1.000 Visa pro Monat, Kontingent ausgeschöpft), forderten die Länder eine Aussetzung. Bereits 2016 wurde der Familiennachzug zu dieser Gruppe zeitweise ausgesetzt. Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD sieht die jetzige, temporäre Aussetzung für zwei Jahre vor. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Kommunen werden durch die Aussetzung Minderausgaben erwartet. Für Integrationskurse werden Einsparungen von 3,9 Mio. Euro (2026), 11,7 Mio. Euro (2027), 8,4 Mio. Euro (2028) und 0,5 Mio. Euro (2029) prognostiziert. Im Bereich SGB II ergeben sich Minderausgaben von 3,2 Mio. Euro (2025), 26,8 Mio. Euro (2026), 46,2 Mio. Euro (2027), 42,1 Mio. Euro (2028) und 37,5 Mio. Euro (2029), aufgeteilt auf Bund und Kommunen. Auch bei der Grundsicherung nach SGB XII werden, nicht bezifferbare, Einsparungen erwartet. Für die Verwaltung verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 4,925 Mio. Euro (davon 3,76 Mio. Euro Bund, 1,165 Mio. Euro Kommunen). Einnahmen werden keine erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz soll mit Inkrafttreten die Aussetzung des Familiennachzugs für zwei Jahre bewirken. Ein konkretes Datum wird nicht genannt; daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf sieht keine Alternativen vor. Die Maßnahme ist als temporäre Entlastung der Kommunen und Integrationssysteme gedacht. Nach Ablauf der zwei Jahre wird geprüft, ob eine Verlängerung notwendig ist. Die Aussetzung bringt eine temporäre Verwaltungsvereinfachung. Es wird mit einem Anstieg von Härtefall-Anträgen und verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten gerechnet, deren Aufwand nicht bezifferbar ist. Die Regelung ist gleichstellungspolitisch neutral und hat keine Auswirkungen auf Verbraucherpreise oder die Wirtschaft. Eine Befristung oder Evaluierung über die zweijährige Aussetzung hinaus ist nicht vorgesehen. Der Entwurf ist mit EU- und Völkerrecht vereinbar. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Der Begriff „Begrenzung“ wird in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen, um das Ziel der Steuerung und Regulierung der Zuwanderung zu betonen. 
- Die Zuwanderung soll unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität des Staates, humanitärer Verpflichtungen, der Funktionsfähigkeit öffentlicher Institutionen sowie wirtschaftlicher und arbeitsmarktpolitischer Interessen gesteuert werden. 
- Die Aufnahme des Begriffs „Begrenzung“ soll Rechtssicherheit schaffen und die einheitliche Anwendung migrationsrechtlicher Vorschriften fördern. 
- Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wird für zwei Jahre ausgesetzt. 
- In Härtefällen bleibt der Familiennachzug weiterhin möglich (z. B. aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen). 
- Die Aussetzung betrifft nicht den Nachzug sonstiger Familienangehöriger nach § 36 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz. 
- Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eine Einladung zur Visierung oder Visumabholung erhalten haben oder bei denen das Visum Folge eines Vergleichs ist, sind von der Aussetzung ausgenommen.

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Regierungsfraktionen:

„Keiner.“

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V. | 24.06.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Unser Verband ist gegen der vorübergehenden Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten. Die geplante Aussetzung steht in eklatantem Widerspruch zu den Grund- und Menschenrechten, auf denen unser demokratischer Rechtsstaat beruht.

Lobbyregister-Nr.: R004137 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 59236

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:03.06.2025
Erste Beratung:05.06.2025
Abstimmung:27.06.2025
Drucksache:21/321 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/634 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend25.06.2025Tagesordnung
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union25.06.2025Tagesordnung
Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe25.06.2025Tagesordnung
Ausschuss für Wirtschaft und Energie25.06.2025Tagesordnung
Tagesordnung
Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung25.06.2025Tagesordnung
Auswärtiger Ausschuss25.06.2025Tagesordnung
Haushaltsausschuss25.06.2025Tagesordnung
Innenausschuss04.06.2025Tagesordnung
Innenausschuss25.06.2025Tagesordnung
Tagesordnung
Tagesordnung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 23.06.2025 im Ausschuss für Innenausschuss statt.

Kerstin Becker (Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband): Becker kritisierte den Gesetzentwurf als Verstoß gegen das grund- und menschenrechtlich garantierte Recht auf Schutz des Familienlebens. Sie betonte, dass viele Betroffene bereits seit Jahren auf ein Visum warten und der Entwurf dem Koalitionsvertrag widerspreche, da legale und sichere Migrationswege ausgesetzt würden.

Yana Gospodinova (Deutscher Caritasverband): Gospodinova forderte eine verlässliche und rechtstaatlich tragfähige Härtefallregelung. Sie erklärte, dass der Verweis auf Paragraf 22 Aufenthaltsgesetz für humanitäre Härtefälle unzureichend sei und eine Norm mit nachvollziehbarem Kriterienkatalog und transparenten Antragswegen notwendig sei.

Corinna Ujkasević (International Refugee Assistance Project): Ujkasević hält die Regelung in Paragraf 22 Aufenthaltsgesetz ebenfalls für unzureichend. Sie kritisierte das Fehlen einer Stichtagsregelung im Gesetzentwurf, wodurch laufende Verfahren betroffen wären und Betroffene wegen langer Verfahrenszeiten benachteiligt würden.

Robert Seegmüller (Richter am Bundesverwaltungsgericht Leipzig): Seegmüller hält den Entwurf für geeignet, das Ziel der Zuwanderungsbegrenzung zu erreichen. Er betonte, dass das Grundgesetz und das Unionsrecht keine Ansprüche auf Einreise für Familienangehörige subsidiär Schutzberechtigter gewähren. Er regte jedoch eine Übergangsregelung für bereits rechtskräftig entschiedene Fälle an.

Professor Daniel Thym (Universität Konstanz): Thym wies darauf hin, dass subsidiär Schutzberechtigte auch ohne Arbeit und Wohnung Familien nachholen könnten, was zu einem Familiennachzug in die Sozialsysteme führe. Der Gesetzentwurf reagiere auf die Nöte der Kommunen. Er sieht Paragraf 22 Aufenthaltsgesetz als gute Basis für Ausnahmeregelungen, betonte aber die Bedeutung der Konkretisierung durch Gerichte.

Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände: In der Stellungnahme wurde betont, dass die Aussetzung zu dringend notwendigen Entlastungen bei Wohnraum, Kitas und Schulen führen werde.

Klaus Ritgen (Deutscher Landkreistag): Ritgen hob hervor, dass es auch um den Erhalt der gesellschaftlichen Akzeptanz für Fluchtzuwanderung gehe.

Johann Friedrich Killmer (Deutscher Städtetag): Killmer sieht in der befristeten Aussetzung ein Instrument zur Entlastung der Städte, auch wenn der Nachzug integrationsfördernd wirke.

Finn-Christopher Brüning (Deutscher Städte- und Gemeindebund): Brüning sprach sich dafür aus, während der Aussetzung diplomatische Gespräche mit Herkunftsstaaten zu führen, um Fluchtursachen zu bekämpfen.

Privatdozent Roman Lehner (Georg-August-Universität Göttingen): Lehner sieht die Härtefallregelung in Paragraf 22 Aufenthaltsgesetz als geeignet an und verwies auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 2022.

Marten Franke (Richter am Verwaltungsgericht Köln): Franke sieht es als problematisch an, dass die Regelung auch Personen erfassen soll, die bereits auf einer Warteliste für ein Visum stehen oder einen Antrag gestellt haben.

Professor Hansjörg Huber (Hochschule Zittau/Görlitz) war auch da.

Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Der federführende Ausschuss war der Innenausschuss (4. Ausschuss). Mitberatende Ausschüsse waren: Auswärtiger Ausschuss, Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, Ausschuss für Wirtschaft und Energie, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe, Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Der Haushaltsausschuss wurde gemäß § 96 der Geschäftsordnung ebenfalls befasst. 
 
Beschlussempfehlung:  
Der Innenausschuss empfiehlt,  
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/321 unverändert anzunehmen (Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre, Wiedereinfügung des Begriffs „Begrenzung“ in die Zielbestimmung des Aufenthaltsgesetzes),  
b) den Antrag auf Drucksache 21/349 (Familiennachzug zu Schutzbedürftigen erleichtern) abzulehnen.  
Zugestimmt haben die Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD. Die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke stimmten dagegen.  
Ein Entschließungsantrag wird nicht erwähnt. 
 
Änderungen:  
Es wurden keine Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen; die Annahme wird in unveränderter Fassung empfohlen. Die vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich auf das Aufenthaltsgesetz (Wiedereinfügung des Begriffs „Begrenzung“ in § 1) und die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten. Es gibt keine Hinweise auf Änderungen an anderen, themenfremden Gesetzen (keine „Trojaner“). 
 
Begründung:  
Die Begründung betont, dass die Zielbestimmungen des Aufenthaltsgesetzes verbindliche Vorgaben für Verwaltung und Gerichte sind. Die Wiedereinfügung des Begriffs „Begrenzung“ soll angesichts anhaltender irregulärer Migration und hoher Belastung der Aufnahme- und Integrationssysteme ein klares Signal setzen. Die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre soll die Systeme entlasten; Härtefälle bleiben ausgenommen. Die finanziellen Auswirkungen werden als Minderausgaben für Bund und Kommunen dargestellt (z.B. weniger Integrationskurse, geringere Ausgaben im SGB II/SGB XII). 
 
Statements der Fraktionen:  
- CDU/CSU und SPD: Betonen die Notwendigkeit, die Begrenzung der Zuwanderung wieder explizit im Gesetz zu verankern und die Aufnahme- und Integrationssysteme durch die Aussetzung des Familiennachzugs zu entlasten. 
- AfD: Stimmt der Beschlussempfehlung zu (eigene inhaltliche Begründung im Text nicht ausgeführt). 
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke: Lehnen die Aussetzung ab. Die Linke betont das Recht auf Familienleben als Grund- und Menschenrecht, das auch für Geflüchtete gilt, und hält die Regelung für unvereinbar mit höchstrichterlicher Rechtsprechung. Die Grünen äußern ihre Ablehnung, eine eigene ausführliche Begründung ist im Text nicht enthalten. 
 
Zusammenfassung:  
Der Innenausschuss empfiehlt mit Mehrheit von CDU/CSU, SPD und AfD, den Gesetzentwurf zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre und zur Wiedereinfügung des Begriffs „Begrenzung“ im Aufenthaltsgesetz unverändert anzunehmen. Die Grünen und die Linke lehnen dies ab und fordern stattdessen Erleichterungen beim Familiennachzug. Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf wurden nicht vorgenommen. Die Begründung liegt in der Entlastung der Integrationssysteme und der Steuerung/Begrenzung der Zuwanderung. 
 
Änderungen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen und Änderungen aus dem Text, stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten wird für zwei Jahre beschlossen. In dieser Zeit werden keine neuen Visa für den Familiennachzug in dieser Gruppe erteilt. 
- Nach Ablauf der zwei Jahre soll geprüft werden, ob eine weitere Aussetzung notwendig und möglich ist. 
- Die bisherige jährliche Obergrenze von 12.000 Personen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wird für diese zwei Jahre komplett ausgesetzt. 
- Die Härtefallregelung nach § 22 Aufenthaltsgesetz wird transparenter gestaltet: Zuständigkeiten, Antragsverfahren und Rechtsschutz bei Ablehnung sollen klar definiert und die Informationen zum Verfahren zugänglich gemacht werden. 
- Die Aufnahme nach der Härtefallregelung ist auf besonders gelagerte Notsituationen beschränkt, in denen ein Eingreifen aus humanitären Gründen zwingend erforderlich ist. 
- Die Zielbestimmung der Begrenzung der Zuwanderung wird wieder ausdrücklich in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen. 
 
Hinweis: Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Abstimmung:11.07.2025
Status Bundesrat:Zugestimmt