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Geoschutzreformgesetz

kein Status
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz)
Initiator:Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status:Verabschiedet, noch nicht verkündet
Letzte Änderung:13.11.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/1510 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/2758 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Trojanercheck:Scheinbar kein Trojaner
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des deutschen Rechts an die umfassend reformierten EU-Vorgaben zum Schutz geografischer Angaben, garantiert traditioneller Spezialitäten und fakultativer Qualitätsangaben im Agrar-, Handwerks- und Industriebereich. Dazu werden die bisherigen nationalen Regelungen zusammengeführt, vereinfacht und an das neue Unionsrecht angepasst. Ein neues Stammgesetz (Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz) wird geschaffen, das die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1143 (Agrarbereich) und der Verordnung (EU) 2023/2411 (handwerkliche und industrielle Erzeugnisse) ermöglicht. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wird für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse zuständig, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für den Agrarbereich. Federführend zuständig sind das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf ist notwendig, weil das EU-Recht im Bereich des Schutzes geografischer Angaben grundlegend überarbeitet wurde. Die bisherigen nationalen Regelungen sind verstreut und müssen an die neuen, unmittelbar geltenden EU-Verordnungen angepasst werden. Die EU hat sich durch internationale Abkommen (Genfer Akte des Lissabonner Abkommens) verpflichtet, geografische Angaben umfassend zu schützen. Die Reform dient auch der Umsetzung von Nachhaltigkeitszielen der UN-Agenda 2030 und soll die Wettbewerbsfähigkeit traditioneller Betriebe stärken, Verbraucher informieren und regionale Wirtschaft sowie Tourismus fördern. Eine Vorgeschichte ist die kurzfristige Anpassung der deutschen Vorschriften an die neue EU-Verordnung im Jahr 2024, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. 
 
Kosten:  
Für das DPMA entstehen ab 2026 jährliche Personalkosten von ca. 160.000 Euro und IT-Kosten von 9.000 Euro. Im Jahr 2025 fallen einmalig Personalkosten von 63.000 Euro und IT-Dienstleisterkosten von 34.500 Euro an. Diese Mehrbedarfe werden aus den bestehenden Haushaltsmitteln (Einzelplan 07) gedeckt. Durch Gebühren werden jährliche Mehreinnahmen von ca. 5.000 Euro erwartet. Für die BLE werden eventuelle Mehrbedarfe im Einzelplan 10 ausgeglichen. Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen ansonsten keine weiteren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Zu den Kosten für die Länder im Zusammenhang mit Kontrollen liegen keine Angaben vor. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Wirtschaft und Verwaltung entsteht nur geringfügiger zusätzlicher Aufwand, insbesondere durch Informationspflichten und Kontrollen. Für die Länder fällt ein geringfügiger Mehraufwand durch die Führung eines öffentlichen Registers an. Auswirkungen auf Verbraucherpreise werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten im Text. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist ausdrücklich als besonders eilbedürftig eingestuft, um ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission zu vermeiden. Er enthält Durchführungsbestimmungen zu EU-Verordnungen, die ab 1. Dezember 2025 (für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse) gelten. Die Reform bringt eine Vereinfachung und Bündelung der bisherigen Regelungen, stärkt die Rolle von Erzeugervereinigungen, fördert nachhaltige Entwicklung und regionale Wirtschaft und trägt zur Transparenz für Verbraucher bei. Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen; die Durchführung und Auswirkungen werden von den zuständigen Ministerien begleitet und mit der EU-Kommission abgestimmt. 
 
Maßnahmen:  
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht berücksichtigt): 
 
- Einführung eines neuen Gesetzes zur Durchführung des Unionsrechts im Bereich des Agrargeoschutzes (AgrarGeoSchDG), das insbesondere die Verordnung (EU) 2024/1143 umsetzt. 
- Definition von Zweck, Anwendungsbereich und zentralen Begriffen des Agrargeoschutzrechts, einschließlich der verschiedenen Schutzbezeichnungen (z.B. g.U., g.g.A., g.t.S.) und deren Abkürzungen. 
- Festlegung der Zuständigkeiten: Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) wird zentrale Behörde für Eintragungs-, Änderungs- und Löschungsverfahren von Schutzbezeichnungen, während die Länder für Kontrollen und die Zollbehörden für Außenkontrollen zuständig bleiben. 
- Detaillierte Regelungen zu Erzeugervereinigungen: 
- Einführung und Definition verschiedener Arten von Erzeugervereinigungen (antragstellend, allgemein, anerkannt) und deren Zusammenschlüsse. 
- Möglichkeit der Anerkennung von Erzeugervereinigungen, einschließlich Kriterien, Verfahren und Rechte/Pflichten. 
- Option, dass Einzelerzeuger oder Behörden Aufgaben von Erzeugervereinigungen übernehmen können. 
- Einführung eines öffentlichen Registers für Erzeugervereinigungen, geführt von den Ländern. 
- Regelungen zu Eintragung, Änderung und Löschung von Schutzbezeichnungen: 
- Nationale Verfahren für Anträge, Einsprüche und Konsultationen werden geregelt und können durch Rechtsverordnungen weiter ausgestaltet werden. 
- Möglichkeiten zur Änderung von Produktspezifikationen (Unionsänderung, Standardänderung). 
- Verfahren zur Löschung von Schutzbezeichnungen. 
- Schutzvorschriften: 
- Verbot der widerrechtlichen Nutzung, Nachahmung und irreführenden Verwendung von Schutzbezeichnungen. 
- Nachweispflichten bei Nichtnutzung einer Schutzbezeichnung. 
- Regelungen zu amtlichen Kontrollen: 
- Vorgaben für Herstellungskontrolle, Marktkontrolle, Bündlerkontrolle (für Kleinsterzeuger) und zollamtliche Überwachung. 
- Möglichkeit, die Durchführung und Organisation der Kontrollen durch Rechtsverordnung zu regeln. 
- Durchführung und Kontrolle fakultativer Qualitätsangaben: 
- Schutz und Kontrolle fakultativer Qualitätsangaben (z.B. „Bergerzeugnis“) werden geregelt. 
- Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung: 
- Behörden erhalten umfassende Befugnisse zur Überwachung und Durchsetzung des Agrargeoschutzrechts. 
- Privatrechtliche Ansprüche bei Verstößen (z.B. Unterlassung, Schadensersatz) werden geregelt. 
- Vorschriften zur Datenverarbeitung, Datenübermittlung und Veröffentlichung von Daten im Zusammenhang mit dem Agrargeoschutzrecht. 
- Regelungen zur Amtshilfe und Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten. 
- Gebührenregelungen für Verfahren und Kontrollen, sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. 
- Durchführung und Schutz von Schutzbezeichnungen aus internationalen Abkommen (Genfer Akte und vergleichbare Schutzbezeichnungen). 
- Besondere Vorschriften für Gerichtsverfahren, insbesondere zur Vertretung durch Patentanwälte in Agrargeoschutzangelegenheiten. 
- Einführung und Ausweitung von Bußgeldvorschriften zur Sanktionierung von Verstößen gegen das Agrargeoschutzrecht, statt bisheriger Strafvorschriften. 
- Anpassung und Harmonisierung des deutschen Rechts (insbesondere MarkenG, WeinG, LSpG) an die neuen unionsrechtlichen Vorgaben und das AgrarGeoSchDG. 
 
Diese Zusammenfassung enthält die zentralen Maßnahmen und Regelungsbereiche des Gesetzentwurfs, ohne auf redaktionelle oder rein formale Änderungen einzugehen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:03.06.2025
Datum Kabinettsbeschluss:30.07.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

DOMOWINA Zwjazk Łužiskich Serbow z.t. / Zwězk Łužyskich Serbow z.t. / Bund Lausitzer Sorben e.V. | 10.11.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Berücksichtigung der anerkannten Regional- und Minderheitensprachen

Lobbyregister-Nr.: R004650 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67668

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:08.09.2025
Erste Beratung:11.09.2025
Abstimmung:13.11.2025
Drucksache:21/1510 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/2758 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

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AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat12.11.2025Ergänzung
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz12.11.2025Tagesordnung
Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Der federführende Ausschuss war der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Mitberatender Ausschuss war der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. 
 
Beschlussempfehlung:  
Die Beschlussempfehlung lautet, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; dagegen gestimmt haben AfD und Die Linke. Ein Entschließungsantrag wird nicht erwähnt. 
 
Änderungen:  
Es wurden Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen. Diese betreffen insbesondere das Weingesetz, konkret eine Verordnungsermächtigung, die finanzielle Leistungen an Erzeugergemeinschaften ermöglicht (insbesondere § 22c Weingesetz). Die Änderungen beziehen sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf und bestehende einschlägige Gesetze (Weingesetz, Markengesetz, Lebensmittelspezialitätengesetz). Es gibt keine Hinweise auf Änderungen, die sich auf völlig andere Gesetze beziehen (kein „Trojaner“ erkennbar). 
 
Begründung:  
Die Begründung hebt hervor, dass die Gesetzgebung notwendig ist, um die neuen europäischen Vorgaben zum Schutz geografischer Angaben umzusetzen. Ziel ist es, den Schutz geografischer Angaben auf handwerkliche und industrielle Produkte auszuweiten, nationale Spielräume zu nutzen und die Verfahren zu modernisieren. Die Änderungen im Weingesetz sollen insbesondere die finanzielle Grundlage von Erzeugergemeinschaften stabilisieren. 
 
Statements der Fraktionen:  
- CDU/CSU: Betont die Bedeutung des Schutzes geografischer Angaben und die Umsetzung europäischer Vorgaben. Begrüßt die Erweiterung des Schutzes auf industrielle Produkte und die Verfahrensänderungen. Unterstützt die Verordnungsermächtigung im Weingesetz. 
- SPD: Hält die Gesetzgebung wegen europarechtlicher Vorgaben für notwendig. Nutzt nationale Spielräume, integriert Spezialitätenrecht, Marken- und Weingesetz. Schafft neue Anspruchsgrundlagen und Befugnisse auch im industriell-handwerklichen Bereich. Änderungsantrag soll finanzielle Grundlage von Erzeugervereinigungen stärken. 
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Unterstützt die Geoschutz-Reform der EU. Sieht Vorteile für Herkunftskennzeichnungen, regionale Wirtschaft und Verbraucherschutz. Unterstützt auch die Ziele des Änderungsantrags. 
- AfD und Die Linke: Keine eigenen inhaltlichen Statements im Text, aber sie haben gegen die Beschlussempfehlung gestimmt. 
 
Weitere Angaben:  
Keine Angaben zu Alternativen, Kosten oder einem Entschließungsantrag. 
 
Änderungen:  
Hier sind die wichtigsten inhaltlichen Maßnahmen aus den Änderungen des Ausschusses: 
 
- Einführung einer Verordnungsermächtigung im Weingesetz, damit anerkannte Erzeugervereinigungen im Weinbereich künftig auch von Nicht-Mitgliedern finanzielle Beiträge erheben können, um die Finanzierung ihrer Aufgaben sicherzustellen. 
- Wegfall des Wahlrechts der Bundesländer bezüglich der Überwachung von Produkten vor dem Marktzugang; künftig wird das Überprüfungsverfahren einheitlich durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz festgelegt (entweder Behörde/zertifizierte Stelle oder Eigenerklärung). 
- Anpassung des § 22c Weingesetz: Der Paragraph bleibt erhalten und wird mit neuem Inhalt (Regelung zu finanziellen Beiträgen) gefüllt, statt aufgehoben zu werden.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:373/25
Eingang im Bundesrat:15.08.2025
Erster Durchgang:29.09.2025
Status Bundesrat:Beraten