Vertrag mit Indien über die Rechtshilfe in Strafsachen

| Offizieller Titel: | Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Oktober 2024 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Rechtshilfe in Strafsachen |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 28.11.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/1854 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Schaffung einer völkerrechtlich verbindlichen Grundlage für die strafrechtliche Rechtshilfe zwischen Deutschland und Indien. Damit soll die Zusammenarbeit bei der Ermittlung, Verfolgung und Bekämpfung von Straftaten – einschließlich Terrorismus – verbessert und beschleunigt werden. Der Vertrag regelt alle wesentlichen Bereiche der sonstigen Rechtshilfe (z.B. Beweiserhebung, Informationsaustausch, gemeinsame Ermittlungsgruppen, Datenschutz) und ersetzt die bisherige vertraglose Zusammenarbeit. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf erwähnt, dass die Republik Indien ein wichtiger strategischer Partner ist und die Vertiefung der Beziehungen ein politisches Ziel der Bundesregierung darstellt. Die Verhandlungen über den Vertrag begannen 2007 auf Initiative Indiens, mit weiteren Runden 2008 und 2016. Der Vertrag wurde am 24. Oktober 2024 unterzeichnet. Bisher erfolgte die Rechtshilfe auf Grundlage des IRG (Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen) ohne vertragliche Basis. Der Vertrag orientiert sich an bestehenden deutschen Rechtshilfeverträgen und enthält moderne Regelungen, insbesondere zum Datenschutz und Menschenrechtsschutz. Er steht zudem im Kontext der Umsetzung der UN-Agenda 2030, insbesondere des Nachhaltigkeitsziels 16 (Friedliche und inklusive Gesellschaften, Zugang zur Justiz, leistungsfähige Institutionen).
Kosten:
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Ein Mehrbedarf an Personal- und Sachmitteln wird nicht erwartet. Auch für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand oder Bürokratiekosten. Die Verwaltung auf Bundes- und Landesebene wird nicht zusätzlich belastet. Die Kosten für die Durchführung von Rechtshilfeersuchen trägt grundsätzlich der ersuchte Staat; bestimmte Kosten (z.B. für Zeugen, Übersetzungen, Experten) trägt der ersuchende Staat. Bei außergewöhnlichen Kosten ist eine Konsultation vorgesehen. Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau werden nicht erwartet. Einnahmen werden nicht genannt.
Inkrafttreten:
Das Gesetz selbst tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Vertrag tritt gemäß Artikel 27 des Vertrags 30 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft; der genaue Tag wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, da auf indischer Seite die Ratifikation bereits abgeschlossen ist und von Deutschland eine zügige Ratifikation erwartet wird. Der Vertrag enthält umfassende Datenschutzregelungen, orientiert sich an europäischen Standards und sieht Möglichkeiten zur Verweigerung der Rechtshilfe vor, insbesondere bei drohender Todesstrafe oder Verstößen gegen Menschenrechte. Auslieferungen sind nicht Vertragsgegenstand – hierfür gibt es einen eigenen Vertrag. Der Vertrag kann bei Inkrafttreten eines entsprechenden EU-Indien-Abkommens suspendiert oder gekündigt werden. Die Fallzahlen im Rechtshilfeverkehr mit Indien sind bislang niedrig, sodass keine nennenswerte Mehrbelastung erwartet wird. Der Vertrag fördert die internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen grenzüberschreitende Kriminalität und trägt zur Erreichung internationaler Nachhaltigkeitsziele bei.
| Datum erster Entwurf: | 07.07.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 27.08.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Rechtshilfe in Strafsachen wurde am 24. Oktober 2024 unterzeichnet. Innerstaatlich löst der Vertrag gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes das Erfordernis eines Vertragsgesetzes aus.
Die Republik Indien ist ein wichtiger strategischer Partner. Die Vertiefung der strategischen Beziehungen mit der Republik Indien ist ein politisches Ziel der Bundesregierung. Der Rechtshilfevertrag der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien ist hierzu ein Baustein, der auf die traditionell freundschaftlichen Beziehungen beider Länder aufbaut und diese durch Verbesserung der Zusammenarbeit und Rechtshilfe in Strafsachen intensiviert.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr in Strafsachen mit der Republik Indien erfolgt bisher ohne vertragliche Grundlage nach Maßgabe des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist (im Folgenden: IRG). Die vertraglose Rechtshilfe ist auch nach dem Recht der Republik Indien möglich. Die jeweiligen national geregelten Verfahren sind allerdings nicht auf die Besonderheiten des deutsch-indischen Verhältnisses abgestimmt, so dass der Rechtshilfevertrag eine Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit im Bereich der sonstigen Rechtshilfe (§ 59 IRG) ermöglicht. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei.“
| Eingang im Bundestag: | 29.09.2025 |
| Erste Beratung: | 16.10.2025 |
| Abstimmung: | 06.11.2025 |
| Drucksache: | 21/1854 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 447/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 05.09.2025 |
| Abstimmung: | 21.11.2025 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |