Gesetz zur Anpassung des Batterierechts

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG) |
| Initiator: | Regierungsfraktionen |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 06.10.2025 |
| Drucksache: | 21/570 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/1587 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | Keine Verbändebeteiligung durchgeführt. |
| Trojanercheck : | ⚠️ Enthält sachfremde Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
| Hinweis: | Das Vorhaben wurde als Formulierungshilfe an die Regierungsfraktionen gegeben.
In der Ausschussberatung wurden hier noch einige Änderungen angehängt, um in verschiedenen Gesetzen die geänderten Ressort-Zuständigkeiten der Ministerien abzubilden. |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des deutschen Batterierechts an die neue EU-Verordnung (EU) 2023/1542, die seit dem 17. August 2023 gilt und ab dem 18. Februar 2024 in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist. Die Lösung besteht darin, das bisherige Batteriegesetz (BattG) aufzuheben und durch ein neues Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) zu ersetzen. Das neue Gesetz regelt nationale Vorgaben, wo die EU-Verordnung dies verlangt oder einen Spielraum lässt, etwa bei der Bewirtschaftung von Altbatterien, der Festlegung von Behörden, Konformitätsanforderungen, Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, Bußgeldvorschriften und weiteren Bereichen. Der Entwurf stammt von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD, nicht von der Bundesregierung; daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf wird notwendig, weil die EU-Verordnung (EU) 2023/1542 zahlreiche neue und unmittelbar geltende Vorgaben für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Entsorgung von Batterien enthält, aber auch nationale Regelungsaufträge und Öffnungsklauseln vorsieht. Das bisherige deutsche Recht basierte auf der alten EU-Richtlinie 2006/66/EG, die nun aufgehoben wurde. Der Entwurf steht zudem im Kontext der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, insbesondere Ziel 12 (nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster).
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen jährliche Personalmehrausgaben von ca. 290.000 Euro für die Überwachung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle). Weitere jährliche Verwaltungskosten betragen ca. 460.000 Euro, die durch Gebühreneinnahmen teilweise kompensiert werden sollen. Für die Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Wirtschaft ergibt sich durch das Gesetz eine jährliche Entlastung von ca. 12,8 Mio. Euro (davon ca. 12,3 Mio. Euro nach der „One in, one out“-Regelung), insbesondere durch den Wegfall von Informationspflichten und Bürokratiekosten. Einnahmen werden durch Gebühren erwartet, insbesondere im Bereich der Altbatterienbewirtschaftung (Teil 2 des BattDG), genaue Beträge sind aber nicht genannt. Auswirkungen auf Verbraucherpreise und das Preisniveau sind laut Entwurf nicht zu erwarten.
Inkrafttreten:
Keine konkreten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist notwendig, um die unmittelbare Anwendbarkeit und Durchsetzbarkeit der EU-Verordnung in Deutschland sicherzustellen und eine Zersplitterung des Rechts zu verhindern. Er ist nicht befristet, da die Regelungen dauerhaft gelten sollen. Eine Evaluierung ist auf EU-Ebene bis 2031 vorgesehen, national nicht. Der Entwurf wurde einem Digitalisierungscheck unterzogen und sieht vor, Verwaltungsverfahren weitgehend elektronisch abzuwickeln. Gleichstellungspolitische, demographische oder regionale Auswirkungen werden nicht erwartet. Interessenvertretungen hatten keinen wesentlichen Einfluss auf den Inhalt. Der Entwurf trägt zur Erreichung mehrerer Nachhaltigkeitsziele bei, insbesondere zur Reduktion von Abfall und Treibhausgasemissionen.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Das bisherige Batteriegesetz wird durch ein neues Stammgesetz abgelöst, das die EU-Verordnung 2023/1542 national umsetzt.
- Das Gesetz gilt für alle Batterien (Geräte-, Fahrzeug-, Industrie-, LV-Batterien), auch wenn sie in Produkte eingebaut sind. Ausnahmen gelten für spezielle militärische, Raumfahrt- und kerntechnische Anwendungen.
- Hersteller dürfen Batterien nur auf dem Markt bereitstellen, wenn sie ordnungsgemäß registriert sind (inklusive Marke und Kategorie).
- Händler und Online-Plattformen dürfen nur Batterien registrierter Hersteller anbieten. Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister müssen die Registrierung prüfen und dürfen nicht-registrierte Hersteller ausschließen.
- Hersteller müssen sich vor dem erstmaligen Inverkehrbringen registrieren lassen. Die Registrierung erfolgt für jede Marke und Kategorie separat.
- Endnutzer sind verpflichtet, Altbatterien getrennt vom Restmüll zu entsorgen. Für eingebettete Batterien gelten spezielle Vorschriften.
- Händler, öffentlich-rechtliche Entsorger und freiwillige Sammelstellen müssen Altbatterien kostenlos zurücknehmen. Versandhändler müssen Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung anbieten.
- Hersteller müssen sich an einer Organisation für Herstellerverantwortung beteiligen oder ihre Verantwortung individuell wahrnehmen. Für beide Fälle ist eine behördliche Zulassung erforderlich.
- Organisationen für Herstellerverantwortung müssen Sammelsysteme bereitstellen, finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen, Daten erheben und Eigenkontrollmechanismen etablieren.
- Es besteht eine Pflicht zur Sicherheitsleistung (z.B. Bürgschaft, Versicherung), um die Entsorgungskosten bei Insolvenz oder Wegfall des Herstellers/Systems abzusichern.
- Für Geräte- und LV-Batterien gilt bis 2026 eine Sammelquote von 50 Prozent. Für Blei-Säure-Batterien gelten spezielle Berechnungsregeln.
- Händler, Entsorger und Sammelstellen müssen Altbatterien einem Hersteller oder einer Organisation für Herstellerverantwortung überlassen. Die Bindung an ein System gilt in der Regel für mindestens 12 Monate.
- Für Starterbatterien bleibt die Pfandpflicht bestehen (außer bei Einbau in Fahrzeuge).
- Für Industrie-, Starter- und Elektrofahrzeugbatterien gibt es keine Sammelquoten, aber Rücknahme- und Entsorgungspflichten. Die gesammelten Batterien können auch ausgewählten Abfallbewirtschaftern überlassen werden.
- Es gibt umfangreiche Informations-, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten für Hersteller, Organisationen, Händler, Entsorger und Recyclingunternehmen gegenüber Behörden und Endnutzern.
- Das Umweltbundesamt ist zentrale Behörde für Registrierung, Zulassung, Überwachung und Veröffentlichung relevanter Daten.
- Die Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem ElektroG kann mit hoheitlichen Aufgaben beliehen werden.
- Für die Konformitätsbewertung und die Überwachung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette werden spezielle Behörden und Verfahren eingerichtet.
- Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist für die Kontrolle der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zuständig und erhält weitreichende Eingriffs-, Auskunfts- und Kontrollrechte.
- Es werden Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen die Pflichten des Gesetzes und der EU-Verordnung eingeführt.
- Es gibt Übergangsregelungen für bestehende Registrierungen und Rücknahmesysteme. Neue Anforderungen gelten ab 2026 verbindlich.
Diese Zusammenfassung enthält die zentralen Maßnahmen und Regelungsinhalte des Gesetzentwurfs.
Exekutiver Fußabdruck laut Regierungsfraktionen:
„Interessenvertretungen haben keinen wesentlichen Einfluss auf die Ausgestaltung des Inhalts des Gesetzentwurfs genommen. Dritte wurden nicht beauftragt.“
Im Lobbyregister des Bundestags sind 3 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Stiftung GRS Batterien möchte ihre Position im Rahmen der Umsetzung der EU-Batterieverordnung in nationales Recht einbringen.
Lobbyregister-Nr.: R002181 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 57782
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Auf nationaler Ebene sollten die in der europäischen Batterieverordnung gegebenen Umsetzungsoptionen nicht eingeschränkt und auf bestehende und bereits gut funktionierende Rücknahmestrukturen für Fahrzeugaltbatterien (Starter- und Traktionsbatterien) aufgesetzt werden.
Lobbyregister-Nr.: R007522 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 62512
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Auf nationaler Ebene sollten die in der europäischen Batterieverordnung gegebenen Umsetzungsoptionen nicht eingeschränkt und auf bestehende und bereits gut funktionierende Rücknahmestrukturen für Fahrzeugaltbatterien (Starter- und Traktionsbatterien) aufgesetzt werden.
Lobbyregister-Nr.: R007547 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 64045
| Eingang im Bundestag: | 24.06.2025 |
| Erste Beratung: | 26.06.2025 |
| Abstimmung: | 10.09.2025 |
| Drucksache: | 21/570 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/1587 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 08.07.2025 | Anhörungsbeschluss |
| Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 01.09.2025 | Anhörung |
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 10.09.2025 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 10.09.2025 | Tagesordnung Tagesordnung |
| Ausschuss für Wirtschaft und Energie | 10.09.2025 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen | 10.09.2025 | Tagesordnung |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Mitberatende Ausschüsse waren der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Wirtschaft und Energie, der Verkehrsausschuss sowie der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen.
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Drucksache 21/570) in geänderter Fassung anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD; AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke stimmten dagegen. Zusätzlich wurde ein Entschließungsantrag der CDU/CSU und SPD angenommen, der u.a. die Prüfung eines Pfandsystems für lithiumhaltige Batterien, die Einberufung eines Runden Tisches zu Brandereignissen in der Abfallentsorgung, eine stärkere Einbindung der Hersteller und eine EU-weite Regelung für Online-Plattformen fordert. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 21/1150) wurde für erledigt erklärt.
Änderungen:
Es wurden zahlreiche Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen, die sich überwiegend auf das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) beziehen. Schwerpunkte sind:
- Einführung neuer Paragraphen (§§ 28, 35, 36) zur Datenübermittlung und zur Einrichtung einer Altbatteriekommission.
- Streichung eines nationalen Verbots für Online-Plattformen, Batterien ohne Herstellerregistrierung anzubieten, da dies bereits durch EU-Recht geregelt ist.
- Anpassungen bei Informations- und Hinweispflichten für Fernabsatzhändler.
- Präzisierungen bei der Rücknahme und Entsorgung von Altbatterien, insbesondere für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
- Zahlreiche Folgeänderungen in anderen Paragraphen des BattDG.
- Änderungen an weiteren Gesetzen (z.B. BfJG, UBAG, EGBGB, EU-VSchDG, UWG, FinDAG) zur Anpassung an neue Ressortzuständigkeiten und Behördenbezeichnungen infolge eines Organisationserlasses.
Die Änderungen an anderen Gesetzen (z.B. BfJG, UBAG, EGBGB, EU-VSchDG, UWG, FinDAG) stehen nicht im direkten Zusammenhang mit dem Batterierecht, sondern betreffen Ressort- und Behördenzuständigkeiten. Hier liegt vermutlich ein sogenannter "Trojaner" vor.
Begründung:
Die Begründung erläutert, dass die Änderungen vor allem der Anpassung an die EU-Verordnung 2023/1542 dienen und nationale Regelungsspielräume ausfüllen. Die Einrichtung der Altbatteriekommission soll die Beteiligung aller relevanten Akteure stärken. Die Streichung zusätzlicher nationaler Pflichten für Online-Plattformen wird mit der bereits bestehenden EU-Regelung begründet. Die Änderungen an anderen Gesetzen dienen der Umsetzung eines Organisationserlasses, der Zuständigkeiten für Verbraucherschutz neu regelt.
Statements der Fraktionen:
- CDU/CSU: Betont die Notwendigkeit der Anpassung an EU-Recht, lobt die stärkere Herstellerbeteiligung und die praxisnahe Ausgestaltung, begrüßt die Themen Brandgefahr und Batteriepfand im Entschließungsantrag.
- AfD: Kritisiert die Wirtschaftlichkeit des Rezyklats, sieht Gefahr für die europäische Batterieindustrie, lehnt zusätzliche Herstellerverantwortung ohne Mitspracherecht ab, fordert Bürokratieabbau.
- SPD: Hält Anpassung an EU-Recht für dringend, betont die Bedeutung geschlossener Kreisläufe und Rohstoffrückgewinnung, begrüßt Beibehaltung nationaler Sammelquoten und Pfandpflichten, sieht Herausforderungen bei Importen und Online-Plattformen.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Würdigt die EU-Batterieverordnung, kritisiert aber Lücken im Gesetzentwurf, fordert wirksamere Anreize für höhere Sammelquoten und ein Pfandsystem, sieht Schwächung der Herstellerverantwortung.
- Die Linke: Hält die Sammelquote für zu niedrig, fordert eine generelle Pfandpflicht, sieht Gefahr von Oligopolbildung bei Rücknahmesystemen, kritisiert unklare gesetzliche Begriffe und unzureichende Regelungen für Onlinehändler.
Zusammenfassung:
Die Beschlussempfehlung sieht die Annahme eines geänderten Batterierechts vor, das an die EU-Verordnung angepasst wird. Es werden neue Beteiligungsstrukturen geschaffen und die Herstellerverantwortung gestärkt, während nationale Sonderregelungen für Online-Plattformen entfallen. Änderungen an anderen Gesetzen betreffen vor allem Ressort- und Behördenzuständigkeiten und stehen nicht im direkten Zusammenhang mit dem Batterierecht. Die Fraktionen bewerten die Maßnahmen unterschiedlich, wobei CDU/CSU und SPD zustimmen, die übrigen Fraktionen ablehnen oder kritisieren.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Abstimmung: | 28.09.2025 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |