Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes |
| Initiator: | Bundesministerium für Gesundheit |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 12.01.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/1504 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die missbräuchliche Verwendung von Distickstoffmonoxid (Lachgas), Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) zu Rauschzwecken und als sogenannte „K.O.-Tropfen“ einzuschränken. Dazu wird das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) erweitert, um eine bestehende Regelungs- und Strafbarkeitslücke zu schließen. Das Gesetz sieht insbesondere Abgabe-, Überlassungs-, Erwerbs- und Besitzverbote für Minderjährige sowie Verbote des Versandhandels und der Selbstbedienung an Automaten vor. Der Gesetzentwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Hintergrund:
Im Text wird ausführlich auf die zunehmende missbräuchliche Verwendung von Lachgas, GBL und BDO hingewiesen, insbesondere auf die gesundheitlichen Gefahren und die Nutzung als „K.O.-Tropfen“ bei Straftaten. Es wird auf eine Entschließung des Bundesrates vom 14. Juni 2024 verwiesen, die die Bundesregierung aufforderte, Maßnahmen insbesondere zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zu ergreifen. Außerdem wird auf eine Warnung des Bundesinstituts für Risikobewertung aus Mai 2025 Bezug genommen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch das Gesetz keine Haushaltsausgaben. Es werden keine Einnahmen erwartet. Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 500.000 Euro (z. B. durch Anpassungen im Onlinehandel). Zusätzlich wird mit einem jährlichen Erfüllungsaufwand für Kontrollpflichten (Alterskontrolle) von anfangs bis zu ca. 1,7 Millionen Euro gerechnet, der aber mittelfristig unter eine Million Euro sinken dürfte. Für die Verwaltung (insbesondere Zoll und Polizei) ist ein qualitativer Mehraufwand zu erwarten, der aber nicht genau beziffert werden kann. Auswirkungen auf Preise oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, da die missbräuchliche Verwendung von Lachgas zu Rauschzwecken einen dringenden Handlungsbedarf begründet. Das Gesetz nimmt Rücksicht auf die breite industrielle Nutzung der betroffenen Stoffe, indem nur bestimmte Darreichungsformen, Konzentrationen und Vertriebswege beschränkt werden. Eine Befristung der Regelungen ist nicht vorgesehen, eine Evaluierung erfolgt im Rahmen der allgemeinen Beobachtung des Drogenbereichs durch die Bundesregierung. Gleichstellungspolitische, demografische oder sonstige gesellschaftliche Auswirkungen werden nicht erwartet.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs zum Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) in Stichpunkten:
- Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika werden ausdrücklich vom Anwendungsbereich des NpSG ausgenommen.
- Die Legaldefinition von neuen psychoaktiven Stoffen (NPS) wird erweitert und umfasst künftig:
- Stoffe, die einer der in Anlage 1 genannten Stoffgruppen zugeordnet werden können.
- Einzelstoffe, die in der neuen Anlage 2 gelistet sind, inklusive deren Zubereitungen.
- Psychoaktive Industriechemikalien wie Lachgas (Distickstoffmonoxid), 1,4-Butandiol (BDO) und Butyrolacton (GBL) werden in Anlage 2 aufgenommen und unterliegen künftig dem NpSG.
- Für Stoffe in Anlage 2 gilt:
- Produkte mit niedrigen Konzentrationen (z.B. GBL in Nagellackentferner) sind von der Regelung ausgenommen, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken unwahrscheinlich ist.
- Lachgaskartuschen mit bis zu acht Gramm Inhalt sind vom Verbot ausgenommen, da sie üblicherweise für Lebensmittelzwecke genutzt werden.
- Größere Gebinde (z.B. Lachgasflaschen ab 0,65 kg) und hohe Konzentrationen von BDO/GBL (>20 Prozent) unterliegen dem Verbot.
- Das verwaltungsrechtliche Verbot des Umgangs mit NPS wird auf die neuen Stoffe in Anlage 2 ausgeweitet, einschließlich Sicherstellung und Vernichtung.
