Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) in den Bereichen Wind auf See und Stromnetze

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze |
| Initiator: | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 22.12.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/1491 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Verknüpfungen: | Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode.: Entwurf 20. Legislaturperiode |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.‼️ Beteiligungsfrist unter 1 Woche. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (EU) 2023/2413 in deutsches Recht, insbesondere in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze. Damit soll der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch der EU bis 2030 auf mindestens 42,5 % gesteigert werden. Kern der Lösung ist die Beschleunigung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien, insbesondere durch die Ausweisung von „Beschleunigungsgebieten“ und „Infrastrukturgebieten“, in denen vereinfachte Verfahren gelten. Der Entwurf sieht Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG), im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) vor. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der novellierten EU-Richtlinie 2018/2001, die am 20. November 2023 in Kraft getreten ist. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien zu ergreifen und insbesondere Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Ein Teil der Regelungen hätte bereits bis zum 1. Juli 2024 umgesetzt werden müssen; Deutschland ist deshalb bereits Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission. Der Entwurf steht außerdem im Kontext der deutschen und europäischen Klimaziele (u. a. Pariser Abkommen, UN-Agenda 2030) und der Zielsetzung, bis 2030 mindestens 80 % des Stroms aus erneuerbaren Energien zu gewinnen. Auch die neue EU-Verordnung zur Ladeinfrastruktur (AFIR) wird berücksichtigt.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen durch die Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz zusätzliche jährliche Kosten von rund 806.045 Euro (Personal- und Sachkosten beim Bundesamt für Naturschutz). Ein einmaliger Mehraufwand von 67.987 Euro sowie ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 519.840 Euro entstehen ebenfalls beim Bundesamt für Naturschutz. Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe werden im Einzelplan 16 des BMUKN ausgeglichen. Im Bereich Energiewirtschaftsgesetz entstehen für die Bundesnetzagentur keine zusätzlichen Kosten; auch Länder und Kommunen werden nicht belastet, da die Anpassungen in bestehende Verfahren integriert werden können. Im Bereich Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.
Für die Wirtschaft ergibt sich eine jährliche Entlastung von 21,89 Millionen Euro und eine einmalige Entlastung von 880.000 Euro, vor allem durch den Wegfall von Gutachten und Kartierungen. Für Bürgerinnen und Bürger entstehen keine neuen Kosten.
Einnahmen werden durch öffentlich-rechtliche Gebühren gemäß § 30 NABEG erwartet. Die Höhe wird nicht beziffert.
Inkrafttreten:
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, da ein Teil der Regelungen bereits bis zum 1. Juli 2024 hätte umgesetzt werden müssen und bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland läuft. Der Entwurf sieht keine Befristung vor. Evaluierungen erfolgen im Rahmen bestehender Berichte (z. B. EEG-Erfahrungsbericht Windenergie auf See). Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau oder Verbraucherpreise sind nicht zu erwarten. Der Entwurf trägt zur Verbesserung gleichwertiger Lebensverhältnisse bei, indem er eine sichere und bezahlbare Energieversorgung für alle Regionen fördert. Die Regelungen stehen im Einklang mit den Zielen nachhaltiger Entwicklung und berücksichtigen zahlreiche Nachhaltigkeitsaspekte.
Maßnahmen:
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (ohne redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen):
Windenergie auf See
- Einführung und Definition von „Beschleunigungsflächen“ für Windenergieanlagen auf See, um Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen.
- Flächenentwicklungsplan kann künftig Beschleunigungsflächen ausweisen und fachplanerisch festlegen.
- Beschleunigungsflächen werden nach klaren Kriterien ausgewiesen, wobei besonders sensible Gebiete, Natura-2000-Gebiete, bestimmte Meeresschutzgebiete und Vogelzugkorridore ausgeschlossen sind.
- Für Beschleunigungsflächen gelten vereinfachte und schnellere Genehmigungsverfahren (Plangenehmigungsverfahren statt Planfeststellungsverfahren).
- Umweltverträglichkeitsprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung und artenschutzrechtliche Prüfung entfallen auf Beschleunigungsflächen, sofern bestimmte Minderungsmaßnahmen getroffen werden.
- Einführung eines Überprüfungsverfahrens („Screening“) zur Feststellung, ob erhebliche unvorhergesehene Umweltauswirkungen auftreten könnten; falls ja, müssen zusätzliche Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen angeordnet werden.
- Bei nicht ausreichenden Ausgleichsmöglichkeiten ist eine pauschale Ausgleichszahlung in Artenhilfsprogramme zu leisten.
- Minderungsmaßnahmen und Regeln dazu werden im Flächenentwicklungsplan festgelegt, auch Pilotprojekte für neuartige Minderungsmaßnahmen sind möglich.
- Für die Bauphase werden ausführende Personen von straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Risiken befreit, sofern die vorgeschriebenen Maßnahmen eingehalten werden.
- Digitalisierung der Planungs- und Genehmigungsverfahren wird vorangetrieben.
- Bei Änderung bestehender Anlagen (Repowering) beschränkt sich die Umweltprüfung auf die Auswirkungen der Änderung gegenüber dem Ursprungsprojekt.
Stromnetzausbau (an Land und auf See)
- Einführung von „Infrastrukturgebieten“ für Netz- und Speicherprojekte, die für die Integration erneuerbarer Energien erforderlich sind.
- Infrastrukturgebiete werden auf Basis vorhandener, großräumiger Daten ausgewiesen, um Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen.
- In Infrastrukturgebieten kann auf Umweltverträglichkeitsprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung und artenschutzrechtliche Prüfung verzichtet werden, sofern Minderungsmaßnahmen getroffen werden.
- Auch für Stromnetzausbau im Verteilnetz (110-kV-Ebene) können Infrastrukturgebiete ausgewiesen werden.
- Strategische Umweltprüfung und ggf. FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgen auf der vorgelagerten Planungsebene mit reduziertem Prüfumfang.
- Bündelung mehrerer Netzmaßnahmen in einem Infrastrukturgebiet ist möglich, um Raum und Umwelt zu schonen.
- Minderungsmaßnahmen werden im Infrastrukturgebieteplan festgelegt; falls Ausgleich nicht möglich ist, erfolgt eine pauschale Ausgleichszahlung.
- Überprüfungsverfahren („Screening“) auch für Netzvorhaben, um unvorhergesehene erhebliche Umweltauswirkungen zu erkennen und ggf. zusätzliche Maßnahmen anzuordnen.
- Bei Änderung bestehender Netzinfrastruktur beschränkt sich die Prüfung auf die Auswirkungen der Änderung (Deltaprüfung).
- Digitalisierung der Verfahren wird gefördert, z. B. durch Online-Bekanntmachungen und digitale Kommunikation zwischen Behörden und Antragstellern.
- Einführung von Gebühren für die Ausweisung von Infrastrukturgebieten, Höhe abhängig vom Verwaltungsaufwand.
Weitere Maßnahmen
- Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (EU) 2018/2001 und weiterer EU-Vorgaben in nationales Recht.
- Ziel: Beitrag zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch der EU auf mindestens 42,5 Prozent bis 2030 und auf mindestens 80 Prozent an der Stromversorgung in Deutschland.
- Einführung von Sonderregelungen für Ausnahmen von Alternativenprüfungen bei bestimmten Vorhaben, wenn eine Strategische Umweltprüfung oder Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde.
- Erleichterungen und Beschleunigungen gelten für neue Vorhaben und teilweise auch für Bestandsvorhaben, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Finanzielle und administrative Auswirkungen
- Entlastung der Wirtschaft durch Wegfall von Umwelt- und Artenschutzgutachten und Kartierungen (geschätzt rund 21,9 Mio. Euro jährlich).
- Zusätzlicher Verwaltungsaufwand für den Bund, insbesondere für das Ausweisen von Beschleunigungsflächen und Infrastrukturgebieten.
- Gebührenpflicht für die Ausweisung von Infrastrukturgebieten.
Zielrichtung
- Beschleunigung und Vereinfachung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für Windenergie auf See und Stromnetzausbau.
- Stärkung des Ausbaus erneuerbarer Energien durch schnellere und effizientere Verfahren bei gleichzeitigem Schutz besonders sensibler Gebiete und Arten.
Diese Zusammenfassung gibt die wesentlichen Maßnahmen und Neuerungen des Gesetzentwurfs wieder.
| Datum erster Entwurf: | 01.07.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 06.08.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Mit der Umsetzung der RED III soll der Ausbau der Windenergie auf See und der Netzinfrastruktur beschleunigt und erleichtert werden. Der Referentenentwurf sieht die Einführung von Beschleunigungsflächen für Windenergie auf See bzw. Infrastrukturgebieten für Übertragungsnetze, Verteilnetze und Offshore-Anbindungsleitungen vor. Für diese Flächen und Gebiete sollen verschlankte Zulassungsverfahren gelten. Die Zulassungsentscheidungen können schneller, einfacher und rechtssicherer erteilt werden.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Mehrere Stellungnahmen enthalten konkrete Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 27.06.2025 die Länder- und Verbändeanhörung gestartet und zur Abgabe von Stellungnahmen bis zum 04.07.2025 aufgefordert. Dies entspricht einer Frist von sieben bis acht Tagen (je nach Zählweise). Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) nennt explizit eine Frist von fünf Werktagen ohne Vorankündigung. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und der NABU kritisieren ebenfalls die sehr kurze Frist von sieben Tagen bzw. eine "kurze Beteiligungsfrist". Auch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie die Stiftung OFFSHORE WINDENERGIE bestätigen den Zeitraum 27.06.2025 bis 04.07.2025. Insgesamt ergibt sich daraus eine Beteiligungsphase von etwa einer Woche.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zur Umsetzung der novellierten EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) für Offshore-Windenergie und Stromnetze ist differenziert: Die Zielrichtung des Gesetzes – Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien und der Netzinfrastruktur – wird von nahezu allen Akteuren begrüßt. Allerdings gibt es breite und teils fundamentale Kritik an Detailregelungen, insbesondere hinsichtlich Umweltstandards, Beteiligungsfristen, der Einbindung von Speicher- und Wasserstoffprojekten sowie der Ausgestaltung von Infrastrukturgebieten. Umweltverbände und einige Landesbehörden sehen erhebliche Risiken für den Natur- und Artenschutz, während Branchenverbände und Netzbetreiber vor allem rechtliche Unsicherheiten, Bürokratie und fehlende Berücksichtigung wichtiger Technologien (Speicher, Wasserstoff) bemängeln. Die sehr kurze Beteiligungsfrist wird von vielen als unangemessen kritisiert.
Meinungen im Detail
1. Umwelt- und Naturschutz
Umweltverbände wie WWF Deutschland, NABU und Deutsche Umwelthilfe sowie mehrere Landesbehörden kritisieren die geplante Absenkung von Umweltstandards, insbesondere durch den Wegfall der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und artenschutzrechtlicher Prüfungen in sogenannten Beschleunigungs- oder Infrastrukturgebieten. Sie sehen darin einen Verstoß gegen die RED III und europäische Naturschutzziele sowie eine Gefährdung der Meeresnatur. Auch die planerische Ausweisung und Berücksichtigung sensibler Gebiete wird als unzureichend bewertet. Die Forderung nach Erhalt der UVP, verbindlichen Sensitivitätskartierungen und Stärkung der Beteiligungsrechte ist zentral. Landesministerien (z.B. Schleswig-Holstein, Niedersachsen) und Behörden wie Hamburg fordern zudem eine stärkere Einbindung der Naturschutzbehörden und klarere Definitionen von Ausgleichsmaßnahmen.
2. Beteiligungsfristen und Verfahren
Die sehr kurze Beteiligungsfrist (meist 5 Werktage bzw. 7 Kalendertage) wird von zahlreichen Akteuren – darunter BDEW, DUH, NABU, Stiftung OFFSHORE WINDENERGIE und Landesministerien – als unangemessen und nicht ausreichend für eine fundierte Stellungnahme kritisiert. Es wird eine frühzeitige Einbindung und längere Frist gefordert. Auch die Einführung neuer Planungsinstrumente wie Infrastrukturgebiete wird kritisch gesehen, da sie zu mehr Bürokratie, Rechtsunsicherheiten und potenziellen Verzögerungen führen könnten (insbesondere von Landesministerien und kommunalen Verbänden).
3. Wasserstoff und Speicher
Branchenverbände (AquaVentus, BWO, DVGW, DWV, BDEW, BVES, Bundesverband WindEnergie) und Unternehmen (CIP) kritisieren, dass Wasserstoff- und Speicherprojekte im Gesetzentwurf nicht ausreichend berücksichtigt werden. Sie fordern die explizite Aufnahme von Offshore-Elektrolyseuren und Speicherinfrastruktur in den Gesetzestext, die Einstufung als Vorhaben von überragendem öffentlichen Interesse sowie rechtliche Gleichstellung mit Windenergieprojekten. Die Bedeutung von Wasserstoff für die Transformation der Industrie, Versorgungssicherheit und Klimaziele wird betont. Auch die Notwendigkeit von Investitionssicherheit und klaren Rahmenbedingungen für hybride Projekte (Wind-Wasserstoff) wird hervorgehoben.
4. Netzausbau, Infrastrukturgebiete und Bürokratie
Netzbetreiber (ÜNB), Branchenverbände (BDEW, BWE, VKU) und Landesministerien begrüßen die Beschleunigung des Netzausbaus und die Einführung von Infrastrukturgebieten grundsätzlich, fordern aber zahlreiche Nachschärfungen. Kritisiert werden unklare oder zu restriktive Definitionen, überzogene Berichtspflichten, unbestimmte Rechtsbegriffe und die Gefahr zusätzlicher Bürokratie. Die Flexibilität durch "kann-Regelungen" wird begrüßt, aber es werden auch Rechtsunsicherheiten und mögliche Verzögerungen durch neue Verfahren gesehen. Die Rolle und Zuständigkeit der Raumordnungsbehörden sowie die Abgrenzung zu bestehenden Verfahren werden als kritisch bewertet.
5. Ausgleichsmaßnahmen und Kompensation
Mehrere Akteure (BDEW, ÜNB, WWF, DUH, Hamburg, Schleswig-Holstein) kritisieren pauschale Ausgleichszahlungen als Ersatz für konkrete Schutzmaßnahmen und fordern klarere, zielgerichtete und angemessene Regelungen. Die Gefahr der Zweckentfremdung von Mitteln und die Notwendigkeit von Monitoring- und Überprüfungsfristen werden betont.
6. Ausschreibungsdesign, Akteursvielfalt und Investitionssicherheit
Der VKU fordert eine größere Akteursvielfalt bei Offshore-Windprojekten und eine Anpassung der Ausschreibungsbedingungen, um Marktkonzentration zu vermeiden. Die Stiftung OFFSHORE WINDENERGIE kritisiert das aktuelle Ausschreibungsdesign mit Höchstgeboten und sieht Risiken für Strompreise und Investitionssicherheit. Auch die Notwendigkeit von Investitionen in Lieferketten und Infrastruktur (z.B. Häfen) wird hervorgehoben.
7. Weitere Aspekte
Einige Landesministerien und Behörden fordern eine stärkere Einbindung der Landesvollzugsbehörden, klare Zuständigkeiten und eine rechtssichere Ausgestaltung der neuen Verfahren. Es wird auf die besondere Betroffenheit einzelner Länder (z.B. Niedersachsen) durch Netzausbauprojekte hingewiesen. Die Bedeutung der Einbindung von Monitoringmaßnahmen und der Definition von Überprüfungsfristen wird betont. Einzelne Stellungnahmen (z.B. Ministerium Sachsen-Anhalt) schlagen konkrete Ergänzungen zur Schließung von Regelungslücken (z.B. für Wasserstoffelektrolyseure) oder zur Vereinfachung von Planungs- und Genehmigungsverfahren vor.
Fazit
Insgesamt wird die Zielrichtung des Gesetzes von fast allen Akteuren unterstützt, jedoch besteht erheblicher Nachbesserungsbedarf bei Umweltstandards, Beteiligungsverfahren, der Einbindung neuer Technologien und der Ausgestaltung von Infrastrukturgebieten. Die sehr kurze Beteiligungsfrist wird von vielen als gravierender Mangel angesehen und erschwert eine umfassende Bewertung.
„Nur durch diese Klarstellung kann Rechtssicherheit für Investitionen geschaffen und der zügige Markthochlauf der Offshore-Wasserstoffwirtschaft sichergestellt werden.“
Die Stellungnahme des AquaVentus Förderverein e. V. bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) im Bereich Offshore-Windenergie und Stromnetze. Ziel der Richtlinie ist es, den Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch der EU bis 2030 auf mindestens 42,5 % zu erhöhen. Die Stellungnahme kritisiert, dass der aktuelle Entwurf die strategische Bedeutung der Wasserstoffproduktion auf See (Offshore-Elektrolyse) und deren Anbindung per Pipeline nicht ausreichend berücksichtigt. AquaVentus fordert, die Wasserstoffproduktion auf See als Vorhaben von überragendem öffentlichen Interesse und öffentlicher Sicherheit einzustufen, um Investitionssicherheit und einen schnellen Markthochlauf zu gewährleisten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Bedeutung der Offshore-Elektrolyse für das Energiesystem und die Erreichung der Klimaziele, 2) Die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Einstufung zur Schaffung von Rechtssicherheit, 3) Die Rolle von Wasserstoff für die Transformation der Industrie und die Versorgungssicherheit.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 04.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R004009 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ob die geplanten Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung letztendlich zu einer tatsächlichen Beschleunigung führen, ist ebenfalls fraglich, schließlich werden die Prüfungen zur Ausweisung der Infrastrukturgebiete auch einige Zeit in Anspruch nehmen.“
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft der Freien und Hansestadt Hamburg äußert sich zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) für Offshore-Windenergie (Wind auf See) und Stromnetze. Die Stellungnahme begrüßt grundsätzlich die Zielrichtung des Gesetzes, kritisiert aber zahlreiche Details und fordert Nachbesserungen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: Erstens, die Regelungen zu Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Umweltauswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen, insbesondere die Rolle der Landesbehörden und die Ausgestaltung finanzieller Ausgleichszahlungen. Zweitens, die neuen Verfahren zur Ausweisung von Infrastrukturgebieten für Stromnetze, die zu einer Verfahrensbeschleunigung führen sollen, aber erhebliche praktische und rechtliche Unsicherheiten aufwerfen. Drittens, die Reduzierung des Umweltschutzstandards durch den Wegfall von Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) und artenschutzrechtlichen Prüfungen im Rahmen der neuen Infrastrukturgebietsregelungen. Die Behörde weist darauf hin, dass die geplanten Maßnahmen zu einer tatsächlichen Beschleunigung fraglich sind und fordert eine klarere Regelung sowie eine bessere Einbindung der Landesbehörden, insbesondere bei Maßnahmen im Küstenmeer.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 04.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorgesehenen Regelungen des § 12j EnWG sowie des § 43n EnWG sind ein guter Ansatz zur Umsetzung des Art. 15e RED III, um die umfangreichen Prüfungen, die für Netzausbauprojekte erforderlich sind, zu reduzieren und den Netzausbau so zu beschleunigen. Bei einzelnen Punkten besteht aus Sicht des BDEW jedoch noch Anpassungsbedarf.“
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) bewertet den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) in den Bereichen Offshore-Windenergie und Stromnetze. Die Stellungnahme begrüßt die Zielrichtung des Gesetzentwurfs, kritisiert jedoch zahlreiche Detailregelungen und fordert Nachbesserungen. Zentral ist die Forderung nach einer echten Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Offshore-Windparks und Stromnetze, ohne dabei die Rechtssicherheit und Akzeptanz zu gefährden. Der BDEW spricht sich gegen pauschale Ausgleichszahlungen für Offshore-Netzanbindungsleitungen (ONAS) aus und fordert, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) und artenschutzrechtliche Prüfungen nicht generell entfallen, sondern auf Antrag weiterhin durchgeführt werden können. Besonders betont wird die Notwendigkeit, auch für Offshore-Wasserstoffprojekte Beschleunigungsmaßnahmen zu schaffen, die im aktuellen Entwurf fehlen. Im Bereich Netzausbau wird die Umsetzung der RED III im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) grundsätzlich begrüßt, jedoch wird auf unnötige Bürokratie und überzogene Berichtspflichten hingewiesen. Der BDEW fordert eine einheitliche Frist für die Vollständigkeitsbestätigung von Anträgen (30 Tage) und kritisiert die kurze Frist für die Verbändeanhörung. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: (1) die Ausgestaltung und Definition von Beschleunigungsflächen und Infrastrukturgebieten, (2) die Kritik an pauschalen Ausgleichszahlungen und der Umgang mit Minderungsmaßnahmen, sowie (3) die Forderung nach einer stärkeren Berücksichtigung von Wasserstoff- und Speicherprojekten im Gesetz.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 04.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000888 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 20457441380-38 (Zum Transparenzregister)
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„Der BWE begrüßt den vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze ausdrücklich. Der Text zur nationalen Umsetzung der RED-III-Vorgaben für den Netzausbau orientiert sich pragmatisch am Rechtstext der EU-Richtlinie 2023/2413 und schöpft den gegebenen Spielraum im Sinne eines Beschleunigungseffekts nahezu vollständig aus.“
Der Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE) begrüßt den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) für Windenergie auf See und Stromnetze ausdrücklich. Die Stellungnahme hebt hervor, dass der Gesetzentwurf die Beschleunigung des Netzausbaus durch die Ausweisung von Infrastrukturgebieten ermöglicht und die pragmatische Umsetzung der EU-Vorgaben für Offshore-Windenergie und Netze gelungen ist. Besonders positiv bewertet der BWE die Anwendung der Infrastrukturgebiete auch auf die Verteilnetzebene und die Erleichterungen bei der Ertüchtigung von Verteilnetzen. Kritisch sieht der Verband jedoch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „bedeutende Vorkommen“ von Arten und „höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen“, da diese zu Verzögerungen führen könnten. Außerdem wird bemängelt, dass Speicherprojekte nicht in die Beschleunigungsmaßnahmen einbezogen werden, obwohl die EU-Richtlinie dies vorsieht. Der BWE fordert daher eine Präzisierung der Rechtsbegriffe und die Einbeziehung von Speichern in den Anwendungsbereich. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die rechtlichen und praktischen Details zur Ausweisung und Wirkung von Infrastrukturgebieten (§§ 12j, 14f, 43n), 2) die Kritik an der Ausweitung von Ausschlusskriterien über den EU-Text hinaus, und 3) die Notwendigkeit, Speicherprojekte in die Beschleunigungslogik einzubeziehen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 04.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002154 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: REG 554370792670-41 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der BWO erwartet jedoch keine Beschleunigung des Ausbaus der Offshore-Windenergie in Deutschland durch den Wegfall der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Die limitierenden Faktoren des Ausbaus der Offshore-Windenergie sind nicht die Genehmigungsverfahren der Windenergieanlagen, sondern vor allem der Netzausbau.“
Die Stellungnahme des Bundesverbands Windenergie Offshore (BWO) bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Umsetzung der novellierten EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) für Offshore-Windenergie und Stromnetze. Der BWO begrüßt die Zielsetzung, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, sieht jedoch den Wegfall der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) kritisch. Aus Sicht des BWO ist nicht das Genehmigungsverfahren, sondern der Netzausbau das Nadelöhr für den Ausbau der Offshore-Windenergie. Der Verband empfiehlt, die Möglichkeit zur freiwilligen Einreichung von Umweltunterlagen gesetzlich zu verankern, um Rechtssicherheit und Naturschutz zu gewährleisten. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Forderung, Wasserstofferzeugung und -übertragung als gleichberechtigte Ziele im Gesetz zu verankern, was im aktuellen Entwurf fehle. Zudem werden zahlreiche Detailänderungen am Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) vorgeschlagen, etwa zur Präzisierung von Fristen, zur elektronischen Antragstellung und zur Kostenübernahme bei Pilotprojekten. Besonders ausführlich behandelt werden (1) die Umweltverträglichkeitsprüfung und deren Rolle im Genehmigungsverfahren, (2) die Integration von Wasserstofftechnologien in den Rechtsrahmen sowie (3) konkrete Änderungs- und Präzisierungsbedarfe zu einzelnen Paragraphen des WindSeeG.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 04.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000252 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vorliegende deutsche Gesetzentwurf ignoriert den europäischen Handlungsspielraum für Speicher und bleibt damit hinter den Erwartungen des Koalitionsvertrags zurück, der Energiespeicher als im überragenden öffentlichen Interesse anerkannt behandelt sehen will“
Die Stellungnahme des Bundesverbands Energiespeicher Systeme (BVES) e.V. kritisiert, dass der aktuelle Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) in deutsches Recht keine Verbesserungen für Energiespeicherprojekte vorsieht. Obwohl die EU-Richtlinie ausdrücklich auch Erleichterungen für Speicherinfrastruktur fordert, werden diese im Entwurf nicht berücksichtigt. Energiespeicher sind jedoch essenziell für die Stabilität des Stromsystems und die Integration erneuerbarer Energien, insbesondere im Bereich Offshore-Windkraft. Der Verband fordert, dass Speicher bei allen Vereinfachungen und Erleichterungen für Netz- und Infrastrukturmaßnahmen mitgedacht werden. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die fehlende Berücksichtigung von Speicherinfrastruktur im Gesetzentwurf trotz europäischer Vorgaben, 2) Die Notwendigkeit, Speicher bei Infrastrukturmaßnahmen und Genehmigungserleichterungen gleichzustellen, 3) Die Bedeutung von Speichern für die Systemstabilität und Kosteneffizienz des Energiesystems.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff auf See sowie der Transport des Wasserstoffs durch Pipelines liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.“
Die Stellungnahme von Copenhagen Infrastructure Partners (CIP) bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Umsetzung der novellierten EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) für Windenergie auf See und Stromnetze. CIP kritisiert, dass der aktuelle Entwurf – anders als der Entwurf aus der vorherigen Legislaturperiode – die Errichtung von Anlagen zur Wasserstofferzeugung auf See nicht als 'im überragenden öffentlichen Interesse' und 'der öffentlichen Sicherheit dienend' einstuft. CIP fordert, diese Einstufung wieder aufzunehmen, da Offshore-Wasserstofferzeugung (Elektrolyse auf See) erhebliche Kostenvorteile (bis zu 25% günstiger als an Land) und ein jährliches Einsparpotenzial von über 4 Mrd. Euro bietet. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Bedeutung der rechtlichen Einstufung für Investitionssicherheit und Markthochlauf der Offshore-Wasserstoffwirtschaft, 2) Die Notwendigkeit gleicher rechtlicher Rahmenbedingungen für Windenergie- und Wasserstoffanlagen auf See (hybride Anbindung), und 3) Die strategische Rolle der Offshore-Elektrolyse für Versorgungssicherheit, Klimaziele und Netzentlastung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 04.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R005689 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ein Verzicht auf die artenschutzrechtliche Prüfung darf nicht verstetigt ins deutsche Recht eingefügt werden; Ausgleichszahlungen sind kein hinreichender Ersatz für die Tötung oder Gefährdung besonders sensibler Tiere oder die Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.“
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der novellierten EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) im Bereich Windenergie auf See und Stromnetze. Die DUH begrüßt grundsätzlich den Ausbau erneuerbarer Energien, kritisiert jedoch, dass dieser nicht auf Kosten des Klima- und Naturschutzes erfolgen darf. Besonders kritisch sieht die DUH den Wegfall der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der artenschutzrechtlichen Prüfungen für Offshore-Windprojekte und Stromnetzausbau. Die UVP ist ein Verfahren, das die Umweltauswirkungen eines Projekts umfassend prüft und bewertet. Die DUH fordert, dass die UVP für alle Offshore-Windprojekte verpflichtend bleibt, da sie für den Schutz von Meeresökosystemen und Artenvielfalt unerlässlich ist. Auch die geplanten Ausgleichszahlungen werden als unzureichender Ersatz für tatsächliche Schutzmaßnahmen angesehen. Die DUH kritisiert zudem die sehr kurze Frist von sieben Tagen für die Stellungnahme der Verbände, die angesichts der Komplexität des Themas als unangemessen empfunden wird. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Notwendigkeit der UVP und artenschutzrechtlichen Prüfungen für Offshore-Wind und Stromnetze; 2) die Kritik an der Einführung von Beschleunigungsgebieten, die dauerhafte Ausnahmen von Umweltprüfungen ermöglichen würden; 3) die Ablehnung pauschaler Ausgleichszahlungen als Ersatz für konkrete Schutzmaßnahmen und die Gefahr der Zweckentfremdung dieser Mittel.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 04.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der DVGW bittet das Bundeswirtschaftsministerium, die entsprechenden Rahmenbedingungen für Offshore-Wasserstofferzeugung im Windenergie-auf-See-Gesetz zu schaffen, um den Weg für Investitionsentscheidungen durch notwendige Rechtssicherheit zu ebnen.“
Der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW) begrüßt den Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energieprojekte, insbesondere im Bereich Windenergie auf See. Aufgrund der kurzen Frist konzentriert sich die Stellungnahme auf das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG). Der DVGW betont die zentrale Rolle von Wasserstoff für die Erreichung von Klima- und Dekarbonisierungszielen, insbesondere in schwer elektrifizierbaren Sektoren wie Industrie und Schwerlastverkehr. Wasserstoff wird als speicherbarer Energieträger hervorgehoben, der zur Versorgungssicherheit beiträgt und die Resilienz des Energiesystems stärkt. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Notwendigkeit, die Offshore-Elektrolyse (Erzeugung von Wasserstoff auf See) samt Pipeline-Transport explizit in das Gesetz aufzunehmen, (2) die Bedeutung der heimischen Wasserstoffproduktion zur Reduzierung von Importabhängigkeiten, und (3) konkrete Formulierungsvorschläge zur Anpassung mehrerer Paragrafen des WindSeeG, um die Wasserstofferzeugung auf See als Vorhaben von überragendem öffentlichen Interesse zu verankern.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 04.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000916 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die beschleunigte Bereitstellung erneuerbarer Strommengen ist eine zentrale Voraussetzung für den Hochlauf einer grünen Wasserstoffwirtschaft in Deutschland und Europa.“
Der Deutsche Wasserstoff-Verband (DWV) begrüßt den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) im Bereich Offshore-Windenergie und Stromnetze grundsätzlich und hebt die Bedeutung für den Hochlauf einer grünen Wasserstoffwirtschaft hervor. Besonders positiv bewertet der DWV die geplante Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für Offshore-Wind, die Vereinfachung von Genehmigungsverfahren und die Möglichkeit hybrider Projekte mit direkter Kopplung von Windparks und Elektrolyseuren (Anlagen zur Wasserstoffherstellung durch Elektrolyse). Kritisch sieht der Verband jedoch die fehlende explizite Berücksichtigung von Elektrolyseuren im Gesetzestext, das Fehlen einer strategischen Verknüpfung mit den Vorgaben der AFIR (Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, insbesondere Wasserstoff-Tankstellen im europäischen Verkehrsnetz) sowie die mangelnde Priorisierung und Definition systemrelevanter Wasserstoffprojekte im Netzanschluss. Der DWV fordert daher unter anderem die rechtliche Absicherung hybrider Wind-Wasserstoff-Projekte, die Einordnung von Elektrolyseuren als kritische Infrastruktur, die Förderung nationaler Wasserstoffkorridore und eine klare Anerkennung von Offshore-Wasserstoff als Teil der kritischen Energieinfrastruktur.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 03.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Grundgedanke, künftig ausreichend Flächen dauerhaft für die Erneuerbaren Energien auszuweisen und den Ausbau in geeigneten Gebieten zu beschleunigen, wird ausdrücklich begrüßt. Entscheidend ist, dass die Ausweisung solcher Beschleunigungsgebiete sehr sorgfältig und rechtssicher erfolgt, um den Zubau tatsächlich forcieren zu können.“
Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur Schleswig-Holstein begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) im Bereich Windenergie auf See und Stromnetze. Es wird positiv hervorgehoben, dass ausreichend Flächen für erneuerbare Energien ausgewiesen und der Ausbau beschleunigt werden sollen. Allerdings wird betont, dass die Ausweisung von sogenannten Beschleunigungsgebieten und Infrastrukturgebieten sorgfältig und rechtssicher erfolgen muss. Besonders ausführlich wird auf die Notwendigkeit einer stärkeren Einbindung der Naturschutzbehörden bei der Planung und Umsetzung eingegangen, um den Schutz von Arten und Lebensräumen sicherzustellen. Der Entwurf wird hinsichtlich der Abgrenzung und Definition von Ausgleichsmaßnahmen, der Einbeziehung von Monitoringmaßnahmen sowie der Ausgestaltung von Überprüfungsfristen kritisch bewertet. Im Bereich der Stromnetze wird die Entscheidungshoheit der Behörden über die Ausweisung von Infrastrukturgebieten begrüßt, jedoch auf die erhebliche Arbeitsbelastung und die Notwendigkeit klarer Zuständigkeiten hingewiesen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die Einbindung und das Einvernehmen mit den Naturschutzbehörden bei der Ausweisung und Überwachung von Maßnahmen, (2) die Kritik an zu kurzen Überprüfungsfristen und unklaren Definitionen von Ausgleichsmaßnahmen, sowie (3) die detaillierte Auseinandersetzung mit den finanziellen Ausgleichsregelungen und deren Angemessenheit.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 04.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die umfassenden Änderungen des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) und des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) werden als Richtlinienumsetzung mit der Intention der Verfahrensbeschleunigung ausdrücklich begrüßt, es wird jedoch ein nennenswerter Anpassungsbedarf zur Vermeidung sicherlich unbeabsichtigter negativer gegenläufiger Wirkungen festgestellt.“
Die Stellungnahme der Ministerien für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie sowie für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Umsetzung der novellierten EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) für Windenergie auf See und Stromnetze. Die Ministerien begrüßen grundsätzlich die Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung, sehen jedoch erheblichen Anpassungsbedarf, um unbeabsichtigte Verzögerungen und negative Auswirkungen zu vermeiden. Besonders kritisch werden die Einführung neuer Planungsinstrumente wie die Infrastrukturgebiete und deren Abgrenzung zur bestehenden Raumverträglichkeitsprüfung gesehen. Die Stellungnahme fordert eine stärkere Einbindung der Landesvollzugsbehörden, klare Definitionen zentraler Begriffe (wie 'erheblich' und 'unvorhergesehen'), sowie eine praxisgerechte und rechtssichere Ausgestaltung der naturschutzrechtlichen Prüfungen. Es wird darauf hingewiesen, dass die geplanten Änderungen in ihrer jetzigen Form zu mehr Bürokratie und Verzögerungen führen könnten, insbesondere bei der Ausweisung von Infrastrukturgebieten und der Umsetzung der Strategischen Umweltprüfung. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Kritik an der Einführung und Ausgestaltung der Infrastrukturgebiete als neues Planungsinstrument im Stromnetzausbau, 2) die Anforderungen und Bedenken hinsichtlich der Strategischen Umweltprüfung und der naturschutzrechtlichen Prüfungen, und 3) die Problematik der Rückwirkung und Anwendbarkeit neuer Regelungen auf laufende und bereits geplante Vorhaben.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 04.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Eine Änderung des Erdkabelvorrangs zum Freileitungsvorrang (mit möglicher Erdkabeloption) trägt hier zu Beschleunigung im Netzausbau bei, indem die doppelte Planung entfällt, die personellen Ressourcen geschont und Kosten eingespart werden.“
Die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Umsetzung der novellierten EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) für Windenergie auf See und Stromnetze. Obwohl keine Anmerkungen zu den bestehenden Inhalten gemacht werden, werden drei konkrete Ergänzungen vorgeschlagen: Erstens soll eine Regelungslücke im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geschlossen werden, damit Wasserstoffelektrolyseure bei Hochspannungsanschlüssen über 110 kV planfestgestellt werden können. Zweitens wird eine Ausnahme für unwesentliche Änderungen an bestehenden Hochspannungsfreileitungen vorgeschlagen, um Planungs- und Genehmigungsverfahren zu vereinfachen. Drittens wird eine Änderung des Vorrangs für Erdkabel hin zu einem Vorrang für Freileitungen bei neuen Hochspannungsleitungen unter 110 kV empfohlen, da Freileitungen in der Praxis günstiger, schneller zu errichten und wartungsfreundlicher seien. Besonders ausführlich werden die wirtschaftlichen, technischen und verfahrensrechtlichen Vorteile von Freileitungen gegenüber Erdkabeln, die Notwendigkeit der Planungsvereinfachung sowie die Schließung der Regelungslücke für Wasserstoffprojekte behandelt.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der konsultierte Referentenentwurf sorgt dafür, dass Konflikte mit Naturschutzrecht vergrößert werden und führt dazu, dass das Erreichen nationaler und europäischer Naturschutzziele auf dem Meer unmöglich wird“
Der NABU bewertet den Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) für Offshore-Windenergie und Stromnetze kritisch. Der Entwurf sieht vor, Umweltprüfungen wie die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), artenschutzrechtliche Prüfung und FFH-Verträglichkeitsprüfung in sogenannten Beschleunigungsgebieten weitgehend abzuschaffen. Der NABU betont, dass Deutschland bereits ein effizientes und schnelles Genehmigungssystem für Offshore-Windenergie besitzt, das hohe Umweltstandards sicherstellt und als Vorbild dienen könnte. Die geplanten Änderungen untergraben laut NABU den Natur- und Artenschutz, gehen über die Vorgaben der RED III hinaus und gefährden die Einhaltung europäischer Naturschutzziele. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Abschaffung der Umweltprüfungen und deren Folgen für Naturschutz und Rechtssicherheit, 2) die mangelnde 1:1-Umsetzung der RED III und die überschießende nationale Umsetzung, 3) die Auswirkungen auf Beteiligungsrechte und die Verschiebung von Kompetenzen zwischen Behörden. Der NABU fordert, das bewährte System zu erhalten, ökologische Sensitivitätskartierungen verbindlich einzuführen und die Beteiligungsrechte zu stärken.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: R001667 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Einige Regelungen des Entwurfs haben jedoch weiterhin das Potenzial, zu einer Verzögerung des Übertragungsnetzausbaus beizutragen und sollten daher noch einmal überprüft und angepasst werden.“
Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz äußert sich zum Referentenentwurf zur Umsetzung der novellierten EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) in Bezug auf Windenergie auf See und Stromnetzausbau. Grundsätzlich werden einige Verbesserungen im Entwurf begrüßt, insbesondere die Berücksichtigung von Vorschlägen aus Niedersachsen (z.B. flexiblere Regelungen bei der Infrastrukturgebietsermittlung, Nutzung von Geodaten und Konsultationsregelungen). Kritisch gesehen werden jedoch Regelungen, die zu Verzögerungen beim Netzausbau führen könnten, etwa durch unklare Zuständigkeiten zwischen Raumordnungs- und Planfeststellungsbehörden sowie die potenzielle Notwendigkeit zusätzlicher landesrechtlicher Anpassungen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Rolle und Zuständigkeit der Raumordnungsbehörden bei der Ausweisung von Infrastrukturgebieten, (2) die Notwendigkeit, zwingende Belange (wie Siedlungs- und Militärgebiete) frühzeitig zu berücksichtigen, und (3) die Auswirkungen der neuen Planungsmethodik auf bereits etablierte und beschleunigte Verfahren in Niedersachsen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 03.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die vorgeschlagenen Anpassungen des Windenergie-auf-See-Gesetzes sowie des Energiewirtschaftsgesetzes werden als notwendiger und wichtiger Schritt zur Umsetzung der europäischen RED III begrüßt. Die damit angestrebte Beschleunigung der Verfahrensabläufe ist ein zentraler Baustein, um die Energiewende effizient und zielgerichtet voranzutreiben.“
Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Umsetzung der novellierten EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) für Windenergie auf See und Stromnetze. Das Ministerium betont die besondere Betroffenheit Niedersachsens aufgrund zahlreicher Netzausbauprojekte und Offshore-Anbindungen. Die geplanten Gesetzesänderungen werden als wichtiger Schritt für die Energiewende und die Beschleunigung von Verfahren bewertet. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit, die Umsetzung rechtssicher und vollzugsfreundlich zu gestalten, um Akzeptanz und Effizienz zu gewährleisten. Kritisch angemerkt werden zu kurze Fristen für die Stellungnahme, unklare oder zu restriktive Definitionen im Gesetzestext (z.B. zu Umweltauswirkungen), sowie Unsicherheiten bei Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz. Das Ministerium fordert eine stärkere Einbindung der Landes- und Naturschutzbehörden, insbesondere bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen im Küstenmeer. Im Bereich Netzausbau wird die Flexibilität durch die 'kann-Regelung' begrüßt, jedoch werden Rechtsunsicherheiten und mögliche Verzögerungen durch neue Verfahren kritisiert. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Ausgestaltung und rechtliche Auslegung von Beschleunigungsflächen und Umweltauswirkungen im Windenergie-auf-See-Gesetz, 2) die Ausgestaltung und Finanzierung von Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Natur- und Artenschutz, 3) die praktische Umsetzung und rechtliche Einordnung der Infrastrukturgebiete im Energiewirtschaftsgesetz, insbesondere im Hinblick auf Raumordnung und Naturschutz.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 03.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die Entlastung der Einzelverfahren für Erzeugungsanlagen und Netzanbindungssysteme zugunsten einer beschleunigten Durchführung der Verfahren allerdings nur ein Baustein sein kann, um die im WindSeeG festgeschriebenen Ausbauziele für Offshore-Windenergie zeitgerecht zu erreichen.“
Die Stiftung OFFSHORE WINDENERGIE begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Umsetzung der novellierten EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) im Bereich Offshore-Windenergie und Stromnetze. Sie hebt die Bedeutung von Verfahrensbeschleunigungen, Vereinfachungen und Harmonisierung der Genehmigungsverfahren hervor, insbesondere für den Ausbau von Windenergieanlagen auf See und die notwendige Netzinfrastruktur. Die Stiftung betont jedoch, dass die angestrebten Beschleunigungen nur dann Wirkung zeigen, wenn die Rahmenbedingungen stimmen und Projekte tatsächlich umgesetzt werden können. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer Reform des aktuellen Offshore-Ausschreibungsdesigns, da das bisherige Modell mit Höchstgeboten erhebliche Risiken für Strompreise und Investitionssicherheit birgt; 2) Die Dringlichkeit von Investitionen in die Lieferkette und Infrastruktur, insbesondere in Hafenflächen und Fertigungskapazitäten, um die Ausbauziele zu erreichen; 3) Die Auswirkungen und Transparenz der im Gesetz vorgesehenen Kompensationszahlungen und der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die Stiftung fordert zudem eine kohärente industrie- und energiepolitische Strategie und mahnt an, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen und naturverträglicher Ausbau nicht vernachlässigt werden dürfen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 04.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber begrüßen ausdrücklich die Erleichterungen und die damit zu erwartenden Beschleunigungen der Netzausbauvorhaben, die sich aus der nationalen Umsetzung von Artikel 15e der RED III ergeben werden.“
Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) begrüßen grundsätzlich den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) im Bereich Windenergie auf See und Stromnetze. Sie heben die zu erwartenden Beschleunigungen beim Netzausbau hervor, insbesondere durch die Übertragung und Verstetigung von Regelungen der EU-Notfallverordnung und die Einführung von Infrastrukturgebieten. Besonders betonen die ÜNB die Notwendigkeit weiterer Nachschärfungen, um die Beschleunigungsziele zu erreichen, etwa bei der Gleichstellung von Interkonnektoren, der klaren Definition und Begrenzung von Ausgleichszahlungen, der rechtssicheren Anwendung von Minderungsmaßnahmen und Bauphasenregelungen sowie der Beschränkung von naturschutzrechtlichen Prüfungen auf das notwendige Maß. Drei ausführlich behandelte Aspekte sind: (1) Die Kritik an pauschalen Ausgleichszahlungen für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ), die als unverhältnismäßig und nicht zielführend angesehen werden; (2) die Forderung nach klaren und einheitlichen Regelungen zur Anwendung von Minderungsmaßnahmen und zur Bauphasenregelung, um Rechts- und Planungssicherheit zu gewährleisten; (3) die Notwendigkeit, die Datengrundlage und Prüfungsanforderungen bei der Ausweisung von Infrastrukturgebieten und der Durchführung von Verträglichkeitsprüfungen gesetzlich zu beschränken, um unnötige Verzögerungen und Mehraufwand zu vermeiden. Die ÜNB fordern zudem zahlreiche Klarstellungen und Ergänzungen im Gesetzestext, um Rechtsunsicherheiten auszuräumen und die Verfahrensbeschleunigung nicht zu gefährden.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 04.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Um die Ausbauziele für Offshore-Windenergie zuverlässig zu erreichen und somit sowohl Resilienz als auch Versorgungssicherheit zu gewährleisten, bedarf es einer Anpassung der Ausschreibungsbedingungen, um eine höhere Akteursvielfalt zu erreichen.“
Der Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) äußert sich zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie im Bereich Windenergie auf See und Stromnetze. Der VKU betont die zentrale Rolle kommunaler Unternehmen bei der Energiewende und fordert insbesondere eine Anpassung der Ausschreibungsbedingungen für Offshore-Windenergie. Ziel ist es, eine größere Vielfalt an Unternehmen (Akteursvielfalt) zu ermöglichen, um die Marktmacht einzelner großer Energiekonzerne zu verringern, das Risiko von Ausfällen zu minimieren und die Versorgungssicherheit zu erhöhen. Der VKU hält das bisherige Ausbauziel von 70 Gigawatt (GW) Offshore-Windenergie bis 2045 für zu hoch und empfiehlt ein kosteneffizienteres Ziel von etwa 50 GW. Im Bereich Stromnetze begrüßt der VKU die geplanten Erleichterungen für die Modernisierung und den Ausbau der Netzinfrastruktur, insbesondere die Anwendung vereinfachter Verfahren außerhalb von Infrastrukturgebieten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer größeren Akteursvielfalt bei Offshore-Windprojekten, 2) konkrete Vorschläge zur Anpassung der Ausschreibungsbedingungen (z.B. Flächengröße, Zuschlagsbegrenzung, Sicherheiten), 3) die begrüßten Erleichterungen für Maßnahmen an Stromnetzen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 04.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000098 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir beobachten mit Sorge, dass der Referentenentwurf einen nie dagewesenen Rückschritt in Sachen Meeresschutz formuliert und Deutschland sowohl die Naturverträglichkeit als auch die Rechtssicherheit der Energiewende auf See gefährdet.“
Der WWF Deutschland nimmt kritisch Stellung zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Umsetzung der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) im Bereich Offshore-Windenergie und Stromnetze. Der WWF bemängelt insbesondere die geplante Absenkung von Umweltstandards im Zuge der beschleunigten Ausweisung sogenannter Beschleunigungsflächen für Offshore-Windenergie. Die Organisation kritisiert, dass zentrale Instrumente wie die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und die artenschutzrechtliche Prüfung in diesen Flächen entfallen sollen, was aus Sicht des WWF nicht mit den Vorgaben der RED III und dem Ziel eines naturverträglichen Ausbaus vereinbar ist. Zudem fehle eine umfassende Flächenpotenzialanalyse, wie sie die Richtlinie fordert, und die Definition sowie planerische Regelung sensibler Gebiete sei unzureichend. Der WWF fordert, dass die Umsetzung der RED III nicht zu einer Abkehr von bestehenden Umweltstandards führen darf und plädiert für eine stärkere Verknüpfung mit dem Schutz und der Wiederherstellung der Meeresnatur (z.B. durch Grüne Infrastruktur). Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit, die UVP und artenschutzrechtliche Prüfung für Offshore-Windprojekte zu erhalten, 2) die planerische Ausweisung und Berücksichtigung sensibler Gebiete sowie 3) die Risiken und rechtlichen Unsicherheiten durch die Einführung von Beschleunigungsflächen und den damit verbundenen Abbau von Umweltstandards.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: R001579 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 2 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Damit insbesondere beim Ausbau der Windenergie an Land, als Fundament für erfolgreichen Klimaschutz, die erforderlichen Ausbauziele erreicht werden, braucht es einen gesteuerten Ausbau, der sensible Naturräume schützt und berücksichtigt. Die notwendige Skalierung der Windenergie an Land und auf See und die damit verbundene Rohstoffversorgung und -verarbeitung muss im Kontext einer gerechten Transformation höchstmöglichen Anforderungen an Umwelt- und Sozialstandards unterliegen und die Zirkularität der verbauten Materialien von Anfang an mit umgesetzt werden. Diese Ausweitung muss umwelt- und sozialverträglich erfolgen sowie alle Stufen der Wertschöpfungskette in der Windenergie von der Rohstoffbeschaffung, Herstellung, Transport und Montage bis zur Demontage und Kreislaufführung umfassen.
Lobbyregister-Nr.: R001103 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66644
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Positive Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für die Übertragungsnetzbetreiber bei der Überführung der Elemente zur Planungsbeschleunigung der Erneuerbare Energien-Richtlinie der EU (RED III) im Bereich Stromnetze in nationales Recht; möglichst einheitliche Anwendung der Regelungen in Bund und Ländern
Lobbyregister-Nr.: R001647 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65752
| Eingang im Bundestag: | 08.09.2025 |
| Erste Beratung: | 11.09.2025 |
| Abstimmung: | 04.12.2025 |
| Drucksache: | 21/1491 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Wirtschaft und Energie | 10.09.2025 | Ergänzung |
| Ausschuss für Wirtschaft und Energie | 13.10.2025 | Anhörung |
| Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 12.11.2025 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Wirtschaft und Energie | 12.11.2025 | Tagesordnung |
| Haushaltsausschuss | 12.11.2025 | Tagesordnung |
| Verkehrsausschuss | 12.11.2025 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat | 03.12.2025 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 03.12.2025 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Wirtschaft und Energie | 03.12.2025 | Tagesordnung Tagesordnung |
| Haushaltsausschuss | 03.12.2025 | Tagesordnung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 13.10.2024 im Ausschuss für Ausschuss für Wirtschaft und Energie statt.
keine Angabe
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 13.10.2025 im Ausschuss für Ausschuss für Wirtschaft und Energie statt.
Rüdiger Nebelsieck (PNT Partner Rechtsanwälte): Nebelsieck kritisierte, dass der Gesetzentwurf zahlreiche unionsrechtswidrige Abweichungen von den Anforderungen der EU-Richtlinie enthalte, insbesondere auf Kosten des Umwelt- und Artenschutzes. Dies führe nicht nur zu einer richtlinienwidrigen Umsetzung und Rechtsunsicherheit, sondern stelle auch eine Gefahr für die Biodiversität dar. Er empfahl, die Pflicht zur Ausweisung weiterer Beschleunigungsgebiete für die Offshore-Windenergie zu streichen.
Professor Thorsten Müller (Stiftung Umweltenergierecht): Müller lobte, dass die Umsetzung der Beschleunigungsgebiete für die Windenergie auf See weitgehend gelungen sei. Allerdings seien die Möglichkeiten zur Vereinfachung, Beschleunigung und Kostensenkung, die das Unionsrecht eröffnet, nicht umfassend zugunsten des Ausbaus der erneuerbaren Energien genutzt worden.
Carla Langsenkamp (WWF Deutschland): Langsenkamp äußerte Zweifel daran, dass die Ausweisung von Beschleunigungsflächen für Offshore-Windkraft tatsächlich zu einer Beschleunigung des Ausbaus führen werde. Sie sieht die eigentlichen Engpässe in begrenzten Produktionskapazitäten in der Lieferkette sowie im Ausbau der Infrastruktur wie Häfen und Netzanbindungen. Die Festlegung von Beschleunigungsflächen trage zudem nicht mehr dazu bei, das EU-Ziel von 42,5 Prozent Erneuerbaren-Anteil bis 2030 zu erreichen. Sie verwies außerdem auf den schlechten Zustand der Natur in Nord- und Ostsee.
Stefan Thimm (Bundesverband Windenergie Offshore): Thimm erwartet keine Beschleunigung des Offshore-Windenergieausbaus durch den Wegfall der Umweltverträglichkeitsprüfung im Gesetz. Die limitierenden Faktoren seien nicht die Genehmigungsverfahren, sondern vor allem der Netzausbau. Er forderte, Umweltverträglichkeitsprüfungen wenigstens als freiwillige Option zu erhalten.
Andrees Gentzsch (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft): Gentzsch betonte die Notwendigkeit schnellerer Verfahren und bezeichnete Offshore-Windparks als elementar für die Energiewende. Der Netzausbau müsse beschleunigt werden, da Planfeststellungsverfahren von drei bis fünf Jahren zu lang seien. Kritisch sah er die vorgesehene pauschale Ausgleichszahlung je Trassenkilometer für den Verzicht auf artenschutz- und gebietsschutzrechtliche Einzelprüfungen bei Offshore-Netzanbindungsleitungen. Diese führe zu Mehrkosten von fünf bis sieben Millionen Euro pro Vorhaben und sei nicht sinnvoll.
Tetiana Chuvilina (TenneT TSO): Chuvilina begrüßte die im Entwurf vorgesehenen Erleichterungen und die erwarteten Beschleunigungen beim Netzausbau. Sie kritisierte jedoch, dass der Gesetzentwurf in einigen Punkten über eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie hinausgehe, obwohl dies im Koalitionsvertrag vereinbart sei. Das höhere Schutzniveau für Natur und Umwelt führe zu erheblichem Verzögerungspotenzial bei der Ausweisung von Infrastrukturgebieten und könne dazu führen, dass es keine Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für Strom-Höchstspannungsleitungen gebe.
Kai Roger Lobo (Verband kommunaler Unternehmen): Lobo hält das Ausbauziel von 70 Gigawatt Offshore-Windenergie bis 2045 für zu hoch, da sich die Anlagen bei zu dichter Bebauung gegenseitig Winderträge wegnehmen würden (Verschattung). In diesem Fall sei der teure Netzausbau nicht zu rechtfertigen. Er plädierte für eine Anpassung der Ausschreibungsbedingungen, etwa durch eine Verringerung pro ausgeschriebener Fläche auf ein Gigawatt, um ein Oligopol bei Anbietern zu verhindern.
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 385/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 15.08.2025 |
| Erster Durchgang: | 29.09.2025 |
| Abstimmung: | 19.12.2025 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |