Anpassungen der Befugnis zur Datenerhebung im BKA-Gesetz

| Offizieller Titel: | Erstes Gesetz zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz |
| Initiator: | Regierungsfraktionen |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 23.07.2025 |
| Drucksache: | 21/325 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/633 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Verknüpfungen: | Der Entwurf wurde wortgleich von BReg und Regierungsfraktionen eingebracht: Entwurf Bundesregierung |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | Keine Verbändebeteiligung durchgeführt. |
| Trojanercheck : | ✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160/19) bezüglich der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz. Konkret werden die rechtlichen Anforderungen des Gerichts an die besonderen Mittel der Datenerhebung (wie Observation, technische Überwachung, Einsatz von verdeckten Ermittlern) angepasst, damit diese weiterhin zur Verhinderung terroristischer Anschläge eingesetzt werden können. Der Gesetzentwurf stammt von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD, nicht von der Bundesregierung; daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund:
Im Hintergrund steht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das bestimmte Aspekte der bisherigen Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen für verfassungswidrig erklärt hat. Die Verfassungswidrigkeit betrifft nicht den Kern der Befugnis, sondern deren rechtliche Ausgestaltung. Das Gericht hat eine Frist zur Umsetzung bis zum 31. Juli 2025 gesetzt. Ohne die Anpassung würde dem Bundeskriminalamt ein wichtiges Instrument zur Terrorismusbekämpfung fehlen.
Kosten:
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine weiteren Kosten genannt. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Eine Befristung oder Evaluierung der Regelungen ist nicht vorgesehen. Der Gesetzentwurf dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, insbesondere mit dem Ziel der Erhöhung der persönlichen Sicherheit und des Schutzes vor Kriminalität. Auswirkungen auf demografierelevante Belange sind nicht zu erwarten. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht ausdrücklich erwähnt, allerdings ist aufgrund der Umsetzungsfrist des Bundesverfassungsgerichts eine zeitnahe Verabschiedung notwendig.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Die Befugnis zur heimlichen Datenerhebung gegen Kontaktpersonen wird an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst.
- Eine Datenerhebung gegen Kontaktpersonen ist nur zulässig, wenn von der verantwortlichen Person eine konkretisierte Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut ausgeht und eine spezifische individuelle Nähe der Kontaktperson zur Gefahr besteht.
- Vor einer Maßnahme gegen eine Kontaktperson muss vorrangig geprüft werden, ob eine Maßnahme gegen die eigentlich verantwortliche Person möglich ist.
- Die Voraussetzungen für Maßnahmen gegen Kontaktpersonen werden um die sogenannten Nähekriterien erweitert, die aus einem anderen Paragrafen übernommen werden.
- Es werden drei Tatbestandsvarianten für das Näheverhältnis zur Gefahr geregelt: Mitwissen über die Tat, Vorteilsziehung aus der Tat und Instrumentalisierung zur Tat.
- Diese Varianten können in der Praxis häufig gemeinsam vorliegen, müssen aber einzeln geregelt werden, um verschiedene Ermittlungsansätze zu ermöglichen.
| Netzpolitik.org, 06.06.2025 | Änderung des BKA-Gesetzes: Wenig Zeit, wenig Verbesserung |
| Eingang im Bundestag: | 03.06.2025 |
| Erste Beratung: | 05.06.2025 |
| Abstimmung: | 26.06.2025 |
| Drucksache: | 21/325 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/633 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Innenausschuss | 04.06.2025 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 25.06.2025 | Tagesordnung |
| Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union | 25.06.2025 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe | 25.06.2025 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Wirtschaft und Energie | 25.06.2025 | Tagesordnung Tagesordnung |
| Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 25.06.2025 | Tagesordnung |
| Auswärtiger Ausschuss | 25.06.2025 | Tagesordnung |
| Haushaltsausschuss | 25.06.2025 | Tagesordnung |
| Innenausschuss | 25.06.2025 | Tagesordnung Tagesordnung Tagesordnung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 23.06.2025 im Ausschuss für Innenausschuss statt.
