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Umsetzung der Richtlinie zum Schutz vor SLAPP-Verfahren

Im Bundestag und im Bundesrat eingegangen, noch nicht beraten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren
Initiator:Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Status:Im Bundestag eingegangen
(1. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche)
Letzte Änderung:04.02.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/3942 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1069 (Anti-SLAPP-Richtlinie) in deutsches Recht. Diese Richtlinie soll Personen schützen, die sich öffentlich beteiligen (z.B. Journalisten, Aktivisten), vor offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren (sogenannte SLAPP-Klagen). Der Gesetzentwurf sieht Anpassungen im Zivilprozessrecht vor, etwa die Möglichkeit, Kläger zu einer Prozesskostensicherheit zu verpflichten, offensichtlich unbegründete Klagen frühzeitig abzuweisen, eine erweiterte Kostenerstattung zugunsten der Beklagten, zusätzliche Gerichtsgebühren für Kläger und weitere Sanktionen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf nennt als Anlass die Zunahme von SLAPP-Verfahren in der EU und verweist auf den Fall der maltesischen Journalistin Daphne Caruana Galizia, die Ziel zahlreicher Gerichtsverfahren war. Die Richtlinie wurde im Mai 2024 erlassen und ist bis 7. Mai 2026 umzusetzen. Ziel ist der Schutz des öffentlichen Meinungsbildungsprozesses und die Sicherung der Meinungs- und Pressefreiheit. Der Entwurf steht zudem im Kontext der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, insbesondere Ziel 16 (leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen). 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine nennenswerten, bezifferbaren Mehraufwände. Die Veröffentlichung und Anonymisierung/Pseudonymisierung von Urteilen verursacht nur geringe Kosten, da mit einer sehr geringen Fallzahl gerechnet wird. Zusätzliche Gerichtsgebühren, die Klägern in SLAPP-Verfahren auferlegt werden können, führen zu geringfügigen Einnahmen bei den Gerichten. Auswirkungen auf Gemeinden, Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz muss laut Richtlinie bis spätestens 7. Mai 2026 in Kraft treten. Ein konkretes Datum wird im Text nicht genannt; es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist alternativlos, da Deutschland zur Umsetzung der EU-Richtlinie verpflichtet ist. Der Bundesrat hat keine Einwendungen erhoben. Die Regelungen sind nicht befristet und eine nationale Evaluierung ist nicht vorgesehen, da die Europäische Kommission die Umsetzung und Wirkung der Richtlinie regelmäßig bewertet. Der Entwurf trägt zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der Teilhabe bei, indem er bürgerschaftliches Engagement schützt. Auswirkungen auf Gleichstellung oder Demografie sind nicht zu erwarten. Der Entwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet, aber die Umsetzungsfrist der EU ist zu beachten. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht enthalten): 
 
- Einführung eines besonderen Gerichtsstands (§ 23a ZPO) für Schadensersatzklagen in Deutschland gegen Personen mit Wohnsitz außerhalb der EU, wenn diese im Ausland (außerhalb der EU) ein missbräuchliches SLAPP-Verfahren gegen eine in Deutschland ansässige Person geführt haben. 
 
- Erweiterung der Zivilprozessordnung (ZPO) um einen neuen Abschnitt für missbräuchliche Verfahren (SLAPP) gegen Personen wegen ihrer Beteiligung am öffentlichen Meinungsbildungsprozess, mit Anwendung nur auf grenzüberschreitende Zivil- und Handelssachen. 
 
- Definition und Kriterien für die Einstufung eines Verfahrens als missbräuchlich (SLAPP), u.a.: 
- Offensichtlich unbegründete Ansprüche 
- Überhöhte Streitwerte 
- Ausnutzen eines Machtungleichgewichts 
- Parallele Verfahren durch verbundene Unternehmen 
- Missbräuchliche Abmahnungen 
- Prozessverschleppung 
 
- Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 616 ZPO): Gerichte müssen SLAPP-Verfahren und damit verbundene Anträge vorrangig und beschleunigt behandeln. 
 
- Verpflichtung zur Prozesskostensicherheit (§ 617 ZPO): Auf Antrag des Beklagten kann der Kläger eines SLAPP-Verfahrens verpflichtet werden, Sicherheit für die Prozesskosten zu leisten. 
 
- Besondere Kostenregelungen (§ 618 ZPO): 
- Gericht muss bei Feststellung eines SLAPP-Verfahrens dies ausdrücklich in der Kostenentscheidung festhalten. 
- Möglichkeit, dem Kläger eine zusätzliche, abschreckende Gerichtsgebühr aufzuerlegen (bis zum Doppelten der normalen Verfahrensgebühr). 
- Erstattungsanspruch des Beklagten für Rechtsanwaltskosten auch über die gesetzlichen Gebührensätze hinaus, sofern diese nicht überhöht sind. 
 
- Verpflichtung zur Veröffentlichung rechtskräftiger Urteile in SLAPP-Verfahren durch Berufungs- und Höchstgerichte in einem leicht zugänglichen, elektronischen und anonymisierten Format (§ 619 ZPO). 
 
- Übertragung der neuen SLAPP-Regelungen auch auf das arbeitsgerichtliche Verfahren (§ 13b ArbGG), inklusive der besonderen Gebühr und des erweiterten Kostenerstattungsanspruchs für Beklagte. 
 
