Geoschutzreformgesetz

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 15.01.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/1510 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2758 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.⚪ Beteiligungsfrist ca. 1-2 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Trojanercheck : | ✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des deutschen Rechts an die umfassend reformierten EU-Vorgaben zum Schutz geografischer Angaben, garantiert traditioneller Spezialitäten und fakultativer Qualitätsangaben im Agrar-, Handwerks- und Industriebereich. Dazu werden die bisherigen nationalen Regelungen zusammengeführt, vereinfacht und an das neue Unionsrecht angepasst. Ein neues Stammgesetz (Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz) wird geschaffen, das die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1143 (Agrarbereich) und der Verordnung (EU) 2023/2411 (handwerkliche und industrielle Erzeugnisse) ermöglicht. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wird für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse zuständig, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für den Agrarbereich. Federführend zuständig sind das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf ist notwendig, weil das EU-Recht im Bereich des Schutzes geografischer Angaben grundlegend überarbeitet wurde. Die bisherigen nationalen Regelungen sind verstreut und müssen an die neuen, unmittelbar geltenden EU-Verordnungen angepasst werden. Die EU hat sich durch internationale Abkommen (Genfer Akte des Lissabonner Abkommens) verpflichtet, geografische Angaben umfassend zu schützen. Die Reform dient auch der Umsetzung von Nachhaltigkeitszielen der UN-Agenda 2030 und soll die Wettbewerbsfähigkeit traditioneller Betriebe stärken, Verbraucher informieren und regionale Wirtschaft sowie Tourismus fördern. Eine Vorgeschichte ist die kurzfristige Anpassung der deutschen Vorschriften an die neue EU-Verordnung im Jahr 2024, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Kosten:
Für das DPMA entstehen ab 2026 jährliche Personalkosten von ca. 160.000 Euro und IT-Kosten von 9.000 Euro. Im Jahr 2025 fallen einmalig Personalkosten von 63.000 Euro und IT-Dienstleisterkosten von 34.500 Euro an. Diese Mehrbedarfe werden aus den bestehenden Haushaltsmitteln (Einzelplan 07) gedeckt. Durch Gebühren werden jährliche Mehreinnahmen von ca. 5.000 Euro erwartet. Für die BLE werden eventuelle Mehrbedarfe im Einzelplan 10 ausgeglichen. Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen ansonsten keine weiteren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Zu den Kosten für die Länder im Zusammenhang mit Kontrollen liegen keine Angaben vor. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Wirtschaft und Verwaltung entsteht nur geringfügiger zusätzlicher Aufwand, insbesondere durch Informationspflichten und Kontrollen. Für die Länder fällt ein geringfügiger Mehraufwand durch die Führung eines öffentlichen Registers an. Auswirkungen auf Verbraucherpreise werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten im Text. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist ausdrücklich als besonders eilbedürftig eingestuft, um ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission zu vermeiden. Er enthält Durchführungsbestimmungen zu EU-Verordnungen, die ab 1. Dezember 2025 (für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse) gelten. Die Reform bringt eine Vereinfachung und Bündelung der bisherigen Regelungen, stärkt die Rolle von Erzeugervereinigungen, fördert nachhaltige Entwicklung und regionale Wirtschaft und trägt zur Transparenz für Verbraucher bei. Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen; die Durchführung und Auswirkungen werden von den zuständigen Ministerien begleitet und mit der EU-Kommission abgestimmt.
Maßnahmen:
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht berücksichtigt):
- Einführung eines neuen Gesetzes zur Durchführung des Unionsrechts im Bereich des Agrargeoschutzes (AgrarGeoSchDG), das insbesondere die Verordnung (EU) 2024/1143 umsetzt.
- Definition von Zweck, Anwendungsbereich und zentralen Begriffen des Agrargeoschutzrechts, einschließlich der verschiedenen Schutzbezeichnungen (z.B. g.U., g.g.A., g.t.S.) und deren Abkürzungen.
- Festlegung der Zuständigkeiten: Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) wird zentrale Behörde für Eintragungs-, Änderungs- und Löschungsverfahren von Schutzbezeichnungen, während die Länder für Kontrollen und die Zollbehörden für Außenkontrollen zuständig bleiben.
- Detaillierte Regelungen zu Erzeugervereinigungen:
- Einführung und Definition verschiedener Arten von Erzeugervereinigungen (antragstellend, allgemein, anerkannt) und deren Zusammenschlüsse.
- Möglichkeit der Anerkennung von Erzeugervereinigungen, einschließlich Kriterien, Verfahren und Rechte/Pflichten.
- Option, dass Einzelerzeuger oder Behörden Aufgaben von Erzeugervereinigungen übernehmen können.
- Einführung eines öffentlichen Registers für Erzeugervereinigungen, geführt von den Ländern.
- Regelungen zu Eintragung, Änderung und Löschung von Schutzbezeichnungen:
- Nationale Verfahren für Anträge, Einsprüche und Konsultationen werden geregelt und können durch Rechtsverordnungen weiter ausgestaltet werden.