- Versandhandel und Automatenverkauf von NPS, die nicht die Ausnahmekriterien erfüllen, werden verboten.
- Striktes Abgabe-, Überlassungs-, Erwerbs- und Besitzverbot für NPS an und durch Personen unter 18 Jahren, unabhängig vom Vertriebsweg.
- Ausnahmen vom Verbot gelten für anerkannte industrielle, gewerbliche und wissenschaftliche Verwendungen.
- Die Liste der Stoffe in Anlage 2 kann durch Rechtsverordnung erweitert werden, wenn neue psychoaktive Stoffe auftauchen, die ein Gesundheitsrisiko darstellen.
- Ziel ist es, den Missbrauch dieser Stoffe zu Rauschzwecken einzudämmen, ohne die breite legale Nutzung in Industrie, Wissenschaft und Alltag zu beeinträchtigen.
- Inkrafttreten drei Monate nach Verkündung, um Abgabestellen Zeit für organisatorische Anpassungen zu geben.
| Datum erster Entwurf: | 06.06.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 02.07.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit der Bevölkerung und des Einzelnen, insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, vor den häufig unkalkulierbaren und schwerwiegenden Gefahren, die mit dem Konsum von NPS verbunden sind, zu schützen.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
In den Stellungnahmen finden sich nur vereinzelt Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase. Der Industriegaseverband (IGV) gibt an, erst über die Presse von der Möglichkeit zur Stellungnahme erfahren zu haben, ohne dass ein konkreter Zeitraum oder eine Frist genannt wurde. Bei den übrigen Stellungnahmen liegen keine Angaben zum Zeitraum oder zur Frist der Beteiligung vor.
Allgemeine Bewertung
Der Gesetzentwurf zum Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) sowie dessen geplante Änderungen werden von nahezu allen beteiligten Verbänden grundsätzlich begrüßt. Die Regelungen zur Erfassung ganzer Stoffgruppen, die Schließung von Strafbarkeitslücken und der Schutz insbesondere von Kindern und Jugendlichen vor dem Missbrauch neuer psychoaktiver Substanzen werden als notwendig und sinnvoll bewertet. Gleichzeitig werden von verschiedenen Seiten konkrete Verbesserungsvorschläge und Bedenken hinsichtlich der praktischen Umsetzung, der Auswirkungen auf Wirtschaft, Forschung und Handel sowie der Ausgestaltung von Ausnahmeregelungen und Kontrollmechanismen geäußert.
Meinungen im Detail
1. Schutz vor Missbrauch und Schließung von Regelungslücken
- Gewerkschaften (BDZ, GdP) und medizinische Fachgesellschaften (DGPPN, DGIM/DGSS, Bundesärztekammer) betonen die Notwendigkeit, bestehende Regelungslücken zu schließen und eine wirksame Rechtsgrundlage für den Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen zu schaffen. Die Gewerkschaft der Polizei und die BDZ begrüßen die Schaffung von Rechtssicherheit und die Stärkung des Jugendschutzes.
- Die medizinischen Fachgesellschaften und die Bundesärztekammer heben hervor, dass die Regulierung ganzer Stoffgruppen notwendig ist, um der schnellen Entwicklung neuer Substanzen zu begegnen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.
2. Auswirkungen auf Forschung, Wissenschaft und Industrie
- Industrieverbände (VfA, IGV, VCI) und medizinische Fachgesellschaften (DGIM/DGSS, DGPPN) begrüßen ausdrücklich, dass anerkannte industrielle, gewerbliche und wissenschaftliche Verwendungen sowie Forschungszwecke weiterhin möglich bleiben und nicht unnötig eingeschränkt werden.
- Der VfA fordert eine Klarstellung, dass pharmazeutische Unternehmen und Forschungseinrichtungen keine spezielle Genehmigung für Legalverwendungen benötigen, und regt an, auch externe Dienstleister im Gesetz zu berücksichtigen.
- Der VCI und der IGV betonen die Bedeutung rechtssicherer Ausnahmen für industrielle Anwendungen und fordern einen minimalen bürokratischen Aufwand. Der VCI spricht sich zudem für eine gesamteuropäische Lösung zur Regulierung bestimmter Chemikalien aus.
- Die DGPPN und DG-Sucht unterstreichen, dass Forschung und therapeutische Innovation durch das Gesetz nicht behindert werden dürfen.
3. Praktische Umsetzung und Kontrollmechanismen
- Die BDZ weist auf den entstehenden Mehrbedarf an Personal beim Zoll hin, der im Haushaltsplan berücksichtigt werden müsse.
- Die ABDA fordert eine klare gesetzliche Grundlage für die Alterskontrolle beim Verkauf bestimmter Chemikalien, ähnlich wie im Ausgangsstoffgesetz.
- Die GdP hebt die Bedeutung ergänzender Präventionsmaßnahmen und die Rolle von Schulen und Jugendarbeit hervor. Sie kritisiert, dass die erlaubte Füllmenge für Lachgas möglicherweise zu hoch angesetzt ist und Ausnahmeregelungen zu unbestimmt sind.
4. Wirtschaftliche Auswirkungen und Ausnahmen im Handel
- Handels- und Industrieverbände (IHK Kassel-Marburg, HDE, ABDA) kritisieren einzelne Regelungen, die aus ihrer Sicht zu wirtschaftlichen Nachteilen oder rechtlicher Inkonsistenz führen könnten.
- Die IHK Kassel-Marburg und der HDE lehnen das pauschale Versandhandelsverbot für handelsübliche Sahnekapseln ab und fordern stattdessen eine differenzierte Lösung mit Altersverifikation, wie sie bei Alkohol und Tabak üblich ist.
- Der HDE kritisiert die geplante 8-Gramm-Grenze für Lachgasbehälter als zu niedrig und fordert klarere Ausnahmen für Lebensmittelprodukte, um die Praxisgerechtigkeit zu gewährleisten.
- Die ABDA äußert Bedenken, dass der weiterhin erlaubte Verkauf bestimmter Chemikalien im stationären Handel nicht ausreicht, um Missbrauch zu verhindern, und fordert eindeutige Regelungen zur Altersprüfung.
5. Ausgestaltung der Ausnahmeregelungen
- Mehrere Verbände (VfA, IGV, VCI, HDE) fordern klarere und rechtssichere Ausnahmeregelungen, um legale industrielle, gewerbliche und wissenschaftliche Nutzungen nicht zu beeinträchtigen.
- Der HDE weist darauf hin, dass die Ausnahmeregelung für Fertigsprühsahne unklar formuliert ist und möglicherweise auch diese Produkte unter das Verbot fallen könnten.
Zusammenfassung
Insgesamt besteht breite Zustimmung zum Ziel des Gesetzentwurfs, den Missbrauch neuer psychoaktiver Stoffe einzudämmen und den Jugendschutz zu stärken. Die Regelung ganzer Stoffgruppen sowie die Schaffung von Rechtssicherheit werden begrüßt. Kritisch gesehen werden vor allem die Ausgestaltung und Klarheit der Ausnahmeregelungen, die Auswirkungen auf Forschung und Industrie, die praktische Umsetzbarkeit im Handel sowie die Notwendigkeit effektiver Kontrollmechanismen und Präventionsmaßnahmen. Die Forderung nach differenzierten, praxistauglichen Lösungen und klaren gesetzlichen Regelungen zieht sich durch die Stellungnahmen verschiedener Verbände.
„Wir begrüßen Maßnahmen, die die missbräuchliche Anwendung von Distickstoffmonoxid (Lachgas) und Chemikalien zur Herstellung sog. K.O.-Tropfen verhindern.“
Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. begrüßt Maßnahmen, die den Missbrauch von Distickstoffmonoxid (auch bekannt als Lachgas) und Chemikalien zur Herstellung sogenannter K.O.-Tropfen verhindern sollen. Die Stellungnahme diskutiert, ob es sinnvoll wäre, die bisherige rechtliche Struktur des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) beizubehalten und die genannten Substanzen in die bestehende Anlage aufzunehmen, statt neue Regelungen zu schaffen. Besonders kritisch wird angemerkt, dass der weiterhin erlaubte Verkauf von μ-Butyrolacton und 1,4-Butandiol an Erwachsene im stationären Handel möglicherweise nicht ausreicht, um Missbrauch zu verhindern. Die ABDA empfiehlt, falls die geplanten Änderungen umgesetzt werden, eine klare gesetzliche Grundlage für die Alterskontrolle beim Verkauf dieser Stoffe zu schaffen, ähnlich wie es bereits im Ausgangsstoffgesetz geregelt ist. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit effektiver Maßnahmen gegen den Missbrauch von Lachgas und K.O.-Tropfen, 2) Die Kritik an der weiterhin möglichen Abgabe bestimmter Chemikalien im Handel, 3) Die Forderung nach einer eindeutigen gesetzlichen Regelung zur Altersprüfung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 17.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der BDZ begrüßt die Gesetzesinitiative, mit der nun die Regelungs- und Strafbarkeitslücke geschlossen und Rechtssicherheit geschaffen wird.“
Die BDZ - Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft unterstützt den Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (NpSG). Sie betont, dass der Zoll bereits intensiv mit neuen psychoaktiven Stoffen (NPS, sogenannte 'Legal Highs') konfrontiert ist, insbesondere bei Kontrollen an Grenzen und bei Durchsuchungen. Bisher konnten diese Stoffe, sofern sie nicht unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder das Arzneimittelgesetz (AMG) fielen, nach negativer Untersuchung wieder an die Besitzer zurückgegeben werden. Die Gewerkschaft begrüßt, dass mit dem Gesetz eine bestehende Strafbarkeitslücke geschlossen und Rechtssicherheit geschaffen wird. Besonders hervorgehoben werden (1) die praktische Relevanz für den Zoll, (2) die Schließung der Strafbarkeitslücke und (3) der Hinweis auf den entstehenden Mehrbedarf an Personal, der im Haushaltsplan berücksichtigt werden muss.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.12.2015
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Insgesamt weist der Gesetzentwurf in die richtige Richtung. Ob es in der Umsetzung zu einer tatsächlichen Verbesserung des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung kommen wird, bleibt in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen des illegalen Drogenmarktes abzuwarten.“
Die Bundesärztekammer äußert sich zum Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (NpSG). Sie erkennt die bestehende Regelungslücke an, da viele neue psychoaktive Substanzen (NPS) bislang nicht unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder das Arzneimittelgesetz (AMG) fallen. Der Gesetzentwurf soll diese Lücke schließen, indem Herstellung und Handel mit NPS strafbar werden. Die Bundesärztekammer prüft kritisch, ob die vorgesehenen Regelungen tatsächlich wirksam sind, insbesondere da viele Substanzen weiterhin einzeln über das BtMG geregelt werden müssten und die Stoffgruppen im NpSG zunächst begrenzt sind. Sie hebt hervor, dass die Abgrenzung zwischen BtMG und NpSG, die Flexibilität bei der Erweiterung von Stoffgruppen sowie die potenzielle Nutzung neuer Substanzen in der pharmazeutischen Industrie besonders ausführlich diskutiert werden.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 07.12.2015
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der Referentenentwurf verfolgt das Ziel die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und führt in dieser Version zu keinen erkennbar negativen Konsequenzen für das Fachgebiet der Inneren Medizin. Er erhält das Votum der DGIM.“
Die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin (DGIM) und der Deutschen Schmerzgesellschaft e.V. (DGSS) befasst sich mit dem Gesetzesentwurf zum Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG). Neue psychoaktive Substanzen (NPS) sind chemische Stoffe, die nicht unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder das Arzneimittelgesetz (AMG) fallen und derzeit keine medizinische Verwendung haben. Das neue Gesetz soll Herstellung, Handel und Vertrieb von NPS verbieten, lässt jedoch Ausnahmen für anerkannte industrielle und gewerbliche Anwendungen sowie Forschungszwecke zu. Die Forschung wird dadurch nicht eingeschränkt. Bereits medizinisch verwendete Cannabinoide wie Dronabinol und Nabilon sind vom Gesetz nicht betroffen, da sie weiterhin dem BtMG unterliegen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Abgrenzung des NpSG zu bestehenden Gesetzen (BtMG, AMG), 2) die Auswirkungen auf medizinische und wissenschaftliche Nutzung, und 3) die fehlenden negativen Konsequenzen für die Innere Medizin.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 26.11.2016
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der Gesetzentwurf ist aus suchtmedizinischen und psychosozialen Gesichtspunkten sehr zu begrüßen und zu befürworten. Das Gesetz könnte einen hohen Nutzen für den Schutz von Konsumenten und psychiatrischen Patienten haben, aber auch besonders für Jugendliche und junge Erwachsene vor dem Einstieg in einen Probier- oder regelmäßigen Konsum.“
Die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) und der Deutschen Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie (DG-Sucht) bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (NpSG). Neue psychoaktive Stoffe (NPS), auch bekannt als Designerdrogen, Research Chemicals oder Legal Highs, sind synthetische Substanzen, die nicht unter die bestehenden internationalen Drogenkontrollabkommen fallen, aber dennoch erhebliche Gesundheitsgefahren bergen. Der Gesetzentwurf sieht vor, den Handel, das Inverkehrbringen, die Herstellung und Einfuhr von NPS zu verbieten, um insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene vor den unkalkulierbaren Risiken zu schützen. Die Stellungnahme begrüßt das Gesetz ausdrücklich aus suchtmedizinischer und psychosozialer Sicht, betont aber, dass Forschung und Innovation nicht behindert werden dürfen. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Notwendigkeit, Stoffgruppen statt Einzelstoffe zu regulieren, um der schnellen Entwicklung neuer Varianten zu begegnen, 2) die Bedeutung, Forschung und therapeutische Innovation nicht zu erschweren, und 3) die Forderung nach einer besseren Detektion und spezifischen Evaluation der NPS im Rahmen des Gesetzes.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 09.11.2015
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die GdP befürwortet explizit, dass durch eine solche Regelung ein Rechtsrahmen geschaffen wird, der es Polizist:innen ermöglichen würde, aktiv gegen Personen vorzugehen, die genannte Substanzen vertreiben.“
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG), der insbesondere auf die missbräuchliche Nutzung von Distickstoffmonoxid (Lachgas), Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) abzielt. Die GdP begrüßt den Entwurf ausdrücklich, da er eine dringend benötigte Rechtsgrundlage für den polizeilichen Umgang mit diesen Substanzen schafft und damit den Jugendschutz stärkt. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit ergänzender Präventionsmaßnahmen, die Rolle von Schulen und Jugendarbeit sowie die Bedeutung klarer Regelungen zur Eindämmung des Konsums durch Minderjährige. Kritisch angemerkt wird, dass die erlaubte Füllmenge für Lachgas möglicherweise zu hoch angesetzt ist und Ausnahmeregelungen zu unbestimmt sind. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) die praktische Erfahrung der Polizei mit dem Missbrauch von Lachgas und K.O.-Tropfen, 2) die Forderung nach umfassenden Präventions- und Aufklärungsmaßnahmen, und 3) die detaillierte Bewertung der einzelnen Regelungen und deren Auswirkungen auf die Polizeiarbeit.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 17.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Art der Regulierung ist jedoch recht komplex und führt zu Rechtsunsicherheiten.“
Der Handelsverband Deutschland (HDE) äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG), insbesondere zu den geplanten Regelungen für Distickstoffoxid (Lachgas). Der HDE kritisiert, dass die vorgesehene Obergrenze von 8 Gramm für Behälter mit Lachgas zu niedrig angesetzt ist, da handelsübliche Sahnekapseln etwa diese Menge enthalten. Er fordert einen Sicherheitszuschlag, um geringfügige Produktionsschwankungen zu berücksichtigen. Der Verband begrüßt zwar die geplante Ausnahme für Fertigsprühsahne, sieht aber durch die aktuelle Formulierung die Gefahr, dass auch diese Produkte unter das Verbot fallen könnten, da sie meist größere Füllmengen enthalten und das Lachgas als Bestandteil eines Gemischs vorliegt. Der HDE schlägt daher vor, die Ausnahmen klarer zu fassen und Lebensmittel mit dem Zusatzstoff E 942 (Distickstoffoxid) explizit vom Verbot auszunehmen. Zudem lehnt der Verband das Verbot des Versandhandels mit Sahnekapseln ab und fordert gleiche Regelungen für alle Vertriebskanäle, da im Versandhandel Altersverifikationssysteme existieren. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die 8-Gramm-Grenze und deren praktische Auswirkungen, 2) die Ausnahmeregelungen für Fertigsprühsahne und deren unklare Formulierung, 3) die Ablehnung des Versandhandelsverbots und die Forderung nach Gleichbehandlung der Vertriebskanäle.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ein pauschales Versandhandelsverbot würde nicht nur bestehende Geschäftsmodelle gefährden, sondern auch Verbrauchern unnötig den Zugang zu alltäglichen Lebensmittelerzeugnissen erschweren.“
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Kassel-Marburg äußert sich zum Gesetzentwurf zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG), der den Missbrauch von Distickstoffmonoxid (Lachgas) eindämmen soll. Der Entwurf sieht unter anderem ein Verbot des Versandhandels mit N2O-haltigen Kapseln (Sahnekapseln) für Endverbraucher vor. Die IHK unterstützt das Ziel des Jugendschutzes, kritisiert jedoch das pauschale Versandhandelsverbot für handelsübliche 8g-Sahnekapseln, da diese seit Jahrzehnten legal und sicher in Gastronomie und Einzelhandel verwendet werden. Die Kammer hebt hervor, dass ein solches Verbot wirtschaftlich nachteilig und rechtlich inkonsistent wäre, da der stationäre Handel weiterhin erlaubt bliebe. Stattdessen schlägt die IHK eine differenzierte Lösung mit Altersverifikation beim Versand vor, wie sie bereits bei Alkohol oder Tabak etabliert ist. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Unterscheidung zwischen Großgebinden und handelsüblichen Kapseln, 2. Die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen eines Versandhandelsverbots, 3. Die Möglichkeit und Praktikabilität einer Altersverifikation beim Versand.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 13.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der IGV unterstützt das Ziel des Referentenentwurfs und begrüßt die bislang vorgesehene geringe Zusatzbelastung für Wirtschaft und Verwaltung. Entscheidend ist nun, rechtssichere Ausnahmen für industrielle Anwendungen fest zu verankern, den Bürokratieaufwand minimal zu halten.“
Der Industriegaseverband (IGV) begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes, insbesondere das Ziel, Kinder und Jugendliche vor dem Missbrauch von Distickstoffmonoxid (Lachgas) zu schützen. Der IGV hebt positiv hervor, dass anerkannte gewerbliche, industrielle und wissenschaftliche Verwendungen sowie der Einsatz als Arzneimittel weiterhin erlaubt bleiben. Außerdem wird betont, dass laut Entwurfsbegründung keine zusätzlichen Informations- oder Meldepflichten für die Wirtschaft entstehen, was den Bürokratieaufwand niedrig hält. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit rechtssicherer Ausnahmen für industrielle Anwendungen, 2) die Forderung nach minimalem bürokratischem Aufwand für anerkannte Nutzungen und 3) der Wunsch nach frühzeitiger und direkter Beteiligung des IGV am Gesetzgebungsverfahren.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.06.2025
Lobbyregister-Nr.: R000970 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 480744430145-52 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Bei verhältnismäßiger Umsetzung der neuen Regelungen in dem vorliegenden Entwurf, erfüllt dieser die bisherigen Forderungen des VCI nach einer Beschränkung GBL- und BDO-haltiger Endverbraucherprodukte bei gleichzeitiger Sicherstellung der legalen industriellen Verwendung.“
Der Verband der Chemischen Industrie (VCI) begrüßt den Referentenentwurf zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG), der eine Beschränkung der Chemikalien γ-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) vorsieht. Beide Stoffe werden industriell als Lösungsmittel und Ausgangsstoffe genutzt, können aber auch missbräuchlich als sogenannte K.o.-Tropfen verwendet werden, um Straftaten zu erleichtern. Der VCI betont, dass der Schutz potenzieller Opfer vor Missbrauch oberste Priorität hat, gleichzeitig aber die industrielle Nutzung der Stoffe weiterhin möglich bleiben muss. Der Entwurf sieht ein Verbot der Abgabe, des Erwerbs und Besitzes für Minderjährige sowie ein Verbot des Verkaufs über Automaten und Versandhandel an Endverbraucher vor. Ausnahmen für industrielle, gewerbliche und wissenschaftliche Zwecke sowie für Anwendungen, bei denen eine Extraktion der Stoffe nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, stellen sicher, dass die Industrie nicht unnötig belastet wird. Besonders hervorgehoben wurden: 1) Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Beschränkung als Ergänzung zu freiwilligen Maßnahmen der Industrie, 2) Die Sicherstellung der industriellen Nutzung durch gezielte Ausnahmeregelungen, 3) Die Forderung nach einer gesamteuropäischen Lösung für die Regulierung von GBL und BDO.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.06.2025
Lobbyregister-Nr.: R000476 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 15423437054-40 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Grundsätzlich begrüßt der vfa den Gesetzentwurf und den Ansatz der Stoffgruppenregelung, um die Verbreitung psychoaktiver Stoffe einzudämmen und sowohl den Zoll - als auch den Polizeibehörden das Einschreiten beim unerlaubten Umgang und Handel mit neuen psychoaktiven Stoffen zu ermöglichen.“
Der Verband Forschender Arzneimittelhersteller (VfA) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zum Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG), insbesondere die Regelung, ganze Stoffgruppen zu erfassen, um die Verbreitung neuer psychoaktiver Substanzen einzudämmen. Der Verband hebt hervor, dass dies den Behörden wie Zoll und Polizei ein effektiveres Vorgehen gegen unerlaubten Umgang und Handel ermöglicht. Besonders ausführlich wird § 4 Absatz 2 thematisiert, der Ausnahmen für anerkannte industrielle und gewerbliche Verwendungen sowie Forschungszwecke vorsieht. Der VfA bittet um eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung, dass pharmazeutische Unternehmen und Forschungseinrichtungen keine spezielle Genehmigung für diese Legalverwendungen benötigen. Zudem wird angeregt, auch Interaktionen mit externen Dienstleistern, etwa beim Bezug oder Versand von Substanzen, zu berücksichtigen. Die drei besonders hervorgehobenen Aspekte sind: 1. Die grundsätzliche Zustimmung zur Stoffgruppenregelung, 2. Die Forderung nach Klarstellung bezüglich Genehmigungen für Legalverwendungen, 3. Die Berücksichtigung externer Dienstleister im Gesetzestext.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 07.12.2016
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 3 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
1. Abgabeverbot an Jugendliche unter 18 Jahren
2. Verbot des Versandhandels
3. Verbot der Automatenabgabe
Lobbyregister-Nr.: R006682 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 57875
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Bundesärztekammer spricht sich auf Basis eines Antrags zum 128. Deutschen Ärztetag seit 2024 für ein Verkaufsverbot von Lachgas an Minderjährige und eine Beschränkung der Kapselgröße für Endverbraucher auf 8 g sowie den Aufbau und Stärkung von Präventionsangeboten aus. Die Bundesärztekammer fordert darüber hinaus, dass die Abgabemenge von Kapseln mit 8 g Lachgas an Endverbraucher im Einzelhandel begrenzt werden soll.
Lobbyregister-Nr.: R002002 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 63361
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe
- Verbot von Lachgaskartuschen
-Pfandsystem für Gaskartuschen ab 200 ml
Lobbyregister-Nr.: R001792 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 59094
| Eingang im Bundestag: | 08.09.2025 |
| Erste Beratung: | 09.10.2025 |
| Abstimmung: | 13.11.2025 |
| Drucksache: | 21/1504 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Gesundheit | 15.10.2025 | Anhörung Ergänzung |
| Ausschuss für Gesundheit | 12.11.2025 | Tagesordnung Tagesordnung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 15.10.2025 im Ausschuss für Gesundheitsausschuss statt.
Verein KO - Kein Opfer: Der Verein forderte Nachbesserungen am Gesetzentwurf und mehr Prävention. Es wurde begrüßt, dass der Bund dem Problem psychoaktiver Stoffe mehr Aufmerksamkeit schenkt. Allerdings berge der Entwurf erhebliche Risiken und Lücken, da nicht alle Stoffvarianten und Wirkungsweisen flexibel berücksichtigt würden. Täter könnten sich durch chemische Modifikationen entziehen.
Gewerkschaft der Polizei (GdP): Die GdP erklärte, der Gesetzentwurf sei grundsätzlich unterstützenswert und überfällig. Er schaffe eine Rechtsgrundlage zum polizeilichen Umgang mit der missbräuchlichen Nutzung und dem Vertrieb von Lachgas, GBL und BDO und könne den Jugendschutz stärken. Darüber hinaus sei eine umfassende Aufklärungsoffensive notwendig.
Bernd Werse (Suchtforscher): Bernd Werse begrüßte die geplante Regulierung von Lachgas, die erstmals einen Jugendschutz für diese Substanz gewährleiste. Allerdings sprach er sich gegen pauschale Verbote bestimmter psychoaktiver Substanzen aus und forderte für alle Drogen eine legale Regulierung.
Industriegaseverband (IGV): Der IGV unterstützte das Anliegen, Jugendliche vor dem Missbrauch von Lachgas zu schützen, und würdigte, dass die Neuregelung mit einer geringen Zusatzbelastung für Wirtschaft und Verwaltung einhergehe.
Verband der chemischen Industrie (VCI): Der VCI wies darauf hin, dass GBL und BDO in der industriellen Produktion in großem Maßstab genutzt werden, etwa als Lösungsmittel oder Ausgangsstoff für Pharmazeutika.
Bundesärztekammer (BÄK): Die BÄK warnte nachdrücklich vor den Folgen einer missbräuchlichen Verwendung von Lachgas. Sie sprach sich dafür aus, die Abgabemenge von Kapseln mit 8 Gramm Lachgas an Endverbraucher im Einzelhandel zu begrenzen, da sich der Konsum infolge eines Verbotes größerer Flaschen auf kleinere Einheiten verlagern könne. Werbung und Sponsoring für Lachgas sollten streng reguliert und Aromastoffe für Lachgas verboten werden.
Verband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ): Eine Sprecherin des BVKJ schilderte, dass Kinder und Jugendliche mit dieser Art von Drogen meist keine Erfahrung hätten und schnell überfordert sein könnten.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 366/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 15.08.2025 |
| Erster Durchgang: | 29.09.2025 |
| Abstimmung: | 19.12.2025 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |