Anpassungen im polizeilichen Informationsverbund im BKA-Gesetz

Offizieller Titel: | Erstes Gesetz zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz |
Initiator: | Regierungsfraktionen |
Status: | In der Ausschussberatung (2./3. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche) |
Letzte Änderung: | 05.06.2025 |
Drucksache: | 21/325 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Verknüpfungen: | Der Entwurf wurde wortgleich von BReg und Regierungsfraktionen eingebracht: Entwurf Bundesregierung |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160/19) bezüglich der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz. Konkret werden die rechtlichen Anforderungen des Gerichts an die besonderen Mittel der Datenerhebung (wie Observation, technische Überwachung, Einsatz von verdeckten Ermittlern) angepasst, damit diese weiterhin zur Verhinderung terroristischer Anschläge eingesetzt werden können. Der Gesetzentwurf stammt von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD, nicht von der Bundesregierung; daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund:
Im Hintergrund steht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das bestimmte Aspekte der bisherigen Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen für verfassungswidrig erklärt hat. Die Verfassungswidrigkeit betrifft nicht den Kern der Befugnis, sondern deren rechtliche Ausgestaltung. Das Gericht hat eine Frist zur Umsetzung bis zum 31. Juli 2025 gesetzt. Ohne die Anpassung würde dem Bundeskriminalamt ein wichtiges Instrument zur Terrorismusbekämpfung fehlen.
Kosten:
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine weiteren Kosten genannt. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Eine Befristung oder Evaluierung der Regelungen ist nicht vorgesehen. Der Gesetzentwurf dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, insbesondere mit dem Ziel der Erhöhung der persönlichen Sicherheit und des Schutzes vor Kriminalität. Auswirkungen auf demografierelevante Belange sind nicht zu erwarten. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht ausdrücklich erwähnt, allerdings ist aufgrund der Umsetzungsfrist des Bundesverfassungsgerichts eine zeitnahe Verabschiedung notwendig.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Die Befugnis zur heimlichen Datenerhebung gegen Kontaktpersonen wird an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst.
- Eine Datenerhebung gegen Kontaktpersonen ist nur zulässig, wenn von der verantwortlichen Person eine konkretisierte Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut ausgeht und eine spezifische individuelle Nähe der Kontaktperson zur Gefahr besteht.
- Vor einer Maßnahme gegen eine Kontaktperson muss vorrangig geprüft werden, ob eine Maßnahme gegen die eigentlich verantwortliche Person möglich ist.
- Die Voraussetzungen für Maßnahmen gegen Kontaktpersonen werden um die sogenannten Nähekriterien erweitert, die aus einem anderen Paragrafen übernommen werden.
- Es werden drei Tatbestandsvarianten für das Näheverhältnis zur Gefahr geregelt: Mitwissen über die Tat, Vorteilsziehung aus der Tat und Instrumentalisierung zur Tat.
- Diese Varianten können in der Praxis häufig gemeinsam vorliegen, müssen aber einzeln geregelt werden, um verschiedene Ermittlungsansätze zu ermöglichen.
Eingang im Bundestag: | 03.06.2025 |
Erste Beratung: | 05.06.2025 |
Drucksache: | 21/325 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
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Innenausschuss | 04.06.2025 | Tagesordnung |