Gesetz zur Änderung von Wasserhaushaltsgesetz, Windenergieflächenbedarfsgesetzes und andere

Offizieller Titel: | Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs |
Initiator: | Regierungsfraktionen |
Status: | Verabschiedet, noch nicht verkündet (1. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche) |
Letzte Änderung: | 11.07.2025 |
Drucksache: | 21/568 (PDF-Download) |
Beschlussempfehlung: | 21/797 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Status Bundesrat: | Zugestimmt |
Trojanercheck: | ![]() |
Verknüpfungen: | Der Entwurf wurde wortgleich von BReg und Regierungsfraktionen eingebracht: Entwurf Bundesregierung |
Hinweis: | Das Vorhaben wurde als Formulierungshilfe an die Regierungsfraktionen gegeben. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413, insbesondere zur Beschleunigung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien (vor allem Windenergie an Land und Solarenergie) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Dazu werden auch das Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) und das Baugesetzbuch (BauGB) geändert. Die Lösung besteht in der Einführung beschleunigter und vereinfachter Zulassungsverfahren, insbesondere in sogenannten Beschleunigungsgebieten, sowie in der Digitalisierung der Verfahren. Der Entwurf stammt von den Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD, nicht von der Bundesregierung, daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf reagiert auf die am 20. November 2023 in Kraft getretene EU-Richtlinie 2023/2413, die eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien auf mindestens 42,5 % bis 2030 fordert. Die Richtlinie sieht vor, dass Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien beschleunigt werden müssen, insbesondere durch die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten. In Deutschland wurden bereits Windenergiegebiete als solche anerkannt. Der Gesetzentwurf steht im Kontext der UN-Agenda 2030 und zielt auf die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele, insbesondere SDG 7 (bezahlbare und saubere Energie). Die Umsetzung der Richtlinie ist für bestimmte Artikel bereits bis spätestens 1. Juli 2024, für andere bis 21. Mai 2025 verpflichtend.
Kosten:
Für Bund, Länder und Kommunen sind keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten. Etwaige Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln im Bereich des Bundes sind im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren. Einnahmen können durch Zahlungen der Betreiber nach § 6b WindBG entstehen, die zweckgebunden für das nationale Artenhilfsprogramm verwendet werden; eine Schätzung der Höhe ist derzeit nicht möglich. Für die Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten, sondern Entlastungen: Die Digitalisierung der wasserrechtlichen Verfahren bringt eine jährliche Entlastung von ca. 309.000 Euro, und die Vereinfachung der Zulassungsverfahren für Windenergieanlagen an Land führt zu Einsparungen von etwa 16 Mio. Euro jährlich. Auch die Verwaltung wird entlastet, insbesondere durch den Wegfall aufwendiger Prüfungen, mit einer Einsparung von ca. 526.800 Euro jährlich für die Länder. Weitere Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttretensdatum. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da bestimmte EU-Vorgaben bereits bis 1. Juli 2024 umgesetzt werden müssen. Er ist nicht befristet; eine Evaluierung ist für das WindBG bereits vorgesehen. Ziel ist es, bundesweit einheitliche und beschleunigte Verfahren zu schaffen, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Ländern zu vermeiden und die Ausbauziele für erneuerbare Energien zu erreichen. Der Entwurf ist mit EU- und Völkerrecht vereinbar und dient der 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben. Die Änderungen sollen die Akzeptanz vor Ort stärken und die Energiewende voranbringen.
Maßnahmen:
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, bezogen auf die inhaltlichen Regelungen (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden ignoriert):
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):
- Einführung eines neuen § 10a BImSchG mit Sonderregelungen für Genehmigungsverfahren nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie).
- Verpflichtung zur elektronischen Durchführung von Genehmigungsverfahren ab dem 21. November 2025.
- Fristen für die Vollständigkeitsprüfung von Anträgen: 30 Tage in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien, 45 Tage außerhalb.
- Klare Festlegung, dass das Datum der Vollständigkeitsbestätigung den Beginn des Genehmigungsverfahrens markiert.
- Verpflichtung zur Bereitstellung eines elektronischen Zugangs für Antragsteller.
- Fristenregelungen für Genehmigungsverfahren werden an die EU-Vorgaben angepasst.
- Anpassung der Regelungen zur Berücksichtigung militärischer und luftverkehrlicher Belange bei Änderungsgenehmigungen für Windenergieanlagen an Land.
- Einführung einer Genehmigungsfiktion bei bestimmten Änderungsgenehmigungen, wenn Behörden nicht innerhalb von drei Monaten entscheiden.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG):
- Einführung einer Definition für Erdwärme.
- Erweiterung des § 11a WHG auf weitere erneuerbare Energievorhaben (z.B. Solarenergieanlagen auf Gewässern, Wärmepumpen, Windenergieanlagen, Wärmespeicher).
- Verpflichtung zur elektronischen Durchführung von Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren ab 21. November 2025.
- Fristen für die Vollständigkeitsprüfung von Anträgen: 45 Tage, in Beschleunigungsgebieten 30 Tage.
- Einführung spezifischer Zulassungsfristen für verschiedene erneuerbare Energievorhaben (z.B. 1 Monat für Abwasserwärmepumpen, 3 Monate für kleine Erdwärmepumpen, 6 Monate für Windenergieanlagen <150 kW in Beschleunigungsgebieten, 7 Monate für sonstige Windenergieanlagen, 1 Jahr für größere Geothermie- und Floating-PV-Anlagen).
- Möglichkeit der Fristverlängerung bei außergewöhnlichen Umständen.
- Evaluationsklausel für die Fristen bei Floating-PV-Anlagen nach fünf Jahren.
- Vorgaben für die Umsetzung der Richtlinienanforderungen auch bei Befreiungen und Genehmigungen nach anderen Vorschriften des WHG (z.B. in Überschwemmungsgebieten).
Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG):
- Erweiterung des Gesetzeszwecks und der Definitionen, insbesondere für Energiespeicheranlagen am selben Standort wie Windenergieanlagen.
- Einführung von Erleichterungen im Zulassungsverfahren für Windenergieanlagen an Land in sogenannten Beschleunigungsgebieten (§ 6b WindBG).
- In Beschleunigungsgebieten entfallen Umweltverträglichkeitsprüfung, spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen und die Prüfung der Bewirtschaftungsziele nach WHG, stattdessen modifizierte Überprüfung auf Basis vorhandener Daten.
- Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden auf Grundlage vorhandener Daten angeordnet; bei fehlenden Daten oder nicht verfügbaren Maßnahmen ist eine Zahlung in Artenhilfsprogramme vorgesehen.
- Standardisierte Minderungsmaßnahmen für Fledermäuse (z.B. Abschaltungen) werden verpflichtend.
- Festlegung von Zahlungen in Artenhilfsprogramme, wenn Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht möglich oder nicht verhältnismäßig sind (z.B. 20.000 Euro/MW bei fehlenden Daten).
- Keine Ausnahmeprüfung nach Bundesnaturschutzgesetz oder Wasserhaushaltsgesetz erforderlich, wenn die Vorgaben des § 6b erfüllt sind.
- Öffentlichkeitsbeteiligung bei erheblichen Umweltauswirkungen, aber ohne Erörterungstermin.
- Länder dürfen von den Regelungen des § 6b nicht abweichen.
Baugesetzbuch (BauGB):
- Klarstellung, dass nach Erreichen der Flächenziele für Windenergievorhaben außerhalb von Windenergiegebieten nur noch sehr eingeschränkte Zulässigkeit besteht.
Allgemein:
- Umsetzung der geänderten EU-Richtlinie 2018/2001 und 2023/2413 zur Beschleunigung und Digitalisierung von Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien.
- Einführung und Vereinheitlichung verbindlicher Fristen für die Bearbeitung von Anträgen.
- Stärkere Nutzung digitaler Verfahren und elektronischer Kommunikation.
- Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien durch Verfahrensvereinfachungen und Fristverkürzungen, insbesondere in ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten.
- Einführung von Zahlungen in Artenhilfsprogramme als Ersatz für nicht mögliche oder unverhältnismäßige Naturschutzmaßnahmen.
Diese Maßnahmen dienen insgesamt der Beschleunigung, Digitalisierung und Vereinfachung der Zulassungsverfahren für erneuerbare Energieprojekte, insbesondere Wind- und Solarenergie, Geothermie und Wärmepumpen, unter gleichzeitiger Anpassung an die aktuellen EU-Vorgaben.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 2 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Beibehaltung der Möglichkeit zur Positivplanung von Windgebieten der Gemeinden; Beibehaltung des überragenden öffentlichen Interesses der Erneuerbaren Energien;
Lobbyregister-Nr.: R002892 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 61042
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ziel des Gesetzes ist unter anderem die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 im Bereich der Windenergie an Land. EEF setzt sich für schnellere Planungs- und Genehmigungsverfahren ein und begrüßt die im Gesetz enthaltenen Verfahrensbeschleunigungen, insbesondere auch im Hinblick auf 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG.
Lobbyregister-Nr.: R006623 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 53740
Eingang im Bundestag: | 24.06.2025 |
Erste Beratung: | 27.06.2025 |
Abstimmung: | 10.07.2025 |
Drucksache: | 21/568 (PDF-Download) |
Beschlussempfehlung: | 21/797 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
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Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 26.06.2025 | Anhörungsbeschluss |
Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 02.07.2025 | Anhörung Anhörung Anhörung |
Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 08.07.2025 | Tagesordnung |
Ausschuss für Wirtschaft und Energie | 08.07.2025 | Tagesordnung |
Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen | 08.07.2025 | Tagesordnung |
Verteidigungsausschuss | 08.07.2025 | Tagesordnung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 02.07.2025 im Ausschuss für Umweltausschuss statt.
Till Jenssen (Deutscher Städtetag): Jenssen begrüßte die Umsetzung der RED-III-Richtlinie zu Beginn der Legislaturperiode und betonte, dass ohne Verfahrensverkürzung kein beschleunigter Ausbau erneuerbarer Energien möglich sei. Er sprach sich für den Verzicht auf Umweltverträglichkeits- und artenschutzrechtliche Prüfungen in Beschleunigungsgebieten aus. Die Einschränkung des überragenden öffentlichen Interesses sei jedoch ein schwieriges Signal, da allein die Flächensicherung keine Realisierung garantiere und der Ausbaustand regional sehr unterschiedlich sei.
Bernd Düsterdieck (Deutscher Städte- und Gemeindebund): Düsterdieck bezeichnete die Regelung zum öffentlichen Interesse aus kommunaler Sicht als außerordentlich zu begrüßen und forderte eine zwingende Umsetzung der Vorschläge. Nach Erreichen der Flächenbeitragswerte sei das Ziel eines umfassenden Windenergieausbaus sichergestellt. Die Ausnahme der Repowering-Anlagen müsse jedoch überdacht werden, um einen ungesteuerten Ausbau und Akzeptanzprobleme zu vermeiden.
Kay Ruge (Deutscher Landkreistag): Ruge betonte, dass die Betroffenheit besonders in ländlichen Räumen liege. Die Landkreise unterstützten das Ausbauziel, forderten aber eine stärkere Steuerung und einen Vorrang der kommunalen und regionalen Planung. Die Regelungen zum überragenden öffentlichen Interesse seien richtig, aber eine klarere Formulierung wäre wünschenswert.
Olaf Gericke (Landkreistag Nordrhein-Westfalen): Gericke lobte die gefundenen Formulierungen als Verbesserung gegenüber früheren Regelungen, äußerte jedoch Zweifel, ob sie der Rechtsprechung standhalten. Nordrhein-Westfalen habe viele Genehmigungen erteilt, wodurch sich die Probleme dort schneller kumulierten.
Björn Spiegel (ARGE Netz GmbH & Co. KG): Spiegel lehnte die Einschränkung des überragenden öffentlichen Interesses für Vorhaben im Außenbereich entschieden ab und bezeichnete dies als politisch falsches Signal. Die Flächenziele allein reichten nicht aus, da nicht alle Flächen voll nutzbar seien. Er begrüßte die Ausnahmen für Repowering und forderte, dass auch weiterhin Vorhaben im Außenbereich realisiert werden können, wenn Kommunen dies wünschen.
Christian Mildenberger (NRW.Energy4Climate): Mildenberger betonte die Bedeutung, den Weg von "Ambition und Akzeptanz" zu stärken. Die Regelungen zu Flächen außerhalb von Windenergiegebieten und die Erleichterung bei Genehmigungen innerhalb von Windenergiegebieten seien zu begrüßen. Allerdings gebe es eine Lücke bei bestehenden Beschleunigungsgebieten in der Regionalplanung, die von der Neuregelung nicht erfasst würden. Alle Beschleunigungsgebiete sollten von der Verfahrenserleichterung profitieren.
Thorsten Müller (Stiftung Umweltenergierecht): Müller stellte die Entscheidungsreife des Entwurfs in Frage. Die Fristen der Richtlinie würden 1:1 umgesetzt, auch wenn dies zu Verzögerungen führen könne. Es sei nicht unionsrechtlich geboten, die teils engeren Fristen im deutschen Recht zu verlängern. Er sieht Rechtsunsicherheiten und kritisierte, dass Kritikpunkte am Vorgängerentwurf nicht berücksichtigt wurden. Eine Verzögerung über die Sommerpause hinaus könne einen Qualitätsgewinn bedeuten.
Till Elgeti (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall - DWA): Elgeti forderte einen Mentalitäts- und Kulturwandel bei den Behörden. Persönliche Sorgen führten zu einem Besorgnisgrundsatz, der sinnvolle Projekte verhindern könne. Zur Absicherung würden immer mehr Gutachten beauftragt, was die Geschwindigkeit bremse. Er regte eine Vollständigkeitsprüfung für alle Verfahren an, auch für Klima- und Klimaanpassungsprojekte.
Thorsten Deppner (Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Vertreter von Umwelt- und Naturschutzverbänden): Deppner kritisierte, dass der Gesetzentwurf die problematischsten Punkte der RED-III-Richtlinie umsetze, während konzeptionelle Änderungen bei der Planung des Windenergieausbaus ausblieben. Besonders problematisch sei die Umwidmung bestehender Windenergiegebiete zu Beschleunigungsgebieten, ohne dass diese nach RED III konzipiert wurden.
Rebekka Blessenohl (Naturschutzbund NABU): Blessenohl kritisierte, dass bei bestehenden Beschleunigungsgebieten keine sorgfältige Auswahl oder Festlegung von Schutzmaßnahmen auf Planungsebene stattfinde. Ursprünglich sei davon ausgegangen worden, dass eine ausführliche Prüfung auf Genehmigungsebene erfolgt. Sie sieht die Gefahr einer weiteren Beschneidung von Umwelt- und Beteiligungsrechten und fordert kluge, strukturierte Planung unter Einbindung der Menschen vor Ort.
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Mitberatende Ausschüsse waren der Ausschuss für Wirtschaft und Energie, der Verteidigungsausschuss sowie der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen.
Beschlussempfehlung:
Die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses lautet, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/568 in geänderter Fassung anzunehmen. Dieser Empfehlung haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD zugestimmt. Die Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke haben dagegen gestimmt. Ein Entschließungsantrag wird im Text nicht erwähnt.
Änderungen:
Es wurden zahlreiche Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen, die sich auf den Gesetzentwurf selbst und die darin genannten Gesetze beziehen. Geändert wurden insbesondere das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), das Baugesetzbuch (BauGB), die Planzeichenverordnung und das Raumordnungsgesetz (ROG). Die Änderungen betreffen die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2413 zur Beschleunigung von Zulassungsverfahren für erneuerbare Energien, die Definition und Ausweisung von Beschleunigungsgebieten, Fristenregelungen, Minderungsmaßnahmen und weitere Detailregelungen. Es gibt keine Hinweise auf Änderungen, die sich auf völlig andere, themenfremde Gesetze beziehen („Trojaner“).
Begründung:
Die Begründung der Beschlussempfehlung und der Änderungen liegt in der notwendigen Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2413 (RED III) zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien. Die Änderungen konkretisieren die Ausweisung und rechtliche Behandlung von Beschleunigungsgebieten, führen Fristen für Genehmigungsverfahren ein, regeln die Beteiligung von Behörden (z. B. Bundeswehr, Luftfahrt), und stellen sicher, dass Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der neuen Verfahren berücksichtigt werden. Die Änderungen im BauGB und ROG dienen der unionsrechtskonformen Ausgestaltung der Planungsverfahren. Minderungsmaßnahmen für Umweltauswirkungen werden konkretisiert, und es werden Hilfestellungen für die Planungsträger geschaffen.
Statements der Fraktionen:
- CDU/CSU: Hätten gerne noch offene Fragen aus der Anhörung geklärt, insbesondere zu Bedenken von Umweltverbänden und zur Praxistauglichkeit. Fragen nach der Bewertung des Wegfalls der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Sicherstellung von Rechtssicherheit.
- AfD: Lehnt den Gesetzentwurf ab, da Klimaschutz über Natur- und Artenschutz gestellt werde. Kritisiert mangelnde Bürgerbeteiligung, unzureichende Ausgleichszahlungen und sieht Risiken für die Versorgungssicherheit und den Naturschutz.
- SPD: Betont die Pflicht zur Umsetzung der EU-Richtlinie und die Vorteile der Änderungen für schnellere Genehmigungsverfahren, Wirtschaft, Klimaschutz und Arbeitsplätze. Hält die Änderungen für gelungen, insbesondere im Hinblick auf klare Fristen und die Beteiligung relevanter Behörden.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Kritisiert das Gesetzgebungsverfahren als überhastet und inhaltlich mangelhaft. Sie sehen Rückschritte beim Natur- und Artenschutz, viele unbestimmte Rechtsbegriffe, Rechtsunsicherheiten und unklare Regelungen beim ökologischen Ausgleich. Fordern eine bessere Verzahnung mit dem EU-Renaturierungsgesetz.
- Die Linke: Fordert Rücknahme des Gesetzentwurfs, sieht das Ziel des Ausbaus erneuerbarer Energien zwar grundsätzlich positiv, kritisiert aber das schnelle Verfahren und die Vielzahl der Gesetzesänderungen. Sie sieht Gefahren für Akzeptanz und Nachhaltigkeit, begrüßt aber Digitalisierung und einheitliche Stellen im BImSchG. Kritisiert den Wegfall von Umwelt- und Artenschutzprüfungen und fordert eine gründliche Überarbeitung.
Zusammenfassung:
Der Ausschuss empfiehlt mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Die Änderungen setzen die EU-Richtlinie zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien um und betreffen zahlreiche Detailregelungen in mehreren Gesetzen. Die Oppositionsfraktionen lehnen den Entwurf mit unterschiedlichen Begründungen ab, insbesondere wegen Bedenken beim Umwelt- und Artenschutz sowie am Verfahren.
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Abstimmung: | 11.07.2025 |
Status Bundesrat: | Zugestimmt |