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Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit

kein Status
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
Initiator:Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Status:Verabschiedet, noch nicht verkündet
Letzte Änderung:13.11.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/1509 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/2780 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Trojanercheck:Scheinbar kein Trojaner
Verknüpfungen:Der Entwurf ist identisch mit einem früheren Vorhaben: Entwurf 20. Legislaturperiode
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, um die Justiz weiter zu digitalisieren. Bürgerinnen und Bürger sollen insbesondere bei niedrigen Streitwerten ihre Ansprüche einfach, nutzerfreundlich, barrierefrei und digital bei den Gerichten geltend machen können. Das Verfahren soll effizienter, moderner und ressourcenschonender werden, insbesondere bei Massenverfahren. Es werden neue digitale Kommunikationsformen und Plattformen geschaffen, die auch für Rechtsanwälte nutzbar sind. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf wird vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung der Justiz und der bisherigen Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte vorgelegt. Es gibt eine Vorgeschichte mit zahlreichen Reformen und politischen Beschlüssen (z.B. Digitalgipfel, Koalitionsvertrag), Empfehlungen aus Wissenschaft und Praxis sowie eine Studie zum Rückgang der Eingangszahlen bei Zivilgerichten. Ziel ist es, insbesondere für geringwertige Forderungen einen einfachen und kostengünstigen Zugang zum Recht zu schaffen und bestehende Lücken zu schließen. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen Kosten aus Mitteln der Digitalisierungsinitiative für die Justiz (Einzelplan 07):  
- 2024: ca. 2,8 Mio. Euro für die digitale Rechtsantragstelle und ca. 2,7 Mio. Euro für das Online-Verfahren  
- 2025: 3,6 Mio. Euro für das Online-Verfahren, 3,2 Mio. Euro für die Rechtsantragstelle  
- 2026: 2,4 Mio. Euro für das Online-Verfahren, 3,2 Mio. Euro für die Rechtsantragstelle  
- Zusätzlich ca. 2 Mio. Euro für die Kommunikationsplattform (vorbehaltlich Haushaltsausschuss).  
Einmaliger Aufwand für die Bundesverwaltung: ca. 8 Mio. Euro (Online-Verfahren) und 6,4 Mio. Euro (Rechtsantragstelle).  
Für die Länder entstehen einmalige Kosten von ca. 137.000 Euro für Anpassungen, Schulungen und Support. Es werden jährliche Einsparungen bei Scan- und Portoaufwänden von ca. 470.000 Euro erwartet.  
Durch die Reduzierung der Gerichtskosten im Online-Verfahren (Gebührensatz von 3,0 auf 2,0) ergeben sich für die Länder Mindereinnahmen, deren Höhe von der Nutzung abhängt (maximal ca. 2 Mio. Euro jährlich bei 12.500 Verfahren mit je 5.000 Euro Streitwert).  
Für Bürgerinnen und Bürger werden jährliche Sachkosteneinsparungen (Porto, Wege) von ca. 190.000 Euro und Zeitersparnisse von ca. 98.000 Stunden erwartet. Für die Wirtschaft werden Einsparungen von ca. 80.000 Euro jährlich prognostiziert.  
Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz ist auf einen Zeitraum von rund zehn Jahren befristet (Erprobung bis 1. Januar 2036). Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten wird nicht genannt; daher ist davon auszugehen, dass es am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 
 
Sonstiges:  
- Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft (Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG), da das Online-Verfahren nur auf Grundlage der Erprobungsgesetzgebung eingeführt werden kann. 
- Die Nutzung des Online-Verfahrens ist für Bürger freiwillig, für bestimmte professionelle Akteure (z.B. bei Fluggastrechten) kann eine Nutzungspflicht bestehen. 
- Das Gesetz sieht eine umfassende Evaluierung nach vier und acht Jahren vor. 
- Die analogen Zugangswege zur Justiz bleiben erhalten. 
- Das Gesetz fördert Barrierefreiheit und Nutzerfreundlichkeit und setzt Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention um. 
- De-Mail wird als sicherer Übermittlungsweg abgeschafft. 
- Das Gesetz schafft die Grundlage für ein Bund-Länder-Justizportal für Onlinedienste. 
- Es handelt sich um ein Pilot- und Experimentiergesetz mit Länderöffnungsklausel, sodass die Teilnahme für die Länder freiwillig ist. 
- Der Gesetzentwurf hat keine gleichstellungspolitischen oder demografischen Auswirkungen und ist mit EU- und Völkerrecht vereinbar. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Einführung eines neuen Buchs 12 in die Zivilprozessordnung (ZPO) zur Erprobung und Evaluierung neuer digitaler Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit (Experimentierklauseln, Reallabore) 
- Abschaffung von De-Mail als sicherer Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation mit Gerichten; stattdessen Nutzung bereits etablierter sicherer Übermittlungswege wie EGVP, beBPo, eBO und Mein Justizpostfach 
- Erprobung eines Online-Verfahrens für Klageverfahren mit Geldforderungen vor Amtsgerichten (ohne Anwaltszwang, niedrige Streitwerte, keine Familiensachen oder freiwillige Gerichtsbarkeit) 
- Online-Verfahren ist optional und steht als Alternative zum herkömmlichen Zivilprozess zur Verfügung; keine Wechselmöglichkeit nach Klageeinreichung 
- Klageeinreichung im Online-Verfahren ausschließlich über bundeseinheitlich bereitgestellte digitale Eingabesysteme oder eine Kommunikationsplattform mit sicherer Identifizierung (z.B. OZG-Nutzerkonto, beA, eBO, ELSTER) 
- Möglichkeit zur Entwicklung und Bereitstellung weiterer digitaler Eingabesysteme für Anträge und Erklärungen im Verfahren, auch für Beklagte 
- Nutzungspflicht für digitale Eingabesysteme und Kommunikationsplattform in bestimmten Massenverfahren (z.B. Fluggastrechte), jedoch keine Pflicht für nicht anwaltlich vertretene natürliche Personen 
- Pilotierung des Online-Verfahrens in interessierten Bundesländern; Möglichkeit zur Konzentration bei bestimmten Gerichten, auch länderübergreifend 
- Digitale Kommunikation und strukturierte Datensätze sollen die Verfahrensbearbeitung effizienter machen, inklusive Visualisierung für Gericht und Beteiligte 
- Digitale Strukturierung des Streitstoffs durch das Gericht möglich, um Verfahren zu vereinfachen, ohne den Parteivortrag einzuschränken 
- Verfahren kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durchgeführt werden; Videoverhandlungen sind im Regelfall anzuordnen, Telefonkonferenzen möglich 
- Vereinfachte und flexible Beweisaufnahme, auch durch Video, Telefon oder andere digitale Kommunikationsmittel; punktuelle Öffnung für Freibeweis 
- Elektronische Benachrichtigungen über neue Dokumente im Nutzerkonto; Urteilsverkündung kann durch elektronische Zustellung ersetzt werden 
- Bundeseinheitliche Erprobung einer Kommunikationsplattform für den Austausch zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten, mit verschiedenen Modulen (z.B. Nachrichtenräume, Dokumentenaustausch, digitale Arbeitsräume) 
- Nutzungspflichten für die Kommunikationsplattform, insbesondere für professionelle Verfahrensbeteiligte; Ausnahmen für nicht anwaltlich vertretene Personen bei Unzumutbarkeit oder technischen Hürden 
- Datenschutzrechtliche Regelungen zur Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten in digitalen Eingabesystemen und auf der Kommunikationsplattform 
- Zentrale Anlaufstelle für das Online-Verfahren über ein Justizportal des Bundes und der Länder, barrierefrei und nutzerfreundlich gestaltet 
- Reduzierung der Gerichtsgebühren im Online-Verfahren um ein Drittel als Anreiz für die Nutzung 
- Evaluierung der Erprobung nach vier und acht Jahren hinsichtlich Akzeptanz, Effizienz, Nutzerfreundlichkeit, Barrierefreiheit, Datenschutz und Kosten-Nutzen-Verhältnis 
- Erprobungszeitraum auf rund zehn Jahre angelegt; nach Abschluss Entscheidung über bundesweite Einführung und Verstetigung 
- Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme für andere Justizdienste (z.B. Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Zwangsvollstreckung) durch das Bundesministerium der Justiz 
- Redaktionelle und Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen zur Umsetzung der neuen Übermittlungswege und digitalen Verfahren 
 
Diese Maßnahmen zielen darauf ab, den Zugang zur Justiz zu vereinfachen, Verfahren zu beschleunigen und die Digitalisierung der Zivilgerichtsbarkeit voranzutreiben.

Medienberichte
Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:13.06.2025
Datum Kabinettsbeschluss:16.07.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Die weitere Digitalisierung der Justiz ist eine wesentliche Voraussetzung für einen zukunftsfähigen und bürgernahen Rechtsstaat. Der Einsatz moderner Technologien kann Verfahren beschleunigen, den Zugang zur Justiz erleichtern und die Effizienz der Rechtsprechung steigern. Damit wird die Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen unterstützt, das den Zugang aller Menschen zur Justiz und den Aufbau leistungsfähiger, rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen auf allen Ebenen verlangt.  
 
Das zivilgerichtliche Online-Verfahren soll daher Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, ihre Ansprüche im Bereich niedriger Streitwerte in einem einfachen, nutzerfreundlichen, barrierefreien und digital unterstützten Gerichtsverfahren geltend zu machen. Zugleich soll das Online-Verfahren dazu beitragen, die Arbeit an den Gerichten durch eine strukturierte Erfassung des Prozessstoffs und technische Unterstützungswerkzeuge effizienter und moderner zu gestalten. Eine ressourcenschonende Bearbeitung soll dabei im Bereich sogenannter Massenverfahren, aber auch generell für die Geltendmachung von Geldforderungen vor den Amtsgerichten erzielt werden. Die neuen digitalen Kommunikationsformen mit der Justiz im Online-Verfahren sollen auch auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erstreckt werden, wobei die bestehende Infrastruktur zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach genutzt werden soll.  
 
Bei der Umsetzung eines Online-Verfahrens besteht die Herausforderung, dass die technische Landschaft der Justiz mit deren föderalen Strukturen heterogene Anforderungen mit sich bringt. Daher sollen zunächst durch eine Erprobungsgesetzgebung Freiräume geschaffen werden, um neue Verfahrensabläufe und moderne Technologien bundeseinheitlich zu testen und so die fortschreitende Modernisierung des Zivilprozesses zu unterstützen. Das Gesetz greift damit das Instrument der sogenannten Reallabore auf, mit denen Testräume zur Erprobung neuer Technologien unter realen Bedingungen mit dem Ziel eines regulatorischen Erkenntnisgewinns geschaffen werden.  
 
Ziel ist eine einfache und moderne Verfahrenskommunikation durch eine bundeseinheitliche Bereitstellung von digitalen Eingabesystemen und Plattformlösungen.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

👍 BAG SELBSTHILFE Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V.

„Die Einführung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit darf nicht zu neuen Hürden für Menschen mit Behinderung führen, sondern muss deren gleichberechtigte Teilhabe sicherstellen.“

Die Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE) zum Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit konzentriert sich auf die Auswirkungen digitaler Gerichtsverfahren auf Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung. Die BAG SELBSTHILFE betont die Notwendigkeit barrierefreier Zugänge zu digitalen Gerichtsverfahren, um Diskriminierung zu vermeiden und die Teilhabe aller Betroffenen zu gewährleisten. Besonders hervorgehoben werden die Aspekte Barrierefreiheit, die Sicherstellung von Unterstützungsangeboten für Betroffene und die Bedeutung verständlicher Kommunikation im digitalen Verfahren.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE)

„Insgesamt befürwortet die BAG SELBSTHILFE diesen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz mit dem Ziel, die digitalen Infrastrukturen der Justiz zu stärken. Der Entwurf soll zur Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse beitragen und dafür ist unabdingbare Voraussetzung, dass die zukünftig zu schaffenden digitalen Infrastrukturen der Justiz auch im Rahmen dieses zu erprobenden Online-Verfahrens barrierefrei und nutzerfreundlich auszugestalten sind.“

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe (BAG SELBSTHILFE) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit. Der Entwurf zielt darauf ab, den Zugang zur Justiz für Bürgerinnen und Bürger durch digitale Verfahren zu erleichtern und die Arbeit der Gerichte effizienter zu gestalten. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit, Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen gesetzlich und explizit im Gesetz zu verankern. Die BAG SELBSTHILFE fordert, dass nicht nur die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), sondern auch die internationalen Standards WCAG 2.1 und EN 301 549 sowie die EU-Richtlinie 2016/2102 verbindlich berücksichtigt werden. Die Stellungnahme betont, dass digitale Angebote für alle Nutzerinnen und Nutzer wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein müssen. Zudem sollen Menschen mit Behinderungen aktiv in die Erprobungsphase einbezogen werden (Partizipation). Abschließend wird darauf hingewiesen, dass auch für Personen ohne Internetzugang weiterhin analoge Kommunikationswege mit den Gerichten möglich bleiben müssen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte: 1. Die umfassende gesetzliche Verankerung der Barrierefreiheit unter Bezugnahme auf nationale und internationale Normen (BITV 2.0, WCAG 2.1, EN 301 549, EU-Richtlinie 2016/2102, UN-Behindertenrechtskonvention). 2. Die konkrete Ausgestaltung der digitalen Eingabesysteme und Kommunikationsplattformen hinsichtlich Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit. 3. Die aktive Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen in die Erprobungs- und Evaluierungsphase (Partizipation).

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 09.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesrechtsanwaltskammer

„Die Nutzung digitaler Technik ist in allen Bereichen der Zivilprozessordnung zur Beschleunigung und Vereinfachung von Verfahren in Erwägung zu ziehen, ohne bisher bewährte Prozessmaximen infrage zu stellen und die Rechte der Parteien in ihrem Zugang zu Recht zu beschneiden.“

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, sieht jedoch an mehreren Stellen erheblichen Nachbesserungsbedarf. Die BRAK betont, dass die Digitalisierung der Justiz dringend notwendig ist, um Verfahren zu beschleunigen und den Zugang zum Recht zu erleichtern. Sie warnt jedoch davor, bewährte Prinzipien des Zivilprozesses wie die Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme und das Recht auf mündliche Verhandlung zu beschneiden. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Ausgestaltung der digitalen Klageeinreichung und die technische Einbindung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA), (2) die Notwendigkeit einer flexiblen digitalen Strukturierung ohne Einschränkung des Parteivortrags und (3) die Anforderungen an Identifizierung und Authentifizierung der Verfahrensbeteiligten zur Wahrung von Rechtssicherheit und Datenschutz. Die BRAK fordert, dass das Online-Verfahren freiwillig bleibt, die Anwaltschaft frühzeitig eingebunden wird und klare, einheitliche technische Standards geschaffen werden. Sie lehnt einen Verzicht auf mündliche Verhandlung gegen den Willen der Parteien ab und spricht sich gegen eine Zustellungsfiktion ohne sichergestellte Kenntnisnahme aus. Auch der geplante digitale 'Vorab-Check' für Klagen wird kritisch gesehen, da er als Filter wirken und den Zugang zum Recht erschweren könnte.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundesrechtsanwaltskammer

„Die Nutzung digitaler Technik ist in allen Bereichen der Zivilprozessordnung zur Beschleunigung und Vereinfachung von Verfahren in Erwägung zu ziehen, ohne bisher bewährte Prozessmaximen infrage zu stellen.“

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert sich grundsätzlich positiv zur Erprobung eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens, betont aber zahlreiche kritische Punkte und Verbesserungsvorschläge. Sie begrüßt die Digitalisierung der Justiz als wichtigen Schritt zur Modernisierung und Beschleunigung von Verfahren, fordert jedoch, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Anfang an vollständig in das Online-Verfahren eingebunden werden. Die BRAK warnt vor einer Überregulierung und mahnt an, dass bestehende Prinzipien des Zivilprozesses wie die Dispositionsmaxime (Parteien bestimmen den Verlauf des Verfahrens) und das rechtliche Gehör gewahrt bleiben müssen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit, das Online-Verfahren bereits in der ersten Ausbaustufe auch für Anwältinnen und Anwälte nutzbar zu machen, 2) die Bedeutung der Entscheidungsfreiheit der Parteien, insbesondere die Möglichkeit, das Online-Verfahren zu verlassen, und 3) die Wahrung der Verfahrensrechte bei Beweisaufnahmen und mündlicher Verhandlung. Die BRAK lehnt eine Reduzierung der Rechtsanwaltsvergütung im Zusammenhang mit Online-Verfahren ab und fordert, dass die Digitalisierung nicht zu Lasten der anwaltlichen Tätigkeit oder der Rechte der Parteien geht.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 01.12.2023
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesrechtsanwaltskammer

„Ein modernes Justizsystem muss sich durch Zugänglichkeit, Transparenz und Effizienz auszeichnen – Zielsetzungen, die für das Vertrauen in den Rechtsstaat konstitutiv sind und deren Umsetzung uneingeschränkt zu befürworten ist. Dabei ist jedoch zu gewährleisten, dass die Einführung digitaler Verfahren nicht zu Lasten der verfassungs- und verfahrensrechtlich verbürgten prozessualen Rechte der Beteiligten geht.“

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (OVErpG). Sie betont die Notwendigkeit der Digitalisierung der Justiz und sieht darin eine Chance, Verfahren zu beschleunigen und den Zugang zum Recht zu erleichtern. Die BRAK fordert jedoch, dass die Anwaltschaft institutionell in die Entwicklung digitaler Eingabesysteme eingebunden wird, um Akzeptanz und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Kritisch sieht die BRAK die vorgesehene Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Streitwerte bis 10.000 Euro (statt 5.000 Euro), den Verzicht auf die mündliche Verhandlung als Regelfall und die Einschränkung der qualifizierten elektronischen Signatur für Anwälte, was arbeitsteiliges Arbeiten in Kanzleien erschwert. Die BRAK lehnt eine rein technische Validierung strukturierter Datensätze ab, da dies zu Haftungsrisiken für Anwälte führen kann. Sie fordert, dass die BRAK weiterhin das Identitäts- und Rechtemanagement verantwortet und dass die Kommunikationsplattform über den BRAK-Identity Provider (BRAK-IdP) angebunden wird. Die BRAK spricht sich gegen eine Übertragung des Online-Verfahrens auf das Verwaltungsverfahren aus, da dort andere Verfahrensgrundsätze und Komplexitäten gelten. Die vorgesehene Gebührenermäßigung für das Online-Verfahren wird als Anreiz für die Nutzung gesehen, jedoch wird darauf hingewiesen, dass dies keinen geringeren Aufwand für Anwälte bedeutet. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Bedeutung und Ausgestaltung der qualifizierten elektronischen Signatur und die Wahrung arbeitsteiliger Kanzleiorganisationen; 2) Die Strukturierung des Parteivortrags und die Risiken einer zu starren digitalen Vorgabe; 3) Die Regelungen zur mündlichen Verhandlung und die damit verbundenen prozessualen Bedenken.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)

„Wir begrüßen die Bestrebungen zur Digitalisierung der Justiz und damit auch die zu erwartenden Effizienzsteigerungen in der Kommunikation und der Verwaltung von Verfahren sehr – unter der Bedingung, dass auch Verfahren unter Einbeziehung von Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern für Laut- und Gebärdensprachen erprobt und evaluiert werden.“

Der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) begrüßt grundsätzlich die Digitalisierung der Justiz und die Einführung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (OVErpG), betont jedoch, dass die spezifischen Belange von Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern umfassend berücksichtigt werden müssen. Der Verband fordert, dass digitale Plattformen barrierefrei und nutzerfreundlich gestaltet werden, insbesondere auch für Menschen mit geringen Deutschkenntnissen oder Behinderungen. Die Einbindung von Übersetzer:innen und Dolmetscher:innen in den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) und die Kommunikationsplattform soll verpflichtend und bundeseinheitlich erfolgen, um Medienbrüche und Effizienzverluste zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die technischen und gesundheitlichen Anforderungen an Dolmetschleistungen bei Video- und Audiokonferenzen, inklusive notwendiger Normen und Arbeitsschutz; 2) Die Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen, verpflichtenden Kommunikationsplattform für alle Verfahrensbeteiligten, inklusive Übersetzer:innen und Dolmetscher:innen; 3) Die Ablehnung einer Gerichtsgebührenermäßigung für Online-Verfahren, da dies zu weiteren Kostensenkungsmaßnahmen auf Kosten der Berufsgruppe führen könnte. Der BDÜ fordert zudem, dass die Evaluierung des Gesetzes explizit Barrierefreiheit, Nutzerfreundlichkeit und die Einbindung der Berufsgruppe umfasst.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 29.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband der Wirtschaftskanzleien in Deutschland (BWD)

„Dieser Gesetzesentwurf öffnet die Tür für einen zeitgemäßen und effizienten Zugang zum Recht. Der BWD empfiehlt jedoch, einzelne Punkte zu überarbeiten und sicherzustellen, dass das neue Verfahren das Ansehen der Justiz in der Öffentlichkeit stärkt.“

Der Bundesverband der Wirtschaftskanzleien in Deutschland (BWD) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit. Ziel ist es, den Zugang zum Recht für die Bevölkerung zu verbessern und die Justiz zu modernisieren. Der BWD sieht insbesondere Vorteile bei der Entlastung der Amtsgerichte durch digitale Verfahren für geringwertige Streitigkeiten und lobt die geplante digitale Kommunikationsplattform sowie die Pflicht zur strukturierten Dateneinreichung durch Rechtsanwälte. Kritisch sieht der Verband jedoch die fehlende Einbeziehung der Prozesskostenhilfe (PKH), die Möglichkeit der telefonischen Zeugenbefragung und eine potenzielle Aufweichung des Beibringungsgrundsatzes, also des Prinzips, dass die Parteien selbst die für den Prozess relevanten Tatsachen vorbringen müssen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1. Die Notwendigkeit klarer Regelungen zur Prozesskostenhilfe im Online-Verfahren, 2. Die Ausgestaltung der Identifizierungs- und Authentifizierungsverfahren, 3. Die Risiken einer Ausweitung richterlicher Ermittlungspflichten und die Ablehnung der telefonischen Zeugenbefragung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 25.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.

„Der BDIU hält den vorliegenden Gesetzentwurf für geeignet, neue digitale Verfahrensabläufe und Plattformlösungen im Zivilprozess zu schaffen. Um Inkassodienstleister von diesem richtigen Vorhaben nicht auszuschließen, sollte mit dem Gesetzentwurf – zumindest für das Online-Verfahren – eine Postulationsfähigkeit der Inkassodienstleister vorgesehen werden.“

Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (OVErpG), der es ermöglichen soll, dass insbesondere kleinere Forderungen auf digitalem Weg einfacher gerichtlich durchgesetzt werden können. Der Verband kritisiert jedoch, dass Inkassodienstleister im aktuellen Entwurf nicht die sogenannte Postulationsfähigkeit besitzen, also nicht berechtigt sind, Mandanten in diesen neuen Online-Verfahren vor Gericht zu vertreten. Der BDIU fordert daher, die gesetzliche Vertretungsbefugnis für Inkassodienstleister im Gesetz klarzustellen, insbesondere für Verfahren vor dem Amtsgericht, wo ohnehin kein Anwaltszwang besteht. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Rolle und Qualifikation von Inkassodienstleistern im Vergleich zu Anwälten, (2) die rechtliche Ungleichbehandlung und die daraus resultierenden Nachteile für Gläubiger, (3) der konkrete Vorschlag zur Änderung des § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, um die Gleichstellung mit Rechtsanwälten zu erreichen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 27.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger (BVS) e.V.

„Es ist unbedingt zu beachten, dass in der Schaffung der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für digitale Verfahren die Besonderheiten für Sachverständige miteinzubeziehen sind und diese nicht lediglich ‚mitlaufen‘.“

Der Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger (BVS) e.V. äußert sich zu den Gesetzentwürfen zur Digitalisierung der Zivilgerichtsbarkeit und zur Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung. Der Verband begrüßt grundsätzlich die Digitalisierung der Justiz, betont aber die Notwendigkeit, die besonderen Anforderungen und Arbeitsbedingungen von Sachverständigen zu berücksichtigen. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die Kostenbelastung für Sachverständige durch notwendige technische Ausstattung, die nicht ausreichend erstattet wird; (2) die Eignung digitaler Verfahren nur für bestimmte Fallkonstellationen, wobei komplexe Sachverständigenbeweise oft eine Präsenzverhandlung erfordern; (3) die unzureichende technische Infrastruktur der Gerichte und die Gefahr von Datenschutz- und Urheberrechtsverletzungen bei digitalen Verfahren. Außerdem wird die Notwendigkeit betont, den Zugang zu beurkundeten Unterlagen für Sachverständige zu vereinheitlichen und die technische Umsetzung in den Gutachterausschüssen sicherzustellen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 27.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)

„Zusammenfassend begrüßt die gewerbliche Wirtschaft die mit dem Gesetzentwurf angestrebte Weiterentwicklung der Zivilgerichtsbarkeit hin zu einem digitalen und effizienten Verfahren ausdrücklich. Die vorgesehenen Regelungen setzen an den richtigen Stellen an, insbesondere durch die Einführung eines strukturierten Verfahrensdokuments, digitaler Kommunikationswege und vereinfachter Abläufe.“

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) begrüßt ausdrücklich den Gesetzentwurf zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (OVErpG). Die DIHK sieht in der Digitalisierung der Zivilverfahren einen wichtigen Schritt, um den Zugang zum Recht moderner, effizienter und näher an den Bedürfnissen von Bürgern und Unternehmen zu gestalten. Besonders hervorgehoben werden die Chancen für standardisierte Massenverfahren, aber auch für komplexere wirtschaftsbezogene Streitigkeiten. Die DIHK betont die Notwendigkeit, das Verfahren praxisnah, nutzerfreundlich und verbindlich zu gestalten und spricht sich für eine kürzere Erprobungsphase aus, da der vorgesehene Zeitraum von zehn Jahren als zu lang angesehen wird. Technologische Hürden, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, sollten möglichst gering gehalten werden. Ausführlich thematisiert werden (1) die Dauer und Ausgestaltung der Erprobungsphase, (2) die Regelungen zur Nutzung digitaler Eingabesysteme und deren Auswirkungen auf Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen, sowie (3) die Einführung strukturierter Verfahrensdokumente und digitaler Kommunikationswege.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 27.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutscher EDV-Gerichtstag e.V.

„Der EDVGT bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme und begrüßt die geplante Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit.“

Der Deutsche EDV-Gerichtstag e.V. begrüßt den Gesetzentwurf zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (OVErpG) ausdrücklich. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die Einführung eines datenbasierten Zivilprozesses und die Schaffung einer Kommunikationsplattform nach den neuen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO-E) als wichtige Schritte zur Digitalisierung der Justiz angesehen werden. Besonders positiv bewertet werden die Abschaffung von DE-Mail als sicherer Übermittlungsweg, die Möglichkeit des Übergangs vom Mahnverfahren ins Online-Verfahren sowie die Regelungen zur digitalen Strukturierung von Verfahren. Kritisch sieht der Verband das Fehlen einer 'Opt-out'-Möglichkeit für den Wechsel ins Regelverfahren, die Zulassung von reinen Tonübertragungen anstelle von Videoverhandlungen und die lange Dauer des Evaluierungszeitraums. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Umstellung auf einen datenbasierten Zivilprozess, (2) die Ausgestaltung und Standardisierung der Kommunikationsplattform, und (3) die Notwendigkeit einer zeitnahen Anpassung der Gesetzeslage an technische Entwicklungen (z.B. Abschaffung DE-Mail).

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 27.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutscher Gerichtsvollzieher Bund e.V.

„Die Intention zur Modernisierung des Verfahrensrechts wird von uns ausdrücklich begrüßt. Dadurch kann der Zugang zum Recht weiter verbessert und das Vertrauen der Bevölkerung in die Funktionsfähigkeit der Justiz gestärkt werden.“

Der Deutsche Gerichtsvollzieher Bund e.V. (DGVB) begrüßt grundsätzlich die Modernisierung des Verfahrensrechts durch den Gesetzentwurf zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (OVErpG). Besonders positiv bewertet wird die Einführung einer bundeseinheitlichen, nutzerfreundlichen Kommunikationsplattform, die den Zugang zur Justiz erleichtern und die Akzeptanz in der Bevölkerung erhöhen soll. Kritisch sieht der DGVB jedoch, dass der Gesetzentwurf die Digitalisierung nicht konsequent bis zur Zwangsvollstreckung fortführt und einen Medienbruch bei der Urteilszustellung riskiert. Zudem fordert der Verband eine Ausweitung der Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs auf weitere Berufsgruppen wie Inkassounternehmen, Banken und Versicherungen. Die geplante Erprobungsphase von zehn Jahren wird als zu lang angesehen, da die Digitalisierung schneller voranschreite und eine frühere Evaluierung sinnvoll sei. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Notwendigkeit einer durchgängigen Digitalisierung bis zur Zwangsvollstreckung, 2) die Ausweitung der Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs auf weitere Akteure, und 3) die Kritik an der langen Erprobungsphase.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 19.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Deutscher Richterbund

„Die Einführung eines Online-Verfahrens ist nur eine einzelne Maßnahme hin zu einer dringend benötigten Beschleunigung von Zivilverfahren und darf kein Ersatz für eine bessere personelle und sachliche Ausstattung der Gerichte sein.“

Der Deutsche Richterbund (DRB) bewertet den Gesetzentwurf zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit grundsätzlich positiv. Besonders hervorgehoben wird die geplante Kommunikationsplattform, die über eine rein digitale Abbildung von Papierdokumenten hinausgeht und den Austausch zwischen Parteien und Gericht erleichtert. Der DRB betont jedoch, dass das Online-Verfahren nur ein Baustein zur Beschleunigung von Zivilverfahren ist und keine bessere personelle und sachliche Ausstattung der Gerichte ersetzen darf. Kritisch sieht der Verband die vorgesehene Einschränkung zivilprozessualer Grundsätze, wie etwa die Möglichkeit, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten oder Zeugen telefonisch zu befragen. Auch das gebundene Ermessen für Videoverhandlungen wird als inkonsistent bewertet. Die Gebührenreduzierung für Online-Verfahren wird mit Blick auf mögliche Mindereinnahmen und eine verzerrte Evaluation kritisch gesehen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Chancen und Risiken der neuen Kommunikationsplattform und digitaler Klageeinreichung, 2) Die Auswirkungen auf Verfahrensgrundsätze und richterliche Praxis, 3) Die Gebührenreduzierung und deren Folgen für die Justizhaushalte.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.

„Wir begrüßen ausdrücklich, dass der Entwurf für das Online-Verfahren eine Reduzierung der Gerichtskosten vorsieht. Allerdings sind wir der Auffassung, dass die erzielten Effizienzgewinne in Form reduzierter Gebühren umfassend an die Rechtssuchenden weiterzugeben sind, so dass auch eine Gebührenreduzierung einer anwaltlichen Vertretung im Online-Verfahren erfolgen sollte, spätestens nach Abschluss der Erprobungsphase.“

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begrüßt den Gesetzentwurf zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (OVErpG) ausdrücklich. Die Stellungnahme hebt hervor, dass Rechtsschutzversicherer eine zentrale Rolle beim Zugang zum Recht spielen, da sie rund 60 % der deutschen Haushalte erreichen und umfassende Erfahrungen mit den Bedürfnissen der Rechtssuchenden haben. Der GDV betont, dass die Digitalisierung der Justiz den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger entspricht und ein Online-Verfahren insbesondere für diejenigen attraktiv ist, die bisher durch analoge Hürden abgeschreckt wurden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Bedeutung der Rechtsschutzversicherer als erste Anlaufstelle und deren Potenzial, Informations-, Lenkungs- und Filterfunktionen im Online-Verfahren zu übernehmen; 2) Die Notwendigkeit, Effizienzgewinne aus der Digitalisierung nicht nur in Form reduzierter Gerichtskosten, sondern auch durch niedrigere Anwaltsgebühren an die Rechtssuchenden weiterzugeben; 3) Die Kostenhürde als zentrales Hindernis für den Zugang zum Recht, die durch das Online-Verfahren weiter gesenkt werden sollte. Fachbegriffe wie Legal Tech (technologiegestützte Rechtsdienstleistungen) und RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) werden erläutert.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 27.06.2025
Lobbyregister-Nr.: R000774 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 6437280268-55 (Zum Transparenzregister)
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👍 Legal Tech Verband Deutschland e.V.

„Der vorliegende Entwurf markiert eine deutliche Weiterentwicklung für die deutsche Zivilgerichtsbarkeit und greift wesentliche Forderungen des Verbands auf, insbesondere in den Bereichen Einrichtung von Reallaboren, strukturierte Digitalprozesse und bürgernaher Zugang durch den Plattformansatz für Kommunikation.“

Der Legal Tech Verband Deutschland e.V. begrüßt und unterstützt ausdrücklich den aktuellen Referentenentwurf zur Weiterentwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (OVErpG). Der Verband sieht in der Digitalisierung des Zivilprozesses eine zentrale Voraussetzung für einen zeitgemäßen Zugang zum Recht und betont, dass digitale Verfahren auf strukturierten Daten, automatisierten Abläufen und digitaler Kommunikation basieren müssen. Besonders hervorgehoben werden die Einführung bundeseinheitlicher Eingabesysteme, die gesetzliche Verankerung von Reallaboren zur Erprobung digitaler Verfahren sowie die verpflichtende strukturierte Datenübermittlung durch Anwälte. Der Verband spricht sich für niedrigschwellige Zugangsmöglichkeiten für Bürger aus, empfiehlt eine Überprüfung der starren Streitwertgrenze und fordert technische Interoperabilität zwischen Justiz, Verwaltung und Legal Tech-Anbietern. Die Evaluierungsphase sollte flexibler gestaltet werden, um bei Erfolg eine schnellere Verstetigung des Online-Verfahrens zu ermöglichen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Bedeutung bundeseinheitlicher, barrierefreier Eingabesysteme als Schlüssel für den Zugang zum Recht, 2) die Rolle von Reallaboren und Innovationsräumen für die Entwicklung praxistauglicher digitaler Lösungen, und 3) die Notwendigkeit strukturierter, digitaler Datenformate und technischer Standards für eine zukunftsfähige Justiz.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 27.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 RA-MICRO Software AG

„Die in dem Gesetzesentwurf vorgesehene Neukonzeptionierung des ERV kann nur dann erfolgreich sein, wenn bei der Ausrichtung und Planung die Belange der KSW-Hersteller und damit der Anwaltschaft berücksichtigt werden.“

Die RA-MICRO Software AG äußert sich zum Gesetzentwurf für ein Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit und betont die Bedeutung der Berücksichtigung der Anwaltschaft und der Hersteller von Kanzleisoftware (KSW) bei der Digitalisierung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV). Die Stellungnahme begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung, den Zugang zum Recht für Bürger durch digitale Systeme zu erleichtern, kritisiert jedoch, dass die konkreten Auswirkungen auf die Arbeitsabläufe der Anwaltschaft und die technische Anbindung der Kanzleisoftware nicht ausreichend berücksichtigt werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit medienbruchfreier Schnittstellen zwischen Kanzleisoftware und neuen digitalen Justizplattformen, um einen reibungslosen Workflow für Rechtsanwälte zu gewährleisten; 2) Die Unsicherheiten und Widersprüche im Gesetzentwurf bezüglich der zukünftigen Rolle des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) und der technischen Umsetzung der Kommunikation; 3) Der erhebliche zeitliche und wirtschaftliche Aufwand, der auf die Softwarehersteller zukommt, wenn die bestehenden Systeme grundlegend umgebaut werden müssen. Die Stellungnahme fordert einen kontinuierlichen Austausch zwischen Gesetzgeber, Justiz und Softwareherstellern sowie die Einbindung der Anwaltschaft in Pilotprojekte, um praxistaugliche Lösungen zu entwickeln.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 26.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Sächsische Industrie- und Handelskammern

„Der Gesetzgeber sollte sich im Hinblick auf die Digitalisierung der Zivilverfahren von Anfang an dazu bekennen, dass das Verfahren für geringe Streitwerte im Grundsatz digitalisiert und nur auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien oder beim Vorliegen anderer triftiger Gründe teil-analog stattfindet.“

Die Sächsischen Industrie- und Handelskammern (IHKs) begrüßen grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (OVErpG). Sie betonen, dass die Digitalisierung insbesondere bei geringwertigen Streitigkeiten notwendig ist, um Rechtsverfolgung effizienter, schneller und kostengünstiger zu gestalten. Die IHKs loben die geplante Ende-zu-Ende-Digitalisierung und die Anbindung an andere Digitalisierungsinitiativen wie die Nutzung von Videokonferenztechnik. Kritisch sehen sie jedoch, dass die konkrete Ausgestaltung der digitalen Verfahren noch zu zurückhaltend ist und der Gesetzgeber sich klarer zur vollständigen Digitalisierung bekennen sollte. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit, Entscheidungen grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung zu treffen, um den digitalen Vorteil nicht zu verlieren; 2) Die Identifizierungspflichten für Nutzer der digitalen Plattform, die als zu formalistisch und hinderlich angesehen werden; 3) Die Evaluierungsphase, die mit 10 Jahren als zu lang empfunden wird und die Modernisierung der Justiz verzögert. Die IHKs fordern eine klarere und mutigere Ausgestaltung der digitalen Verfahren, niedrigschwellige Zugänge und eine schnellere Integration erfolgreicher digitaler Elemente in die Zivilprozessordnung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 25.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

„Entscheidend, damit das Online-Verfahren sein Potenzial entfalten kann, ist in der Umsetzung des Gesetzes eine konsequent nutzerfreundliche, sichere und transparente Gestaltung.“

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) bewertet den Gesetzentwurf zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit grundsätzlich positiv, da er einen wichtigen Schritt zur Modernisierung des Justizwesens darstellt. Der Verband betont, dass eine konsequent nutzerfreundliche, sichere und transparente Ausgestaltung des Online-Verfahrens entscheidend ist. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit, Verbraucher:innen prominent über Schlichtungsverfahren und Sammelklagen zu informieren, die Reduzierung der Gerichtsgebühren im Online-Verfahren sowie die Einführung einer Veröffentlichungspflicht für gerichtliche Entscheidungen. Der vzbv fordert zudem eine klare und leicht auffindbare Kommunikation des Angebotsumfangs, den Ausbau der Kommunikationsplattform und die konsequente Sicherstellung des Datenschutzes. Fachbegriffe wie Schlichtungsverfahren (außergerichtliche Streitbeilegung) und Sammelklagen (gemeinsame Klagen mehrerer Betroffener) werden erläutert. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Einbindung und Sichtbarkeit von Schlichtungsverfahren, 2. Die Veröffentlichungspflicht gerichtlicher Entscheidungen, 3. Datenschutz und Nutzerfreundlichkeit der digitalen Kommunikationsplattform.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 26.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 3 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) | 20.08.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wenn auch nicht vom Staat beauftragt, so werden auch im Rahmen von Zivilsachen regelmäßig Dolmetscher und Übersetzer beauftragt. Damit ein Onlinezivilverfahren auch dann noch effizient funktioniert und gleichzeitig die Arbeitsbedingungen stimmen, müssen die Interessen von Übersetzern, Gebärden- und Lautsprachendolmetscher berücksichtigt werden. Dafür setzen wir uns ein.

Lobbyregister-Nr.: R003523 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 62794

Deutscher Richterbund, Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte e. V. (DRB) | 20.08.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Einführung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit: Lösung von einem dokumentenzentriert geführten Verfahren. Trotzdem weitere Maßnahmen zur Beschleunigung von Verfahren erforderlich, keine Einschränkung von Verfahrensgrundsätzen, kein gebundenes Ermessen zur Videoverhandlung, keine Gebührenreduzierung für Online-Verfahren.

Lobbyregister-Nr.: R001793 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 63268

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. | 20.08.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Versicherer haben Möglichkeiten, selbst oder gemeinsam mit kooperierenden Rechtsdienstleistern eine Informations-, Lenkungs- und Filterfunktion mit Blick auf das Online-Verfahren wahrzunehmen.

Lobbyregister-Nr.: R000774 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 63552

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:08.09.2025
Erste Beratung:12.09.2025
Abstimmung:13.11.2025
Drucksache:21/1509 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/2780 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Arbeit und Soziales12.11.2025Ergänzung
Tagesordnung
Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung12.11.2025Ergänzung
Tagesordnung
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz10.09.2025Anhörungsbeschluss
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz15.10.2025Anhörung
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz12.11.2025Tagesordnung
Haushaltsausschuss12.11.2025Ergänzung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 15.10.2025 im Ausschuss für Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz statt.

Gudrun Schäpers (Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm, eingeladen von der CDU/CSU-Fraktion): Schäpers bezeichnete den Gesetzentwurf als Meilenstein auf dem Weg zum Zivilprozess der Zukunft. Sie betonte die Bedeutung von Reformen für einen besseren Zugang zum Recht für alle und begrüßte den Fokus auf Massenverfahren in der Pilotierung. Sie äußerte Optimismus, dass das Online-Verfahren mehr Bürgerinnen und Bürger dazu bewegen wird, auch geringfügige Forderungen geltend zu machen, was das Vertrauen in den Rechtsstaat stärken könne.

Bettina Mielke (Präsidentin des Landgerichts Ingolstadt, eingeladen von der CDU/CSU-Fraktion): Mielke hob hervor, dass verschiedene Bestandteile des Gesetzes wichtige Schritte in Richtung Zukunft des Zivilprozesses seien. Sie lobte die Verbindung eines einfacheren Zugangs zur Justiz mit einer schnelleren Erledigung von Massenverfahren. Mielke wies auf konzeptuelle Herausforderungen und die offene Frage der Akzeptanz hin. Sie betonte die Notwendigkeit, Rechtssuchende zu unterstützen, ohne sie leichtfertig in Verfahren zu treiben, und verwies auf die Konkurrenz zu Legal-Tech-Angeboten.

Giesela Rühl (Humboldt-Universität zu Berlin, eingeladen von der CDU/CSU-Fraktion): Rühl begrüßte die grundsätzliche Stoßrichtung des Entwurfs und sieht darin eine Anpassung des Zivilprozesses an die digitalisierte Gesellschaft. Sie forderte eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf alle zivilgerichtlichen Streitigkeiten oder zumindest eine breitere Erprobung durch die Länder. Das Online-Verfahren sollte niedrigschwelliger zugänglich sein, und die Evaluationszyklen sollten verkürzt werden. Der Erfolg hänge von der Nutzerfreundlichkeit ab.

Dirk Behrendt (Amtsgericht Neukölln, Neue Richter*Innenvereinigung, eingeladen von der SPD-Fraktion): Behrendt begrüßte die Erweiterung hin zum datengestützten Verfahren. Er regte an, mehr geeignete Verfahren zu benennen und nicht nur Fluggastrechteverfahren ausdrücklich zu nennen. Für bestimmte Fälle solle die mündliche Verhandlung in Präsenz der Regelfall bleiben. Die geplante Zeugenvernehmung per Telefon hält er angesichts der Verbreitung von Videotechnik für überholt. Die Kostenreduzierung für die Erprobungszeit hält er für angemessen.

Sabine Fuhrmann (Vizepräsidentin der Bundesrechtsanwaltskammer, eingeladen von der SPD-Fraktion): Fuhrmann betonte die Dringlichkeit nachhaltiger digitaler Kommunikationswege zwischen Bürgerinnen und Justiz. Sie sieht erheblichen Nachbesserungsbedarf und hält die Akzeptanz des Online-Verfahrens bei den Rechtsuchenden für entscheidend. Wichtig sei die Einbindung der rechtsberatenden Berufe.

Markus Hartung (Legal Tech Verband Deutschland, eingeladen von Bündnis 90/Die Grünen): Hartung bewertete den Gesetzentwurf als zentralen Schritt zu einer modernen, digitalisierten und bürgernahen Justiz. Er sieht darin ein kulturelles Reformvorhaben und fordert eine bundeseinheitliche Steuerung, eine Verkürzung des Evaluationszeitraums, frühzeitige Einbeziehung der Nutzerperspektive und des Datenschutzes sowie eine integrierte Betrachtung technischer und rechtlicher Aspekte. Er plädiert für eine schnelle Umsetzung.

Elvira Iannone (Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer, eingeladen von Die Linke): Iannone begrüßte die Digitalisierung der Justiz und die zu erwartenden Effizienzsteigerungen, fordert aber, dass auch Verfahren mit Dolmetscherinnen und Dolmetschern für Laut- und Gebärdensprachen erprobt und evaluiert werden. Abläufe, Strukturen und Zuständigkeiten müssten neu gedacht werden. Der Verband fordert eine einzige bundesweite Kommunikationsplattform.

Weitere Informationen: hib-Meldung zum Gesetzentwurf, hib-Meldung zur Stellungnahme des Bundesrates.

Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Der federführende Ausschuss war der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Mitberatende Ausschüsse waren der Haushaltsausschuss, der Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung. 
 
Beschlussempfehlung:  
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses lautet, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; dagegen stimmten AfD und Die Linke. Ein Entschließungsantrag wird im Text nicht erwähnt. 
 
Änderungen:  
Es wurden Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen. Insbesondere wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Länder die Teilnahme eines Amtsgerichts an der Erprobung auf Streitigkeiten nach der Fluggastrechte-Verordnung (EG Nr. 261/2004) beschränken können. Außerdem gab es Anpassungen bezüglich der Kommunikationsplattform und der Evaluationsfristen (nun zwei, vier und acht Jahre). Die Änderungen beziehen sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf und betreffen die Ausgestaltung des Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit. Es gibt keinen Hinweis auf Änderungen an völlig anderen Gesetzen („Trojaner“). 
 
Begründung:  
Die Begründung betont die Bedeutung der Digitalisierung für eine moderne, bürgernahe Justiz. Ziel ist ein einfaches, digitales und barrierefreies Verfahren für geringwertige Streitigkeiten. Die Änderungen, insbesondere die Anpassung der Evaluationsfristen, sollen eine bessere Überprüfung und Weiterentwicklung des Verfahrens ermöglichen. Die Möglichkeit zur Beschränkung auf Fluggastrechte-Verfahren soll den Ländern Flexibilität geben. 
 
Statements der Fraktionen:  
- CDU/CSU: Sie sehen das Gesetz als weiteren Schritt zur Digitalisierung der Justiz und betonen die Wichtigkeit einer zeitnahen Evaluierung, um Anpassungen vornehmen zu können.  
- AfD: Sie lehnt den Gesetzentwurf ab, erkennt aber die Grundidee an. Kritisiert werden Eingriffe in traditionelle Grundsätze des Zivilprozesses, mangelnde Freiwilligkeit für Beklagte und Eingriffe in anwaltliche Tätigkeit.  
- SPD: Sie sieht das Gesetz als wichtigen Baustein für die Digitalisierung und lobt die Anpassung der Evaluationszeiträume. Die Auswirkungen auf Kläger, Beklagte und die Videoverhandlung sollen genau beobachtet werden.  
- Die Linke: Sie sieht positive Ansätze, kritisiert aber fehlende Inklusion, Transparenz und Bürgerfreundlichkeit. Sie fordert eine unabhängige Evaluation und einen Rechtsanspruch auf analoge Verfahren.  
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Sie begrüßen den Gesetzentwurf und die Berücksichtigung der Expertenkritik, hätten sich aber eine schnellere und klarere Vision für die Digitalisierung gewünscht. Besonders positiv bewertet werden die neuen Evaluationsfristen und die Neuregelung des elektronischen Dokumenteneingangs. 
 
Weitere Angaben:  
Keine Angaben zu einem Entschließungsantrag, zu Kosten oder zu weiteren Alternativen. 
 
Änderungen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen, die der Ausschuss in den Gesetzentwurf eingefügt hat: 
 
- Die Länder können bestimmen, dass Amtsgerichte, die an der Erprobung des Online-Verfahrens teilnehmen und stark mit Fluggastrechtesachen belastet sind, nur Fluggastrechtesachen und keine anderen Zahlungsklagen im Online-Verfahren bearbeiten. 
- Bei der Einreichung von Klagen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) muss die verantwortliche Rechtsanwältin oder der verantwortliche Rechtsanwalt die Klage selbst versenden, damit die Identität gesichert ist. Wenn ein Kanzleimitarbeiter die Klage versendet, ist zusätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur der verantwortlichen Person erforderlich. 
- Parteien müssen die Möglichkeit haben, zu eigenständigen Informationserhebungen des Gerichts Stellung zu nehmen und Korrekturen vorzuschlagen. Das Gericht muss die verwendeten Quellen und Ergebnisse offenlegen. 
- Für die Einreichung elektronischer Dokumente über die Kommunikationsplattform gilt: Wenn nicht die verantwortende Rechtsanwältin oder der verantwortende Rechtsanwalt selbst einreicht, sondern ein Kanzleimitarbeiter, ist eine qualifizierte elektronische Signatur notwendig. 
- Bei Nutzung der Kommunikationsplattform müssen Anträgen und Erklärungen strukturierte Datensätze mit Basisinformationen (z. B. Gericht, Aktenzeichen, Parteien, Verfahrensgegenstand) beigefügt werden. Diese Pflicht kann auch für andere Nutzer als Rechtsanwälte gelten. 
- Die Rechtsfolgen des Eingangs (z. B. Fristwahrung) treten mit der Bereitstellung des Dokuments über die Plattform ein. Ein Nachweis über den Eingang und den Zeitpunkt ist zu erteilen. 
- Der Beklagte muss auf die zur Verfügung stehenden Identifizierungsverfahren hingewiesen werden, damit er weiß, ob für ihn eine Nutzungspflicht der Plattform besteht. 
- Die Evaluierung des Gesetzes erfolgt früher: Die erste Überprüfung ist bereits zwei Jahre nach Inkrafttreten vorgesehen, um schneller auf Probleme reagieren zu können. 
- Die Evaluierung muss ausdrücklich auch die Durchführung mündlicher Verhandlungen im Online-Verfahren und den Umgang der Gerichte mit Anträgen auf mündliche Verhandlung umfassen. 
- Es soll geprüft werden, ob der Anwendungsbereich des Online-Verfahrens über Zahlungsklagen bei Amtsgerichten hinaus erweitert werden sollte. 
- Die Änderungen zu Evaluierung und Anwendungsbereich gelten auch für den Bereich der digitalen Rechtsantragstelle.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:371/25
Eingang im Bundesrat:15.08.2025
Erster Durchgang:29.09.2025
Status Bundesrat:Beraten