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Pflegekompetenzgesetz (PKG)

kein Status
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
Initiator:Bundesministerium für Gesundheit
Status:Verabschiedet, noch nicht verkündet
Letzte Änderung:06.11.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/1511 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/2641 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Trojanercheck:Scheinbar kein Trojaner
Verknüpfungen:Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode: Entwurf 20. Legislaturperiode
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verbesserung und langfristige Sicherstellung der pflegerischen Versorgung in Deutschland angesichts des demografischen Wandels und des steigenden Pflegebedarfs. Dies soll durch eine Erweiterung der Befugnisse von Pflegefachpersonen, Entbürokratisierung, Stärkung innovativer Versorgungsformen, Förderung der Digitalisierung und Optimierung der Zusammenarbeit zwischen Pflegekassen, Kommunen und anderen Akteuren erreicht werden. Pflegefachpersonen sollen eigenverantwortlich mehr Aufgaben übernehmen können, die bisher Ärztinnen und Ärzten vorbehalten waren. Der Entwurf kommt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium für Gesundheit
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf reagiert auf die stark steigende Zahl pflegebedürftiger Menschen (Prognose: bis 2055 bis zu 8,2 Millionen) und den drohenden Fachkräftemangel in der Pflege. Bereits getroffene Maßnahmen wie Tariflohnniveau, Personalbemessungsverfahren und Digitalisierung werden weiterentwickelt. Es besteht Regelungsbedarf auch wegen eines Urteils des Bundessozialgerichts zur Aufgabenübertragung auf Dritte durch Pflegekassen. Zudem werden weitere Anpassungen im SGB V und XI sowie im Grundstoffüberwachungsgesetz vorgenommen. Die Vorlage ist besonders eilbedürftig, da sie in der letzten Legislaturperiode nicht verabschiedet wurde. 
 
Kosten:  
Für den Bund entstehen einmalige Kosten von rund 110.000 Euro. Die Träger der Beihilfe sparen mittelfristig etwa 11,5 Millionen Euro jährlich. Beim Bundesamt für Soziale Sicherung entsteht ein Mehraufwand von einer Stelle (180.000 Euro jährlich), der aber von den Krankenkassen refinanziert wird. Die soziale Pflegeversicherung verzeichnet mittelfristig Minderausgaben von rund 328 Millionen Euro jährlich, insbesondere durch günstigere Versorgungsformen und weniger Beratungsbesuche. Die gesetzliche Krankenversicherung hat einmalige Kosten von jeweils 5 Millionen Euro in 2026 und 2027 für ein Modellprojekt, spart aber durch Digitalisierung (z.B. E-Rezept) und weniger Bürokratie (z.B. elektronische Ersatzbescheinigung) mehrere Millionen Euro jährlich. Für die private Pflege-Pflichtversicherung ergeben sich Minderausgaben von rund 11,5 Millionen Euro jährlich. Auswirkungen auf Verbraucherpreise oder Löhne werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine konkreten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft. Er enthält zahlreiche Maßnahmen zur Entlastung von Pflegebedürftigen, Angehörigen, Pflegefachpersonen, Wirtschaft und Verwaltung, vor allem durch Bürokratieabbau und Digitalisierung. Die Befugnisse von Pflegefachpersonen werden deutlich erweitert, was auch die Attraktivität des Berufs steigern soll. Frauen profitieren voraussichtlich überdurchschnittlich von den Verbesserungen. Es gibt keine Alternativen zum Gesetzentwurf. Einzelne Regelungen werden evaluiert, das Gesetz als Ganzes ist nicht befristet. Der Entwurf steht im Einklang mit EU-Recht und fördert verschiedene Nachhaltigkeitsziele. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig und verständlich zusammengefasst (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind ausgelassen): 
 
- Zugang zu Präventionsleistungen für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege wird verbessert: Pflegefachpersonen und Pflegeberater können gezielt Präventionsmaßnahmen empfehlen und beraten. 
 
- Pflegeberatung wird gestärkt und besser koordiniert: Pflegekassen können Beratungsaufgaben gemeinsam organisieren und auch an Dritte übertragen. 
 
- Kompetenzen und Aufgaben von Pflegefachpersonen werden systematisch erfasst und in einem bundesweiten Katalog beschrieben. Wissenschaftliche Expertisen werden beauftragt, um Aufgabenprofile und Weiterbildungsstandards zu entwickeln. 
 
- Pflegefachpersonen erhalten mehr Befugnisse, insbesondere bei der eigenverantwortlichen Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten, die bisher Ärzten vorbehalten waren (z.B. in den Bereichen Diabetes, chronische Wunden, Demenz). 
 
- Pflegeeinrichtungen werden verpflichtet, einrichtungsspezifische Delegationskonzepte zu entwickeln, um Aufgaben klar zwischen Pflegefachpersonen, Assistenz- und Hilfskräften zu verteilen. 
 
- Integration von Pflegepersonal aus dem Ausland wird durch betriebliche Integrationsmanagement-Konzepte gefördert. 
 
- Kommunale Pflegestrukturplanung wird gestärkt und besser mit anderen Versorgungsbereichen (Prävention, Rehabilitation, medizinische Versorgung) verzahnt. 
 
- Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen künftig nur noch halbjährlich (statt vierteljährlich) eine Beratung abrufen. Bei Bedarf können sie weiterhin vierteljährliche Beratung nutzen. 
 
- Beratungsdokumentation wird verpflichtend elektronisch übermittelt, um Bürokratie abzubauen. 
 
- Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen erhalten einen pauschalen Zuschuss für selbstbestimmte Pflege. Neue Vertragsform für ambulante Pflegeeinrichtungen in gemeinschaftlichen Wohnformen wird eingeführt. 
 
- Förderung von Selbsthilfe in der Pflege wird ausgebaut und finanziell gestärkt. Planungssicherheit durch mehrjährige Förderzusagen. 
 
- Förderung und Ausbau regionaler Pflegenetzwerke zur besseren Versorgung und Unterstützung von Pflegebedürftigen und Angehörigen. 
 
- Pflegefachassistenz wird bundesweit einheitlich geregelt und bei der Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen berücksichtigt. 
 
- Pflegefachpersonen können künftig bestimmte Leistungen der ärztlichen Behandlung eigenverantwortlich erbringen und Folgeverordnungen ausstellen, sofern sie über die nötigen Qualifikationen verfügen. 
 
- Digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen werden getrennt vergütet, Leistungsbeträge werden angepasst. 
 
- Qualitätsprüfungen in der Pflege werden digitalisiert und können in Krisensituationen flexibler gehandhabt werden. Prüfintervalle können bei guter Qualität verlängert werden. 
 
- Verfahrensleitlinien für Vergütungsverhandlungen zwischen Pflegeeinrichtungen und Kostenträgern werden eingeführt, um Prozesse zu beschleunigen und zu vereinfachen. 
 
- Modellvorhaben zur Telepflege, digitalen Vergütungsverhandlungen und zur Flexibilisierung stationärer Pflege werden gefördert und wissenschaftlich begleitet. 
 
- Bürokratieabbau bei der Beantragung von Pflegeleistungen: Formulare und Vorgaben sollen vereinfacht, digitalisiert und verständlicher gestaltet werden. Ein Kooperationsprojekt zur Vereinfachung wird eingerichtet. 
 
- Pflegefachpersonen können künftig auch Bescheinigungen für die Pflegezeit ausstellen. 
 
- Anpassung der Begriffe: Der Begriff „Pflegefachkraft“ wird durch „Pflegefachperson“ ersetzt. 
 
- Entlastung von Bürgern, Wirtschaft und Verwaltung durch Bürokratieabbau, Digitalisierung und effizientere Prozesse. 
 
- Stärkung der Beteiligung der Pflegeberufe an Entscheidungsprozessen auf Bundesebene. 
 
Diese Maßnahmen zielen insgesamt auf eine Entbürokratisierung, Stärkung der Pflegeberufe, bessere Versorgung und Beratung von Pflegebedürftigen, Förderung neuer Versorgungsformen und Digitalisierung im Pflegebereich ab.

Medienberichte
Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:23.06.2025
Datum Kabinettsbeschluss:06.08.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Das Pflegekompetenzgesetz wurde in der 20. Legislaturperiode am 18. Dezember 2024 im Kabinett verabschiedet. Eine Befassung im Bundestag erfolgte durch den Bruch der damaligen Koalition nicht.  
 
Mit dem vorliegenden Referentenentwurf wird das Pflegekompetenzgesetz in aktualisierter Form erneut auf den Weg gebracht.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Meinungsbild zum Pflegekompetenzgesetz (PKG) auf Basis der Stellungnahmen:

Die Mehrheit der Stellungnahmen begrüßt grundsätzlich das Ziel des Pflegekompetenzgesetzes, die Kompetenzen von Pflegefachpersonen zu stärken, die Attraktivität des Pflegeberufs zu erhöhen und die pflegerische Versorgung angesichts des demografischen Wandels zu sichern. Die Erweiterung heilkundlicher Befugnisse und die eigenverantwortliche Einbindung von Pflegefachpersonen werden vielfach als notwendiger Schritt gegen den Fachkräftemangel und für eine bessere Versorgung gesehen.

Am häufigsten genannte Kritikpunkte und Argumente:

1. Klare Abgrenzung der Kompetenzen und Haftungsfragen:
Viele Organisationen (z.B. Bundesärztekammer, KBV, Hausärzteverband, vdek, IKK, BAGFW) fordern eine eindeutige Abgrenzung zwischen ärztlichen und pflegerischen Aufgaben. Es wird betont, dass ärztliche Kernkompetenzen erhalten bleiben und die Letztverantwortung der Ärzte bei delegierten Aufgaben gesichert sein muss. Unklare Haftungsregelungen und Verantwortlichkeiten werden als Risiko gesehen.

