Einführung des Taser-Einsatzes für die Bundespolizei

| Offizieller Titel: | Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes |
| Initiator: | Bundesministerium des Inneren |
| Status: | Verabschiedet, noch nicht verkündet |
| Letzte Änderung: | 16.10.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/1502 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2252 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Beraten |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Rechtssicherheit für den Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten (DEIG, auch Taser genannt) durch Vollzugsbeamte des Bundes zu schaffen. Bisher war unklar, ob der Einsatz dieser Geräte auf Grundlage des geltenden Gesetzes über den unmittelbaren Zwang (UZwG) zulässig ist. Durch eine Ergänzung des UZwG soll nun ausdrücklich klargestellt werden, dass diese Geräte eingesetzt werden dürfen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf erwähnt, dass der Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten insbesondere eine präventive Wirkung entfaltet und ein abgestuftes Vorgehen bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang ermöglicht. Die Vorlage ist besonders eilbedürftig, da die Öffentlichkeit eine schnelle und entschlossene Reaktion auf die akute Zunahme von Gewalttaten im öffentlichen Raum, insbesondere gegen Polizeibeamte, erwartet.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Kosten. Es werden auch keine Einnahmen erwartet. Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung. Weitere Kosten werden ebenfalls nicht genannt.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft (gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG). Es gab keine Beiträge von Interessenvertreterinnen oder Interessenvertretern. Die Regelung ist dauerhaft erforderlich, eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Der Einsatz und die Erprobung von Distanz-Elektroimpulsgeräten (DEIG, auch Taser genannt) durch Vollzugsbeamte des Bundes soll auf eine rechtssichere Grundlage gestellt werden.
- DEIG werden ausdrücklich in den Waffenbegriff des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) aufgenommen.
- Damit wird klargestellt, dass für den Einsatz von DEIG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht, um Unsicherheiten in der bisherigen Rechtslage zu beseitigen.
- Die Änderung trägt dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit Rechnung, indem sie den Einsatz von DEIG gesetzlich regelt.
| Datum erster Entwurf: | 02.07.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 23.07.2025 |
„Einsatzkräfte müssen über alle Einsatz- und Führungsmittel verfügen, um effektiv und gleichzeitig verhältnismäßig vorgehen zu können. Der Einsatz der Schusswaffe ist dabei stets das letzte Mittel. Um ein möglichst abgestuftes Vorgehen bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs zu gewährleisten, können Distanz-Elektroimpulsgeräte (DEIG), umgangssprachlich auch Elektroschockpistolen oder Taser genannt, eingesetzt werden.
Distanz-Elektroimpulsgeräte entfalten insbesondere präventive Wirkung. Ob der Einsatz auf der Grundlage der geltenden Regelungen des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) möglich ist, wird zum Teil angezweifelt. Hier soll Rechtssicherheit geschaffen werden. “
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Die Stellungnahmen zum Gesetzentwurf zur Regelung von Distanz-Elektroimpulsgeräten (DEIG, „Taser“) im Gesetz über den unmittelbaren Zwang (UZwG) zeigen ein differenziertes Meinungsbild. Während Polizeigewerkschaften die rechtliche Einordnung als „Waffe“ ablehnen und eine Einstufung als „Hilfsmittel der körperlichen Gewalt“ bevorzugen, äußert der Deutsche Anwaltverein (DAV) grundsätzliche Bedenken hinsichtlich der Grundrechte und fordert strengere Schutzmaßnahmen. Insgesamt wird der Regelungsbedarf anerkannt, jedoch bestehen deutliche Differenzen bei der Ausgestaltung und dem Schutz besonders gefährdeter Gruppen.
Meinungen im Detail
1. Rechtliche Einordnung und Systematik
- Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft und die GdP (Bezirk Bundespolizei | Zoll) lehnen die geplante Einstufung von Tasern als „Waffe“ ab. Beide Gewerkschaften argumentieren, dass das Verletzungsrisiko durch DEIG geringer sei als bei Schusswaffen und vergleichbar mit anderen Zwangsmitteln. Sie fordern daher die Einordnung als „Hilfsmittel der körperlichen Gewalt“.
- Die GdP betont zudem die positiven Erfahrungen mit dieser Einordnung in der Praxis und sieht dadurch eine bessere Verhältnismäßigkeitsprüfung gewährleistet.
- Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hingegen stellt die grundsätzliche Zulässigkeit des Taser-Einsatzes in Frage und fordert, dass – sofern der Einsatz erlaubt wird – zumindest spezifische und restriktive Regelungen analog zu den Vorschriften für Schusswaffen geschaffen werden.
2. Grundrechtliche und gesundheitliche Risiken
- Der DAV hebt die erheblichen Grundrechtseingriffe hervor, insbesondere das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Er verweist auf gesundheitliche Risiken, vor allem für vulnerable Gruppen wie Menschen mit Vorerkrankungen, Kinder und Schwangere.
- Die DPolG verweist auf medizinische Studien, die das Verletzungsrisiko von Tasern als geringer oder vergleichbar mit anderen Zwangsmitteln einstufen.
- Die GdP fordert explizit Ausschlüsse bestimmter Personengruppen vom Taser-Einsatz, um Risiken für besonders gefährdete Personen zu minimieren.
3. Praktische Anwendung und Einsatzbedingungen
- Die Polizeigewerkschaften (DPolG, GdP) betonen die Bedeutung klarer Einsatzbedingungen, intensiver Schulungen und einer sorgfältigen Dokumentation.
- Die GdP fordert verbindliche Einsatzbedingungen sowie eine gesetzliche Regelung zum sogenannten „finalen Rettungsschuss“.
- Der DAV fordert eine verpflichtende wissenschaftliche Begleitung und Evaluation des Taser-Einsatzes sowie Begrenzungen wie eine maximale Impulsanzahl.
4. Wissenschaftliche Begleitung und Evaluation
- Der DAV fordert ausdrücklich eine wissenschaftliche Begleitung und Evaluation des Taser-Einsatzes.
- Die Polizeigewerkschaften verweisen auf bestehende Studien, fordern aber keine explizite wissenschaftliche Begleitung im Gesetz.
Fazit
Die Stellungnahmen zeigen, dass der Regelungsbedarf für den Einsatz von Tasern im Bundesrecht anerkannt wird. Während Polizeigewerkschaften vor allem eine praxisnahe, weniger restriktive Einordnung und klare Einsatzbedingungen fordern, sieht der Deutsche Anwaltverein erheblichen Nachbesserungsbedarf beim Schutz der Grundrechte und der Begrenzung gesundheitlicher Risiken. Insbesondere die Einordnung als „Waffe“ oder „Hilfsmittel der körperlichen Gewalt“ ist umstritten. Einigkeit besteht in der Forderung nach klaren Regelungen und Schutz besonders gefährdeter Gruppen, wobei die Ansätze zur Umsetzung deutlich differieren.
„Der Gesetzgeber sollte sich daher nicht auf eine bloße Erweiterung des Waffenbegriffs beschränken, sondern muss den Einsatz von Tasern durch eine spezifische gesetzliche Regelung begrenzen und absichern.“
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwGÄndG). Im Mittelpunkt steht die geplante Erweiterung des Waffenbegriffs um Distanz-Elektroimpulsgeräte (DEIG, sogenannte Taser). Der DAV betont, dass der Einsatz solcher Geräte erhebliche Grundrechtseingriffe – insbesondere in das Recht auf körperliche Unversehrtheit – darstellt und mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden ist, insbesondere für vulnerable Gruppen wie Menschen mit Vorerkrankungen, Kinder und Schwangere. Der DAV kritisiert, dass der Gesetzentwurf keine speziellen, restriktiven Regelungen für den Taser-Einsatz vorsieht, wie sie für Schusswaffen existieren. Er fordert spezifische gesetzliche Voraussetzungen, Begrenzungen der Anwendung (z.B. maximale Impulsanzahl), den Schutz besonders gefährdeter Personen und eine verpflichtende wissenschaftliche Begleitung und Evaluation. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die grundrechtlichen und gesundheitlichen Risiken des Taser-Einsatzes, 2) die unzureichende gesetzliche Regelung im Entwurf, insbesondere im Vergleich zu Schusswaffen, und 3) der Bedarf an zusätzlichen Schutz- und Evaluationsmaßnahmen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Aus vorgenannten Gründen haben wir ganz erhebliche Bedenken gegen die Einstufung als Waffe.“
Die DPolG Bundespolizeigewerkschaft spricht sich in ihrer Stellungnahme gegen die geplante Einstufung von Distanz-Elektroimpulsgeräten (DEIG, umgangssprachlich Taser) als Waffe im Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) aus. Sie fordert stattdessen, diese Geräte als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt einzuordnen. Die Stellungnahme argumentiert, dass das Verletzungsrisiko durch den Taser geringer sei als bei Schusswaffen und vergleichbar mit anderen Zwangsmitteln. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die medizinische Bewertung der Risiken von Tasern im Vergleich zu anderen Zwangsmitteln, unter Bezugnahme auf eine Studie der Uniklinik Köln; 2) Die rechtssystematische Einordnung des Tasers in die Skala der Zwangsmittel des UZwG; 3) Die praktische Anwendungssituation für Polizeibeamte und die Unterscheidung zwischen statischen und dynamischen Einsatzlagen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 03.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die GdP unterstützt die gesetzliche Regelung zum Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten ausdrücklich. Wir sehen jedoch die geplante Einordnung als Waffe nach § 2 Abs. 4 UZwG als zu eng an.“
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP), Bezirk Bundespolizei | Zoll, begrüßt grundsätzlich die geplante gesetzliche Regelung zum Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten (DEIG), wie z.B. Tasern, im Gesetz über den unmittelbaren Zwang (UZwG). Sie unterstützt das Ziel, Rechtssicherheit für den Einsatz dieser Geräte zu schaffen. Allerdings kritisiert die GdP die geplante Einordnung von DEIG als 'Waffe' und empfiehlt stattdessen, sie als 'Hilfsmittel der körperlichen Gewalt' einzustufen. Dies begründet sie mit der geringeren Schwere der Verletzungen durch DEIG im Vergleich zu Schusswaffen, der besseren Verhältnismäßigkeitsprüfung und der positiven Erfahrung mit dieser Einordnung in der Praxis. Die GdP fordert zudem verbindliche Einsatzbedingungen wie intensive Schulungen, Dokumentationspflichten und Ausschlüsse bestimmter Personengruppen vom Einsatz. Ein weiterer ausführlich behandelter Aspekt ist die fehlende bundesrechtliche Regelung zum sogenannten 'finalen Rettungsschuss' (gezielter tödlicher Schuss zur Lebensrettung), für den die GdP eine klare gesetzliche Grundlage fordert. Besonders hervorgehoben wurden: 1) Die rechtliche Einordnung von DEIG, 2) die Bedingungen für einen sicheren und verantwortungsvollen Einsatz, 3) die Forderung nach einer Regelung des finalen Rettungsschusses.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 17.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
| Eingang im Bundestag: | 08.09.2025 |
| Erste Beratung: | 12.09.2025 |
| Abstimmung: | 16.10.2025 |
| Drucksache: | 21/1502 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2252 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Innenausschuss | 08.10.2025 | Anhörungsbeschluss |
| Innenausschuss | 13.10.2025 | Anhörung |
| Innenausschuss | 15.10.2025 | Tagesordnung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 13.10.2025 im Ausschuss für Innenausschuss statt.
Anja Bienert, Amnesty International - Dutch Section: Bienert widersprach nicht grundsätzlich einer selektiven Ausrüstung mit DEIG, forderte jedoch eine ausreichend begründete operative Notwendigkeit sowie eine gesetzliche Grundlage mit besonderem Augenmerk auf Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Sie betonte, dass Taser extrem gefährliche Waffen seien und eine Verharmlosung das Risiko eines zunehmenden Gebrauchs und tödlicher Ausgänge berge. Der Einsatz dürfe ausschließlich zur Vermeidung des Schusswaffeneinsatzes zulässig sein. Zudem forderte sie eine umfassende Rechenschaftspflicht und gesetzliche Normierung der Anwendung.
Professor Thomas Feltes, Strafverteidiger und Gutachter: Feltes stellte klar, dass Taser tödlich wirken können und in bestimmten Fällen Situationen eskalieren statt deeskalieren. Er forderte, dass der Einsatz nur bei unmittelbarer lebensbedrohlicher Gefahr zulässig sein sollte und niemals bei passivem Widerstand oder verbaler Aggressivität. Der Gebrauch solle nur dann erlaubt sein, wenn auch der Schusswaffeneinsatz zulässig wäre, aber durch den Taser vermieden werden könne. Er empfahl eine obligatorische Bodycam-Aktivierung beim Einsatz.
Professor Rüdiger Lessig, Universitätsklinikum Halle (Saale): Lessig erläuterte die Wirkungsweise von DEIG und wies darauf hin, dass Verletzungen durch die Elektroden normalerweise keine weiteren Maßnahmen erfordern, schwerwiegende Verletzungen jedoch möglich seien, insbesondere bei bestimmten Trefferzonen oder Vorerkrankungen. Er fand in der Literatur keine belegten Todesfälle, empfahl aber eine EKG-Untersuchung nach dem Einsatz zur Erkennung möglicher Herzrhythmusstörungen.
Andreas Roßkopf, Gewerkschaft der Polizei: Roßkopf begrüßte die Schaffung eines rechtssicheren Rahmens für den DEIG-Einsatz und betonte die sicherheitstaktische Lücke, die durch Taser geschlossen werde. Er kritisierte die vorgesehene Einordnung als Waffe und empfahl stattdessen die Einstufung als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt für flexiblere Verhältnismäßigkeitsprüfungen. Er berichtete, dass schwere gesundheitliche Schäden selten seien, und schlug regelmäßige Schulungen sowie eine Dokumentation der Einsätze vor.
Heiko Teggatz, Deutsche Polizeigewerkschaft - Bundespolizeigewerkschaft: Teggatz bewertete die Erprobung der DEIG bei der Bundespolizei als durchweg erfolgreich. Das sichtbare Mitführen habe Gewalteskalationen reduziert. Die Einführung sei richtig und durch Erfahrungsberichte bestätigt. Die Einstufung als Waffe sei kaum zu belegen und eher politisch motiviert; angemessener sei die Einordnung als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt.
Professor Marc Wagner, Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung: Wagner hob hervor, dass DEIG in allen Bundesländern und Nachbarländern genutzt und in 14 Bundesländern als Waffe eingestuft würden. Schwere gesundheitliche Folgen seien möglich, aber selten. Das Gesetzesvorhaben sei zu begrüßen, da es eine Abkehr von der bisherigen rechtsgrundlosen Zulassung als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt bedeute. Er schlug eine gesetzliche Regelung für die rechtssichere Erprobung von Einsatzmitteln vor.
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Innenausschuss (4. Ausschuss). Mitberatend war der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (Rechtsausschuss).
Beschlussempfehlung:
Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses lautet, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1502, 21/1868 unverändert anzunehmen. Dieser Empfehlung haben die Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD zugestimmt; die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke haben dagegen gestimmt. Ein Entschließungsantrag wird im Text nicht erwähnt.
Änderungen:
Es wurden keine Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen; der Entwurf soll in unveränderter Fassung angenommen werden. Es gibt keine Hinweise auf Änderungen an anderen Gesetzen.
Begründung:
Die Begründung hebt hervor, dass Einsatzkräfte alle notwendigen Einsatz- und Führungsmittel benötigen, um effektiv und verhältnismäßig handeln zu können. Distanz-Elektroimpulsgeräte (DEIG) sollen ein abgestuftes Vorgehen ermöglichen und eine präventive Wirkung haben. Der Gesetzentwurf schafft Rechtssicherheit für den Einsatz dieser Geräte im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung des Bundes. Es entstehen weder Haushaltsausgaben noch Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung.
Statements der Fraktionen:
Keine Angaben.
Änderungen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen und Inhalte der Änderungen laut Erläuterung:
- Einführung von Distanz-Elektroimpulsgeräten (Taser) für Vollzugsbeamte des Bundes
- Ziel ist die Schließung der Lücke zwischen Schlagstock/Pfefferspray und Schusswaffe
- Taser sollen deeskalierend und präventiv wirken, insbesondere durch das sichtbare Mitführen
- Vermeidung des Schusswaffengebrauchs in bestimmten Einsatzlagen durch Einsatz des Tasers
- Verbesserung des Schutzes der Einsatzkräfte durch ein milderes Einsatzmittel als die Schusswaffe
- Neue Taser-Modelle ermöglichen einen Sicherheitsabstand von bis zu 13 Metern
- Regelmäßige Trainings und Weiterbildungen für Polizeibeamte im Umgang mit Tasern und anderen Einsatzmitteln werden betont
- Kritikpunkte: fehlende spezielle Regelungen für den Schutz vulnerabler Gruppen (z. B. Minderjährige, Schwangere, psychisch Kranke, Personen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss)
- Kritik an fehlender verpflichtender Androhung des Taser-Einsatzes und an fehlender Kopplung mit Body-Cams
- Bedenken hinsichtlich möglicher Gesundheitsgefahren und Todesfälle durch Tasereinsatz
- Keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zum Ablauf des Tasereinsatzes (z. B. Verbot des Kontaktmodus)
- Zweifel an der Wirksamkeit des Tasers hinsichtlich der Reduzierung des Schusswaffengebrauchs
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 368/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 15.08.2025 |
| Erster Durchgang: | 29.09.2025 |
| Status Bundesrat: | Beraten |
