Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 11.12.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/1852 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2775 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Trojanercheck : | ✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, bei der Einführung der verpflichtenden elektronischen Aktenführung in der Justiz ab dem 1. Januar 2026 mögliche Digitalisierungslücken zu vermeiden und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sicherzustellen. Dazu wird eine bis zum 1. Januar 2027 befristete „Opt-out“-Regelung geschaffen, die es Bund und Ländern ermöglicht, in bestimmten Verfahren weiterhin Papierakten zu führen. Außerdem werden Regelungen zur allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetschern angepasst und das Inkrafttreten des Stiftungsregistergesetzes auf den 1. Januar 2028 verschoben. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Im Hintergrund steht das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz von 2017, das die verpflichtende elektronische Aktenführung ab dem 1. Januar 2026 vorsieht. Da absehbar ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt nicht alle Justizbereiche vollständig digitalisiert sind, werden Übergangsregelungen notwendig. Zudem wurden mit dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) seit 2023 bundesweit einheitliche Standards für die Beeidigung von Gerichtsdolmetschern eingeführt, die nun auch auf Gebärdensprachdolmetscher ausgeweitet werden sollen, um eine Schlechterstellung zu vermeiden. Das Stiftungsregistergesetz kann technisch nicht wie geplant 2026 umgesetzt werden.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung entsteht. Es werden keine Einnahmen erwartet.
Inkrafttreten:
Die Änderungen zur Aktenführung und den Dolmetscherregelungen treten mit Verkündung in Kraft, wobei die Opt-out-Regelung für Papierakten bis zum 1. Januar 2027 befristet ist. Die Neuregelung zur Beeidigung von Gerichtsdolmetschern (nur noch nach GDolmG) tritt zum 1. Januar 2028 in Kraft. Das Stiftungsregistergesetz soll ebenfalls erst am 1. Januar 2028 in Kraft treten.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, da die elektronische Aktenführung bereits ab dem 1. Januar 2026 verpflichtend wird und die Länder ausreichend Zeit für die Umsetzung der Übergangsregelungen benötigen. Der Entwurf vereinfacht die Rechtslage, indem für bestimmte Ausnahmen von der elektronischen Aktenführung keine Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften mehr erforderlich sind. Die Änderungen stehen im Einklang mit Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen (leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen). Interessenvertreter oder Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
Maßnahmen:
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht berücksichtigt):
- Ab 1. Januar 2026 gilt grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Aktenführung in Strafverfahren, Strafvollzug, Ordnungswidrigkeitenverfahren, Zivilverfahren, Familiensachen, freiwilliger Gerichtsbarkeit sowie in arbeits-, sozial-, verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren.
- Akten, die nicht elektronisch vorliegen, sind grundsätzlich in die elektronische Form zu überführen.
- Gerichte und Behörden dürfen in Ausnahmefällen Akten, die noch in Papierform vorliegen, dauerhaft in Papierform weiterführen, insbesondere wenn eine Digitalisierung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.
- Hybridakten sind zulässig: Eine zunächst in Papierform geführte Akte kann ab einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis auf elektronische Aktenführung umgestellt werden.
- Für die Weiterführung von Papierakten oder Hybridakten ist künftig keine Rechtsverordnung oder öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschrift mehr erforderlich; die Justizverwaltung kann allgemeine Bestimmungen in Aktenordnungen treffen.
- Bei Hybrid- und Papierakten muss ein Aktenvermerk über die Form der Aktenführung angelegt werden.
- In bestimmten Fällen, etwa bei technischen Problemen oder unverhältnismäßigem Aufwand bei der Digitalisierung (z.B. umfangreiche Papierzulieferungen, technische Inkompatibilitäten bei der Übermittlung), dürfen Akten weiterhin in Papierform geführt oder weitergeführt werden.
- Die Möglichkeit, Akten in Papierform anzulegen oder weiterzuführen (Opt-Out-Regelung), wird für einen Übergangszeitraum von einem Jahr (bis 31. Dezember 2026) befristet.
- Die Einführung des Stiftungsregisters wird auf den 1. Januar 2028 verschoben, da die technische Umsetzung noch nicht abgeschlossen ist.
- Das Gerichtsdolmetschergesetz wird so angepasst, dass künftig auch Gebärdensprachdolmetscher unter die bundesweit einheitlichen Regelungen zur allgemeinen Beeidigung fallen.
- Die Übergangsfrist für die Gültigkeit nach Landesrecht beeidigter Gerichtsdolmetscher (einschließlich Gebärdensprachdolmetscher) wird bis zum 1. Januar 2028 verlängert.
Dies sind die zentralen inhaltlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs.
| Datum erster Entwurf: | 08.07.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 03.09.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Die elektronische Akte (E-Akte), die nach den derzeit geltenden Regelungen zum 1. Januar 2026 eingeführt werden soll, stellt einen wichtigen Schritt für die Digitalisierung der Justiz dar; insbesondere soll sie die Justiz effizienter machen, Justizbeschäftigte und Verfahrensbeteiligte entlasten, Abläufe beschleunigen und damit auch den Zugang zum Recht erleichtern und den Rechtsstaat stärken.
Zur Sicherung einer störungsfreien flächendeckenden Einführung der E-Akte soll für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine bis zum 1. Januar 2027 befristeten Rechtsgrundlage (sogenannte „Opt-out“-Regelung) geschaffen werden, die es Bund und Ländern ermöglichen soll, im Verordnungswege ausnahmsweise auch nach dem 1. Januar 2026 die Anlage und Führung von Straf-, Bußgeld- und Zivilakten, Akten in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie gerichtlichen Akten im Strafvollzugsverfahren in Papierform zu gestatten. Des Weiteren soll – ebenfalls befristet bis zum 1. Januar 2027 – zur Vermeidung unverhältnismäßiger Digitalisierungsaufwände bei den Staatsanwaltschaften nur für den Bereich der Strafgerichtsbarkeit unmittelbar auf Gesetzesebene geregelt werden, dass die Staatsanwaltschaften ihre Ermittlungsakten in Papierform anlegen können, wenn polizeiseitig umfangreiche Ermittlungsvorgänge nicht in elektronischer Form übermittelt werden. Zudem soll die Regelungssystematik für Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung sowohl in der ordentlichen Gerichtsbarkeit als auch in den Fachgerichtsbarkeiten vereinfacht werden. In den bereits nach derzeit geltender Gesetzeslage zulässigen Fällen der Fortführung von in Papierform angelegten (Alt-)Akten in Papierform oder der in diesen Fällen möglichen Hybridaktenführung (Fortführung einer in Papier angelegten Akte in elektronischer Form) soll mit den geplanten Änderungen auf Ebene des Gesetzesrechts ab dem 1. Januar 2026 auf den Bedarf einer näheren Ausgestaltung durch eine Rechtsverordnung und eine jeweils öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschrift als Voraussetzung verzichtet werden.
Zur Vermeidung von Kapazitätsengpässen bei der Abnahme staatlicher Dolmetscherprüfungen soll außerdem die neue Fassung des § 189 Absatz 2 GVG, die eine allgemeine Beeidigung nicht mehr nach landesrechtlichen Vorschriften, sondern nur noch nach dem GDolmG ermöglicht, erst zum 1. Januar 2028 in Kraft treten. Damit sich ab dem 1. Januar 2028 auch Gebärdensprachdolmetscher auf einen allgemein geleisteten Eid nach dem GDolmG berufen können, wird der Anwendungsbereich des GDolmG auf Gebärdensprachdolmetscher ausgeweitet.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Entwurfs im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 13 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien beigetragen.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Die Stellungnahmen beziehen sich auf einen Gesetzentwurf vom 08.07.2025. Nur wenige Absender machen Angaben zum Eingangsdatum der Aufforderung: Der Deutsche EDV-Gerichtstag e.V., die Bundesrechtsanwaltskammer und der Bundesverband der GebärdensprachdolmetscherInnen Deutschlands e.V. nennen den 08.07.2025 als Datum des Entwurfs bzw. als Eingangsdatum. Die übrigen Verbände machen keine Angaben zum Zeitraum oder zum Eingangsdatum der Beteiligungsphase. Da keine expliziten Angaben zur Dauer der Beteiligungsphase gemacht werden, ist von einem angemessenen Zeitraum auszugehen.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zum Gesetzentwurf ist überwiegend zustimmend, insbesondere hinsichtlich der Ziele der Digitalisierung der Justiz, der Einführung der elektronischen Akte und der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetschern. Viele Verbände begrüßen die geplanten Regelungen grundsätzlich, äußern jedoch erhebliche Bedenken und Kritik an der praktischen Umsetzung, der technischen Ausstattung, den Übergangsregelungen, der Belastung der Beschäftigten sowie den Auswirkungen auf bestimmte Berufsgruppen und Betroffene. Es wird ein großer Bedarf an Nachbesserungen, Klarstellungen und flankierenden Maßnahmen gesehen, um die angestrebten Ziele tatsächlich zu erreichen und negative Folgen zu vermeiden.
Meinungen im Detail
Digitalisierung der Justiz und elektronische Akte: Die Einführung der elektronischen Akte wird von nahezu allen Verbänden begrüßt, darunter Berufsverbände, Gewerkschaften, Richter- und Anwaltsvertretungen sowie IT-Fachverbände. Positiv hervorgehoben werden die Modernisierung, Effizienzsteigerung und die Förderung der Funktionsfähigkeit der Justiz. Kritisch werden jedoch die schleppende Umsetzung, technische Defizite, mangelnde Ressourcen, hohe Belastung der Beschäftigten und die föderale Zersplitterung der IT-Systeme gesehen (u.a. Deutscher Richterbund, Deutsche Justiz-Gewerkschaft, Verband der Rechtspfleger, ver.di, Deutscher EDV-Gerichtstag, Deutscher Städtetag, Bundesrechtsanwaltskammer, Bund Deutscher Kriminalbeamter, Gewerkschaft der Polizei, Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, Neue Richter*innenvereinigung). Viele fordern eine einheitliche, bundesweite Digitalisierung, ausreichende Investitionen in Technik und IT-Sicherheit, sowie eine stärkere Berücksichtigung der praktischen Abläufe und Belastungen. Die Opt-out-Regelung zur Verlängerung der Papieraktenführung wird unterschiedlich bewertet: Einige sehen sie als notwendige Übergangslösung, andere kritisieren sie als Rückschritt und Gefahr für den Digitalisierungsfortschritt (Deutscher Gerichtsvollzieher Bund, Bund Deutscher Kriminalbeamter, Bundesrechtsanwaltskammer).
Übergangs- und Ausnahmeregelungen: Die geplanten Fristverlängerungen und Opt-out-Möglichkeiten werden von vielen als notwendig angesehen, um die Digitalisierung realistisch umzusetzen und Fehler zu vermeiden (Deutscher Richterbund, Deutsche Justiz-Gewerkschaft, Bund Deutscher Rechtspfleger, Verband der Rechtspfleger, ver.di, Bundesverband der Berufsbetreuer/innen, Bundesverband freier Berufsbetreuer). Gleichzeitig wird kritisiert, dass zu großzügige Ausnahmen und Rückkehrmöglichkeiten zur Papierakte die Digitalisierung verzögern und Parallelstrukturen schaffen (Bund Deutscher Kriminalbeamter, Deutscher Gerichtsvollzieher Bund, Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, Deutscher Städtetag, Bundesrechtsanwaltskammer). Es wird gefordert, die Übergangsfristen klar zu befristen, die Hybridaktenführung zu vereinheitlichen und die verbleibende Zeit für nachhaltige Verbesserungen zu nutzen.
Belastung und Qualifizierung der Beschäftigten: Gewerkschaften und Berufsverbände (ver.di, Bund Deutscher Rechtspfleger, Verband der Rechtspfleger, Deutsche Justiz-Gewerkschaft, Neue Richter*innenvereinigung) warnen vor einer Überlastung der Beschäftigten durch zu enge Zeitpläne, unzureichende Schulungen und fehlerhafte Software. Sie fordern angemessene Fortbildungskonzepte, realistische Zeitansätze und eine stärkere Berücksichtigung der Arbeitsrealität in der Gesetzgebung.
Barrierefreiheit, Teilhabe und Dolmetscherwesen: Die Einbeziehung von Gebärdensprachdolmetschern in das Gerichtsdolmetschergesetz wird von den einschlägigen Verbänden (Bundesverband der GebärdensprachdolmetscherInnen, Verband der Vereidigten Übersetzer und Dolmetscher Baden-Württemberg, Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer, Deutscher Schwerhörigenbund) ausdrücklich begrüßt. Kritisiert werden jedoch die Kapazitätsengpässe bei staatlichen Prüfungen, die Unsicherheiten bei der Anerkennung von Hochschulabschlüssen und die Gefahr eines Verlusts erfahrener Dolmetscher durch erneute Prüfungen. Es wird ein dauerhafter Bestandsschutz für Altbeeidigte und die bundesweite Vereinheitlichung der Qualitätsstandards gefordert. Der Deutsche Schwerhörigenbund hebt die Notwendigkeit hervor, auch Schriftdolmetscher einzubeziehen und die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention umzusetzen.
Betreuer, Berufsgruppen und Zugang zur Justiz: Berufsbetreuerverbände (Bundesverband freier Berufsbetreuer, Bundesverband der Berufsbetreuer/innen) befürchten eine faktische Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs, die insbesondere ältere Betreuer und kleinere Organisationen benachteiligen könnte. Sie fordern klare gesetzliche Regelungen, transparente Verfahren und Ausnahmen für besonders betroffene Gruppen. Der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands fordert, die Papierform als Alternative dauerhaft zu erhalten, um Benachteiligungen zu vermeiden.
Datenschutz, IT-Sicherheit und Infrastruktur: Viele Verbände (Gewerkschaft der Polizei, Bund Deutscher Kriminalbeamter, Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, Tikvah Institut) betonen die Notwendigkeit hoher Datenschutz- und Sicherheitsstandards, resilienter IT-Systeme und ausreichender technischer Ausstattung. Es wird vor Cyberangriffen, Datenverlust und mangelndem Schutz sensibler Daten gewarnt. Das Tikvah Institut fordert zudem einen verbesserten Opferschutz und die Vereinfachung digitaler Strafanträge.
Besondere Verfahrensbereiche: Der Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands kritisiert die Ausnahmen für die Insolvenzgerichtsbarkeit und fordert eine Vereinheitlichung der hybriden Aktenführung. Der Deutsche Städtetag warnt vor einer verpflichtenden Rückkehr zur Papierakte in bereits digitalisierten Verfahren. Die Bundesrechtsanwaltskammer fordert einen Gleichlauf der Digitalisierung zwischen Anwalts- und Strafgerichten.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Digitalisierung der Justiz und die Einführung der elektronischen Akte von allen Seiten als notwendig und überfällig angesehen werden. Die Kritik konzentriert sich auf die praktische Umsetzung, die Gefahr von Verzögerungen und Rückschritten, die Belastung der Beschäftigten, die unzureichende technische Ausstattung und die Notwendigkeit klarer, einheitlicher und sozial ausgewogener Regelungen. Die Einbeziehung und Gleichstellung von Gebärdensprachdolmetschern wird als wichtiger Schritt bewertet, ist aber mit erheblichen praktischen Herausforderungen verbunden. Verfassungsrechtliche Bedenken werden in den Stellungnahmen nicht explizit geäußert.
„Gegen die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verfolgten Regelungsvorhaben bestehen insoweit durchgreifende Bedenken. Es wird die Dringlichkeit zur Digitalisierung dadurch obsolet.“
Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) begrüßt grundsätzlich die Digitalisierung in Straf- und Bußgeldverfahren sowie die bessere Zusammenarbeit von Polizei und Justiz durch kompatible IT-Lösungen. Die Einführung der elektronischen Akte wird als richtiger Schritt gesehen, jedoch gibt es Bedenken hinsichtlich der geplanten Ausnahmeregelungen und der Umsetzung in den Bundesländern. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit einer einheitlichen und klaren Regelung zur Aktenführung, die ausreichende personelle und technische Ausstattung der Strafverfolgungsbehörden sowie die Bedeutung rechtlicher Anpassungen und klarer Prozesse. Der BDK kritisiert, dass die vorgeschlagene Opt-out-Lösung für Länder und Bund zu Unsicherheiten, zusätzlichem Aufwand und einer Verzögerung der Digitalisierung führen könnte. Ausführlich thematisiert werden: 1) Die Herausforderungen der Umstellung in der Praxis, insbesondere bezüglich Ausstattung und Arbeitsabläufen; 2) Die Problematik der Ausnahmeregelungen und deren Auswirkungen auf die Einheitlichkeit der Digitalisierung; 3) Die Notwendigkeit klarer rechtlicher Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation mit Rechtsvertretern.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Rechtsprüfung muss im Vordergrund stehen. Rechtspfleger sollten nicht zu PDF-File-Bearbeitern verkommen.“
Der Bund Deutscher Rechtspfleger begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte (eAkte) in der Justiz und zur allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetschern ausdrücklich. Besonders betont wird die Notwendigkeit einer befristeten 'Opt-out'-Regelung, um die weitere Nutzung von Papierakten in bestimmten Verfahren vorübergehend zu ermöglichen. Dies soll eine reibungslosere und akzeptierte Digitalisierung sicherstellen. Ausführlich thematisiert werden die praktischen Herausforderungen bei der Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen in der eAkte, insbesondere der erhöhte technische und zeitliche Aufwand im Vergleich zur Papierform. Der Verband hebt hervor, dass die derzeitigen Softwarelösungen der Länder noch nicht überall praxistauglich sind und die technische Bearbeitung (z.B. das Zusammenführen und Signieren von PDF-Dokumenten) einen erheblichen Teil der Arbeitszeit beansprucht. Dies könne dazu führen, dass die eigentliche juristische Arbeit in den Hintergrund tritt. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Forderung nach einer temporären Opt-out-Lösung für Papierakten, 2) die detaillierte Darstellung der technischen und organisatorischen Mehrbelastungen bei der Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen in der eAkte, und 3) die Kritik am aktuellen Zeitansatz (15 Minuten pro Verfahren) im PEBB§Y-System, der für die komplexen Anforderungen der elektronischen Bearbeitung als unzureichend angesehen wird.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 29.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ein funktionierender Rechtsstaat darf sich keine weitere Verschleppung digitaler Infrastruktur leisten.“
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) nimmt Stellung zum Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte (eAkte) in der Justiz und zur allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetschern. Sie begrüßt grundsätzlich die Digitalisierung der Justiz und unterstützt die Einführung der eAkte sowie des elektronischen Rechtsverkehrs (eRV). Die BRAK betont jedoch, dass die Umsetzung der eAkte massiv hinter dem Zeitplan zurückliegt, obwohl die verpflichtende Einführung bereits seit 2017 bekannt ist. Sie kritisiert die unvollständige und uneinheitliche Digitalisierung der Gerichte, die zu Medienbrüchen, ineffizienten Schnittstellen und einer Gefährdung der Verfahrensökonomie führt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Heterogenität der Umsetzungsstände bei den Gerichten und die Notwendigkeit einer befristeten Opt-out-Regelung, um Übergangsprobleme abzufedern; 2) Die Gefahr, dass die Möglichkeit, digital begonnene Akten wieder in Papierform fortzuführen, den Digitalisierungsfortschritt untergräbt und zusätzlichen Aufwand für die Anwaltschaft verursacht; 3) Die Notwendigkeit eines Gleichlaufs bei der elektronischen Aktenführung zwischen Anwaltsgerichten und Strafgerichten, um eine einheitliche und störungsfreie Umsetzung zu gewährleisten. Die BRAK fordert, die verbleibende Zeit bis zur Frist am 01.01.2026 konsequent zu nutzen, um die Digitalisierung der Justiz bundeseinheitlich und ohne weitere Verzögerungen voranzutreiben.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der BdB würde daher begrüßen, wenn im Zuge der Änderungen der Verfahrensvorschriften in den jeweiligen Verfahrensarten diese Unsicherheiten durch eindeutige Bestimmungen behoben würden.“
Der Bundesverband der Berufsbetreuer/innen (BdB e.V.) äußert sich zum Gesetzentwurf, der die Einführung der elektronischen Akte (E-Akte) in der Justiz betrifft. Der Verband hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Verlängerung der papiergebundenen Aktenführung bis zum 1. Januar 2027, betont aber Unsicherheiten bezüglich der sogenannten passiven Nutzungspflicht für Betreuerinnen und Betreuer. Diese Pflicht würde bedeuten, dass Betreuer/innen ein sicheres elektronisches Postfach eröffnen und nutzen müssen, um elektronische Dokumente von Gerichten empfangen zu können. Derzeit ist unklar, ob und auf welcher gesetzlichen Grundlage diese Verpflichtung für Berufsbetreuer/innen besteht, da das Gesetz hierzu keine eindeutigen Regelungen enthält. Der BdB fordert daher eine gesetzliche Klarstellung, um Unsicherheiten und unterschiedliche gerichtliche Praxis zu vermeiden. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Unsicherheit hinsichtlich der passiven Nutzungspflicht für Betreuer/innen, 2) Die fehlende gesetzliche Konkretisierung, welche Berufsgruppen dieser Pflicht unterliegen, 3) Die Problematik der gerichtlichen Durchsetzung der Postfachpflicht und die damit verbundenen Rechtsgrundlagen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 22.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen den Referentenentwurf mit Blick auf die vorgeschlagenen Änderungen zur allgemeinen Beeidigung – sowohl die überfällige Einbeziehung der GSD als auch die angestrebte Verlängerung der Übergangsfrist betreffend – ausdrücklich und in ganz besonderem Maße“
Der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern ausdrücklich. Der Verband hebt insbesondere die überfällige Einbeziehung von Gebärdensprachdolmetschern (GSD) in das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) und die Verlängerung der Übergangsfrist für die papiergebundene Aktenführung hervor. Der BDÜ fordert die konsequente Einbindung von Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern in den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) durch ein eigenes elektronisches Postfach, um Medienbrüche zu vermeiden. Außerdem wird eine rechtliche Regelung für den Zugang zu Sprachmittlung im Strafvollzug gefordert, insbesondere für Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, einschließlich Gehörloser. Der Verband weist auf erhebliche Kapazitätsengpässe bei staatlichen Dolmetscherprüfungen hin und schlägt vor, einschlägige Hochschulabschlüsse als Beeidigungsvoraussetzung anzuerkennen, um die Funktionsfähigkeit der Justiz zu sichern. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Notwendigkeit eines eigenen elektronischen Postfachs für Sprachmittler im ERV, 2) die Kapazitätsprobleme bei staatlichen Dolmetscherprüfungen und deren Auswirkungen auf die Beeidigung, 3) die Einbeziehung und Gleichstellung von Gebärdensprachdolmetschern im Gerichtsdolmetschergesetz.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 22.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir sprechen unsere ausdrückliche Zustimmung zu der im Referentenentwurf vorgeschlagenen und längst überfälligen Einbindung der Gebärdensprachdolmetschenden in GDolmG § 1 aus.“
Der Bundesverband der GebärdensprachdolmetscherInnen Deutschlands e.V. (BGSD) begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern. Besonders positiv bewertet der Verband die geplante Einbindung von Gebärdensprachdolmetschenden in das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG), wodurch eine Gleichstellung mit anderen Dolmetschenden und ein verbesserter Zugang zur Justiz für Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen erreicht wird. Der BGSD spricht sich ausdrücklich für die Verlängerung der Übergangsfrist zur landesrechtlichen Beeidigung bis Ende 2027 aus und fordert zusätzlich, dass Hochschulabschlüsse in Gebärdensprachdolmetschen als Qualifikationsnachweis für die allgemeine Beeidigung anerkannt werden, um den gravierenden Mangel an allgemein beeidigten Gebärdensprachdolmetschenden nicht weiter zu verschärfen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Gleichstellung und Qualitätssicherung für Gebärdensprachdolmetschende, 2) die Problematik der Zugangsbeschränkungen durch fehlende staatliche Prüfungskapazitäten, und 3) die Forderung nach Anerkennung von Hochschulabschlüssen als Qualifikationsnachweis.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 30.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Angesichts des bundesweit zu beobachtenden Betreuermangels wäre es fatal, wenn im Zusammenspiel zwischen Gesetzgeber und Justiz - gewollt oder ungewollt - eine Nutzungspflicht durch die Hintertür eingeführt würde, anstatt für eine klare gesetzliche Regelung [...] zu sorgen.“
Der Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetschern. Für Berufsbetreuer ist vor allem die elektronische Aktenführung in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) relevant. Der BVfB betont, dass der Entwurf keine direkte Verpflichtung für rechtliche Betreuer vorsieht, Dokumente elektronisch einzureichen oder zu empfangen. Allerdings befürchtet der Verband, dass durch die Einführung der elektronischen Akte und aktuelle Gerichtsurteile eine indirekte Nutzungspflicht entsteht, die insbesondere ältere Betreuer vor technische und organisatorische Hürden stellt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Gefahr einer faktischen Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Berufsbetreuer, 2. Die Auswirkungen auf ältere Betreuer und den drohenden Betreuermangel, 3. Die Forderung nach klaren, transparenten gesetzlichen Regelungen statt einer Einführung durch die Hintertür.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Den Befund der Digitalisierungslücken können wir also durchaus bestätigen. Ohne ein höheres Investitions- und Innovationstempo wird es aber auch in den nächsten Jahren kaum gelingen, die elektronische Akte standardmäßig an deutschen Gerichten einzuführen.“
Der Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger (BVS) e.V. äußert sich zum Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetschern. Der Verband bestätigt bestehende Digitalisierungslücken in der Justiz, die sich unter anderem in ineffizienten digitalen Akten und mangelnder technischer Infrastruktur zeigen. Besonders kritisiert wird, dass der Gesetzentwurf trotz der Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung weiterhin großzügige Ausnahmen für Papierakten vorsieht. Der BVS fordert eine bundesweit einheitliche, zügige Digitalisierung, ausreichende Investitionen in Technik und IT-Sicherheit sowie die Berücksichtigung der besonderen Anforderungen von Sachverständigen, insbesondere beim Datenschutz und der Beweisaufnahme. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Gefahr von Flickenteppichen und Verzögerungen durch föderale Gestaltungsspielräume, 2) die Notwendigkeit von IT-Sicherheitsmaßnahmen und Datenschutz für Sachverständige, und 3) die zentrale Rolle des Sachverständigenbeweises für die Verfahrensdauer.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir als CGB befürchten, dass ein ersatzloser Wegfall der analogen Einreichung für Bürgerinnen und Bürger zu einer Benachteiligung und zu Hindernissen beim Zugang zur Justiz führen wird.“
Der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) begrüßt grundsätzlich die Digitalisierung der Justiz und die Einführung der elektronischen Akte, da dies die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und einen leistungsfähigen Zugang zur Justiz fördern soll. Besonders kritisch sieht der CGB jedoch die geplante vollständige Abschaffung der Möglichkeit, Dokumente in Papierform einzureichen. Der Verband warnt davor, dass dies insbesondere für ältere Menschen, Personen mit geringen digitalen Kenntnissen und kleinere Organisationen zu erheblichen Nachteilen führen könnte, da nicht alle über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügen. Der CGB fordert daher, dass auch langfristig sowohl die elektronische als auch die analoge (papierbasierte) Kommunikation mit Gerichten und Behörden möglich bleiben muss. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1. Die Risiken und Engpässe bei der vollständigen Digitalisierung der Justiz, 2. Die Gefahr der Benachteiligung bestimmter Bevölkerungsgruppen durch den Wegfall der Papierform, 3. Die Forderung nach dauerhaft offenen Kommunikationswegen für einen gleichberechtigten Zugang zur Justiz.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 10.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die nun mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz vorgenommene Opt-Out-Option für die Länder bis 2027 bei der Einführung der elektronischen Akte und Opt-In-Option bei der Führung von Hybridakten stellt deshalb eine erfreuliche Anerkennung von Realitäten dar, die von der DJG ausdrücklich begrüßt wird.“
Die Deutsche Justiz-Gewerkschaft (DJG) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern. Die Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Regelungen zur elektronischen Aktenführung. Die DJG betont, dass die Digitalisierung der Justiz eine der bedeutendsten Reformen seit Jahrzehnten ist, jedoch die Umsetzung insbesondere im Bereich der Strafjustiz auf erhebliche praktische und technische Schwierigkeiten stößt. Hauptprobleme sind fehlende Ressourcen, unzureichende Berücksichtigung der Arbeitsabläufe durch den Gesetzgeber, föderale Zersplitterung der IT-Systeme und hohe Datenschutzanforderungen. Die DJG begrüßt ausdrücklich die im Entwurf vorgesehene Möglichkeit für die Bundesländer, die vollständige Einführung der elektronischen Akte bis 2027 zu verschieben (Opt-Out) und Hybridakten zu führen (Opt-In). Besonders hervorgehoben und ausführlich thematisiert werden: 1) Die praktischen Herausforderungen und Schnittstellenprobleme bei der Einführung der elektronischen Akte, insbesondere in der Strafjustiz; 2) Die Notwendigkeit, analoge Bearbeitung in bestimmten Fällen weiterhin zuzulassen; 3) Die Forderung nach einer bundesweit einheitlichen Regelung anstelle von Länderermächtigungen, um Ressourcen zu schonen und die Digitalisierung effizienter zu gestalten.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 31.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Es erscheint sachgerecht, anstelle einer in Kauf genommenen Fristüberschreitung bei der Einführung der elektronischen Akte im Bereich der Justiz, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die eine förmliche Verlängerung der bestehenden Fristen ermöglicht.“
Der Deutsche EDV-Gerichtstag e.V. begrüßt grundsätzlich die geplante gesetzliche Verlängerung der Fristen für die Einführung der elektronischen Akte (E-Akte) in der Justiz. Die Stellungnahme betont, dass eine solche Regelung Rechtsklarheit schafft und faktische Rechtsverstöße durch das Verfehlen der bisherigen Frist vermeidet. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit, ausreichend personelle und finanzielle Ressourcen für die Umsetzung bereitzustellen. Weiterhin wird angeregt, die Gründe für die Verzögerungen bei der Einführung der E-Akte in den einzelnen Bundesländern systematisch zu untersuchen, um daraus für zukünftige Digitalisierungsprojekte – wie das Gemeinsame Fachverfahren für die Justiz (GeFa), das als das bisher größte IT-Projekt der deutschen Justiz gilt – zu lernen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) die Bedeutung der Fristverlängerung für die Rechtssicherheit, 2) die Notwendigkeit ausreichender Ressourcen für die Umsetzung, und 3) die Analyse der Ursachen für Verzögerungen bei Digitalisierungsprojekten.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die geplante Einführung einer bis zum 01.02.2027 befristeten Opt-Out-Lösung im Rahmen der Einführung der elektronischen Akte lehnt der DGVB entschieden ab.“
Der Deutsche Gerichtsvollzieher Bund e.V. (DGVB) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf, der eine befristete Opt-Out-Lösung für die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz vorsieht. Der DGVB lehnt diese Möglichkeit entschieden ab, da sie es Gerichten und Verfahrensbeteiligten erlauben würde, weiterhin Papierakten zu nutzen. Dies würde die Digitalisierung der Justiz behindern, Parallelstrukturen schaffen, den Verwaltungsaufwand erhöhen und zu Rechtsunsicherheiten führen. Der Verband betont, dass die Digitalisierung für eine moderne, effiziente und bürgernahe Justiz unerlässlich ist. Besonders ausführlich thematisiert werden die Nachteile der Opt-Out-Lösung, die Bedeutung der Digitalisierung für die Justiz sowie die Gefahr, den Anschluss an europäische Standards zu verlieren.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 23.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Fristverlängerung muss allerdings bei den betroffenen Stellen zum Anlass genommen werden, die Anstrengungen zur Einführung der elektronischen Akte massiv zu verstärken.“
Der Deutsche Richterbund (DRB) äußert sich zum Gesetzentwurf, der eine Fristverlängerung für die verpflichtende Einführung der elektronischen Akte (eAkte) in der Justiz um ein Jahr ermöglicht. Die Länder und der Bund können per Rechtsverordnung den Starttermin vom 01.01.2026 auf den 01.01.2027 verschieben (Opt-out-Regelung). Außerdem wird die sogenannte Hybridaktenführung – also die parallele Nutzung von Papier- und elektronischen Akten – flexibler gestaltet, insbesondere in Strafverfahren, wenn Ermittlungsbehörden weiterhin Papierakten zuliefern. Der DRB hält die Fristverlängerung für nachvollziehbar, kritisiert aber Versäumnisse bei der bisherigen Umsetzung und fordert, dass die zusätzliche Zeit für massive Anstrengungen zur Modernisierung genutzt werden muss. Besonders betont werden: 1) Die Notwendigkeit moderner und zuverlässiger IT-Ausstattung und Software für die Justiz, 2) die Herausforderungen und der hohe Aufwand beim Scannen und Digitalisieren von Papierakten in Strafsachen, und 3) die Bedeutung einer flexiblen Hybridaktenführung für die Praxis. Der DRB spricht sich gegen eine weitere Fristverlängerung über 2027 hinaus aus und betont, dass die Einführung der eAkte eine Daueraufgabe mit fortlaufendem Investitionsbedarf ist.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern unter Einbeziehung von Schrift- und Gebärdensprachdolmetschern können somit hörbehinderten und gehörlosen Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu Gerichtsverfahren ermöglichen, als auch einen entscheidenden Beitrag zur Umsetzung der UN-BRK im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 leisten, um Menschen mit Behinderungen in allen Prozessen zu beteiligen und dessen Bedürfnisse umzusetzen.“
Der Deutsche Schwerhörigenbund e.V. (DSB) begrüßt den Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetschern ausdrücklich. Der Verband betont, dass die Maßnahmen die Teilhabe von Menschen mit Hörbehinderungen am gesellschaftlichen und politischen Leben verbessern und die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) zur Barrierefreiheit und Kommunikation erfüllen. Besonders hervorgehoben wird, dass nicht nur Gebärdensprachdolmetscher, sondern auch Schriftdolmetscher für lautsprachlich orientierte Menschen mit Hörbehinderungen einbezogen werden müssen. Der DSB verweist auf die Bedeutung von Kommunikationshilfen als unmittelbaren Behinderungsausgleich und fordert, dass die gesetzlichen Änderungen zur Beeidigung von Dolmetschern möglichst frühzeitig in Kraft treten. Drei ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit der Einbeziehung von Schriftdolmetschern neben Gebärdensprachdolmetschern, 2) die Bedeutung von barrierefreier Kommunikation und Teilhabe im Gerichtsverfahren gemäß UN-BRK, 3) die Forderung nach bundesweiter Vereinheitlichung der Qualitätsstandards für Dolmetschleistungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 30.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Eine verpflichtende Führung von Papierakten bis zum 31.12.2026 würde sämtliche bereits abgeschlossene Digitalisierungsprozesse konterkarieren und dem eigentlichen Zweck der Regelung, der flächendeckenden Einführung von elektronischen Akten zuwiderlaufen. Wir regen an, die „Opt-out“-Lösung dahingehend zu formulieren, dass die Bundesregierung und Landesregierungen durch Rechtsverordnung lediglich die Möglichkeit der Führung von Papierakten bis zum 31.12.2026 eröffnen und keine Verpflichtung bestimmen können.“
Der Deutsche Städtetag begrüßt grundsätzlich die geplanten einheitlichen Regelungen zur Verlängerung der Frist für die Einführung der elektronischen Aktenführung in verschiedenen Gerichtsverfahren, darunter Straf-, Bußgeld-, Zivil-, Familien- und freiwillige Gerichtsbarkeitsverfahren. Kritisch wird jedoch angemerkt, dass die aktuelle Formulierung des Gesetzentwurfs den Eindruck erwecken könnte, dass die Führung von Papierakten bis zum 31.12.2026 nicht nur ermöglicht, sondern sogar verpflichtend vorgeschrieben werden könnte. Dies würde bereits erfolgte Digitalisierungsprozesse behindern und dem Ziel der flächendeckenden Einführung elektronischer Akten widersprechen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Gefahr einer verpflichtenden Rückkehr zur Papierakte, 2) die Auswirkungen auf bereits digitalisierte Verfahren und 3) die Forderung nach einer klaren 'Opt-out'-Regelung, die lediglich die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung zur Papieraktenführung vorsieht.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 22.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die flächendeckende Einführung der elektronischen Akte ist ein zwingend notwendiger Schritt für die Stärkung der Handlungsfähigkeit und Effizienz der Justiz.“
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßt grundsätzlich die vollständige Digitalisierung der Justiz und unterstützt die Einführung der elektronischen Akte (E-Akte) als wichtigen Schritt zur Modernisierung und Effizienzsteigerung der Rechtsstaatskette. Sie kritisiert jedoch die Notwendigkeit einer erneuten Übergangsregelung, die Papierakten bis Anfang 2027 erlaubt, und sieht darin ein strukturelles Problem aufgrund der föderalen Zuständigkeiten. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit eines hohen Datenschutz- und Sicherheitsstandards beim Umgang mit elektronischen Akten, insbesondere zum Schutz personenbezogener Daten von Polizeibeschäftigten; 2) Die Gefahr von Cyberangriffen auf digitale Verfahrensdaten und die Forderung nach resilienten IT-Systemen und Notfallplänen; 3) Die Forderung, die gewonnene Zeit für den Ausbau der digitalen Infrastruktur, Interoperabilität zwischen Justiz und Polizei, Schulung des Personals und ein abgestimmtes Sicherheitskonzept zu nutzen. Die GdP betont, dass die Digitalisierung nur mit ausreichenden finanziellen Mitteln und politischem Willen gelingen kann.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Eine Aufrechterhaltung des undifferenziert-flächendeckenden Drucks auf eine möglichst zügige Umsetzung ist weder erforderlich, um die weitere Einführung abzusichern, noch ist sie geeignet, an den Stellen nach geeigneten Lösungen zu suchen, wo sich erst jetzt die Probleme klar genug formulieren lassen, um die Entwicklung von Lösungen in Angriff zu nehmen, die problemadäquat sind.“
Die Neue Richter*innenvereinigung (NRV) bewertet den Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern kritisch. Sie hält die Verschiebung der Frist für die verpflichtende Einführung der elektronischen Akte für unausweichlich, kritisiert jedoch die vorgesehene Regelung, die weiterhin einen pauschalen Druck auf die Länder ausübt und lediglich ein Opt-out ermöglicht. Die NRV fordert stattdessen differenzierte Lösungen, die die tatsächlichen Herausforderungen und strukturellen Probleme adressieren, wie z.B. die mangelnde Standardisierung, technische Defizite (insbesondere bei Software-Ergonomie und Barrierefreiheit) und die Notwendigkeit, auch andere Institutionen zur digitalen Aktenführung zu bewegen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die strukturellen und technischen Grenzen der bisherigen Digitalisierungsstrategie, insbesondere bei komplexen Aktenstrukturen und Medienbrüchen; 2) Die Notwendigkeit gesetzlicher Vorgaben für eine permanente Evaluierung und Weiterentwicklung der digitalen Aktenführung; 3) Die Verknüpfung der Fristverlängerung mit der Zertifizierung von Gerichtsdolmetschern und die Forderung nach zertifizierter Übersetzungssoftware für die Justiz.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 31.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Da diese gesetzlichen Änderungen nicht die RA-MICRO Software AG sowie die Arbeit unserer Kunden mit der Kanzleisoftware RA-MICRO betreffen, sehen wir keinen Ansatzpunkt für eine Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf.“
Die RA-MICRO Software AG, ein Anbieter von Kanzleisoftware für Rechtsanwälte und Kanzleien, nimmt zum Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern Stellung. Das Unternehmen erläutert, dass die geplanten gesetzlichen Änderungen weder die RA-MICRO Software AG noch die Arbeit ihrer Kunden mit der Kanzleisoftware betreffen. Daher sieht das Unternehmen keinen Anlass, inhaltlich Stellung zu nehmen. Besonders hervorgehoben werden: (1) die Rolle der RA-MICRO Software AG als Anbieter von Kanzleisoftware für über 18.000 Kunden, (2) die Bedeutung des elektronischen Rechtsverkehrs für die tägliche Arbeit der Kunden, und (3) der Wunsch, bei zukünftigen relevanten Gesetzesvorhaben beteiligt zu werden.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 31.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Gleichwohl muss der geplante Aufschub als ernstes Warnsignal verstanden werden. Er macht deutlich, dass eine flächendeckende und sofortige Umstellung auf die elektronische Aktenführung nach wie vor nicht durchführbar ist – ein Umstand, der auf strukturelle Defizite in der Digitalisierung der Justiz und der Strafverfolgungsbehörden hinweist.“
Das Tikvah Institut begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, die Funktionsfähigkeit der Justiz durch eine befristete Verlängerung der papiergebundenen Aktenführung sicherzustellen, sieht darin jedoch ein Warnsignal für bestehende Defizite bei der Digitalisierung der Justiz. Besonders hervorgehoben wird, dass die mangelhafte Digitalisierung der Strafverfolgungsbehörden negative Auswirkungen auf den Opferschutz, insbesondere für jüdische und israelsolidarische Bürgerinnen und Bürger, hat. Die Stellungnahme fordert eine Vereinfachung und rechtliche Klarstellung des digitalen Strafantragsverfahrens, den Ausbau der digitalen Infrastruktur bei Polizei und Justiz sowie einen verbesserten Adress- und Opferschutz im Strafverfahren. Drei ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die rechtlichen Unsicherheiten und Hürden bei der digitalen Strafantragstellung, (2) die Notwendigkeit einer modernen, bundesweit einheitlichen digitalen Infrastruktur für Strafanzeigen und Beweismittel, und (3) der Schutz sensibler Adressdaten von Opfern und Zeugen, um deren Sicherheit zu gewährleisten.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„ver.di sagt ausdrücklich JA zur Einführung der elektronischen Akte, sagt aber ausdrücklich NEIN zur gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschäftigten z. B. durch nicht vorhandene oder unzureichende Fortbildungskonzepte.“
Die Stellungnahme des ver.di-Fachvorstands Justiz befasst sich mit dem Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte (E-Akte) in der Justiz sowie zur allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetschern. ver.di erkennt die Notwendigkeit der Digitalisierung an, kritisiert jedoch den hohen Druck und die Belastung für die Beschäftigten durch die schnelle Einführung der E-Akte. Besonders betont werden die Notwendigkeit angemessener Fortbildungskonzepte, die Option einer befristeten 'Opt-out'-Regelung zur weiteren Nutzung von Papierakten und die Herausforderungen bei der Umsetzung des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG), insbesondere in Bezug auf den Bestandsschutz für bereits beeidigte Dolmetscher*innen. ver.di begrüßt die Ausweitung des GDolmG auf Gebärdensprachdolmetscher*innen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die psychische und organisatorische Belastung der Beschäftigten durch die Digitalisierung, 2) die Forderung nach einer befristeten Opt-out-Lösung für Papierakten, und 3) die Kritik am aktuellen GDolmG und die Forderung nach Bestandsschutz für erfahrene Dolmetscher*innen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 23.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die Einführung der eAkte auf Kosten der Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann und darf nicht das Ziel sein!“
Der Verband der Rechtspfleger e.V. begrüßt grundsätzlich die Einführung der elektronischen Akte (eAkte) in der Justiz, betont jedoch, dass die derzeitige Umsetzung erhebliche Probleme verursacht. Besonders hervorgehoben werden die hohe Arbeitsbelastung der Mitarbeitenden, die mangelhafte technische Stabilität und Funktionalität der eAkte sowie der zu enge Zeitplan für die Einführung. Die Stellungnahme fordert, die sogenannte Opt-Out-Lösung umzusetzen, damit Gerichte mehr Zeit für die Umstellung erhalten und bestehende Fehler behoben werden können. Drei ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Überlastung des Personals durch zusätzliche Schulungen und nicht behobene Systemfehler, (2) die fehlende gesetzliche Grundlage für effiziente elektronische Unterschriften, was zu ineffizienten Arbeitsabläufen führt, und (3) die Kritik am Rolloutplan, der trotz bekannter Probleme strikt eingehalten werden soll.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Wir sind deswegen nach wir vor der Ansicht, dass ein unbefristeter Bestands- und Vertrauensschutz für die Altbeeidigten richtig und angemessen ist und die genannten Probleme ohne Nachteile lösen bzw. erst gar nicht entstehen lassen wird.“
Die Stellungnahme des Verbands der Vereidigten Übersetzer und Dolmetscher Baden-Württemberg (VVU) bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern. Der Verband begrüßt ausdrücklich die Einbeziehung von Gebärdensprachdolmetscher*innen in das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG), kritisiert jedoch die daraus resultierenden erneuten Beeidigungen und den damit verbundenen Aufwand. Besonders ausführlich thematisiert wird die geplante Verlängerung der Übergangsfrist für die Anerkennung bisheriger Beeidigungen um lediglich ein Jahr, die nach Ansicht des VVU die bestehenden Kapazitätsprobleme bei Dolmetscherprüfungen nicht lösen wird. Der Verband warnt vor einem erheblichen Verlust an Dolmetscher*innen, da viele die aufwändigen und kostenintensiven Prüfungen nicht erneut ablegen wollen. Zudem wird auf den Nachwuchsmangel und die Unsicherheiten bezüglich der Anerkennung von Prüfungen hingewiesen. Als Lösung fordert der VVU einen unbefristeten Bestands- und Vertrauensschutz für bereits beeidigte Dolmetscher*innen, wie er in anderen Bereichen des Bundesrechts üblich ist. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die unzureichende Verlängerung der Übergangsfrist und die damit verbundenen Kapazitätsprobleme, 2) Die drohenden Verluste an erfahrenen Dolmetscher*innen und Nachwuchsmangel, 3) Die Forderung nach einem dauerhaften Bestandsschutz für Altbeeidigte.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 31.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der Referentenentwurf unternimmt einen wichtigen Schritt zur Vereinfachung und Konzentration der Regelungssystematik für Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung in der Zivilgerichtsbarkeit. Leider bleibt die Insolvenzgerichtsbarkeit von diesem Schritt ausgenommen.“
Die Stellungnahme des Verbandes Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID) befasst sich mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern. Der VID begrüßt die im Entwurf vorgesehene Flexibilität und die angestrebte Vereinfachung der Regelungen zur elektronischen Aktenführung in der Zivilgerichtsbarkeit. Kritisch wird jedoch hervorgehoben, dass die Insolvenzgerichtsbarkeit von diesen Vereinfachungen ausgenommen bleibt. Gerade im Bereich der Insolvenzverfahren bestehen bereits jetzt sehr unterschiedliche und komplexe landesrechtliche Regelungen zur sogenannten hybriden Aktenführung (gleichzeitige Führung von Papier- und elektronischen Akten), insbesondere bei Tabellen und Verzeichnissen, die im Insolvenzverfahren eine zentrale Rolle spielen. Der VID empfiehlt, auch für diese spezialgesetzlichen Ausnahmen eine Befristung einzuführen, um die bestehenden Unterschiede zu verringern und die Digitalisierung voranzutreiben. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen zur hybriden Aktenführung in Insolvenzverfahren, 2) Die detaillierten Vorgaben zur elektronischen Führung und Einreichung von Tabellen und Verzeichnissen in einzelnen Bundesländern, 3) Die Notwendigkeit einer Vereinheitlichung und Befristung von Ausnahmeregelungen auch im Insolvenzbereich.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 31.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern unter Einbeziehung von Schrift- und Gebärdensprachdolmetschern können somit hörbehinderten und gehörlosen Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu Gerichtsverfahren ermöglichen, als auch einen entscheidenden Beitrag zur Umsetzung der UN-BRK im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 leisten, um Menschen mit Behinderungen in allen Prozessen zu beteiligen und dessen Bedürfnisse umzusetzen.
Lobbyregister-Nr.: R004416 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67583
| Eingang im Bundestag: | 29.09.2025 |
| Erste Beratung: | 09.10.2025 |
| Abstimmung: | 13.11.2025 |
| Drucksache: | 21/1852 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2775 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 12.11.2025 | Tagesordnung |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Die Beschlussempfehlung wurde vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) beschlossen. Es gibt keine Angaben dazu, dass andere Ausschüsse mitberaten haben.
Beschlussempfehlung:
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses lautet, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1852 und 21/2461 unverändert anzunehmen. Dieser Empfehlung haben die Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke zugestimmt. Die Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben dagegen gestimmt. Ein Entschließungsantrag wird nicht erwähnt.
Änderungen:
Es wurden keine Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen; der Ausschuss empfiehlt die Annahme in unveränderter Fassung. Die Änderungen, die im Gesetzentwurf selbst enthalten sind, beziehen sich auf die Vorschriften zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz, die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie das Stiftungsregistergesetz. Es gibt keine Hinweise auf Änderungen, die sich auf andere, nicht mit dem Gesetzentwurf zusammenhängende Gesetze beziehen.
Begründung:
Die wesentlichen Inhalte der Begründung sind:
- Die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz soll grundsätzlich zum 1. Januar 2026 erfolgen, allerdings wird eine befristete Möglichkeit geschaffen, weiterhin Papierakten zu führen, um Digitalisierungslücken zu vermeiden und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sicherzustellen.
- Die Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung bleibt bestehen, es werden aber Ausnahmen bis zum 1. Januar 2027 ermöglicht (Opt-out-Lösung).
- Die Beeidigung von Gerichtsdolmetschern nach landesrechtlichen Vorschriften wird bis Ende 2027 verlängert, da Kapazitätsengpässe bei Prüfungen bestehen.
- Das Inkrafttreten des Stiftungsregistergesetzes wird auf den 1. Januar 2028 verschoben, da die notwendige Technik noch nicht bereitsteht.
- Ziel ist die Vereinfachung und Konzentration der Regelungen, insbesondere durch Verzicht auf zusätzliche Rechtsverordnungen für Hybridakten.
Statements der Fraktionen:
- CDU/CSU: Begrüßt die Einführung der eAkte, hält die Verschiebung um ein Jahr für notwendig, da nicht alle Bundesländer bereit sind. Sie sieht das Gesetz als wichtigen Schritt für die Digitalisierung und betont die Notwendigkeit weiterer schneller Digitalisierungsprojekte. Die Verschiebung der Dolmetscherregelung sei wegen Kapazitätsengpässen erforderlich.
- SPD: Sieht das Gesetz als „Länderhilfsgesetz“, da einige Bundesländer noch nicht bereit sind. Erwartet, dass das zusätzliche Jahr genutzt wird, um die Voraussetzungen zu schaffen. Bei Gerichtsdolmetschern wird auf die Notwendigkeit gemeinsamer Gespräche mit den Ländern und auf Qualitätssicherung hingewiesen.
- Die Linke: Unterstützt grundsätzlich den Gesetzentwurf und die Digitalisierung, kritisiert aber fehlende digitale Infrastruktur, Schulungen und Standards. Sie bemängelt, dass die Chance zur Verbesserung von Technik, Datenschutz und Barrierefreiheit nicht genutzt wird.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Begrüßt das Ziel der Digitalisierung und die längere Frist grundsätzlich, kritisiert aber die lange Verschiebung beim Stiftungsregistergesetz und fehlende Klarheit bei der Qualitätssicherung für Gerichtsdolmetscher. Sie lehnt den Gesetzentwurf ab.
- AfD: Keine Angaben.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 437/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 05.09.2025 |
| Abstimmung: | 21.11.2025 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |