Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 31.03.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/2997 (PDF-Download) |
| Synopse: | vorhanden (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/4323 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
| Trojanercheck : | ✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 zur Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 Abs. 2 und 3 BGB). Das Gesetz soll sicherstellen, dass leiblichen Vätern ein effektives Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterschaft zur Verfügung steht, und gleichzeitig einen „Wettlauf um die Vaterschaft“ vermeiden bzw. sachgerecht auflösen. Die Lösung besteht in einer Neuausrichtung der Anfechtungsregeln, insbesondere durch differenzierte Regelungen je nach Alter des Kindes und Art der Beziehung zu den beteiligten Vätern, sowie durch weitere Anpassungen im Abstammungsrecht. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Der Entwurf reagiert auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das bestimmte Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung gesetzt hat. Ohne neue Regelung könnten Familiengerichte entsprechende Anfechtungen nicht mehr entscheiden. Es besteht daher dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Der Entwurf steht zudem im Kontext der Umsetzung der UN-Agenda 2030, insbesondere des Nachhaltigkeitsziels 16 (Zugang zur Justiz, inklusive Institutionen).
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Der jährliche Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung (Bund und Länder) ist jeweils als geringfügig bezeichnet. Für die Justiz der Länder fällt ein zusätzlicher (tätigkeitsbezogener) Aufwand von insgesamt 15.000 Euro an. Es werden keine Einnahmen erwartet. Durch die Neuregelung können Gerichtsverfahren vermieden werden, was zu einer möglichen Entlastung von bis zu 173.000 Euro jährlich führen könnte; dem steht ein Mehraufwand von bis zu 180.000 Euro jährlich durch zusätzliche Anhörungen gegenüber.
Inkrafttreten:
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist vom Bundesrat als besonders eilbedürftig eingestuft worden, da das Bundesverfassungsgericht eine Frist für die Neuregelung gesetzt hat. Die Neuregelung gilt auch für ausgesetzte Verfahren, eine Übergangsregelung wird nicht vorgesehen. Der Entwurf lehnt eine Mehrelternschaft ab und bleibt im bisherigen Zwei-Eltern-Prinzip. Eine Evaluierung oder Befristung ist nicht vorgesehen, da die Regelungen auf Dauer angelegt sind. Der Entwurf wurde nicht wesentlich durch externe Interessenvertreter beeinflusst. Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher oder die Wirtschaft werden nicht erwartet. Gleichstellungspolitische Auswirkungen bleiben abzuwarten.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst:
- Einführung eines neuen § 1594 Absatz 5 BGB:
- Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann ist unwirksam, wenn bereits ein gerichtliches Feststellungsverfahren zur Vaterschaft läuft.
- Ziel: Schutz des mutmaßlich leiblichen Vaters vor „überholender“ Anerkennung durch einen Dritten.
- Ausnahme: Anerkennung kann im laufenden Verfahren beim zuständigen Gericht erfolgen, wenn ein genetisches Gutachten die leibliche Vaterschaft bestätigt.
- Änderungen bei der Anerkennung der Vaterschaft (§§ 1595, 1595a, 1596 BGB):
- Anerkennung bedarf weiterhin der Zustimmung der Mutter und künftig immer auch der Zustimmung des Kindes, unabhängig von der Sorgeberechtigung.
- Bei Tod der Mutter entfällt deren Zustimmungserfordernis.
- Neu: Anerkennung der Vaterschaft trotz bestehender Vaterschaft eines anderen Mannes möglich (§ 1595a BGB), wenn alle Beteiligten (leiblicher Vater, rechtlicher Vater, Mutter, Kind) zustimmen und der Anerkennende leiblicher Vater ist.
- Zustimmung des rechtlichen Vaters entfällt, wenn dieser verstorben ist.
- Anerkennung und Zustimmungen sind höchstpersönliche Erklärungen, Vertretung nur in engen Ausnahmefällen möglich.
- Streichung des Widerrufsrechts der Anerkennungserklärung (§ 1597 BGB).
- Anpassung der Unwirksamkeitsgründe für Anerkennung und Zustimmung (§ 1598 BGB).
- Neuregelung der Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1599, 1600 BGB):
- Vaterschaft kann weiterhin vom rechtlichen Vater, mutmaßlich leiblichen Vater, Mutter und Kind angefochten werden.
- Mutmaßlich leiblicher Vater kann nur anfechten, wenn er tatsächlich der leibliche Vater ist.
- Bei volljährigem Kind kann dieses der Anfechtung widersprechen und so den Erfolg verhindern.
- Bei minderjährigem Kind ist Anfechtung durch leiblichen Vater grundsätzlich ausgeschlossen, wenn zum rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht – es sei denn, es bestehen besondere Ausnahmen (z.B. auch zum leiblichen Vater besteht eine solche Beziehung oder der leibliche Vater hat sich ernsthaft bemüht).
- Kindeswohlprüfung durch das Gericht in bestimmten Fällen.
- Ausschluss der Anfechtung, wenn bei künstlicher Befruchtung mit Samenspende eingewilligt wurde oder bei positiver Kenntnis der Nichtabstammung.
- Vereinfachung und Vereinheitlichung der Vertretungsregeln bei Anfechtung (§ 1600a BGB):
- Anfechtung ist grundsätzlich höchstpersönlich, Vertretung nur bei Geschäftsunfähigkeit oder unter 14 Jahren durch den gesetzlichen Vertreter.
- Verlängerte Anfechtungsfristen für Minderjährige und junge Volljährige (§ 1600b BGB):
- Frist beginnt nicht vor Volljährigkeit und läuft nicht vor dem 21. Geburtstag ab.
- Einführung eines Korrektivs: Wiederaufnahme des Anfechtungsverfahrens möglich (§ 185a FamFG):
- Wenn die sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater nachträglich entfällt oder eine solche zum leiblichen Vater entsteht, kann der leibliche Vater erneut die Vaterschaft anfechten.
- Änderungen im Personenstandsrecht:
- Standesamt verlangt bei Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft ein genetisches Gutachten als Nachweis der leiblichen Abstammung (§ 44a PStG).
- Gutachten wird in die Sammelakten aufgenommen; Einsichtsrecht für Betroffene.
- Standesamt kann fehlerhafte Eintragungen nach Abschluss eines Feststellungsverfahrens selbst berichtigen.
- Änderungen im Familienverfahrensrecht:
- Anerkennung der Vaterschaft während eines Feststellungsverfahrens nur vor Gericht und bei Nachweis der leiblichen Vaterschaft möglich.
- Gericht muss Kind und Eltern bei Anfechtungsverfahren persönlich anhören.
- Inkrafttreten:
- Gesetz tritt unmittelbar in Kraft, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bis zum 30. Juni 2025 umzusetzen.
Diese Maßnahmen stärken insbesondere die Rechte des leiblichen Vaters und setzen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur rechtlichen Vaterschaft konsequent um. Sie sollen Missbrauch verhindern, das Kindeswohl schützen und gerichtliche Verfahren vereinfachen.
| Bundesrechtsanwaltskammer, 17.07.2025 | Neue Regeln für die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter |
| Legal Tribune Online, 04.07.2025 | Hubig legt Entwurf zur Umsetzung von BVerfG-Vorgaben vor |
| Datum erster Entwurf: | 04.07.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 29.10.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Im Fokus des Referentenentwurfs steht die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 (1 BvR 2017/21) und die Möglichkeit leiblicher Väter, die bestehende rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten.
Mit seinem Urteil vom 9. April 2024 hat das Bundesverfassungsgericht § 1600 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für unvereinbar mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) erklärt. Es fordert eine Neuregelung, nach Verlängerung der ursprünglich kürzeren Frist nun bis zum 31. März 2026. Nach der bisherigen Rechtslage kann ein leiblicher Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nicht anfechten, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Keine Berücksichtigung findet dabei, ob eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes auch zum leiblichen Vater besteht, in der Vergangenheit bestanden hat oder die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater zu einem späteren Zeitpunkt wieder entfallen ist. In seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dem leiblichen Vater dadurch kein hinreichend effektives Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterschaft zur Verfügung steht.
Ziel der Neuregelung ist, dass ein „Wettlauf um die Vaterschaft“ vermieden und die Interessen aller Beteiligten sachgerecht berücksichtigt werden. Im Zentrum des Entwurfs steht daher eine Neuausrichtung der Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater durch Einführung eines differenzierten Systems von Abwägungskriterien. Der Entwurf ergänzt diese Neuausrichtung um eine vom Bundesverfassungsgericht geforderte „zweite Chance“ für den leiblichen Vater, um ihm bei Wegfall einer die Anfechtung zuvor sperrenden sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater eine Anfechtung zu ermöglichen.
Ergänzt wird dies um Regelungen, die ein Auseinanderfallen von leiblicher und rechtlicher Vaterschaft möglichst vermeiden und dadurch Anfechtungsverfahren verhindern sollen:
- eine Sperre der Anerkennung der Vaterschaft während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes,
- die Ausweitung der Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater mit Zustimmung aller Beteiligten einschließlich des bisherigen rechtlichen Vaters,
- die Stärkung der Rolle des Kindes bei der Anerkennung der Vaterschaft sowie
- eine größere Unattraktivität einer „Sperrvaterschaft“.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Der Entwurf ist nicht wesentlich durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte beeinflusst worden. Änderungen des Entwurfs gegenüber dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz beruhen auf den im Rahmen der Ressort-, Länder- und Verbändebeteiligung abgegebenen Stellungnahmen und greifen geäußerte Kritik insoweit auf, wie sie berechtigt erscheint.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Mehrere Stellungnahmen nennen explizit den Beginn der Beteiligungsphase mit dem Versand des Referentenentwurfs am 04.07.2025 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Das Zukunftsforum Familie e. V. gibt zudem an, dass die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 15.08.2025 eingeräumt wurde, was einer Beteiligungsphase von 42 Tagen (6 Wochen) entspricht. Der Familienbund der Katholiken und der Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. bestätigen ebenfalls den Eingang der Aufforderung am 04.07.2025. Weitere explizite Angaben zu anderen Zeiträumen oder abweichenden Fristen werden nicht gemacht.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild ist insgesamt kritisch bis differenziert. Während einige Organisationen die Stärkung der Rechte leiblicher Väter und die Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils grundsätzlich begrüßen, überwiegen Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf das Kindeswohl, die Rechtssicherheit und die Berücksichtigung vielfältiger Familienformen. Insbesondere die Einführung einer "zweiten Chance" für leibliche Väter, die Ausweitung der Anfechtungsrechte auf Samenspender und die Bevorzugung genetischer Abstammung gegenüber sozialer Elternschaft werden vielfach kritisch gesehen. Die Notwendigkeit einer umfassenden Reform des Abstammungsrechts, die auch Mehrelternschaft, queere Familien und die Rechte von Kindern stärker berücksichtigt, wird von zahlreichen Verbänden betont. Vereinzelt wird das aktuelle Abstammungsrecht als verfassungswidrig eingeschätzt, insbesondere im Hinblick auf die Benachteiligung queerer Familien.
Meinungen im Detail
Kinderrechte und Kindeswohl: Kinderrechtsorganisationen wie der Deutsche Kinderschutzbund, die Deutsche Kinderhilfe und das DIJuF betonen die Bedeutung von Rechtssicherheit, Stabilität und Mitsprache für Kinder. Sie kritisieren die "zweite Chance" für leibliche Väter als Quelle von Unsicherheit und emotionalem Stress und fordern statusunabhängige Feststellungsverfahren sowie stärkere Beteiligungsrechte für Kinder und Jugendliche. Die Deutsche Kinderhilfe warnt zudem vor Missbrauchsmöglichkeiten und einer Überforderung Jugendlicher durch weitreichende Entscheidungen ab 14 Jahren.
Reformbedarf und Familienvielfalt: Viele Verbände – darunter der Paritätische Gesamtverband, LSVD⁺, Deutscher Frauenrat, Bundesforum Männer, Deutscher Juristinnenbund, Verband binationaler Familien, Deutscher Anwaltverein, Gesellschaft für Freiheitsrechte, Zukunftsforum Familie und weitere – kritisieren, dass der Entwurf die Vielfalt moderner Familienformen (z.B. Regenbogenfamilien, Mehrelternschaft, queere und nicht-binäre Familien) nicht ausreichend berücksichtigt. Besonders Frauen-, Queer- und Gleichstellungsverbände fordern eine diskriminierungsfreie Reform, die auch Zwei-Mütter-Familien, Mehrelternschaft und private Samenspenden rechtlich absichert. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte stuft das geltende Recht als verfassungswidrig ein, weil es queere Familien benachteiligt.
Rechte leiblicher Väter und sozial-familiäre Beziehungen: Väterverbände wie Väteraufbruch für Kinder, Bundesforum Männer und der Verband binationaler Familien begrüßen die Stärkung der Rechte leiblicher Väter und fordern teils noch weitergehende Verbesserungen, etwa unbegrenzte Anfechtungsmöglichkeiten, eine stärkere Berücksichtigung von Lebenslagen (z.B. Migration) und eine konsequente Ausrichtung auf das Kindeswohl. Gleichzeitig warnen viele Organisationen (u.a. Deutscher Frauenrat, Deutscher Juristinnenbund, eaf, Kommissariat der deutschen Bischöfe) vor einer Schwächung der Position sozialer (rechtlicher) Väter und fordern eine restriktive Handhabung der Anfechtungsrechte sowie klare gesetzliche Leitlinien.
Fristen, Verfahren und praktische Umsetzung: Die Sechs-Monats-Frist für die Anfechtung wird unterschiedlich bewertet: Einige (z.B. Forum Soziale Inklusion, Familienbund der Katholiken) halten sie für zu kurz oder fordern eine kenntnisabhängige Frist, andere (z.B. Deutscher Frauenrat, RAV) kritisieren, dass sie das Kindeswohl nicht ausreichend schützt. Praktische Herausforderungen werden von Standesbeamtenverbänden, der Bundesnotarkammer, dem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Richterbund hervorgehoben, etwa hinsichtlich der Umsetzung genetischer Abstammungsgutachten, der Kosten für Beteiligte, der Mitteilungspflichten und der Verfahrensdauer. Die Standesbeamten fordern zudem verbindliche Muster und Listen für Gutachten und klare Regelungen für internationale Fälle.
Samenspender, Mehrelternschaft und Diskriminierung: Die Ausweitung der Anfechtungsrechte auf Samenspender wird von Frauenverbänden, dem LSVD⁺, dem Deutschen Juristinnenbund und dem RAV abgelehnt, da sie Unsicherheiten für Regenbogenfamilien und Zwei-Mütter-Familien schafft. Die fehlende Einführung der Mehrelternschaft wird von queeren und progressiven Verbänden als Rückschritt gewertet und als verfassungsrechtliches Defizit bezeichnet.
Verfassungsrechtliche Aspekte: Die Gesellschaft für Freiheitsrechte bezeichnet das geltende Abstammungsrecht explizit als verfassungswidrig, da es queere Familien benachteiligt. Auch andere Verbände sehen durch die mangelnde Gleichstellung und fehlende Absicherung von Kindern in nicht-heteronormativen Familien einen Verstoß gegen das Grundgesetz.
Fazit: Insgesamt überwiegt die Kritik an der mangelnden Berücksichtigung moderner Familienrealitäten, der Gefahr von Rechtsunsicherheit für Kinder und Familien sowie an der unzureichenden Ausrichtung auf das Kindeswohl. Die Forderung nach einer umfassenden, diskriminierungsfreien und kindeswohlorientierten Reform des Abstammungsrechts ist ein zentrales Anliegen vieler Stellungnahmen. Einzelne Verbände begrüßen die Stärkung leiblicher Väter, sehen aber auch hier weiteren Reformbedarf und praktische Herausforderungen.
„Der vorgelegte Entwurf kann ein wichtiger Zwischenschritt sein – er sollte jedoch nicht als Endpunkt verstanden werden. Eine umfassende Reform des Abstammungsrechts ist überfällig. Sie sollte der Vielfalt gelebter Elternschaft endlich gerecht werden – strukturell, rechtlich und sprachlich.“
Das Bundesforum Männer – Interessenverband für Jungen, Männer und Väter e. V. bewertet den Referentenentwurf zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung als wichtigen, aber nicht ausreichenden Schritt zu einer modernen und diskriminierungsfreien Weiterentwicklung des Abstammungsrechts. Der Entwurf stärkt zwar die Rechte leiblicher Väter, bleibt jedoch hinter den Anforderungen an Gleichstellung, Vielfalt und Kindeswohl zurück. Besonders betont werden (1) die Notwendigkeit einer umfassenden gleichstellungsorientierten Gesetzesfolgenabschätzung, die auch Auswirkungen auf Sorgearbeit und Partnerschaftsdynamiken einbezieht, (2) die stärkere rechtliche Anerkennung sozialer Vaterschaft (also tatsächliche, fürsorgliche Elternschaft unabhängig von der biologischen Abstammung) und (3) die Berücksichtigung entwicklungspsychologischer Erkenntnisse zur frühen Bindung bei der Festlegung von Fristen und Regelvoraussetzungen der Anfechtung. Ausführlich thematisiert werden zudem die fehlende Berücksichtigung queerer und nicht-binärer Familienkonstellationen sowie die Option auf Mehrelternschaft. Der Verband fordert eine konsequente Ausrichtung auf das Kindeswohl, eine diskriminierungsfreie Regelung für alle Familienformen und eine Reform, die Fürsorge und Beziehungskonstanz in den Mittelpunkt stellt. Fachbegriffe wie "sozial-familiäre Beziehung" (tatsächlich gelebte Eltern-Kind-Beziehung, unabhängig von der Biologie), "Bindungstheorie" (entwicklungspsychologische Theorie zur Bedeutung früher Beziehungen für Kinder) und "Mehrelternschaft" (rechtliche Anerkennung von mehr als zwei Elternteilen) werden erläutert.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 05.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Bundesnotarkammer begrüßt die Zielsetzung des vorliegenden Referentenentwurfs, die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zeitnah umzusetzen. Im Hinblick auf einzelne Aspekte mit Bezug zur notariellen Praxis sehen wir jedoch Anpassungsbedarf.“
Die Bundesnotarkammer begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, sieht jedoch insbesondere im Hinblick auf die notarielle Praxis Anpassungsbedarf. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die neue Anerkennungssperre (§ 1594 Abs. 5 BGB-E), deren genaue Anwendung und zeitliche Abgrenzung bei gleichzeitigen Anträgen und Erklärungen unklar bleibt und zu Rechtsunsicherheit führt. 2) Die Beibehaltung des Formerfordernisses der öffentlichen Beurkundung für alle anerkennungsrelevanten Willenserklärungen (§ 1597 Abs. 1 BGB-E), die als sinnvoll und notwendig bewertet wird. 3) Die Problematik der Verweisung auf § 1597 Abs. 2 BGB im Zusammenhang mit der Unwirksamkeitserklärung, wobei klargestellt werden sollte, dass ein Verstoß gegen Verfahrensvorgaben nicht zur Unwirksamkeit führt. Darüber hinaus wird angeregt, nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens die Reformüberlegungen zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen wieder aufzunehmen, da das aktuelle System in der Praxis wenig effektiv ist.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 14.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Grundsätzlich begrüßen wir die neuen Regelungen, welche die Rechtsposition der leiblichen Väter stärkt und die Anfechtungsmöglichkeiten während bestehender rechtlicher Vaterschaft erweitert, bedauern aber, dass sich die angestrebten Änderungen im Entwurf nur auf diesen Bereich des Abstammungsrechts beziehen.“
Die Stellungnahme begrüßt grundsätzlich die neuen Regelungen im Gesetzentwurf zur Vaterschaftsanfechtung, insbesondere die Stärkung der Rechte leiblicher Väter und die erweiterten Möglichkeiten zur Anfechtung einer bestehenden rechtlichen Vaterschaft. Kritisiert wird jedoch, dass der Entwurf sich ausschließlich auf diesen Bereich des Abstammungsrechts beschränkt und eine umfassende Reform, etwa zur Einführung der Co-Mutterschaft (rechtliche Anerkennung einer zweiten Mutter in gleichgeschlechtlichen Ehen), nicht aufgegriffen wurde. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: 1) Die praktische Umsetzung der Anerkennungssperre im Standesamt und die Notwendigkeit einer Mitteilungspflicht des Gerichts, 2) die Regelungslücke bei der Zustimmung des Kindes zur Vaterschaftsanerkennung, falls das Kind verstorben ist, und 3) die Forderung nach klareren Formulierungen und redaktionellen Verbesserungen im Gesetzestext und der Begründung. Zudem wird die Annahme, dass das Zustimmungserfordernis des Kindes gerichtliche Verfahren reduziert, als nicht nachvollziehbar kritisiert.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 11.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„So ist u. E. die neue Gesetzgebung geeignet, bestehende Familien nicht nur in Unsicherheit zu versetzen, sondern offensichtlich handfeste Zerwürfnisse und Autoritätsprobleme zu herbeizuführen.“
Die Deutsche Kinderhilfe äußert sich sehr kritisch zum Entwurf zur Neuregelung des Anfechtungsrechts des leiblichen Vaters (§ 1600 Abs. 2 bis 4 BGB-E). Sie befürchtet, dass die geplanten Regelungen das Kindeswohl gefährden, indem sie die genetische Abstammung über die sozial-familiäre Bindung zum rechtlichen Vater stellen. Besonders problematisch sieht die Organisation die unklaren und ausufernden neuen Tatbestandsmerkmale, die zu langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen führen könnten. Die Stellungnahme warnt vor einem Missbrauch der neuen Rechte, etwa durch Stalking, und fordert klare zeitliche Grenzen für das Anfechtungsrecht. Auch die vorgesehene Möglichkeit für Kinder ab 14 Jahren, eigenständig über die rechtliche Vaterschaft zu entscheiden, wird kritisch bewertet, da Jugendliche in einer schwierigen Entwicklungsphase mit weitreichenden Entscheidungen belastet werden könnten. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Gefahr für das Kindeswohl durch Unsicherheit und lange Gerichtsverfahren, 2) das Risiko des Missbrauchs der neuen Rechte, insbesondere durch Stalking, und 3) die problematische Übertragung der Entscheidung über die Vaterschaft auf Jugendliche ab 14 Jahren.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der DAV begrüßt ausdrücklich die Neujustierung der sog. Dreiererklärung, die Beteiligung des Kindes im Erkenntnisverfahren und die 2. Chance, Elternstelle zu werden, kritisiert jedoch das Festhalten an der 2-Elternschaft und den bisherigen klassischen Elternkategorien, da dies nicht auf der Höhe der Zeit ist und die gelebten Realitäten und Familienkonstellationen nicht ausreichend berücksichtigt.“
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJV) zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Anfechtungsrecht leiblicher Väter. Besonders positiv bewertet der DAV die Anpassung der gesetzlichen Regelungen an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere die Neujustierung der sogenannten Dreiererklärung (§ 1595a BGB-E), die stärkere Beteiligung des Kindes im gerichtlichen Verfahren sowie die Möglichkeit, nach dem Ende einer sozial-familiären Beziehung erneut Elternstelle zu werden. Der DAV hebt zudem die Sperrwirkung der Anerkennung nach Einleitung eines Feststellungsverfahrens hervor. Kritisch sieht der DAV jedoch, dass die Reform an der klassischen Zwei-Elternschaft und traditionellen Elternkategorien festhält und damit moderne Familienkonstellationen sowie gleichgeschlechtliche Eltern weiterhin benachteiligt. Die Stellungnahme fordert eine weitergehende Reform des Abstammungsrechts, die auch eine dritte Elternstelle und eine geschlechtsunabhängige Elternschaft ermöglicht. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die detaillierte Bewertung der neuen Regelungen zu sozial-familiären Beziehungen und deren Auswirkungen auf das Anfechtungsrecht, (2) die Forderung nach Gleichstellung und Berücksichtigung vielfältiger Familienformen, (3) die Kritik an der fehlenden Fristsetzung bei der neuen Dreiererklärung, die zu erheblichen Unterhaltsrückzahlungen führen kann.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen die Stärkung des Kindeswillens und der Rechte leiblicher Väter, sehen jedoch Nachbesserungsbedarf insbesondere bei der Berücksichtigung aller Lebensformen, der Klarstellung der Kindeswohlprüfung und der rechtlichen Anerkennung elterlicher Verantwortung auch außerhalb gemeinsamer häuslicher Gemeinschaft.“
Die Stellungnahme des Deutschen Caritasverbandes (DCV) und des Sozialdienstes katholischer Frauen (SkF) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung vom 09.04.2024. Der Entwurf stärkt die Rechte leiblicher Väter und legt besonderen Wert auf die Berücksichtigung des Kindeswillens ab dem 14. Lebensjahr. Kritisch wird angemerkt, dass die Reform als 'Insellösung' betrachtet wird, da sie andere Familienkonstellationen, wie etwa die rechtliche Elternschaft einer zweiten Mutter, nicht berücksichtigt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Bedeutung der Zustimmungspflicht des Kindes bei der Vaterschaftsanerkennung und die Ausweitung auf weitere Verfahren, 2) Die Kritik am Wegfall der Ehe als Indiz für elterliche Verantwortung und die daraus resultierenden Unsicherheiten, 3) Die Notwendigkeit einer Kindeswohlprüfung unabhängig vom Alter des Kindes sowie die Forderung nach einem statusunabhängigen Verfahren zur Feststellung der leiblichen Abstammung. Die Stellungnahme fordert zudem klarere gesetzliche Regelungen, um Unsicherheiten in der Praxis zu vermeiden, und betont die Bedeutung von Beratung und Unterstützung für betroffene Kinder und Jugendliche.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 14.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Es ist essenziell, Rechtssicherheit für Kinder, Mütter und sozial-rechtliche Väter zu erhalten und belastende Situationen zu vermeiden, in denen der Fortbestand der sozialen Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind regelmäßig in Frage gestellt wird.“
Der Deutsche Frauenrat (DF) bewertet den Referentenentwurf zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Anfechtungsrecht leiblicher Väter kritisch. Der Entwurf sieht eine erhebliche Ausweitung der Rechte leiblicher Väter vor, insbesondere durch die Einführung einer 'zweiten Chance' zur Wiederaufnahme abgeschlossener Anfechtungsverfahren und die Aufhebung der Sperrwirkung der sozial-familiären Beziehung in den ersten sechs Lebensmonaten eines Kindes. Der DF kritisiert, dass die Interessen von Müttern, Kindern und sozial-rechtlichen Vätern (also denjenigen, die rechtlich, aber nicht biologisch Vater sind) nicht ausreichend berücksichtigt werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Gefahr von Rechtsunsicherheiten für Mütter und Kinder durch die 'zweite Chance' für leibliche Väter, 2) Die fehlende Kindeswohlprüfung und mangelnde Berücksichtigung der Mutterinteressen in den ersten sechs Lebensmonaten, auch in Fällen von Gewalt, und 3) Die Verschärfung der Benachteiligung von Regenbogenfamilien (insbesondere lesbische Mütterfamilien), da Samenspendern erweiterte Anfechtungsrechte eingeräumt werden. Der DF fordert eine umfassende Reform des Abstammungsrechts und die Einführung einer automatischen Elternschaft für Co-Mütter, um Diskriminierung zu beenden.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Referentenentwurf schwächt an entscheidenden Stellen ohne Not die bislang tragenden Prinzipien des Familienrechts und führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und Belastung für Kinder und ihre Familien.“
Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Vaterschaftsanfechtung. Der djb betont, dass das Abstammungsrecht insgesamt reformbedürftig ist, insbesondere im Hinblick auf die primäre Eltern-Kind-Zuordnung, und kritisiert, dass der Gesetzgeber sich auf nachrangige Aspekte konzentriert, ohne das Grundproblem zu lösen. Der Entwurf wird nur teilweise begrüßt, da er an entscheidenden Stellen die Prinzipien des Familienrechts schwächt, insbesondere das Prinzip der Statussicherheit (Rechtssicherheit bezüglich der Elternschaft). Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die geplante Ausweitung von Anfechtungsrechten auf private Samenspender, die der djb ablehnt, da Samenspender keine Elternverantwortung übernehmen und daher kein Anfechtungsrecht haben sollten; (2) die Regelungen zur sogenannten 'zweiten Chance' für leibliche Väter, die nach Ansicht des djb zu dauerhafter Rechtsunsicherheit und Belastungen für Kinder und ihre Familien führen; (3) das Fehlen klarer gesetzlicher Kriterien, wann eine sozial-familiäre Beziehung als beendet gilt, wodurch Kettenverfahren und wiederholte Anfechtungen möglich werden. Der djb fordert eine stärkere Berücksichtigung des Kindeswohls und der Rechte der rechtlichen Eltern, klare gesetzliche Leitlinien und eine Begrenzung der Anfechtungsmöglichkeiten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Kinder brauchen in ihren Geburtsurkunden Rechtssicherheit und Verlässlichkeit und kein Damoklesschwert der Vaterschaftsanfechtung, nur weil die Beziehung zum rechtlichen Vater schwierig ist. Daher lehnt der Kinderschutzbund das hier vorgesehene Instrument der zweiten Chance vollumfänglich ab.“
Der Deutsche Kinderschutzbund Bundesverband e.V. bewertet den Gesetzentwurf zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung überwiegend kritisch aus kinderrechtlicher Perspektive. Der Verband betont, dass Kinder vor allem rechtliche Sicherheit, Klarheit und Stabilität in Abstammungsfragen benötigen. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit eines statusunabhängigen Feststellungsverfahrens, das es Kindern ermöglicht, ihre leibliche Abstammung gerichtlich feststellen zu lassen, ohne die bestehende rechtliche Elternschaft infrage zu stellen. Der Entwurf wird für die geplante 'zweite Chance' für leibliche Väter, also die Möglichkeit einer erneuten Vaterschaftsanfechtung nach Wegfall der sozial-familiären Beziehung, abgelehnt, da dies zu erheblicher Rechtsunsicherheit und emotionalem Stress für Kinder führen könne. Der Kinderschutzbund fordert zudem eine differenzierte Regelung für Samenspender und sogenannte 'Becherspenden', um die Rechte und die Sicherheit der betroffenen Kinder zu stärken. Begrüßt werden hingegen die geplanten Verbesserungen bei der Eintragung des leiblichen Vaters im Konsensfall und die Stärkung der Verfahrensrechte von Jugendlichen ab 14 Jahren. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) die Kritik an der 'zweiten Chance' für leibliche Väter, 2) die Forderung nach einem statusunabhängigen Feststellungsverfahren, 3) die Notwendigkeit, die Mitsprache- und Beteiligungsrechte von Kindern in familiengerichtlichen Verfahren zu stärken.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Insgesamt ist festzuhalten, dass die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen zu einer spürbaren Mehrbelastung der Jugendämter führen werden. Diese Auswirkungen sollten bei der weiteren Ausgestaltung und Umsetzung des Gesetzesvorhabens zwingend berücksichtigt werden, insbesondere im Hinblick auf personelle Ressourcen, technische Ausstattung und zeitliche Umsetzungsfristen.“
Der Deutsche Landkreistag begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Anfechtungsrecht leiblicher Väter, äußert jedoch erhebliche Bedenken hinsichtlich der praktischen Umsetzung. Besonders kritisch sieht der Verband die zwingende Voraussetzung einer genetischen Abstammungsuntersuchung nach § 17 Gendiagnostikgesetz für die Anfechtung und Beurkundung der Vaterschaft. Diese Regelung könnte einkommensschwache Beteiligte benachteiligen, da die Kosten für qualifizierte Gutachten hoch sind und nicht mehr durch Verfahrenskostenhilfe abgedeckt werden können. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die geplanten Änderungen zu einem erheblichen Mehraufwand für die Jugendämter führen werden, insbesondere durch zusätzliche Beratungs-, Dokumentations- und Koordinationspflichten. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die finanzielle Belastung einkommensschwacher Familien durch die geforderte genetische Untersuchung, 2) Die organisatorischen und personellen Herausforderungen für Jugendämter durch neue rechtliche Konstellationen und erweiterte Mitwirkungspflichten, 3) Die Notwendigkeit ausreichender zeitlicher und technischer Ressourcen für die Umsetzung der Gesetzesänderungen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 14.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der Deutsche Richterbund begrüßt grundsätzlich die vom BMJV beabsichtigten Neuregelungen zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, allerdings bestehen Bedenken im Hinblick auf den mit den Neuregelungen verbundenen erhöhten gerichtlichen Aufwand, der zur Wahrung der Rechte der Beteiligten nicht erforderlich erscheint.“
Der Deutsche Richterbund (DRB) begrüßt grundsätzlich die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgeschlagenen Neuregelungen zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.2024 zur Vaterschaftsanfechtung. Es werden jedoch Bedenken hinsichtlich des erhöhten gerichtlichen Aufwands und der praktischen Umsetzbarkeit geäußert. Besonders hervorgehoben werden (1) die Fristen und Verfahrensdauern bei der Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater, insbesondere die Problematik, dass während des Verfahrens eine sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater entstehen kann, die dann nicht mehr berücksichtigt wird; (2) die geplante verpflichtende Kindesanhörung in allen Anfechtungsverfahren, unabhängig vom Alter des Kindes, wird als nicht notwendig und mit dem bisherigen Verfahrensrecht nicht vereinbar angesehen; (3) die sogenannte 'zweite Chance' für den leiblichen Vater zur erneuten Anfechtung birgt die Gefahr zahlreicher Folge- und Wiederholungsverfahren bis zur Volljährigkeit des Kindes. Ausführlich thematisiert werden zudem die betreuungsrechtlichen Aspekte, insbesondere die Höchstpersönlichkeit der Vaterschaftsanerkennung und -anfechtung sowie die Rolle von Betreuern und Vorsorgevollmachten.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Vor dem Hintergrund der Engführung des Gesetzentwurfs auf die Umsetzung des Urteils des BVerfG und unter Ausblendung weitergehender Reformbedarfe kann sich die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins den Zielsetzungen grundsätzlich anschließen und sieht in dem Entwurf einen gut strukturierten Vorschlag.“
Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. bewertet den Referentenentwurf zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung grundsätzlich positiv, da er die Rechte des leiblichen Vaters stärkt und das Kindeswohl stärker in den Mittelpunkt stellt. Fachbegriffe wie das Zwei-Eltern-Prinzip (rechtliche Zuordnung von Elternschaft auf maximal zwei Personen) und sozial-familiäre Beziehung (enge tatsächliche Bindung zwischen Kind und Elternteil, unabhängig von der biologischen Abstammung) werden erläutert. Der Entwurf sieht vor, dass das Kind ab 14 Jahren bei der Anerkennung der Vaterschaft zustimmen muss, und differenziert die Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung nach dem Alter des Kindes und der Art der Beziehung zu den beteiligten Vätern. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Stärkung der Rolle und Selbstbestimmung des Kindes, 2) die differenzierte Neuregelung der Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater, und 3) die Einführung von Regelungen zur Vermeidung unnötiger Anfechtungsverfahren (z.B. Anerkennungssperre und Dreier-Erklärung). Kritisch angemerkt werden fehlende Evaluation der Neuregelungen, Unsicherheiten bei der praktischen Umsetzung und offene Fragen hinsichtlich der dauerhaften Zuordnung der rechtlichen Elternschaft.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 04.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Das Institut begrüßt die Umsetzung des Urteils des BVerfG zum Anfechtungsrecht leiblicher Väter vom 9.4.2024 – 1 BvR 2017/21 und hält den Referentenentwurf – unter Berücksichtigung der vorangegangenen Vorschläge – insgesamt für ausgewogen.“
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) bewertet den Referentenentwurf zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Vaterschaftsanfechtung insgesamt als ausgewogen. Der Entwurf setzt das Urteil des BVerfG vom 9.4.2024 um, das das bisherige Anfechtungsrecht für leibliche Väter als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte. Das DIJuF begrüßt zentrale Regelungen wie das gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsverfahren zur Verhinderung eines 'Wettlaufs um die Vaterschaft' und die Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung trotz bestehender rechtlicher Vaterschaft (sog. Dreiererklärung), sieht aber Verbesserungsbedarf insbesondere beim Mitspracherecht des Kindes und bei der praktischen Ausgestaltung der Fristenregelungen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit, das Kind stärker zu beteiligen und zu beraten, insbesondere bei der Dreiererklärung und im gerichtlichen Verfahren; 2) Die Problematik und Unklarheit der Hemmung der Anfechtungsfrist bei bestehender sozial-familiärer Beziehung sowie die damit verbundene Unsicherheit für alle Beteiligten; 3) Die Ausgestaltung und Definition der sozial-familiären Beziehung und deren Bedeutung für das Kindeswohl. Das DIJuF regt zudem weitergehende Reformen im Abstammungsrecht an, etwa die Einführung der Mitmutterschaft und die gerichtliche Feststellung der genetischen Abstammung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die eaf begrüßt, dass der Entwurf künftig in besonders gelagerten Fällen eine Abwägung im Sinne des Kindeswohls möglich macht. Sie regt jedoch an, dabei mit Augenmaß vorzugehen und sozialen Vätern ebenfalls eine gewisse Sicherheit für ihre Rolle zu belassen.“
Die evangelische arbeitsgemeinschaft familie (eaf) äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung. Der Entwurf reagiert auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die die Rechte leiblicher, aber nicht rechtlicher Väter bei der Anfechtung der Vaterschaft gestärkt hat. Die eaf begrüßt grundsätzlich, dass künftig eine Abwägung im Sinne des Kindeswohls möglich ist, warnt aber vor zu niedrigen Hürden für leibliche Väter, da dies die Position sozialer (rechtlicher, aber nicht leiblicher) Väter schwächen könnte. Besonders kritisch sieht die eaf die geplante Widerspruchslösung für volljährige Kinder, bei der ein ausbleibender Widerspruch automatisch zu einem Statuswechsel führt, was weitreichende rechtliche und soziale Folgen für das Kind haben kann. Die eaf fordert stattdessen eine explizite Zustimmung des volljährigen Kindes und umfassende Beratung aller Beteiligten. Auch die geplante außergerichtliche 'Dreier-Erklärung', mit der ein leiblicher Vater rechtlicher Vater werden kann, wird kritisch bewertet, da sie Kinder und Jugendliche überfordern und in Loyalitätskonflikte bringen könnte; ein familiengerichtliches Verfahren wird bevorzugt. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit einer restriktiven Umsetzung der 'zweiten Chance' für leibliche Väter, um die Stellung sozialer Väter zu schützen; 2) Die Kritik an der Widerspruchslösung für volljährige Kinder und die Forderung nach deren ausdrücklicher Zustimmung; 3) Die Skepsis gegenüber der außergerichtlichen 'Dreier-Erklärung' und die Betonung der Bedeutung familiengerichtlicher Verfahren zum Schutz des Kindeswohls.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Grundsätzlich führt die Ersetzung der qualifizierten Drittanerkennung in § 1599 Abs. 2 BGB durch § 1595a BGB-E mit dem damit verbundenen Wegfall der Abhängigkeit von der Einleitung eines Scheidungsverfahrens sowie der Anerkennung nur durch den leiblichen Vater mit entsprechendem Nachweis schneller zu dem Ergebnis, dass der leibliche Vater in den Geburtseintrag des Kindes eingetragen werden kann.“
Der Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg e.V. äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Anfechtungsrecht leiblicher Väter. Die Stellungnahme betont die Notwendigkeit klarer Regelungen und praktischer Umsetzbarkeit für Standesämter, insbesondere im Hinblick auf genetische Abstammungsgutachten, die Anforderungen an die Zustimmung des Kindes zur Vaterschaftsanerkennung und die Folgen für das Geburtenregister. Besonders ausführlich werden folgende drei Aspekte behandelt: (1) Die Anforderungen an die Nachweise genetischer Abstammung und die Notwendigkeit verbindlicher Listen und Muster für Gutachten; (2) Die Altersgrenzen und Bedingungen für die Zustimmung des Kindes zur Vaterschaftsanerkennung sowie die Problematik bei verstorbenen Kindern; (3) Die Auswirkungen der neuen Regelungen auf internationale Fälle und mögliche Risiken wie die Legalisierung von Scheinehen. Der Verband begrüßt einige Erleichterungen, sieht aber weiteren Klärungsbedarf und weist auf praktische Herausforderungen hin.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 22.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der Familienbund begrüßt den Gesetzentwurf insoweit, als er den Gerichten die Möglichkeit gibt, im konkreten Fall eine angemessene Lösung zu finden, die die Interessen der Beteiligten wahrt und dem Kindeswohl dient.“
Der Familienbund der Katholiken bewertet den Entwurf zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung differenziert. Er spricht sich gegen das geplante 6-Monats-Zeitfenster aus, das eine stets erfolgreiche Anfechtung durch den leiblichen Vater ermöglichen würde, ohne das Kindeswohl zu berücksichtigen. Stattdessen soll auch in den ersten sechs Monaten eine Interessenabwägung stattfinden. Die Stellungnahme fordert, dass die Anfechtung der Vaterschaft grundsätzlich ausgeschlossen bleibt, wenn zwischen Kind und rechtlichem Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht, mit einer Rückausnahme, falls die Anfechtung dem Kindeswohl dient. Die Definition der sozial-familiären Beziehung soll angepasst werden, sodass auch bei Tod des rechtlichen Vaters eine solche Beziehung anerkannt werden kann. Besonders hervorgehoben werden (1) die Kritik am 6-Monats-Zeitfenster und die Forderung nach einer kenntnisabhängigen Frist, (2) die detaillierte Auseinandersetzung mit der Interessenabwägung und den Fallgruppen bei der Anfechtung, sowie (3) die Ablehnung der geplanten Abkehr davon, die Ehe als Regelfall für die Übernahme tatsächlicher Verantwortung für das Kind anzusehen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„FSI begrüßt ausdrücklich, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit dem vorliegenden Referentenentwurf eine zeitgemäße und verfassungskonforme Neuregelung des Abstammungsrechts anstrebt – ein längst überfälliger Schritt zur Stärkung der Rechte leiblicher Väter und zum Schutz des Wohles der Kinder.“
Das Forum Soziale Inklusion e. V. (FSI) begrüßt den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Vaterschaftsanfechtung. Der Entwurf sieht vor, dass leibliche Väter die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten können, insbesondere wenn sie dies innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt tun und ihre Vaterschaft nachweisen. FSI kritisiert jedoch die kurze Frist von sechs Monaten als realitätsfern und fordert eine Ausweitung auf mindestens drei Jahre. Zudem spricht sich FSI für eine grundlegende Reform des Abstammungsrechts aus, bei der die genetische Abstammung im Vordergrund steht und durch verpflichtende DNA-Tests nach der Geburt festgestellt wird. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Kritik an der zu kurzen Anfechtungsfrist und deren Auswirkungen auf leibliche Väter, 2) die Forderung nach einer grundlegenden Neuausrichtung des Abstammungsrechts zugunsten der genetischen Abstammung, und 3) die Betonung des Kindeswohls sowie der Transparenz und Rechtsklarheit durch frühzeitige Feststellung der Elternschaft.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der Referentenentwurf zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09. April 2024 greift zu kurz. Er beschränkt sich auf die Anpassung einzelner Vorschriften zur Vaterschaftsanfechtung und lässt den überfälligen Reformbedarf im Abstammungsrecht unberührt. Damit verpasst die Gesetzgebung die Chance, queere Familien endlich umfassend rechtlich anzuerkennen und die bestehende verfassungswidrige Rechtslage zu beseitigen.“
Die Stellungnahme der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09. April 2024 zur Vaterschaftsanfechtung. Der Gesetzentwurf beschränkt sich auf die Anpassung einzelner Vorschriften zur Vaterschaftsanfechtung und hält am Zwei-Eltern-Prinzip fest, ohne die Einführung der Mehrelternschaft zu berücksichtigen. Die GFF kritisiert, dass damit insbesondere die rechtliche Situation queerer Familien weiterhin nicht berücksichtigt wird. Das aktuelle Abstammungsrecht wird als verfassungswidrig angesehen, da es Kindern in queeren Familien oft nur einen rechtlichen Elternteil zuweist und damit gegen das Grundgesetz verstößt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Verfassungswidrigkeit des geltenden Abstammungsrechts und die daraus resultierenden Nachteile für Kinder und Familien, 2) Die fehlende rechtliche Absicherung und Regelung für private Samenspenden, was zu Unsicherheiten und Risiken für queere Familien führt, 3) Die Forderung nach einer umfassenden, geschlechtsneutralen Reform des Abstammungsrechts, die allen Familienformen gerecht wird.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der jetzige RefE kann insoweit nur ein erster Schritt zum Abbau des Reformstaus sein.“
Die Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstages bewertet den Referentenentwurf (RefE) zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Vaterschaftsanfechtung grundsätzlich positiv, sieht aber erheblichen weiteren Reformbedarf im Abstammungsrecht. Der Entwurf wird als notwendiger, aber nur begrenzter Schritt angesehen, der vor allem durch Zeitdruck infolge der BVerfG-Vorgaben geprägt ist. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: Erstens die Sperrwirkung eines laufenden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens, die als wichtiger Beitrag zur Verhinderung eines 'Wettlaufs um die Vaterschaft' begrüßt wird, aber nur einen Teil der Problematik löst. Zweitens die Neuregelung der Vaterschaftsanerkennung trotz bestehender Vaterschaft, bei der die Kommission Bedenken hinsichtlich der Nachweispflichten und der fehlenden Fristen äußert, was zu Unsicherheiten und möglichen Belastungen für weniger einkommensstarke Beteiligte führen könnte. Drittens die Ausgestaltung der Anfechtungsrechte, insbesondere die Einführung eines Widerspruchsrechts für volljährige Kinder, die Möglichkeit einer 'zweiten Chance' für den leiblichen Vater nach Wegfall der sozial-familiären Beziehung sowie die Rolle des Kindeswohls bei der Entscheidung über die rechtliche Vaterschaft. Die Kommission hebt hervor, dass das Kindeswohl nicht nach familienrechtlichen, sondern nach spezifisch abstammungsrechtlichen Kriterien beurteilt werden sollte, um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit zu gewährleisten. Insgesamt wird die Stärkung der Rechte des leiblichen Vaters und des Kindes begrüßt, aber die Kommission fordert eine umfassendere und systematischere Reform des Abstammungsrechts.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Wir halten die Prüfung des Kindeswohls bei der Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater für sehr bedeutsam. In vielen Konstellationen kann es im Interesse des Kindes sein, dass die rechtliche Vaterschaft fortbesteht.“
Das Kommissariat der deutschen Bischöfe begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte leiblicher Väter im Vaterschaftsanfechtungsrecht, der auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.2024 reagiert. Der Entwurf sieht vor, dass leibliche Väter unter bestimmten Bedingungen die rechtliche Vaterschaft anfechten können, insbesondere wenn keine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater besteht. Das Kommissariat betont die Bedeutung des Kindeswohls und fordert, dass dieses Kriterium in allen Anfechtungsverfahren – auch bei Anträgen in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes – geprüft wird. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Rolle und Definition der sozial-familiären Beziehung und deren Auswirkungen auf das Anfechtungsrecht; 2) Die Bedeutung und Ausgestaltung der Kindeswohlprüfung im Verfahren; 3) Die Regelungen zu Fristen und deren Beginn bzw. Hemmung, insbesondere bei Volljährigkeit des Kindes. Das Kommissariat äußert zudem Bedenken hinsichtlich der automatischen Beendigung rechtlicher Verwandtschaftsverhältnisse bei Tod des rechtlichen Vaters und regt an, die bisherige Regelung zur Übernahme tatsächlicher Verantwortung durch Ehe beizubehalten.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Deutlich wird eine einseitige Privilegierung der Rechtstellung des „leiblichen“ Vaters gegenüber den Interessen des Kindes, der rechtlichen Mutter und des rechtlichen Vaters, die die Bedeutung sozialer Elternschaft und die gelebte Realität vieler Familien verkennt.“
Der LSVD⁺ – Verband Queere Vielfalt äußert sich kritisch zum Referentenentwurf zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung. Der Entwurf setzt das Urteil vom 09.04.2024 um, geht jedoch in mehreren Punkten über die Vorgaben des Gerichts hinaus und privilegiert die Position des genetischen ('leiblichen') Vaters gegenüber den Interessen des Kindes, der rechtlichen Mutter und des rechtlichen Vaters. Besonders kritisiert wird die zunehmende Biologisierung des Abstammungsrechts, die die Bedeutung sozialer Elternschaft und die Vielfalt moderner Familienkonstellationen verkennt. Der LSVD⁺ hebt hervor, dass zentrale Fragen wie die rechtliche Anerkennung von Zwei-Mütter-Familien, Mehrelternschaften und die Gleichstellung privater Samenspenden weiterhin ungelöst bleiben. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die weitgehende Privilegierung des genetischen Vaters, insbesondere in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes, (2) die Einbeziehung privater Samenspender als Anfechtungsberechtigte ohne ausreichende rechtliche Absicherung für betroffene Familien, und (3) die Auswirkungen des Entwurfs auf die dringend notwendige, umfassende Reform des Abstammungsrechts, die weiterhin aussteht.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Dennoch bleibt der Entwurf in zentralen Punkten hinter den dringend notwendigen Reformen des Kindschafts- und Abstammungsrechts zurück. Insbesondere wird versäumt, für die Patchwork- und Regenbogenfamilien von Beginn an Rechtssicherheit zu schaffen.“
Der Paritätische Gesamtverband äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung. Der Verband betont die Notwendigkeit einer umfassenden Reform des Kindschafts- und Abstammungsrechts, da sich Familienstrukturen in den letzten Jahrzehnten stark verändert haben (z.B. mehr Alleinerziehende, mehr Lebensgemeinschaften, mehr Patchwork- und Regenbogenfamilien). Der Entwurf wird in Teilen begrüßt, insbesondere die Stärkung der Beteiligungsrechte von Kindern und die Möglichkeit, die rechtliche Vaterschaft in einvernehmlichen Fällen unkompliziert auf den leiblichen Vater zu übertragen. Kritisch sieht der Verband jedoch, dass der Entwurf keine ausreichende Rechtssicherheit für Patchwork- und Regenbogenfamilien schafft und bestehende Diskriminierungen, etwa für Zwei-Mütter-Familien, fortschreibt. Auch die Einführung einer 'zweiten Chance' zur Vaterschaftsanfechtung wird abgelehnt, da sie zu dauerhafter Rechtsunsicherheit für Kinder führen kann. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die Auswirkungen auf Regenbogenfamilien und die fehlende Rechtssicherheit für nicht-heteronormative Familienkonstellationen, (2) die neuen Anfechtungsoptionen und deren Auswirkungen auf das Kindeswohl, (3) die Stärkung der Kinderrechte im Verfahren und die Notwendigkeit kindgerechter Anhörungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Bereits der Titel ist irreführend: Der Entwurf geht erheblich über die Anforderungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts hinaus. In einigen Punkten widerspricht er ihnen sogar. Bei Umsetzung des Entwurfes würde das vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig bewertete geltende Recht durch ebenfalls bzw. sogar erst recht verfassungswidrige Regelungen ersetzt.“
Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. (RAV) lehnt den Referentenentwurf zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Anfechtungsrecht leiblicher Väter in wesentlichen Punkten ab. Der RAV kritisiert, dass der Entwurf über die Anforderungen des Gerichts hinausgeht und teilweise sogar im Widerspruch dazu steht. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: Erstens, die geplante Anerkennungssperre (§ 1594 Abs. 5 BGB-E) wird als überflüssig und schädlich für Familien und Kinder betrachtet, da sie zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt. Zweitens, die Ausweitung der Anfechtungsrechte auf Samenspender wird abgelehnt, da das Bundesverfassungsgericht dies nicht gefordert hat und dies die Reform des Abstammungsrechts erschwert. Drittens, die vorgesehene Sechs-Monats-Frist für die Anfechtung durch leibliche Väter (§ 1600 Abs. 3 BGB-E) wird kritisiert, da sie das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt. Der RAV fordert, dass das Kindeswohl und die grundrechtlich geschützten Interessen aller Beteiligten, insbesondere der Mutter und des rechtlichen Vaters, stärker beachtet werden. Positiv bewertet wird lediglich die Ausweitung der sogenannten Dreier-Erklärung, wobei die Beschränkung auf leibliche Väter abgelehnt wird.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Wir begrüßen die überfällige Neuregelung und den vorgelegten Referentenentwurf. Kinder dürfen nicht länger um ihre Väter beraubt werden, nur weil Dritte als vermeintliche Väter angegeben werden oder die Mutter (noch) mit einem Anderen verheiratet ist.“
Der Väteraufbruch für Kinder e.V. (VAfK) begrüßt die geplante Neuregelung zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung. Die Stellungnahme betont, dass jedes Kind das Recht auf Pflege und Erziehung durch seinen leiblichen Vater hat und kritisiert, dass Kinder bisher durch Falschangaben oder bestehende Ehen der Mutter von ihren Vätern getrennt werden können. Der Verband fordert insbesondere eine maximale Beschleunigung von Vaterschaftsverfahren, unbegrenzte Anfechtungsmöglichkeiten für engagierte Väter und eine Berücksichtigung von Unkenntnis und Hinhaltetaktiken der Mütter bei Fristen. Fachbegriffe wie 'ex tunc' (Rückwirkung einer Entscheidung) und 'sozial-familiäre Beziehung' (tatsächliche Lebensgemeinschaft unabhängig von der biologischen Abstammung) werden erläutert. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Notwendigkeit schnellerer Gerichtsverfahren und effektiver Rechtsbehelfe, 2) die Unterstützung pflichtbewusster Väter auch bei wiederholtem Bemühen um Vaterschaft, und 3) die Anpassung von Fristen bei fehlender Kenntnis oder Verzögerung durch die Mutter.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Gesetzentwurf zur Stärkung leiblicher Väter setzt wichtige Impulse zur Anerkennung biologischer Vaterschaft und stärkt zugleich die Rechte von Kindern. Er eröffnet damit differenziertere rechtliche Wege, die den komplexen Familienkonstellationen unserer Zeit besser gerecht werden können.“
Der Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V., begrüßt den Gesetzentwurf zur Stärkung leiblicher Väter, der auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts reagiert. Der Verband hebt hervor, dass insbesondere Väter mit Migrations- oder Fluchtgeschichte bislang strukturell benachteiligt sind und die geplanten Härtefallregelungen sowie die Einzelfallprüfung als wichtigen Fortschritt betrachtet werden. Gleichzeitig wird betont, dass Gerichte bei der Prüfung, ob ein leiblicher Vater sich um eine Beziehung bemüht hat, die besonderen Lebenslagen benachteiligter Gruppen berücksichtigen sollten, etwa durch die Anerkennung digitaler Kontakte oder Nachweise aus dem sozialen Umfeld. Der Verband begrüßt die geplante Stärkung der Kinderrechte, insbesondere die vorgesehene Zustimmung des Kindes zur rechtlichen Zuordnung. Kritisch sieht der Verband die praktische Umsetzbarkeit außergerichtlicher Lösungen bei internationalem Bezug und fordert Erleichterungen, wenn der rechtliche Vater nicht erreichbar ist. Langfristig wird eine Öffnung des Familienrechts für Mehrelternschaft (rechtliche Anerkennung von mehr als zwei Elternteilen) angeregt, da das Zwei-Eltern-Prinzip modernen Familienrealitäten oft nicht gerecht wird. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Berücksichtigung der Lebenslagen von Familien mit Migrationshintergrund, 2) Die Stärkung der Kinderrechte durch die Zustimmung des Kindes, 3) Die Notwendigkeit langfristiger Reformen hin zu Mehrelternschaft.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Aus diesen Gründen lehnen wir den Entwurf in der gegenwärtigen Fassung ab.“
Das Zukunftsforum Familie e. V. (ZFF) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung. Der Entwurf sieht vor, dass leibliche Väter bis zum sechsten Lebensmonat eines Kindes die Vaterschaft anfechten können, auch wenn bereits eine rechtliche Vaterschaft besteht. Nach Ablauf dieser Frist sind Ausnahmen zugunsten des leiblichen Vaters vorgesehen, insbesondere wenn keine sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater besteht oder der leibliche Vater sich ernsthaft um eine solche Beziehung bemüht hat. Der Entwurf enthält zudem eine sogenannte "Zweite Chance" für leibliche Väter, eine Anerkennungssperre bei laufenden Feststellungsverfahren und eine Erweiterung der sogenannten "Dreier-Erklärung" zur Vaterschaftsanerkennung. Eine explizite Regelung zur Mehrelternschaft wird abgelehnt, obwohl das Bundesverfassungsgericht diese für möglich hält. Das ZFF kritisiert, dass der Entwurf die biologische Abstammung über die tatsächliche soziale Elternschaft stellt, Risiken für Missbrauch und Gewalt nicht ausreichend adressiert und die Vielfalt von Familienformen, insbesondere queere und mehrelterliche Konstellationen, nicht berücksichtigt. Besonders ausführlich behandelt werden: (1) Die problematische Sechs-Monats-Grenze und die fehlerhafte Interpretation der Bindungstheorie, (2) das Missbrauchspotenzial der neuen Regelungen im Kontext von Gewalt und das Fehlen von Gewaltschutzstandards, sowie (3) die Forderung nach einer umfassenden Reform des Abstammungsrechts, die Mehrelternschaft und die Rechte von Kindern stärker berücksichtigt.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 2 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) lehnt in einer aktuellen Stellungnahme den Entwurf eines „Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft“ ab. Mit dem Gesetz soll Kindern, die in ein sogenanntes Aufenthaltsrechtsgefälle ihrer Eltern hineingeboren werden, die familienrechtliche Absicherung von Geburt an verwehrt werden. Künftig wäre eine Vaterschaftsanerkennung nicht mehr allein durch die Zustimmung der Mutter wirksam, sondern müsste zusätzlich von der Ausländerbehörde genehmigt werden – ein massiver Eingriff in die Rechte von Familien und ein gleichstellungspolitischer Rückschritt.
Lobbyregister-Nr.: R001507 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 68165
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir begrüßen die mit dem Entwurf angestrebte Stärkung der Rechte leiblicher Väter. Bei der gerichtlichen Prüfung, ob sich der leibliche Vater „ernsthaft, aber erfolglos“ um eine sozial-familiäre Beziehung bemüht hat, sollten die Gerichte die Möglichkeit bekommen, auch niedrigschwellige Nachweise in ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen. Wir begrüßen die vorgesehene Neuerung, dass künftig auch das Kind selbst seiner rechtlichen Zuordnung zustimmen muss sowie die außergerichtliche Lösung bei Zustimmung aller Beteiligten. Diese Lösung braucht aber gleichzeitig realitätsnahe Erleichterungen, insbesondere im internationalen Kontext. Langfristig muss es auch über neue rechtliche Formen der Elternschaft nachgedacht werden– etwa über Möglichkeiten einer rechtlich anerkannten Mehrelternschaft.
Lobbyregister-Nr.: R004137 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 72599
| Eingang im Bundestag: | 01.12.2025 |
| Erste Beratung: | 04.12.2025 |
| Abstimmung: | 26.02.2026 |
| Drucksache: | 21/2997 (PDF-Download) |
| Synopse: | PDF-Download |
| Beschlussempfehlung: | 21/4323 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 17.12.2025 | Anhörungsbeschluss |
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 12.01.2026 | Anhörung |
| Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 25.02.2026 | Ergänzung |
| Innenausschuss | 25.02.2026 | Änderung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 12.01.2026 im Ausschuss für Rechtsausschuss statt.
Lucy Chebout (Deutscher Juristinnenbund): Chebout kritisierte, dass der Gesetzentwurf über das vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Ziel hinausgehe. Sie bemängelte, dass der leibliche Vater durch die voraussetzungslose Antragsmöglichkeit unbegrenzt viele Chancen zur Anfechtung erhalte. Dies führe dazu, dass immer wieder Prüfungen der rechtlichen Vaterschaft eingeleitet werden könnten.
Sophie Schwab (Zukunftsforum Familie): Schwab schloss sich der Kritik an und betonte, dass der Entwurf bestehende Elternschaften schwäche und für Kinder einen dauerhaften Schwebezustand der Unklarheit über ihre Familienverhältnisse schaffen könne. Dies widerspreche dem Kindeswohl, das verlässliche Beziehungen brauche. Zudem kritisierte sie, dass selbst Vergewaltigern und anderen Gewalttätern wiederholte Anfechtungen ermöglicht würden.
Kerstin Niethammer-Jürgens (Bundesrechtsanwaltskammer): Niethammer-Jürgens kritisierte die vorgesehene Anfechtungsfrist, da sie zusätzliche und schwierige Verfahren nach sich ziehen könne. Sie erwartet mehr Verfahren, weil das Interesse der Väter an Teilhabe am Leben der Kinder zunehme, zeigte sich aber überzeugt, dass engagierte Richter an den Familiengerichten dies bewältigen könnten.
Marko Oldenburger (Deutscher Anwaltverein): Oldenburger befürchtet, dass die Anfechtungsfrist zu nicht erfolgversprechenden Verfahren führe, nur um die Frist einzuhalten. Für die Kindesentwicklung sei eine frühzeitige Klärung der familiären Verhältnisse wichtig, und die unbeschränkte Wiederaufnahmemöglichkeit widerspreche dem. Er plädierte dafür, das Recht auf Anfechtung an den erkennbaren Verantwortungswillen des leiblichen Vaters zu knüpfen.
Gregor Thüsing (Universität Bonn): Thüsing teilte die Einwände der anderen Sachverständigen nicht in gleichem Maße. Er argumentierte, dass viele Bedenken bereits im Anhörungsverfahren zum Referentenentwurf geäußert und im vorliegenden Gesetzentwurf hinreichend berücksichtigt worden seien.
Christina Pernice (Richterin am Bundesgerichtshof): Pernice kritisierte, dass der Gesetzentwurf eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe enthalte. Sie befürchtet, dass unterschiedliche Richter in ähnlich gelagerten Fällen zu unterschiedlichen Urteilen kommen könnten, was die Gefahr der Rechtszersplitterung berge.
Henrike von Scheliha (Bucerius Law School): Von Scheliha bedauerte, dass der Gesetzentwurf die Chance zu einer umfassenden Reform des Abstammungsrechts verpasse. Sie kritisierte das Festhalten am Zwei-Eltern-Prinzip, das die Möglichkeit einer einvernehmlichen Mehrelternschaft ausschließe.
Gregor Thüsing (Universität Bonn): Thüsing entgegnete, dass für eine Mehrelternschaft eine gründliche Debatte notwendig sei und es daher richtig sei, zunächst die konkret vom Bundesverfassungsgericht aufgeworfene Frage zu lösen.
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Die Beschlussempfehlung wurde vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) als federführendem Ausschuss beschlossen. Mitberatende Ausschüsse waren der Innenausschuss sowie der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Zusätzlich hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen mit dem Gesetzentwurf befasst.
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Zugestimmt haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimmte dagegen, die Fraktionen AfD und Die Linke enthielten sich. Ein gesonderter Entschließungsantrag wird im Text nicht erwähnt.
Änderungen:
Es wurden Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen, insbesondere im Bereich der sogenannten „zweiten Chance“, also der Wiederaufnahme des Anfechtungsverfahrens durch den leiblichen Vater. Die Änderungen beziehen sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf und betreffen vor allem die Ausgestaltung und Fristen der Wiederaufnahmemöglichkeiten. Hinweise auf Änderungen an völlig anderen Gesetzen („Trojaner“) sind nicht enthalten.
Begründung:
Die Begründung hebt hervor, dass die Änderungen notwendig sind, um das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung umzusetzen. Die Neuregelung soll einen „Wettlauf um die Vaterschaft“ verhindern und die Grundrechte aller Beteiligten – insbesondere abhängig vom Lebensalter des Kindes – angemessen berücksichtigen. Die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Anfechtungsverfahrens („zweite Chance“) wird differenzierter geregelt, um der familiären Situation besser Rechnung zu tragen. Die Thematik der privaten Samenspende wurde in der Anhörung als problematisch erkannt, aber wegen der engen Frist nicht umfassend geregelt.
Statements der Fraktionen:
- SPD (für die Koalition): Betont die Notwendigkeit der Neuregelung und die Orientierung an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Die Problematik der privaten Samenspende wurde erkannt, aber aus Zeitgründen nicht geregelt.
- CDU/CSU: Unterstreicht die Umsetzung des BVerfG-Urteils und die enge Orientierung daran. Die Frage der privaten Samenspende soll später geregelt werden.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Erkennt die Notwendigkeit der Neuregelung an, kritisiert aber, dass auch Fälle privater Samenspende einbezogen werden. Sie sehen die Gefahr wiederholter Anfechtungsversuche und unzureichenden Schutz für bestehende Familien.
- Die Linke: Begrüßt die Verbesserungen durch den Änderungsantrag, sieht aber eine verpasste Chance für eine grundlegende Reform des Abstammungsrechts. Stimmt dem Änderungsantrag dennoch zu.
- AfD: Begrüßt das Festhalten am Zwei-Eltern-Prinzip, sieht aber Schwächen beim Thema Samenspende und enthält sich daher.
Weitere Aspekte:
- Entschließungsantrag: Keine Angaben.
- Kosten: Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
- Nachhaltigkeitsprüfung: Der Parlamentarische Beirat sieht die Nachhaltigkeitsziele als erfüllt an.
Änderungen:
Hier sind die wichtigsten vom Ausschuss empfohlenen Maßnahmen und Änderungen am Gesetzentwurf, stichpunktartig zusammengefasst:
- Die Wiederaufnahme eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens durch den leiblichen Vater ist nur zulässig, wenn die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater beendet ist.
- Die Wiederaufnahme ist nicht möglich, solange die sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater noch besteht.
- Für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags muss der leibliche Vater nur schlüssig Tatsachen vortragen, die das Ende der sozial-familiären Beziehung belegen; das Gericht ermittelt weitere Nachweise von Amts wegen.
- Es wird ein gestuftes Wartefristmodell nach dem Alter des Kindes eingeführt:
- Kinder von 0 bis 5 Jahren: Wartefrist 2 Jahre
- Kinder von 6 bis 13 Jahren: Wartefrist 3 Jahre
- Kinder ab 14 Jahren: Wartefrist 4 Jahre
- Wartefrist richtet sich nach dem Alter des Kindes bei Rechtskraft der letzten Entscheidung.
- Ist das Kind bei Eintritt der Rechtskraft bereits volljährig, ist eine Wiederaufnahme ausgeschlossen.
- Wird das Kind erst nach Eintritt der Rechtskraft volljährig, ist eine einmalige Wiederaufnahme noch möglich.
- Im Wiederaufnahmeverfahren findet eine Kindeswohlprüfung nur statt, wenn das Kind noch minderjährig ist.
- Bei volljährigen Kindern bleibt es beim Widerspruchsrecht des Kindes gegen die Anfechtung; eine Kindeswohlprüfung ist dann nicht vorgesehen.
- Ziel der Änderungen ist es, das Kind und seine rechtliche Familie vor wiederholten und belastenden Wiederaufnahmeverfahren zu schützen und die Zahl der möglichen Verfahren zu begrenzen.
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 642/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 07.11.2025 |
| Erster Durchgang: | 19.12.2025, Stellungnahme (PDF) |
| Abstimmung: | 27.03.2026 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |