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Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundestag beraten
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG)
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:11.07.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Hinweis:Das Vorhaben besteht aus zwei Gesetzentwürfen:  
- Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen  
- Gesetz zur Umsetzung der Strukturkomponente für die Länder
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Finanzierung dringend notwendiger Infrastrukturinvestitionen in den Ländern und Kommunen zu sichern. Dazu wird ein Sondervermögen („Infrastruktur und Klimaneutralität“) mit einer Kreditermächtigung von bis zu 500 Milliarden Euro geschaffen, von denen bis zu 100 Milliarden Euro speziell für Investitionen der Länder und Kommunen vorgesehen sind. Das Gesetz regelt insbesondere die Verteilung dieser Mittel, die Infrastrukturbereiche, in die investiert werden kann, den Zeitraum der Mittelverwendung sowie Berichtspflichten zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen
 
Hintergrund:  
Im Text wird ausführlich auf die Hintergründe eingegangen: Deutschland steht vor großen Herausforderungen durch vergangene und aktuelle globale Krisen sowie durch Zukunftsaufgaben wie Digitalisierung und Energiewende. Die Investitionen in die öffentliche Infrastruktur waren in den letzten Jahren zu gering, insbesondere bei Bildungs-, Verkehrs-, Energie-, Gesundheits-, Digital- und Forschungsinfrastruktur sowie beim Bevölkerungsschutz. Um die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstumspotenzial Deutschlands zu sichern, wurde mit Artikel 143h Grundgesetz die Möglichkeit geschaffen, ein Sondervermögen für Infrastruktur- und Klimainvestitionen einzurichten. 
 
Kosten:  
Der Bundeshaushalt wird durch das Gesetz nicht unmittelbar belastet, da die Finanzierung aus dem Sondervermögen erfolgt. Das Sondervermögen wird mit bis zu 100 Milliarden Euro für die Länder und Kommunen belastet, wobei diesen Ausgaben jeweils eine entsprechende Kreditaufnahme gegenübersteht. Die daraus resultierenden Zinsverpflichtungen belasten jedoch den Bundeshaushalt; deren Höhe kann derzeit nicht beziffert werden, da sie vom Zeitpunkt der Mittelabflüsse abhängen. Für die Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind möglich, werden aber aufgrund des langen Förderzeitraums als begrenzt eingeschätzt. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf sieht keine Alternativen vor, da ohne die Finanzmittel des Sondervermögens die Länder und Kommunen kurzfristig nicht in der Lage wären, die notwendigen Investitionen zu tätigen. Die Umsetzung soll möglichst bürokratiearm und digital erfolgen; der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung wird als gering eingeschätzt und ist vergleichbar mit anderen Förderprogrammen. Es gibt Berichtspflichten für die Länder, die aber keinen wesentlichen Mehraufwand bedeuten. Die Mittelverwendung wird risikobasiert stichprobenartig geprüft. Das Gesetz ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Es enthält Befristungen entsprechend den Vorgaben des Grundgesetzes für den Förderzeitraum. Besondere Auswirkungen auf Gleichstellung oder Verbraucher werden nicht erwartet. Die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen sollen bei der Mittelverteilung besonders berücksichtigt werden. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Der Bund stellt den Ländern bis zu 100 Milliarden Euro aus einem Sondervermögen für Investitionen in die Infrastruktur der Länder und ihrer Kommunen zur Verfügung. 
- Ziel ist der Abbau von Infrastrukturdefiziten in Bereichen, für die Länder und Kommunen zuständig sind, um nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern. 
- Die Verteilung der Mittel auf die Länder erfolgt nach einem Schlüssel, der sich hälftig aus dem Königsteiner Schlüssel 2019 und einer aktuellen Fortschreibung ergibt. 
- Jedes Land legt fest, wie viel der Mittel für die kommunale Infrastruktur verwendet wird und regelt das Verfahren zur Mittelverteilung unter den Kommunen, wobei finanzschwache und strukturschwache Kommunen besonders berücksichtigt werden sollen. 
- Förderfähig sind Sachinvestitionen in verschiedene Infrastrukturbereiche, insbesondere wirtschaftsnahe Infrastruktur, Daseinsvorsorge, Wohninfrastruktur, Gebäudesanierungen, Sportanlagen, Kultureinrichtungen, Infrastruktur der Inneren Sicherheit, Wasserwirtschaft, ländliche Infrastrukturen sowie Bevölkerungsschutz (z. B. Katastrophenschutz, Hitze-, Hochwasser- und Küstenschutz). 
- Auch Investitionen Dritter (z. B. private, gemeinnützige oder kirchliche Träger) in öffentliche Infrastruktureinrichtungen sind förderfähig, sofern sie Landes- oder Kommunalaufgaben dienen. 
- Investitionen im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften sind ebenfalls förderfähig. 
- Auch notwendige investive Begleit- oder Folgemaßnahmen zu Hauptmaßnahmen können gefördert werden, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Hauptmaßnahme stehen. 
- Für einzelne Maßnahmen gilt ein Mindestinvestitionsvolumen, um vor allem größere, wirtschaftlich wirksame Projekte zu fördern. 
- Geförderte Investitionen müssen auf eine langfristige Nutzung ausgerichtet sein und demografische Entwicklungen berücksichtigen. 
- Die Förderung ist zeitlich begrenzt: Bis zum 31. Dezember 2036 müssen die Mittel bewilligt, bis Ende 2029 mindestens ein Drittel der Mittel gebunden und bis spätestens Ende 2043 ausgezahlt sein. 
- Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel verantwortlich und müssen entsprechende Kontrollen und Verfahren sicherstellen; der Bund prüft nachgelagert stichprobenartig und anlassbezogen. 
- Die Berichtspflichten der Länder an den Bund umfassen jährliche Berichte über geplante, begonnene und abgeschlossene Investitionsmaßnahmen. 
- Die Bewirtschaftung der Mittel obliegt den Ländern; Auszahlungen erfolgen bedarfsgerecht, Vorabpauschalen sind unzulässig. 
- Bei Fehlverwendung von Mitteln kann der Bund Rückforderungen einschließlich Zinsen geltend machen; Bagatellgrenzen und Fristen sind geregelt. 
- Ergänzende Details zur Umsetzung, insbesondere zu Fördervoraussetzungen, Berichtspflichten und Rückforderungen, werden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern festgelegt. 
- Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und ist befristet entsprechend der Laufzeit des Sondervermögens und der Prüfzeiträume. 
 
Hinweis: Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.

Medienberichte
Deutscher Städte- und Gemeindebund, 17.06.2025Referentenentwurf und Stellungnahme
Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:06.06.2025
Datum Kabinettsbeschluss:02.07.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:314/25
Eingang im Bundesrat:03.07.2025
Erster Durchgang:11.07.2025
Status Bundesrat:Beraten