Zum Inhalt springen

Änderung des Kohlendioxid-Speichergesetzes

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:27.11.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/1494 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Zugestimmt
Verknüpfungen:Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode.: Entwurf 20. Legislaturperiode
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
⚪ Beteiligungsfrist ca. 1-2 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid (CO₂) in unterirdischen Gesteinsschichten des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands zu kommerziellen Zwecken im industriellen Maßstab zu ermöglichen und ein einheitliches, rechtssicheres Zulassungsregime für alle Kohlendioxidleitungen (CCS/CCU) zu schaffen. Damit soll ein Beitrag zur Erreichung der Klimaziele (Netto-Treibhausgasneutralität bis 2045, negative Emissionen nach 2050) geleistet werden. Der Entwurf beseitigt Rechtsunsicherheiten, aktualisiert Verweise auf das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und erleichtert den Bau einer CO₂-Transportinfrastruktur. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf verweist auf das Pariser Klimaabkommen, die UN-Agenda 2030 und das Bundes-Klimaschutzgesetz als zentrale Vorgaben. Bisher war die dauerhafte CO₂-Speicherung in Deutschland nur zu Forschungs-, Erprobungs- und Demonstrationszwecken möglich. Die jüngste Evaluation des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) und verschiedene Klimaneutralitätsstudien ergaben, dass CCS und CCU für die Erreichung der Klimaziele notwendig sind. Die EU und Deutschland sehen einen erheblichen Speicherbedarf ab 2030, wobei fehlende Speicher- und Transportkapazitäten als Flaschenhals erkannt wurden. Die Gesetzesänderung ist auch eine Reaktion auf neue europäische Vorgaben (NZIA-Verordnung) und Empfehlungen des Bundesrates. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt, die Länder und Kommunen entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Etwaige Mehrbedarfe im Bereich des Bundes sollen im jeweiligen Einzelplan gegenfinanziert werden.  
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft: Einmalig ca. 5,8–5,9 Mio. Euro, jährlich ca. 7,8 Mio. Euro (davon ca. 77.000 Euro Bürokratiekosten aus Informationspflichten).  
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung: Einmalig ca. 10,2 Mio. Euro (davon Bund ca. 179.000–409.000 Euro), jährlicher Mehraufwand ca. 2,57 Mio. Euro (davon Bund ca. 44.700–44.760 Euro, Rest Länder/Kommunen).  
Für Bürgerinnen und Bürger: Kein Erfüllungsaufwand.  
Weitere Kosten: Keine.  
Einnahmen: Keine Angaben zu erwarteten Einnahmen. Gebühren können erhoben werden, deren Höhe aber nicht beziffert wird. 
 
Inkrafttreten:  
Keine explizite Angabe zum Inkrafttreten im Text. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
- Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, um schnell Rechtssicherheit für den Aufbau der CO₂-Infrastruktur zu schaffen (Vorlage gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 4 GG). 
- Die Speicherung von CO₂ an Land bleibt bundesweit (außer für Forschungsspeicher) weiterhin ausgeschlossen, kann aber durch Landesgesetzgebung (Opt-in) ermöglicht werden. 
- Die Nutzung von CO₂-Leitungen für Kohlendioxid aus Kohlekraftwerken wird ausgeschlossen, um das Kohleausstiegsgesetz nicht zu unterlaufen. 
- Das Gesetz setzt zwei Bestimmungen der neuen EU-NZIA-Verordnung um. 
- Eine regelmäßige Evaluierung ist vorgesehen, der nächste Bericht muss bis Ende 2027 vorgelegt werden. 
- Keine gleichstellungsrelevanten Aspekte oder Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse. 
- Das Gesetz trägt zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele 9 und 13 der UN-Agenda 2030 bei (Industrie, Innovation, Klimaschutz). 
 
Zusammenfassung:  
Der Gesetzentwurf schafft die rechtlichen Grundlagen für den industriellen Ausbau von CO₂-Speicherung und -Transport in Deutschland, um die Klimaziele zu erreichen. Er beseitigt Rechtsunsicherheiten, beschleunigt Genehmigungsverfahren und setzt europäische Vorgaben um, ohne nennenswerte direkte Haushaltsbelastungen zu verursachen. Das Gesetz ist eilbedürftig und sieht eine regelmäßige Evaluierung vor. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Das Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG) wird grundlegend geändert und umbenannt, da es künftig nicht mehr nur die Erforschung, Erprobung und Demonstration, sondern auch den Bau und Betrieb kommerzieller Kohlendioxidspeicher im industriellen Maßstab ermöglicht. 
- Neben der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid wird der leitungsgebundene Transport von Kohlendioxid als gleichberechtigter Regelungsgegenstand aufgenommen. Der Transport darf künftig auch zu anderen Zwecken als der Speicherung erfolgen, z.B. zur industriellen Nutzung oder zu Zwischenspeichern. 
- Das Schutzgut „Klima“ wird explizit in den Gesetzeszweck aufgenommen, um den Beitrag des Gesetzes zu den Klimaschutzzielen (Netto-Treibhausgasneutralität bis 2045) hervorzuheben. 
- Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird erweitert: Es regelt nun sowohl die Speicherung als auch die Genehmigung und den Betrieb von Leitungen für den Transport von Kohlendioxid zu Speicher- oder Nutzungszwecken. 
- Die bisherigen Zulassungsbeschränkungen für Kohlendioxidspeicher werden aufgehoben, sodass kommerzielle Speicher im industriellen Maßstab möglich werden. 
- Die Speicherung von Kohlendioxid ist im Bereich des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone grundsätzlich zulässig, im Bereich des Küstenmeeres jedoch ausgeschlossen. Die Bundesländer können die Speicherung an Land durch Landesrecht zulassen. 
- Für länderübergreifende Speicherkomplexe ist eine Speicherung möglich, wenn alle betroffenen Länder zustimmen oder ein Staatsvertrag zwischen den Ländern geschlossen wird. 
- Der Begriff der Kohlendioxidleitung wird erweitert: Erfasst sind nun alle Leitungen für den Transport von Kohlendioxid, unabhängig vom Zweck (Speicherung oder Nutzung), einschließlich aller dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen (z.B. Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen). 
- Es wird klargestellt, dass für alle Kohlendioxidleitungen grundsätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 
- Der Begriff „Kohlendioxidleitungsnetz“ wird eingeführt und definiert. Betreiber solcher Netze müssen diskriminierungsfreien Zugang für Dritte gewähren. 
- Das Planfeststellungsverfahren für Kohlendioxidleitungen wird neu geregelt und aufgeteilt in vier Vorschriften: Planfeststellung, Planfeststellungsverfahren, Enteignung und Verordnungsermächtigung. 
- Im Planfeststellungsverfahren wird das überragende öffentliche Interesse an Errichtung, Betrieb und wesentlichen Änderungen von Kohlendioxidleitungen gesetzlich festgeschrieben (außer in bestimmten geschützten Meeresgebieten). 
- Bei Parallelverlegung von Wasserstoff- und Kohlendioxidleitungen wird vermutet, dass keine zusätzliche Beeinträchtigung anderer Belange entsteht, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. 
- Die Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren wird gestärkt, insbesondere durch frühzeitige Information über geplante Leitungen. 
 
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt. 
 
Stellungnahmen:  
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des bereitgestellten Textes zum Gesetzentwurf zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG): 
 
1. Erweiterung des Gesetzeszwecks und Geltungsbereichs: 
Das Gesetz wird nicht mehr nur auf Forschung, Erprobung und Demonstration von CO2-Speicherung beschränkt, sondern ermöglicht künftig auch den Bau und Betrieb kommerzieller Kohlendioxidspeicher im industriellen Maßstab. Zusätzlich wird der leitungsgebundene Transport von Kohlendioxid als gleichberechtigter Regelungsgegenstand aufgenommen, und zwar nicht nur für Speicherzwecke, sondern auch für andere Nutzungen (z.B. industrielle Nutzung, Transport zu Zwischenspeichern). 
 
2. Anpassung der Gesetzesstruktur: 
Die Überschrift, Kurzbezeichnung und Abkürzung des Gesetzes werden geändert, um den erweiterten Regelungsbereich widerzuspiegeln. Die Inhaltsübersicht und mehrere Paragraphen werden entsprechend angepasst und neu gegliedert. 
 
3. Klimaschutz als Gesetzeszweck: 
Der Schutz des Klimas wird explizit als Ziel des Gesetzes aufgenommen, um die Rolle von CCS (Carbon Capture and Storage) und CCU (Carbon Capture and Utilization) für die Erreichung der Klimaschutzziele Deutschlands zu betonen. 
 
4. Einheitliche Regelungen für CO2-Leitungen: 
Bisher gab es unterschiedliche Rechtsgrundlagen für CO2-Leitungen zu Speichern und zu anderen Zwecken, was zu Rechtsunsicherheiten führte. Künftig sollen alle CO2-Leitungen einheitlich nach dem KSpG genehmigt werden. Auch technische Sicherheitsanforderungen und Enteignungsmöglichkeiten werden vereinheitlicht. 
 
5. Länderklausel und regionale Zuständigkeiten: 
Die Bundesländer können künftig durch Landesrecht die dauerhafte Speicherung von CO2 im geologischen Untergrund auf ihrem Gebiet erlauben. Für länderübergreifende Speicher sind Staatsverträge vorgesehen. Die Speicherung zu Forschungszwecken ist bundesweit möglich. 
 
6. Begriffsbestimmungen und Rechtsklarheit: 
Mehrere Begriffe (z.B. „Kohlendioxidleitung“, „Leckage“, „Langzeitsicherheit“, „wesentliche Änderung“) werden präzisiert oder erweitert, um Rechtsunsicherheiten zu beseitigen und den Anwendungsbereich des Gesetzes klarzustellen. Auch der Begriff „Kohlendioxidleitungsnetz“ wird eingeführt. 
 
7. Planfeststellungsverfahren und öffentliches Interesse: 
Das Planfeststellungsverfahren für CO2-Leitungen wird neu geregelt und aufgeteilt. Die Errichtung und der Betrieb von CO2-Leitungen werden als „überragendes öffentliches Interesse“ eingestuft, was die Bedeutung für den Klimaschutz und die Infrastrukturentwicklung unterstreicht. In bestimmten Schutzgebieten (z.B. Meeresnaturschutzgebiete) gilt dies jedoch nicht. 
 
8. Öffentlichkeitsbeteiligung: 
Die Öffentlichkeit soll weiterhin frühzeitig über CO2-Leitungsprojekte informiert werden. Die bisherigen speziellen Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung werden an die allgemeinen Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes angepasst. 
 
Fazit:  
Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die rechtlichen Grundlagen für CO2-Speicherung und -Transport zu vereinheitlichen, zu erweitern und an die aktuellen klimapolitischen Ziele anzupassen. Er beseitigt bestehende Rechtsunsicherheiten, fördert den Ausbau der CO2-Infrastruktur und stärkt die Rolle von CCS/CCU für die Erreichung der Klimaneutralität. Die Bundesländer erhalten weiterhin Mitspracherechte bei der CO2-Speicherung auf ihrem Gebiet. 
 
Hinweis: Im bereitgestellten Text finden sich keine Stellungnahmen des Normenkontrollrats oder Antworten der Bundesregierung auf solche Stellungnahmen.

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Mehrere Stellungnahmen kritisieren ausdrücklich die sehr kurze Beteiligungsfrist im Rahmen der Gesetzesnovelle. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) spricht von einer "Zumutung" und bemängelt, dass die Frist von wenigen Tagen keinen echten Praxischeck mit den Mitgliedsunternehmen ermögliche. Greenpeace rügt eine Frist von weniger als sieben Werktagen, und der BUND beanstandet eine Beteiligungsfrist von einer Woche ohne erkennbare Dringlichkeit. Die übrigen Verbände machen keine Angaben zum Zeitraum. Aus den expliziten Angaben ergibt sich eine Beteiligungsphase von etwa einer Woche oder weniger.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf ist gespalten. Während zahlreiche Wirtschafts- und Branchenverbände wie VKU, DVGW, Deutsches Verkehrsforum, BDEW, BVEG und der Verein Deutscher Zementwerke den Entwurf grundsätzlich begrüßen und als wichtigen Schritt für die Erreichung der Klimaziele und zur Förderung von Carbon Management-Technologien bewerten, lehnen Umweltverbände wie Greenpeace und BUND den Entwurf entschieden ab. Die Ablehnung begründet sich vor allem mit Umwelt- und Gesundheitsrisiken, einer möglichen Verlängerung fossiler Geschäftsmodelle sowie einer Einschränkung demokratischer Beteiligungsrechte.

Meinungen im Detail
1. Rolle und Bewertung von CCS/CCU
Wirtschaftsverbände (VKU, DVGW, BDEW, BVEG, VDZ, DVF) sehen CCS/CCU als unverzichtbares Instrument zur Erreichung der Klimaneutralität, insbesondere für schwer oder nicht vermeidbare Emissionen in Industrie, Abfallwirtschaft und Zementproduktion. Sie betonen die Notwendigkeit eines schnellen Ausbaus der CO₂-Infrastruktur und klarer gesetzlicher Rahmenbedingungen. Der VKU hebt die Bedeutung für kommunale Anwendungen hervor, während der BVEG CCS für viele Industrieunternehmen als alternativlos bezeichnet. Der Verein Deutscher Zementwerke fordert Investitionssicherheit und einen verlässlichen Rechtsrahmen.
Umweltverbände (Greenpeace, BUND) lehnen CCS/CCU grundsätzlich ab, insbesondere für fossile Energien, Müllverbrennung, Zementindustrie und Biomasse. Sie argumentieren, dass diese Technologien ineffizient, teuer, riskant und bislang nicht im industriellen Maßstab bewährt seien. Sie sehen die Gefahr, dass CCS/CCU die Transformation zu nachhaltigen Alternativen verzögert und fossile Geschäftsmodelle verlängert.

2. Schutz von Umwelt, Wasser und Gesundheit
Der Schutz der Trinkwasserversorgung und des Grundwassers wird von mehreren Verbänden thematisiert. VKU und DVGW fordern einen klaren Vorrang des Trinkwasserschutzes und bundesweit einheitliche Ausschlüsse von CCS in Wasserschutzgebieten. BDEW spricht sich explizit gegen Onshore-Speicherung in Deutschland aus und fordert eine Priorisierung der Offshore-Speicherung. Umweltverbände (Greenpeace, BUND) warnen vor erheblichen Risiken für das Ökosystem Nordsee, das Grundwasser und die Gesundheit und fordern verpflichtende Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie unabhängige Überwachung.

3. Rechtliche Rahmenbedingungen, Beteiligung und Planung
Wirtschaftsverbände (DVGW, BVEG, VDZ, DVF) fordern klare, rechtssichere und investitionsfreundliche Rahmenbedingungen, eine Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren und eine Gleichstellung von CCS mit anderen Klimaschutztechnologien. Der BVEG kritisiert die Einschränkung von Speicherpotenzialen (insbesondere das Verbot der Onshore-Speicherung) und die restriktiven Regelungen für Offshore-Speicherung. Der VKU fordert eine pragmatische Infrastrukturplanung mit klarer Rollenverteilung zwischen Staat und privaten Akteuren. Das Deutsche Verkehrsforum hebt die Notwendigkeit multimodaler Transportketten (Schiene, Wasserstraße, Pipeline) hervor.
Umweltverbände (BUND) kritisieren die Beschneidung von Beteiligungs- und Klagerechten im Gesetzgebungsverfahren und sehen dadurch demokratische Mitsprache und Rechtsschutz eingeschränkt. Sie fordern eine stärkere Einbindung von Umwelt- und Bürgerinteressen sowie unabhängige Kontrollen.

4. Wirtschaftlichkeit und Finanzierung
VKU äußert Zweifel an der Wirtschaftlichkeit von CCS/CCU bei Gaskraftwerken. Der Verein Deutscher Zementwerke und das Deutsche Verkehrsforum fordern gezielte Förderungen für Infrastruktur und Fahrzeuge sowie Instrumente zur finanziellen Absicherung (De-Risking). Der BDEW betont die Notwendigkeit eines europäischen und nationalen Marktrahmens für Carbon Management und Anreize für einen CO₂-Markt.

5. Internationale Aspekte
Mehrere Verbände (BDEW, DVF, BUND) thematisieren internationale Abkommen wie das London-Protokoll. BDEW fordert die Ratifizierung internationaler Abkommen, während der BUND eine Aufweichung des Meeresschutzes kritisiert und sich gegen CO₂-Exporte ausspricht.

6. Beteiligungsfristen und Verfahren
Die kurze Beteiligungsfrist wird vor allem von Umweltverbänden (Greenpeace, BUND) und dem VKU scharf kritisiert. Sie sehen darin eine Einschränkung der Möglichkeit zur fundierten Stellungnahme und zur Einbindung der Mitglieder bzw. der Öffentlichkeit. Der BVEG fordert verbindliche und kurze Beteiligungsfristen für Behörden, allerdings im Sinne einer Beschleunigung der Verfahren.

👎 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)

„Das KSpTG führt zurück in die fossile Sackgasse und schadet der europäischen und deutschen Volkswirtschaft. Der BUND lehnt die Zulassung von kommerziellen CO2 Deponien im industriellen Maßstab aus den genannten Gründen ab.“

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) lehnt den Entwurf zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) in seiner aktuellen Form entschieden ab. Die Stellungnahme kritisiert, dass das Gesetz den großflächigen Ausbau von CO2-Pipelines und kommerziellen CO2-Deponien ermöglicht und dabei die Interessen der fossilen Industrie privilegiert. Stattdessen fordert der BUND eine konsequente Förderung erneuerbarer Energien, Kreislaufwirtschaft und echte Klimaschutzmaßnahmen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Ablehnung von Carbon Capture and Storage (CCS) und Carbon Capture and Utilization (CCU) für fossile Energien, Müllverbrennung, Zementindustrie und Biomasse (BECCS), da diese Technologien als ineffizient, teuer und riskant für Klima, Umwelt und Gesundheit angesehen werden. (2) Die Kritik an der Beschneidung von Beteiligungs- und Klagerechten im Gesetzgebungsverfahren, wodurch demokratische Mitsprache und Rechtsschutz eingeschränkt würden. (3) Die Forderung nach Vorrang für Natur- und Trinkwasserschutz sowie nach verpflichtenden Umweltverträglichkeitsprüfungen und unabhängiger Überwachung der CO2-Deponien. Der BUND betont, dass die Risiken und Kosten von CCS/CCU auf die Allgemeinheit verlagert werden und eine umfassende Folgenabschätzung fehlt. Die Stellungnahme spricht sich zudem gegen CO2-Exporte und eine Aufweichung internationaler Meeresschutzabkommen (London-Protokoll) aus.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 08.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW)

„Nur durch maximale Anstrengung auf allen Gebieten können die Klimaziele erreicht werden.“

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) begrüßt grundsätzlich den Änderungsentwurf des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) und betont die Notwendigkeit schneller rechtlicher Anpassungen, insbesondere zur Förderung von Carbon-Management-Technologien wie CCU/S (Carbon Capture and Utilization/Storage, also Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO₂). Der Verband fordert eine zügige Umsetzung der Gesetzesänderungen, die Ratifizierung internationaler Abkommen und die Schaffung einer langfristigen Strategie für Negativemissionen. Besonders hervorgehoben werden der schnelle Aufbau einer CO₂-Infrastruktur, der Schutz der Wasserressourcen (insbesondere Ablehnung der Onshore-Speicherung in Deutschland) und die Schaffung von Anreizen für einen CO₂-Markt. Der BDEW spricht sich für eine Priorisierung der Offshore-Speicherung aus und sieht die geplante Opt-in-Möglichkeit für Onshore-Speicherung durch Bundesländer kritisch. Die Stellungnahme betont, dass die Vermeidung von Emissionen Vorrang vor der Nutzung technischer oder natürlicher Senken hat, Investitionen in Carbon Management aber parallel zu anderen Klimaschutzmaßnahmen erfolgen müssen. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Der Aufbau und die Finanzierung einer CO₂-Infrastruktur, 2) Der Schutz der Wasserressourcen und die Ablehnung der Onshore-Speicherung, 3) Die Notwendigkeit eines europäischen und nationalen Marktrahmens für Carbon Management.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 04.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000888 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 20457441380-38 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. (BVEG)

„Bei allen guten Absichten enthält der Gesetzentwurf zu viele rechtliche und praktische Hürden, die der von der Regierung angestrebten kosteneffizienten Umsetzung der Carbon Management Strategie im Wege stehen.“

Die Stellungnahme des Bundesverbands Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. (BVEG) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpTG) bewertet den Entwurf als wichtigen Schritt für die Umsetzung von Carbon Management in Deutschland. Carbon Management umfasst Technologien zur Abscheidung, zum Transport, zur Nutzung und zur Speicherung von Kohlendioxid (CO2), insbesondere Carbon Capture and Storage (CCS). Die BVEG betont, dass CCS für viele Industrieunternehmen alternativlos ist, um Klimaziele zu erreichen, da andere Dekarbonisierungsmöglichkeiten wie Wasserstoff oder erneuerbarer Strom oft noch nicht verfügbar oder wirtschaftlich sind. Der Verband kritisiert jedoch zahlreiche rechtliche und praktische Hürden im Gesetzentwurf, die eine schnelle und kosteneffiziente Umsetzung verhindern. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Einschränkung von Speicherpotenzialen, insbesondere das Verbot der Onshore-Speicherung und die restriktiven Regelungen für Offshore-Speicherung, (2) die unzureichende Beschleunigung von Genehmigungsverfahren und die Gefahr neuer Verzögerungen durch weitreichende Behördenbeteiligung, und (3) die mangelnde Gleichstellung von CCS mit anderen Netto-Null-Technologien wie erneuerbaren Energien und Wasserstoff, was dem EU-Recht widerspreche. Weitere Themen sind die problematische Umsetzung von EU-Vorgaben (NZIA), die aus Sicht des Verbands zu weitreichende Veröffentlichungspflichten und unverhältnismäßige Strafzahlungen für Öl- und Gasunternehmen sowie die im Vergleich zur EU überzogene Haftungsdauer für CO2-Speicher. Der Verband fordert zahlreiche Nachbesserungen, darunter die bundesweite Zulassung der Onshore-Speicherung, verbindliche und kurze Beteiligungsfristen für Behörden, die Gleichstellung von CCS mit anderen Klimaschutztechnologien und eine Anpassung der Haftungsregelungen an EU-Standards.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 04.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001164 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 152508741853-07 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Deutsches Verkehrsforum e.V.

„Das Carbon Management ist eine notwendige, unverzichtbare Ergänzung zur CO2-Reduktion an der Quelle. In Deutschland besteht ein erheblicher zeitlicher Rückstand beim Carbon Management. Dieser Rückstand muss jetzt aufgeholt werden.“

Das Deutsche Verkehrsforum (DVF) begrüßt den Entwurf zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) und fordert eine schnelle Verabschiedung. Das DVF betont, dass Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen und zur Umstellung von Antrieben und Kraftstoffen fortgeführt werden müssen, sieht aber das sogenannte Carbon Management – also die gezielte Erfassung, Speicherung und Nutzung von Kohlendioxid (CO2) – als unverzichtbare Ergänzung. Besonders hervorgehoben wird, dass der Transport von CO2 nicht nur über Pipelines, sondern auch über Schiene und Wasserstraße erfolgen muss, da viele CO2-Quellen dezentral liegen und Pipelines diese nicht erreichen können. Das DVF fordert gezielte Förderungen für Infrastruktur und Fahrzeuge (wie Kesselwagen und Binnenschiffe), eine Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie klare rechtliche Rahmenbedingungen. Die Regulierung soll internationale Standards und Abkommen berücksichtigen, insbesondere das London-Protokoll. Zusätzlich wird die Nutzung von CO2 zur Herstellung von E-Fuels (synthetischen Kraftstoffen) als wichtiger Beitrag zum Klimaschutz im Verkehrssektor betont. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit multimodaler Transportketten für CO2 (Schiene, Wasserstraße, Pipeline), 2) Förder- und Finanzierungsbedarfe für Infrastruktur und Fahrzeuge, 3) Die Bedeutung von Planungsbeschleunigung und rechtlicher Klarheit.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 04.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.

„Besonders zu begrüßen und hervorzuheben ist die Aufnahme des überragenden öffentlichen Interesses für CO₂-Infrastrukturen. Um den Aufbau einer CO₂-Infrastruktur darüber hinaus weiter zu unterstützen, sollten Teile des Entwurfs angepasst werden.“

Der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) begrüßt grundsätzlich den Entwurf zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) und betont die zentrale Rolle von Carbon Management (Maßnahmen zur Reduktion, Speicherung oder Nutzung von CO₂-Emissionen) für die Erreichung der Klimaneutralität bis 2045, insbesondere im Industriesektor. Der DVGW hebt die Notwendigkeit einer effizienten CO₂-Infrastruktur hervor und unterstützt die gesetzliche Festschreibung des überragenden öffentlichen Interesses an CO₂-Transport und -Speicherung. Besonders ausführlich behandelt werden: (1) die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für den CO₂-Transport über Pipelines, einschließlich Planfeststellungsverfahren und Enteignungsregelungen, (2) der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung bei der Auswahl und Bewertung von Speicherstandorten, und (3) die Notwendigkeit klarer und praxisnaher Haftungsregelungen sowie die Einbindung von Regelsetzungsinstitutionen in den Wissensaustausch. Der DVGW fordert zudem Anpassungen und Ergänzungen im Gesetzesentwurf, um Rechtssicherheit, Investitionssicherheit und eine technologieoffene Entwicklung der CO₂-Infrastruktur zu gewährleisten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 03.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000916 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Greenpeace e.V.

„Greenpeace lehnt deshalb den aktuellen Entwurf zur Änderung des KSpG ab. Wir fordern das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) auf, den Entwurf zurückzuziehen und davon abzusehen, die Verpressung von CO₂ in der Nordsee als Vorwand zu nutzen, um die CO₂-Endlagerung an Land vorzubereiten.“

Greenpeace lehnt den Entwurf zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) entschieden ab. Die Organisation kritisiert, dass die vorgeschlagene Förderung von Carbon Capture and Storage (CCS, also die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid) und Carbon Capture and Utilization (CCU, also die Nutzung von abgeschiedenem CO₂) vor allem der fossilen Industrie zugutekommt und die notwendige Transformation zu nachhaltigen Alternativen verzögert. Greenpeace betont, dass CCS eine teure, risikoreiche und bislang nicht im industriellen Maßstab bewährte Technologie ist, deren Nutzen für den Klimaschutz nicht belegt ist. Die Risiken für Umwelt, insbesondere für das Ökosystem Nordsee und das Grundwasser, werden als erheblich eingeschätzt. Die Organisation fordert, dass Emissionsvermeidung Vorrang vor CO₂-Verpressung haben muss und CCS nur für absolut unvermeidbare Restemissionen zugelassen werden sollte. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die Risiken und Unsicherheiten der CO₂-Endlagerung in der Nordsee und an Land, (2) die Gefahr von Lock-in-Effekten und der Verlängerung fossiler Geschäftsmodelle durch CCS, und (3) die mangelnde Einbindung von Umwelt- und Bürgerinteressen sowie die Notwendigkeit unabhängiger Kontrollen und strengerer Regulierung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 04.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU)

„Aus diesem Grund sieht der VKU die Novelle des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) grundsätzlich positiv. Eine schnelle Verabschiedung des Gesetzes ist sehr zentral für den Weg der Dekarbonisierung. CCS-Vorhaben dürfen allerdings unter keinen Umständen den Schutz unserer Trinkwasserressourcen beeinträchtigen.“

Der Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) bewertet die geplante Novelle des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) grundsätzlich positiv und sieht sie als wichtigen Schritt zur Erreichung der Klimaneutralität in Deutschland. Der VKU betont die zentrale Rolle der Abscheidung und Speicherung (CCS) sowie Nutzung (CCU) von Kohlendioxid insbesondere für nicht vermeidbare Emissionen, wie sie in der kommunalen Abfallwirtschaft oder bei der Verbrennung von Klärschlamm und Biomasse entstehen. Gleichzeitig fordert der VKU, dass der Schutz der Trinkwasserversorgung und des Grundwassers Vorrang vor CCS-Vorhaben haben muss. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit, Trinkwasserschutzgebiete bundesweit einheitlich von Onshore-CCS auszunehmen, 2) die Forderung nach klaren gesetzlichen Definitionen für schwer oder nicht vermeidbare Emissionen, und 3) Zweifel an der Wirtschaftlichkeit von CCS/CCU bei Gaskraftwerken. Der VKU spricht sich zudem für eine pragmatische Infrastrukturplanung aus, bei der private Akteure die Hauptverantwortung tragen und der Staat koordinierend wirkt.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 04.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000098 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Verein Deutscher Zementwerke e.V.

„Ein rascher CO₂-Infrastrukturaufbau, der zur Erreichung der Klimaziele zwingend erforderlich ist und mit Blick auf den EU-Emissionshandel bis Mitte der 2030er Jahre nun sehr zeitnah entschieden und umgesetzt werden muss, kann nur mit entsprechenden Instrumenten zur Risikoabsicherung für Netzbetreiber und Netznutzer gelingen.“

Der Verein Deutscher Zementwerke e.V. (VDZ) begrüßt den Referentenentwurf zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) hin zum Kohlendioxidspeicherung- und -transportgesetz (KSpTG). Der Entwurf soll zentrale Hürden für die Anwendung von CCUS (Carbon Capture, Utilization and Storage – also Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO₂) und den Aufbau einer CO₂-Transport-Infrastruktur in Deutschland beseitigen. Der VDZ betont, dass ein verlässlicher Rechtsrahmen und Investitionssicherheit für die Zementindustrie und andere emissionsintensive Branchen unerlässlich sind, um Klimaneutralität zu erreichen. Besonders hervorgehoben werden: (1) die Notwendigkeit, noch 2025 rechtliche Voraussetzungen für CCUS und CO₂-Infrastruktur zu schaffen, (2) die Absicherung von Investitionen und regulierte Kosten für einen schnellen Infrastrukturaufbau, und (3) die Bedeutung der CO₂-Speicherung als Standortfaktor für eine klimaneutrale Industrie. Der VDZ fordert zudem eine bundesweit koordinierte Infrastrukturplanung, Instrumente zur finanziellen Absicherung (De-Risking) und die Gleichstellung verschiedener Transportmodi (Pipeline, Schiene, Schiff). Ausführlich thematisiert wurden die Investitionsabsicherung, die rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen sowie die Bedeutung der geologischen CO₂-Speicherung in Deutschland.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 04.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000549 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 10 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

BGA - Berlin Global Advisors GmbH | 10.10.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die von Zynk unterbeauftragte BGA möchte die Position von Equinor im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens einbringen.

Lobbyregister-Nr.: R002181 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66433

Deutsche Umwelthilfe e.V. | 22.08.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
CCS und CCU als Risikotechnologien dürfen nur dort zur Anwendung kommen, wo es keine Alternativen gibt. Dies ist im Gesetzentwurf und in der Begründung zu berücksichtigen. Es sollte keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Gaskraftwerke geben. Und keine CO2-Speicherung in der deutschen AWZ und Beeinträchtigung von Offshore-Windenergie und Meeresschutz. Es darf keine Beschneidung von Bürgerbeteiligung und Klagemöglichkeiten geben. Wir lehnen die Einstufung für Leitungen und Speicher als von “überragendem öffentlichem Interesse” deshalb ab.

Lobbyregister-Nr.: R001683 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 64202

Equinor Deutschland GmbH | 08.10.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Unterstützung des Entwurfs des BMWK, schnelles Inkrafttreten gewünscht. Ermöglichung der CCS-Technologie als CO2-Minderungstechnologie und Regelungsrahmen für Abscheidung, Transport und Speicherung von CO2. Zudem Hinwirken auf eine kosteneffiziente Umsetzung z.B. durch die Bildung von Clustern (auch über die CMS).

Lobbyregister-Nr.: R002402 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65615

Evonik Industries AG | 10.10.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir begrüßen den Gesetzesentwurf. Gleichzeitig besteht weiterhin erheblicher Konkretisierungsbedarf im Hinblick auf die wirtschaftliche Flankierung der geplanten Maßnahmen. Insbesondere die Fragen der Finanzierung der Infrastruktur sowie der Absicherung der mit CCS-/CCU-Projekten verbundenen Investitionsrisiken sind bislang unzureichend adressiert. Ohne entsprechende finanzielle Instrumente und Rahmenbedingungen wird die angestrebte Marktentwicklung erheblich ausgebremst. Eine zeitnahe Nachsteuerung erscheint daher unerlässlich.

Lobbyregister-Nr.: R002081 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66533

ITAD - Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e.V. | 26.09.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Thermische Abfallbehandlungsanlagen gehören zu den Sektoren mit unvermeidbaren Emissionen, die nicht durch einen „Fuel-switch“ vermieden werden können. Dies ist nur mittels CO2-Abscheidungsanlagen möglich. Hier setzt sich ITAD e. V. für einen geeigneten Rechtsrahmen ein, der den Aufbau von Abscheidungsanlagen an TAB fördert und zugleich Geschäftsmodelle für die Abscheidung von biogenem CO2 sowie Negativemissionen zulässt.

Lobbyregister-Nr.: R000996 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65223

NV Nederlandse Gasunie | 26.09.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (21/1494): Ziel der Gesetzesänderung ist es, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Technologien zur Abscheidung und zum Transport von Kohlendioxid (Carbon Dioxide Capture and Storage, CCS) zur Erreichung der Klimaziele eingesetzt werden können.

Lobbyregister-Nr.: R002459 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65591

ONTRAS Gastransport GmbH | 22.10.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit der Novellierung des Kohlendioxidspeichergesetzes soll u. a. ein erster Regelungsrahmen für Kohlendioxidleitungen geschaffen werden. Ziel der Interessensvertretung ist es, diesen für Netzbetreiber praktikabel und rechtssicher auszugestalten.

Lobbyregister-Nr.: R001190 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66942

Open Grid Europe GmbH | 22.09.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Anpassung des Rechtsrahmens mit Blick auf den Transport von CO2 und den Aufbau einer entsprechenden CO2-Transportinfrastruktur ist notwendig, um den Einsatz von Carbon Capture and Storage (CCS) und Carbon Capture and Utilization (CCU) für die Emittenten und Nutzer von CO2 zu ermöglichen.

Lobbyregister-Nr.: R000784 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65535

VNG AG | 22.09.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Novelle des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes soll die dauerhafte Speicherung von CO2 in unterirdischen Gesteinsschichten des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone zu kommerziellen Zwecken im industriellen Maßstab ermöglichen und ein einheitliches Zulassungsregime für alle Kohlendioxidleitungen schaffen. Ziel der Interessensvertretung ist es, Impulse für den zügigen Hochlauf von CCS/U entlang der gesamten Wertschöpfungskette in den zentralen Anwendungsbereichen zu geben.

Lobbyregister-Nr.: R002373 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65146

Zynk AS | 21.10.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die von Zynk unterbeauftragte BGA möchte die Position von Equinor im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens einbringen.

Lobbyregister-Nr.: R007629 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66899

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:08.09.2025
Erste Beratung:11.09.2025
Abstimmung:06.11.2025
Drucksache:21/1494 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit05.11.2025Tagesordnung
Ergänzung
Ausschuss für Wirtschaft und Energie10.09.2025Ergänzung
Ausschuss für Wirtschaft und Energie13.10.2025Anhörung
Ausschuss für Wirtschaft und Energie05.11.2025Tagesordnung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 13.10.2025 im Ausschuss für Ausschuss für Wirtschaft und Energie statt.

Matthias Belitz (Verband der Chemischen Industrie, VCI): Belitz begrüßte die geplante Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes als das "richtige Signal" und forderte eine schnelle Verabschiedung des Rechtsrahmens, um ab 2030 bis 2032 CO2-Abscheidung und -Speicherung zu ermöglichen. Er hob hervor, dass Offshore-Projekte lange Vorlaufzeiten hätten und die Errichtung sowie der Betrieb von CO2-Infrastruktur im überragenden öffentlichen Interesse lägen. Er plädierte dafür, dass auch erdgasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) Zugang zum CO2-Pipelinenetz und zur Förderung erhalten sollten, auch für noch nicht gebaute Anlagen. Zudem solle die Bundesnetzagentur ein CO2-Kernnetz analog zum Wasserstoffkernnetz planen.

André Brauner (OGE Open Grid Europe GmbH): Brauner sprach sich für eine schnelle Umsetzung des Gesetzes aus, da ohne CO2-Speicherung eine Abwanderung von Unternehmen drohe, insbesondere aus der Chemie-, Kalk- und Zementindustrie. Das Gesetz sei sowohl industriepolitisch als auch klimapolitisch wichtig. Er forderte zügige Verabschiedung für Planungssicherheit und den Aufbau einer CO2-neutralen Infrastruktur.

Sven-Joachim Otto (Institut für Berg- und Energierecht, Ruhr-Universität Bochum Energiesozietät GmbH): Otto begrüßte den Gesetzentwurf, da er Transport und Speicherung gleichberechtigt stelle und Beschleunigungsinstrumente verankere. Er sah jedoch Optimierungsbedarf, insbesondere bei der bundesweiten Onshore-Nichtzulässigkeit mit Länder-„Opt-in“, die Rechtsunsicherheit schaffe. Er empfahl ein technologieoffeneres Leitbild und eine flexiblere Abstandsregelung im Meer. Das Verbot in Meeresschutzgebieten beurteilte er positiv.

Professor Wolfgang Köck (Sachverständigenrat für Umweltfragen, SRU): Köck kritisierte, dass das oberste Ziel die Vermeidung von Treibhausgasemissionen sein müsse. Der Gesetzentwurf verfestige Abhängigkeiten von fossilen Technologien und verzögere den notwendigen Umbau von Energiewirtschaft und Industrie. Die geplanten Rahmenbedingungen für CCS seien zu weit gefasst und könnten den Umstieg auf erneuerbare Energien verzögern und verteuern.

Fabian Liss (Bellona Deutschland): Liss forderte eine strategische Entscheidung für CCS, da insbesondere in der Zement- und Kalkindustrie sowie der Abfallwirtschaft Alternativen fehlten. CCS solle als Teil eines vielfältigen Klimaschutzportfolios genutzt werden, etwa zur Produktion von blauem Wasserstoff. Er sprach sich jedoch gegen den Einsatz von CCS im Stromsektor aus und empfahl stattdessen eine Strommarktreform und Flexibilisierungsstrategie.

Jörg-Andreas Krüger (Naturschutzbund Deutschland, NABU): Krüger warnte vor einer zu positiven Sicht auf CCS und kritisierte, dass der Gesetzentwurf CCS für alle Branchen öffne. Die Speicherkapazitäten seien begrenzt, daher solle CCS auf unvermeidbare Restemissionen in ausgewählten Industrieprozessen beschränkt bleiben. Er begrüßte das Verbot der Speicherung in Meeresschutzgebieten, sah aber das "überragende öffentliche Interesse" kritisch.

Kerstin Meyer (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, BUND): Meyer lehnte den Gesetzentwurf und die Nutzung von CCS grundsätzlich ab. Sie bezeichnete das Gesetz als gefährlich für den Wirtschaftsstandort, da es Unsicherheit schaffe und den Ausbau erneuerbarer Energien hemme. Sie kritisierte die fehlende Technologieoffenheit und verwies auf die hohe Ausfallrate von CCS-Projekten.

Klaus Ritgen (Deutscher Landkreistag): Ritgen betonte die Notwendigkeit hoher Akzeptanz bei Standortentscheidungen und forderte die frühzeitige Einbindung von Landkreisen und Gemeinden. Für bestimmte Branchen, wie die kommunale Müllverbrennung, sei CCS die einzige Möglichkeit zur Emissionsreduktion. Gaskraftwerke sollten technisch auf Wasserstoff umrüstbar sein, da sie für die Versorgungssicherheit benötigt würden.

Christine Wilcken (Deutscher Städtetag): Wilcken hob hervor, dass die Vermeidung von Treibhausgasemissionen Vorrang haben müsse. CCS/CCU solle nur für unvermeidbare Restemissionen eingesetzt werden. Der unbeschränkte Einsatz an Gaskraftwerken berge die Gefahr eines Lock-in-Effekts bei Erdgas. Neue Gaskraftwerke sollten auf Wasserstoff umrüstbar sein. Für die Abfallverwertung seien CCS und CCU zentrale Bausteine.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:379/25
Eingang im Bundesrat:15.08.2025
Erster Durchgang:29.09.2025
Abstimmung:21.11.2025
Status Bundesrat:Zugestimmt