Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten / Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam |
| Initiator: | Regierungsfraktionen |
| Status: | Verabschiedet, noch nicht verkündet |
| Letzte Änderung: | 05.12.2025 |
| Drucksache: | 21/780 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/3079 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Trojanercheck: | ![]() |
| Verknüpfungen: | Der Entwurf wurde wortgleich von BReg und Regierungsfraktionen eingebracht: Entwurf Bundesregierung |
| Hinweis: | Durch den Innenausschuss wurden hier noch eine Sperrfrist im Staatsangehörigkeitsgesetz und eine Übergangsregelung im Chancenaufenthaltsgesetz angehängt. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz durch Rechtsverordnung der Bundesregierung zu ermöglichen und die Pflicht zur Bestellung eines anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam abzuschaffen. Dadurch sollen Asylverfahren beschleunigt und Rückführungen erleichtert werden. Der Gesetzentwurf stammt von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD, nicht von der Bundesregierung, daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund:
Im Text wird ausführlich der Hintergrund erläutert: Die Zahl der Asylanträge ist weiterhin hoch, aber die Schutzquote ist stark gesunken (2025: 18,2 %). Viele Anträge werden als unbegründet abgelehnt, was Bund, Länder und Kommunen belastet. Die verpflichtende Bestellung eines anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam habe sich laut Justizministerkonferenz nicht bewährt und führe zu Mehrbelastung der Justiz. Der Koalitionsvertrag sieht vor, diese Pflicht wieder abzuschaffen und die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten zu erleichtern.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben oder Erfüllungsaufwände. Es wird erwartet, dass die Abschaffung der Pflicht zur Bestellung eines anwaltlichen Vertreters die Justiz der Länder entlastet und somit zu Einsparungen führt, deren Umfang jedoch nicht abschließend eingeschätzt werden kann. Für das Bundesverwaltungsgericht können mögliche Kosten nicht abgeschätzt werden. Es werden keine Einnahmen erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf sieht keine Befristung oder Evaluierung vor. Er ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird ausführlich begründet. Der Entwurf ist laut Text mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, Einzelpreise oder das Preisniveau werden nicht erwartet. Der exekutive Fußabdruck ist mit „keiner“ angegeben. Alternativen zum Entwurf werden nicht genannt.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Die Bundesregierung kann künftig per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Staaten als sichere Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz bestimmen und auch wieder streichen.
- Kriterien für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat sind die Rechtslage, Anwendung der Rechtsvorschriften, politische Lage und menschenrechtliche Situation, insbesondere auch für vulnerable Gruppen.
- Wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Herkunftsstaat entfallen, kann die Bundesregierung diesen Status ebenfalls ohne Bundesratszustimmung aufheben.
- Ein Asylantrag kann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Herkunftsstaat als sicher gilt, es sei denn, es liegen individuelle Gründe (z.B. Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Gruppe) vor, die eine Verfolgung wahrscheinlich machen.
- Die Aufnahme oder Streichung eines sicheren Herkunftsstaats wird der Europäischen Kommission mitgeteilt.
- Für bereits beschäftigte Ausländer hat die spätere Einstufung ihres Herkunftsstaates als sicher keine rückwirkenden Auswirkungen auf ihre Beschäftigung.
- Die Rechtmäßigkeit von Rechtsverordnungen zu sicheren Herkunftsstaaten wird ausschließlich vom Bundesverwaltungsgericht geprüft, nicht mehr von den Verwaltungsgerichten.
- Die verpflichtende Bestellung eines Rechtsanwalts im Verfahren zur Anordnung von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam entfällt. Stattdessen gelten die allgemeinen Schutzvorschriften des FamFG, die bereits die Bestellung eines Verfahrenspflegers vorsehen.
- Die verpflichtende Bestellung eines Rechtsbeistands im Überstellungshaftverfahren nach der Dublin-III-Verordnung entfällt ebenfalls.
- Ziel ist eine Beschleunigung und Vereinfachung der Rückführungsverfahren.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit dem vorliegenden Gesetz plant der Gesetzgeber, zukünftig „sichere Herkunftsstaaten“ per Rechtsverordnung zu bestimmen und die Bestellung eines Anwalts/einer Anwältin in der Abschiebungshaft und in dem Ausreisegewahrsam abzuschaffen.
Lobbyregister-Nr.: R002696 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67008
| Eingang im Bundestag: | 07.07.2025 |
| Erste Beratung: | 10.07.2025 |
| Abstimmung: | 05.12.2025 |
| Drucksache: | 21/780 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/3079 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Arbeit und Soziales | 03.12.2025 | Ergänzung |
| Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe | 03.12.2025 | Ergänzung |
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 03.12.2025 | Tagesordnung |
| Innenausschuss | 10.09.2025 | Tagesordnung |
| Innenausschuss | 06.10.2025 | Anhörung |
| Innenausschuss | 03.12.2025 | Tagesordnung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 06.10.2025 im Ausschuss für Innenausschuss statt.
Falk Fritzsch (Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg): Fritzsch betonte, dass die Ausgangslage durch Vollzugsdefizite bei der Durchsetzung von Ausreisepflichten geprägt sei und EU-weit nur jeder fünfte Ausreisepflichtige tatsächlich ausreise. Er kritisierte, dass durch die Pflichtanwaltsbestellung neue Vollzugshindernisse geschaffen worden seien, die es ermöglichten, sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Er sprach sich für die Aufhebung dieser Regelung aus, wie es der Gesetzentwurf vorsieht.
Wiebke Judith (Pro Asyl): Judith wies darauf hin, dass die Asylantragszahlen seit 2024 stark zurückgegangen und die Zahlen der Abschiebungen sowie freiwilligen Ausreisen gestiegen seien. Sie widersprach der Grundthese des Gesetzentwurfs, dass hohe Asylantragszahlen Abschreckung erforderten. Sie betonte, dass das Grundgesetz für die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten ein Gesetzgebungsverfahren mit Zustimmung des Bundesrates vorsieht und die im Gesetzentwurf vorgesehene Umgehung verfassungswidrig sei. Die Anwaltspflicht sei eine folgerichtige Reaktion auf eine hohe Quote unrechtmäßiger Haftanordnungen.
Stefan Keßler (Jesuiten-Flüchtlingsdienst Deutschland): Keßler hält die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats für verfassungswidrig. Er warnte, dass der Kreis der unter Einschränkungen leidenden Schutzsuchenden unangemessen erweitert würde und die Regelung zu erheblichen Problemen in der Praxis führe, ohne die Asylverfahren zu beschleunigen. Die Streichung der Pflichtbeiordnung anwaltlichen Beistands würde die Notlage der Betroffenen verschlimmern.
Holger Kolb (Sachverständigenrat für Integration und Migration): Kolb erinnerte an das Scheitern einer ähnlichen Gesetzesinitiative im Bundesrat 2019 und wies darauf hin, dass der im Gesetzentwurf gewählte Weg, die Liste sicherer Herkunftsstaaten per nicht zustimmungspflichtiger Rechtsverordnung zu erweitern, verfassungsrechtliche Risiken berge.
Robert Seegmüller (Richter am Bundesverwaltungsgericht): Seegmüller erklärte, dass asylrechtliche Verfahren etwa die Hälfte der Arbeitskraft der Verwaltungsrichter binden. Er hält den Gesetzentwurf für geeignet, das Ziel der Verfahrensbeschleunigung zu erreichen, da die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat Behörden und Gerichte entlaste. Die Regelungen seien unions- und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Veronika Vaith (Leiterin der Zentralen Ausländerbehörde Niederbayern): Vaith begrüßte das Vorhaben aus Sicht der Vollzugspraxis, da viele Asylanträge von Antragstellern aus Staaten mit geringer Anerkennungsquote stammten. Die Möglichkeit, solche Staaten durch Rechtsverordnung als sicher einzustufen, helfe, die Verfahren auf tatsächlich Schutzbedürftige zu konzentrieren. Die Pflichtanwaltsbestellung habe sich in der Praxis nicht bewährt; deren Abschaffung sei sachgerecht und praxisorientiert.
Philipp Wittmann (Richter am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg): Wittmann erklärte, dass eine separate Einstufung sicherer Herkunftsländer nach Grundgesetz und Unionsrecht möglich sei. Die Neuregelung sei mit dem Unionsrecht im Wesentlichen vereinbar, weise jedoch einzelne Defizite auf, die nur durch unionsrechtskonforme Auslegung oder unmittelbare Anwendung des Unionsrechts kompensiert werden könnten. Es bestehe ergänzender Regelungsbedarf.
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Innenausschuss. Mitberatende Ausschüsse waren: Auswärtiger Ausschuss, Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe sowie der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union.
Beschlussempfehlung:
Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses lautet, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD. Die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke haben dagegen gestimmt. Ein Entschließungsantrag wird im Text nicht erwähnt.
Änderungen:
Ja, es wurden Änderungen eingefügt. Die Änderungen betreffen sowohl den ursprünglichen Gesetzentwurf als auch andere Gesetze. Neben den im Entwurf vorgesehenen Regelungen (Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung, Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam) wurden folgende Änderungen ergänzt:
- Einführung einer zweijährlichen Berichtspflicht der Bundesregierung zu sicheren Herkunftsstaaten,
- Erhöhung der Löschfrist von Asylverfahrensakten des BAMF von 10 auf 20 Jahre,
- Erweiterung der Strafbarkeit von Schleuserkriminalität auf das Vereinigte Königreich,
- Schaffung einer Sperrfrist zur Einbürgerung im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) bei Rücknahme oder Täuschung,
- Anpassung der Außerkrafttretens-Regelung im Chancenaufenthaltsgesetz bezüglich Aufenthaltserlaubnissen nach § 104c AufenthG.
Da mehrere Änderungen Gesetze betreffen, die nicht Teil des ursprünglichen Entwurfs waren (z.B. StAG, Chancenaufenthaltsgesetz), handelt es sich vermutlich um einen sogenannten „Trojaner“.
Begründung:
Die Begründung hebt hervor, dass eine hohe Zahl erfolgloser Asylanträge die Behörden belaste und die verpflichtende Bestellung eines Rechtsbeistands bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam sich nicht bewährt habe. Die Änderungen sollen die Verfahren beschleunigen, die Verwaltung entlasten und Missbrauch verhindern. Die weiteren Änderungen (z.B. Berichtspflicht, Sperrfrist) dienen der besseren Kontrolle und Prävention von Missbrauch.
Statements der Fraktionen:
Keine Angaben. (Im Text sind keine expliziten Statements der einzelnen Fraktionen enthalten.)
Änderungen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen und Änderungen aus dem Ausschuss-Änderungsantrag, stichpunktartig zusammengefasst (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind weggelassen):
- Die Löschfrist für Asylverfahrensakten beim Bundesamt wird aufgehoben, sodass Akten auch nach zehn Jahren für Folgeanträge, Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren sowie für aufenthalts- und einbürgerungsrechtliche Verfahren weiter genutzt werden können.
- Der Begriff „grundlegenden“ Menschenrechte wird im Asylgesetz gestrichen, da alle Menschenrechte als grundlegend gelten.
- Berichtspflichten zu sicheren Herkunftsstaaten gelten künftig nur noch für solche Staaten, die auf nationaler Ebene zusätzlich zu den auf EU-Ebene bestimmten sicheren Herkunftsstaaten festgelegt werden.
- Es wird eine zentrale Normenkontrolle für die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung eingeführt: Hält ein Gericht eine solche Verordnung für rechtswidrig, muss es das Verfahren aussetzen und das Bundesverwaltungsgericht entscheiden lassen. Damit wird eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt.
- Der Anwendungsbereich der Strafvorschrift gegen Schleusung (§ 96 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz) wird auf Einreisen und Aufenthalte im Vereinigten Königreich ausgedehnt, um nach dem Brexit eine Strafbarkeitslücke zu schließen und grenzüberschreitende Schleuserkriminalität effektiver verfolgen zu können.
- Im Staatsangehörigkeitsgesetz wird eine zehnjährige Sperrfrist für die Einbürgerung eingeführt, wenn die Einbürgerung wegen Täuschung, Drohung, Bestechung oder vorsätzlich falscher/unvollständiger Angaben zurückgenommen wurde oder ein solcher Versuch festgestellt wurde. Die Sperrfrist wird im Register eingetragen und ist sofort wirksam.
- Im Chancen-Aufenthaltsgesetz wird die Außerkrafttretensregelung korrigiert, sodass bereits erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG weiterhin gelten und der Wechsel in andere Aufenthaltstitel unter den bisherigen Bedingungen möglich bleibt.
Diese Punkte bilden die wesentlichen inhaltlichen Änderungen und Maßnahmen des Änderungsantrags.