2. Bürokratie und Umsetzbarkeit:
Mehrere Verbände (PKV, BKK, vdek, BVMed, IKK, BAGFW) kritisieren zusätzliche Bürokratie, Komplexität und neue Berichtspflichten, die mit den geplanten Strukturen und Regelungen einhergehen könnten. Es wird eine Entbürokratisierung, Digitalisierung und praktikable Umsetzung gefordert, insbesondere bei der Hilfsmittelversorgung und Datenübermittlung.

3. Finanzierung und finanzielle Tragfähigkeit:
Die finanzielle Belastung der Pflegeversicherung wird von vielen Akteuren (PKV, vdek, IKK, BKK, Deutsche Stiftung Patientenschutz) kritisch gesehen. Es wird vor ungedeckten Mehrausgaben, unsicheren Prognosen und fehlender Gegenfinanzierung gewarnt. Die Kostenfolgen neuer Leistungen und Strukturen seien nicht ausreichend erforscht.

4. Neue Versorgungsstrukturen und Wohnformen:
Die Einführung neuer Versorgungssektoren wie der „stambulanten“ oder gemeinschaftlichen Wohnformen wird vielfach kritisch bewertet (BKK, Deutsche Stiftung Patientenschutz, vdek, IKK). Befürchtet werden mehr Komplexität, Intransparenz und Ungleichbehandlung gegenüber bestehenden Wohnformen. Es wird eine rechtliche und finanzielle Gleichstellung verschiedener Wohnformen gefordert.

5. Qualifikationen, Fort- und Weiterbildung:
Viele Stellungnahmen (ver.di, BAGFW, DPR, ACHSE, Fachverbände für Menschen mit Behinderung) betonen die Notwendigkeit bundeseinheitlicher, transparenter Weiterbildungsstandards und klarer Qualifikationsanforderungen für Pflegefachpersonen. Auch die Gleichstellung von beruflich und akademisch ausgebildeten Pflegekräften sowie die Einbindung weiterer Berufsgruppen (z.B. Heilerziehungspflegende, Psychotherapeut*innen) werden gefordert.

6. Einbindung und Interessenvertretung der Pflege:
Pflegeverbände (DPR, ver.di, BAGFW) fordern eine stärkere strukturelle und finanzielle Stärkung der Interessenvertretung der Pflegeberufe und deren verbindliche Einbindung in Entscheidungsprozesse und Umsetzungsregelungen.

7. Digitalisierung und Innovation:
Die Notwendigkeit digitaler Anwendungen, digitaler Pflegeanwendungen (DiPA), Telepflege und digitalisierter Verwaltungsprozesse wird von mehreren Akteuren (PKV, BVMed, BAGFW, DPR, Deutsche Alzheimer Gesellschaft) hervorgehoben. Digitalisierung soll zur Entlastung beitragen und die Versorgung verbessern.

8. Prävention, Rehabilitation und psychosoziale Unterstützung:
Die Bedeutung von Prävention, Rehabilitation und psychosozialer Unterstützung wird betont (BKK, DVfR, BPtK, Deutsche Alzheimer Gesellschaft, ACHSE). Es wird gefordert, diese Aspekte stärker im Gesetz zu verankern und die Beratungskompetenz der Pflegefachpersonen auszubauen.

9. Fachkräftemangel und Arbeitsbedingungen:
Fast alle Stellungnahmen sehen die Stärkung der Pflegekompetenz als Beitrag zur Bekämpfung des Fachkräftemangels. Gleichzeitig werden bessere Arbeitsbedingungen, verbindliche Personalbemessung und Maßnahmen gegen Überlastung gefordert (ver.di, DPR, Deutsche Alzheimer Gesellschaft).

10. Spezifische Bedarfe besonderer Gruppen:
Einige Organisationen (ACHSE, Fachverbände für Menschen mit Behinderung, Deutsche Alzheimer Gesellschaft) fordern, dass die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung, Seltenen Erkrankungen oder Demenz explizit berücksichtigt werden, etwa durch spezialisierte Fortbildungen und multiprofessionelle Teams.

Zusammenfassend gibt es breite Zustimmung zu den Zielen des Gesetzes, aber zahlreiche Forderungen nach Nachbesserungen bei der Abgrenzung der Kompetenzen, der Finanzierung, der Entbürokratisierung, der Qualifikation und Weiterbildung, der Gleichstellung verschiedener Wohnformen, der Digitalisierung und der Einbindung der Pflegeberufe in Entscheidungsprozesse. Kritisch gesehen werden insbesondere zusätzliche Bürokratie, unklare Haftungs- und Finanzierungsfragen sowie die Gefahr von Doppelstrukturen und Intransparenz bei neuen Versorgungsformen.

👍 Allianz Chronischer Seltener Erkrankungen (ACHSE) e.V.

„Das Pflegekompetenzgesetz bietet die Chance, die Versorgung von Menschen mit Seltenen Erkrankungen deutlich zu verbessern. Damit diese Chance genutzt wird, müssen die spezifischen Bedarfe dieser Patientengruppe – insbesondere von Kindern und Jugendlichen – im Gesetz und in der praktischen Umsetzung konsequent berücksichtigt werden.“

Die Allianz Chronischer Seltener Erkrankungen (ACHSE) e.V. begrüßt grundsätzlich das Ziel des Pflegekompetenzgesetzes (PKG), die Kompetenzen von Pflegefachpersonen zu stärken und die Versorgungsstrukturen zu verbessern. ACHSE betont jedoch, dass die besonderen Anforderungen von Menschen mit Seltenen Erkrankungen – insbesondere Kindern und Jugendlichen – im Gesetz explizit berücksichtigt werden müssen. Pflegefachpersonen, die diese Patientengruppe betreuen, benötigen spezielles Wissen, interdisziplinäre Zusammenarbeit und die Fähigkeit zur individuellen Beratung, auch zu psychosozialen und sozialrechtlichen Fragen. ACHSE fordert verpflichtende, spezialisierte Fort- und Weiterbildungen, multiprofessionelle Teams und einen unbürokratischen Zugang zu Hilfsmitteln und Entlastungsleistungen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit spezialisierter und verpflichtender Fortbildungen für Pflegefachpersonen, 2) die multiprofessionelle, familienorientierte Versorgung und Beratung, und 3) der erleichterte Zugang zu Hilfsmitteln und spezifischen Unterstützungsleistungen für Kinder und Jugendliche mit Seltenen Erkrankungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 08.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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BKK Dachverband e.V.

„Der BKK Dachverband begrüßt die Stärkung der Eigenständigkeit von Pflegefachpersonen, lehnt jedoch die Einführung eines neuen stambulanten Versorgungssektors ab, da dies zu mehr Komplexität und Bürokratie führt und keine nachhaltigen Innovationen für die soziale Pflegeversicherung bringt.“

Der BKK Dachverband e.V. bewertet den Referentenentwurf zum Pflegekompetenzgesetz (PKG) differenziert. Grundsätzlich wird die Stärkung der Eigenverantwortung und Kompetenzerweiterung für Pflegefachpersonen begrüßt, da dies als notwendiger Schritt zur Sicherung der pflegerischen Versorgung gesehen wird. Besonders positiv hervorgehoben werden die Öffnung des Zugangs zu Präventionsleistungen in der häuslichen Pflege, die Weiterentwicklung der Pflegeberatung sowie die geplante Flexibilisierung des Leistungs- und Vertragsrechts. Gleichzeitig kritisiert der Verband die Einführung eines neuen 'stambulanten' Versorgungssektors (eine Mischform aus ambulanter und stationärer Pflege), da dieser zu mehr Komplexität und Bürokratie führe, ohne echte Innovationen oder Verbesserungen für die soziale Pflegeversicherung (SPV) zu bringen. Auch die geplanten Regelungen zur kommunalen Pflegestrukturplanung und die Finanzierung von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf werden als unzureichend bzw. problematisch bewertet. Der Verband fordert eine wissenschaftlich fundierte, zentral gesteuerte Bedarfsplanung, eine Entbürokratisierung bei der Hilfsmittelversorgung und eine klare Kompetenz- und Bildungsarchitektur für Pflegeberufe. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Ablehnung des neuen 'stambulanten' Versorgungssektors und die Forderung nach sektorenübergreifender Flexibilisierung, 2) die Notwendigkeit einer zielgruppengerechten und frühzeitigen Prävention für Pflegebedürftige und von Pflegebedürftigkeit bedrohte Menschen, 3) die Kritik an der geplanten kommunalen Pflegestrukturplanung und die Forderung nach einer wissenschaftlich fundierten, zentralen Steuerung.

Tendenz: überwiegend ablehnend

Datum: 14.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW)

„Mit dem Gesetzentwurf ist es gelungen, wegweisende Schritte auf dem Weg hin zur Stärkung der eigenständigen Ausübung von Heilkunde durch Pflegefachpersonen einzuschlagen. Erstmals werden, ausgehend von den vorbehaltenen Aufgaben, heilkundliche Aufgaben der Pflege im Leistungsrecht des SGB XI und SGB V verankert. Damit wird der Grundsatz anerkannt, dass Pflegefachpersonen per se heilkundliche Aufgaben ausüben.“

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) begrüßt den Referentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes (PKG) als wichtigen Schritt zur Stärkung der Pflegeberufe in Deutschland. Besonders positiv bewertet die BAGFW die Anerkennung der Pflege als Heilberuf und die Übertragung heilkundlicher Aufgaben an Pflegefachpersonen, was bislang Ärzten vorbehalten war. Dies umfasst die eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde, die gesetzliche Verankerung der Pflegeprozessverantwortung und die Möglichkeit für Pflegefachpersonen, bestimmte Verordnungen (z.B. für Hilfsmittel) selbst auszustellen. Die Stellungnahme betont die Notwendigkeit eines modularen, durchlässigen Qualifikationssystems, damit Pflegefachpersonen erweiterte heilkundliche Kompetenzen auch im Berufsleben durch Fort- und Weiterbildung erwerben können. Kritisch sieht die BAGFW jedoch einzelne Regelungen, etwa zu bürokratischen Hürden bei der Hilfsmittelverordnung, zur Finanzierung heilkundlicher Leistungen in stationären Einrichtungen und zur Umsetzung von Modellprojekten. Die BAGFW fordert Nachbesserungen, u.a. bei der leistungsrechtlichen Verankerung der Pflegefachpersonen im SGB V, der Vergütung der Pflegeprozessverantwortung und der Entbürokratisierung der Pflege. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) die eigenverantwortliche Heilkundeausübung durch Pflegefachpersonen, 2) die Pflegeprozessverantwortung und deren Vergütung, 3) die Beschleunigung und Digitalisierung von Pflegesatz- und Vergütungsverhandlungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 14.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesärztekammer

„Die Bundesärztekammer unterstützt grundsätzlich die Intention des Gesetzgebers, eine qualifikatorisch gestufte pflegerische Versorgung einzuführen und mit einer Weiterentwicklung von Pflegekompetenzen, u. a. dem Ausbau heilkundlicher Befugnisse für Pflegefachpersonen, die Attraktivität der Pflegeberufe zu steigern.“

Die Bundesärztekammer äußert sich zum Entwurf des Pflegekompetenzgesetzes (PKG), das die Befugnisse von Pflegefachpersonen erweitern und die Attraktivität des Pflegeberufs steigern soll. Zentrale Punkte sind die Einführung einer qualifikatorisch gestuften pflegerischen Versorgung, die Ausweitung heilkundlicher Befugnisse für Pflegefachpersonen und die Stärkung ihrer Eigenständigkeit. Die Bundesärztekammer unterstützt grundsätzlich die Zielsetzung, betont jedoch, dass ärztliche Kernkompetenzen erhalten bleiben müssen. Besonders hervorgehoben werden (1) die haftungsrechtlichen Konsequenzen der neuen Eigenverantwortung der Pflegefachpersonen, (2) die Notwendigkeit klarer Kompetenzabgrenzungen und interprofessioneller Zusammenarbeit sowie (3) die Forderung nach einer aktiven Einbindung der Bundesärztekammer in die Ausgestaltung von Rahmenverträgen und die Entwicklung von Kompetenzmodellen. Die Kammer begrüßt die geplante Entlastung der Ärzteschaft, fordert aber eine sorgfältige Evaluation der Auswirkungen und einen ausreichenden Versicherungsschutz für Pflegefachpersonen. Sie kritisiert, dass Modellprojekte nicht ausreichend evaluiert wurden, bevor die gesetzlichen Änderungen erfolgen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 14.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK)

„Die Stärkung und Erweiterung der Kompetenzen von Pflegefachpersonen betreffen auch die Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen und die Leistungen von Psychotherapeut*innen. Die BPtK schlägt daher Folgendes vor: Erstens sollten – neben Haus- und Fachärzt*innen sowie Pflegefachpersonen – auch Psychotherapeut*innen Empfehlungen für Präventionsleistungen geben dürfen. Damit werden die Kompetenzen von Psychotherapeut*innen genutzt und Ärzt*innen entlastet.“

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) bewertet den Entwurf des Pflegekompetenzgesetzes (PKG) grundsätzlich positiv und sieht darin einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Pflegeberufe angesichts des Fachkräftemangels und des steigenden Versorgungsbedarfs in einer alternden Gesellschaft. Die BPtK fordert, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten stärker in die neuen Regelungen einbezogen werden. Sie schlägt vor, dass Psychotherapeut*innen künftig Präventionsempfehlungen ausstellen dürfen, um ihre Expertise in der Gesundheitsförderung besser zu nutzen und Ärzt*innen zu entlasten. Zudem sollen pflegende Angehörige gezielt auf psychosoziale Unterstützungsangebote hingewiesen werden, um psychischer Überlastung vorzubeugen. Bei der Übertragung heilkundlicher Leistungen auf Pflegefachpersonen sollen auch psychotherapeutische Diagnostik und Indikationsstellung berücksichtigt werden, da Psychotherapeut*innen in der vertragsärztlichen Versorgung den Ärzt*innen gleichgestellt sind. Schließlich fordert die BPtK ein eigenes Stellungnahmerecht, wenn Regelungen psychotherapeutische Leistungen betreffen. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) die Ausweitung der Befugnisse für Psychotherapeut*innen bei Präventionsempfehlungen, 2) die psychosoziale Beratung und Unterstützung pflegender Angehöriger, und 3) die Gleichstellung psychotherapeutischer mit ärztlicher Diagnostik und Indikationsstellung bei der Übertragung von Leistungen auf Pflegefachpersonen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 10.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.V. (BDPK)

„Die medizinischen Rehabilitationseinrichtungen sind bereit und in der Lage, einen substanziellen Beitrag zur Reduzierung des Pflegekräftemangels zu leisten und sich aktiv in der Ausbildung einzubringen, weit über die bislang vorgesehenen 160 Stunden im Rahmen der weiteren Einsätze hinaus“

Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.V. (BDPK) begrüßt den Gesetzentwurf zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz - PKG) und unterstützt die Erweiterung der Kompetenzen von Pflegefachpersonen. Der Verband hebt hervor, dass die Stärkung der Befugnisse von Pflegefachkräften die Attraktivität des Berufs steigert und dem Fachkräftemangel entgegenwirkt. Besonders betont wird die Notwendigkeit, medizinische Rehabilitationseinrichtungen als Träger der praktischen Ausbildung sowohl für Pflegefachkräfte als auch für Pflegefachassistenzkräfte zuzulassen. Dies soll nicht nur die Zahl der Ausbildungsplätze erhöhen, sondern auch Menschen im ländlichen Raum bessere Ausbildungschancen bieten. Ausführlich thematisiert werden: 1) Die Rolle der medizinischen Rehabilitationseinrichtungen als Ausbildungsorte, 2) die Auswirkungen des demografischen Wandels und die daraus resultierende Zunahme pflegebedürftiger Menschen, sowie 3) die Notwendigkeit gesetzlicher Anpassungen, um die Einbindung der Rehabilitationseinrichtungen in die Ausbildung zu ermöglichen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 14.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband Geriatrie e.V.

„Der Bundesverband Geriatrie e.V. fordert daher, zeitnah und flächendeckend Rehabilitationseinrichtungen als Ausbildungsträger innerhalb des Pflegeberufegesetzes (PflBG) aufzunehmen.“

Der Bundesverband Geriatrie e.V. begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf für das Pflegekompetenzgesetz (PKG), das darauf abzielt, die Pflegeversorgung langfristig zu sichern, die Attraktivität des Pflegeberufs zu erhöhen und das Pflegepotenzial besser zu nutzen. Besonders betont wird die Notwendigkeit, ausländisches Pflegepersonal einzubinden und Rehabilitationseinrichtungen wieder als Träger der pflegerischen Ausbildung gesetzlich zu verankern. Der Verband hebt hervor, dass die geriatrische Versorgung und Rehabilitation angesichts des demografischen Wandels und steigender Patientenzahlen gestärkt werden müssen. Drei ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Rolle von Rehabilitationseinrichtungen als Ausbildungsträger, 2) Die strukturelle Stärkung geriatrischer Versorgungsstrukturen und 3) Die Notwendigkeit fiskalischer Anreize für die ärztliche Weiterbildung in der Geriatrie.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 14.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed)

„Um das Ziel des Gesetzes – die Stärkung der Pflege und des Pflegeberufes – zu erreichen, sind die gesetzlichen Regelungen außerdem so zu gestalten, dass alle verfügbaren qualifizierten Pflegefachpersonen unabhängig von ihrer Institutionszugehörigkeit in die Kompetenzerweiterung und damit in die künftige Sicherstellung der Versorgung einbezogen werden.“

Der Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Pflegekompetenzgesetzes (PKG), die Kompetenzen von Pflegefachpersonen zu stärken und ihnen mehr Befugnisse, insbesondere bei der Empfehlung und Folgeverordnung von Hilfsmitteln, zu übertragen. Der Verband sieht darin einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der Versorgungsqualität und zur Entlastung der ärztlichen Versorgung. BVMed weist jedoch auf strukturelle Herausforderungen hin, wie den anhaltenden Fachkräftemangel, die unzureichende Einbindung qualifizierter Pflegefachpersonen außerhalb klassischer Pflegedienste und bestehende bürokratische Hürden, insbesondere bei der Folgeverordnung von Hilfsmitteln. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit, alle qualifizierten Pflegefachpersonen – auch außerhalb klassischer Pflegedienste und bei sonstigen Leistungserbringern (z.B. Homecare) – systematisch in die Versorgung einzubinden, 2) die Forderung nach einer verbindlicheren und bürokratiearmen Umsetzung der Folgeverordnung von Hilfsmitteln gemäß § 33 Abs. 5a SGB V, und 3) die stärkere Berücksichtigung digitaler Pflegeanwendungen (DiPA) und Telepflege, einschließlich der Einbindung von Medizinprodukten und der Anpassung der Fördermittel. Der BVMed kritisiert, dass die aktuellen Regelungen zu eng gefasst sind und dadurch bestehende Versorgungsdefizite nicht geschlossen werden können. Er fordert, dass die Gesetzgebung die Versorgungsrealitäten anerkennt und alle qualifizierten Akteure effizient einbindet.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 14.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. Selbsthilfe Demenz

„Insgesamt enthüllt der Referentenentwurf die prekäre Situation innerhalb des Pflegesystems. Es gibt weder genug ambulante, teilstationäre noch stationäre Versorgungsangebote für die steigende Zahl der Pflegebedürftigen. Eine wirksame Antwort auf den Mangel an Pflege(fach)kräften ist immer noch nicht gefunden. Also nimmt man hier die Familien und das Ehrenamt mit den geplanten Maßnahmen noch mehr in die Pflicht.“

Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. Selbsthilfe Demenz äußert sich zum Entwurf des Pflegekompetenzgesetzes (PKG) und begrüßt insbesondere die Stärkung der Selbsthilfe sowie die Ausweitung digitaler Pflegeanwendungen. Kritisch wird jedoch angemerkt, dass im Vergleich zum Vorjahresentwurf einige Verbesserungen für Menschen mit Pflegebedarf entfallen sind. Der Entwurf wird als kleiner Zwischenschritt gesehen, während eine umfassende Reform der Pflegeversicherung weiterhin aussteht. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Förderung und Finanzierung von Selbsthilfe- und Unterstützungsstrukturen, (2) die Ausweitung und Finanzierung digitaler Pflegeanwendungen sowie (3) die Regelungen zu Beratungsbesuchen und deren Auswirkungen auf hochgradig Pflegebedürftige. Die Organisation betont, dass die Versorgungslage für Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen weiterhin prekär bleibt und der Entwurf keine ausreichenden Antworten auf den Fachkräftemangel und die Überlastung pflegender Angehöriger bietet.

Tendenz: eher ablehnend

Datum: 11.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Deutsche Stiftung Patientenschutz

„Die Deutsche Stiftung Patientenschutz begrüßt die beabsichtigten Maßnahmen zur Stärkung der Pflegekompetenz. Denn schon lange warten die Betroffenen auf spürbare Entlastungen. Allerdings bleibt der Referentenentwurf hinter den Erwartungen zurück. Dementsprechend sieht die Deutsche Stiftung Patientenschutz weitergehenden Verbesserungsbedarf.“

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz bewertet den Referentenentwurf zum Pflegekompetenzgesetz (PKG) grundsätzlich positiv, sieht jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf. Der Entwurf zielt darauf ab, die Situation von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen zu verbessern und die Kompetenzen von Pflegefachpersonen zu stärken. Die Stiftung begrüßt insbesondere die geplante Erweiterung des Hilfsmittelkatalogs, fordert aber eine Klarstellung im Gesetzestext, indem der Begriff 'Empfehlung' durch 'Verordnung' ersetzt wird, um die Rechtsfolgen zu verdeutlichen. Zudem wird eine Digitalisierung des Antragsverfahrens angeregt. Kritisch sieht die Stiftung die Einführung einer neuen Wohnform ('gemeinschaftliche Wohnformen'), da dadurch ein unübersichtlicher dritter Sektor zwischen ambulanter und stationärer Pflege entsteht, was die Transparenz für Betroffene erschwert. Sie fordert eine rechtliche Gleichstellung von Pflege-Wohngemeinschaften (Pflege-WGs), betreutem Wohnen und den neuen gemeinschaftlichen Wohnformen, insbesondere hinsichtlich finanzieller Leistungen und Kündigungsrechten. Außerdem wird die gesetzliche Verankerung eines unabhängigen Bundesbeauftragten für Pflege gefordert, um die Interessen der Pflegebedürftigen und Pflegenden besser zu vertreten. Besonders ausführlich behandelt werden: (1) die Stärkung und rechtliche Klarstellung der Kompetenzen von Pflegefachpersonen, (2) die Problematik und Ungleichbehandlung verschiedener Wohnformen für Pflegebedürftige, und (3) die Notwendigkeit eines unabhängigen Bundesbeauftragten für Pflege.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 14.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Deutsche Stiftung Patientenschutz

„Die Deutsche Stiftung Patientenschutz begrüßt die beabsichtigten Maßnahmen zur Stärkung der Pflegekompetenz. Denn schon lange warten die Betroffenen auf spürbare Entlastungen. Allerdings bleibt der Referentenentwurf hinter den Erwartungen zurück. Dementsprechend sieht die Deutsche Stiftung Patientenschutz weitergehenden Verbesserungsbedarf.“

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz begrüßt grundsätzlich die Zielrichtung des Referentenentwurfs für das Pflegekompetenzgesetz (PKG), sieht jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf. Der Gesetzentwurf soll die Situation von rund fünf Millionen pflegebedürftigen Menschen und deren Angehörigen verbessern. Besonders positiv bewertet die Stiftung die geplante Erweiterung der Befugnisse von Pflegefachpersonen, etwa bei der Empfehlung (bzw. Verordnung) von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, fordert aber eine rechtliche Klarstellung und die Digitalisierung des Antragsverfahrens. Kritisch sieht die Stiftung die Einführung einer neuen gemeinschaftlichen Wohnform („stambulante Pflege“), da dies die Abgrenzung zu bestehenden ambulanten und stationären Angeboten erschwert und für Betroffene die Transparenz verringert. Zudem wird bemängelt, dass Bewohner von Pflege-Wohngemeinschaften (Pflege-WGs) und betreutem Wohnen finanziell schlechter gestellt sind als Pflegeheimbewohner. Die Stiftung fordert die Angleichung des Wohngruppenzuschlags und eine einheitliche Regelung der Kündigungsfristen sowie der Qualitätskontrollen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die gesetzliche Verankerung eines unabhängigen Bundesbeauftragten für Pflege, der vom Bundestag gewählt und mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet werden soll. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Rolle und Befugnisse der Pflegefachpersonen, (2) die rechtliche und finanzielle Gleichstellung verschiedener Wohnformen für Pflegebedürftige, und (3) die Notwendigkeit eines unabhängigen Bundesbeauftragten für Pflege.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 14.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR)

„Deswegen überrascht es, wenn selbstbestimmte Teilhabe als Ziel von Pflege und Therapie im Gesetzentwurf eine so geringe Bedeutung einnimmt. Gerade wenn es um die Kompetenzerweiterung von Pflegefachpersonen geht, ist die Kompetenz zur Förderung selbstbestimmter Teilhabe zentral.“

Die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) äußert sich zum Referentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes (PKG) und kritisiert insbesondere die unzureichende Berücksichtigung der Aspekte Teilhabe und Selbstbestimmung von pflegebedürftigen Menschen. Die DVfR betont, dass Pflege nicht nur auf die Förderung von Selbstständigkeit, sondern auch auf die Ermöglichung selbstbestimmter Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ausgerichtet sein muss. Sie hebt hervor, dass Rehabilitation Vorrang vor Pflege haben sollte und dass Pflegefachpersonen besser für die Erkennung und Förderung von Rehabilitationsbedarf qualifiziert werden müssen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) die fehlende Verankerung teilhabeorientierter und rehabilitativer Kompetenzen im Gesetzentwurf, 2) konkrete Änderungsvorschläge zur Stärkung der Beratung und Einleitung von medizinischer Rehabilitation im Gesetz, und 3) die Notwendigkeit, die Hilfsmittelversorgung stärker an den Zielen von Teilhabe und Selbstbestimmung auszurichten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 07.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutscher Pflegerat e.V.

„Pflegekompetenz entfaltet ihre volle Wirkung, wenn sie auch digital umgesetzt wird. Das Pflegekompetenzgesetz strebt eine Erweiterung der pflegerischen Verantwortungsbereiche an. Diese müssen durch digitale IT- und KI-Strukturen unterstützt werden, die pflegerisches Handeln in Echtzeit, sektorenübergreifend und entlang der Versorgungsprozesse fördern.“

Der Deutsche Pflegerat (DPR) begrüßt grundsätzlich den Entwurf des Pflegekompetenzgesetzes (PKG), das die Kompetenzen von Pflegefachpersonen stärken und deren eigenverantwortliche Einbindung in die Gesundheitsversorgung ausbauen soll. Der DPR betont die Notwendigkeit, pflegewissenschaftliche und pflegetheoretische Konzepte – insbesondere die Ergebnisse des BAPID-Projekts – als Grundlage für die Entwicklung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Pflegeberufe zu nutzen. Besonders hervorgehoben werden die Bedeutung einer strukturell und finanziell gestärkten Interessenvertretung der Pflegeberufe auf Bundesebene, die Notwendigkeit einer eigenständigen Digitalinitiative für die Pflege sowie die Forderung nach einer echten pflegefachlichen Autonomie, die über die bloße Ausführung ärztlich delegierter Aufgaben hinausgeht. Der DPR kritisiert, dass viele Regelungen weiterhin zu stark an ärztliche Diagnosen gebunden sind und fordert eine konsequentere Einbindung der maßgeblichen Pflegeorganisationen in alle Umsetzungs- und Regelungsprozesse. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Entwicklung eines Muster-Scope-of-Practice auf Basis pflegewissenschaftlicher Expertise, (2) die strukturelle und finanzielle Stärkung der Interessenvertretung der Pflegeberufe (z.B. durch den DPR), und (3) die Integration digitaler Kompetenzen und Infrastrukturen in die Pflegepraxis.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 14.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Fachverbände für Menschen mit Behinderung (Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V., Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V., Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen e.V., Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e.V., Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V.)

„Die stärkere Nutzung der Kompetenzen von Pflegefachpersonen und die damit einhergehende Steigerung der Attraktivität des Pflegeberufes ist aus Sicht der Fachverbände für Menschen mit Behinderung zu begrüßen.“

Die fünf Fachverbände für Menschen mit Behinderung, die etwa 90% der Dienste und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung in Deutschland vertreten, begrüßen grundsätzlich den Entwurf des Pflegekompetenzgesetzes (PKG). Sie loben die Klarstellung, dass Pflegefachkräfte künftig bestimmte ärztliche Aufgaben übernehmen dürfen, ohne dass ein genereller Vorbehalt für alle Pflegetätigkeiten entsteht – dies ist angesichts des Fachkräftemangels wichtig. Besonders betonen die Verbände die Notwendigkeit, auch Heilerziehungspflegende als Pflegefachpersonen anzuerkennen und deren Kompetenzen zu stärken. Sie fordern zudem eine unbefristete Zahlung des Pflegegeldes bei längeren Krankenhausaufenthalten, eine Ausnahmeregelung beim Pflegeversicherungsbeitrag für Eltern von erwachsenen Kindern mit Behinderung sowie die Möglichkeit, Budgets für Tages- und Nachtpflege flexibler für Unterstützungsangebote im Alltag zu nutzen. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die Verbesserung der Beratungsstrukturen, die Qualität der Hilfsmittelversorgung (insbesondere bei Inkontinenz-Hilfen) und die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Regelungen zur Vermeidung von Leistungslücken, etwa bei der außerklinischen Intensivpflege. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Erweiterung der Kompetenzen von Heilerziehungspflegenden, 2) Die Forderung nach unbefristetem Pflegegeld bei stationären Aufenthalten, 3) Die Kritik an der aktuellen Versorgung mit Inkontinenz-Hilfen und die Forderung nach einem neuen Vertragsmodell.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 10.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.

„Zur Sicherstellung einer qualitativ bestmöglichen Versorgung muss der Grundsatz des Arztvorbehalts zwingend beibehalten werden und die Letztverantwortung bei der Ärztin/dem Arzt liegen.“

Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. begrüßt grundsätzlich die Ziele des Pflegekompetenzgesetzes, das die Rahmenbedingungen für professionelle Pflegekräfte verbessern und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Gesundheitsberufen stärken soll. Besonders positiv bewertet werden der Ausbau von Befugnissen für Pflegefachpersonen, die Förderung der teambasierten Zusammenarbeit und die Entlastung der Ärzteschaft durch neue Delegationsmöglichkeiten. Der Verband betont jedoch, dass bei der Übertragung von Aufgaben auf Pflegefachpersonen der Grundsatz des Arztvorbehalts und die Letztverantwortung der Ärztinnen und Ärzte zwingend erhalten bleiben müssen, um Doppelstrukturen und Qualitätsverluste zu vermeiden. Es wird auf die Notwendigkeit klarer rechtlicher Regelungen für Berufsbezeichnungen, Qualifikationen, Verantwortungsbereiche sowie Abrechnung und Haftung hingewiesen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: 1) Die Abgrenzung zwischen Delegation (Übertragung von Aufgaben unter ärztlicher Verantwortung) und Substitution (vollständige Übernahme ärztlicher Aufgaben durch Pflegekräfte), wobei Substitution abgelehnt wird; 2) Die Notwendigkeit klarer und bundeseinheitlicher Definitionen der Qualifikationen und Verantwortlichkeiten von Pflegefachpersonen; 3) Die Sicherstellung gerechter Vergütungsregelungen und die Vermeidung ungerechtfertigter Herabsetzungen der ärztlichen Vergütung im Zuge der neuen Regelungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 14.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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IKK e.V. (Innungskrankenkassen)

„Der demografische Wandel sowie der sich zuspitzende Fachkräftemangel stellen alle Beteiligten in der Pflege vor immer größere Herausforderungen. [...] Allerdings ist Augenmerk geboten, denn schon jetzt ist absehbar, dass aufgrund der oft unbestimmten Formulierungen im Referentenentwurf die Umsetzung in der Praxis mit Kompetenz- und Auslegungsfragen behaftet sein wird und damit einer zügigen Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstrukturen im Wege steht.“

Die Innungskrankenkassen (IKK e.V.) begrüßen grundsätzlich die Wiederaufnahme der Gesetzgebung zum Pflegekompetenzgesetz (PKG), um die Herausforderungen des demografischen Wandels und des Fachkräftemangels in der Pflege anzugehen. Sie unterstützen die Stärkung der Pflegekompetenzen und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Pflegefachpersonen. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit klarer Kompetenzzuweisungen zwischen Berufsgruppen, die Förderung innovativer und quartiersnaher Wohnformen sowie die Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung, auch im ambulanten Bereich. Kritisch sieht der Verband unklare Formulierungen im Entwurf, die zu Umsetzungsproblemen führen könnten, sowie die unzureichende Einbindung der Pflegekassen in die Pflegestrukturplanung. Die IKK e.V. fordert zudem eine Entbürokratisierung bei der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und warnt vor finanziellen Fehlkalkulationen bei der Pflegeversicherung. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die klare Abgrenzung und Zuweisung von Pflegekompetenzen, 2) die Ausgestaltung und Finanzierung innovativer Wohnformen, 3) die Rolle und Beteiligung der Pflegekassen in der Pflegestrukturplanung.

Tendenz: überwiegend zustimmend mit kritischen Anmerkungen

Datum: 14.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)

„Aus Sicht der KBV ist es wichtig, keine neuen und entbehrlichen Schnittstellen zwischen den Professionen oder Doppelungen von Versorgungsangeboten zu schaffen, sondern vielmehr integrierte Versorgungsmöglichkeiten zu fördern.“

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Pflegekompetenzgesetzes, die pflegerische Versorgung angesichts des demografischen Wandels auszubauen und die Kompetenzen von Pflegefachpersonen weiterzuentwickeln. Sie betont, dass neue Schnittstellen oder Doppelungen zwischen ärztlicher und pflegerischer Versorgung vermieden und stattdessen integrierte Versorgungsmodelle gefördert werden sollten. Besonders positiv bewertet die KBV die Integration von Pflegefachpersonen mit erweiterten heilkundlichen Kompetenzen in Vertragsarztpraxen (§ 73d SGB V neu), wodurch die Versorgung älterer und chronisch kranker Menschen verbessert werden könne. Die KBV fordert jedoch klarere Regelungen zu Qualifikationsanforderungen, Haftungsfragen und Informationsübertragung zwischen Ärzten und Pflegefachpersonen, um Koordinationsprobleme und Doppelstrukturen zu vermeiden. Kritisch sieht sie die Anstellung von Einzelpflegekräften bei Pflegekassen, da dies zu Interessenkonflikten führen könne. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Anforderungen und Abgrenzung der Kompetenzen von Pflegefachpersonen, (2) die Notwendigkeit klarer Informations- und Haftungsregelungen zwischen den beteiligten Professionen, und (3) die Bedeutung integrierter Versorgungsmodelle unter ärztlicher Leitung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 11.07.2025
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Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)

„Die im Gesetz postulierten Kosteneinsparungen durch die Umsetzung der neuen Regelungen sind aus Sicht des vdek nicht nachvollziehbar. Mit dem Prinzip Hoffnung wird die soziale Pflegeversicherung (SPV) jedoch nicht zukunftsfest. Es braucht schnellstmöglich Maßnahmen zur nachhaltigen finanziellen Stabilisierung der SPV, die der Referentenentwurf vermissen lässt.“

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) bewertet den Referentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes (PKG) differenziert. Ziel des Gesetzes ist es, die Attraktivität des Pflegeberufs zu steigern und Pflegefachpersonen mehr Verantwortung zu übertragen, insbesondere bei Leistungen, die bisher Ärzt:innen vorbehalten waren. Der vdek begrüßt grundsätzlich die Stärkung der Pflegekompetenz und die differenzierten Leistungskataloge nach Qualifikationsniveau, sieht aber Nachbesserungsbedarf bei der tatsächlichen Eigenverantwortlichkeit der Pflegefachpersonen, da weiterhin Ärzt:innen die Entscheidungshoheit behalten sollen. Kritisch bewertet werden die unklare Haftungsfrage, die geplante Finanzierung von Präventionsleistungen über die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) statt über die soziale Pflegeversicherung (SPV) und die postulierten Kosteneinsparungen, die aus Sicht des vdek nicht nachvollziehbar sind. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Komplexität und Umsetzbarkeit neuer Versorgungsstrukturen, insbesondere gemeinschaftliche Wohnformen (GeWos), 2) die Notwendigkeit einer bundesweit einheitlichen Vergütung und klarer rechtlicher Grundlagen für neue Aufgabenbereiche der Pflege, sowie 3) die Kritik an zusätzlichen Bürokratie- und Berichtspflichten, etwa bei der geplanten zentralen Daten- und Kommunikationsplattform. Der vdek fordert niedrigschwellige, praktikable Lösungen und eine stärkere Einbindung der Pflegekassen in Modellvorhaben. Insgesamt werden viele Einzelregelungen kritisch hinterfragt und konkrete Änderungsvorschläge unterbreitet.

Tendenz: überwiegend ablehnend

Datum: 14.07.2025
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Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.

„Die finanzielle Lage der Pflegeversicherung lässt es nicht zu, dass Steigerungen der Leistungsausgaben herbeigeführt werden. Dennoch sind an einigen Stellen des Gesetzentwurfs Leistungsausweitungen und der Aufbau neuer, nicht erforderlicher Strukturen vorgesehen. Diese Regelungen lehnen wir ab.“

Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) äußert sich grundsätzlich positiv zur Ausweitung der Kompetenzen von Pflegefachpersonen durch das Pflegekompetenzgesetz (PKG). Er begrüßt Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung des Pflegeberufs und zur Prävention von Pflegebedürftigkeit, fordert jedoch, dass dies nicht zu zusätzlicher Bürokratie oder administrativer Belastung für Pflegekräfte führen darf. Besonders kritisch sieht der PKV-Verband geplante Leistungsausweitungen und den Aufbau neuer Strukturen, die zu höheren Ausgaben in der Pflegeversicherung führen könnten. Er warnt vor finanzieller Überforderung der Pflegeversicherung, da viele Annahmen zur Kostenentwicklung auf unsicheren Prognosen beruhen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) Die finanzielle Tragfähigkeit der Pflegeversicherung und die Ablehnung zusätzlicher Ausgaben ohne gesicherte Gegenfinanzierung; (2) Die Rolle und Kompetenzerweiterung von Pflegefachpersonen, insbesondere im Hinblick auf eigenverantwortliche Leistungen und die Abgrenzung zu ärztlichen Aufgaben; (3) Die Forderung nach Digitalisierung und Entbürokratisierung, etwa durch digitale Begutachtung und elektronische Datenübermittlung. Der Verband spricht sich zudem gegen Modellprojekte zur Eigenbegutachtung durch Pflegeeinrichtungen aus und fordert, dass neue Leistungsansprüche, wie der pauschale Zuschuss für gemeinschaftliche Wohnformen, nicht eingeführt werden sollten, solange deren finanzielle Auswirkungen nicht ausreichend erforscht sind.

Tendenz: überwiegend ablehnend

Datum: 14.07.2025
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👍 Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di

„Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt daher die Zielsetzung, die mit dem Pflegekompetenzgesetz verbunden ist. Entscheidend ist jedoch die konkrete Ausgestaltung der Regelungen. In ihrem Zusammenwirken müssen diese dazu beitragen, die Versorgungsqualität zu verbessern und die Berufszufriedenheit der Pflegefachpersonen zu erhöhen. Damit dies gelingt, ist das Pflegekompetenzgesetz an entscheidenden Stellen nachzubessern.“

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) bewertet den Entwurf des Pflegekompetenzgesetzes (PKG) grundsätzlich positiv und unterstützt die Zielsetzung, die Kompetenzen von Pflegefachpersonen zu stärken und ihnen mehr eigenständige Entscheidungsbefugnisse zu geben. ver.di betont jedoch, dass die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes an mehreren Stellen nachgebessert werden muss, um die Versorgungsqualität zu verbessern und die Berufszufriedenheit zu erhöhen. Besonders ausführlich behandelt werden: (1) die Gleichstellung von beruflich und hochschulisch ausgebildeten Pflegefachpersonen beim Erwerb heilkundlicher Kompetenzen, (2) die Notwendigkeit bundeseinheitlicher und transparenter Weiterbildungsstandards in der Pflege, und (3) die Bedeutung einer verbindlichen Personalbemessung und die Ablehnung einer Absenkung der Qualitätsstandards in der vollstationären Pflege. ver.di fordert zudem, dass die Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde auch tatsächlich in der Ausbildung vermittelt werden und Nachqualifizierungen für alle Pflegefachpersonen ermöglicht werden. Die Gewerkschaft spricht sich gegen eine weitere Hierarchisierung der Pflegeberufe und gegen die Absenkung von Standards aus und fordert stattdessen nachhaltige Maßnahmen gegen den Fachkräftemangel, bessere Arbeitsbedingungen und eine stärkere Einbindung der Pflegeberufe in Entscheidungsprozesse.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 14.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 10 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

AOK-Bundesverband eGbR - Arbeitsgemeinschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Katalog heilkundlicher Aufgaben sollte nicht auf die ambulante Gesundheitsversorg und auf die Langzeitpflege begrenzt werden. Die systematische Klärung und Erweiterung der Kompetenzen von Pflegefachpersonen muss noch weiterentwickelt werden. Die zusätzlichen Regelungen zur Etablierung von gemeinschaftlichen Wohnformen in der sozialen Pflegeversicherung werden abgelehnt. Das bisherige Leistungs- und Vertragsrecht in der ambulanten Pflege ermöglicht heute bereits vielfältige Wohn- und Pflegeangebote, in Selbst- oder Trägerverantwortung. Die Regelung zu den BAS-Prüfungen der Datenmeldungen der Krankenkassen für den RSA nach § 273 SGB V werden abgelehnt.

Lobbyregister-Nr.: R000892 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 64019

bpa - Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Regelungen im Gesetzentwurf zur wirtschaftlichen Absicherung der professionellen Pflegeangebote in Deutschland reichen nicht aus. Die geplante kommunale Pflegestrukturplanung ist ein gefährliches Einfallstor für eine Bedarfssteuerung. Die geplanten gemeinschaftlichen Wohnformen bergen existenzielle Gefahren für bestehende Wohngemeinschaftsangebote. Durch das Gesetz droht ein neuer finanzpolitischer Verschiebebahnhof: Die ärztlichen Leistungen, die durch Pflegefachpersonen zukünftig erbracht werden können, sollen der Pflegeversicherung zugeordnet werden. Es gibt keine Kompetenzvermutung für internationale Pflegekräfte, die heute als Hilfskräfte arbeiten – stattdessen sollen Ärzte zukünftig mit angestellten Pflegefachkräften entlastet werden, als Beitrag zur Bekämpfung des Ärztemangels.

Lobbyregister-Nr.: R001696 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66555

bpa - Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Regelungen im BEEP zur wirtschaftlichen Absicherung der professionellen Pflegeangebote in Deutschland reichen nicht aus. Die geplante kommunale Pflegestrukturplanung ist ein gefährliches Einfallstor für eine Bedarfssteuerung. Die geplanten gemeinschaftlichen Wohnformen bergen existenzielle Gefahren für bestehende Wohngemeinschaftsangebote. Durch das Gesetz droht ein neuer finanzpolitischer Verschiebebahnhof: Die ärztlichen Leistungen, die durch Pflegefachpersonen zukünftig erbracht werden können, sollen der Pflegeversicherung zugeordnet werden. Es gibt keine Kompetenzvermutung für internationale Pflegekräfte, die heute als Hilfskräfte arbeiten – stattdessen sollen Ärzte zukünftig mit angestellten Pflegefachkräften entlastet werden, als Beitrag zur Bekämpfung des Ärztemangels.

Lobbyregister-Nr.: R001696 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66730

Bundespsychotherapeutenkammer

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die BPtK wirbt für Befugniserweiterungen für Psychotherapeut*innen in der Prävention sowie für psychosoziale Beratung von häuslich Pflegenden. Außerdem setzt sich die BPtK für den Einbezug psychotherapeutischer Fachexpertise bei der Festlegung der Voraussetzungen unter denen Pflegefachpersonen vertragsärztliche Leistungen übertragen werden können, sofern Leistungen von Psychotherapeut*innen berührt sind, ein. Hierzu gehört auch ein Stellungnahmerecht für die Bundespsychotherapeutenkammer.

Lobbyregister-Nr.: R001250 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65657

Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Kompetenzen von Heilerziehungspflegenden erweitern, Pflegegeld nach § 37 SGB XI bei allen Pflegebedürftigen unbegrenzt für die gesamte Dauer der Aufnahme in ein Krankenhaus oder eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung weiterleisten, wettbewerbsbasiertes Vertragsmodell zur Behebung der Qualitätsdefizite in der Inkontinenz-Versorgung aufgeben.

Lobbyregister-Nr.: R002906 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65731

Bundesverband Gesundheits-IT

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Als bvitg, der die führenden Hersteller von Praxisverwaltungssystemen (PVS) vertritt, nehmen wir mit großer Sorge die geplante Änderung des § 73 SGB V zur Kenntnis, wonach künftig auch bei der Verordnung weiterer Leistungen – wie Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie oder spezialisierter ambulanter Palliativversorgung – ausschließlich PVS-Software mit KBV-Zulassung eingesetzt werden darf.

Lobbyregister-Nr.: R000457 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67292

Deutsche PsychotherapeutenVereinigung e. V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir begrüßen, dass die Fraktionen CDU, CSU und SPD mit dem vorgelegten Änderungs-antrag Nr. 10 eine gesetzliche Grundlage für die Finanzierung der Weiterbildung der Fachpsychotherapeut*innen in Weiterbildungsambulanzen schaffen. Der Verhandlungsrahmen wird jedoch eng eingegrenzt. Wir schlagen daher Änderungen in § 120 Abs. 2 vor.

Lobbyregister-Nr.: R001553 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66451

DOK Deutsche Ordensobernkonferenz e. V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Dem SGB XI sollte ein Passus hinzugefügt werden, der die stationär organisierte ordensinterne Pflege für Ordensmitglieder rechts- und systemkonform regelt. Hierbei kann es sich um eine Bestandsschutz- oder Übergangslösung handeln, die allen Ordensgemeinschaften die Möglichkeit einräumt, ihren Mitgliedern eine entsprechende Pflege im Rahmen der geschützten Lebensform auch zukünftig zu gewähren.

Lobbyregister-Nr.: R000204 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65339

PAUL HARTMANN AG

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (ehem. PKG) sollen u. a. Pflegefachpersonen mehr Verantwortung übernehmen, indem sie heilkundliche Tätigkeiten und Verordnungsempfehlungen künftig selbstständig ausüben sollen. Der Gesetzgeber plant diese Kompetenzerweiterung auf bestimmte Arbeitgeber zu begrenzen. Wir setzen uns für die Einbeziehung aller qualifizierten Pflegefachpersonen unabhängig von deren Arbeitsort ein. Das betrifft bspw. die Einbeziehung von Pflegefachkräften bei Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern nach § 127 SGB V.

Lobbyregister-Nr.: R000717 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67239

Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Zentrales Anliegen des Gesetzesentwurfs ist es, die Attraktivität des Pflegeberufs zu steigern und die Rolle der Pflegefachpersonen zu stärken. Der vdek begrüßt, dass damit der Pflegeberuf attraktiver gestaltet und die Fachkunde der Mitarbeitenden besser genutzt werden soll. Eine optimierte Aufgabenverteilung zwischen Pflegekräften und Ärzt:innen ist hilfreich für einen möglichst effizienten Einsatz des knappen Personals im Gesundheitswesen.

Lobbyregister-Nr.: R001928 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65964

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:08.09.2025
Erste Beratung:11.09.2025
Abstimmung:06.11.2025
Drucksache:21/1511 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/2641 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Gesundheit08.10.2025Anhörung
Tagesordnung
Tagesordnung
Anhörung
Ausschuss für Gesundheit15.10.2025Tagesordnung
Ausschuss für Gesundheit03.11.2025Anhörung
Tagesordnung
Ausschuss für Gesundheit05.11.2025Tagesordnung
Tagesordnung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 08.10.2025 im Ausschuss für Gesundheitsausschuss statt.

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): Die KBV begrüßt die Intention des Gesetzgebers, insbesondere im Hinblick auf den demografischen Wandel und die Notwendigkeit einer gestuften, abgestimmten pflegerischen Versorgung. Sie betont die Bedeutung integrierter Versorgungsmöglichkeiten und warnt davor, neue Schnittstellen oder Doppelungen zwischen den Professionen zu schaffen.

Verband der Ersatzkassen (vdek): Der vdek unterstützt die Reform grundsätzlich und sieht in einer optimierten Aufgabenverteilung zwischen Pflegekräften und Ärzten einen Beitrag zur Effizienzsteigerung im Gesundheitswesen. Kritisch merkt er an, dass die Regelung hinter dem Anspruch eigenverantwortlicher Tätigkeit von Pflegefachpersonen zurückbleibt, da weiterhin Ärzte über die Übernahme bestimmter Leistungen entscheiden. Der Verband fordert eine klare Regelung zur eigenständigen Tätigkeit der Pflegefachpersonen im Rahmen ihrer Kompetenzen und weist auf die ungeklärte Haftungsfrage hin.

Bundesärztekammer (BÄK): Die BÄK hebt die ungelöste Haftungsfrage hervor und mahnt, dass die Befugniserweiterung in der Pflege die ärztliche Kernkompetenz nicht überschreiten dürfe.

Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW): Die BAGFW sieht in der Reform wegweisende Schritte zur Stärkung der eigenständigen Heilkundeausübung durch Pflegefachpersonen. Sie fordert, dass Kompetenzen zur erweiterten Heilkundeausübung auch durch Fort- und Weiterbildung im Berufsleben erworben werden können, um die Reform flächendeckend umzusetzen. Zudem schlägt sie vor, die Anwendungsbereiche um Diabetes, chronische Wunden und Demenz zu erweitern.

Deutscher Pflegerat (DPR): Der DPR betont, dass pflegefachliche Leistungen nicht auf ärztlich abgeleitete Anwendungen reduziert werden dürfen, sondern umfassender verstanden werden müssen. Die Erarbeitung von Leistungskatalogen wird als weiterer Schritt in Richtung pflegerischer Heilkundeausübung gesehen.

Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG): Eine Sprecherin der DKG kritisiert die umfangreichen bürokratischen Anforderungen und bezeichnet sie angesichts des Fachkräftemangels als nicht mehr vertretbar. Sie fordert eine weitere Entlastung von Bürokratie im Versorgungsalltag.

Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa): Ein Sprecher des bpa äußert sich kritisch zum Gesetzentwurf und spricht von einem Etikettenschwindel, da weniger Bürokratie nicht zu erwarten sei. Er betont jedoch die Bedeutung von Digitalisierung und Abbau von Regulatorik als wesentliche Bausteine für Reformen im Gesundheitswesen.

Weitere Informationen und Stellungnahmen finden sich auf bundestag.de: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw41-pa-gesundheit-1111654

Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 03.11.2025 im Ausschuss für Gesundheitsausschuss statt.

GKV-Spitzenverband: Der Verband erklärte, dass es trotz des Sparpakets 2026 zu Beitragssatzsteigerungen kommen werde. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent für 2026 reiche nicht aus, um den gesetzlich geforderten Aufbau der Mindestreserven zu decken. Es bestehe ein zusätzlicher Finanzbedarf von mindestens 0,1 Beitragssatzpunkten. Insgesamt sei zu erwarten, dass die tatsächlichen Zusatzbeiträge zu Jahresbeginn 2026 im Durchschnitt drei Prozent überschreiten werden. Der Verband forderte, weitere große Ausgabenbereiche wie die Arzneimittelversorgung und die vertragsärztliche Versorgung in die Sparbemühungen einzubeziehen.

Techniker Krankenkasse (TK): Die TK forderte ausgewogene Kostendämpfungsregelungen, die auch weitere Leistungsbereiche wie die ambulante Versorgung oder die Heil- und Hilfsmittel-Versorgung umfassen sollten. Zudem stellte sie die Frage, warum die Meistbegünstigungsklausel für Kliniken nicht dauerhaft abgeschafft werde.

Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG): Die DKG kritisierte das Sparpaket als völlig verfehlt. Sie argumentierte, dass der Gesetzgeber mit Auflagen wie der Mindestvorhaltung für Personal selbst für steigende Kosten in den Krankenhäusern gesorgt habe. Gleichzeitig würden unzeitgemäße Vorgaben beibehalten, wodurch eine Entlastung der Krankenhäuser verhindert werde. In der Anhörung warnte der Vertreter der DKG vor den möglichen Konsequenzen der Sparrunde für die Versorgung: Ende 2026 könnte die Finanzierungslücke bei knapp sechs Milliarden Euro liegen, was dazu führen könnte, dass Kliniken gezwungen wären, sich von defizitären Bereichen wie der Geburtshilfe zu trennen.

Kassenvertreter (keine spezifischen Namen oder Organisationen genannt): Sie forderten, das Sparpaket auf andere Versorgungsbereiche auszuweiten und teure, aber ineffiziente Versorgungsregelungen dauerhaft zu streichen, um sowohl die Finanzierung der Krankenhäuser zu sichern als auch Beitragserhöhungen zu vermeiden.

Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Der federführende Ausschuss war der Ausschuss für Gesundheit. Mitberatende Ausschüsse waren der Haushaltsausschuss (mitberatend und nach § 96 GO-BT beteiligt), der Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie – beim Antrag der Grünen – der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. 
 
Beschlussempfehlung:  
Der Ausschuss für Gesundheit empfiehlt,  
a) den Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksachen 21/1511, 21/1935) in geänderter Fassung anzunehmen,  
b) den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 21/583) abzulehnen.  
Zugestimmt haben der Beschlussempfehlung die Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Die AfD stimmte beim Gesetzentwurf dagegen, bei der Ablehnung des Antrags der Grünen aber dafür. Die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke enthielten sich beim Gesetzentwurf und stimmten gegen die Ablehnung ihres Antrags.  
Ein Entschließungsantrag wird im Text nicht erwähnt. 
 
Änderungen:  
Es wurden zahlreiche Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen, die sich überwiegend auf den Gesetzentwurf selbst und damit auf das Pflege- und Sozialrecht (SGB XI und SGB V) beziehen. Die Änderungen betreffen u.a. die Erweiterung der Befugnisse von Pflegefachpersonen, die Entbürokratisierung, Digitalisierung und weitere fachliche Aspekte.  
Es wurden auch Änderungsanträge zu anderen Gesetzen wie dem Versicherungsvertragsgesetz eingebracht, die im Zusammenhang mit der Krankenversichertennummer stehen. Diese stehen im Kontext der Digitalisierung des Gesundheitswesens und sind inhaltlich mit dem Gesetzentwurf verknüpft, sodass kein offensichtlicher „Trojaner“ vorliegt.  
Die Änderungsanträge der Grünen zielten auf eine weitergehende Stärkung der Pflege, wurden aber abgelehnt. 
 
Begründung:  
Die Begründung hebt hervor, dass der demografische Wandel zu einem starken Anstieg der Zahl pflegebedürftiger Menschen führt, während die Zahl der Erwerbspersonen sinkt. Ziel des Gesetzes ist es, die pflegerische Versorgung zu sichern, die Kompetenzen von Pflegefachpersonen besser zu nutzen, Bürokratie abzubauen und die Digitalisierung voranzutreiben. Die Änderungen sollen die Attraktivität des Pflegeberufs steigern, Effizienzpotenziale heben und die Finanzierung der Pflegeversicherung stabilisieren.  
Die Grünen begründen ihren Antrag mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Pflegeversicherung und fordern kurzfristige Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung der Pflege. 
 
Statements der Fraktionen:  
- CDU/CSU: Sie sehen das Gesetz als wichtigen Schritt zur Verbesserung der Pflege und Umsetzung des Koalitionsvertrags. Sie betonen fachliche und auch fachfremde Verbesserungen (z.B. GKV-Finanzen) und lehnen die Anträge der Grünen und Linken ab. 
- SPD: Betont die Stärkung der Pflegefachpersonen, Abbau von Berichtspflichten, Digitalisierung und Modernisierung der Verfahren. Sie hebt die Sicherung der Qualität und Verlässlichkeit hervor. Die SPD lehnt den Antrag der Linken als Symbolpolitik ab. 
- AfD: Sie sieht positive Ansätze in der Stärkung der Pflegekräfte und im Bürokratieabbau, kritisiert aber die Gefahr sinkender Qualitätsstandards, Überlastung des Personals und unzureichende Förderung inländischer Pflegekräfte. Sie lehnt den Gesetzentwurf und die Anträge der Linken ab. 
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Kritisiert fehlende Maßnahmen zur Stabilisierung der Pflegeversicherung und fordert eine stärkere Priorisierung der Pflege. Sie bemängeln das Verfahren (kurzfristige Änderungsanträge) und enthalten sich beim Gesetzentwurf sowie beim Antrag der Linken. 
- Die Linke: Erkennt die Einführung heilkundlicher Kompetenzen für Pflegekräfte als richtigen Schritt an, kritisiert aber die enge Definition und fehlende Verzahnung mit anderen Pflegegesetzen. Sie sieht die Änderungsanträge kritisch, insbesondere bei Digitalisierung und Finanzierung, und enthält sich beim Gesetzentwurf, stimmt aber dem Antrag der Grünen zu. 
 
Zusammenfassung:  
Der Ausschuss für Gesundheit empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege in geänderter Fassung (mit Unterstützung von CDU/CSU und SPD, Enthaltung der Grünen und Linken, Ablehnung durch AfD). Der Antrag der Grünen auf Sofortmaßnahmen für die Pflege wird abgelehnt. Es gab zahlreiche fachliche Änderungen am Gesetzentwurf, die sich auf das Pflege- und Sozialrecht beziehen. Die Begründung fokussiert auf den demografischen Wandel, den Fachkräftemangel und die Notwendigkeit, Pflegeberufe attraktiver zu machen und die Pflegeversicherung zu stabilisieren. Die Fraktionen bewerten das Gesetz unterschiedlich, wobei die Regierungsfraktionen die Verbesserungen betonen und die Oppositionsfraktionen weitere Maßnahmen fordern oder Kritik an Details und Verfahren äußern. 
 
Änderungen:  
Hier sind die wichtigsten inhaltlichen Maßnahmen und Änderungen, die der Ausschuss in den Gesetzentwurf eingefügt hat, stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Klarstellung zur Verteilung von Fördermitteln in der Pflege (SGB XI): Die Aufteilung des Budgets auf die Länder bleibt ab 2025 unverändert, auch für nicht verbrauchte Mittel aus den Vorjahren. 
 
- Erweiterung der Legaldefinition von Pflegefachpersonen (SGB XI, SGB V, PflBG): Auch nach dem Pflegeberufegesetz ausgebildete Altenpfleger/innen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen werden einbezogen. Gesonderte Abschlüsse nach § 58 PflBG werden berücksichtigt. 
 
- Friständerungen und Verfahrensbeschleunigungen: Verschiedene Fristen für Richtlinien, Evaluationen und Vertragsabschlüsse im Bereich Pflege und Gesundheit werden angepasst und meist verkürzt, um Verfahren zu beschleunigen. 
 
- Familienversicherung in der Pflegeversicherung (SGB XI): Die Regelung wird übersichtlicher gestaltet und um einen Verweis ergänzt, um die Abgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung auch bei der Familienversicherung nachvollziehbar zu machen. 
 
- Verhinderungspflege (SGB XI): Der Antrag auf Kostenerstattung für Ersatzpflege muss spätestens bis zum Ende des Folgejahres gestellt werden, sonst verfällt der Anspruch. 
 
- Abrechnung der Leistungszuschläge in Pflegeeinrichtungen (SGB XI): Einführung eines bundesweit einheitlichen, automatisierten Abrechnungsverfahrens, um Bürokratie zu reduzieren. Spätestens ab 1. Juli 2026 verpflichtend. 
 
- Beitragsfreiheit für Waisenrenten während Freiwilligendiensten (SGB XI, SGB V): Waisenrenten bleiben auch während eines Freiwilligendienstes beitragsfrei, wenn dadurch Versicherungspflicht als Beschäftigter eintritt. 
 
- Lockerung der Besetzungsvorgaben für Schiedsstellen (SGB XI): Die Anforderung, dass zwei unparteiische Mitglieder zwingend in der Schiedsstelle sitzen müssen, wird gelockert, um Besetzungsverfahren zu beschleunigen. 
 
- Verschiebung des Inkrafttretens für digitale Pflegeanwendungen (SGB XI): Bestimmte Regelungen treten erst zum 1. Juli 2026 in Kraft, um technische und organisatorische Anpassungen zu ermöglichen. 
 
- Ehrenamtliche Unterstützung in stationärer Pflege (SGB XI): Auch Angehörige und Dritte können für ehrenamtliche Unterstützung eine Aufwandsentschädigung erhalten; dies soll in den Pflegesatzvereinbarungen berücksichtigt werden. 
 
- Transparenz bei Pflegesatzverhandlungen (SGB XI): Die ursprünglich geplante Einbeziehung des Merkmals „Entlohnung der Mitarbeitenden“ beim externen Vergleich wird vorerst nicht umgesetzt, das Thema soll weiter beraten werden. 
 
- Verträge für gemeinschaftliche Wohnformen (SGB XI): Klarstellung, dass Träger stationärer Einrichtungen Verträge für gemeinschaftliche Wohnformen abschließen können, wenn eine ambulante Pflegeeinrichtung zugelassen ist. Für ambulante Träger besteht keine Verpflichtung zum Vertragsabschluss. 
 
- Anpassung der Qualitätsinstrumente für neue Wohnformen (SGB XI): Ambulante Qualitätsinstrumente werden für gemeinschaftliche Wohnformen angepasst; mehr Zeit für wissenschaftliche Erarbeitung und Berichte. 
 
- Flexibilisierung beim Personaleinsatz in stationären Pflegeeinrichtungen (SGB XI): Die Pflicht zu Personal- und Organisationsentwicklungsmaßnahmen wird aufgehoben. Die Möglichkeit, kaufmännisches Personal als Hilfskraft einzusetzen, wird gestrichen. Mehr Flexibilität und weniger Bürokratie beim Personaleinsatz sind geplant. 
 
- Beteiligung von Pflegeberufsorganisationen (SGB XI): Bundesorganisationen der Pflegeberufe müssen Landespflegekammern und relevante Gewerkschaften bei der Aufgabenwahrnehmung beteiligen; langfristig ist eine einheitliche Bundesorganisation angestrebt. 
 
- Begrenzung der Verwaltungsausgaben der Krankenkassen (SGB V): Für 2026 wird das Wachstum der sächlichen Verwaltungsausgaben auf 8 % gegenüber 2024 begrenzt, um rund 100 Mio. Euro einzusparen. 
 
- Präzisierung der Systemabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung (SGB V): Wechselmöglichkeiten in die GKV nach dem 55. Lebensjahr werden weiter eingeschränkt, auch bei Rückkehr aus dem Ausland. 
 
- Pflegefachpersonen dürfen bestimmte ärztliche Leistungen nach pflegerischer Diagnose erbringen (SGB V): Vertragspartner legen fest, welche Leistungen das betrifft. 
 
- Einführung und Anpassung von Fristen für elektronische Verordnungen und Verträge (SGB V): Fristen für die Einführung elektronischer Verordnungen und für Vertragsabschlüsse werden angepasst. 
 
- Innovationsfonds (SGB V): Die Fördersumme wird im Jahr 2026 einmalig auf 100 Mio. Euro halbiert, ab 2027 wieder 200 Mio. Euro. 
 
- Weiterbildungsambulanzen (SGB V): Einführung einer Legaldefinition und Anpassung der Vergütungsregelungen. 
 
- Identifizierung im Gesundheitswesen (SGB V): Einführung eines neuen, sicheren Identifizierungsverfahrens (VideoIdent) für Versicherte. 
 
- Fristverlängerung für die Verordnung bestimmter Wundbehandlungsprodukte (SGB V): Die Übergangsfrist für die Verordnung bestimmter Produkte wird bis Ende 2026 verlängert. 
 
- Klarstellung zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung (PflBG): Die Befugnis zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung gilt für alle staatlich geprüften, anerkannten oder festgestellten Kompetenzen. 
 
- Ausweitung des Gütesiegels für faire Anwerbung (Gesetz zur Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland): Das Gütesiegel gilt künftig auch für Auszubildende. 
 
- Begrenzung des Anstiegs der Krankenhauskosten (Krankenhausentgeltgesetz, Bundespflegesatzverordnung): Für 2026 wird der maximale Anstieg der Kosten auf den Orientierungswert des Statistischen Bundesamts begrenzt, um die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zu sichern. 
 
Das sind die zentralen inhaltlichen Maßnahmen und Änderungen, die über rein redaktionelle oder Folgeänderungen hinausgehen.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:365/25
Eingang im Bundesrat:15.08.2025
Erster Durchgang:29.09.2025
Status Bundesrat:Beraten