Umsetzung der Richtlinie 2023/2226 (Melderahmen für Kryptowerte)

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 |
| Initiator: | Bundesministerium für Finanzen |
| Status: | Verabschiedet, noch nicht verkündet |
| Letzte Änderung: | 06.11.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/1937 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2622 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Trojanercheck: | ![]() |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226 („DAC 8“) in nationales Recht. Damit sollen die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen über Einkünfte aus Kryptowerten und anderen digitalen Finanzprodukten erhalten, um die Besteuerung sicherzustellen und Steuerflucht sowie Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Die Lösung besteht in der Einführung von Meldepflichten für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und der Ausweitung bestehender Meldepflichten auf neue digitale Finanzprodukte wie E-Geld und digitales Zentralbankgeld. Ergänzt wird dies durch einen automatischen, zwischenstaatlichen Informationsaustausch. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen.
Hintergrund:
Im Text wird ausführlich auf die Vorgeschichte eingegangen: Der Markt für digitale Finanzprodukte ist stark gewachsen, was die Besteuerung erschwert, insbesondere wegen des dezentralen Charakters von Kryptowerten und der internationalen Aktivitäten der Anbieter. Der Europäische Rechnungshof und das Europäische Parlament hatten 2021 Defizite im bestehenden System des Informationsaustauschs festgestellt, insbesondere das Fehlen spezifischer Regelungen zu Kryptowerten und E-Geld. Die EU hat daher die DAC 8-Richtlinie beschlossen, die nun umgesetzt werden muss.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen im Zeitraum 2025–2028 insgesamt ca. 74,1 Mio. Euro Erfüllungsaufwand (davon ca. 31,9 Mio. Euro einmaliger Umstellungsaufwand und ca. 42,2 Mio. Euro laufender Aufwand). Für die Länder entsteht ein einmaliger IT-Umstellungsaufwand von ca. 530.500 Euro. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht ein jährlicher Zeitaufwand von ca. 72.000 Stunden und ein einmaliger Aufwand von ca. 234.000 Stunden. Für die Wirtschaft beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand ca. 270.000 Euro, der einmalige Aufwand ca. 9,3 Mio. Euro. Einnahmen werden nicht konkret beziffert, aber das Gesetz dient der Sicherung des Steueraufkommens.
Inkrafttreten:
Das Gesetz muss laut EU-Vorgabe bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umgesetzt werden. Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten wird im Text nicht genannt. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da die EU-Umsetzungsfrist am 31. Dezember 2025 endet. Es werden keine neuen Besteuerungstatbestände geschaffen, sondern ausschließlich verfahrensrechtliche Regelungen eingeführt. Die Maßnahmen sind auf eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie beschränkt. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, da die EU-Kommission ohnehin alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorlegt. Es sind keine besonderen Auswirkungen auf Gleichstellung, Demografie oder Menschen mit Behinderungen zu erwarten. Die Belastungen für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, werden als gering eingeschätzt.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs zum Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) und den Folgeänderungen, stichpunktartig und verständlich zusammengefasst:
- Einführung eines neuen Stammgesetzes (KStTG) zur Umsetzung der EU-Richtlinie DAC 8 und des Crypto-Asset-Reporting-Frameworks (CARF).
- Verpflichtung für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, jährlich spezifische Informationen zu Nutzern und deren Transaktionen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden.
- Definition, welche Anbieter und Transaktionen unter das Gesetz fallen (inkl. Kryptowerte-Dienstleister und -Betreiber, Staking und Lending).
- Pflicht zur Identifizierung und Überprüfung der steuerlichen Ansässigkeit aller Nutzer (natürliche Personen und Rechtsträger) durch Selbstauskunft vor Durchführung meldepflichtiger Transaktionen.
- Pflicht zur Erhebung und Meldung zusätzlicher Informationen, z. B. zu beherrschenden Personen bei Rechtsträgern, sofern keine Ausnahme vorliegt.
- Sorgfaltspflichten müssen grundsätzlich vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfüllt werden, für Bestandskunden bis spätestens 1. Januar 2027.
- Bei fehlender Mitwirkung der Nutzer (z. B. keine Selbstauskunft) müssen Anbieter die Durchführung meldepflichtiger Transaktionen unterbinden.
- Jährliche Meldepflicht der Anbieter an das BZSt bis zum 31. Juli für das Vorjahr, mit detaillierten Angaben zu Nutzern, beherrschenden Personen, Arten und Umfang der Transaktionen.
- Automatischer Informationsaustausch der gemeldeten Daten mit anderen EU-Mitgliedstaaten und qualifizierten Drittstaaten.
- Einführung von Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Anbieter (mindestens 10 Jahre).
- Registrierungspflicht für Kryptowerte-Betreiber beim BZSt, mit Zuteilung einer Registriernummer und Meldepflicht bei Änderungen.
- Das BZSt erhält Prüf- und Durchsetzungsbefugnisse zur Kontrolle der Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten.
- Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen Melde-, Sorgfalts-, Mitwirkungs- und Registrierungspflichten (bis zu 50.000 Euro, bei Aufzeichnungspflichten bis zu 10.000 Euro).
- Anpassungen und Erweiterungen bestehender Gesetze (EU-Amtshilfegesetz, Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz, Abgabenordnung, Plattformen-Steuertransparenzgesetz, Finanzverwaltungsgesetz) zur Einbeziehung von Kryptowerte-Transaktionen und Vermeidung von Doppelmeldungen.
- Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft, erster Meldezeitraum ist das Jahr 2026, mit erstmaligem Datenaustausch bis spätestens September 2027.
Diese Maßnahmen dienen der besseren steuerlichen Erfassung von Kryptowerte-Transaktionen, der Verhinderung von Steuerhinterziehung und der internationalen Zusammenarbeit der Steuerbehörden.
| Haufe.de, 04.07.2025 | Gesetz zur Umsetzung der DAC 8 |
| Anwalt.de, 30.06.2025 | Neue Meldepflichten für Krypto ab 2026: Das bedeutet der Referentenentwurf zur Umsetzung der DAC8-Richtlinie |
| Datum erster Entwurf: | 27.06.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 06.08.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Die Stellungnahmen zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226 (DAC 8) zeigen ein überwiegend kritisches Meinungsbild hinsichtlich der praktischen Ausgestaltung und Umsetzung der neuen Melde- und Sorgfaltspflichten, insbesondere im Bereich der Kryptowerte. Während die Ziele – mehr Transparenz, Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche – grundsätzlich begrüßt werden, sehen sowohl Wirtschaftsverbände als auch betroffene Unternehmen und Berufsgruppen erhebliche bürokratische, technische und rechtliche Herausforderungen. Gewerkschaften der Steuer- und Finanzverwaltung unterstützen die Zielsetzung ausdrücklich, fordern aber ausreichende Ressourcen und eine bessere technische Umsetzung.
Meinungen im Detail
Bürokratischer und technischer Aufwand
- Arbeitgeberverbände (Bundesverband deutscher Banken, GDV, DIHK, Bitkom, Bitpanda) kritisieren durchweg die erheblichen zusätzlichen Melde- und Dokumentationspflichten, die zu hohem administrativem Aufwand und Kosten führen. Besonders hervorgehoben werden die Gefahr von Doppelmeldungen (z.B. zwischen KStTG und FKAustG), unklare technische Vorgaben, zu kurze Umsetzungsfristen und fehlende Bagatellgrenzen.
- Die DIHK betont die besonderen Belastungen für kleine Anbieter und Start-ups und fordert praxistaugliche Erleichterungen, abgestufte Verfahren und eine Bagatellgrenze.
- Bitkom und Bitpanda kritisieren, dass Einzelregelungen über die EU-Vorgaben hinausgehen (Gold-Plating), wie die Pflicht zur Angabe des Geburtsorts und umfassende Bußgeldmeldungen.
- Die BDZ und DSTG (Gewerkschaften der Steuer- und Finanzverwaltung) weisen auf den erheblichen Umsetzungsaufwand für die Behörden hin und fordern zusätzliche personelle und technische Ressourcen, um die neuen Aufgaben wirksam erfüllen zu können.
Rechtssicherheit und Klarheit
- Mehrere Verbände (GDV, Bundessteuerberaterkammer, Bitkom) kritisieren unklare oder zu weit gefasste Formulierungen, insbesondere bei den Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Dies führe zu Rechtsunsicherheit und der Gefahr unangemessener Sanktionen.
- Die Bundessteuerberaterkammer warnt vor einer unangemessenen Sanktionierung bei unklaren Rechtsbegriffen und fordert mehr Rechtssicherheit.
Durchbrechung des Steuergeheimnisses und Gleichbehandlung
- Bankenverband, Bitpanda und Bitkom kritisieren die geplante Durchbrechung des Steuergeheimnisses bei der Meldung von Bußgeldern an die Finanzaufsicht als sachlich ungerechtfertigt und diskriminierend gegenüber traditionellen Finanzinstituten.
- Bitpanda und Bitkom fordern ein abgestuftes Sanktionsverfahren und die Streichung der Regelung zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses.
Löschfristen und Datenschutz
- Der GDV kritisiert die Pflicht zur Löschung steuerrelevanter Daten nach zehn Jahren auch bei noch laufenden Verträgen als praxisfern und risikobehaftet. Gefordert wird eine Anpassung der Löschfrist an das Vertragsende.
Ressourcen und technische Umsetzung bei Behörden
- Die DSTG und BDZ begrüßen die Zielsetzung, fordern aber ausreichende Ressourcen und eine umfassende technische Modernisierung der Steuerverwaltung. Die BDZ kritisiert zudem die Gefahr einer ineffizienten IT-Insellösung und fordert eine bessere Vernetzung mit anderen Behörden.
Grundsätzliche Zielsetzung und internationale Harmonisierung
- Gewerkschaften (DSTG, BDZ) unterstützen die Zielsetzung des Gesetzes ausdrücklich, sehen darin einen wichtigen Schritt zu mehr Steuergerechtigkeit und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
- Die DSTG betont die Bedeutung internationaler Harmonisierung und fordert eine umfassende Digitalisierung der Steuerverwaltung.
Fazit
Insgesamt wird das Ziel der Gesetzesinitiative – mehr Transparenz und effektive Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche im Bereich der Kryptowerte – von allen Seiten anerkannt. Die praktische Ausgestaltung des Gesetzentwurfs stößt jedoch auf breite Kritik: Wirtschaftsverbände und betroffene Unternehmen sehen erhebliche bürokratische und technische Belastungen, fordern mehr Rechtssicherheit, längere Übergangsfristen, Bagatellgrenzen und eine Gleichbehandlung mit traditionellen Finanzdienstleistern. Die Gewerkschaften der Steuer- und Finanzverwaltung begrüßen die Zielrichtung, mahnen aber ausreichende Ressourcen und eine bessere technische Umsetzung an. Insgesamt besteht aus Sicht der Stellungnehmenden erheblicher Nachbesserungsbedarf, um eine wirksame, praxistaugliche und verhältnismäßige Umsetzung zu gewährleisten.
„Der Erfolg des im Referentenentwurf enthaltenen Entwurfs für ein Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG-E) wird sich jedoch maßgeblich an seiner praktischen Umsetzung messen lassen. Der im Entwurf selbst eingestandene, erhebliche Mehraufwand erfordert ein klares politisches Bekenntnis, das sich in zusätzlichen und dauerhaft bereitgestellten Ressourcen für Personal und Sachmittel niederschlagen muss.“
Die BDZ – Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226 (DAC 8), der Meldepflichten für Transaktionen mit Kryptowerten einführt. Ziel ist es, durch mehr Transparenz Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiver zu bekämpfen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Der erhebliche Umsetzungsaufwand für die Bundesfinanzverwaltung, insbesondere beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das mit hohen Kosten und Personalbedarf konfrontiert ist. 2) Die Gefahr, dass die neuen Aufgaben ohne zusätzliche Ressourcen nur symbolisch erfüllt werden können, was die Wirksamkeit des Gesetzes beeinträchtigen würde. 3) Die technische Umsetzung wird als unzureichend kritisiert, da eine Vernetzung mit anderen Akteuren der Geldwäschebekämpfung (z.B. Financial Intelligence Unit, Strafverfolgungsbehörden) fehlt und somit eine ineffiziente IT-Insellösung droht. Die BDZ fordert daher zusätzliche Ressourcen und eine ganzheitliche technische Konzeption, die auch den Zugriff anderer Behörden auf die Daten ermöglicht.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 14.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Um final ein praktikables, rechtssicheres und verhältnismäßiges Berichtssystem zu schaffen, sind gezielte Nachbesserungen erforderlich. Dabei sollten bestehende Berichtspflichten berücksichtigt, Doppelmeldungen vermieden und ein fairer, diskriminierungsfreier Umgang mit innovativen Marktteilnehmern sichergestellt werden.“
Bitkom begrüßt grundsätzlich die EU-weite Harmonisierung der steuerlichen Meldepflichten für Krypto-Dienstleister durch das Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) und die Umsetzung der EU-Richtlinie DAC 8 im deutschen Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG). Die Stellungnahme hebt jedoch hervor, dass der aktuelle Gesetzentwurf an mehreren Stellen nachgebessert werden muss, um Rechtssicherheit, Verhältnismäßigkeit und Klarheit zu gewährleisten. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Notwendigkeit klarer Abgrenzungen zu bestehenden Meldepflichten (z.B. zum Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz, FKAustG), um Doppelmeldungen und unnötigen Aufwand zu vermeiden; (2) die Forderung nach präziseren Definitionen und praxisnahen Fallbeispielen, um Unsicherheiten bei der Anwendung und Umsetzung zu reduzieren; (3) die Kritik an Einzelregelungen, die über die EU-Vorgaben hinausgehen, wie die Pflicht zur Angabe des Geburtsorts oder die umfassende Bußgeldmeldung, die als unverhältnismäßig und administrativ belastend angesehen werden. Bitkom fordert zudem ein abgestuftes Sanktionsverfahren und die Streichung der Regelung zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses bei Bußgeldern.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen ausdrücklich die Zielsetzung, durch Sorgfalts- und Meldepflichten für Anbieter von Kryptowertedienstleistungen mehr Transparenz zu schaffen, um Steuerbetrug und Geldwäsche effektiv zu bekämpfen. Gleichzeitig sehen wir in mehreren wesentlichen Detailregelungen Anpassungsbedarf, um Wettbewerbsverzerrungen und überzogene administrativ-rechtliche Hürden für innovative Anbieter zu vermeiden.“
Die Stellungnahme von Bitpanda bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226, die strengere Sorgfalts- und Meldepflichten für Anbieter von Kryptowertedienstleistungen vorsieht, um Steuerbetrug und Geldwäsche zu bekämpfen. Bitpanda unterstützt grundsätzlich das Ziel, mehr Transparenz zu schaffen und einen reibungslosen Informationsaustausch ab 2026 sicherzustellen. Allerdings kritisiert Bitpanda mehrere Detailregelungen: Erstens wird die zusätzliche Anforderung, den Geburtsort für die Gültigkeit von Selbstauskünften zu verlangen, als nicht erforderlich und über die EU-Vorgaben hinausgehend (sogenanntes Gold-Plating) abgelehnt. Zweitens wird die vorgesehene ausdrückliche Durchbrechung des Steuergeheimnisses zur Meldung von Bußgeldern an die Finanzaufsicht als unverhältnismäßig kritisiert, da vergleichbare traditionelle Finanzdienstleister wie Banken und Versicherungen nicht in gleichem Maße betroffen sind. Drittens wird bemängelt, dass keine Bagatellgrenze (de-minimis-Regelung) für die Meldung von Bußgeldern vorgesehen ist, was zu unnötigem bürokratischem Aufwand führen könnte. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Anforderungen an Selbstauskünfte und die Rolle des Geburtsorts, 2) Die Meldepflichten und Durchbrechung des Steuergeheimnisses, 3) Die Gefahr unverhältnismäßigen Meldeaufkommens durch fehlende Bagatellgrenzen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir regen deshalb nachdrücklich an, von der vorgesehenen Ergänzung des § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO um einen weiteren Tatbestand (nicht richtig) abzusehen.“
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226, insbesondere zur geplanten Ergänzung des § 379 Abs. 2 Nr. 1e der Abgabenordnung (AO). Diese Ergänzung sieht vor, dass künftig auch unrichtige Meldungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Die BStBK argumentiert, dass dies angesichts der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe und der bestehenden Rechtsunsicherheit zu einer unangemessenen Sanktionierung führen würde. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Unterschiede und Überschneidungen zwischen den relevanten Ordnungswidrigkeitstatbeständen (§ 379 Abs. 2 Nr. 1e, 1f, 1g AO), (2) die Unsicherheiten bei der Auslegung der gesetzlichen Kennzeichen und des sogenannten Main-Benefit-Tests, sowie (3) die Kritik des Europäischen Rechnungshofs und der EU-Kommission an der Rechtsunsicherheit im Bereich der Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die geplanten Melde- und Dokumentationspflichten führen zu einem unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand, der weder für die Institute noch für die Verwaltung praktikabel ist und dringend einer praxistauglichen Anpassung bedarf.“
Die Stellungnahme des Bundesverbands deutscher Banken (DK) befasst sich mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226, insbesondere dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) und Änderungen im Finanzkonteninformationsaustauschgesetz (FKAustG). Zentrale Punkte sind die Kritik an überbordenden Melde- und Dokumentationspflichten für Kryptowerte-Dienstleister und Banken, die Gefahr von Mehrfachmeldungen, unklare technische Vorgaben sowie zu kurze Umsetzungsfristen. Die DK fordert eine eindeutige und praktikable Zuweisung der Meldepflicht, den Ausschluss von Investmentfonds und Förderinstituten von der Meldepflicht, die Vermeidung von Doppelmeldungen zwischen KStTG und FKAustG, sowie längere Übergangsfristen und frühzeitige technische Spezifikationen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Gefahr und der Aufwand von Mehrfachmeldungen und die Notwendigkeit einer eindeutigen Meldepflicht für einen einzigen Dienstleister pro Transaktion; 2) Die erheblichen bürokratischen Belastungen durch neue und erweiterte Melde- und Dokumentationspflichten, insbesondere im Hinblick auf technische Umsetzung und Investitionen; 3) Die Kritik an der geplanten Durchbrechung des Steuergeheimnisses für Kryptodienstleister, die als sachlich ungerechtfertigt und diskriminierend gegenüber traditionellen Finanzinstituten angesehen wird. Fachbegriffe wie KStTG (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz) und FKAustG (Finanzkonteninformationsaustauschgesetz) werden erläutert: Das KStTG regelt die steuerliche Transparenz von Geschäften mit Kryptowerten, das FKAustG den internationalen Austausch von Finanzkonteninformationen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001459 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 52646912360-95 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mit den nunmehr neu geschaffenen Melde- und Sorgfaltspflichten werden den betroffenen Intermediären weitergehende Pflichten und Compliance-Anforderungen auferlegt, die einen erhebliche Umstellungsaufwand und dauerhafte laufende Kosten verursachen werden.“
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226 (DAC 8), die neue Sorgfalts- und Meldepflichten für Anbieter von Dienstleistungen rund um Kryptowerte (z.B. Bitcoin, Ethereum) vorsieht. Ziel der Richtlinie ist es, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuervermeidung sowie Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch mehr Transparenz zu bekämpfen. Die DIHK begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung, sieht aber erhebliche Belastungen für Unternehmen, insbesondere für kleinere Anbieter und Start-ups. Sie fordert daher Erleichterungen, wie z.B. reduzierte Meldepflichten für Anbieter mit geringem Transaktionsvolumen, eine Bagatellgrenze, verkürzte Aufbewahrungsfristen und eine Staffelung der Bußgelder nach Unternehmensgröße. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Belastungen und Markteintrittsbarrieren für kleine Anbieter, (2) die Notwendigkeit praxistauglicher und verhältnismäßiger Umsetzung der Meldepflichten, sowie (3) die Forderung nach technischen und organisatorischen Erleichterungen (z.B. standardisierte Musterschreiben, Übergangsfristen, abgestufte Verfahren bei Fehlern).
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 14.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wer Steuergerechtigkeit will, muss Transparenz schaffen – und sie auch durchsetzen können.“
Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) begrüßt den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie DAC 8, die neue Meldepflichten für Anbieter von Dienstleistungen rund um digitale Finanzprodukte, insbesondere Kryptowährungen, vorsieht. Ziel ist es, mehr Transparenz und Steuergerechtigkeit zu schaffen, da die Anonymität und internationale Verfügbarkeit von Kryptotransaktionen bislang eine effektive steuerliche Kontrolle erschweren. Die DSTG betont, dass durch die systematische Erfassung und den Austausch von Informationen über Kryptowerte-Transaktionen Steuerverluste eingedämmt und die Gleichbehandlung von traditionellen und digitalen Finanzprodukten gefördert werden. Besonders hervorgehoben werden (1) die Notwendigkeit ausreichender personeller und technischer Ressourcen für die Finanzverwaltung, um die neuen Transparenzanforderungen bewältigen zu können, (2) die Bedeutung internationaler Harmonisierung der Meldepflichten für einen fairen Steuerwettbewerb, und (3) die Forderung nach einer umfassenden Modernisierung und Digitalisierung der Steuerverwaltung, um den Herausforderungen des demografischen Wandels und Fachkräftemangels zu begegnen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Ausweitung der zu meldenden Informationen bedeutet für die Finanzinstitute einen nicht unerheblichen Umsetzungs- und Befolgungsaufwand. Dabei können wir nur schwer erkennen, dass die zusätzlichen Informationen einen Mehrwert für die auswertenden Finanzbehörden haben werden.“
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) äußert sich zum zweiten Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226 (DAC-8-Umsetzungsgesetz), das insbesondere Regelungen zu Kryptowerten und den Austausch von Finanzkonteninformationen betrifft. Der Verband betont, dass die geplanten Änderungen am Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) für die Versicherungswirtschaft mit erheblichem Umsetzungs- und Befolgungsaufwand verbunden sind, ohne dass ein klarer Mehrwert für die Finanzbehörden erkennbar ist. Besonders kritisiert werden eine aus Sicht des GDV unsachgemäße Doppelmeldung von Informationen, zu kurze Umsetzungsfristen für die Unternehmen sowie die Pflicht zur Löschung von Steuerdaten nach zehn Jahren, auch wenn Verträge noch laufen. Zudem wird die geplante Erweiterung der Mitteilungspflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen als zu unbestimmt und rechtlich unsicher bewertet. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Forderung nach Bürokratieentlastung und Vermeidung unnötiger Doppelmeldungen, 2) die Kritik an der aktuellen Löschfrist für steuerrelevante Daten bei langlaufenden Verträgen, 3) die Unsicherheit durch unklare Formulierungen bei den Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000774 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 6437280268-55 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Künftige Änderungen am Common Reporting Standard (CRS) sollten nicht zu immer weiteren Ausweitungen und Verschärfungen führen, sondern vielmehr Bürokratieentlastungen für die Finanzinstitute in den Blick nehmen.“
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) äußert sich zum zweiten Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226 (DAC-8-Umsetzungsgesetz), das insbesondere die Meldepflichten für Finanzinstitute im Zusammenhang mit Kryptowerten und Finanzkonten betrifft. Der Verband kritisiert den erhöhten bürokratischen Aufwand durch die Ausweitung der zu meldenden Informationen und warnt vor einer unsachgemäßen Doppelmeldung, die durch parallele jährliche und unterjährige Meldungen entsteht. Besonders wird gefordert, dass künftige Änderungen am internationalen Common Reporting Standard (CRS) nicht zu weiteren Verschärfungen führen, sondern Bürokratie abbauen sollten. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Kritik an der aktuellen Löschfrist für steuerrelevante Daten, die nach zehn Jahren auch bei noch laufenden Verträgen greift und zu unnötigem Aufwand sowie Risiken für die Versicherungsunternehmen führt. Der Verband fordert eine Anpassung, sodass die Löschfrist an das Vertragsende gekoppelt wird. Schließlich wird die geplante Erweiterung der Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen als zu unbestimmt kritisiert, da sie Rechtsunsicherheit schafft. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Ausweitung der Meldepflichten und der damit verbundene bürokratische Aufwand, 2) die Löschfristen für steuerrelevante Daten bei Dauerschuldverhältnissen, und 3) die unklare Formulierung bei den Mitteilungspflichten für Steuergestaltungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000774 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 6437280268-55 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
| Eingang im Bundestag: | 01.10.2025 |
| Erste Beratung: | 09.10.2025 |
| Abstimmung: | 06.11.2025 |
| Drucksache: | 21/1937 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2622 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Finanzausschuss | 13.10.2025 | Anhörung Anhörung |
| Finanzausschuss | 15.10.2025 | Tagesordnung |
| Finanzausschuss | 05.11.2025 | Tagesordnung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 14.10.2025 im Ausschuss für keine Angabe statt.
Matthias Steger (Institut für Digitalisierung im Steuerrecht, geladen auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion): Steger betont, dass der Regulierungsentwurf kleine Unternehmen besonders hart trifft, da keine Ausnahmen, Bagatellgrenzen oder Sandbox-Ansätze vorgesehen sind. Einheitliche Meldepflichten gelten für Großbanken und Start-ups gleichermaßen, ohne Rücksicht auf deren Ressourcen und Risikoprofil.
Florian Köbler (Deutsche Steuergewerkschaft, DSTG, geladen auf Vorschlag der SPD-Fraktion): Köbler schätzt den jährlichen Steuerausfall bei Kryptowerten in Deutschland auf einen dreistelligen Millionenbetrag. Die DSTG sieht im Gesetz einen Paradigmenwechsel in der steuerlichen Erfassung von Kryptowerten und digitalen Finanzprodukten. Die internationale Koordination durch das OECD-Rahmenwerk (CARF) wird als wichtiger und überfälliger Schritt zur Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerhinterziehung bewertet. Die DSTG warnt jedoch, dass ohne ausreichende Ressourcen für die Finanzverwaltung das Gesetz seine Wirkung verfehlen wird. Es werden mindestens 500 zusätzliche Stellen, ein mittlerer zweistelliger Millionenbetrag für IT-Modernisierung und die Ausbildung von mindestens 2.000 Kryptowerte-Spezialisten gefordert.
Jörg Bibow (Skidmore College, geladen auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen): Bibow bezeichnet das Gesetz als absolut erforderlich, mahnt jedoch an, dass das Problem des mangelhaften Steuervollzugs bei Kryptowerten nur durch internationale Kooperation gelöst werden kann. Er lobt die Teilnahme von 67 OECD-Ländern am Rahmenwerk, weist aber darauf hin, dass über 100 Länder nicht teilnehmen und somit weiterhin Möglichkeiten bestehen, außerhalb der OECD-Länder entsprechende Geschäfte zu machen.
Co-Pierre Georg (Frankfurt School of Finance and Management, geladen auf Vorschlag der Fraktion Die Linke): Georg spricht sich dagegen aus, dass bei der Besteuerung von Gewinnen mit Kryptowerten eine Jahresfrist gilt, nach der Veräußerungsgewinne steuerfrei sind. Dies sei nicht mehr zeitgemäß und Deutschland nehme damit eine Sonderrolle in der EU ein. Er verweist auf Daten, wonach in Deutschland im Jahr 2024 insgesamt 47,3 Milliarden Euro an realisierten Kryptogewinnen erwirtschaftet wurden und die Zahl der Kryptonutzer auf sieben Millionen geschätzt wird.
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Finanzausschuss (7. Ausschuss). Mitberatend war der Haushaltsausschuss beteiligt, der nach § 96 GO-BT zusätzlich beteiligt wurde.
Beschlussempfehlung:
Der Finanzausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Dieser Empfehlung haben die Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke zugestimmt. Die Fraktion der AfD hat dagegen gestimmt.
Es gibt Hinweise auf Entschließungsanträge im Plenum von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, die sich mit der steuerlichen Behandlung von Kryptowerten (insbesondere der Haltefrist und der steuerlichen Gleichstellung mit anderen Finanzinstrumenten) beschäftigen. Die Grünen fordern mehr Steuergerechtigkeit und kritisieren die Steuerfreiheit nach einjähriger Haltefrist, Die Linke schlägt vor, die Haltefrist abzuschaffen oder Kryptowerte als Finanzinstrumente zu definieren. Die Entschließungsanträge sind jedoch nicht Teil der eigentlichen Beschlussempfehlung, sondern werden im Plenum behandelt.
Änderungen:
Es wurden Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen. Die angenommenen Änderungsanträge betreffen:
- Redaktionelle Änderungen (z.B. Klarstellungen im Gesetzestext)
- Änderungen des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (z.B. Einschränkung der Löschpflicht auf nicht mehr benötigte Informationen)
- Änderung des Inkrafttretenszeitpunkts (nun: Tag nach der Verkündung)
Alle Änderungen beziehen sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf bzw. auf damit zusammenhängende Gesetze (insbesondere das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz und das EU-Amtshilfegesetz). Es gibt keine Hinweise auf sogenannte „Trojaner“ (also sachfremde Änderungen an anderen Gesetzen).
Begründung:
Die Begründung hebt hervor, dass der Gesetzentwurf die EU-Richtlinie DAC 8 sowie internationale Standards (OECD Crypto-Asset Reporting Framework, geänderter Common Reporting Standard) umsetzt. Ziel ist es, Steuertransparenz bei digitalen Finanzprodukten, insbesondere Kryptowerten, zu schaffen und Steuerbetrug sowie Geldwäsche zu bekämpfen. Das Gesetz enthält ausschließlich verfahrensrechtliche Regelungen und führt keine neuen Besteuerungstatbestände ein. Die Änderungen dienen der Klarstellung, der Anpassung an internationale Vorgaben und der technischen Umsetzung (z.B. IT-Infrastruktur, Meldepflichten).
Statements der Fraktionen:
- CDU/CSU und SPD: Begrüßen den Gesetzentwurf als notwendigen Schritt zur Sicherung der Steuerintegrität in einer digitalisierten Finanzwelt. Betonen, dass keine neuen Steuertatbestände geschaffen werden. Heben die internationale Kooperation hervor.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Stimmen der Umsetzung zu, kritisieren jedoch die steuerliche Ungleichbehandlung von Kryptowerten (Steuerfreiheit nach Haltefrist) und fordern mehr Steuergerechtigkeit. Verweisen auf einen eigenen Entschließungsantrag.
- Die Linke: Stimmt Gesetzentwurf und Änderungen zu. Betont die Notwendigkeit, die Datenbasis und Steuerdurchsetzung zu verbessern, da aktuell nur ein kleiner Teil der Kryptonutzer Steuern zahlt. Fordert Prüfung der Abschaffung der Haltefrist oder Gleichstellung mit Finanzinstrumenten und verweist auf einen eigenen Entschließungsantrag.
- AfD: Lehnt den Gesetzentwurf ab. Hält die Umsetzung der EU-Richtlinie für eine rein technische Aufgabe, die auch von einer KI erledigt werden könnte. Kritisiert die Rolle des Parlaments als Umsetzungsorgan und bezweifelt die Höhe der genannten Steuerausfälle sowie die Notwendigkeit zusätzlicher Pflichten für Kryptowerte.
Änderungen:
Hier sind die wichtigsten inhaltlichen Maßnahmen der Ausschussänderungen am Gesetzentwurf, stichpunktartig zusammengefasst:
- Im EU-Amtshilfegesetz werden grammatikalische Fehler in der Aufzählung bestimmter Einkunftsarten korrigiert.
- Der Verweis in § 10 des EU-Amtshilfegesetzes auf die Abgabenordnung wird an die neue Gesetzeslage angepasst.
- Im Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz wird die Löschfrist für Daten so geändert, dass Finanzinstitute Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nur dann löschen müssen, wenn sie für gesetzliche Pflichten nicht mehr benötigt werden. Damit entfällt die Pflicht zur Löschung bei noch bestehenden Dauerschuldverhältnissen (z.B. Lebensversicherungen), was unnötige Bürokratie verhindert.
- Im Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz wird klargestellt, dass eine bestehende Ausnahmeregelung weiterhin gilt, nach der bestimmte Neukonten als Bestandskonten behandelt werden dürfen.
- Im Plattformen-Steuertransparenzgesetz wird ein Verweis vereinheitlicht, indem statt der konkreten EU-Richtlinie der im Gesetz definierte Begriff „Amtshilferichtlinie“ verwendet wird.
- Die Regelung zum Inkrafttreten wird angepasst, um die Reihenfolge von Gesetzesänderungen mit einem weiteren Gesetz abzustimmen.
Alle weiteren Änderungen sind redaktioneller oder technischer Natur und wurden nicht berücksichtigt.
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 362/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 15.08.2025 |
| Erster Durchgang: | 29.09.2025 |
| Status Bundesrat: | Beraten |
