Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | In der Ausschussberatung |
| Letzte Änderung: | 17.10.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/1851 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣 Beteiligungsfrist ca. 3-4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge in deutsches Recht. Ziel der Richtlinie ist ein hohes Verbraucherschutzniveau und die Förderung des Binnenmarkts für Kredite zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Die Lösung besteht insbesondere in Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) und weiterer Gesetze (u.a. UWG, BDSG, GewO, KWG). Der Gesetzentwurf sieht u.a. eine Ausweitung des Anwendungsbereichs, verschärfte Kreditwürdigkeitsprüfungen, neue Informationspflichten und die Möglichkeit des digitalen Vertragsabschlusses vor. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Der Entwurf dient der fristgerechten Umsetzung der EU-Richtlinie, die bis zum 20. November 2025 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Die Richtlinie ersetzt die bisherige Verbraucherkreditrichtlinie von 2008 und berücksichtigt technologische Entwicklungen sowie neue Kreditprodukte, die zu Rechtsunsicherheiten geführt haben. Der Entwurf steht zudem im Zusammenhang mit der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und zielt auf die Vermeidung von Überschuldung und Förderung nachhaltigen Konsums ab.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand:
- Für Bürgerinnen und Bürger: Jährlich ca. 173.000 Stunden Mehraufwand durch zusätzliche Angaben bei Kreditwürdigkeitsprüfungen.
- Für die Wirtschaft: Jährlicher Mehraufwand von knapp 26 Mio. Euro (davon ca. 25 Mio. Euro Bürokratiekosten), einmaliger Aufwand ca. 54 Mio. Euro.
- Für die Verwaltung: Jährlicher Mehraufwand ca. 2 Mio. Euro für den Bund und 0,2 Mio. Euro für die Länder; einmaliger Aufwand ca. 14,5 Mio. Euro (davon knapp 14,4 Mio. Euro für die Länder).
Einsparungen:
Durch den Wegfall des Schriftformerfordernisses und die Möglichkeit des digitalen Vertragsabschlusses werden jährliche Einsparungen von ca. 5 Mio. Euro für die Wirtschaft erwartet.
Einnahmen:
Keine Angaben zu direkten Einnahmen für Bund oder Länder.
Inkrafttreten:
Das Gesetz soll so rechtzeitig in Kraft treten, dass die Umsetzung der Richtlinie bis zum 20. November 2025 gewährleistet ist. Ein konkretes Datum ist nicht genannt; falls keine weiteren Angaben gemacht werden, tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Sonstiges:
- Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, um die EU-Umsetzungsfrist einzuhalten und ein Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden.
- Es handelt sich um eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie, daher bestehen kaum nationale Gestaltungsspielräume.
- Das Gesetz enthält zahlreiche Detailregelungen, z.B. zur Sachkunde von Darlehensvermittlern, Diskriminierungsverbot, Datenschutz und Werbung.
- Eine Befristung oder nationale Evaluierung ist nicht vorgesehen, da die Europäische Kommission bis 2029 eine Evaluierung der Richtlinie vornimmt.
- Der Gesetzentwurf soll auch gleichstellungspolitische Ziele fördern und Diskriminierung bei der Kreditvergabe verhindern.
- Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet.
- Die Umsetzung ist Teil der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und dient der Armutsprävention und Förderung nachhaltigen Wirtschaftens.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht aufgeführt):
- Ausweitung des Anwendungsbereichs: Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge umfassen künftig auch unentgeltliche Kredite, Kleinstkredite unter 200 Euro und kurzfristige Kredite mit geringen Kosten.
- Widerrufsrecht: Einführung einer Höchstfrist für den Widerruf von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen (spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss), um das „ewige Widerrufsrecht“ zu vermeiden.
- Formvorschriften: Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen künftig in Textform statt Schriftform möglich, um digitale Prozesse zu erleichtern.
- Informationspflichten: Erweiterte und klar strukturierte vorvertragliche und vertragliche Informationspflichten für Darlehensgeber und -vermittler, z. B. zu Kosten, Widerrufsrecht, Kontaktmöglichkeiten, Risiken und Beratungsangeboten.
- Automatisierte Datenverarbeitung: Pflicht zur Information des Verbrauchers, wenn Angebote oder Konditionen auf Basis automatisierter Datenverarbeitung (z. B. Scoring, Profiling) personalisiert werden.
- Verbot von Kopplungsgeschäften: Kreditverträge dürfen grundsätzlich nicht mehr an den Abschluss weiterer Finanzprodukte oder Dienstleistungen gekoppelt werden (mit wenigen Ausnahmen, z. B. Bausparverträge).
- Kreditwürdigkeitsprüfung: Verschärfte und vereinheitlichte Anforderungen an die Prüfung der Kreditwürdigkeit vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags, inklusive Verbot der Nutzung besonderer personenbezogener Daten (z. B. Gesundheitsdaten, Daten aus sozialen Netzwerken).
- Beratungspflichten: Einführung und Ausweitung von Beratungspflichten für Darlehensgeber und -vermittler, insbesondere bei finanziellen Schwierigkeiten des Verbrauchers (z. B. Verweis auf Schuldnerberatung, Nachsichtsmaßnahmen vor Zwangsvollstreckung).
- Begrenzung von Zinsen und Kosten: Kodifizierung der Rechtsprechung zu „auffälligem Missverhältnis“ zwischen vereinbartem und marktüblichem Zinssatz; Verträge mit missbräuchlich hohen Zinsen sind nichtig.
- Werbung: Strenge Vorgaben für Werbung mit Verbraucherkrediten, z. B. Warnhinweis „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ und Verbot irreführender Aussagen über Vorteile, Risiken oder Auswirkungen auf die finanzielle Situation.
- Darlehensvermittler: Einführung eines eigenständigen Erlaubnistatbestands für Darlehensvermittler mit Sachkundenachweis, Weiterbildungspflicht und Registrierungspflicht; Vergütungsstrukturen dürfen nicht zu Interessenkonflikten führen.
- Aufsicht und Sanktionen: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhält neue Aufsichts- und Eingriffsbefugnisse für Kreditgeber und Vermittler; Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
- Digitalisierung: Förderung digitaler Vertragsabschlüsse und Kommunikation durch Abkehr von der Schriftform und Einführung des Wahlrechts für den Verbraucher beim dauerhaften Datenträger.
- Restschuldversicherung: Verbot der Berücksichtigung von onkologischen Erkrankungen, deren Behandlung seit mindestens 15 Jahren abgeschlossen ist, bei Abschluss von Restschuldversicherungen im Zusammenhang mit Verbraucherkrediten.
- Datenbanken: Zugang zu Kreditdatenbanken nur für beaufsichtigte und DSGVO-konforme Kreditgeber; Datenbanken müssen bestimmte Mindestinformationen enthalten und Verbraucher über Einträge informieren.
- Schutz bei Absatzfinanzierung: Neue aufsichtsrechtliche Anforderungen und Registrierungspflichten für Anbieter von Finanzierungshilfen im Zusammenhang mit Waren- und Dienstleistungskäufen, auch wenn Institute als Factoring-Partner eingebunden sind.
- Anpassung weiterer Gesetze: Zahlreiche Anpassungen im BGB, EGBGB, BDSG, UWG, GewO, KWG, PAngV und weiteren Gesetzen zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie.
Diese Maßnahmen dienen der Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie, stärken den Verbraucherschutz, vereinheitlichen die Regeln für Verbraucherkredite und fördern digitale Geschäftsmodelle.
| Datum erster Entwurf: | 23.06.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 03.09.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Der vorliegende Referentenentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG in deutsches Recht. Damit wird der Anwendungsbereich des deutschen Verbraucherdarlehensrechts deutlich erweitert: Künftig werden auch Kleinkredite bis 200 €, zins- und gebührenfreie Kredite sowie „Buy‑Now‑Pay‑Later“-Modelle in den Regelungsbereich einbezogen. Ziel ist es, das Schutzniveau der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehen ohne vermeidbaren bürokratischen Ballast weiter zu erhöhen.
Der Entwurf sieht insbesondere Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Einführungsgesetz zum BGB vor. Dort werden etwa die Vorgaben für die Kreditwürdigkeitsprüfung an die für Immobiliardarlehen geltenden Maßstäbe angeglichen, der Kündigungsschutz bei Dispositionskrediten verbessert und vorvertragliche Informationspflichten erweitert. Für den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehen soll künftig die Textform genügen. Weitere Anpassungen erfolgen im Wettbewerbs-, im Aufsichts- und im Preisangabenrecht. Weitere Regelungen zur Schuldnerberatung werden durch einen separaten Referentenentwurf geschaffen, der ebenfalls durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeitet wird.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. Bei der Erstellung des Artikels zur
Änderung der Gewerbeordnung wurden die Anregungen der Deutschen Industrie- und
Handelskammer (DIHK) sowie einzelner Industrie- und Handelskammern, die für die Durchführung der IHK-Sachkundeprüfung und die Eintragung von Verbraucherdarlehensvermittlern im Vermittlerregister zuständig sowie zum Teil auch Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde über Darlehensvermittler sind, berücksichtigt.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
In den Stellungnahmen zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge werden vereinzelt Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase gemacht. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) bezieht sich auf einen Bearbeitungsstand des Referentenentwurfs vom 05.06.2025, während mehrere Verbände (z.B. Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, institut für finanzdienstleistungen e.V., Enpal GmbH, Verband der Auslandsbanken) ihre Eingaben auf eine Einladung oder einen Entwurf vom 23.06.2025 beziehen. Die meisten Stellungnahmen datieren zwischen dem 01.07.2025 und dem 21.07.2025, was auf eine Beteiligungsphase von etwa drei bis vier Wochen schließen lässt, sofern die Einladung am 23.06.2025 erfolgte. Konkrete Fristen werden jedoch selten genannt, sodass für die Mehrheit der Stellungnahmen von einer üblichen Frist von mindestens drei Wochen auszugehen ist.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie ist insgesamt differenziert: Während das Ziel eines verbesserten Verbraucherschutzes und einer Harmonisierung des Kreditmarkts grundsätzlich begrüßt wird, äußern viele Wirtschaftsverbände, Branchenorganisationen und Unternehmen deutliche Kritik an einer drohenden Überregulierung, zusätzlichen bürokratischen Belastungen und nationalen Verschärfungen („Gold-Plating“), die über die EU-Vorgaben hinausgehen. Verbraucherschutzorganisationen und Schuldnerberatungen hingegen fordern weitergehende Maßnahmen zur Überschuldungsprävention, mehr Transparenz und eine stärkere Regulierung risikoreicher Kreditformen. Die Meinungen divergieren insbesondere bei der Ausgestaltung von Informationspflichten, der Einbeziehung bestimmter Kreditprodukte (z.B. Rechnungskauf, BNPL, Charge Cards), der Rolle von Darlehensvermittlern und der Umsetzung digitaler Prozesse.
Meinungen im Detail
1. Umfang und Zielrichtung der Regulierung
Wirtschaftsverbände (z.B. Bankenfachverband, Bundesverband E-Commerce und Versandhandel, Handelsverband Deutschland, ZAW, VDA/ZDK/VDIK/GDV) kritisieren eine nationale Übererfüllung der EU-Vorgaben (Gold-Plating) und fordern eine 1:1-Umsetzung, um Wettbewerbsnachteile und unnötige Bürokratie zu vermeiden. Sie warnen vor negativen Folgen für Innovation, Digitalisierung und das Angebot bewährter Zahlungsarten wie Rechnungskauf oder Charge Cards. Unternehmen wie Zalando, Otto Group und Klarna betonen die Bedeutung digitaler, flexibler Zahlungsoptionen und fordern eine risikobasierte, verhältnismäßige Regulierung, die den Besonderheiten von BNPL und Rechnungskauf Rechnung trägt. Verbraucherschutzverbände (vzbv, iff, AG SBV) hingegen fordern strengere Regeln für risikoreiche Kreditformen, klare Zinsobergrenzen, mehr Transparenz bei Bonitätsprüfungen und eine konsequente Einbindung von Schuldnerberatungsstellen.
2. Informationspflichten und Werberegulierung
Die Werbewirtschaft (ZAW), Branchenverbände und Händler kritisieren die geplanten umfangreichen Informationspflichten und Warnhinweise in Werbung und Vertragsunterlagen als praxisfern und kontraproduktiv. Sie befürchten eine Überforderung der Verbraucher und negative Auswirkungen auf die Attraktivität von Medienwerbung. Verbraucherschützer fordern hingegen klare, verständliche und digitale Informationspflichten, die insbesondere bei BNPL und Dispokrediten vor Überschuldung schützen sollen.
3. Kreditwürdigkeitsprüfung und Datenschutz
Die verpflichtende Kreditwürdigkeitsprüfung auch für Kleinst- und Kurzzeitkredite wird von Auskunfteien (SCHUFA), Banken und Digitalverbänden grundsätzlich begrüßt, allerdings fordern sie Rechtssicherheit bei der Nutzung und Speicherung bonitätsrelevanter Daten sowie eine gesetzliche Ausnahme vom Verbot automatisierter Entscheidungen (DSGVO). Verbraucherschützer und Schuldnerberatungen fordern eine stärkere Kontrolle und Transparenz bei Bonitätsbewertungen sowie den Schutz sensibler Daten. Die SCHUFA und weitere Datenanbieter betonen die Notwendigkeit eines diskriminierungsfreien, rechtssicheren Scorings und den Zugang aller rechtskonform handelnden Kreditgeber zu Auskunfteien.
4. Einbeziehung und Definition bestimmter Kreditprodukte
Der Rechnungskauf im Online-Handel steht im Mittelpunkt zahlreicher Stellungnahmen (bevh, Zalando, Otto Group, Handelsverband, Klarna). Händler und Zahlungsdienstleister kritisieren die geplante Gleichstellung mit Verbraucherkrediten als unverhältnismäßig und warnen vor Bürokratie, Kostensteigerungen und einer Verdrängung dieser beliebten Zahlungsmethode. Die Interessengemeinschaft Kreditkarten fordert die Nutzung der EU-Ausnahme für Charge Cards, um diese von bestimmten Pflichten auszunehmen. Klarna und Bitkom fordern eine eigenständige Regulierung für BNPL-Produkte und Ausnahmen für Händler, die BNPL nur als Nebenleistung anbieten. Die Enpal GmbH fordert, nachhaltige Investitionsfinanzierungen (z.B. Photovoltaik) von der Regulierung auszunehmen, da sie kein Überschuldungsrisiko bergen.
5. Darlehensvermittler, Sachkunde und Registrierung
Banken, Vermittlerverbände (AfW, VOTUM, BDV), Händler und Branchenverbände kritisieren die geplanten neuen Erlaubnis-, Sachkunde- und Registrierungspflichten für Darlehensvermittler als überreguliert, kostenintensiv und praxisfern. Sie fordern Bestandsschutz („Alte-Hasen-Regelung“), längere Übergangsfristen, eine überwiegend schriftliche Sachkundeprüfung und Ausnahmen für Kleinst- und Kleinunternehmen. Verbraucherschützer und Schuldnerberatungen fordern hingegen eine einheitliche Regulierung aller Vermittler und eine gezielte Ansprache der Betroffenen bei Zahlungsstörungen.
6. Restschuldversicherung und Recht auf Vergessenwerden
Branchenverbände der Versicherungswirtschaft und Automobilindustrie kritisieren die im deutschen Recht vorgesehene Wartefrist beim Abschluss von Restschuldversicherungen als europarechtswidrig und fordern deren Streichung. Die Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs und die DGHO begrüßen das Recht auf Vergessenwerden, fordern aber eine Verkürzung der Frist von 15 auf 5 Jahre und eine explizite Einbeziehung von Blutkrebserkrankungen. Die Versicherungswirtschaft fordert zudem eine Begrenzung des Rechts auf Vergessenwerden auf Kreditsummen bis 100.000 Euro.
7. Schuldnerberatung und Überschuldungsprävention
Schuldnerberatungsverbände (AG SBV, iff) kritisieren die Unverbindlichkeit der Verweisungspflichten an Schuldnerberatungsdienste und fordern eine klare gesetzliche Regelung, eine gezielte Ansprache und eine bessere Finanzierung der Beratung. Der Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands fordert eine Anpassung der Insolvenzordnung, um Verfahrensdoppelungen bei erfolglosen Nachsichtsmaßnahmen zu vermeiden.
8. Digitalisierung und Formerfordernisse
Banken, Digitalverbände und Zahlungsdienstleister begrüßen die Abschaffung der Schriftform zugunsten der Textform bei Kreditverträgen, da dies digitale Prozesse fördert. Der Deutsche Anwaltverein warnt jedoch vor erhöhtem Betrugsrisiko und fordert eine differenzierte Regelung.
9. Verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Aspekte
Einige Stellungnahmen (z.B. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Enpal GmbH, VDA/ZDK/VDIK/GDV) heben explizit unionsrechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken hervor, insbesondere hinsichtlich der Wartefrist bei Restschuldversicherungen und der Regulierung nachhaltiger Investitionsfinanzierungen. Sie verweisen auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs und fordern eine Anpassung an europarechtliche Vorgaben.
Fazit
Insgesamt zeigt sich eine breite Zustimmung zu den Zielen der EU-Richtlinie, jedoch bestehen erhebliche Differenzen hinsichtlich der Ausgestaltung im deutschen Recht. Wirtschafts- und Branchenverbände fordern eine praxisnahe, verhältnismäßige und innovationsfreundliche Umsetzung ohne nationale Verschärfungen, während Verbraucherschutzorganisationen und Schuldnerberatungen weitergehende Schutzmaßnahmen und mehr Transparenz verlangen. Besonders kontrovers diskutiert werden die Einbeziehung des Rechnungskaufs, die Regulierung von BNPL und Darlehensvermittlern, die Informationspflichten, die Kreditwürdigkeitsprüfung und die Umsetzung digitaler Prozesse. Einzelne Regelungen werden als unions- oder verfassungsrechtlich problematisch bewertet.
„Der ADAC begrüßt die überwiegend verbraucherfreundlichen Regelungen und die Bestrebungen, den bereits bestehenden Rechtsrahmen für Verbraucherkreditverträge konstruktiv weiterzuentwickeln.“
Der ADAC e.V. begrüßt grundsätzlich die verbraucherfreundlichen Regelungen des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge. Besonders hervorgehoben wird, dass der Entwurf den bestehenden Rechtsrahmen konstruktiv weiterentwickelt, wobei aufgrund der sogenannten Vollharmonisierung (d.h. die EU-Richtlinie lässt kaum nationale Abweichungen zu) wenig Spielraum für nationale Besonderheiten bleibt. Ausführlich thematisiert werden folgende Aspekte: Erstens, die fehlende gesetzliche Regelung und Klarstellung für das beliebte Kilometerleasing, das weiterhin nicht unter das Verbraucherkreditrecht fällt und für das kein Widerrufsrecht besteht. Zweitens, die Notwendigkeit von Fallbeispielen zur besseren Orientierung bei Finanzierungshilfen wie Vario-Finanzierung oder Mietkauf. Drittens, die Unklarheiten und Widersprüche bei den Regelungen zum Widerrufsrecht, insbesondere zur Begrenzung der Widerrufsfrist für Finanzierungshilfen. Der ADAC fordert hier Nachbesserungen und mehr Klarheit im Gesetzestext.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 14.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002184 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die AG SBV begrüßt ausdrücklich die Verweisungspflichten der Kreditgeber bei Zahlungsschwierigkeiten. Auch die neuen Handlungsoptionen im Rahmen einer Umschuldung, um tragfähige Lösungen mit den Kreditgebern bereits vor Kreditkündigung finden zu können, werden begrüßt.“
Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2025 über Verbraucherkreditverträge. Die Stellungnahme konzentriert sich auf die Verpflichtungen von Kreditinstituten, Verbraucherinnen und Verbraucher bei finanziellen Schwierigkeiten frühzeitig und verpflichtend an unabhängige, gemeinnützige Schuldnerberatungsdienste zu verweisen. Die AG SBV kritisiert, dass der Gesetzentwurf an mehreren Stellen zu unkonkret bleibt, insbesondere bei der Definition der Verweisungspflichten und der Ausgestaltung der Schuldnerberatung. Sie fordert eine klare und verpflichtende Regelung für die Verweisung bei drohender Zahlungsstörung, eine explizite Nennung der Schuldnerberatungsdienste im Gesetzestext und eine gezielte Ansprache der Betroffenen statt pauschaler Hinweise. Außerdem wird eine frühere Verweisung bei Zahlungsrückständen und eine Änderung der Verrechnungsreihenfolge bei Rückzahlungen gefordert. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Verweisungspflichten der Kreditinstitute an Schuldnerberatungsdienste in verschiedenen Situationen (Kreditwürdigkeitsprüfung, Überziehung, Zahlungsrückstände), 2) Die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Ausgestaltung und frühzeitigen Intervention, 3) Die Rolle der Aufsicht durch die BaFin und die Entwicklung von Standards für Verweisungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir appellieren an den deutschen Gesetzgeber, bei der Richtlinienumsetzung sowohl auf das aktive Gold-Plating als auch auf das passive Gold-Plating zu verzichten, um zusätzliche bürokratische Belastungen von Anfang an zu vermeiden. Nicht zuletzt sollte das bestehende deutsche Recht eingehend auf überschießende oder richtlinienwidrige Vorschriften überprüft und diese im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens aufgehoben werden, um eine vollständige Richtlinienkonformität zu erreichen und EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland zu vermeiden.“
Der Bankenfachverband, als Interessenvertretung der Kreditbanken in Deutschland, nimmt zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge Stellung. Die Stellungnahme begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung der Richtlinie und des deutschen Gesetzgebers, einen einheitlichen und rechtssicheren Rahmen für Verbraucherkredite zu schaffen, insbesondere im Hinblick auf die fortschreitende Digitalisierung. Der Verband fordert eine konsequente 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie ohne zusätzliche nationale Verschärfungen (sog. Gold-Plating) und die vollständige Nutzung aller in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Erleichterungen für Deutschland. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Befristung des Widerrufsrechts auf maximal 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss zur Erhöhung der Rechts- und Vertragssicherheit und zur Vermeidung des sogenannten "ewigen Widerrufsrechts"; (2) die Forderung nach Beibehaltung einer gesetzlichen Musterwiderrufsinformation, um Klarheit und Rechtssicherheit für Verbraucher und Kreditgeber zu gewährleisten; (3) die Abschaffung der Schriftform zugunsten der digitalfreundlichen Textform für Kreditverträge, um digitale Prozesse zu fördern und Bürokratie abzubauen. Weitere Schwerpunkte sind die Ablehnung pauschaler Zinsobergrenzen zugunsten einer flexiblen, an der Rechtsprechung orientierten Lösung, die differenzierte Regulierung von Darlehensvermittlern (insbesondere Einzel- und Autohändler am Point of Sale), sowie die Forderung nach praktikablen und verhältnismäßigen Anforderungen an Aus- und Fortbildung von Vermittlern. Der Verband spricht sich gegen nationale Sonderwege aus, die über die EU-Vorgaben hinausgehen, und warnt vor zusätzlicher Bürokratie und Wettbewerbsnachteilen für deutsche Kreditinstitute. Fachbegriffe wie "Allgemein-Verbraucherdarlehen" (Kredite an Verbraucher, die nicht durch Immobilien besichert sind), "Textform" (z.B. E-Mail, PDF, nicht handschriftlich), "Gold-Plating" (nationale Übererfüllung von EU-Vorgaben) und "Widerrufsrecht" (Recht des Verbrauchers, einen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen) werden im Text erläutert.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine übermäßige oder undifferenzierte Regulierung würde nicht nur bewährte Prozesse erschweren, sondern auch die digitale Teilhabe einschränken, Innovationen hemmen und den Wettbewerb zulasten des gesamten digitalen Ökosystems von Verbraucherinnen und Verbrauchern, Händlern und Zahlungsanbietern beeinträchtigen.“
Die Stellungnahme des Bitkom e.V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge bewertet die geplanten Regelungen umfassend aus Sicht der digitalen Wirtschaft. Bitkom begrüßt grundsätzlich das Ziel der Richtlinie, den Verbraucherschutz zu stärken, die Digitalisierung zu fördern und verhältnismäßige Anforderungen an Kreditwürdigkeitsprüfungen und Informationspflichten zu etablieren. Besonders hervorgehoben werden die Bedeutung digitaler, flexibler Zahlungsoptionen wie Buy-Now-Pay-Later (BNPL) und Rechnungskauf, die für Verbraucherinnen und Verbraucher hohe Flexibilität und Sicherheit bieten. Bitkom warnt vor einer Überregulierung, die etablierte Geschäftsmodelle und Innovationen gefährden könnte, und fordert eine risikobasierte, differenzierte Regulierung, die sich am tatsächlichen Kreditrisiko orientiert. Ausführlich thematisiert werden (1) die Notwendigkeit klarer und praxistauglicher Regelungen zur digitalen Vertragsabwicklung und Formerfordernissen, (2) die Bedeutung des Proportionalitätsgrundsatzes bei der Kreditwürdigkeitsprüfung, insbesondere für Kleinstkredite und BNPL-Modelle, sowie (3) die Risiken einer nationalen Übererfüllung der EU-Vorgaben (sog. Goldplating), die zu Wettbewerbsnachteilen für deutsche Anbieter führen könnte. Bitkom spricht sich für eine enge Anlehnung an die EU-Richtlinie aus, um Rechtssicherheit, Innovationsfähigkeit und faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen den vorgelegten Gesetzesentwurf ausdrücklich als wichtigen Schritt zur weiteren Digitalisierung und besserem Verbraucherschutz. Insbesondere die vorgesehene Abschaffung von Schriftformerfordernissen zugunsten moderner, digitaler Wege stellt aus unserer Sicht eine zentrale und zukunftsweisende Maßnahme dar.“
Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK), vertreten durch den Bundesverband deutscher Banken, begrüßt den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge als wichtigen Schritt für mehr Digitalisierung und besseren Verbraucherschutz. Besonders positiv bewertet werden die Abschaffung der Schriftformerfordernisse zugunsten digitaler Verfahren und das Ziel, zusätzliche Bürokratie (sogenanntes Gold-Plating, also Übererfüllung europäischer Vorgaben im nationalen Recht) zu vermeiden. Die DK sieht jedoch an mehreren Stellen Nachbesserungsbedarf: Sie fordert eine gesetzliche Regelung für einen rechtssicheren und praxistauglichen Mechanismus zur Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), kritisiert die geplanten Änderungen beim Widerrufsrecht und den Wegfall gesetzlicher Mustertexte, warnt vor negativen Folgen eines Zinsdeckels für Dispositionskredite und sieht Risiken bei der verpflichtenden Kreditwürdigkeitsprüfung für geduldete Überziehungen. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit eines praktikablen AGB-Änderungsmechanismus für Banken nach dem BGH-Urteil von 2021, um Rechtsunsicherheit und Bürokratie zu vermeiden; 2) Die Forderung, das Widerrufsrecht und die dazugehörigen Informationspflichten rechtssicher und praxistauglich auszugestalten, inklusive der Beibehaltung gesetzlicher Mustertexte; 3) Die Ablehnung zusätzlicher regulatorischer Eingriffe wie eines Zinsdeckels und die Warnung vor einer Überregulierung, die den Wettbewerb und die Flexibilität im Kreditmarkt beeinträchtigen könnte.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001459 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 52646912360-95 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Soweit es im Sinne der Richtlinie nicht notwendig ist, sollte der Gesetzentwurf keine neuen Belastungen für den Handel und deren Dienstleister vorsehen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen sollten nicht mit den bürokratischen Lasten einer Einstufung als Kreditgeber belastet werden.“
Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge. Der Verband erkennt die Notwendigkeit der Umsetzung an, sieht jedoch erhebliche Risiken und Belastungen für die Inkassobranche, den Handel und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen. Kritisiert werden insbesondere die drohende Überregulierung, die Ausweitung von Verbraucherschutzrechten über die EU-Vorgaben hinaus sowie die Gefahr einer doppelten Sanktionierung von Rechtsdienstleistern und Kreditgebern bei Verstößen. Der BDIU fordert Klarstellungen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und unnötige bürokratische Belastungen zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die mögliche Ausweitung des Kreditbegriffs und die Auswirkungen auf den beliebten 'Kauf auf Rechnung', 2) die Rolle und Haftung von Rechtsdienstleistern bei Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften, und 3) die Gefahr einer Überregulierung durch neue Registrierungs-, Genehmigungs- und Schulungspflichten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir fordern daher dringend eine Alte-Hasen-Regelung für die § 34c-Erlaubnisinhaber, die eine unbeanstandete Tätigkeit in der Darlehensvermittlung nachweisen können“
Der Bundesverband Deutscher Vermögensberater (BDV) äußert sich zum Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge. Der Verband vertritt die Interessen von über 15.000 Vermittlern der Finanzbranche, die überwiegend als selbstständige Einzelunternehmer auf Provisionsbasis tätig sind. Die Stellungnahme begrüßt grundsätzlich das Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus, kritisiert jedoch die geplanten Änderungen im Gewerberecht, insbesondere die Einführung eines neuen Erlaubnistatbestands (§34k GewO) mit zusätzlicher Sachkundeprüfung. Der BDV fordert eine sogenannte Alte-Hasen-Regelung (Bestandsschutz) für erfahrene Vermittler, die bereits eine Erlaubnis nach §34c GewO besitzen, um unnötige Bürokratie und Kosten zu vermeiden. Außerdem spricht sich der Verband für eine dauerhafte Anerkennung der Sachkundeprüfung von Immobiliardarlehensvermittlern (§34i GewO) aus und fordert eine verlängerte Übergangsfrist von mindestens 18 Monaten für die Umsetzung der neuen Regelungen. Kritisch gesehen wird auch die geplante Weiterbildungspflicht von jährlich 5 Stunden, da diese als unverhältnismäßig und bürokratisch angesehen wird. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) die Forderung nach einer Alte-Hasen-Regelung, 2) die Anerkennung bestehender Sachkundenachweise und Übergangsregelungen, 3) die Ablehnung einer verpflichtenden jährlichen Weiterbildungspflicht.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Nutzung der Öffnungsklausel gewährleistet eine verhältnismäßige und praxisnahe Umsetzung der Richtlinie, die insbesondere dem Schutz vor Überschuldung und unbedachten Kreditentscheidungen Rechnung trägt. Gleichzeitig werden gerade kleinere Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer vor überbordender Bürokratie und übermäßigen Compliance-Anforderungen geschützt.“
Der Bundesverband Direktvertrieb Deutschland e.V. (BDD) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge. Der Verband betont die Notwendigkeit eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Verbraucherschutz und unternehmerischer Freiheit. Er spricht sich dafür aus, die sogenannte Öffnungsklausel zu nutzen, um für unentgeltliche, kleine oder kurzfristige Kredite eine praxisnahe und verhältnismäßige Umsetzung zu ermöglichen. Der BDD fordert, dass verbraucherfreundliche Kreditangebote im Direktvertrieb nicht irrtümlich unter das Verbot nicht angeforderter Kredite fallen und dass Handelsvertreter im Direktvertrieb, die im Rahmen von Warenvermittlungen zweckgebundene Kredite präsentieren, nicht erlaubnispflichtig nach § 34k GewO-E sein sollten. Außerdem wird eine Ausnahme von der IHK-Sachkundeprüfung für Kreditvermittler mit untergeordneter Funktion gefordert, sowie eine Ausnahmeregelung von der Registrierungspflicht für Kleinst- und Kleinunternehmen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die differenzierte Anwendung der Erlaubnispflicht nach § 34k GewO-E für Handelsvertreter, 2) die Forderung nach einer abgestuften Sachkundeprüfung, und 3) die Nutzung der Öffnungsklausel für kleine und kurzfristige Kredite.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Angesichts der dargestellten praktischen Auswirkungen der geplanten Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie – insbesondere der drohenden Einschränkungen des Kaufs auf Rechnung der damit verbundenen Unsicherheiten für Händler und der Belastungen für Verbraucher – appellieren wir eindringlich an den Gesetzgeber, die aufgezeigten Kritikpunkte sorgfältig zu prüfen und im weiteren Gesetzgebungsverfahren angemessen zu berücksichtigen, um unverhältnismäßige bürokratische Hürden und wirtschaftlich nachteilige Mehrbelastungen zu vermeiden.“
Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie. Der Verband hebt hervor, dass der Kauf auf Rechnung die beliebteste und sicherste Zahlungsmethode im deutschen Onlinehandel ist, jedoch durch die geplante Gleichstellung mit Verbraucherkrediten erheblich eingeschränkt wird. Dies führe zu mehr Bürokratie, höheren Kosten und einer Reduktion der Zahlungsoptionen, was sowohl Händler als auch Verbraucher benachteilige. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ausnahmen für den Kauf auf Rechnung und deren mangelnde Praxistauglichkeit, insbesondere im Hinblick auf Factoring und Marktplatzmodelle; 2) die Verhältnismäßigkeit von Kreditwürdigkeits- und Identitätsprüfungen, die laut bevh für kleine, zinsfreie Rechnungskäufe überzogen sind und das Vertrauen der Verbraucher beeinträchtigen; 3) die Kritik am geplanten Interventionsrecht bei automatisierten Kreditprüfungen, das als praxisfern und überreguliert angesehen wird. Der Verband fordert eine Anpassung der Gesetzgebung an die wirtschaftlichen Realitäten des E-Commerce, eine Orientierung an anderen EU-Sprachfassungen sowie eine differenzierte und verhältnismäßige Regulierung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Letztlich sollte das Ziel dieser Reform sein, eine starke und verlässliche Basis für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen zu schaffen, die ein einheitliches Anforderungsniveau an alle Vermittlerinnen und Vermittler definiert und somit ein einheitliches Schutzniveau für alle Verbraucherinnen und Verbraucher sichert.“
Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V. begrüßt grundsätzlich die Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in deutsches Recht, fordert jedoch eine stärkere Harmonisierung und einheitliche Regeln für alle Vermittlerinnen und Vermittler. Besonders kritisiert wird die geplante Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), da diese zu Wettbewerbsnachteilen für AfW-Mitglieder führt und den Verbraucherschutz schwächt. Der Verband warnt vor Überschuldung durch unregulierte Kleinkredite, insbesondere im Zusammenhang mit sogenannten Buy-Now-Pay-Later-Angeboten, und verweist auf den iff-Überschuldungsreport 2024. Weiterhin äußert der AfW erhebliche Bedenken hinsichtlich der rechtzeitigen Durchführung der Sachkundeprüfung für Vermittler, da die Zahl der Prüflinge sehr hoch und die Prüfungsmodalitäten noch ungeklärt sind. Der Verband fordert daher den Verzicht auf eine praktische Prüfung oder eine Verlängerung der Übergangsfrist. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Kritik an der KMU-Ausnahme und die damit verbundenen Risiken für Verbraucherschutz und Wettbewerb, 2) die praktischen Probleme und Forderungen rund um die Sachkundeprüfung, 3) die Forderung nach Anerkennung identischer Weiterbildungsinhalte und die Diskussion um die Vergütungsform bei unabhängiger Beratung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die geplante Umsetzung der EU-Richtlinie zu Verbraucherkreditverträgen ist in weiten Teilen bürokratisch und wirtschaftsunfreundlich. Sie ist ein Negativbeispiel für lediglich gut gemeintes, rechtstechnisch indes schlechtes Recht. Richtlinie und Umsetzung wecken starke Zweifel am ernsthaften Willen zur Vereinfachung des Rechts auf Ebene der EU – aber auch des Bundesgesetzgebers.“
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge. Die DIHK sieht in der geplanten Umsetzung eine erhebliche Zunahme an Bürokratie und Kosten für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Händler. Die Stellungnahme kritisiert, dass nationale Spielräume zur Entbürokratisierung nicht genutzt werden und die Umsetzung wirtschaftsunfreundlich sei. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Übergangsfristen und Fristenplanung für die Sachkundeprüfung und Registrierung werden als völlig unzureichend und praktisch nicht umsetzbar bewertet. 2) Die Regelungen zur Sachkunde und Registrierung für Kreditvermittler sind inkonsistent und weichen von bewährten gewerberechtlichen Standards ab, was zu Rechtsunsicherheit und erhöhtem Verwaltungsaufwand führt. 3) Die neuen Informationspflichten und Warnhinweise werden als verwirrend und überreguliert angesehen und könnten Verbraucher eher verunsichern als schützen. Die DIHK fordert eine zielgerichtete Nutzung der nationalen Spielräume, realistische Fristen, eine konsistente und praxistaugliche Ausgestaltung der Sachkunde- und Registrierungspflichten sowie eine Entschärfung der Informations- und Warnpflichten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 16.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in nationales Recht ist dringend geboten, allerdings bedarf es hier im Hinblick auf die im vorliegenden Referentenentwurf genannte Zeitdauer von 15 Jahren dringend einer deutlichen Reduzierung dieses Zeitraums.“
Die Stellungnahme der Deutschen Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs (DSjEmK) und der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e. V. (DGHO) bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge. Die Organisationen begrüßen das im Entwurf vorgesehene 'Recht auf Vergessenwerden' für Krebsüberlebende, das vorsieht, dass spätestens 15 Jahre nach Ende der medizinischen Behandlung frühere Krebserkrankungen bei Versicherungsabschlüssen im Zusammenhang mit Kreditverträgen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Sie kritisieren jedoch, dass die Frist von 15 Jahren zu lang ist und fordern eine Reduzierung auf 5 Jahre, wie es bereits in anderen europäischen Ländern (z.B. Frankreich, Belgien, Spanien) und von Fachgesellschaften wie der European Society for Medical Oncology (ESMO) empfohlen wird. Zudem wird eine klarstellende Ergänzung des Gesetzestextes angeregt, damit auch maligne hämatologische Erkrankungen (Blutkrebserkrankungen) explizit eingeschlossen sind. Die Stellungnahme hebt die Notwendigkeit hervor, Diskriminierung von Krebsüberlebenden beim Zugang zu Finanzdienstleistungen zu beenden und die Fristen regelmäßig an den medizinischen Fortschritt anzupassen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1. Die medizinische und gesellschaftliche Entwicklung der Überlebensraten junger Erwachsener mit Krebs und die daraus resultierende Relevanz des Themas. 2. Die Kritik an der 15-Jahres-Frist und die Forderung nach einer 5-Jahres-Frist, unter Verweis auf internationale Beispiele und wissenschaftliche Empfehlungen. 3. Die Notwendigkeit, den Gesetzestext so zu präzisieren, dass auch Blutkrebserkrankungen (maligne hämatologische Erkrankungen) explizit einbezogen werden.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 17.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Neben einigen ausdrücklich begrüßenswerten gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Anpassung des Verbraucherdarlehensrechts an die Marktrealitäten bestehen aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) Kritikpunkte im Wesentlichen bezüglich der Aufgabe des Schriftformerfordernisses, der Schaffung eines Spezialfalls des § 138 BGB und einer in regelungstechnischer Hinsicht missglückten Regelung in § 497a Abs. 2 BGB n.F.“
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge. Während einige Maßnahmen zur Stärkung des Verbraucherschutzes und zur Anpassung des Verbraucherdarlehensrechts an aktuelle Marktbedingungen begrüßt werden, gibt es deutliche Kritik an mehreren Punkten. Besonders kritisch sieht der DAV die Abschaffung der Schriftform bei Verbraucherdarlehen, da dies das Risiko von Betrug und Missbrauch erhöht. Die Einführung eines Spezialfalls zu sittenwidrigen Verträgen (§ 492 Abs. 9 BGB n.F.) wird als unnötig angesehen, weil das bestehende Recht (insbesondere § 138 BGB) bereits ausreichenden Schutz bietet. Außerdem wird die Regelungstechnik im neuen § 497a Abs. 2 BGB n.F. als systematisch misslungen bewertet, da sie im Zwangsvollstreckungsverfahren praktisch kaum anwendbar sei. Positiv hervorgehoben werden hingegen die Erleichterung des Widerrufsrechts, die Anpassung der Definition von Allgemeinverbraucherdarlehen (AVD) und die Möglichkeit, wertsteigernde Maßnahmen bei Immobilienfinanzierungen zu berücksichtigen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Risiken der Abschaffung der Schriftform, 2) Die Neuregelung des Widerrufsrechts, 3) Die Kritik an der Regelungstechnik des § 497a Abs. 2 BGB n.F.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen den Gesetzesentwurf in weiten Teilen. Dies gilt etwa hinsichtlich der Befristung des Widerrufsrechts von Verbrauchern, der Lockerung der Formerfordernisse für den Abschluss von Darlehens- und Darlehensvermittlungsverträgen sowie der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Schutzbestimmungen auf kurzfristige Darlehen sowie Darlehen unter EUR 200 und der damit verbundenen Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung.“
