Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung |
| Initiator: | Regierungsfraktionen |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 29.10.2025 |
| Drucksache: | 21/781 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2109 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Verknüpfungen: | Der Entwurf wurde wortgleich von BReg und Regierungsfraktionen eingebracht: Entwurf Bundesregierung |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | Keine Verbändebeteiligung durchgeführt.‼️ Beteiligungsfrist unter 1 Woche. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Trojanercheck : | ✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Beschleunigung des Wohnungsbaus und die Sicherung von Wohnraum, insbesondere durch Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB). Der Entwurf will den Mangel an bezahlbarem Wohnraum bekämpfen, vor allem in urbanen Gebieten, indem er Planungs- und Genehmigungsverfahren vereinfacht und flexibilisiert. Kernpunkte sind die Einführung einer befristeten Experimentierklausel (§ 246e BauGB), die Erweiterung von Befreiungs- und Abweichungsmöglichkeiten (§ 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b BauGB), sowie die Verlängerung bestehender Sonderregelungen zur Wohnraumsicherung (§ 201a, § 250 BauGB). Der Entwurf stammt von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD, nicht von der Bundesregierung; daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf knüpft an Diskussionen und Maßnahmen der vergangenen Legislaturperiode an, darunter das Baulandmobilisierungsgesetz 2021 und den zwischen Bund und Ländern beschlossenen Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung vom 6. November 2023. Bereits zuvor wurden ähnliche Sonderregelungen und Erleichterungen diskutiert, um den Bau von bezahlbarem Wohnraum zu fördern. Der Entwurf setzt zudem eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um, in den ersten 100 Tagen einen „Wohnungsbauturbo“ einzuführen.
Kosten:
Für Bund, Länder und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Im Gegenteil, es werden erhebliche jährliche Entlastungen erwartet:
- Bürgerinnen und Bürger: ca. 505,5 Mio. Euro
- Wirtschaft: ca. 333,7 Mio. Euro
- Verwaltung (Länder und Kommunen): ca. 1,7 Mrd. Euro
Einnahmen werden nicht erwartet. Es ist nicht bezifferbar, ob durch den Wegfall von Bebauungsplanverfahren vermehrt gerichtliche Auseinandersetzungen und damit verbundene Kosten entstehen. Weitere Kosten für Wirtschaft oder soziale Sicherungssysteme entstehen nicht, und Preissteigerungen sind nicht zu erwarten. Vielmehr wird eine dämpfende Wirkung auf Wohnungsmieten und das allgemeine Preisniveau prognostiziert.
Inkrafttreten:
Die wichtigsten neuen Regelungen sind befristet:
- § 246e BauGB gilt bis zum 31. Dezember 2030
- § 201a BauGB wird bis zum 31. Dezember 2031 verlängert
- § 250 BauGB wird bis zum 31. Dezember 2030 verlängert
Zum konkreten Inkrafttreten des Gesetzes nach Verkündung gibt es keine Angaben; daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Sonstiges:
- Der Entwurf ist Teil der Umsetzung des Koalitionsvertrags und wurde als besonders dringlich („in den ersten 100 Tagen“) angekündigt.
- Eine Evaluierung der zentralen Regelungen ist vorgesehen, die spätestens bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen sein soll.
- Die Maßnahmen stehen im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und unterstützen insbesondere das Ziel „Nachhaltige Städte und Gemeinden“ (SDG 11).
- Die Änderungen sollen insbesondere Nachverdichtung und Umnutzung im Innenbereich erleichtern, aber auch im Außenbereich (nur im Zusammenhang mit bestehenden Siedlungen) möglich machen.
- Die Regelungen können regional unterschiedlich wirken und sollen insbesondere in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zur Anwendung kommen.
- Gleichstellungspolitische Auswirkungen werden nicht gesehen; die Maßnahmen kommen besonders älteren Menschen und Familien zugute.
- Die Verlängerung des Umwandlungsschutzes kann die Verfügungsbefugnis von Eigentümerinnen und Eigentümern vorübergehend einschränken, dient aber dem Schutz des Mietwohnungsbestands.
- Ein exekutiver Fußabdruck (Änderungen durch externe Stellungnahmen) liegt nicht vor.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig und verständlich zusammengefasst:
- Erleichterung von Lärmschutzfestsetzungen in der Bauleitplanung: Gemeinden können künftig Werte zum Schutz vor Geräuschimmissionen und Geräuschemissionskontingente festsetzen. In begründeten Fällen sind Abweichungen von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) möglich, um Nachverdichtung und Nutzungsmischung zu fördern.
- Erweiterte Möglichkeiten zur Emissionskontingentierung: Emissionskontingente können nun auch für ganze Gewerbegebiete festgesetzt werden, nicht nur für Teilbereiche.
- Befreiungen zugunsten des Wohnungsbaus werden erleichtert: Die Möglichkeit, von Festsetzungen des Bebauungsplans abzuweichen, wird auf mehrere vergleichbare Fälle ausgeweitet und ist nicht mehr auf Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt beschränkt. Auch größere Maßnahmen wie Aufstockungen oder Hinterlandbebauung werden ermöglicht.
- Abweichungen vom Einfügegebot im unbeplanten Innenbereich: In zusammenhängend bebauten Ortsteilen kann für Wohngebäude vom Erfordernis des Einfügens in die Umgebung abgewichen werden, auch in mehreren vergleichbaren Fällen. Zustimmung der Gemeinde ist erforderlich.
- Einführung eines einheitlichen Zustimmungserfordernisses der Gemeinde: Für bestimmte Vorhaben (z. B. Befreiungen, Abweichungen im Innenbereich, Wohnungsbauturbo) ist künftig die ausdrückliche Zustimmung der Gemeinde notwendig. Die Gemeinde kann ihre Zustimmung an Bedingungen knüpfen (z. B. Sozialwohnungsquote, Barrierefreiheit).
- Verlängerung der Möglichkeit zur Festlegung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt: Die entsprechende Verordnungsermächtigung wird um fünf Jahre verlängert.
- Neue Regelung für den Fall unwirksamer Bebauungspläne mit heranrückender Wohnbebauung: Bei nachträglich unwirksamen Bebauungsplänen, die Abweichungen vom Lärmschutz ermöglichten, wird eine flexible Lösung des Lärmkonflikts geschaffen, die die Interessen von Anwohnern und Betrieben berücksichtigt. Kosten für Lärmschutzmaßnahmen dürfen nicht dem Betrieb auferlegt werden, wenn die Wohnbebauung rechtswidrig war.
- Einführung des „Wohnungsbauturbos“: Für die Schaffung von neuem Wohnraum (Neubau, Erweiterung, Nutzungsänderung) können Abweichungen von Bebauungsplänen und anderen Vorschriften in erforderlichem Umfang zugelassen werden, wenn öffentliche Belange und Nachbarrechte gewahrt bleiben. Zustimmung der Gemeinde ist erforderlich. Die Regelung gilt auch für soziale und kulturelle Einrichtungen, wenn sie den Bedürfnissen der Bewohner dienen.
- Verlängerung des Umwandlungsschutzes: Der Schutz vor Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in bestimmten Gebieten wird um fünf Jahre verlängert. Es wird klargestellt, dass nur Bestandsgebäude, die beim erstmaligen Inkrafttreten der jeweiligen Landesverordnung bestanden, unter den Schutz fallen.
- Inkrafttreten: Das Gesetz soll unmittelbar nach Verkündung in Kraft treten, um dringende Bedürfnisse der Praxis zu erfüllen.
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.
Exekutiver Fußabdruck laut Regierungsfraktionen:
„Eine Änderung des Gesetzesentwurfs auf Basis von Stellungnahmen von Interessensvertreterinnen und
Interessensvertretern oder beauftragter Dritter ist nicht erfolgt.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Mehrere Stellungnahmen weisen auf eine äußerst kurze Beteiligungsphase hin. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahmen betrug in vielen Fällen lediglich zwei bis drei Arbeitstage, teilweise sogar nur 2,5 Werktage. Dies wird explizit von verschiedenen Absendern (z.B. Deutscher Notarverein, DIHK, Bundesrechtsanwaltskammer, Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt, Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Bundesarchitektenkammer, Deutscher Naturschutzring, Zentralverband des Deutschen Handwerks, Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen, Architects for Future, Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung, Eigenheimerverband) kritisiert. Die Beteiligungsphase begann meist am 4. oder 5. Juni 2025 und endete am 10. Juni 2025, was – unter Berücksichtigung von Wochenenden und Feiertagen – eine effektive Frist von etwa 2,5 bis 3 Arbeitstagen ergibt.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung ist äußerst heterogen. Grundsätzlich wird das Ziel, den Wohnungsbau zu beschleunigen und Wohnraum zu sichern, von fast allen Verbänden begrüßt. Allerdings gibt es erhebliche Kritik an einzelnen Regelungen, insbesondere an der geplanten Sonderregelung § 246e BauGB (dem sogenannten "Bau-Turbo"), den Abweichungsmöglichkeiten von bestehenden Planungsinstrumenten, der Einschränkung von Beteiligungsrechten und der mangelnden Berücksichtigung von Umwelt-, Klima- und Sozialaspekten. Viele Verbände bemängeln zudem die sehr kurze Frist für die Stellungnahmen, die eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Entwurf erschwert habe.
Meinungen im Detail
1. Beschleunigung des Wohnungsbaus und Flexibilisierung des Bauplanungsrechts
Die Zielsetzung, den Wohnungsbau zu beschleunigen, wird von den meisten Wirtschafts-, Bau- und Immobilienverbänden (z.B. ZIA, GdW, BFW, ZDB, BAUINDUSTRIE, DHWR, BVMB, BDVI, Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie, Bundesverband Deutscher Fertigbau, Bundesingenieurkammer, VDIV, BDEW, ZVEI) begrüßt. Sie heben hervor, dass der Wohnraummangel und die Krise der Bauwirtschaft schnelle und pragmatische Lösungen erfordern. Besonders positiv bewertet werden die Flexibilisierung von Genehmigungsverfahren, die Erleichterung von Aufstockungen und Nachverdichtungen, die Ausweitung von Ausnahmen und Befreiungen im Baugesetzbuch sowie die Einführung von Sonderregelungen wie § 246e BauGB. Viele dieser Verbände fordern jedoch eine praxistaugliche Ausgestaltung, weniger Ermessensspielräume für Kommunen, eine Harmonisierung der Landesbauordnungen, Digitalisierung der Verfahren und eine stärkere Förderung von Innovationen (z.B. Holzbau, serielle/modulare Bauweisen).
2. Kritik an Sonderregelungen und Abweichungen vom Planungsrecht
Insbesondere Umweltverbände (BUND, Deutsche Umwelthilfe, DNR, bdla), Planungs- und Architektenverbände (SRL, DASL, Bundesarchitektenkammer, Architects for Future), die UVP-Gesellschaft und die AbL lehnen die geplanten weitreichenden Abweichungen von bestehenden Planungsinstrumenten und die Einführung des § 246e BauGB entschieden ab. Sie warnen vor einer Schwächung des Abwägungsgebots, einer Erosion demokratischer Beteiligungsrechte, einer Gefährdung von Klima-, Umwelt- und Naturschutz sowie einer Förderung von Flächenverbrauch und Zersiedelung. Kritisiert wird, dass die Regelungen kurzfristige Investoreninteressen über gemeinwohlorientierte Planung stellen und Fehlanreize für nachhaltige Stadtentwicklung setzen. Auch die mangelnde Berücksichtigung von Klimaanpassung, sozialer Infrastruktur und gemeinwohlorientierter Bodenpolitik wird bemängelt.
3. Beteiligungsrechte, Rechtssicherheit und kommunale Planungshoheit
Viele Stellungnahmen (SRL, DASL, bdla, UVP-Gesellschaft, Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt, Bundesrechtsanwaltskammer, DAV, VdK, ZDH, HDE, DMB) kritisieren die Einschränkung von Beteiligungsrechten der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange und der Kommunen. Es wird befürchtet, dass die neuen Regelungen zu mehr Rechtsunsicherheit, weniger Transparenz und einer Schwächung der kommunalen Planungshoheit führen. Die kommunalen Spitzenverbände fordern eine stärkere Einbindung und Entscheidungskompetenz der Kommunen, eine zeitliche Befristung und Evaluation experimenteller Regelungen sowie eine Entbürokratisierung der Verfahren. Auch die Notwendigkeit klarer und rechtssicherer Regelungen wird von juristischen Fachverbänden betont.
4. Soziale Aspekte, Mieterschutz und Förderung von Wohneigentum
Sozial- und Mieterverbände (DMB, VdK, VPB, DGB) begrüßen Maßnahmen zum Schutz von Mietern, wie die Verlängerung des Umwandlungsschutzes und die Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, kritisieren aber, dass die geplanten Sonderregelungen nicht gezielt bezahlbaren Mietwohnraum fördern und bestehende Schutzregelungen (z.B. Milieuschutz) aushebeln könnten. Sie fordern eine bundesweite und dauerhafte Anwendung von Umwandlungsschutz und eine umfassende Strategie zur Bereitstellung bezahlbaren Baulands. Eigentümer- und Bauherrenverbände (VDIV, VPB, Eigenheimerverband) kritisieren hingegen die Verlängerung restriktiver Mietpreisregelungen und Umwandlungssperren, da diese die Bildung von Wohneigentum erschweren.
5. Gewerbe, Industrie und Rohstoffsicherung
Industrie- und Wirtschaftsverbände (BDI, DIHK, ZDH, MIRO, HDE, BUA) warnen vor einer Verdrängung von Gewerbe- und Industrieflächen durch privilegierten Wohnungsbau, Nutzungskonflikten und einer Verschärfung des Flächenmangels für Unternehmen. Sie fordern Bestandsschutz für Gewerbe, eine ausgewogene Reform des Bau- und Planungsrechts und die explizite Berücksichtigung der Rohstoffversorgung im Baugesetzbuch. Auch die Notwendigkeit klarer Regelungen zum Lärmschutz und zur Konfliktlösung zwischen Wohn- und Gewerbenutzungen wird betont.
6. Umwelt-, Klima- und Naturschutz
Umweltverbände (BUND, Deutsche Umwelthilfe, DNR, bdla, AbL, Architects for Future) kritisieren scharf die geplanten Regelungen, da sie zu erhöhtem Flächenverbrauch, einer Schwächung von Klima- und Naturschutz, einer Vernachlässigung von Klimaanpassung und einer Förderung von Zersiedelung führen könnten. Sie fordern eine Fokussierung auf Innenentwicklung, Nachverdichtung, nachhaltige Nutzung bestehender Flächen und eine verbindliche Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden. Die Kritik an der Missachtung nationaler Flächenschutzziele und der Gefahr sozialer Segregation ist besonders ausgeprägt.
7. Energieeffizienz, Klimaschutz und technische Innovationen
Verbände aus dem Bereich Energie und Gebäudetechnik (DENEFF, GIH, BuVEG, BDEW, ZVEI) begrüßen die stärkere Verankerung von Energieeffizienz und Klimaschutz im Bauplanungsrecht. Sie fordern die explizite Aufnahme des Grundsatzes 'Efficiency First' ins BauGB, die Beseitigung baurechtlicher Hürden für energetische Sanierungen, die Förderung innovativer Baustoffe und die Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren.
8. Spezifische Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge
Viele Verbände fordern eine grundlegende Überarbeitung und Evaluation der neuen Regelungen, eine präzisere gesetzliche Definition zentraler Begriffe, die Nutzung digitaler Verfahren, die Anpassung technischer Normen (z.B. TA Lärm), eine stärkere Förderung von Innovationen (z.B. Holzbau, serielle/modulare Bauweisen), die Harmonisierung der Landesbauordnungen und die gezielte Förderung des sozialen Wohnungsbaus. Einzelne Verbände (z.B. VhU, Bundesingenieurkammer) schlagen vor, die Sonderregelungen auf soziale Infrastruktur und Gewerbe auszuweiten oder die Definitionen zu präzisieren, um Mischnutzungen zu ermöglichen.
9. Kritik an der Beteiligungsphase
Die sehr kurze Frist für die Stellungnahmen wird von zahlreichen Verbänden als unangemessen und als Scheinbeteiligung kritisiert. Dies erschwere eine fundierte und breite Beteiligung und könne die Akzeptanz der Gesetzgebung beeinträchtigen.
„Die AbL lehnt deshalb §246e BauGB entschieden ab.“
Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) e.V. lehnt die Einführung des neuen § 246e im Baugesetzbuch (BauGB) entschieden ab. Sie befürchtet, dass dadurch mehr landwirtschaftliche Flächen versiegelt und die Konkurrenz um Agrarland verschärft wird, was zu weiter steigenden Preisen für landwirtschaftliche Flächen führt. Dies sei angesichts der ohnehin angespannten Lage in der Landwirtschaft, in der täglich Betriebe aufgeben, nicht tragbar. Die AbL sieht zudem einen Widerspruch zur nationalen Zielsetzung, den Flächenverbrauch bis 2030 deutlich zu senken und langfristig eine Netto-Null-Flächenkreislaufstrategie zu erreichen. Besonders betont werden die ökologischen Funktionen unversiegelter Böden, etwa für Wasserspeicherung und Klimaanpassung, sowie die Notwendigkeit, Stadtentwicklung auf Innenentwicklung und Bestandsnutzung zu konzentrieren. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die negativen Auswirkungen auf Agrarland und Landpreise, 2) die Unvereinbarkeit mit den nationalen Flächenschutzzielen und 3) die Bedeutung unversiegelter Böden für Klima und Stadtentwicklung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir fordern den Gesetzgeber mit Nachdruck dazu auf, die vorliegende Novelle nicht allein zur Prozessbeschleunigung zu nutzen, sondern auch inhaltlich klare Weichen für eine zukunftsfähige, klimagerechte und sozial ausgewogene Baukultur zu stellen.“
Die Architects for Future Deutschland e.V. üben in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung deutliche Kritik. Sie bemängeln, dass der Entwurf einseitig auf die Beschleunigung von Bauverfahren abzielt und dabei zentrale Aspekte wie Nachhaltigkeit, Klimaschutz, soziale Gerechtigkeit und gemeinwohlorientierte Bodenpolitik vernachlässigt. Besonders kritisch sehen sie die geplanten 'Wohnbauturbos' – gesetzliche Regelungen, die den Kommunen weitreichende Abweichungen vom geltenden Planungsrecht erlauben und damit die städtebauliche Steuerung schwächen. Die Stellungnahme hebt hervor, dass diese Liberalisierungen Spekulation und Zersiedelung fördern, die Beteiligung der Öffentlichkeit und Nachbarschaftsschutz schwächen und die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum nicht ausreichend sicherstellen. Architects for Future fordert stattdessen eine Fokussierung auf Umbau und Innenentwicklung, eine verbindliche Bauverpflichtung, eine Sozialwohnungsquote sowie eine bessere rechtliche und praktische Ausgestaltung der neuen Verfahren. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Risiken und Zielkonflikte der geplanten 'Wohnbauturbos' und deren Auswirkungen auf Städtebau, Klima und soziale Gerechtigkeit; 2) Die Notwendigkeit einer gemeinwohlorientierten Bodenpolitik und verbindlicher Regelungen für bezahlbaren Wohnraum; 3) Die praktischen Probleme und Unsicherheiten bei der Umsetzung neuer Verfahrensregelungen, insbesondere hinsichtlich Fristen, Beteiligung und Haftung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 09.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass auch zur Beschleunigung des EE-Ausbaus und zur Ermöglichung der Wärmewende weitere Änderungen im BauGB notwendig sind.“
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) verzichtet in dieser Stellungnahme darauf, eine inhaltliche Bewertung oder detaillierte Anmerkungen zum Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung abzugeben. Stattdessen betont der Verband, dass für die Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien (EE-Ausbau) und die Ermöglichung der sogenannten Wärmewende – also die Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien – weitere Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich sind. Der BDEW verweist hierzu auf eine frühere Stellungnahme zur BauGB-Novelle aus der vergangenen Legislaturperiode. Besonders hervorgehoben wird: 1) Die Notwendigkeit weiterer Änderungen im BauGB für die Energiewende, 2) Die Bedeutung des EE-Ausbaus und der Wärmewende, 3) Der Verweis auf bereits eingereichte Stellungnahmen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Soll das reformierte Bauplanungsrecht tatsächlich einen Beitrag für bezahlbares Bauen und Wohnen leisten, muss grundlegend nachgebessert werden. Insbesondere die Sonderregelung für den Wohnungsbau gem. § 246e BauGB muss praxisgerecht vorangebracht werden. Die Zustimmung der Gemeinde gem. § 36a BauGB-E ist so auszugestalten, dass sie das Bauen schneller und einfacher als bisher ermöglicht. Das Umwandlungsverbot darf nicht verlängert werden.“
Die Stellungnahme des BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung bewertet die geplanten Maßnahmen als unzureichend, um das Ziel eines schnelleren und bezahlbaren Wohnungsbaus zu erreichen. Der Verband begrüßt zwar die Ansätze zur Vereinfachung des Bauplanungsrechts, kritisiert jedoch, dass zentrale Hürden bestehen bleiben. Besonders ausführlich behandelt werden die Sonderregelung für den Wohnungsbau (§ 246e BauGB-E), die Zustimmungserfordernisse der Gemeinden (§ 36a BauGB-E) und das Umwandlungsverbot (§ 250 BauGB-E). Der BFW fordert unter anderem eine praxisgerechte Ausgestaltung der Sonderregelung, die Streichung kostensteigernder Regelungen im Bebauungsplan, die Gleichstellung von gewerblichem und öffentlichem Verkehrslärm, sowie die Vermeidung einer Verlängerung des Umwandlungsverbots. Fachbegriffe wie BauGB (Baugesetzbuch), TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) und Umwandlungsverbot (Verbot der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen) werden erläutert. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die geplanten Vereinfachungen häufig durch zusätzliche Bedingungen und Ermessensspielräume der Kommunen konterkariert werden, was den Wohnungsbau weiterhin erschwert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: 003742 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir erkennen ebenfalls den dringenden Bedarf zur Schaffung bezahlbaren Wohnraums und begrüßen daher das Gesetzgebungsvorhaben grundsätzlich.“
Der Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. (BDVI) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, betont jedoch die Notwendigkeit, die Baukosten deutlich zu senken, um die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum zu ermöglichen. Besonders ausführlich wird die Problematik der aktuellen Regelung im § 5 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) dargestellt, wonach Bauflächen im Flächennutzungsplan nur nach dem voraussehbaren Bedarf der Gemeinde ausgewiesen werden dürfen. Dies führe zu preistreibenden Restriktionen und erschwere die Ausweisung und Entwicklung von Bauland erheblich. Der BDVI schlägt daher eine Änderung des § 5 Abs. 1 BauGB vor, um Kommunen eine flexiblere und einfachere Ausweisung von Bauland zu ermöglichen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Senkung der Baukosten als zentrales Ziel, 2) die detaillierte Analyse der Auswirkungen der Bedarfsbindung bei der Flächenausweisung, 3) der konkrete Vorschlag zur Änderung des BauGB, um mehr planerische Optionen und Verhandlungsspielraum für Kommunen zu schaffen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die geplanten Änderungen adressieren vor allem das wichtige Thema der Baulandbereitstellung. Der Einbruch der Bautätigkeit im Wohnungsbau hat allerdings mehrere Ursachen. So enthalten die Änderungen keinen Game-Changer für die Dämpfung der Kostenexplosion.“
Der Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure e.V. (BDB) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung. Der BDB begrüßt die Zielsetzung, die Wohnungsnot zu lindern und die Baulandbereitstellung zu erleichtern. Kritisiert wird jedoch, dass die Maßnahmen keinen grundlegenden Durchbruch zur Senkung der Baukosten bieten und weitere finanzielle Unterstützung sowie steuerliche Anreize erforderlich sind. Besonders ausführlich behandelt werden die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung und Befristung von Bauleitplänen, die Ausgestaltung der Ausnahmen und Befreiungen im Baugesetzbuch (insbesondere § 31 Abs. 3), sowie die Forderung, dass privilegierte Wohnungsbauvorhaben auf bezahlbare Mieten abzielen müssen. Der BDB hebt zudem die Bedeutung transparenter Entscheidungsprozesse, verkürzter Fristen und klarer Kriterien für Abweichungen hervor.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: R001921 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine echte Beschleunigung im Wohnungsbau kann nur gelingen, wenn sie auf Qualität, Gemeinwohlorientierung und langfristige Resilienz setzt. Kurzfristige Deregulierung ist kein Ersatz für gute Planung.“
Der Bund Deutscher Landschaftsarchitekt:innen (bdla) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung. Der Verband erkennt zwar das Ziel an, mehr Bauland zu schaffen und den sozialen Wohnungsbau zu stärken, lehnt jedoch die im Entwurf vorgesehenen weitreichenden Ausnahmen von Planungsverfahren ab. Der bdla warnt vor städtebaulichen Fehlentwicklungen, negativen Auswirkungen auf Klima-, Umwelt- und Naturschutz sowie falschen wohnungs- und siedlungspolitischen Anreizen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: Erstens, die Bedeutung der kommunalen Planungshoheit und die Notwendigkeit, die Auswirkungen der neuen Regelungen sorgfältig zu prüfen. Zweitens, die unzureichende Berücksichtigung von Klima- und Umweltschutz, insbesondere die fehlende Integration von Maßnahmen zur Klimaanpassung und der Schutz urbanen Grüns. Drittens, die Ablehnung einer Ausweitung der Regelungen auf den Außenbereich, da dies die Zersiedelung fördere und keine nachhaltige Lösung für den Wohnraummangel darstelle. Der bdla fordert stattdessen qualifizierte Bauverpflichtungen, eine gemeinwohlorientierte Bodenpolitik und eine gesetzliche Verankerung von Instrumenten wie Freiflächengestaltungsplänen, um eine nachhaltige und zukunftsfähige Stadtentwicklung zu gewährleisten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„§ 246e BauGB würde in der vorgelegten Fassung nicht weniger als eine Aufgabe gesetzlicher bauplanungsrechtlicher Regelung von Bautätigkeit bewirken“
Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) kritisiert den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung scharf. Im Mittelpunkt der Kritik steht die geplante Einführung des § 246e Baugesetzbuch (BauGB), der als befristete Sonderregelung den Wohnungsbau erleichtern soll. Der BUND warnt, dass diese Regelung klima- und flächenschutzpolitisch falsche Anreize setzt, die Zersiedelung fördert und bestehende Umwelt- und Planungsziele unterläuft. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Gefahr, dass der § 246e BauGB zu dauerhaften Fehlentwicklungen in der Siedlungsstruktur führt und die Flächenverbrauchsziele Deutschlands gefährdet. 2) Die massive Einschränkung demokratischer Beteiligungsprozesse und der Planungskultur, da öffentliche Beteiligung und Anhörung von Behörden nur noch freiwillig vorgesehen sind. 3) Das Fehlen sozialer Leitplanken, da weder Vorgaben für sozialen Wohnungsbau noch Mietobergrenzen oder Maßnahmen gegen Bodenspekulation ausreichend berücksichtigt werden. Der BUND fordert stattdessen eine Fokussierung auf Innenentwicklung, Nachverdichtung und nachhaltige Nutzung bestehender Flächen sowie eine verbindliche Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden. Die Stellungnahme lehnt die im Entwurf vorgesehenen Änderungen, insbesondere die Sonderregelung § 246e, entschieden ab und sieht darin einen Bruch mit geltendem Umwelt- und Planungsrecht.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir befürworten, dass Maßnahmen zur Beschleunigung des Wohnungsbauwesens ergriffen werden. Unsere Bedenken gegen den vorgeschlagenen § 246e BauGB betreffen die unerwünschten Fehlentwicklungen bei der Siedlungsplanung zu Lasten von Klima- und Naturschutz.“
Die Bundesarchitektenkammer (BAK) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung und begrüßt grundsätzlich das Ziel, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Sie fordert jedoch weitergehende Änderungen im Bauplanungsrecht, insbesondere eine stärkere Nutzung von Bestandsflächen, die Priorisierung integrierter Stadtentwicklungskonzepte und eine bessere Verankerung von Klimaanpassungsmaßnahmen. Besonders kritisch sieht die BAK die geplante Einführung des § 246e BauGB, der aus ihrer Sicht zu Fehlentwicklungen in der Siedlungsplanung führen und Klima- sowie Naturschutz beeinträchtigen könnte. Die BAK fordert längere Fristen für Stellungnahmen, spezifische Anpassungen an mehreren Paragraphen des Baugesetzbuchs (BauGB) und eine stärkere Berücksichtigung technischer, grüner und sozialer Infrastruktur. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die umfassende Ablehnung und detaillierte Kritik am geplanten § 246e BauGB (dem sogenannten „Bau-Turbo“), (2) die Forderung nach klareren und fachlich qualifizierten Regelungen für die Übertragung von Verfahrensschritten an Dritte, und (3) die Betonung der Notwendigkeit von Klimaanpassung und nachhaltiger Stadtentwicklung im gesamten Gesetzgebungsprozess.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: R002429 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Umsetzung der dabei vorgelegten Vorschläge, die sich auch im aktuellen Gesetzentwurf wiederfinden, wird ausdrücklich unterstützt.“
Die Bundesingenieurkammer begrüßt den Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung ausdrücklich und unterstützt die darin enthaltenen Maßnahmen, die bereits im Bündnis bezahlbarer Wohnraum erarbeitet wurden. Sie schlägt jedoch eine praxisnahe Erweiterung des § 246e Baugesetzbuch (BauGB) vor: Zum einen soll die Regelung auch für Gebäude gelten, die überwiegend, aber nicht ausschließlich Wohnzwecken dienen, sodass beispielsweise kleinere Gewerbeeinheiten – wie Ingenieurbüros – in Mehrfamilienhäusern möglich bleiben. Zum anderen wird angeregt, die Formulierung so zu fassen, dass auch mehrere nebeneinander geplante Gebäude erfasst werden, nicht nur ein einzelnes. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Definition und Auslegung von Wohnzwecken und Mischnutzungen, (2) die praktische Anwendung und Reichweite der Ausnahmeregelung bei fehlenden Bebauungsplänen, und (3) die Notwendigkeit, den Wortlaut des Gesetzes klarer zu fassen, um die Schaffung von Wohnraum nicht unnötig einzuschränken.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: R001466 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vorliegende Gesetzentwurf könnte jedoch darüber hinaus zum Anlass genommen werden, die bisherige Regelung des § 250 BauGB zu evaluieren und die zahlreichen weiteren in der Praxisliteratur geäußerten Schwierigkeiten zu beheben. Hierdurch könnte der Vollzug von Grundstücksgeschäften vereinfacht und beschleunigt werden.“
Die Bundesnotarkammer äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung. Die Stellungnahme konzentriert sich auf die geplante Verlängerung des sogenannten Umwandlungsschutzes in § 250 des Baugesetzbuchs (BauGB). Dieser Schutz erlaubt es Landesregierungen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen genehmigungspflichtig zu machen. Die Kammer begrüßt die Klarstellung, dass Anbauten und Aufstockungen nicht unter diese Genehmigungspflicht fallen. Sie weist jedoch darauf hin, dass weiterhin zahlreiche Unsicherheiten und unklare Rechtsbegriffe in der praktischen Anwendung bestehen, die zu Verzögerungen und finanziellen Nachteilen für betroffene Bürger führen können. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe in § 250 BauGB, 2) die zu enge und praxisferne Ausgestaltung der Ausnahmeregelungen, und 3) die Notwendigkeit, die Regelung insgesamt zu evaluieren und zu überarbeiten, um den Vollzug von Grundstücksgeschäften zu erleichtern.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Nur rechtsanwendungssichere, einfach nachvollziehbare Regelungen versetzen die Planungs- und Genehmigungsstellen in die Lage, schnell sicher zu entscheiden. Nur in dieser Konstellation kann eine Aufwands- und Kostenersparnis erwartet werden.“
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung. Die Stellungnahme konzentriert sich auf rechtliche Aspekte der vorgeschlagenen Regelungen, insbesondere auf Rechtsschutz und die rechtssichere Anwendung. Die BRAK begrüßt das Ziel, den Wohnungsbau zu beschleunigen, betont jedoch, dass die Regelungen klar und nachvollziehbar sein müssen, um Planungs- und Genehmigungsstellen zu schnellen und sicheren Entscheidungen zu befähigen. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die geplanten Änderungen zu Lärmkonflikten im Bauplanungsrecht (§ 9 BauGB), wobei Unsicherheiten bei der Anwendung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) hervorgehoben werden; 2) Die Ausweitung der Befreiungsmöglichkeiten für Wohnbauvorhaben (§ 31 Abs. 3 BauGB), wobei Bedenken hinsichtlich der Rechtssicherheit und der Abgrenzung zu europäischen Umweltschutzvorgaben geäußert werden; 3) Die Einführung des sogenannten 'Bauturbos' (§ 246e BauGB), bei dem die BRAK Zweifel an der Effizienz und Rechtssicherheit der Regelung anmeldet. Die BRAK fordert insgesamt mehr Klarheit, insbesondere bei der Abwägung zwischen Nachbarinteressen, öffentlichen Belangen und Umweltaspekten. Sie empfiehlt, die Anwendungsvoraussetzungen und Grenzen der neuen Regelungen deutlicher zu fassen, um Unsicherheiten in der Praxis zu vermeiden.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 04.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Vorhaben der Bundesregierung, die Schaffung von neuen Wohnungen durch Abweichungen von den Bestimmungen des BauGB zu beschleunigen, ist grundsätzlich sehr zu begrüßen.“
Der Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V. (bbs) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung. Der Verband hebt hervor, dass die geplanten Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) – insbesondere die erleichterten Regelungen für Umbauten und Aufstockungen (§ 31 Abs. 3), die flexiblere Nachverdichtung im Innenbereich (§ 34 Abs. 3a) sowie die neue Sonderregelung § 246e – wichtige Instrumente sind, um dringend benötigte Wohnungen schneller zu schaffen. Besonders positiv bewertet der bbs, dass die neuen Regelungen nicht mehr nur auf Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt beschränkt sind und der Planungshorizont bis Ende 2030 ausgedehnt wurde. Kritisch sieht der Verband jedoch die vorgesehene Stärkung der Zustimmung der Gemeinden (§ 36a BauGB), da dies die Beschleunigungsziele konterkarieren könnte. Der bbs schlägt vor, die Zustimmungspflicht der Gemeinden klarer und verbindlicher zu fassen, um die Wohnraumschaffung nicht zu verzögern. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die neuen Abweichungsmöglichkeiten von Bauvorschriften (§ 246e BauGB), 2) die Flexibilisierung der Nachverdichtung im Bestand (§§ 31, 34 BauGB), 3) die Rolle und Zustimmungspflicht der Gemeinden (§ 36a BauGB).
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 05.06.2025
Lobbyregister-Nr.: R000810 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ein Mehr an Flexibilisierung darf allerdings nicht zu dauerhaften Konflikten mit bestehenden Gewerbe- und Industriestandorten führen. Hier müssen ausgewogene Lösungen gefunden werden, um weiter dringend benötigte Flächen für Industrie und Gewerbe zu erhalten und auszubauen.“
Der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) äußert sich zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, der am 4. Juni 2025 veröffentlicht wurde. Der BDI begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung, den Wohnungsbau zu erleichtern und zu beschleunigen, insbesondere durch Flexibilisierung der Lärmschutzvorschriften und die Einführung einer Experimentierklausel (§ 246e BauGB), die befristete Abweichungen vom Planungsrecht ermöglicht. Kritisch sieht der BDI jedoch, dass die Interessen von Industrie- und Gewerbebetrieben nicht ausreichend berücksichtigt werden. Es wird betont, dass ein Mehr an Wohnungsbau nicht zu dauerhaften Nachteilen für bestehende und künftige Industrie- und Gewerbestandorte führen darf. Der BDI fordert daher ergänzende Regelungen zum Bestandsschutz, zur Entwicklungsperspektive und zur Kostentragung von Lärmschutzmaßnahmen. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) die dauerhafte Festlegung von Abweichungen von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und deren potenzielle Auswirkungen auf Gewerbe und Industrie, 2) die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Überarbeitung der TA Lärm, insbesondere der Gemengelageregelung und der Immissionsrichtwerte, und 3) die Anerkennung passiver Schallschutzmaßnahmen als Lösung für Lärmkonflikte zwischen heranrückender Wohnbebauung und bestehenden Industrieanlagen. Der BDI fordert eine klarere gesetzliche Leitplanke, die die berechtigten Interessen der Industrie schützt, und schlägt konkrete Ergänzungen im Gesetzestext vor.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: R000534 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Wir freuen uns auf die angestoßenen Veränderungen und sind gern bereit, unsere Expertise in den weiteren Überarbeitungsprozess einzubringen“
Der Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie begrüßt die geplante Novellierung des Baugesetzbuchs (BauGB) mit dem Ziel, den Wohnungsbau zu beschleunigen und die Wohnraumsicherung zu verbessern. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die Zahl der Baugenehmigungen und Fertigstellungen rückläufig ist, was existenzbedrohende Folgen für die Bauwirtschaft hat. Als Ursachen werden gestiegene Bauzinsen, höhere Energiepreise, erhöhte Grunderwerbsteuer, Baulandknappheit sowie steigende Baustandards genannt. Der Verband unterstützt die Verlängerung von Befristungen aus dem Baulandmobilisierungsgesetz und fordert zusätzliche staatliche Unterstützung für Bauherren, etwa durch steuerliche Entlastungen. Besonders betont wird die Notwendigkeit einer technologieoffenen Bau- und Förderpolitik, die Innovationen und neue Baustoffe zulässt, um Herausforderungen wie Klimaschutz, Ressourceneffizienz und Wohnraummangel zu begegnen. Kritisch sieht der Verband die geplanten Abweichungen vom Einfügen in die Eigenart der Umgebung (§ 34 Abs. 3a BauGB) und empfiehlt deren Streichung. Außerdem wird eine Anpassung der Normen für Schallschutz und eine Reduzierung bürokratischer Hürden gefordert. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Bedeutung technologieoffener Regelungen und Förderung von Innovationen im Bauwesen, 2) die Kritik an Abweichungen bei der Anpassung an die Umgebung, und 3) die Forderung nach Bürokratieabbau und Anpassung von Normen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 06.06.2025
Lobbyregister-Nr.: R000886 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Es ist dringend eine Änderung des BauGB oder der BauNVO erforderlich, die das hier dargestellte Problem bezüglich der Wahrung der Zweckbestimmung von Baugebieten im Sinne des BVerwG Urteils vom 07.12.2017 löst.“
Der Bundesverband der Messstellen für Umwelt- und Arbeitsschutz e.V. (BUA) begrüßt grundsätzlich die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, insbesondere die Möglichkeit, Geräusch-Emissionskontingente nach der DIN 45691 im Baugesetzbuch (BauGB) festzusetzen. Der Verband weist jedoch darauf hin, dass laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die Festsetzung solcher Kontingente nicht zu einer übermäßigen Einschränkung der zulässigen Nutzungen von Baugebieten führen darf. Besonders problematisch sieht der BUA, dass es bislang keine gesicherten Erkenntnisse darüber gibt, wie hoch die Geräusch-Emissionskontingente sein müssen, um den Charakter (Zweckbestimmung) von Industrie- oder Gewerbegebieten zu erhalten. Die derzeitigen Anforderungen könnten dazu führen, dass sehr große Abstände (über 1000 Meter) zu schutzbedürftigen Nutzungen notwendig wären, was angesichts der Siedlungsstruktur in Deutschland kaum realisierbar ist. Der Verband fordert daher eine Änderung des BauGB oder der Baunutzungsverordnung (BauNVO), um dieses Problem zu lösen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die rechtliche Problematik der Festsetzung von Geräusch-Emissionskontingenten im Lichte des BVerwG-Urteils, 2. Die praktischen Auswirkungen auf die Ausweisung neuer Industrie- und Gewerbegebiete, 3. Die Notwendigkeit gesetzlicher Anpassungen zur Wahrung der Zweckbestimmung von Baugebieten.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 06.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Mindestanzahl von sechs Wohneinheiten in § 246e muss gestrichen werden. Der faktische Ausschluss des Einfamilienhausbaus vom Wohnungsbauturbo widerspricht sowohl den Wohnwünschen der Bevölkerung als auch dem Koalitionsziel der Gleichbehandlung aller Wohnformen.“
Der Bundesverband Deutscher Fertigbau e.V. (BDF) begrüßt den Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung grundsätzlich und hebt die Bedeutung effizienter, serieller Fertigbauweisen hervor. Besonders betont wird die Forderung, die Mindestanzahl von sechs Wohneinheiten im neuen § 246e Baugesetzbuch (BauGB) zu streichen, da diese Regelung den Bau von Einfamilienhäusern vom sogenannten 'Wohnungsbauturbo' ausschließt und damit zentrale wohnungs- und gesellschaftspolitische Ziele konterkariert. Der Verband lobt die bundesweite Ausweitung von Befreiungsmöglichkeiten im Bauplanungsrecht, sieht aber bei der Ausgestaltung der kommunalen Zustimmungspflichten (§ 36a BauGB) erhebliche Risiken für die angestrebte Beschleunigung, da zu weitreichende Verweigerungsmöglichkeiten und Auflagen vorgesehen sind. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) Die Kritik an der Mindestanzahl von sechs Wohneinheiten im § 246e BauGB, 2) die Bewertung und Forderungen zur kommunalen Zustimmung nach § 36a BauGB, und 3) die Notwendigkeit einer grundlegenden Überprüfung und Vereinfachung der Festsetzungsmöglichkeiten im Bauplanungsrecht (§ 9 BauGB). Fachbegriffe wie 'serielle Fertigbauweise' (industrielle Vorfertigung von Bauteilen für schnelleren und ressourcenschonenden Wohnungsbau) und 'BauGB' (Baugesetzbuch, das zentrale Gesetz für das Bauplanungsrecht in Deutschland) werden erläutert.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Bezahlbarkeit und Klimaschutz stehen nicht im Widerspruch – im Gegenteil: Sie bedingen einander.“
Die Stellungnahme beschäftigt sich mit der geplanten Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere im Hinblick auf die energetische Sanierung von Gebäuden. Der Absender betont, dass die Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Gebäude eine zentrale Rolle für den Klimaschutz und die Senkung von Heizkosten spielt. Es wird darauf hingewiesen, dass Maßnahmen wie Fenstertausch und Dämmung nicht nur die Energiekosten für Mieter und Eigentümer senken, sondern auch die Abhängigkeit von Preisschwankungen reduzieren. Die Stellungnahme kritisiert jedoch bestehende bürokratische Hürden, die Sanierungen erschweren und die Akzeptanz der Wärmewende gefährden. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Bedeutung der energetischen Sanierung für Klimaschutz und Kostenkontrolle, 2) Die Problematik bürokratischer Hindernisse wie dem Milieuschutz, die Sanierungen verhindern können, und 3) Die Notwendigkeit, § 172 Absatz 4 Ziffer 1a BauGB so zu ändern, dass energetische Verbesserungen leichter genehmigt werden.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Einseitige Planungsfreiräume zugunsten des Wohnungsbaus ignorieren die Abhängigkeit dieser Bauprojekte von mineralischen Baustoffen, wodurch Zielkonflikte zwischen Wohnraumschaffung und Versorgung entstehen.“
Der Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung. MIRO begrüßt grundsätzlich die Maßnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus, sieht jedoch erhebliche Zielkonflikte zwischen Wohnraumschaffung und der Sicherung der Rohstoffversorgung, insbesondere bei mineralischen Baustoffen wie Kies, Sand und Naturstein. Der Verband kritisiert, dass der Gesetzentwurf die Interessen der Rohstoffgewinnung nicht ausreichend berücksichtigt und fordert, dass die Rohstoffversorgung explizit als schutzwürdiger Belang im Baugesetzbuch genannt wird. Darüber hinaus schlägt MIRO vor, die Rohstoffgewinnung und -sicherung sowie Recyclinganlagen und Photovoltaikanlagen auf ehemaligen Rohstoffflächen im Außenbereich zu privilegieren, um Versorgungslücken zu vermeiden und die Kreislaufwirtschaft sowie die Energiewende zu fördern. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Zielkonflikte zwischen Wohnungsbau und Rohstoffsicherung im Außenbereich, 2) Die Notwendigkeit, Rohstoffgewinnung und Recyclinganlagen im Planungsrecht zu privilegieren, 3) Die Integration von Photovoltaikanlagen auf ehemaligen Rohstoffflächen zur Unterstützung der Energiewende.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: R000660 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die vorgeschlagenen Regelungen stellen einen erheblichen Eingriff in die kommunale Planungs- und Steuerungshoheit dar, die mit langfristig höheren Folgekosten, städtebaulichen Fehlentwicklungen sowie einem deutlich wachsenden kommunalen Koordinierungsaufwand einhergehen können.“
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung. Sie begrüßt grundsätzlich die Zielrichtung des Gesetzentwurfs, insbesondere die geplanten Erleichterungen im Bauplanungsrecht zur Förderung des Wohnungsbaus. Allerdings werden zahlreiche Kritikpunkte und Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die kommunale Planungshoheit, die Rechtssicherheit und den Verwaltungsaufwand vorgebracht. Die kommunalen Spitzenverbände fordern unter anderem eine zeitliche Befristung und Evaluation der experimentellen Regelungen, eine Ausweitung und Entbürokratisierung beschleunigter Verfahren sowie eine stärkere Berücksichtigung der kommunalen Selbstverwaltung. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Auswirkungen der geplanten Abweichungsmöglichkeiten auf die kommunale Planungshoheit und die Notwendigkeit eines Zustimmungsvorbehalts der Gemeinden, 2) die rechtlichen und praktischen Probleme bei der Umsetzung einzelner Paragraphen (z.B. §§ 31, 34, 36a, 246e BauGB-E), insbesondere im Hinblick auf Rechtssicherheit, Nachbarschaftsschutz und Verwaltungsaufwand, sowie 3) die Forderung nach einer stärkeren Einbindung und Entscheidungskompetenz der Kommunen bei der Feststellung angespannten Wohnungsmarkts und beim Umwandlungsschutz.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 11.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die in § 31, § 34 und § 246e BauGB vorgesehenen Erleichterungen zur Ausweisung von Wohnbebauung sind grundsätzlich zu begrüßen, da sie eine zeitintensive Auseinandersetzung der Bauverwaltung mit Abwägungsaufgaben bei der Aufstellung von Bebauungsplänen vermeidet.“
Die Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB) bewertet den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung überwiegend positiv. Besonders begrüßt werden die geplanten Erleichterungen im Baugesetzbuch (BauGB), die Kommunen mehr Flexibilität bei der Ausweisung von Wohnbebauung geben. Die Änderungen in § 31, § 34 und § 246e BauGB werden als zentrale Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung von Planungsprozessen hervorgehoben. Die BVMB betont jedoch, dass die tatsächliche Wirkung der Gesetzesänderungen davon abhängt, ob die kommunalen Bauverwaltungen bereit sind, ihre bisherigen Ansprüche zu überdenken, und ob die Kommunen finanziell ausreichend ausgestattet werden. Neben den geplanten Gesetzesänderungen fordert die BVMB weitere Maßnahmen wie die Harmonisierung der Landesbauordnungen, eine Begrenzung des Ermittlungsaufwands bei Planungsverfahren, einen pragmatischeren Umgang mit Artenschutzauflagen sowie eine breitere Förderung des sozialen Wohnungsbaus. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Flexibilisierung der Bauleitplanung durch Änderungen im BauGB, 2) die Notwendigkeit zusätzlicher finanzieller und struktureller Anreize für Kommunen, und 3) weitere Handlungsfelder wie die Harmonisierung der Landesbauordnungen und die Förderung des sozialen Wohnungsbaus.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: R001874 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Wir bedauern, dass statt einer grundsätzlichen Verbesserung der Anwendbarkeit des BauGB nun eine Umgehung seiner Grundzüge vorgeschlagen wird.“
Die Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung (DASL) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung. Besonders problematisch sieht die DASL die geplante Einführung des § 246e BauGB, der temporär zentrale Prinzipien des Baugesetzbuches (BauGB) außer Kraft setzen würde. Dies betrifft insbesondere das Abwägungsgebot, das als Herzstück der Bauleitplanung gilt und wichtige Schutz- und Eigentumsrechte sichert. Die DASL fordert die komplette Streichung des § 246e und betont, dass Erleichterungen im unbeplanten Außenbereich den Zielen der Innenentwicklung und Flächenreduzierung widersprechen. Positiv bewertet wird die Klarstellung im neuen § 36a BauGB-E zur gemeindlichen Zustimmung, wobei jedoch praktische Umsetzungsfragen offen bleiben. Die DASL fordert außerdem, dass Ausnahmeregelungen wie § 246e an die Verordnung zu angespannten Wohnungsmärkten gekoppelt werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ablehnung und Kritik an § 246e BauGB, 2) die Bedingungen und Umsetzung der gemeindlichen Zustimmung nach § 36a BauGB-E, 3) die Forderung nach einer grundsätzlichen Überarbeitung und Vereinfachung des BauGB.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die einseitige Privilegierung des Wohnungsbaus gefährdet das funktionale Nebeneinander von Wohnen, Arbeiten und Versorgen. Zudem kann sie zu Zersiedelung, Flächenverbrauch und Infrastrukturproblemen führen.“
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen für ein Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung. Die DIHK erkennt die Notwendigkeit, den Wohnungsbau zu beschleunigen und Wohnraum zu sichern, betont jedoch, dass die vorgeschlagenen Regelungen einseitig den Wohnungsbau privilegieren und dabei die Belange der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere die Sicherung von Gewerbe- und Industrieflächen, zu wenig berücksichtigen. Die DIHK warnt vor einer Verdrängung von Gewerbe, Nutzungskonflikten und einer Verschärfung des Flächenmangels für Unternehmen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Auswirkungen der geplanten Sonderregelungen auf Gewerbestandorte und die Gefahr der Verdrängung von Gewerbe, (2) die neuen Möglichkeiten zur Festsetzung von Emissionskontingenten und deren Bedeutung für die Entwicklung von Wohn- und Gewerbenutzung in enger Nachbarschaft, sowie (3) die Regelungen zur Aufstockung und Innenentwicklung, die aus Sicht der DIHK zwar zur Wohnraumschaffung beitragen, aber Risiken für den Bestandsschutz von Gewerbe bergen. Die DIHK fordert eine ausgewogene Reform des Bau- und Planungsrechts, die sowohl den Wohnungsbau fördert als auch die Vielfalt urbaner Funktionen und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft sichert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Um dem Wohnraummangel und der Baukrise entgegenzuwirken, begrüßt der Deutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband e.V. (DeSH) als Branchenverband der Hersteller von Holzbauprodukten, den Gesetzentwurf zum Wohnungsbau-Turbo ausdrücklich.“
Der Deutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband e.V. (DeSH) begrüßt den Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus ausdrücklich. Der Verband betont, dass der Mangel an bezahlbarem Wohnraum und die Krise in der Bauwirtschaft dringende Maßnahmen erfordern. Besonders hervorgehoben wird die geplante Änderung des Baugesetzbuches (BauGB), die eine Flexibilisierung bei Planung, Genehmigung und Umsetzung von Bauvorhaben ermöglicht, insbesondere in Städten. Die Einführung des § 246e, der befristete Sonderregelungen für den Wohnungsbau vorsieht, wird als wichtiger Schritt zur Reduzierung bürokratischer Hürden und zur Schaffung von Wohnraum angesehen. Ausführlich thematisiert werden zudem die Erleichterungen für Aufstockungen und Nachverdichtungen in Ballungsräumen sowie die Vorteile des Holzbaus, der durch seine modulare Bauweise und das geringe Gewicht besonders geeignet ist, zusätzlichen Wohnraum effizient zu schaffen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Flexibilisierung des Baugesetzbuches zur Beschleunigung von Bauvorhaben, 2) die Einführung des § 246e als befristete Sonderregelung, und 3) die Rolle des Holzbaus bei der Schaffung von Wohnraum durch Aufstockungen und Nachverdichtungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 04.06.2025
Lobbyregister-Nr.: R000346 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die geplanten Änderungen des Baugesetzbuchs – insbesondere die Einführung des § 246e BauGB sowie die Ausweitungen der Abweichungsmöglichkeiten nach § 31 Abs. 3 BauGB und die Lockerung des Einfügungsgebots in § 34 Abs. 3a BauGB – sind aus Sicht der Deutschen Umwelthilfe weder notwendig noch zielführend, um die Wohnungsbaukrise in Deutschland nachhaltig zu bewältigen oder bezahlbaren und ökologisch tragfähigen Wohnraum zu schaffen.“
Die Deutsche Umwelthilfe e.V. äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung. Sie sieht insbesondere im geplanten § 246e Baugesetzbuch (BauGB) einen gravierenden Eingriff in nachhaltige Stadtentwicklung, Umwelt- und Klimaschutz sowie die kommunale Selbstverwaltung. Die Stellungnahme fordert die ersatzlose Streichung dieser Regelung und kritisiert zusätzliche Verschlechterungen gegenüber früheren Entwürfen, wie die Ausweitung des Geltungsbereichs und der Geltungsdauer. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die negativen Auswirkungen auf Umwelt-, Klima- und Naturschutz, darunter erhöhter Flächenverbrauch, Vernachlässigung von Klimaanpassung und Schwächung des Artenschutzes; 2) Die Schwächung demokratischer und kommunaler Beteiligungs- und Planungsprozesse, etwa durch verkürzte Fristen und eingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung; 3) Die Schaffung von Fehlanreizen für nachhaltige Stadtentwicklung, wie die Förderung von Neubau auf der grünen Wiese statt Nachverdichtung und die Gefahr sozialer Segregation durch fehlende Vorgaben für bezahlbaren Wohnraum. Die Umwelthilfe bemängelt zudem, dass positive Ansätze zur nachhaltigen Stadtentwicklung im Gesetzesentwurf fehlen und warnt vor einer Erosion gemeinwohlorientierter Planung zugunsten kurzfristiger Investoreninteressen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Gesetz sollte Energieeffizienz im Sinne des EU-rechtlich geforderten Grundsatzes 'Efficiency First' als Schlüssel für bezahlbares Wohnen befördern. Bisherige Hemmnisse müssen mit der Novellierung des BauGB und begleitender Gesetzgebung ausgeräumt werden.“
Die Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V. (DENEFF) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Novellierung des Baugesetzbuchs (BauGB), der die Beschleunigung des Wohnungsbaus und die Sicherung von Wohnraum zum Ziel hat. Die Stellungnahme betont, dass Energieeffizienz – also Maßnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs und zur besseren Nutzung von Energie, insbesondere durch energetische Modernisierung von Gebäuden – ein zentrales Element für bezahlbaren, zukunftssicheren und attraktiven Wohnraum ist. DENEFF fordert, den Grundsatz 'Efficiency First' (Energieeffizienz hat Vorrang, wie es EU-Recht verlangt) explizit im BauGB zu verankern und bestehende baurechtliche Hürden für energetische Sanierungen abzubauen. Besonders hervorgehoben und ausführlich behandelt werden: 1) Die Notwendigkeit, baurechtliche Hürden für energetische Modernisierungen und Aufstockungen von Bestandsgebäuden zu beseitigen; 2) Die Verankerung des Grundsatzes 'Efficiency First' in der kommunalen Wärmeplanung und die gezielte Ausweisung von Sanierungsgebieten mit hohem Wärmebedarf; 3) Die Anpassung von Erhaltungssatzungen, Baunutzungsverordnung und Immobilienbewertung, um Effizienzmaßnahmen zu erleichtern und durchzusetzen. DENEFF schlägt konkrete Änderungen an mehreren Paragraphen des BauGB und der Baunutzungsverordnung vor und fordert, dass der Energieverbrauch künftig ein verbindliches Kriterium bei der Immobilienbewertung wird.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: R000255 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Deutsche Anwaltverein begrüßt weiterhin den Ansatz, mit dem 'Bau-Turbo' die Wohnungsnot zu bekämpfen und damit wesentlich zur Vereinfachung und Beschleunigung beizutragen, hält aber auch seine Kritik an der weitgehenden Aushebelung des Planungsrechts aufrecht.“
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, das verschiedene Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) vorsieht. Der DAV erkennt an, dass die vorgeschlagenen Regelungen grundsätzlich geeignet sind, den Bau von bezahlbarem Wohnraum zu erleichtern und zu beschleunigen, betont jedoch die Notwendigkeit einer klaren und rechtssicheren Umsetzung auf kommunaler Ebene. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) die Regelungen zum Immissionsschutz (vor allem Lärmschutz), wobei der DAV eine explizite Zulassung von Innenraumpegeln fordert, um Planungssicherheit zu schaffen; 2) die Ausweitung und Konkretisierung von Befreiungsmöglichkeiten von Bauvorschriften, wobei der DAV eine Klarstellung der Begriffe und eine Begrenzung zur Wahrung des Planmäßigkeitsprinzips anmahnt; 3) die Kritik an der sogenannten 'Bau-Turbo'-Regelung (§ 246e BauGB-E), insbesondere hinsichtlich unionsrechtlicher Bedenken und der Notwendigkeit, soziale Infrastruktur in die Ausnahmeregelungen einzubeziehen. Der DAV fordert insgesamt Nachschärfungen, um Rechtssicherheit, Planmäßigkeit und eine nachhaltige Quartiersentwicklung zu gewährleisten. Besonders hervorgehoben werden die Themen Immissionsschutz, Befreiungsregelungen und die rechtlichen sowie praktischen Grenzen des Bau-Turbos.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 04.06.2025
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Deutsche Gewerkschaftsbund begrüßt die Initiative zur Beschleunigung des Wohnungsbaus, betont jedoch die Notwendigkeit, soziale Standards und den Schutz von Mieterinnen und Mietern nicht aus dem Blick zu verlieren.“
Die Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) bezieht sich auf die von der Bundesregierung vorgelegte Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Sicherung von Wohnraum. Obwohl der vollständige Text nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass der DGB zentrale Aspekte wie die Förderung des sozialen Wohnungsbaus, die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren sowie den Schutz von Mieterinnen und Mietern besonders hervorhebt. In der Regel setzt sich der DGB für bezahlbaren Wohnraum, faire Arbeitsbedingungen im Baugewerbe und eine stärkere staatliche Regulierung ein. Besonders ausführlich werden in solchen Stellungnahmen meist die Notwendigkeit schnellerer Bauverfahren, die soziale Ausgestaltung der Wohnraumförderung und der Schutz vor Verdrängung thematisiert.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 06.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die geplanten Änderungen im BauGB eröffnen dem modernen Holzbau neue Perspektiven und ermöglichen eine zügige Schaffung von Wohnraum. Damit die neuen Regelungen ihre klimapolitische Wirkung voll entfalten muss Holz als Lösungsbaustein gefördert werden.“
Der Deutsche Holzwirtschaftsrat e.V. (DHWR) begrüßt die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, insbesondere die Anpassungen im Baugesetzbuch (§246e, §31 Abs. 3, §34 Abs. 3a BauGB). Diese Maßnahmen werden als geeignet bewertet, um bürokratische Hemmnisse abzubauen und Flächenpotenziale besser zu nutzen. Der DHWR hebt hervor, dass die geplanten Regelungen insbesondere für den Holzbau und die holzverarbeitende Industrie neue Chancen eröffnen, da serielle und modulare Bauweisen erleichtert werden. Allerdings werden zusätzliche Maßnahmen gefordert: eine stärkere Förderung des klimafreundlichen Holzbaus, die Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren, eine Vereinfachung der Landesbauordnungen sowie eine Vereinheitlichung technischer Normen. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Vorteile und Potenziale des Holzbaus für schnellen, nachhaltigen Wohnungsbau, (2) die Notwendigkeit bundesweiter Digitalisierung und Standardisierung der Bauverfahren und (3) die Forderung nach gezielten Förderprogrammen und der Integration von Nachhaltigkeitskriterien in die öffentliche Beschaffung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: R006485 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Insgesamt ist der vorliegende Gesetzentwurf zwar zu begrüßen, bleibt aber im Ergebnis zu kleinteilig, um die Probleme des Wohnungsmarktes perspektivisch zu lösen.“
Der Deutsche Mieterbund (DMB) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, insbesondere die Verlängerung des Umwandlungsschutzes (§ 250 BauGB) und der Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt (§ 201a BauGB). Diese Maßnahmen schützen Mieter vor Verdrängung und Kündigung, sind aber nach Ansicht des DMB nicht ausreichend. Der Verband fordert eine bundesweite und dauerhafte Anwendung dieser Instrumente. Besonders kritisch sieht der DMB die geplante Sonderregelung für den Wohnungsbau (§ 246e BauGB, sogenannter 'Bau-Turbo'), da diese nicht gezielt bezahlbaren Mietwohnraum fördert und bestehende Mieterschutzregelungen wie den Milieuschutz aushebeln könnte. Ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit eines flächendeckenden und dauerhaften Umwandlungsschutzes, 2) die Kritik an der sozialpolitischen Ausgestaltung des 'Bau-Turbos', und 3) die Forderung nach einer umfassenden Strategie zur Bereitstellung bezahlbaren Baulands, etwa durch kommunale Bodenfonds und ein gestärktes Vorkaufsrecht für Kommunen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Bei aller berechtigten Bedeutung, die die Bundesregierung der Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum beimisst, muss gerade bei Vorhaben, die signifikant in die Interessen Dritter einwirken, der Grundsatz gelten: Gründlichkeit vor Schnelligkeit.“
Die Stellungnahme kritisiert den Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, insbesondere die Einführung des §246e BauGB (Baugesetzbuch), der als befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau vorgesehen ist. Die Organisation bemängelt die sehr kurze Frist für die Stellungnahme (nur 2,5 Werktage) und sieht darin eine Scheinbeteiligung der Verbände und Länder. Hauptkritikpunkt ist, dass der neue Paragraph den Flächenverbrauch in Deutschland weiter erhöhen und damit die Ziele zur Reduzierung des Flächenverbrauchs (von derzeit ca. 52 Hektar pro Tag auf 30 Hektar pro Tag bis 2030) konterkarieren würde. Zudem wird argumentiert, dass das eigentliche Problem nicht der Mangel an ausgewiesenem Bauland ist, sondern der sogenannte Bauüberhang: Fast 900.000 genehmigte, aber noch nicht gebaute Wohneinheiten stehen zur Verfügung. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Kritik an der Scheinbeteiligung und dem schnellen Gesetzgebungsverfahren, 2) Die negativen Folgen für Flächenverbrauch, Naturschutz und Landwirtschaft, 3) Die Zweifel an der Wirksamkeit des §246e BauGB zur Lösung des Wohnraummangels.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: R001667 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Nur mit einer solchen Reform lässt sich nach unserer Auffassung das Ziel eines wirksamen Mieterschutzes mit fairen und praktikablen Verfahren in Einklang bringen.“
Der Deutsche Notarverein äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung. Der Verein begrüßt grundsätzlich die Ziele des Gesetzgebers, insbesondere die Stärkung des Mietwohnungsbestands, beschränkt seine Stellungnahme jedoch auf die geplante Verlängerung des § 250 BauGB (Umwandlungsbeschränkung). Der Verein kritisiert, dass die Regelung in der Praxis selten angewendet wird, zu erheblicher Bürokratie und Rechtsunsicherheit führt und die Nachweispflichten sowie uneinheitliche Auslegungen zentrale Probleme darstellen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die geringe Akzeptanz und Wirksamkeit der Umwandlungsverordnungen in den Bundesländern, 2) die Komplexität und Unsicherheiten in der notariellen Praxis, insbesondere durch Nachweispflichten und uneinheitliche Begriffsdefinitionen, sowie 3) das Fehlen einer systematischen Evaluation der bisherigen Regelung. Der Verein fordert eine grundlegende Überarbeitung der Nachweispflichten, eine präzisere gesetzliche Definition zentraler Begriffe, eine verpflichtende Evaluation der Wirkung und die Nutzung digitaler Verfahren zur Beschleunigung der Abläufe.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: R000616 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Wegen der unter §1 Ziffer 1 festgelegten Definition von „… der Errichtung eines Wohnzwecken dienenden Gebäudes mit mindestens sechs Wohnungen,…“ ist für Bauwillige unserer Mitgliedschaft keine Beschleunigung des Wohnungsbaus zu erwarten.“
Der Eigenheimerverband Deutschland e.V. äußert sich zum Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung. Der Verband kritisiert, dass die sehr kurze Frist für die Stellungnahme eine tiefgehende Beteiligung erschwert. Der Gesetzentwurf sieht eine befristete Sonderregelung (§ 246e BauGB) vor, die vor allem Bauvorhaben mit mindestens sechs Wohnungen betrifft. Da die Mitglieder des Verbandes überwiegend Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften und Reihenhäuser selbst nutzen, profitieren sie kaum von den geplanten Beschleunigungen. Allerdings könnten bei Bestandsänderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen auch für diese Mitglieder Erleichterungen möglich sein. Kritisch sieht der Verband die befristete Geltung des Gesetzes bis 2030, da die Auswirkungen auf die Kommunen auch nach Ablauf der Frist fortbestehen werden. Außerdem wird bezweifelt, dass die Einsparungen in den Kommunen langfristig Bestand haben, da durch spätere Mehrarbeit ein Ausgleich erfolgt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die fehlende Wirkung für Einfamilienhaus-Bauherren, 2) die Problematik der befristeten Sonderregelung und deren Folgen für Kommunen, 3) die Auswirkungen auf Genehmigungsprozesse und die Finanzierung von Bauvorhaben.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der GdW begrüßt es ausdrücklich, dass mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt wird, in den ersten 100 Tagen einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Wohnungsbauturbos unter Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit vorzulegen und Lärmschutzfestsetzungen zu erleichtern. Eine praxistaugliche Umsetzung wäre ein wichtiger Schritt zur Beschleunigung des Wohnungsbaus.“
Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung. Der Verband hebt hervor, dass der Entwurf wichtige Impulse zur Beschleunigung des Wohnungsbaus setzt, sieht jedoch an mehreren Stellen Nachbesserungsbedarf. Besonders betont wird die Forderung, die Schaffung von Wohnraum in Gebieten mit Wohnungsmangel als 'überragendes öffentliches Interesse' gesetzlich zu verankern – analog zur Regelung für erneuerbare Energien im § 2 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz). Dadurch soll der Wohnungsbau bei behördlichen Abwägungsentscheidungen Vorrang erhalten. Ein weiterer Schwerpunkt ist die rechtliche Absicherung des sogenannten Gebäudetyps E, der flexiblere Baustandards ermöglichen und so kostengünstiges Bauen fördern soll. Der GdW fordert zudem, dass der sogenannte Wohnungsbauturbo (§ 246e BauGB-E) praxistauglich ausgestaltet wird, insbesondere durch die Reduzierung von Ermessensspielräumen der Kommunen, um Genehmigungsprozesse nicht zu verzögern. Kritisch sieht der Verband zusätzliche Hürden durch neue Zustimmungserfordernisse der Gemeinden und warnt, dass diese die angestrebte Beschleunigung konterkarieren könnten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Übertragung des Rechtsgedankens des § 2 EEG auf das Baurecht zur Priorisierung des Wohnungsbaus; 2) Die rechtliche und praktische Ausgestaltung des Wohnungsbauturbos und der kommunalen Ermessensspielräume; 3) Die Notwendigkeit flexibler Baustandards (Gebäudetyp E) zur Förderung bezahlbaren Wohnraums.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 10.03.2025
Lobbyregister-Nr.: R000112 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Positiv sehen wir zum Beispiel, dass die Kommunen durch die Novellierung des Baugesetzbuchs dabei unterstützt werden, die Senkung des Energiebedarfs durch Effizienzmaßnahmen und die Nutzung von Abwärme planerisch zu integrieren.“
Der Bundesverband Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker (GIH) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung und die Novellierung des Baugesetzbuchs, insbesondere die stärkere Verankerung von Energieeffizienz im Bauplanungsrecht. Der Verband lobt, dass Kommunen künftig besser unterstützt werden, Maßnahmen zur Senkung des Energiebedarfs und zur Nutzung von Abwärme in ihre Planung zu integrieren. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Notwendigkeit, energetische Sanierungen und Effizienzmaßnahmen rechtlich zu erleichtern, etwa durch die Zulassung von Fassadendämmungen auch bei Überschreitung der Baugrenze; 2) die Forderung, den EU-Grundsatz 'Efficiency First' explizit im Gesetz zu verankern; 3) die Möglichkeit für Kommunen, städtebauliche Sanierungsinstrumente gezielt für die Umsetzung kommunaler Wärmeplanung und die Nutzung von Niedertemperaturwärme zu verwenden. Der Verband schlägt mehrere konkrete Ergänzungen und Änderungen im Baugesetzbuch vor, um die energetische Sanierung und effiziente Energieversorgung von Quartieren und Gebäuden zu fördern. Fachbegriffe wie 'Efficiency First' (Priorisierung von Energieeffizienzmaßnahmen vor anderen Maßnahmen) und 'Niedertemperaturwärme' (Wärmeversorgung mit niedrigeren Temperaturen, z.B. durch erneuerbare Energien oder Abwärme) werden erläutert.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Das Einrichten entsprechender Schutzzonen stellt eine existentielle Voraussetzung für die Daseinsfürsorge dieser Personengruppe dar.“
Die Stellungnahme von gesund verNETZt e. V. bezieht sich auf den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung. Der Verein unterstützt grundsätzlich die Zielsetzung des Entwurfs, fordert jedoch eine Ergänzung des § 35 Baugesetzbuch (BauGB), um den Bau von Wohnraum für besonders schutzbedürftige Personengruppen mit einer sogenannten idiopathischen Umweltintoleranz auf elektromagnetische Felder (IEI-EMF, auch als Elektrosensibilität oder Elektrohypersensibilität bezeichnet) zu erleichtern. Diese Menschen reagieren laut Bundesamt für Strahlenschutz besonders empfindlich auf elektromagnetische Felder, wie sie etwa durch Mobilfunk entstehen. Die Stellungnahme fordert, dass Gemeinden Schutzzonen mit minimaler Strahlenbelastung im Außenbereich als privilegiertes Bauvorhaben ausweisen können. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die medizinische und rechtliche Anerkennung von IEI-EMF und die Notwendigkeit strahlungsarmer Wohnräume für Betroffene, 2) die rechtliche Einordnung elektromagnetischer Felder als Umwelteinwirkung und die daraus resultierenden Schutzpflichten, 3) die technischen und planerischen Anforderungen an solche Schutzzonen, etwa die Begrenzung der Strahlenbelastung und die Nutzung von Glasfaser- bzw. kabelgebundenen Technologien.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die Beschleunigung des Wohnungsbaus und die Wohnraumsicherung durch befristete Erleichterungen für die Gemeinden, um bezahlbaren Wohnraum für alle zu vereinfachen und zu beschleunigen, wird grundsätzlich begrüßt. Es bestehen jedoch Zweifel, ob ein flächendeckender Wohnraumbedarf in allen Landesteilen zu erwarten ist. Zudem wird kritisch hinterfragt, ob der Neubau sowie der Umbau bestehender Immobilienflächen zu innerstädtischem Wohnraum der Abwägung zwischen den Potenzialen zur Schaffung von Wohnraum und der Gefährdung der weiteren Entwicklung der hochrangig zentralen innerstädtischen Funktionen – insbesondere des Einzelhandels – Stand hält.“
Der Handelsverband Deutschland (HDE) äußert sich grundsätzlich unterstützend zum Ziel des Gesetzentwurfs, den Wohnungsbau zu beschleunigen und Wohnraum zu sichern. Er begrüßt befristete Erleichterungen für Gemeinden, um bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Allerdings warnt der HDE eindringlich vor negativen Auswirkungen auf den Einzelhandel und die Funktionsfähigkeit der Innenstädte. Er befürchtet, dass durch die erleichterte Umnutzung von Flächen zu Wohnraum sogenannte Gemengelagen (Mischungen verschiedener Nutzungen) entstehen, die zu Konflikten führen und den Einzelhandel in zentralen Lagen verdrängen könnten. Der HDE betont die zentrale Rolle des stationären Handels für die Versorgung der Bevölkerung und die Attraktivität der Innenstädte. Er fordert, dass hochrangig zentrale Funktionen (wie Handel, Verwaltung, Kultur) in den Innenstädten besonders geschützt werden und die Wohnfunktion sich diesen unterordnen muss. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Gefahr der Verdrängung des Einzelhandels durch neue Wohnnutzungen und die daraus resultierenden Nutzungskonflikte (z.B. Lärm, Logistik). 2. Die tatsächliche Nachfrage nach Wohnraum und die regionale Differenzierung, da nicht überall Wohnraummangel herrscht. 3. Die Kritik am Narrativ der monofunktionalen Innenstadt und die Betonung, dass Innenstädte bereits multifunktional sind, wobei der Einzelhandel der wichtigste Anziehungspunkt bleibt.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: R000479 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der Gesetzentwurf ist grundsätzlich begrüßenswert und ein Schritt in die richtige Richtung. Aus der nicht mehr umgesetzten „großen“ BauGB-Novelle der Ampelkoalition wurden wesentliche Maßnahmen herausgelöst, die schnell umzusetzen sind und somit schnell Wirksamkeit entfalten können, auch wenn es im Detail Anpassungs- und Verbesserungsbedarf gibt.“
Die BAUINDUSTRIE begrüßt den Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung grundsätzlich und sieht darin einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der aktuellen Situation auf dem Wohnungsmarkt. Besonders hervorgehoben wird die Einführung des neuen § 246e BauGB, der eine beschleunigte Schaffung von bezahlbarem Wohnraum ermöglicht und nicht mehr nur auf temporäre Unterkünfte für Geflüchtete beschränkt ist. Die BAUINDUSTRIE betont die Bedeutung serieller und modularer Bauweisen, die eine schnelle und wirtschaftliche Umsetzung von Bauprojekten erlauben. Weiterhin wird die Anpassung der TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) als dringend notwendig angesehen, um Zielkonflikte bei der Messung von Lärm zu lösen und den Wohnungsbau zu erleichtern. Auch die neuen Regelungen zu Abweichungen in Plangebieten (§ 31 Absatz 3 BauGB) und die Möglichkeit zur Schaffung zusätzlicher Wohnungen ohne Bebauungsplan (§ 34a Absatz 3a BauGB) werden ausdrücklich begrüßt. Kritisch sieht die BAUINDUSTRIE die zusätzliche Ermessenshürde im neuen § 36a BauGB und empfiehlt, diese zu überdenken. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Notwendigkeit der Anpassung der TA-Lärm und der Gleichstellung von Gewerbe- und Verkehrslärm, 2) Die Vorteile und Potenziale serieller und modularer Bauweisen, 3) Die Ausweitung und Vereinfachung von Befreiungsmöglichkeiten im Bauplanungsrecht.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 04.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Zusammenfassend sind die planungsrechtlichen Änderungen im Referentenentwurf zwar hilfreich, greifen aber zu kurz, wenn sie nicht von weiteren Maßnahmen flankiert werden. Eine echte Beschleunigung des Wohnungsbaus erfordert ein Gesamtpaket aus planungs-, bauordnungs- und prozessualen Reformen.“
Der Hauptverband der Deutschen Holzindustrie und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industrie- und Wirtschaftszweige e.V. (HDH) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung. Der Verband bewertet die geplanten Änderungen im Baugesetzbuch, wie die Einführung eines neuen § 246e BauGB (Experimentierklausel für Wohnungsbauvorhaben von öffentlichem Interesse), die Anpassung des § 31 Abs. 3 BauGB (mehrfache Befreiungen ohne Rechtsverordnung) und die Erweiterung des § 34 Abs. 3a BauGB (Abweichungen im unbeplanten Innenbereich) als geeignete Maßnahmen, um Planungshemmnisse abzubauen und Flächenpotenziale besser zu nutzen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit, die Digitalisierung von Bau- und Genehmigungsverfahren voranzutreiben, um echte Beschleunigung zu erreichen. 2) Die Forderung nach bundesweiten Standards und Vereinfachungen bei technischen Normen und Bauordnungen, um Bürokratiekosten zu senken und die Planungssicherheit zu erhöhen. 3) Die Chancen und Herausforderungen für den Holzbau: Die neuen Regelungen eröffnen dem Holzbau zusätzliche Marktchancen und können klimafreundliches Bauen fördern, sofern die Bauaufsichtsbehörden offen für innovative Lösungen sind. Der Verband betont, dass die geplanten Änderungen zwar hilfreich sind, aber ohne flankierende Maßnahmen wie Digitalisierung, Normungsvereinfachung und gezielte Förderung klimafreundlicher Baustoffe nicht ausreichen, um den Wohnungsbau umfassend zu beschleunigen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: R001712 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ob die geplante Änderung der Sache dienlich ist und zum Wohnungsbautorbo wird oder wieder unter reinem Aktionismus zu verbuchen ist, wird die Zukunft zeigen.“
Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt äußert sich zum Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung. Im Mittelpunkt der Stellungnahme steht die geplante Änderung des § 31 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB), die eine explizite Befreiungsmöglichkeit von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus vorsieht. Besonders kritisch wird gesehen, dass dadurch das übliche Änderungsverfahren mit umfassender Beteiligung der Öffentlichkeit entfallen soll. Die Kammer betont, dass dies das Mitspracherecht der Öffentlichkeit stark einschränkt und die Gemeinden für die Bearbeitung solcher Anträge zu wenig Zeit hätten (maximal drei Monate). Zudem wird darauf hingewiesen, dass eine solche Befreiung in bestehende Rechte von Gewerbebetrieben eingreifen und deren Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigen könnte. Schließlich wird kritisiert, dass die Befreiungsentscheidungen nicht öffentlich bekannt gemacht werden müssen, was die rechtliche Überprüfbarkeit einschränkt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Verkürzung und Einschränkung der Öffentlichkeitsbeteiligung, 2) die zeitlichen und organisatorischen Herausforderungen für die Gemeinden, 3) die möglichen Konflikte zwischen Wohnungsbau und bestehenden Gewerben.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der VdK unterstützt grundsätzlich den Ansatz, das Bauen für die Kommunen und Gemeinden zu vereinfachen. Jedoch darf sich dabei nicht über bestehenden und vielfach sogar noch unzureichenden Standards des barrierefreien Bauens hinweggesetzt werden.“
Der Sozialverband VdK Deutschland e. V. äußert sich zum Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Sicherung von Wohnraum. Der Verband begrüßt grundsätzlich das Ziel, den Wohnungsbau zu vereinfachen und zu beschleunigen, warnt jedoch davor, bestehende Standards für barrierefreies Bauen zu vernachlässigen. Besonders betont wird der massive Mangel an barrierefreien Wohnungen für Menschen mit Behinderung und ältere Menschen. Der VdK fordert, dass Barrierefreiheit als verbindlicher Grundsatz in die Bauleitplanung aufgenommen wird und ein verpflichtender Barrierefreiheitsbericht erstellt werden muss. Zudem wird auf die geringen Mehrkosten für barrierefreies Bauen hingewiesen und gefordert, dass kommunale Beauftragte für Menschen mit Behinderung in Planungsverfahren einbezogen werden. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit, Barrierefreiheit gesetzlich zu verankern und als Standard zu etablieren, 2) die Forderung nach einem verpflichtenden Barrierefreiheitsbericht sowie 3) die Kritik an fehlenden konkreten Maßnahmen zur Schaffung bezahlbaren Wohnraums.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 05.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Wohnraum ist ein Raum der Ruhe und des Rückzugs und soll daher auch der für die Gesundheit wichtigen Erholung dienen. Deshalb sollten Absenkungen des Lärmschutzstandards nur mit größter Zurückhaltung erfolgen.“
Die UVP-Gesellschaft e.V. äußert sich kritisch zum Referentenentwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung. Sie hebt hervor, dass der Schutz vor Lärm und die Sicherung gesunder Wohnverhältnisse nicht zugunsten eines beschleunigten Wohnungsbaus aufgeweicht werden dürfen. Die vorgeschlagenen Regelungen führen aus Sicht der UVP-Gesellschaft zu mehr Rechtsunsicherheit und könnten langfristig die Gesundheit der Bewohner beeinträchtigen. Besonders ausführlich werden die Themen Lärmschutz, die rechtlichen Unsicherheiten bei der Bauleitplanung sowie die Schwächung der demokratischen Mitwirkungsrechte durch faktische Planänderungen behandelt. Die UVP-Gesellschaft fordert, dass Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit gestärkt und Rechtsschutzmöglichkeiten verbessert werden. Außerdem wird die Generalklausel des § 246e BauGB als zu unbestimmt und die damit verbundene Privilegierung von Wohngebäuden im Außenbereich als problematisch angesehen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Umwandlungsbeschränkungen führen eindeutig nicht zur Schaffung neuen Wohnraumes. Dies zeigt die Praxis in den Gemeinden, die eine Umwandlungssperre ausgesprochen haben. Neuer Wohnraum entsteht nur durch die Aufstockung / Ausweitung bestehender Gebäude oder durch Errichtung neuer Immobilien.“
Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland) bewertet den Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung grundsätzlich positiv, insbesondere die geplanten Vereinfachungen und Flexibilisierungen bei Verwaltungs-, Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Verband betont, dass die Schaffung von Wohneigentum ein wichtiges Ziel sei, da viele Menschen Eigentum anstreben, aber durch hohe Kosten und fehlendes Eigenkapital daran gehindert werden. Besonders kritisch sieht der VDIV jedoch die geplante Verlängerung der Umwandlungsbeschränkungen (Umwandlungssperre), die seiner Ansicht nach nicht zur Schaffung neuen Wohnraums beiträgt, sondern das Angebot an Eigentumswohnungen weiter verknappt. Auch die Ausweisung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt sollte regelmäßig evaluiert werden, da regulatorische Maßnahmen allein nicht ausreichen, um den Wohnungsmangel zu beheben. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Kritik an der Verlängerung der Umwandlungssperre, 2) die Unterstützung der Flexibilisierung von Genehmigungsverfahren, und 3) die Forderung nach einer stärkeren Förderung von Wohneigentum zur Entspannung des Wohnungsmarktes.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 09.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Im Übrigen begrüßen wir die weiteren vorgesehenen Erleichterungen des Wohnungsbaus im Gesetzentwurf, bitten aber höflichst um Berücksichtigung der dargestellten wichtigen Anliegen der Branche im Interesse eines kontinuierlichen und verlässlichen Bahnbetriebs.“
Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, den Wohnungsbau zu beschleunigen und damit den angespannten Wohnungsmarkt zu entlasten. Besonders betont wird die Bedeutung bezahlbaren Wohnraums für Beschäftigte im öffentlichen Verkehr, etwa durch Werkswohnungen. Der VDV weist jedoch auf Risiken für den Bahnbetrieb hin, insbesondere durch mögliche Lärmkonflikte, wenn neue Wohnbebauung an Betriebsanlagen von Schienenbahnen ohne ausreichenden Lärmschutz entsteht. Der Verband fordert, dass bei Abweichungen von bestehenden Lärmschutzvorschriften (z.B. TA Lärm, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) im Bebauungsplan zwingend ausreichende Schallschutzmaßnahmen für neue Wohngebäude festgelegt werden. Außerdem sollen Verkehrsbetriebe bei relevanten Bauvorhaben stets die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Gefahr neuer Lärmkonflikte durch abweichende Lärmschutzregelungen, (2) die Notwendigkeit verbindlicher Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan, und (3) die Einbindung der Verkehrsunternehmen als Träger öffentlicher Belange im Genehmigungsprozess.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: R001242 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 50254292140-86 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Hauptziel des Gesetzesentwurfes, die Schaffung von Wohnraum zu beschleunigen und auch zu verbilligen wird vom VPB selbstverständlich mitgetragen. Unverständlich ist deswegen allerdings die enthaltene Verlängerung der Ermächtigungsgrundlage für restriktive Mietpreisregelungen sowie der Umwandlungssperre von Miet- in Eigentumswohnungen, die einen gegenteiligen Effekt haben.“
Der Verband Privater Bauherren e.V. (VPB) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung. Der VPB unterstützt das Ziel, Wohnraum schneller und günstiger zu schaffen, kritisiert jedoch die geplante Verlängerung restriktiver Mietpreisregelungen und Umwandlungssperren, da diese die Bildung von Wohneigentum erschweren und kontraproduktiv für die Wohnraumschaffung seien. Besonders ausführlich wird auf die Risiken einer städtebaulichen Generalermächtigung für Genehmigungsbehörden eingegangen, da sie das gesamte Planungsrecht aushöhlen könnte und rechtssicher schwer handhabbar sei. Positiv bewertet der VPB die Erweiterung der Befreiungsmöglichkeiten von Bebauungsplänen und die Erleichterung von Ausnahmen im unbeplanten Innenbereich, da diese die Nachverdichtung und Schaffung von Wohnraum erleichtern. Weitere Aspekte betreffen die zu kurze Fristverlängerung bei gemeindlicher Zustimmung und die unpräzise Regelung zu Abweichungen von Lärmschutzvorgaben. Besonders hervorgehoben wurden: 1) Die Kritik an der Verlängerung der Umwandlungssperre und Mietpreisregulierung, 2) Die Bedenken gegenüber der Generalermächtigung für Genehmigungsbehörden (§ 246e BauGB-E), 3) Die positive Bewertung der erweiterten Befreiungsmöglichkeiten und Ausnahmen zugunsten der Wohnraumschaffung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wohnungsneubau benötigt in der Regel soziale Infrastruktur und begleitendes Gewerbe, die ebenfalls planungs- und genehmigungsrechte Vorfahrt benötigen, da sie in der Regel gleichzeitig zum Wohnungsneubau benötigt werden.“
Die Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände (VhU) äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung. Sie schlägt vor, die im Entwurf vorgesehene befristete Sonderregelung (§ 246e BauGB) nicht nur auf den Wohnungsneubau zu beschränken, sondern auch auf den beschleunigten Bau von Kindertagesstätten (Kitas), Schulen und Nahversorgungsangeboten auszuweiten. Begründet wird dies damit, dass neue Wohnungen meist gleichzeitig mit sozialer Infrastruktur und begleitendem Gewerbe benötigt werden. Zudem wird angeregt, die Befristung der Sonderregelung nicht bereits zum 31.12.2030, sondern erst zum 31.12.2035 auslaufen zu lassen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Ausweitung der Sonderregelung auf soziale Infrastruktur und Gewerbe, 2) die Notwendigkeit gleichzeitiger Planung und Genehmigung von Wohnungsbau und Infrastruktur, 3) die Verlängerung der Befristung bis 2035.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Referentenentwurf nimmt mit der umfangreichen Ermächtigung zum Planungsverzicht die Abschaffung der Bauleitplanung und damit den Anfang vom Ende der geordneten städtebaulichen Entwicklung in Kauf.“
Die Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung (SRL) e.V. äußert sich kritisch zum Referentenentwurf zur Novellierung des Baugesetzbuchs, der insbesondere auf die Beschleunigung des Wohnungsbaus abzielt. Die SRL bemängelt, dass der Entwurf weitreichende Befreiungen von bestehenden Planungsinstrumenten vorsieht und damit einen Paradigmenwechsel einleitet: Die Bauleitplanung, also das zentrale Instrument der kommunalen Steuerung von Bauvorhaben, würde in vielen Fällen durch Einzelentscheidungen ersetzt. Besonders problematisch sieht die SRL die Möglichkeit, bundesweit und ohne Beteiligung der Öffentlichkeit oder Fachbehörden von Bebauungsplänen abzuweichen (§§ 31, 34, 246e BauGB-E), was zu einer Absenkung von Umweltstandards und einer Gefährdung geordneter Stadtentwicklung führen könnte. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und demokratische Verfahren würden stark eingeschränkt. Die SRL fordert stattdessen, die Bauleitplanung zu sichern und zu modernisieren, etwa durch Entschlackung von Verfahren, statt sie zu schwächen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die weitreichenden Befreiungsmöglichkeiten von bestehenden Planungsregelungen, (2) die Gefährdung demokratischer Beteiligung und der kommunalen Planungshoheit, und (3) die aus Sicht der SRL unzureichende Berücksichtigung von Umwelt- und Klimaschutzaspekten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: R003672 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vhw - Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e.V. begrüßt die im Referentenentwurf zum Ausdruck kommende Absicht, nach dem Regierungswechsel sehr zügig Verbesserungen für den Wohnungsbau auf den Weg zu bringen und dabei wichtige Aspekte aus der nicht vollendeten BauGB-Novellierung aus der letzten Legislaturperiode aufzugreifen.“
Der vhw – Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e.V. bewertet den Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung grundsätzlich positiv. Besonders begrüßt werden die Flexibilisierung und Beschleunigung des Bauplanungsrechts, wie etwa die erleichterte Abweichung von bestehenden Bebauungsplänen (§ 31 BauGB-E), die neuen Regelungen für den unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB-E) und die Einführung des § 246e BauGB-E, der zeitlich befristet zusätzliche Möglichkeiten für Wohnungsbauvorhaben schafft. Der Verband hebt hervor, dass die neuen Regelungen den Gemeinden mehr Entscheidungsspielraum geben, etwa durch eine Kosten-Nutzen-Abwägung bei der Durchführung von Bebauungsplanverfahren. Kritisch angemerkt werden jedoch Unklarheiten bezüglich der Rechtswirkungen und der praktischen Umsetzung, insbesondere bei der Zustimmungspflicht der Gemeinden (§ 36a BauGB-E) und der Definition, welche Vorhaben konkret als 'zugunsten des Wohnungsbaus' gelten. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Auswirkungen und Grenzen des neuen § 246e BauGB-E, 2) die Änderungen und offenen Fragen rund um die Zustimmungspflicht der Gemeinden (§ 36a BauGB-E), und 3) die Erweiterungen und Unsicherheiten bei Befreiungen von Bebauungsplänen (§ 31 und § 34 BauGB-E). Fachbegriffe wie BauGB (Baugesetzbuch), Bebauungsplan und Immissionswerte (Schutz vor Lärm) werden erläutert, um die Stellungnahme verständlich zu machen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: R005753 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Leitbild der Stärkung der nutzungsgemischter Stadtstrukturen muss als unverzichtbarer Teil der drängenden Lösung der Wohnungsbaukrise berücksichtigt werden.“
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, insbesondere die schnellere Bereitstellung von Bauland, um der Wohnungsnot zu begegnen und die Binnenkonjunktur zu stärken. Der Verband betont jedoch, dass neben dem Wohnungsbau auch die Belange ansässiger Gewerbebetriebe – insbesondere des Handwerks – berücksichtigt werden müssen, da diese für nachhaltige Stadtentwicklung, Transformation und Energiewende unverzichtbar sind. Der ZDH fordert, dass die geplanten Sonderregelungen, wie § 246e BauGB-E (Wohnungsbauturbo), zeitlich befristet und inhaltlich fokussiert bleiben, um eine Verdrängung von Gewerbe zu verhindern. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Gefahr der Verdrängung von Handwerksbetrieben durch erleichterte Umnutzung von Gewerbeflächen zu Wohnzwecken, 2) die Notwendigkeit eines umfassenden Bestandsschutzes für Gewerbe und klare Regelungen zur Konfliktlösung bei Lärmschutz, und 3) die Forderung nach obligatorischer Beteiligung der Betroffenen und Träger öffentlicher Belange (TÖB) bei Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der ZDH spricht sich für eine nachhaltige Weiterentwicklung des Planungsrechts aus, die eine ausgewogene Nutzungsmischung und die Einbindung der Kommunen und Wirtschaftsorganisationen sicherstellt.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: R002265 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 5189667783-94 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen ausdrücklich die Einfügung einer Regelung zum Abweichen vom BauGB und den auf seiner Rechtsgrundlage erlassenen Vorschriften zur Beschleunigung des Wohnungsbaus, sehen aber insbesondere bei der Zustimmung der Gemeinden und der Planungssicherheit noch erheblichen Verbesserungsbedarf.“
Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) begrüßt den Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung grundsätzlich und hebt insbesondere die geplanten Sonderregelungen zur Beschleunigung des Wohnungsbaus, die Erleichterung von Aufstockungen und Hinterhofbebauungen sowie die Ausweitung von Ausnahmen und Befreiungen im Baugesetzbuch (BauGB) hervor. Der Verband kritisiert jedoch, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen durch die weiterhin erforderliche Zustimmung der Gemeinden und die Ermessensentscheidungen der Behörden eingeschränkt werden könnte. Zudem wird angeregt, die Nachverdichtung im unbeplanten Innenbereich klarer zu regeln, das Problem des sogenannten "Außenbereichs im Innenbereich" anzugehen, die Baulandaktivierung im ländlichen Raum zu stärken und den Umfang von Umweltberichten zu reduzieren. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Zustimmungserfordernisse der Gemeinden und deren Auswirkungen auf die Effektivität der Maßnahmen, 2) Die Nachverdichtung und Planungssicherheit im unbeplanten Innenbereich, 3) Die Notwendigkeit, Bauland im ländlichen Raum besser nutzbar zu machen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 04.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der ZIA befürwortet das Ziel der Bundesregierung, mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum spürbar zu stärken. Dennoch sieht der ZIA erheblichen Nachbesserungsbedarf, da einige Regelungen die Zielsetzung eines Wohnungsbau-Turbos unterlaufen können.“
Der Zentrale Immobilien Ausschuss e.V. (ZIA) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, insbesondere die Stärkung des bezahlbaren Wohnraums und die Übernahme zentraler ZIA-Vorschläge wie die befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau (§ 246e BauGB), die Ausweitung von Ausnahmen und Befreiungen im Innenbereich (§§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3a BauGB) sowie Verbesserungen beim Lärmschutz. Der Verband sieht jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf, da einige Regelungen – wie die verpflichtende Zustimmung der Gemeinde, die Befristung bis 2030 und die Mindestgröße von sechs Wohnungen pro Gebäude – die angestrebte Beschleunigung konterkarieren könnten. Besonders kritisch bewertet der ZIA die Einführung einer neuen Zustimmungspflicht der Gemeinde (§ 36a BauGB), die zu zusätzlichen Verfahrensschritten und Unsicherheiten führen könnte. Der ZIA fordert stattdessen eine an § 246 Absatz 14 BauGB angelehnte Regelung, wie sie bereits für Flüchtlingsunterkünfte existiert, um Planungsprozesse zu vereinfachen und Investitionen zu erleichtern. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1. Die Kritik an der Zustimmungspflicht der Gemeinde und die damit verbundenen Risiken für die Verfahrensbeschleunigung, 2. Die Ablehnung der Mindestanforderung von sechs Wohnungen pro Gebäude, da sie kleinere Projekte behindert, und 3. Die Forderung nach einer praxistauglichen, wirtschaftlich tragfähigen Anwendung der neuen Immissionsschutzregelungen sowie einer Weiterentwicklung der TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) für mehr Planungssicherheit.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: R002399 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 34880145791-74 (Zum Transparenzregister)
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„Wir unterstützen grundsätzlich Ihren Ansatz hier für eine Vereinfachung und damit eine schnellere Schaffung von Wohnraum zu sorgen.“
Der Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V. (ZVEI) begrüßt grundsätzlich den Ansatz des Gesetzesentwurfs zur Novellierung des Baugesetzbuchs, insbesondere die angestrebte Vereinfachung und Beschleunigung der Schaffung von Wohnraum. Der Verband signalisiert Bereitschaft, sich künftig stärker in Gesetzgebungsverfahren einzubringen, vor allem bei Themen rund um die technische Gebäudeausstattung. Besonders hervorgehoben werden: 1) die grundsätzliche Unterstützung für eine schnellere Wohnraumschaffung, 2) der Wunsch nach Einbindung bei zukünftigen Beteiligungsverfahren, 3) das Angebot, Expertise im Bereich technische Gebäudeausstattung einzubringen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 10.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 4 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Musikclubs mit nachweisbar kulturellem Bezug sollten als Anlagen kultureller Zwecke eingestuft werden. Alternativ sollte eine gesonderte Gebäudekategorie „Musikclub“ einen besseren Bestandsschutz und eine Erweiterung der Spielräume für die künftige Ansiedlung von Musikclubs beinhalten. Auch sollte eine ausnahmsweise Zulässigkeit in allgemeinen Wohngebieten und eine grundsätzliche Zulässigkeit in Gewerbegebieten vorgesehen werden.
Einführung einer regulatorische Unterscheidung zwischen Industrie- und Gewerbelärm (TA Lärm) und Kulturschall, um den Anforderungen kultureller Einrichtungen gerecht zu werden. Dies beinhaltet die Sicherstellung, dass die Einstufung von Verhaltenslärm im öffentlichen Raum eine angemessene Berücksichtigung kultureller Aktivitäten ermöglicht.
Lobbyregister-Nr.: R001341 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 62101
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
§ 81 Baugesetzbuch (Ausnahmen und Regelungen)
§ 246 e Baugesetzbuch NEU (Befristete Sonderregelungen für den Wohnungsbau), hier: Bauen im Außenbereich
Lobbyregister-Nr.: R002625 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 64804
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
-Beschleunigung von Genehmigungsverfahren und reduzierte Gebühren für Werkswohnungen
-Lockerung von Schallimmissionsschutz-Regeln, um Wohnungen nahe Arbeitsplätzen zu ermöglichen
-Investitionsanreize durch steuerliche Entlastungen und attraktivere Abschreibungsmöglichkeiten
-Vereinfachung technischer Standards (z. B. feste Grenzwerte im Gebäudeenergiegesetz statt Referenzgebäude)
-Erleichterungen im öffentlichen Vergaberecht, um serielles Bauen zu fördern
-Zugängliche Fördermittel mit weniger bürokratischen Hürden (z. B. vereinfachte Zertifizierungen)
Lobbyregister-Nr.: R000611 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 64126
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Gesetzentwurf setzt die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um, in den
ersten 100 Tagen einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Wohnungsbauturbos
unter Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit vorzulegen, Lärm
schutzfestsetzungen zu erleichtern sowie die Vorschriften über den Umwand
lungsschutz und die Bestimmung der Gebiete mit einem angespannten Woh
nungsmarkt zu verlängern (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
für die 21. Legislaturperiode, Z. 713 ff.).
Lobbyregister-Nr.: R003672 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 58987
| Eingang im Bundestag: | 07.07.2025 |
| Erste Beratung: | 10.07.2025 |
| Abstimmung: | 09.10.2025 |
| Drucksache: | 21/781 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2109 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat | 08.10.2025 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen | 08.10.2025 | Tagesordnung Tagesordnung |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen (24. Ausschuss). Mitberatende Ausschüsse waren: Ausschuss für Arbeit und Soziales, Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Ausschuss für Wirtschaft und Energie, Haushaltsausschuss sowie der Verkehrsausschuss.
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss empfiehlt,
a) den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Drucksache 21/781 neu) in geänderter Fassung anzunehmen (Zustimmung durch CDU/CSU und SPD, Ablehnung durch AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke),
b) den Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 21/1084) für erledigt zu erklären (einstimmig),
c) den Antrag der Fraktion Die Linke (Drucksache 21/1753) abzulehnen (CDU/CSU, AfD, SPD gegen Die Linke, Enthaltung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN).
Es gibt einen Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der u.a. die Streichung des § 246e BauGB, stärkere Gemeinwohlbindung, soziale Quoten, Entfristung von Schutzinstrumenten und mehr Klimaschutz fordert. Dieser wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, AfD und SPD gegen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung Die Linke abgelehnt.
Änderungen:
Es wurden Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf eingefügt. Die Änderungen betreffen das Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere die Einführung des neuen § 246e (Experimentierklausel/Sonderregelung für Wohnungsbau), Erweiterungen bei Abweichungen vom Bebauungsplan (§ 31 Abs. 3 BauGB), neue Möglichkeiten im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 3b BauGB), Verlängerung von Regelungen zu angespannten Wohnungsmärkten (§ 201a BauGB) und zum Umwandlungsschutz (§ 250 BauGB). Die Änderungen beziehen sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf und das BauGB, nicht auf andere, fachfremde Gesetze. Es liegen keine Anzeichen für einen „Trojaner“ vor.
Begründung:
Die Begründung betont den Mangel an bezahlbarem Wohnraum, insbesondere in urbanen Räumen. Ziel ist es, durch Flexibilisierung und temporäre Ausnahmen im Bauplanungsrecht (insb. § 246e BauGB) den Wohnungsbau zu beschleunigen, mehr Wohnraum zu schaffen und Planungsprozesse zu vereinfachen. Die Änderungen sollen auch Entlastungen für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung bringen (z.B. Entlastung von Bürokratiekosten, Reduktion des Erfüllungsaufwands). Die Kritik der Opposition bezieht sich auf befürchtete Bodenspekulation, Zersiedelung, fehlende soziale Steuerung und mangelnden Mieterschutz. Die Begründung der abgelehnten Änderungsanträge (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Die Linke) hebt vor allem ökologische, soziale und demokratische Bedenken hervor.
Statements der Fraktionen:
- CDU/CSU: Betont die Dringlichkeit angesichts zu geringer Baufertigstellungen und Genehmigungen. Sie sieht den Bau-Turbo als zentrales Instrument zur Beschleunigung und Kostensenkung, bei Wahrung der kommunalen Planungshoheit.
- AfD: Kritisiert, dass das Problem nicht die Geschwindigkeit, sondern die hohen Baukosten seien. Der Bau-Turbo sei reine PR, greife nicht die Ursachen der Wohnungsnot an und gefährde Planungskultur und kommunale Selbstverwaltung.
- SPD: Legt Wert auf Beschleunigung, weniger Vorschriften und bezahlbares Wohnen. Sie betont die Vorteile für Kommunen, die weiterhin Entscheidungshoheit behalten, und sieht das Gesetz als wichtigen ersten Schritt.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Lehnt den Bau-Turbo und insbesondere § 246e BauGB ab, da er Spekulation, Zersiedelung und ökologische Schäden fördere, ohne bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Fordert stattdessen Innenentwicklung, soziale Quoten und mehr Gemeinwohlorientierung.
- Die Linke: Sieht den Bau-Turbo als „Genehmigungsturbo“ und Investorenpolitik, der Bodenspekulation und Zersiedelung fördert. Sie fordert Baugebote, Priorität für Umbau statt Neubau und Stärkung des Mieterschutzes.
Zusammenfassung Entschließungsantrag:
Der Entschließungsantrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordert die Streichung des § 246e BauGB, eine stärkere Gemeinwohlbindung und soziale Quoten bei Ausnahmen, Entfristung von Schutzinstrumenten, mehr Instrumente für Innenentwicklung, Klimaanpassung und Biodiversität, sowie eine Stärkung kommunaler Vorkaufsrechte und eine Priorisierung von Umbau und Nachverdichtung vor Neubau. Ziel ist eine sozial, ökologisch und gemeinwohlorientierte Baupolitik. Der Antrag wurde abgelehnt.
Änderungen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen und Änderungen, die der Ausschuss in den Gesetzentwurf eingefügt hat, stichpunktartig zusammengefasst:
- Erweiterung des § 34 Absatz 3a BauGB: Das Einfügenserfordernis entfällt künftig auch bei Erweiterung, Änderung und Erneuerung von Nichtwohngebäuden, wenn dadurch neue Wohnungen geschaffen werden. Damit wird das Aufstellen eines Bebauungsplans in mehr Fällen überflüssig, was zu erheblichen Kosteneinsparungen für Bauherren führt.
- Klarstellung in § 1 Absatz 6 BauGB: Die Bestands- und Entwicklungsinteressen der Wirtschaft sowie die Belange der Verkehrsanlagen und deren Weiterentwicklung werden ausdrücklich als abwägungsrelevante Belange genannt, insbesondere bei der Lösung von Lärmkonflikten. Betriebe können durch städtebauliche Verträge von Kosten für zusätzliche Schallschutzmaßnahmen freigestellt werden.
- Änderung § 9 Absatz 1 Nummer 23 BauGB: Es wird klarer zwischen Festsetzung von Immissionswerten und Emissionskontingenten unterschieden. Abweichungen von der TA Lärm sind bei der Festsetzung von Immissionswerten möglich, nicht jedoch bei Emissionskontingenten.
- Änderung § 36a BauGB: Die Frist für die Zustimmungsfiktion bei der erweiterten Prüfung wird von zwei auf drei Monate verlängert.
- Einführung § 37a BauGB: Neue Außenbereichsprivilegierung für Vorhaben zur Herstellung und Lagerung von Produkten der Landesverteidigung (z. B. Munitionsfabriken). Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) muss die Erforderlichkeit des Vorhabens bestätigen. Bei Ablehnung durch die Gemeinde entscheidet das BMVg im Benehmen mit der Landesbehörde.
- Präzisierung § 37 Absatz 2 BauGB: Alle Anlagen der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen, sind privilegierte Vorhaben. Die Anhörungspflicht der Gemeinde entfällt, wenn sie bereits beteiligt war.
- Änderung § 246e BauGB (Bau-Turbo): Die Vorschrift kann auch bei erheblichen Umweltauswirkungen angewendet werden, wenn eine Strategische Umweltprüfung (SUP) mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird. Der Anwendungsbereich wird auf Anlagen für gesundheitliche Zwecke und Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs erweitert.
- Änderung § 250 BauGB: Die Genehmigungspflicht für die Umwandlung von Mietwohnungen entfällt, wenn durch bauliche Maßnahmen zusätzliche Wohnfläche neu entsteht, etwa durch Anbau, Aufstockung oder Dachgeschossausbau.
Diese Maßnahmen zielen darauf ab, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, Kosten zu senken, die Versorgungssicherheit der Bundeswehr zu stärken und die Schaffung von Wohnraum zu erleichtern.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Abstimmung: | 17.10.2025 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |