Gesetz zur Anpassung des Batterierechts

Offizieller Titel: | Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG) |
Initiator: | BMUKN |
Status: | Vom Kabinett beschlossen |
Letzte Änderung: | 11.07.2025 |
Entwurf PDF: | Download Entwurf |
Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Status Bundesrat: | Beraten |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des deutschen Batterierechts an die EU-Verordnung (EU) 2023/1542, die seit dem 17. August 2023 gilt und einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Produktion und Entsorgung von Batterien sowie Altbatterien in der EU schafft. Das bisherige Batteriegesetz (BattG) wird aufgehoben und durch das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ersetzt. Das neue Gesetz regelt u. a. Anforderungen an die Bewirtschaftung von Altbatterien, Konformität, Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, Behördenzuständigkeiten, Bußgeldvorschriften und Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen. Der Gesetzentwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Hintergrund:
Im Text wird ausführlich auf die Vorgeschichte eingegangen: Die neue EU-Verordnung ersetzt die bisherige Richtlinie 2006/66/EG, auf der das deutsche Batteriegesetz basierte. Die Verordnung enthält Öffnungsklauseln und Regelungsaufträge für die Mitgliedstaaten, was einen Anpassungsbedarf im nationalen Recht auslöst. Der Entwurf steht zudem im Kontext der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, insbesondere Ziel 12 (nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster) und Ziel 13 (Klimaschutz).
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen jährliche Personalmehrausgaben von ca. 290.000 Euro für die Überwachung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle). Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung beträgt ca. 460.000 Euro, der durch Gebühreneinnahmen teilweise kompensiert wird. Für die Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Wirtschaft ergibt sich eine jährliche Entlastung von ca. 12,8 Mio. Euro, davon ca. 12,3 Mio. Euro nach der „One in, one out“-Regelung. Bürokratiekosten werden um ca. 104.000 Euro reduziert, es entstehen aber neue Bürokratiekosten von 195.000 Euro. Einnahmen werden durch Gebühren erwartet, insbesondere im Bereich der Altbatterienbewirtschaftung, genaue Summen sind nicht genannt.
Inkrafttreten:
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
- Der Entwurf ist besonders eilbedürftig, da die EU-Verordnung bereits seit Februar 2024 gilt und eine Anpassung des nationalen Rechts zwingend erforderlich ist.
- Es werden keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen erwartet.
- Der Gesetzentwurf wurde auf Nachhaltigkeit, Gleichstellung, Demographie, gleichwertige Lebensverhältnisse und Digitalisierung geprüft; keine negativen Auswirkungen festgestellt.
- Die Verwaltungsverfahren werden weitgehend digital abgewickelt.
- Das Gesetz ist nicht befristet, eine Evaluierung erfolgt auf EU-Ebene bis 2031.
- Interessenvertretungen hatten keinen wesentlichen Einfluss auf den Inhalt des Entwurfs.
Maßnahmen:
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht berücksichtigt):
- Das neue Gesetz ersetzt das bisherige Batteriegesetz und dient der nationalen Umsetzung der EU-Verordnung 2023/1542 über Batterien und Altbatterien.
- Es gilt für alle Batteriekategorien (Geräte-, Fahrzeug-, Industrie-, leichte Verkehrsmittel- und Elektrofahrzeugbatterien), auch wenn sie in Produkte eingebaut sind.
- Hersteller dürfen Batterien nur in Verkehr bringen, wenn sie im nationalen Register registriert sind; dies gilt auch für Händler, die Batterien nicht registrierter Hersteller anbieten.
- Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister dürfen nur Batterien von registrierten Herstellern anbieten bzw. bereitstellen.
- Registrierungspflicht für Hersteller: Vor dem erstmaligen Bereitstellen einer Batterie auf dem Markt muss eine Registrierung erfolgen, getrennt nach Marke und Batteriekategorie.
- Hersteller müssen sich an einer Organisation für Herstellerverantwortung beteiligen oder ihre Verantwortung individuell wahrnehmen; beide Varianten sind zulassungspflichtig.
- Organisationen für Herstellerverantwortung müssen Abfallsammelsysteme bereitstellen, finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen, Daten erheben und einen Eigenkontrollmechanismus etablieren.
- Sicherheitsleistung: Hersteller/Organisationen müssen eine insolvenzsichere Sicherheit für die Rücknahme und Entsorgung der von ihnen in Verkehr gebrachten Batterien leisten.
- Ökologische Kriterien müssen bei der Beitragsbemessung für Hersteller berücksichtigt werden.
- Endnutzer sind verpflichtet, Altbatterien getrennt vom Restmüll zu entsorgen; Rückgabe ist über Händler, öffentlich-rechtliche Entsorger, freiwillige Sammelstellen oder bestimmte Abfallbewirtschafter möglich.
- Händler müssen Altbatterien kostenlos zurücknehmen, unabhängig von Marke oder Hersteller, sofern sie diese Batteriekategorie im Sortiment haben.
- Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und freiwillige Sammelstellen müssen Altbatterien an Hersteller/Organisationen für Herstellerverantwortung übergeben.
- Für Geräte- und LV-Batterien gelten Sammelquoten; Organisationen für Herstellerverantwortung müssen die Erfüllung dieser Quoten nachweisen.
- Für Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien gibt es keine Sammelquoten, aber eine Pflicht zur Rücknahme und Verwertung.
- Pfandpflicht für Starterbatterien bleibt bestehen.
- Informationspflichten für Händler und Organisationen für Herstellerverantwortung gegenüber Endnutzern, insbesondere zu Rückgabemöglichkeiten und Entsorgungspflichten.
- Umfangreiche Melde- und Berichtspflichten für Hersteller, Organisationen für Herstellerverantwortung, Abfallbewirtschafter und Recyclingbetreiber gegenüber den zuständigen Behörden.
- Das Umweltbundesamt ist zentrale zuständige Behörde für Registrierung, Zulassung und Überwachung; Aufgaben können an eine „Gemeinsame Stelle“ beliehen werden.
- Notifizierungsverfahren für Konformitätsbewertungsstellen, die bestimmte Prüfungen und Bewertungen durchführen dürfen.
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist zuständig für die Kontrolle der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (z. B. Rohstoffherkunft).
- Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen Registrierungspflichten, Rücknahme- und Entsorgungspflichten, Sorgfaltspflichten und andere zentrale Vorgaben.
- Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass weiterer Rechtsverordnungen zur Konkretisierung und Anpassung an EU-Recht.
Diese Punkte geben einen Überblick über die zentralen neuen Pflichten und Strukturen des Gesetzentwurfs.
Datum erster Entwurf: | 23.05.2025 |
Datum Kabinettsbeschluss: | 18.06.2025 |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Der Gesetzentwurf dient der erforderlichen Anpassung des nationalen Rechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).
Ziel der Verordnung (EU) 2023/1542 ist die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens, der den gesamten Lebenszyklus von Batterien betrachtet. Bislang regelte die Richtlinie 2006/66/EG (sogenannte Batterie-Richtlinie) das Inverkehrbringen und die Entsorgung von Batterien. Mit der neuen Verordnung wurde nunmehr der Regelungsrahmen wesentlich erweitert. Es werden Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, Beschränkungen gefährlicher Stoffe, Anforderungen an das Produktdesign wie die Austauschbarkeit von Batterien, der CO2-Fußabdruck, Rezyklateinsatzquoten und der Batteriepass sowie Regelungen zur Sammlung und Behandlung von Altbatterien getroffen. Die Verordnung ist seit dem 18. Februar 2024 unmittelbar geltendes Recht in Deutschland. Einige Regelungen gelten jedoch erst ab dem 18. August 2025. Vor diesem Hintergrund hatte das BMUKN in der abgelaufenen Legislaturperiode einen Referentenentwurf zur Anpassung des nationalen Rechts an die EU-Batterieverordnung erarbeitet und mit allen Ressorts abgestimmt. Der Entwurf wurde am 6. November 2024 vom Kabinett beschlossen uns sollte ursprünglich zum 18. August 2025 in Kraft treten. Der Bundesrat hatte keine Stellungnahme zu dem Entwurf abgegeben. Der Bundestag hatte sich mit dem Entwurf nicht mehr befasst. Der Entwurf unterfiel damit der sachlichen Diskontinuität und muss daher in der neuen Legislaturperiode erneut eingebracht werden.
Der vorliegende Gesetzentwurf adressiert den notwendigen Anpassungsbedarf im nationalen Recht. Er legt für bestimmte Bereiche die national zuständigen Behörden und deren Befugnisse fest. Zudem werden im Bereich der Abfallbewirtschaftung die national etablierten Strukturen für Gerätealtbatterien fortgeführt und diese auf andere Batteriekategorien ausgeweitet. Auch andere effektive Mechanismen wie zum Beispiel ein Pfand auf Starterbatterien sollen beibehalten werden. Insofern wird von Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber in der Verordnung Gebrauch gemacht. Daneben werden verfahrenstechnische Abläufe festgelegt, die aufgrund der neuen europarechtlichen Verpflichtungen für die Hersteller von Batterien notwendig sind.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
„Der ADAC begrüßt die Bestrebungen, einen einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen, der den gesamten Lebenszyklus von Batterien betrachtet und damit die etablierten und effizienten Strukturen im Bereich der Rücknahme und Entsorgung von Altbatterien beibehält und konstruktiv weiterentwickelt.“
Der ADAC e.V. begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Anpassung des Batterierechts an die EU-Verordnung 2023/1542. Ziel ist es, einen einheitlichen Rechtsrahmen für den gesamten Lebenszyklus von Batterien zu schaffen und bestehende Rücknahme- und Entsorgungsstrukturen zu erhalten und weiterzuentwickeln. Besonders hervorgehoben wird die Ausweitung der Rücknahmepflichten auf Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln wie E-Bikes und E-Scootern. Der ADAC fordert jedoch Konkretisierungen bei unbestimmten Rechtsbegriffen wie der 'zumutbaren Entfernung' bei Rückgabemöglichkeiten im Fernabsatz und der Menge, die Endnutzer 'üblicherweise' zurückgeben. Ebenso wird die Einbindung kommunaler Wertstoffhöfe für die Rückgabe von Batterien begrüßt, wobei auch hier Klarstellungen hinsichtlich Batterien aus Fernabsatzverträgen gewünscht werden. Weitere ausführlich thematisierte Aspekte sind die Beibehaltung des Pfandsystems für Starterbatterien und die Informationspflichten der Händler gegenüber Verbrauchern.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 05.06.2025
Lobbyregister-Nr.: R002184 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die damit verbundenen massiven Wettbewerbsbeschränkungen drohen, die langjährig aufgebauten mittelständisch geprägten Marktstrukturen, einschließlich der getätigten Investitionen und einer Vielzahl bestehender Arbeitsplätze, zu vernichten.“
Die Stellungnahme, verfasst im Auftrag eines führenden mittelständischen Entsorgungsunternehmens, kritisiert den Referentenentwurf des Batterierecht-EU-Anpassungsgesetzes (Batt-EU-AnpG) scharf. Im Mittelpunkt steht die Sorge, dass die geplanten Regelungen zur Erfassung und Entsorgung von Starter- und Industriealtbatterien zu einer massiven Benachteiligung mittelständischer Entsorgungsunternehmen führen. Nach dem Entwurf sollen nur noch von den sogenannten Organisationen für Herstellerverantwortung ausgewählte Abfallbewirtschafter Altbatterien erfassen dürfen. Dies führe zu einer faktischen Kontrolle des Marktes durch wenige Akteure (Oligopol), schränke den Wettbewerb ein, gefährde die Existenz mittelständischer Unternehmen, erhöhe die Kosten für Industrie und Verbraucher und begünstige illegale Entsorgungspraktiken. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Abkehr von der bisherigen Rechtslage, die eine freie Wahl des Entsorgungspartners erlaubte, 2) Die existenzgefährdenden Auswirkungen für mittelständische Betriebe, und 3) Die fehlende Rechtfertigung für die geplanten Einschränkungen im Hinblick auf das europäische und deutsche Wettbewerbsrecht. Die Stellungnahme fordert, dass gewerbliche Altbatterieentsorger weiterhin ohne Auswahl durch Herstellerorganisationen tätig werden dürfen, und verlangt eine präzisere, diskriminierungsfreie Ausgestaltung der Auswahlverfahren für Abfallbewirtschafter.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Regelung sollte ersatzlos gestrichen werden. Sie ist europarechtswidrig, da sie über den Regelungsgehalt der EU-Verordnung hinausgeht und weder auf einem Regelungsauftrag noch auf einer Öffnungsklausel beruht.“
Bitkom kritisiert den Referentenentwurf zum Batterie-EU-Anpassungsgesetz (Batt-EU-AnpG) deutlich und fordert eine 1:1-Umsetzung der EU-Batterieverordnung 2023/1542, ohne zusätzliche nationale Anforderungen. Die Stellungnahme argumentiert, dass der Entwurf in mehreren Punkten über die Vorgaben der EU-Verordnung hinausgeht und dadurch europarechtswidrig ist. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die geplanten Verkehrsverbote für nicht registrierte Hersteller, die laut Bitkom gegen die Vollharmonisierung der EU-Verordnung und den Digital Services Act (DSA) verstoßen; 2) Die verpflichtende Markenregistrierung, die laut Bitkom zu unverhältnismäßigem bürokratischem Aufwand und Wettbewerbsverzerrungen führt; 3) Die geplanten Berichtspflichten und ökologischen Kriterien, die nach Ansicht von Bitkom nicht praktikabel und zu weitgehend sind. Fachbegriffe wie 'erweiterte Herstellerverantwortung' (Pflichten von Herstellern für den gesamten Lebenszyklus eines Produkts), 'Fulfilment-Dienstleister' (Dienstleister, die Lagerung, Versand etc. übernehmen) und 'Vollharmonisierung' (EU-Recht, das keine nationalen Abweichungen erlaubt) werden erläutert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Anpassung des nationalen Rechts ist vor dem Hintergrund der neuen EU-rechtlichen Vorgaben zwingend. Das Gesetz stellt sicher, dass die Anforderungen der EU-Verordnung 2023/1542 wirksam und rechtssicher in Deutschland umgesetzt werden und trägt zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele bei.“
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zum Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die EU-Verordnung (EU) 2023/1542. Ziel ist die vollständige Umsetzung der neuen EU-Vorgaben zu Batterien und Altbatterien in nationales Recht. Die Verordnung (EU) 2023/1542 bringt neue Anforderungen an die Produktion, das Inverkehrbringen, die Sammlung und Entsorgung von Batterien sowie an die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. Das bisherige Batteriegesetz (BattG) wird durch ein neues Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) abgelöst. Das Gesetz regelt unter anderem die Registrierungspflichten für Hersteller, die Organisation und Zulassung von Rücknahmesystemen (Organisationen für Herstellerverantwortung), Sammelziele und Quoten, Informations- und Mitteilungspflichten sowie die behördliche Überwachung und Sanktionierung. Besonders hervorgehoben und ausführlich behandelt werden: (1) Die organisatorische und finanzielle Ausgestaltung der Herstellerverantwortung und die Zulassung von Rücknahmesystemen, (2) die neuen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für bestimmte Rohstoffe (z.B. Lithium, Kobalt, Nickel, Graphit) und deren behördliche Kontrolle, (3) die umfangreichen Mitteilungs-, Dokumentations- und Veröffentlichungspflichten für Hersteller, Rücknahmesysteme und Behörden. Das Gesetz sieht erhebliche Entlastungen für die Wirtschaft vor, da viele bisherige nationale Pflichten entfallen oder durch EU-Recht ersetzt werden. Die Kosten für Verwaltung und Wirtschaft werden detailliert aufgeschlüsselt, wobei der Großteil der neuen Belastungen auf unmittelbar geltendes EU-Recht zurückgeführt wird.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 23.05.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der uns nunmehr übermittelte Entwurf ändert daran leider nichts, obwohl zahlreiche Brandereignisse vor allem im Zusammenhang mit der Entsorgung von Lithiumbatterien gerade in letzter Zeit aus unserer Sicht ein dringendes Handlungserfordernis (weiterhin) deutlich bestätigen.“
Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V. (BDE) äußert sich zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die EU-Verordnung 2023/1542. Die Stellungnahme kritisiert, dass der Entwurf keine ausreichenden Maßnahmen zur Verringerung von Brandrisiken bei der Entsorgung von Batterien, insbesondere Lithiumbatterien, vorsieht. Der BDE fordert, dass öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und deren beauftragte Dritte bei der Sammlung und Lagerung von Altbatterien ausschließlich geeignete, insbesondere feuerbeständige und gefahrgutrechtlich konforme Behältnisse verwenden müssen. Zudem sollen die Organisationen für Herstellerverantwortung gesetzlich verpflichtet werden, diese Behältnisse kostenlos zur Verfügung zu stellen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit feuerbeständiger und sicherer Sammelbehälter, 2) die rechtliche Klarstellung und Verankerung entsprechender Pflichten im Gesetzestext, 3) die Minimierung von Brandrisiken durch organisatorische und technische Maßnahmen wie Trennung von Batterietypen und Kurzschlussschutz.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir appellieren an das BMUKN, die EU-Batterieverordnung 1:1 umzusetzen und auf nationale Sonderregelungen zu verzichten. Die aufgeführten Regelungen des Referentenentwurfs überschreiten die EU-Vorgaben der Batterieverordnung, verletzen europäisches Recht und belasten die deutsche Wirtschaft unnötig.“
Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) begrüßt grundsätzlich die EU-Batterieverordnung, betont aber, dass der deutsche Gesetzentwurf zur Anpassung des Batterierechts an die EU-Verordnung 2023/1542 in mehreren Punkten über die europäischen Vorgaben hinausgeht. Der bevh kritisiert insbesondere zusätzliche Pflichten für Online-Plattformen (z.B. umfassende Prüf- und Überwachungspflichten), die verpflichtende Markenregistrierung für Batterien (unabhängig davon, ob eine Marke vorhanden ist) und erweiterte Informationspflichten im Fernabsatz. Diese überschießenden Regelungen führen laut bevh zu erheblichem bürokratischen Mehraufwand, Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen und einer Schwächung des EU-Binnenmarkts. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die unzulässige Ausweitung der Pflichten für Online-Plattformen (§ 4 Abs. 3 Ziffer 2 BattDG-E), 2) Die verpflichtende Markenregistrierung und deren Auswirkungen auf KMU (§ 5 Abs. 1 BattDG-E), 3) Die Ausweitung der Informationspflichten im Fernabsatz (§ 24 Abs. 3 BattDG-E). Der Verband fordert eine 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben ohne nationale Sonderregelungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Diesem Teil der finanziellen Herstellerverantwortung wird der Entwurf nicht gerecht.“
Der bvse e.V. (Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung) äußert sich zum Referentenentwurf zur Anpassung des Batterierechts an die EU-Verordnung 2023/1542. Der Verband begrüßt die Möglichkeit der individuellen Herstellerregistrierung, kritisiert jedoch, dass diese Option im Entwurf nicht konsequent umgesetzt wurde, insbesondere im Zusammenhang mit den Überlassungspflichten (§17). Weiterhin wird die verpflichtende Jahresbindung von Entsorgern an Herstellerorganisationen als problematisch angesehen, da eine flexible Vertragsbeendigung aus wichtigen Gründen ermöglicht werden sollte. Ein zentrales Anliegen ist die steigende Brandgefahr durch unsachgemäß entsorgte Lithium-Ionen-Batterien, die für Entsorgungsunternehmen existenzbedrohend ist. Der bvse fordert, dass Hersteller für Schäden durch Fehlwürfe finanziell stärker in die Verantwortung genommen werden, etwa durch einen Fonds zur Entschädigung bei unverschuldeten Bränden. Außerdem wird bedauert, dass der Entwurf keine Erhöhung der Sammelquote vorsieht, obwohl dies zur Brandvermeidung beitragen könnte. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die erweiterte Herstellerverantwortung und deren Umsetzung, 2) Die Brandgefahr und Versicherungssituation für Entsorgungsunternehmen, 3) Die Notwendigkeit einer höheren Sammelquote für Altbatterien.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die bestehenden Defizite im aktuellen Batteriegesetz müssen schnellstmöglich behoben und die nationalen Spielräume ambitioniert ausgestaltet werden, damit die neuen EU-Vorgaben wirksam zum Umwelt- und Ressourcenschutz beitragen.“
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) bewertet die geplante Überarbeitung des Batteriegesetzes (BattG) und dessen Anpassung an die neue EU-Batterieverordnung umfassend. Sie betont die Notwendigkeit, Umwelt- und Ressourcenschutz bei Herstellung, Nutzung und Entsorgung von Batterien zu stärken. Die DUH fordert ambitionierte nationale Regelungen, um Defizite im aktuellen Gesetz zu beheben, insbesondere bei der Sammlung, Wiederverwendung und dem Recycling von Batterien. Sie spricht sich für ein umfassendes System der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) aus, das auch Online-Plattformen und ausländische Anbieter einbezieht. Ein Pfandsystem für Lithium-Ionen-Batterien wird als wirksames Anreizsystem zur Steigerung der Sammelquoten und zur Reduzierung von Brandrisiken empfohlen. Die DUH hebt die Bedeutung von Ökodesign-Anforderungen, einer verbesserten Information der Verbraucherinnen und Verbraucher, sowie eines digitalen Batteriepasses hervor. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Notwendigkeit eines wirksamen Anreizsystems und eines Pfandsystems zur Verbesserung der Sammlung, (2) die Förderung von Wiederverwendung und Reparatur, insbesondere bei Elektrofahrzeugbatterien, sowie (3) die Ausgestaltung und Bedeutung des Batteriepasses für Transparenz und Kreislaufwirtschaft.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Nach Einschätzung der DUH werden die Mechanismen der Ökomodulation aus der Batterieverordnung im Batt-EU-AnpG völlig unzureichend umgesetzt, wodurch entsprechende positive Umwelteffekte ausbleiben werden.“
Die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) bewertet den Referentenentwurf für das Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die EU-Verordnung 2023/1542 (Batt-EU-AnpG) kritisch und gibt zahlreiche Verbesserungsvorschläge. Die DUH begrüßt zwar einzelne Fortschritte, wie die Einführung von Prüfpflichten für Online-Plattformen und Fulfillment-Dienstleister (FSP) sowie die Beibehaltung ambitionierter Sammelziele, sieht jedoch gravierende Schwächen. Besonders kritisiert werden die fehlende Systembeteiligungspflicht für Hersteller, die unzureichende Umsetzung der Ökomodulation (Lenkung der Herstellerbeiträge nach ökologischen Kriterien) und die mangelnde Sanktionsschärfe. Die DUH fordert unter anderem eine Registrierungspflicht für Online-Plattformen, ein nationales Pfandsystem für Lithium-Ionen-Batterien, strengere und klarere Regelungen zur Herstellerverantwortung sowie eine stärkere staatliche Kontrolle und Sanktionierung. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) Die Systembeteiligungspflicht und die Gefahr von Schlupflöchern für Hersteller, (2) die konkrete Ausgestaltung und Durchsetzung der Ökomodulation, und (3) die Notwendigkeit eines Pfandsystems für Lithium-Ionen-Batterien zur Brandvermeidung und Rohstoffrückgewinnung. Fachbegriffe: 'Ökomodulation' bezeichnet die ökologische Ausgestaltung der Herstellerbeiträge, 'OfH' steht für Organisationen für Herstellerverantwortung, 'FSP' für Fulfillment-Dienstleister, 'örE' für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Vorschlag orientiert sich an den Regelungen §§ 31 ff. ElektroG über die dortige Gemeinsame Stelle. Er berücksichtigt - neben den Besonderheiten der Altbatterierücknahme - die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1542 und das bisherige Regelungsprogramm des Referentenentwurfes.“
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Referentenentwurf zum Batteriegesetz (BattDG) im Rahmen des Batt-EU-Anpassungsgesetzes (Batt-EU-AnpG) und schlägt eine umfassende Ergänzung zur Einrichtung einer Gemeinsamen Herstellerstelle für Batteriehersteller vor. Diese Stelle soll zentrale Aufgaben bei der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung übernehmen, insbesondere in Bezug auf die Rücknahme und Entsorgung von Altbatterien. Die vorgeschlagenen Regelungen orientieren sich an bestehenden Vorgaben aus dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und berücksichtigen die EU-Verordnung 2023/1542. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) die Aufgaben und Befugnisse der Gemeinsamen Herstellerstelle, darunter Beratung, Unterstützung der Behörden, Veröffentlichungspflichten und Informationsaufgaben gegenüber Endnutzern; (2) die organisatorische Ausgestaltung und die Einbindung verschiedener Interessengruppen in Beiräten; (3) die Finanzierung und Kostentragung der neuen Aufgaben sowie die Abgrenzung zu bestehenden Strukturen. Die Stellungnahme hebt hervor, dass durch die vorgeschlagenen Änderungen eine klare Aufgabenverteilung, Transparenz und Effizienz bei der Umsetzung der Herstellerverantwortung erreicht werden soll.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 05.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorliegende Stellungnahme kann daher nicht abschließend sein, sondern stellt eine erste kursorische Einschätzung der vorgeschlagenen neuen Regelungen dar. Sie muss sich überdies auf diejenigen (Entwurfs-)Regelungen beschränken, durch die die GRS Service GmbH als Betreiberin eines Rücknahmesystems nach § 7 BattG 2020 unmittelbar oder mittelbar betroffen ist bzw. in Bezug auf welche aufgrund eigener Praxiserfahrungen besondere Anmerkungen oder Bedenken der GRS Service GmbH bestehen.“
Die Gemeinsames Rücknahmesystem Servicegesellschaft mbH (GRS Service GmbH) bewertet den Referentenentwurf zur Anpassung des Batterierechts an die neue EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 als grundsätzlich begrüßenswert, kritisiert jedoch zahlreiche Details. Die Stellungnahme hebt hervor, dass der Entwurf viele neue und komplexe Regelungen enthält, die erhebliche Auswirkungen auf die Marktteilnehmer haben werden. Besonders kritisiert wird die sehr kurze Frist zur Stellungnahme, die eine fundierte Prüfung unmöglich macht. Die GRS Service GmbH begrüßt die Einführung einer Sicherheitsleistung als Voraussetzung für die Zulassung von Rücknahmesystemen, sieht aber die geplante Berechnung der Sicherheitsleistung als überhöht und unionsrechtswidrig an. Sie lehnt die geplante Begrenzung der Zulassung von Rücknahmesystemen auf eine sogenannte 'Beteiligungsmenge' (basierend auf Durchschnittswerten der Vorjahre) ab, da dies die Geschäftstätigkeit unnötig einschränke und nicht EU-rechtskonform sei. Die Stellungnahme fordert stattdessen die Einrichtung einer Gemeinsamen Herstellerstelle, wie sie aus dem Verpackungsgesetz (VerpackG) und dem Elektrogesetz (ElektroG) bekannt ist, um die Umsetzung der neuen Regelungen effizient und praxisnah zu gestalten. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Systembeteiligungspflicht und die Rolle individueller Herstellerverantwortung, (2) die Ausgestaltung und Bemessung der Sicherheitsleistung, und (3) die Notwendigkeit und konkrete Ausgestaltung einer Gemeinsamen Herstellerstelle für die Batteriebranche.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die zusätzlichen Pflichten für die Handelsunternehmen im Bereich der Rücknahme und der Verbraucherinformation führen dabei zu erneuten Belastungen. Insbesondere die Ausweitung der Rücknahme und die Vorgaben zu den Rücknahmemengen von Low-Voltage-Batterien erhöhen das Brandrisiko bei der Lagerung dieser Batterien immens.“
Die Stellungnahme des Handelsverband Deutschland (HDE) zum Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums für ein Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die EU-Verordnung 2023/1542 kritisiert insbesondere zusätzliche Belastungen und bürokratische Hürden für Handelsunternehmen. Der Verband fordert, dass nationale Regelungen sich eng an die europäischen Vorgaben halten und kein sogenanntes 'Gold-Plating' (Übererfüllung von EU-Vorgaben im nationalen Recht) erfolgt. Besonders ausführlich behandelt werden: (1) die neuen Pflichten für Online-Plattformen, die als europarechtswidrig und unverhältnismäßig angesehen werden, (2) die verpflichtende Markenregistrierung, die über die EU-Vorgaben hinausgeht und kleine Unternehmen benachteiligt, sowie (3) die Rücknahmepflichten und Sicherheitsrisiken bei der Lagerung und Entsorgung von Low-Voltage (LV)-Batterien, insbesondere Lithiumbatterien. Weitere Schwerpunkte sind die Ablehnung einer Ausweitung der Informationspflichten und die Forderung nach angemessenen, praktikablen Lösungen für die Einbindung der Wirtschaft und die Gestaltung von Bußgeldvorschriften.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 27.05.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„In den oben genannten Punkten besteht jedoch aus Sicht der Praxis erheblicher Nachbesserungsbedarf, um eine verursachergerechte Finanzierung sicherzustellen, Wettbewerbsneutralität zu wahren und den administrativen Aufwand in ein angemessenes Verhältnis zum Nutzen zu setzen.“
Die RLG Systems AG äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die EU-Verordnung 2023/1542 (Batt-EU-AnpG). Die Stellungnahme hebt hervor, dass die geplante kollektive Rücknahmeverpflichtung für Industrie-, Elektrofahrzeug- und Starterbatterien ohne verbindliche Sammelquoten zu Wettbewerbsverzerrungen und unfairer Kostenverteilung führen kann. Weiterhin wird die vorgesehene Erhebung von Mengendaten für Sicherheitsleistungen als bürokratisch und redundant kritisiert, da die Daten bereits vorliegen. Die verpflichtende Markenregistrierung bei der Herstellerregistrierung geht nach Ansicht der RLG Systems AG über die EU-Vorgaben hinaus und benachteiligt insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Schließlich fordert das Unternehmen die gesetzliche Einrichtung einer Gemeinsamen Herstellerstelle zur Koordination und Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR), da der bisher vorgesehene Fachbeirat als unzureichend angesehen wird. Besonders ausführlich thematisiert wurden die kollektive Rücknahmeverpflichtung, die Erhebung von Mengendaten für Sicherheitsleistungen und die Forderung nach einer Gemeinsamen Herstellerstelle.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorliegende Stellungnahme kann daher nicht abschließend sein, sondern stellt eine erste kursorische Einschätzung der vorgeschlagenen neuen Regelungen dar. Sie muss sich überdies auf diejenigen (Entwurfs-)Regelungen beschränken, durch die die Stiftung GRS als Betreiberin eines Rücknahmesystems nach § 7 BattG 2020 unmittelbar oder mittelbar betroffen ist bzw. in Bezug auf welche aufgrund eigener Praxiserfahrungen besondere Anmerkungen oder Bedenken der Stiftung GRS bestehen.“
Die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (Stiftung GRS) nimmt zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit für ein Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die EU-Verordnung 2023/1542 Stellung. Die Stiftung begrüßt grundsätzlich die Anpassung an das neue EU-Recht und die Einführung zusätzlicher Instrumente wie Sicherheitsleistungen und Ausgleichsansprüche. Sie kritisiert jedoch die sehr kurze Frist zur Stellungnahme und weist darauf hin, dass eine abschließende Bewertung nicht möglich ist. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: Erstens, die Regelungen zur sogenannten Beteiligungsmenge, die als quantitative Begrenzung für Rücknahmesysteme (Organisationen für Herstellerverantwortung, OfH) eingeführt werden sollen, werden als unschlüssig, überflüssig und unionsrechtswidrig abgelehnt. Zweitens, die Ausgestaltung und Höhe der geforderten Sicherheitsleistungen wird als überzogen und nicht sachgerecht kritisiert, insbesondere weil sie das Vierfache des tatsächlich notwendigen Betrags betragen könnten. Drittens, die Stiftung fordert die Einrichtung einer Gemeinsamen Herstellerstelle, ähnlich wie sie im Verpackungsgesetz (VerpackG) und Elektrogesetz (ElektroG) existiert, um die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten besser einzubinden und die Umsetzung effizienter zu gestalten. Die Stellungnahme enthält einen konkreten Regelungsvorschlag für diese Stelle, die zahlreiche Aufgaben wie die Festlegung von Ausgleichssätzen, die Unterstützung der Behörden und die Öffentlichkeitsarbeit übernehmen soll. Insgesamt wird die Notwendigkeit betont, die betroffenen Akteure stärker einzubinden und die Regelungen praxistauglich und unionsrechtskonform auszugestalten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 05.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Im Ergebnis muss es den örE ermöglicht werden, dass potenzielle Erlöse aus der Verwertung von Starterbatterien – und analog dazu auch Industriebatterien - den örE zugutekommen.“
Der Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) äußert sich zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die EU-Verordnung 2023/1542 (Batt-EU-AnpG). Die Stellungnahme konzentriert sich auf zwei Hauptpunkte: Erstens fordert der VKU, dass öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) weiterhin die Möglichkeit zur Eigenverwertung von Starter- und Industriebatterien erhalten, da dies dem Status quo entspricht und finanzielle Vorteile für die örE bietet. Zweitens kritisiert der VKU die Unklarheiten und Praxisferne des § 8 des Entwurfs, insbesondere bezüglich der Bereitstellung von geeigneten Sammel- und Transportbehältern sowie Verpackungsmaterialien für Batterien, die den Anforderungen des Gefahrgutrechts entsprechen müssen. Darüber hinaus hebt der VKU die Notwendigkeit hervor, dass zum Stichtag ausreichend Behälter für die Rücknahme von Batterien aus leichten Verkehrsmitteln (LV-Batterien) bereitgestellt werden, und fordert weitergehende politische Maßnahmen gegen Brandgefahren durch Lithium-Batterien, einschließlich eines Verbots besonders gefährlicher Geräte wie Einweg-Vapes und der Einrichtung eines Fonds zur Schadensregulierung. Besonders ausführlich thematisiert wurden: (1) die Eigenverwertung von Batterien durch örE, (2) die Bereitstellung von Sammelbehältern und Verpackungsmaterialien, (3) der Umgang mit Brandgefahren durch Lithium-Batterien und die Forderung nach einem Fonds für Schadensfälle.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.06.2025
Lobbyregister-Nr.: R000098 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen diesen wichtigen Schritt, Zirkularität und Wirtschaftlichkeit zusammenzuführen, fordern aber zugleich die Bundesregierung auf, weitere wichtige Änderungen auch im Sinne des Koalitionsvertrages herbeizuführen.“
Die Stellungnahme der deutschen Automobil-, Elektro- und Digitalindustrie, der Energiespeicherbranche sowie des Maschinen- und Anlagenbaus bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Anpassung des Batterierechts an die EU-Verordnung 2023/1542. Die Verbände begrüßen die Anpassungen im Entwurf, insbesondere die Klarstellung zur Rücknahme von Industrie-, Starter- und Elektrofahrzeugbatterien, und unterstützen das Ziel einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen europäischen Wirtschaft. Gleichzeitig fordern sie weitere Änderungen, um unnötige Bürokratie und sogenannte Übererfüllungen (Gold-Plating) europäischer Vorgaben zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Forderung, nationale Vorschriften strikt an die EU-Verordnung anzupassen (z.B. bei Markenregistrierung und Auskunftspflichten), um Wettbewerbsnachteile und Bürokratie zu vermeiden; 2) Die Kritik an der Beitragsbemessung für Herstellerorganisationen, insbesondere die Einbeziehung von Kriterien wie CO2-Fußabdruck und Reparierbarkeit, die als nicht praktikabel und nicht EU-konform angesehen werden; 3) Die Notwendigkeit einer bundesweit einheitlichen Behörde für Notifizierungen, um Rechtssicherheit und Bürokratieabbau zu gewährleisten. Weitere Aspekte betreffen die Ausgestaltung von Sicherheitsleistungen, die Überarbeitung der Zuweisungsregeln für Altbatterien, die Organisation der zuständigen Behörde sowie die Anpassung von Fristen und Bußgeldern an EU-Vorgaben.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vzbv begrüßt grundsätzlich den vorliegenden Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums für ein Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 und bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme. In bestimmten Bereichen wären jedoch Ergänzungen wünschenswert.“
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Anpassung des Batterierechts an die EU-Verordnung 2023/1542, sieht jedoch in mehreren Bereichen Verbesserungsbedarf. Die Stellungnahme betont die Bedeutung langlebiger, wiederverwendbarer und recyclingfähiger Batterien für Verbraucher:innen und Umweltschutz. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Integration ökologischer Kriterien bei der Beitragsbemessung für Hersteller, um nachhaltigere Batterien zu fördern; 2) Verbesserte Informationspflichten der Händler und eine verbraucherfreundliche Ausgestaltung des digitalen Batteriepasses, der ab 2027 verpflichtend wird und umfassende, überprüfbare Informationen bieten soll; 3) Die Notwendigkeit, Sammelquoten für Altbatterien deutlich zu erhöhen und die Wiederverwendung (Second Life) von Batterien bereits im Designprozess zu berücksichtigen. Der vzbv fordert, dass Verbraucher:innen besser informiert werden, Sammelziele ambitioniert umgesetzt werden und das Batteriedesign auf Langlebigkeit, Reparierbarkeit und Wiederverwendung ausgerichtet wird.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 06.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir hoffen, mit unseren Eingaben den Prozess einer guten Batteriegesetzgebung konstruktiv unterstützen zu können und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.“
Die Stellungnahme des VERE e.V. (Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten) zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die EU-Verordnung 2023/1542 befasst sich ausführlich mit den Auswirkungen auf Hersteller, insbesondere im Bereich Industriebatterien. Der Verband kritisiert die bürokratische Belastung durch die verpflichtende Markenregistrierung und fordert, dass die Marke nur informativ und nicht prüfpflichtig erfasst wird. Zudem wird eine klarere Definition des Begriffs 'chemische Zusammensetzung' bei der Registrierung angemahnt, um europaweit einheitliche Standards zu schaffen. Die Stellungnahme begrüßt Verbesserungen bei der individuellen Herstellerverantwortung und der Höhe der Sicherheitsleistung, warnt aber vor einer Verteuerung und Umgehung des Gesetzes durch ausländische Anbieter. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Registrierungspflichten und deren Bürokratie, (2) die Rücknahme- und Überlassungspflichten für verschiedene Batteriekategorien, insbesondere Industriebatterien, und (3) die Notwendigkeit differenzierter und praxisnaher Regelungen bei Abholmengen, Kennzeichnung und Korrekturfristen. Der Verband fordert zudem eine bessere Abgrenzung der Rücknahmepflichten für Händler, längere Fristen für Korrekturen und eine differenzierte Kennzeichnung der Sammelstellen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 06.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Gesetzgeber muss gewährleisten, dass die Errichtung von Lagerkapazitäten, Sicherheitsvorkehrungen und Versicherungen von den Herstellern getragen werden.“
Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf zur Anpassung des Batterierechts an die EU-Verordnung 2023/1542. Der Verband fordert, dass kleine und mittelständische Autohäuser und Werkstätten nicht mit den Kosten und Risiken der Lagerung und Entsorgung von Fahrzeugbatterien belastet werden. Stattdessen sollen Hersteller für Lagerkapazitäten, Sicherheitsvorkehrungen und Versicherungen aufkommen. Die geplante Pflichtwahrnehmungsgrenze, die sich an den in den letzten drei Jahren verkauften Batterien orientiert, wird als praxisfern abgelehnt, da Fahrzeugbatterien eine längere Lebensdauer haben und die Verkaufszahlen stark schwanken. Zudem kritisiert der ZDK zusätzliche Kennzeichnungs- und Informationspflichten, die zu bürokratischer Mehrbelastung und erhöhtem Abmahnrisiko führen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Kostenbelastung und organisatorischen Anforderungen für Kfz-Betriebe bei der Lagerung von Altbatterien, 2) die Ablehnung der Pflichtwahrnehmungsgrenze für Hersteller und 3) die Kritik an zusätzlichen Kennzeichnungs- und Informationspflichten (Stichwort: Gold-Plating).
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 04.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine verpflichtende Berücksichtigung lehnen wir daher ab.“
Der Zweirad-Industrie-Verband (ZIV) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Anpassung des deutschen Batterierechts an die EU-Batterieverordnung 2023/1542. Der Verband begrüßt die Pflicht für Batteriehersteller, sich an einer Organisation für Herstellerverantwortung zu beteiligen, sieht jedoch die neu eingeführte Möglichkeit der individuellen Wahrnehmung dieser Verantwortung kritisch, da der Nutzen unklar bleibt. Besonders positiv bewertet der ZIV die klaren Pflichten für Endnutzer und die verpflichtende Rücknahme von Altbatterien durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, was die Rückgabe erleichtert und unsachgemäße Entsorgung verhindert. Kritisch sieht der Verband die im Entwurf vorgesehene verpflichtende Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei der Beitragsgestaltung, da diese von der EU-Verordnung abweicht und schwer objektiv bewertbar ist. Der ZIV fordert, dass die Beiträge nur 'gegebenenfalls' nach ökologischen Kriterien bemessen werden, wie es die EU-Verordnung vorsieht. Außerdem bemängelt der Verband die unzureichende Einbindung der Wirtschaftsbeteiligten in die Ausgestaltung der Regelungen und spricht sich für die Einrichtung einer gemeinsamen Herstellerstelle aus. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ausgestaltung der Herstellerverantwortung und die Kritik an der individuellen Wahrnehmung, 2) Die ökologische Beitragsgestaltung und deren Abweichung von der EU-Verordnung, 3) Die Notwendigkeit einer stärkeren Einbindung der Wirtschaft in die Regelsetzung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 06.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Drucksache im BR: | 255/25 |
Eingang im Bundesrat: | 19.06.2025 |
Erster Durchgang: | 11.07.2025 |
Status Bundesrat: | Beraten |