Die Digital Lending Association e.V. (DLA), die die Interessen von Anbietern digitaler Kredite außerhalb des klassischen Bankensektors vertritt, äußert sich überwiegend zustimmend zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge. Die DLA begrüßt insbesondere die Befristung des Widerrufsrechts für Verbraucher, die Lockerung der Formvorschriften für Kredit- und Vermittlungsverträge sowie die Ausweitung der Schutzbestimmungen auf kurzfristige und Kleinkredite (unter 200 Euro) inklusive der Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung. Kritisch sieht die DLA jedoch den Wegfall der Muster-Widerrufsbelehrung, da dies zu erhöhten rechtlichen Unsicherheiten für Kreditgeber führen könne. Sie empfiehlt, die Musterbelehrung weiterhin vorzusehen, um Rechtssicherheit für Verbraucher und Anbieter zu gewährleisten. Ausführlich thematisiert werden außerdem die Regelungen zum Wucherzins, wobei die DLA eine klarere Definition des marktüblichen Zinssatzes fordert, sowie das Verbot der Nutzung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Religionszugehörigkeit) bei der Kreditwürdigkeitsprüfung, das aus Sicht der DLA präziser gefasst werden sollte, um unbeabsichtigte Einschränkungen zu vermeiden. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Zugang zu Bonitätsdaten, bei dem die DLA eine flexiblere, am Datenschutz orientierte Regelung anregt, um auch Vermittlern und Risikoträgern den Zugang zu ermöglichen, sofern ein berechtigtes Interesse besteht.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000904 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir bitten von daher die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass digitale Verbraucherkredite, die durch das Kapital von Debt-Investoren realisiert werden, zukünftig über die ECSPR reguliert werden.“
Die Digital Lending Association (DLA) äußert sich zum Referentenentwurf zur Umsetzung von Art. 46 Abs. 2 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225) und fordert eine angemessene Berücksichtigung des sogenannten Non-Bank Digital Lending (NBDL). NBDL bezeichnet digitale Kreditvergabe durch nicht-bankliche Anbieter, bei denen institutionelle und private Investoren Kredite an Verbraucher oder Unternehmen vergeben, meist über Online-Plattformen wie Crowdlending oder Peer-to-Peer-Lending. Die DLA kritisiert, dass die aktuelle Verbraucherkreditrichtlinie einseitig Schuldner schützt und die Interessen der investierenden Verbraucher (Privatanleger) vernachlässigt. Sie fordert, dass digitale Verbraucherkredite, die durch das Kapital von Debt-Investoren ermöglicht werden, künftig über die europäische Crowdfunding-Verordnung (ECSPR) reguliert werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die strukturellen Unterschiede zwischen Bankkrediten und NBDL, (2) die unzureichende Berücksichtigung von Investoreninteressen im aktuellen Rechtsrahmen, und (3) die Vorteile einer Regulierung über die ECSPR, wie fairer Verbraucherschutz, Wegfall der sogenannten Fronting-Bank und die originäre Verpflichtung zur Geldwäscheprävention und Cybersecurity.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000904 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Einrichten eines weitreichenden Aufsichtsrahmens für Kreditgeber, die nachhaltige Produkte der Energietransformation vertreiben, würde den vom deutschen wie europäischen Gesetzgeber in den letzten Jahren deutlich vorgegebenen und auch im Koalitionsvertrag 2025 verankerten Gedanken einer Energiewende durch die Verbraucher unterminieren.“
Die Stellungnahme befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 (Consumer Credit Directive 2, CCD 2) in Deutschland. Der Entwurf sieht die Einführung eines Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes (AbsFinAG) vor, das eine Registrierungspflicht für Kreditgeber vorsieht. Kritisiert wird, dass der Entwurf nicht zwischen Konsumfinanzierung (z.B. Ratenkauf von Konsumgütern) und der Finanzierung nachhaltiger Verbraucherinvestitionen (z.B. Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen) unterscheidet. Die Stellungnahme fordert, dass Unternehmen, die nachhaltige Investitionen finanzieren, aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausgenommen werden. Begründet wird dies damit, dass nachhaltige Investitionen typischerweise kein Überschuldungsrisiko für Verbraucher bergen, da sie wertsteigernd und langfristig angelegt sind, während Konsumfinanzierungen oft impulsiv und mit Wertverlust verbunden sind. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die Differenzierung zwischen Konsumfinanzierung und nachhaltigen Investitionen, (2) die politische und rechtliche Einbettung im Kontext der Energiewende und der UN-Nachhaltigkeitsziele, (3) die verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Grenzen einer übermäßigen Regulierung nachhaltiger Finanzierungsmodelle.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie sollte daher gezielte Anpassungen am Bundesdatenschutzgesetz beinhalten, um Rechtssicherheit bei der Auskunftserteilung für alle Akteure, Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Wirtschaft, wiederherzustellen.“
Die Stellungnahme befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225, insbesondere mit der geplanten verpflichtenden Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehen. Die Verfasser betonen, dass aktuelle europäische und nationale Gerichtsurteile erhebliche Rechtsunsicherheit bei der Durchführung dieser Prüfungen verursachen, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung und Speicherung bonitätsrelevanter Daten. Sie fordern gezielte Anpassungen am Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Bedeutung klarer gesetzlicher Regelungen zur Speicherung von Informationen über erledigte Zahlungsstörungen, 2) die Notwendigkeit eines verlässlichen Risikomanagements zur Vermeidung von Überschuldung und zur Sicherung günstiger Kreditkonditionen, und 3) die Forderung nach einer gesetzlichen Ausnahme vom Verbot automatisierter Entscheidungen gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), um das Scoring weiterhin zu ermöglichen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 17.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die deutsche Versicherungswirtschaft unterstützt grundsätzlich die in der VerbKrRL angelegte Einführung des RTBF für zurückliegende Krebserkrankungen für die Absicherung von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die einen Verbraucherkredit aufnehmen wollen. Positiv hervorzuheben ist, dass die Vorgaben der Richtlinie zum RTBF nahezu 1 zu 1 umgesetzt werden und ein Goldplating vermieden wird.“
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) nimmt Stellung zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge. Die Stellungnahme begrüßt die Einführung des Rechts auf Vergessenwerden (RTBF) für ehemalige Krebspatienten, betont aber die Notwendigkeit einer Begrenzung auf Kreditsummen bis 100.000 EUR, um die Versichertengemeinschaft nicht zu überfordern. Es wird gefordert, Definitionen für die Anwendung des RTBF zu präzisieren und Versicherern ein Fragerecht zur Prüfung der Voraussetzungen einzuräumen. Die GDV kritisiert die im deutschen Recht vorgesehene siebentägige Wartefrist für den Abschluss von Restschuldversicherungen als Verstoß gegen die EU-Richtlinie und fordert deren Streichung, um Verbrauchern einen sofortigen Versicherungsschutz zu ermöglichen. Außerdem spricht sich der Verband gegen eine verpflichtende, formelle Sachkundeprüfung und fortlaufende Weiterbildungspflicht für alle Darlehensvermittler aus und fordert längere Übergangsfristen sowie Bestandsschutz für erfahrene Vermittler. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Das Recht auf Vergessenwerden und die damit verbundenen Summengrenzen und Definitionen, 2) Die Zulässigkeit und Umsetzung von Bündelungsgeschäften ohne Wartefrist, 3) Die Anforderungen und Übergangsregelungen für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 17.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000774 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 6437280268-55 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Daher stellt die trotzdem eingeführte Wartefrist eine Überregulierung und damit einen unverhältnismäßigen Eingriff dar.“
Die Stellungnahme von vier Branchenverbänden (Versicherungswirtschaft, Automobilindustrie, Kfz-Gewerbe und internationale Kfz-Hersteller) bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge. Die Verbände kritisieren insbesondere die in Deutschland eingeführte einwöchige Wartefrist beim Abschluss von Restschuldversicherungen (RSV) zusammen mit einem Kreditvertrag. Sie argumentieren, dass diese Wartefrist gegen EU-Recht verstößt, weil die Richtlinie eine vollständige Harmonisierung vorsieht und Bündelungsgeschäfte – also der gleichzeitige Abschluss von Kredit- und Versicherungsvertrag – ausdrücklich erlaubt. Die Stellungnahme verweist auf juristische Bedenken des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, die die Verhältnismäßigkeit und Europarechtskonformität der Wartefrist in Frage stellen. Zudem wird betont, dass frühere Kritikpunkte an Restschuldversicherungen durch andere Regulierungsmaßnahmen (wie den Provisionsdeckel) bereits adressiert wurden. Die Verbände fordern die ersatzlose Streichung der Wartefrist, um Rechtssicherheit zu schaffen und unnötige Bürokratie, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), zu vermeiden. Besonders hervorgehobene Aspekte: 1. Ausführliche rechtliche Argumentation zur Europarechtswidrigkeit der Wartefrist und Bezug auf aktuelle Urteile von Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof. 2. Darstellung der Auswirkungen der Wartefrist auf Verbraucher (Schutzlücke) und Unternehmen (bürokratische Belastung, insbesondere KMU). 3. Hinweis auf bereits erfolgte wirksame Regulierungsmaßnahmen (Provisionsdeckel) und die daraus resultierende Entbehrlichkeit weiterer Eingriffe.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 17.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000774, R001243, R001246, R000890 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die bestehende Vielfalt an Zahlungsmöglichkeiten und Finanzierungsdienstleistungen muss erhalten bleiben. Nur Wettbewerb gewährleistet langfristig günstige Konditionen für Verbraucher und Händler. Die Verbraucherkreditrichtlinie selbst bietet hierfür eine denkbar schlechte Ausgangslage.“
Der Handelsverband Deutschland (HDE) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 und hebt hervor, dass die neuen Regelungen für Einzelhändler erhebliche zusätzliche Bürokratie bedeuten. Besonders kritisch sieht der HDE die teilweise Einbeziehung des Kaufs auf Rechnung und zins- und gebührenfreier Ratenzahlungen in den Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie. Der Verband fordert, dass die Umsetzung praxisnah und ohne über die EU-Vorgaben hinausgehende nationale Verschärfungen erfolgt. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) Die Regelungen zum Kauf auf Rechnung, insbesondere die Definition, wann ein Dritter beteiligt ist und wie dies im Onlinehandel zu handhaben ist; 2) Die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern, wobei der HDE fordert, dass im Onlinehandel eine einmalige digitale Bereitstellung genügt und Wiederholungen vermieden werden; 3) Die Anforderungen an Darlehensvermittler, insbesondere die Definition, Sachkundenachweise, Registrierungspflichten und Übergangsfristen. Der HDE spricht sich zudem gegen den Warnhinweis 'Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld' bei zins- und gebührenfreien Produkten aus und fordert eine risikobasierte Anwendung geldwäscherechtlicher Vorschriften. Fachbegriffe wie "Kauf auf Rechnung" (Zahlung nach Erhalt der Ware, ohne Zinsen/Gebühren), "KMU" (kleine und mittlere Unternehmen), "Absatzfinanzierung" (Finanzierung von Käufen direkt beim Händler) und "Sachkundenachweis" (Nachweis von Fachwissen, meist durch Prüfung) werden erläutert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorliegenden Regelungen greifen zentrale Probleme auf, doch ohne durchgängig verständliche, gut umsetzbare Informationspflichten bleiben viele Verbraucher:innen weiterhin ungeschützt. Eine nachhaltige Stärkung von Verbraucherschutz und Teilhabe erfordert mehr Klarheit, weniger Komplexität und eine stärkere Orientierung an der Praxis.“
Das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) bewertet den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie insgesamt als Fortschritt für den Verbraucherschutz, sieht aber weiterhin erhebliche Defizite. Besonders betont werden die Themen soziale Gerechtigkeit, Zugang zu unabhängiger Schuldnerberatung und Transparenz im Kreditmarkt. Das iff kritisiert die Ausnahmen für Pfandleihe, die Gefahr von Intransparenz bei der Definition von Gesamtkosten und die Komplexität der Informationspflichten. Es begrüßt das Diskriminierungsverbot bei automatisierten Kreditwürdigkeitsprüfungen und die Regelungen zu Kopplungsgeschäften (z.B. Kredite mit Restschuldversicherungen), fordert aber eine bessere Finanzierung und Struktur der Schuldnerberatung. Die neue Wucherregelung wird als Fortschritt in Sachen Rechtssicherheit gesehen, allerdings könnten Fälle mit weniger extremen Zinssätzen künftig als rechtmäßig gelten, was Verbraucherschutz schwächt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Automatisiertes Scoring und Diskriminierungsverbot, 2) Schuldnerberatung und deren Finanzierung, 3) Komplexität und Transparenz bei Kosten und Informationspflichten.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 23.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Umsetzung der Ausnahme würde dem Verbraucherschutz und den speziellen Bedürfnissen von Verbrauchern und Kartenwirtschaft nach flexiblen, international einsetzbaren Bezahlmöglichkeiten dienen und unnötige Kostentreiber zu Lasten von Verbrauchern infolge verschärfter dokumentarischer und bürokratischer Anforderungen und Informationspflichten vermeiden.“
Die Interessengemeinschaft Kreditkarten (IK) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (CCD-Richtlinie). Zentrales Anliegen der IK ist, dass der deutsche Gesetzgeber die in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie vorgesehene Ausnahme für Kreditverträge in Form von Debitkarten mit Zahlungsaufschub (sogenannte Charge Cards oder deferred debit cards) nutzt. Diese Ausnahme würde es ermöglichen, zinsfreie und kostengünstige Kreditkarten mit monatlicher Gesamtabrechnung von bestimmten bürokratischen und dokumentarischen Pflichten auszunehmen. Die IK argumentiert, dass die Nicht-Umsetzung dieser Ausnahme zu unnötigen Kostensteigerungen, höherem bürokratischem Aufwand und einer Einschränkung des Produktangebots führen würde, ohne einen erkennbaren Mehrwert für den Verbraucherschutz zu bieten. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die detaillierte Erläuterung der Funktionsweise und Bedeutung von Charge Cards für Verbraucher, insbesondere als international einsetzbares Zahlungsmittel. 2) Die Darstellung der wirtschaftlichen und wettbewerblichen Folgen für den deutschen Finanzstandort bei Nicht-Umsetzung der Ausnahme. 3) Die ausführliche Analyse der rechtlichen und praktischen Konsequenzen der CCD-Richtlinie für verschiedene Kartentypen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R002635 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 209142612442-39 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir bitten die Regierung eindringlich, die Anwendung der Verhältnismäßigkeit bei Bonitätsprüfungen und Offenlegungen zu stärken, sicherzustellen, dass Händler-Ausnahmen erhalten und klar definiert bleiben, regulatorische Lücken bei eigenfinanzierten Zahlungsaufschüben zu schließen und Ausnahmen zu erweitern, um die am häufigsten genutzten BNPL-Formate zu berücksichtigen.“
Klarna begrüßt die Umsetzung der überarbeiteten EU-Verbraucherkreditrichtlinie (CCD2) in deutsches Recht und sieht darin eine Chance, den Verbraucherschutz zu stärken und Innovationen im Kreditmarkt zu fördern. Besonders betont wird, dass 'Shoppe smart. Bezahle flexibel.'-Produkte (Buy Now, Pay Later, BNPL) risikoarm und verbraucherfreundlich sind, da sie meist zinsfrei und gebührenfrei angeboten werden. Klarna fordert, dass die Regulierung verhältnismäßig und risikobasiert ausgestaltet wird, um Innovationen nicht zu behindern und den Zugang für Verbraucher:innen zu erhalten. Die Stellungnahme spricht sich für klare, verständliche und digitale Informationspflichten aus, die sich an der tatsächlichen Nutzung und am Risiko orientieren, statt an traditionellen Kreditformen. Händler, die BNPL nur als Nebenleistung anbieten, sollen weiterhin von Lizenzpflichten ausgenommen bleiben. Zudem warnt Klarna vor regulatorischen Lücken bei selbstfinanzierten Zahlungsaufschubmodellen großer Plattformen und empfiehlt, diese ebenfalls zu regulieren, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und umfassenden Verbraucherschutz zu gewährleisten. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1. Die Notwendigkeit verhältnismäßiger Kreditwürdigkeits- und Erschwinglichkeitsprüfungen, die sich am Risiko und an der Art des Produkts orientieren. 2. Die Ausgestaltung und Flexibilisierung der Informationspflichten, insbesondere die Forderung nach digitalen, verständlichen Offenlegungen statt standardisierter Formulare wie SECCI. 3. Die Ausweitung von Ausnahmen und die Schließung regulatorischer Lücken, insbesondere bei selbstfinanzierten Zahlungsaufschubmodellen und der Definition von BNPL als eigenständige Kreditkategorie.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir empfehlen, dass die finale Gesetzgebung den Vorrang des Proportionalitätsprinzips klarstellt, sodass neue Regeln die besonderen Eigenschaften von BNPL widerspiegeln und Innovation sowie Wettbewerb fördern, während Verbraucher angemessen geschützt werden.“
Klarna begrüßt die geplante Umsetzung der überarbeiteten EU-Verbraucherkreditrichtlinie (CCD2) in deutsches Recht und sieht darin eine Chance, den Verbraucherschutz zu stärken und Innovationen im Bereich moderner Zahlungsdienste wie Buy Now Pay Later (BNPL, also 'Jetzt kaufen, später zahlen') zu fördern. Klarna spricht sich für eine verhältnismäßige, risikobasierte Regulierung aus, die die Besonderheiten von BNPL-Produkten berücksichtigt. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit, die Proportionalität bei Kreditwürdigkeitsprüfungen und Informationspflichten zu stärken, um einfache, zinsfreie BNPL-Produkte nicht wie klassische, hochverzinste Kredite zu behandeln. 2) Die Forderung, Ausnahmen für Händler beizubehalten, sodass kleine und mittlere Unternehmen nicht unverhältnismäßig belastet werden, wenn sie BNPL als Nebenleistung anbieten. 3) Die Schließung von regulatorischen Schlupflöchern, damit auch selbstfinanzierte Zahlungsaufschübe von großen Plattformen unter die neuen Schutzvorschriften fallen. Klarna fordert zudem, dass die Schwellenwerte für Ausnahmen (z.B. Kreditbeträge bis 1.000 € und Laufzeiten bis 6 Monate) an die gängigen BNPL-Modelle angepasst werden und dass Informationspflichten auf Verständlichkeit und digitale Nutzung zugeschnitten sind.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine Reform darf jedoch nicht dazu führen, dass etablierte, für europäische Händler erfolgreiche und für Verbraucher*innen praktische und vorteilhafte Zahlungsarten, insbesondere der Rechnungskauf, an Bedeutung verlieren.“
Die Otto Group äußert sich zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie in deutsches Recht. Sie begrüßt eine moderne Regulierung, warnt jedoch davor, dass bewährte Zahlungsarten wie der Rechnungskauf durch die neuen Regeln benachteiligt werden könnten. Besonders kritisiert wird die geplante Ausnahmeregelung für den Rechnungskauf (§ 506 BGB-neu), da sie in der Praxis zu Rechtsunsicherheit führt und viele Händler, auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU), unnötig reguliert. Die Otto Group fordert eine klarere und engere Definition, wann ein Dritter einen Zahlungsanspruch erwirbt, um die Privilegierung des Rechnungskaufs zu erhalten. Außerdem wird auf die Notwendigkeit verhältnismäßiger Kreditwürdigkeitsprüfungen hingewiesen, die keine sensiblen Einkommensdaten verlangen sollten, sowie auf die Gefahr irreführender Warnhinweise beim Rechnungskauf. Die Abschaffung der Papierform im eCommerce wird begrüßt, jedoch eine Klarstellung zur digitalen Kommunikation gefordert. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Ausnahmen und Rückausnahmen beim Rechnungskauf, 2) die Auswirkungen auf kleine und mittlere Händler sowie Marktplatzmodelle, 3) die Problematik irreführender Warnhinweise beim Rechnungskauf.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 17.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine pauschale oder überregulierende Herangehensweise würde erprobte Prozesse unnötig verkomplizieren, den Zugang zu digitalen Angeboten einschränken, Innovation ausbremsen und den Wettbewerb innerhalb des digitalen Ökosystems zulasten aller Beteiligten – von Verbraucherinnen und Verbrauchern über Händler bis hin zu Zahlungsanbietern – negativ beeinflussen.“
PayPal äußert sich zum Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und unterstützt das Ziel, den Verbraucherschutz EU-weit zu harmonisieren und an digitale Angebote anzupassen. Besonders betont wird die Notwendigkeit, gleiche Wettbewerbsbedingungen im digitalen Finanzmarkt zu sichern und nationale Sonderwege zu vermeiden. Die Stellungnahme begrüßt die Abschaffung der Schriftform zugunsten der Textform bei digitalen Kreditverträgen, da dies den digitalen Realitäten entspricht und den Zugang zu digitalen Finanzdienstleistungen erleichtert. PayPal spricht sich für eine risikoorientierte, verhältnismäßige Kreditwürdigkeitsprüfung aus, bei der sensible Daten nur bei tatsächlichem Risiko erhoben werden sollten, insbesondere bei Kleinkrediten mit kurzer Laufzeit. Zudem wird eine engere Auslegung des Kopplungsgeschäftsverbots kritisiert und eine praxisnähere Formulierung vorgeschlagen. Schließlich warnt PayPal vor einer zu weiten Auslegung des Begriffs 'Darlehensvermittler', da dies zu unverhältnismäßiger Bürokratie für kleine Händler führen könnte. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Abschaffung der Schriftform zugunsten der Textform, 2) die risikobasierte Kreditwürdigkeitsprüfung und 3) die Definition und Regulierung von Darlehensvermittlern.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 17.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir unterstützen dieses Vorhaben und bestärken den Gesetzgeber darin, diesen hohen Standard für Kreditwürdigkeitsprüfungen im Sinne des Überschuldungsschutzes uneingeschränkt umzusetzen.“
Die Stellungnahme der SCHUFA Holding AG bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225. Die SCHUFA unterstützt das Ziel, den Verbraucherschutz und den Schutz vor Überschuldung an die aktuellen Entwicklungen im Kreditmarkt anzupassen, insbesondere durch die Einbeziehung von Buy-Now-Pay-Later-Angeboten (BNPL) und die Einführung einer verpflichtenden Kreditwürdigkeitsprüfung auch für Kleinst- und Kurzzeitkredite. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: Erstens, die Notwendigkeit einer rechtssicheren Grundlage für das sogenannte Scoring (Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern mittels Algorithmen), insbesondere im Lichte aktueller Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des OLG Köln, die zu Rechtsunsicherheiten führen. Zweitens, die Klarstellung der Erforderlichkeit und des Umfangs der Nutzung von Auskunfteien (Unternehmen, die Bonitätsinformationen bereitstellen) bei der Kreditwürdigkeitsprüfung. Drittens, die Forderung, dass alle rechtskonform handelnden Kreditgeber Zugang zu Auskunfteien erhalten und die Reichweite der entsprechenden Gesetzesvorschriften klar definiert wird. Die SCHUFA spricht sich außerdem für eine effiziente Erfüllung der Informationspflichten gegenüber Verbrauchern aus und empfiehlt, dass diese Aufgabe beim Kreditgeber liegt, da dieser die relevanten Kontaktdaten besitzt.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 17.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir bekennen uns ausdrücklich zur Stärkung des Verbraucherschutzes und zu einem fairen, transparenten Kreditmarkt.“
Der Verband der Auslandsbanken in Deutschland e.V. (VAB) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge, insbesondere die angestrebte Stärkung des Verbraucherschutzes und die Förderung eines digitalen, bürokratiearmen Kreditmarkts. Der Verband hebt positiv hervor, dass das Schriftformerfordernis zugunsten der Textform für Verbraucherdarlehensverträge entfällt, was die Digitalisierung erleichtert. Kritisch sieht der VAB jedoch einige Detailregelungen: Erstens fordert er eine Klarstellung beim Umgang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Religionszugehörigkeit in Gehaltsnachweisen), damit Institute diese Daten nicht verarbeiten müssen, aber nicht für deren bloßes Vorhandensein verantwortlich gemacht werden. Zweitens spricht sich der Verband gegen doppelte Prüfungspflichten bei einer nachträglichen Erhöhung des Nettodarlehensbetrags aus, da dies unnötigen bürokratischen Aufwand verursache. Drittens wird die Streichung einer als überflüssig angesehenen Regelung zur sogenannten Forbearance (Nachsicht bei Zahlungsschwierigkeiten) gefordert, weil entsprechende Prozesse bereits in den Instituten etabliert und aufsichtsrechtlich überwacht seien. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Problematik rund um personenbezogene Daten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung, 2) die Kritik an doppelten Prüfungspflichten bei Darlehenserhöhungen, 3) die Ablehnung zusätzlicher Nachsichtspflichten (Forbearance), da diese bereits intern geregelt seien.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 23.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„VDA und ZDK bewerten wesentliche Punkte des Referentenentwurfs äußerst kritisch, da diese für realwirtschaftliche Unternehmen – aber auch für Verbraucher – in der gelebten Praxis zu signifikanten Problemen führen. Im Wortlaut des Referentenentwurfs ist zu erkennen, dass die Ziele des Koalitionsvertrages, zu denen die Entbürokratisierung, die Deregulierung und die Minimalumsetzung europäischer Vorgaben (Vermeidung des Gold-Platings) gehören, noch keine Berücksichtigung gefunden haben. Hier besteht nach unserer Auffassung dringender Nachbesserungsbedarf.“
Die Stellungnahme des Verbands der Automobilindustrie (VDA) und des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) befasst sich mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (VerbKrRL-UmsG). Die beiden Verbände begrüßen zwar einzelne Aspekte des Entwurfs, wie etwa die Abschaffung der Schriftform für Verbraucherkreditverträge (was die Digitalisierung fördert) und den Wegfall des sogenannten 'Widerrufs-Jokers' (unbefristetes Widerrufsrecht), äußern jedoch in mehreren Punkten deutliche Kritik. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer rechtssicheren Ausgestaltung der Widerrufsregelung, da die geplante Regelung neue Rechtsunsicherheiten schafft, insbesondere durch den Wegfall einer gesetzlichen Musterinformation für Widerrufsbelehrungen. 2) Die Forderung, die nationale Wartefrist bei Restschuldversicherungen abzuschaffen, da sie gegen EU-Recht verstößt und Verbraucher benachteiligt. 3) Die Ablehnung zusätzlicher Registrierungs- und Fortbildungspflichten für Autohändler bei der Kreditvermittlung, da diese als überreguliert, praxisfern und bürokratisch angesehen werden. Weitere Kritikpunkte betreffen die Verpflichtung zum Verweis auf Schuldnerberatungsdienste (die in der Praxis kaum umsetzbar sei) und die zu weit gefasste Wahl von Speichermedien für Vertragsinformationen, was die Digitalisierung behindere. Insgesamt fordern die Verbände eine 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben ohne zusätzliche nationale Anforderungen ('Gold-Plating'), um Bürokratie und Wettbewerbsnachteile zu vermeiden.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 17.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001243, R001246 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Umsetzung eines optionalen europäischen Werbeverbots auch für Kredite zur energetischen Modernisierung und Sanierung widerspräche der in Art. 17 Abs. 11 der Gebäudeeffizienzrichtlinie verankerten Pflicht der Mitgliedstaaten, auch „unbesicherte Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz für Gebäuderenovierungen“ zu „unterstützen“.“
Die Stellungnahme der Bausparkassenverbände zum Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge befasst sich umfassend mit den Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderungen auf das Geschäftsmodell der Bausparkassen. Die Verbände kritisieren insbesondere das geplante Werbeverbot für Allgemein-Verbraucherdarlehen mit tilgungsfreien Phasen (Schonfristen) und fordern Ausnahmen für wohnungswirtschaftliche Kredite, wie sie typischerweise von Bausparkassen vergeben werden. Sie argumentieren, dass diese Kredite vor allem für energetische Sanierungen, altersgerechten Umbau und Modernisierungen genutzt werden und daher nicht mit klassischen Konsumentenkrediten für Konsumgüter gleichzusetzen sind. Die Stellungnahme enthält zahlreiche Änderungsvorschläge und Klarstellungen zu verschiedenen Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der Gewerbeordnung (GewO), des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), um die Besonderheiten der Bausparkassenprodukte zu berücksichtigen und die Rechtssicherheit zu erhöhen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Forderung nach einer Einschränkung oder dem Wegfall des Werbeverbots für tilgungsfreie wohnungswirtschaftliche Kredite, (2) die Notwendigkeit von Klarstellungen und Anpassungen bei der Definition und Behandlung von Förderdarlehen und der Textform für Kreditverträge, sowie (3) die Kritik an zusätzlichen bürokratischen Anforderungen, wie etwa einer jährlichen Weiterbildungspflicht für Darlehensvermittler, die über die EU-Vorgaben hinausgehen (Goldplating). Die Stellungnahme legt Wert darauf, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie nicht zu einer Überregulierung führt und die Besonderheiten des deutschen Bausparsystems angemessen berücksichtigt werden.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000755, R001752 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Leider bleibt bei der Nachsicht nach § 497a BGBG (neu) das Verhältnis zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung nach § 305f. InsO ungeregelt. Diese Lücke führt zu Unstimmigkeiten, die durch eine Ergänzung des § 305a InsO aufgelöst werden sollten.“
Der Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID) äußert sich zum Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge. Der Entwurf sieht insbesondere neue Pflichten für Kreditgeber vor, darunter eine Nachsichtspflicht (§ 497a BGB neu), die vorsieht, dass Kreditgeber bei Zahlungsschwierigkeiten des Verbrauchers angemessene Maßnahmen wie z.B. Umschuldung, Laufzeitverlängerung oder Zinssenkung anbieten müssen, bevor sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Der VID hebt hervor, dass das Verhältnis dieser Nachsichtspflicht zum außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nach Insolvenzordnung (InsO) ungeklärt bleibt. Es wird kritisiert, dass trotz einer erfolglos angebotenen Nachsichtsmaßnahme weiterhin ein gesonderter außergerichtlicher Einigungsversuch mit allen Gläubigern erforderlich ist, bevor ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt werden kann. Der VID schlägt vor, die gesetzliche Vermutung des § 305a InsO auf Fälle erfolgloser Nachsichtsmaßnahmen zu erweitern, um das Insolvenzverfahren effizienter zu gestalten und unnötige Einigungsversuche zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisierte Aspekte: 1. Die Ausgestaltung und Umsetzung der Nachsichtspflicht (§ 497a BGB neu) und deren Maßnahmenkatalog. 2. Das Verhältnis und die Wechselwirkungen zwischen der neuen Nachsichtspflicht und dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nach InsO. 3. Die Notwendigkeit einer Anpassung des § 305a InsO, um Verfahrensdoppelungen und Verzögerungen im Verbraucherinsolvenzverfahren zu vermeiden.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Es kann sich daher nicht nur um eine Übergangsregelung handeln, sondern um eine auch über dem November 2026 hinaus geltende Vereinfachung. Die richtige Überschrift für den § 162 GewO wäre daher 'Vereinfachtes Erlaubnisverfahren'.“
Der Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungsunternehmen in Europa e. V. (VOTUM) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge. Der Verband begrüßt die Orientierung des neuen § 34k Gewerbeordnung (GewO) an den bisherigen Regelungen für Versicherungs-, Finanzanlagen- und Immobilienkreditvermittler. Besonders positiv bewertet VOTUM die geplanten Vereinfachungen für bereits registrierte Vermittler, die keine erneute Zuverlässigkeits- oder Sachkundeprüfung ablegen müssen. Kritisch sieht der Verband jedoch die vorgesehene Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Kleinunternehmen, die Verbraucherdarlehen vermitteln, da hier der Verbraucherschutz gefährdet werden könnte, insbesondere im Kfz-Handel. VOTUM empfiehlt außerdem, die Sachkundeprüfung für Vermittler überwiegend schriftlich zu gestalten, um organisatorische Engpässe zu vermeiden, und fordert, dass Weiterbildungen, die mehrere Tätigkeitsbereiche abdecken, auch für beide angerechnet werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Notwendigkeit einer dauerhaften Vereinfachung des Erlaubnisverfahrens über 2026 hinaus, 2. Die Kritik an der Ausnahme für Kleinunternehmen von der Erlaubnispflicht, 3. Die Ausgestaltung der Sachkundeprüfung und der Weiterbildungsverpflichtung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die geplanten Anpassungen des Verbraucherdarlehensrechtes haben das Potenzial, Verbraucher:innen sowohl präventiv, als auch nachsorgend vor einer übermäßigen Kreditaufnahme und daraus erwachsenen Belastungen zu schützen.“
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bewertet den Entwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und fordert zahlreiche Nachbesserungen zum Schutz der Verbraucher:innen vor Überschuldung. Der vzbv kritisiert insbesondere, dass der Gesetzentwurf in zentralen Punkten nicht weit genug geht, um Risiken wie unkontrollierte Dispokredite, die Verharmlosung von 'Buy Now, Pay Later'-Krediten (BNPL) und unzureichende Überschuldungsprävention zu adressieren. Fachbegriffe wie Dispokredit (eingeräumte Überziehung des Kontos), Kreditwürdigkeitsprüfung (Prüfung, ob Verbraucher:innen einen Kredit voraussichtlich zurückzahlen können), MFI-Zinsstatistik (Zinsstatistik der Bundesbank für Finanzinstitute) und Bonitäts-Scoring (Bewertung der Kreditwürdigkeit durch Auskunfteien) werden ausführlich erläutert. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit klarer Regeln für Dispokredite und BNPL-Angebote, 2) die Forderung nach präventiven Zinsobergrenzen zur Bekämpfung von Wucher, und 3) der Schutz sensibler Daten sowie Transparenz bei Kreditentscheidungen und Bonitätsbewertungen. Der vzbv spricht sich gegen die Abschwächung des Schriftformerfordernisses (Schutz vor übereilten Kreditabschlüssen) aus und fordert eine konsequente Einbindung von Schuldnerberatungsstellen sowie ein Verbot irreführender Beratungsterminologie durch Kreditgeber.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das zentrale Ziel muss sein, Verbraucherinnen und Verbraucher effektiv vor Überschuldung zu schützen, ohne dabei unnötige Hürden im Alltag oder überbordende Informationspflichten zu schaffen, die den Einkaufsprozess verkomplizieren und die digitale Teilhabe einschränken. Der bewährte Rechnungskauf, der keine Zinsen oder Gebühren generiert und ein hohes Maß an Sicherheit bietet, darf nicht durch eine unverhältnismäßige Regulierung unattraktiv gemacht werden.“
Die Stellungnahme der Zalando SE zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge kritisiert die geplante Ausweitung des Verbraucherkreditrechts auf den Rechnungskauf im Online-Handel. Zalando betont, dass der Rechnungskauf – eine in Deutschland sehr beliebte und sichere Zahlungsmethode, bei der Kund*innen erst nach Erhalt der Ware zahlen – durch die geplanten Regelungen unverhältnismäßig erschwert wird. Besonders problematisch sieht Zalando die Gleichstellung konzerninterner Zahlungsdienstleister mit externen Dritten, die umfassenden und aufwändigen Kreditwürdigkeitsprüfungen auch bei kleinen, zins- und gebührenfreien Rechnungskäufen sowie die Ausweitung der Informationspflichten und Bürokratie. Die Stellungnahme warnt vor einer Schwächung des Verbraucherschutzes, einer Benachteiligung europäischer Händler und einer Wettbewerbsverzerrung zugunsten großer, oft außereuropäischer Zahlungsanbieter. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die problematische Definition und Behandlung von 'Dritten' im Gesetz, wodurch auch konzerninterne Factoring-Modelle unter die strengen Regeln fallen; (2) der unverhältnismäßige Erfüllungsaufwand und die Bürokratie für bereits regulierte Institute wie Zalando Payments; (3) die Gefahr, dass der Rechnungskauf als kundenfreundliche Zahlungsmethode durch die Regulierung praktisch verdrängt wird.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine Regelung, die unionsrechtlich nicht zwingend umzusetzen ist, sollte nach Ansicht der Wettbewerbszentrale aber nicht auch noch ohne jedes lauterkeitsrechtliche Spürbarkeitskriterium auskommen.“
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. äußert sich zum Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge. Ziel der Richtlinie ist ein hoher Verbraucherschutz bei Kreditverträgen, insbesondere durch strengere Regeln für Werbung und Informationspflichten. Die Stellungnahme begrüßt grundsätzlich die Stärkung des Verbraucherschutzes, äußert aber Kritik an einzelnen Punkten des Entwurfs. Besonders hervorgehoben werden: (1) die geplanten Änderungen der sogenannten Black-List im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die neue, explizite Werbeverbote für Kreditprodukte vorsehen; (2) die sprachliche Ausgestaltung des verpflichtenden Warnhinweises, der nach Ansicht der Wettbewerbszentrale möglichst laienverständlich und ohne Fachbegriffe formuliert werden sollte; (3) die vorgesehene Umsetzung von Verboten aggressiver Werbung, die nach Ansicht der Wettbewerbszentrale nicht zwingend erforderlich ist, da entsprechende Fälle bereits durch bestehende Regelungen im UWG abgedeckt sind und keine echten aggressiven Geschäftspraktiken im Sinne der EU-Richtlinie vorliegen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001184 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Vor diesem Hintergrund erscheint es geboten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren kritisch zu prüfen, ob die freiwillige Aufnahme zusätzlicher Verbote – über das von der Richtlinie vorgegebene Maß hinaus – sachlich gerechtfertigt ist und mit den politischen Zielsetzungen der Bundesregierung im Einklang steht.“
Der Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft (ZAW) äußert sich zum Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge in deutsches Recht. Der Verband begrüßt grundsätzlich das Ziel, Verbraucherinnen und Verbrauchern bessere Informationen für Kreditentscheidungen bereitzustellen. Kritisch sieht der ZAW jedoch die verpflichtende Angabe umfangreicher und komplexer Finanzinformationen in kurzen Werbeformaten, da dies die Verständlichkeit und Wahrnehmung durch Verbraucher erschwere und das Ziel der Transparenz verfehlt werde. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Einführung neuer Werbeverbote und Warnhinweise, die über die EU-Mindestvorgaben hinausgehen und somit eine sogenannte 'bürokratische Übererfüllung' darstellen, was laut ZAW nicht mit den politischen Leitlinien der Bundesregierung vereinbar ist; 2) Die negativen Auswirkungen von Pflichtangaben auf die Attraktivität und Wirtschaftlichkeit von Medienwerbung, da weniger Raum für kreative Gestaltung bleibt und Medien finanzielle Einbußen erleiden könnten; 3) Die grundsätzliche Forderung nach einer 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben ohne zusätzliche nationale Verschärfungen, um unnötige Belastungen für Wirtschaft und Verbraucher zu vermeiden.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 42 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die gewerberechtliche Regulierung soll sich an den bereits bestehenden Regulierungen der §§ 34d, 34f, 34h und 34i GewO orientieren. Es muss ein Level-Playing-Field für alle am Markt tätigen Vermittler:innen gewährleistet werden. Die erforderliche Sachkundeprüfung muss trotz von uns befürchteter Kapazitätsenpässe für alle Vermittler:innen vor Ende der Übergangszeit möglich sein, um ein faktisches Berufsverbot zu vermeiden.
Lobbyregister-Nr.: R003157 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70832
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der ADAC setzt sich für eine weitere Konkretisierung der ohnehin bereits verbraucherfreundlichen Vorschriften zur Gewährleistung eines möglichst umfassenden Verbraucherschutzes ein.
Lobbyregister-Nr.: R002184 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69949
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Amex unterstützt die zentralen Ziele der neuen Verbraucherkreditrichtlinie. Wir möchten jedoch die Aufmerksamkeit auf zwei zentrale Risiken lenken, die wir in der überarbeiteten Richtlinie sehen und die auf der Ebene der Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung angegangen werden können. Wir fordern, dass Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass: - "Debitkarten mit Zahlungsaufschub" ausgenommen bleiben, indem bei der Umsetzung der CCD2 in Deutschland von der Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Artikel 2 Absatz 5 CCD2 vorsieht, und - die vorgeschlagenen Obergrenzen sich ausschließlich gegen übermäßig hohe Zinssätze richten und nicht versehentlich jährliche Mitgliedsentgelte für andere Leistungen miterfasst werden.
Lobbyregister-Nr.: R002171 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66469
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das konkrete Regelungsvorhaben bezieht sich auf den Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225. Der Bankenfachverband spricht sich u.a. für eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie, für die Forcierung der Digitalisierung beim Abschluss von Kreditverträgen und für mehr Rechtssicherheit beim Widerrufsrecht aus.
Lobbyregister-Nr.: R001100 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67739
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die novellierte Verbraucherkreditrichtlinie ist bis zum 20. November 2025 in deutsches Recht umzusetzen. Die Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen begleitet die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht und macht u. a. Vorschläge zur Klarstellung zum Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots, zu Werbeverboten, zum Ablauf der Widerrufsfrist und zum Verzicht auf die Schriftform beim Abschluss und bei Änderung von Verbraucherdarlehensverträgen.
Lobbyregister-Nr.: R001752 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66672
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Kein Gold-Plating
- Anwendungsbereich auf 100.00 EUR beschränken
- Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen
- Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei geduldeter Überziehung
- Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft
Praxistauglicher AGB Änderungsmechanismus
Widerrufsrecht muss ohne besondere Formalien an Widerrufsinformation erlöschen
Beibehaltung der Widerrufsinformationsmuster
Entfall Schriftformerfordernis für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen
Konkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten
Einheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für gesamte Kundenkommunikation
Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext
Konkretisierung zur Verwendung von Daten bei Kreditwürdigkeitsprüfung
Lobbyregister-Nr.: R001693 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67331
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Kein Gold-Plating
- Anwendungsbereich auf 100.00 EUR beschränken
- Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen
- Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei geduldeter Überziehung
- Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft
Praxistauglicher AGB Änderungsmechanismus
Widerrufsrecht muss ohne besondere Formalien an Widerrufsinformation erlöschen
Beibehaltung der Widerrufsinformationsmuster
Entfall Schriftformerfordernis für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen
Konkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten
Einheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für gesamte Kundenkommunikation
Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext
Konkretisierung zur Verwendung von Daten bei Kreditwürdigkeitsprüfung
Lobbyregister-Nr.: R001458 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66747
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Bei der anstehenden Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes sollen die Interessen der Inkassodienstleister berücksichtigt werden: Anschriftendaten sollen weiterhin für das Erstellen von Wahrscheinlichkeitswerten im Sinne von § 37a Abs. 1 BDSG-RegE verwendet werden dürfen.
Lobbyregister-Nr.: R000087 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69798
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Bei der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie soll es nicht zur ungewollten Benachteiligung von Händlern und Inkassodienstleistern kommen: Händler sollen nicht versehentlich in die Rolle von Darlehensgebern im Sinne der Richtlinie geraten und Inkassodienstleister sollen nicht in die Gefahr geraten, dass sie wegen Verstößen gegen das UWG, die der Auftraggeber zu verantworten hat, zusätzlich selbst verantwortlich gemacht werden können. Schließlich fordert der BDIU, den unbestimmten Rechtsbegriff "Nachsicht" zu konkretisieren.
Lobbyregister-Nr.: R000087 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69798
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Bei der Umsetzung der EU Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge gilt es, auch im Gewerberecht praxisnahe Regelungen umzusetzen - dies gilt u.a. im Hinblick auf eine Alte-Hasen-Regelung für Darlehensvermittler, Verbesserungen bei den Übergangsregelungen sowie im Hinblick auf eine neue Sachkundeprüfung.
Lobbyregister-Nr.: R001581 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 63690
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir möchten eine praxisgerechte Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 erreichen. Ziel ist die Nutzung von Öffnungsklauseln für unentgeltliche, kleine oder kurzfristige Kredite sowie die Sicherstellung, dass verbraucherfreundliche Kreditangebote im Direktvertrieb nicht fälschlich als unzulässig gelten. Handelsvertreter, die im Rahmen von Warenvermittlungen zweckgebundene Kredite präsentieren, sollten nicht der Erlaubnispflicht nach § 34k GewO-E unterfallen. Zudem setzen wir uns für eine Ausnahme von der IHK-Sachkundeprüfung oder eine abgestufte Sachkunderegelung sowie für eine Ausnahme von der Registrierungspflicht bei untergeordneter Vermittlungstätigkeit ein.
Lobbyregister-Nr.: R000337 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 68776
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Richtlinienkonforme Umsetzung des Förderdarlehensbegriffs in § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu.
Lobbyregister-Nr.: R001169 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67221
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die seit Januar 2025 geltende gesetzliche Wartefrist von sieben Tagen zwischen dem Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags und dem Abschluss einer Restschuldversicherung war ein wichtiger Schritt für den finanziellen Verbraucherschutz und muss erhalten bleiben.
Wer einen Verbraucherkredit aufnimmt, bekommt oft eine Restschuldversicherung angeboten. Diese Versicherung ist häufig überteuert und lückenhaft. Für Banken und Versicherer war sie lange ein sehr profitables Geschäft. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der EU Verbraucherkreditrichtlinie wird das Thema erneut diskutiert, einige Stimmen fordern die Aufweichung der 7-tägigen Wartefrist. Diese Aufweichung wollen wir verhindern.
Lobbyregister-Nr.: R001665 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67080
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir setzen uns im Rahmen der nationalen Umsetzung der Richtlinie für innovative, praxisnahe und digitale Lösungen ein. Dabei soll die Umsetzung wirksamen Verbraucherschutz gewährleisten und unnötige Hürden beim Produktabschluss vermeiden.
Von der Möglichkeit der Ausnahmeregelung für klassische Kreditkarten mit Zahlungsaufschub sollte Gebrauch gemacht werden. Ebenso sollte die Ausnahmeregelung für die Kreditwürdigkeitsprüfung bei geduldeten Überziehungen angewendet werden. Darüber hinaus sollte, wie in der Richtlinie vorgesehen, die freiwillige Produktbündelung bei Restschuldversicherungen ermöglicht werden.
Lobbyregister-Nr.: R002953 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 68104
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der DAV begrüßt ausdrücklich einige gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Anpassung des Verbraucherdarlehensrechts an die Marktrealitäten. Gleichzeitig fordert er, folgende im Referentenentwurf vorgesehene Regelungen zu streichen bzw. zu überarbeiten: die geplante Aufgabe des Schriftformerfordernisses (§ 492 Abs. 1 BGB n.F.), die das Missbrauchs- und Betrugsrisikos weiter steigern dürfte; die Schaffung eines (unnötigen) Spezialfalls des § 138 BGB (§ 492 Abs. 9 BGB n.F.) und die missglückte Regelungstechnik in § 497a Abs. 2 BGB n.F., die der Systematik von Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren widerspräche.
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69910
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Verbraucherkreditrichtlinie hat das Ziel Verbraucher*innen durch frühzeitige – verpflichtende – Verweisung an unabhängige Schuldnerberatungsstellen vor einer kreditbasierten Überschuldung zu schützen. Die AG SBV unterstützt dieses Ziel. In ihrer Stellungnahme spricht sie sich dafür aus, die Verweisungsoption verbindlicher zu regeln, den expliziten Verweis auf Schuldnerberatungsstellen (vor Ablauf der 90 Tage Frist) aufzunehmen
Lobbyregister-Nr.: R002086 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69093
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Kein Gold-Plating
- Anwendungsbereich auf 100.00 EUR beschränken
- Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen
- Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei geduldeter Überziehung
- Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft
Praxistauglicher AGB Änderungsmechanismus
Widerrufsrecht muss ohne besondere Formalien an Widerrufsinformation erlöschen
Beibehaltung der Widerrufsinformationsmuster
Entfall Schriftformerfordernis für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen
Konkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten
Einheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für gesamte Kundenkommunikation
Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext
Konkretisierung zur Verwendung von Daten bei Kreditwürdigkeitsprüfung
Lobbyregister-Nr.: R002090 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66755
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Kein Gold-Plating
- Anwendungsbereich auf 100.00 EUR beschränken
- Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen
- Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei geduldeter Überziehung
- Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft
Praxistauglicher AGB Änderungsmechanismus
Widerrufsrecht muss ohne besondere Formalien an Widerrufsinformation erlöschen
Beibehaltung der Widerrufsinformationsmuster
Entfall Schriftformerfordernis für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen
Konkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten
Einheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für gesamte Kundenkommunikation
Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext
Konkretisierung zur Verwendung von Daten bei Kreditwürdigkeitsprüfung
Lobbyregister-Nr.: R001459 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66752
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Verbesserung des Referentenentwurfes, im Sinne einer besseren Berücksichtigung des Kreditrisikos.
Lobbyregister-Nr.: R000780 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 64049
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir regen an, die Muster-Widerrufsbelehrung beizubehalten, die Änderungen zu § 505b Abs. 2 S. 2 BGB, § 18 KWG nachzuschärfen, im Sinne einer echten Digitalisierung, sowohl für Darlehensverträge als auch Darlehensvermittlungsverträge nur die Willenserklärung des Verbrauchers unter ein entsprechendes Textformerfordernis zu stellen und die Formerfordernisse für den Darlehensgeber bzw. Darlehensvermittler gänzlich aufzuheben, § 30 Abs. 2 BDSG nachzuschärfen. Zudem erbitten wir um Unterstützung der Bundesregierung auf EU-Ebene bezüglich der in Art. 46 (2) der CCD3 niedergelegten Prüfpflicht der EU-Kommission.
Lobbyregister-Nr.: R000904 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67592
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Anpassung des regulatorischen Rahmens mit dem Ziel, bei der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in deutsches Recht zwischen einer Konsumfinanzierung und einer Absatzfinanzierung von nachhaltigen Verbraucherinvestitionen zu differenzieren.
Lobbyregister-Nr.: R005120 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 68647
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Anpassung des regulatorischen Rahmens mit dem Ziel, bei der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in deutsches Recht zwischen einer Konsumfinanzierung und einer Absatzfinanzierung von nachhaltigen Verbraucherinvestitionen zu differenzieren.
Lobbyregister-Nr.: R002565 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 71237
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das gesetzliche Muster für eine Widerrufsbelehrung bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen soll erhalten bleiben.
Kreditkarten in Form von Debitkarten mit Zahlungsaufschub sollen weiterhin nicht vom Verbraucherkreditrecht erfasst werden. Die in der EU-Richtlinie vorgesehene Ausnahmeklausel ist in das deutsche Recht zu übernehmen.
Das Schriftformerfordernis sollte auch für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge entfallen.
Die Kreditwürdigkeitsprüfung sollte für geduldete Überziehungen entfallen. Die entsprechende Ausnahmeklausel in der EU-Richtlinie sollte genutzt werden.
Lobbyregister-Nr.: R002999 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66356
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Angestrebt wird eine evidenzbasierte Umsetzung des Rechts auf Vergessenwerden für ehemalige Krebspatienten bei Versicherungsverträgen zur Absicherung von Verbraucherkrediten. Nötig ist eine gute Balance zwischen den Interessen der ehemaligen Krebspatienten und der Versichertengemeinschaft. Wichtig ist, dass das Recht auf Vergessenwerden auf zurückliegende Krebserkrankungen beschränkt wird. Nötig sind zudem klare Definitionen und evidenzbasierte Fristen. Darüber hinaus setzt sich der Verband für die Abschaffung der im Zukunftsfinanzierungsgesetz geregelten 7-tägigen Wartefrist in der Restkreditversicherung ein. Diese Regelung steht im Widerspruch zu den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie.
Lobbyregister-Nr.: R000774 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70965
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der HDE setzt sich dafür ein, dass der Kauf auf Rechnung und die Möglichkeiten der Absatzfinanzierung weitestgehend erhalten bleiben. Hierfür sollen im Rahmen der Richtlinienumsetzung bürokratiearme Regelungen geschaffen werden. Verschärfungen über die EU-Vorgaben hinaus werden abgelehnt, Öffnungsklauseln, die zu Erleichterungen im Sinne des Einzelhandels führen, sollen genutzt werden. Das Bündelungsverbot nach § 7 Abs. 5a VVG soll wieder abgeschafft werden.
Lobbyregister-Nr.: R000479 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69839
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Restkreditversicherung (RKV) bietet Verbrauchern einen einzigartigen finanziellen Schutz und leistet einen wichtigen volkswirtschaftlichen und gesellschaftlichen Beitrag. Im Rahmen der Umsetzung der Neufassung der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2023/2225) soll u.a. mit Blick auf das sog. “Cooling Off” dem Vorrang geltenden Europarechts insgesamt Rechnung getragen werden. Eine 1:1 Umsetzung dieser Vorgaben wird angestrebt.
Lobbyregister-Nr.: R005438 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 63321
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Einsatz für eine Verschlankung der Prozesse zur Erlangung des Sachkundenachweises und Registereintrages für die Vermittlung von Verbraucherkrediten
Lobbyregister-Nr.: R003601 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67219
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Einsatz für eine Verschlank und der Prozesse zur Erlangung des Sachkundenachweises und Registereintrages für die Vermittlung von Verbraucherkrediten
Lobbyregister-Nr.: R000756 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70826
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Bei Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie sollten insbesondere das Privileg der Absatzfinanzierung weitestmöglich aufrechterhalten werden, der Rechnungs- und Ratenkauf erhalten bleiben sowie die Besonderheiten des E-Commerce berücksichtigt werden.
Lobbyregister-Nr.: R004611 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66648
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Verbraucherkreditrichtlinie (CCD2) soll den Verbraucherschutz durch Standards für Kreditwürdigkeitsprüfungen und Informationspflichten stärken und Transparenz sowie Digitalisierung im Kreditmarkt fördern.
PayPal unterstützt die Einführung einer verhältnismäßigen Regulierung, die Mindeststandards für den Verbraucherschutz im Kreditbereich festlegt und europaweit harmonisiert
Lobbyregister-Nr.: R002240 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65671
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Zur Erreichung einer 1:1 Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 (CCD II) über Verbraucherkreditverträge sollten in VVG und BGB richtlinienkonforme Anpassungen hinsichtlich des Abschluss von Restkreditversicherungen zu Produktbündelungen und Produktkopplungen erfolgen.
Lobbyregister-Nr.: R005321 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 68210
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die R+V setzt sich dafür ein, den Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags in einem Bündel gemeinsam mit Restschuldversicherungen ohne Wartefrist zu ermöglichen.
Lobbyregister-Nr.: R001814 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66055
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Umsetzung der Richtlinie der (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge in deutsches Recht soll in einer angemessen und verantwortungsvollen Weise erfolgen, die dafür Sorge trägt, dass vorvertragliche Informationen und Kreditwürdigkeitsprüfungen in vertretbarem und verbraucherfreundlichem Rahmen bleiben.
Lobbyregister-Nr.: R007384 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 68633
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Interessenvertretung bezieht sich auf die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie durch nationale Regelungen. Im Mittelpunkt steht die Schaffung klarer rechtlicher Grundlagen im Bundesdatenschutzgesetz, um den Einsatz bonitätsrelevanter Daten rechtssicher zu gestalten, Überschneidungen mit bestehenden Vorgaben zu vermeiden und Kreditwürdigkeitsprüfungen als verpflichteten Bestandteil des Verbraucherschutzes praktikabel umzusetzen.
Lobbyregister-Nr.: R002709 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70100
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der VDA unterstützt die verbraucherfreundliche Umsetzung der CCD und setzt sich dafür ein, dass die Beschränkung des Widerrufsrechts im Bereich von Verbraucherkreditverträgen entsprechend der CCD 1:1 umgesetzt wird. Darüber hinaus setzt sich der VDA dafür ein, dass die automobile Restschuldversicherung durch die Implementierung einer Wartefrist (Cooling-Off Period) nicht unangemessen benachteiligt wird.
Lobbyregister-Nr.: R001243 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67879
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die novellierte Verbraucherkreditrichtlinie ist bis zum 20. November 2025 in deutsches Recht umzusetzen. Der Verband begleitet die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht und macht u. a. Vorschläge zur Klarstellung zum Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots, zu Werbeverboten, zum Ablauf der Widerrufsfrist und zum Verzicht auf die Schriftform beim Abschluss und bei Änderung von Verbraucherdarlehensverträgen.
Lobbyregister-Nr.: R000755 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67118
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Kein Gold-Plating
- Anwendungsbereich auf 100.00 EUR beschränken
- Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen
- Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei geduldeter Überziehung
- Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft
Praxistauglicher AGB Änderungsmechanismus
Widerrufsrecht muss ohne besondere Formalien an Widerrufsinformation erlöschen
Beibehaltung der Widerrufsinformationsmuster
Entfall Schriftformerfordernis für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen
Konkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten
Einheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für gesamte Kundenkommunikation
Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext
Konkretisierung zur Verwendung von Daten bei Kreditwürdigkeitsprüfung
Lobbyregister-Nr.: R000654 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66775
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Stellungnahme des Verbands der Auslandsbanken in Deutschland e.V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
I. Allgemeine Anmerkungen
II. Vorschläge
Vorschlag 1: Klarstellung bezüglich des Umgangs mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
Vorschlag 2: Wegfall von doppelten Prüfungspflichten bei einer Erhöhung des Nettodarlehensbetrages
Vorschlag 3: Leerlaufende Norm zur sog. „Forbearance“ streichen
Lobbyregister-Nr.: R002246 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 71124
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Sicherung der bestehenden und bei Bedarf Verbesserung der Regulierung zu Restschuldversicherungen, insbesondere deren Vertrieb.
Lobbyregister-Nr.: R002030 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52672
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ein Darlehensvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zu Stande. Für die Willenserklärung des Verbrauchers ist gem. § 492 Abs. 1 i.V.m. § 126a BGB die elektronische Form zugelassen. Gleichwohl muss die Annahmeerklärung des Darlehensgebers nach aktueller Rechtslage aber „papierhaft“ erfolgen, d.h. ausgedruckt werden, denn § 492 Abs. 1 Satz 3 BGB befreit den Darlehensgeber nur von dem Erfordernis der Unterschrift. Die reine Textform ist demnach nicht zulässig.
Wir regen daher an, dass die Annahmeerklärung des Darlehensgebers in Textform erfolgen kann. Es wird daher eine entsprechende Änderung des BGB angestrebt.
Lobbyregister-Nr.: R001704 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70514
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir sprechen uns für eine angemessene Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie im Rahmen des CCDII-Umsetzungsgesetzes aus und setzen uns dafür ein, dass die Beschränkung des Widerrufsrechts im Bereich von Verbraucherkreditverträgen entsprechend der CCD 1:1 umgesetzt wird. Darüber hinaus sprechen wir uns dafür aus, dass die automobile Restschuldversicherung durch die Implementierung einer Wartefrist (Cooling-Off Period) nicht unangemessen benachteiligt wird.
Lobbyregister-Nr.: R001704 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70514
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Zalando setzt sich dafür ein, dass vorvertragliche Informationen und Kreditwürdigkeitsprüfungen in vertretbarem und verbraucherfreundlichem Rahmen bleiben.
Lobbyregister-Nr.: R003005 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 62740
| Eingang im Bundestag: | 29.09.2025 |
| Erste Beratung: | 09.10.2025 |
| Drucksache: | 21/1851 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 03.11.2025 | Anhörung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 03.11.2025 im Ausschuss für Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz statt.
Karen Bartel (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, vorgeschlagen von CDU/CSU-Fraktion): Bartel lobte, dass die Vorgaben der EU-Richtlinie zum Recht auf Vergessenwerden für ehemalige Krebspatienten (RTBF) nahezu eins zu eins umgesetzt werden und ein Gold-Plating vermieden wird. Sie sprach sich dafür aus, die siebentägige Wartefrist bei Restschuldversicherungen zu streichen und den Abschluss solcher Versicherungen ohne Einschränkung zuzulassen. Eine Beibehaltung der Wartefrist würde Deutschland von den Vorgaben der maximalharmonisierenden Richtlinie abweichen.
Johannes Müller (Verbraucherzentrale Bundesverband, vorgeschlagen von SPD-Fraktion): Müller forderte, den Gesetzentwurf im Sinne der Verbraucher nachzuschärfen. Er plädierte für die Beibehaltung der Cooling-Off-Periode (Wartefrist) für Restschuldversicherungen, da deren Streichung besonders Verbraucher mit großem Kreditbedarf und teuren Versicherungen treffen würde. Außerdem müsse das Schriftformerfordernis für Verbraucherdarlehensverträge erhalten bleiben, da die Umstellung auf eine reine Textform (z.B. Online-Häkchen) das Risiko für missbräuchliche und übereilte Kreditabschlüsse erhöhe.
Alien Mulyk (Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland, vorgeschlagen von Unionsfraktion): Mulyk warnte vor unverhältnismäßigen bürokratischen Hürden und wirtschaftlich nachteiligen Mehrbelastungen durch die Umsetzung der Richtlinie, insbesondere im Hinblick auf den Kauf auf Rechnung. Durch die Gleichstellung des Kaufs auf Rechnung mit Verbraucherkrediten würden Unternehmen vor große Herausforderungen gestellt und der Kauf auf Rechnung für Kunden unattraktiver. Sie betonte, dass der Kauf auf Rechnung wirtschaftlich etwas anderes sei als ein klassischer Verbraucherkredit.
Dirk Stein (Bundesverband deutscher Banken, vorgeschlagen von CDU/CSU-Fraktion): Stein begrüßte den Regierungsentwurf als wichtigen Schritt zur Digitalisierung, insbesondere die Abschaffung des Schriftformerfordernisses zugunsten digitaler Wege. Gleichzeitig sah er Nachbesserungsbedarf bei Zahlungsaufschüben für Kreditkarten, der Kreditwürdigkeitsprüfung vor Entgeltvereinbarungen für Überziehungen und bei den Anforderungen an Widerrufsinformationen. Er sprach sich gegen Gold-Plating aus und forderte, die Wartefrist bei Restschuldversicherungen zu streichen oder auf maximal drei Tage zu begrenzen.
Jakob Thevis (Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz, vorgeschlagen von SPD-Fraktion): Thevis lobte die behutsame Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben. Er hob hervor, dass die Digitalisierung zu neuen Kaufverhalten führe und insbesondere junge Menschen vor "Will-haben-Momenten" geschützt werden müssten, die zu Überschuldung führen könnten. Daher sei die Cooling-off-Phase wichtig und sollte erhalten bleiben.
Achim Tiffe (Rechtsanwalt, vorgeschlagen von Bündnis 90/Die Grünen): Tiffe sprach sich für den Erhalt der Unterschrift als Schutzfunktion aus, da die Textform nicht vergleichbar sei. Aus der Praxis seien Fälle bekannt, in denen Verbraucher nicht bemerkten, dass sie einen Darlehensvertrag abgeschlossen hatten oder Unterschriften gefälscht wurden. Er begrüßte die Einbeziehung von Kleinkrediten und "Buy Now Pay Later"-Modellen in die Verbraucherschutzregeln. Die Abschaffung der Wartefrist bei Restschuldversicherungen wäre ein Rückschritt und würde die Verschuldungssituation der Verbraucher verschlechtern.
Michael Weinhold (Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände, vorgeschlagen von Die Linke): Weinhold kritisierte die im Entwurf vorgesehene Verweisungsoption an Schuldnerberatungsdienste als zu unverbindlich. Er forderte, dass bei Ablehnung eines Darlehensvertrags wegen drohender Zahlungsstörungen eine verpflichtende Verweisung an unabhängige und wohnortnahe Schuldnerberatungsdienste erfolgen müsse, da sonst die Ziele der Richtlinie verfehlt würden.
Weitere Informationen: hib-Meldung zum Gesetzentwurf, hib-Meldung zur Stellungnahme des Bundesrates, Video und Stellungnahmen zur Anhörung.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 434/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 05.09.2025 |
| Erster Durchgang: | 17.10.2025 |
| Status Bundesrat: | Beraten |