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Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) in den Bereichen Wind auf See und Stromnetze

kein Status
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Status:Verabschiedet, noch nicht verkündet
Letzte Änderung:04.12.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/1491 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Verknüpfungen:Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode.: Entwurf 20. Legislaturperiode
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (EU) 2023/2413 in deutsches Recht, insbesondere in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze. Damit soll der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch der EU bis 2030 auf mindestens 42,5 % gesteigert werden. Kern der Lösung ist die Beschleunigung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien, insbesondere durch die Ausweisung von „Beschleunigungsgebieten“ und „Infrastrukturgebieten“, in denen vereinfachte Verfahren gelten. Der Entwurf sieht Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG), im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) vor. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der novellierten EU-Richtlinie 2018/2001, die am 20. November 2023 in Kraft getreten ist. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien zu ergreifen und insbesondere Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Ein Teil der Regelungen hätte bereits bis zum 1. Juli 2024 umgesetzt werden müssen; Deutschland ist deshalb bereits Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission. Der Entwurf steht außerdem im Kontext der deutschen und europäischen Klimaziele (u. a. Pariser Abkommen, UN-Agenda 2030) und der Zielsetzung, bis 2030 mindestens 80 % des Stroms aus erneuerbaren Energien zu gewinnen. Auch die neue EU-Verordnung zur Ladeinfrastruktur (AFIR) wird berücksichtigt. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen durch die Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz zusätzliche jährliche Kosten von rund 806.045 Euro (Personal- und Sachkosten beim Bundesamt für Naturschutz). Ein einmaliger Mehraufwand von 67.987 Euro sowie ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 519.840 Euro entstehen ebenfalls beim Bundesamt für Naturschutz. Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe werden im Einzelplan 16 des BMUKN ausgeglichen. Im Bereich Energiewirtschaftsgesetz entstehen für die Bundesnetzagentur keine zusätzlichen Kosten; auch Länder und Kommunen werden nicht belastet, da die Anpassungen in bestehende Verfahren integriert werden können. Im Bereich Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.  
Für die Wirtschaft ergibt sich eine jährliche Entlastung von 21,89 Millionen Euro und eine einmalige Entlastung von 880.000 Euro, vor allem durch den Wegfall von Gutachten und Kartierungen. Für Bürgerinnen und Bürger entstehen keine neuen Kosten.  
Einnahmen werden durch öffentlich-rechtliche Gebühren gemäß § 30 NABEG erwartet. Die Höhe wird nicht beziffert. 
 
Inkrafttreten:  
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, da ein Teil der Regelungen bereits bis zum 1. Juli 2024 hätte umgesetzt werden müssen und bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland läuft. Der Entwurf sieht keine Befristung vor. Evaluierungen erfolgen im Rahmen bestehender Berichte (z. B. EEG-Erfahrungsbericht Windenergie auf See). Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau oder Verbraucherpreise sind nicht zu erwarten. Der Entwurf trägt zur Verbesserung gleichwertiger Lebensverhältnisse bei, indem er eine sichere und bezahlbare Energieversorgung für alle Regionen fördert. Die Regelungen stehen im Einklang mit den Zielen nachhaltiger Entwicklung und berücksichtigen zahlreiche Nachhaltigkeitsaspekte. 
 
Maßnahmen:  
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (ohne redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen): 
 
Windenergie auf See 
 
- Einführung und Definition von „Beschleunigungsflächen“ für Windenergieanlagen auf See, um Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. 
- Flächenentwicklungsplan kann künftig Beschleunigungsflächen ausweisen und fachplanerisch festlegen. 
- Beschleunigungsflächen werden nach klaren Kriterien ausgewiesen, wobei besonders sensible Gebiete, Natura-2000-Gebiete, bestimmte Meeresschutzgebiete und Vogelzugkorridore ausgeschlossen sind. 
- Für Beschleunigungsflächen gelten vereinfachte und schnellere Genehmigungsverfahren (Plangenehmigungsverfahren statt Planfeststellungsverfahren). 
- Umweltverträglichkeitsprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung und artenschutzrechtliche Prüfung entfallen auf Beschleunigungsflächen, sofern bestimmte Minderungsmaßnahmen getroffen werden. 
- Einführung eines Überprüfungsverfahrens („Screening“) zur Feststellung, ob erhebliche unvorhergesehene Umweltauswirkungen auftreten könnten; falls ja, müssen zusätzliche Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen angeordnet werden. 
- Bei nicht ausreichenden Ausgleichsmöglichkeiten ist eine pauschale Ausgleichszahlung in Artenhilfsprogramme zu leisten. 
- Minderungsmaßnahmen und Regeln dazu werden im Flächenentwicklungsplan festgelegt, auch Pilotprojekte für neuartige Minderungsmaßnahmen sind möglich. 
- Für die Bauphase werden ausführende Personen von straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Risiken befreit, sofern die vorgeschriebenen Maßnahmen eingehalten werden. 
- Digitalisierung der Planungs- und Genehmigungsverfahren wird vorangetrieben. 
- Bei Änderung bestehender Anlagen (Repowering) beschränkt sich die Umweltprüfung auf die Auswirkungen der Änderung gegenüber dem Ursprungsprojekt. 
 
Stromnetzausbau (an Land und auf See) 
 
- Einführung von „Infrastrukturgebieten“ für Netz- und Speicherprojekte, die für die Integration erneuerbarer Energien erforderlich sind. 
- Infrastrukturgebiete werden auf Basis vorhandener, großräumiger Daten ausgewiesen, um Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. 
- In Infrastrukturgebieten kann auf Umweltverträglichkeitsprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung und artenschutzrechtliche Prüfung verzichtet werden, sofern Minderungsmaßnahmen getroffen werden. 
- Auch für Stromnetzausbau im Verteilnetz (110-kV-Ebene) können Infrastrukturgebiete ausgewiesen werden. 
- Strategische Umweltprüfung und ggf. FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgen auf der vorgelagerten Planungsebene mit reduziertem Prüfumfang. 
- Bündelung mehrerer Netzmaßnahmen in einem Infrastrukturgebiet ist möglich, um Raum und Umwelt zu schonen. 
- Minderungsmaßnahmen werden im Infrastrukturgebieteplan festgelegt; falls Ausgleich nicht möglich ist, erfolgt eine pauschale Ausgleichszahlung. 
- Überprüfungsverfahren („Screening“) auch für Netzvorhaben, um unvorhergesehene erhebliche Umweltauswirkungen zu erkennen und ggf. zusätzliche Maßnahmen anzuordnen. 
- Bei Änderung bestehender Netzinfrastruktur beschränkt sich die Prüfung auf die Auswirkungen der Änderung (Deltaprüfung). 
- Digitalisierung der Verfahren wird gefördert, z. B. durch Online-Bekanntmachungen und digitale Kommunikation zwischen Behörden und Antragstellern. 
- Einführung von Gebühren für die Ausweisung von Infrastrukturgebieten, Höhe abhängig vom Verwaltungsaufwand. 
 
Weitere Maßnahmen 
 
- Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (EU) 2018/2001 und weiterer EU-Vorgaben in nationales Recht. 
- Ziel: Beitrag zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch der EU auf mindestens 42,5 Prozent bis 2030 und auf mindestens 80 Prozent an der Stromversorgung in Deutschland. 
- Einführung von Sonderregelungen für Ausnahmen von Alternativenprüfungen bei bestimmten Vorhaben, wenn eine Strategische Umweltprüfung oder Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. 
- Erleichterungen und Beschleunigungen gelten für neue Vorhaben und teilweise auch für Bestandsvorhaben, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. 
 
Finanzielle und administrative Auswirkungen 
 
- Entlastung der Wirtschaft durch Wegfall von Umwelt- und Artenschutzgutachten und Kartierungen (geschätzt rund 21,9 Mio. Euro jährlich). 
- Zusätzlicher Verwaltungsaufwand für den Bund, insbesondere für das Ausweisen von Beschleunigungsflächen und Infrastrukturgebieten. 
- Gebührenpflicht für die Ausweisung von Infrastrukturgebieten. 
 
Zielrichtung 
 
- Beschleunigung und Vereinfachung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für Windenergie auf See und Stromnetzausbau. 
- Stärkung des Ausbaus erneuerbarer Energien durch schnellere und effizientere Verfahren bei gleichzeitigem Schutz besonders sensibler Gebiete und Arten. 
 
Diese Zusammenfassung gibt die wesentlichen Maßnahmen und Neuerungen des Gesetzentwurfs wieder.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:01.07.2025
Datum Kabinettsbeschluss:06.08.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Mit der Umsetzung der RED III soll der Ausbau der Windenergie auf See und der Netzinfrastruktur beschleunigt und erleichtert werden. Der Referentenentwurf sieht die Einführung von Beschleunigungsflächen für Windenergie auf See bzw. Infrastrukturgebieten für Übertragungsnetze, Verteilnetze und Offshore-Anbindungsleitungen vor. Für diese Flächen und Gebiete sollen verschlankte Zulassungsverfahren gelten. Die Zulassungsentscheidungen können schneller, einfacher und rechtssicherer erteilt werden.“

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 2 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Deutscher Naturschutzring, Dachverband der deutschen Natur-, Tier- und Umweltschutzorganisationen (DNR) e.V. | 17.11.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Damit insbesondere beim Ausbau der Windenergie an Land, als Fundament für erfolgreichen Klimaschutz, die erforderlichen Ausbauziele erreicht werden, braucht es einen gesteuerten Ausbau, der sensible Naturräume schützt und berücksichtigt. Die notwendige Skalierung der Windenergie an Land und auf See und die damit verbundene Rohstoffversorgung und -verarbeitung muss im Kontext einer gerechten Transformation höchstmöglichen Anforderungen an Umwelt- und Sozialstandards unterliegen und die Zirkularität der verbauten Materialien von Anfang an mit umgesetzt werden. Diese Ausweitung muss umwelt- und sozialverträglich erfolgen sowie alle Stufen der Wertschöpfungskette in der Windenergie von der Rohstoffbeschaffung, Herstellung, Transport und Montage bis zur Demontage und Kreislaufführung umfassen.

Lobbyregister-Nr.: R001103 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66644

TenneT TSO GmbH | 26.09.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Positive Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für die Übertragungsnetzbetreiber bei der Überführung der Elemente zur Planungsbeschleunigung der Erneuerbare Energien-Richtlinie der EU (RED III) im Bereich Stromnetze in nationales Recht; möglichst einheitliche Anwendung der Regelungen in Bund und Ländern

Lobbyregister-Nr.: R001647 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65752

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:08.09.2025
Erste Beratung:11.09.2025
Abstimmung:04.12.2025
Drucksache:21/1491 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat03.12.2025Tagesordnung
Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit12.11.2025Tagesordnung
Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit03.12.2025Tagesordnung
Ausschuss für Wirtschaft und Energie10.09.2025Ergänzung
Ausschuss für Wirtschaft und Energie13.10.2025Anhörung
Ausschuss für Wirtschaft und Energie12.11.2025Tagesordnung
Ausschuss für Wirtschaft und Energie03.12.2025Tagesordnung
Tagesordnung
Haushaltsausschuss12.11.2025Tagesordnung
Haushaltsausschuss03.12.2025Tagesordnung
Verkehrsausschuss12.11.2025Tagesordnung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 13.10.2024 im Ausschuss für Ausschuss für Wirtschaft und Energie statt.

keine Angabe

Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 13.10.2025 im Ausschuss für Ausschuss für Wirtschaft und Energie statt.

Rüdiger Nebelsieck (PNT Partner Rechtsanwälte): Nebelsieck kritisierte, dass der Gesetzentwurf zahlreiche unionsrechtswidrige Abweichungen von den Anforderungen der EU-Richtlinie enthalte, insbesondere auf Kosten des Umwelt- und Artenschutzes. Dies führe nicht nur zu einer richtlinienwidrigen Umsetzung und Rechtsunsicherheit, sondern stelle auch eine Gefahr für die Biodiversität dar. Er empfahl, die Pflicht zur Ausweisung weiterer Beschleunigungsgebiete für die Offshore-Windenergie zu streichen.

Professor Thorsten Müller (Stiftung Umweltenergierecht): Müller lobte, dass die Umsetzung der Beschleunigungsgebiete für die Windenergie auf See weitgehend gelungen sei. Allerdings seien die Möglichkeiten zur Vereinfachung, Beschleunigung und Kostensenkung, die das Unionsrecht eröffnet, nicht umfassend zugunsten des Ausbaus der erneuerbaren Energien genutzt worden.

Carla Langsenkamp (WWF Deutschland): Langsenkamp äußerte Zweifel daran, dass die Ausweisung von Beschleunigungsflächen für Offshore-Windkraft tatsächlich zu einer Beschleunigung des Ausbaus führen werde. Sie sieht die eigentlichen Engpässe in begrenzten Produktionskapazitäten in der Lieferkette sowie im Ausbau der Infrastruktur wie Häfen und Netzanbindungen. Die Festlegung von Beschleunigungsflächen trage zudem nicht mehr dazu bei, das EU-Ziel von 42,5 Prozent Erneuerbaren-Anteil bis 2030 zu erreichen. Sie verwies außerdem auf den schlechten Zustand der Natur in Nord- und Ostsee.

Stefan Thimm (Bundesverband Windenergie Offshore): Thimm erwartet keine Beschleunigung des Offshore-Windenergieausbaus durch den Wegfall der Umweltverträglichkeitsprüfung im Gesetz. Die limitierenden Faktoren seien nicht die Genehmigungsverfahren, sondern vor allem der Netzausbau. Er forderte, Umweltverträglichkeitsprüfungen wenigstens als freiwillige Option zu erhalten.

Andrees Gentzsch (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft): Gentzsch betonte die Notwendigkeit schnellerer Verfahren und bezeichnete Offshore-Windparks als elementar für die Energiewende. Der Netzausbau müsse beschleunigt werden, da Planfeststellungsverfahren von drei bis fünf Jahren zu lang seien. Kritisch sah er die vorgesehene pauschale Ausgleichszahlung je Trassenkilometer für den Verzicht auf artenschutz- und gebietsschutzrechtliche Einzelprüfungen bei Offshore-Netzanbindungsleitungen. Diese führe zu Mehrkosten von fünf bis sieben Millionen Euro pro Vorhaben und sei nicht sinnvoll.

Tetiana Chuvilina (TenneT TSO): Chuvilina begrüßte die im Entwurf vorgesehenen Erleichterungen und die erwarteten Beschleunigungen beim Netzausbau. Sie kritisierte jedoch, dass der Gesetzentwurf in einigen Punkten über eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie hinausgehe, obwohl dies im Koalitionsvertrag vereinbart sei. Das höhere Schutzniveau für Natur und Umwelt führe zu erheblichem Verzögerungspotenzial bei der Ausweisung von Infrastrukturgebieten und könne dazu führen, dass es keine Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für Strom-Höchstspannungsleitungen gebe.

Kai Roger Lobo (Verband kommunaler Unternehmen): Lobo hält das Ausbauziel von 70 Gigawatt Offshore-Windenergie bis 2045 für zu hoch, da sich die Anlagen bei zu dichter Bebauung gegenseitig Winderträge wegnehmen würden (Verschattung). In diesem Fall sei der teure Netzausbau nicht zu rechtfertigen. Er plädierte für eine Anpassung der Ausschreibungsbedingungen, etwa durch eine Verringerung pro ausgeschriebener Fläche auf ein Gigawatt, um ein Oligopol bei Anbietern zu verhindern.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:385/25
Eingang im Bundesrat:15.08.2025
Erster Durchgang:29.09.2025
Status Bundesrat:Beraten