- Möglichkeiten zur Änderung von Produktspezifikationen (Unionsänderung, Standardänderung).
- Verfahren zur Löschung von Schutzbezeichnungen.
- Schutzvorschriften:
- Verbot der widerrechtlichen Nutzung, Nachahmung und irreführenden Verwendung von Schutzbezeichnungen.
- Nachweispflichten bei Nichtnutzung einer Schutzbezeichnung.
- Regelungen zu amtlichen Kontrollen:
- Vorgaben für Herstellungskontrolle, Marktkontrolle, Bündlerkontrolle (für Kleinsterzeuger) und zollamtliche Überwachung.
- Möglichkeit, die Durchführung und Organisation der Kontrollen durch Rechtsverordnung zu regeln.
- Durchführung und Kontrolle fakultativer Qualitätsangaben:
- Schutz und Kontrolle fakultativer Qualitätsangaben (z.B. „Bergerzeugnis“) werden geregelt.
- Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung:
- Behörden erhalten umfassende Befugnisse zur Überwachung und Durchsetzung des Agrargeoschutzrechts.
- Privatrechtliche Ansprüche bei Verstößen (z.B. Unterlassung, Schadensersatz) werden geregelt.
- Vorschriften zur Datenverarbeitung, Datenübermittlung und Veröffentlichung von Daten im Zusammenhang mit dem Agrargeoschutzrecht.
- Regelungen zur Amtshilfe und Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten.
- Gebührenregelungen für Verfahren und Kontrollen, sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene.
- Durchführung und Schutz von Schutzbezeichnungen aus internationalen Abkommen (Genfer Akte und vergleichbare Schutzbezeichnungen).
- Besondere Vorschriften für Gerichtsverfahren, insbesondere zur Vertretung durch Patentanwälte in Agrargeoschutzangelegenheiten.
- Einführung und Ausweitung von Bußgeldvorschriften zur Sanktionierung von Verstößen gegen das Agrargeoschutzrecht, statt bisheriger Strafvorschriften.
- Anpassung und Harmonisierung des deutschen Rechts (insbesondere MarkenG, WeinG, LSpG) an die neuen unionsrechtlichen Vorgaben und das AgrarGeoSchDG.
Diese Zusammenfassung enthält die zentralen Maßnahmen und Regelungsbereiche des Gesetzentwurfs, ohne auf redaktionelle oder rein formale Änderungen einzugehen.
| Datum erster Entwurf: | 03.06.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 30.07.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Im August 2024 hat ein zweifacher Meinungsaustausch mit dem Deutschen
Weinbauverband e. V. zu einigen für das Gesetzvorhaben relevanten Einzelfragen stattgefunden. Im Bereich des Agrargeoschutzes haben von den im Rahmen des Anhörungsverfahrens
eingegangenen Stellungnahmen die Stellungnahme der Gesellschaft für gewerblichen
Rechtsschutz und Urheberrecht sowie die gemeinsame Stellungnahme des Verbandes deutscher Sektkellereien und des Bundesverbandes Wein und Spirituosen International e.V. zu
kleineren Anpassungen des Entwurfs geführt.
Ferner haben zu diesem Entwurf der Frasche Rädj/Friesenrat Sektion Nord, das Nordfrisk Institut und der Minderheitenrat der vier autochthonen nationalen Minderheiten und
Volksgruppen in der Bundesrepublik Deutschland (Dänen, Sorben, Friesen und Roma) als
Interessenvertretung der anerkannten Minderheiten der Friesen, Dänen, Sorben und Roma beigetragen: Die Forderung, deren Institutionen und Verbände in Eintragungs-, Änderungs-
und Löschungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2023/2411 zu beteiligen, wurde durch die Aufnahme von § 130 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 MarkenG (Artikel 3 Nummer 19)
berücksichtigt. Ferner sind die Stellungnahmen der Gesellschaft für gewerblichen
Rechtsschutz und Urheberrecht, des Markenverbandes, des Industrieverbands Schneid- und Haushaltswaren, des Bundesverbandes der Deutschen Süßwarenindustrie, der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid dahingehend
berücksichtigt worden, dass weiterhin ein einfacher nationaler Schutz geografischer Angaben möglich ist und sich die Einschränkung der §§ 127 bis 129 MarkenG nach § 127 Absatz 5 MarkenG nur auf qualifizierte geografische Angaben bezieht. Schließlich wurde auf Anregung des Markenverbandes die Bußgeldhöhe für die Tatbestände in § 145 Absatz 1,
Nummer 2 und 3 und Absatz 3 von 20 000 Euro auf 50 000 Euro erhöht, um zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen bislang um Straftatbestände handelte, die mit dieser Reform zu Bußgeldtatbeständen umgewandelt werden.
Im Übrigen haben keine weiteren Interessenvertretungen sowie beauftragte Dritte
wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Von den abgegebenen Stellungnahmen machen zwei Verbände explizite Angaben zur Dauer der Beteiligungsphase: Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und der Deutsche Raiffeisenverband e. V. (DRV) weisen beide auf eine sehr kurze Frist zur Stellungnahme hin. Der DRV spricht von einer "kurzen Fristsetzung", die eine umfassende interne Abstimmung nicht ermöglichte, und der ZDH behält sich vor, weitere Anmerkungen im Laufe des Verfahrens einzubringen. Konkrete Datumsangaben zum Beginn der Aufforderung oder zur Länge der Beteiligungsphase werden nicht genannt. Die übrigen Verbände machen keine Angaben zum Zeitraum oder Eingangsdatum der Aufforderung.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf zur Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben ist insgesamt differenziert, aber überwiegend konstruktiv-kritisch. Viele Verbände begrüßen die Grundintention und die Harmonisierung mit EU-Recht sowie die Stärkung des Herkunftsschutzes. Gleichzeitig werden zahlreiche praktische, rechtliche und branchenspezifische Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge geäußert. Besonders häufig werden die Definition des Erzeugerbegriffs, die Gefahr zusätzlicher Bürokratie und Gebühren, die Repräsentativität von Erzeugergemeinschaften sowie die Transparenz und Verständlichkeit der Herkunftskennzeichnung thematisiert. Die Kritikpunkte variieren je nach Branche und Interessenlage der Verbände.
Meinungen im Detail
1. Schutz und Qualität geografischer Angaben
Der Lebensmittelverband Deutschland e. V. und der Fachverband Werkzeugindustrie e.V. betonen die Bedeutung bewährter Qualitätsmechanismen und Mindeststandards. Sie fordern, dass bestehende Standards und Schutzmechanismen vollständig in das neue System übernommen werden, um den hohen Qualitätsanspruch und den Ruf der Herkunftsangaben zu sichern. Der Lebensmittelverband warnt vor einer Absenkung der Standards durch die Reform.
2. Definition und Repräsentativität des Erzeugerbegriffs
Die Definition des Begriffs "Erzeuger" ist ein zentrales Thema in den Stellungnahmen aus der Wein-, Brau- und Spirituosenbranche (u.a. Deutscher Weinbauverband, Bundesverband der Deutschen Weinkellereien, Verein Münchener Brauereien, Verband Deutscher Sektkellereien und Bundesverband Wein und Spirituosen International). Diese Verbände kritisieren die geplante Definition als unklar oder praxisfern und fordern eine branchengerechte, repräsentative und praxistaugliche Regelung. Besonders die Brauereiverbände schlagen eine an der Zertifizierung orientierte Definition vor und regen branchenspezifische Ausnahmen an. Der Deutsche Raiffeisenverband fordert, dass die Anerkennung von Erzeugervereinigungen sich an Produktionsmengen statt an Mitgliederzahlen orientieren sollte.
3. Bürokratie, Gebühren und Finanzierung
Die Einführung neuer Gebühren und zusätzlicher Bürokratie wird von zahlreichen Wirtschaftsverbänden, insbesondere aus der Wein- und Spirituosenbranche (Bundesverband der Deutschen Weinkellereien, Verband Deutscher Sektkellereien, Deutscher Weinbauverband, Deutscher Raiffeisenverband, Bundesverband der Deutschen Spirituosenindustrie und -Importeure), abgelehnt. Sie warnen vor finanziellen Belastungen, erhöhter Bürokratie und fordern eine effiziente, kostenarme und nachhaltige Regulierung. Die ungelöste Finanzierung der Erzeugervereinigungen wird als Problem hervorgehoben.
4. Beteiligung und Zuständigkeiten
Mehrere Verbände (u.a. Bundesverband der Deutschen Spirituosenindustrie und -Importeure, Deutscher Weinbauverband, Deutscher Raiffeisenverband) kritisieren die weitreichenden Verordnungsermächtigungen des Bundesministeriums ohne Beteiligung des Bundesrates und warnen vor einer Zersplitterung der Zuständigkeiten. Sie fordern eine klare, einheitliche und föderal abgestimmte Zuständigkeitsstruktur sowie eine stärkere Einbindung der Fachkreise und Branchenvertreter in die Ausgestaltung der Durchführungsbestimmungen.
5. Herkunftskennzeichnung und Verbraucherschutz
Der Verbraucherzentrale Bundesverband kritisiert die bestehende Vielfalt an Siegeln und Unionszeichen als irreführend und fordert eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung für alle Lebensmittel, inklusive Primärzutaten. Er verlangt einheitliche und verbindliche Vorgaben für Werbung mit regionaler Herkunft und eine grundlegende Überarbeitung der Unionszeichen, um sie an das Verbraucherverständnis anzupassen. Die Kritik an mangelnder Transparenz und Verständlichkeit wird ausschließlich von Verbraucherschutzseite vorgebracht.
6. Marktstrukturen und Erzeugergemeinschaften
Der Bundesverband Deutscher Milchviehhalter sieht die Gefahr, dass die neuen Regelungen vor allem großen Molkereien nutzen und einzelne Milchviehhalter benachteiligen. Er schlägt ein neues Marktmodell mit Landeserzeugergemeinschaften und Branchenorganisationen vor, fordert Mehrheitsentscheidungen statt Konsensprinzip und eine Anpassung der EU-Marktordnung, um die Interessen der Erzeuger besser zu vertreten.
7. Sanktionen und Rechtsschutz
Der Bundesverband Deutscher Patentanwälte begrüßt die Übertragung der Zuständigkeit an das Deutsche Patent- und Markenamt, sieht aber die Herabstufung von Straftatbeständen zu Ordnungswidrigkeiten kritisch und fordert weiterhin strafrechtliche Sanktionen zur Bekämpfung von Produktpiraterie. Auch der Bundesverband der Deutschen Spirituosenindustrie und -Importeure fordert, schwerwiegende Verstöße nicht nur mit Bußgeldern, sondern auch mit strafrechtlichen Sanktionen zu belegen.
8. Branchenspezifische Aspekte
Die Weinbranche (Deutscher Weinbauverband, Bundesverband der Deutschen Weinkellereien, Deutscher Raiffeisenverband, Verband Deutscher Sektkellereien) diskutiert ausführlich die geplanten Änderungen im Weingesetz, wie die Verlängerung des Antragszeitraums für Wiederbepflanzungen und die Ausweitung des geografischen Schutzes auf kleinere Einheiten. Die Brauereiverbände fordern branchenspezifische Sonderregelungen für ausgelagerte Produktionsschritte. Der Fachverband Werkzeugindustrie begrüßt die Erweiterung des Schutzes auf handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und fordert eine industriefreundliche Ausgestaltung.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Reform des Schutzes geografischer Angaben von den meisten Verbänden grundsätzlich begrüßt wird, aber zahlreiche praktische und branchenspezifische Nachbesserungen gefordert werden. Die Kritikpunkte konzentrieren sich auf die Definition und Repräsentativität des Erzeugerbegriffs, die Gefahr zusätzlicher Bürokratie und Gebühren, die Notwendigkeit klarer Zuständigkeiten und die Verbesserung der Transparenz für Verbraucher. Arbeitgeber- und Branchenverbände legen den Schwerpunkt auf wirtschaftliche und organisatorische Aspekte, während der Verbraucherschutzverband die Irreführungspotenziale und die mangelnde Transparenz für Verbraucher hervorhebt.
„Eine Ausgestaltung dieser Verfahren ohne Bundesratsbeteiligung widerspricht den Prinzipien des Föderalismus und der Gewaltenteilung und birgt das Risiko, dass die Interessen der betroffenen Wirtschaftskreise und Regionen nicht ausreichend im Verordnungsgebungsprozess berücksichtigt werden.“
Der Bundesverband der Deutschen Spirituosenindustrie und -Importeure e. V. (BSI) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Geoschutz-Reformgesetzes (GeoSchReformG), insbesondere zum Agrargeoschutzdurchführungsgesetz (AgrarGeoSchDG). Zentrale Kritikpunkte sind die weitreichenden Verordnungsermächtigungen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) ohne Beteiligung des Bundesrates, was aus Sicht des BSI föderale Prinzipien und die Beteiligung der Länder missachtet. Der Verband fordert eine klare, einheitliche Zuständigkeitsstruktur, vorzugsweise bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), um Rechtsunsicherheiten und eine Zersplitterung der Zuständigkeiten zu vermeiden. Weiterhin wird angeregt, Gebührenregelungen so zu gestalten, dass insbesondere Kleinsterzeuger nicht übermäßig belastet werden. Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten empfiehlt der BSI, auch indirekte Verwendungen geografischer Angaben als ahndungsfähig aufzunehmen und schwerwiegende Verstöße – wie im Markengesetz – nicht nur mit Bußgeldern, sondern auch mit strafrechtlichen Sanktionen zu belegen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die fehlende Bundesratsbeteiligung bei Verordnungsermächtigungen, 2) die Zuständigkeitsregelungen und mögliche Zersplitterung der Behörden, 3) die Ausgestaltung der Ordnungswidrigkeiten und deren Sanktionierung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir sehen dies als ein entscheidendes Kriterium insbesondere mit Blick auf die Selbstverwaltung der Branche. Der Schwerpunkt hat aus unserer Sicht auf der Erzeugung des Produktes zu liegen, für welches die Regelungen z.B. in den Produktspezifikationen geschaffen wurden und welches vermarktet wird.“
Der Bundesverband der Deutschen Weinkellereien e.V. nimmt zum Entwurf des Geoschutz-Reformgesetzes Stellung. Die Stellungnahme betont, dass viele Details noch in den kommenden Durchführungsbestimmungen geregelt werden müssen. Besonders begrüßt wird, dass traditionelle Begriffe weiterhin verwendet werden dürfen. Der Verband hebt die Definition des Begriffs 'Erzeuger' als entscheidend hervor und fordert, dass alle relevanten Akteure wie Selbstvermarkter, Genossenschaften und Kellereien weiterhin einbezogen werden. Das sogenannte 'Kopfprinzip' (eine Person, eine Stimme) wird kritisch gesehen, da es die tatsächlichen Produktions- und Vermarktungsmengen nicht ausreichend abbildet. Die geplante Einführung von Gebühren wird abgelehnt, da sie zusätzliche finanzielle Belastungen und Bürokratie befürchten lässt. Im Bereich des Weingesetzes werden die geplanten Änderungen als notwendig angesehen, insbesondere die Verlängerung des Antragszeitraums für Wiederbepflanzungen und die Möglichkeit, den geografischen Schutz auf kleinere Einheiten wie 'Gewanne' auszuweiten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Definition und Repräsentativität des Erzeugerbegriffs, 2. Die Ablehnung neuer Gebühren und Bürokratie, 3. Die Erweiterung des geografischen Schutzes im Weingesetz.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 22.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Nur wenn Herkunftsschutz und Marktstruktur zusammengedacht werden, kann der angestrebte Mehrwert auch tatsächlich bei den Erzeugern ankommen.“
Der Bundesverband Deutscher Milchviehhalter e.V. (BDM) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz). Der Verband betont, dass ein wirksamer Herkunftsschutz regionaler Spezialitäten, insbesondere von Milch- und Käseprodukten, die Wertschöpfung steigern und sowohl Verbrauchern als auch Erzeugern Vorteile bringen kann. Allerdings weist der BDM darauf hin, dass vor allem große Molkereien von den neuen Regelungen profitieren könnten, während einzelne Milchviehhalter strukturell benachteiligt sind. Um dies zu verhindern, schlägt der BDM ein neues Marktmodell vor, bei dem Landeserzeugergemeinschaften (LEG) und eine Branchenorganisation Milcherzeugung (BO Milch) die Vermarktung und den Schutz geografischer Angaben übernehmen. Zudem fordert der BDM eine Anpassung von Artikel 157 der Gemeinsamen Marktordnung (GMO) auf EU-Ebene, damit Branchenorganisationen auch ohne Beteiligung von Verarbeitern gegründet werden können. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die strukturelle Benachteiligung einzelner Milchviehhalter und die Notwendigkeit neuer Marktstrukturen, 2) das vorgeschlagene zweistufige Marktmodell (LEG und BO Milch) zur Stärkung der Erzeuger, 3) die Kritik am Konsensprinzip in Erzeugergemeinschaften und die Forderung nach Mehrheitsentscheidungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R003114 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Bundesverband Deutscher Patentanwälte (BDPA) begrüßt die Ausweitung des Schutzes geografischer Herkunftsangaben. Im Kontext der Globalisierung und Digitalisierung haben die Rechte an geistigem Eigentum stark an Bedeutung gewonnen und gehören zu den wichtigsten Ressourcen vieler Unternehmen.“
Der Bundesverband Deutscher Patentanwälte e.V. (BDPA) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zum Geoschutzreformgesetz, das den Schutz geografischer Herkunftsangaben (also Produktbezeichnungen, die auf eine bestimmte Region hinweisen, wie z.B. Schwarzwälder Schinken) auf handwerkliche und industrielle Erzeugnisse ausweitet. Die Stellungnahme betont die Bedeutung geistigen Eigentums in einer globalisierten und digitalisierten Wirtschaft und unterstützt die Harmonisierung der Regelungen auf EU-Ebene. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Übertragung der Zuständigkeit an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wird begrüßt, allerdings werden Zweifel an der Angemessenheit der geplanten Personalausstattung geäußert. 2) Die Neuregelung der Klagebefugnis, die nun einzelnen Erzeugern und bestimmten Organisationen, aber nicht mehr sogenannten Abmahnvereinen, Klagebefugnis einräumt, wird positiv bewertet; es wird jedoch angeregt, die Klagebefugnis unter bestimmten Bedingungen auch auf weitere Erzeugervereinigungen auszuweiten. 3) Die Herabstufung von Straftatbeständen zu Ordnungswidrigkeiten wird kritisch gesehen, da der BDPA die Möglichkeit strafrechtlicher Sanktionen für notwendig hält, um Produktpiraterie wirksam zu bekämpfen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 15.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Winzergenossenschaften unterstützen die Ziele der Reform, sehen jedoch in der praktischen Umsetzung noch Klärungsbedarf. Der DRV fordert eine enge Abstimmung mit der Branche bei der Ausgestaltung der Rechtsverordnungen und Übergangsregelungen sowie eine bundeseinheitliche und praxisgerechte Anerkennungssystematik.“
Der Deutsche Raiffeisenverband e.V. (DRV), der die Interessen der deutschen Winzer- und Weingärtnergenossenschaften vertritt, begrüßt grundsätzlich die Reform und Vereinheitlichung des Schutzes geografischer Angaben im Agrarbereich (Geoschutzreformgesetz). Die Anpassung an das EU-Recht wird als notwendig und sinnvoll bewertet, um die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Weinwirtschaft zu sichern. Der DRV hebt jedoch mehrere kritische Punkte hervor: Erstens wird die Möglichkeit zur Anpassung des Erzeugerbegriffs per Verordnung kritisch gesehen und eine stärkere Einbindung der Branche gefordert. Zweitens fordert der DRV, dass die Anerkennung von Erzeugervereinigungen sich an Produktionsmenge statt an der Anzahl der Mitglieder orientieren sollte, um die Repräsentativität zu gewährleisten. Drittens lehnt der Verband die Einführung von Gebühren ab und warnt vor einer möglichen Ungleichbehandlung der Weinbaugebiete. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die Notwendigkeit bundeseinheitlicher Kriterien, die Sicherung der Finanzierung von Erzeugervereinigungen und die Warnung vor übermäßiger Bürokratie durch ausufernde Kontrollmechanismen. Insgesamt unterstützt der DRV die Ziele der Reform, sieht aber erheblichen Klärungsbedarf bei der praktischen Umsetzung und fordert eine enge Abstimmung mit der Branche.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 16.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001376 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die gesetzgeberische Weiterentwicklung des geografischen Schutzes ist von hoher Relevanz für den deutschen Weinsektor. Nahezu die gesamte deutsche Rebfläche ist einer geografischen Angabe zugeordnet.“
Der Deutsche Weinbauverband e. V. (DWV) bewertet den Entwurf des Geoschutzreformgesetzes, das den Schutz geografischer Angaben – insbesondere für Wein – reformieren und erweitern soll. Der DWV unterstreicht die zentrale Bedeutung geografischer Angaben für den deutschen Weinsektor, da fast die gesamte Rebfläche entsprechenden Schutz genießt. Besonders ausführlich behandelt werden die Definition des Begriffs 'Erzeuger', die Beteiligung und Vertretung durch Fachverbände sowie die rechtliche und finanzielle Stellung der Erzeugervereinigungen (Schutzgemeinschaften). Der DWV kritisiert die neue Definition des Erzeugerbegriffs als unklar und fordert eine einheitliche, praxistaugliche Regelung. Die Finanzierung der Erzeugervereinigungen wird als weiterhin ungelöstes Problem hervorgehoben, mit dem Appell an das Bundesministerium, hier endlich Fortschritte zu erzielen. Zudem fordert der Verband, dass die bewährte Beteiligung der Schutzgemeinschaften im Verfahren erhalten bleibt und dass die Umsetzung der Verordnungsdetails unter starker Einbindung der Fachkreise erfolgt. Weitere ausführliche Aspekte sind die Ablehnung von Gebühren für die Weinbranche, die Forderung nach Bürokratieabbau und die Kritik an Verordnungsermächtigungen ohne Beteiligung des Bundesrates.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Einführung eines unionsweiten Schutzsystems für geografische Angaben stellt einen bedeutenden Schritt dar, um die Wettbewerbsfähigkeit traditioneller, hochwertiger Werkzeuge zu stärken, die Identität regionaler Produktionsstandorte zu sichern und die internationale Markenidentität wirksam zu schützen.“
Der Fachverband Werkzeugindustrie e.V. (FWI) begrüßt den Referentenentwurf des Geoschutzreformgesetzes ausdrücklich. Der Verband betont, dass die Einführung eines unionsweiten Schutzsystems für geografische Angaben ein wichtiger Schritt ist, um die Wettbewerbsfähigkeit traditioneller und hochwertiger Werkzeuge zu stärken. Besonders hervorgehoben wird die Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben auf handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, was zur Sicherung regionaler Identitäten, zum Verbraucherschutz und zur Differenzierung im globalen Wettbewerb beiträgt. Der FWI fordert eine praxisnahe, wirtschaftlich tragfähige und industriefreundliche Ausgestaltung des Gesetzes, um Überbürokratie zu vermeiden und nachhaltige Rahmenbedingungen für die mittelständisch geprägte Werkzeugindustrie zu schaffen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Bedeutung des Schutzes geografischer Angaben für die Branche, 2. Die Notwendigkeit einer umsichtigen und praxisnahen Gesetzesausgestaltung, 3. Die Forderung nach effizienter, kostenarmer und nachhaltiger Regulierung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Es wäre weder sinnvoll noch nachvollziehbar (auch nicht für Verbraucher), wenn es zu keiner oder nur einer eingeschränkten Überführung dieser qualitätssichernden und etablierten Mechanismen und Standards käme oder gar schlimmstenfalls zu einer Festlegung, die diesen Prozess nicht berücksichtigen würde und niedriger Standards festlegen würde.“
Die Stellungnahme des Lebensmittelverbands Deutschland e. V. bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben, insbesondere im Hinblick auf die Bezeichnung 'Solingen' für Schneidwaren. Der Verband betont die Bedeutung der bestehenden, bewährten Qualitäts- und Innovationsmechanismen sowie der Mindeststandards, die über Jahre zwischen den Herstellern entwickelt wurden. Diese Standards sollten vollständig in das neue europäische System übernommen werden, um den hohen Qualitätsanspruch und den Ruf der Herkunftsangabe zu sichern. Besonders ausführlich werden die folgenden Aspekte behandelt: 1) Die Vorbildfunktion der Herkunftsangabe 'Solingen' und deren Qualitätssicherung, 2) Die Notwendigkeit, bestehende Mindestvoraussetzungen eins zu eins zu übernehmen, 3) Die Gefahr einer Absenkung von Standards durch die Reform.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 16.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Im Sinne der stets angepeilten Entbürokratisierung sollte dieser Absatz daher ersatzlos gestrichen werden.“
Die Stellungnahme der Verbände Verband Deutscher Sektkellereien e. V. und Bundesverband Wein und Spirituosen International e. V. bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben. Die Verbände begrüßen die Beibehaltung traditioneller Begriffe und betonen die Bedeutung einer klaren Definition des Begriffs 'Erzeuger', insbesondere im Hinblick auf die Selbstverwaltung der Branche. Sie fordern, dass Hersteller, die neue Produktkategorien schaffen, ebenfalls als Erzeuger gelten sollten. Kritisch sehen sie die geplanten weiteren Schutzvorschriften (§ 18 Abs. 1), da diese zu erhöhtem Verwaltungsaufwand führen könnten, und sprechen sich für deren Streichung aus. Die Einführung von Gebühren (§ 35) wird entschieden abgelehnt, da sie zusätzliche finanzielle und bürokratische Belastungen befürchten. Positiv bewertet wird die Verlängerung des Antragszeitraums für die Wiederbepflanzung im Weingesetz. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Definition des Erzeugerbegriffs und die Rolle der Erzeugervereinigungen, 2) die Kritik an zusätzlichen Schutzvorschriften und Bürokratie, 3) die Ablehnung von Gebühren.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 16.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Für eine bewusste Entscheidung für regionale Lebensmittel ohne Täuschungs- und Irreführungsgefahren brauchen Verbraucher:innen sowohl Vergleichbarkeit als auch Verlässlichkeit der Herkunfts- und Regionalkennzeichnungen. Diese sind aktuell nicht gegeben.“
Die Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zum Gesetzentwurf zur Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben kritisiert, dass Verbraucher:innen derzeit keine verlässlichen und verständlichen Informationen über die Herkunft von Lebensmitteln erhalten. Die Vielzahl an Siegeln und Kennzeichnungen, insbesondere die EU-Unionszeichen 'geschützte geografische Angabe' (g.g.A.), 'geschützte Ursprungsbezeichnung' (g.U.) und 'garantiert traditionelle Spezialität' (g.t.S.), führen aus Sicht des vzbv zu Verwirrung und bergen ein erhebliches Irreführungspotenzial. Besonders das g.g.A.-Zeichen wird als problematisch angesehen, da es lediglich einen Produktionsschritt in der genannten Region verlangt, während die Zutaten von anderswo stammen können. Der vzbv fordert daher eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung für alle Lebensmittel inklusive Primärzutaten, einheitliche und verbindliche Vorgaben für Werbung mit regionaler Herkunft sowie eine grundlegende Überarbeitung der Unionszeichen, um sie an das Verbraucherverständnis anzupassen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) das Irreführungspotenzial der bestehenden Unionszeichen, 2) die Forderung nach einer verpflichtenden Herkunftskennzeichnung für alle Lebensmittel, und 3) die Notwendigkeit einheitlicher und transparenter Kriterien für regionale Werbung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 17.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die auftraggebende, zertifizierte Brauerei, die auch als Herstellerin des geschützten Produktes gilt, hat jedoch ein originäres Interesse die Rechte und Pflichten eines Erzeugers auch selbst vollumfänglich wahrnehmen zu können und hierbei nicht als bloßer Wirtschaftsbeteiligter zu gelten.“
Die Stellungnahme des Vereins Münchener Brauereien e.V. und des Bayerischen Brauerbunds e.V. zum Geoschutzreformgesetz kritisiert insbesondere die im Gesetzentwurf vorgesehene Definition des Begriffs 'Erzeuger'. Nach aktueller Fassung gilt als Erzeuger, wer den letzten Herstellungsschritt eines geschützten Produkts vornimmt. Die Verbände halten diese Definition für unzureichend, da sie nicht die realen Produktionsabläufe in der Brauwirtschaft abbildet, insbesondere wenn einzelne Produktionsschritte an externe Dienstleister ausgelagert werden. Sie schlagen stattdessen vor, die Erzeugereigenschaft an die Zertifizierung des Betriebs und die Verantwortung für die Einhaltung der Produktspezifikationen zu knüpfen. Als Hilfslösung wird angeregt, für die Brauereibranche eine abweichende Regelung per Rechtsverordnung zu ermöglichen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die praktische Problematik der aktuellen Erzeuger-Definition für Brauereien mit ausgelagerten Produktionsschritten, 2) Der Vorschlag einer neuen, an der Zertifizierung orientierten Definition, 3) Die Möglichkeit einer branchenspezifischen Sonderregelung durch Rechtsverordnung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 16.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir gehen davon aus, dass diese Regelungen den Fortbestand der genannten Vereine ermöglicht. Daher sehen wir es als dringend geboten an, das besondere Interesse der bereits existierenden Schutzvereine entsprechend zu wahren.“
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßt grundsätzlich den Entwurf des Geoschutzreformgesetzes, das den Schutz geografischer Angaben – also Herkunftsbezeichnungen wie 'Dresdener Christstollen' oder 'Nürnberger Lebkuchen' – reformieren und erweitern soll. Der ZDH betont die Bedeutung des Lebensmittelhandwerks für regionale Vielfalt und die Nahversorgung, insbesondere im ländlichen Raum. Besonders hervorgehoben wird die Sorge, dass bestehende Schutzvereine durch neue Regelungen in ihrer Existenz gefährdet oder in ihrer Arbeit behindert werden könnten. Der Verband begrüßt daher, dass laut EU-Verordnung 2024/1143 und dem Gesetzentwurf bestehende Vereinigungen weiterhin als Erzeugergemeinschaften anerkannt werden können. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Rolle des Lebensmittelhandwerks für regionale Wirtschaft und Gesellschaft, 2) Die Bedeutung und den Schutz bestehender Vereinigungen und Schutzvereine, 3) Die Übernahme der EU-Vorgaben in das deutsche Recht und die daraus resultierende Rechtssicherheit für die betroffenen Betriebe.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 15.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002265 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 5189667783-94 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Berücksichtigung der anerkannten Regional- und Minderheitensprachen
Lobbyregister-Nr.: R004650 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67668
| Eingang im Bundestag: | 08.09.2025 |
| Erste Beratung: | 11.09.2025 |
| Abstimmung: | 13.11.2025 |
| Drucksache: | 21/1510 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2758 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat | 12.11.2025 | Ergänzung |
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 12.11.2025 | Tagesordnung |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Mitberatender Ausschuss war der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
Beschlussempfehlung:
Die Beschlussempfehlung lautet, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; dagegen gestimmt haben AfD und Die Linke. Ein Entschließungsantrag wird nicht erwähnt.
Änderungen:
Es wurden Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen. Diese betreffen insbesondere das Weingesetz, konkret eine Verordnungsermächtigung, die finanzielle Leistungen an Erzeugergemeinschaften ermöglicht (insbesondere § 22c Weingesetz). Die Änderungen beziehen sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf und bestehende einschlägige Gesetze (Weingesetz, Markengesetz, Lebensmittelspezialitätengesetz). Es gibt keine Hinweise auf Änderungen, die sich auf völlig andere Gesetze beziehen (kein „Trojaner“ erkennbar).
Begründung:
Die Begründung hebt hervor, dass die Gesetzgebung notwendig ist, um die neuen europäischen Vorgaben zum Schutz geografischer Angaben umzusetzen. Ziel ist es, den Schutz geografischer Angaben auf handwerkliche und industrielle Produkte auszuweiten, nationale Spielräume zu nutzen und die Verfahren zu modernisieren. Die Änderungen im Weingesetz sollen insbesondere die finanzielle Grundlage von Erzeugergemeinschaften stabilisieren.
Statements der Fraktionen:
- CDU/CSU: Betont die Bedeutung des Schutzes geografischer Angaben und die Umsetzung europäischer Vorgaben. Begrüßt die Erweiterung des Schutzes auf industrielle Produkte und die Verfahrensänderungen. Unterstützt die Verordnungsermächtigung im Weingesetz.
- SPD: Hält die Gesetzgebung wegen europarechtlicher Vorgaben für notwendig. Nutzt nationale Spielräume, integriert Spezialitätenrecht, Marken- und Weingesetz. Schafft neue Anspruchsgrundlagen und Befugnisse auch im industriell-handwerklichen Bereich. Änderungsantrag soll finanzielle Grundlage von Erzeugervereinigungen stärken.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Unterstützt die Geoschutz-Reform der EU. Sieht Vorteile für Herkunftskennzeichnungen, regionale Wirtschaft und Verbraucherschutz. Unterstützt auch die Ziele des Änderungsantrags.
- AfD und Die Linke: Keine eigenen inhaltlichen Statements im Text, aber sie haben gegen die Beschlussempfehlung gestimmt.
Weitere Angaben:
Keine Angaben zu Alternativen, Kosten oder einem Entschließungsantrag.
Änderungen:
Hier sind die wichtigsten inhaltlichen Maßnahmen aus den Änderungen des Ausschusses:
- Einführung einer Verordnungsermächtigung im Weingesetz, damit anerkannte Erzeugervereinigungen im Weinbereich künftig auch von Nicht-Mitgliedern finanzielle Beiträge erheben können, um die Finanzierung ihrer Aufgaben sicherzustellen.
- Wegfall des Wahlrechts der Bundesländer bezüglich der Überwachung von Produkten vor dem Marktzugang; künftig wird das Überprüfungsverfahren einheitlich durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz festgelegt (entweder Behörde/zertifizierte Stelle oder Eigenerklärung).
- Anpassung des § 22c Weingesetz: Der Paragraph bleibt erhalten und wird mit neuem Inhalt (Regelung zu finanziellen Beiträgen) gefüllt, statt aufgehoben zu werden.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 373/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 15.08.2025 |
| Erster Durchgang: | 29.09.2025, Stellungnahme (PDF) |
| Abstimmung: | 19.12.2025 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |