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3. Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Initiator:Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:17.10.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/1855 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln von Unternehmen zu schützen und so nachhaltigen Konsum zu fördern. Dazu werden die Vorgaben der EU-Richtlinien (EU) 2024/825 und (EU) 2023/2673 in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Die Regelungen konkretisieren das Verbot irreführender Geschäftspraktiken, insbesondere bei Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegeln und sogenannten Dark Patterns bei Online-Finanzdienstleistungen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
 
Hintergrund:  
Der Entwurf setzt zwei EU-Richtlinien um, die bis spätestens 27. März 2026 (bzw. 19. Dezember 2025 für Finanzdienstleistungen) in nationales Recht umgesetzt werden müssen, um Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden. Nachhaltigkeitsaspekte gewinnen in der Verbraucherkommunikation an Bedeutung, weshalb klare und überprüfbare Informationen notwendig sind. Der Entwurf trägt auch zur Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung bei, insbesondere zu den Zielen 12 (nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster) und 16 (Rechtsstaatlichkeit und Zugang zu Informationen). 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt, die Länder und Gemeinden entstehen keine Mehrausgaben oder Mindereinnahmen.  
Für die Wirtschaft entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 52,2 Millionen Euro (davon vollständig Bürokratiekosten aus Informationspflichten) und ein einmaliger Aufwand von rund 355,84 Millionen Euro (davon 355,1 Mio. Euro für Anpassungen von Produkten, Prozessen und Beschaffungswegen sowie 688.000 Euro für digitale Prozessabläufe).  
Für Bürgerinnen und Bürger verringert sich der jährliche Zeitaufwand um rund 25.000 Stunden.  
Für die Verwaltung ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.  
Keine Einnahmen werden erwartet.  
Weitere Kosten für die Wirtschaft, soziale Sicherungssysteme oder Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz muss laut EU-Vorgaben bis spätestens 27. März 2026 (bzw. 19. Dezember 2025 für bestimmte Finanzdienstleistungen) in nationales Recht umgesetzt werden. Die neuen Regelungen müssen ab dem 27. September 2026 angewendet werden. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, um die fristgerechte Umsetzung der EU-Richtlinien und die Vermeidung eines Vertragsverletzungsverfahrens sicherzustellen.  
Eine nationale Evaluierung ist nicht vorgesehen, da eine Überprüfung auf EU-Ebene bis spätestens 27. September 2031 erfolgen wird.  
Der Entwurf wurde nach umfangreichen Stellungnahmen von Wirtschaftsverbänden und weiteren Akteuren mehrfach angepasst.  
Es ist zu erwarten, dass sich die Zahl der Umweltaussagen und Nachhaltigkeitslabel in der Werbung reduziert und deren Qualität steigt, was die Auswahl nachhaltiger Produkte für Verbraucher erleichtert.  
Gleichstellungspolitische oder demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.  
Das Gesetz ist unbefristet. 
 
Maßnahmen:  
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (inhaltliche Änderungen, keine redaktionellen oder Folgeänderungen): 
 
- Einführung und Klarstellung neuer Begriffsbestimmungen im UWG, insbesondere zu: 
- allgemeine Umweltaussage (z. B. „umweltfreundlich“, „klimaneutral“) 
- anerkannte hervorragende Umweltleistung (z. B. EU-Umweltzeichen, „Blauer Engel“) 
- Betriebsstoff (z. B. Druckerpatronen) 
- Nachhaltigkeitssiegel (nur noch zulässig, wenn staatlich anerkannt oder auf Zertifizierungssystem beruhend) 
- Umweltaussage (weit gefasster Oberbegriff) 
- Zertifizierungssystem (unabhängige Überprüfung durch Dritte) 
- Funktionalität, Haltbarkeit, Softwareaktualisierung (an EU-Definitionen angelehnt) 
 
- Erweiterung der wesentlichen Merkmale von Waren/Dienstleistungen um: 
- ökologische und soziale Merkmale 
- Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit 
 
- Neue Regelungen zu irreführender Werbung: 
- Verbot der Werbung mit irrelevanten Vorteilen (z. B. Selbstverständlichkeiten wie „glutenfrei“ bei Wasser) 
- Strengere Anforderungen an Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen: 
- Detaillierter, realistischer Umsetzungsplan mit messbaren, öffentlich einsehbaren Zielen 
- Regelmäßige Überprüfung durch externe Sachverständige 
- Ergebnisse müssen Verbraucherinnen und Verbrauchern zugänglich gemacht werden (z. B. per QR-Code) 
 
- Neue Transparenzpflichten bei Produktvergleichen: 
- Offenlegung der Vergleichsmethode, der Produkte, Lieferanten und Aktualisierungsmaßnahmen 
 
- Einführung neuer „Per-se“-Verbote (immer unzulässig) für bestimmte Geschäftspraktiken: 
- Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln ohne Zertifizierungssystem oder staatliche Anerkennung 
- Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung 
- Umweltaussagen, die sich auf das gesamte Produkt/die gesamte Geschäftstätigkeit beziehen, obwohl sie nur für einen Teil zutreffen 
- Aussagen über Klimaneutralität etc., die auf Kompensation außerhalb der Wertschöpfungskette beruhen (z. B. CO2-Zertifikate) 
- Bewerbung gesetzlich vorgeschriebener Produkteigenschaften als Besonderheit 
- Praktiken, die auf frühzeitige Obsoleszenz abzielen, insbesondere: 
- Verschweigen negativer Auswirkungen von Softwareupdates 
- Falsche Darstellung von Softwareupdates als notwendig 
- Werbung für Produkte mit absichtlich begrenzter Haltbarkeit 
- Falsche Angaben zur Haltbarkeit 
- Falsche Darstellung der Reparierbarkeit 
- Veranlassung zum verfrühten Austausch von Betriebsstoffen 
- Irreführung über die Verwendung herstellerfremder Betriebsstoffe/Ersatzteile 
 
- Schutz vor „Dark Patterns“ bei Online-Finanzdienstleistungsverträgen: 
- Verbot der stärkeren Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten auf Online-Schnittstellen, um Verbraucherentscheidungen nicht zu manipulieren 
 
- Anpassung der Bußgeldvorschriften: 
- Bußgeldobergrenze für Unternehmen mit mehr als 1,25 Mio. Euro Jahresumsatz: bis zu 4 % des Jahresumsatzes 
 
- Inkrafttreten: 
- Hauptteil der Regelungen ab 27. September 2026 
- Einzelne Vorschriften (z. B. zu Finanzdienstleistungen) bereits ab 19. Juni 2026 
 
- Zielsetzung: 
- Besserer Schutz der Verbraucher vor irreführenden und manipulativen Geschäftspraktiken, insbesondere im Bereich Nachhaltigkeit und digitale Angebote 
- Förderung transparenter und glaubwürdiger Nachhaltigkeitskommunikation 
 
- Wirtschaftliche Auswirkungen: 
- Erhebliche Bürokratiekosten und einmaliger Umstellungsaufwand für Unternehmen, insbesondere zur Anpassung von Produktangaben, Werbeaussagen und Zertifizierungssystemen 
 
Diese Zusammenfassung enthält die wesentlichen inhaltlichen Maßnahmen und Änderungen des Gesetzentwurfs.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:07.07.2025
Datum Kabinettsbeschluss:03.09.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Nachhaltigkeitsaspekte spielen in der Verbraucherkommunikation von Unternehmen eine wichtige Rolle. Kaufentscheidungen, die Verbraucherinnen und Verbraucher auf Grundlage der von den Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen treffen, tragen dazu bei, dass sich nachhaltige Produkte am Markt durchsetzen. Informierte und sachgerechte Kaufentscheidungen können nur getroffen werden, wenn Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Haltbarkeitsangaben von Unternehmen über ihre Produkte und über ihre Unternehmenstätigkeit verlässlich sind. Dafür müssen die relevanten Informationen klar und verständlich bereitgestellt werden und irreführende Geschäftspraktiken müssen unterbleiben.  
 
Dementsprechend ist es Ziel der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825, 6.3.2024), zu einem nachhaltigen Konsumverhalten beizutragen. Die Richtlinie ist bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Regelungen müssen ab dem 27. September 2026 angewendet werden.  
 
Mit diesem Entwurf wird Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2024/825 umgesetzt, der Änderungen der Richtlinie 2005/29/EG enthält. Darüber hinaus werden auch zum zusätzlichen Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor sogenannten Dark Patterns auf Online-Schnittstellen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L, 2023/2673, 28.11.2023) umgesetzt.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

👍 Assoziation ökologischer Lebensmittelherstellerinnen und -hersteller e.V., Bioland e.V., Biodynamic Federation Demeter International e.V., Biokreis e.V., Biopark e.V., Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft e.V. (BÖLW), Bundesverband Nachhaltige Wirtschaft e.V., Bundesverband Naturkost Naturwaren (BNN) e.V., Demeter e.V., Naturland – Verband für ökologischen Landbau e.V. (sowie zahlreiche unterstützende Unternehmen, siehe Anhang der Stellungnahme)

„Wir fordern Sie daher nachdrücklich auf, sich dafür einzusetzen, dass sowohl die EU-Öko-Verordnung 2018/848 als auch darüber hinausgehende Standards ausdrücklich als anerkannte hervorragende Umweltleistungen im UWG verankert werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Umweltleistungen der ökologischen Lebensmittelwirtschaft auch künftig gesetzlich abgesichert sind und wirksam kommuniziert werden können.“

Die Stellungnahme der führenden Bio-Verbände und Unternehmen der ökologischen Lebensmittelwirtschaft bezieht sich auf den Referentenentwurf zum Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), mit dem die EU-Richtlinie (EU) 2024/825 zur Regulierung von Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Die Verbände begrüßen die Regulierung grundsätzlich, sehen jedoch erhebliche regulatorische Widersprüche zwischen der neuen EU-Richtlinie und der bestehenden EU-Öko-Verordnung 2018/848. Sie fordern, dass die EU-Öko-Verordnung ausdrücklich als Beispiel für eine anerkannte hervorragende Umweltleistung im UWG aufgenommen wird, um Rechtssicherheit für die Verwendung von Begriffen wie "ökologisch" oder "biologisch" auf Bio-Produkten zu schaffen. Zudem wird betont, dass auch weitergehende Standards der deutschen Bio-Verbände als Umweltleistungen anerkannt werden müssen. Die Stellungnahme fordert außerdem ausreichende Übergangs- und Aufbrauchfristen für bestehende Verpackungen und Produkte, um Lebensmittelverschwendung zu vermeiden, sowie eine diskriminierungsfreie Behandlung von Nachhaltigkeitssiegeln, unabhängig vom markenrechtlichen Schutzstatus (z.B. Kollektivmarken). Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Notwendigkeit, regulatorische Widersprüche zwischen der EU-Richtlinie und der EU-Öko-Verordnung aufzulösen; 2) Die rechtliche Absicherung und Kommunikation der Umweltleistungen ökologischer Landwirtschaft und Bio-Verbände; 3) Die Forderung nach praxisgerechten Übergangsfristen und diskriminierungsfreier Behandlung von Nachhaltigkeitssiegeln.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bitkom e. V. und Handelsverband Deutschland (HDE) e.V.

„Ein Auskunftsanspruch wäre daher ein geeignetes Mittel, um das Risiko der Nutzung gefälschter Bewertungen für die Gewerbetreibenden zu erhöhen, den präventiven Verzicht auf unlautere Vertriebsmethoden zu fördern und in der Folge seriöse Marktteilnehmer vor Wettbewerbsverzerrungen zu schützen.“

Die Stellungnahme von Bitkom e. V. und dem Handelsverband Deutschland (HDE) e.V. bezieht sich auf den Referentenentwurf zur dritten Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), mit dem die EU-Richtlinie 2024/825 in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Die Organisationen begrüßen das Ziel, gegen gefälschte Verbraucherbewertungen im Internet vorzugehen, weisen jedoch darauf hin, dass die bisherigen Regelungen nicht ausreichen. Sie fordern die Einführung eines Auskunftsanspruchs gegen Anbieter gefälschter Bewertungen, damit Plattformbetreiber Informationen über deren Kunden erhalten können. Dies soll verhindern, dass unseriöse Anbieter weiterhin Fake-Bewertungen als Vertriebsmittel nutzen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Problematik gefälschter Bewertungen und deren Auswirkungen auf den Wettbewerb, 2) Die Lücken im bestehenden Recht hinsichtlich der Durchsetzung gegen Anbieter von Fake-Bewertungen, 3) Der konkrete Vorschlag zur Einführung eines neuen Auskunftsanspruchs im UWG mit Formulierungsvorschlag.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 09.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bitkom e.V.

„Durch die vorgesehenen Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird ein wichtiger Schritt hin zu mehr Transparenz und Fairness im nachhaltigkeitsbezogenen Konsumverhalten gegangen. Besonders zu begrüßen ist die grundsätzliche Orientierung an einer 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie – weitergehende nationale Vorgaben sollten jedoch konsequent vermieden werden.“

Bitkom begrüßt grundsätzlich die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie (EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den grünen Wandel) in deutsches Recht durch das Bundesministerium der Justiz (BMJV). Ziel der Richtlinie ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführenden umweltbezogenen Aussagen (sogenanntes Greenwashing) zu schützen und für mehr Transparenz und Fairness beim nachhaltigen Konsum zu sorgen. Bitkom hebt positiv hervor, dass der Gesetzentwurf sich an einer 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben orientiert und warnt vor weitergehenden nationalen Regelungen (Gold-Plating), die über die Richtlinie hinausgehen. Kritisch sieht Bitkom insbesondere das Fehlen einer Übergangsregelung für bereits produzierte oder verpackte Waren, was zur Vernichtung von Lagerbeständen und Ressourcen führen könnte. Außerdem werden die unklare Definition von allgemeinen Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln sowie die Ausweitung von Bußgeld- und Schadensersatzregelungen über die EU-Vorgaben hinaus bemängelt. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Notwendigkeit einer pragmatischen Übergangsregelung für Lagerbestände, (2) die Definition und Abgrenzung von allgemeinen Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln, und (3) die Kritik an zusätzlichen nationalen Vorgaben (Gold-Plating) sowie an der Ausweitung von Sanktionen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesrechtsanwaltskammer

„Der Diskussionsentwurf mag insgesamt die EmpCo-Richtlinie richtliniengetreu umsetzen. Er greift aber deutlich zu kurz, wenn er die markenrechtlichen Auswirkungen nicht einmal ansatzweise in den Blick nimmt.“

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert sich zum Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ziel des Entwurfs ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo-Richtlinie), die Verbraucher beim Übergang zu umweltfreundlicheren Produkten schützen und besser informieren soll. Im Fokus stehen neue Regelungen zu Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegeln und Haltbarkeitsangaben. Die BRAK kritisiert, dass der Entwurf – wie schon die EU-Richtlinie selbst – die erheblichen Auswirkungen auf das Markenrecht ignoriert, insbesondere im Hinblick auf Gewährleistungsmarken (z.B. Marken, die für bestimmte Eigenschaften wie Nachhaltigkeit stehen). Die neuen Anforderungen an Zertifizierungssysteme für Nachhaltigkeitssiegel gehen über das hinaus, was das Markenrecht bisher vorsieht, und könnten dazu führen, dass viele bestehende Nachhaltigkeitssiegel künftig nicht mehr genutzt werden dürfen. Besonders kleinere Anbieter von Gewährleistungsmarken stehen vor erheblichen bürokratischen und finanziellen Herausforderungen. Die BRAK hebt hervor, dass die Umsetzung ausschließlich im UWG erfolgt und staatliche Siegel von den strengeren Vorgaben ausgenommen sind, was die Rechtsanwendung weiter verkompliziert. Die Stellungnahme fordert, die markenrechtlichen Auswirkungen gesetzgeberisch zu klären, statt sie den Markenämtern zu überlassen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Regelungsstruktur und Definitionen im UWG-Entwurf, 2) Die Auswirkungen auf das Markenrecht und Gewährleistungsmarken, 3) Die drohenden weiteren Verschärfungen durch die geplante Green-Claims-Richtlinie der EU.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.05.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL)

„Der Gesetzentwurf ist jedoch in einigen Punkten nicht eindeutig genug und oftmals zu weit gefasst. Hier muss unserer Meinung nach nachgebessert werden, um Rechtssicherheit zu schaffen.“

Der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL) bewertet den Referentenentwurf zum Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) grundsätzlich positiv, da die zugrundeliegende EU-Richtlinie (EmpCo-RL) ohne größere nationale Sonderwege umgesetzt wird. Allerdings kritisiert der BDL, dass der Entwurf in mehreren Punkten nicht eindeutig genug und teilweise zu weit gefasst ist, was zu Rechtsunsicherheit und erhöhtem Erfüllungsaufwand für Unternehmen führen könnte. Besonders bemängelt werden die teilweise über die EU-Vorgaben hinausgehende ('überschießende') Umsetzung, die Verwendung abweichender Begrifflichkeiten, sowie die unzureichende Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands für Unternehmen, insbesondere bezüglich Nachhaltigkeitssiegeln und Zertifizierungssystemen. Der BDL fordert eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie, um Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu vermeiden. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit klarer Definitionen und Abgrenzungen, insbesondere bei Nachhaltigkeitssiegeln und Umweltaussagen, um Rechtssicherheit zu schaffen; 2) Die Kritik an der Ausweitung des Anwendungsbereichs auf B2B-Beziehungen, obwohl die EU-Richtlinie nur Verbraucher (B2C) adressiert; 3) Die spezifischen Herausforderungen und Wettbewerbsnachteile für die Luftfahrtbranche durch zusätzliche Bürokratie und ungleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber nicht-europäischen Unternehmen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft (BTW)

„Aus unserer Sicht sind einige Anpassungen und Konkretisierungen am Referentenentwurf notwendig, um ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Verbraucher und dem Erfüllungsaufwand der Wirtschaft zu schaffen.“

Die Tourismuswirtschaft bewertet den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie (EmpCo-RL) grundsätzlich positiv, lobt insbesondere die Entscheidung der Bundesregierung, auf zusätzliche nationale Sonderregelungen (sogenanntes Gold-Plating) zu verzichten. Kritisiert werden jedoch mehrere Punkte: Erstens gibt es Abweichungen vom exakten Wortlaut der EU-Richtlinie, was zu Rechtsunsicherheiten und Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen führen könnte. Zweitens werden einige Regelungen zu unpräzise gefasst, etwa bei der Definition von 'Umweltaussagen' oder der Häufigkeit von Zertifizierungskontrollen, was insbesondere kleine und mittlere Unternehmen belasten könnte. Drittens werden die Übergangsfristen als zu kurz und praxisfern bewertet, da die langen Produktionszyklen in der Tourismusbranche nicht ausreichend berücksichtigt werden. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Notwendigkeit einer wortgetreuen Umsetzung der EU-Richtlinie ohne Ausweitung auf Geschäftskunden (B2B), (2) die Forderung nach klaren Definitionen und Rechtssicherheit, insbesondere bei Zertifizierungs- und Werberegelungen, sowie (3) die Forderung nach praxisgerechten Übergangsregelungen, um wirtschaftliche Nachteile und unnötige Vernichtung von Werbematerialien zu vermeiden.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 23.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002668 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft e.V. (BTW)

„Aus unserer Sicht sind einige Anpassungen und Konkretisierungen am Referentenentwurf notwendig, um ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Verbraucher und dem Erfüllungsaufwand der Wirtschaft zu schaffen.“

Der Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft e.V. (BTW) äußert sich zum Referentenentwurf für das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Stellungnahme begrüßt grundsätzlich die Entscheidung der Bundesregierung, die EU-Richtlinie (EmpCo-RL, Richtlinie (EU) 2024/825) ohne zusätzliche nationale Sonderregelungen ('Gold-Plating') umzusetzen, um Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu vermeiden. Kritisiert werden jedoch mehrere Punkte: Erstens wird bemängelt, dass der Gesetzentwurf in einigen Bereichen von der EU-Richtlinie abweicht und Regelungen auf Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen (B2B) ausdehnt, obwohl die Richtlinie nur für Verbraucher (B2C) gilt. Zweitens wird die Unbestimmtheit zentraler Begriffe und Regelungen kritisiert, insbesondere bei Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegeln und Zertifizierungssystemen, was zu Rechtsunsicherheit und erhöhtem bürokratischem Aufwand führen könne. Drittens fordert der Verband praxisgerechte Übergangsregelungen, insbesondere längere Aufbrauchfristen für bereits produzierte Werbematerialien, da die Tourismusbranche mit langen Produktionszyklen arbeitet. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Abweichung vom B2C-Grundsatz der EU-Richtlinie, (2) die Notwendigkeit klarer Definitionen zur Rechtssicherheit bei Nachhaltigkeitssiegeln und Umweltaussagen, und (3) die Forderung nach realistischen Übergangsfristen für Werbematerialien.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) e.V.

„Daher sollte im Sinne einer praxistauglichen Umsetzung möglichst umfassende Rechtssicherheit durch präzise und erläuternde Ausführungen in der Gesetzesbegründung geschaffen werden, um unnötige gerichtliche Auseinandersetzungen und kostenintensive Rebranding-Prozesse für Unternehmen zu vermeiden.“

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) kritisiert den Referentenentwurf zum Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der die EU-Richtlinie Empowering Consumers (EmpCo-RL 2024/825) umsetzt. Der BDEW bemängelt, dass der Entwurf branchenspezifische Besonderheiten der Energie- und Wasserwirtschaft nicht ausreichend berücksichtigt. Besonders hervorgehoben wird die Bedeutung etablierter Begriffe wie 'Ökostrom' und 'regionaler Grünstrom', die auf Herkunftsnachweisen basieren, sowie die Abgrenzung zwischen Werbung und gesetzlich vorgeschriebenen Berichten (z. B. Nachhaltigkeitsberichte nach CSRD). Der Verband fordert Klarstellungen, damit bestehende Kommunikationswege und Produktnamen weiterhin rechtssicher genutzt werden können. Zudem warnt der BDEW vor erheblichen bürokratischen und finanziellen Belastungen für Unternehmen durch die neuen Nachweispflichten für Umweltaussagen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit klarer Regelungen für Produktnamen und -bezeichnungen mit Umweltaussagen, 2) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen als Nachweis für Umweltleistungen, und 3) die Vermeidung von zusätzlicher Bürokratie und Kosten für Unternehmen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 23.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000888 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 20457441380-38 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundesverband deutscher Banken e. V.

„Ausdrücklich zu begrüßen ist zunächst, dass mit dem Gesetzentwurf eine 1:1 Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/8251 (EmpCo) sowie der Richtlinie (EU) 2023/26732 (DMFSD) verfolgt wird.“

Der Bundesverband deutscher Banken e. V. begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, insbesondere die 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2024/8251 (EmpCo) und der Richtlinie (EU) 2023/2673 (DMFSD). Die Stellungnahme hebt jedoch Klarstellungsbedarf bei der Definition des Begriffs 'Nachhaltigkeitssiegel' hervor, um marktbasierte oder öffentliche Standards für grüne und nachhaltige Anleihen (wie ICMA Green/Social Bonds Principles oder Grüne Pfandbriefe) nicht fälschlich einzubeziehen. Weiterhin wird eine präzisere Abgrenzung der Begriffe 'allgemeine Umweltaussage' und 'Umweltaussage' gefordert, um insbesondere grüne Darlehen und gesetzlich vorgeschriebene nachhaltigkeitsbezogene Aussagen auszunehmen. Schließlich kritisiert der Verband die über die EU-Vorgaben hinausgehende Regelung zu sogenannten 'Dark Patterns' (irreführende Gestaltung von Online-Oberflächen) beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz, da diese zu Rechtsunsicherheiten führen könne. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Definition und Abgrenzung von Nachhaltigkeitssiegeln, (2) die Auslegung von Umweltaussagen und deren gesetzliche Verpflichtungen, sowie (3) die Regelungen zu Dark Patterns auf Online-Schnittstellen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 24.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001459 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 52646912360-95 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband Direktvertrieb Deutschland e.V.

„Diese außerordentlich niedrige Beschwerdequote unterstreicht, dass der Direktvertrieb verantwortungsvoll agiert und ein Einwilligungsvorbehalt sachlich nicht gerechtfertigt ist.“

Der Bundesverband Direktvertrieb Deutschland e.V. (BDD) begrüßt den vorliegenden Referentenentwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da dieser lediglich die europäischen Vorgaben umsetzt und auf zusätzliche nationale Verschärfungen verzichtet. Besonders positiv bewertet der BDD, dass kein Einwilligungsvorbehalt für Hausbesuche ohne vorherige Bestellung eingeführt werden soll. Der Verband argumentiert, dass ein solcher Vorbehalt praktisch einem Verbot gleichkäme und für Verbraucherinnen und Verbraucher bereits heute wirksame und einfache Schutzmechanismen gegen unerwünschte Besuche bestehen, wie z.B. Aufkleber an der Haustür. Zudem verweist der BDD auf die seit 1980 bestehenden freiwilligen Verhaltensstandards und das äußerst geringe Beschwerdeaufkommen als Beleg für eine funktionierende Selbstregulierung. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Ablehnung eines Einwilligungsvorbehalts für Hausbesuche, 2. Die bestehenden Schutzmechanismen für Verbraucherinnen und Verbraucher, 3. Die Selbstverpflichtung und das geringe Beschwerdeaufkommen im Direktvertrieb.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband Druck und Medien e. V.

„Eine rückwirkende Anwendung neuer rechtlicher Anforderungen auf Produkte, die bereits unter der bisherigen Rechtslage ordnungsgemäß in Verkehr gebracht oder hergestellt wurden und sich im Lager befinden, wirft erhebliche verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Bedenken auf. Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Rückwirkungsverbot dürfen Marktakteure grundsätzlich darauf vertrauen, dass rechtmäßig hergestellte und gelabelte Produkte nicht nachträglich unzulässig werden, sofern keine Gefährdung für Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt besteht.“

Der Bundesverband Druck und Medien e. V. (BVDM) begrüßt grundsätzlich die geplante Umsetzung der sogenannten EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition) zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere die präzisere Bezugnahme auf den Begriff 'Werbung'. Der Verband fordert jedoch Nachbesserungen, um eine praxisnahe, verhältnismäßige und verbraucherschutzorientierte Umsetzung sicherzustellen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf den B2C-Markt (Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbraucher:innen), um eine übermäßige Ausweitung auf den B2B-Bereich (Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen) zu vermeiden; 2) Die Forderung nach verhältnismäßigen Prüfintervallen für Nachhaltigkeitssiegel, um kleine und mittlere Unternehmen nicht mit unnötigen Kosten durch jährliche Re-Zertifizierungen zu belasten; 3) Die Notwendigkeit einer Übergangsregelung für langlebige Produkte wie Druckerzeugnisse und Bücher, damit bereits produzierte Waren mit bisherigen Umweltkennzeichnungen weiterhin abverkauft werden dürfen. Der BVDM hebt zudem die Bedeutung branchenspezifischer Nachhaltigkeitssiegel hervor, um die Umsetzungskosten gering zu halten und die Akzeptanz in der Branche zu erhöhen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 23.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R004690 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband Freier Tankstellen und unabhängiger deutscher Mineralölhändler e.V.

„Wir sehen die Einführung von synthetischen Kraftstoffen und Kraftstoffen, die aus erneuerbaren Rohstoffen hergestellt werden wie der paraffinische Diesel HVO (Hydrotreated Vegetable Oil) als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zur Erreichung der Klimaziele. Diese Investitionen sollten nicht dadurch konterkariert werden, dass durch kurze Übergangsfristen Geschäftsmodelle für Abmahnungen entstehen und unsere Unternehmen dadurch unnötig in den Fokus von Abmahnvereinen geraten, weil sie die neuen Vorschriften nicht schnell genug umsetzen können.“

Der Bundesverband Freier Tankstellen und unabhängiger deutscher Mineralölhändler e.V. (bft) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. Der Verband begrüßt zwar das Ziel, Transparenz und Verbraucherschutz bei Umweltaussagen zu stärken, sieht jedoch erhebliche Nachteile für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Besonders problematisch sind die aus Sicht des bft zu niedrig angesetzten Bürokratie- und Umsetzungskosten, die für KMU im Vergleich zu großen Unternehmen eine überproportionale Belastung darstellen. Der Entwurf verlangt für Umweltaussagen wie CO₂-Kompensation oder klimaneutrale Kraftstoffe detaillierte Nachweise und externe Zertifizierungen, was für viele KMU finanziell und organisatorisch nicht machbar ist. Zudem wird kritisiert, dass komplexe Umweltinformationen nicht immer verständlich oder praktikabel über das Werbemedium vermittelt werden können, weshalb etwa QR-Codes als Lösung vorgeschlagen werden. Der bft fordert abgestufte Nachweis- und Prüfpflichten für KMU, klare Leitlinien zur Rechtsanwendung und ausreichend lange Übergangsfristen, um unnötige Abmahnrisiken zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die bürokratische und finanzielle Belastung für KMU, (2) die Anforderungen an Umweltaussagen und deren Nachweisführung sowie (3) die Notwendigkeit praxisnaher Lösungen und langer Übergangsfristen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI)

„Es sollte keine Rechtsunsicherheit darüber bestehen, dass umweltbezogene Aussagen, die in Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben getroffen werden, nicht aus zivil- oder wettbewerbsrechtlicher Sicht sanktioniert werden.“

Der Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) begrüßt grundsätzlich den Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere die 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo-Richtlinie). Der BVI weist jedoch auf zwei zentrale Punkte hin: Erstens sieht er die Gefahr einer unbegrenzten zivilrechtlichen Haftung für Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGs) bezüglich der Qualität von umweltbezogenen Daten, da diese häufig auf Drittanbieter angewiesen sind und nicht jedes Datenelement einzeln prüfen können. Zweitens fordert der BVI, dass bestehende europäische aufsichtsrechtliche Nachhaltigkeitsvorschriften (wie die EU-Taxonomie, SFDR und MiFID II) bei der Auslegung des UWG stärker berücksichtigt werden, um Rechtsunsicherheiten und Doppelregulierungen zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Haftungsproblematik bei umweltbezogenen Daten, 2) das Verhältnis des UWG zu bestehenden EU-Nachhaltigkeitsvorschriften, und 3) die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Abgrenzungen zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesverband Naturkost Naturwaren (BNN) e.V.

„Daher empfehlen wir mit Blick auf die besonderen Bedürfnisse von KMU, die in Deutschland in den Bereichen Lebensmittel, Naturkosmetik und Wasch-, Putz-, Reinigungsmittel sowie Heimtierfutter tätig sind, den in diesem Kontext sehr kurzen Umstellungszeitraum von sechs Monaten für Lebensmittel, Kosmetika, Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel sowie Heimtierfutter auf mindestens 12 Monate zu verlängern.“

Der Bundesverband Naturkost Naturwaren (BNN) e.V. nimmt Stellung zum Referentenentwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), das die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/825 in deutsches Recht regeln soll. Die Richtlinie bringt neue Vorschriften für Umweltwerbung und Nachhaltigkeitssiegel. Der BNN fordert insbesondere längere Übergangsfristen (mindestens 12 Monate) und einen unbefristeten Abverkauf für vorproduzierte Kosmetika, Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel, Heimtierfutter und deren Verpackungen, um unnötige Verschwendung zu vermeiden. Besonders hervorgehoben werden: 1. Die Herausforderungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch kurze Umstellungsfristen und lange Haltbarkeiten/Produktionszyklen. 2. Die Notwendigkeit, bestehende Lagerbestände und Verpackungen weiterhin abverkaufen zu dürfen. 3. Die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung, die diese Übergangs- und Aufbrauchfristen explizit festschreibt.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Der Mittelstand. BVMW e.V.

„Eine potenzielle Ausweitung des Anwendungsbereichs entspräche der Praxis des Gold-Platings, bei dem die Anforderungen des EU-Rechts auf nationaler Ebene übererfüllt werden. Dieser Praxis stehen wir ablehnend gegenüber.“

Die Stellungnahme des Mittelstand. BVMW e.V. zum Referentenentwurf des 3. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kritisiert insbesondere, dass der Entwurf die EU-Richtlinie 2024/825 nicht vollständig ohne zusätzliche nationale Regelungen („Gold-Plating“) umsetzt. Der Verband begrüßt zwar die grundsätzliche Zielsetzung der 1:1-Umsetzung, sieht diese aber im Entwurf nicht ausreichend verwirklicht. Besonders bemängelt werden zu enge Definitionen, die Innovationen behindern könnten, sowie zu hohe Anforderungen an Umweltaussagen, die für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) schwer umsetzbar seien. Zudem fordert der Verband Übergangs- und Bagatellgrenzen für KMU, um Überregulierung und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Forderung nach weiter gefassten Definitionen, um Innovationen zu ermöglichen, (2) die Ablehnung von Gold-Plating, also der Übererfüllung von EU-Vorgaben auf nationaler Ebene, und (3) die Notwendigkeit, Anforderungen an Umweltaussagen und Nachweispflichten für KMU praktikabel zu gestalten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001657 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 082217218282-59 (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ DER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V.

„Der MITTELSTANDSVERBUND bekennt sich zu einer Umsetzung der Richtlinien, die sowohl den Schutz der Verbraucher als auch die Realitäten mittelständischer Handelsunternehmen in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.“

Die Stellungnahme des MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V. befasst sich mit dem Entwurf zur deutschen Umsetzung der EU-Richtlinien 2024/825 (EmpCo – Empowering Consumers for the Green Transition) und 2023/2673 (Fernabsatz von Finanzdienstleistungsverträgen) durch das 3. UWG-Änderungsgesetz. Der Verband begrüßt grundsätzlich die Übernahme der europäischen Vorgaben, sieht aber in mehreren Punkten Änderungsbedarf, um die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu schützen und unnötige Belastungen zu vermeiden. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die Forderung nach realistischen Übergangs- und Abverkaufsfristen für Produkte mit langer Lagerdauer („slow-moving products“), um eine rechtssichere Planung und Ressourcenschonung zu ermöglichen; (2) Kritik an der nationalen Verschärfung der Regelungen zu Produktlanglebigkeit, insbesondere der Formulierung „ohne Beeinträchtigung ihrer Funktion“, die rechtliche Unsicherheiten für Hersteller schafft; (3) Die Notwendigkeit klarer und praktikabler Definitionen für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel, um unnötige Bürokratie und Rechtsunsicherheit zu vermeiden. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die Differenzierung von Bußgeldern bei fahrlässigem Handeln, die Ablehnung eines pauschalen Verbots bestimmter Online-Gestaltungspraktiken („Dark Patterns“) und der Appell, den nationalen Gestaltungsspielraum im Sinne der unternehmerischen Freiheit zu nutzen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 24.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutsche Umwelthilfe e.V.

„Der derzeitige Mechanismus der nachgelagerten, stichprobenartigen Überprüfung von Angaben nach ihrem Inverkehrbringen durch Akteure wie die DUH ist nicht ausreichend, um Verbraucherinnen und Verbraucher umfänglich zu schützen. Dieser Mechanismus wirkt allein reaktiv statt präventiv und bietet weder Verbraucherinnen und Verbrauchern noch verantwortungsvoll handelnden Unternehmen den gebotenen umfassenden Schutz vor Irreführung.“

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) bewertet den Referentenentwurf zum Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (3. UWG-Änderungsgesetz) grundsätzlich als wichtigen Schritt für mehr Transparenz und besseren Verbraucherschutz bei umweltbezogener Werbung, sieht jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf. Die DUH kritisiert insbesondere, dass zentrale Begriffe wie 'Umweltaussage' und 'Nachhaltigkeitssiegel' zu unpräzise definiert sind und fordert eine medienunabhängige, klare und überprüfbare Kommunikation von Umweltvorteilen. Sie spricht sich für eine verpflichtende externe Vorabprüfung freiwilliger Umweltaussagen, die Einrichtung einer unabhängigen staatlichen Prüfaufsicht sowie ein zentrales Register für geprüfte Umweltaussagen aus. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit klarer und verbindlicher Definitionen für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen, 2) die Forderung nach einer verpflichtenden externen Vorabprüfung und staatlicher Kontrolle, 3) die Ausweitung des Werbeverbots für irreführende Klimaneutralitätsversprechen auf Dienstleistungen und Unternehmen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 24.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001683 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR)

„Die ausufernde Regulierung über die Hinzufügung immer neuer 'black list'-Tatbestände ist sehr zu kritisieren.“

Die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge. Der Entwurf sieht insbesondere strengere Regeln für Werbung mit Umweltaussagen (z.B. 'klimaneutral'), Nachhaltigkeitssiegel und den Schutz vor sogenannten 'Dark Patterns' (manipulative Designelemente auf Webseiten) vor. Die GRUR begrüßt, dass viele ihrer Anregungen aus einer früheren Stellungnahme aufgenommen wurden, etwa die Verwendung einheitlicher Begriffe und die Ausgestaltung bestimmter Definitionen. Kritisch sieht die GRUR jedoch die mangelnde Rechtssicherheit beim Begriff der 'anerkannten hervorragenden Umweltleistung', die Überregulierung durch immer neue 'black list'-Tatbestände (explizit verbotene Geschäftspraktiken) und die unzureichende Abgrenzung zwischen Werbung und kommerzieller Kommunikation. Besonders ausführlich behandelt werden: 1. Die Anforderungen und Probleme bei Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln, 2. Die Kritik an der Ausweitung der 'black list' im UWG, 3. Die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und die damit verbundenen rechtlichen Unsicherheiten.

Tendenz: überwiegend ablehnend

Datum: 22.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA Bundesverband)

„In Summe ist der tatsächliche Aufwand somit signifikant höher als angenommen. Die in diesem Rahmen angesetzten 1.710,40 Euro unterschätzen den realistischen betrieblichen Aufwand erheblich und führen daher zu einer unzutreffenden Gesamtbewertung des Erfüllungsaufwands in der Gesetzesfolgenabschätzung.“

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) äußert sich zum Referentenentwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), mit dem insbesondere neue EU-Vorgaben zu Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln in deutsches Recht umgesetzt werden sollen. Die Stellungnahme betont, dass die neuen Regelungen unmittelbare Auswirkungen auf das Gastgewerbe haben und fordert eine praxisgerechte, rechtssichere und verhältnismäßige Ausgestaltung. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die unübersichtliche und wenig anwenderfreundliche Definition von Begriffen wie 'Umweltaussage' und 'anerkannte hervorragende Umweltleistung', die durch Verweise auf externe Normen und Gesetze für Unternehmen schwer zugänglich und teuer nachvollziehbar sind. 2) Die fehlende Definition des Begriffs 'Werbung' im Gesetz, was zu Rechtsunsicherheit führt. 3) Der deutlich zu niedrig angesetzte bürokratische und finanzielle Erfüllungsaufwand für Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf die Erstellung und Prüfung von Umweltaussagen, sowie die zu kurze Frist für die Umstellung von Printmaterialien, was zu erheblichen Kosten und unnötigem Abfall führen könnte.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 DIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V.

„Jedes Vorab-Screening von Äußerungen (statt einer ex post-Kontrolle auf der Basis von aufgetretenen Überschreitungen) zeichnet einen Schritt in die falsche Richtung und macht die EU dem China der Gegenwart ähnlicher.“

Die Stellungnahme der Familienunternehmer e.V. kritisiert den Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, insbesondere die geplanten neuen Regelungen gegen sogenanntes 'Greenwashing' (irreführende Werbung mit angeblich umweltfreundlichen Produkten). Die Organisation betont, dass bereits ausreichende rechtliche Regelungen gegen unlautere Werbung bestehen und warnt vor zusätzlicher Bürokratie, Kosten und Einschränkungen der Meinungs- und unternehmerischen Entfaltungsfreiheit. Besonders kritisch wird die vorgesehene verpflichtende externe Vorabprüfung umweltbezogener Werbeaussagen gesehen, die als Zensur empfunden wird und zu einer Atmosphäre der Unsicherheit und Einschüchterung führen könnte. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Gefahr von Überregulierung und zusätzlicher Bürokratie für Unternehmen, 2) die Einschränkung der Meinungs- und Entfaltungsfreiheit durch Vorabkontrollen, und 3) die bereits bestehenden rechtlichen Möglichkeiten gegen Greenwashing, die aus Sicht der Familienunternehmer ausreichend sind.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.

„Ein praxistaugliches und den Herausforderungen der Zeit entsprechendes Lauterkeitsrecht stärkt die Rechtssicherheit und das Vertrauen der Verbraucher.“

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begrüßt grundsätzlich die Ziele des Referentenentwurfs zum Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere die Stärkung von Rechtssicherheit und Verbrauchervertrauen durch ein modernes Lauterkeitsrecht. Der Verband lobt, dass der Gesetzentwurf auf zusätzliche nationale Verschärfungen weitgehend verzichtet, insbesondere im Bereich von Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern. Kritisch sieht der GDV jedoch die über die EU-Vorgaben hinausgehenden Regelungen zu sogenannten 'Dark Patterns' (irreführende oder manipulative Gestaltung von Online-Angeboten), da diese rechtliche Unsicherheiten schaffen könnten. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Definition und Anwendung des Begriffs 'Umweltaussage' im Finanzdienstleistungsbereich, (2) die Anforderungen an Umweltaussagen auf Konzernebene und die Vermeidung von Doppelaufwand, sowie (3) die Ausgestaltung und Klarstellung von Regelungen zur Kompensation von Treibhausgasemissionen. Der GDV fordert technische Anpassungen, um die Komplexität und Belastung für die Praxis zu reduzieren und plädiert für eine Umsetzung ohne bürokratische Übererfüllung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000774 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 6437280268-55 (Zum Transparenzregister)
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👍 Gesellschaft zur Förderung des Tierwohls in der Nutztierhaltung mbH (Initiative Tierwohl)

„Die oben beschriebene Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Geltung des Per-se-Verbots für Metasiegel und solche Zertifizierungen, die im Wege der ein- oder gegenseitigen Anerkennung erteilt werden, ist für die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten untragbar. Die Haltungsform-Kennzeichnung ist im deutschen Einzelhandel omnipräsent und – wie oben dargelegt – bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern sehr bekannt. Sie müsste als wichtige Orientierungshilfe für Kaufentscheidungen in Bezug auf die Haltungsform entfallen, falls die Verwendung möglicherweise rechtswidrig wäre und angegriffen werden könnte.“

Die Gesellschaft zur Förderung des Tierwohls in der Nutztierhaltung mbH (Initiative Tierwohl) äußert sich zum Referentenentwurf des dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere im Hinblick auf die geplanten Regelungen zu Nachhaltigkeitssiegeln. Die Stellungnahme betont, dass das von ihr betriebene Haltungsform-System ein sogenanntes Metasystem ist: Es ordnet bestehende Standards und Programme zur Tierhaltung in fünf Stufen ein, ohne selbst einen eigenen Standard zu definieren. Das System ist im deutschen Lebensmitteleinzelhandel weit verbreitet und bei Verbraucherinnen und Verbrauchern sehr bekannt. Die Initiative sieht jedoch weiterhin Klärungsbedarf, ob Metasysteme wie das Haltungsform-System unter die neuen gesetzlichen Anforderungen für Nachhaltigkeitssiegel fallen und ob sie als auf einem Zertifizierungssystem beruhend gelten. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die rechtliche Unsicherheit bezüglich der Einordnung von Metasystemen als Nachhaltigkeitssiegel und deren Anforderungen, (2) die praktische Bedeutung und hohe Akzeptanz der Haltungsform-Kennzeichnung im Markt, (3) die Frage, ob Systeminhaber und Siegelnutzer identisch sein dürfen, solange die Überwachung durch einen unabhängigen Dritten erfolgt. Die Initiative fordert Klarstellungen in der Gesetzesbegründung, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen und den Fortbestand bewährter Metasysteme zu sichern.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Industrieverband Garten (IVG) e.V.

„Es Bedarf einer Übergangsregelung, auch im Sinne der Nachhaltigkeit.“

Der Industrieverband Garten (IVG) e.V. äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Zentrale Anliegen sind die fehlende Übergangsfrist für bereits produzierte Verpackungen, was zu rechtlichen Risiken für Hersteller führen kann, sowie die unklare Vorgabe zur Spezifizierung von Umweltaussagen auf Verpackungen. Der Verband fordert zudem, dass auch die Spezifizierung von Umweltaussagen über QR-Codes ermöglicht wird, da dies insbesondere bei kleinen Verpackungen praktikabel sei. Weiterhin wird eine klare Definition von Begriffen wie 'Label' und 'Umweltaussage' sowie eine umfassendere Auflistung relevanter Verordnungen angemahnt. Besonders ausführlich thematisiert werden die Notwendigkeit einer Übergangsregelung, die Nutzung von QR-Codes für Umweltaussagen und der Bedarf an klaren Definitionen und Beispielen für Labels und Umweltaussagen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 22.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Pharma Deutschland e.V.

„Zum Schluss möchten wir noch einmal festhalten, dass wir es für erforderlich halten, dass darauf geachtet werden muss, dass es nicht zu einer Überbürokratisierung und Doppelregulierung kommt.“

Pharma Deutschland e.V., der größte Verband der Arzneimittel- und Medizinprodukteindustrie in Deutschland, äußert sich zum Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Verband begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, Verbraucherinnen und Verbrauchern verlässliche Informationen zu Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegeln und Haltbarkeitsangaben bereitzustellen, um nachhaltige Kaufentscheidungen zu fördern. Gleichzeitig kritisiert Pharma Deutschland die Umsetzung der europäischen EmpCo-Richtlinie (EU-Richtlinie 2024/825), da sie zu unnötiger Bürokratie und Doppelregulierung führen könnte. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Forderung, dass die deutsche Umsetzung nicht über das europäische Recht hinausgehen darf, 2) die zu kurze Umstellungsfrist für Unternehmen, die zu unnötiger Vernichtung von Produkten führen könnte, und 3) ungeklärte rechtliche Fragen, insbesondere im Verhältnis zum Markenrecht und bei der Definition unbestimmter Rechtsbegriffe wie 'irrelevant'. Der Verband warnt vor Überregulierung und fordert praxistaugliche Fristen und klare Definitionen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 24.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.

„Unklare bzw. fehlende Definitionen in der EmpCo-Richtlinie und dem 3. UWG-Änderungsgesetz können durch Klarstellungen in der Gesetzesbegründung in gewissem Umfang kompensiert werden. Diese Möglichkeit sollte genutzt werden, da andernfalls die bevorstehende Gesetzesänderung zu weniger Orientierung für Verbraucher führen könnte statt zu mehr.“

Die Stellungnahme des RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. befasst sich mit dem Referentenentwurf zum Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (3. UWG-Änderungsgesetz). RAL begrüßt die bisherigen Anpassungen, fordert jedoch weitere Klarstellungen in der Gesetzesbegründung, um Rechtssicherheit für Anwender zu schaffen. Im Mittelpunkt stehen zwei Aspekte: Erstens soll eindeutig geregelt werden, wann ein Siegel als Nachhaltigkeitssiegel gilt. RAL kritisiert, dass der Entwurf den Begriff zu weit fasst und fordert, dass nur Siegel, bei denen ökologische oder soziale Merkmale im Vordergrund stehen, als Nachhaltigkeitssiegel gelten. Zweitens wird gefordert, dass bei der Zertifizierung von Nachhaltigkeitssiegeln nicht nur Normen anerkannter Organisationen, sondern auch geeignete technische Spezifikationen anderer, insbesondere nichtstaatlicher Normgeber, anerkannt werden. Außerdem wird betont, dass eine Akkreditierung der Prüfer nicht zwingend erforderlich sein sollte, um auch privatwirtschaftlich organisierte Systeme nicht zu benachteiligen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Definition und Abgrenzung von Nachhaltigkeitssiegeln gegenüber anderen Qualitätssiegeln, 2) die Anforderungen an Normen und Verfahren zur Sicherstellung der Unabhängigkeit und Kompetenz von Prüfern, und 3) die praktischen Auswirkungen unklarer Definitionen auf die Rechtssicherheit und Nutzung bestehender Gütezeichen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 17.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V.

„Die derzeitigen Formulierungen schaffen mehr Rechtsunsicherheit, als sie beseitigen, und verfehlen damit das erklärte Ziel des Gesetzentwurfs.“

Der Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V. begrüßt grundsätzlich den Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere die normative Konkretisierung bereits bestehender Rechtsprechungsgrundsätze zu umwelt- und klimabezogenen Werbeaussagen. Kritisch sieht der Verband jedoch die geplanten Ergänzungen im Anhang (Nr. 23f und 23g, sogenannte 'schwarze Liste'), die neue Regelungen zu geplanter Obsoleszenz und Haltbarkeitsangaben betreffen. Diese Regelungen seien zu unbestimmt formuliert und könnten zu erheblicher Rechtsunsicherheit für Unternehmen führen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Problematik der unklaren Abgrenzung bei der Regelung zur geplanten Obsoleszenz, 2) die Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe bei Haltbarkeitsangaben und deren praktische Undurchführbarkeit, 3) der daraus resultierende Nachbesserungsbedarf und die Empfehlung, diese Regelungen zu streichen oder zu präzisieren.

Tendenz: überwiegend zustimmend, mit deutlicher Kritik an einzelnen Regelungen

Datum: 16.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ TÜV Markenverbund e.V.

„In der Gesetzesbegründung ist dieser Umstand unseres Erachtens weiterhin nicht ausreichend klar.“

Die Stellungnahme des TÜV Markenverbund e.V. zum Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb hebt drei zentrale Punkte hervor: Erstens wird gefordert, dass die Anforderungen an ein Zertifizierungssystem für Nachhaltigkeitssiegel klarstellen, dass die Zertifizierungsstelle innerhalb eines unabhängigen Testing Inspection Certification (TIC)-Unternehmens nach ISO 17065 agieren und das Unternehmen selbst Zeicheninhaber sein muss. Zweitens wird kritisiert, dass der aktuelle Gesetzesentwurf auf einen bestimmten Ausgabestand der Norm DIN EN ISO 14024 verweist, was problematisch ist, da Gesetzesänderungen bei jeder Normänderung notwendig wären. Drittens wird angeregt, dass die Übersetzung von Fachbegriffen im Gesetz mit den Definitionen der internationalen ISO-Normenreihe 17000 übereinstimmen sollte. Besonders ausführlich werden die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Zertifizierungsstellen, die Problematik der Normverweise im Gesetzestext und die Konsistenz der Fachbegriffe behandelt.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 22.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 TÜV-Verband e. V.

„Der TÜV-Verband begrüßt ausdrücklich, dass der Entwurf eine 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben vorsieht und künftig Nachhaltigkeitssiegel nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen, das den neuen Anforderungen entspricht.“

Der TÜV-Verband begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, insbesondere die geplante Umsetzung europäischer Vorgaben zur Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln. Der Verband hebt positiv hervor, dass künftig nur noch Siegel verwendet werden dürfen, die auf einem anerkannten Zertifizierungssystem basieren. Kritisch merkt der TÜV-Verband jedoch an, dass die im Entwurf enthaltene Definition von Zertifizierungssystemen für Nachhaltigkeitssiegel unklar ist, insbesondere hinsichtlich der geforderten Unabhängigkeit zwischen Zertifizierungsstelle und Systeminhaber. Der Verband schlägt vor, klarzustellen, dass auch dann von Unabhängigkeit auszugehen ist, wenn die Zertifizierungsstelle innerhalb eines TIC-Unternehmens (Testing, Inspection, Certification) nach ISO 17065 unabhängig akkreditiert ist und dieses Unternehmen zugleich Zeicheninhaber ist. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer klaren Definition von Zertifizierungssystemen und Unabhängigkeit, 2) die Praxisbewährtheit der vorgeschlagenen Lösung und 3) ein konkreter Änderungsvorschlag am Gesetzestext.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 24.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 UNITI Bundesverband EnergieMittelstand e.V.

„Der geplante Referentenentwurf zur dritten UWG-Novelle benachteiligt besonders den deutschen Energiemittelstand: Die neuen Anforderungen des Entwurfs bedeuten für KMU erhebliche Umsetzungslasten – sowohl finanziell als auch strukturell – und führen potenziell zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber Großunternehmen, die Compliance-Strukturen bereits etabliert haben.“

UNITI, der Bundesverband des Energiemittelstands, äußert sich kritisch zum Referentenentwurf für das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Verband unterstützt zwar das Ziel, irreführende Umweltwerbung (sogenanntes 'Greenwashing') zu verhindern, sieht aber erhebliche Probleme in der geplanten pauschalen Untersagung bestimmter Umweltclaims wie 'klimaneutral'. UNITI kritisiert, dass die Novelle einen Paradigmenwechsel darstellt: Statt wie bisher auf das Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers abzustellen, sollen bestimmte Aussagen unabhängig vom tatsächlichen Verständnis generell verboten werden. Besonders betroffen seien kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die durch hohe bürokratische und finanzielle Lasten sowie fehlende Ausnahmeregelungen benachteiligt würden. UNITI fordert daher praxisnahe Regelungen, die die Leistungsfähigkeit der KMU berücksichtigen, die Anerkennung etablierter Nachhaltigkeitssiegel der Energiebranche, vereinfachte Nachweisverfahren und differenzierte Prüfanforderungen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Der Paradigmenwechsel im UWG und die Abkehr vom verbraucherzentrierten Ansatz, 2) Die spezifischen Belastungen und Nachteile für den Energiemittelstand und KMU, 3) Die Abweichung der Gesetzesnovelle von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und die Forderung nach alternativen, verfassungskonformen Formulierungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002822 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Verband der Elektro- und Digitalindustrie (ZVEI e.V.)

„Der ZVEI fordert die Bundesregierung und den Bundestag auf, bei dem vorliegenden Umsetzungsgesetz konsequent am europäischen Regelwerk festzuhalten und den Schwerpunkt auf den b2c-Warenverkehr beizubehalten. Es sollte keine nationalen Abweichungen, Erweiterungen oder Sonderregelungen geben. Nur so kann eine faire Wettbewerbslandschaft erhalten werden.“

Der Verband der Elektro- und Digitalindustrie (ZVEI e.V.) begrüßt den Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, der die EU-Richtlinie 2024/825 umsetzen soll. Die Stellungnahme betont die Notwendigkeit einer möglichst wortgetreuen ('1:1') Umsetzung ohne zusätzliche nationale Anforderungen, um Wettbewerbsverzerrungen, Bürokratie und Unsicherheiten für die Industrie zu vermeiden. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Ablehnung nationaler Ergänzungen, da diese die deutsche Industrie benachteiligen würden, 2) die Forderung nach einer klaren Beschränkung der neuen Regelungen auf den Handel zwischen Unternehmen und Verbrauchern (b2c), um unnötige Belastungen des Geschäftsverkehrs zwischen Unternehmen (b2b) zu verhindern, und 3) die Notwendigkeit präziser und einheitlicher Begrifflichkeiten im Gesetzestext, um Missverständnisse zu vermeiden. Zusätzlich fordert der Verband eine zeitnahe Umsetzung weiterer EU-Vorgaben (Artikel 2 der Richtlinie) zur Schaffung von Planungssicherheit.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002101 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 94770746469-09 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) e.V.

„Der VGSD unterstützt das Anliegen, Verbraucher/innen vor irreführenden Umweltaussagen, missbräuchlicher Werbung und manipulativen Online-Designs zu schützen. Ein fairer Wettbewerb lebt davon, dass alle Marktteilnehmer/innen sich an klare und nachvollziehbare Spielregeln halten. Die Verschärfung der Vorgaben kann Vertrauen in nachhaltige Produkte stärken und Missbrauch eindämmen. Zugleich weist der VGSD darauf hin, dass der beabsichtigte Verbraucherschutz nur erreicht werden kann, wenn die vorgesehenen Regeln praxistauglich, verhältnismäßig und für Kleinst- und Solo-Unternehmen auch tatsächlich umsetzbar sind.“

Der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e.V. (VGSD) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umweltaussagen (sogenannten Green Claims), missbräuchlicher Werbung und manipulativen Online-Designs (Dark Patterns) zu schützen. Der VGSD hebt jedoch hervor, dass die geplanten Regelungen insbesondere für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen zu erheblichen Kosten- und Bürokratielasten führen können. Er fordert daher praxistaugliche Umsetzungsregelungen, zielgruppengerechte Informationsangebote und transparente Übergangsfristen, um faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Nachweis- und Zertifizierungspflichten für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel, die für Kleinstunternehmen mit hohem Aufwand verbunden sind; 2) Die Maßnahmen gegen frühzeitige Obsoleszenz (künstliche Verkürzung der Lebensdauer von Produkten) und die Notwendigkeit klarer Verantwortlichkeiten zwischen Herstellern und Händlern; 3) Die Bürokratiekosten und der Umsetzungsaufwand, die für kleine Unternehmen eine erhebliche Belastung darstellen. Der VGSD fordert differenzierte Regelungen, branchenspezifische Leitfäden und keine über die EU-Vorgaben hinausgehenden nationalen Verschärfungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

„Auch wenn das Ziel und die Notwendigkeit der Richtlinienumsetzung gesehen wird, besteht doch auch die Gefahr, einer Überregulierung, wenn eine nahezu lückenlose Kodifizierung im Bereich der Umweltaussagen erfolgt.“

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) äußert sich zum Referentenentwurf für ein drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das insbesondere die EU-Richtlinie 2024/825 umsetzt. Ziel ist es, Verbraucher besser vor irreführender Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung zu schützen und sogenannte Dark Patterns (irreführende Gestaltung von Online-Angeboten) bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen zu verhindern. Der Verband begrüßt die Zielsetzung, sieht jedoch die Gefahr einer Überregulierung und kritisiert, dass einige Regelungen zu komplex und für Unternehmen, insbesondere kleinere, schwer umsetzbar sind. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die neuen Transparenzpflichten zu Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln, 2) die Regelungen zur frühzeitigen Obsoleszenz (künstliche Verkürzung der Produktlebensdauer) und deren praktische Umsetzbarkeit, 3) die fehlende nationale Evaluierung der Gesetzesänderung sowie die Forderung nach einer Stärkung der Klagebefugnis von Wirtschaftsverbänden.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 24.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

„Die Mitgliedstaaten müssen demnach sicherstellen, dass Verbraucher:innen nicht manipuliert werden. Dieses Ziel kann nicht allein durch Umsetzung einzelner Regelbeispiele erreicht werden.“

Die Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zum Referentenentwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 7. Juli 2025 bewertet die geplanten Regelungen zur Bekämpfung von Greenwashing (irreführende Umweltwerbung) und manipulativen Online-Praktiken (sogenannte Dark Patterns) insbesondere beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen. Der vzbv begrüßt die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EmpCo-RL) und fordert präzisere Definitionen für zentrale Begriffe wie „Umweltaussage“ und „Waren“, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit, manipulative Praktiken im digitalen Raum umfassend zu verbieten, da bestehende Regelungen im Verbraucherrecht und in EU-Verordnungen wie dem Digital Services Act (DSA) Lücken aufweisen – insbesondere bei Finanzdienstleistungen, die oft nicht über Plattformen, sondern direkt oder über Vermittler vertrieben werden. Der vzbv fordert, dass alle drei in der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) vorgesehenen Regelbeispiele für Dark Patterns im UWG umgesetzt werden, der Adressatenkreis für den Schutz vor Manipulation nicht zu eng gefasst wird, ein individueller Schadensersatzanspruch für Verbraucher:innen ermöglicht wird und ein allgemeines Manipulationsverbot als Auffangregelung für Finanzdienstleistungen ergänzt wird. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die präzise Definition und Umsetzung der Begriffe „Umweltaussage“ und „Waren“, (2) die rechtliche und praktische Analyse manipulativer Online-Praktiken (Dark Patterns) und deren Auswirkungen auf Verbraucher:innen, insbesondere im Finanzdienstleistungsbereich, und (3) die Forderung nach einem umfassenden gesetzlichen Schutz vor Manipulation, einschließlich Schadensersatz und Auffangregelung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000297 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 849449716166-29 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e. V. (WSM)

„Die drohenden bürokratischen Belastungen durch die Umsetzung der EmpCo-RL in nationales Recht sorgen für große Sorge und Unsicherheit in der Industrie.“

Die Stellungnahme bezieht sich auf den Entwurf für das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der sogenannten EmpCo-Richtlinie (EmpCo-RL, vermutlich eine EU-Richtlinie zur Bekämpfung unlauterer Umweltwerbung) in nationales Recht. Der Verband schließt sich der Position des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) an und äußert große Sorge über die zu erwartenden bürokratischen Belastungen für die Industrie. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die Gefahr von 'Green Hushing', also der Zurückhaltung bei der Kommunikation von Umweltvorteilen aus Angst vor Abmahnungen und fehlenden Zertifizierungsmöglichkeiten, (2) die Notwendigkeit klarer und praktikabler Übergangsregelungen, da viele Verpackungen bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes produziert werden, und (3) der Bedarf an weiteren Konkretisierungen und praxisnahen Hinweisen, etwa zur Spezifizierung von Umweltaussagen, zur Nutzung von QR-Codes und zur Definition von Begriffen wie 'Label' und 'Umweltaussage'.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 24.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Zentralverband des Deutschen Handwerks

„Die vorgesehenen Änderungen stellen Handwerksbetriebe, die nachhaltige Leistungen hervorheben möchten, ohnehin vor neue Herausforderungen bei der Prüfung ihrer Aussagen auf Konformität mit den neuen Regelungen.“

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßt die geplante 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere im Hinblick auf die strengeren Regelungen zu Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln. Die Stellungnahme hebt hervor, dass Handwerksbetriebe künftig besonders darauf achten müssen, dass ihre Werbeaussagen und die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Kritisch sieht der ZDH die unklare Definition, welche Nachhaltigkeitssiegel als von staatlicher Stelle festgesetzt gelten. Er fordert eine öffentliche Positivliste, die Klarheit schafft, sowie eine gesetzliche Klarstellung, dass das bloße Weiterverkaufen von Altware mit nicht konformen Siegeln nicht als unzulässiges Anbringen gilt. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Herausforderungen für Handwerksbetriebe durch die neuen Anforderungen an Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel, (2) die Rechtsunsicherheit bezüglich der Definition staatlich festgesetzter Nachhaltigkeitssiegel, und (3) die Notwendigkeit einer Positivliste und rechtssicherer Regelungen für Altware.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002265 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 5189667783-94 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 2 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

DDV Deutscher Dialogmarketing Verband e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Soweit Nachhaltigkeitssiegel zugleich Gewährleistungsmarken sind, wurde für bereits genutzte Gewährleistungsmarken kein Bestandsschutz oder eine Ausnahmer von der Zertifizierungspflicht vorgesehen. Unklar ist auch, ob Gewährleistungsmarken, die als Nachhaltigkeitssiegel dienen, künftig noch ohne Zertifizierung des Vergabesystems eintragungsfähig sind. Insoweit hält der DDV es für unbedingt erforderlich, dass die Bundesregierung bei der EU Kommissionauf eine praxisgerechte Klärung hinwirkt.

Lobbyregister-Nr.: R000076 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66188

Verband der Wellpappenindustrie e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der VDW bekennt sich klar zum Ziel des Gesetzentwurfs. Greenwashing sollte konsequent unterbunden und Verbraucherinnen und Verbraucher zu informierten Kaufentscheidungen befähigt werden. Wir setzen uns allerdings für eine Klarstellung des Begriffs „Nachhaltigkeitssiegel“ ein, um sicherzustellen, dass nicht verpflichtende Kennzeichnungen mit funktionaler Zweckbestimmung weiterhin rechtssicher verwendet werden können. Dazu gehört bspw. das RESY-Logo, das im gewerblichen Kontext verwendet wird und der Kennzeichnung der korrekten Verwertungszuführung dient. Eine entsprechende Klarstellung im Gesetz ist dringend notwendig, um eine unbeabsichtigte Anwendung der Regelungen für Nachhaltigkeitssiegel auf solche funktionalen Kennzeichnungen zu vermeiden.

Lobbyregister-Nr.: R000655 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67216

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:29.09.2025
Erste Beratung:16.10.2025
Drucksache:21/1855 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz10.11.2025Anhörung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 10.11.2025 im Ausschuss für Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz statt.

Susanne Augenhofer (Universität Innsbruck, vorgeschlagen von Die Linke): Augenhofer begrüßte grundsätzlich den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Greenwashing. Sie merkte an, dass die bestehenden Regelungen des UWG bereits ähnliche Ergebnisse hätten erzielen können und der Gesetzentwurf nur geringen Gestaltungsspielraum lasse. Verbesserungen seien dennoch möglich, insbesondere sollte der Begriff „kommerzielle Kommunikation“ durch „geschäftliche Handlungen“ ersetzt werden, um die übliche Definition im UWG zu nutzen.

Christoph Busch (Universität Osnabrück, vorgeschlagen von der SPD-Fraktion): Busch befasste sich mit Artikel 16e der Verbraucherrichtlinie zu Dark Patterns bei Finanzdienstleistungen. Er begrüßte die geplante Regelung, sah aber Änderungsbedarf, da der Gesetzentwurf nur eines der Regelbeispiele umsetze und das allgemeine Verbot von Dark Patterns nicht ausreichend adressiere. Die Generalklauseln des UWG reichten seiner Ansicht nach nicht aus.

Peter Kenning (Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, vorgeschlagen von der SPD-Fraktion): Kenning betonte die hohe Komplexität des digitalen Verbraucheralltags und die Verwundbarkeit der Verbraucher durch Dark Patterns. Er kritisierte, dass es in Deutschland lange gedauert habe, bis eine Regulierung erfolge, und sah Transferdefizite zwischen Verbraucherwissenschaften und Regulierung. Er begrüßte die Stärkung der Verbraucherforschung als politisches Ziel.

Remo Klinger (Rechtsanwalt, vorgeschlagen von Bündnis 90/Die Grünen): Klinger stellte fest, dass Werbung mit Umweltaussagen bereits hohen Anforderungen unterliege, die neue Richtlinie jedoch mehr Rechtssicherheit bringe und den Verbraucherschutz stärke. Er begrüßte die möglichst unveränderte Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht, sah aber weiteren Anpassungsbedarf. Einwände gegen den Entwurf hielt er für nicht tragfähig.

Stefanie Lefeldt (Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft, für die Unionsfraktion): Lefeldt präsentierte die gemeinsame Stellungnahme von 14 Wirtschaftsverbänden, die die neuen Regelungen für nicht unbedingt notwendig hielten, da Greenwashing bereits verboten sei und das UWG ausreiche. Die Verbände forderten, den B-to-B-Bereich auszunehmen, und bewerteten den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft als zu niedrig eingeschätzt.

Martin Schmidt-Kessel (Universität Bayreuth, vorgeschlagen von der Unionsfraktion): Schmidt-Kessel hielt die getrennte Umsetzung der EMPCO-Richtlinie in UWG und BGB für überzeugend, kritisierte aber die Begriffsdefinitionen, insbesondere zu Funktionalität, Haltbarkeit und Verbraucher. Er bemängelte eine fehlende Rechtsfolgenabschätzung zu den Informationspflichten und forderte eine Klarstellung zu Dark Patterns, lehnte aber eine Beschränkung auf Finanzdienstleistungen ab und bevorzugte Einzelmaßnahmen statt Generalklausel.

Roland Stuhr (Verbraucherzentrale Bundesverband, für die CDU/CSU): Stuhr betonte, dass klare Regelungen zu umweltbezogenen Aussagen nachhaltige Kaufentscheidungen erleichtern. Angesichts manipulativer Praktiken auf digitalen Schnittstellen forderte er ein konsequentes Vorgehen des Gesetzgebers und machte Änderungsvorschläge zum UWG. Er hob hervor, dass der nationale Gesetzgeber bei Finanzdienstleistungen Spielraum habe, den er nutzen solle.

Weitere Informationen: Darum geht es in dem Entwurf, hib-Meldung zur Bundesrats-Stellungnahme, Video und Stellungnahmen.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:438/25
Eingang im Bundesrat:05.09.2025
Erster Durchgang:17.10.2025
Status Bundesrat:Beraten