Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG) |
| Initiator: | Bundesministerium für Finanzen |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 23.10.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/1085 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2105 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.‼️ Beteiligungsfrist unter 1 Woche. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Trojanercheck : | ✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
| Hinweis: | Das Vorhaben besteht aus zwei Gesetzentwürfen:
- Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen - Gesetz zur Umsetzung der Strukturkomponente für die Länder |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Finanzierung dringend notwendiger Infrastrukturinvestitionen in den Ländern und Kommunen zu sichern. Dazu wird ein Sondervermögen („Infrastruktur und Klimaneutralität“) mit einer Kreditermächtigung von bis zu 500 Milliarden Euro geschaffen, von denen bis zu 100 Milliarden Euro speziell für Investitionen der Länder und Kommunen vorgesehen sind. Das Gesetz regelt insbesondere die Verteilung dieser Mittel, die Infrastrukturbereiche, in die investiert werden kann, den Zeitraum der Mittelverwendung sowie Berichtspflichten zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen.
Hintergrund:
Im Text wird ausführlich auf die Hintergründe eingegangen: Deutschland steht vor großen Herausforderungen durch vergangene und aktuelle globale Krisen sowie durch Zukunftsaufgaben wie Digitalisierung und Energiewende. Die Investitionen in die öffentliche Infrastruktur waren in den letzten Jahren zu gering, insbesondere bei Bildungs-, Verkehrs-, Energie-, Gesundheits-, Digital- und Forschungsinfrastruktur sowie beim Bevölkerungsschutz. Um die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstumspotenzial Deutschlands zu sichern, wurde mit Artikel 143h Grundgesetz die Möglichkeit geschaffen, ein Sondervermögen für Infrastruktur- und Klimainvestitionen einzurichten.
Kosten:
Der Bundeshaushalt wird durch das Gesetz nicht unmittelbar belastet, da die Finanzierung aus dem Sondervermögen erfolgt. Das Sondervermögen wird mit bis zu 100 Milliarden Euro für die Länder und Kommunen belastet, wobei diesen Ausgaben jeweils eine entsprechende Kreditaufnahme gegenübersteht. Die daraus resultierenden Zinsverpflichtungen belasten jedoch den Bundeshaushalt; deren Höhe kann derzeit nicht beziffert werden, da sie vom Zeitpunkt der Mittelabflüsse abhängen. Für die Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind möglich, werden aber aufgrund des langen Förderzeitraums als begrenzt eingeschätzt. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf sieht keine Alternativen vor, da ohne die Finanzmittel des Sondervermögens die Länder und Kommunen kurzfristig nicht in der Lage wären, die notwendigen Investitionen zu tätigen. Die Umsetzung soll möglichst bürokratiearm und digital erfolgen; der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung wird als gering eingeschätzt und ist vergleichbar mit anderen Förderprogrammen. Es gibt Berichtspflichten für die Länder, die aber keinen wesentlichen Mehraufwand bedeuten. Die Mittelverwendung wird risikobasiert stichprobenartig geprüft. Das Gesetz ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Es enthält Befristungen entsprechend den Vorgaben des Grundgesetzes für den Förderzeitraum. Besondere Auswirkungen auf Gleichstellung oder Verbraucher werden nicht erwartet. Die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen sollen bei der Mittelverteilung besonders berücksichtigt werden.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Der Bund stellt den Ländern bis zu 100 Milliarden Euro aus einem Sondervermögen für Investitionen in die Infrastruktur der Länder und ihrer Kommunen zur Verfügung.
- Ziel ist der Abbau von Infrastrukturdefiziten in Bereichen, für die Länder und Kommunen zuständig sind, um nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern.
- Die Verteilung der Mittel auf die Länder erfolgt nach einem Schlüssel, der sich hälftig aus dem Königsteiner Schlüssel 2019 und einer aktuellen Fortschreibung ergibt.
- Jedes Land legt fest, wie viel der Mittel für die kommunale Infrastruktur verwendet wird und regelt das Verfahren zur Mittelverteilung unter den Kommunen, wobei finanzschwache und strukturschwache Kommunen besonders berücksichtigt werden sollen.
- Förderfähig sind Sachinvestitionen in verschiedene Infrastrukturbereiche, insbesondere wirtschaftsnahe Infrastruktur, Daseinsvorsorge, Wohninfrastruktur, Gebäudesanierungen, Sportanlagen, Kultureinrichtungen, Infrastruktur der Inneren Sicherheit, Wasserwirtschaft, ländliche Infrastrukturen sowie Bevölkerungsschutz (z. B. Katastrophenschutz, Hitze-, Hochwasser- und Küstenschutz).
- Auch Investitionen Dritter (z. B. private, gemeinnützige oder kirchliche Träger) in öffentliche Infrastruktureinrichtungen sind förderfähig, sofern sie Landes- oder Kommunalaufgaben dienen.
- Investitionen im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften sind ebenfalls förderfähig.
- Auch notwendige investive Begleit- oder Folgemaßnahmen zu Hauptmaßnahmen können gefördert werden, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Hauptmaßnahme stehen.
- Für einzelne Maßnahmen gilt ein Mindestinvestitionsvolumen, um vor allem größere, wirtschaftlich wirksame Projekte zu fördern.
- Geförderte Investitionen müssen auf eine langfristige Nutzung ausgerichtet sein und demografische Entwicklungen berücksichtigen.
- Die Förderung ist zeitlich begrenzt: Bis zum 31. Dezember 2036 müssen die Mittel bewilligt, bis Ende 2029 mindestens ein Drittel der Mittel gebunden und bis spätestens Ende 2043 ausgezahlt sein.
- Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel verantwortlich und müssen entsprechende Kontrollen und Verfahren sicherstellen; der Bund prüft nachgelagert stichprobenartig und anlassbezogen.
- Die Berichtspflichten der Länder an den Bund umfassen jährliche Berichte über geplante, begonnene und abgeschlossene Investitionsmaßnahmen.
- Die Bewirtschaftung der Mittel obliegt den Ländern; Auszahlungen erfolgen bedarfsgerecht, Vorabpauschalen sind unzulässig.
- Bei Fehlverwendung von Mitteln kann der Bund Rückforderungen einschließlich Zinsen geltend machen; Bagatellgrenzen und Fristen sind geregelt.
- Ergänzende Details zur Umsetzung, insbesondere zu Fördervoraussetzungen, Berichtspflichten und Rückforderungen, werden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern festgelegt.
- Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und ist befristet entsprechend der Laufzeit des Sondervermögens und der Prüfzeiträume.
Hinweis: Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.
| Deutscher Städte- und Gemeindebund, 17.06.2025 | Referentenentwurf und Stellungnahme |
| Datum erster Entwurf: | 06.06.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 02.07.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Finanzen:
„Der Gesetzentwurf ist nicht wesentlich durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte beeinflusst worden.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Die Beteiligungsphase zum Gesetzentwurf des Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes (LuKIFG) war in mehreren Fällen sehr kurz bemessen. Einige Stellungnahmen, wie die des Deutschen Städtetags und des Deutschen Landkreistags, heben explizit hervor, dass die Frist zur Abgabe der Stellungnahme lediglich drei Werktage betrug und als Affront bzw. sehr knapp empfunden wurde. Auch das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg und der Deutsche Städte- und Gemeindebund kritisieren die kurze Frist. Die genannten Fristen reichen von drei Werktagen bis maximal sechs Tagen (z.B. Schleswig-Holstein: 6. bis 12. Juni 2025).
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild der abgegebenen Stellungnahmen ist überwiegend kritisch gegenüber dem vorgelegten Gesetzentwurf. Zwar wird das Ziel, Investitionen in die Infrastruktur von Ländern und Kommunen zu fördern, grundsätzlich begrüßt, jedoch werden die konkreten gesetzlichen Ausgestaltungen in weiten Teilen abgelehnt oder als stark überarbeitungsbedürftig eingeschätzt. Insbesondere die Vorgaben zur Mittelverwendung, die Berichtspflichten, die Definition der förderfähigen Bereiche, das Zusätzlichkeitserfordernis und die Mindestquote für kommunale Investitionen werden von nahezu allen Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und Ministerien als zu starr, bürokratisch, praxisfern oder verfassungsrechtlich problematisch bewertet. Es besteht ein breiter Konsens, dass die Länder und Kommunen mehr Flexibilität und Entscheidungsspielraum benötigen und dass der Bund seine Vorgaben auf das verfassungsrechtlich notwendige Maß beschränken sollte.
Meinungen im Detail
1. Mittelverteilung und Kommunalquote
Die Festlegung einer bundeseinheitlichen Mindestquote für kommunale Investitionen (meist 60 %) wird von zahlreichen Ländern (u.a. Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen, Bayern, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen) und kommunalen Spitzenverbänden (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag) abgelehnt. Sie sehen darin eine unzulässige Einschränkung der Länderautonomie und fordern, dass die Verteilung der Mittel nach dem Königsteiner Schlüssel oder landeseigenen Regelungen erfolgen sollte. Die Kommunalverbände fordern hingegen teils eine noch höhere Mindestquote (z.B. Deutscher Städtetag: mindestens 76 %), um die kommunalen Interessen stärker zu berücksichtigen. Die statistische Herleitung der Mindestquote wird als methodisch fragwürdig bezeichnet.
2. Zusätzlichkeitserfordernis und Doppelförderungsverbot
Das Erfordernis, dass Fördermittel nur für zusätzliche Investitionen verwendet werden dürfen (Zusätzlichkeit), stößt bei fast allen Ländern und Verbänden auf Ablehnung. Es wird als praxisfern, schwer umsetzbar, verwaltungsaufwendig und für die Länderanteile nicht verfassungsgemäß angesehen (u.a. Schleswig-Holstein, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Niedersachsen, Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Hamburg, Brandenburg, Bayern). Auch das generelle Verbot der Doppelförderung wird vielfach kritisiert, da es insbesondere im Zusammenspiel mit EU-Mitteln, Bundesprogrammen oder bei bestimmten Sektoren (z.B. Krankenhäuser, ÖPNV, Gigabit-Förderung) als nicht sinnvoll und hinderlich angesehen wird (u.a. Hessen, Thüringen, Hamburg, Brandenburg, Bayern).
3. Berichtspflichten, Kontroll- und Sanktionsmechanismen
Die vorgesehenen umfangreichen Berichtspflichten und Kontrollrechte des Bundes werden von nahezu allen Ländern und Verbänden als zu bürokratisch, praxisfern und investitionshemmend bewertet (u.a. Schleswig-Holstein, Berlin, Sachsen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Bayern, Deutscher Städte- und Gemeindebund). Es wird eine Reduzierung auf das notwendige Maß, eine Vereinfachung oder eine pauschale Abwicklung gefordert. Auch Sanktionsmechanismen und Rückforderungsregelungen werden vielfach als zu streng oder unklar kritisiert.
4. Definition und Auswahl der förderfähigen Bereiche
Die abschließende Aufzählung der förderfähigen Investitionsbereiche wird von vielen Ländern (u.a. Berlin, Niedersachsen, Sachsen, Bremen, Bayern, Hamburg) abgelehnt. Sie fordern eine offenere, flexiblere Formulierung, um regionale Besonderheiten und unterschiedliche Investitionsbedarfe berücksichtigen zu können. Es wird angeregt, weitere Bereiche wie innere Sicherheit, Hochwasserschutz, Wasser- und Abwasserinfrastruktur, Kultur, Sport und Wohnraum aufzunehmen oder die Definition mit anderen Gesetzen (z.B. SVIKG) abzugleichen.
5. Haushaltsautonomie und Verfassungsrecht
Mehrere Länder (u.a. Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Hessen) äußern explizit verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im Gesetzentwurf vorgesehenen Einschränkungen der Länderautonomie, die Zweckbindungen, Quoten und bundesgesetzlichen Vorgaben. Insbesondere wird kritisiert, dass der Bund über das im Grundgesetz (Art. 143h GG) vorgesehene Maß hinaus Regelungen trifft und damit die Haushaltsautonomie der Länder verletzt. Rheinland-Pfalz und Hessen sehen einzelne Regelungen als verfassungswidrig an.
6. Einbindung kommunaler Spitzenverbände und Umsetzung
Die kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund) fordern eine verbindliche Einbindung in die Ausgestaltung und Umsetzung des Gesetzes sowie eine stärkere Berücksichtigung kommunaler Belange. Sie betonen, dass das Gesetz nicht die strukturelle Finanzkrise der Kommunen lösen kann, sondern lediglich zusätzliche Investitionen ermöglichen soll.
7. Weitere Aspekte
Verschiedene Länder und Verbände sprechen sich für eine transparente und nachvollziehbare Berechnung der Mittelverteilung (Baden-Württemberg, Hamburg), eine Anpassung an bestehende Fördergesetze (Bremen, Brandenburg), eine Erweiterung der förderfähigen Bereiche (Sachsen, Brandenburg, Hamburg), eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren (Schleswig-Holstein, Bayern, Baden-Württemberg) und eine pauschale Mittelvergabe (Sachsen, Bayern, Deutscher Städte- und Gemeindebund) aus. Einzelne kritisieren die Regelung, dass ein Drittel der Mittel bis 2029 bewilligt sein muss (Bremen), oder fordern Ausnahmen für bestimmte Programme (Thüringen, Hessen).
Fazit
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Gesetzentwurf zwar grundsätzlich begrüßt wird, die konkrete Ausgestaltung jedoch in nahezu allen zentralen Punkten auf breite Ablehnung stößt. Die Kritikpunkte werden sowohl von Länderregierungen als auch von kommunalen Spitzenverbänden und Ministerien geteilt. Besonders häufig werden die Einschränkung der Länderautonomie, die starre Mittelverteilung, das Zusätzlichkeitserfordernis, das Doppelförderungsverbot, die Berichtspflichten und die Definition der förderfähigen Bereiche kritisiert. Mehrere Stellungnahmen sehen einzelne Regelungen als verfassungswidrig an und fordern eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzentwurfs.
„Wenngleich eine zeitnahe, einfachgesetzliche Umsetzung des in Artikel 143h Absatz 2 des Grundgesetzes angelegten Anteils der Länder am Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ grundsätzlich ausdrücklich zu begrüßen ist, besteht aus Sicht des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat dringender Anpassungsbedarf in Bezug auf den konkreten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen“
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat begrüßt grundsätzlich die schnelle Umsetzung des Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes, sieht jedoch erheblichen Änderungsbedarf am vorliegenden Entwurf. Besonders kritisiert werden die geplante Verteilung der Mittel (abweichend vom sogenannten Königsteiner Schlüssel, einem etablierten Verteilungsschlüssel zwischen den Bundesländern), die starre Festlegung einer Kommunalquote (fester Mindestanteil für Kommunen), sowie die abschließende Aufzählung förderfähiger Bereiche. Das Ministerium fordert mehr Flexibilität für die Länder, eine offenere Definition der förderfähigen Bereiche, die Möglichkeit pauschaler Förderungen und eine Streichung des sogenannten Zusätzlichkeitskriteriums (dass Fördermittel nur für zusätzliche Investitionen verwendet werden dürfen). Auch der Ausschluss von Doppelförderungen, der Förderzeitraum, Nachweis- und Berichtspflichten sowie die Regelungen zu Rückforderungsansprüchen werden ausführlich kritisiert und Änderungsvorschläge unterbreitet. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1. Die Verteilung der Mittel und die Forderung nach Transparenz und Anwendung des Königsteiner Schlüssels; 2. Die Flexibilität bei der Verwendung der Mittel, insbesondere die Ablehnung starrer Quoten und pauschaler Fördermöglichkeiten; 3. Die Nachweis- und Berichtspflichten sowie die Forderung nach Bürokratieabbau.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 11.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Zusätzlichkeitskriterium sollte daher gestrichen werden.“
Der Deutsche Landkreistag begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (LuKIFG) und hebt hervor, dass damit Planungssicherheit für Kommunen geschaffen wird. Der Verband fordert jedoch, dass der Bund seine bisherigen Investitionsförderungen für Kommunen fortführt und auch Mittel aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) sowie dem Investitionspaket für kommunale Maßnahmen bereitstellt. Kritisch sieht der Landkreistag das sogenannte Zusätzlichkeitskriterium, das vorschreibt, dass Fördermittel nur für zusätzliche Investitionen genutzt werden dürfen. Dieses Kriterium könnte laut Stellungnahme in der Praxis zu Problemen führen und sollte gestrichen werden. Außerdem wird die geplante Regelung von Details in einer späteren Verwaltungsvereinbarung als intransparent und verzögernd bewertet – alle notwendigen Regelungen sollten direkt im Gesetz getroffen werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Kritik am Zusätzlichkeitskriterium und der damit verbundenen Unsicherheit, 2) die Forderung nach klaren gesetzlichen Regelungen statt nachträglicher Verwaltungsvereinbarungen, und 3) die Bedeutung eines ausreichenden finanziellen Spielraums und Ermessens für Kommunen bei der Umsetzung der Investitionen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 11.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Wir begrüßen, dass im § 1 ausdrücklich die Unterstützung der Kommunen bei der Finanzierung von Sachinvestitionen in die in ihre Aufgabenzuständigkeit fallende Infrastruktur genannt wird. [...] Wichtig wäre es unseres Erachtens, dass für die Kommunen eine Ko-Finanzierungsfreiheit bei der Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Sondervermögen ermöglicht wird.“
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) äußert sich zum Gesetzentwurf für das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG), das die Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen in Ländern und Kommunen regeln soll. Der Verband begrüßt grundsätzlich die Zielrichtung des Gesetzes, insbesondere die vorgesehene Unterstützung der Kommunen mit mindestens 60 Prozent der Mittel und die klare Nennung des Gesamtvolumens von 100 Milliarden Euro. Kritisch bewertet wird die enge Stellungnahmefrist sowie einzelne Regelungen, etwa zur Zusätzlichkeit (Mittel sollen nicht bereits geplante Investitionen ersetzen) und zur Mindesthöhe förderfähiger Investitionen (Bagatellgrenze von 50.000 Euro). Der DStGB fordert mehr Flexibilität, insbesondere bei der Mittelvergabe (z.B. pauschale Zuweisungen), und spricht sich gegen zu strikte Vorgaben aus, etwa bei der Definition förderfähiger Bereiche oder der Kontrolle durch den Bund. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Verteilung der Mittel und die Berücksichtigung finanzschwacher Kommunen, 2) Die Ausgestaltung der Förderbereiche und die Forderung nach mehr kommunaler Entscheidungshoheit, 3) Die Kritik an der Zusätzlichkeitsregelung und an bürokratischen Hürden.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 11.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der Gesetzentwurf ist in der Gesamtschau sehr gelungen. Mit wenigen Ausnahmen sind die im Entwurf zum LuKIFG vorgesehen Regelungen sachgerecht. Von vielen Seiten geäußerte Befürchtungen, dass der Bund ein bürokratie- und kontrollüberladenes, einengendes, kleinteiliges und ineffizientes Fördersystem aufsetzen würde, sind nicht eingetreten. Es gilt aber auch: Die Regelungen zur Zusätzlichkeit sind in ihrer derzeitigen Ausgestaltung kontraproduktiv und müssen verändert werden.“
Der Deutsche Städtetag bewertet den Referentenentwurf für das Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) grundsätzlich positiv und hält die meisten Regelungen für sachgerecht. Besonders betont wird, dass das Sondervermögen nicht die strukturelle Finanzkrise der Kommunen lösen kann, sondern lediglich zusätzliche Investitionen ermöglichen soll. Kritisch sieht der Städtetag die im Entwurf vorgesehene Zusätzlichkeitsregelung, die als kontraproduktiv und praktisch kaum umsetzbar eingestuft wird. Die Regelung verlangt, dass nur dann Mittel aus dem Sondervermögen abgerufen werden können, wenn ein bestimmtes Mindestvolumen an Investitionen überschritten wird. Dies hält der Städtetag für realitätsfern, da die aktuelle Finanzkrise der Kommunen nicht ausreichend berücksichtigt wird. Weiterhin fordert der Städtetag eine stärkere gesetzliche Verankerung kommunaler Belange, insbesondere eine höhere Mindestquote für Kommunen an den Fördermitteln (statt 60 % mindestens 76 %) und eine verbindliche Einbindung kommunaler Spitzenverbände in die Ausgestaltung und Umsetzung des Gesetzes. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ausgestaltung und Kritik an der Zusätzlichkeitsregelung, 2) Die Forderung nach einer höheren Mindestquote für kommunale Investitionen und 3) Die Notwendigkeit, kommunale Spitzenverbände verbindlich einzubinden.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 12.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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„Die Länder und Kommunen verfügen über die beste Kenntnis, in welchen Bereichen die jeweiligen Prioritäten zu setzen sind und welche konkreten Investitionsmaßnahmen am zweckmäßigsten sind.“
Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern äußert sich kritisch zum Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (LuKIFG). Es wird betont, dass die im Gesetzentwurf vorgesehenen Einschränkungen und Zweckbindungen über die Vorgaben des Grundgesetzes (Art. 143h GG) hinausgehen und nicht mitgetragen werden. Die Länder und Kommunen sollten selbst entscheiden können, welche Investitionen prioritär sind. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: Erstens, die Mittelverteilung soll nach dem Königsteiner Schlüssel erfolgen, wie es die Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen hat. Zweitens, die im Entwurf geforderte 60%-Quote für kommunale Infrastruktur wird abgelehnt, da sie eine unzulässige Einschränkung darstellt und höchstens über die gesamte Laufzeit, nicht jährlich, gelten sollte. Drittens, die Regelungen zur Zusätzlichkeit und der Ausschluss der Doppelförderung werden kritisiert, da sie unklar und bürokratisch seien und die Umsetzung erschweren. Weitere Kritikpunkte betreffen die fehlende Einbeziehung des Bereichs 'Innere Sicherheit', die unklare Mittelabflussregelung sowie die vorgesehene Verwaltungsvereinbarung, die stattdessen durch eine Verordnung mit Zustimmung der Länder ersetzt werden sollte.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 12.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Schleswig-Holstein begrüßt ausdrücklich die Einrichtung des Sondervermögens gemäß Art. 143h GG und die vorgesehene Berücksichtigung von Ländern und Kommunen. Auch die im Gesetzentwurf genannte Zielsetzung, dass Bund, Länder und Kommunen schnell und in ausreichendem Maße in ihre Infrastruktur investieren sollen, wird ausdrücklich unterstützt.“
Die Stellungnahme des Finanzministeriums Schleswig-Holstein zum Entwurf des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes (LuKIFG) begrüßt grundsätzlich die Einrichtung eines Sondervermögens nach Artikel 143h des Grundgesetzes (GG), das Investitionen von Ländern und Kommunen in die Infrastruktur fördern soll. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit, den Handlungsspielraum der Länder und Kommunen zu wahren und den Verwaltungsaufwand gering zu halten. Schleswig-Holstein kritisiert zu detaillierte gesetzliche Vorgaben, die die Flexibilität vor Ort einschränken und fordert eine bürokratiearme Umsetzung. Ausführlich thematisiert werden: (1) die Verteilung der Mittel und die Frage, ob ein Mindestanteil für Kommunen gesetzlich festgelegt werden sollte, (2) die Fördervoraussetzungen und die Notwendigkeit, die Aufzählung der förderfähigen Bereiche offen zu halten, sowie (3) die Berichtspflichten und Nachweisanforderungen, die als zu umfangreich und verwaltungsaufwändig angesehen werden. Schleswig-Holstein spricht sich für zahlreiche Streichungen oder Abschwächungen von Regelungen aus, um die Umsetzung zu erleichtern.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 12.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die in die Berechnung eingehenden Daten sollten eindeutig und generell bekannt sein, die Berechnung ohne größeren Aufwand detailliert nachvollziehbar sein. Dies ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben.“
Die Stellungnahme der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH), Fachbereich Finanzen, befasst sich mit den Referentenentwürfen zum Länder-und-Kommunal-Infrastrukturgesetz (LuKIFG) und zum Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG). Die FHH fordert insbesondere mehr Klarheit und Präzisierung bei der Berechnung und Verteilung der Fördermittel, der Definition förderfähiger Bereiche (z.B. auch Kultur- und Sportinfrastruktur) sowie bei den Voraussetzungen und Begrifflichkeiten wie 'Zusätzlichkeit', 'Doppelförderung' und 'selbständige Investitionsabschnitte'. Es wird betont, dass die Berechnungsgrundlagen transparent und nachvollziehbar sein müssen und dass die Vorgaben zur Förderfähigkeit nicht zu bürokratisch ausgestaltet werden dürfen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Kritik an der Regelung zur Zusätzlichkeit und der Forderung nach Streichung bestimmter Passagen, 2) die Ablehnung eines strikten Doppelförderungsverbots und 3) die Notwendigkeit klarer Definitionen für Begleitmaßnahmen und Investitionsabschnitte.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 12.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Dem Gesetzentwurf zum LuKIFG soll der Grundsatz einer bürokratiearmen und einfachen Umsetzung zugrunde liegen. Dieser Ansatz wird ausdrücklich begrüßt. Die vorgeschlagenen konkreten gesetzlichen Regelungen tragen dem Ansatz gleichwohl nicht durchgängig Rechnung.“
Das Hessische Ministerium der Finanzen äußert sich zum Referentenentwurf des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes (LuKIFG), das die Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen in Ländern und Kommunen regeln soll. Die Stellungnahme begrüßt grundsätzlich das Ziel einer bürokratiearmen und einfachen Umsetzung, sieht jedoch in mehreren Punkten Nachbesserungsbedarf. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: Erstens, die Berichtspflichten und Prüfrechte des Bundes, die als zu umfangreich und bürokratisch kritisiert werden. Zweitens, die verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Mindestbeteiligung der kommunalen Ebene und der inhaltlichen Beschränkung der förderfähigen Investitionsbereiche. Drittens, das generelle Verbot der Doppelförderung, das insbesondere für Krankenhäuser, Kinderbetreuung und den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) als nicht sinnvoll angesehen wird. Das Ministerium fordert unter anderem eine Überarbeitung der Berichtspflichten, eine größere Flexibilität bei der Festlegung des Kommunalanteils und der Investitionsbereiche sowie Ausnahmen vom Doppelförderungsverbot. Zudem wird eine Konkretisierung der Kriterien für die Zusätzlichkeit der Fördermittel und eine Vereinfachung der Rückforderungsregelungen angeregt.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 12.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mit Blick auf die Zustimmungsbedürftigkeit des LuKIFG wird dringend gebeten, § 4 zu überdenken.“
Die Stellungnahme des Landes Bremen zum Gesetzentwurf LuKIFG (Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen) kritisiert mehrere Regelungen. Erstens wird die Festlegung eines Mindestanteils der Kommunen als nicht durch das Grundgesetz (Art. 143h GG) gedeckt angesehen und eine Streichung gefordert, da die Länder selbst am besten über ihre Investitionsbedarfe entscheiden können. Zweitens wird angeregt, die Förderbereiche im LuKIFG mit denen des Sondervermögensgesetzes (SVIKG) abzugleichen und insbesondere die Finanzierung von Wärmenetzen aus Bundesmitteln zu ermöglichen. Drittens wird das Kriterium der Zusätzlichkeit (also der Nachweis, dass Investitionen über bisherige Ausgaben hinausgehen) als praxisfern und verwaltungsaufwendig abgelehnt, da es Unsicherheiten schafft und nicht für die Länder im Grundgesetz vorgesehen ist. Viertens wird die Vorgabe, dass ein Drittel der Mittel bis 2029 bewilligt sein muss, als Eingriff in die Haushaltsautonomie der Länder kritisiert und eine ersatzlose Streichung gefordert. Besonders ausführlich thematisiert wurden: (1) die Kritik am Zusätzlichkeitsnachweis, (2) die Forderung nach Streichung des Mindestanteils der Kommunen, und (3) die Anpassung der Förderbereiche an das SVIKG.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Diesen Anforderungen wird der Gesetzesentwurf in seiner derzeitigen Form nach hiesiger Einschätzung nur eingeschränkt gerecht. An bestimmten Stellen stößt der Entwurf zudem auf wesentliche inhaltliche Kritik.“
Das Land Niedersachsen äußert sich kritisch zum Entwurf des Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes (LuKIFG), das die Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen durch Länder und Kommunen regeln soll. Der Gesetzentwurf setzt Vorgaben aus dem Grundgesetz (Artikel 143h Absatz 2 GG) um, sieht aber laut Niedersachsen an mehreren Stellen problematische Regelungen vor. Besonders kritisiert werden die bundeseinheitliche Mindestquote für kommunale Investitionen, die abschließende Aufzählung der förderfähigen Investitionsbereiche und das Erfordernis der Zusätzlichkeit (d.h. dass die Mittel nur für zusätzliche Investitionen genutzt werden dürfen). Niedersachsen fordert, dass die Festlegung der kommunalen Beteiligung den Ländern überlassen bleibt, da die Finanzstrukturen und Investitionsbedarfe sehr unterschiedlich seien. Auch die statistische Herleitung der Mindestquote wird als methodisch fragwürdig angesehen, weil sie auf zu kurzem Zeitraum und nicht vergleichbaren Haushaltsregeln basiert. Die abschließende Aufzählung der Förderbereiche wird abgelehnt, da wichtige Bereiche wie innere Sicherheit oder Hochwasserschutz fehlen. Das Zusätzlichkeitserfordernis wird als nicht verfassungsgemäß für die Länderanteile angesehen. Niedersachsen macht zudem Vorschläge zur Vereinfachung von Berichtspflichten und Übergangsregelungen, um eine schnelle Umsetzung zu ermöglichen. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Kritik an der bundeseinheitlichen kommunalen Mindestquote, 2) die Ablehnung der abschließenden Aufzählung der Förderbereiche, 3) die Forderung nach Streichung oder Anpassung des Zusätzlichkeitserfordernisses.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 11.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Umsetzung der grundgesetzlichen Regelungen soll bürokratiearm und effizient erfolgen. Alle Regeln sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.“
Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes (LuKIFG). Es wird betont, dass der Gesetzentwurf mehrfach nicht dem verfassungsrechtlichen Grundgedanken des Artikels 143h Absatz 2 Grundgesetz (GG) entspricht, wonach den Ländern 100 Milliarden Euro für Infrastrukturinvestitionen zur Verfügung stehen. Der Entwurf sieht jedoch vor, dass der Bund diese Mittel den Ländern 'gewährt' und macht weitreichende Vorgaben, insbesondere zur Mittelverwendung und zur Einbindung der Kommunen, die aus Sicht des Ministeriums die Haushaltsautonomie der Länder unzulässig einschränken. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen bundesgesetzliche Vorgaben zur Mittelverteilung und zur Berücksichtigung finanzschwacher Kommunen, 2) die Ablehnung zusätzlicher Berichtspflichten und Kontrollrechte des Bundes, um Bürokratie zu vermeiden, und 3) die Forderung, Begriffe wie 'Sachinvestitionen' durch das weiter gefasste 'Investitionen' zu ersetzen, um unnötige Abgrenzungsfragen zu vermeiden.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 12.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Statt eines beschleunigten und pragmatischen Investitionsverfahrens etabliert der vorliegende Gesetzentwurf ein komplexes System zusätzlicher Nachweis-, Prüf- und Berichtspflichten, das den im Koalitionsvertrag formulierten Zielen eines unbürokratischen und zügigen Mitteleinsatzes zuwiderläuft.“
Das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz begrüßt grundsätzlich das Ziel des Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes (LuKIFG-E), die Investitionsfähigkeit von Ländern und Kommunen durch Mittel aus dem Sondervermögen 'Infrastruktur und Klimaneutralität' zu stärken. Es äußert jedoch erhebliche verfassungsrechtliche und praktische Bedenken gegen zentrale Regelungen des Gesetzentwurfs. Besonders kritisch werden die Vorgaben zur Mittelverwendung (z. B. feste Quoten für kommunale Investitionen), die Ausgestaltung von Berichts-, Kontroll- und Sanktionsmechanismen sowie die Definition und Anwendung des Investitionsbegriffs gesehen. Das Ministerium warnt vor einer Überregulierung, die dem Ziel eines schlanken, bürokratiearmen Förderverfahrens widerspricht und die Umsetzung vor Ort erschwert. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Einschränkung der Haushaltsautonomie der Länder durch starre Quoten und bundesgesetzliche Vorgaben, (2) die unklare und inkonsistente Definition des Investitionsbegriffs und der Förderbereiche, was zu Auslegungs- und Umsetzungsproblemen führen kann, und (3) die umfangreichen Kontroll-, Berichts- und Sanktionsmechanismen, die als bürokratisch, investitionshemmend und teilweise verfassungsrechtlich bedenklich eingeschätzt werden. Das Ministerium fordert eine Überarbeitung des Gesetzentwurfs, die sowohl den verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch den praktischen Erfordernissen der Umsetzung gerecht wird.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 12.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Eine starre Vorgabe von mindestens 60 Prozent wird dazu führen, dass Mittel nicht abfließen werden. Der Anteil für die kommunalen Investitionen sollte ausschließlich durch die Länder im landeseigenen Verfahren geregelt werden.“
Das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg äußert sich kritisch zum Entwurf des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes (LuKIFG). Es wird angeregt, die Formulierungen im Gesetz an das Sondervermögensgesetz (SVIKG) anzupassen, insbesondere den Zusatz 'bis zu' bei der Gesamtsumme von 100 Milliarden Euro zu streichen. Besonders ausführlich wird die geplante Mindestquote von 60 Prozent für kommunale Investitionen kritisiert, da diese aus Sicht des Landes Brandenburg zu starr ist und regionale Besonderheiten nicht berücksichtigt. Das Ministerium fordert, dass die Länder selbst über die Verteilung der Mittel entscheiden. Zudem wird vorgeschlagen, die Förderung auf die Modernisierung von Wasser- und Abwasserinfrastruktur auszuweiten, da diese Bereiche angesichts klimatischer Veränderungen immer wichtiger werden. Die vorgesehene Zusätzlichkeit der Investitionen wird abgelehnt, da sie rechtlich nicht erforderlich und praktisch schwer umsetzbar sei. Auch die Ausschlüsse von Doppelförderungen mit EU- und Bundesmitteln werden kritisch gesehen. Abschließend wird eine Vereinfachung der Berichtspflichten gefordert, um den bürokratischen Aufwand gering zu halten. Besonders hervorgehobene Aspekte: 1. Die Ablehnung einer bundesweit festgelegten Mindestquote für kommunale Investitionen (60 Prozent) und die Forderung nach landeseigener Regelung. 2. Die Forderung, Wasser- und Abwasserinfrastruktur als förderfähig aufzunehmen. 3. Die Kritik an der Zusätzlichkeitsklausel und der Wunsch nach Vereinfachung der Berichtspflichten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 11.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die kurze Frist zur Stellungnahme hat eine der Materie angemessene Befassung beeinträchtigt.“
Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes (LuKIFG). Es werden insbesondere die Nachvollziehbarkeit der Länderanteile, die Vorgaben zur Mittelverwendung und die Berichtspflichten beanstandet. Das Ministerium fordert eine transparente Berechnungsgrundlage für die Mittelverteilung und lehnt starre Vorgaben zur Mittelbindung und Berichtspflichten ab, da diese aus Sicht des Ministeriums zu bürokratisch und praxisfern sind. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer klaren Berechnungsgrundlage für die Länderanteile (§2), 2) die Kritik an zu starren und bürokratischen Berichtspflichten (§7, §8), und 3) die Forderung nach einer unbürokratischen Abwicklung und Pauschalierung bei der Mittelbewirtschaftung (§9). Zudem wird die Systematik einzelner Paragraphen hinterfragt und Änderungsbedarf angemeldet.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 12.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die seitens BMF angekündigte und nun vollzogene Entscheidung, bei der horizontalen Aufteilung der Mittel des Sondervermögens Infrastruktur der Empfehlung der Länder zu folgen, wird ausdrücklich begrüßt.“
Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen. Die Stellungnahme begrüßt die geplante Mittelverteilung nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel, einem bewährten Verfahren zur Aufteilung von Finanzmitteln zwischen den Bundesländern. Kritisch sieht das Ministerium die geplante feste Kommunalquote und das Kriterium der Finanzschwäche, da dies die Flexibilität der Länder einschränke und nicht immer den tatsächlichen Investitionsbedarf widerspiegele. Es wird außerdem angeregt, die Förderbereiche zu erweitern und flexibler zu gestalten, insbesondere im Hinblick auf Wirtschaftsförderung, Sport, Kultur, Wohnraum und Landesbau. Weitere ausführlich thematisierte Aspekte sind die Berichtspflichten (diese sollten auf ein Minimum reduziert werden), das Mindestinvestitionsvolumen (Anhebung des Schwellenwerts wird empfohlen) und das Verbot der Doppelförderung (EU-Mittel sollten hiervon ausgenommen werden). Besonders hervorgehoben wurden: 1) Die Mittelverteilung nach dem Königsteiner Schlüssel, 2) Die Ablehnung einer festen Kommunalquote und des Kriteriums der Finanzschwäche, 3) Die Forderung nach weniger Bürokratie bei Berichtspflichten und Mittelabruf.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 13.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Eine abschließende Aufzählung zulässiger Förderbereiche wird aus Sicht des Landes Berlin der Komplexität und Diversität der Investitionserfordernisse bei Ländern und Kommunen nicht gerecht und ist auch nicht mit dem Grundsatz der Haushaltsautonomie der Länder vereinbar.“
Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin äußert sich zum Gesetzentwurf zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (LuKIFG). Sie kritisiert insbesondere die vorgesehene abschließende Liste der förderfähigen Bereiche (§ 3) und fordert stattdessen eine offenere Formulierung, um der Vielfalt der Investitionsbedarfe gerecht zu werden. Die Regelung zur Zusätzlichkeit (§ 4), nach der nur neue Investitionen gefördert werden sollen, wird abgelehnt, da sie nach Ansicht Berlins nur für den Bund gelten sollte. Außerdem wird eine Reduzierung der Berichtspflichten (z.B. von halbjährlich auf jährlich) und eine Klarstellung bei der Verwaltungsvereinbarung (§ 11) angeregt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Flexibilität bei der Auswahl der Förderbereiche, 2) Die Ausgestaltung der Zusätzlichkeitsregelung, 3) Die Reduzierung des Verwaltungsaufwands durch weniger Berichtspflichten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 12.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Schnelle, ausreichende und wirksame Investitionen in die Infrastruktur sind nur dann möglich, wenn die vorhandenen finanziellen Ressourcen für alle dem Gesetzeszweck unterliegenden Förderprogramme unabhängig von ihrem Inkrafttreten gebündelt und kumuliert werden können.“
Das Thüringer Finanzministerium kritisiert den Gesetzentwurf zum Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) insbesondere hinsichtlich des vorgesehenen Kumulierungsverbots in § 5. Es wird gefordert, diesen Paragraphen zu streichen, da das Verbot die Zielsetzung des Gesetzes – schnelle und ausreichende Investitionen in die Infrastruktur von Bund, Ländern und Kommunen – behindere. Das Ministerium argumentiert, dass Fördermittel auch in Kombination mit bestehenden Programmen eingesetzt werden sollten, um die Finanzierungslücken aufgrund fehlender Eigenmittel zu schließen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Problematik hoher Eigenanteile bei Bundesprogrammen wie der Gigabit-Förderung, die die Inanspruchnahme erschweren; 2) Unklare und nicht sachgerechte Regelungen für EU-Programme, insbesondere im Hinblick auf gestiegene nationale Kofinanzierungen; 3) Die als willkürlich empfundene Abgrenzung des Kumulierungsverbots, die zu sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen führt.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 16.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 6 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit dem gemeinsamen Beschluss vom 18. Juni 2025 haben der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder die Dringlichkeit einer flächendeckenden Sportstättensanierung anerkannt und mit der Erweiterung der Förderzwecke im Sondervermögen entsprechend gewürdigt.
Im aktuellen Gesetzesentwurf zum LuKIFG findet sich die Verwendungsmöglichkeit für Investitionen in die Sportinfrastruktur lediglich in der Gesetzesbegründung. Um den Ländern mehr Rechtssicherheit und eine stärkere Begründungsgrundlage für die Mittelverwendung im Sportbereich zu geben, halten wir eine Aufnahme direkt in den Gesetzestext für erforderlich und fordern die Bundestagsabgeordneten dazu auf, dass der Sport explizit in die Förderbereiche nach § 3 LuKIFG-E aufgenommen wird.
Lobbyregister-Nr.: R003510 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 64235
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Gemeinsam mit dem Deutschen Bundesjugendring und anderen gemeinnützigen Trägern fordert das DJH ein eigenständiges, strukturell tragfähiges Investitionsprogramm, welches neben der energetischen Sanierung auch Investitionen in die Digitalisierung und Barrierefreiheit von Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen und andere gemeinnützige Freizeit- und Übernachtungsstätten ermöglichen muss. Denn diese Einrichtungen sind nicht nur zentrale Orte der Jugendarbeit in Deutschland, sondern auch unverzichtbar für den Ausbau von Ganztagsangeboten in Schulen und Ferienprogrammen, die Bereitstellung außerschulischer politischer und kultureller Bildung und vielfältiger Freizeitangebote sowie die Förderung sozialen Lernens, der Demokratiebildung und des zivilgesellschaftlichen Engagements junger Menschen.
Lobbyregister-Nr.: R004560 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 63106
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Beibehaltung der Umsetzung des Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen(LuKIFG) unter folgenden Aspekten: Das Sondervermögen soll trägerneutral von Einrichtungen aus der freien Wohlfahrtspflege insb. in den Bereichen Gesundheit, Pflege, Eingliederungshilfe und Bildung - bei der Ausgestaltung der Förderprogramme in den Blick genommen werden und diese angemessen berücksichtigt werden. Zwei bedeutende Investitionsbereiche sind hier: "Klimagerechte Sanierung" und "Digitale Resilienz". Bei der Umsetzung des LuKIFG sollte geklärt werden, wie etwa die förderungsfähigen Begleit- und Folgekosten konkretisiert werden. Nebenkosten, wie zum Bespiel Gutachterkosten, die im Zusammenhang mit der Förderung einer baulichen Maßnahme notwendig werden, sollten ebenfalls förderfähig werden.
Lobbyregister-Nr.: R005583 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 53832
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die 500 Mrd. Euro werden nicht reichen, da ein enormer Investitionsbedarf in fast allen Infrastrukturbereichen besteht. Wie im KOAV vereinbart, sollte zur Verstärkung privates Kapital einbezogen werden. Dies sollte als politisches Ziel und als Aspekt bei der Mittelverwendung etabliert werden. Im Rahmen einer verpflichtenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sollte geprüft werden, ob ein Infrastrukturprojekt öffentlich oder unter Einbindung privater Partner (ÖPP) umgesetzt werden soll. Es sollte die Einbeziehung einer Infrastrukturgesellschaft bzw. der Förderbanken in Erwägung gezogen werden. Es sollten nur Investitionen in Infrastruktur und nicht konsumtive Ausgaben finanziert werden. Die Erfolgskontrolle sollte im SVIKG jährlich erfolgen.
Lobbyregister-Nr.: R000774 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 64472
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Gesetzentwurf Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG)
Forderung auf Änderung des Gesetzentwurfs des LuKIFG hinsichtlich der Aufnahme der Förderungsmöglichkeit für Sport-Infrastruktur
Lobbyregister-Nr.: R003040 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 63806
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ziel der Interessenvertretung des VDP im Zusammenhang mit dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) ist die Sicherstellung, dass Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft bei der Umsetzung des Gesetzes gleichberechtigt berücksichtigt werden. Der VDP setzt sich dafür ein, dass im Gesetzgebungsverfahren und in der Verwaltungsvereinbarung verbindliche Regelungen getroffen werden, die freien Schulträgern einen diskriminierungsfreien Zugang zu Fördermitteln ermöglichen, insbesondere durch eine eigenständige Antragsberechtigung und klare Vorgaben zur praktischen Umsetzung der Trägerneutralität.
Lobbyregister-Nr.: R001539 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 61807
| Eingang im Bundestag: | 30.07.2025 |
| Erste Beratung: | 12.09.2025 |
| Abstimmung: | 09.10.2025 |
| Drucksache: | 21/1085 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2105 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Haushaltsausschuss | 12.09.2025 | Anhörung |
| Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung | 08.10.2025 | Ergänzung |
| Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat | 08.10.2025 | Ergänzung |
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 08.10.2025 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Wirtschaft und Energie | 08.10.2025 | Ergänzung |
| Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen | 08.10.2025 | Ergänzung |
| Finanzausschuss | 08.10.2025 | Ergänzung |
| Haushaltsausschuss | 08.10.2025 | Tagesordnung |
| Verkehrsausschuss | 08.10.2025 | Tagesordnung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 12.09.2025 im Ausschuss für Haushaltsausschuss statt.
Bastian Bergerhoff (Kämmerer der Stadt Frankfurt am Main): Bergerhoff sieht im LuKIFG nur eine punktuelle Abmilderung der kommunalen Finanzkrise. Investitionsmittel allein lösen seiner Ansicht nach nicht das Problem der strukturellen Unterfinanzierung der Kommunen. Er fordert eine Neustrukturierung der gesamtstaatlichen Finanzarchitektur, echte Konnexität, die Vermeidung ineffizienter Aufgabenverteilungen und den Abbau bürokratischer Hemmnisse. Kritisch merkt er an, dass kein fester Betrag für die Weiterleitung der Mittel an die Kommunen vorgesehen ist.
Marco Beckendorf (Bürgermeister der Gemeinde Wiesenburg/Mark): Beckendorf rechnet vor, dass seine Gemeinde trotz der Mittel aus dem Sondervermögen und vorhandener Eigenmittel eine erhebliche Finanzierungslücke von 6,5 Millionen Euro beim Investitionsbedarf hat.
Robert Sesselmann (Landrat Landkreis Sonneberg): Sesselmann berichtet, dass der Landkreis Sonneberg voraussichtlich 3,5 Millionen Euro erhält, diese Mittel aber angesichts steigender Sozialausgaben kaum für Investitionen genutzt werden können. Die Summe sei nur ein Tropfen auf den heißen Stein.
Professorin Anna Leisner-Egensperger (Friedrich-Schiller-Universität Jena): Leisner-Egensperger hält es für richtig, dass das LuKIFG auf einen Mindestprozentsatz zugunsten der Kommunen verzichtet. Die Länder seien ohnehin verpflichtet, die Kommunen angemessen auszustatten. Sie erwartet, dass die Länder einen Investitionsanteil von mindestens 60 Prozent für die Kommunen zugrunde legen, um ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung nachzukommen.
Professor Jens Boysen-Hogrefe (Institut für Weltwirtschaft Kiel): Boysen-Hogrefe hält eine Mindestvorgabe für die Kommunen wegen deren Bedeutung für die Infrastrukturbereitstellung für bedenkenswert. Den Verzicht auf Zusätzlichkeitskriterien sieht er kurzfristig als investitionsfördernd, da Mittel zügig abfließen und laufende Projekte nicht gefährdet werden.
Professor Alexander Thiele (BSP Business and Law School): Thiele spricht sich für die Haushaltsautonomie der Länder aus und sieht die politische Verantwortung für die Mittelverwendung bei ihnen. Er kritisiert jedoch die Zerstückelung des Finanzverfassungsrechts und die Verwischung der Verantwortlichkeitsebenen zwischen Bund und Ländern.
Professor Dirk Meyer (Helmut-Schmidt-Universität Hamburg): Meyer plädiert dafür, die Zusätzlichkeit von Investitionen in die Regelung aufzunehmen. Der Wegfall dieser Restriktion könnte dazu führen, dass Mittel aus dem Sondervermögen zur Finanzierung laufender Sozialausgaben verwendet werden und somit Finanzierungsdefizite der Kommunen kaschiert werden.
Deutscher Städte- und Gemeindebund: Der Verband bedauert, dass kein fester Anteil für die kommunale Infrastruktur festgelegt ist. Er fordert, dass die Kommunalen Spitzenverbände bei Verwaltungsvereinbarungen rechtzeitig angehört und beteiligt werden.
Deutscher Städtetag: Auch der Deutsche Städtetag kritisiert die fehlende Absicherung einer angemessenen Beteiligung der Kommunen an den Mitteln des Sondervermögens. Er fordert eine Aufteilung entsprechend dem Anteil kommunaler Gesamtinvestitionen.
Professor Hans-Günter Henneke (Deutscher Landkreistag): Henneke geht davon aus, dass die Länder den bisherigen kommunalen Investitionsanteil von über 60 Prozent zugrunde legen werden, um die erheblichen kommunalen Investitionsbedarfe zu decken.
Professor Niklas Potrafke (ifo Zentrum für öffentliche Finanzen und politische Ökonomie): Potrafke hält das Zusätzlichkeitsprinzip für dringend erforderlich, um zu verhindern, dass Mittel für konsumtive Ausgaben, insbesondere Sozialversicherungen, verwendet werden. Der Gesetzgeber müsse mehr Mittel für investive Zwecke bereitstellen.
Professor Alexander Eisenkopf (Zeppelin Universität): Eisenkopf sieht eine strukturelle Verschuldungsoption der Bundesländer grundsätzlich kritisch, da sie die Einhaltung der europäischen Fiskalregeln gefährden könnte. Auch ein angepasster Rahmen für den Stabilitätsrat könne diese Risiken nicht begrenzen.
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Haushaltsausschuss (8. Ausschuss). Mitberatende Ausschüsse waren: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, Finanzausschuss, Ausschuss für Wirtschaft und Energie, Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, Verkehrsausschuss, Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung sowie Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen.
Beschlussempfehlung:
Die Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses lautet, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1085 in unveränderter Fassung anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Die Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke stimmten dagegen.
Ein Entschließungsantrag (Maßgabebeschluss) wurde von CDU/CSU und SPD eingebracht. Er betont die Bedeutung der Mittel für die Modernisierung, fordert eine schnelle und flexible Mittelbereitstellung, erwartet dies auch für die Verwaltungsvereinbarung und verlangt, dass die Bundesregierung die endverhandelte Verwaltungsvereinbarung dem Ausschuss vor Abschluss zur Kenntnis gibt. Die einzelnen Punkte des Maßgabebeschlusses wurden unterschiedlich abgestimmt, insgesamt aber mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD angenommen.
Änderungen:
Es wurden keine Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen; der Entwurf soll unverändert angenommen werden. Änderungsanträge, insbesondere von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (z.B. Mindestquote für Kommunen, Zusätzlichkeit der Investitionen), wurden abgelehnt.
Es gibt keine Hinweise auf Änderungen, die sich auf andere Gesetze beziehen oder einen „Trojaner“ darstellen.
Begründung:
Die Begründung betont den hohen Investitionsbedarf in der öffentlichen Infrastruktur, insbesondere bei Ländern und Kommunen, und die Notwendigkeit, mit dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (bis zu 500 Mrd. Euro, davon 100 Mrd. Euro für Länder und Kommunen) Investitionen zu ermöglichen. Der Gesetzentwurf regelt die Verteilung, die investiven Zwecke, die Berichtspflichten und die Kontrolle der Mittelverwendung. Die Mittelverteilung erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel. Die Umsetzung soll möglichst unbürokratisch und digital erfolgen, der Erfüllungsaufwand für Verwaltung und Wirtschaft wird als gering eingeschätzt.
Statements der Fraktionen:
- CDU/CSU und SPD: Betonen die Bedeutung des Gesetzes für die Modernisierung und Zukunftsfähigkeit der Infrastruktur, die schnelle und flexible Mittelbereitstellung und die Notwendigkeit, die Verwaltungsvereinbarung entsprechend auszugestalten.
- AfD: Lehnt den Entwurf ab, kritisiert die schuldenfinanzierte Konstruktion des Sondervermögens als Umgehung der Schuldenbremse und mangelnde Zielvorgaben/Kontrolle. Fordert stattdessen eine solide, transparente und schuldenfreie Finanzierung, die sich auf Kernaufgaben konzentriert.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Lehnt den Entwurf ab, weil keine Mindestquote für Kommunen und keine klare Zusätzlichkeit der Investitionen vorgesehen sind. Kritisiert, dass bestehende Ausgaben ersetzt werden könnten und fordert gezielte, transformative Investitionen.
- Die Linke: Lehnt den Entwurf ab, da die Mittel nicht ausreichen, um den Investitionsstau zu beheben, die Mindestquote für Kommunen fehlt und ÖPP-Projekte gefördert werden könnten. Kritisiert außerdem die geringe jährliche Mittelverfügbarkeit und die geringe Kontrolle der Mittelverwendung durch die Kommunen.
Zusammenfassung:
Der Haushaltsausschuss empfiehlt die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen der Länder und Kommunen. Nur CDU/CSU und SPD stimmen zu, alle anderen Fraktionen lehnen ab. Änderungsanträge wurden abgelehnt. Die Begründung hebt die Notwendigkeit und den Umfang der Investitionen hervor. Die Fraktionen begründen ihre Zustimmung oder Ablehnung jeweils mit unterschiedlichen Schwerpunkten.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 314/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 03.07.2025 |
| Erster Durchgang: | 11.07.2025 |
| Abstimmung: | 17.10.2025 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |