Gesetz zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten

Offizieller Titel: | Gesetz zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten |
Initiator: | Bundesrat |
Status: | Im Bundestag eingegangen |
Letzte Änderung: | 24.06.2025 |
Drucksache: | 21/551 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten für die Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten zu verschärfen. Der Entwurf sieht vor, die Qualifikationstatbestände in § 250 Absatz 2 und § 177 Absatz 8 StGB zu ergänzen, sodass die Verabreichung von gesundheitsschädlichen Stoffen (wie K.O.-Tropfen) künftig unter einen erhöhten Mindeststrafrahmen von fünf Jahren fällt. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf verweist auf eine Zunahme von Straftaten, bei denen K.O.-Tropfen verwendet werden, insbesondere zum Nachteil junger Frauen. Es wird auf aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen, wonach die bisherige Gesetzeslage keine angemessene Bestrafung für die Verabreichung von K.O.-Tropfen im Zusammenhang mit Raub und Sexualdelikten ermöglicht, da diese nicht als „gefährliches Werkzeug“ gelten. Die Gesetzesänderung ist erforderlich, weil die bisherige Rechtslage dem Schuldgehalt der Taten nicht gerecht wird und eine vergleichbare Gefährlichkeit wie bei anderen schweren Straftaten besteht.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt, die Länder und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Im Bereich der Verwaltung kann es durch die Erhöhung des Strafrahmens zu einem Mehraufwand im Strafvollzug kommen, der jedoch derzeit nicht quantifizierbar ist. Weitere Kosten können durch die Vollstreckung längerer Freiheitsstrafen im Bereich der Justiz entstehen. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Entwurf ist inhaltlich geschlechtsneutral formuliert, auch wenn Frauen besonders häufig betroffen sind. Es gibt keine Befristung; die Regelungen sind auf Dauer angelegt. Der Entwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist gegeben. Es wird betont, dass eine ordnungsrechtliche Regulierung der Abgabe von K.O.-Tropfen nicht erfolgversprechend ist. Der Entwurf ist nicht ausdrücklich als eilbedürftig gekennzeichnet.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Erweiterung der Straftatbestände im Strafgesetzbuch für Raub und Sexualdelikte, wenn K.O.-Tropfen verwendet werden
- In § 177 StGB (Sexualdelikte) wird die heimliche Verabreichung von K.O.-Tropfen als besonders schwerer Fall aufgenommen, mit einem erhöhten Mindeststrafrahmen von fünf Jahren
- In § 250 StGB (Raubdelikte) wird die Verabreichung von K.O.-Tropfen ebenfalls als besonders schwerer Fall gewertet, auch hier mit erhöhtem Strafmaß
- Die Anwendung von K.O.-Tropfen muss gezielt zur Ausführung der jeweiligen Tat (Raub oder Sexualdelikt) erfolgen
- Die Regelungen stellen klar, dass auch dann eine Verschärfung gilt, wenn die betroffene Person nicht zwingend das unmittelbare Opfer des Raubes ist, sondern auch eine andere betroffene Person sein kann
Eingang im Bundestag: | 24.06.2025 |
Drucksache: | 21/551 (PDF-Download) |