Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts und anderer Regelungen

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 11.12.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/1849 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2777 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Verknüpfungen: | Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode.: Entwurf 20. Legislaturperiode |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Trojanercheck : | ✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung der Amtsgerichte in Zivilsachen, insbesondere durch die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts von derzeit 5.000 Euro auf 10.000 Euro. Damit sollen mehr Zivilverfahren erstinstanzlich vor den Amtsgerichten verhandelt werden, was die Bürgernähe und den Zugang zur Justiz verbessert. Zusätzlich soll die Spezialisierung der Justiz durch streitwertunabhängige Zuständigkeiten für bestimmte Rechtsgebiete bei Amts- und Landgerichten ausgebaut werden. Weitere Ziele sind die Möglichkeit zur nachträglichen Änderung von Kostenentscheidungen bei Wertänderungen und rechtsbereinigende Anpassungen im Zusammenhang mit der Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf reagiert auf einen langjährigen Rückgang der Eingangszahlen bei den Amtsgerichten (Rückgang um ca. 47 % seit 1993), was besonders kleinere Standorte gefährdet und zu Schließungen führen könnte. Die Streitwertgrenze wurde seit 1993 nicht mehr angepasst. Die Änderungen setzen Beschlüsse der Justizministerkonferenzen der Länder um und greifen Empfehlungen einer Länderarbeitsgruppe auf. Außerdem werden Anpassungen aufgrund der Aufhebung der EU-Verordnung zur Online-Streitbeilegung vorgenommen. Der Entwurf steht im Kontext der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und soll das Nachhaltigkeitsziel 16 (Zugang zur Justiz) fördern.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen keine direkten Kosten. Für die Länder wird mit einer Veränderung des Personalbedarfs gerechnet, da die Verfahrenszahlen an den Gerichten sich verschieben (mehr Fälle bei Amtsgerichten, weniger bei Land- und Oberlandesgerichten). Der genaue Personal- und Raumbedarf kann noch nicht abschließend beziffert werden. Für Bürgerinnen und Bürger werden jährliche Einsparungen von Wegesachkosten (ca. 75.000 Euro), Wegezeiten (ca. 9.666 Stunden) und Rechtsverfolgungskosten (ca. 14,5 Mio. Euro) erwartet. Die Wirtschaft wird in ähnlicher Höhe entlastet (ca. 14,5 Mio. Euro Rechtsanwaltsgebühren und ca. 373.000 Euro Wegeaufwand pro Jahr). Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Auswirkungen auf Sozialversicherungssysteme, Einzelpreise oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Inkrafttreten:
Das Gesetz soll hinsichtlich der Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte spätestens am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Für andere Regelungen wird kein abweichendes Inkrafttreten genannt; sie treten somit am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Sonstiges:
Der Entwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, da das Inkrafttreten spätestens zum 1. Januar 2026 erforderlich ist, um Verzögerungen bei der PEBB§Y-Vollerhebung 2027 zu vermeiden. Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen, jedoch ist eine Evaluierung frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten geplant, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen. Interessenvertreter haben nicht wesentlich zum Inhalt beigetragen. Die Regelungen stehen im Einklang mit EU- und Völkerrecht.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst:
- Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts für Amtsgerichte in Zivilsachen von 5.000 auf 10.000 Euro, um die Zuständigkeit an die Geldwertentwicklung seit 1993 anzupassen und die Amtsgerichte zu stärken.
- Einführung einer streitwertunabhängigen Zuständigkeit der Amtsgerichte für bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten (z.B. Überhänge, Überfall von Früchten, Grenzbäume, Immissionen, Nachbarwände), jedoch nicht bei Einwirkungen gewerblicher Betriebe.
- Einführung einer streitwertunabhängigen Zuständigkeit der Landgerichte für:
- Veröffentlichungsstreitigkeiten (z.B. Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen, auch im Internet, und presserechtliche Ansprüche)
- Vergaberechtliche Streitigkeiten, soweit nicht spezielle Regelungen im GWB greifen (insbesondere für Unterschwellenbereich und Schadensersatzansprüche)
- Streitigkeiten aus Heilbehandlungen (Ansprüche gegen Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Psychologen etc. im Zusammenhang mit Heilbehandlungen, nicht aber gegen Tierärzte)
- Ausbau und Spezialisierung der Kammern und Senate an Land- und Oberlandesgerichten für die genannten Sachgebiete.
- Einführung einer gesetzlichen Möglichkeit, die Kostenentscheidung eines Urteils oder Beschlusses nachträglich zu ändern, wenn sich der Streit- oder Verfahrenswert nachträglich ändert (gilt für Zivil-, Familien-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichte).
- Anpassung der Kostenregelungen, sodass die Änderung der Kostenentscheidung gebührenfrei ist und keine gesonderten Anwaltsgebühren auslöst.
- Rechtsbereinigende Änderungen infolge der Einstellung der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung (u.a. Anpassungen im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und verwandten Verordnungen).
- Wiedereinführung einer Regelung im Gerichts- und Notarkostengesetz, um die Auslagen für Verfahrenspfleger in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen wieder an die Vermögensverhältnisse des Betroffenen zu koppeln.
- Staffelung des Inkrafttretens: Die Änderungen zu den Zuständigkeiten treten am 1. Januar 2026 in Kraft, die Regelungen zur Kostenentscheidung am 1. Juli 2026, die rechtsbereinigenden Änderungen unmittelbar nach Verkündung.
- Evaluierung der Neuregelung nach 5 Jahren zur Überprüfung der Auswirkungen auf die Justiz.
- Erwartete Entlastung für Bürger und Wirtschaft durch Wegfall von Anwaltsgebühren und geringere Wegezeiten, jedoch Mehrbedarf an Personal und Räumen bei den Amtsgerichten.
| Legal Tribune Online, 23.06.2025 | Streitwertgrenze für Amtsgerichte soll auf 10.000 Euro steigen |
| Datum erster Entwurf: | 24.06.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 27.08.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Für die streitwertabhängige Zuständigkeitsverteilung zwischen Amts- und Landgerichten gilt bisher: Amtsgerichte sind in Zivilsachen für Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 5 000 Euro zuständig; zivilrechtliche Streitigkeiten mit einem darüberhinausgehenden Streitwert fallen in die Zuständigkeit der Landgerichte. Dieser Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte soll nunmehr von 5 000 Euro auf 10 000 Euro angehoben werden, nachdem er seit mehr als 30 Jahren unverändert ist. Hierdurch sollen die Amtsgerichte in Zivilsachen und damit der Justizstandort Deutschland in der Fläche gestärkt werden. Daneben sollen durch streitwertunabhängige Zuweisungen bestimmter Sachgebiete an die Amts- und an die Landgerichte eine bessere Spezialisierung ermöglicht und eine effiziente Verfahrensführung unterstützt werden: So sollen nachbarrechtliche Streitigkeiten streitwertunabhängig den Amtsgerichten, Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, Vergabesachen sowie Veröffentlichungsstreitigkeiten hingegen streitwertunabhängig den Landgerichten zugewiesen werden.
Weiterhin adressiert der Entwurf ein Problem der gerichtlichen Praxis: Gerichten ist es bislang nicht möglich, eine in Folge einer nachträglichen Streitwertänderung oder in Folge einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Wertfestsetzung unrichtig gewordene Kostenentscheidung zu ändern. Dies führt zu Wertungswidersprüchen und Ungerechtigkeiten, weshalb gesetzliche Regelungen geschaffen werden sollen, die eine solche Änderung ermöglichen.
Schließlich umfasst der Entwurf eine Rechtsbereinigung im Bereich der Verbraucherstreitbei-legung: Aufgrund der Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung (ODR-Plattform) und der Aufhebung des ihr zugrundeliegenden Unionsrechtsakts (Verordnung (EU) Nr. 524/2013) bedarf es der rechtsbereinigenden Anpassung mehrerer nationaler Rechtsnormen.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht
wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Nur der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. (BDS) macht Angaben zum Eingangsdatum der Aufforderung zur Stellungnahme, das auf den 24.06.2025 datiert ist. Die übrigen Verbände machen keine Angaben zum Zeitraum oder Eingangsdatum. Da keine weiteren Angaben vorliegen, lässt sich die Dauer der Beteiligungsphase nicht berechnen.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte und zur Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen ist überwiegend positiv, insbesondere hinsichtlich der Zielsetzung, die Justiz zu stärken, die Bürgernähe zu erhöhen und die Spezialisierung auszubauen. Viele Verbände begrüßen die Anhebung des Streitwerts als sachgerecht und notwendig, um der Inflation und der Entwicklung der Fallzahlen Rechnung zu tragen. Allerdings werden von nahezu allen Seiten flankierende Maßnahmen und Nachbesserungen gefordert, insbesondere im Hinblick auf die personelle und strukturelle Ausstattung der Gerichte, die Spezialisierung in bestimmten Rechtsgebieten und die Vermeidung neuer Zugangshürden. Einzelne Organisationen kritisieren spezifische Aspekte, wie die Auswirkungen auf die Anwaltschaft, die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter, die Vertretungspflicht für Kommunen oder die fehlende Einbeziehung bestimmter Rechtsgebiete in die Spezialisierung. Insgesamt herrscht Konsens darüber, dass die Reform nur mit ausreichenden Ressourcen und klaren Regelungen erfolgreich umgesetzt werden kann.
Meinungen im Detail
1. Zugang zum Recht und Streitwertanhebung
Die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts auf 10.000 Euro wird von nahezu allen Organisationen begrüßt (u.a. Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing, Bundesverband der Wirtschaftskanzleien, Neue Richter*innenvereinigung, Deutscher Richterbund, Bundesarchitektenkammer, Bund Deutscher Sozialrichter, Verband Privater Bauherren, Deutscher Landkreistag). Sie wird als sachgerecht, praxisnah und notwendig angesehen, um die Amtsgerichte zu stärken und der Inflation Rechnung zu tragen. Gleichzeitig wird betont, dass dies nur mit ausreichender personeller und sachlicher Ausstattung der Gerichte gelingen kann (Richterbund, BRAK, NRV, VPB).
2. Spezialisierung der Justiz
Die geplante Spezialisierung der Gerichte wird überwiegend positiv bewertet. Besonders die Fachverbände (Deutscher Anwaltverein, Bundesarchitektenkammer, Verband Privater Bauherren, Bundesverband der Wirtschaftskanzleien) fordern eine konsequente und sachgebietsbezogene Spezialisierung, insbesondere im Bau- und Architektenrecht, Heilbehandlungsrecht, Vergaberecht und bei Nachbarschaftsstreitigkeiten. Kritisiert wird, dass das Bau- und Architektenrecht nicht vollständig in die Spezialzuständigkeit der Landgerichte aufgenommen wird (DAV, VPB, BAK). Die Neue Richter*innenvereinigung und der Richterbund fordern eine grundlegende Reform der Zuständigkeitsverteilung und eine konsequente Umsetzung der Spezialisierung. Die BRAK warnt vor einer Zersplitterung der Zuständigkeiten durch Spezialzuweisungen ohne klare Regelungen.
3. Personelle und strukturelle Ausstattung
Nahezu alle Berufsverbände und Justizorganisationen (Richterbund, BRAK, NRV, VPB, BWD) betonen, dass die Reform nur mit ausreichender personeller und struktureller Ausstattung der Gerichte erfolgreich sein kann. Besonders hervorgehoben wird die Bedeutung der Personalbedarfsberechnung (PEBB§Y) und die Notwendigkeit rechtzeitiger Anpassungen. Ohne diese flankierenden Maßnahmen drohen Überlastung und Effizienzverluste.
4. Zugangshürden und Kosten
HateAid und der Deutsche Gewerkschaftsbund thematisieren besonders die Zugangshürden für Betroffene: HateAid kritisiert hohe Streitwerte, Anwaltszwang und Kosten als Barrieren für Opfer digitaler Gewalt und fordert eine differenzierte Streitwertpraxis sowie Spezialisierung auch an Amtsgerichten. Der DGB fordert ein Verbandsklagerecht in Besoldungsstreitigkeiten, die Senkung von Streitwerten und Gerichtskosten sowie die Einführung von Musterverfahren, um den Zugang zum Recht zu erleichtern und Kostenrisiken zu senken.
5. Rolle der Anwaltschaft
Die Bundesrechtsanwaltskammer kritisiert die Reduktion der Anwaltschaft auf einen Kostenfaktor und fordert die Beibehaltung des Anwaltszwangs ab 5.000 Euro sowie einen Gleichlauf der Vergütung zwischen Wahlanwälten und Prozesskostenhilfe. Die BKS begrüßt hingegen den Wegfall des Anwaltszwangs für Forderungen zwischen 5.001 und 10.000 Euro als Kostenvorteil für Unternehmen.
6. Mitwirkung ehrenamtlicher Richter und Teilhabe
Die Vereinigung der Ehrenamtlichen Richterinnen und Richter Mitteldeutschlands und PariJus kritisieren, dass die Erhöhung der Streitgrenze bei Handelssachen die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter und die Teilhabe der Zivilgesellschaft einschränkt. Sie schlagen vor, die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen unabhängig vom Streitwert zu regeln oder spezielle Zuständigkeiten bei den Amtsgerichten mit Handelsrichtern einzurichten.
7. Vertretungspflicht für Kommunen
Der Deutsche Landkreistag kritisiert die vorgesehene anwaltliche Vertretungspflicht für Kommunen bei Landgerichten und fordert eine Sonderregelung, die es juristischen Personen des öffentlichen Rechts ermöglicht, sich selbst zu vertreten, um den Verwaltungs- und Kostenaufwand zu reduzieren.
8. Schlichtung und außergerichtliche Konfliktlösung
Der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen begrüßt die Zuweisung nachbarrechtlicher Streitigkeiten an die Amtsgerichte und hebt die Vorteile der obligatorischen Streitschlichtung hervor. Er fordert eine Ausweitung der Schlichtungspflicht auf weitere nachbarrechtliche Normen.
9. Digitalisierung und organisatorische Herausforderungen
Die Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing betont die Bedeutung der Digitalisierung der Justiz (elektronische Gerichtsakte, Videoverhandlungen) zur Bewältigung organisatorischer Herausforderungen, insbesondere für bundesweit tätige Unternehmen.
10. Einzelne prozessuale Regelungen
Der Deutsche Anwaltverein lehnt die automatische Änderung von Kostenentscheidungen ohne Antrag ab, da dies gegen den Dispositionsgrundsatz verstoße. Der Bund Deutscher Sozialrichter bewertet die geplante Anpassung des Sozialgerichtsgesetzes als systematisch sinnvoll, sieht aber geringe praktische Relevanz. Der Bundesverband der Wirtschaftskanzleien begrüßt die Möglichkeit zur nachträglichen Änderung von Kostenentscheidungen bei Streitwertänderungen als notwendige Korrektur.
11. Bürokratieabbau und Verbraucherschutz
Die Bundesarchitektenkammer regt an, die Informationspflichten für Planungsbüros im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz zu vereinfachen, um Bürokratie zu reduzieren, ohne den Verbraucherschutz zu beeinträchtigen.
„Es liegt keine Stellungnahme, sondern nur eine Übersicht der beteiligten Organisationen vor.“
Der Text enthält keine eigentliche Stellungnahme, sondern lediglich eine Übersicht der Organisationen, die Stellungnahmen zum Gesetzentwurf abgegeben haben. Es werden keine inhaltlichen Argumente, Bewertungen oder Schwerpunkte dargelegt. Fachbegriffe wie 'Zuständigkeitsstreitwert' (der Wert, ab dem ein Gericht für einen Fall zuständig ist) und 'Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen' (Fokussierung von Gerichten auf bestimmte zivilrechtliche Themen) werden nur im Titel des Gesetzentwurfs genannt. Es werden keine Aspekte besonders hervorgehoben oder ausführlich thematisiert, da keine Stellungnahme vorliegt.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die streitwertunabhängige Zuweisung der obligatorischen nachbarrechtlichen Streitigkeiten an die Amtsgerichte bringt den Bürgerinnen und Bürgern eine Nähe, die ihnen nicht nur Wege- und Zeitvorteile bringt, sondern zudem eine Lösung des zwischen ihnen bestehenden Konfliktes ermöglicht.“
Der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. (BDS) begrüßt die geplante Änderung, nach der nachbarrechtliche Streitigkeiten unabhängig vom Streitwert den Amtsgerichten zugewiesen werden. Dies bringe Bürgerinnen und Bürgern Vorteile wie kürzere Wege und schnellere Konfliktlösungen. Besonders betont wird die Bedeutung der obligatorischen Streitschlichtung, die im Vergleich zu gerichtlichen Verfahren als kostengünstiger, schneller und nachhaltiger angesehen wird. Der BDS fordert zudem eine Ergänzung des § 15a EGZPO (Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung), um auch Ansprüche aus § 903 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch, regelt das Recht, andere von Einwirkungen auf das eigene Grundstück auszuschließen) in die obligatorische Streitschlichtung einzubeziehen. Außerdem wird angeregt, weitere nachbarrechtliche Streitigkeiten wie Überbau, Notwegerecht und Vertiefungen in das obligatorische Schlichtungsverfahren aufzunehmen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Vorteile der obligatorischen Streitschlichtung gegenüber gerichtlichen Verfahren, (2) die Notwendigkeit einer gesetzlichen Klarstellung und Ausweitung der Schlichtungspflicht auf weitere nachbarrechtliche Normen, und (3) die praktische Bedeutung für Bürgerinnen und Bürger.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 11.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der BDS hat keine Einwendungen gegen die geplante Änderung, da es hierfür zumindest theoretisch ein Bedürfnis geben kann.“
Der Bund Deutscher Sozialrichter (BDS) nimmt Stellung zum Gesetzentwurf, der eine Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vorsieht. Konkret soll § 197a Abs. 1 SGG um einen neuen Satz ergänzt werden, um Regelungen zur nachträglichen Anpassung von Kostenentscheidungen bei Änderung des Streitwerts auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu ermöglichen. Diese Regelung orientiert sich an bereits bestehenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Zivilprozessordnung (ZPO), wird jedoch für das Sozialgericht in zwei Punkten angepasst: Erstens wird für die Änderung der Kostengrundentscheidung auf eine spezifische Vorschrift des SGG verwiesen, wodurch diese Änderung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann. Zweitens wird für Rechtsbehelfe gegen Kostenfestsetzungen eine andere Vorschrift als im Verwaltungsprozess herangezogen. Der BDS sieht zwar einen theoretischen Bedarf für die Regelung, hält die Zahl betroffener Fälle aber für gering, da die Voraussetzungen selten erfüllt sind. Besonders betont werden: (1) die systematische Anpassung der Regelung an das Sozialgerichtsgesetz, (2) die geringe praktische Relevanz der Änderung, und (3) das Anliegen einer möglichst einheitlichen Regelung für alle Prozessordnungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 10.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen das mit dem Entwurf verfolgte Ziel, den Justizstandort Deutschland in der Fläche zu stärken.“
Die Bundesarchitektenkammer (BAK) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, den Justizstandort Deutschland zu stärken und die Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen auszubauen. Die Stellungnahme konzentriert sich auf die Auswirkungen für Architektinnen und Architekten. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die geplante streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für vergaberechtliche Streitigkeiten und die damit verbundene Spezialisierung, 2) die Empfehlung, auch für den sogenannten Unterschwellenbereich (Vergaben unterhalb bestimmter Schwellenwerte) klarere Begrifflichkeiten in das Gesetz aufzunehmen, um die Zuständigkeitsprüfung zu erleichtern, sowie 3) die Anregung, bei der Anpassung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) Bürokratie für Planungsbüros zu reduzieren, indem die Informationspflichten für Unternehmer gemäß der europäischen ADR-Richtlinie (Alternative Streitbeilegung) moderat angepasst werden. Die BAK spricht sich für eine Vereinfachung der Informationspflichten aus, um die Belastung für Architekturbüros zu senken, ohne den Verbraucherschutz zu beeinträchtigen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 11.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002429 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Reduktion auf einen vermeintlichen Kostenvorteil verfehlt die Funktion der Anwaltschaft im Gefüge des rechtsstaatlichen Verfahrens und wird ihrer verfassungsrechtlich und völkerrechtlich anerkannten Rolle als Sicherungsinstanz des effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.“
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert sich zum Referentenentwurf, der eine Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte auf 10.000 Euro, den Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen und weitere prozessuale Änderungen vorsieht. Die BRAK begrüßt grundsätzlich das Ziel, die Amtsgerichte und den Justizstandort Deutschland zu stärken, kritisiert jedoch das Fehlen empirischer Grundlagen und flankierender Maßnahmen zur personellen und strukturellen Ausstattung der Gerichte. Besonders hervorgehoben wird die Gefahr, dass ohne ausreichende Ressourcen und begleitende Reformen die Effizienzsteigerung ins Gegenteil umschlagen könnte. Die BRAK warnt zudem vor einer Reduktion der Anwaltschaft auf einen bloßen Kostenfaktor und betont deren zentrale Rolle für den Zugang zum Recht und die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats. Sie spricht sich für die Beibehaltung des Anwaltszwangs ab einem Streitwert von 5.000 Euro aus und fordert einen Gleichlauf der Vergütung zwischen Wahlanwälten und Prozesskostenhilfe. Ausführlich thematisiert werden die Auswirkungen auf die Personalausstattung der Gerichte, die Gefahr einer Zersplitterung der Zuständigkeiten durch Spezialzuweisungen sowie die Wechselwirkungen mit parallelen Reformvorhaben, insbesondere im Bereich der Digitalisierung und des Online-Verfahrens. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Rolle und Bedeutung der Anwaltschaft im Rechtsstaat und die Kritik an deren Reduktion auf einen Kostenfaktor; 2) Die Notwendigkeit struktureller und personeller Begleitmaßnahmen bei der Anhebung des Streitwerts; 3) Die Risiken und Wechselwirkungen mit anderen Reformen, insbesondere Digitalisierung und Spezialisierung der Justiz.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000221 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Insgesamt sind die Neuerungen im Licht der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und einer erhöhten Leistungsfähigkeit in der Justiz im Sinne des Nachhaltigkeitsziels 16 zu sehen und positiv zu bewerten.“
Der Bundesverband der Wirtschaftskanzleien in Deutschland (BWD) begrüßt die geplanten Änderungen im Gesetzentwurf zur Anpassung der Streitwertgrenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte, zur Förderung der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen und zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen. Die Stellungnahme betont, dass die Erhöhung des Streitwerts auf 10.000 Euro die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers wiederherstellt und der Inflation Rechnung trägt. Die wohnortnahe Erreichbarkeit der Amtsgerichte wird als wesentlich für die Akzeptanz des Rechtsstaats hervorgehoben. Die geplante stärkere Spezialisierung der Gerichte – etwa durch die Zuweisung bestimmter Sachgebiete an Amts- oder Landgerichte unabhängig vom Streitwert – wird als sinnvoll und effizient bewertet, da sie zu schnelleren und sachgerechteren Entscheidungen führt. Die Möglichkeit zur nachträglichen Änderung von Kostenentscheidungen bei Streitwertänderungen wird als notwendige Korrektur bisheriger Ungerechtigkeiten angesehen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Anpassung der Streitwertgrenze und deren Bedeutung für die Amtsgerichte und den Zugang zur Justiz, 2) Die Ausweitung und Vorteile der Spezialisierung bei Amts- und Landgerichten, insbesondere bei Nachbarschaftsstreitigkeiten, Veröffentlichungsstreitigkeiten, Heilbehandlungen und Vergabesachen, 3) Die neue Möglichkeit zur nachträglichen Änderung von Kostenentscheidungen zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 11.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Zusammenfassend bewertet die BKS den Gesetzentwurf als einen wichtigen und gelungenen Beitrag zur Stärkung der Justiz und zur Anpassung des Zivilprozessrechts an die wirtschaftlichen Realitäten.“
Die Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing e.V. (BKS) begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte und weiteren prozessualen Regelungen ausdrücklich. Zentral wird die Anhebung des Streitwerts auf 10.000 Euro als sachgerecht und praxisnah bewertet, da sie viele zivilrechtliche Verfahren – insbesondere im Bereich unbesicherter Verbraucher- und Kleingewerbeforderungen – an die bürgernahen Amtsgerichte verlagert und so Landgerichte entlastet. Besonders hervorgehoben wird der Wegfall des Anwaltszwangs für Forderungen zwischen 5.001 und 10.000 Euro, was die Flexibilität und Kosteneffizienz für Unternehmen erhöht. Als organisatorische Herausforderung wird die Zersplitterung der Prozesslandschaft für bundesweit tätige Unternehmen genannt, der aber durch konsequente Digitalisierung der Justiz (z.B. elektronische Gerichtsakte, Videoverhandlungen) begegnet werden kann. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Anhebung des Streitwerts und deren Auswirkungen auf die Gerichte, 2) die Vorteile des Wegfalls des Anwaltszwangs, und 3) die Bedeutung der Digitalisierung zur Bewältigung organisatorischer Herausforderungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 09.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine streitwertunabhängige Sonderzuständigkeit der Landgerichte für sämtliche Bausachen ist daher nicht nur folgerichtig, sondern auch verfassungsrechtlich geboten. Eine weitergehende Übertragung auf die Amtsgerichte würde einen Rückschritt bedeuten und widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz, da für vergleichbar komplexe Materien bereits eine Sonderzuständigkeit besteht.“
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen. Der DAV kritisiert insbesondere, dass das Bau- und Architektenrecht nicht – wie andere komplexe Rechtsgebiete (z.B. Heilbehandlungsrecht, Vergaberecht) – streitwertunabhängig den spezialisierten Landgerichten zugewiesen werden soll. Dies führe zu einem Qualitätsverlust, erhöhter Rechtsunsicherheit und einer Zersplitterung der Rechtsprechung, da Amtsgerichte keine spezialisierten Spruchkörper für Bausachen haben. Der DAV fordert, das Bau- und Architektenrecht in den Katalog der streitwertunabhängigen Spezialzuständigkeit der Landgerichte aufzunehmen. Weiterhin empfiehlt der DAV, die Vorrangregelung der Baukammern gegenüber den Kammern für Handelssachen gesetzlich zu verankern, um Kompetenzkonflikte zu vermeiden und die Effizienz der Rechtspflege zu steigern. Im kostenrechtlichen Teil lehnt der DAV die Möglichkeit ab, Kostenentscheidungen und -festsetzungen von Amts wegen (also ohne Antrag der Parteien) zu ändern, da dies gegen den Dispositionsgrundsatz verstößt und zu Rechtsunsicherheiten führen kann. Die Stellungnahme hebt besonders hervor: (1) die Notwendigkeit der Spezialisierung im Bau- und Architektenrecht, (2) die klare Abgrenzung und Vorrangregelung zwischen Baukammern und Handelskammern, und (3) die Ablehnung einer automatischen Änderung von Kostenentscheidungen ohne Antrag.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Rechte ist erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich.“
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) nimmt zum Gesetzentwurf zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte und weiterer prozessualer Regelungen Stellung. Obwohl der DGB zu den geplanten Änderungen keine direkten Anmerkungen hat, nutzt er die Gelegenheit, auf die Problematik der Unteralimentation (zu niedrige Besoldung) von Beamtinnen und Beamten hinzuweisen. Der DGB kritisiert, dass betroffene Beschäftigte ihre Ansprüche individuell und jährlich geltend machen müssen, was für die Gewerkschaften ein unkalkulierbares Kostenrisiko bedeutet. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Forderung nach einem Verbandsklagerecht in Besoldungsstreitigkeiten, das die Rechtsdurchsetzung erleichtern und Kosten für Verwaltung, Gerichte und Betroffene senken würde; 2) Die Möglichkeit, Verfahren gerichtskostenfrei zu stellen oder zumindest Musterverfahren einzuführen, um Kosten und Aufwand zu reduzieren; 3) Die Notwendigkeit, den Streitwert und die Gerichtskosten zu senken, um den Zugang zum Recht zu erleichtern. Der DGB betont, dass die aktuelle Situation das Kräftegleichgewicht zwischen Dienstherrn und Gewerkschaften stört und die Wahrnehmung verfassungsrechtlich verbürgter Rechte erschwert.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 07.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die mit den vorgeschlagenen Änderungen bezweckte Stärkung der Amtsgerichte trägt zur Gewährleistung eines ortsnahen Rechtsschutzes bei; dies bewerten wir als positiv, zumal die Anpassung der zuletzt vor 30 Jahren erhöhten Streitwertgrenze längst überfällig war.“
Der Deutsche Landkreistag begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte und zur Stärkung der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen. Besonders positiv bewertet wird die geplante Stärkung der Amtsgerichte, da sie einen ortsnahen Rechtsschutz gewährleistet und die Anhebung der Streitwertgrenze als überfällig angesehen wird. Kritisch sieht der Verband jedoch die vorgesehene Änderung, dass Streitigkeiten aus der Vergabe öffentlicher Aufträge künftig unabhängig vom Streitwert den Landgerichten zugewiesen werden sollen. Dies würde für Kommunen bedeuten, dass sie sich vor Landgerichten zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssten, was einen erhöhten Verwaltungs- und Kostenaufwand mit sich bringt. Der Landkreistag schlägt daher vor, eine Sonderregelung aufzunehmen, die es juristischen Personen des öffentlichen Rechts (wie Kommunen) erlaubt, sich auch vor Landgerichten selbst zu vertreten, analog zu bestehenden Regelungen im Vergaberecht (z.B. § 175 Abs. 1 GWB, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Auswirkungen der anwaltlichen Vertretungspflicht für Kommunen, 2) Der Vergleich mit bestehenden Sonderregelungen im Vergaberecht, 3) Die Forderung nach einer verfahrensökonomischen und praxisgerechten Ergänzung des Gesetzentwurfs.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 11.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das mit dem Gesetzesvorhaben verfolgte Ziel, die Amtsgerichte in der Fläche nachhaltig und zukunftsfest zu stärken, ist grundsätzlich zu begrüßen. Dieses Ziel dürfte mit einer Anhebung des Zuständigkeitsstreitwertes auch zu erreichen sein unter der Voraussetzung, dass der für die Bearbeitung der zusätzlichen Verfahren für die Amtsgerichte entstehende Personalaufwand zeitgleich angemessen ausgeglichen wird.“
Der Deutsche Richterbund (DRB) bewertet den Referentenentwurf zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen grundsätzlich positiv. Das Hauptziel, die Amtsgerichte zu stärken, wird begrüßt, allerdings nur unter der Bedingung, dass der zusätzliche Personalbedarf angemessen ausgeglichen wird. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit einer rechtzeitigen und ausreichenden Personalausstattung der Amtsgerichte, da die Reform zu einem erheblichen Anstieg der Verfahren bei diesen führen wird. 2) Die Bedeutung der geplanten PEBB§Y-Erhebung (eine bundesweite Erhebung zur Personalbedarfsberechnung in der Justiz) im Jahr 2027, die valide Daten voraussetzt und deren Ergebnisse maßgeblich für die Personalplanung sind. 3) Die Forderung nach einer Anpassung der Berufungs- und Beschwerdewertgrenzen sowie der Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren (§ 495a ZPO), um der Inflation Rechnung zu tragen. Der DRB spricht sich zudem für eine stärkere Spezialisierung der Gerichte aus und empfiehlt, weitere streitwertunabhängige Zuständigkeiten bei den Landgerichten einzuführen. Insgesamt wird betont, dass die Reform nur dann erfolgreich sein kann, wenn die personellen und strukturellen Voraussetzungen geschaffen werden.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Nur wenn digitale Gewalt auch zivilrechtlich wirksam verfolgt werden kann – niedrigschwellig, rechtssicher und ressourcenschonend –, lässt sich der Rechtsstaat im digitalen Raum für Betroffene erlebbar machen.“
Die Stellungnahme der HateAid gGmbH befasst sich mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte und zur Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen, insbesondere im Hinblick auf äußerungsrechtliche Streitigkeiten im digitalen Raum. HateAid betont, dass digitale Gewalt ein weitverbreitetes Problem ist, das nicht nur individuelle Rechte verletzt, sondern auch die Demokratie gefährdet. Der zivilrechtliche Weg bietet Betroffenen theoretisch Schutz, ist aber durch hohe Streitwerte, Anwaltszwang und hohe Kosten praktisch schwer zugänglich. Die geplante Spezialisierung der Landgerichte wird grundsätzlich begrüßt, da sie zu einer besseren und einheitlicheren Rechtsprechung führen kann. Gleichzeitig wird kritisiert, dass Zugangshürden für Betroffene bestehen bleiben und die Gefahr einer Überlastung der Landgerichte besteht. HateAid fordert daher flankierende Maßnahmen: eine differenzierte Streitwertpraxis für einfach gelagerte Fälle, Spezialisierung auch an Amtsgerichten und eine klarere Abgrenzung zwischen Veröffentlichungsstreitigkeiten und Individualkommunikation. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Zugangshürden zum Zivilrecht für Betroffene digitaler Gewalt, (2) die Chancen und Risiken der Spezialisierung der Justiz, und (3) die Notwendigkeit einer differenzierten Streitwertpraxis für einfach gelagerte Fälle.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 14.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die NRV begrüßt grundsätzlich die durch den Entwurf geplante Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts für die Amtsgerichte, da angesichts der Geldentwertung und Inflation der letzten Jahre Kosten und Preise für Wertgegenstände, Dienstleistungen, etc. gestiegen sind.“
Die Neue Richter*innenvereinigung (NRV) begrüßt grundsätzlich die geplante Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts für die Amtsgerichte von derzeit 5.000 Euro auf 10.000 Euro. Diese Anpassung sei angesichts der Inflation und gestiegener Kosten notwendig, da die bisherige Grenze das Verhältnis zwischen Amts- und Landgerichten nicht mehr angemessen abbilde. Die NRV betont, dass mit der Anhebung eine Stärkung der Amtsgerichte, insbesondere in ländlichen Regionen, einhergeht. Sie fordert jedoch, dass die Änderungen durch ausreichende personelle und sachliche Ressourcen flankiert werden, insbesondere durch Anpassungen in der Personalbedarfsberechnung (Pebbsy) und eine rechtzeitige Anpassung der Minutenwerte. Die Stellungnahme spricht sich zudem für eine konsequentere Einführung streitwertunabhängiger, sachgebietsbezogener Zuständigkeiten aus, etwa für Verkehrsunfallsachen bei den Amtsgerichten und für Bausachen bei spezialisierten Landgerichten. Kritisch hinterfragt die NRV das bestehende System der Aufteilung zwischen Amts- und Landgerichten und regt eine grundlegende Reform mit einer einheitlichen Eingangsinstanz an. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit der personellen und organisatorischen Flankierung der Streitwertanhebung, 2) Die sachgebietsbezogene Spezialisierung und deren konsequente Umsetzung, 3) Die Anpassung der Rechtsmittelstreitwerte und flankierende prozessuale Maßnahmen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 11.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der VPB appelliert daher an den Bund, dass er seine politischen Einflussmöglichkeiten auf die Länder und deren Justizverwaltungen nach Erlass des Gesetzes umfänglich nutzen möge, um einen effektiven zweiten Schritt zur Verwirklichung einer professionellen Justiz in allen GVG-Spezialmaterien zu befördern“
Der Verband Privater Bauherren e.V. (VPB) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte und zur Stärkung der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen. Der VPB betont die besondere Komplexität zivilrechtlicher Bauprozesse und die Notwendigkeit spezialisierter Kammern bei den Landgerichten, unterstützt durch Fachanwälte und kompetente Sachverständige. Die geplante Anhebung der Streitwertgrenze wird trotz Bedenken als akzeptabel angesehen, da sie inflationsbedingt notwendig ist. Besonders hervorgehoben werden (1) die Bedeutung effektiver Spezialisierung der Justiz für Bau- und Architektensachen, (2) die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen auf Landesebene zur Umsetzung der Spezialisierung, und (3) die Forderung nach angemessener Personalausstattung und realistischer Bewertung der Arbeitsbelastung in Spezialkammern. Der VPB fordert, dass der Bund nach Verabschiedung des Gesetzes auf die Landesjustizverwaltungen einwirkt, um die Reformen wirksam werden zu lassen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 08.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die geplante, in den Grundzügen nachvollziehbare Reform sollte nicht nur die Reduzierung sachkundiger ehrenamtlicher Teilhabe vermeiden, sondern diese verstärkt zur Erhöhung der Qualität der Entscheidungen zur strukturellen Reform der Spruchkörperbesetzung nutzen.“
Die Stellungnahme der Vereinigung der Ehrenamtlichen Richterinnen und Richter Mitteldeutschlands (VERM) und der Partizipation in der Justiz (PariJus) gGmbH befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte und dem Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen. Die Organisationen begrüßen die Ziele Bürgernähe und Spezialisierung, kritisieren jedoch, dass die geplante Erhöhung der Streitgrenze bei Handelssachen die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter und damit die Teilhabe der Zivilgesellschaft sowie den Einbezug von Sachkunde aus dem kaufmännischen Bereich einschränkt. Sie schlagen vor, entweder die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen (KfH) unabhängig vom Streitwert zu regeln oder spezielle Zuständigkeiten bei den Amtsgerichten mit Handelsrichtern einzurichten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Auswirkungen der Erhöhung der Streitgrenze auf die Teilhabe und Sachkunde, 2) Die Bedeutung interdisziplinärer Besetzungen der Richterbank zur Steigerung von Effizienz und Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen, 3) Die Notwendigkeit, die Beteiligung sachkundiger ehrenamtlicher Richter nicht zu reduzieren, sondern auszubauen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 10.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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| Eingang im Bundestag: | 29.09.2025 |
| Erste Beratung: | 09.10.2025 |
| Abstimmung: | 13.11.2025 |
| Drucksache: | 21/1849 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2777 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 05.11.2025 | Anhörung |
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 12.11.2025 | Tagesordnung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 05.11.2025 im Ausschuss für Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz statt.
Beate Gsell (Ludwig-Maximilians-Universität München, Richterin am OLG München, nominiert von Bündnis 90/Die Grünen): Gsell begrüßt die Stärkung der Amtsgerichte, da so der ortsnahe Zugang zur Justiz gewährleistet werde. Sie empfiehlt, die Auswirkungen der Streitwertanhebung empirisch zu evaluieren. Die Wertgrenze für den Anwaltszwang sollte nur moderat angehoben werden. Eine Anhebung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof lehnt sie ab und plädiert für deren Abschaffung.
Marianne Krause (Neue Richter*innenvereinigung, Richterin am Amtsgericht, nominiert von der SPD-Fraktion): Krause hält die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts auf 10.000 Euro angesichts der Geldentwertung für geboten und befürwortet die Stärkung der Amtsgerichte, besonders in Flächen-Bundesländern. Sie spricht sich für eine Anpassung der Rechtsmittelstreitwerte im Zivilverfahren aus und unterstützt die Bildung streitwertunabhängiger und sachgebietsbezogener Zuständigkeiten der Amts- und Landgerichte.
Heike Kremer (Deutscher Richterbund, Vizepräsidentin des Amtsgerichts Köln, nominiert von der CDU/CSU-Fraktion): Kremer begrüßt die Anpassung an die Geldwertentwicklung und die Spezialisierung der Gerichte. Sie betont, dass eine echte Stärkung der Amtsgerichte nur mit ausreichender personeller, technischer und räumlicher Ausstattung gelinge. Sie fordert weitere Anpassungen der Wertgrenzen für Berufungen und Beschwerden und unterstützt die geplante Umsetzung zum 1.1.2026.
Bernd Scheiff (Präsident des Oberlandesgerichts Köln, nominiert von der CDU/CSU-Fraktion): Scheiff begrüßt die Anhebung der Streitwertgrenze und die Einführung weiterer streitwertunabhängiger Zuständigkeiten. Er betont, dass die Stärkung der Amtsgerichte nicht allein durch die Anhebung der Streitwertgrenze erreicht werden könne, sondern auch eine gute personelle und sachliche Ausstattung, insbesondere im Hinblick auf die Digitalisierung, notwendig sei. Die Änderung dürfe nicht zu Personalabbau führen.
Daniel Otte (Rechtsanwalt, nominiert von der CDU/CSU-Fraktion): Otte unterstützt den Entwurf, da er die Erreichbarkeit der Justiz für Bürger erhöhe und die Spezialisierung fördere. Er fordert, vor Verabschiedung des Gesetzes zu prüfen, ob die Gerichte personell und organisatorisch den Anforderungen gewachsen sind. Otte regt eine weitergehende Spezialisierung der Gerichte und einen stärkeren Einsatz künstlicher Intelligenz an.
Thomas von Plehwe (Deutscher Anwaltverein, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, nominiert von der Fraktion Die Linke): Von Plehwe kritisiert, dass die unterschiedliche Arbeitsbelastung der Gerichte bei der Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts unberücksichtigt bleibt. Er sieht das Risiko einer Qualitätsminderung der Rechtsprechung und eine Verschiebung des Anwaltszwangs zulasten von Justiz und Verbrauchern. Die Wertgrenze für den Anwaltszwang sollte bei 5.000 Euro bleiben. Auch eine Anhebung der Rechtsmittelstreitwerte sieht er kritisch.
Franziska Benning (HateAid, nominiert von der SPD-Fraktion): Benning sieht Chancen für eine spezialisierte und kohärente Rechtsprechung im Bereich digitaler Gewalt, warnt aber vor Risiken für den effektiven Zugang zum Recht für Betroffene. Sie empfiehlt, für einfach gelagerte Fälle eine Streitwertabsenkung einzuführen und ein schnelles Verfahren zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen zu schaffen, um den Zugang zum Recht nicht zu erschweren.
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Die Beschlussempfehlung wurde vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) beschlossen. Es gibt keine Angaben dazu, dass andere Ausschüsse mitberaten haben.
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Zugestimmt haben die Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; die Fraktion Die Linke stimmte dagegen. Ein Entschließungsantrag wird im Text nicht erwähnt.
Änderungen:
Es wurden Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen, insbesondere Regelungen zur Erhöhung der Rechtsmittelstreitwerte. Diese Änderungen beziehen sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf und betreffen die Streitwertgrenzen in verschiedenen Verfahrensordnungen sowie weitere prozessuale Regelungen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Änderungen zu völlig anderen Gesetzen („Trojaner“) eingefügt wurden.
Begründung:
Die wesentlichen Inhalte der Begründung sind:
- Die Zahl der Zivilverfahren bei Amtsgerichten ist rückläufig, was besonders kleinere Standorte gefährdet; Ziel ist die Stärkung der Amtsgerichte in Zivilsachen.
- Förderung der Spezialisierung der Justiz durch neue streitwertunabhängige Zuständigkeiten.
- Einführung einer Möglichkeit zur Änderung von Kostenentscheidungen nach nachträglicher Streitwertänderung.
- Rechtsbereinigende Anpassungen im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und verwandten Vorschriften wegen der Einstellung der EU-Plattform für Online-Streitbeilegung.
- Korrektur eines Versehens im Gerichts- und Notarkostengesetz (Wiedereinführung einer Anmerkung).
- Die Änderungen stehen im Kontext der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (SDG 16, leistungsfähige Justiz).
Statements der Fraktionen:
- CDU/CSU: Die Anpassung der Streitwerte sei überfällig; das Gesetz stärke die Gerichte in der Fläche und sei wichtig für die Justiz.
- Die Linke: Anerkennt die Notwendigkeit der Streitwerterhöhung, kritisiert aber, dass der Anwaltszwang nicht bei 5.000 Euro bleibt; begrüßt die Prüfung der streitwertunabhängigen Zuständigkeiten.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Unterstützt grundsätzlich die Stärkung der Amtsgerichte, kritisiert aber die Anhebung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde und fordert deren Abschaffung; verweist auf praktische Probleme bei der Besetzung von Richterstellen.
- SPD: Sieht das Gesetz als Stärkung des ländlichen Raums und betont die Bedeutung bürgernaher Gerichte; hält die Nichtzulassungsbeschwerde für einen Fremdkörper und kündigt weitere Reformen an.
- AfD: Bewertet die Anhebung der Streitwertgrenzen positiv für den ländlichen Raum, kritisiert aber den Anwaltszwang erst ab Landgerichten und will im Plenum getrennte Abstimmung zur Spezialisierung der Justiz beantragen.
Änderungen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen der empfohlenen Änderungen des Ausschusses:
- Die Berufungswertgrenze in Zivilverfahren wird von 600 Euro auf 1.000 Euro erhöht.
- Die Wertgrenzen für Beschwerden in vermögensrechtlichen Familiensachen und für das Verfahren nach billigem Ermessen werden ebenfalls auf 1.000 Euro angehoben.
- Die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof steigt von 20.000 Euro auf 25.000 Euro.
- Die Wertgrenzen für Kostenbeschwerden in verschiedenen Gesetzen (z.B. ZPO, StPO, GKG, JVEG, RVG, OWiG, FamGKG, GNotKG) werden von 200 Euro auf 300 Euro erhöht.
- Die Erhöhungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.
- Ziel ist die Anpassung der Wertgrenzen an die Inflation seit den letzten Änderungen.
- Es wird erwartet, dass sich die Zahl der Rechtsmittelverfahren vor höheren Gerichten leicht verringert und die Gerichte dadurch geringfügig entlastet werden.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 432/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 05.09.2025 |
| Erster Durchgang: | 17.10.2025, Stellungnahme (PDF) |
| Abstimmung: | 21.11.2025 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |