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Gesetz zur Umsetzung der Strukturkomponente für die Länder

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundestag beraten
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:11.07.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Hinweis:Das Vorhaben besteht aus zwei Gesetzentwürfen:  
- Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen  
- Gesetz zur Umsetzung der Strukturkomponente für die Länder
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der neuen Regelungen des Artikels 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes. Damit wird den Ländern erstmals ein eigener struktureller Verschuldungsspielraum in Höhe von 0,35 % des nominalen Bruttoinlandsprodukts (BIP) eingeräumt, der unabhängig von konjunkturellen Schwankungen genutzt werden kann. Das Gesetz regelt die Aufteilung dieses Verschuldungsspielraums auf die einzelnen Länder anhand eines an den Königsteiner Schlüssel angelehnten Mechanismus. Außerdem werden das Stabilitätsratsgesetz, das Haushaltsgrundsätzegesetz und das Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz an die neuen europäischen Vorgaben zur Haushaltsüberwachung angepasst. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen. 
 
Hintergrund:  
Im Hintergrund steht die Reform der Schuldenbremse im Grundgesetz, die am 25. März 2025 in Kraft getreten ist und den Ländern erstmals einen strukturellen Verschuldungsspielraum gewährt. Bisher durften Länder nur in Ausnahmefällen (z.B. Naturkatastrophen, Notsituationen) Kredite aufnehmen. Die Gesetzesänderung trägt besonderen Finanzierungsbedarfen der Länder Rechnung, etwa für Demografie, Integration, Bildung, Infrastruktur, Digitalisierung oder Klimaanpassung. Zusätzlich werden mit dem Gesetzentwurf neue EU-Vorgaben zur Haushaltsüberwachung umgesetzt, die seit 30. April 2024 gelten und u.a. einen neuen Indikator (Nettoausgabenpfad) für die Überwachung der Staatsfinanzen einführen. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung entsteht lediglich ein geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die regelmäßige Ermittlung der zulässigen Kreditaufnahme. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand und keine direkten Kosten. Auswirkungen auf Preise oder das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet. Einnahmen werden nicht explizit genannt; allerdings wird darauf hingewiesen, dass die Verschuldung der Länder bzw. des Gesamtstaats bei Inanspruchnahme der Kreditermächtigung um bis zu 0,35 % des BIP pro Jahr steigen kann (beispielhaft ca. 15 Mrd. Euro pro Jahr bei BIP 2024). 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist laut eigener Angabe nicht durch Interessenvertreter beeinflusst worden. Er ist unbefristet, eine Evaluierung ist gesetzlich nicht vorgesehen, aber der Verteilungsmechanismus soll nach angemessener Zeit von den Ländern überprüft werden. Das Gesetz steht im Einklang mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen. Es wird betont, dass die neuen Regelungen zur Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse beitragen können. Ein Beibehalten des Status quo wäre mit europarechtlichen Risiken verbunden. Der Entwurf ist nicht ausdrücklich als eilbedürftig gekennzeichnet. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Die zulässige strukturelle Kreditaufnahme der Länder wird auf Basis von 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts (BIP) für die Gesamtheit der Länder festgelegt; maßgeblich ist das vom Statistischen Bundesamt ermittelte BIP, in der Regel mit einem Zeitabstand von zwei Jahren zum Haushaltsjahr. 
- Für das Jahr 2025 wird ausnahmsweise das BIP des Jahres 2024 verwendet, um aktuellere Daten zu nutzen. 
- Spätere Revisionen des BIP werden nicht berücksichtigt, um Planungssicherheit zu gewährleisten. 
- Die Verteilung der zulässigen Kreditaufnahme auf die einzelnen Länder erfolgt nach einem Mechanismus, der sich am Königsteiner Schlüssel orientiert: Zwei Drittel nach Steueraufkommen (inklusive Umsatzsteueranteil und Finanzkraftausgleich), ein Drittel nach Einwohnerzahl, jeweils mit Daten aus dem zweitvorherigen Jahr. 
- Für das Jahr 2025 gibt es eine Sonderregelung, um Korrekturen der Einwohnerzahlen aus dem Zensus 2022 zu berücksichtigen. 
- Das Bundesministerium der Finanzen berechnet jährlich die zulässige strukturelle Kreditaufnahme für jedes Land und stellt die Ergebnisse bis zum 1. April bereit; für 2025 und 2026 unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes. 
- Überschreitungen der zulässigen Kreditaufnahme müssen durch haushaltspolitische Maßnahmen (z.B. Nachtragshaushalt) korrigiert werden. 
- Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts wird das mittelfristige Haushaltsziel (MTO) durch eine Obergrenze für die Nettoausgaben ersetzt; die Obergrenze für das gesamtstaatliche strukturelle Defizit entfällt. 
- Der Nettoausgabenpfad legt eine mehrjährige Obergrenze für die gesamtstaatlichen Nettoausgaben fest, in der Regel für vier Jahre; bestimmte Ausgaben werden dabei nicht mitgerechnet (z.B. Zinsausgaben, EU-finanzierte Programme). 
- Abweichungen vom Nettoausgabenpfad sind in begrenztem Umfang zulässig (maximal 0,3 Prozentpunkte des BIP pro Jahr oder kumuliert 0,6 Prozentpunkte). 
- Der Stabilitätsrat erhält neue Aufgaben: Stellungnahme zum Nettoausgabenpfad im finanzpolitisch-strukturellen Plan und Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des Stabilitäts- und Wachstumspakts, insbesondere des Nettoausgabenpfads, der Schuldenquote und des Defizits. 
- Die Überprüfung des Nettoausgabenpfads erfolgt jährlich anhand von Projektionen für das laufende und mindestens drei Folgejahre; bei Überschreitungen empfiehlt der Stabilitätsrat Maßnahmen zur Korrektur. 
- Der unabhängige Beirat des Stabilitätsrats überwacht ebenfalls die Einhaltung des Nettoausgabenpfads und kann Maßnahmen empfehlen, falls Überschreitungen festgestellt werden. 
- Die Rechtsgrundlagen im Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz werden an die neuen EU-Fiskalregeln angepasst. 
 
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:05.06.2025
Datum Kabinettsbeschluss:02.07.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

👍 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

„Vor allem auch vor dem Hintergrund des betragsmäßigen Volumens der Strukturkomponente sowie mit Blick auf das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates erscheint eine weitreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit gesetzesrelevanter Daten sowie Berechnungen essentiell.“

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat äußert sich grundsätzlich zustimmend zum Gesetzentwurf, der die Umsetzung der Grundgesetzänderung vom März 2025 bezüglich der strukturellen Nettokreditaufnahme für die Länder regelt. Besonders betont wird die Notwendigkeit von Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei der Berechnung der Länderanteile am Kreditaufnahmespielraum, da die bisher bereitgestellten Informationen als unzureichend angesehen werden. Weiterhin wird auf die Heterogenität der Haushaltspraxis in den Ländern hingewiesen und eine flexiblere Regelung für den Kreditaufnahmezeitpunkt gefordert. Ausführlich thematisiert werden zudem Anpassungsbedarfe beim Stabilitätsratsgesetz (insbesondere die frühzeitige Befassung des Stabilitätsrates mit dem deutschen Fortschrittsbericht an die EU) und beim Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz, wobei Bayern fordert, dass Sanktionszahlungen, die vor 2037 begründet werden, vollständig vom Bund getragen werden. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Forderung nach vollständiger Transparenz und Bereitstellung aller berechnungsrelevanten Daten, 2) Flexibilisierung des Kreditaufnahmezeitraums für die Länder, 3) Ausschluss der Länder von Sanktionszahlungen im Zusammenhang mit dem neuen Sondervermögen 'Infrastruktur'.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 12.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Der Senator für Finanzen Bremen

„Bremen befürwortet große Teile des Referentenentwurfs, der weitgehend den FMK-Beschluss vom 9. Mai 2025 sowie die Abstimmung im Stabilitätsrat zur Anpassung des Stabilitätsratsgesetzes, zum Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie des Sanktionszahlungsaufteilungsgesetzes umsetzt.“

Die Stellungnahme des Senators für Finanzen Bremen bezieht sich auf den Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Grundgesetz sowie zur Änderung mehrerer haushaltsrechtlicher Gesetze. Bremen unterstützt grundsätzlich den Gesetzentwurf, der Beschlüsse der Finanzministerkonferenz (FMK) und des Stabilitätsrats umsetzt. Allerdings sieht Bremen Änderungsbedarf in zwei zentralen Bereichen: Erstens soll der Stabilitätsrat bereits vor der Übermittlung des deutschen Fortschrittsberichts an die Europäische Kommission einbezogen werden, um seiner Überwachungsaufgabe gerecht zu werden. Zweitens fordert Bremen, dass Sanktionszahlungen, die vor dem 1. Januar 2037 entstehen, vollständig vom Bund getragen werden, da das neue Sondervermögen 'Infrastruktur' dem Bund einen erheblichen zusätzlichen Verschuldungsspielraum eröffnet und die Länder ansonsten unangemessen belastet würden. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: 1) Die Einbindung des Stabilitätsrats vor der Berichterstattung an die EU, 2) Die Verteilung von Sanktionszahlungen zwischen Bund und Ländern im Kontext des Sondervermögens, 3) Die redaktionelle Ergänzung zur Einbindung von Sachverständigen im Stabilitätsratsgesetz.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 12.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

„Eine Beteiligung der Länder an hierdurch begründeten Sanktionen erscheint vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht und sollte daher zumindest während der Laufzeit des Sondervermögens „Infrastruktur“ ausgeschlossen werden.“

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern äußert sich zum Gesetzentwurf zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 Grundgesetz (StruKomLäG) und zur Änderung weiterer Gesetze. Es fordert, dass die Verteilung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme der Bundesländer auf Basis des sogenannten Königsteiner Schlüssels (einem Verteilungsschlüssel für finanzielle Lasten zwischen den Bundesländern) erfolgen soll. Zudem wird eine klarstellende Formulierung zur Übertragbarkeit von Kreditaufnahmegrenzen gefordert, da der aktuelle Gesetzestext als ungenau empfunden wird. Besonders ausführlich wird die Rolle des Stabilitätsrates im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung finanzpolitischer Vorgaben gegenüber der EU diskutiert. Das Ministerium fordert, dass der Stabilitätsrat vor Übermittlung des deutschen Fortschrittsberichts an die EU-Kommission befasst wird, um seine Überwachungsaufgabe wahrnehmen zu können. Im Hinblick auf das Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz (SZAG) wird gefordert, dass Sanktionszahlungen, die vor dem 1. Januar 2037 begründet werden, vollständig vom Bund getragen werden, da die Länder ansonsten für Sanktionen mitverantwortlich wären, die überwiegend durch die Verschuldung des Bundes entstehen könnten. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Forderung nach Anwendung des Königsteiner Schlüssels, 2) die Rolle und der Zeitpunkt der Befassung des Stabilitätsrates, 3) die Ablehnung einer Beteiligung der Länder an EU-Sanktionszahlungen während der Laufzeit des Sondervermögens „Infrastruktur“.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 12.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Finanzministerium Schleswig-Holstein

„Eine Beteiligung der Länder an hierdurch begründeten Sanktionen erscheint vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht und sollte daher zumindest während der Laufzeit des Sondervermögens „Infrastruktur“ ausgeschlossen werden.“

Die Stellungnahme des Finanzministeriums Schleswig-Holstein zum Gesetzentwurf zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 Grundgesetz sowie zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes und des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes äußert sich kritisch zu mehreren Aspekten des Entwurfs. Zentrale Punkte sind: 1) Die Länder fordern, dass Verschuldungsspielräume überjährig nutzbar bleiben, um Planungssicherheit bei Investitionen zu gewährleisten. 2) Der Stabilitätsrat soll vor der Übermittlung des deutschen Fortschrittsberichts an die EU-Kommission einbezogen werden, um seine Überwachungsfunktion zu stärken. 3) Sanktionszahlungen, die vor dem 1. Januar 2037 entstehen, sollen vollständig vom Bund getragen werden, da die neuen Verschuldungsmöglichkeiten überwiegend den Bund betreffen und eine Beteiligung der Länder als nicht sachgerecht angesehen wird. Besonders ausführlich werden die Übertragbarkeit von Verschuldungsspielräumen, die Rolle des Stabilitätsrats bei der Haushaltsüberwachung und die Verteilung von Sanktionszahlungen im Falle von EU-Fiskalverstößen thematisiert.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 12.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

„Es ist sinnvoll und zielführend, dass unter allen Beteiligten die grundlegenden, eingehenden Daten eindeutig und generell bekannt sind und ohne größeren Aufwand die jeweilige Berechnung detailliert nachvollziehbar ist, um als Voraussetzung für eine Akzeptanz gleichermaßen ein höchstes Maß an Transparenz zu gewährleisten.“

Die Stellungnahme der Freien und Hansestadt Hamburg bezieht sich auf den Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes sowie die Änderung anderer Gesetze. Hamburg hebt hervor, dass die Berechnung der sogenannten Strukturkomponente für die Bundesländer nach dem Königsteiner Schlüssel transparent und nachvollziehbar gestaltet werden sollte. Dies bedeutet, dass alle zugrunde liegenden Daten offen und verständlich zugänglich sein müssen, um Akzeptanz und Transparenz zu sichern. Besonders ausführlich wird die Formulierung von § 2 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzentwurfs thematisiert, die nach Ansicht Hamburgs rechtlich nicht eindeutig ist und zu Missverständnissen führen könnte. Hamburg fordert, dass klargestellt wird, dass landesrechtliche Regelungen zur Fortgeltung von Kreditermächtigungen nicht betroffen sind und die Regelung sich ausschließlich auf die Haushaltsplanung bezieht. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die Forderung nach Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsgrundlagen, (2) die Kritik an der unklaren Formulierung des § 2 Abs. 3 S. 2, und (3) die Bedeutung der Klarstellung bezüglich landesrechtlicher Kreditermächtigungen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 12.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

„Eine Beteiligung der Länder an hierdurch begründeten Sanktionen erscheint vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht und sollte daher zumindest während der Laufzeit des Sondervermögens 'Infrastruktur' ausgeschlossen werden.“

Die Freie und Hansestadt Hamburg äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 Grundgesetz sowie zur Änderung mehrerer haushaltsrechtlicher Gesetze. Hamburg schlägt gezielte Änderungen an zwei Stellen vor: Erstens soll der Stabilitätsrat bereits vor der Übermittlung des deutschen Fortschrittsberichts an die Europäische Kommission die Einhaltung des mittelfristigen finanzpolitischen Plans prüfen, um seine Überwachungsfunktion zu stärken. Zweitens soll der Bund bis zum 1. Januar 2037 allein für etwaige Sanktionszahlungen bei Verstößen gegen EU-Fiskalregeln aufkommen, da das neue Sondervermögen 'Infrastruktur' dem Bund einen erheblichen Verschuldungsspielraum eröffnet und etwaige Verstöße voraussichtlich vom Bund verursacht werden. Besonders ausführlich thematisiert werden die Rolle des Stabilitätsrats bei der Haushaltsüberwachung, die Verteilung von Sanktionszahlungen zwischen Bund und Ländern sowie die Auswirkungen des neuen Sondervermögens auf die Einhaltung der EU-Fiskalregeln.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 16.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Hessisches Ministerium der Finanzen

„Eine Beteiligung der Länder an hierdurch begründeten Sanktionen erscheint vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht und sollte daher zumindest während der Laufzeit des Sondervermögens 'Infrastruktur und Klimaneutralität' ausgeschlossen werden.“

Das Hessische Ministerium der Finanzen äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes sowie zur Änderung mehrerer haushaltsrechtlicher Gesetze. Die Stellungnahme hebt hervor, dass der Verteilungsmechanismus der Strukturkomponente für Länder (StruKom-LäG) regelmäßig, spätestens nach fünf Jahren, durch den Stabilitätsrat überprüft werden sollte. Zudem wird gefordert, dass der Stabilitätsrat bereits vor der Übermittlung des deutschen Fortschrittsberichts an die Europäische Kommission die Einhaltung des festgelegten Nettoausgabenpfades prüft, um die Überwachungsaufgabe des Gremiums zu stärken. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Forderung, dass Sanktionszahlungen, die vor dem 1. Januar 2044 begründet werden, vollständig vom Bund getragen werden sollen. Dies wird mit dem durch die Grundgesetzänderung geschaffenen zusätzlichen Verschuldungsspielraum des Bundes und dem Sondervermögen 'Infrastruktur und Klimaneutralität' begründet. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die regelmäßige Evaluation des Verteilungsmechanismus, (2) die frühzeitige Einbindung des Stabilitätsrates in den EU-Fortschrittsbericht, und (3) die Verteilung von Sanktionszahlungen im Zusammenhang mit dem neuen Sondervermögen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 12.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Land Niedersachsen

„Die vorgeschlagenen Gesetzesregelungen setzen die beabsichtigte Aufteilung aus hiesiger Sicht grundsätzlich sachgerecht um.“

Die Stellungnahme des Landes Niedersachsen bezieht sich auf den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes (GG) sowie auf Änderungen anderer Gesetze. Zentral ist die Bewertung der Regelungen zur Berechnung des zulässigen Verschuldungsspielraums der Bundesländer. Niedersachsen hält die vorgeschlagenen Regelungen grundsätzlich für sachgerecht, schlägt jedoch präzisere Formulierungen vor, um Missverständnisse zu vermeiden, insbesondere bei der Berechnung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) für Zweijahreshaushalte. Ausführlich thematisiert werden: (1) die genaue Berechnungsmethode des BIP als Grundlage für die Verschuldungsgrenzen, (2) die Rolle des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) bei der Festlegung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme und (3) die Beteiligung der Länder an möglichen EU-Sanktionszahlungen im Zusammenhang mit dem Sondervermögen 'Infrastruktur'. Niedersachsen fordert, dass die Länder während der Laufzeit dieses Sondervermögens nicht an EU-Sanktionen beteiligt werden, da die Verschuldungsspielräume überwiegend dem Bund zugutekommen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen

„Nordrhein-Westfalen befürwortet große Teile des Referentenentwurfs, der weitgehend die Abstimmung im AK Stabilitätsrat zur Anpassung des Stabilitätsratsgesetzes, zum Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes umsetzt. In den folgenden Punkten sieht Nordrhein-Westfalen jedoch Änderungsbedarfe“

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen äußert sich überwiegend positiv zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes sowie zur Änderung mehrerer haushaltsrechtlicher Gesetze. Es werden jedoch konkrete Änderungswünsche geäußert: Erstens soll der Stabilitätsrat bereits vor der Übermittlung des deutschen Fortschrittsberichts an die Europäische Kommission die Einhaltung des mittelfristigen finanzpolitischen Plans überprüfen, um seiner Überwachungsfunktion gerecht zu werden. Zweitens wird gefordert, dass Sanktionszahlungen, die vor dem 1. Januar 2037 entstehen, ausschließlich vom Bund getragen werden, da die durch die Grundgesetzänderung geschaffenen neuen Verschuldungsspielräume vor allem den Bund betreffen und eine Beteiligung der Länder an möglichen EU-Sanktionen daher nicht sachgerecht wäre. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Rolle und Befassung des Stabilitätsrats im Gesetzgebungsverfahren, (2) die Verteilung von Sanktionszahlungen im Falle von EU-Fiskalregelverletzungen, und (3) die Auswirkungen des neuen Sondervermögens 'Infrastruktur' auf die Verschuldung und die Verantwortlichkeiten zwischen Bund und Ländern.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

„Das Land Rheinland-Pfalz begrüßt ausdrücklich die mit dem Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz geschaffenen Rahmenbedingungen für die strukturelle Verschuldungsmöglichkeit der Länder sowie die Umsetzung der europäischen Vorgaben aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt in nationales Recht.“

Das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes sowie die Anpassung an europäische Vorgaben aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt. Besonders positiv hervorgehoben werden die neuen Rahmenbedingungen für eine begrenzte strukturelle Verschuldung der Bundesländer (maximal 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts) und die rechtlichen Grundlagen für die schnelle Umsetzung wichtiger Transformationsaufgaben. Allerdings sieht das Ministerium in zwei Punkten Nachbesserungsbedarf: Erstens soll der Stabilitätsrat bereits vor der Übermittlung des deutschen Fortschrittsberichts an die EU-Kommission einbezogen werden, um seine Überwachungsaufgabe wirksam erfüllen zu können. Zweitens wird gefordert, dass Sanktionszahlungen, die vor dem 1. Januar 2037 begründet werden, ausschließlich vom Bund getragen werden, da die durch das neue Sondervermögen 'Infrastruktur' geschaffenen Verschuldungsspielräume überwiegend den Bund betreffen und eine Beteiligung der Länder an möglichen EU-Sanktionen daher als nicht sachgerecht angesehen wird. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Rolle und Befassung des Stabilitätsrates im Gesetzgebungsverfahren, 2) Die Aufteilung von Sanktionszahlungen zwischen Bund und Ländern, 3) Die Auswirkungen des neuen Sondervermögens 'Infrastruktur' auf die Verschuldung und mögliche EU-Sanktionen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 12.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt

„Eine Beteiligung der Länder an hierdurch begründeten Sanktionen erscheint vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht und sollte daher zumindest während der Laufzeit des Sondervermögens 'Infrastruktur' ausgeschlossen werden.“

Die Stellungnahme befasst sich mit der geplanten Neufassung des Stabilitätsratsgesetzes, insbesondere mit § 7, der die Rolle des Stabilitätsrates bei der Überwachung der deutschen Finanzpolitik gegenüber der Europäischen Kommission regelt. Es wird gefordert, dass der Stabilitätsrat bereits vor der Übermittlung des deutschen Fortschrittsberichts an die EU-Kommission eingebunden wird, um seiner Überwachungsfunktion gerecht zu werden. Zudem wird die geplante Änderung des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes kritisch beleuchtet: Durch die Grundgesetzänderung und das neue Sondervermögen 'Infrastruktur' erhält der Bund einen erheblichen zusätzlichen Verschuldungsspielraum, was das Risiko einer Verletzung der EU-Fiskalregeln erhöht. In diesem Fall müssten die Bundesländer laut aktueller Gesetzeslage einen Anteil an möglichen EU-Sanktionen tragen. Die Stellungnahme argumentiert, dass dies nicht sachgerecht wäre, da die Ursache der Regelverletzung künftig vor allem beim Bund liegen dürfte. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer frühzeitigen Einbindung des Stabilitätsrates, 2) Die Auswirkungen des Sondervermögens 'Infrastruktur' auf die Staatsverschuldung, 3) Die sachliche Angemessenheit der Beteiligung der Länder an EU-Sanktionen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 12.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg

„Das Land Brandenburg unterstützt ausdrücklich den in Artikel 1 § 3 genannten Geltungsbeginn für das Haushaltsjahr 2025.“

Das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes (Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz, StruKomLäG). Die Stellungnahme bewertet die vorgeschlagene Datengrundlage und Berechnungsmethode grundsätzlich als nachvollziehbar, hätte jedoch eine Anwendung des Königsteiner Schlüssels von 2019 bevorzugt. Für mehr Transparenz wird ein Verweis auf die verwendeten Datenquellen und deren Aktualität angeregt. Besonders ausführlich werden Änderungsvorschläge zu den Artikeln 3 und 4 des Entwurfs behandelt: Erstens soll der Stabilitätsrat bereits vor Abgabe des deutschen Fortschrittsberichts an die EU-Kommission einbezogen werden, um seiner Überwachungsfunktion gerecht zu werden. Zweitens wird gefordert, dass Sanktionszahlungen, die vor 2037 entstehen, ausschließlich vom Bund getragen werden, da durch das neue Sondervermögen 'Infrastruktur' ein erhöhter Verschuldungsspielraum entsteht und eine Beteiligung der Länder an etwaigen EU-Sanktionen als nicht sachgerecht angesehen wird. Besonders hervorgehoben wurden die Berechnungsmethode zur Verteilung der Kreditaufnahme, die Rolle des Stabilitätsrats im Gesetzgebungsprozess sowie die Verantwortung für EU-Sanktionszahlungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 11.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg

„Aufgrund der unterschiedlichen Zeitpunkte der Haushaltsaufstellungen in den Ländern ist ein Heranziehen des nominalen Bruttoinlandsprodukts des Jahres, das dem Jahr, für das der Haushalt aufgestellt wird zwei Jahre vorangeht, aus meiner Sicht nicht sachgerecht.“

Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 Grundgesetz sowie zur Änderung haushaltsrechtlicher Gesetze. Zentraler Kritikpunkt ist die im Entwurf vorgesehene Berechnungsmethode für den strukturellen Verschuldungsspielraum der Länder: Die Nutzung eines veralteten Bruttoinlandsprodukts (BIP) zum Stichtag 1. April wird als nicht sachgerecht bewertet, da die Länder dadurch auf veraltete Daten angewiesen wären und methodische Brüche bei der Berechnung entstehen. Das Ministerium empfiehlt stattdessen, das jeweils aktuelle, vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte BIP zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung zu verwenden, wie es auch beim Bundeshaushalt üblich ist. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Problematik der Datenaktualität und Methodik bei der BIP-Berechnung, 2) die Nachvollziehbarkeit und Berechnungsgrundlage der Länderanteile, 3) die Anpassung und mögliche Streichung einzelner Paragraphen im Gesetzesentwurf, insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeit des Stabilitätsrats für das Monitoring.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 12.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

„Der entsprechend von der GWK festgestellte Königsteiner Schlüssel sollte sich sachlich wie begrifflich auch in diesem Gesetz wiederfinden.“

Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen äußert sich zum Gesetzentwurf zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Grundgesetz und zur Änderung mehrerer haushaltsrechtlicher Gesetze. Der Entwurf regelt die Möglichkeit der strukturellen Kreditaufnahme für die Bundesländer, die durch eine Grundgesetzänderung im März 2025 geschaffen wurde. Besonders begrüßt wird, dass der sogenannte Königsteiner Schlüssel – ein Verteilungsschlüssel, der die Aufteilung von Finanzmitteln zwischen den Bundesländern anhand von Kriterien wie Einwohnerzahl und Wirtschaftskraft regelt – als Maßstab für die Verteilung der Strukturkomponente verwendet werden soll. Das Ministerium fordert, dass dieser Schlüssel eindeutig und korrekt im Gesetz verankert wird. Kritisch wird die vorgesehene Rückfalloption bewertet, wonach bei fehlender Verordnung auf eine Abrechnung nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) zurückgegriffen werden soll. Diese Methode sei aus mehreren Gründen ungeeignet, etwa weil wichtige Gemeindedaten fehlen, Korrekturbedarfe nicht berücksichtigt werden können und Zensus-Effekte unzureichend abgebildet werden. Ergänzungsbedarf sieht das Ministerium zudem bei den geplanten Änderungen des Stabilitätsratsgesetzes und des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die genaue Ausgestaltung und Anwendung des Königsteiner Schlüssels, 2) Die Kritik an der Rückfalloption zur Berechnung des Verteilungsschlüssels, 3) Der Ergänzungsbedarf bei den flankierenden Gesetzesänderungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 13.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Senatsverwaltung für Finanzen Berlin

„Die Herleitung des in § 2 Abs. 2 Ref-E StruKomLäG geregelten Verteilungsschlüssel für die Strukturkomponente ist aus Sicht des Landes Berlins nicht transparent und im Ergebnis nicht nachvollziehbar.“

Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 Grundgesetz (StruKomLäG) und zu Änderungen weiterer Gesetze. Besonders wird bemängelt, dass der im Entwurf vorgesehene Verteilungsschlüssel für die Strukturkomponente (§ 2 Abs. 2 StruKomLäG) nicht transparent ist und von den bisherigen Beschlussgrundlagen abweicht. Die Senatsverwaltung fordert, die Berechnungsmethode offen zu legen. Weiterhin wird vorgeschlagen, § 7 Abs. 2 StabiRatG so zu ergänzen, dass der Stabilitätsrat den deutschen Fortschrittsbericht an die EU-Kommission vor dessen Übermittlung prüft, um seiner Überwachungsaufgabe gerecht zu werden. Zudem wird kritisiert, dass die Änderungen an HGrG, StabiRatG und SZAG mit der Umsetzung der Änderung von Art. 109 Abs. 3 GG verbunden werden, obwohl keine inhaltliche Verknüpfung besteht. Die Stellungnahme hebt besonders hervor: (1) die Intransparenz des Verteilungsschlüssels, (2) die notwendige frühzeitige Einbindung des Stabilitätsrats, und (3) die Forderung nach einer Trennung der Gesetzgebungsverfahren.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 11.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Unabhängiger Beirat des Stabilitätsrates

„Die deutsche Haushaltsüberwachung ist bereits seit einiger Zeit dysfunktional. Aus Sicht des Beirats besteht Handlungsbedarf, um die europäischen Anforderungen an die nationale Haushaltsüberwachung in Deutschland zu erfüllen und die Einhaltung der Haushaltsrahmenrichtlinie sicherzustellen.“

Die Stellungnahme des unabhängigen Beirats des Stabilitätsrates befasst sich mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung neuer europäischer Vorgaben für die nationale Haushaltsüberwachung. Hintergrund ist die Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) der Europäischen Union, der seit April 2024 gilt. Die bisherige jährliche Vorgabe für das strukturelle Defizit soll durch mehrjährige Obergrenzen für das Ausgabenwachstum (Nettoausgabenpfad) ersetzt werden. Der Beirat begrüßt die Anpassung der nationalen Regelungen an die EU-Vorgaben, sieht aber Verbesserungsbedarf, insbesondere bei der institutionellen Ausgestaltung der unabhängigen Haushaltsüberwachung. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Verankerung des Nettoausgabenpfads als neue numerische Obergrenze und die damit verbundenen Herausforderungen bei der Überprüfung, 2) Die Aufgabenverteilung zwischen Stabilitätsrat und Beirat sowie die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Regelungen für eine funktionierende unabhängige Haushaltsüberwachung, 3) Die Anforderungen an die regelmäßige und transparente Projektion der Staatsfinanzen, um die Einhaltung der EU-Vorgaben prüfen zu können.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 12.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:315/25
Eingang im Bundesrat:03.07.2025
Erster Durchgang:11.07.2025
Status Bundesrat:Beraten