Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im BKA-Gesetz

Offizieller Titel: | Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz |
Initiator: | Regierungsfraktionen |
Status: | In der Ausschussberatung (2./3. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche) |
Letzte Änderung: | 05.06.2025 |
Drucksache: | 21/324 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Verknüpfungen: | Der Entwurf wurde wortgleich von BReg und Regierungsfraktionen eingebracht: Entwurf Bundesregierung |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts-Urteils vom 1. Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160/19) zur vorsorgenden Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten im polizeilichen Informationsverbund. Der Entwurf passt das Bundeskriminalamtgesetz so an, dass insbesondere eine Negativprognose als Voraussetzung für die Speicherung eingeführt und die Speicherdauer differenziert geregelt wird. Der Entwurf stammt von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD, nicht von der Bundesregierung, daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund:
Im Hintergrund wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2024 genannt, das die bisherige Regelung zur vorsorgenden Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten im polizeilichen Informationsverbund für verfassungswidrig erklärt hat. Das Gericht hat eine Frist zur Umsetzung bis zum 31. Juli 2025 gesetzt und verlangt insbesondere eine spezifische Negativprognose und ein differenziertes Konzept zur Speicherdauer.
Kosten:
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine weiteren Kosten erwartet. Angaben zu erwarteten Einnahmen sind nicht enthalten.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist nicht befristet und eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Er dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und steht im Einklang mit den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Auswirkungen auf demografierelevante Belange werden nicht erwartet. Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht explizit erwähnt, jedoch ergibt sich durch die Umsetzungsfrist des Bundesverfassungsgerichts (31. Juli 2025) ein zeitlicher Handlungsbedarf.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur vorsorgenden Speicherung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund
- Einführung einer speziellen gesetzlichen Grundlage (§ 30a) für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund
- Erweiterung der Voraussetzungen für die vorsorgende Speicherung von Daten über Beschuldigte und Tatverdächtige: Speicherung nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlich relevanten Verbindung zu künftigen Straftaten und wenn die gespeicherten Daten zur Verhütung oder Verfolgung beitragen können
- Festlegung konkreter Prognosekriterien für die Speicherung, z.B. Art, Schwere und Begehungsweise früherer Taten, Persönlichkeit und strafrechtliches Erscheinungsbild, Wiederholungsfälle, Zeitraum ohne neue Straftaten, Delikts- oder Phänomenbereiche wie Terrorismus, organisierte Kriminalität, Sexualdelikte etc.
- Einführung gesetzlich geregelter Aussonderungsprüffristen für die Speicherung personenbezogener Daten:
- Bei schweren Straftaten (nach § 100a Abs. 2 StPO) bis zu fünf Jahre, ansonsten maximal drei Jahre
- Fristen sind nach Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern sowie nach Speicherzwecken gestaffelt
- Prognose zur weiteren Speicherung muss regelmäßig überprüft werden, Verlängerung der Frist nur bei Fortbestehen oder Hinzutreten tatsächlicher Anhaltspunkte möglich, ansonsten Löschung
- Bei weniger schweren Straftaten maximal zwei Verlängerungen der Frist, bei schweren Straftaten mehr Verlängerungen möglich, aber mit steigender Begründungslast
- Eigene, kürzere Überprüfungsfristen für sogenannte Anlasspersonen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung erheblicher Straftaten in naher Zukunft bestehen (z.B. Gefährder)
- Das Gesetz tritt zu einem festgelegten Zeitpunkt in Kraft
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.
Eingang im Bundestag: | 03.06.2025 |
Erste Beratung: | 05.06.2025 |
Drucksache: | 21/324 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
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Innenausschuss | 04.06.2025 | Tagesordnung |