Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote

| Offizieller Titel: | Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote |
| Initiator: | BMUKN |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen |
| Letzte Änderung: | 19.12.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die ambitionierte Fortschreibung und Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) für Kraftstoffe, um die Klimaschutzziele im Verkehrssektor zu erreichen und die Vorgaben der EU-Richtlinie (RED III) sowie der Verordnung (EU) 2023/2405 (ReFuelEU Aviation) umzusetzen. Die wichtigsten Maßnahmen sind die schrittweise Erhöhung der THG-Quote bis 2040 (auf 59 %), die Einführung einer Quote für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die Anhebung der Quote für fortschrittliche Biokraftstoffe, die Streichung der Doppelanrechnung, strengere Betrugsprävention (z. B. Vor-Ort-Kontrollen) sowie das Ende der Anrechnung von Biokraftstoffen aus Palmölreststoffen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Hintergrund:
Der Entwurf nennt ausführlich den Hintergrund: Die THG-Quote verpflichtet Kraftstoffanbieter seit Jahren zur Reduktion der Treibhausgasemissionen. Das bestehende Gesetz wurde bereits 2021 zur Umsetzung der RED II verschärft. Mit der neuen RED III und der ReFuelEU Aviation-Verordnung wurden die Anforderungen auf EU-Ebene nochmals angehoben, insbesondere mit Blick auf den Anteil erneuerbarer Energien im Verkehr und zusätzliche Quoten für bestimmte Kraftstoffarten. Die Anpassungen sind notwendig, um die deutschen und europäischen Klimaziele (Netto-Treibhausgasneutralität bis 2045) zu erreichen und der Wirtschaft Planungssicherheit zu geben.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen ab 2026 einmalige Ausgaben von 314.000 Euro und jährliche Ausgaben von 939.000 Euro (ab 2027: 1.877.000 Euro) für die Zollverwaltung und das BMF. Die Kosten werden im Einzelplan 08 abgebildet, zum Teil durch Umsetzungen aus anderen Einzelplänen gegenfinanziert. Es werden Einnahmen aus erhobenen Abgaben nach § 37l Absatz 1 und 2 erwartet, die im Einzelplan 08 vereinnahmt werden; konkrete Einnahmenhöhen werden nicht genannt. Für die Wirtschaft entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 2,7 Milliarden Euro im Jahr 2030 (davon 2,5 Mrd. Euro aus EU-Vorgaben, 184 Mio. Euro aus nationaler Verschärfung) und 11,8 Milliarden Euro im Jahr 2040. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand rund 233.000 Euro, einmalig rund 717.000 Euro, ausschließlich beim Bund. Für Länder und Kommunen entstehen keine Kosten.
Inkrafttreten:
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist Teil der Umsetzung verbindlicher EU-Vorgaben und daher alternativlos. Er ist nicht befristet, da die Treibhausgasminderung auch über 2030 hinaus erfolgen soll. Eine regelmäßige Evaluation ist bereits im Bundes-Immissionsschutzgesetz vorgesehen. Das Gesetz trägt zur Wertschöpfung und Schaffung neuer Märkte im Bereich erneuerbarer Energien bei, kann aber auch zu höheren Preisen für Endkunden führen. Die Änderungen werden ausdrücklich von der Wirtschaft gewünscht, um Investitions- und Planungssicherheit zu gewährleisten. Der Entwurf enthält zahlreiche Maßnahmen zur Betrugsprävention und zur Vereinfachung von Verwaltungsverfahren. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht ausdrücklich erwähnt, aber die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben macht ein zügiges Verfahren erforderlich.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst:
- Die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) für Kraftstoffanbieter wird deutlich angehoben und bis 2040 fortgeschrieben (von 12 Prozent im Jahr 2026 auf 59 Prozent im Jahr 2040).
- Neue Unterquoten werden eingeführt, insbesondere für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (z.B. grüner Wasserstoff und synthetische Kraftstoffe), mit einer Steigerung über die EU-Mindestvorgaben hinaus (z.B. 1,2 Prozent statt 1 Prozent im Jahr 2030).
- Die THG-Quote kann künftig auch durch den Einsatz von elektrolytisch hergestelltem, kohlenstoffarmem Wasserstoff erfüllt werden (Anrechnung ab 2031).
- Die Ausnahmen von der THG-Quote werden für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie für den Zivil- und Katastrophenschutz ausgeweitet.
- Die Anrechnung von Biomethan, das im EU-Ausland ins Gasnetz eingespeist und in Deutschland entnommen wird, wird geregelt und an die Nutzung der Unionsdatenbank geknüpft.
- Es werden neue Ausschlusskriterien für Rohstoffe eingeführt, z.B. Ausschluss von Palmöl und dessen Nebenprodukten, Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung sowie Kraftstoffe ohne Möglichkeit staatlicher Vor-Ort-Kontrolle.
- Die Fristen für die Jahresquotenanmeldung werden verlängert, die Ausgleichsabgabe für bestimmte Quoten wird erhöht.
- Die Bundesregierung erhält mehr Flexibilität, die THG-Quote bei Übererfüllung dynamisch anzupassen.
- Neue Meldepflichten für Kraftstoffanbieter an die EU-Unionsdatenbank werden eingeführt, auch unter Nutzung von Drittanbietern.
- Die Vorgaben der EU-Verordnung ReFuelEU Aviation werden umgesetzt: Flugkraftstoffanbieter müssen einen wachsenden Anteil nachhaltiger Flugkraftstoffe bereitstellen und entsprechende Nachweise führen.
- Es werden neue Kontroll- und Überwachungsbefugnisse für die zuständigen Behörden geschaffen, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen und Stichproben.
- Bei Nichterfüllung der Quotenpflichten im Luftverkehr werden Abgaben fällig, die mindestens dem doppelten Preisunterschied zwischen nachhaltigen und fossilen Flugkraftstoffen entsprechen.
- Die Anforderungen an Zertifizierungsstellen und deren Akkreditierung werden verschärft, u.a. durch Einführung einer Akkreditierungspflicht und strengere Betrugsprävention.
- Die Mehrfachanrechnung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und von Strom für Elektrofahrzeuge wird zeitlich gestaffelt abgesenkt.
- Die Doppelanrechnung fortschrittlicher Biokraftstoffe wird beendet, um das Ambitionsniveau zu erhöhen.
- Neue Dokumentations- und Nachweispflichten werden eingeführt, insbesondere zur Nutzung der Unionsdatenbank und zur Massenbilanzierung.
- Die Rolle der zuständigen Behörden (insbesondere Hauptzollamt Frankfurt (Oder)) wird gestärkt und präzisiert.
- Es werden neue Ordnungswidrigkeiten eingeführt, um Verstöße gegen die Nachweis- und Kontrollpflichten zu sanktionieren.
- Die Anforderungen an die Nachweisführung, Zertifizierung und Kontrolle werden an neue und geänderte EU-Vorgaben angepasst.
Diese Maßnahmen dienen der Umsetzung verschärfter EU-Vorgaben (RED III, ReFuelEU Aviation), der Erreichung nationaler Klimaschutzziele und der Förderung nachhaltiger Kraftstoffe im Verkehrssektor.
| taz.de, 25.06.2025 | Wie der Bund den Ausbau der Erneuerbaren beschleunigen will |
| Datum erster Entwurf: | 19.06.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 10.12.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Als Teil des Fit-for-55-Pakets der Europäischen Kommission wurden die Vorgaben der RED II durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 (sogenannte RED III) deutlich angehoben. Die Verpflichtung zum Einsatz erneuerbarer Energien wurden vom Straßenverkehr auf Kraftstoffe in allen Verkehrsbereichen ausgeweitet. Zudem wurden bestehende Quoten für den Einsatz von fortschrittlichen Biokraftstoffen aus Abfall- und Reststoffen angehoben sowie zusätzliche Verpflichtungen für den Einsatz von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs geschaffen, zu denen grüner Wasserstoff oder synthetische flüssige Kraftstoffe gehören.
Nachhaltige, erneuerbare Kraftstoffe sind zur Erreichung der Klimaschutzziele unablässig. Insbesondere der Luft- und Seeverkehr werden auch langfristig auf fortschrittliche Biokraftstoffe und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs auf Basis von grünem Wasserstoff angewiesen sein. Für die Hersteller dieser Kraftstoffe ist langfristige Planungssicherheit über das Jahr 2030 hinaus erforderlich.
Zur Umsetzung der RED III und zur Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor wird die THG-Quote daher ambitioniert fortgeschrieben. Die verpflichtende prozentuale Minderung der Treibhausgasemission bei Kraftstoffen wird bis ins Jahr 2040 festgelegt und steigt schrittweise auf 53 Prozent, was einem Anteil an erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch im Verkehr von über 77 Prozent gemäß Berechnungsmethode der RED III entspricht. Die Quote ist nunmehr von allen Kraftstoffanbietern für alle Verkehrsbereiche zu erfüllen.
“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Das Meinungsbild der Stellungnahmen zum zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) ist überwiegend positiv hinsichtlich der grundsätzlichen Zielrichtung des Entwurfs, insbesondere der Festschreibung und Ausweitung der THG-Quote sowie der Maßnahmen zur Betrugsprävention. Gleichzeitig äußern die meisten Verbände, insbesondere aus den Bereichen Bioenergie, Mittelstand und Luftverkehr, deutlichen Korrekturbedarf bei zentralen Regelungen. Hauptkritikpunkte betreffen die geplante Absenkung der Kappungsgrenze für Biokraftstoffe, nationale Alleingänge bei der Anrechnung und Zertifizierung von Rohstoffen, sowie die Einbeziehung des Luftverkehrs in die nationale THG-Quote über EU-Vorgaben hinaus. Die Notwendigkeit von Rechtssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und technologieoffenen Anreizsystemen wird von nahezu allen Stellungnahmen betont.
Meinungen im Detail
1. Biokraftstoffe, Kappungsgrenzen und Rohstoffanrechnung
Bioenergieverbände wie der Bundesverband Bioenergie (BBE) und seine Mitgliedsverbände kritisieren die geplante Absenkung der Kappungsgrenze für Biokraftstoffe aus Anbaubiomasse deutlich und fordern stattdessen eine Anhebung auf das EU-rechtlich mögliche Maximum. Sie lehnen den Ausschluss bestimmter Rohstoffe (z.B. Sojaöl) ab und fordern eine technologieoffene Ausgestaltung der Quote, die alle nachhaltigen Biokraftstoffe und biogenen Wasserstoff einschließt. Auch der MEW Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. spricht sich gegen eine weitere Begrenzung von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermitteln aus und fordert, dass alle in der EU-Richtlinie RED gelisteten Rohstoffe national angerechnet werden dürfen. Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. hebt die Rolle nachhaltiger Biokraftstoffe für Bestandsflotten und den Klimaschutz hervor, sieht aber Klärungsbedarf bei der Bewertung von Flächeninanspruchnahmen und der Nichtanerkennung von biogenem Wasserstoff.
2. Wettbewerbsfähigkeit und nationale Alleingänge
Mehrere Verbände, insbesondere der MEW und der BDL, warnen vor Wettbewerbsverzerrungen durch nationale Sonderwege. Der MEW fordert sektorenspezifische Regelungen für Schifffahrt und Luftfahrt, um Wettbewerbsnachteile für deutsche Anbieter zu vermeiden, und kritisiert nationale Alleingänge bei der Rohstoffanrechnung. Der BDL lehnt die Einbeziehung des Luftverkehrs in die nationale THG-Quote ab, sofern diese über die Vorgaben der ReFuelEU Aviation-Verordnung hinausgeht, und sieht darin erhebliche Wettbewerbsnachteile für deutsche Fluggesellschaften und Flughäfen. Er fordert stattdessen eine freiwillige Opt-In-Lösung und warnt vor regulatorischer Doppelbelastung und Kostensteigerungen.
3. Rechtssicherheit, Investitionssicherheit und Digitalisierung
Sowohl der MEW als auch die Bioenergieverbände betonen die Notwendigkeit von Planungs- und Investitionssicherheit. Der MEW fordert eine praxistaugliche Umsetzung der Unionsdatenbank (UDB) und die Digitalisierung der Nachweisprozesse, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Der BGL unterstützt strengere Herkunftskontrollen und Zertifizierungen zur Bekämpfung krimineller Machenschaften und sieht darin einen Beitrag zur Rechtssicherheit.
4. Umsetzung und Fristen
Der BBE kritisiert den späten Zeitplan für die Gesetzesumsetzung und hält eine Einführung zum 1. Januar 2026 für unrealistisch. Auch die Mitgliedsverbände des BBE bemängeln zu kurze Fristen bei der Zertifikatsausstellung und fordern einen realistischen Zeitplan.
5. Sektorspezifische Regelungen und Quotenanrechnung
Der MEW fordert sektorenspezifische Quotenregelungen, insbesondere für Schifffahrt und Luftfahrt, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Der BGL begrüßt die geplante Quotenanhebung für fortschrittliche Biokraftstoffe und die Möglichkeit, strombasierte Kraftstoffe und Strom aus Elektrofahrzeugen auf die THG-Quote anzurechnen. Der BDL fordert, dass erneuerbare Flugkraftstoffe freiwillig auf die Quote angerechnet werden können, um den Markthochlauf zu fördern.
Insgesamt zeigt sich, dass die Kritikpunkte vor allem von Verbänden der Bioenergiebranche, des Mittelstands und des Luftverkehrs geäußert werden, während der BGL als Vertreter der Logistikbranche die Maßnahmen zur Betrugsprävention und die Anrechnung nachhaltiger Kraftstoffe positiv hervorhebt. Verfassungsrechtliche Bedenken werden in den vorliegenden Stellungnahmen nicht ausdrücklich genannt.
„Die ambitionierten, aber mit diesem Gesetz nicht erfüllbaren Ziele für den Klimaschutz im Verkehr erfordern ein technologieoffenes Anreizsystem, das sämtliche nachhaltigen Erfüllungsoptionen zulässt – dazu gehören Biokraftstoffe aller Rohstoffkategorien als nach wie vor wichtigster Beitrag zum Klimaschutz im Verkehr genauso wie biogener Wasserstoff, dessen Hochlauf ausgeschlossen wird.“
Der Bundesverband Bioenergie (BBE) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote), der Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung und die Ausweitung der Quotenverpflichtung auf den Luft- und Schiffsverkehr vorsieht. Allerdings sieht der Verband erheblichen Korrekturbedarf: Besonders kritisiert werden die geplante Absenkung der Obergrenze (Kappungsgrenze) für Biokraftstoffe aus Anbaubiomasse von 4,4 % auf 3,0 % bis 2030 sowie der späte Zeitplan für die Umsetzung, der eine Einführung zum 1. Januar 2026 unmöglich mache. Der BBE fordert, alle nachhaltigen Biokraftstoffe und biogenen Wasserstoff als Optionen für den Klimaschutz zuzulassen und die Kappungsgrenze stattdessen auf das EU-rechtlich mögliche Maximum von 5,8 % anzuheben. Zudem wird eine Kraftstoffstrategie mit Zulassung höherer Beimischungen wie E20 und Biodieselvarianten B20/B30/B100 gefordert. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Kritik an der Absenkung der Kappungsgrenze für Biokraftstoffe, 2) die Forderung nach einem technologieoffenen Anreizsystem für den Klimaschutz im Verkehr, 3) die Notwendigkeit eines realistischen Zeitplans für die Gesetzesumsetzung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die geplante Ausweitung der THG-Quote auf den Luftverkehr wird zu erheblichen Mehrkosten führen und schädigt den Wettbewerb im innereuropäischen und internationalen Kontext zulasten des Luftverkehrsstandorts Deutschland massiv.“
Der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL) kritisiert den Referentenentwurf zum zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) der Bundesregierung scharf. Der Entwurf sieht vor, den Luftverkehr stärker in die nationale THG-Quote einzubeziehen. Der BDL befürchtet dadurch erhebliche Wettbewerbsnachteile für deutsche Fluggesellschaften und Flughäfen, da andere EU-Staaten wie die Niederlande, Schweden oder Frankreich den Luftverkehr nicht in gleichem Maße belasten. Die Stellungnahme fordert stattdessen eine freiwillige Opt-In-Lösung, bei der erneuerbare Flugkraftstoffe (wie Sustainable Aviation Fuels, SAF, und strombasierte Kraftstoffe, PtL) auf die THG-Quote angerechnet werden können, um den Markthochlauf zu fördern, ohne übermäßige Regulierung. Besonders ausführlich behandelt werden: (1) die Gefahr regulatorischer Doppelbelastung durch parallele EU- und nationale Vorgaben (insbesondere durch die ReFuelEU Aviation-Verordnung und die nationale THG-Quote), (2) die zu erwartenden erheblichen Kostensteigerungen für den Luftverkehrsstandort Deutschland, und (3) die drohenden Wettbewerbsverzerrungen innerhalb Deutschlands, im EU-Binnenmarkt und gegenüber Drittstaaten. Der BDL sieht in der geplanten Regelung einen Bruch mit dem Koalitionsvertrag und dem EU-Subsidiaritätsprinzip, da die europäische ReFuelEU Aviation-Verordnung bereits eine sektorspezifische und harmonisierte Lösung für den Luftverkehr vorsieht.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der BGL begrüßt grundsätzlich den Gesetzesentwurf zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote und unterstützt die im Gesetzentwurf hinterlegte Intention der Quotenanhebung für fortschrittliche Biokraftstoffe sowie regulatorische Maßnahmen zur Begegnung krimineller Machenschaften.“
Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote). Der Verband hebt positiv hervor, dass nachhaltige Biokraftstoffe, strombasierte Kraftstoffe auf Basis von grünem Wasserstoff sowie der direkte Einsatz von Strom in Elektrofahrzeugen auf die THG-Quote angerechnet werden können. Besonders unterstützt werden die geplante Quotenanhebung für fortschrittliche Biokraftstoffe und die Einführung regulatorischer Maßnahmen zur Bekämpfung krimineller Machenschaften, etwa durch strengere Herkunftskontrollen und Zertifizierungen. Gleichzeitig sieht der BGL Klärungsbedarf bei der Nichtanerkennung von biogenem Wasserstoff für die THG-Quote und bei der Bewertung von Flächeninanspruchnahmen, insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Regelungen für Biokraftstoffe und Strom aus Photovoltaik-Anlagen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Rolle nachhaltiger Biokraftstoffe für Bestandsflotten und Klimaschutz, 2) die Bedeutung von Herkunftskontrollen zur Sicherstellung der Rechtssicherheit, 3) der Erläuterungsbedarf bei der Ungleichbehandlung verschiedener nachhaltiger Erfüllungsoptionen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 14.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Regelungen im vorliegenden Referentenentwurf führen dazu, dass die deutschen Anbieter von Schiffskraftstoffen aufgrund der daraus resultierenden Kostensteigerungen nicht mehr wettbewerbsfähig im europäischen Markt sind und ihr Geschäft einstellen müssen.“
Der MEW Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. äußert sich zum Entwurf des zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote, RefE 2025). Die Stellungnahme begrüßt die Festschreibung der THG-Quote bis 2040 und die Einführung eines dynamischen Anpassungsmechanismus, fordert jedoch sektorenspezifische Regelungen, insbesondere für Schifffahrt und Luftfahrt, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Kritisch bewertet werden die geplante Begrenzung von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermitteln sowie nationale Alleingänge bei der Anrechnung von Rohstoffen. Die Stellungnahme lehnt die Einbeziehung von Flugkraftstoffanbietern unter die RED III (Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU) ab, sofern sie über die Vorgaben der ReFuelEU Aviation hinausgeht. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Quotenregelungen für die Schifffahrt und die daraus resultierenden Wettbewerbsnachteile für deutsche Anbieter, 2) die Definition und Anrechnung verschiedener Biokraftstoffe und Rohstoffe, 3) die praktische Umsetzbarkeit und Fristen für neue digitale Nachweissysteme (UDB) sowie die Digitalisierung der Prozesse. Die Stellungnahme enthält zahlreiche konkrete Änderungsvorschläge und betont die Notwendigkeit von Rechtssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit für die mittelständische Energiewirtschaft.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Regelungen im vorliegenden Referentenentwurf führen dazu, dass die deutschen Anbieter von Schiffskraftstoffen aufgrund der daraus resultierenden Kostensteigerungen nicht mehr wettbewerbsfähig im europäischen Markt sind und ihr Geschäft einstellen müssen.“
Die Stellungnahme des MEW Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. zum Entwurf des zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote, RefE 2025) enthält zahlreiche detaillierte Forderungen und Kritikpunkte. Zentrale Anliegen sind die Sicherstellung von Planungs- und Investitionssicherheit durch eine Festschreibung der THG-Quote bis 2040 und ein flexibler Anpassungsmechanismus, die Ablehnung zusätzlicher Verpflichtungen für Flugkraftstoffanbieter über die EU-Vorgaben hinaus sowie die Forderung, dass alle in der EU-Richtlinie RED (Renewable Energy Directive) gelisteten Rohstoffe auch national angerechnet werden dürfen. Besonders ausführlich behandelt werden (1) die Regelungen zur THG-Quote für die Schifffahrt und die damit verbundenen Wettbewerbsnachteile für deutsche Anbieter, (2) die Ablehnung einer weiteren Begrenzung von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermitteln, und (3) die Forderung nach einer praxistauglichen Umsetzung der Unionsdatenbank (UDB) und Digitalisierung der Prozesse. Die Stellungnahme kritisiert nationale Alleingänge, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen, und warnt vor negativen Auswirkungen auf Versorgungssicherheit und Investitionsbereitschaft.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Bioenergieverbände begrüßen grundsätzlich den Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote, sehen jedoch in mehreren Punkten Nachbesserungsbedarf, um Technologieoffenheit, Wettbewerbsgleichheit und Investitionssicherheit im Sinne eines wirksam umgesetzten Klimaschutzes im Verkehrssektor zu gewährleisten.“
Die Stellungnahme der deutschen Bioenergieverbände bewertet den Referentenentwurf für das zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) überwiegend positiv, sieht jedoch in zentralen Punkten Nachbesserungsbedarf. Die THG-Quote ist ein gesetzliches Instrument, das Unternehmen verpflichtet, den Ausstoß von Treibhausgasen im Verkehrssektor zu senken, etwa durch den Einsatz erneuerbarer Kraftstoffe. Der Entwurf wird als wichtiger Schritt zur Umsetzung der EU-Richtlinie für erneuerbare Energien (RED III) und zur Erreichung der deutschen und europäischen Klimaziele gewürdigt. Besonders begrüßt werden die Erhöhung der THG-Quote bis 2040, die Ausweitung auf Luft- und Schiffsverkehr sowie Maßnahmen zur Betrugsprävention. Kritisch sehen die Verbände jedoch die geplante Absenkung der Kappungsgrenze für anbaubiomassebasierte Biokraftstoffe, den Ausschluss bestimmter Rohstoffe (z.B. Sojaöl) und die Fristverkürzung bei Zertifikatsausstellungen. Sie fordern stattdessen eine technologieoffene Ausgestaltung, höhere Quoten für fortschrittliche Biokraftstoffe, eine Anhebung der Kappungsgrenze auf das EU-rechtlich mögliche Maximum und eine Stärkung der Investitionssicherheit. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Kappungsgrenzen für verschiedene Biokraftstoffe und deren Auswirkungen auf Klimaschutz und Versorgungssicherheit, (2) die Anforderungen an Zertifizierung und Betrugsprävention, sowie (3) die Einbeziehung neuer Rohstoffe und die Notwendigkeit klarer Zertifizierungsregeln.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 4 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Nachhaltige, erneuerbare Kraftstoffe sind zur Erreichung der Klimaschutzziele unerlässlich.
Daher setzen wir uns für die Weiterentwicklung der Quote bis 2040 ein. Der Wegfall der Doppelanrechnung setzt ein wichtiges Signal zur Reduzierung potenzieller Fehlanreize, insbesondere im Hinblick auf Betrugsrisiken bei importierten Biokraftstoffen. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass dadurch heimische fortschrittliche Biokraftstoffe wie Biomethan im Wettbewerb benachteiligt werden. Wir schlagen darum vor, dass die Doppelanrechnung bei Übererfüllung der energetischen Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe aus Gülle, Mist und Klärschlamm (Anlage 1 Nr. 6 der 38. BImSchV) beibehalten wird und im Gleichklang mit den Mehrfachanrechnungen für Strom und RFNBOs zurückgenommen wird.
Lobbyregister-Nr.: R007167 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69955
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die CEP hat eine fachliche Stellungnahme zum
Entwurf des zweiten Gesetzes zur
Weiterentwicklung der
Treibhausgasminderungsquote erstellt. In der
Stellungnahme werden technische und
praktische Aspekte des Gesetzentwurfs
beleuchtet, insbesondere im Hinblick auf
Wasserstoffanwendungen im Verkehrssektor. Die
CEP bietet darin eine detaillierte Analyse zu
Themen wie RFNBO-Quoten,
Anrechnungsmechanismen und
Nachweisverfahren. Das Dokument enthält
zudem Vorschläge zur praktischen Umsetzung
der geplanten Regelungen, mit dem Ziel, den
Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur im
Verkehrsbereich zu unterstützen.
Die wichtigsten Empfehlungen auf einem Blick:
* Etablierung praktikabler und
technologieneutraler Kontrollprozesse für
Biokraftstoffe
* Sektorale Unterquote für RFNBO
Lobbyregister-Nr.: R002210 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70519
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die EU Erneuerbare Energien Richtlinie (Renewable Energy Directive, RED III) hätte bis zum 21. Mai 2025 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Der nationale Gesetzgeber sollte die Richtlinie möglichst zeitnah umsetzen, den Ambitionsgrad im Straßenverkehr auf Klimaneutralität 2045 ausrichten (bei auslaufenden Mehrfachanrechnungen) und ambitionierte Unterquoten für fortschrittliche Biokraftstoffe sowie Renewable Fuels of Non-Biological Origin (RFNBOs) vorsehen.
Lobbyregister-Nr.: R000980 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70587
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die EU Erneuerbare Energien Richtlinie (Renewable Energy Directive, RED III) hätte bis zum 21. Mai 2025 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Der nationale Gesetzgeber sollte die Richtlinie möglichst zeitnah umsetzen, den Ambitionsgrad im Straßenverkehr auf Klimaneutralität 2045 ausrichten (bei auslaufenden Mehrfachanrechnungen) und ambitionierte Unterquoten für fortschrittliche Biokraftstoffe sowie Renewable Fuels of Non-Biological Origin (RFNBOs) vorsehen.
Lobbyregister-Nr.: R000981 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70592
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 778/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 19.12.2025 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |