Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG)

| Offizieller Titel: | Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG) |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | In der Ausschussberatung (2./3. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche) |
| Letzte Änderung: | 09.10.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/1847 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 (Verbraucherkreditrichtlinie-neu), insbesondere deren Artikel 36 Absatz 1 und 4 Satz 2. Damit soll sichergestellt werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die (potenziell) Schwierigkeiten bei der Erfüllung finanzieller Verpflichtungen haben, Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten mit nur begrenzten Entgelten erhalten. Außerdem wird eine jährliche Berichtspflicht über die verfügbaren Schuldnerberatungsdienste eingeführt. Der Entwurf sieht ein neues Stammgesetz vor, das die Länder verpflichtet, diesen Zugang sicherzustellen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der genannten EU-Richtlinie, die bis zum 20. November 2025 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Die Richtlinie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz, sodass keine strengeren oder weniger strengen Vorschriften erlaubt sind. Der Entwurf steht zudem im Kontext der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und soll zu den Nachhaltigkeitszielen 1 (Armut beenden) und 10 (Ungleichheiten verringern) beitragen.
Kosten:
Für den Bund entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Für Länder und Kommunen können Mehrausgaben entstehen, da sie den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten sicherstellen müssen. Die Höhe der möglichen Mehrausgaben ist jedoch nicht quantifizierbar, da keine ausreichenden Daten zur aktuellen Versorgungslage und zur künftigen Nachfrage vorliegen. Einnahmen können durch begrenzte Entgelte nach § 3 Absatz 1 des Entwurfs erzielt werden, diese werden aber als gering eingeschätzt und sind zu vernachlässigen. Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung (Berichtspflichten) ist geringfügig.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da die Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie am 20. November 2025 endet. Es gibt keine Alternativen zur Umsetzung, da die Richtlinie verbindlich ist. Die Regelungen sind geschlechtsneutral, demografische Auswirkungen werden nicht erwartet. Eine Befristung oder Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen, da die gesetzlichen Schwellenwerte für eine Evaluierung nicht erreicht werden. Die Europäische Kommission wird jedoch bis 2028 einen Bericht über die Verfügbarkeit von Schuldnerberatungsdiensten in den Mitgliedstaaten vorlegen.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten:
- Die Länder müssen sicherstellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher mit (drohenden) finanziellen Schwierigkeiten Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten haben.
- Bestehende Strukturen der Schuldnerberatung (z. B. kommunale Beratungsstellen) sollen genutzt werden; regionale Lücken sollen geschlossen werden.
- Der Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten soll leicht und barrierefrei möglich sein, z. B. durch verschiedene Kommunikationswege (online, E-Mail, Telefon) und Berücksichtigung von Sprache und Wohnort.
- Schuldnerberatungsdienste müssen auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein, soweit dies keine unverhältnismäßige Belastung für die Anbieter darstellt.
- Schuldnerberatungsdienste unterstützen Verbraucher individuell fachlich, rechtlich und psychologisch, um wirtschaftliche, soziale und psychische Stabilisierung zu ermöglichen.
- Die Beratung umfasst Analyse der finanziellen Situation, Empfehlungen zum Umgang mit Verpflichtungen, rechtliche Beratung im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes und psychosoziale Unterstützung.
- Schuldnerberatungsdienste sollen grundsätzlich entgeltfrei sein; falls ein Entgelt erhoben wird, darf es maximal die Betriebskosten decken und keine unangemessene Belastung für die Ratsuchenden darstellen.
- Für Personen, die Leistungen der sozialen Mindestsicherung beziehen, gelten Entgelte grundsätzlich als unangemessene Belastung.
- Verbraucher müssen vor Inanspruchnahme über ein mögliches Entgelt rechtzeitig informiert werden.
- Schuldnerberatungsdienste dürfen nur von unabhängigen, professionellen Anbietern erbracht werden, die über ausreichende fachliche Kenntnisse verfügen.
- Anbieter sind nicht unabhängig, wenn sie z. B. Kreditgeber, Kreditvermittler, Kreditkäufer oder Kreditdienstleister sind oder gewerbliche Beratung zu Finanzdienstleistungen anbieten oder sich in Interessenkonflikten befinden.
- Wohlfahrtsverbände, Verbraucherzentralen, Kommunen, gemeinnützige Vereine und ähnliche Organisationen gelten als unabhängige professionelle Anbieter.
- Die Länder müssen jährlich dem Bundesministerium für Justiz (BMJV) über die Zahl der Schuldnerberatungsstellen berichten; das BMJV meldet diese Zahlen an die Europäische Kommission weiter.
- Die Berichtspflichten treten unmittelbar nach Verkündung des Gesetzes in Kraft, die übrigen Regelungen ab dem 20. November 2026.
| Datum erster Entwurf: | 23.06.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 03.09.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Der Entwurf soll den Zugang für Schuldnerinnen und Schuldner zu beratenden Stellen sicherstellen und Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2225 vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge zu Schuldnerberatungsdiensten umsetzen. Sie gibt den Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung gestellt werden.
Für diese Schuldnerberatungsdienste dürfen laut der Richtlinie nur begrenzte Entgelte verlangt werden. Um die in Deutschland verbreitete Praxis, dass Schuldnerberatungsstellen Menschen in finanziellen Schwierigkeiten unentgeltlich unterstützen, zu erhalten, sieht der Entwurf auch vor, dass Schuldnerberatungsdienste kostenlos angeboten werden können. Des Weiteren enthält der Entwurf Anforderungen an die Anbieter Schuldnerberatungsdiensten, unter anderem zu deren Unabhängigkeit. Die Richtlinie ist bis zum 20. November 2025 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 20. November 2026 von den Mitgliedstaaten anzuwenden.
Die übrigen Regelungen der neuen Verbraucherkreditrichtlinie, die Vorgaben für das Verhältnis von Kreditgeber und Kreditnehmer enthalten, werden in einem separaten Gesetz ebenfalls in der Federführung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz umgesetzt.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
„Ein Beratungsentgelt ist insgesamt kontraproduktiv und verhindert den leichten Zugang zur Schuldnerberatung. Es widerspricht der Zielsetzung einer kreditbasierten Überschuldungsprävention.“
Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV), bestehend aus Wohlfahrtsverbänden und Verbraucherorganisationen, begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Einführung eines bundesweiten Rechts auf Zugang zu unabhängiger Schuldnerberatung für alle Verbraucherinnen und Verbraucher mit finanziellen Schwierigkeiten. Sie kritisiert jedoch, dass aktuell keine ausreichende Infrastruktur existiert, um diesem Anspruch gerecht zu werden, und fordert daher eine bundesweit einheitliche, kostenfreie und flächendeckende Beratungsstruktur. Besonders betont werden die Notwendigkeit der Kostenfreiheit für Ratsuchende, eine klare Zuständigkeitsregelung auf Landesebene mit Landesausführungsgesetzen sowie ein verbindlicher Personalschlüssel (mindestens zwei Vollzeitkräfte pro 50.000 Einwohner). Ausführlich thematisiert werden die Kritik an möglichen Beratungsentgelten, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Beratungsstellen und der zu erwartende zusätzliche Erfüllungsaufwand durch die Ausweitung des Zugangs zur Beratung. Fachbegriffe wie Schuldnerberatung (Unterstützung für Menschen mit finanziellen Problemen), Entgeltfreiheit (kostenlose Beratung) und Personalschlüssel (Verhältnis von Personal zu Einwohnern) werden erläutert.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die BAG-SB bewertet den vorliegenden Gesetzentwurf daher als nicht ausreichend, um das Ziel der CCD II, die Verfügbarkeit von Schuldenberatung für alle Ratsuchenden – als Beitrag zum Verbraucherschutz und zur Vermeidung von Überschuldung – sicherzustellen. Die Richtung stimmt, aber die Umsetzung bleibt zu unkonkret: Es fehlen verbindliche Regelungen zur pauschalen Finanzierung, zur Qualitätssicherung, zur Definition der Zielgruppen sowie eine gesetzlich garantierte Entgeltfreiheit.“
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. (BAG-SB) bewertet den Referentenentwurf zum Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) grundsätzlich als wichtigen Schritt, sieht aber erheblichen Nachbesserungsbedarf. Die BAG-SB begrüßt, dass der Zugang zur Schuldenberatung gesetzlich geregelt und als Teil der sozialen Daseinsvorsorge anerkannt werden soll. Sie kritisiert jedoch, dass der Entwurf zentrale Anforderungen nicht erfüllt, insbesondere im Hinblick auf Verbindlichkeit, Überprüfbarkeit und Entgeltfreiheit. Ein einklagbares Recht auf kostenfreie, unabhängige und flächendeckend verfügbare Beratung fehlt. Die Möglichkeit, Entgelte für Beratungen zu erheben, wird abgelehnt, da dies Ratsuchende abschrecken und die Ziele der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) sowie des Koalitionsvertrags verfehlen würde. Die BAG-SB fordert eine gesetzlich garantierte Entgeltfreiheit, verbindliche Qualitätsstandards, bundeseinheitliche Finanzierung mit konkretem Personalschlüssel und eine verpflichtende Teilnahme an der Bundesstatistik. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Entgeltfreiheit und Ablehnung jeglicher Gebühren, 2) die Forderung nach verbindlichen Qualitäts- und Qualifikationsstandards für Beratungspersonal, und 3) die Sicherstellung einer bundeseinheitlichen, wohnortnahen und diskriminierungsfreien Versorgung mit konkretem Personalschlüssel. Fachbegriffe wie CCD II (EU-Verbraucherkreditrichtlinie) werden erläutert als europäische Vorgabe zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei Kreditverträgen, die auch Anforderungen an die Schuldenberatung stellt.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 17.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Es sollte dabei aber bundeseinheitlich festgelegt werden, dass Schuldnerberatungsdienste für Verbraucher kostenfrei tätig sind.“
Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) äußert sich zum Gesetzentwurf über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (SchuBerDG), der eine EU-Richtlinie umsetzen soll. Ziel ist es, dass Verbraucher mit finanziellen Schwierigkeiten Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten erhalten, für die nur begrenzte Gebühren anfallen dürfen. Der BDIU begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzes, kritisiert jedoch, dass die Bundesländer die Möglichkeit erhalten sollen, Entgelte für Schuldnerberatung zu erheben. Der Verband fordert, dass Schuldnerberatungsdienste für Verbraucher bundesweit kostenfrei sein sollten, um regionale Ungleichheiten und zusätzliche Belastungen für Schuldner zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Rolle der Inkassobranche im Dialog zwischen Schuldnern und Gläubigern, 2) die Kritik an der vorgesehenen Ermächtigung der Länder zur Festlegung von Entgelten, und 3) die Problematik unklarer Rechtsbegriffe im Gesetz, etwa wann eine 'unangemessene Belastung' für Verbraucher vorliegt.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Deutsche Anwaltverein unterstützt das Bestreben des Gesetzgebers, die Stellung der sozialen und gemeinnützigen Schuldnerberatung durch ein Schuldnerberatungsdienstegesetz zu stärken und zu festigen.“
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt grundsätzlich das Ziel des geplanten Schuldnerberatungsdienstegesetzes (SchuBerDG), die Position der sozialen und gemeinnützigen Schuldnerberatung zu stärken. Der DAV betont die wichtige Rolle der Schuldnerberatung angesichts von etwa 7 bis 8 Millionen überschuldeten Erwachsenen in Deutschland, sowohl für die Existenzsicherung und Entschuldung als auch für die Prävention weiterer Überschuldung. Kritisch merkt der DAV an, dass der Gesetzentwurf offenlässt, ob überschuldete Personen tatsächlich einen Rechtsanspruch auf Schuldnerberatung erhalten. Besonders ausführlich wird die Regelung des Eigenanteils nach § 3 SchuBerDG diskutiert: Der DAV schlägt vor, statt einer unbestimmten Deckelung der Betriebskosten einen festen, transparenten Eigenanteil festzulegen, wie es bei der anwaltlichen Beratungshilfe üblich ist. Dies würde für mehr Rechtssicherheit und Transparenz sorgen und den Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verringern. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die unklare Anspruchsgrundlage für Schuldnerberatung, 2) die detaillierte Kritik und Verbesserungsvorschläge zur Regelung des Eigenanteils, und 3) die Bedeutung der Schuldnerberatung für die Gesellschaft.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir bitten darum, dies in der Begründung richtigzustellen. Mehrausgaben durch das Bundesgesetz können ausschließlich bei den Ländern entstehen.“
Der Deutsche Landkreistag äußert sich zum Entwurf des Schuldnerberatungsdienstegesetzes (SchuBerDG), das den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher regeln soll. Der Verband begrüßt, dass die Verantwortung für die Sicherstellung unabhängiger Beratungsdienste den Bundesländern zugewiesen wird, da dies der föderalen Zuständigkeitsverteilung entspricht. Er weist jedoch darauf hin, dass bei einer Übertragung neuer Aufgaben auf die Landkreise ein finanzieller Ausgleich durch die Länder erfolgen muss, da die Landkreise bisher nur für bestimmte Personengruppen (nach SGB II und SGB XII) zuständig sind. Besonders kritisch sieht der Verband die geplanten Berichtspflichten für die Landkreise und fordert deren Streichung, da bereits ausreichende Statistiken existieren. Außerdem äußert er Bedenken, dass die im Gesetz vorgesehene Definition und Regulierung von Schuldnerberatungsdiensten nicht ausreichend vor unseriösen Anbietern schützt und schlägt vor, auf bestehende Regelungen zur Anerkennung geeigneter Stellen nach § 305 InsO (Insolvenzordnung) zu verweisen. Hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die finanzielle Verantwortung und der notwendige Mehrbelastungsausgleich bei Aufgabenübertragung, 2) Die Definition und Kontrolle von Schuldnerberatungsdiensten, 3) Die Ablehnung zusätzlicher Berichtspflichten zur Entbürokratisierung.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ein bundesweit einheitlicher und kostenfreier Zugang zur Schuldnerberatung für alle, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, ist fachlich geboten.“
Der Deutsche Städtetag begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zum Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten, da er einen frühzeitigen, bundesweit einheitlichen und unabhängigen Zugang zu Beratungsangeboten für Menschen mit finanziellen Schwierigkeiten schaffen soll. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Notwendigkeit, bestehende kommunale Beratungsstrukturen zu nutzen und keine Doppelstrukturen zu schaffen, 2) die Forderung nach einer vollständigen und dauerhaften Finanzierung der erweiterten Beratungsangebote durch Bund und Länder, da die Kommunen die zusätzlichen Kosten nicht tragen können, und 3) die Ablehnung von Gebühren für Ratsuchende, da diese eine Hürde für die Inanspruchnahme darstellen und das Ziel eines einheitlichen Zugangs gefährden. Darüber hinaus wird eine stärkere Betonung psychosozialer und ganzheitlicher Beratung, die Festlegung verbindlicher Qualitätsstandards sowie die Beibehaltung bestehender Berichtspflichten gefordert. Kritisiert wird das Fehlen von Vorgaben für Kreditgeber, wie sie auf EU-Ebene existieren.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 17.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins begrüßt, dass der Bundesgesetzgeber mit dem vorliegenden Referentenentwurf den Verpflichtungen der Richtlinie (EU) 2023/22225 nachkommt, nach denen die Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung finanzieller Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung gestellt werden.“
Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zum Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (SchuBerDG). Der Entwurf setzt die EU-Verbraucherkreditrichtlinie um und stellt sicher, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die finanzielle Schwierigkeiten haben oder bekommen könnten, frühzeitig Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten erhalten. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Bedeutung eines frühzeitigen Zugangs zur Beratung, um Überschuldung zu vermeiden; 2) die Festlegung von Entgeltgrenzen, damit Schuldnerberatung weiterhin weitgehend kostenlos bleibt; 3) die Notwendigkeit, die Finanzierung der Beratungsdienste zu sichern, insbesondere durch eine stärkere Beteiligung der Kreditwirtschaft. Der Verein mahnt zudem an, dass die Länder die Finanzierung von Mehrkosten für Kommunen sicherstellen und das Angebot an Beratungsstellen bedarfsgerecht ausgebaut werden muss.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Gesetzentwurf ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung des Zugangs zu qualifizierter Schuldnerberatung für alle Verbraucher, erfordert jedoch Nachbesserungen hinsichtlich der Finanzierung und der gesetzlichen Ausgestaltung der Beratungsangebote.“
Die Stellungnahmen verschiedener Organisationen beziehen sich auf den Gesetzentwurf zum Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG), das den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher regeln soll. Die zentralen Punkte der Stellungnahmen drehen sich um die Sicherstellung eines flächendeckenden, qualitätsgesicherten und unabhängigen Beratungsangebots für überschuldete Privatpersonen. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Finanzierung und Ausgestaltung der Beratungsstellen, (2) die Anforderungen an die Qualifikation der Beratenden sowie (3) die Rolle privater und öffentlicher Träger im System der Schuldnerberatung. Die Organisationen betonen die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Regelungen, um eine Benachteiligung bestimmter Verbrauchergruppen zu vermeiden und die Qualität der Beratung sicherzustellen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die FSUG empfiehlt, dass die allgemeine Zielsetzung darin bestehen sollte, einen menschenwürdigen Lebensstandard und das physische sowie soziale Wohlergehen überschuldeter Personen zu erreichen; Schuldnerberatung sollte unabhängig, leicht zugänglich und für Betroffene kostenfrei sein.“
Die Stellungnahme der GP Forschungsgruppe zum Referentenentwurf des Schuldnerberatungsdienstegesetzes (SchuBerDG) betont die Notwendigkeit, Schuldnerberatungsdienste für Verbraucher flächendeckend, unentgeltlich und qualitativ hochwertig bereitzustellen. Die Stellungnahme hebt hervor, dass Überschuldung nicht nur ein finanzielles, sondern auch ein psychosoziales Problem ist, das etwa 18 Millionen Haushalte in der EU betrifft. Die Autoren fordern, dass Schuldnerberatung unabhängig, professionell und auf die individuellen Bedürfnisse der Betroffenen zugeschnitten sein muss. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Definition und Organisation unabhängiger Schuldnerberatung, einschließlich der Anforderungen an Professionalität und Unabhängigkeit der Beratenden; (2) Die Sicherstellung eines einfachen und schnellen Zugangs zu Beratungsdiensten, etwa durch regionale Zentren, digitale Plattformen und kurze Wartezeiten; (3) Die nachhaltige und unabhängige Finanzierung der Beratungsstellen, vorzugsweise durch öffentliche Mittel und unter Einbeziehung von Verbraucherorganisationen. Fachbegriffe wie CCD II (Consumer Credit Directive II, also die EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge) und NPL (Non-Performing Loans, notleidende Kredite) werden erläutert. Die Stellungnahme spricht sich klar gegen Gebühren für überschuldete Personen aus und fordert, dass Kernleistungen der Beratung kostenlos sein müssen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Entwurf beschränkt sich in weiten Teilen jedoch auf unverbindliche Regelungen, denen es sowohl an einer ausfinanzierten Umsetzungsstrategie als auch an substanziellen Qualitäts- und Steuerungsmechanismen mangelt.“
Der Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID) bewertet den Referentenentwurf für das Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) grundsätzlich als wichtigen Schritt zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225, die einen verbesserten Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher fordert. Der VID begrüßt die gesetzliche Verankerung der Schuldnerberatung als Teil der sozialen Daseinsvorsorge, kritisiert jedoch, dass der Entwurf in zentralen Punkten zu unverbindlich bleibt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die unzureichende Digitalisierung der Beratungsprozesse, die nach Ansicht des VID dringend notwendig ist, um einen barrierefreien Zugang und effiziente Abläufe zu ermöglichen. 2) Die fehlende gesetzliche Festlegung qualitativer und quantitativer Mindeststandards für Beratungsstellen, insbesondere hinsichtlich Personal, Erreichbarkeit und Qualitätssicherung. 3) Die mangelhafte Finanzierung und das Fehlen eines tragfähigen Finanzierungsmodells, das die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben sicherstellt. Darüber hinaus wird die fehlende Prävention kritisiert: Der Entwurf fokussiert sich auf Interventionen bei bereits eingetretener Überschuldung, statt präventive Maßnahmen wie finanzielle Grundbildung und Frühintervention zu stärken. Der VID fordert ein integriertes Gesamtkonzept, das soziale Teilhabe, ökonomische Selbstbestimmung und Menschenwürde schützt.
Tendenz: überwiegend ablehnend
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Referentenentwurf des BMJV bleibt aus Sicht der Verbraucherzentrale Hessen deutlich hinter den Erwartungen zurück, da viele zentrale Fragen zur Umsetzung eines umfassenden, qualifizierten und kostenfreien Zugangs zu Schuldnerberatungsdiensten weiterhin offen sind.“
Die Verbraucherzentrale Hessen begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten, kritisiert jedoch, dass der Entwurf hinter den Erwartungen zurückbleibt und zentrale Anforderungen der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie EU 2023/2225) nicht ausreichend umsetzt. Besonders betont wird, dass ein klarer Rechtsanspruch auf Schuldnerberatung für alle Verbraucher gesetzlich verankert werden muss. Die Organisation fordert, dass Schuldnerberatungsdienste nicht nur unabhängig, sondern auch qualifiziert und leicht zugänglich sein sollen. Die Definition der Beratungsdienste sollte den Fokus auf psychosoziale statt rein psychologische Unterstützung legen, um der ganzheitlichen Problemlage der Ratsuchenden gerecht zu werden. Die Verbraucherzentrale lehnt Entgeltgrenzen ab und fordert eine vollständige Kostenfreiheit der Beratung, um den Zugang nicht zu erschweren. Weiterhin wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Kapazitäten der Beratungsstellen auszubauen, da die Nachfrage durch die neuen gesetzlichen Verpflichtungen steigen wird. Schließlich wird eine einheitliche, verpflichtende und barrierefreie Berichtspflicht zur Qualitätssicherung und statistischen Erfassung gefordert. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die fehlende Verankerung eines Rechtsanspruchs auf Schuldnerberatung, (2) die Forderung nach vollständiger Kostenfreiheit und Ausbau der Beratungsstellen, sowie (3) die Notwendigkeit klarer Qualitätsstandards und einer einheitlichen Berichtspflicht.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 17.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die beabsichtigten gesetzlichen Regelungen werden inhaltlich und in ihrer Reichweite den Anforderungen und Herausforderungen, die sich aus der wachsenden Verschuldung und Verschuldungsgefährdung für die Verbraucher*innen ergeben, nicht gerecht.“
Die Verbraucherzentrale Sachsen e. V. (VZS) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zum Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (SchuBerDG), betont jedoch, dass der Entwurf den tatsächlichen Bedürfnissen der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht vollständig gerecht wird. Sie hebt hervor, dass trotz eines bestehenden Netzes von ca. 1.400 Schuldnerberatungsstellen in Deutschland die Kapazitäten nicht ausreichen und Wartezeiten sowie Fachkräftemangel bestehen. Besonders betont werden die Notwendigkeit kostenfreier Beratungsangebote, die gesetzliche Sicherstellung der Unabhängigkeit der Beratungsstellen (keine Verbindung zu Kreditinstituten), sowie die Bedeutung fachlich und psychologisch qualifizierter Beraterinnen und Berater. Die VZS fordert zudem eine stärkere Ausweitung und Qualitätssicherung der Beratungsangebote, regelmäßige Evaluationen und gezielte Finanzbildungsmaßnahmen, um der steigenden Überschuldung entgegenzuwirken. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Kostenfreiheit der Beratung als Voraussetzung für Zugänglichkeit, 2) die gesetzliche Sicherung der Unabhängigkeit der Beratungsstellen, und 3) die Notwendigkeit, Beratungsstrukturen auszubauen und regelmäßig zu evaluieren.
Tendenz: eher ablehnend
Datum: 17.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
| Eingang im Bundestag: | 29.09.2025 |
| Erste Beratung: | 09.10.2025 |
| Drucksache: | 21/1847 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Arbeit und Soziales | 12.11.2025 | Ergänzung |
| Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung | 12.11.2025 | Ergänzung |
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 05.11.2025 | Anhörung |
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 12.11.2025 | Tagesordnung |
| Finanzausschuss | 12.11.2025 | Ergänzung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 05.11.2025 im Ausschuss für Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz statt.
Ines Moers (Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB), benannt von der SPD-Fraktion): Moers übte scharfe Kritik am Gesetzentwurf der Bundesregierung. Sie warnte, dass das Gesetz in der aktuellen Fassung die Versorgung verschlechtern und europäisches Recht nicht erfüllen würde. Die Richtlinie verlange die Sicherstellung der Verfügbarkeit von Schuldnerberatung, was der Entwurf nicht gewährleiste. Moers betonte, dass die bestehende Beratungslandschaft strukturell überlastet sei und es bereits gravierende Zugangslücken gebe. Die Finanzierung der Schuldnerberatung müsse sichergestellt werden, da bereits Beratungsstellen schließen und Mitglieder Insolvenz anmelden. Sie lehnte die geplante Kostenbeteiligung der Ratsuchenden ab.
Philipp Wendt (Verbraucherzentrale Hessen e.V., benannt von der SPD-Fraktion): Wendt kritisierte die vorgesehene Kostenbeteiligung der Ratsuchenden und forderte, auf ein Beratungsentgelt zu verzichten, da dies eine weitere Hürde für Betroffene darstelle.
Roman Schlag (Caritasverband für das Bistum Aachen e.V., benannt von der Fraktion Die Linke): Schlag lehnte die Möglichkeit einer Kostenbeteiligung entschieden ab. Er prognostizierte, dass Kommunen diese Möglichkeit nutzen würden, was jedoch zu mehr Bürokratie führe. Geringe Entgelte würden dem Staat letztlich Geld kosten.
Christoph Zerhusen (Verbraucherzentrale NRW e.V., benannt von der CDU/CSU-Fraktion): Zerhusen erklärte, dass eine Kostenbeteiligung in der Praxis nicht funktioniere. Die bestehende Struktur der Schuldnerberatung sei nicht ausreichend, um jedem Betroffenen Zugang zu ermöglichen. Es gebe einen Flickenteppich bei der Finanzierung. Zerhusen sprach sich für einen Ausbau und eine bedarfsgerechte Finanzierung der Schuldnerberatung aus, da andernfalls die gesellschaftlichen Kosten steigen würden.
Prof. Andreas Rein (Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen, benannt von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen): Rein kritisierte, dass der Entwurf zwar eine Gewährleistungsverpflichtung für die Länder vorsieht, aber keinen gesetzlichen Rahmen dafür setzt, was zu 16 unterschiedlichen Regelungen führen würde. Eine Regelung zur Finanzierung der Beratungsstellen sei unabdingbar. Er schlug vor, auch eine Beteiligung der Gläubiger, insbesondere der Kreditgeber, an der Finanzierung zu erwägen.
Andrea Schweer (Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V., benannt von der Unionsfraktion): Schweer lehnte eine gesetzliche Verpflichtung privater Gläubiger zur Finanzierung ab und betonte, dass Schuldnerberatung eine öffentliche Aufgabe sei, die staatlich finanziert werden sollte. Der Verband unterstütze die Stärkung der Schuldnerberatung, da sie zur sozialen Stabilität und fiskalischen Entlastung beitrage.
Christoph Niering (Verband der Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschland e.V., benannt von der Unionsfraktion): Niering sprach sich für eine Stärkung der Schuldnerberatung in Qualität und Angebot aus. Zur Finanzierung schlug er vor, das Verbraucherinsolvenzverfahren zu verschlanken, um auf Länderebene Gelder und Personal freizusetzen.
Weitere Informationen: hib-Meldung zum Regierungsentwurf, hib-Meldung zur Stellungnahme des Bundesrates.
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 436/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 05.09.2025 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |