Gesetz zur Stärkung der Genossenschaften

| Offizieller Titel: | |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Referentenentwurf |
| Letzte Änderung: | 25.06.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Verknüpfungen: | Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode: Entwurf 20. Legislaturperiode |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung und Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform. Dabei soll insbesondere die fortschreitende Digitalisierung im wirtschaftlichen und privaten Rechtsverkehr stärker berücksichtigt werden. Der Entwurf sieht vor, die Textform als Standard zu verankern, digitale Sitzungen und Beschlussfassungen zu erleichtern sowie die Informationsversorgung der Mitglieder zu digitalisieren. Weiterhin sollen die Gründung von Genossenschaften beschleunigt, die Attraktivität der Rechtsform gesteigert und Maßnahmen gegen missbräuchliche Nutzung der Genossenschaftsform (z.B. Kapitalanlagegenossenschaften ohne echten Förderzweck) ergriffen werden. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Der Entwurf knüpft an Gesetzgebungsarbeiten der 20. Legislaturperiode an und setzt den Koalitionsvertrag um, der eine Modernisierung des Genossenschaftsrechts vorsieht. Bereits in den letzten Jahren wurden mehrere Gesetze zur Digitalisierung und Vereinfachung bei Genossenschaften eingeführt. Es gibt aus der Praxis den Wunsch nach weiteren Erleichterungen und Klarstellungen, insbesondere zur Beschleunigung der Gründung und zur Verhinderung von Missbrauch der Rechtsform. Der Entwurf steht zudem im Kontext der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und soll zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 8 (menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum) und 12 (nachhaltiger Konsum und Produktion) beitragen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt sowie für die Haushalte der Länder und Kommunen entstehen durch den Entwurf keine zusätzlichen Ausgaben. Für die Wirtschaft ergibt sich eine jährliche Entlastung von etwa 340.000 Euro, insbesondere durch die Anhebung von Schwellenwerten für die Befreiung von der Jahresabschlussprüfung. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung (insbesondere die Wirtschaftsprüferkammer) entsteht ein geringer laufender Mehraufwand, etwa durch die Erweiterung einer Datenbank. Weitere Kosten, etwa für soziale Sicherungssysteme oder Auswirkungen auf Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten. Einnahmen werden nicht genannt.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum genauen Zeitpunkt des Inkrafttretens. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf enthält zahlreiche punktuelle Änderungen und Klarstellungen, um die Rechtsform der Genossenschaft attraktiver und moderner zu machen. Er sieht keine Befristung vor, da insbesondere für digitale Regelungen dauerhafte Rechtssicherheit gewünscht wird. Etwa vier Jahre nach Inkrafttreten soll bei den Landesjustizverwaltungen abgefragt werden, ob sich die Eintragungszeiten bei den Genossenschaftsregistern verringert haben; eine weitergehende Evaluierung ist nicht vorgesehen. Der Entwurf ist aus gleichstellungspolitischer Sicht neutral, könnte aber durch neue Regelungen (z.B. zum Ruhen der Vorstandstätigkeit bei Mutterschutz) die Bereitschaft von Frauen zur Übernahme von Vorstandsämtern erhöhen. Der Entwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Interessenvertreter oder Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt beigetragen.
Maßnahmen:
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind weggelassen):
- Klarstellung, dass Genossenschaften ihre Mitglieder auch mittelbar fördern können, z.B. bei Energiegenossenschaften oder kulturellen Genossenschaften.
- Festlegung, dass die bloße gemeinschaftliche Vermögensanlage kein zulässiger Förderzweck für Genossenschaften ist; reine Kapitalanlagegenossenschaften sind unzulässig.
- Verbot der Vorratsgründung von Genossenschaften; es müssen bei Gründung mindestens drei förderfähige und förderwillige Mitglieder vorhanden sein.
- Präzisierung der Mindestmitgliederzahl: Juristische Personen oder Personengesellschaften zählen nur, wenn ihre Vertreter nicht identisch sind.
- Gründungsversammlungen können auch virtuell, hybrid oder im gestreckten Verfahren stattfinden.
- Neue Regelungen zu investierenden Mitgliedern: Satzung kann Höchstgrenzen für deren Anteil festlegen und Ausnahmen für Arbeitnehmer vorsehen; investierende Mitglieder können vom Vorstand ausgeschlossen oder in ihrer Anzahl beschränkt werden.
- Bei Wohnungsgenossenschaften dürfen investierende Mitglieder keine Wohnungen nutzen; Verstöße führen zur Umwandlung in eine normale Mitgliedschaft.
- Vorstand und Aufsichtsrat dürfen Sitzungen auch virtuell, hybrid oder im gestreckten Verfahren abhalten, selbst wenn die Satzung Präsenz vorsieht.
- Prüfungsverbände müssen im Gründungsgutachten konkret den Förderzweck der Genossenschaft angeben und dessen Zulässigkeit bewerten.
- Registergericht muss die Eintragung einer Genossenschaft ablehnen, wenn kein zulässiger Förderzweck vorliegt.
- Digitaler Beitritt zur Genossenschaft ist möglich; Benachrichtigungen und Mitteilungen können in Textform erfolgen.
- Mitglieder, die keine Unternehmer sind, dürfen der Genossenschaft keine Vollmacht zur Zeichnung weiterer Anteile erteilen.
- Wechsel zwischen normaler und investierender Mitgliedschaft ist durch Erklärung und Zustimmung möglich; niemand kann beides gleichzeitig sein.
- Klarstellung, dass Mitgliederliste investierende Mitglieder kennzeichnen muss; Einsichtsrechte für Mitglieder und Dritte werden konkretisiert.
- Genossenschaftsvorstände können bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder Krankheit zeitweise abberufen und später wiederbestellt werden.
- Weisungsgebundenheit des Vorstands kann auf größere Genossenschaften ausgeweitet und auf Entscheidungsgremien übertragen werden.
- Digitale Vertreterwahlen und elektronische Abstimmungen werden erleichtert und können auch ohne Satzungsänderung eingeführt werden (Übergangsregelung).
- Vertreterversammlungen können für alle Mitglieder per Bild- und Tonübertragung zugänglich gemacht werden; Mitglieder können als Gäste teilnehmen, wenn Kapazitäten reichen.
- Protokolle und andere Dokumente können in Textform oder elektronisch erstellt und signiert werden.
- Schwellenwerte für die Befreiung von der Jahresabschlussprüfung werden angehoben, um sie an die Werte für kleine Kapitalgesellschaften anzupassen.
- Kleinstgenossenschaften dürfen bis zu 200.000 Euro Mitgliederdarlehen aufnehmen, ohne die vereinfachte Prüfung zu verlieren.
- Wechsel des Prüfungsverbands bedarf eines Beschlusses der Generalversammlung.
- Aufsichtsbehörde entscheidet im Zweifelsfall über die Befangenheit von Prüfungsverbänden.
- Prüfungsberichte dürfen elektronisch signiert werden; Prüfungsverbände müssen bei Verstößen gegen das Kapitalanlagegesetz die BaFin informieren.
- Prüfungsverbände erhalten neue Berichtspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde; Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
- Höchstbetrag für das Geschäftsguthaben bei Wohnungsgenossenschaften wird auf 3.000 Euro erhöht.
- Genossenschaft kann die Mitgliedschaft von Arbeitnehmern als investierende Mitglieder kündigen, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
- Ausschluss von Mitgliedern muss weiterhin per eingeschriebenem Brief erfolgen, außer bei unbekannt verzogenen Mitgliedern (dann per E-Mail oder Veröffentlichung).
- Prüfungsverbände und Aufsichtsbehörden müssen Anhaltspunkte für Gemeinwohlgefährdung oder Förderzweckverfehlung an die Landesbehörde melden.
- Genossenschaftsregisterverfahren werden beschleunigt, z.B. durch Eintragungsfristen und notarielle Vorprüfung der Anmeldungen.
- Digitalisierung und technikneutrale Begriffe werden im Gesetz gestärkt (z.B. „Kopie“ statt „Abschrift“, Textform statt Schriftform).
- Erweiterte Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation und Durchführung von Versammlungen, Wahlen und Abstimmungen.
- Anpassungen bei den Prüfungsverbänden, z.B. Veröffentlichung der Satzung im Internet, Anforderungen an Zuverlässigkeit der Vorstandsmitglieder, neue Berichtspflichten und Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden.
Diese Liste enthält die wesentlichen inhaltlichen Änderungen und Maßnahmen des Gesetzentwurfs. Bei Bedarf kann ich einzelne Punkte gern ausführlicher erläutern.
| Datum erster Entwurf: | 25.06.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften sollen verbessert werden. Die neuen Regelungen sehen insbesondere vor, die Digitalisierung bei Genossenschaften zu fördern, die genossenschaftliche Rechtsform attraktiver zu gestalten und zugleich ihre missbräuchliche Verwendung zu verhindern.
Zur Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften soll die Textform möglichst weitreichend verankert werden. Zudem sollen digitale Sitzungen und Beschlussfassungen sowie die digitale Informationsversorgung der Genossenschaftsmitglieder erleichtert werden. Um die Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform weiter zu steigern, soll insbesondere die Gründung einer Genossenschaft beschleunigt werden. Außerdem sollen Regelungs- und Klarstellungswünsche aus der genossenschaftlichen Praxis berücksichtigt werden.
Zudem sind weitere Maßnahmen geplant, um eine missbräuchliche Verwendung der Rechtsform zu verhindern. Gesetzesänderungen, die in den Jahren 2017 und 2020 vorgenommen wurden, haben bereits Wirkung gezeigt. Diese sollen nun durch weitere punktuelle Regelungen ergänzt werden. Vorgesehen ist unter anderem eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände.
Ein Gesetzentwurf mit gleicher Bezeichnung wurde bereits in der vergangenen Legislaturperiode veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren konnte seinerzeit nicht abgeschlossen werden. Der jetzt veröffentlichte Gesetzentwurf ist punktuell modifiziert worden.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Die Kurzzusammenfassungen der Stellungnahmen zum Gesetzentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform zeigen ein überwiegend positives Meinungsbild hinsichtlich der Zielrichtung des Entwurfs, insbesondere was die Modernisierung, Digitalisierung und Stärkung der Mitgliederrechte betrifft. Viele Verbände und Organisationen begrüßen die geplanten Maßnahmen zur Digitalisierung von Gründungs-, Verwaltungs- und Entscheidungsprozessen, die Präzisierung des Förderzwecks und die Erleichterung für ehrenamtliches Engagement. Gleichwohl werden zahlreiche Aspekte kritisch gesehen und Nachbesserungsbedarf angemahnt, insbesondere im Hinblick auf Überregulierung, die Wahrung der Autonomie und demokratischen Kontrolle, die Kostenbelastung für kleine und mittlere Genossenschaften sowie die Gefahr der Verwässerung des Förderprinzips. Die Meinungen divergieren teils deutlich zwischen verschiedenen Interessengruppen, etwa zwischen Prüfungsverbänden, Genossenschaftsverbänden, Notarorganisationen, Energiegenossenschaften, Handwerks- und Wirtschaftsverbänden sowie Initiativen aus dem Bereich Social Entrepreneurship und Blockchain.
Meinungen im Detail
Digitalisierung und Modernisierung: Die Digitalisierung von Prozessen wie Gründungen, Versammlungen und Prüfungen wird von nahezu allen Absendern begrüßt. Besonders Verbände aus dem Bereich Blockchain, Energiegenossenschaften, Social Entrepreneurship und kleinere Genossenschaften fordern eine umfassende Digitalisierung, die auch digitale Prüfpfade, virtuelle Versammlungen ohne zusätzliche Hürden und die Zulassung tokenisierter Mitgliedsrechte umfasst. Die Bundesnotarkammer und der Deutsche Notarverein betonen die Notwendigkeit, dabei die Qualität und Rechtssicherheit durch notarielle Vorabprüfungen zu sichern und warnen vor einer Absenkung der Schutzstandards bei Registereintragungen.
Förderzweck und Gemeinwohlorientierung: Mehrere Stellungnahmen, insbesondere von igenos Deutschland e.V., der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft, dem Bundesverband zur Förderung der Genossenschaftskultur und Einzelpersonen wie Frank Giebel, kritisieren die geplante Erweiterung des Förderzwecks um den Begriff der 'mittelbaren Förderung'. Sie sehen darin die Gefahr einer Aufweichung des Selbsthilfeprinzips, Missbrauch und eine Verwässerung der genossenschaftlichen Idee. Stattdessen wird eine klare, verbindliche Gemeinwohlorientierung, eine Berichtspflicht zum Fördernutzen und eine Abgrenzung zu renditeorientierten Modellen gefordert.
Demokratische Kontrolle und Mitgliederrechte: Die Stärkung der Mitgliederrechte und der demokratischen Kontrolle wird von vielen Seiten begrüßt, etwa von der Initiative 'Genossenschaft von unten', dem Bundesverein zur Förderung des Genossenschaftsgedankens und igenos. Gleichzeitig wird die geplante Ausweitung der Weisungsrechte der Generalversammlung gegenüber dem Vorstand, insbesondere bei größeren Genossenschaften, von Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbänden (z.B. DIHK, GdW, DGRV) sowie vom Deutschen Anwaltverein kritisch gesehen, da sie einen Systembruch, einen Rückschritt gegenüber der bisherigen Rechtslage und eine Gefährdung der Leitungsverantwortung des Vorstands befürchten. Gewerkschaftsnahe und basisorientierte Initiativen fordern hingegen niedrigere Quoren, mehr Transparenz bei Vertreterwahlen und innovative Beteiligungsformen wie Mitgliederjurys.
Prüfungswesen und Bürokratie: Die Rolle der Prüfungsverbände und die geplanten neuen Berichtspflichten werden kontrovers diskutiert. Prüfungsverbände und Genossenschaftsverbände (z.B. DHV, DGRV, DIVK) warnen vor Überregulierung, steigenden Kosten und einer Schwächung der Eigenverantwortung. Sie fordern modulare Prüfpfade, die Öffnung des Prüfungsmarkts für digitale Anbieter und mehr Wettbewerb. Die Bundesnotarkammer und der Deutsche Notarverein betonen die Bedeutung der notariellen Kontrolle zur Sicherung der Registerqualität und Missbrauchsprävention. Die Einführung zusätzlicher Berichtspflichten gegenüber staatlichen Behörden wird von Prüfungsverbänden als Gefahr für das Vertrauensverhältnis und die Funktionsfähigkeit der Rechtsform gesehen.
Transparenz, Missbrauchsvermeidung und Mitgliederförderung: Die Notwendigkeit, Missbrauch der Rechtsform zu verhindern, wird von fast allen Absendern anerkannt. Es werden Maßnahmen wie die Klarstellung der Rolle investierender Mitglieder, die Begrenzung ihrer Stimmrechte (z.B. maximal 25%), die Offenlegung von Förderbilanzen und Produktionskosten (besonders im landwirtschaftlichen Bereich) sowie die Stärkung der Prüfungsverbände gefordert. Gleichzeitig warnen einige Verbände vor einer Überbetonung staatlicher Kontrolle und fordern stattdessen mehr Selbstregulierung und Transparenz innerhalb der Genossenschaften.
Steuerliche und wettbewerbliche Aspekte: Mehrere Stellungnahmen, insbesondere aus dem Bereich Energiegenossenschaften, Social Entrepreneurship und Handwerk, fordern steuerliche Klarstellungen, die Gleichstellung im europäischen Wettbewerb und die Anpassung an EU-Vorgaben (z.B. Energy-Communities-Richtlinie, Digital-Tools-Richtlinie). Die hohen Gründungskosten und die mangelnde Digitalisierung werden als Standortnachteil gesehen.
Bewertung durch verschiedene Interessengruppen: Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände (DIHK, GdW, ZDH) betonen die Bedeutung von Vielfalt, Selbstverwaltung und Gestaltungsfreiheit und warnen vor zu starker Regulierung und Einschränkung der Autonomie. Prüfungsverbände und Genossenschaftsverbände fordern praxisnahe, kosteneffiziente und digitalisierte Prüfverfahren, lehnen aber zusätzliche Berichtspflichten und eine zu starke Weisungsbindung des Vorstands ab. Notarorganisationen legen Wert auf Rechtssicherheit und Missbrauchsprävention durch notarielle Kontrolle. NGOs, Energiegenossenschaften und Social-Entrepreneurship-Initiativen fordern umfassende Digitalisierung, demokratische Kontrolle, Gemeinwohlorientierung und die Förderung von Innovation und Teilhabe.
Verfassungsrechtliche Aspekte: In keiner der Zusammenfassungen werden explizit verfassungswidrige Aspekte genannt.
Insgesamt zeigt sich ein differenziertes Bild: Die Modernisierung und Digitalisierung werden breit unterstützt, aber die Ausgestaltung der neuen Regelungen muss die unterschiedlichen Bedürfnisse und Strukturen der Genossenschaften berücksichtigen, um Überregulierung, Kostensteigerungen und eine Verwässerung des Förderprinzips zu vermeiden.
„Keine inhaltlichen Aussagen vorhanden.“
Der bereitgestellte Text enthält keine inhaltlichen Angaben zur Stellungnahme, da lediglich Aufzählungszeichen ohne weiteren Text vorhanden sind. Daher können keine zentralen Punkte, Fachbegriffe oder besonders hervorgehobene Aspekte zusammengefasst werden.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen nach den großen Fortschritten durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV die konsequente Vollendung der Digitalisierung im Referentenentwurf und unterstützen ihre Umsetzung vollumfänglich.“
Die Stellungnahme von #GenoDigital, einer Initiative des Social Entrepreneurship Netzwerks Deutschland e.V. (SEND), bewertet den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform insgesamt sehr positiv. Besonders begrüßt werden die Maßnahmen zur Digitalisierung von Gründungs-, Verwaltungs- und Entscheidungsprozessen in Genossenschaften, wie die Einführung der Textform für Dokumente und die Ermöglichung virtueller und hybrider Versammlungen. Kritisch angemerkt wird, dass elektronische Abstimmungen in hybriden und Präsenzversammlungen nicht ausreichend ermöglicht werden. Die Stellungnahme fordert zudem eine Verkürzung der Eintragungsfrist ins Genossenschaftsregister von 20 auf 10 Werktage, um die Attraktivität der Rechtsform zu erhöhen und das Haftungsrisiko für Gründer:innen zu minimieren. Ausführlich thematisiert wird die Notwendigkeit einer zeitgemäßen Gründungsprüfung mit einer 10-Werktage-Regelfrist, die Koppelung der Schwellenwerte für Pflichtprüfungen an die HGB-Schwellenwerte, sowie steuerliche Gleichstellung beim Formwechsel von Kapitalgesellschaften zu Genossenschaften. Weitere Schwerpunkte sind die Forderung nach einer öffentlichen Datenbank für Prüfungsverbände, die Ermöglichung digitaler Schwarmfinanzierung (Crowdfunding) für Genossenschaften und die Unterbindung von Fehlanreizen bei der Vermögensverteilung im Liquidationsfall. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die umfassende Digitalisierung der genossenschaftlichen Rechtsform, 2) Die Beschleunigung und Planbarkeit von Gründungs- und Prüfungsprozessen, 3) Die Entbürokratisierung und Entlastung kleiner Genossenschaften durch angepasste Schwellenwerte.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 29.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002985 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wer von Sonderrechten profitieren will, muss den genossenschaftlichen Grundsätzen auch in der Praxis gerecht werden. Die Genossenschaft ist ein förderwirtschaftlicher Sonderverein – nicht eine AG mit anderem Namen. Diese Klarstellung muss der Gesetzgeber mit aller Deutlichkeit ins Gesetz schreiben.“
Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) e.V. äußert sich zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform. Die AbL begrüßt die Modernisierung des Genossenschaftsrechts, insbesondere die Öffnung für digitale Verfahren und Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung. Sie kritisiert jedoch, dass zentrale Probleme landwirtschaftlicher Genossenschaften, vor allem im Milchsektor, nicht ausreichend adressiert werden. Die AbL fordert eine Präzisierung des Förderauftrags, mehr demokratische Kontrolle und Transparenz, insbesondere bei der Preisbildung, sowie eine stärkere Bindung politischer Privilegien an die Einhaltung genossenschaftlicher Prinzipien. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Notwendigkeit einer jährlichen 'Förderbilanz' zur Kontrolle der Mitgliederförderung, 2) die Wiederherstellung demokratischer Strukturen und Mitbestimmung in Genossenschaften, und 3) die Transparenz bei der Preisbildung und die Offenlegung von Produktionskosten. Fachbegriffe wie 'Förderzweck' (wirtschaftliche Förderung der Mitglieder als Hauptziel der Genossenschaft), 'Vertreterversammlung' (Gremium, das Mitgliederrechte ausübt, wenn die Mitgliederzahl groß ist) und 'Prüfungsverband' (Organisation, die die Einhaltung der Genossenschaftsregeln prüft) werden erläutert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 29.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Geben wir der Genossenschaftsidee das digitale Fundament, das sie verdient – im Interesse unserer Wirtschaft, unserer Regionen und unserer Bürgerinnen und Bürger.“
Die Stellungnahme zum Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform (Genossenschaftsgesetz-Novelle 2025, GenG-E) wurde von mehreren Organisationen aus dem Blockchain- und Genossenschaftsbereich eingereicht. Sie fordert eine umfassende Digitalisierung des Genossenschaftsrechts, um Innovation, Effizienz und demokratische Teilhabe zu fördern. Zentrale Punkte sind die Einführung digitaler Prüfpfade für kleine und mittlere Genossenschaften, die Öffnung des Prüfungsmarkts für digitale Anbieter, die Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) und Blockchain für Prüfungen und Governance (z.B. durch Decentralized Autonomous Organizations, DAOs), sowie die Zulassung tokenisierter Mitgliedsrechte (digitale Geschäftsanteile). Die Stellungnahme kritisiert die aktuellen analogen und monopolistischen Strukturen als innovationshemmend und fordert rechtssichere, EU-kompatible digitale Lösungen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Der digitale Prüfpfad und die Notwendigkeit, Prüfungen effizienter und kostengünstiger zu gestalten; 2) Die Integration von DAO-Elementen und Blockchain-Governance zur Stärkung demokratischer Teilhabe und Transparenz; 3) Die Zulassung tokenisierter Mitgliedsrechte zur Förderung von Kapitalbildung und Flexibilität. Die Stellungnahme betont, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht nur technisch möglich, sondern auch international erprobt und EU-rechtlich anschlussfähig sind.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 30.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die beabsichtigte Einführung einer Eintragungsfrist gemäß § 27 GenRegV-E wird dagegen entschieden abgelehnt. Auch wenn es sich dabei „nur“ um eine Regelfrist handelt, korrespondiert diese gesetzliche Vorgabe nicht mit der hohen Prüfungsdichte und dem hohen Prüfungsumfang des Registergerichts und der fehlenden personellen und technischen Ausstattung der Registergerichte.“
Der Bund Deutscher Rechtspfleger begrüßt grundsätzlich die geplanten Vereinfachungen im Genossenschaftsrecht, insbesondere die Standardisierung der Gutachten der Prüfungsverbände und die Möglichkeit virtueller Beschlussfassungen. Allerdings wird die Einführung einer gesetzlichen Frist für Eintragungen ins Genossenschaftsregister entschieden abgelehnt, da sie nicht mit der hohen Arbeitsbelastung und den personellen sowie technischen Engpässen der Registergerichte vereinbar sei. Stattdessen wird eine Einführung des notariellen Beurkundungsverfahrens für Eintragungsanträge als sinnvoller angesehen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Ablehnung der Eintragungsfrist, (2) die Empfehlung zur Aufnahme von Registerdaten der Prüfungsverbände in die geplante Verbandsdatenbank zur Erleichterung der Recherche, und (3) die Vorteile eines notariellen Beurkundungsverfahrens für die Eintragung ins Genossenschaftsregister.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 29.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die in § 378 Abs. 3 FamFG-E vorgesehene Ausweitung der notariellen Vorprüfung auf Anmeldungen zum Genossenschaftsregister ist daher positiv zu bewerten. [...] Die vorgeschlagene Änderung würde die derzeit bestehenden, gut funktionierenden Prozesse unnötig verkomplizieren. [...] Es besteht folglich kein Bedarf für ein Absenken der Schutzstandards.“
Die Bundesnotarkammer äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform, insbesondere zu den geplanten Änderungen im Genossenschaftsgesetz und angrenzenden Regelungen. Sie begrüßt ausdrücklich die Ausweitung der verpflichtenden notariellen Vorabprüfung und Einreichung auf Anmeldungen zum Genossenschaftsregister, da dies die Qualität und Effizienz der Eintragungsverfahren erhöht und die Registergerichte entlastet. Kritisch sieht sie jedoch die geplante Möglichkeit, nachträgliche Änderungen des Namens oder Wohnorts von Vorstandsmitgliedern, Liquidatoren oder Prokuristen künftig nur noch durch eine formlose Anzeige an das Registergericht zu ermöglichen. Die Bundesnotarkammer warnt, dass dies zentrale Prinzipien des deutschen Registerwesens – wie die präventive notarielle Kontrolle und das Vier-Augen-Prinzip – untergräbt. Dadurch entstünden erhebliche Risiken für die Verlässlichkeit und Publizitätswirkung des Genossenschaftsregisters, was wiederum die Integrität des Transparenzregisters und die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schwächen würde. Außerdem würde die Justiz mit zusätzlichem organisatorischem und finanziellem Aufwand belastet. Die Stellungnahme betont, dass digitale, notarielle Anmeldungen bereits heute unkompliziert möglich sind, sodass kein Anlass für eine Absenkung der Schutzstandards besteht. Besonders hervorgehoben und ausführlich behandelt werden: 1) Die Bedeutung der notariellen Vorabprüfung für die Qualität und Sicherheit der Registereintragungen, 2) Die Risiken und Missbrauchsgefahren durch den Wegfall der notariellen Kontrolle bei Namens- und Wohnortänderungen, 3) Die negativen Auswirkungen auf das Transparenzregister und die Registergerichte.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 30.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Insgesamt entsteht bei Prüfung der neuen Änderungen der Eindruck, dass die Kontrolle auf allen Ebenen noch mehr verstärkt wird, sei es durch die Prüfbehörde oder den Prüfverband.“
Die Stellungnahme bewertet den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform grundsätzlich positiv, insbesondere hinsichtlich der Digitalisierung von Prozessen (z.B. Textform statt Schriftform, digitale Gremiensitzungen). Kritisch gesehen werden jedoch die geplante Stärkung der Prüfungsverbände und der Staatsaufsicht, da dies zu mehr Kontrolle, administrativem Aufwand und potenziell höheren Kosten für Genossenschaften führen könnte. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Gefahr der Anonymität und Missbrauchsmöglichkeiten bei virtuellen Gründungsversammlungen, 2. Die Erschwernisse und Kostensteigerungen durch neue Regelungen zur Mitgliederliste, Prüfungsverbandswechsel und Einberufungsrechte, 3. Die Risiken durch die Ausweitung von Dienstleistungsvergaben, insbesondere ins Ausland, und die damit verbundenen Datenschutz- und Kostenprobleme. Die Stellungnahme fordert Nachbesserungen, um Überregulierung, Vertrauensverlust und unnötige Belastungen für Genossenschaften zu vermeiden.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ein Genossenschaftsrecht, das Sach- und Naturalleistungen als Kern des Förderauftrags schützt, digitale Teilhabe zur Norm macht, Prüfungskosten spürbar senkt und demokratische Leitplanken gegen Kapitaldominanz einzieht. Nur so bleiben Genossenschaften tragfähige Werkzeuge für eine resiliente, bürgernahe Wirtschaft – kompatibel mit europäischem Recht und wettbewerbsfähig im Binnenmarkt.“
Die Stellungnahme des Bundesverbands zur Förderung der Genossenschaftskultur e.V. (BzFG) zum Referentenentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform (Genossenschaftsgesetz, GenG-E) begrüßt die Modernisierung, sieht aber an zentralen Stellen Nachbesserungsbedarf. Der Verband fordert, dass das Gesetz die praktische Arbeit von Genossenschaften erleichtert, insbesondere für ehrenamtlich Engagierte und kleine Initiativen. Die Stellungnahme erläutert, dass Genossenschaften als demokratische, gemeinschaftsorientierte Unternehmen einen klaren Förderauftrag für ihre Mitglieder haben und keine reinen Kapitalanlagevehikel sein dürfen. Besonders hervorgehoben werden: (1) die Notwendigkeit, digitale Gründungen und Versammlungen ohne zusätzliche Satzungsanforderungen zu ermöglichen, um Teilhabe zu fördern und Bürokratie abzubauen; (2) die Einführung von Stimmrechtsbegrenzungen für investierende Mitglieder, um demokratische Kontrolle und den Förderzweck zu sichern, insbesondere im Bereich Bürgerenergie; (3) die Anerkennung ehrenamtlicher Arbeitsleistung als Sacheinlage zur Stärkung des Eigenkapitals. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die Entbürokratisierung und Digitalisierung der Prüfverfahren, die Gleichstellung im europäischen Wettbewerb und die steuerliche Gleichbehandlung bei Unternehmensnachfolgen durch Genossenschaften. Die Stellungnahme fordert die 1:1-Umsetzung bestehender EU-Vorgaben, wie die Energy-Communities-Richtlinie und die Digital-Tools-Richtlinie, in nationales Recht. Ziel ist ein Genossenschaftsrecht, das Innovation, Teilhabe und demokratische Kontrolle stärkt, Kosten senkt und die Wettbewerbsfähigkeit im EU-Binnenmarkt sichert.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 28.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Ansätze, die in dem Entwurf enthalten sind, begrüßen wir ausdrücklich, da damit die Rechtsform einerseits modern gehalten werden soll, andererseits aber Fehlentwicklungen aufgreift und auf diese in angemessener Weise reagiert.“
Der Bundesverein zur Förderung des Genossenschaftsgedankens e.V. begrüßt den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform ausdrücklich. Die Stellungnahme betont, dass die vorgeschlagenen Änderungen das Genossenschaftsgesetz modernisieren und insbesondere die Digitalisierung, die Klarstellung des Förderzwecks und die Stärkung der Mitgliederrechte fördern. Der Verein hebt hervor, dass die Anpassungen jungen Menschen den Zugang zur Genossenschaftsidee erleichtern und Fehlentwicklungen, wie reine Vermögensanlagen oder Vorratsgründungen, entgegenwirken. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Digitalisierung und Modernisierung der Gründungs- und Verwaltungsprozesse, 2) Die Präzisierung des Förderzwecks und die Abgrenzung zu reinen Kapitalanlagegenossenschaften, 3) Die Stärkung der Mitgliederrechte, insbesondere durch die Wiedereinführung von Weisungsrechten der Generalversammlung und die Erleichterung der elektronischen Wahl von Vertretern. Der Verein spricht sich für weitere Klarstellungen und Verbesserungen aus, etwa bei der Transparenz von Gründungsprüfungen und der Flexibilisierung von Vorstandsregelungen bei Mutterschutz und Pflege.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 30.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R0031 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform ist grundsätzlich positiv zu werten. Bei den vorgeschlagenen bzw. diskutierten Änderungen sollte jedoch berücksichtigt werden, dass Genossenschaften sehr unterschiedlich strukturiert sind, daher auch unterschiedliche Bedürfnisse haben und unterschiedliche Prioritäten setzen.“
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) bewertet den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform grundsätzlich positiv. Sie betont die Bedeutung der Vielfalt und Selbstverwaltung im Genossenschaftswesen und sieht Genossenschaften als attraktive Alternative zu anderen Unternehmensformen, insbesondere zur geplanten Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit, die unterschiedlichen Bedürfnisse und Strukturen von Genossenschaften bei Gesetzesänderungen zu berücksichtigen und ihnen ausreichend Gestaltungsfreiheit zu lassen; 2) Die Chancen und Herausforderungen der Digitalisierung, insbesondere im Hinblick auf die Abschaffung von Schriftformerfordernissen und die Einführung digitaler Instrumente, wobei auf die Balance zwischen Effizienz, Beweisfunktion und Schutzfunktion geachtet werden sollte; 3) Die kritische Prüfung des Vorschlags, den Vorstand kleinerer Genossenschaften (bis zu 1.500 Mitglieder) weisungsgebunden zu machen, da dies die Leitungsverantwortung und Haftung des Vorstands grundlegend verändern könnte. Weitere ausführlich thematisierte Aspekte sind die Standardisierung von Gründungsgutachten, die Beschleunigung von Eintragungsverfahren sowie die Transparenz und Aufgaben der genossenschaftlichen Prüfungsverbände. Die DIHK fordert, dass Gesetzesänderungen praxisnah ausgestaltet werden und die Autonomie der Genossenschaften gewahrt bleibt.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 30.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die mit dem Gesetzesentwurf verfolgten drei Ziele Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften, Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform und Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften können durch die Vielzahl von Änderungsvorschlägen weitgehend erreicht werden.“
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform. Der DAV sieht die drei Hauptziele des Entwurfs – Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften, Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform und Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften – weitgehend als erreichbar an. Besonders positiv hervorgehoben wird die geplante Erhöhung der Schutzsumme bei Kündigungen in Wohnungsgenossenschaften, was insbesondere im Insolvenzrecht als sinnvoll erachtet wird. Kritisch sieht der DAV jedoch die vorgesehene Erweiterung der Weisungsrechte der Generalversammlung gegenüber dem Vorstand bei Genossenschaften mit mehr als zwanzig Mitgliedern, da dies einen Systembruch und einen Rückschritt gegenüber der bisherigen Rechtslage darstelle. Ausführlich thematisiert werden zudem die Möglichkeiten zur digitalen Beschlussfassung (z.B. schriftliche oder elektronische Beschlüsse ohne Versammlung) und die Notwendigkeit klarer Regelungen zur Beitrittserklärung und Mitgliedschaftsformen, um Rechtssicherheit und Praxistauglichkeit zu gewährleisten. Besonders hervorgehobene oder ausführlich behandelte Aspekte: 1. Die Digitalisierung von Beschlussfassungen und Mitgliedschaftsprozessen, insbesondere die Wiederzulassung schriftlicher und elektronischer Beschlüsse ohne Versammlung. 2. Die Erhöhung der Schutzsumme bei Kündigungen in Wohnungsgenossenschaften aus insolvenzrechtlicher Sicht. 3. Die kritische Bewertung der geplanten Erweiterung der Weisungsrechte der Generalversammlung gegenüber dem Vorstand bei größeren Genossenschaften.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.08.2024
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die geplante Neuregelung höhlt die grundsätzlichen Wertungen des Genossenschaftsrechts aus und gefährdet die Rechtsform Genossenschaft. Die beabsichtigte Anpassung steht dem intendierten Gesetzeszweck 'Stärkung der Rechtsform' entgegen.“
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform. Der Absender begrüßt viele der vorgeschlagenen Klarstellungen und Modernisierungen, insbesondere die Erleichterung digitaler Prozesse, die Flexibilisierung bei investierenden Mitgliedern und die Präzisierung der Förderzwecke von Genossenschaften. Kritisch gesehen werden jedoch u.a. die geplante Erweiterung des Weisungsrechts der Generalversammlung gegenüber dem Vorstand, die Erhöhung der Umsatzschwelle für vereinfachte Prüfungen und zusätzliche bürokratische Anforderungen, etwa durch verpflichtende notarielle Prüfungen. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Ablehnung der geplanten Weisungsgebundenheit des Vorstands (§ 27 GenG), da sie die Eigenverantwortung und Wettbewerbsfähigkeit der Genossenschaften gefährde; 2) Datenschutz und Umgang mit Mitgliederlisten (§ 31 GenG), wobei auf die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und die Notwendigkeit klarer Speicherfristen eingegangen wird; 3) Die Regelungen zur Prüfung und Qualitätskontrolle von Genossenschaften, mit Kritik an einer zu starken Vereinfachung und an zusätzlicher Bürokratie. Fachbegriffe wie "Förderzweck" (das Ziel, die Mitglieder wirtschaftlich, sozial oder kulturell zu fördern), "investierende Mitglieder" (Mitglieder, die Kapital einbringen, aber nicht aktiv am Geschäft teilnehmen) und "DS-GVO" (Datenschutz-Grundverordnung) werden erläutert.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 30.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000134 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 52646912360-95 (Zum Transparenzregister)
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„Die geplante Novelle des Genossenschaftsgesetzes enthält gute Ansätze, bleibt jedoch in entscheidenden Punkten zu unkonkret oder zu zaghaft. Damit das Gesetz seinem Anspruch gerecht wird, die Genossenschaft als mittelstandsfreundliches, demokratisches und zukunftsfähiges Unternehmensmodell zu stärken, sind folgende Ergänzungen und Klarstellungen erforderlich.“
Der Deutsche Interessenverband der Kleingenossenschaften e.V. (DIVK) begrüßt grundsätzlich die geplante Reform des Genossenschaftsgesetzes (GenG-E), sieht jedoch in mehreren Punkten Nachbesserungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Genossenschaften. Die Stellungnahme betont die historische und aktuelle Bedeutung von Genossenschaften für die regionale Entwicklung, die demokratische Teilhabe und die soziale Marktwirtschaft. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) die Notwendigkeit eines schlanken, digitalen und manipulationssicheren Rechtsrahmens, der Gründungen und Beteiligung erleichtert; (2) die Forderung nach einer klaren Abgrenzung zwischen förderwirtschaftlichen Genossenschaften und renditeorientierten Investorenmodellen, um Missbrauch zu verhindern; (3) die Anpassung der Prüfpflichten und die Einführung modularer Prüfpfade, um die Kostenbelastung für kleine Genossenschaften zu senken. Weitere Schwerpunkte sind die Ermöglichung digitaler und hybrider Versammlungen ohne hohe Hürden, die Begrenzung des Stimmrechts für investierende Mitglieder, die Förderung von Crowdfunding und die steuerliche Privilegierung von Mitarbeitergenossenschaften bei Unternehmensnachfolgen. Die Stellungnahme fordert, die im Koalitionsvertrag angekündigten Maßnahmen konsequent umzusetzen und die Genossenschaftsform als Motor für Mittelstand, Innovation und Demokratie zu stärken.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 24.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die notarielle Beglaubigung ist ein bewährtes Instrument zur Sicherstellung von Identität, Vollständigkeit und technischer Korrektheit – insbesondere im digitalen Registerverfahren. Sie schützt vor Missbrauch, gewährleistet die Einhaltung strukturierter Datenformate, stärkt die Geldwäscheprävention und sichert die ordnungsgemäße Aktualisierung des Transparenzregisters. Bereits heute ist sie vollständig digital umsetzbar – ohne Mehraufwand für die Beteiligten. Ein Abweichen von der notariellen Mitwirkung bei bestimmten Anmeldungen zum Genossenschaftsregister wäre nicht nur systemwidrig, sondern auch kontraproduktiv: Es würde zu erheblichen Effizienzverlusten in der Registerpraxis führen, die Belastung der Gerichte erhöhen und das Vertrauen in die Registereintragungen untergraben.“
Der Deutsche Notarverein (DNotV) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform. Der Entwurf verfolgt das Ziel, Genossenschaften moderner, attraktiver und wettbewerbsfähiger aufzustellen, indem organisatorische Strukturen digitalisiert und bürokratische Hürden abgebaut werden. Besonders positiv bewertet der DNotV die Ausweitung der notariellen Vorabprüfung bei Anmeldungen zum Genossenschaftsregister (§ 378 Abs. 3 FamFG-E), da sie die Qualität der Eintragungen sichert, Missbrauch vorbeugt und die Registergerichte entlastet. Kritisch sieht der Verein jedoch die geplante Möglichkeit, Namens- und Wohnortänderungen von Vorstandsmitgliedern künftig ohne notarielle Beglaubigung direkt durch ein Vorstandsmitglied elektronisch anzeigen zu können (§ 28 Satz 3 GenG-E i.V.m. § 18 Abs. 2 GenRegV-E). Dies würde nach Ansicht des DNotV die Kontrollfunktion der Notare unterlaufen, die Rechtssicherheit und das Vertrauen in das Register schwächen sowie Missbrauch und Fehleranfälligkeit begünstigen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Bedeutung der notariellen Vorabprüfung für die Registerqualität und Missbrauchsprävention, 2) Die Risiken und Nachteile der geplanten Vereinfachung bei Namens- und Wohnortänderungen, insbesondere im Hinblick auf Identitätsprüfung, Geldwäscheprävention und technische Anforderungen, 3) Die Rolle der Notare für eine effiziente, digitale und rechtssichere Registerführung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 30.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000616 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Wir empfehlen dringend, das richtige und begrüßenswerte Anliegen des Schutzes der genossenschaftlichen Rechtsform vor Missbrauch nicht im Wege der Ausweitung dirigistischer Mittel und Methoden zu verfolgen, die zwangsläufig zu einem Mehr an Bürokratie innerhalb des genossenschaftlichen Prüfungs- und Verbändewesens führen.“
Die Stellungnahme von drei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden (DHV, Prüfungsverband der kleinen und mittelständischen Genossenschaften, Raiffeisenverband Westfalen-Lippe) zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform begrüßt grundsätzlich die Ziele des Entwurfs, insbesondere die Förderung der Digitalisierung und die Klarstellung missbrauchsanfälliger Gesetzesbestimmungen. Die Verbände unterstützen Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung, warnen jedoch vor Überregulierung, die das Selbstbestimmungsrecht der Genossenschaften und Prüfungsverbände zu stark einschränkt. Sie kritisieren insbesondere neue Hinweis- und Informationspflichten gegenüber staatlichen Behörden, die das Vertrauensverhältnis zwischen Prüfungsverbänden und Mitgliedern gefährden und zu höheren Kosten führen könnten. Ausführlich thematisiert werden (1) die geplanten zusätzlichen Berichtspflichten und deren Auswirkungen auf Haftung und Bürokratie, (2) die geplante Ausweitung der Qualitätskontrolle auf Gründungsprüfungen und die damit verbundenen Risiken für Neugründungen, sowie (3) die Regelungen zur Weisungsbindung des Vorstands und deren Auswirkungen auf die Haftungsverhältnisse. Die Stellungnahme plädiert für eine stärkere Betonung von Eigenverantwortung und Selbstregulierung im genossenschaftlichen Sektor und sieht in einigen Regelungen eine Gefahr für die Attraktivität und Funktionsfähigkeit der Rechtsform.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Wir sind überzeugt, dass diese Anpassungen ein einfaches, unbürokratisches und EU-konformes Energy Sharing-Regime schaffen, das Verbraucher entlastet, Netze stabilisiert und den Aufbau der grünen Wasserstoffwirtschaft beschleunigt.“
Die Stellungnahme der Energiegenossenschaft Fünfseenland eG (EGF) zum Referentenentwurf zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes (GenG) bewertet die geplanten Reformen aus Sicht von Energiegenossenschaften und Bürgerenergieprojekten. Die EGF betont, dass eine Modernisierung des GenG dringend notwendig ist, um die Entwicklung von Bürgerenergie, Energy Sharing (gemeinschaftliche Nutzung von Energie) und kooperativen Geschäftsmodellen in Deutschland zu fördern. Zentral ist die Forderung nach einer klaren gesetzlichen Definition von Energiegemeinschaften, die explizite Zulassung von Natural- und Leistungsförderungen (z.B. günstiger Strom oder Speicherzugang für Mitglieder) und die Ermöglichung digitaler Gründungs- und Entscheidungsverfahren ohne zusätzliche Satzungsanforderungen. Außerdem wird eine Begrenzung des Einflusses investierender Mitglieder gefordert, damit die demokratische Kontrolle und der Gemeinwohlzweck der Genossenschaften erhalten bleiben. Die Stellungnahme kritisiert, dass Deutschland im EU-Vergleich bei der Förderung von Energiegenossenschaften und Energy Sharing zurückliegt, unter anderem wegen hoher Gründungskosten, fehlender steuerlicher Klarstellungen und mangelnder Digitalisierung. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Notwendigkeit einer klaren Legaldefinition und Rechtsklarheit für Energiegemeinschaften, (2) die Digitalisierung von Gründungs- und Entscheidungsprozessen (digitale Versammlungen, digitale Checklisten), und (3) die Begrenzung des Einflusses von Kapitalinvestoren zur Sicherung des Förderprinzips und der demokratischen Kontrolle. Die Stellungnahme enthält zahlreiche konkrete Änderungsvorschläge für das GenG und das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), um Rechtssicherheit, Digitalisierung und soziale Inklusion zu stärken und Deutschland an EU-Best-Practices anzupassen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 30.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R007421 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Eine Erweiterung des Förderbegriffs um 'mittelbar' ist weder notwendig noch sinnvoll. Sie verwässert den Charakter der Genossenschaft und öffnet Raum für Missbrauch. Der Gesetzgeber sollte deshalb an der bisherigen klaren Formulierung festhalten.“
Die Stellungnahme von Frank Giebel, einem auf bedarfswirtschaftliche Betriebswirtschaftslehre spezialisierten Berater, bewertet den Referentenentwurf zum Genossenschaftsgesetz 2025 kritisch und konstruktiv. Besonders kritisiert wird die geplante Änderung von § 1, bei der der Förderzweck von Genossenschaften um den Begriff 'mittelbar' erweitert werden soll. Dies wird als Aufweichung des Selbsthilfeprinzips und als Risiko für Missbrauch und Fehlinterpretation gesehen. Die bestehende Praxis wird als ausreichend angesehen. Positiv bewertet wird hingegen die geplante Erweiterung der Beschlusskompetenz der Generalversammlung (§ 27), wobei angeregt wird, diese nicht auf kleine Genossenschaften zu beschränken und die Leitungsverantwortung des Vorstands klarer zwischen operativer und strategischer Ebene zu trennen. Die Stellungnahme spricht sich zudem für eine stärkere Demokratisierung aus, etwa durch niedrigere Quoren für Mitgliederanträge und innovative Beteiligungsverfahren wie Mitgliederjurys. Die Konkretisierung der Mitgliederkommunikation (§ 31) wird begrüßt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Risiken der Aufweichung des Förderprinzips (§ 1), 2. Die Bedeutung und Ausgestaltung demokratischer Entscheidungsstrukturen in Genossenschaften (§ 27), 3. Die Notwendigkeit innovativer und hochwertiger Mitgliederbeteiligung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die klar strukturierte und ausgewogene Kompetenzverteilung zwischen den einzelnen Organen ist ein anerkannter Erfolgsfaktor für das Modell Genossenschaft. Dieses sehr erfolgreiche und ausgewogene System sollte als Stärke gesehen und darf nicht aufs Spiel gesetzt werden.“
Die Stellungnahme des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform bewertet die geplanten Änderungen differenziert. Der GdW begrüßt viele Vorschläge, die auf eine Präzisierung und Stärkung der Genossenschaftsform abzielen, insbesondere Regelungen zur Verhinderung von Missbrauch (z.B. durch sogenannte 'schwarze Schafe'), zur Klarstellung der Rolle investierender Mitglieder und zur Digitalisierung von Verfahren. Kritisch sieht der Verband jedoch Vorschläge, die aus seiner Sicht die bewährte Autonomie und Kompetenzverteilung innerhalb der Genossenschaften gefährden würden, wie etwa die geplante Ausweitung der Weisungsbefugnis der Generalversammlung gegenüber dem Vorstand auf Genossenschaften mit bis zu 1.500 Mitgliedern (bisher 20). Der GdW lehnt außerdem eine weitere Anhebung der Schwellenwerte für die verpflichtende Jahresabschlussprüfung ab, da dies die genossenschaftliche Prüfungspflicht und damit die Solidität der Rechtsform untergraben könnte. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Ablehnung der geplanten Weisungsbefugnis der Generalversammlung bei größeren Genossenschaften, 2) Die Kritik an der geplanten Anhebung der Schwellenwerte für die Pflichtprüfung, 3) Die Regelungen zu investierenden Mitgliedern und deren Rechte und Pflichten. Fachbegriffe wie 'investierende Mitglieder' (Mitglieder, die Kapital einbringen, aber nicht die genossenschaftlichen Leistungen in Anspruch nehmen) und 'Schwellenwerte' (Größenkriterien, ab denen Prüfpflichten greifen) werden erläutert.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000094 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 869364517876-25 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen insbesondere die Einschränkungen für unseriöse Genossenschaften und die Stärkung der Demokratie und Transparenz in Genossenschaften, fordern aber weitergehende Maßnahmen für echte Mitgliederbeteiligung und Kontrolle.“
Die Stellungnahme der Initiative 'Genossenschaft von unten', einem Zusammenschluss von Mitgliedern verschiedener Wohnungsgenossenschaften, befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Anpassung des Genossenschaftsgesetzes (GenG). Die Initiative begrüßt die im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen zur Stärkung von Demokratie und Transparenz in Genossenschaften, insbesondere die Einschränkungen für unseriöse Genossenschaften und die Klarstellung zu investierenden Mitgliedern sowie den Ausschluss gewerblicher Weitervermietung. Ausführlich thematisiert werden: (1) die Stärkung der Rechte von General- und Vertreterversammlungen, auch in großen Genossenschaften, wobei moderne Beteiligungsmethoden und digitale Plattformen als Chance gesehen werden; (2) die Kontrolle und Unabhängigkeit der Prüfverbände, wobei Interessenkonflikte zwischen Prüfverbänden und Genossenschaften ausgeschlossen werden sollen und Mitglieder mehr Einblick in Prüfberichte erhalten sollten; (3) die Förderung der Mitgliederbeteiligung durch niedrigere Quoren, bessere Informationsrechte und die Möglichkeit von Mitgliederentscheiden. Die Stellungnahme spricht sich zudem für den Erhalt der Schriftform bei wichtigen Mitteilungen (z.B. Ausschluss eines Mitglieds) aus, fordert mehr Transparenz bei Vertreterwahlen und -versammlungen (z.B. durch verpflichtende Mitteilungen und Übertragungen), und betont die Notwendigkeit, die genossenschaftliche Förderpflicht gegenüber den Mitgliedern stärker zu kontrollieren. Kritisch gesehen werden Einschränkungen der Mitbestimmung in großen Genossenschaften und die Einführung elektronischer Wahlverfahren ohne ausreichende Kontrolle.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Reform darf nicht bei Symptomen stehenbleiben. Sie muss das System von Grund auf neu justieren – zugunsten der Mitglieder, nicht der Funktionärsebene. Der Gesetzgeber ist jetzt gefragt, den Förderauftrag des Genossenschaftsgesetzes mit Leben zu füllen, statt ihn durch neue Unschärfen zu entwerten.“
Die Stellungnahme des igenos Deutschland e.V. zum Referentenentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform würdigt die Zielsetzung des Entwurfs, kritisiert jedoch zentrale Schwächen und fordert weitreichendere Reformen. igenos vertritt als unabhängige Organisation die Interessen von über 22 Millionen Genossenschaftsmitgliedern in Deutschland und betont, dass der Förderauftrag der Genossenschaft (also die Förderung der Mitglieder, nicht die Erzielung von Rendite) klar und verbindlich im Gesetz verankert werden muss. Besonders kritisiert wird die geplante Aufnahme des Begriffs 'mittelbare Förderung', da dies zu Rechtsunsicherheit und Missbrauch führen könne. igenos fordert eine explizite Gemeinwohlorientierung, eine Berichtspflicht zum Fördernutzen, eine Begrenzung der Stimmrechte für Investoren auf maximal 25%, die Öffnung des Prüfungswesens für mehr Wettbewerb und eine stärkere Digitalisierung (z.B. digitale Generalversammlungen und Smart Contracts). Besonders ausführlich behandelt werden: 1. Die Präzisierung des Förderauftrags und die Ablehnung der 'mittelbaren Förderung', um Missbrauch und Verwässerung des Genossenschaftsgedankens zu verhindern. 2. Die Einführung einer jährlichen Förderberichtspflicht, um Transparenz und Rechenschaft gegenüber den Mitgliedern zu sichern. 3. Die Begrenzung der Macht von Prüfungs- und Spitzenverbänden sowie die Forderung nach mehr Wettbewerb und Wahlfreiheit im Prüfungswesen. Weitere Schwerpunkte sind die Stärkung der demokratischen Kontrolle, die Anerkennung ehrenamtlicher Arbeit als Sacheinlage, die Förderung digitaler Teilhabe und die Anpassung an EU-rechtliche Vorgaben. igenos fordert, dass der Gesetzgeber konsequent die Interessen der Mitglieder und das demokratische Prinzip der Genossenschaft schützt und nicht die Partikularinteressen von Verbänden oder Investoren.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 30.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Bestreben, die Rechtsform der Genossenschaft zu stärken, ist nachdrücklich zu begrüßen.“
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßt den Gesetzentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform ausdrücklich. Die Stellungnahme hebt hervor, dass Genossenschaften insbesondere für kleine und mittelständische Handwerksbetriebe eine wichtige Rolle spielen, um im Wettbewerb bestehen zu können. Besonders positiv bewertet werden die geplanten Maßnahmen zur Digitalisierung, wie die Erleichterung von virtuellen und hybriden Versammlungen sowie der weitgehende Verzicht auf Schriftformerfordernisse zugunsten der Textform. Die Beschleunigung des Gründungsverfahrens durch eine Datenbank für Prüfungsverbände und die Standardisierung des Gründungsgutachtens werden als wichtige Schritte für mehr Transparenz und Effizienz angesehen. Kritisch hinterfragt wird der angenommene geringe Erfüllungsaufwand, da durch die neuen Aufgaben der Prüfungsverbände ein Mehraufwand und damit höhere Kosten für Genossenschaften entstehen könnten. Die Stellungnahme spricht sich zudem für eine klare Definition des Sitzbegriffs und für Maßnahmen gegen missbräuchliche Genossenschaften aus, insbesondere durch die Stärkung der Prüfungsverbände und gesetzliche Klarstellungen zum Förderzweck. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Digitalisierung und Flexibilisierung der genossenschaftlichen Verfahren, 2) Beschleunigung und Transparenz bei der Gründung von Genossenschaften, 3) Maßnahmen gegen Missbrauch der Rechtsform und Stärkung der Prüfungsverbände.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002265 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 5189667783-94 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.