Diese Maßnahmen dienen der Umsetzung der EU-Anti-SLAPP-Richtlinie und sollen insbesondere Personen schützen, die sich am öffentlichen Meinungsbildungsprozess beteiligen, vor missbräuchlichen Gerichtsverfahren.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:20.06.2025
Datum Kabinettsbeschluss:10.12.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren (ABl. L, 2024/1069, 16.4.2024). Missbräuchliche Rechtsstreitigkeiten in Zivil- und Handelssachen, die gegen eine Person wegen ihrer Beteiligung am öffentlichen Meinungsbildungsprozess angestrengt werden (sogenannte SLAPP-Verfahren), stellen in der Europäischen Union zwar ein neueres, nach verbreiteter Einschätzung aber zunehmendes Phänomen dar. Ziel der im Mai 2024 in Kraft getretenen Richtlinie ist es daher, den Gerichten wirksame Mittel zum effektiven Schutz gegen solche missbräuchlichen Rechtsschutzbegehren zur Verfügung zu stellen. Die Richtlinie ist bis zum 7. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen.  
 
Dazu sieht der Entwurf vor, das Buch 6 („Weitere besondere Verfahren“) der Zivilprozessordnung (ZPO) um einen neuen Abschnitt 3 („Missbräuchliche Verfahren gegen Personen aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung“) zu ergänzen. In diesem neuen Abschnitt (§§ 615 ff. ZPO-E) wird insbesondere ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot für die Verhandlung und Entscheidung von missbräuchlich geführten Rechtsstreitigkeiten, die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Prozesskostensicherheit sowie eine erweiterte Erstattung von Rechtsanwaltskosten zugunsten des obsiegenden Beklagten eines SLAPP-Verfahrens geregelt. Außerdem wird für das Gericht die Möglichkeit vorgesehen, dem Kläger eines SLAPP-Verfahrens eine besondere Gerichtsgebühr aufzuerlegen; zudem werden die Gerichte zweiter und dritter Instanz verpflichtet, die in Bezug auf wegen der öffentlichen Beteiligung des Beklagten missbräuchlich geführten Verfahren ergangenen Entscheidungen zu veröffentlichen.  
 
Die neuen ZPO-Vorschriften sind nicht auf SLAPP-Klagen mit grenzüberschreitendem Bezug beschränkt, sondern gelten auch für rein nationale Sachverhalte.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:

„Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Zu den Angaben über den Zeitraum der Beteiligungsphase und das Eingangsdatum der Aufforderung machen die meisten Stellungnahmen keine konkreten Angaben. Lediglich die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) nennt ein Eingangsdatum der Aufforderung (20.06.2025), macht aber keine weiteren Angaben zur Frist oder Dauer der Beteiligungsphase. Da keine Frist oder Dauer benannt wird und die Frist für alle gleich ist, kann aus den Texten keine konkrete Dauer berechnet werden.

Allgemeine Bewertung
Das allgemeine Meinungsbild zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Anti-SLAPP-Richtlinie ist überwiegend positiv hinsichtlich der Zielsetzung, den Schutz vor missbräuchlichen Klagen gegen öffentliche Beteiligung zu stärken. Nahezu alle Verbände, Organisationen und Einzelpersonen begrüßen die Initiative und die grundsätzliche Stoßrichtung des Gesetzes. Allerdings wird von fast allen Seiten erheblicher Nachbesserungsbedarf gesehen. Die Kritikpunkte betreffen vor allem die Definition und Reichweite des Begriffs der SLAPP-Klage, die Ausgestaltung der Schutzmechanismen, die Einbeziehung außergerichtlicher Maßnahmen, die Wirksamkeit der Sanktionen und die Unterstützung der Betroffenen. Während zivilgesellschaftliche Organisationen, Gewerkschaften, Journalistenverbände und NGOs weitergehende und umfassendere Regelungen fordern, äußern Richter- und Anwaltsverbände sowie die Bundesrechtsanwaltskammer Bedenken hinsichtlich der Praxistauglichkeit, Rechtsklarheit und Notwendigkeit der Regelungen.

Meinungen im Detail
Definition und Anwendungsbereich von SLAPPs: Viele zivilgesellschaftliche Organisationen (z.B. Gesellschaft für Freiheitsrechte, Amnesty International, No SLAPP Bündnis, Open Knowledge Foundation, Deutsches Institut für Menschenrechte, dju in ver.di, Greenpeace, Deutsche Journalisten-Union, DJV, No SLAPP Anlaufstelle) kritisieren, dass der Gesetzentwurf den Begriff der SLAPP-Klage zu eng oder zu unklar definiert. Sie fordern eine umfassendere und klarere Definition, die auch außergerichtliche Maßnahmen wie Abmahnungen, anwaltliche Schreiben und Einschüchterungsversuche vor Gerichtsverfahren einschließt. Auch die Notwendigkeit, das Machtungleichgewicht zwischen finanzstarken Klägern und oft schwächeren Beklagten stärker zu berücksichtigen, wird betont. Demgegenüber sehen der Deutsche Richterbund und die Bundesrechtsanwaltskammer die Definition als zu weit gefasst an und warnen vor einer Einschränkung legitimer Rechtsverfolgung und einer Überdehnung des Anwendungsbereichs.

Schutzmechanismen, Sanktionen und Kostenerstattung: Ein breiter Konsens besteht darin, dass die im Gesetzentwurf vorgesehenen Sanktionen gegen missbräuchliche Kläger*innen als unzureichend angesehen werden. NGOs, Journalistenverbände und Betroffenenvertretungen (z.B. No SLAPP Bündnis, GFF, Amnesty, Greenpeace, DJV, dju in ver.di, Open Knowledge Foundation) fordern eine stärkere Abschreckungswirkung, eine Ausweitung der Kostenerstattung – insbesondere auch für vorgerichtliche Kosten – sowie die Einführung oder Erhöhung von Missbrauchsgebühren. Die Neue Richter*innenvereinigung hebt die Notwendigkeit einer gerichtlichen Missbrauchsgebühr hervor. Der Deutsche Anwaltverein fordert eine praxistauglichere Ausgestaltung der Sanktionsmechanismen. Arbeitgeber- und Richterverbände (BRAK, DRB) hingegen warnen, dass zu weitgehende Sanktionen und Kostenerstattungsregelungen den Zugang zum Recht erschweren und zu Verfahrensverzögerungen führen könnten.

Unterstützung und Monitoring: Viele NGOs und Gewerkschaften (z.B. DGB, dju in ver.di, Deutsches Institut für Menschenrechte, No SLAPP Bündnis, DJV, Amnesty) fordern eine nachhaltige Finanzierung und institutionelle Absicherung von Beratungsstellen und Rechtshilfefonds für Betroffene. Auch die Möglichkeit der Unterstützung durch Dritte (Verbände, NGOs) im Gerichtsverfahren wird als notwendig angesehen, um den Zugang zum Recht zu erleichtern. Greenpeace und das Deutsche Institut für Menschenrechte kritisieren, dass das nationale Recht keine einklagbare Beistandschaft vorsieht.

Gerichtsbarkeit und Anwendungsbereich: Amnesty International, das Deutsche Institut für Menschenrechte und der Bund der Strafvollzugsbediensteten fordern eine Ausweitung des Schutzes auf alle Gerichtsbarkeiten, einschließlich Verwaltungs-, Straf- und Disziplinargerichte. Der Bund Deutscher Sozialrichter sieht hingegen keine Relevanz des Gesetzes für die Sozialgerichtsbarkeit und verweist auf bestehende Probleme mit Vielklägern, die jedoch anderer Natur seien.

Praxisrelevanz und Notwendigkeit: Richter- und Anwaltsverbände (BRAK, DRB, DAV) stellen die Notwendigkeit der gesetzlichen Regelung in Deutschland teilweise in Frage, da SLAPP-Verfahren hierzulande ihrer Ansicht nach selten vorkommen und bestehende Mechanismen bereits Schutz bieten. Sie warnen vor Rechtsunsicherheit, systemfremden Regelungen und einer Erschwerung legitimer Rechtsverfolgung. Die BRAK fordert eine Einpassung der Regelungen in das bestehende Rechtssystem und eine Evaluierung insbesondere hinsichtlich der Inlandsgeltung.

Weitere Aspekte: Mehrere Stellungnahmen (z.B. Prof. Dr. Roger Mann, No SLAPP Anlaufstelle, Open Knowledge Foundation) betonen die Bedeutung der Berücksichtigung von Abmahnungen und außergerichtlichen Einschüchterungsversuchen. Die Forderung nach klaren Fristen für die gerichtliche Prüfung und Beschleunigung von Verfahren wird insbesondere von Journalistenverbänden und Betroffenenvertretungen hervorgehoben. Die Problematik des Forum Shoppings wird von Amnesty International und der Open Knowledge Foundation angesprochen.

Verfassungsrechtliche Bedenken: In den vorliegenden Stellungnahmen werden keine expliziten verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert.

👍 Amnesty International Deutschland e.V.

„SLAPP-Klagen haben eine starke abschreckende Wirkung. Sich gegen sie zu verteidigen, kostet die Betroffenen nicht nur finanzielle, sondern auch zeitliche, personelle und psychische Ressourcen. Diese Ressourcen stehen den Betroffenen in der Regel nur begrenzt zur Verfügung – bei den Kläger*innen sieht das meist anders aus. Das führt zu einem Machtgefälle, welches ohne besondere Regelungen zum Schutz der betroffenen Personen ein faires Verfahren unmöglich macht.“

Amnesty International Deutschland begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1069 zum Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor sogenannten SLAPP-Klagen (Strategic Lawsuit Against Public Participation, also strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung). SLAPP-Klagen sind Gerichtsverfahren, die nicht auf einen tatsächlichen Rechtsstreit abzielen, sondern dazu dienen, kritische Stimmen einzuschüchtern oder mundtot zu machen. Amnesty International hebt hervor, dass diese Klagen nicht nur finanzielle, sondern auch psychische Belastungen für Betroffene bedeuten und eine Gefahr für Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit sowie die Demokratie darstellen. Die Organisation fordert, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes auf alle Gerichte (einschließlich Verwaltungs- und Strafgerichte) ausgeweitet wird und auch vorgerichtliche Maßnahmen wie Abmahnungen und Klageandrohungen einbezieht. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Notwendigkeit einer umfassenden Definition von SLAPPs, die auch vorgerichtliche Einschüchterungen umfasst; 2) Die Ausweitung des Schutzes auf alle Gerichtsbarkeiten, nicht nur Zivil- und Arbeitsgerichte; 3) Die Problematik des sogenannten Forum Shoppings (gezielte Auswahl klägerfreundlicher Gerichte) und die unzureichende Abschreckungswirkung der vorgesehenen Sanktionsgebühr für Kläger.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 31.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands (BSBD)

„Der BSBD begrüßt ausdrücklich die Initiative des Bundesministeriums der Justiz zur Umsetzung der Anti-SLAPP-Richtlinie und dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme“

Der Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands (BSBD) begrüßt den Gesetzentwurf zur Umsetzung der sogenannten Anti-SLAPP-Richtlinie ausdrücklich. Die Richtlinie zielt darauf ab, Personen, die sich öffentlich engagieren oder äußern – zum Beispiel Journalistinnen und Journalisten, zivilgesellschaftliche Akteure oder Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter – vor missbräuchlichen Gerichtsverfahren (sogenannten SLAPP-Klagen, englisch für 'Strategic Lawsuit Against Public Participation') zu schützen. Besonders hervorgehoben werden die geplanten Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung (§ 616 ZPO-E), zur Kostenerstattung und zusätzlichen Gerichtsgebühr (§ 618 ZPO-E) sowie zur Veröffentlichungspflicht gerichtlicher Entscheidungen (§ 619 ZPO-E). Diese Maßnahmen werden als wichtige Instrumente gegen Einschüchterungsklagen bewertet. Kritisch merkt der BSBD an, dass der Schutz auch auf Beamtenverhältnisse und Disziplinarverfahren hätte ausgeweitet werden sollen, da SLAPP-Taktiken nicht nur im Zivilrecht vorkommen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Bedeutung des Schutzes für Beschäftigte im Strafvollzug, 2. Die einzelnen Regelungen des Gesetzentwurfs (Beschleunigung, Kostenerstattung, Transparenz), 3. Der Wunsch nach Ausweitung des Schutzes auf das Beamtenrecht.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Bund Deutscher Sozialrichter

„Der Gesetzentwurf ist erkennbar auf zivilrechtliche Auseinandersetzungen ausgerichtet. Dass Äußerungen im öffentlichen Meinungsbildungsprozess mittels missbräuchlicher Klagen vor den Sozialgerichten angegangen werden, ist für den BDS nicht erkennbar.“

Der Bund Deutscher Sozialrichter (BDS) nimmt zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1069 Stellung, die den Schutz von Personen vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren (sogenannte SLAPP-Verfahren – Strategic Lawsuits Against Public Participation) verbessern soll. Der BDS betont, dass der Entwurf klar auf zivilrechtliche Streitigkeiten ausgerichtet ist und solche missbräuchlichen Klagen im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit nicht bekannt sind. Eine Anwendung der neuen Regelungen auf sozialgerichtliche Verfahren sei aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensarten nicht möglich. Der BDS verzichtet daher auf eine detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Regelungen des Entwurfs. Besonders ausführlich wird auf das Problem der sogenannten Vielkläger im Sozialrecht hingewiesen, für das bereits Reformbedarf erkannt und Lösungsvorschläge erarbeitet wurden. Hervorgehobene Aspekte: 1) Die fehlende Relevanz des Gesetzentwurfs für die Sozialgerichtsbarkeit, 2) Die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Zivil- und Sozialgerichtsverfahren, 3) Das bestehende Problem der Vielkläger im Sozialrecht und der Reformbedarf hierzu.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 10.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesrechtsanwaltskammer

„Grundsätzlich zu befürworten ist das Ziel der Richtlinie, eine missbräuchliche Inanspruchnahme gerichtlicher Mittel zu unterbinden. Jedoch darf ihre Umsetzung nicht dazu führen, dass eine Durchsetzung legitimer rechtlicher Interessen erschwert wird.“

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1069 (Anti-SLAPP-Richtlinie), die den Schutz von Personen vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren stärken soll. SLAPP steht für 'Strategic Lawsuits Against Public Participation', also strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung, die häufig dazu dienen, Kritiker einzuschüchtern. Die BRAK kritisiert, dass der Entwurf systemfremde und in der Praxis problematische Vorgaben der EU-Richtlinie übernimmt und den Anwendungsbereich auf rein nationale Fälle ausweitet, obwohl es in Deutschland laut vorliegenden Daten kaum relevante SLAPP-Fälle gibt. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Notwendigkeit und Angemessenheit der gesetzlichen Regelung in Deutschland, da hier bereits Mechanismen wie der Gerichtskostenvorschuss und der Darlegungsgrundsatz existieren, die Missbrauch erschweren; 2) Die Definition und Abgrenzung des Begriffs der Missbräuchlichkeit, die im Entwurf und der Richtlinie als zu unbestimmt und rechtlich unsicher angesehen wird; 3) Die Gefahr, dass die vorgeschlagenen Verfahren legitime Rechtsverfolgung erschweren und zu Verfahrensverzögerungen führen könnten. Die BRAK fordert präzisere Definitionen, eine Einpassung in das bestehende deutsche Rechtssystem (z.B. als Einrede statt als eigenes Verfahren), flankierende Verfahrensgarantien und eine Evaluierung der Regelungen insbesondere hinsichtlich der Inlandsgeltung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di

„Mit den vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen kann das deutsche Anti-SLAPP-Gesetz substanzielle Schutzwirkung für Personen, die sich öffentlich beteiligen, entfalten. Im Sinne der Resilienz unserer Demokratie ist der Gesetzgeber gefragt, diese Hinweise zu berücksichtigen und damit die Informationsgrundlage unserer Gesellschaft vor unzulässiger Einflussnahme und unser Rechtssystem vor Missbrauch weiter abzusichern.“

Die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJV) zur Umsetzung der EU-Anti-SLAPP-Richtlinie. SLAPPs (Strategic Lawsuits Against Public Participation) sind juristische Einschüchterungsversuche, die sich gegen Personen richten, die sich öffentlich äußern – insbesondere Journalist*innen. Der Entwurf wird als wichtiger Schritt gesehen, um die Presse- und Meinungsfreiheit zu schützen. Kritisiert werden jedoch zu enge Definitionen von missbräuchlichen Klagen, fehlende Unterstützung für Betroffene und unzureichende Sanktionen gegen Kläger. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit, die Definition von SLAPPs zu erweitern, damit auch teilweise unbegründete Ansprüche und außergerichtliche Maßnahmen (wie Abmahnungen) erfasst werden; 2) Die Forderung nach konkreten Fristen für die gerichtliche Prüfung und Beschleunigung von Verfahren; 3) Die Empfehlung, Unterstützungsmaßnahmen wie Rechtshilfefonds und Anlaufstellen für Betroffene zu schaffen. Insgesamt wird betont, dass nur mit weitergehenden Maßnahmen ein wirksamer Schutz vor SLAPPs erreicht werden kann.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Deutscher Anwaltverein

„Solange der Gesetzgeber keine trennscharfen Kriterien aufstellt, anhand derer Zivilgerichte die Missbräuchlichkeit eines bei ihnen anhängig gemachten Gerichtsverfahrens zuverlässig und vor allem nach einem einheitlichen Maßstab beurteilen können, besteht ein erhebliches Risiko dafür, dass von Beklagten der SLAPP-Missbrauchseinwand regelmäßig auch bei bislang völlig üblichen Klagen erhoben wird und die damit befassten Gerichte sodann versuchen müssen, solche Einwände mit selbst entwickelten Maßstäben handhabbar zu machen.“

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt grundsätzlich die Ziele der EU-Richtlinie 2024/1069 (Anti-SLAPP-Richtlinie) und des deutschen Gesetzentwurfs zu deren Umsetzung, die den Schutz von Personen vor sogenannten SLAPP-Klagen (Strategic Lawsuits Against Public Participation, also strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung) verbessern sollen. SLAPP-Klagen sind Gerichtsverfahren, die darauf abzielen, öffentliche Debatten zu unterdrücken, indem sie Kritiker mit langwierigen und teuren Prozessen überziehen. Der DAV kritisiert jedoch, dass der Gesetzentwurf noch keinen ausgewogenen Ausgleich zwischen Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht sowie dem Justizgewährungsanspruch schafft. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die unklaren und zu weit gefassten Kriterien zur Definition einer missbräuchlichen Klage, die nach Ansicht des DAV zu Rechtsunsicherheit führen und den Zugang zum Recht erschweren könnten; 2) Die Regelbeispiele im Gesetzesentwurf, die nach Einschätzung des DAV wenig praktikabel und nicht trennscharf sind; 3) Die vorgesehenen Sanktionen und Kostenerstattungsregelungen, die nach Ansicht des DAV nicht abschreckend genug sind und die Darlegungslast für die Erstattung von Rechtsanwaltskosten ungerechtfertigt beim Beklagten sehen. Der DAV fordert eine präzisere und praxistauglichere Ausgestaltung der gesetzlichen Kriterien und eine Anpassung der Sanktionsmechanismen, um sowohl den Schutz vor missbräuchlichen Klagen als auch den Zugang zum Recht zu gewährleisten.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutscher Gewerkschaftsbund

„Die Adressierung des Problems, die Abschreckung von SLAPP-Klägern und die Unterstützung von SLAPP-Beklagten sind ein Dreiklang, der nur zusammen die gewünschte Wirkung entfalten kann - für die Betroffenen, aber auch unser Rechtssystem und unsere Demokratie.“

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) begrüßt grundsätzlich die Umsetzung der sogenannten Anti-SLAPP-Richtlinie der EU in deutsches Recht. SLAPP steht für 'Strategic Lawsuits Against Public Participation' und bezeichnet missbräuchliche Gerichtsverfahren, die darauf abzielen, Personen oder Organisationen, die sich öffentlich engagieren, einzuschüchtern und mundtot zu machen. Der DGB betont, dass nicht nur Journalist*innen und Aktivist*innen, sondern auch Gewerkschafter*innen und betriebliche Interessenvertretungen zunehmend von solchen Verfahren betroffen sind. Die Stellungnahme hebt hervor, dass der Gesetzentwurf zwar die Bedeutung des Schutzes öffentlicher Beteiligung anerkennt, aber insbesondere im Bereich des Arbeitsgerichtsverfahrens wichtige Details und spezifische Regelungen fehlen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: (1) Die arbeitsrechtlichen Besonderheiten und die Notwendigkeit, die Kostentragungsregelungen im Arbeitsgericht anzupassen, (2) die Forderung nach einer umfassenderen Ausgestaltung des Gesetzes, die auch außergerichtliche SLAPPs und eine zentrale Monitoring-Stelle umfasst, sowie (3) konkrete Empfehlungen zur Verbesserung des Schutzes von Betroffenen, etwa durch Sicherheitsleistungen, Kostenerstattung und eine Anlaufstelle beim Bundesamt für Justiz.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutscher Journalisten-Verband

„Der Entwurf ist ein wichtiger Schritt zum Schutz vor missbräuchlichen Klagen, muss aber in zentralen Punkten nachgebessert werden, um den Betroffenen wirksam zu helfen.“

Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1069 (Anti-SLAPP-Richtlinie), die den Schutz von Personen – insbesondere Medienschaffenden – vor sogenannten SLAPP-Klagen (Strategic Lawsuits Against Public Participation, also strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung) verbessern soll. Besonders positiv wird hervorgehoben, dass der Entwurf auch innerstaatliche Fälle erfasst und nicht nur grenzüberschreitende, was einen umfassenderen Schutz für Betroffene bietet. Der DJV fordert jedoch Nachbesserungen in mehreren Punkten: Erstens sollte die Möglichkeit der frühzeitigen Abweisung offensichtlich unbegründeter Klagen bereits ab Einreichung der Klageschrift bestehen. Zweitens sollte die Sicherheitsleistung für Prozesskosten auch vorgerichtliche Anwaltskosten umfassen und nicht nur auf Antrag des Beklagten, sondern auch von Amts wegen angeordnet werden können. Drittens wird eine klarere und weitergehende Regelung zur Unterstützung durch Verbände und Organisationen im Prozess gefordert, um Betroffenen den Zugang zu Beistand zu erleichtern. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf innerstaatliche Fälle, (2) die Notwendigkeit einer frühzeitigen Klageabweisung, und (3) die Regelung zur Unterstützung durch Dritte im Verfahren.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Richterbund

„In der vorliegenden Form würde das Gesetz Missbrauch nicht verhindern, sondern erst ermöglichen.“

Der Deutsche Richterbund (DRB) äußert erhebliche Bedenken gegenüber dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1069, die sogenannte Anti-SLAPP-Maßnahmen (Strategic Lawsuits Against Public Participation, also missbräuchliche Klagen gegen öffentliche Beteiligung) vorsieht. Der DRB kritisiert insbesondere, dass die Definition eines 'missbräuchlichen Gerichtsverfahrens' im Entwurf zu weit gefasst ist und dadurch nahezu jedes Verfahren im Äußerungsrecht (z.B. bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Medienberichte) als missbräuchlich eingestuft werden könnte. Dies würde das Risiko für Betroffene, sich juristisch gegen Berichterstattung zu wehren, erheblich erhöhen und abschreckend wirken. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die zu weite Definition des missbräuchlichen Gerichtsverfahrens und deren praktische Folgen, 2) die gravierenden Konsequenzen für den Rechtsschutz von Einzelpersonen, insbesondere durch erhöhte Kostenrisiken und Missbrauchsgebühren, 3) konkrete Änderungsvorschläge zur engeren und praxistauglicheren Definition und zur Streichung von Regelungen, die über die EU-Richtlinie hinausgehen. Der DRB betont, dass SLAPP-Verfahren in Deutschland kaum vorkommen und daher keine über die EU-Richtlinie hinausgehenden Maßnahmen gerechtfertigt seien.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Deutsches Institut für Menschenrechte

„Während die Umsetzung der EU-Richtline einen wichtigen Schritt im Vorgehen gegen SLAPP-Mechanismen darstellen wird, bleiben einige Kernprobleme ungelöst. Der Referentenentwurf bleibt damit hinter den menschenrechtlich wünschenswerten Standards zurück.“

Das Deutsche Institut für Menschenrechte bewertet den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1069 zum Schutz vor sogenannten SLAPP-Verfahren (Strategic Lawsuits Against Public Participation – strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung) grundsätzlich als wichtigen Schritt, sieht aber erheblichen Nachbesserungsbedarf. SLAPP-Verfahren sind missbräuchliche Gerichtsverfahren, die darauf abzielen, Personen oder Organisationen einzuschüchtern und von gesellschaftlicher oder journalistischer Beteiligung abzuhalten. Das Institut begrüßt, dass der Gesetzentwurf auch rein inländische Fälle erfasst, kritisiert aber insbesondere die unklare Definition zentraler Begriffe (Normenklarheit), fehlende Regelungen zur Darlegungs- und Beweislast, unzureichende Absicherung gegen die Anerkennung ausländischer SLAPP-Urteile sowie die mangelnde Unterstützung für Beklagte durch Dritte (z.B. Verbände). Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit klarer und verständlicher gesetzlicher Regelungen, um Rechtssicherheit für Betroffene zu schaffen; 2) Die Forderung nach einer Beweislastumkehr zugunsten der Beklagten, wie sie der Europarat empfiehlt; 3) Die Ausweitung des Schutzes auf das Straf- und Verwaltungsrecht sowie die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für Betroffene. Das Institut betont, dass der Schutz vor SLAPP-Verfahren für die Demokratie, Meinungs- und Pressefreiheit sowie die Rechtsstaatlichkeit essenziell ist und fordert weitergehende Maßnahmen über die EU-Richtlinie hinaus.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsches No SLAPP Bündnis (u.a. Blueprint for Free Speech, Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di, Feilner IT, Fridays for Future Deutschland, Green Legal Impact Germany e.V., Reporter ohne Grenzen e.V., Rettet den Regenwald, Umweltinstitut München)

„Deutschland hat die Chance, europaweit Maßstäbe für den Schutz vor strategischen Einschüchterungsklagen zu setzen – diese Chance sollte durch Nachschärfungen im Gesetzesverfahren unbedingt ergriffen werden.“

Das deutsche No SLAPP Bündnis begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Anti-SLAPP-Richtlinie, der erste wichtige Schritte zum Schutz vor strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung (sogenannte SLAPPs – Strategic Lawsuits Against Public Participation) enthält. Besonders positiv bewertet werden die erweiterte Kostenerstattung für Beklagte, die Einführung einer Prozesskostensicherheit und die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf nationale Fälle. Allerdings sieht das Bündnis erheblichen Nachbesserungsbedarf: Der Entwurf regelt den außergerichtlichen Bereich (z.B. Abmahnungen) nicht, sieht zu geringe Sanktionen für missbräuchliche Klagen vor, definiert missbräuchliche Verfahren zu eng und vernachlässigt die Finanzierung von Beratungsstellen für Betroffene. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die fehlende Regelung des außergerichtlichen Bereichs, (2) die unzureichende Sanktionierung und Definition von SLAPPs sowie (3) die Notwendigkeit einer institutionell abgesicherten Beratungsstruktur für Betroffene.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF)

„Angesichts dieser widerstreitenden Positionen ist der Entwurf grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings beschränkt er sich vorrangig darauf, Mindestvorgaben umzusetzen und versäumt die Chance, ein kohärentes und umfassendes Konzept zum Schutz vor missbräuchlichen Klagen gegen die öffentliche Beteiligung in das Prozessrecht einzupassen.“

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) bewertet den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1069 (Anti-SLAPP-Richtlinie) grundsätzlich positiv, sieht jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf. Ziel des Gesetzes ist es, sogenannte SLAPPs (Strategic Lawsuits Against Public Participation, also strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung) zu verhindern, die häufig gegen Journalist*innen, Aktivist*innen und zivilgesellschaftliche Akteure eingesetzt werden, um diese einzuschüchtern und ihre öffentliche Meinungsäußerung zu unterbinden. Die GFF begrüßt, dass der Entwurf auch innerstaatliche Fälle erfasst und die Kostenerstattung für Betroffene verbessert. Kritisiert wird jedoch, dass der Entwurf sich auf Mindestvorgaben beschränkt und ein umfassendes Konzept zum Schutz vor missbräuchlichen Klagen fehlt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit, das typische Machtungleichgewicht zwischen Kläger*innen und Beklagten stärker zu berücksichtigen, 2) die Ausweitung des Schutzes auf außergerichtliche Einschüchterungsversuche und die Erstattung vorgerichtlicher Kosten, sowie 3) die Ausgestaltung und Wirksamkeit von Sanktionen gegen missbräuchliche Kläger*innen. Die GFF fordert, den Gesetzentwurf an die Praxisbedarfe anzupassen, insbesondere bei der Definition missbräuchlicher Klagen, der Unterstützung der Beklagten und der Dokumentation von SLAPP-Fällen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Greenpeace

„Im vorliegenden Referentenentwurf sind wichtige Schritte zum Schutz vor strategischen Klagen gegen eine öffentliche Beteiligung berücksichtigt. Grundsätzlich liegt aber mit dem Referentenentwurf ein sehr knapp gehaltener Umsetzungsvorschlag vor, der davon ausgeht, dass ein nicht unerheblicher Teil der Regelungen der RL keinen Umsetzungsbedarf auslöst, da das von der RL geforderte Schutzniveau bereits mit den Mitteln des bereits vorhandenen Zivilprozessrechts zu erreichen sei. Dem ist nicht in allen Punkten zuzustimmen.“

Greenpeace begrüßt grundsätzlich die Initiative des Bundesjustizministeriums zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1069, die den Schutz von Personen vor sogenannten SLAPP-Klagen (strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung) verbessern soll. Die Stellungnahme hebt hervor, dass nicht nur Journalist:innen, sondern auch Umwelt- und Menschenrechtsorganisationen zunehmend von solchen juristischen Einschüchterungsversuchen betroffen sind. Greenpeace kritisiert jedoch, dass der Referentenentwurf in mehreren Punkten hinter den Anforderungen der Richtlinie zurückbleibt: Erstens wird die Unterscheidung zwischen offensichtlich unbegründeten und missbräuchlichen Klagen nicht ausreichend umgesetzt. Zweitens fehlt eine präzisere Definition und Konkretisierung des Missbrauchstatbestands, wie sie die Richtlinie vorsieht. Drittens wird die Unterstützung durch andere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) im Gerichtsverfahren nicht ausreichend garantiert, da das nationale Recht (insbesondere § 90 ZPO) keine einklagbare Beistandschaft vorsieht. Besonders ausführlich behandelt werden die fehlende Regelung zu außergerichtlichen missbräuchlichen Abmahnungen, die als ebenso bedrohlich für die Meinungsfreiheit angesehen werden, sowie die als zu niedrig bewertete Missbrauchsgebühr und der unzureichende Kostenersatz für Beklagte.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Neue Richter*innenvereinigung e.V.

„Gerade angesichts des oft vorliegenden wirtschaftlichen Ungleichgewichts der Parteien solcher Klagen ist allein die Kostentragungspflicht des Unterlegenen keinesfalls ausreichend, sondern es ist gerade aufgrund des Zwecks der Richtlinie, strategische Klage einzudämmen, unbedingt notwendig, solche zusätzlich durch die Möglichkeit von Strafzahlungen zu sanktionieren.“

Die Neue Richter*innenvereinigung (NRV) begrüßt den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1069, die den Schutz von Personen vor sogenannten SLAPP-Klagen (strategic lawsuit against public participation, also strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung) verbessern soll. SLAPP-Klagen sind Gerichtsverfahren, die darauf abzielen, Kritiker*innen oder zivilgesellschaftliche Akteure durch hohe Kosten und Einschüchterung mundtot zu machen, obwohl die Erfolgsaussichten dieser Klagen gering sind. Die NRV betont, dass eine weite Definition solcher Klagen notwendig ist, um einen effektiven Schutz zu gewährleisten, und widerspricht damit der restriktiveren Sichtweise des Deutschen Richterbundes. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Notwendigkeit einer weiten Definition des Begriffs SLAPP-Klage, um Missbrauch zu verhindern und Betroffene effektiv zu schützen; 2) Die Erstattung von Anwaltskosten über die gesetzlichen Gebühren hinaus, um Betroffene nicht finanziell zu überfordern; 3) Die Einführung einer gerichtlichen Missbrauchsgebühr als zusätzliche Sanktion, um abschreckende Wirkung gegen missbräuchliche Klagen zu erzielen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 31.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ No SLAPP Anlaufstelle zum Schutz publizistischer Arbeit in Deutschland (Projekt von Blueprint for Free Speech e.V. in Kooperation mit Reporter ohne Grenzen, dju in ver.di, FragDenStaat, Aktion gegen Arbeitsunrecht u.a.)

„Der vorliegende Referentenentwurf stellt einen wichtigen ersten Schritt dar, bleibt aber aus Sicht der Betroffenenberatung deutlich hinter dem zurück, was für wirksamen Schutz vor SLAPPs erforderlich wäre.“

Die No SLAPP Anlaufstelle zum Schutz publizistischer Arbeit in Deutschland bewertet den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1069 grundsätzlich positiv, sieht aber erhebliche Nachbesserungsbedarfe aus Sicht der Betroffenenberatung. SLAPPs (Strategic Lawsuits Against Public Participation – strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung) sind aus Sicht der Anlaufstelle auch in Deutschland ein wachsendes Problem, das insbesondere Journalist*innen und zivilgesellschaftliche Akteure durch Einschüchterung und hohe Kosten bedroht. Der Entwurf enthält wichtige Fortschritte wie die Anwendung auf nationale Fälle, das Beschleunigungsgebot zur Entlastung Betroffener und eine erweiterte Kostenerstattung. Besonders hervorgehoben und ausführlich thematisiert werden: 1) Die größte Schwachstelle des Entwurfs ist das Fehlen von Regelungen für den außergerichtlichen Bereich, obwohl die meisten SLAPPs bereits mit Abmahnungen oder anwaltlichen Schreiben beginnen und nicht vor Gericht landen. 2) Die vorgesehene Sanktionierung der SLAPP-Kläger*innen wird als unzureichend angesehen, da die finanziellen Hürden für finanzstarke Kläger*innen zu niedrig bleiben. 3) Die Definition von SLAPPs im Entwurf greift zu kurz, da sie die Vielschichtigkeit und Systematik solcher Klagen nicht ausreichend abbildet. Zudem wird eine nachhaltige Finanzierung von Beratungsstellen gefordert, um Betroffenen langfristig Unterstützung bieten zu können.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 31.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.

„Ziel scheint es gewesen zu sein, den Mindestanforderungen der Richtlinie (gerade noch) zu genügen, aber keinesfalls darüber hinauszugehen. Die Problematik, dass die einschüchternde Wirkung in vielen Fällen bereits durch missbräuchliche vorgerichtliche Abmahnungen erzielt wird und es gar nicht mehr zu einem Gerichtsverfahren kommt, blendet der Entwurf etwa vollumfänglich aus.“

Die Stellungnahme bewertet den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJV) zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1069 zum Schutz vor sogenannten SLAPPs (Strategic Lawsuits Against Public Participation, also strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung) grundsätzlich als Schritt in die richtige Richtung, kritisiert jedoch, dass der Entwurf nur die Mindestanforderungen der Richtlinie erfüllt und wichtige Aspekte außer Acht lässt. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit, das finanzielle Machtungleichgewicht zwischen Klägern und Beklagten als zentrales Indiz für Missbräuchlichkeit im Gesetz zu verankern, da finanzstarke Akteure häufig Einzelpersonen oder kleine NGOs einschüchtern. 2) Die Forderung, auch vorgerichtliche Abmahnungen und weitere rechtliche Einschüchterungstaktiken (wie Forum-Shopping) als Teil des Problems zu adressieren, da viele SLAPPs schon vor dem eigentlichen Gerichtsverfahren Wirkung entfalten. 3) Die Kritik an zu niedrigen Sanktionen und fehlender Kostenerstattung für vorgerichtliche Verteidigung, sowie die Forderung nach Veröffentlichung auch erstinstanzlicher Gerichtsentscheidungen. Die Stellungnahme betont, dass der Entwurf das Problem SLAPP in Deutschland unterschätzt und weitergehende gesetzliche Maßnahmen notwendig sind, um Betroffene wirksam zu schützen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 31.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Prof. Dr. Roger Mann

„Der Entwurf ist grundsätzlich in seiner Ausgestaltung zu begrüßen, weil er sich nicht nur auf grenzüberschreitende Sachverhalte bezieht, sondern eine einheitliche Lösung für das deutsche Recht vorsieht. Allerdings berücksichtigt der Entwurf an einigen Stellen nicht hinreichend die Praxis rechtsmissbräuchlichen Vorgehens insbesondere gegen kritische Äußerungen und Veröffentlichungen.“

Die Stellungnahme von Prof. Dr. Roger Mann, einem erfahrenen Rechtsanwalt im Äußerungsrecht und Honorarprofessor für Presserecht, befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Anti-SLAPP-Richtlinie (SLAPP = Strategic Lawsuits Against Public Participation, also missbräuchliche Klagen zur Einschüchterung öffentlicher Beteiligung). Grundsätzlich begrüßt er den Entwurf, da er eine einheitliche Lösung für das deutsche Recht vorsieht und erstmals Gerichten die Möglichkeit gibt, missbräuchliche Klagen zu erkennen. Kritisch merkt er jedoch an, dass der Entwurf die in Deutschland weit verbreiteten vorgerichtlichen Abmahnungen als Mittel der Einschüchterung nicht ausreichend berücksichtigt. Er fordert daher eine gesetzliche Regelung zur Kostenerstattung bei unberechtigten Abmahnungen, ähnlich wie im Urheberrecht, und schlägt konkrete Ergänzungen im Zivilprozessrecht (ZPO) vor. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die fehlende Berücksichtigung von Abmahnungen als Mittel missbräuchlicher Einschüchterung, 2) die Notwendigkeit einer spezialgesetzlichen Schadenersatzregelung für unberechtigte Abmahnungen, und 3) die Gefahr, dass die geplanten Beschleunigungsregeln das Machtungleichgewicht zwischen Klägern und Beklagten verstärken könnten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:02.02.2026
Drucksache:21/3942 (PDF-Download)
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:774/25
Eingang im Bundesrat:19.12.2025
Status Bundesrat:Eingegangen