Professor Louisa Specht-Riemenschneider (Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit): Sie sprach sich angesichts der verlängerten Frist dafür aus, die Vorschriften des BKA-Gesetzes insgesamt und "aus einem Guss" gründlich zu überarbeiten. Mehrere Änderungen mit unterschiedlichen Gesetzentwürfen würden ein größeres Risiko für rechtssystematische Unklarheiten bergen. Um effektive Polizeiarbeit und die Wahrung der Grundrechte zu sichern, sei eine gründliche, praxistaugliche und rechtssystematische Überarbeitung wichtig. Besonders Paragraf 30a des Gesetzentwurfs weise rechtssystematische Defizite auf.
Gerwin Moldenhauer (Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof): Er begrüßte die beiden Entwürfe und sieht darin praxisgerechte Lösungen, die die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts umsetzen. Die vorsorgende Speicherung im Informationsverbund sei eine Herausforderung. Der Prognosemaßstab könne harmonisiert werden, um auch Fälle zu erfassen, bei denen Straftaten erst nach der Prognoseentscheidung bekannt werden. Zur Überwachung von Kontaktpersonen plädierte er für die Erfassung "gutgläubiger Kontaktpersonen", wenn Gefahren bestehen.
Marina Hackenbroch (Bund Deutscher Kriminalbeamter): Sie begrüßte die Gesetzentwürfe ausdrücklich, da sie zentrale Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts umsetzen und eine verfassungskonforme Grundlage schaffen. Die Umsetzung bringe jedoch erhebliche Herausforderungen für die tägliche Polizeiarbeit mit sich, insbesondere bei der Datenverarbeitung und Dokumentation. Es brauche technische Unterstützung, klare Standards, Aus- und Fortbildung sowie eine verlässliche Infrastruktur. Zudem sei eine grundlegende Überprüfung von Paragraf 30 BKA-Gesetz nötig, da die Einschränkung auf "verbundrelevante" Daten nicht mehr zeitgemäß sei.
Sven Kurenbach (BKA-Vizepräsident): Er betonte, dass das Bundesverfassungsgericht nicht die polizeilichen Maßnahmen, sondern die gesetzliche Ausgestaltung bemängelt habe. Die geforderte Negativprognose sei für die Polizei nicht neu und werde bereits umgesetzt. Beide Vorhaben seien erforderlich, um die Vorgaben des Gerichts umzusetzen, führten aber zu zusätzlichem Aufwand in der Praxis. Für das BKA seien keine großen Änderungen zu erwarten, da interne Prozesse bereits angepasst wurden.
Professor Matthias Rossi (Universität Augsburg): Aus seiner Sicht besteht angesichts der Fristverlängerung keine besondere Eilbedürftigkeit. Das reguläre Gesetzgebungsverfahren sollte genutzt werden, um das BKA-Gesetz kohärent weiterzuentwickeln. Das aktuelle Verfahren werde weder der Bedeutung der Arbeit des BKA noch dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gerecht und schaffe keine ausreichende Rechtssicherheit. Es sei zu erwarten, dass das Gesetz erneut vom Bundesverfassungsgericht geprüft werde.
Professor Clemens Arzt (Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin): Er äußerte Unverständnis für den Gesetzgebungsprozess, insbesondere da Änderungen im Waffenrecht im Omnibusverfahren mitbeschlossen werden sollen. Der neue Paragraf 30a BKA-Gesetz entspreche nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und sei dringend überarbeitungsbedürftig. In der aktuellen Version sei er mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar.
Weitere Informationen, das Video zur Anhörung und die Stellungnahmen der Sachverständigen sind auf bundestag.de verfügbar.
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Innenausschuss (4. Ausschuss). Mitberatende Ausschüsse waren: Auswärtiger Ausschuss, Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, Haushaltsausschuss, Ausschuss für Wirtschaft und Energie, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe, Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union.
Beschlussempfehlung:
Der Innenausschuss empfiehlt,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/324 in geänderter Fassung anzunehmen,
b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/325 in unveränderter Fassung anzunehmen.
Beide Empfehlungen wurden mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke beschlossen.
Ein Entschließungsantrag wird im Text nicht erwähnt.
Änderungen:
Beim Gesetzentwurf auf Drucksache 21/324 wurden Änderungen vorgenommen. Diese betreffen nicht nur das Bundeskriminalamtgesetz, sondern auch das Waffengesetz (WaffG) und das Sprengstoffgesetz (SprengG). Konkret wird die Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen eingeführt und es werden Korrekturen an mehreren Paragraphen des WaffG und SprengG vorgenommen, die sich aus früheren Gesetzesänderungen ergeben haben. Da diese Änderungen nichts mit dem eigentlichen Thema des Gesetzentwurfs (polizeilicher Informationsverbund) zu tun haben, handelt es sich hierbei vermutlich um einen „Trojaner“.
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/325 wurde unverändert angenommen.
Begründung:
Die Gesetzentwürfe setzen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts-Urteils vom 1. Oktober 2024 um, das bestimmte Befugnisse des Bundeskriminalamtgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat. Die Änderungen betreffen die rechtliche Ausgestaltung, nicht den Kern der Befugnisse. Für § 18 BKA-Gesetz wird eine Negativprognose als Voraussetzung für die vorsorgende Speicherung eingeführt und die Speicherdauer differenziert geregelt. Für die Datenerhebung bei Kontaktpersonen wird betont, dass diese Maßnahmen für die Terrorismusbekämpfung notwendig sind.
Statements der Fraktionen:
Keine Angaben. (Im Text sind keine expliziten Statements der Fraktionen enthalten, sondern nur die Abstimmungsergebnisse und knappe Begründungen der einbringenden Fraktionen.)
Änderungen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen aus den inhaltlichen Änderungen des Ausschusses, stichpunktartig zusammengefasst:
- Korrektur eines fehlerhaften Verweises im Waffengesetz: Der Verweis in § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c WaffG wird auf § 100a Absatz 4 StGB (besonders schwerer Fall der landesverräterischen Fälschung) geändert, da der bisherige Verweis ins Leere ging.
- Anpassung von Verweisen und Klarstellungen in § 42 WaffG:
- Korrektur von Verweisen nach Umstrukturierung der Absätze.
- Klarstellung, dass die Aufzählung berechtigter Interessen zum Führen von Waffen beispielhaft ist.
- Wiederherstellung der Möglichkeit, Verordnungsermächtigungen an die obersten Landesbehörden zu delegieren.
- Beseitigung widersprüchlicher Regelungen zur Sicherstellung von Waffen:
- Bei vollziehbarem Waffenverbot ist die sofortige Sicherstellung der Waffen vorgeschrieben, um Gefahren zu vermeiden.
- Korrektur der Verweisstruktur, damit die Rechtsfolgen für alle Sicherstellungen nach § 46 WaffG gelten, nicht nur für einen Teilbereich.
- Anpassung des Bußgeldtatbestands in § 53 WaffG an eine neue Regelung zur Ausdehnung des Waffenverbots.
- Präzisierung der Amnestieregelung: Nicht nur die Abgabe, sondern auch der Weg zur Abgabestelle ist sanktionsfrei.
- Einführung einer Erlaubnispflicht für bestimmte neuartige Druckluftwaffen:
- Mehrschüssige Druckluft-, Federdruck- oder Gasdruckwaffen, die Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm verschießen können und nach dem Inkrafttreten des Gesetzes mit dem „F im Fünfeck“-Kennzeichen versehen wurden, dürfen künftig nicht mehr erlaubnisfrei erworben oder besessen werden.
- Hintergrund: Neue Waffenentwicklungen ermöglichen trotz Einhaltung der 7,5-Joule-Grenze das Verschießen tödlicher Geschosse.
- Die Regelung gilt nicht rückwirkend für bereits im Umlauf befindliche Waffen.
- Parallele Anpassung im Sprengstoffgesetz zur Angleichung an die Änderungen im Waffengesetz.
Diese Maßnahmen betreffen im Kern die Korrektur von Verweis- und Strukturfehlern im Waffengesetz, die Klarstellung und Präzisierung bestehender Regelungen sowie die Einführung einer Erlaubnispflicht für bestimmte gefährliche Druckluftwaffen, um eine Gesetzeslücke zu schließen.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Abstimmung: | 11.07.2025 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |