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Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
Initiator:Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:12.12.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/1505 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/2778 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Zugestimmt
Verknüpfungen:Der Entwurf ist identisch mit einem früheren Vorhaben: Entwurf 20. Legislaturperiode
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣 Beteiligungsfrist ca. 2-3 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Trojanercheck :✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die umfassende Digitalisierung des Beurkundungsverfahrens, insbesondere durch die Einführung der Möglichkeit, Urkunden auch im Präsenzverfahren (also bei persönlicher Anwesenheit vor Notarinnen/Notaren oder anderen Urkundspersonen) elektronisch zu errichten. Dadurch sollen Medienbrüche vermieden, Prozesse beschleunigt und Kapazitäten in Notariaten, Gerichten und anderen Urkundsstellen eingespart werden. Die Lösung besteht in der Ausweitung der Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente, insbesondere der Einführung elektronischer Niederschriften bei Beurkundungen in Präsenz. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf reagiert auf die bislang papiergebundene Ausgestaltung des Beurkundungsverfahrens, obwohl die Verwahrung notarieller Urkunden und die Aktenführung bei Gerichten bereits weitgehend elektronisch erfolgen. Die verpflichtende elektronische Aktenführung bei Gerichten wird ab dem 1. Januar 2026 eingeführt. Medienbrüche durch den Wechsel zwischen Papier- und elektronischen Dokumenten führen zu Verzögerungen und binden Ressourcen. Der Koalitionsvertrag sieht explizit die Digitalisierung der Justiz und die Abschaffung von Medienbrüchen vor. Der Entwurf trägt außerdem zur Umsetzung von Nachhaltigkeitszielen der UN-Agenda 2030 bei. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen einmalige Kosten von ca. 830.000 Euro und wiederkehrende Kosten von 142.500 Euro. Für die Länder werden einmalige Kosten von rund 17 Millionen Euro und wiederkehrende Kosten von 3,2 Millionen Euro erwartet. Auf Kommunalebene fallen einmalige Kosten von ca. 831.387 Euro und wiederkehrende Kosten von 110.000 Euro an. Dem stehen jährlich wiederkehrende Entlastungen gegenüber: ca. 451.000 Euro für den Bund, 915.000 Euro für die Länder und 2,3 Millionen Euro für die Kommunen. Für Bürgerinnen und Bürger wird eine jährliche Entlastung von rund 1,28 Millionen Euro erwartet, insbesondere durch die elektronische Legalisation ausländischer Urkunden. Für die Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten. Einnahmen werden nicht explizit genannt, aber es werden erhebliche Einsparungen und Entlastungen für Verwaltung und Bürger erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz soll nach einer Vorlauffrist von zwei Wochen nach Verkündung in Kraft treten, um Notarinnen, Notaren und anderen Urkundsstellen Planungssicherheit zu geben und ein zeitnahes Inkrafttreten zu ermöglichen. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, da die Länder ein schnelles Inkrafttreten im Zusammenhang mit der Pilotierung der elektronischen Akte, insbesondere bei Nachlassgerichten, fordern. Die Vorlage wurde gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG als eilbedürftig an den Bundesrat übersandt. Eine Evaluierung der neuen Regelungen ist frühestens nach fünf Jahren vorgesehen. Es gibt keine gleichstellungspolitischen, demografischen oder verbraucherpolitischen Auswirkungen. Eine Befristung ist nicht vorgesehen; das Gesetz soll dauerhaft zur Vermeidung von Medienbrüchen beitragen. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst: 
 
- Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung: Notarielle Beurkundungen und Beglaubigungen können künftig auch vollständig elektronisch erfolgen, nicht mehr nur auf Papier. 
 
- Elektronische Niederschrift: Die bei der Beurkundung aufzunehmende Niederschrift kann als elektronisches Dokument erstellt werden. Die Entscheidung über Papier oder Elektronik liegt beim Notar. 
 
- Signaturmöglichkeiten: Beteiligte können die elektronische Niederschrift entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) oder durch eigenhändige Unterschrift auf einem elektronischen Hilfsmittel (z. B. Tablet) signieren. Die Unterschrift wird bildlich im Dokument wiedergegeben. 
 
- Notarielle Signatur: Die elektronische Niederschrift muss abschließend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Notarin/des Notars versehen werden. 
 
- Technische Vorgaben: Die Bundesnotarkammer wird verpflichtet, ein Signatursystem bereitzustellen, das die elektronische Signatur und Beglaubigung ermöglicht. Nur Systeme unter staatlicher Verantwortung dürfen verwendet werden. 
 
- Beglaubigung elektronischer Unterschriften: Notare können künftig auch elektronische Unterschriften und Handzeichen auf elektronischen Dokumenten beglaubigen, sofern diese in ihrer Gegenwart auf einem geeigneten Hilfsmittel geleistet werden. 
 
- Gleichstellung elektronischer Beglaubigungen: Elektronisch beglaubigte Unterschriften und Handzeichen werden rechtlich den bisherigen papiergebundenen Beglaubigungen gleichgestellt. 
 
- Zugang von Erklärungen: Für die Wirksamkeit von notariell beurkundeten oder öffentlich beglaubigten Erklärungen genügt künftig auch der Zugang einer (papierförmigen oder elektronischen) beglaubigten Abschrift der Urschrift. 
 
- Grundbuchrechtliche Änderungen: Die Bindungswirkung bei Grundstücksgeschäften kann künftig auch durch Überlassung elektronischer oder beglaubigter Abschriften (nicht mehr nur durch Papierausfertigungen) herbeigeführt werden. 
 
- Nachweis der Vollmacht: Der Nachweis einer Vollmacht gegenüber Gerichten kann künftig auch durch eine notarielle elektronische Bescheinigung erfolgen. 
 
- Ausnahmen bei Verfügungen von Todes wegen: Testamente und Erbverträge dürfen weiterhin nur in Papierform beurkundet werden, nicht elektronisch. 
 
- Anpassung weiterer Gesetze: Zahlreiche Folgeänderungen in anderen Gesetzen (z. B. FamFG, ZPO, Konsulargesetz) zur Ermöglichung und Anerkennung elektronischer Beurkundungen und Beglaubigungen. 
 
- Digitalisierung im Konsulatswesen: Einführung der Möglichkeit zur elektronischen Legalisation ausländischer elektronischer Urkunden durch deutsche Auslandsvertretungen. 
 
- Wirtschaftliche und organisatorische Auswirkungen: Erwartete Entlastung für Bürger, Verwaltung und Notare durch Wegfall von Medienbrüchen, weniger Papier, schnellere Prozesse und geringere Kosten. 
 
- Evaluierung: Die Neuregelung wird nach fünf Jahren evaluiert, insbesondere hinsichtlich der Nutzung und Effizienz der elektronischen Präsenzbeurkundung. 
 
Diese Maßnahmen zielen insgesamt darauf ab, den elektronischen Rechtsverkehr zu stärken, Medienbrüche zu vermeiden und notarielle Verfahren zu digitalisieren, ohne die Rechtssicherheit zu beeinträchtigen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:13.06.2025
Datum Kabinettsbeschluss:16.07.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Das Beurkundungsverfahren ist derzeit noch grundsätzlich papiergebunden ausgestaltet. Die Errichtung elektronischer Dokumente zum Zwecke der öffentlichen Beurkundung sieht das Beurkundungsgesetz nur punktuell vor, nämlich für Beurkundungen mittels Videokommunikation sowie für einfache elektronische Zeugnisse. In allen übrigen Fällen müssen Notarinnen und Notare sowie andere für öffentliche Beurkundungen zuständige Stellen – wie etwa auch Nachlassgerichte – Urkunden in Papierform errichten.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:

„Zu diesem Entwurf hat die Bundesnotarkammer beigetragen. Nachdem die Länder im
Frühjahr 2023 von erheblichen Medienbrüchen bei der Pilotierung der elektronischen Akte in Nachlassverfahren berichteten, hat die Bundesnotarkammer die Einführung einer
elektronischen Präsenzbeurkundung vorgeschlagen. Mit diesem Lösungsvorschlag, der bereits die handschriftliche Unterzeichnung auf einem elektronischen Hilfsmittel wie etwa einem Unterschriftenpad vorsah, sollte eine für das Beurkundungsrecht einheitliche Lösung
geschaffen werden, die an der Autorisierungsfunktion der Unterschrift als formelles Zeichen der Verantwortungsübernahme für die Geltung des Rechtsgeschäfts und die Echtheit des beurkundeten Willens der Beteiligten festhält. Des Weiteren wurde die Forderung
berücksichtigt, für das Inkrafttreten eine Vorlauffrist von zwei Wochen vorzusehen, um Notarinnen und Notaren sowie anderen Urkundsstellen Planungssicherheit zu geben und gleichzeitig ein dem Wunsch der Länder entsprechendes zeitnahes Inkrafttreten zu ermöglichen.
Klargestellt wurde schließlich, dass § 31 zwar eine unbedingte Amtspflicht begründet, deren Verletzung aber nicht die Wirksamkeit der Beurkundung berührt. Schließlich wurde auf
Anregung der Bundesnotarkammer eine Änderung in § 44a Absatz 1 Satz 1 BeurkG
vorgenommen und dadurch klargestellt, dass Änderungen in der Niederschrift, die während der Beurkundung vorgenommen werden, auch im Fließtext im Änderungsmodus vorgenommen werden können und in vom Notar qualifiziert signierten elektronischen Dokumenten keiner gesonderten Abzeichnung am Rand bedürfen. Im Übrigen haben keine weiteren
Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 13. Juni 2025 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung“ vorgelegt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27. Juni 2025 gegeben. Damit betrug die Beteiligungsphase zwei Wochen.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung ist überwiegend positiv. Die meisten Verbände und Organisationen begrüßen die Initiative als wichtigen Schritt zur Digitalisierung des Rechtsverkehrs, der Justiz und der Verwaltung. Besonders hervorgehoben werden die Chancen zur Reduzierung von Medienbrüchen, zur Beschleunigung und Effizienzsteigerung von Prozessen sowie zur Modernisierung zentraler rechtlicher Vorschriften. Kritik und Verbesserungsvorschläge betreffen vor allem technische Umsetzungsfragen, die Einbindung privater Softwareanbieter, die rechtliche Ausgestaltung der Beeidigung von Dolmetschern sowie die Sicherstellung der Praxistauglichkeit und Offenheit für Innovationen. Einzelne Verbände äußern Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf bestimmte Berufsgruppen (insbesondere Dolmetscher) und fordern Bestandsschutz oder Nachbesserungen.

Meinungen im Detail

1. Digitalisierung, Medienbruchfreiheit und Effizienz
- Die Deutsche Kreditwirtschaft, der Deutsche Notarverein, die Bundesnotarkammer, der Deutsche Anwaltverein, der Legal Tech Verband Deutschland und der Deutsche Städtetag begrüßen die Digitalisierung und die Möglichkeit, Medienbrüche zu vermeiden. Sie sehen darin eine Beschleunigung und Optimierung von Vertrags- und Verwaltungsprozessen sowie eine Entlastung aller Beteiligten.
- Besonders positiv bewertet werden die geplanten Anpassungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), die Einführung elektronischer Niederschriften und die Gleichstellung elektronischer und papierförmiger Urkunden.
- Die Bundesnotarkammer und der Deutsche Notarverein betonen die Bedeutung hoher Sicherheitsstandards und staatlicher Kontrolle der technischen Infrastruktur.

2. Technische Umsetzung und Softwareintegration
- Die RA-MICRO Software AG und der Legal Tech Verband Deutschland kritisieren die geplante Exklusivität staatlicher oder von der Bundesnotarkammer bereitgestellter Signatursysteme. Sie warnen vor neuen Medienbrüchen durch fehlende Schnittstellen und mangelnde Integration privater Softwareanbieter. Beide fordern, dass Drittanbieter technisch angebunden werden müssen und dass das Gesetz offen für Innovationen und Standardisierung bleibt.
- Der Legal Tech Verband fordert interoperable, anwenderfreundliche Software und die frühzeitige Einbindung von Legal Tech-Anbietern in Standardisierungsprozesse.

3. Rechtliche Ausgestaltung und Authentizität
- Der Deutsche Notarverein, die Bundesnotarkammer und der Deutsche Anwaltverein heben die Sicherstellung der Authentizität und Integrität elektronischer Urkunden hervor. Die qualifizierte elektronische Signatur und die Leistung der Unterschrift vor dem Notar werden als zentrale Elemente genannt.
- Der Deutsche Anwaltverein betont, dass die elektronische Präsenzbeurkundung optional bleibt und traditionelle Verfahren weiterhin möglich sind.
- Die Bundesnotarkammer fordert kleinere Anpassungen bei Begrifflichkeiten und Klarstellungen bei Einzelfragen (z.B. elektronische Einreichung von Erbausschlagungserklärungen).

4. Auswirkungen auf Dolmetscher und Übersetzer
- Der Verband der Vereidigten Übersetzer und Dolmetscher Baden-Württemberg (VVU-BW) und der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) äußern erhebliche Bedenken hinsichtlich der geplanten Änderungen zur Beeidigung von Dolmetschern. Sie warnen vor einem drohenden Mangel an Dolmetschern durch strengere Neubeeidigungsvoraussetzungen und fordern Bestandsschutz für bereits beeidigte Dolmetscher.
- Der BDÜ fordert zudem die frühzeitige und umfassende Einbindung von Dolmetschern und Übersetzern in digitale Prozesse, die technische Anbindung an das Signatursystem und die Berücksichtigung länderspezifischer Regelungen sowie von Gebärdensprachdolmetschern. Beide lehnen starre Fristen aus dem Gerichtsdolmetschergesetz ab.

5. Verwaltung und praktische Umsetzung
- Der Deutsche Städtetag begrüßt die Digitalisierung, betont aber die Notwendigkeit, dass weiterhin Beurkundungen in persönlicher Anwesenheit möglich bleiben. Er weist auf die unzureichende technische Infrastruktur vieler Behörden hin und fordert, dass die Kosten für die technische Ausstattung nicht den Kommunen aufgebürdet werden dürfen. Die Notwendigkeit klarer und einheitlicher Regelungen für Jugendämter und Standesämter wird hervorgehoben.

6. Einzelne Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge
- Der Deutsche Notarverein kritisiert einzelne Regelungsvorschläge, etwa zur Beifügung elektronisch beglaubigter Abschriften, die zu Medienbrüchen führen könnten, und schlägt praktikablere Alternativen vor.
- Der Deutsche Anwaltverein sieht Nachholbedarf bei der Förderung des elektronischen Personalausweises und weist auf die geringe Verbreitung qualifizierter elektronischer Signaturen in der Bevölkerung hin.
- Die RA-MICRO Software AG fordert eine Klarstellung zur technischen Offenheit des Systems.
- Der Legal Tech Verband regt an, die Möglichkeiten zur Fernbeurkundung auszuweiten, und verweist auf internationale Vorbilder.

Fazit
Insgesamt wird der Gesetzentwurf als sinnvoll, zukunftsweisend und notwendig für die Digitalisierung des Rechtsverkehrs bewertet. Die meisten Kritikpunkte betreffen die technische und praktische Ausgestaltung, insbesondere die Offenheit für verschiedene Softwarelösungen, die Einbindung von Dolmetschern und die Vermeidung neuer Medienbrüche. Arbeitgeberverbände (Banken), Berufsverbände der Notare und Anwälte sowie Legal Tech-Verbände betonen die Chancen der Digitalisierung, während Dolmetscher- und Übersetzerverbände sowie kommunale Spitzenverbände vor negativen Auswirkungen auf ihre Mitglieder und die Praxistauglichkeit warnen.

👍 Bundesnotarkammer

„Die Bundesnotarkammer begrüßt den vorliegenden Referentenentwurf ausdrücklich und sieht darin einen rundum gelungenen Beitrag zur Digitalisierung im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege.“

Die Bundesnotarkammer begrüßt den Referentenentwurf zur Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung ausdrücklich und bewertet ihn als wichtigen Schritt zur Digitalisierung der vorsorgenden Rechtspflege in Deutschland. Durch die Möglichkeit, notarielle Vorgänge auch im Präsenzverfahren elektronisch zu beurkunden, sollen Medienbrüche (also das Wechseln zwischen Papier und digitalen Formaten) vermieden, Prozesse beschleunigt und Beteiligte wie Bürger, Gerichte und Behörden entlastet werden. Besonders hervorgehoben werden die Reform und Vereinfachung der Formvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), die Einführung einer niedrigschwelligen digitalen Unterschriftenlösung, sowie die Sicherstellung, dass das technische Signatursystem für elektronische Beurkundungen ausschließlich durch staatliche Stellen bereitgestellt wird. Die Stellungnahme geht ausführlich auf die technische und rechtliche Ausgestaltung der elektronischen Beurkundung ein, fordert kleinere Anpassungen bei Begrifflichkeiten und schlägt Klarstellungen bei Einzelfragen wie der elektronischen Einreichung von Erbausschlagungserklärungen vor. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) Die Gleichstellung elektronischer und papierförmiger notarieller Beglaubigungen und die damit verbundenen Änderungen im BGB, 2) die technische und rechtliche Ausgestaltung der elektronischen Unterschrift und Signatur im Beurkundungsverfahren, 3) die Anpassung bestehender Vorschriften (z.B. im Beurkundungsgesetz und Grundbuchordnung) zur Vermeidung von Medienbrüchen und zur Förderung der Digitalisierung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 27.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)

„Wir begrüßen grundsätzlich die Bestrebungen zur Digitalisierung der Justiz und damit auch die zu erwartenden Effizienzsteigerungen in Kommunikation und Verwaltung sehr. Dazu ist es aus unserer Sicht wesentlich, für Abläufe, Strukturen und auch Zuständigkeiten für einzelne Prozessschritte von vorneherein die Einbeziehung von Dolmetscherinnen, Übersetzerinnen, Dolmetschern und Übersetzern mitzudenken.“

Der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) begrüßt grundsätzlich das Gesetzesvorhaben zur Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung, das eine Digitalisierung und Effizienzsteigerung der Justiz vorsieht. Der Verband hebt hervor, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer von Anfang an in die digitalen Prozesse eingebunden werden müssen, insbesondere bei der Nutzung elektronischer Signaturen und bei gedolmetschten Beurkundungen. Ausführlich thematisiert werden die technische Kompatibilität des Signatursystems für qualifizierte elektronische Signaturen (qeS), die rechtliche Einbindung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern über die Beeidigungsgrundlage sowie die Notwendigkeit, auch Gebärdensprachdolmetscher (GSD) einzubeziehen. Besonders betont werden: (1) die technische Anbindung von Dolmetschern an das Signatursystem, (2) die rechtliche Absicherung der Beeidigung, auch unter Berücksichtigung länderspezifischer Regelungen und Gebärdensprachdolmetscher, und (3) die Empfehlung, keine starren Fristen aus dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) zu übernehmen, um die Langlebigkeit der Regelungen zu gewährleisten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 27.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband deutscher Banken e. V.

„Der Entwurf enthält praxistaugliche und interessengerechte Regelungen, die weitere Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente – anstelle von papierförmigen Urkunden – im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung schaffen.“

Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK), ein Zusammenschluss der wichtigsten Bankenverbände in Deutschland, äußert sich positiv zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung. Die DK begrüßt die Initiative, da sie die Digitalisierung im Rechtsverkehr fördert und praxistaugliche Regelungen für die elektronische Beurkundung von Willenserklärungen in Anwesenheit einer Urkundsperson schafft. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Beseitigung von Medienbrüchen durch die Möglichkeit elektronischer Niederschriften, 2) die Beschleunigung und Optimierung von Vertragsabschlussprozessen, und 3) die geplanten Anpassungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), die zu mehr Klarheit und Effizienz im elektronischen Rechtsverkehr führen. Fachbegriffe wie 'elektronische Präsenzbeurkundung' (digitale Beurkundung von Rechtsgeschäften in Anwesenheit eines Notars) und 'Medienbruch' (Wechsel zwischen Papier- und Digitalformaten) werden erläutert.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 23.06.2025
Lobbyregister-Nr.: R001459 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 52646912360-95 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutscher Anwaltverein

„Der DAV begrüßt die Bestrebungen des Gesetzgebers, eine elektronische Präsenzbeurkundung einzuführen.“

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die Digitalisierung im Notariat bereits weit fortgeschritten ist und die elektronische Beurkundung als sinnvolle Alternative zur papiergebundenen Urkunde betrachtet wird. Besonders betont wird, dass die elektronische Präsenzbeurkundung nicht verpflichtend, sondern optional ist, sodass traditionelle Verfahren weiterhin möglich bleiben. Der DAV sieht Vorteile in der medienbruchfreien Bearbeitung und der Vereinfachung des elektronischen Rechtsverkehrs. Kritisch angemerkt wird, dass die qualifizierte elektronische Signatur in der Bevölkerung wenig verbreitet ist und der Gesetzentwurf Chancen zur weiteren Förderung des elektronischen Personalausweises (e-Personalausweis) vergibt. Die Investitions- und Schulungskosten für Notariate werden als gering eingeschätzt. Ausführlich thematisiert werden: 1) Die Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und Beurkundungsgesetz (BeurkG), insbesondere die neuen Regelungen zu elektronischen Unterschriften und Dokumentationen, 2) die weiterhin notwendige analoge Urkunde bei bestimmten Rechtsgeschäften wie Vollmachten und Testamenten, 3) die Sicherstellung der Authentizität elektronischer Unterschriften durch die Leistung vor dem Notar. Insgesamt wird der Entwurf als sinnvoll und zukunftsweisend bewertet, mit einzelnen Verbesserungsvorschlägen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.03.2024
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutscher Notarverein e.V.

„Der Deutsche Notarverein begrüßt den aktuellen Referentenentwurf zur Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung mit Nachdruck und in vollem Umfang. Mit dem vorliegenden Entwurf unterstreicht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erneut seine führende Rolle bei der Digitalisierung zentraler Rechtsbereiche und seinen Gestaltungswillen für eine moderne, zukunftsfeste Rechtsordnung.“

Der Deutsche Notarverein e.V. begrüßt den Referentenentwurf zur Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung ausdrücklich. Der Entwurf wird als konsequente Fortführung der Digitalisierung im notariellen Bereich bewertet und soll eine durchgehend digitale, medienbruchfreie Bearbeitung und Weiterverwendung notarieller Urkunden ermöglichen. Besonders hervorgehoben werden: (1) die Modernisierung zentraler Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der Grundbuchordnung (GBO) zur Ermöglichung digitaler Abläufe, (2) die Einführung der elektronischen Niederschrift und die damit verbundene Wahlfreiheit für Notare zwischen Papier- und elektronischer Form, sowie (3) die Sicherstellung der Authentizität und Integrität durch hohe Sicherheitsstandards und die staatliche Kontrolle der technischen Infrastruktur. Der Verein äußert jedoch auch Kritik an einzelnen Regelungsvorschlägen, etwa zur Beifügung elektronisch beglaubigter Abschriften (§ 12 BeurkG-E), die in der Praxis zu Medienbrüchen führen könnten, und schlägt stattdessen praktikablere Alternativen vor. Besonders ausführlich werden die Themen medienbruchfreie Abläufe im Grundbuchverfahren, die technische und rechtliche Ausgestaltung der elektronischen Unterschrift sowie die Rolle der Bundesnotarkammer als technischer Dienstleister behandelt.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 27.06.2025
Lobbyregister-Nr.: R000616 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Deutscher Städtetag

„Die Möglichkeit einer elektronischen Präsenzbeurkundung stellt einen weiteren Baustein im Rahmen der Digitalisierung der Verwaltung dar und ist zu begrüßen. Darüber hinaus ist es richtig, dass Beurkundungen zwar elektronisch, aber weiterhin auch in Präsenz durchzuführen sind.“

Der Deutsche Städtetag begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung als wichtigen Schritt zur Digitalisierung der Verwaltung. Die Stellungnahme betont jedoch, dass weiterhin auch Beurkundungen in persönlicher Anwesenheit möglich sein müssen, da viele Urkunden (z. B. zu Abstammung, Sorgerecht, Unterhalt) für die Beteiligten von großer Bedeutung sind und eine persönliche Belehrung über die Rechtsfolgen erfordern. Es wird darauf hingewiesen, dass die technische Infrastruktur vieler Behörden und privater Stellen aktuell nicht ausreicht, um elektronische Urkunden und Signaturen zu verarbeiten, weshalb weiterhin Papierabschriften notwendig sind. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Notwendigkeit klarer und einheitlicher technischer und rechtlicher Regelungen für Jugendämter und Standesämter bei der elektronischen Urkundenverwaltung, 2) die Finanzierung der technischen Ausstattung und die Sorge, dass die Kosten nicht den Kommunen aufgebürdet werden dürfen, und 3) die Forderung, Medienbrüche zu vermeiden, indem auch beglaubigte Abschriften und vollstreckbare Ausfertigungen elektronisch möglich gemacht werden.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 26.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Legal Tech Verband Deutschland e.V.

„Wir begrüßen den Entwurf als wichtigen Schritt in Richtung einer modernen, digitalen Justiz und eines bürgerfreundlichen Rechtsstaats. Die Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung ist geeignet, Effizienzprobleme zu heben, den Zugang zum Recht zu verbessern und den digitalen Wandel auch im notariellen Bereich aktiv zu gestalten.“

Der Legal Tech Verband Deutschland e.V. begrüßt den Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung, der eine Modernisierung des notariellen Beurkundungswesens und die Digitalisierung der Justiz vorsieht. Der Verband hebt hervor, dass die geplanten Änderungen geeignet sind, Medienbrüche zu reduzieren, Prozesse effizienter zu gestalten und das Vertrauen in digitale Verfahren zu stärken. Besonders betont werden (1) die Notwendigkeit interoperabler und anwenderfreundlicher Software sowie standardisierter Schnittstellen, (2) die Ausweitung der Möglichkeiten zur Fernbeurkundung, da pandemiebedingte Erfahrungen gezeigt haben, dass auch komplexe Vorgänge online abbildbar sind, und (3) der internationale Vergleich, insbesondere mit Estland und der Schweiz, die bereits umfassende digitale Beurkundungsverfahren eingeführt haben. Der Verband fordert zudem, dass Legal Tech-Anbieter frühzeitig in die Standardisierung eingebunden werden und das Gesetz offen für technische Innovationen bleibt.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 27.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 RA-MICRO Software AG

„Die Möglichkeit zur nahtlosen Integration in bestehende Notarsoftwarelösungen ist dabei kein optionales Komfortmerkmal, sondern eine zwingende Voraussetzung für einen fairen und gleichberechtigten Zugang zu einem gemeinschaftlich finanzierten System.“

Die RA-MICRO Software AG, ein Anbieter von Kanzleisoftware für Notariate und Anwaltsnotariate, äußert sich zum Referentenentwurf zur Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung. Sie begrüßt grundsätzlich das Ziel, Medienbrüche (also Unterbrechungen im digitalen Arbeitsfluss, etwa durch Wechsel zwischen verschiedenen IT-Systemen oder durch Ausdrucken und erneutes Einscannen von Dokumenten) zu vermeiden. Allerdings sieht das Unternehmen erhebliche praktische Probleme in der Umsetzung des Gesetzesentwurfs: Die geplante Verpflichtung zur Nutzung eines staatlichen oder von der Bundesnotarkammer (BNotK) bereitgestellten Signatursystems könne neue Medienbrüche schaffen, da bestehende Notarsoftware-Lösungen nicht ausreichend eingebunden werden. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Gefahr neuer Medienbrüche durch fehlende Schnittstellen und mangelnde Integrationsmöglichkeiten für Drittanbieter, (2) die faktische Ausschließung privater Softwareanbieter vom Signaturprozess und (3) die Notwendigkeit, dass das von allen Notaren finanzierte System auch technisch allen offenstehen muss. Die Stellungnahme fordert eine Klarstellung, dass Drittanbietern die Anbindung an das Signatursystem ermöglicht werden muss.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 26.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Verband der Vereidigten Übersetzer und Dolmetscher Baden-Württemberg (VVU-BW)

„Wir empfehlen dringend, § 16 Absatz 4 BeurkG nicht zu ändern. Das würde den Eintritt der dargestellten Nachteile und Gefahren verhindern und den bisher nach landesrechtlichen Vorschriften beeidigten Dolmetscher*innen jedenfalls vor Notaren einen Bestands- und Vertrauensschutz gewähren.“

Die Stellungnahme des Verbandes der Vereidigten Übersetzer und Dolmetscher Baden-Württemberg (VVU-BW) bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, insbesondere auf die geplante Änderung von § 16 Absatz 4 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG). Die geplante Änderung würde dazu führen, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die bislang nach Landesrecht allgemein beeidigt wurden, nach Ablauf einer Übergangsfrist nur noch nach den strengeren Vorgaben des Gerichtsdolmetschergesetzes neu beeidigt werden könnten. Der Verband warnt eindringlich vor diesem Vorhaben, da dadurch viele erfahrene Dolmetscherinnen und Dolmetscher dem Rechtssystem verloren gehen könnten. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die Gefahr eines erheblichen Mangels an Dolmetschern durch die strengeren Neubeeidigungsvoraussetzungen und das Auslaufen der Übergangsfrist, (2) die bereits jetzt bestehende Engpasssituation, die durch rückläufige Studierendenzahlen verschärft wird, und (3) der Vorschlag, die geplante Gesetzesänderung zu unterlassen, um einen Bestandsschutz für bereits beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher zu gewährleisten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 09.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 2 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) | 20.08.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Beurkundungen mit Dolmetschern & Übersetzern unterscheiden sich von ausschließlich deutschsprachigen auch in Arbeitsprozessen, in der Kommunikation mit mehr Beteiligten (nämlich D & Ü) und entsprechender Übermittlung von Informationen. Wir setzen uns dafür ein, dass die Beauftragung und die Übermittlung schriftlicher Texte verpflichtend ausschließlich über ein bes. elektron. Sprachmittlerpostfach erfolgt, D & Ü in die Kommunikationsplattform eingebunden werden und die digitale Bestätigung ("Beglaubigung") von Übersetzungen kompatibel sind; dass bei Online-Beurkundungen Norm-Technik zum Einsatz kommt und korrekt angewandt wird und solche Rahmenbedingungen geschaffen werden, dass die Hör-/Gesundheit der Dolmetscher nicht gefährdet wird.

Lobbyregister-Nr.: R003523 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 62794

Deutscher Anwaltverein e.V. | 20.08.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung sieht insbesondere Änderungen im BGB (§§ 126, 130, 873, 1945) sowie im BeurkG (§§ 13, 13a, 13b, 13c, 14, 16, 31, 40b) vor. Ziel ist die Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung als Alternative zur papiergebundenen Beurkundung. Anpassungen in der Bundesnotarordnung und weitere Änderungen flankieren das Vorhaben. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die Einführung grundsätzlich, weist jedoch auf offene Fragen zur Beweissicherheit elektronischer Dokumente, zur fehlenden Nutzung des e-Personalausweises sowie zur Beglaubigung elektronischer Unterschriften hin. Die digitale Abfassung letztwilliger Verfügungen wird vom DAV als zwingend unzulässig erachtet.

Lobbyregister-Nr.: R000952 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 63761

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:08.09.2025
Erste Beratung:11.09.2025
Abstimmung:14.11.2025
Drucksache:21/1505 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/2778 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz12.11.2025Tagesordnung
Haushaltsausschuss12.11.2025Ergänzung
Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Die Beschlussempfehlung wurde vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) beschlossen. Mitberatend beteiligt war der Haushaltsausschuss gemäß § 96 GO-BT. Weitere mitberatende Ausschüsse werden nicht genannt. 
 
Beschlussempfehlung:  
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Zugestimmt haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Dagegen stimmten die Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Fraktion Die Linke enthielt sich. Ein Entschließungsantrag wird nicht erwähnt. 
 
Änderungen:  
Es wurden Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen. Der angenommene Änderungsantrag sieht insbesondere eine Vereinheitlichung des Wortlauts in § 39a Beurkundungsgesetz (BeurkG) vor. Die Änderungen beziehen sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf. Darüber hinaus wurde ein Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt, der eine zeitliche Befristung der Signaturmöglichkeit auf sogenannten „Sign Pads“ und eine Anpassung der Inkrafttretensregelungen vorsah. 
 
Begründung:  
Die Begründung hebt hervor, dass das Beurkundungsverfahren bisher papiergebunden ist und durch die Einführung elektronischer Urkunden Prozesse beschleunigt sowie Kapazitäten eingespart werden können. Ziel ist es, Medienbrüche zu vermeiden und die Digitalisierung des Rechtsverkehrs voranzutreiben. Das Gesetz trägt zur Umsetzung der UN-Nachhaltigkeitsziele bei. Die Änderungen dienen der Vereinheitlichung des Gesetzeswortlauts und der Berücksichtigung von Hinweisen des Bundesrates. Außerdem wird die elektronische Echtheitsbestätigung für ausländische elektronische Urkunden eingeführt. 
 
Statements der Fraktionen:  
- CDU/CSU: Betont die Bedeutung der elektronischen Niederschrift für die Digitalisierung und Entbürokratisierung. Die Ausweitung auf sonstige Beurkundungen sei sinnvoll; „Sign Pad“-Lösungen bleiben möglich. 
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Unterstützt den Änderungsantrag der Koalition wegen der Berücksichtigung von Bundesratshinweisen, lehnt aber den Gesetzentwurf ab, weil die dauerhafte Einführung von „Sign Pads“ als technologische Sackgasse gesehen wird. Befristung wäre sinnvoll, da der elektronische Personalausweis als bessere Lösung angesehen wird. 
- Die Linke: Begrüßt die Digitalisierung, sieht aber Nachbesserungsbedarf bei Authentifizierung, Datenschutz und Betroffenenrechten bei Fehlern im Verfahren. 
- AfD: Lehnt den Gesetzentwurf ab, da Bürgern kein Wahlrecht zwischen physischer und elektronischer Urkunde eingeräumt wird. 
- SPD: Betont, dass das Gesetz Medienbrüche beseitigen und die Digitalisierung fördern soll, ohne bestehende Verfahren zu ändern. Die Vereinheitlichung des Wortlauts und die Einführung vereinfachter Legalisationsatteste werden hervorgehoben. 
 
Weitere Angaben:  
Keine Angaben zu einem Entschließungsantrag, zu weiteren mitberatenden Ausschüssen oder zu Kosten. 
 
Änderungen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen und Änderungen, die der Ausschuss am Gesetzentwurf empfiehlt: 
 
- Der Ausschuss unterstützt die Digitalisierung des Beurkundungsverfahrens und die Einführung elektronischer Urkunden auch im Präsenzverfahren. 
- Eine vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung zu § 12 BeurkG wird nicht übernommen, da sie nicht dringlich ist und weitere Abstimmungen erfordert. 
- Eine Prüfung der Rechtslage zu § 17 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen ergab keinen Änderungsbedarf. 
- In Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe a des Gesetzentwurfs wird in § 39a Absatz 1 Satz 2 BeurkG das Wort „Dokument“ durch „Zeugnis“ ersetzt, um den Wortlaut zu vereinheitlichen und klarzustellen, dass das Zeugnis (z.B. Beglaubigungsvermerk) mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Notars zu versehen ist. 
- Die Integrität und Sicherheit der Beglaubigung bleibt durch technische Verfahren wie die qualifizierte elektronische Signatur weiterhin gewährleistet.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:372/25
Eingang im Bundesrat:15.08.2025
Erster Durchgang:29.09.2025
Abstimmung:21.11.2025
Status Bundesrat:Zugestimmt