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Gesetz zur Abschaffung des § 188 des Strafgesetzbuchs - Stärkung der Meinungsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz

Das Gesetz wurde abgelehnt.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Abschaffung des § 188 des Strafgesetzbuchs - Stärkung der Meinungsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz
Initiator:AfD
Status:Abgelehnt
Letzte Änderung:29.01.2026
Drucksache:21/652 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/3901 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Trojanercheck :
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Abschaffung des § 188 des Strafgesetzbuchs (StGB), der einen besonderen strafrechtlichen Schutz für Personen des politischen Lebens (sogenannte „Politikerbeleidigung“) vorsieht. Der Entwurf will damit die Meinungsfreiheit stärken und die Gleichheit vor dem Gesetz wiederherstellen, indem Politiker beim Straftatbestand der Beleidigung nicht länger privilegiert werden. Der Gesetzentwurf stammt von Abgeordneten der Fraktion AfD, nicht von der Bundesregierung; daher ist kein Ministerium federführend zuständig. 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf gibt ausführliche Hintergrundinformationen: § 188 StGB wurde 1998 eingeführt und 2021 verschärft, um Politiker und andere Personen des politischen Lebens besonders vor übler Nachrede, Verleumdung und Beleidigung zu schützen. Dies wird als Reaktion auf zunehmende Kritik und Hass im Netz, insbesondere während der Corona-Krise, dargestellt. Der Entwurf kritisiert, dass durch diese Sonderregelung Politiker privilegiert und der demokratische Diskurs sowie die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden. Es wird auf prominente Fälle, öffentliche Debatten und internationale Kritik verwiesen. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen laut Gesetzentwurf keine Kosten („Keine“). Es wird auch kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung erwartet. Einnahmen werden nicht erwähnt. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf sieht keine Befristung oder Evaluierung vor. Es werden keine weiteren Gesetzesfolgen, Rechts- oder Verwaltungsvereinfachungen oder Nachhaltigkeitsaspekte außer der Stärkung der Meinungsfreiheit genannt. Der Entwurf betont die Notwendigkeit, die Gleichbehandlung aller Bürger wiederherzustellen und sieht keine Alternativen zur Abschaffung des § 188 StGB. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht ausdrücklich erwähnt. 
 
Maßnahmen:  
Die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs: 
 
- Der Sondertatbestand, der eine Qualifikation äußerungsrechtlicher Straftatbestände vorsieht, wenn Politiker Opfer sind, wird abgeschafft.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:26.06.2025
Erste Beratung:12.09.2025
Abstimmung:29.01.2026
Drucksache:21/652 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/3901 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

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AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz28.01.2026Tagesordnung
Anhörungsbeschluss
Innenausschuss28.01.2026Tagesordnung
Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Der federführende Ausschuss war der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Mitberatende Ausschüsse waren der Innenausschuss sowie der Ausschuss für Kultur und Medien. 
 
Beschlussempfehlung:  
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses lautet, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/652 abzulehnen. Dieser Empfehlung haben die Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke zugestimmt. Die Fraktion der AfD hat dagegen gestimmt. Ein Entschließungsantrag wird im Text nicht erwähnt. 
 
Änderungen:  
Es wurden keine Änderungen in den Gesetzentwurf eingefügt. Der Ausschuss empfiehlt die vollständige Ablehnung des Entwurfs. Es gibt keine Hinweise auf Änderungen an anderen Gesetzen oder sogenannte „Trojaner“. 
 
Begründung:  
Die Begründung der Beschlussempfehlung ergibt sich aus der Ablehnung des Gesetzentwurfs. Die Mehrheit der Fraktionen sieht keinen Anlass, § 188 StGB abzuschaffen. Die Begründung der AfD für den Gesetzentwurf ist, dass § 188 StGB ein Sonderrecht für Politiker geschaffen habe, das die Meinungsfreiheit einschränke und von Politikern zur Einschüchterung von Kritikern genutzt werde. Die übrigen Fraktionen lehnen dies ab und sehen keinen Änderungsbedarf. 
 
Statements der Fraktionen:  
- CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Die Linke: Diese Fraktionen haben die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen. Eigene ausführliche Statements sind im Text nicht enthalten. 
- AfD: Die AfD bedauert die Ablehnung einer öffentlichen Anhörung und kritisiert die Ausweitung des § 188 StGB. Sie argumentiert, dass die Zahl der Anzeigen zwar gestiegen sei, diese aber überwiegend von politischen Spitzen und nicht von Kommunalpolitikern gestellt würden, sodass das Ziel der Gesetzesänderung nicht erreicht worden sei. 
 
Zusammenfassung:  
Der federführende Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit Unterstützung der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Ablehnung des von der AfD eingebrachten Gesetzentwurfs zur Abschaffung des § 188 StGB. Änderungen wurden keine vorgenommen, und es gibt keine Hinweise auf andere betroffene Gesetze oder Entschließungsanträge. Die AfD kritisiert die aktuelle Regelung und das Verfahren, bleibt aber mit ihrer Position in der Minderheit.