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Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung

Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
Initiator:Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Status:In der Ausschussberatung
(2./3. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche)
Letzte Änderung:19.12.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/2997 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 zur Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 Abs. 2 und 3 BGB). Das Gesetz soll sicherstellen, dass leiblichen Vätern ein effektives Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterschaft zur Verfügung steht, und gleichzeitig einen „Wettlauf um die Vaterschaft“ vermeiden bzw. sachgerecht auflösen. Die Lösung besteht in einer Neuausrichtung der Anfechtungsregeln, insbesondere durch differenzierte Regelungen je nach Alter des Kindes und Art der Beziehung zu den beteiligten Vätern, sowie durch weitere Anpassungen im Abstammungsrecht. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
 
Hintergrund:  
Der Entwurf reagiert auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das bestimmte Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung gesetzt hat. Ohne neue Regelung könnten Familiengerichte entsprechende Anfechtungen nicht mehr entscheiden. Es besteht daher dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Der Entwurf steht zudem im Kontext der Umsetzung der UN-Agenda 2030, insbesondere des Nachhaltigkeitsziels 16 (Zugang zur Justiz, inklusive Institutionen). 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Der jährliche Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung (Bund und Länder) ist jeweils als geringfügig bezeichnet. Für die Justiz der Länder fällt ein zusätzlicher (tätigkeitsbezogener) Aufwand von insgesamt 15.000 Euro an. Es werden keine Einnahmen erwartet. Durch die Neuregelung können Gerichtsverfahren vermieden werden, was zu einer möglichen Entlastung von bis zu 173.000 Euro jährlich führen könnte; dem steht ein Mehraufwand von bis zu 180.000 Euro jährlich durch zusätzliche Anhörungen gegenüber. 
 
Inkrafttreten:  
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist vom Bundesrat als besonders eilbedürftig eingestuft worden, da das Bundesverfassungsgericht eine Frist für die Neuregelung gesetzt hat. Die Neuregelung gilt auch für ausgesetzte Verfahren, eine Übergangsregelung wird nicht vorgesehen. Der Entwurf lehnt eine Mehrelternschaft ab und bleibt im bisherigen Zwei-Eltern-Prinzip. Eine Evaluierung oder Befristung ist nicht vorgesehen, da die Regelungen auf Dauer angelegt sind. Der Entwurf wurde nicht wesentlich durch externe Interessenvertreter beeinflusst. Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher oder die Wirtschaft werden nicht erwartet. Gleichstellungspolitische Auswirkungen bleiben abzuwarten. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst: 
 
- Einführung eines neuen § 1594 Absatz 5 BGB:  
- Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann ist unwirksam, wenn bereits ein gerichtliches Feststellungsverfahren zur Vaterschaft läuft. 
- Ziel: Schutz des mutmaßlich leiblichen Vaters vor „überholender“ Anerkennung durch einen Dritten. 
- Ausnahme: Anerkennung kann im laufenden Verfahren beim zuständigen Gericht erfolgen, wenn ein genetisches Gutachten die leibliche Vaterschaft bestätigt. 
 
- Änderungen bei der Anerkennung der Vaterschaft (§§ 1595, 1595a, 1596 BGB): 
- Anerkennung bedarf weiterhin der Zustimmung der Mutter und künftig immer auch der Zustimmung des Kindes, unabhängig von der Sorgeberechtigung. 
- Bei Tod der Mutter entfällt deren Zustimmungserfordernis. 
- Neu: Anerkennung der Vaterschaft trotz bestehender Vaterschaft eines anderen Mannes möglich (§ 1595a BGB), wenn alle Beteiligten (leiblicher Vater, rechtlicher Vater, Mutter, Kind) zustimmen und der Anerkennende leiblicher Vater ist. 
- Zustimmung des rechtlichen Vaters entfällt, wenn dieser verstorben ist. 
- Anerkennung und Zustimmungen sind höchstpersönliche Erklärungen, Vertretung nur in engen Ausnahmefällen möglich. 
 
- Streichung des Widerrufsrechts der Anerkennungserklärung (§ 1597 BGB). 
 
- Anpassung der Unwirksamkeitsgründe für Anerkennung und Zustimmung (§ 1598 BGB). 
 
- Neuregelung der Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1599, 1600 BGB): 
- Vaterschaft kann weiterhin vom rechtlichen Vater, mutmaßlich leiblichen Vater, Mutter und Kind angefochten werden. 
- Mutmaßlich leiblicher Vater kann nur anfechten, wenn er tatsächlich der leibliche Vater ist. 
- Bei volljährigem Kind kann dieses der Anfechtung widersprechen und so den Erfolg verhindern. 
- Bei minderjährigem Kind ist Anfechtung durch leiblichen Vater grundsätzlich ausgeschlossen, wenn zum rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht – es sei denn, es bestehen besondere Ausnahmen (z.B. auch zum leiblichen Vater besteht eine solche Beziehung oder der leibliche Vater hat sich ernsthaft bemüht). 
- Kindeswohlprüfung durch das Gericht in bestimmten Fällen. 
- Ausschluss der Anfechtung, wenn bei künstlicher Befruchtung mit Samenspende eingewilligt wurde oder bei positiver Kenntnis der Nichtabstammung. 
 
- Vereinfachung und Vereinheitlichung der Vertretungsregeln bei Anfechtung (§ 1600a BGB): 
- Anfechtung ist grundsätzlich höchstpersönlich, Vertretung nur bei Geschäftsunfähigkeit oder unter 14 Jahren durch den gesetzlichen Vertreter. 
 
- Verlängerte Anfechtungsfristen für Minderjährige und junge Volljährige (§ 1600b BGB): 
- Frist beginnt nicht vor Volljährigkeit und läuft nicht vor dem 21. Geburtstag ab. 
 
- Einführung eines Korrektivs: Wiederaufnahme des Anfechtungsverfahrens möglich (§ 185a FamFG): 
- Wenn die sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater nachträglich entfällt oder eine solche zum leiblichen Vater entsteht, kann der leibliche Vater erneut die Vaterschaft anfechten. 
 
- Änderungen im Personenstandsrecht: 
- Standesamt verlangt bei Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft ein genetisches Gutachten als Nachweis der leiblichen Abstammung (§ 44a PStG). 
- Gutachten wird in die Sammelakten aufgenommen; Einsichtsrecht für Betroffene. 
- Standesamt kann fehlerhafte Eintragungen nach Abschluss eines Feststellungsverfahrens selbst berichtigen. 
 
- Änderungen im Familienverfahrensrecht: 
- Anerkennung der Vaterschaft während eines Feststellungsverfahrens nur vor Gericht und bei Nachweis der leiblichen Vaterschaft möglich. 
- Gericht muss Kind und Eltern bei Anfechtungsverfahren persönlich anhören. 
 
- Inkrafttreten:  
- Gesetz tritt unmittelbar in Kraft, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bis zum 30. Juni 2025 umzusetzen. 
 
Diese Maßnahmen stärken insbesondere die Rechte des leiblichen Vaters und setzen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur rechtlichen Vaterschaft konsequent um. Sie sollen Missbrauch verhindern, das Kindeswohl schützen und gerichtliche Verfahren vereinfachen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:04.07.2025
Datum Kabinettsbeschluss:29.10.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Im Fokus des Referentenentwurfs steht die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 (1 BvR 2017/21) und die Möglichkeit leiblicher Väter, die bestehende rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten.  
 
Mit seinem Urteil vom 9. April 2024 hat das Bundesverfassungsgericht § 1600 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für unvereinbar mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) erklärt. Es fordert eine Neuregelung, nach Verlängerung der ursprünglich kürzeren Frist nun bis zum 31. März 2026. Nach der bisherigen Rechtslage kann ein leiblicher Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nicht anfechten, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Keine Berücksichtigung findet dabei, ob eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes auch zum leiblichen Vater besteht, in der Vergangenheit bestanden hat oder die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater zu einem späteren Zeitpunkt wieder entfallen ist. In seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dem leiblichen Vater dadurch kein hinreichend effektives Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterschaft zur Verfügung steht.  
 
Ziel der Neuregelung ist, dass ein „Wettlauf um die Vaterschaft“ vermieden und die Interessen aller Beteiligten sachgerecht berücksichtigt werden. Im Zentrum des Entwurfs steht daher eine Neuausrichtung der Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater durch Einführung eines differenzierten Systems von Abwägungskriterien. Der Entwurf ergänzt diese Neuausrichtung um eine vom Bundesverfassungsgericht geforderte „zweite Chance“ für den leiblichen Vater, um ihm bei Wegfall einer die Anfechtung zuvor sperrenden sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater eine Anfechtung zu ermöglichen.  
 
Ergänzt wird dies um Regelungen, die ein Auseinanderfallen von leiblicher und rechtlicher Vaterschaft möglichst vermeiden und dadurch Anfechtungsverfahren verhindern sollen:  
- eine Sperre der Anerkennung der Vaterschaft während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes,  
- die Ausweitung der Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater mit Zustimmung aller Beteiligten einschließlich des bisherigen rechtlichen Vaters,  
- die Stärkung der Rolle des Kindes bei der Anerkennung der Vaterschaft sowie  
- eine größere Unattraktivität einer „Sperrvaterschaft“.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:

„Der Entwurf ist nicht wesentlich durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte beeinflusst worden. Änderungen des Entwurfs gegenüber dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz beruhen auf den im Rahmen der Ressort-, Länder- und Verbändebeteiligung abgegebenen Stellungnahmen und greifen geäußerte Kritik insoweit auf, wie sie berechtigt erscheint.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Zu den Fristen und zum Zeitraum der Beteiligungsphase machen die Absender keine Angaben. Es werden weder Eingangsdatum noch Fristende genannt. Daher ist davon auszugehen, dass die Beteiligungsphase ausreichend bemessen war.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung ist insgesamt kritisch bis gemischt. Während einige Verbände die Stärkung der Rechte leiblicher Väter und die stärkere Berücksichtigung des Kindeswohls begrüßen, überwiegt die Kritik an einzelnen Regelungen, insbesondere an der Einführung einer 'zweiten Chance' zur Vaterschaftsanfechtung, der Privilegierung genetischer Väter und der mangelnden Berücksichtigung moderner Familienformen. Es besteht weitgehend Konsens darüber, dass das Abstammungsrecht grundlegend reformbedürftig ist und der Entwurf zentrale gesellschaftliche Entwicklungen und die Vielfalt der Familienstrukturen nicht ausreichend abbildet. Die Stärkung der Beteiligungsrechte von Kindern wird überwiegend begrüßt, während die Auswirkungen auf Patchwork-, Regenbogen- und queere Familien sowie die Rechte von Müttern und sozial-rechtlichen Vätern vielfach als unzureichend bewertet werden.

Meinungen im Detail
Kinderrechte und Kindeswohl: Kinderrechtsorganisationen wie der Deutsche Kinderschutzbund und das DIJuF betonen die Notwendigkeit rechtlicher Sicherheit, Klarheit und Stabilität für Kinder. Sie kritisieren die geplante 'zweite Chance' zur Vaterschaftsanfechtung als Quelle erheblicher Rechtsunsicherheit und emotionaler Belastung für Kinder. Die Stärkung der Verfahrensrechte von Jugendlichen ab 14 Jahren und die Einbindung des Kindes in Entscheidungen werden begrüßt, jedoch werden weitergehende Mitspracherechte und Beratungsangebote gefordert.

Rechte leiblicher Väter und Anfechtungsverfahren: Väterverbände wie der Väteraufbruch für Kinder und der Verband binationaler Familien und Partnerschaften begrüßen die Stärkung der Rechte leiblicher Väter, fordern aber eine noch weitergehende Beschleunigung und Flexibilisierung der Anfechtungsverfahren, insbesondere für benachteiligte Gruppen. Sie kritisieren bestehende Hürden und plädieren für eine stärkere Berücksichtigung individueller Lebenslagen, etwa bei Vätern mit Migrationshintergrund.

Statussicherheit, Rechtssicherheit und Schutz sozialer Elternschaft: Juristinnen- und Frauenverbände wie der Deutsche Juristinnenbund und der Deutsche Frauenrat äußern erhebliche Bedenken hinsichtlich der Statussicherheit und der Gefahr dauerhafter Rechtsunsicherheit für Kinder und Familien. Sie lehnen die Ausweitung von Anfechtungsrechten auf private Samenspender ab und kritisieren die fehlende Begrenzung wiederholter Anfechtungen. Auch die mangelnde Kindeswohlprüfung und die unzureichende Berücksichtigung der Interessen von Müttern und sozial-rechtlichen Vätern werden hervorgehoben.

Vielfalt der Familienformen und Diskriminierungsfreiheit: Queere und familienpolitische Verbände wie der LSVD⁺, der Paritätische Gesamtverband und das Bundesforum Männer kritisieren, dass der Entwurf die Vielfalt moderner Familienformen nicht ausreichend abbildet und bestehende Diskriminierungen, insbesondere für Regenbogenfamilien und Zwei-Mütter-Familien, fortschreibt. Die fehlende rechtliche Anerkennung von Mehrelternschaft, die Benachteiligung nicht-heteronormativer Familien und die Privilegierung genetischer Väter werden als zentrale Defizite benannt. Es wird eine diskriminierungsfreie, gleichstellungsorientierte Reform des Abstammungsrechts gefordert.

Praktische Umsetzung und offene Fragen: Mehrere Verbände, darunter der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge und das DIJuF, weisen auf Unsicherheiten bei der praktischen Umsetzung, fehlende Evaluation und offene Fragen hinsichtlich der dauerhaften Zuordnung der Elternschaft hin. Auch die Ausgestaltung und Definition der sozial-familiären Beziehung sowie die Fristenregelungen werden als verbesserungsbedürftig angesehen.

Staatliche Sicht: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hebt die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts und die Einführung differenzierter Regelungen hervor. Die Stärkung der Rechte des Kindes und die differenzierte Anfechtungsmöglichkeit für leibliche Väter werden als zentrale Neuerungen dargestellt, während das Zwei-Eltern-Prinzip beibehalten wird.

Fazit: Insgesamt wird der Gesetzentwurf als wichtiger, aber unzureichender Schritt bewertet. Die Stärkung der Rechte leiblicher Väter und der Kinder wird begrüßt, jedoch bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtssicherheit, des Schutzes sozialer Elternschaft, der Diskriminierungsfreiheit und der Berücksichtigung moderner Familienrealitäten. Insbesondere Frauenverbände, Juristinnenverbände, queere und familienpolitische Organisationen kritisieren die geplante 'zweite Chance' zur Vaterschaftsanfechtung und die mangelnde Reformbereitschaft im Hinblick auf Mehrelternschaft und die Gleichstellung aller Familienformen.

🤷‍♀️ Bundesforum Männer – Interessenverband für Jungen, Männer und Väter e. V.

„Der vorgelegte Entwurf kann ein wichtiger Zwischenschritt sein – er sollte jedoch nicht als Endpunkt verstanden werden. Eine umfassende Reform des Abstammungsrechts ist überfällig. Sie sollte der Vielfalt gelebter Elternschaft endlich gerecht werden – strukturell, rechtlich und sprachlich.“

Das Bundesforum Männer – Interessenverband für Jungen, Männer und Väter e. V. bewertet den Referentenentwurf zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung als wichtigen, aber nicht ausreichenden Schritt zu einer modernen und diskriminierungsfreien Weiterentwicklung des Abstammungsrechts. Der Entwurf stärkt zwar die Rechte leiblicher Väter, bleibt jedoch hinter den Anforderungen an Gleichstellung, Vielfalt und Kindeswohl zurück. Besonders betont werden (1) die Notwendigkeit einer umfassenden gleichstellungsorientierten Gesetzesfolgenabschätzung, die auch Auswirkungen auf Sorgearbeit und Partnerschaftsdynamiken einbezieht, (2) die stärkere rechtliche Anerkennung sozialer Vaterschaft (also tatsächliche, fürsorgliche Elternschaft unabhängig von der biologischen Abstammung) und (3) die Berücksichtigung entwicklungspsychologischer Erkenntnisse zur frühen Bindung bei der Festlegung von Fristen und Regelvoraussetzungen der Anfechtung. Ausführlich thematisiert werden zudem die fehlende Berücksichtigung queerer und nicht-binärer Familienkonstellationen sowie die Option auf Mehrelternschaft. Der Verband fordert eine konsequente Ausrichtung auf das Kindeswohl, eine diskriminierungsfreie Regelung für alle Familienformen und eine Reform, die Fürsorge und Beziehungskonstanz in den Mittelpunkt stellt. Fachbegriffe wie "sozial-familiäre Beziehung" (tatsächlich gelebte Eltern-Kind-Beziehung, unabhängig von der Biologie), "Bindungstheorie" (entwicklungspsychologische Theorie zur Bedeutung früher Beziehungen für Kinder) und "Mehrelternschaft" (rechtliche Anerkennung von mehr als zwei Elternteilen) werden erläutert.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 05.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

„Der Entwurf vereinfacht die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft eines leiblichen Vaters, wenn die Mutter des Kindes noch mit einem anderen Mann verheiratet ist. Künftig gibt es auch einen Weg ohne Anrufung des Familiengerichts.“

Der Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz setzt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 um, das bestimmte Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für verfassungswidrig erklärt hat. Ziel ist es, dem leiblichen Vater ein effektives Verfahren zu ermöglichen, um rechtlicher Vater seines Kindes zu werden, ohne dabei einen 'Wettlauf um die Vaterschaft' zu provozieren. Der Entwurf bleibt beim Zwei-Eltern-Prinzip (ein Kind hat maximal zwei rechtliche Elternteile) und sieht keine Mehrelternschaft vor. Er führt eine differenzierte Regelung ein, wann und wie der leibliche Vater die Vaterschaft anfechten kann, abhängig vom Alter des Kindes und dem Bestehen einer sozial-familiären Beziehung (d.h. tatsächliche Verantwortung und Bindung zwischen Kind und rechtlichem Vater). Neu ist, dass die Anfechtung in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes uneingeschränkt möglich ist, danach aber nur unter bestimmten Bedingungen. Außerdem wird eine 'zweite Chance' für den leiblichen Vater geschaffen, falls die sozial-familiäre Beziehung später wegfällt. Die Rolle des Kindes wird gestärkt, indem seine Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft künftig immer erforderlich ist. Besonders hervorgehoben und ausführlich behandelt werden: 1) Die differenzierte Neuregelung der Anfechtung durch den leiblichen Vater, 2) die Einführung einer 'zweiten Chance' zur Anfechtung nach Wegfall der sozial-familiären Beziehung, und 3) die Stärkung der Rechte und Mitbestimmung des Kindes im Verfahren.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Frauenrat

„Es ist essenziell, Rechtssicherheit für Kinder, Mütter und sozial-rechtliche Väter zu erhalten und belastende Situationen zu vermeiden, in denen der Fortbestand der sozialen Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind regelmäßig in Frage gestellt wird.“

Der Deutsche Frauenrat (DF) bewertet den Referentenentwurf zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Anfechtungsrecht leiblicher Väter kritisch. Der Entwurf sieht eine erhebliche Ausweitung der Rechte leiblicher Väter vor, insbesondere durch die Einführung einer 'zweiten Chance' zur Wiederaufnahme abgeschlossener Anfechtungsverfahren und die Aufhebung der Sperrwirkung der sozial-familiären Beziehung in den ersten sechs Lebensmonaten eines Kindes. Der DF kritisiert, dass die Interessen von Müttern, Kindern und sozial-rechtlichen Vätern (also denjenigen, die rechtlich, aber nicht biologisch Vater sind) nicht ausreichend berücksichtigt werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Gefahr von Rechtsunsicherheiten für Mütter und Kinder durch die 'zweite Chance' für leibliche Väter, 2) Die fehlende Kindeswohlprüfung und mangelnde Berücksichtigung der Mutterinteressen in den ersten sechs Lebensmonaten, auch in Fällen von Gewalt, und 3) Die Verschärfung der Benachteiligung von Regenbogenfamilien (insbesondere lesbische Mütterfamilien), da Samenspendern erweiterte Anfechtungsrechte eingeräumt werden. Der DF fordert eine umfassende Reform des Abstammungsrechts und die Einführung einer automatischen Elternschaft für Co-Mütter, um Diskriminierung zu beenden.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 14.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Juristinnenbund e.V.

„Der Referentenentwurf schwächt an entscheidenden Stellen ohne Not die bislang tragenden Prinzipien des Familienrechts und führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und Belastung für Kinder und ihre Familien.“

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Vaterschaftsanfechtung. Der djb betont, dass das Abstammungsrecht insgesamt reformbedürftig ist, insbesondere im Hinblick auf die primäre Eltern-Kind-Zuordnung, und kritisiert, dass der Gesetzgeber sich auf nachrangige Aspekte konzentriert, ohne das Grundproblem zu lösen. Der Entwurf wird nur teilweise begrüßt, da er an entscheidenden Stellen die Prinzipien des Familienrechts schwächt, insbesondere das Prinzip der Statussicherheit (Rechtssicherheit bezüglich der Elternschaft). Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die geplante Ausweitung von Anfechtungsrechten auf private Samenspender, die der djb ablehnt, da Samenspender keine Elternverantwortung übernehmen und daher kein Anfechtungsrecht haben sollten; (2) die Regelungen zur sogenannten 'zweiten Chance' für leibliche Väter, die nach Ansicht des djb zu dauerhafter Rechtsunsicherheit und Belastungen für Kinder und ihre Familien führen; (3) das Fehlen klarer gesetzlicher Kriterien, wann eine sozial-familiäre Beziehung als beendet gilt, wodurch Kettenverfahren und wiederholte Anfechtungen möglich werden. Der djb fordert eine stärkere Berücksichtigung des Kindeswohls und der Rechte der rechtlichen Eltern, klare gesetzliche Leitlinien und eine Begrenzung der Anfechtungsmöglichkeiten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.

„Kinder brauchen in ihren Geburtsurkunden Rechtssicherheit und Verlässlichkeit und kein Damoklesschwert der Vaterschaftsanfechtung, nur weil die Beziehung zum rechtlichen Vater schwierig ist. Daher lehnt der Kinderschutzbund das hier vorgesehene Instrument der zweiten Chance vollumfänglich ab.“

Der Deutsche Kinderschutzbund Bundesverband e.V. bewertet den Gesetzentwurf zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung überwiegend kritisch aus kinderrechtlicher Perspektive. Der Verband betont, dass Kinder vor allem rechtliche Sicherheit, Klarheit und Stabilität in Abstammungsfragen benötigen. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit eines statusunabhängigen Feststellungsverfahrens, das es Kindern ermöglicht, ihre leibliche Abstammung gerichtlich feststellen zu lassen, ohne die bestehende rechtliche Elternschaft infrage zu stellen. Der Entwurf wird für die geplante 'zweite Chance' für leibliche Väter, also die Möglichkeit einer erneuten Vaterschaftsanfechtung nach Wegfall der sozial-familiären Beziehung, abgelehnt, da dies zu erheblicher Rechtsunsicherheit und emotionalem Stress für Kinder führen könne. Der Kinderschutzbund fordert zudem eine differenzierte Regelung für Samenspender und sogenannte 'Becherspenden', um die Rechte und die Sicherheit der betroffenen Kinder zu stärken. Begrüßt werden hingegen die geplanten Verbesserungen bei der Eintragung des leiblichen Vaters im Konsensfall und die Stärkung der Verfahrensrechte von Jugendlichen ab 14 Jahren. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) die Kritik an der 'zweiten Chance' für leibliche Väter, 2) die Forderung nach einem statusunabhängigen Feststellungsverfahren, 3) die Notwendigkeit, die Mitsprache- und Beteiligungsrechte von Kindern in familiengerichtlichen Verfahren zu stärken.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 06.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.

„Vor dem Hintergrund der Engführung des Gesetzentwurfs auf die Umsetzung des Urteils des BVerfG und unter Ausblendung weitergehender Reformbedarfe kann sich die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins den Zielsetzungen grundsätzlich anschließen und sieht in dem Entwurf einen gut strukturierten Vorschlag.“

Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. bewertet den Referentenentwurf zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung grundsätzlich positiv, da er die Rechte des leiblichen Vaters stärkt und das Kindeswohl stärker in den Mittelpunkt stellt. Fachbegriffe wie das Zwei-Eltern-Prinzip (rechtliche Zuordnung von Elternschaft auf maximal zwei Personen) und sozial-familiäre Beziehung (enge tatsächliche Bindung zwischen Kind und Elternteil, unabhängig von der biologischen Abstammung) werden erläutert. Der Entwurf sieht vor, dass das Kind ab 14 Jahren bei der Anerkennung der Vaterschaft zustimmen muss, und differenziert die Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung nach dem Alter des Kindes und der Art der Beziehung zu den beteiligten Vätern. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Stärkung der Rolle und Selbstbestimmung des Kindes, 2) die differenzierte Neuregelung der Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater, und 3) die Einführung von Regelungen zur Vermeidung unnötiger Anfechtungsverfahren (z.B. Anerkennungssperre und Dreier-Erklärung). Kritisch angemerkt werden fehlende Evaluation der Neuregelungen, Unsicherheiten bei der praktischen Umsetzung und offene Fragen hinsichtlich der dauerhaften Zuordnung der rechtlichen Elternschaft.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 04.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF)

„Das Institut begrüßt die Umsetzung des Urteils des BVerfG zum Anfechtungsrecht leiblicher Väter vom 9.4.2024 – 1 BvR 2017/21 und hält den Referentenentwurf – unter Berücksichtigung der vorangegangenen Vorschläge – insgesamt für ausgewogen.“

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) bewertet den Referentenentwurf zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Vaterschaftsanfechtung insgesamt als ausgewogen. Der Entwurf setzt das Urteil des BVerfG vom 9.4.2024 um, das das bisherige Anfechtungsrecht für leibliche Väter als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte. Das DIJuF begrüßt zentrale Regelungen wie das gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsverfahren zur Verhinderung eines 'Wettlaufs um die Vaterschaft' und die Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung trotz bestehender rechtlicher Vaterschaft (sog. Dreiererklärung), sieht aber Verbesserungsbedarf insbesondere beim Mitspracherecht des Kindes und bei der praktischen Ausgestaltung der Fristenregelungen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit, das Kind stärker zu beteiligen und zu beraten, insbesondere bei der Dreiererklärung und im gerichtlichen Verfahren; 2) Die Problematik und Unklarheit der Hemmung der Anfechtungsfrist bei bestehender sozial-familiärer Beziehung sowie die damit verbundene Unsicherheit für alle Beteiligten; 3) Die Ausgestaltung und Definition der sozial-familiären Beziehung und deren Bedeutung für das Kindeswohl. Das DIJuF regt zudem weitergehende Reformen im Abstammungsrecht an, etwa die Einführung der Mitmutterschaft und die gerichtliche Feststellung der genetischen Abstammung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 LSVD⁺ – Verband Queere Vielfalt

„Deutlich wird eine einseitige Privilegierung der Rechtstellung des „leiblichen“ Vaters gegenüber den Interessen des Kindes, der rechtlichen Mutter und des rechtlichen Vaters, die die Bedeutung sozialer Elternschaft und die gelebte Realität vieler Familien verkennt.“

Der LSVD⁺ – Verband Queere Vielfalt äußert sich kritisch zum Referentenentwurf zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung. Der Entwurf setzt das Urteil vom 09.04.2024 um, geht jedoch in mehreren Punkten über die Vorgaben des Gerichts hinaus und privilegiert die Position des genetischen ('leiblichen') Vaters gegenüber den Interessen des Kindes, der rechtlichen Mutter und des rechtlichen Vaters. Besonders kritisiert wird die zunehmende Biologisierung des Abstammungsrechts, die die Bedeutung sozialer Elternschaft und die Vielfalt moderner Familienkonstellationen verkennt. Der LSVD⁺ hebt hervor, dass zentrale Fragen wie die rechtliche Anerkennung von Zwei-Mütter-Familien, Mehrelternschaften und die Gleichstellung privater Samenspenden weiterhin ungelöst bleiben. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die weitgehende Privilegierung des genetischen Vaters, insbesondere in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes, (2) die Einbeziehung privater Samenspender als Anfechtungsberechtigte ohne ausreichende rechtliche Absicherung für betroffene Familien, und (3) die Auswirkungen des Entwurfs auf die dringend notwendige, umfassende Reform des Abstammungsrechts, die weiterhin aussteht.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 14.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Paritätischer Gesamtverband

„Dennoch bleibt der Entwurf in zentralen Punkten hinter den dringend notwendigen Reformen des Kindschafts- und Abstammungsrechts zurück. Insbesondere wird versäumt, für die Patchwork- und Regenbogenfamilien von Beginn an Rechtssicherheit zu schaffen.“

Der Paritätische Gesamtverband äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung. Der Verband betont die Notwendigkeit einer umfassenden Reform des Kindschafts- und Abstammungsrechts, da sich Familienstrukturen in den letzten Jahrzehnten stark verändert haben (z.B. mehr Alleinerziehende, mehr Lebensgemeinschaften, mehr Patchwork- und Regenbogenfamilien). Der Entwurf wird in Teilen begrüßt, insbesondere die Stärkung der Beteiligungsrechte von Kindern und die Möglichkeit, die rechtliche Vaterschaft in einvernehmlichen Fällen unkompliziert auf den leiblichen Vater zu übertragen. Kritisch sieht der Verband jedoch, dass der Entwurf keine ausreichende Rechtssicherheit für Patchwork- und Regenbogenfamilien schafft und bestehende Diskriminierungen, etwa für Zwei-Mütter-Familien, fortschreibt. Auch die Einführung einer 'zweiten Chance' zur Vaterschaftsanfechtung wird abgelehnt, da sie zu dauerhafter Rechtsunsicherheit für Kinder führen kann. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die Auswirkungen auf Regenbogenfamilien und die fehlende Rechtssicherheit für nicht-heteronormative Familienkonstellationen, (2) die neuen Anfechtungsoptionen und deren Auswirkungen auf das Kindeswohl, (3) die Stärkung der Kinderrechte im Verfahren und die Notwendigkeit kindgerechter Anhörungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Väteraufbruch für Kinder e.V.

„Wir begrüßen die überfällige Neuregelung und den vorgelegten Referentenentwurf. Kinder dürfen nicht länger um ihre Väter beraubt werden, nur weil Dritte als vermeintliche Väter angegeben werden oder die Mutter (noch) mit einem Anderen verheiratet ist.“

Der Väteraufbruch für Kinder e.V. (VAfK) begrüßt die geplante Neuregelung zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung. Die Stellungnahme betont, dass jedes Kind das Recht auf Pflege und Erziehung durch seinen leiblichen Vater hat und kritisiert, dass Kinder bisher durch Falschangaben oder bestehende Ehen der Mutter von ihren Vätern getrennt werden können. Der Verband fordert insbesondere eine maximale Beschleunigung von Vaterschaftsverfahren, unbegrenzte Anfechtungsmöglichkeiten für engagierte Väter und eine Berücksichtigung von Unkenntnis und Hinhaltetaktiken der Mütter bei Fristen. Fachbegriffe wie 'ex tunc' (Rückwirkung einer Entscheidung) und 'sozial-familiäre Beziehung' (tatsächliche Lebensgemeinschaft unabhängig von der biologischen Abstammung) werden erläutert. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Notwendigkeit schnellerer Gerichtsverfahren und effektiver Rechtsbehelfe, 2) die Unterstützung pflichtbewusster Väter auch bei wiederholtem Bemühen um Vaterschaft, und 3) die Anpassung von Fristen bei fehlender Kenntnis oder Verzögerung durch die Mutter.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V.

„Der Gesetzentwurf zur Stärkung leiblicher Väter setzt wichtige Impulse zur Anerkennung biologischer Vaterschaft und stärkt zugleich die Rechte von Kindern. Er eröffnet damit differenziertere rechtliche Wege, die den komplexen Familienkonstellationen unserer Zeit besser gerecht werden können.“

Der Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V., begrüßt den Gesetzentwurf zur Stärkung leiblicher Väter, der auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts reagiert. Der Verband hebt hervor, dass insbesondere Väter mit Migrations- oder Fluchtgeschichte bislang strukturell benachteiligt sind und die geplanten Härtefallregelungen sowie die Einzelfallprüfung als wichtigen Fortschritt betrachtet werden. Gleichzeitig wird betont, dass Gerichte bei der Prüfung, ob ein leiblicher Vater sich um eine Beziehung bemüht hat, die besonderen Lebenslagen benachteiligter Gruppen berücksichtigen sollten, etwa durch die Anerkennung digitaler Kontakte oder Nachweise aus dem sozialen Umfeld. Der Verband begrüßt die geplante Stärkung der Kinderrechte, insbesondere die vorgesehene Zustimmung des Kindes zur rechtlichen Zuordnung. Kritisch sieht der Verband die praktische Umsetzbarkeit außergerichtlicher Lösungen bei internationalem Bezug und fordert Erleichterungen, wenn der rechtliche Vater nicht erreichbar ist. Langfristig wird eine Öffnung des Familienrechts für Mehrelternschaft (rechtliche Anerkennung von mehr als zwei Elternteilen) angeregt, da das Zwei-Eltern-Prinzip modernen Familienrealitäten oft nicht gerecht wird. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Berücksichtigung der Lebenslagen von Familien mit Migrationshintergrund, 2) Die Stärkung der Kinderrechte durch die Zustimmung des Kindes, 3) Die Notwendigkeit langfristiger Reformen hin zu Mehrelternschaft.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Deutscher Juristinnenbund e.V. | 23.12.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) lehnt in einer aktuellen Stellungnahme den Entwurf eines „Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft“ ab. Mit dem Gesetz soll Kindern, die in ein sogenanntes Aufenthaltsrechtsgefälle ihrer Eltern hineingeboren werden, die familienrechtliche Absicherung von Geburt an verwehrt werden. Künftig wäre eine Vaterschaftsanerkennung nicht mehr allein durch die Zustimmung der Mutter wirksam, sondern müsste zusätzlich von der Ausländerbehörde genehmigt werden – ein massiver Eingriff in die Rechte von Familien und ein gleichstellungspolitischer Rückschritt.

Lobbyregister-Nr.: R001507 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 68165

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:01.12.2025
Erste Beratung:04.12.2025
Drucksache:21/2997 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

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AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz17.12.2025Anhörungsbeschluss
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz12.01.2026Anhörung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 12.01.2026 im Ausschuss für Rechtsausschuss statt.

Lucy Chebout (Deutscher Juristinnenbund): Chebout kritisierte, dass der Gesetzentwurf über das vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Ziel hinausgehe. Sie bemängelte, dass der leibliche Vater durch die voraussetzungslose Antragsmöglichkeit unbegrenzt viele Chancen zur Anfechtung erhalte. Dies führe dazu, dass immer wieder Prüfungen der rechtlichen Vaterschaft eingeleitet werden könnten.

Sophie Schwab (Zukunftsforum Familie): Schwab schloss sich der Kritik an und betonte, dass der Entwurf bestehende Elternschaften schwäche und für Kinder einen dauerhaften Schwebezustand der Unklarheit über ihre Familienverhältnisse schaffen könne. Dies widerspreche dem Kindeswohl, das verlässliche Beziehungen brauche. Zudem kritisierte sie, dass selbst Vergewaltigern und anderen Gewalttätern wiederholte Anfechtungen ermöglicht würden.

Kerstin Niethammer-Jürgens (Bundesrechtsanwaltskammer): Niethammer-Jürgens kritisierte die vorgesehene Anfechtungsfrist, da sie zusätzliche und schwierige Verfahren nach sich ziehen könne. Sie erwartet mehr Verfahren, weil das Interesse der Väter an Teilhabe am Leben der Kinder zunehme, zeigte sich aber überzeugt, dass engagierte Richter an den Familiengerichten dies bewältigen könnten.

Marko Oldenburger (Deutscher Anwaltverein): Oldenburger befürchtet, dass die Anfechtungsfrist zu nicht erfolgversprechenden Verfahren führe, nur um die Frist einzuhalten. Für die Kindesentwicklung sei eine frühzeitige Klärung der familiären Verhältnisse wichtig, und die unbeschränkte Wiederaufnahmemöglichkeit widerspreche dem. Er plädierte dafür, das Recht auf Anfechtung an den erkennbaren Verantwortungswillen des leiblichen Vaters zu knüpfen.

Gregor Thüsing (Universität Bonn): Thüsing teilte die Einwände der anderen Sachverständigen nicht in gleichem Maße. Er argumentierte, dass viele Bedenken bereits im Anhörungsverfahren zum Referentenentwurf geäußert und im vorliegenden Gesetzentwurf hinreichend berücksichtigt worden seien.

Christina Pernice (Richterin am Bundesgerichtshof): Pernice kritisierte, dass der Gesetzentwurf eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe enthalte. Sie befürchtet, dass unterschiedliche Richter in ähnlich gelagerten Fällen zu unterschiedlichen Urteilen kommen könnten, was die Gefahr der Rechtszersplitterung berge.

Henrike von Scheliha (Bucerius Law School): Von Scheliha bedauerte, dass der Gesetzentwurf die Chance zu einer umfassenden Reform des Abstammungsrechts verpasse. Sie kritisierte das Festhalten am Zwei-Eltern-Prinzip, das die Möglichkeit einer einvernehmlichen Mehrelternschaft ausschließe.

Gregor Thüsing (Universität Bonn): Thüsing entgegnete, dass für eine Mehrelternschaft eine gründliche Debatte notwendig sei und es daher richtig sei, zunächst die konkret vom Bundesverfassungsgericht aufgeworfene Frage zu lösen.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:642/25
Eingang im Bundesrat:07.11.2025
Erster Durchgang:19.12.2025
Status Bundesrat:Beraten