Anpassungen im polizeilichen Informationsverbund im BKA-Gesetz

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz |
| Initiator: | Regierungsfraktionen |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 23.07.2025 |
| Drucksache: | 21/324 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/633 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Verknüpfungen: | Der Entwurf wurde wortgleich von BReg und Regierungsfraktionen eingebracht: Entwurf Bundesregierung Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode: Entwurf 20. Legislaturperiode |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | Keine Verbändebeteiligung durchgeführt. |
| Trojanercheck : | ⚠️ Enthält sachfremde Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
| Hinweis: | Der Innenausschuss hat im Zuge der Beschlussempfehlung noch den Inhalt des Referentenentwurfs "Änderung des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes" angehängt. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts-Urteils vom 1. Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160/19) zur vorsorgenden Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten im polizeilichen Informationsverbund. Der Entwurf passt das Bundeskriminalamtgesetz so an, dass insbesondere eine Negativprognose als Voraussetzung für die Speicherung eingeführt und die Speicherdauer differenziert geregelt wird. Der Entwurf stammt von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD, nicht von der Bundesregierung, daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund:
Im Hintergrund wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2024 genannt, das die bisherige Regelung zur vorsorgenden Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten im polizeilichen Informationsverbund für verfassungswidrig erklärt hat. Das Gericht hat eine Frist zur Umsetzung bis zum 31. Juli 2025 gesetzt und verlangt insbesondere eine spezifische Negativprognose und ein differenziertes Konzept zur Speicherdauer.
Kosten:
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine weiteren Kosten erwartet. Angaben zu erwarteten Einnahmen sind nicht enthalten.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist nicht befristet und eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Er dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und steht im Einklang mit den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Auswirkungen auf demografierelevante Belange werden nicht erwartet. Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht explizit erwähnt, jedoch ergibt sich durch die Umsetzungsfrist des Bundesverfassungsgerichts (31. Juli 2025) ein zeitlicher Handlungsbedarf.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur vorsorgenden Speicherung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund
- Einführung einer speziellen gesetzlichen Grundlage (§ 30a) für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund
- Erweiterung der Voraussetzungen für die vorsorgende Speicherung von Daten über Beschuldigte und Tatverdächtige: Speicherung nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlich relevanten Verbindung zu künftigen Straftaten und wenn die gespeicherten Daten zur Verhütung oder Verfolgung beitragen können
- Festlegung konkreter Prognosekriterien für die Speicherung, z.B. Art, Schwere und Begehungsweise früherer Taten, Persönlichkeit und strafrechtliches Erscheinungsbild, Wiederholungsfälle, Zeitraum ohne neue Straftaten, Delikts- oder Phänomenbereiche wie Terrorismus, organisierte Kriminalität, Sexualdelikte etc.
- Einführung gesetzlich geregelter Aussonderungsprüffristen für die Speicherung personenbezogener Daten:
- Bei schweren Straftaten (nach § 100a Abs. 2 StPO) bis zu fünf Jahre, ansonsten maximal drei Jahre
- Fristen sind nach Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern sowie nach Speicherzwecken gestaffelt
- Prognose zur weiteren Speicherung muss regelmäßig überprüft werden, Verlängerung der Frist nur bei Fortbestehen oder Hinzutreten tatsächlicher Anhaltspunkte möglich, ansonsten Löschung
- Bei weniger schweren Straftaten maximal zwei Verlängerungen der Frist, bei schweren Straftaten mehr Verlängerungen möglich, aber mit steigender Begründungslast
- Eigene, kürzere Überprüfungsfristen für sogenannte Anlasspersonen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung erheblicher Straftaten in naher Zukunft bestehen (z.B. Gefährder)
- Das Gesetz tritt zu einem festgelegten Zeitpunkt in Kraft
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.
| Netzpolitik.org, 06.06.2025 | Änderung des BKA-Gesetzes: Wenig Zeit, wenig Verbesserung |
| Eingang im Bundestag: | 03.06.2025 |
| Erste Beratung: | 05.06.2025 |
| Abstimmung: | 26.06.2025 |
| Drucksache: | 21/324 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/633 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Innenausschuss | 04.06.2025 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 25.06.2025 | Tagesordnung |
| Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union | 25.06.2025 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe | 25.06.2025 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Wirtschaft und Energie | 25.06.2025 | Tagesordnung Tagesordnung |
| Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 25.06.2025 | Tagesordnung |
| Auswärtiger Ausschuss | 25.06.2025 | Tagesordnung |
| Haushaltsausschuss | 25.06.2025 | Tagesordnung |
| Innenausschuss | 25.06.2025 | Tagesordnung Tagesordnung Tagesordnung |
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Die Anhörung fand am 23.06.2025 im Ausschuss für Innenausschuss statt.
Professor Louisa Specht-Riemenschneider (Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit): Sie sprach sich angesichts der verlängerten Frist dafür aus, die Vorschriften des BKA-Gesetzes insgesamt und "aus einem Guss" gründlich zu überarbeiten. Mehrere Änderungen mit unterschiedlichen Gesetzentwürfen würden ein größeres Risiko für rechtssystematische Unklarheiten bergen. Um effektive Polizeiarbeit und die Wahrung der Grundrechte zu sichern, sei eine gründliche, praxistaugliche und rechtssystematische Überarbeitung wichtig. Besonders Paragraf 30a des Gesetzentwurfs weise rechtssystematische Defizite auf.
Gerwin Moldenhauer (Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof): Er begrüßte die beiden Entwürfe und sieht darin praxisgerechte Lösungen, die die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts umsetzen. Die vorsorgende Speicherung im Informationsverbund sei eine Herausforderung. Der Prognosemaßstab könne harmonisiert werden, um auch Fälle zu erfassen, bei denen Straftaten erst nach der Prognoseentscheidung bekannt werden. Zur Überwachung von Kontaktpersonen plädierte er für die Erfassung "gutgläubiger Kontaktpersonen", wenn Gefahren bestehen.
Marina Hackenbroch (Bund Deutscher Kriminalbeamter): Sie begrüßte die Gesetzentwürfe ausdrücklich, da sie zentrale Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts umsetzen und eine verfassungskonforme Grundlage schaffen. Die Umsetzung bringe jedoch erhebliche Herausforderungen für die tägliche Polizeiarbeit mit sich, insbesondere bei der Datenverarbeitung und Dokumentation. Es brauche technische Unterstützung, klare Standards, Aus- und Fortbildung sowie eine verlässliche Infrastruktur. Zudem sei eine grundlegende Überprüfung von Paragraf 30 BKA-Gesetz nötig, da die Einschränkung auf "verbundrelevante" Daten nicht mehr zeitgemäß sei.
Sven Kurenbach (BKA-Vizepräsident): Er betonte, dass das Bundesverfassungsgericht nicht die polizeilichen Maßnahmen, sondern die gesetzliche Ausgestaltung bemängelt habe. Die geforderte Negativprognose sei für die Polizei nicht neu und werde bereits umgesetzt. Beide Vorhaben seien erforderlich, um die Vorgaben des Gerichts umzusetzen, führten aber zu zusätzlichem Aufwand in der Praxis. Für das BKA seien keine großen Änderungen zu erwarten, da interne Prozesse bereits angepasst wurden.
Professor Matthias Rossi (Universität Augsburg): Aus seiner Sicht besteht angesichts der Fristverlängerung keine besondere Eilbedürftigkeit. Das reguläre Gesetzgebungsverfahren sollte genutzt werden, um das BKA-Gesetz kohärent weiterzuentwickeln. Das aktuelle Verfahren werde weder der Bedeutung der Arbeit des BKA noch dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gerecht und schaffe keine ausreichende Rechtssicherheit. Es sei zu erwarten, dass das Gesetz erneut vom Bundesverfassungsgericht geprüft werde.
Professor Clemens Arzt (Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin): Er äußerte Unverständnis für den Gesetzgebungsprozess, insbesondere da Änderungen im Waffenrecht im Omnibusverfahren mitbeschlossen werden sollen. Der neue Paragraf 30a BKA-Gesetz entspreche nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und sei dringend überarbeitungsbedürftig. In der aktuellen Version sei er mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar.
Weitere Informationen, das Video zur Anhörung und die Stellungnahmen der Sachverständigen sind auf bundestag.de verfügbar.
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Innenausschuss (4. Ausschuss). Mitberatende Ausschüsse waren: Auswärtiger Ausschuss, Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, Haushaltsausschuss, Ausschuss für Wirtschaft und Energie, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe, Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union.
Beschlussempfehlung:
Der Innenausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/324 (polizeilicher Informationsverbund) in geänderter Fassung und den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/325 (Datenerhebung bei Kontaktpersonen) in unveränderter Fassung anzunehmen. Zugestimmt haben jeweils die Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD; abgelehnt wurde von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Ein Entschließungsantrag ist im Text nicht erwähnt.
Änderungen:
Beim Gesetzentwurf 21/324 wurden Änderungen eingefügt, die sich nicht nur auf das Bundeskriminalamtgesetz, sondern auch auf das Waffengesetz (WaffG) und das Sprengstoffgesetz (SprengG) beziehen. Konkret wird z.B. die Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen eingeführt und Fehler in mehreren Paragraphen des WaffG sowie im SprengG korrigiert. Da diese Änderungen nicht im ursprünglichen Gesetzentwurf zum polizeilichen Informationsverbund vorgesehen waren, handelt es sich vermutlich um einen sogenannten „Trojaner“. Beim Gesetzentwurf 21/325 gab es keine Änderungen.
Begründung:
Die Begründung bezieht sich auf die Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2024, das bestimmte Befugnisse des Bundeskriminalamtgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat. Die Gesetzentwürfe sollen die gesetzlichen Vorgaben entsprechend anpassen, insbesondere durch eine Negativprognose als Voraussetzung für die vorsorgende Speicherung von Beschuldigtendaten und ein differenziertes Konzept für die Speicherdauer. Im Bereich der Datenerhebung bei Kontaktpersonen wird betont, dass diese Befugnisse für die Terrorismusbekämpfung notwendig seien.
Statements der Fraktionen:
Keine Angaben. (Im Text sind keine expliziten Statements der Fraktionen enthalten, sondern nur die Abstimmungsergebnisse und die Begründung der Gesetzentwürfe.)
Zusammenfassung:
Der Innenausschuss empfiehlt die Annahme beider Gesetzentwürfe, wobei beim ersten Entwurf (Informationsverbund) zusätzliche Änderungen an anderen Gesetzen vorgenommen wurden, die nicht zum ursprünglichen Entwurf gehören (Trojaner). Die Änderungen dienen der Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Die Zustimmung kam von CDU/CSU, SPD und AfD, Ablehnung von Grünen und Linken. Es gibt keine Angaben zu Entschließungsanträgen oder ausführlichen Fraktionsstatements.
Änderungen:
Hier sind die wichtigsten inhaltlichen Maßnahmen und Änderungen aus der Beschlussempfehlung, stichpunktartig zusammengefasst:
- Korrektur eines Verweisfehlers im Waffengesetz: Der Verweis in § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c WaffG wird richtiggestellt, sodass künftig auf § 100a Absatz 4 StGB (besonders schwerer Fall der landesverräterischen Fälschung) verwiesen wird.
- Anpassung von Verweisen und Klarstellungen im Bereich der Waffenaufbewahrung und des Führens von Waffen (§ 42 WaffG):
- Falsche interne Verweise werden korrigiert.
- Es wird klargestellt, dass die Aufzählung der berechtigten Interessen beispielhaft ist.
- Die Subdelegationsbefugnis zur Verordnungsermächtigung wird wieder explizit auf die „obersten Landesbehörden“ bezogen.
- Beseitigung von Widersprüchen bei der Sicherstellung von Waffen (§ 46 WaffG):
- Bei vollziehbarem Waffenverbot müssen Waffen sofort sichergestellt werden, nicht erst nach Fristablauf.
- Die Regelungen zur Sicherstellung werden so angepasst, dass auch vorläufig sichergestellte Waffen nicht eingezogen, verwertet oder vernichtet werden dürfen.
- Die Rechtsfolgen für Sicherstellungen werden wieder auf alle einschlägigen Fälle ausgedehnt.
- Anpassung des Bußgeldtatbestands (§ 53 WaffG): Der Bußgeldtatbestand wird technisch an die neue Ausdehnung der Strafbarkeit im Zusammenhang mit dem Führen von Waffen angepasst.
- Präzisierung der Amnestieregelung: Es wird klargestellt, dass nicht nur die Abgabe von Waffen, sondern auch der Weg zur Abgabestelle sanktionsfrei ist.
- Neue Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen:
- Mehrschüssige Druckluft-, Federdruck- und Gaswaffen, die für Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm geeignet sind und nach dem Inkrafttreten des Gesetzes das „F im Fünfeck“-Kennzeichen erhalten, dürfen künftig nur noch mit waffenrechtlicher Erlaubnis erworben und besessen werden.
- Hintergrund ist, dass neue Waffen entwickelt wurden, die trotz Einhaltung der 7,5-Joule-Grenze lebensgefährliche Geschosse verschießen können.
- Für herkömmliche Druckluftwaffen bleibt es bei der bisherigen Erlaubnisfreiheit.
- Änderung des Sprengstoffgesetzes: Die Zuverlässigkeitsprüfung wird an die neue Regelung im Waffengesetz angepasst.
- Anpassungen im BKA-Gesetz (aus den Fraktionsbegründungen):
- Einführung eines neuen § 30a BKA-Gesetz zur Regelung der Schwelle für die Speicherung von Daten im Informationsverbund.
- Regelungen zur Überwachung von Kontaktpersonen werden getroffen.
- Anpassung der Speicherdauer (§ 77 BKA-Gesetz) und von § 45 BKA-Gesetz, insbesondere zur Terrorabwehr.
- Ziel ist die Umsetzung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
Die Maßnahmen betreffen im Kern die Beseitigung von Verweis- und Redaktionsfehlern, die Klarstellung und Anpassung von Regelungen zur Waffenaufbewahrung und -sicherstellung sowie die Einführung einer Erlaubnispflicht für bestimmte, neuartige und gefährliche Druckluftwaffen. Zudem werden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im BKA-Gesetz umgesetzt.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Abstimmung: | 11.07.2025 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |