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Änderung des Sprengstoffgesetzes

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
Initiator:Bundesministerium des Inneren
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:14.01.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/1933 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/2249 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Zugestimmt
Verknüpfungen:Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode: Entwurf 20. Legislaturperiode
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:❌ Keine Stellungnahmen veröffentlicht.
Trojanercheck :✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die effektivere Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen, insbesondere angesichts des starken Anstiegs von Sprengstoffexplosionen (z.B. bei Geldautomaten). Die Lösung besteht in einer Verschärfung und Erweiterung der Strafvorschriften im Sprengstoffgesetz (SprengG), Strafgesetzbuch (StGB), der Strafprozessordnung (StPO) und dem Ausgangsstoffgesetz (AusgStG). Dazu zählen u.a. die Einführung der Versuchsstrafbarkeit für bestimmte Delikte, ein neuer Qualifikationstatbestand für banden- und gewerbsmäßige Taten, die Ausweitung der Strafbarkeit auf den nicht gewerblichen Bereich sowie die Erweiterung der Ermittlungsmöglichkeiten (z.B. Telekommunikationsüberwachung). Federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern
 
Hintergrund:  
Der Entwurf nennt als Hintergrund einen starken Anstieg der Straftaten mit explosionsgefährlichen Stoffen in den letzten zehn Jahren, insbesondere bei Sprengungen von Geldautomaten. Trotz Sicherungsmaßnahmen bleiben die Fallzahlen hoch. Es werden erhebliche Gefahren für Unbeteiligte und Einsatzkräfte sowie hohe finanzielle Schäden für die Finanz- und Versicherungswirtschaft genannt. Zudem bestehen Strafbarkeitslücken im bestehenden Recht, insbesondere bei Versuchshandlungen und organisierter Kriminalität, sowie Defizite bei den Ermittlungsmöglichkeiten. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt ist kein nennenswerter Mehraufwand zu erwarten. Für die Länder entstehen geringfügige bis moderate Mehrkosten, insbesondere durch einen Anstieg der Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie einen erhöhten Aufwand bei Strafverfolgungs- und Vollstreckungsbehörden. Die Kostenhöhe hängt vom tatsächlichen Fallaufkommen ab und kann nicht genau beziffert werden. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten oder Bürokratiekosten. Einnahmen werden nicht explizit erwartet, jedoch könnten durch die abschreckende Wirkung und konsequentere Strafverfolgung Folgekosten durch Schäden eingespart werden. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Zeitpunkt des Inkrafttretens. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf sieht keine Befristung und keine Evaluierung vor. Er ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Die Regelungen sind geschlechtsneutral und haben keine demografischen oder preislichen Auswirkungen. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht ausdrücklich erwähnt, aber der dringende Handlungsbedarf wird mehrfach betont. Die Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung wird unterstützt, da das Gesetz zur Reduzierung der Gefährdung der Bevölkerung beiträgt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst: 
 
- Klarstellung, dass nur berechtigte Personen explosionsgefährliche Stoffe einführen, durchführen oder verbringen dürfen; Berechtigung muss auf Verlangen nachgewiesen werden. 
- Genehmigungspflicht für Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe wird auf gewerbliche und nicht gewerbliche Bereiche präzisiert. 
- Kontrollbefugnisse der Behörden werden auch für den nicht gewerblichen Bereich explizit geregelt. 
- Strafbarkeit des unerlaubten Einführens, Durchführens oder Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe wird sowohl für den gewerblichen als auch für den nicht gewerblichen Bereich ausdrücklich festgelegt. 
- Unerlaubtes Betreiben eines Lagers ohne Genehmigung ist künftig auch im nicht gewerblichen Bereich strafbar. 
- Unerlaubtes Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe an Nichtberechtigte ist auch im nicht gewerblichen Bereich strafbar. 
- Verstöße gegen die Pflicht zum Nachweis der Berechtigung werden künftig als Ordnungswidrigkeit (Bußgeld bis 50.000 Euro), nicht mehr als Straftat geahndet. 
- Das unerlaubte nicht gewerbliche Verbringen konformitätsbewerteter pyrotechnischer Gegenstände (außer Kategorie F4) wird als Ordnungswidrigkeit behandelt. 
- Einführung eines neuen Qualifikationstatbestands für gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehung von Straftaten mit erhöhtem Strafrahmen (sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe). 
- Versuchsstrafbarkeit wird eingeführt: Auch der Versuch bestimmter Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen ist künftig strafbar. 
- Ergänzung des Strafgesetzbuchs: Für Sprengstoffexplosionen zur Begehung von Diebstahl (z.B. Geldautomatensprengungen) wird ein erhöhter Strafrahmen (zwei bis 15 Jahre, bei schweren Gesundheitsschäden fünf bis 15 Jahre) eingeführt. 
- Erweiterung des Katalogs für Telekommunikationsüberwachung: Banden- und gewerbsmäßige Sprengstoffkriminalität kann künftig mit Telekommunikationsüberwachung verfolgt werden. 
- Im Ausgangsstoffgesetz wird auch der Versuch der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Begehung von Straftaten unter Strafe gestellt. 
- Möglichkeit zur Einziehung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe wird geschaffen, um diese aus dem Verkehr zu ziehen. 
- Einschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses für bestimmte Ermittlungsmaßnahmen. 
 
Alle weiteren redaktionellen Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:02.07.2025
Datum Kabinettsbeschluss:02.07.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Zur effektiven Ahndung und Verhütung von Straftaten in Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen sieht der Entwurf im Wesentlichen Änderungen im Sprengstoffgesetz (SprengG), im StGB, in der Strafprozessordnung (StPO) und im Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) vor.  
 
Zur effektiven Bekämpfung der organisierten Sprengstoffkriminalität wird ein Qualifikationstatbestand im Sprengstoffgesetz für bandenmäßige und gewerbsmäßige Taten geschaffen. Um eine wirkungsvolle Strafverfolgung in diesen Fällen zu ermöglichen, wird zudem der Straftatenkatalog für die Telekommunikationsüberwachung in der StPO moderat erweitert. Zugleich sieht der Entwurf die Einführung der Versuchsstrafbarkeit für bestimmte Straftaten nach dem SprengG vor. Der Tatbestand des § 308 StGB wird um einen Qualifikationstatbestand ergänzt, der das spezifische Unrecht von Sprengstoffexplosionen zur Begehung von Diebstahlstaten angemessen erfasst. Zudem sollen die Strafvorschriften für das unerlaubte Lagern, Verbringen und Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe auf den nicht gewerblichen Bereich ausgeweitet werden. Das AusgStG wird um eine Regelung zur Einziehung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe ergänzt.“

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:01.10.2025
Erste Beratung:09.10.2025
Abstimmung:05.11.2025
Drucksache:21/1933 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/2249 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

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AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Innenausschuss15.10.2025Tagesordnung
Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Der federführende Ausschuss war der Innenausschuss (4. Ausschuss). Mitberatend war der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. 
 
Beschlussempfehlung:  
Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses lautet, den Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 21/1933) in unveränderter Fassung anzunehmen. Dieser Empfehlung haben die Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD zugestimmt. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimmte dagegen, die Fraktion Die Linke enthielt sich. Ein Entschließungsantrag wird nicht erwähnt. 
 
Änderungen:  
Es wurden keine Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen. Die Annahme soll in unveränderter Fassung erfolgen. Es gibt keine Hinweise auf Änderungen an anderen Gesetzen oder auf einen „Trojaner“. 
 
Begründung:  
Die Begründung hebt hervor, dass die missbräuchliche Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe, insbesondere bei Geldautomatensprengungen, stark zugenommen hat. Die bestehenden Strafvorschriften reichen laut Bundesregierung nicht aus, um das spezifische Unrecht dieser Taten und der organisierten Sprengstoffkriminalität angemessen zu erfassen. Der Gesetzentwurf sieht daher Änderungen im Sprengstoffgesetz, Strafgesetzbuch, der Strafprozessordnung und dem Ausgangsstoffgesetz vor, um Strafbarkeitslücken zu schließen und Ermittlungsbefugnisse zu erweitern. Die finanziellen und bürokratischen Auswirkungen für Bürger und Wirtschaft werden als gering oder nicht vorhanden eingeschätzt; für die Verwaltung der Länder entsteht ein geringfügiger Mehraufwand. Die Erweiterung der Strafvorschriften soll zu einer effektiveren Strafverfolgung und Abschreckung führen. 
 
Statements der Fraktionen:  
Keine Angaben. (Im Text sind keine zusammenfassenden oder einzelnen Statements der Fraktionen enthalten.)

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:367/25
Eingang im Bundesrat:15.08.2025
Erster Durchgang:29.09.2025
Abstimmung:19.12.2025
Status Bundesrat:Zugestimmt