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Umsetzung der CSRD-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung
Initiator:Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:17.10.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/1857 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Verknüpfungen:Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode: Entwurf 20. Legislaturperiode
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) in deutsches Recht. Damit wird eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen eingeführt, die es Investoren, Verbrauchern und anderen Interessierten ermöglicht, den Nachhaltigkeitsbeitrag von Unternehmen zu bewerten. Der Entwurf setzt die Vorgaben der CSRD 1:1 um und passt den bestehenden Rechtsrahmen punktuell an. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf ist notwendig, da die Umsetzungsfrist der CSRD am 6. Juli 2024 abgelaufen ist und Deutschland seiner unionsrechtlichen Verpflichtung nachkommen muss. Ein früherer Entwurf war wegen Diskontinuität verfallen. Die CSRD ist Teil des „European Green Deal“ und der EU-Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft. Zusätzlich wurde die sogenannte „Stop-the-Clock-Richtlinie“ (EU) 2025/794 beschlossen, die den Beginn der Berichtspflicht für viele Unternehmen um zwei Jahre verschiebt. Die Bundesregierung unterstützt weitere geplante EU-Erleichterungen („Substance Proposal“), die den Anwendungsbereich verkleinern und Bürokratie abbauen sollen. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen: 
- Im Bereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BfJ):  
- 2026: einmalige IT-Sachkosten von 60.000 Euro, nicht quantifizierbarer Personalmehrbedarf  
- 2028: einmalige IT-Sachkosten von 90.000 Euro, einmaliger Personalmehrbedarf von ca. 47.000 Euro  
- Ab 2028: jährliche Personalmehrausgaben von ca. 514.000 Euro  
- Nicht bezifferbare Mehreinnahmen aus Buß- und Ordnungsgeldverfahren 
- Im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (APAS):  
- 2026: Personalausgaben 1 Mio. Euro, Sacheinzelkosten 170.000 Euro, Gemeinkosten 440.000 Euro  
- 2027: Personalausgaben 1,13 Mio. Euro, Sacheinzelkosten 190.000 Euro, Gemeinkosten 480.000 Euro  
- Ab 2028: jährlich Personalkosten 1,4 Mio. Euro, Sacheinzelkosten 230.000 Euro, Gemeinkosten 570.000 Euro  
- Teilweise Refinanzierung über Gebühren  
- Das Gesetz hat keine bezifferbaren Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
 
Für die Wirtschaft entstehen (bei vollständiger Umsetzung der EU-Vorschläge, also nach erwarteter Verkleinerung des Anwendungsbereichs): 
- Jährlicher Erfüllungsaufwand: ca. 430 Mio. Euro (statt 1,65 Mrd. Euro) 
- Einmaliger Erfüllungsaufwand: ca. 230 Mio. Euro (statt 880 Mio. Euro) 
- Für Bürgerinnen und Bürger: jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 10.000 Stunden und 53.000 Euro 
- Für die Verwaltung des Bundes: jährlicher Erfüllungsaufwand ca. 4,9 Mio. Euro, einmalig ca. 1,2 Mio. Euro 
 
Einnahmen:  
- Es werden nicht bezifferbare Mehreinnahmen aus Buß- und Ordnungsgeldverfahren sowie Gebühren für Prüfungen und Registrierungen erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 
 
Sonstiges:  
- Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da die Umsetzungsfrist bereits abgelaufen ist und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland läuft. 
- Die Bundesregierung erwartet, dass durch weitere EU-Gesetzgebung der Anwendungsbereich und der bürokratische Aufwand für Unternehmen noch deutlich reduziert werden. 
- Es werden umfangreiche Änderungen im Handelsgesetzbuch, Wertpapierhandelsgesetz und der Wirtschaftsprüferordnung vorgenommen. 
- Die Berichtspflicht wird für viele Unternehmen um zwei Jahre verschoben („Stop-the-Clock-Richtlinie“). 
- Eine Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen, da die EU-Kommission die Umsetzung regelmäßig überprüft. 
- Das Gesetz fördert Transparenz und nachhaltige Entwicklung und ist mit dem EU-Recht vereinbar. 
- Es gibt keine Alternativen zum Gesetzentwurf, da eine Umsetzung unionsrechtlich verpflichtend ist. 
- Der Entwurf sieht keine Befristung vor. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig und verständlich zusammengefasst. Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden dabei ignoriert. 
 
- Einführung einer verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen, die den bisherigen „nichtfinanziellen Bericht“ ersetzt. Unternehmen müssen künftig umfassend über Nachhaltigkeitsrisiken, -chancen und -auswirkungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette berichten. 
 
- Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird Bestandteil des Lageberichts (bzw. Konzernlageberichts) und muss nach einheitlichen europäischen Standards (ESRS) erfolgen. 
 
- Die Berichtspflicht betrifft zunächst große kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, wird aber stufenweise auf weitere Unternehmen ausgeweitet (auch mittelgroße und kleine kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie bestimmte Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Drittstaatskonzernen). 
 
- Im Nachhaltigkeitsbericht müssen Unternehmen insbesondere auch über ihre wichtigsten immateriellen Ressourcen berichten (z.B. Know-how, Beziehungen zu Stakeholdern, Innovationsfähigkeit). 
 
- Es gibt Befreiungsregelungen für Tochterunternehmen, wenn der Mutterkonzern bereits einen entsprechenden (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht nach EU-Standards veröffentlicht. 
 
- Die Nachhaltigkeitsberichte müssen in einem einheitlichen elektronischen Format erstellt und offengelegt werden, um digitale Weiterverarbeitung und Vergleichbarkeit zu gewährleisten. 
 
- Die Berichte sind künftig einer externen Prüfung durch Wirtschaftsprüfer zu unterziehen. Die Prüfung umfasst eine inhaltliche Kontrolle der Nachhaltigkeitsinformationen nach den europäischen Standards. 
 
- Für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte wird eine zusätzliche Qualifikation für Wirtschaftsprüfer eingeführt. Es gibt eine neue, freiwillige Zusatzprüfung zum „Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte“, die neben dem Wirtschaftsprüferexamen abgelegt werden kann. 
 
- Die Anforderungen an die Unabhängigkeit, Qualitätssicherung und Fortbildung für Prüfer der Nachhaltigkeitsberichte werden an die Vorgaben für Abschlussprüfer angeglichen. 
 
- Für Unternehmen der öffentlichen Hand (z.B. Bundesbeteiligungen) gelten die Berichtspflichten entsprechend der Unternehmensgröße wie bei privatwirtschaftlichen Unternehmen. 
 
- Die Überwachung und Kontrolle der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und andere zuständige Behörden ausgeweitet. 
 
- Es werden Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen die neuen Berichtspflichten und Prüfungsanforderungen eingeführt. 
 
- Die Berichtspflichten gelten auch für bestimmte Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, sofern sie in erheblichem Umfang in der EU tätig sind. 
 
- Die Berichterstattungspflichten sind branchenspezifisch angepasst, z.B. für Kreditinstitute, Versicherungen, Genossenschaften und Pensionsfonds. 
 
- Die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung werden regelmäßig an EU-Vorgaben und künftige Änderungen der europäischen Standards angepasst. 
 
- Die Einführung der Berichtspflicht erfolgt gestaffelt nach Unternehmensgröße und -art, mit Übergangsfristen und Ausnahmen für bestimmte Unternehmen (z.B. kleine Institute, Förderbanken, Pensionskassen). 
 
- Die Digitalisierung der Berichterstattung wird gefördert, z.B. durch den Wegfall von Schriftformerfordernissen zugunsten elektronischer Formate. 
 
- Die Überwachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung wird in die Aufgaben der Prüfungsausschüsse und Aufsichtsräte integriert. 
 
- Die neuen Regelungen betreffen auch die Ausbildung, Registrierung und Berufsaufsicht von Wirtschaftsprüfern und werden in die Wirtschaftsprüferordnung integriert. 
 
- Die gesetzlichen Grundlagen werden in zahlreichen weiteren Gesetzen und Verordnungen entsprechend angepasst, um die neuen Berichtspflichten und Prüfungsanforderungen umzusetzen. 
 
Diese Maßnahmen setzen die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) in deutsches Recht um und führen zu einer umfassenden Neuregelung der Unternehmensberichterstattung zu Nachhaltigkeitsthemen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:10.07.2025
Datum Kabinettsbeschluss:03.09.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15) (Corporate Sustainability Reporting Directive, im Folgenden: CSRD). Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie ist am 6. Juli 2024 abgelaufen. Mit dem Entwurf soll sichergestellt werden, dass die Bundesrepublik Deutschland ihrer unionsrechtlichen Verpflichtung zur Einführung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen schnellstmöglich nachkommt. Ein früherer Umsetzungsgesetzentwurf, der während der 20. Legislaturperiode in das parlamentarische Verfahren eingebracht worden war (Bundestagsdrucksache 20/12787), ist nach dem Grundsatz der Diskontinuität verfallen und muss daher neu eingebracht werden. Die Vorgaben der CSRD werden mit dem neuen Umsetzungsentwurf nach dem Prinzip 1:1 umgesetzt und der bestehende Rechtsrahmen punktuell angepasst.  
 
Die mit der CSRD EU-weit eingeführte Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen ermöglicht es Investoren, Verbrauchern und anderen Stakeholdern, den Nachhaltigkeitsbeitrag von Unternehmen zu bewerten und darauf basierend Entscheidungen, etwa bei Investitionen oder im Bereich des privaten Konsums, zu treffen. Die CSRD wurde 2022 als Bestandteil des „European Green Deal“ und der Strategie der Europäischen Kommission zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft verabschiedet. Dieser Entwurf steht darüber hinaus im Kontext der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 bei.  
 
Die Bundesregierung bekräftigt die Ziele des „European Green Deal“. Die Zielerreichung darf aber nicht mit unverhältnismäßigen Bürokratielasten für europäische Unternehmen einhergehen. Daher begrüßt sie ausdrücklich die umfangreichen Maßnahmen, die die Europäische Kommission am 26. Februar 2025 im Rahmen ihres Omnibus-Entlastungspakets vorgelegt hat. Bei der CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung sind signifikante Erleichterungen und Vereinfachungen für die betroffenen Unternehmen erforderlich, damit der Umfang der bürokratischen Lasten wieder in ein angemessenes Verhältnis zur politischen Zielerreichung gebracht wird.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Meinungsbild zu den Stellungnahmen zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der CSRD

1. Allgemeine Einschätzung
Die meisten Stellungnahmen begrüßen grundsätzlich die Zielsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und die Notwendigkeit einer rechtssicheren, transparenten und vergleichbaren Berichterstattung. Es besteht jedoch breite Einigkeit, dass der deutsche Gesetzentwurf in mehreren Punkten nachgebessert werden muss, um Praxistauglichkeit, Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

2. Am häufigsten genannte Kritikpunkte und Argumente

a) Anwendungsbereich und Schwellenwerte
- Viele Organisationen kritisieren die geplante Anhebung der Schwellenwerte (z.B. Berichtspflicht erst ab 1.000 Mitarbeitenden) als zu hoch. Dies führe dazu, dass deutlich weniger Unternehmen berichtspflichtig wären als von der EU vorgesehen, was Transparenz, Datenverfügbarkeit und die europaweite Vergleichbarkeit einschränke.
- Umgekehrt fordern zahlreiche Wirtschafts- und Branchenverbände, die Berichtspflichten auf größere Unternehmen zu beschränken, um Mittelstand und KMU vor übermäßiger Bürokratie und Kosten zu schützen.
- Der sogenannte Trickle-down-Effekt (indirekte Belastung kleinerer Unternehmen durch Anforderungen entlang der Lieferkette) wird vielfach als problematisch angesehen.

b) Prüfberechtigung und Öffnung des Prüfungsmarkts
- Ein zentrales und sehr häufig genanntes Thema ist die exklusive Prüfberechtigung für Wirtschaftsprüfer. Viele Stellungnahmen (aus Wirtschaft, Umwelt, Zivilgesellschaft und Prüfdienstleistern) fordern, auch unabhängige, akkreditierte Prüforganisationen, Umwelt- und Sozialgutachter sowie Zertifizierungsgesellschaften zuzulassen.
- Argumentiert wird, dass eine Öffnung des Marktes Engpässe, Monopolbildung und Interessenkonflikte vermeidet, Wettbewerb und Qualität fördert und die Kosten senkt.
- Die Beschränkung auf Wirtschaftsprüfer wird teilweise als unionsrechtswidrig und wettbewerbsbeschränkend angesehen.

c) Bürokratie, Kosten und Umsetzungstiming
- Viele Verbände und Unternehmen kritisieren den hohen bürokratischen und finanziellen Aufwand, insbesondere für KMU und mittelständische Unternehmen.
- Es wird vielfach gefordert, die nationale Umsetzung erst nach Abschluss der laufenden EU-Verfahren (Omnibus-Paket, Überarbeitung der ESRS) vorzunehmen, um Rechtsunsicherheit, Doppelarbeit und kurzfristige Anpassungen zu vermeiden.
- Die Einführung zusätzlicher nationaler Anforderungen („Gold Plating“) wird fast einhellig abgelehnt.

d) Berichtspflichten und technische Umsetzung
- Die verpflichtende Aufstellung der Berichte im ESEF/XBRL-Format („Aufstellungslösung“) wird von vielen als praxisfern, teuer und rechtlich unnötig kritisiert. Stattdessen wird eine Offenlegungslösung bevorzugt.
- Die Gefahr doppelter Berichtspflichten (z.B. durch parallele Anforderungen aus CSRD und Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz/LkSG) wird häufig angesprochen. Gefordert wird eine Zusammenlegung nach dem „Once Only“-Prinzip.

e) Standardsetzung und Rolle des DRSC
- Die Rolle des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) als nationaler Standardsetzer wird von mehreren Akteuren kritisch gesehen. Kritisiert werden Interessenkonflikte, mangelnde gesellschaftliche Repräsentanz und fehlende Unabhängigkeit. Teilweise werden verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken geäußert.
- Gefordert wird eine pluralistischere und transparentere Standardsetzung unter Einbeziehung verschiedener gesellschaftlicher Gruppen.

f) Integration und Harmonisierung mit anderen Gesetzen
- Die Notwendigkeit, Berichtspflichten aus CSRD und LkSG sowie anderen Vorgaben zu harmonisieren, wird vielfach betont, um Doppelarbeit und Unsicherheiten zu vermeiden.

g) Unterstützung und Entlastung für KMU
- Viele Stellungnahmen fordern gezielte Entlastungen, klare Ausnahmeregelungen und Hilfestellungen für KMU, um deren Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft zu erhalten.

3. Verfassungsrechtlich oder unionsrechtlich problematische Aspekte
- Die Anhebung der Schwellenwerte für die Berichtspflicht wird von mehreren Organisationen (z.B. Germanwatch, NABU, Deutsche Umwelthilfe) als unionsrechtswidrig bewertet, da sie gegen die EU-Vorgaben verstößt und den Richtlinienzweck unterläuft.
- Die exklusive Prüfberechtigung für Wirtschaftsprüfer wird als unionsrechtswidrig und wettbewerbsbeschränkend kritisiert, da die EU-Richtlinie ausdrücklich auch andere qualifizierte Prüfer zulässt.
- Die Rolle des DRSC als Standardsetzer wird als verfassungsrechtlich problematisch angesehen, insbesondere wegen fehlender demokratischer Legitimation, Interessenkonflikten und mangelnder gesellschaftlicher Repräsentanz.

4. Sonstige häufige Forderungen
- Vermeidung von Gold Plating (keine zusätzlichen nationalen Anforderungen).
- Rechtssichere, praxistaugliche und bürokratiearme Umsetzung.
- Klare und flexible Übergangsregelungen.
- Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten und bestehender Standards (z.B. EMAS, ISO).
- Förderung von Wettbewerb und Innovation durch Öffnung des Prüfungsmarkts.

5. Fazit
Das Meinungsbild zeigt eine breite Zustimmung zum Ziel der Nachhaltigkeitsberichterstattung, aber erhebliche Kritik an der konkreten Ausgestaltung des Gesetzentwurfs. Am häufigsten werden die Einschränkung des Anwendungsbereichs, die exklusive Prüfberechtigung für Wirtschaftsprüfer, der hohe Bürokratieaufwand, die technische Umsetzung (ESEF/XBRL), die Gefahr doppelter Berichtspflichten und die Rolle des DRSC kritisiert. Besonders die Anhebung der Schwellenwerte und die Einschränkung des Prüferkreises werden vielfach als unionsrechtswidrig oder verfassungsrechtlich problematisch bewertet. Die Mehrheit fordert eine 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben, eine Öffnung des Prüfungsmarkts, Entlastungen für KMU und eine praxistaugliche, harmonisierte Umsetzung ohne zusätzliche nationale Belastungen.

aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.

„Wir halten den Ansatz von gebuchten Bruttobeiträgen anstelle des Umsatzes für EbAV für nicht mit EU-Recht vereinbar. Wir lehnen daher eine Verschriftlichung in der Gesetzesbegründung ab, die eine Gleichstellung mit (Solvency II) Versicherungsunternehmen suggeriert, durch die auch für EbAV allein die Bruttobeiträge gelten würde.“

Die aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba) äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD). Die aba konzentriert sich dabei auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), insbesondere Pensionskassen und Pensionsfonds, die entweder als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG/PFVaG) oder als Aktiengesellschaften (AG) organisiert sind. Die aba begrüßt ausdrücklich, dass die meisten EbAV von der erweiterten Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen bleiben und dass für EbAV in der Rechtsform der AG mit weniger als 1.000 Arbeitnehmern eine verzögerte Einführung der Berichtspflichten vorgesehen ist. Kritisch sieht die aba jedoch, dass für EbAV in der Rechtsform der AG weiterhin die gebuchten Bruttobeiträge als maßgebliches Kriterium für die Berichtspflicht herangezogen werden sollen. Sie argumentiert, dass EbAV aus europarechtlicher Sicht keine Versicherungsunternehmen sind und daher das Kriterium der Nettoumsatzerlöse gelten müsse. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Abgrenzung zwischen EbAV und Versicherungsunternehmen im europäischen Recht, 2) Die Kritik an der Anwendung der Bruttobeiträge als Größenkriterium für EbAV, 3) Die Forderung nach einer klaren Differenzierung im nationalen Recht entsprechend den EU-Vorgaben.

Tendenz: überwiegend zustimmend, mit deutlicher Kritik an einem zentralen Punkt

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001407 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV)

„Wir begrüßen, dass das BMJV mittels des CSRD-UmsG-RefE die verpflichtenden Inhalte der CSRD in deutsches Recht überführen, aber nicht darüber hinaus weitere Pflichten den Adressaten auferlegen möchte. Eine 1:1-Umsetzung ist angesichts des Umfangs und der Tiefe dieser Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten aus Sicht der berichtspflichtigen Adressaten sinnvoll und notwendig.“

Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 (Corporate Social Reporting Directive, CSRD) in deutsches Recht. Die ABV spricht sich ausdrücklich für eine 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben aus, ohne zusätzliche nationale Pflichten für die betroffenen Unternehmen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit einer schnellen, aber zugleich rücksichts- und maßvollen Umsetzung angesichts des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland. 2) Die Unterstützung für die geplante Verschiebung der Umsetzungsfristen um jeweils zwei Jahre für verschiedene Gruppen von Berichtspflichtigen. 3) Die deutliche Befürwortung des EU-Vorschlags, die Schwelle für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten anzuheben, um kleinere Unternehmen zu entlasten. Die ABV regt an, diese Schwelle bereits im laufenden Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001025 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Arbeitskreis Bilanzrecht Hochschullehrer (AKBR), Universität zu Köln

„Die Verengung der Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten auf Wirtschaftsprüfer bewirkt eine Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für solche Prüfungsleistungen und beschränkt zudem die Auswahlmöglichkeiten der Unternehmen, die solche Prüfungsleistungen nachfragen. Ob eine solche Wettbewerbsbeschränkung überhaupt rechtlich zulässig ist, wäre genauer zu prüfen. Jedenfalls ist sie ordnungspolitisch fragwürdig und nicht zu empfehlen.“

Die Stellungnahme des Arbeitskreises Bilanzrecht Hochschullehrer (AKBR) der Universität zu Köln zum Zweiten Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD-UmsG) vom 10.07.2025 kritisiert insbesondere drei Punkte: Erstens wird die exklusive Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer bei der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten als wettbewerbsbeschränkend und ordnungspolitisch fragwürdig abgelehnt. Der AKBR fordert, dass – wie in anderen EU-Staaten – auch andere unabhängige Prüfdienstleister zugelassen werden sollten, um Wettbewerb und Auswahlmöglichkeiten zu erhöhen und Kapazitätsengpässe zu vermeiden. Zweitens wird die sogenannte Aufstellungslösung, also die Pflicht, Nachhaltigkeitsberichte bereits im European Single Electronic Format (ESEF) aufzustellen, als unnötig aufwendig und europarechtlich nicht zwingend kritisiert. Drittens fordert der AKBR eine spürbare Entlastung der Unternehmen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung und warnt vor einer Überregulierung durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Kritik am Wirtschaftsprüfervorbehalt und die damit verbundenen Wettbewerbs- und Kapazitätsprobleme, (2) die Ablehnung der Aufstellungslösung zugunsten einer einfacheren Offenlegungslösung, und (3) der grundsätzliche Reform- und Entlastungsbedarf bei der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 10.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Arbeitskreis Corporate Governance Reporting der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V.

„Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD und ESRS ist aus Sicht des Arbeitskreises begrüßenswert, wird Unternehmen allerdings vor große Herausforderungen stellen.“

Der Arbeitskreis Corporate Governance Reporting (AKCGR) der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V. begrüßt grundsätzlich die Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und den dazugehörigen European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Die Stellungnahme betont jedoch, dass die neuen Anforderungen für Unternehmen mit erheblichen bürokratischen Herausforderungen und Kosten verbunden sind. Der AKCGR fordert daher einen Ausgleich durch Bürokratieabbau an anderer Stelle. Besonders hervorgehoben werden (1) die Notwendigkeit einer sprachlichen und inhaltlichen Angleichung der Begrifflichkeiten zwischen CSRD, ESRS und dem deutschen Umsetzungsgesetz, um Unsicherheiten zu vermeiden, (2) der Wunsch nach einer ganzheitlichen und zusammengefassten Berichterstattung zur Corporate Governance im Lagebericht, da aktuell relevante Informationen auf verschiedene Berichte verteilt sind, und (3) die Anpassung des Aktiengesetzes, um die Rolle des Nachhaltigkeitsprüfers explizit zu berücksichtigen, falls dieser nicht identisch mit dem Abschlussprüfer ist. Der AKCGR schlägt zudem vor, die freiwillige Prüfung der Erklärung zur Unternehmensführung gesetzlich zu ermöglichen und dem Aufsichtsrat die Verantwortung für die Beauftragung zu übertragen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Bitkom e.V.

„Die Unternehmen benötigen jetzt klare Rechtssicherheit, dass sie erst auf Grundlage der überarbeiteten Vorgaben tätig werden müssen.“

Bitkom begrüßt grundsätzlich das Ziel der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), Nachhaltigkeit systematisch in Unternehmen zu verankern und durch transparente, vergleichbare Informationen zur nachhaltigen Transformation und Kapitalbeschaffung beizutragen. Die CSRD schafft einen einheitlichen Rahmen für die Berichterstattung über Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) in Europa. Allerdings kritisiert Bitkom die erhebliche Bürokratie und Belastung, insbesondere für mittelständische Unternehmen und solche, die indirekt über Lieferketten betroffen sind (Trickle-down-Effekt). Bitkom fordert eine Verschiebung des nationalen Geltungsbeginns, um Doppelaufwand durch sich ändernde europäische Vorgaben zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ausweitung des Kreises möglicher Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte über Wirtschaftsprüfer hinaus, um Wettbewerb und Kapazitäten zu stärken; 2) Die Vereinfachung und Zusammenlegung von Berichtspflichten, insbesondere im Hinblick auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG); 3) Die Forderung, Berichte wahlweise in deutscher oder englischer Sprache verfassen zu dürfen, um internationale Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.

Tendenz: überwiegend ablehnend

Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesdeutscher Arbeitskreis für Umweltbewusstes Management (BAUM) e.V.

„Der aktuelle Gesetzesentwurf bietet dafür einen wichtigen Rahmen, den es nun im Sinne einer praxisnahen, glaubwürdigen und wirkungsvollen Umsetzung weiterzuentwickeln gilt.“

Die Stellungnahme des Bundesdeutschen Arbeitskreises für Umweltbewusstes Management (BAUM) e.V. begrüßt die konsequente Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) in deutsches Recht. BAUM e.V. betont, dass die erweiterten und präzisierten Berichtspflichten für mehr Fairness im Wettbewerb sorgen und die Integration von Nachhaltigkeitsinformationen in den Lagebericht die Einschätzung unternehmerischer Risiken und Chancen verbessert. Besonders hervorgehoben werden: (1) die Bedeutung der Prüfpflicht für Nachhaltigkeitsberichte durch unabhängige und spezialisierte Prüfer:innen, (2) die Notwendigkeit, Industriestandards wie DIN-, ISO- und Social-Accounting-Normen stärker zu berücksichtigen, und (3) die Sorge, dass eine Einschränkung des Anwendungsbereichs durch höhere Schwellenwerte die Transformationspotenziale im Mittelstand beschneiden könnte. BAUM e.V. spricht sich für eine unterstützende Kommunikationsstrategie und die Einbindung von Akteuren wie öffentlichen Banken und Verbänden aus, um die Umsetzung zu erleichtern. Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) wird als praxisnahes Instrument für mittelständische Unternehmen empfohlen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001563 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundessteuerberaterkammer

„Darum halten wir es für zwingend erforderlich, dass das Gesetzgebungsverfahren nicht weiterverfolgt wird, bevor die weitergehenden Erleichterungen auf EU-Ebene beschlossen sind. Die Ergebnisse können dann – unter angemessenem Einbezug sachverständiger Organisationen – in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.“

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Die Kammer begrüßt die weitgehende 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben und die Unterstützung der Omnibus-Initiative, die eine Verschiebung der Berichtspflichten für verschiedene Unternehmensgruppen vorsieht. Besonders positiv bewertet wird die vorgesehene Befreiung kleinerer Unternehmen der ersten Welle mit bis zu 1.000 Beschäftigten von der Berichterstattung für die Jahre 2025 und 2026. Kritisch sieht die BStBK jedoch, dass weitergehende Erleichterungen und Vereinfachungen, die auf EU-Ebene diskutiert werden (z.B. höhere Umsatzschwellen, Reduzierung der European Sustainability Reporting Standards – ESRS, Value-Chain-Cap zur Begrenzung des Trickle-Down-Effekts auf kleine Unternehmen), noch nicht im Gesetzentwurf enthalten sind. Die Kammer warnt vor Rechtsunsicherheit und unnötigem bürokratischem Aufwand, falls Unternehmen kurzfristig Berichtspflichten erfüllen müssen, die bald wieder entfallen könnten. Sie fordert, das Gesetzgebungsverfahren auszusetzen, bis die EU-Erleichterungen beschlossen sind. Zudem wird kritisiert, dass die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts ausschließlich Wirtschaftsprüfern vorbehalten bleiben soll; Steuerberater sollten ebenfalls prüfungsbefugt sein. Die Kammer spricht sich außerdem für mehr Rechtssicherheit bei digitalen Jahresabschlüssen und für die Abschaffung von Papierformerfordernissen aus. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1. Die fehlende Antizipation weitergehender EU-Erleichterungen und die daraus resultierende Rechtsunsicherheit, 2. Die Einschränkung des Prüferkreises auf Wirtschaftsprüfer und die Forderung nach Einbeziehung von Steuerberatern, 3. Die Notwendigkeit klarer Regelungen zur digitalen Aufbewahrung und zum Medienbruch bei Jahresabschlüssen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband der Bediensteten der Technischen Überwachung

„Eine bewusste Einschränkung des Marktzugangs wäre somit nicht nur sachlich unbegründet, sondern könnte auch die Berufsfreiheit unabhängiger Bestätigungsdienstleister unangemessen beschneiden. Deutschland sollte daher bei der Umsetzung der CSRD eine Öffnung des Prüfermarktes vorsehen und den Referentenentwurf entsprechend anpassen“

Der Bundesverband der Bediensteten der Technischen Überwachung (BTÜ) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD). Der Verband kritisiert, dass der Referentenentwurf ausschließlich Wirtschaftsprüfer als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte vorsieht, obwohl die EU-Richtlinie ausdrücklich auch unabhängige Anbieter von Bestätigungsdienstleistungen (IASP – Independent Assurance Service Providers) zulässt. BTÜ betont, dass Nachhaltigkeitsprüfungen andere, vor allem technische und naturwissenschaftliche Kompetenzen erfordern als klassische Finanzprüfungen. Unabhängige Prüforganisationen verfügen über diese Expertise und sind bereits seit Jahren in der Bewertung von Nachhaltigkeitsstrategien aktiv. Der Verband verweist auf europäische Entwicklungen, in denen andere EU-Staaten den Markt bereits geöffnet haben, und fordert, dass auch in Deutschland unabhängige, akkreditierte Prüfer zugelassen werden. Die Akkreditierung nach internationalen Normen wie ISO/IEC 17029 und die Überwachung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) gewährleisten aus Sicht des BTÜ ein gleichwertiges Qualitätsniveau wie bei Wirtschaftsprüfern. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die fachlichen Unterschiede zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsprüfung, 2) Die europäische und nationale Diskussion zur Marktöffnung, 3) Die Rolle der Akkreditierung als Qualitätssicherung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC) e.V.

„Wir begrüßen die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der CSRD. Gleichzeitig sprechen wir uns für eine Öffnung des Prüfungsmarktes, eine konsistente Terminologie und einen systematischen Bürokratieabbau aus, um die erfolgreiche und praxisgerechte Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen.“

Die Stellungnahme des Bundesverbandes der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC), seines Arbeitskreises Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSR) und des Wissenschaftlichen Instituts des BVBC befasst sich mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD). Die Autoren begrüßen die grundsätzliche Umsetzung der Richtlinie, kritisieren jedoch die Beschränkung der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten ausschließlich auf Wirtschaftsprüfer. Sie fordern, dass auch andere qualifizierte Prüfungsdienstleister zugelassen werden, um Kapazitätsengpässe zu vermeiden, den Markt zu öffnen und vorhandene Kompetenzen besser zu nutzen. Zudem wird auf die Notwendigkeit eines gezielten Bürokratieabbaus hingewiesen, um die mit der CSRD verbundenen Kosten für Unternehmen zu reduzieren. Ein weiterer Kritikpunkt ist die uneinheitliche Terminologie in den deutschen Übersetzungen der CSRD und der zugehörigen Standards, weshalb eine sprachliche Harmonisierung empfohlen wird. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Öffnung des Prüfungsmarktes für weitere Prüfer neben Wirtschaftsprüfern, (2) der Abbau von Bürokratiekosten für Unternehmen und (3) die Notwendigkeit einer konsistenten Terminologie.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

„Die Unternehmen benötigen dringend Rechtssicherheit, nach welchen Regeln und für welche Geschäftsjahre die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung für sie gilt.“

Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) begrüßt grundsätzlich die Ziele der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die Unternehmen zu mehr Transparenz über ihre Nachhaltigkeitsleistungen verpflichtet. Die CSRD soll nachhaltige und stabile Wirtschaft fördern und Investitionen erleichtern. Der BDI kritisiert jedoch die hohe Komplexität und den erheblichen bürokratischen sowie finanziellen Aufwand, der insbesondere durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) entsteht. Besonders betroffen seien mittelständische Unternehmen, auch durch den sogenannten 'Trickle-down-Effekt', bei dem auch kleinere Unternehmen in der Wertschöpfungskette indirekt berichtspflichtig werden. Der Verband fordert eine praxisnahe, verhältnismäßige und bürokratiearme Umsetzung der Richtlinie in Deutschland, die sich eng an die europäischen Vorgaben hält und keine zusätzlichen Belastungen schafft. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) die Ablehnung der verpflichtenden elektronischen Aufstellungslösung (ESEF/XBRL) zugunsten einer Offenlegungslösung, 2) die Begrenzung des Trickle-down-Effekts und die Entlastung mittelbarer Betroffener, 3) die Forderung nach Aussetzung oder Reduzierung von Sanktionen in der Einführungsphase sowie einer Ausweitung des Prüferkreises für Nachhaltigkeitsberichte.

Tendenz: eher ablehnend

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW)

„Die Bundesregierung muss jetzt handeln, um praxistaugliche und rechtssichere Rahmenbedingungen zu schaffen und die betroffenen Unternehmen wirksam zu entlasten.“

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) begrüßt grundsätzlich die Ziele der europäischen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die Unternehmen zu mehr Transparenz über ihre Nachhaltigkeit verpflichtet. Der Verband warnt jedoch vor einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere kommunale Unternehmen (KMU), die durch nationale Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden könnten, obwohl sie nach EU-Recht ausgenommen wären. Der BDEW fordert daher eine bundeseinheitliche Regelung im Handelsgesetzbuch, die klarstellt, dass KMU nur dann berichtspflichtig sind, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Vermeidung neuer Berichtspflichten für KMU und der Vorschlag einer bundeseinheitlichen Regelung, 2) Kritik an der verpflichtenden Nutzung des einheitlichen elektronischen Berichtsformats (XHTML) und die Forderung nach praxistauglicheren Lösungen, 3) Die Abstimmung mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), um doppelte Berichtspflichten und unnötige Bürokratie zu vermeiden. Der Verband fordert zudem Nachbesserungen bei der Definition von Begriffen im LkSG, eine Entlastung bei der Risikoanalyse und die Möglichkeit eines konsolidierten Konzernberichts.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000888 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 20457441380-38 (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesverband deutscher Banken e. V.

„Im Kontext der noch nicht verabschiedeten inhaltlichen Omnibus-Richtlinie, der engen nationalen Zeitplanung und der damit verbundenen Unsicherheiten sorgt der Gesetzentwurf statt für Entlastung für zusätzliche Belastungen bei vielen Unternehmen.“

Die Stellungnahme des Bundesverbands deutscher Banken e. V. (BdB) befasst sich mit dem Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsvorschriften, insbesondere der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und den European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Der BdB begrüßt grundsätzlich das Ziel der Vereinfachung und Entlastung, kritisiert jedoch, dass der Entwurf durch unklare Übergangsregelungen und fehlende Berücksichtigung der Omnibus-Initiative für zusätzliche Unsicherheit und Belastungen bei Unternehmen sorgt. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Forderung nach einer schnellen und klaren Anpassung des Anwendungsbereichs und der Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch (HGB), um Planungssicherheit zu schaffen; 2) Die Notwendigkeit eines einheitlichen Konsolidierungskreises für Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung, um Bürokratie zu vermeiden und die Vergleichbarkeit zu gewährleisten; 3) Die Kritik an der eigenständigen Berichtspflicht für Tochterunternehmen, die zu unnötiger Komplexität und Mehraufwand führt. Weitere Aspekte sind die Ausgestaltung von Befreiungsvorschriften, die Klarstellung bei Verschmelzungen, die Entkopplung des Aufstellungsprozesses vom XBRL-Auszeichnungsprozess (technische Formatierung) sowie die Verschiebung der Offenlegungspflicht im ESEF-Format (ein elektronisches Berichtsformat) auf das Geschäftsjahr 2027. Der BdB fordert insgesamt mehr Rechtssicherheit, praktikable Übergangsregelungen und eine Harmonisierung mit europäischen Vorgaben.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001459 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 52646912360-95 (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.V.

„Wir begrüßen die Bestrebungen der Bundesregierung, die bestehende Rechtsunsicherheit aufgrund der bisher fehlenden nationalen Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zu beenden und im Sinne einer 1:1-Umsetzung nicht über das von der Europäischen Union vorgegebene Maß hinauszugehen.“

Der Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.V. (BDL) begrüßt die geplante Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) in deutsches Recht und unterstützt die zeitliche Verschiebung der Berichtspflichten um zwei Jahre. Besonders hervorgehoben wird die Begrenzung der Berichtspflicht auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden, was viele mittelständische Leasing-Unternehmen entlastet. Der Verband spricht sich gegen eine verpflichtende Prüfung freiwilliger Nachhaltigkeitsberichte aus, da dies zusätzliche Kosten verursachen und die Bereitschaft zur freiwilligen Berichterstattung verringern würde. Außerdem betont der BDL die Bedeutung der Beibehaltung der sogenannten Konzernbereichsausnahme, die Tochterunternehmen von der Berichtspflicht befreit, solange das Mutterunternehmen berichtet. Ausführlich thematisiert werden: 1) Die Begrenzung der Berichtspflicht auf größere Unternehmen, 2) Die Ablehnung einer Prüfpflicht für freiwillige Berichte, 3) Die Notwendigkeit, bankspezifische ESG-Anforderungen an die Vereinfachungen der Omnibus-I-Richtlinie anzupassen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001688 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesverband Nachhaltige Wirtschaft e.V.

„Nur wenn sowohl der Anwendungsrahmen als auch die Qualitätssicherung der Berichte ambitioniert und fachlich fundiert ausgestaltet sind, kann die CSRD ihr volles Potenzial entfalten und einen echten Beitrag zum Klima-, Umwelt- und Menschenrechtsschutz leisten.“

Der Bundesverband Nachhaltige Wirtschaft e.V. (BNW) begrüßt grundsätzlich die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) in deutsches Recht, betont jedoch, dass der aktuelle Gesetzentwurf in mehreren Punkten nachgebessert werden muss. Besonders kritisiert wird die geplante nationale Anhebung der Schwellenwerte auf 1.000 Mitarbeitende, wodurch deutlich weniger Unternehmen berichtspflichtig wären als von der EU vorgesehen. Dies würde die Transparenz und Datenverfügbarkeit für Nachhaltigkeitsthemen einschränken und widerspricht dem Ziel einer europaweit vergleichbaren Berichterstattung. Der BNW fordert zudem, dass die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) explizit in die Nachhaltigkeitsberichterstattung integriert werden, um eine Abschwächung der Sorgfaltspflichten zu verhindern. Weiterhin spricht sich der Verband für eine Öffnung des Prüfmarktes aus, sodass neben Wirtschaftsprüfer:innen auch spezialisierte Nachhaltigkeitsprüfer:innen und Umweltgutachter:innen die Berichte prüfen dürfen. Die Gefahr doppelter Berichtspflichten wird erkannt, die im Entwurf vorgesehene Flexibilität zur Integration verschiedener Berichte wird jedoch begrüßt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Kritik an der vorzeitigen Einschränkung des Anwendungsbereichs der Berichtspflicht, 2) die Forderung nach einer klaren Einbindung des LkSG, und 3) die Öffnung des Prüfmarktes für spezialisierte Prüfer:innen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB)

„Die Berücksichtigung unserer Petita würde für Entlastung und Rechtsklarheit sorgen.“

Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), also der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Der Verband lobt das Ziel der Bundesregierung, betroffene Unternehmen schnell und rechtssicher von Vereinfachungen profitieren zu lassen. Besonders hebt der VÖB hervor, dass für bestimmte Förderbanken – nämlich nicht-kapitalmarktorientierte Förderbanken mit mehr als 500 Mitarbeitern, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) sind – eine eindeutige Regelung fehlt. Diese Banken würden nach aktuellem Stand weiterhin unter die alte Berichtspflicht (NFRD, Non-Financial Reporting Directive) fallen, obwohl sie voraussichtlich nie unter die neue CSRD fallen werden. Der VÖB fordert daher eine explizite Befreiung dieser Institute von der Berichtspflicht für die Jahre 2025 und 2026. Ausführlich werden zudem konkrete Vorschläge für Anpassungen im Gesetzestext gemacht, um Rechtsklarheit zu schaffen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die fehlende Befreiung bestimmter Förderbanken von der Berichtspflicht, 2) notwendige technische Anpassungen und Klarstellungen im Gesetzestext, und 3) die Abbildung aller Konzernstrukturen der Förderbanken im Gesetz.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: R001169 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)

„Nachhaltigkeitsberichtspflichten können die Transformationsbemühungen hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft aber nur fördern, wenn sie klar, verhältnismäßig und den Unternehmen ausreichend Zeit für die Implementierung lassen.“

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) begrüßt grundsätzlich das Ziel einer nachhaltigen Unternehmensführung und einer angemessenen Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie kritisiert jedoch den aktuellen Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Die BDA fordert, das Gesetzgebungsverfahren bis zum Abschluss des sogenannten Omnibus-I-Verfahrens auf EU-Ebene auszusetzen, da derzeit eine umfassende Überarbeitung der europäischen Regelungen stattfindet. Besonders hervorgehoben werden: (1) die Notwendigkeit einer 1:1-Umsetzung der CSRD ohne zusätzliche nationale Anforderungen (kein „gold plating“), (2) die Begrenzung und genaue Erhebung des Bürokratieaufwands, da die Berichtspflichten für Unternehmen mit erheblichen Kosten verbunden sind und auch kleine und mittlere Unternehmen indirekt betroffen sind (Trickle-down-Effekt), und (3) die Forderung nach weiteren Erleichterungen, etwa durch die Abschaffung doppelter Berichtspflichten im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und die Vereinfachung der Berichtsstandards. Die BDA betont zudem, dass die Umsetzung möglichst bürokratiearm erfolgen und die Unternehmen ausreichend Zeit für die Implementierung erhalten müssen. Weitere ausführliche Themen sind die Abkehr von der sogenannten Aufstellungslösung zugunsten der Offenlegungslösung, die Anpassung der Schwellenwerte für berichtspflichtige Unternehmen, die Unterstützung für betroffene Unternehmen und die Klarstellung bei der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Climate & Company - The Berlin Institute for Climate Training and Research gGmbH

„Umso wichtiger ist es, die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass Berichterstattung effizient, zielgerichtet und praxisnah erfolgen kann. Dafür wird eine frühzeitige und verlässliche Kommunikation benötigt.“

Die Stellungnahme von Climate & Company bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), einer EU-Richtlinie zur verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Die Organisation betont, dass die sehr kurze Konsultationsfrist eine fundierte Bewertung erschwert und fordert eine breitere Beteiligung. Besonders ausführlich wird die geplante Anhebung der Schwelle für die Berichtspflicht von 500 auf 1.000 Mitarbeitende kritisiert, da dies das Engagement vieler Unternehmen untergräbt und zu Unsicherheiten führt. Climate & Company plädiert dafür, die ursprüngliche Schwelle von 500 Mitarbeitenden beizubehalten, um die Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten. Zudem wird vorgeschlagen, Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter als Prüfende für umweltbezogene Kennzahlen einzubeziehen, da diese über spezifische Fachkenntnisse verfügen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Rolle öffentlicher Förderbanken: Diese sollten laut Climate & Company in die Berichtspflicht einbezogen werden, da sie eine Schlüsselrolle bei der Finanzierung nachhaltiger Transformation spielen. Besonders hervorgehoben wurden (1) die Schwellenwertdiskussion und deren branchenspezifische Auswirkungen, (2) die Einbindung von Umweltgutachter:innen und (3) die Rolle öffentlicher Förderbanken bei der Transformation.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 CorA-Netzwerk für Unternehmensverantwortung

„Wir warnen daher vor der derzeit unter dem Deckmantel des Bürokratieabbaus und der Vereinfachung geplanten Abschwächung von Nachhaltigkeitsstandards, wie sie u. a. im Omnibus-I-Paket vorgeschlagen wird. Diese untergräbt die dringend nötige sozial-ökologische Transformation und bestraft die vielen Unternehmen, die ihre Prozesse bereits auf die neuen Anforderungen ausgerichtet haben.“

Das CorA-Netzwerk für Unternehmensverantwortung äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD). Die Stellungnahme betont die zentrale Rolle von Berichtspflichten als Teil der unternehmerischen Sorgfaltspflichten, die dazu beitragen sollen, Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden in globalen Lieferketten zu reduzieren. Besonders kritisiert wird, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes zu eng gefasst ist und damit viele Unternehmen, insbesondere aus dem Mittelstand, von der Berichtspflicht ausgenommen werden sollen. Das Netzwerk warnt vor einer Abschwächung der Nachhaltigkeitsstandards unter dem Vorwand des Bürokratieabbaus und fordert stattdessen die vollständige und zügige Einführung der beschlossenen Standards inklusive sektorspezifischer Vorgaben. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die Bedeutung eines digitalen Taggings (XBRL) zur besseren Analyse und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsdaten, die Öffnung des Prüfungsmarktes für unabhängige Bestätigungsdienstleister sowie die Notwendigkeit, Förderbanken und einen unabhängigen, multistakeholderbasierten Standardsetzer vollständig zu erfassen bzw. einzurichten. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Kritik am zu engen Anwendungsbereich und die Forderung nach Einbeziehung des Mittelstands, 2) Die Bedeutung von digitalen Berichtssystemen und unabhängigen Prüfungen, 3) Die Notwendigkeit eines unabhängigen und breit aufgestellten Standardsetzers für Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 DEKRA

„DEKRA begrüßt den Ansatz als Signal für eine praxisnahe Umsetzung der CSRD in Deutschland. Für unabhängige Prüforganisationen wie DEKRA bleibt dabei zentral, dass Wahlfreiheit und Marktöffnung gewährleistet werden.“

Die Stellungnahme von DEKRA bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD). Die EU verpflichtet Unternehmen, Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen und prüfen zu lassen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass nur Wirtschaftsprüfer diese Prüfungen durchführen dürfen. DEKRA kritisiert dies und fordert, dass auch akkreditierte, unabhängige Prüforganisationen (z.B. aus der TIC-Branche – Testing, Inspection, Certification) zugelassen werden. Dies würde die Prüfkapazitäten erhöhen, Kosten senken und die Umsetzung der Richtlinie erleichtern. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die Bedeutung der Marktöffnung für unabhängige Prüforganisationen, (2) internationale Beispiele für eine erfolgreiche Einbindung solcher Organisationen, und (3) die fachliche Eignung der TIC-Branche für Nachhaltigkeitsprüfungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 DER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V.

„Im Sinne der bürokratischen Entlastung sowie der Gleichstellung verschiedener gewachsener Gesellschafts- und Gruppenstrukturen müssen auch diese Unternehmen von den vorgestellten Erleichterungen profitieren können.“

Die Stellungnahme des MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 (CSRD-Umsetzungsgesetz) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betont die Notwendigkeit praxisnaher und bürokratiearmer Regelungen für mittelständische Unternehmen, Verbundgruppen und Genossenschaften. Der Verband begrüßt die vorgesehene Befreiung kleinerer Unternehmen (<1.000 Beschäftigte) von der Berichtspflicht für 2025/2026, fordert aber weitergehende Erleichterungen und Klarstellungen, insbesondere zur Gleichstellung von Genossenschaften und Verbundgruppen mit Kapitalgesellschaften bei der Konzernrechnungslegung. Kritisiert wird, dass konsolidierte Nachhaltigkeitsberichte für Tochterunternehmen und verbundene Unternehmen nicht ausreichend ermöglicht werden und dass die Berichtspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zeitnah abgeschafft werden sollten. Die Übergangsregelungen und die Anwendung der Europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) werden als zu unklar und potenziell überfordernd für den Mittelstand angesehen. Besonders hervorgehoben werden (1) die Forderung nach expliziter Gleichstellung und Befreiungsmöglichkeiten für Genossenschaften und Verbundgruppen, (2) die Notwendigkeit einer klaren und praktikablen Übergangsregelung zur Anwendung der ESRS, sowie (3) die Ausweitung des Kreises der zugelassenen Prüfer zur Entlastung insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU). Fachbegriffe: CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) ist eine EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung; LkSG ist das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz; ESRS sind die Europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards; EFRAG ist die European Financial Reporting Advisory Group.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001283 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutsche Gesellschaft Club of Rome e.V.

„Wirklich zukunftsfähige Wirtschaft braucht belastbare, vergleichbare Informationen – nicht weniger, sondern mehr Transparenz.“

Die Deutsche Gesellschaft Club of Rome e.V. kritisiert den Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), insbesondere die geplante Einschränkung der Berichtspflichten für mittelgroße Unternehmen. Sie warnt, dass dies zentrale Nachhaltigkeitsziele der EU und Deutschlands gefährdet. Die Stellungnahme betont, dass die Reduktion von Bürokratiekosten zwar ein legitimes Ziel ist, aber nicht isoliert betrachtet werden darf. Stattdessen sollten die positiven Effekte nachhaltiger Berichterstattung auf Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der Wirtschaft stärker gewichtet werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Begrenzung der Berichtspflicht und ihre negativen Auswirkungen auf Transparenz und Transformation, 2) Die einseitige Fokussierung auf Entlastung statt auf die Chancen nachhaltiger Berichterstattung, und 3) Die rechtspolitische Problematik, EU-Vorgaben vor deren formaler Verabschiedung vorwegzunehmen. Die Organisation fordert eine umfassende Umsetzung der CSRD, auch für mittelständische Unternehmen, und warnt vor einem politischen Kurswechsel, der bereits getätigte Investitionen in Nachhaltigkeitsstrukturen entwerten könnte.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)

„Der vorliegende Referentenentwurf konterkariert die aktuellen Bemühungen der Bundesregierung zur Bürokratieentlastung; es bedarf weiterhin einer grundlegenden Überarbeitung von CSRD, ESRS und weiteren europäischen Regulierungen, um die aus überwiegender Sicht unverhältnismäßigen Regelungen zu beseitigen und die Belastungen der direkt und indirekt berichtspflichtigen Unternehmen zu reduzieren.“

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) äußert erhebliche Bedenken gegenüber dem Entwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) und den zugehörigen Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS). Die DIHK kritisiert insbesondere die aus ihrer Sicht unverhältnismäßigen und praxisfernen Berichtspflichten, die sowohl direkt als auch indirekt viele Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – durch den sogenannten Trickle-down-Effekt belasten. Sie fordert eine grundlegende Überarbeitung der CSRD und ESRS sowie einen Einführungszeitraum, in dem Sanktionen ausgesetzt oder reduziert werden. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Belastungen und der bürokratische Aufwand für Unternehmen, (2) die Unsicherheiten und Unklarheiten bei der praktischen Umsetzung und Prüfung der Berichte, sowie (3) die Gefahr doppelter Berichtspflichten, insbesondere im Zusammenspiel mit anderen Gesetzen wie dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Die DIHK fordert zudem, dass bestehende Zertifizierungen (z.B. EMAS, ISO) anerkannt werden und keine doppelten Prüfungen entstehen. Sie sieht die Gefahr, dass die Berichtspflichten Innovation und Wettbewerbsfähigkeit hemmen und fordert eine stärkere Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und Praxistauglichkeit.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutsche Krankenhausgesellschaft

„Entsprechend begrüßen wir die Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD grundsätzlich. Allerdings sind damit erhebliche wirtschaftliche, bürokratische, finanzielle und personelle Belastungen verknüpft. Die nationale Regulierungsumsetzung der CSRD darf keinesfalls zu zusätzlichen und gesteigerten Anforderungen führen, die über das EU-Recht hinausgehen.“

Die Stellungnahme bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) begrüßt grundsätzlich die Einführung der CSRD, da Krankenhäuser als bedeutende Verursacher von Emissionen eine besondere Verantwortung für den Klimaschutz tragen. Gleichzeitig weist die DKG auf die erheblichen wirtschaftlichen, bürokratischen und personellen Belastungen hin, die mit der Umsetzung verbunden sind. Besonders betont werden drei Aspekte: 1) Die nationale Umsetzung der CSRD darf nicht über die EU-Vorgaben hinausgehen ('Gold-Plating'). 2) Es besteht Unsicherheit, ob auch Anstalten des öffentlichen Rechts und andere öffentlich-rechtliche Krankenhausformen berichtspflichtig sind. 3) Die Refinanzierung der durch die CSRD entstehenden Kosten für Krankenhäuser ist ungeklärt und muss berücksichtigt werden. Die DKG bittet zudem um aktive Einbindung in den weiteren Gesetzgebungsprozess.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutsche Umwelthilfe e.V.

„Nur so kann sichergestellt werden, dass die Berichtspflichten nicht zu einer verspäteten, rein formalen Übung ohne inhaltliche Wirkung verkommen – und dass Deutschland seiner Verantwortung bei der effektiven Umsetzung der CSRD gerecht wird.“

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) bewertet den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen als grundsätzlich wichtigen Schritt für mehr Transparenz und Verbraucherschutz. Sie kritisiert jedoch, dass zentrale Aspekte im aktuellen Entwurf, insbesondere durch die Änderungen der Richtlinie (EU) 2025/794, unzureichend geregelt und teilweise abgeschwächt werden. Die DUH fordert eine gezielte Nachschärfung, um zu verhindern, dass Berichtspflichten zu einer rein formalen Übung ohne inhaltliche Wirkung verkommen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ablehnung von Ausnahmen und Aufweichungen bei der Berichterstattung entlang der Wertschöpfungskette, da wesentliche Nachhaltigkeitsrisiken oft bei Zulieferern entstehen; 2) Die Forderung nach konkreten, zeitgebundenen Nachhaltigkeitszielen und Maßnahmen, die in den Berichten klar benannt und wissenschaftlich begründet sein sollen; 3) Die Ablehnung der Anhebung von Schwellenwerten (z.B. von 500 auf 1000 Mitarbeitende), da dies die Wirkung der Richtlinie schwächen und proaktives Handeln von Unternehmen entwerten würde. Die DUH spricht sich für eine zügige und strenge Umsetzung der Richtlinie ohne Verzögerungen oder Ausnahmen aus.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001683 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Bauernverband

„Nur dann können die Unternehmen ihre Kräfte darauf konzentrieren, nachhaltig in den drei Dimensionen wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Wert zu wirtschaften.“

Der Deutsche Bauernverband (DBV) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD), die Unternehmen zu einer erweiterten Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Der DBV fordert eine möglichst exakte (1:1) und bürokratiearme Umsetzung in nationales Recht, um zusätzliche Belastungen für Unternehmen zu vermeiden. Besonders betont wird, dass landwirtschaftliche Betriebe zwar meist nicht direkt berichtspflichtig sind, aber mittelbar durch Anforderungen entlang der Lieferkette (Trickle-Down-Effekt) erheblich betroffen werden. Der Verband fordert klare gesetzliche Regelungen, um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor übermäßigen Informationsanforderungen zu schützen (Value Chain Cap), eine Harmonisierung mit bestehendem EU-Recht (z.B. Gemeinsame Agrarpolitik, GAP), eine Reduzierung der zu berichtenden Datenpunkte (Scope-3) und eine Vereinfachung der freiwilligen Berichtsstandards für nicht-börsennotierte KMU (VSME). Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1. Die Forderung nach einer klaren Begrenzung der Informationspflichten für KMU (Value Chain Cap), 2. Die Notwendigkeit einer frühzeitigen und umfassenden Beteiligung der Verbände an der Gesetzgebung, 3. Die Bedeutung von Übergangsbestimmungen und flexiblen Datenformaten für eine praxistaugliche Umsetzung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V.

„Wir begrüßen die im Referentenentwurf vorgeschlagene weitgehende 1:1 Umsetzung des EU-Rechts. Der bürokratische Aufwand der Berichtspflichten für die betroffenen Unternehmen muss unbedingt auf das absolut erforderliche Mindestmaß begrenzt werden.“

Der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. (DGRV) begrüßt grundsätzlich die geplante 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) in deutsches Recht. Besonders betont wird die Notwendigkeit, den bürokratischen Aufwand für Unternehmen auf das notwendige Minimum zu begrenzen. Der Verband unterstützt die vorgesehene Befreiung kleinerer Unternehmen (mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden) von der Berichterstattungspflicht für die Geschäftsjahre 2025 und 2026. Ausführlich thematisiert werden (1) die systematische Angleichung und Klarstellung von Befreiungsvorschriften im Handelsgesetzbuch (HGB) bezüglich finanzieller und nachhaltigkeitsbezogener Berichterstattung, (2) die technischen und organisatorischen Anforderungen an die digitale Berichterstattung (ESEF/XBRL-Format) und deren zeitliche Entkopplung vom Aufstellungsprozess, sowie (3) die Notwendigkeit klarer Regelungen für Konzernnachhaltigkeitsberichte und deren befreiende Wirkung für Tochterunternehmen. Der DGRV fordert zudem Anpassungen bei Übergangsvorschriften, insbesondere für Genossenschaften, und eine Verschiebung der verpflichtenden digitalen Offenlegung auf das Geschäftsjahr 2027. Insgesamt wird Wert auf Rechtssicherheit, Vermeidung von Mehraufwand und eine faire Behandlung aller Unternehmensformen gelegt.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001349 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Gewerkschaftsbund

„Die CSRD ist also kein bürokratischer Selbstzweck, sondern soll gezielt Veränderungen hin zu einer sozialeren und ökologischeren Wirtschaft erzeugen.“

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Die CSRD und die zugehörigen europäischen Berichtsstandards (ESRS) sollen für mehr Transparenz und Vergleichbarkeit bei der Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen sorgen. Der DGB begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung der Richtlinie, kritisiert jedoch, dass der Gesetzentwurf die Berichtspflichten reduziert und zentrale Anforderungen der CSRD nicht vollständig umsetzt. Besonders bemängelt werden die geplante Einschränkung des Kreises berichtspflichtiger Unternehmen (nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten), die fehlende explizite Nennung von Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen als Zielgruppen der Berichterstattung sowie die mangelnde verpflichtende Einbindung dieser Gruppen in den Berichtsprozess und die Wesentlichkeitsanalyse (Bewertung, welche Nachhaltigkeitsaspekte wesentlich sind). Der DGB fordert, dass soziale und menschenrechtliche Aspekte (insbesondere ESRS S1 und S2, die sich auf die eigene Belegschaft und Beschäftigte in der Lieferkette beziehen) immer berichtet werden müssen und dass die Möglichkeit, sogenannte "nachteilige Angaben" (also potenziell geschäftsschädigende Informationen) auszulassen, eng und eindeutig gefasst wird. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Einbindung und Rechte von Arbeitnehmervertretungen im gesamten Berichtsprozess, 2) die Kritik an der geplanten Einschränkung des Anwenderkreises und der Einführung vereinfachter Berichtsstandards, 3) die Notwendigkeit klarer und verbindlicher Regelungen zur Wesentlichkeitsanalyse und zur Einbeziehung aller relevanten Unternehmensbereiche.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutscher Juristinnenbund e.V.

„Der djb unterstützt daher mit Nachdruck die avisierte Änderung des § 289f Abs. 2 Nr. 6 HGB. Zudem befürworten und unterstützen wir die in der Gesetzesformulierung Geschlecht sowie andere Aspekte wie beispielsweise zum Ausdruck kommende intersektionale Ausrichtung“

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt die Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) in deutsches Recht. Die Stellungnahme betont, dass insbesondere Geschlechteraspekte ein zwingender Bestandteil des Diversitätskonzepts in Unternehmensberichten sein müssen. Der djb fordert hohe Anforderungen an Begründungen, wenn Unternehmen kein Diversitätskonzept verfolgen, und warnt davor, dass dies nicht als Schlupfloch genutzt werden darf. Weiterhin wird gefordert, dass Gleichstellungsaspekte explizit in Nachhaltigkeitsberichten berücksichtigt werden und die Standardisierung geschlechter- und gleichstellungssensibel ausgestaltet sein muss. Die Sichtbarkeit und Vergleichbarkeit von Geschlechteraspekten soll stets gewährleistet sein. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Notwendigkeit, Geschlecht als festen Bestandteil des Diversitätskonzepts zu verankern, 2) die Anforderungen an die Begründung bei Nichtverfolgung eines Diversitätskonzepts, und 3) die Sicherstellung, dass Gleichstellungsaspekte nicht durch Verweise auf EU-Standards abgeschwächt werden.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutscher Raiffeisenverband e.V.

„Vor diesem Hintergrund begrüßt der DRV die aktuellen politischen Entscheidungen und Bestrebungen in Brüssel, die verpflichtende Berichterstattung zu begrenzen.“

Der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464, die die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen regelt. Der Verband vertritt über 1.600 genossenschaftliche Unternehmen der Agrarwirtschaft, die vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind. Der DRV begrüßt die Bestrebungen, die Berichtspflichten zu begrenzen, um Bürokratie und Kosten für KMU zu reduzieren. Besonders hervorgehoben werden (1) die Forderung nach einer exakten ('Eins-zu-Eins') Umsetzung aller noch zu beschließenden EU-Vorgaben, (2) die Notwendigkeit, Berichtspflichten nach Fusionen erst nach zwei Jahren greifen zu lassen, und (3) der Schutz von KMU vor zusätzlichen Berichtspflichten durch Geschäftspartner (sogenannter 'trickle-down-effect'), indem der VSME-Standard als Obergrenze gesetzlich festgelegt wird. Der DRV fordert außerdem Klarstellungen zu Konzernberichten und eine Gleichbehandlung deutscher Unternehmen mit Unternehmen aus anderen Staaten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001376 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Verband kommunaler Unternehmen

„Die Bundesregierung sollte sich daher an das selbst vorgelegte Ziel halten, alle betroffenen deutschen Unternehmen rasch und rechtssicher von den Vereinfachungen des Omnibus-Pakets profitieren zu lassen, und das Gesetzgebungsverfahren bis zur vollständigen Annahme des Omnibus-Pakets aussetzen.“

Die kommunalen Spitzenverbände und der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) äußern sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 (CSRD), die Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Sie begrüßen grundsätzlich die Bemühungen zur Vereinfachung der Berichtspflichten auf EU-Ebene (sogenanntes Omnibus-Paket), kritisieren jedoch, dass der Gesetzentwurf in Deutschland noch die alten, strengeren Vorgaben umsetzen will, obwohl diese bald durch flexiblere Regelungen ersetzt werden sollen. Besonders hervorgehoben werden: 1) die unverhältnismäßige Belastung kleinerer kommunaler Unternehmen durch die Berichtspflichten und die Forderung nach einer klaren Ausnahmeregelung für diese; 2) die Unsicherheit und den erhöhten Aufwand für Unternehmen durch die Übergangsregelungen und die zeitliche Verzögerung bei der Umsetzung der EU-Erleichterungen; 3) konkrete Lösungsvorschläge, wie die Übernahme des Bundesratsvorschlags oder eine dauerhafte Bestandsschutzregelung im Handelsgesetzbuch, um kleinere Unternehmen dauerhaft von der Berichtspflicht auszunehmen. Die Stellungnahme erläutert Fachbegriffe wie CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive, also EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung), ESRS (European Sustainability Reporting Standards, also europäische Standards für Nachhaltigkeitsberichte) und HGB (Handelsgesetzbuch, deutsches Handelsrecht).

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutsches Aktieninstitut e.V.

„Die aufgrund des Übersetzungsfehlers vorgesehene Aufstellungslösung ist mit unnötigen Risiken für die Unternehmen verbunden, ohne dass die Adressaten der Berichterstattung dadurch andere Informationen erhalten würden. Das kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein und sollte unbedingt vermieden werden.“

Die Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts e.V. (DAI) zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) kritisiert insbesondere die geplante 'Aufstellungslösung' für Nachhaltigkeitsberichte im European Single Electronic Format (ESEF). Das DAI fordert stattdessen eine 'Offenlegungslösung', wie sie bei der Finanzberichterstattung üblich ist, um unnötige Risiken, Kosten und Haftungsfragen für Unternehmen zu vermeiden. Die Stellungnahme erläutert, dass die elektronische Kennzeichnungspflicht (iXBRL-Tagging) nicht durch die EU-Richtlinie gefordert sei und im Zeitalter von Künstlicher Intelligenz (KI) überholt sei. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind das Wahlrecht zum Ort der Veröffentlichung immaterieller Ressourcen, die angemessene Unterrichtung der Arbeitnehmer über den Nachhaltigkeitsbericht durch geeignete Leitungsebenen und die Vermeidung von Doppelberichterstattung im Zusammenhang mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Besonders hervorgehoben werden: 1) die Risiken und Nachteile der Aufstellungslösung und des Taggings, 2) die Forderung nach praxisgerechten Übergangs- und Wahlregelungen, 3) die Notwendigkeit, unnötige Bürokratie und Doppelberichterstattung zu vermeiden.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000613 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 38064081304-25 (Zum Transparenzregister)
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Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.

„Die Aufstellungslösung für den (Konzern-)Lagebericht wird von uns abgelehnt, da sie höheren Bürokratieaufwand und Rechtsunsicherheit verursacht, ohne dass damit ein Mehrwert für Adressaten der Unternehmensberichterstattung verbunden ist.“

Die Stellungnahme des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) bezieht sich auf den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung. Das DRSC begrüßt die schnelle und wortgetreue Umsetzung der EU-Vorgaben in deutsches Recht, um Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen zu schaffen. Besonders kritisch sieht das DRSC die im Entwurf vorgesehene sogenannte Aufstellungslösung für den (Konzern-)Lagebericht im einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF/XHTML), da diese zu erhöhtem Bürokratieaufwand und Rechtsunsicherheit führe, ohne einen Mehrwert für die Nutzer der Unternehmensberichterstattung zu bieten. Das DRSC plädiert stattdessen für eine Offenlegungslösung, die flexibler und praxistauglicher sei. Weiterhin fordert das DRSC eine stärkere Integration von Nachhaltigkeits- und Finanzberichterstattung (Konnektivität), um parallele Berichtswelten zu vermeiden, und betont die Notwendigkeit, den Konsolidierungskreis der Nachhaltigkeitsberichterstattung an den der Finanzberichterstattung anzugleichen. Zu den ausführlich behandelten Aspekten zählen: 1) Die technischen und prozessualen Herausforderungen der ESEF-Aufstellungslösung, 2) Die Integration und Abgrenzung von Nachhaltigkeits- und Finanzberichterstattung, 3) Die Umsetzung und Klarstellung spezifischer Berichtspflichten und Befreiungen, insbesondere für Förderbanken und PublG-Gesellschaften.

Tendenz: überwiegend ablehnend

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 DIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V. / DIE JUNGEN UNTERNEHMER

„Alles in allem ist das Vorgehen der EU im ESG-Bereich weitgehend ungeeignet, um die ökologische Transformation tatsächlich bürokratiearm zu erreichen. Aus diesem Grund ist der deutsche Gesetzgeber aus Sicht von DIE FAMILIENUNTERNEHMER umso mehr gefragt, sich sowohl auf europäischer Ebene gegen eine weitere Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen einzusetzen als auch die nationale Umsetzung europäischer Regeln möglichst nah am EU-Regelwerk zu betreiben.“

Die Stellungnahme der Familienunternehmer e.V. und Die Jungen Unternehmer befasst sich mit dem Entwurf zur nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD). Die Organisationen erkennen zwar die Ziele ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit an, kritisieren aber die ausufernde Bürokratie und die damit verbundenen Mehrkosten für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Sie warnen, dass die neuen Berichtspflichten Ressourcen binden und die eigentliche Transformation behindern könnten. Besonders hervorgehoben werden: 1) die unverhältnismäßige Belastung von KMU durch die Ausweitung der Berichtspflichten, 2) die Forderung nach einer 1:1-Umsetzung ohne zusätzliche nationale Verschärfungen (kein Gold Plating), und 3) die Notwendigkeit, mehr Wettbewerb und Wahlfreiheit bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte zuzulassen und Redundanzen bei Berichtspflichten zu vermeiden. Die Stellungnahme fordert außerdem längere Umsetzungszeiträume und Ausnahmen für den Mittelstand sowie ein Belastungsmoratorium.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 econsense – Forum Nachhaltige Entwicklung der Deutschen Wirtschaft e.V.

„Wir begrüßen ausdrücklich die in der Begründung zum RefE geäußerte Absicht, die vorgeschlagenen Vorschriften schnellstmöglich in nationales Recht umzusetzen, um Rechtssicherheit für die Unternehmen herzustellen.“

Die Stellungnahme von econsense – Forum Nachhaltige Entwicklung der Deutschen Wirtschaft e.V. befasst sich mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD). econsense begrüßt die schnelle Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht und betont die Wichtigkeit von Rechtssicherheit für Unternehmen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ablehnung der sogenannten 'Aufstellungslösung', also der verpflichtenden technischen Erstellung des Lageberichts im ESEF-Format (European Single Electronic Format), da dies zu erheblichem Mehraufwand und Unsicherheiten in den Unternehmen führe. Stattdessen wird die Beibehaltung der bisherigen Offenlegungspraxis empfohlen. 2) Die Herausforderungen und Bedenken bezüglich der verpflichtenden digitalen Kennzeichnung ('Tagging') der Nachhaltigkeitsberichte, insbesondere angesichts der kurzen Vorbereitungszeit. 3) Die Empfehlung, Angaben zu befreiten Tochterunternehmen zentral im Konzernanhang zu bündeln, um Übersichtlichkeit zu schaffen. Außerdem wird die Wiedereinführung einer Ersetzungsbefugnis im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) angeregt, um Doppelberichterstattung zu vermeiden.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Financial Experts Association e.V. (fea)

„Insgesamt möchten wir an dieser Stelle bekräftigen, dass fea eine Verfolgung von Nachhaltigkeitsthemen, insbesondere die Klimatransformation in deutschen Unternehmen, auch in globalen herausfordernden Zeiten unterstützt und für eine erfolgreiche deutsche Wirtschaft für geboten erachtet.“

Die Financial Experts Association e.V. (fea), ein Berufsverband für Aufsichtsräte und Beiräte mit Schwerpunkt auf Finanzexpertise, begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) in deutsches Recht. Die fea unterstützt die Integration des Nachhaltigkeitsberichts in den Lagebericht und die Vermeidung doppelter Berichterstattung. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit einer zeitnahen und rechtssicheren Umsetzung, um Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu vermeiden; 2) Die erweiterte Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung, wobei eine Übergangsfrist und eine Angleichung an die externe Prüfung ('limited assurance') empfohlen werden; 3) Die Rolle des Prüfungsausschusses und die Klärung der Delegationsmöglichkeiten innerhalb des Aufsichtsrats. Weitere Themen sind die Einbindung von Wirtschaftsprüfern, die Problematik doppelter Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), und die Forderung nach mehr Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen. Die fea betont, dass Nachhaltigkeit und insbesondere die Klimatransformation in Unternehmen unterstützt werden, wünscht sich aber einen stärkeren Fokus auf Transformationsprogramme statt auf reines Reporting.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R005843 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.

„Wir begrüßen ausdrücklich die im Referentenentwurf vorgeschlagene weitgehende 1:1 Umsetzung der CSR-Richtlinie. Der bürokratische Aufwand der Berichtspflichten für die betroffenen Unternehmen muss dabei jedoch unbedingt auf das absolut erforderliche Mindestmaß begrenzt werden.“

Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. begrüßt den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) und hebt insbesondere die Anhebung der Schwellenwerte für die Berichtspflicht auf 1.000 Mitarbeitende hervor. Dies entlastet viele mittelständische Wohnungsunternehmen von neuen Berichtspflichten. Der Verband fordert, dass die Einholung von Nachhaltigkeitsdaten durch berichtspflichtige Unternehmen auf den freiwilligen Berichtsstandard für kleine und mittlere Unternehmen (VSME) beschränkt bleibt. Außerdem wird angeregt, die Berichtspflichten stärker an den nationalen Klimazielen gemäß deutschem Klimaschutzgesetz auszurichten, statt an internationalen CO₂-Budgets, deren Datengrundlage als unsicher angesehen wird. Ein weiterer ausführlich behandelter Punkt ist die Forderung nach einer Änderung im Handelsgesetzbuch (HGB), um bei bebauten Grundstücken eine einheitliche Bewertungseinheit für die Prüfung von Wertminderungen zu ermöglichen. Besonders hervorgehoben wurden: 1) Die Schwellenwertanhebung für die Berichtspflicht, 2) Die Ausgestaltung der Berichtspflichten zur Klimakompatibilität und deren Bezug zu nationalen Zielen, 3) Die Forderung nach einer HGB-Änderung zur Bewertung von bebauten Immobilien.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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Germanwatch e.V.

„Wir begrüßen das Ziel, durch die Umsetzung der Richtlinie Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen zu schaffen. Der nun angestoßene Gesetzgebungsprozess kommt jedoch zu einem denkbar ungünstigen Zeitpunkt und verstärkt die Verunsicherung, die bereits durch das langwierige EU-Omnibus-Verfahren entstanden ist.“

Germanwatch e.V. bewertet den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen grundsätzlich als wichtigen Schritt, kritisiert jedoch mehrere zentrale Aspekte. Die Organisation bemängelt insbesondere die geplante Anhebung der Schwellenwerte für die Berichtspflicht auf 1.000 Beschäftigte, da dies gegen EU-Recht verstoße und zu Wettbewerbsnachteilen sowie Datenlücken führe. Germanwatch fordert, das Wahlrecht der Mitgliedsstaaten zu nutzen, um neben Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auch andere unabhängige Prüfer:innen wie Umweltgutachter:innen zuzulassen. Zudem wird die Einbeziehung aller kapitalmarktorientierten öffentlichen Förderbanken in die Berichtspflicht gefordert, um Transparenz und Fairness zu gewährleisten. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Reform des Standardsetzungsprozesses: Der nationale Standardsetzer (DRSC) soll so umgestaltet werden, dass verschiedene gesellschaftliche Gruppen stärker einbezogen werden und Interessenkonflikte ausgeschlossen sind. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: 1) Die Kritik an der Anhebung der Schwellenwerte und deren Auswirkungen auf Unternehmen und Wettbewerb, 2) Die Notwendigkeit einer Öffnung des Prüfermarktes für unabhängige Umweltgutachter:innen, 3) Die Reform des Standardsetzungsprozesses und die Einbindung gesellschaftlicher Akteure.

Tendenz: überwiegend ablehnend

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 GESAMTMETALL – Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e.V.

„Im schlimmsten Fall würden den deutschen Unternehmen durch diese Hauruck-Aktion der Bundesregierung die Vereinfachungen aus dem Omnibus I lange Zeit – oder gar dauerhaft – vorenthalten. Für die Unternehmen ein worst-case-Szenario, zudem müssten sie dann ihre internen Prozesse zur Befolgung des Gesetzes ein zweites Mal umstellen.“

Der Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie (GESAMTMETALL) äußert sich kritisch zum aktuellen Gesetzentwurf zur Umsetzung der überarbeiteten EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD). Die Stellungnahme hebt hervor, dass der Zeitpunkt für das Gesetz ungünstig gewählt sei, da die EU-Richtlinie derzeit erneut überarbeitet wird (Omnibus I-Verfahren). Es bestehe die Gefahr, dass deutsche Unternehmen doppelt anpassen müssen und mögliche Vereinfachungen aus Brüssel nicht rechtzeitig übernommen werden. Positiv bewertet wird die geplante Anhebung der Schwelle für die Berichtspflicht auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten, da dies die Wirtschaft entlaste. Gleichzeitig wird gefordert, die Schwelle flexibel an die endgültigen EU-Vorgaben anzupassen. GESAMTMETALL begrüßt die 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben ohne zusätzliche nationale Anforderungen (kein Gold Plating), kritisiert aber einzelne Umsetzungsdetails, wie die verpflichtende digitale Berichtserstellung im ESEF-Format und die Regelungen zur Einbindung von Arbeitnehmervertretungen. Besonders problematisch sieht der Verband die extrem kurze Frist für die Verbändeanhörung und die weiterhin zu niedrig angesetzten Bürokratiekosten. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) das Timing und die Risiken einer vorschnellen Umsetzung vor Abschluss des EU-Verfahrens, (2) die Schwelle für die Berichtspflicht und deren Auswirkungen auf die Wirtschaft, (3) die tatsächlichen Bürokratiekosten und die Notwendigkeit, diese realistisch zu kalkulieren.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e. V.

„Die Unternehmen sind bereits seit Jahren sehr aktiv bei der Wahrnehmung ihrer RBC- und Nachhaltigkeitsaktivitäten, auch in globalen Lieferketten. Sie üben unternehmerische Verantwortung auf vielfältige Weise aus und verbinden wirtschaftlichen Erfolg mit der Berücksichtigung ökologischer, sozialer und ökonomischer Aspekte. Beim fortdauernden Ausbau der Nachhaltigkeitsberichterstattung haben die Unternehmen weitreichende administrative Belastungen hingenommen – bis hin zu direkten Einbußen ihrer Wettbewerbsfähigkeit.“

Der Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e. V. äußert sich zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD, Corporate Sustainability Reporting Directive). Die Branche unterstützt grundsätzlich das Ziel nachhaltiger Unternehmensführung und Berichterstattung, betont aber die bereits bestehenden Belastungen und fordert eine verhältnismäßige Umsetzung. Besonders hervorgehoben werden: (1) die Notwendigkeit einer 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben ohne zusätzliche nationale Verschärfungen (kein sogenanntes 'gold plating'), (2) die Kritik an der verpflichtenden digitalen Berichtsaufstellung im ESEF-Format, die als praxisfern und bürokratisch angesehen wird, sowie (3) die Forderung, den sogenannten 'Trickle-down-Effekt' zu begrenzen, damit mittelbar betroffene kleinere Unternehmen nicht übermäßig belastet werden. Weitere Schwerpunkte sind die Flexibilisierung bei der Einbeziehung von Arbeitnehmervertretungen, die Wahlfreiheit bei der Berichtssprache und die Ausweitung des Prüferkreises auf unabhängige Dienstleister. Fachbegriffe wie CSRD (EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung), ESRS (European Sustainability Reporting Standards), ESEF (European Single Electronic Format) und der 'Trickle-down-Effekt' (indirekte Belastung von Unternehmen in der Lieferkette) werden erläutert.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002005 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.

„Die deutschen Versicherer haben von Beginn an die Entwicklung der Richtlinie (EU) 2022/2464, der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), unterstützt. [...] Die Zielsetzung, die CSRD 1:1 in nationales Recht zu überführen, unterstützen wir ausdrücklich.“

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) in deutsches Recht. Die Versicherer betonen ihre besondere Betroffenheit als Investoren und Risikoträger, die sowohl Nutzer als auch Ersteller von Nachhaltigkeitsberichten sind. Besonders positiv bewertet werden die Befreiung von Unternehmen mit 501 bis 1.000 Beschäftigten von der Berichtspflicht für die Jahre 2025 und 2026 sowie die Übernahme der sogenannten Konzernklausel, die Tochterunternehmen von der Berichtspflicht entbindet, wenn sie im konsolidierten Lagebericht des Mutterunternehmens enthalten sind. Kritisch sieht der GDV die geplante separate Bestellung des Prüfers für den Nachhaltigkeitsbericht und fordert eine pragmatische Opt-out-Lösung, bei der der Abschlussprüfer standardmäßig auch den Nachhaltigkeitsbericht prüft. Außerdem wird eine schnelle rechtliche Klarstellung zur Abschaffung der Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gefordert. Der Verband spricht sich für Flexibilität bei Übergangsplänen (z.B. durch den 'comply-or-explain'-Ansatz der ESRS, also Europäische Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung) und für die Wahrung der Proportionalität bei der Anwendung der Berichtspflichten aus. Besonders ausführlich behandelt werden die Themen Konzernklausel, die pragmatische Gestaltung der Prüferbestellung und die Forderung nach klaren, rechtssicheren Formulierungen zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000774 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 6437280268-55 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Handelsverband Deutschland e. V. (HDE)

„Dringend ist vor allem, dass so schnell wie möglich bürokratische Belastungen in Form von unverhältnismäßigen Berichtspflichten abgebaut werden. Da die Umsetzung der Gesetzgebungen in den Unternehmen sehr komplex ist und Ressourcen bindet, sehen wir einen großen Bedarf an einer Minimierung von Leistungsindikatoren. Jetzt gilt es, zügig Maßnahmen zu ergreifen, um Unternehmen von bürokratischen Anforderungen zu entlasten.“

Der Handelsverband Deutschland (HDE) bewertet den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) grundsätzlich positiv, fordert jedoch zahlreiche Nachbesserungen zur Entlastung der Unternehmen, insbesondere des Mittelstands. Der HDE begrüßt die geplante 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben ohne zusätzliche nationale Verschärfungen (kein sogenanntes 'gold plating'). Besonders betont wird die Notwendigkeit, die Berichtspflichten für Genossenschaften und Verbundgruppen zu vereinfachen, die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) radikal zu überarbeiten und die Bürokratiebelastung insgesamt zu reduzieren. Die Stellungnahme fordert u.a. die Möglichkeit, zentrale Nachhaltigkeitsberichte für Unternehmensverbünde zu nutzen, eine Anhebung der Schwellenwerte für die Berichtspflicht, die Abschaffung doppelter Berichtspflichten (z.B. durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG), die Einführung eines freiwilligen, praxisnahen Berichtsstandards für kleine und mittlere Unternehmen (VSME) und eine praxistaugliche digitale Berichtslegung. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) die Befreiung und Verweismöglichkeiten für Tochterunternehmen und Mitglieder von Verbundgruppen, (2) die Notwendigkeit einer grundlegenden Vereinfachung und Reduktion der ESRS-Datenpunkte, und (3) die Forderung nach einer bürokratiearmen, harmonisierten Umsetzung der Berichtspflichten unter Einbeziehung von Branchendialogen und bestehenden Datenstandards.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 31200871765-41 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW)

„Wir begrüßen, dass die deutsche Bundesregierung – im Lichte der andauernden Diskussionen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf europäischer Ebene – die Umsetzung der CSRD erneut aufgreift und damit ein zunächst erreichbares Niveau an Rechtssicherheit gewährleisten will.“

Die Stellungnahme befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) in deutsches Recht, insbesondere zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Der Absender, der IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.), begrüßt die grundsätzliche Zielrichtung des Entwurfs und hebt die Bedeutung der Rechtssicherheit für Unternehmen und Prüfer hervor. Besonders betont wird die ausschließliche Zuständigkeit der Wirtschaftsprüfer für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte, um Qualität und Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Ausführlich thematisiert werden die Abgrenzung zwischen verschiedenen Prüfungsstandards ('Fair Presentation' vs. 'Compliance'), die technischen und formalen Anforderungen an die Berichtsformate (z.B. xhtml vs. PDF), sowie die komplexen Befreiungsregelungen für Tochterunternehmen und grenzüberschreitende Unternehmensstrukturen. Der IDW fordert zahlreiche Klarstellungen und Anpassungen, um Rechtsunsicherheiten und unnötige Bürokratie zu vermeiden. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) Die Rolle und Qualifikation der Wirtschaftsprüfer bei der Nachhaltigkeitsberichtsprüfung, (2) die Ausgestaltung und technische Umsetzung der Berichtspflichten und -formate, (3) die detaillierten und praxisrelevanten Befreiungsregelungen für Unternehmen, insbesondere im Konzernverbund und bei internationalen Strukturen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000251 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 4713568401-18 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 LobbyControl und Die Bürokratiemonster

„Die Bundesregierung schafft damit nicht nur Rechtsunsicherheit, sondern signalisiert auch einen politischen Rückzug aus der Verantwortung für eine wirksame Nachhaltigkeitstransformation der deutschen Wirtschaft.“

Die Stellungnahme von LobbyControl und Die Bürokratiemonster bewertet die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) durch das CSRD-Änderungsumsetzungsgesetz (CSRD-RUG) als notwendig, kritisiert jedoch zentrale Aspekte des Referentenentwurfs. Die Organisationen betonen, dass Nachhaltigkeitsberichterstattung auf eine Stufe mit der Finanzberichterstattung gestellt werden muss, um eine sozial-ökologische Transformation der Wirtschaft zu ermöglichen. Besonders kritisch sehen sie die geplante Einschränkung des Anwendungsbereichs, wodurch deutlich weniger Unternehmen berichtspflichtig wären. Dies würde Transparenz, Wettbewerbsfähigkeit und die Koordination mit anderen EU-Vorgaben wie dem Lieferkettengesetz (LkSG, CSDDD) erschweren. Positiv bewertet wird das digitale Tagging (XBRL), das eine maschinenlesbare, vergleichbare und transparente Berichterstattung ermöglicht. Scharf kritisiert wird hingegen die exklusive Prüfberechtigung für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, da dies zu Monopolbildung, Interessenkonflikten und mangelnder fachlicher Breite führen könne. Die Stellungnahme fordert die Öffnung der Prüfkompetenz für Umwelt- und Sozialgutachter:innen. Außerdem wird die Rolle des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) als Standardsetzer für Nachhaltigkeitsberichterstattung als problematisch angesehen, da Interessenkonflikte und eine fehlende gesellschaftliche Repräsentanz bestehen. Die Streichung eines Prüfauftrags zur Rolle des DRSC im finalen Entwurf wird als politisch motiviert und intransparent kritisiert. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Einschränkung des Anwendungsbereichs und deren Folgen, (2) die Abschlussprüfung und die damit verbundenen Interessenkonflikte, (3) die Rolle und Legitimation des DRSC.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 NABU – Naturschutzbund Deutschland e.V.

„Die hier vorgelegte Abweichung im deutschen Umsetzungsvorhaben zur CSRD steht nicht im Einklang mit dem verbindlichen EU-Recht. Eine Umsetzung in der derzeit angedachten Form wäre daher unionsrechtswidrig und könnte ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV nach sich ziehen.“

Der NABU (Naturschutzbund Deutschland e.V.) äußert sich kritisch zum deutschen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Zentrale Kritikpunkte sind: Erstens verstößt die geplante Anhebung der Mitarbeiterschwelle für die Berichtspflicht von 250 auf 1000 Beschäftigte gegen EU-Recht und unterläuft das Ziel, mehr Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verpflichten. Zweitens fordert der NABU, dass neben Wirtschaftsprüfern auch Umweltgutachter und technische Prüforganisationen als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte zugelassen werden, um ein Oligopol großer Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu vermeiden und die Umsetzung mittelstandsfreundlich zu gestalten. Drittens wird die Rolle des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) als nationaler Standardsetzer kritisiert: Das DRSC verfüge weder über das nötige Mandat noch über eine pluralistische und unabhängige Zusammensetzung, was sowohl verfassungs- als auch unionsrechtlich problematisch sei. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die unionsrechtliche Problematik der Anhebung der Mitarbeiterschwelle, (2) die Forderung nach einer breiteren Zulassung von Prüforganisationen, und (3) die rechtliche und organisatorische Kritik am DRSC als nationalem Standardsetzer.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Prof. Dr. Christian Lohmann, Bergische Universität Wuppertal, Fakultät für Wirtschaftswissenschaft

„Der Referentenentwurf ist ein bedeutender Schritt hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft. Die schnelle Umsetzung verdient Anerkennung, doch die identifizierten 14 Problembereiche erfordern Anpassungen, um die Praxistauglichkeit und Effektivität des Gesetzes zu gewährleisten.“

Die Stellungnahme von Prof. Dr. Christian Lohmann befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht. Die CSRD ist eine EU-Richtlinie, die Unternehmen verpflichtet, umfassender und transparenter über Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte (ESG) zu berichten. Der Entwurf wird grundsätzlich als wichtiger Fortschritt für die nachhaltige Unternehmensberichterstattung und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen bewertet. Besonders hervorgehoben werden die Einführung einheitlicher Berichtsstandards (European Sustainability Reporting Standards, ESRS), die Integration der Nachhaltigkeitsberichterstattung in das Handelsgesetzbuch sowie die Bedeutung für nachhaltige Investitionen und die Erreichung der Ziele des europäischen Green Deals. Ausführlich thematisiert werden (1) die genaue und vollständige Umsetzung der EU-Vorgaben, (2) die Integration und Harmonisierung mit bestehenden Gesetzen wie dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, und (3) die Herausforderungen und Lösungsansätze zu 14 identifizierten Problembereichen, darunter Prüfungskapazitäten, Datenschutz, Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen, Sanktionen und Haftungsfragen. Die Stellungnahme schlägt zahlreiche konkrete Verbesserungen vor, um die Praxistauglichkeit und Effektivität des Gesetzes zu erhöhen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Siemens AG

„Der vorliegende Gesetzesentwurf droht daher, das Bürokratieleid der deutschen Unternehmen signifikant zu verschärfen.“

Die Siemens AG äußert sich kritisch zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD), die neue Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen vorsieht. Siemens bemängelt insbesondere die geplante sogenannte Aufstellungslösung, nach der der (Konzern-)Lagebericht im European Single Electronic Format (ESEF) erstellt werden müsste. Dies würde Unternehmen erheblich belasten, ohne erkennbaren Mehrwert für die Berichtsempfänger. Siemens fordert stattdessen die Beibehaltung der bisherigen Offenlegungslösung, bei der der Bericht erst zur Veröffentlichung in das elektronische Format überführt wird. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die geplanten Regelungen über die EU-Vorgaben hinausgehen und deutsche Unternehmen gegenüber europäischen Wettbewerbern benachteiligen würden. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Nachteile und rechtlichen Risiken der Aufstellungslösung im ESEF-Format, (2) der Anpassungsbedarf bei der Umsetzung der CSRD, etwa bei der Wesentlichkeit von Angaben und der Prüfungspflicht, sowie (3) Maßnahmen zum Bürokratierückbau, insbesondere die Abschaffung der Prüfungspflicht für ESEF-Unterlagen und die Vereinheitlichung von Berichtsformaten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Stadtwerke München GmbH

„Die Sinnhaftigkeit von jährlichen Risikoanalysen ist fraglich, weshalb eine Erweiterung der Intervallfrequenz wünschenswert wäre.“

Die Stadtwerke München GmbH äußert sich kritisch zum Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464, insbesondere im Hinblick auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Sie bemängelt, dass die jährliche Durchführung und Berichterstattung von Risikoanalysen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führt, insbesondere in Konzernen mit vielen Mehrheitsbeteiligungen. Die Sinnhaftigkeit der Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich wird infrage gestellt, da in Deutschland bereits strenge Regelungen zum Arbeits- und Umweltschutz bestehen. Zudem wird gefordert, die Bemühenspflicht bei der Risikoanalyse für Zulieferer klarer zu definieren und die sehr weit gefasste Definition des Begriffs 'Zulieferer' zu präzisieren. Ein weiterer Kritikpunkt ist die fehlende Klarheit darüber, ob Netto- oder Bruttorisiken gemeint sind, was zu unterschiedlichen Auslegungen und Berichten führt. Die jährliche Berichtspflicht wird als wenig sinnvoll erachtet, da sie zu oberflächlichen Berichten mit geringem Mehrwert führt, aber dennoch hohen Aufwand verursacht. Besonders ausführlich thematisiert wurden (1) die Intervallfrequenz und der Aufwand der Risikoanalyse, (2) die Definition und Anwendbarkeit der Sorgfaltspflichten auf Zulieferer, und (3) die Berichtspflichten und deren praktische Umsetzung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000611 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Stiftung Familienunternehmen und Politik

„Der massive und vielschichtige, teilweise absehbar unnötige Mehraufwand wird insbesondere den deutschen Mittelstand, darunter tausende Familienunternehmen, vor extreme Herausforderungen stellen und droht, einige davon zu überlasten. Wir appellieren an den Gesetzgeber, in der Umsetzung des EU-Rechtsakts alle Möglichkeiten zu nutzen, die deutsche Wirtschaft vor überschießenden Vorgaben, aber besonders auch vor unnötigen Belastungen durch Umsetzung der 'härteren' CSRD-Variante zu bewahren.“

Die Stellungnahme der Stiftung Familienunternehmen und Politik zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) kritisiert die geplante Umsetzung als überhastet und für Unternehmen, insbesondere den Mittelstand und Familienunternehmen, mit erheblichem bürokratischem und finanziellem Aufwand verbunden. Die Stellungnahme fordert, die Umsetzung bis zum Abschluss der laufenden EU-Beratungen (Omnibus-I-Paket) zu verschieben, um unnötige Belastungen und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Besonders hervorgehoben werden: (1) die Notwendigkeit, eine Offenlegungslösung statt der technisch aufwendigen Aufstellungslösung im European Single Electronic Format (ESEF) zu ermöglichen, (2) die Vermeidung doppelter Berichtspflichten im Zusammenhang mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG), und (3) die Forderung nach praxistauglichen, handhabbaren und bürokratiearmen Prozessen sowie einer deutlichen Vereinfachung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Die Stellungnahme erläutert, dass viele Unternehmen nicht in der Lage seien, die neuen Anforderungen ohne erhebliche externe Unterstützung zu erfüllen, und warnt vor negativen Folgen für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit. Es wird betont, dass die geplanten Regelungen in Teilen über die EU-Vorgaben hinausgehen und daher dringend nachgebessert werden müssten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000083 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 TGA-Repräsentanz Berlin GbR, Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA), Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK), Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT-Herstellerverband), VDMA – Fachverband Allgemeine Lufttechnik (VDMA ALT)

„Deutschland sollte bei der Umsetzung der EU-Richtlinie den Kreis der möglichen Nachhaltigkeitsprüfer nicht unnötig begrenzen, sondern muss die in der EU-Richtlinie explizit vorgesehene Wahlfreiheit nutzen und auch IASP für Prüfdienstleistungen zulassen.“

Die Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) begrüßen grundsätzlich die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) durch den deutschen Gesetzgeber und die Entscheidung, nicht über die europäischen Mindestvorgaben hinauszugehen. Sie kritisieren jedoch, dass der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz das in der EU-Richtlinie vorgesehene Wahlrecht zur Zulassung unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen (IASP) nicht nutzt und nur Wirtschaftsprüfer als Prüfer zulässt. Dies könnte zu Kapazitätsengpässen und höheren Kosten für Unternehmen führen. Die Stellungnahme betont außerdem den erheblichen bürokratischen Aufwand, der mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung verbunden ist, und fordert weitere Vereinfachungen, insbesondere für mittelständische Unternehmen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Notwendigkeit, unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zuzulassen, 2) die Begrenzung des bürokratischen Aufwands für Unternehmen, 3) die Auswirkungen der Berichtspflichten auf die gesamte Lieferkette.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Transparency International Deutschland e.V.

„Der vorliegende Referentenentwurf ist als wichtiger Schritt zur Stärkung der Transparenz und Rechenschaftspflicht deutscher Unternehmen über die Einhaltung von Menschenrechts- und Nachhaltigkeitsverpflichtungen und zur aufgrund des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens dringenden Umsetzung der europäischen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zu begrüßen.“

Die Arbeitsgruppe Wirtschaft von Transparency International Deutschland e.V. (TI-DE) bewertet den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) als wichtigen Schritt zur Verbesserung der Transparenz und Rechenschaftspflicht deutscher Unternehmen im Hinblick auf Menschenrechts- und Nachhaltigkeitsverpflichtungen. Besonders betont werden die positiven Effekte der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung, wie die Priorisierung von Umwelt- und Menschenrechtsrisiken und die Stärkung der Resilienz von Geschäftsmodellen. TI-DE begrüßt die im Entwurf vorgesehene stärkere Einbindung von Angaben zu Sorgfaltspflichten (Due-Diligence-Prozessen) und negativen Auswirkungen in der Wertschöpfungskette, was als Voraussetzung für Korruptionsprävention gesehen wird. Kritisch sieht TI-DE die geplanten Ausnahmen und Einschränkungen, wie die Anhebung der Schwellenwerte für berichtspflichtige Unternehmen und die Einführung des sogenannten Value Chain Caps, da diese die Transparenz und Korruptionsprävention schwächen könnten. Ausführlich thematisiert werden (1) die Auswahl und Zulassung von Prüfern für Nachhaltigkeitsberichte, wobei TI-DE eine Öffnung für zertifizierte Fachexperten fordert, (2) die Ausnahme- und Übergangsregelungen, die als Schlupflöcher für multinationale Unternehmen kritisiert werden, sowie (3) die Festlegung auf eine dauerhaft begrenzte Prüfungssicherheit, die als unzureichend für große und risikoreiche Unternehmen angesehen wird. Außerdem wird auf die Notwendigkeit klarer Regelungen für freiwillig berichtende Unternehmen hingewiesen, um Rechtsunsicherheit und Bürokratie zu vermeiden.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 TÜV SÜD AG

„Die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten durch unabhängige Bestätigungsdienstleister ist somit nicht nur aus fachlichen und marktwirtschaftlichen Gründen geboten, sondern auch aufgrund der vorhandenen Strukturen bei der DAkkS im Sinne von Art. 1 Nr. 13 CSRD gleichwertig. Eine bewusste Beschränkung des Marktes durch den Ausschluss solcher Drittprüfer wäre aus Sicht von TÜV SÜD nicht nur unangemessen und unzweckmäßig, sondern birgt auch die Gefahr einer ungerechtfertigten Beschränkung der Berufsfreiheit von unabhängigen Bestätigungsdienstleistern.“

Die TÜV SÜD AG äußert sich zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD). Die Stellungnahme kritisiert, dass der deutsche Entwurf die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten ausschließlich Wirtschaftsprüfern vorbehält und unabhängige Bestätigungsdienstleister (sogenannte Independent Assurance Services Provider, IASP) ausschließt. TÜV SÜD betont, dass viele andere EU-Staaten bereits einen offenen Markt für solche Prüfungen haben und dass dies auch auf europäischer Ebene diskutiert wird. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit technischer und fachlicher Expertise für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten, die spezialisierte Drittanbieter besser abdecken können als klassische Wirtschaftsprüfer; 2) Die Effizienzsteigerung und Kostensenkung durch die direkte Zulassung unabhängiger Dienstleister, was Bürokratie abbaut und den Wettbewerb stärkt; 3) Die Vermeidung von Marktkonzentration und Preissteigerungen, da ein exklusiver Zugang für Wirtschaftsprüfer die Marktmacht der großen Prüfgesellschaften (Big 4) weiter erhöhen und kleinere Anbieter verdrängen würde. TÜV SÜD fordert daher eine Öffnung des Prüfermarkts und schlägt konkrete Gesetzesänderungen vor, um unabhängige, akkreditierte Dienstleister zuzulassen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 TÜV-Verband e. V.

„Aus Sicht des TÜV-Verbands sollte es bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte um einen Qualitäts- und nicht um einen Berufsstandwettbewerb gehen, der mit dem Ausschluss vorhandener Kapazitäten und Kompetenzen verbunden ist. Dies wird weder den berichtspflichtigen Unternehmen noch der Grundidee der CSRD – der Veröffentlichung qualitativ hochwertiger und vertrauenswürdiger Nachhaltigkeitsberichte – gerecht.“

Der TÜV-Verband kritisiert den deutschen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD), weil dieser keine unabhängigen Prüfdienstleister für die Überprüfung von Nachhaltigkeitsberichten zulässt. Stattdessen bleibt die Prüfung ausschließlich Wirtschaftsprüfern vorbehalten. Der Verband argumentiert, dass unabhängige Prüforganisationen wie die TÜV-Gesellschaften bereits heute über die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen, um Nachhaltigkeitsberichte nach internationalen Standards (z.B. CEN- und ISO-Normen) zu prüfen. Die Einbindung unabhängiger Prüfdienstleister würde den Prüfungsmarkt öffnen, Wettbewerb fördern, Marktkonzentration verhindern und die Umsetzung der CSRD für Unternehmen erleichtern. Zudem wird betont, dass ein funktionierendes Akkreditierungssystem (z.B. durch die Deutsche Akkreditierungsstelle, DAkkS) bereits existiert, um die Qualität und Unabhängigkeit der Prüforganisationen sicherzustellen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Vorteile und Qualifikationen unabhängiger Prüfdienstleister, 2) Die Bedeutung eines offenen und wettbewerbsorientierten Prüfungsmarktes zur Vermeidung von Marktkonzentration, 3) Die Rolle der Akkreditierung und der staatlichen Aufsicht zur Sicherstellung der Prüfungsqualität.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Umweltgutachterausschuss (UGA) beim Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

„Aus Sicht des Umweltgutachterausschusses ist daher der Referentenwurf zwingend nachzubessern“

Der Umweltgutachterausschuss (UGA) kritisiert den Entwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464, die die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen regelt. Der UGA bemängelt, dass der Gesetzentwurf ausschließlich Wirtschaftsprüfer für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten vorsieht und damit die langjährig etablierten und akkreditierten Umweltgutachter sowie Zertifizierungsstellen ausschließt. Dies widerspricht nach Ansicht des UGA den europäischen Vorgaben und führt zu unnötiger Bürokratie und Doppelprüfungen, insbesondere für Unternehmen, die bereits nach EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) zertifiziert sind. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die fehlende Einbeziehung unabhängiger Umweltgutachter trotz bestehender Akkreditierung und Erfahrung, (2) die Gefahr kostenintensiver Doppelprüfungen für EMAS-registrierte Unternehmen, und (3) konkrete Änderungsvorschläge zur Ergänzung des Gesetzes, um Umweltgutachter als prüfungsberechtigte Instanz zuzulassen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 UNITI Bundesverband EnergieMittelstand e.V.

„Wir halten es daher für geboten, den deutschen Energiemittelstand, weitestgehend aus dem unmittelbaren und mittelbaren Anwendungsbereich der CSRD-Richtlinie und des CSRD-Umsetzungsgesetzes herauszunehmen.“

Der UNITI Bundesverband EnergieMittelstand e.V. äußert sich zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 (CSRD-Richtlinie), die Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Der Verband begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung, sieht jedoch erhebliche Probleme für den deutschen Mittelstand, insbesondere im Energiesektor. Hauptkritikpunkte sind die geplanten Schwellenwerte (z.B. Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden), die nach Ansicht von UNITI zu niedrig angesetzt sind und viele mittelständische Unternehmen unnötig belasten würden. UNITI fordert eine deutliche Anhebung dieser Schwellenwerte, um den Mittelstand zu entlasten. Zudem wird auf die indirekte Betroffenheit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) durch Lieferkettenanforderungen hingewiesen, da große Unternehmen von ihren Zulieferern zunehmend Nachhaltigkeitsdaten verlangen. Der Verband bezweifelt, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Investoren und Verbraucher im Mittelstand die gewünschte Wirkung entfaltet und sieht einen Wettbewerbsnachteil für mittelständische Unternehmen. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Schwellenwerte und deren Auswirkungen auf den Mittelstand, 2) Die mittelbare Betroffenheit von KMU durch Lieferkettenanforderungen, 3) Die Zielerreichung der CSRD-Richtlinie aus Sicht des Energiemittelstands.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002822 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ VAUNET – Verband Privater Medien

„Jedoch sollten die mit der Überprüfung der gesetzten Ziele einhergehenden Berichtspflichten, insbesondere hinsichtlich ihres Umfangs, verhältnismäßig ausgestaltet sein.“

Der VAUNET – Verband Privater Medien – äußert sich zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464, die neue Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen vorsieht. VAUNET begrüßt grundsätzlich Anreizregulierung zur Erreichung wirtschaftlicher und gesellschaftspolitischer Ziele, warnt jedoch vor unverhältnismäßigen Berichtspflichten insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). Viele VAUNET-Mitglieder sind mittelständisch geprägt und sehen sich durch die neuen Berichtspflichten, die mit der Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht (§ 289b HGB-E) einhergehen, vor erhebliche zusätzliche Belastungen gestellt. Bereits heute bestehen branchenspezifische Berichtspflichten nach Landesrecht, etwa im Medienstaatsvertrag (§ 57 MStV). VAUNET fordert, dass der verpflichtende Nachhaltigkeitsbericht nicht zwingend Teil des allgemeinen Lageberichts wird, um kleinere und mittlere Unternehmen von der Berichtspflicht auszunehmen, wie es die EU-Richtlinie vorsieht. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Belastung kleiner und mittelständischer Medienunternehmen durch zusätzliche Berichtspflichten, 2) die bestehende branchenspezifische Regulierung im Medienbereich, 3) die Forderung, den Nachhaltigkeitsbericht vom allgemeinen Lagebericht zu trennen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 19.04.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Verband akkreditierter Zertifizierungsgesellschaften e.V. (VAZ e.V.)

„Die Erweiterung des Kreises der Nachhaltigkeitsprüfer auf akkreditierte Zertifizierungsgesellschaften führt damit zweckgerecht zu einem Mehr an Wettbewerb, ohne dass die Qualität leidet. Tatsächlich wird die Qualität sogar steigen.“

Der Verband akkreditierter Zertifizierungsgesellschaften e.V. (VAZ e.V.) äußert sich zum Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und fordert eine Erweiterung des Kreises der zugelassenen Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte. Der Entwurf sieht bislang vor, dass nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften diese Prüfungen durchführen dürfen. Der VAZ e.V. kritisiert dies als nicht erforderlich und unverhältnismäßig und sieht darin eine Benachteiligung deutscher Zertifizierungsgesellschaften im europäischen Wettbewerb. Der Verband verweist darauf, dass andere EU-Mitgliedstaaten wie Frankreich, Spanien, Irland, Österreich und Dänemark bereits akkreditierte Zertifizierungsgesellschaften als Prüfer zulassen. Die Stellungnahme betont, dass akkreditierte Zertifizierungsgesellschaften über umfangreiche Erfahrung und Fachwissen verfügen und durch die bestehende europäische Akkreditierungsverordnung streng überwacht werden. Die Einbindung dieser Gesellschaften würde den Wettbewerb stärken, Qualität sichern und Bürokratie sowie Kosten für Unternehmen senken. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Gefahr einer deutschen Inländerdiskriminierung und eines Sonderwegs, 2) Die Rolle und das hohe Qualitätsniveau der Akkreditierung im europäischen Kontext, 3) Die bereits bestehende Einbindung akkreditierter Stellen im System der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R006548 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Verband der Anbieter im Digital- und Telekommunikationsmarkt (VATM) e.V.

„Gleichwohl unterstützt der VATM den Schritt grundsätzlich, Berichterstattungspflichten zu vereinfachen.“

Der Verband der Anbieter im Digital- und Telekommunikationsmarkt (VATM) e.V. äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), einer EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Der Verband begrüßt grundsätzlich die Harmonisierung und Vereinfachung der Berichterstattungspflichten, sieht jedoch erhebliche rechtliche Unsicherheiten für deutsche Unternehmen, da parallele Regelungen wie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) weiterhin bestehen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Notwendigkeit, doppelte Berichtspflichten zwischen CSRD und LkSG zu vermeiden, (2) die Ausweitung des Prüferkreises für Nachhaltigkeitsberichte über Wirtschaftsprüfer hinaus auf andere unabhängige Anbieter, um Engpässe und Kostensteigerungen für Unternehmen zu verhindern, und (3) die Forderung, sogenanntes Gold-Plating – also eine Übererfüllung der EU-Vorgaben im nationalen Recht – zu unterlassen. Der VATM fordert, das LkSG bis zur europaweiten Harmonisierung auszusetzen oder entsprechend anzupassen und den Prüferkreis zu erweitern, um die Umsetzung für Unternehmen praktikabler zu gestalten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Verband der Auslandsbanken in Deutschland e.V.

„Eine Umsetzung, welche die nun absehbaren Änderungen bereits berücksichtigt, würde nicht nur die Unternehmen, sondern auch die Verwaltung und die hinzugezogenen Prüfer spürbar entlasten.“

Der Verband der Auslandsbanken in Deutschland e.V. begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD), insbesondere die 1:1-Umsetzung ohne zusätzliche nationale Anforderungen (sogenanntes Goldplating). Positiv hervorgehoben wird, dass erste Entlastungen aus dem von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Omnibus-Entlastungspaket sowie die Änderungen der sogenannten 'Stop-the-Clock'-Richtlinie berücksichtigt wurden. Kritisch merkt der Verband jedoch an, dass der Entwurf nur einen Teil der europäischen Erleichterungen aufgreift und dadurch Unternehmen mit unnötigem Mehraufwand und Unsicherheiten belastet werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Umsetzung der Schwellenwerte für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die damit verbundenen Befreiungen für bestimmte Unternehmen, 2) die Notwendigkeit, auch die angekündigten praktischen Erleichterungen der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und des Omnibus-Entlastungspakets zu berücksichtigen, und 3) die Forderung nach einer verhältnismäßigen und abgestimmten Umsetzung, um Doppelarbeiten und kurzfristige Umstellungen zu vermeiden.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 10.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI)

„Eine vorzeitige Umsetzung der CSRD in ihrer jetzigen, aber alsbald überholten Fassung wäre für die betroffenen Unternehmen mit Bürokratielasten und Rechtsunsicherheiten verbunden, die in keinem überzeugenden Verhältnis zum Nutzen einer nur übergangsweisen Verpflichtung zur Berichterstattung nach den aktuell viel zu umfangreichen ESRS stehen.“

Der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD). Der VCI empfiehlt, das Gesetzgebungsverfahren erst nach Abschluss der aktuellen EU-Änderungen (Omnibus I-Verfahren) abzuschließen, um Unternehmen nicht unnötig zu belasten und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Besonders hervorgehoben werden (1) die Forderung nach einer umfassenden Konzernausnahmeregelung, sodass Tochterunternehmen durch die Berichterstattung der Muttergesellschaft von eigenen Berichtspflichten befreit werden, (2) die Kritik an der sogenannten Aufstellungslösung zugunsten einer flexibleren Offenlegungslösung für Nachhaltigkeitsberichte, und (3) die Forderung nach Aussetzung von Sanktionen und Haftung in den ersten Jahren der Umsetzung, um Unternehmen und Prüfer nicht zu überfordern. Weitere ausführliche Themen sind die Flexibilisierung der Arbeitnehmerbeteiligung, die Anpassung der Aufsichtsratsaufgaben, die Abschaffung der Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und technische Details zur Berichterstattung. Der VCI betont die Notwendigkeit von Bürokratieabbau, Rechtssicherheit und einer praxisnahen Umsetzung der neuen Berichtspflichten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000476 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 15423437054-40 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Verband der Elektro- und Digitalindustrie (ZVEI)

„Der Abschluss der deutschen Umsetzung bzw. der Geltungsbeginn der CSRD in Deutschland muss auf die Zeit nach Abschluss des Omnibusverfahrens und des Überarbeitungsprozesses der ESRS verschoben werden.“

Der Verband der Elektro- und Digitalindustrie (ZVEI) äußert sich kritisch zum deutschen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD). Die Stellungnahme betont, dass die neuen Berichtspflichten, insbesondere durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), für Unternehmen sehr komplex und ressourcenintensiv sind. ZVEI fordert, die nationale Umsetzung erst nach Abschluss des sogenannten Omnibus-Verfahrens und der Überarbeitung der ESRS vorzunehmen, um doppelte Berichterstattung und unnötigen Mehraufwand zu vermeiden. Besonders hervorgehoben werden: (1) die Forderung nach einer Verschiebung des Inkrafttretens der Berichtspflichten, (2) die Ablehnung zusätzlicher bürokratischer Belastungen über die EU-Vorgaben hinaus (1:1-Umsetzung), und (3) die Kritik an der verpflichtenden elektronischen Aufstellung der Berichte im ESEF-Format, da dies erhebliche praktische und rechtliche Probleme verursache. Weitere ausführlich behandelte Themen sind die Zusammenlegung von Berichtspflichten (z.B. LkSG und CSRD), die Öffnung des Marktes für Prüfungsdienstleistungen über Wirtschaftsprüfer hinaus sowie die Einbindung der Arbeitnehmervertreter.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002101 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 94770746469-09 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA)

„Die bestehenden Berichtsanforderungen nach ESRS sowie das noch aktuell gültige CSRD-Rahmenwerk sind bei Weitem überdimensioniert und bedürfen dringend einer Vereinfachung und Reduzierung.“

Der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) äußert sich kritisch zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD). Der Verband erkennt zwar die Bedeutung nachhaltiger Berichterstattung an, sieht aber erhebliche Herausforderungen und Belastungen für Unternehmen, insbesondere durch hohe Kosten, Bürokratie und die Komplexität der Berichtspflichten. Besonders betont werden die Notwendigkeit, die nationale Umsetzung erst nach Abschluss des europäischen Omnibusverfahrens vorzunehmen, die Begrenzung der Übertragung von Berichtspflichten auf kleinere Unternehmen (Trickle-Down-Effekt), und die Öffnung der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten auch für Zertifizierungsgesellschaften neben Wirtschaftsprüfern. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die Forderung nach einer Vereinfachung und Reduzierung der Berichtspflichten, die Kritik an der aktuellen Kosten- und Bürokratielast, sowie konkrete Vorschläge zur Anpassung einzelner Regelungen (z.B. zur Offenlegungslösung, Aussetzen von Berichtspflichten und Vereinheitlichung der Berichtsgrenzen).

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000802 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 9765362691-45 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V.

„Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs benötigen Mittel für die Umsetzung der Mobilitätswende und nicht fürs Verwalten und Erfüllen von Dokumentationspflichten.“

Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) begrüßt grundsätzlich die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) in deutsches Recht, betont aber die Notwendigkeit, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor übermäßigen Berichtspflichten zu schützen. Der VDV fordert, dass die Berichtspflichten verhältnismäßig ausgestaltet werden, um Wettbewerbsnachteile und unnötige Bürokratie zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Einführung neuer Größenklassen für die Berichterstattung, um KMU zu entlasten und den Voluntary Sustainability Reporting Standard (VSME) als abgestufte Lösung zu nutzen; 2) Die Problematik von Doppelberichterstattung und die Forderung nach Ersetzungsbefugnissen, um redundante Berichte und unnötigen Aufwand zu vermeiden; 3) Die erheblichen personellen und finanziellen Belastungen für Unternehmen, insbesondere im öffentlichen Verkehr, durch zusätzliche Berichtspflichten und die Notwendigkeit, Fachkräfte für Nachhaltigkeitsthemen zu qualifizieren. Der VDV spricht sich für eine Offenlegungs- statt Aufstellungspflicht aus und fordert, dass die Trennung zwischen inhaltlicher Berichtserstellung und technischer Kennzeichnung erhalten bleibt. Die Stellungnahme weist darauf hin, dass der öffentliche Verkehr eine zentrale Rolle im Klimaschutz spielt, aber für die Mobilitätswende Investitionen und keine zusätzliche Bürokratie benötigt.

Tendenz: eher ablehnend

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001242 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 50254292140-86 (Zum Transparenzregister)
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👎 Verein Deutscher Zementwerke e.V.

„Umso wichtiger ist es, dass diese Regelungen nun 1:1 sowie in pragmatischer Art und Weise in nationales Recht umgesetzt werden.“

Der Verein Deutscher Zementwerke e.V. (VDZ) äußert sich zum Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD). Der Verband betont, dass die Umsetzung der Richtlinie für die Zementindustrie einen erheblichen Mehraufwand bedeutet und fordert eine pragmatische, eins-zu-eins-Umsetzung in nationales Recht. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die nationale Umsetzung sollte erst nach Abschluss der laufenden EU-Verfahren erfolgen, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden. 2) Doppelte Berichtspflichten, insbesondere Überschneidungen mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), sollten vermieden und Berichte zusammengelegt werden (Once only-Prinzip). 3) Die technischen Anforderungen an das elektronische Berichtsformat (ESEF) werden als praxisfern kritisiert, weshalb dieses Format nur für die Offenlegung, nicht aber für die Aufstellung verpflichtend sein sollte. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind der Ausschluss unwesentlicher Tochterunternehmen von der Berichtspflicht und die Öffnung der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten für weitere qualifizierte Prüfer neben Wirtschaftsprüfern.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000549 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Vereinigung zur Mitwirkung an der Entwicklung des Bilanzrechts für Familiengesellschaften e.V. (VMEBF)

„Wir hoffen, Ihnen mit unseren Anmerkungen einige Hinweise auf Verbesserungspotenziale im Gesetzgebungsverfahren rund um ein künftiges Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung gegeben und damit zu einem anwendbaren und wettbewerbsfähigen Gesetz beigetragen zu haben.“

Die Vereinigung zur Mitwirkung an der Entwicklung des Bilanzrechts für Familiengesellschaften e.V. (VMEBF) äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) in der durch die Richtlinie 2025/794 geänderten Fassung. Die Stellungnahme kritisiert insbesondere die sehr kurze Frist zur Kommentierung und fordert eine stärkere Einbindung der Fachöffentlichkeit. Inhaltlich werden zahlreiche Aspekte der Umsetzung der CSRD in deutsches Recht adressiert. Besonders ausführlich werden folgende drei Themen behandelt: 1) Die Befreiungswirkung freiwilliger Konzernnachhaltigkeitsberichte für Personengesellschaften nach dem Publizitätsgesetz (PublG), wobei die VMEBF eine Diskriminierung gegenüber Kapitalgesellschaften sieht und eine Klarstellung fordert. 2) Die Formulierung des Wesentlichkeitsverständnisses (double materiality), also die Frage, welche Nachhaltigkeitsinformationen als wesentlich gelten und berichtet werden müssen; hier wird eine klarere gesetzliche Formulierung angeregt, um Missverständnisse zu vermeiden. 3) Die Frage, ob der Lagebericht im ESEF-Format (European Single Electronic Format) aufgestellt oder lediglich offengelegt werden muss; die VMEBF plädiert für eine Offenlegungslösung, um Kosten und rechtliche Unsicherheiten für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen zu vermeiden. Weitere wichtige Punkte betreffen die Angabe nichtfinanzieller Leistungsindikatoren, die Anpassung von Schwellenwerten und die erforderliche Änderung von Verweisen im Publizitätsgesetz. Die VMEBF spricht sich insgesamt für praktikable, faire und diskriminierungsfreie Regelungen aus, die insbesondere die Besonderheiten von Familienunternehmen und Personengesellschaften berücksichtigen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Wikirate

„Die Bundesregierung schafft damit nicht nur Rechtsunsicherheit, sondern signalisiert auch einen politischen Rückzug aus der Verantwortung für eine wirksame Nachhaltigkeitstransformation der deutschen Wirtschaft.“

Die Stellungnahme von Wikirate befasst sich mit dem deutschen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) und bewertet diesen kritisch. Wikirate begrüßt grundsätzlich die nationale Umsetzung der CSRD, kritisiert jedoch die Verzögerungen und insbesondere die geplante Einschränkung des Anwendungsbereichs, wodurch deutlich weniger Unternehmen berichtspflichtig wären als ursprünglich von der EU vorgesehen. Dies würde die Transparenz und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsdaten erheblich einschränken und die Wirksamkeit von Sorgfaltspflichten wie dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und der EU-Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten (CSDDD) schwächen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Reduzierung des Anwendungsbereichs und deren negative Folgen für Transparenz und Wettbewerb, (2) die Notwendigkeit eines digitalen, maschinenlesbaren Reportings (XBRL-Tagging) zur Verbesserung der Datenqualität und Auswertbarkeit, sowie (3) die Kritik an der Monopolisierung der Abschlussprüfung durch große Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Forderung nach einer Öffnung für spezialisierte Umwelt- und Sozialgutachter. Zudem wird die Rolle des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) als unzureichend legitimiert und von Interessenkonflikten geprägt bewertet.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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Wirtschaftsprüferkammer

„Die Umsetzung der CSRD in deutsches Recht ist nicht nur für den von uns vertretenen Berufsstand von sehr großer Bedeutung, sondern untersetzen auch die internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Pariser Klimaabkommen, da Wirtschaftsprüfer durch ihre Tätigkeit als Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten künftig sicherstellen sollen, dass prüfungspflichtige Unternehmen ihre Berichte zu Nachhaltigkeitsthemen nach den Regeln erstellen.“

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) in deutsches Recht, die durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geändert wurde. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die Umsetzung der CSRD nicht nur für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer, sondern auch für die internationalen Verpflichtungen Deutschlands (z.B. Pariser Klimaabkommen) von großer Bedeutung ist. Die WPK kritisiert insbesondere die geplante 'Aufstellungslösung', nach der Lage- und Nachhaltigkeitsberichte ausschließlich im elektronischen ESEF-Format erstellt werden sollen, was für Unternehmen erhebliche technische und praktische Herausforderungen mit sich bringt. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Haftung der Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte, die nach Ansicht der WPK nicht in gleichem Maße wie bei der Finanzberichterstattung verschärft werden sollte, da die Prüfungsstandards und -sicherheiten unterschiedlich sind. Die Kammer spricht sich zudem gegen eine zusätzliche Prüfung für Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten aus und plädiert für ein einheitliches Wirtschaftsprüferexamen mit integrierten Nachhaltigkeitsinhalten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die technische und rechtliche Ausgestaltung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung, 2) Haftungsfragen und Übergangsregelungen für Prüfer, 3) Die Aus- und Fortbildungsvoraussetzungen für Wirtschaftsprüfer im Kontext der neuen Anforderungen.

Tendenz: eher zustimmend, aber mit deutlicher Kritik und zahlreichen Änderungsvorschlägen

Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke (wafg)

„Die vorgeschlagenen Regelungen tragen aus unserer Sicht zu einer praxisgerechten Umsetzung der EU-Vorgaben bei. Damit wird der administrative Mehraufwand vermieden, der sich aus einer doppelten Berichtspflicht für Mutter- und Tochterunternehmen bzw. einer Verpflichtung zur Erstellung mehrerer Sprachfassungen ergeben würde.“

Die Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke (wafg) begrüßt die geplante Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Sie unterstützt insbesondere die vorgesehenen Ausnahmeregelungen für Tochterunternehmen, die eine doppelte Berichtspflicht vermeiden, sowie die Möglichkeit, Nachhaltigkeitsberichte in deutscher oder englischer Sprache zu veröffentlichen. Die wafg hebt hervor, dass die Regelungen den administrativen Aufwand für Unternehmen reduzieren. Zudem wird betont, dass bei der zukünftigen Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) eine bürokratiearme Lösung angestrebt werden sollte, um Mehrfachberichterstattung zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) die Ausnahmeregelungen für Tochterunternehmen, 2) die sprachliche Flexibilität bei der Veröffentlichung der Berichte, und 3) die Forderung nach einer effizienten Umsetzung der zukünftigen Berichtspflichten im Zusammenhang mit der EU-Lieferkettenrichtlinie.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000880 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 WirtschaftsVereinigung Metalle

„Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist, bei aller guten Intention, eine große Belastung im bürokratischen Sinne, besonders für KMU via des Trickle-Down-Effekts. Daher sollten weitere Schwierigkeiten der praktischen Umsetzung unbedingt vermieden werden.“

Die WirtschaftsVereinigung Metalle (WVMetalle) äußert sich zum Gesetzentwurf zur nationalen Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen regelt. Die Stellungnahme betont, dass die neuen Berichtspflichten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), eine erhebliche bürokratische und finanzielle Belastung darstellen. Besonders hervorgehoben werden drei Aspekte: Erstens wird die im Entwurf vorgesehene 'Aufstellungslösung' (vollständige Erstellung des Berichts in einem bestimmten elektronischen Format) abgelehnt und stattdessen die bewährte 'Offenlegungslösung' (Bereitstellung des Berichts in einem allgemein zugänglichen Format) gefordert. Zweitens wird eine Erweiterung des Kreises der Prüfenden auf unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen ('Independent Assurance Service Providers') gefordert, um Engpässe bei der Prüfung zu vermeiden. Drittens wird betont, dass doppelte Berichtspflichten vermieden werden müssen, indem ein einziger Nachhaltigkeitsbericht alle gesetzlichen Anforderungen abdeckt ('Only Once'-Prinzip). Besonders ausführlich thematisiert werden die Nachteile der Aufstellungslösung, die Notwendigkeit der Marktöffnung für Prüfer und die Vermeidung von Mehrfachberichterstattung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 wp.net e.V. Verband für die mittelständische Wirtschaftsprüfung

„Die Zulassung unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen wird mit den o.g. Argumenten vom Verband der mittelständischen Wirtschaftsprüfer wp.net als sehr positiv eingeschätzt. Diese Lösung fördert den Mittelstand insgesamt, die Glaubwürdigkeit der Nachhaltigkeitsberichte und damit auch den Informationswert für die Nutzer des Nachhaltigkeitsberichts und stützt nachhaltig die Ziele der EU-Kommission zur Stärkung der Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer.“

Die Stellungnahme des wp.net e.V., Verband für die mittelständische Wirtschaftsprüfung, bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD). Der Verband kritisiert, dass der Gesetzentwurf keine Öffnung für unabhängige Prüfer (sogenannte Independent Assurance Services Providers, IASP) vorsieht und damit die Chance auf ein pluralistisches, modernes Prüfsystem verpasst wird. Besonders betont wird, dass die Beschränkung auf Wirtschaftsprüfer den Wettbewerb einschränkt, die Kosten für Unternehmen erhöht und die Attraktivität des Berufsstands weiter verschlechtert. Die Stellungnahme fordert eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie, wie sie von Bundeskanzler Merz zugesagt wurde, und warnt vor einer Benachteiligung der deutschen Wirtschaft durch zusätzliche Bürokratie. Ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit der Zulassung unabhängiger Dienstleister für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten, insbesondere im Hinblick auf technische Fachkompetenz (z.B. bei Treibhausgasen und Umweltmanagement), 2) die Auswirkungen auf den Mittelstand und die Gefahr einer Marktkonzentration zugunsten großer Prüfungsgesellschaften (BIG4), sowie 3) die Herausforderungen und Empfehlungen für die Aus- und Fortbildung von Wirtschaftsprüfern, insbesondere im Hinblick auf Nachwuchsgewinnung und die Integration der Nachhaltigkeitsprüfung in das WP-Examen. Der Verband begrüßt, dass die Nachhaltigkeitsberichtspflicht künftig erst ab 1.000 Arbeitnehmern gelten soll, fordert aber weitere Nachbesserungen zugunsten der mittelständischen Prüfer und der Wettbewerbsfähigkeit.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 WSM Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V.

„Die aktuelle Ausgestaltung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD wurden und werden von unserer Branche stets als sehr überdimensioniertes Rahmenwerk wahrgenommen und der Umfang und das Detailniveau der derzeitig abgefragten Informationen stehen in keinem Verhältnis zum Nutzen.“

Der Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V. (WSM) äußert sich zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), einer EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Der Verband unterstützt grundsätzlich das Ziel der Nachhaltigkeitsberichterstattung, kritisiert jedoch die hohe Komplexität und den Umfang der Berichtspflichten, die insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu erheblichen Belastungen führen. WSM fordert, die nationale Umsetzung zu verschieben, bis die laufende Überarbeitung der europäischen Vorgaben abgeschlossen ist, um unnötigen Aufwand zu vermeiden. Besonders ausführlich behandelt werden (1) die Notwendigkeit einer Verschiebung der Umsetzung und die Kritik am Timing, (2) die Begrenzung des sogenannten Trickle-down-Effekts, durch den auch nicht direkt berichtspflichtige Unternehmen mit Anforderungen überzogen werden, und (3) die Forderung nach einer Zusammenlegung von Berichtspflichten (CSRD & Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LKSG) nach dem Once-Only-Prinzip, um Doppelarbeit zu vermeiden. Weitere wichtige Aspekte sind der Schutz des Wesentlichkeitsgrundsatzes, die Ausweitung des Prüferkreises über Wirtschaftsprüfer hinaus und die deutliche Reduzierung des Berichtsumfangs.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 17.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 WWF Deutschland

„Deutschland hat die Chance, entlang der Anforderungen der CSRD, die eigene Transformation, Wettbewerbsfähigkeit und Zukunftsfähigkeit zu planen und umzusetzen. Die Unternehmen brauchen allerdings, auch bei den zu erwartenden Vereinfachungen, klare Hilfestellungen in der Anwendung und Umsetzung.“

Der WWF Deutschland begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, einen rechtssicheren Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Nachhaltigkeitsberichte sind umfassende Berichte von Unternehmen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten) zu schaffen. Die Stellungnahme hebt die Bedeutung der europäischen Richtlinie CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) hervor, die Transparenz über die Auswirkungen von Unternehmen auf Umwelt und Gesellschaft schafft und als strategisches Instrument für die Transformation der Wirtschaft dienen soll. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit, auch kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Hilfestellungen zu bieten, damit sie regulatorische und transformative Anforderungen bewältigen können; 2) Die Kritik daran, dass das Wahlrecht der Mitgliedstaaten zur Einbindung unabhängiger Prüfer (z.B. Ökolog:innen, Sozialwissenschaftler:innen) nicht genutzt wurde, was zu innovativeren und fachlich fundierteren Prüfungen führen könnte; 3) Die Forderung nach einer inhaltlichen Prüfung der Nachhaltigkeitsstrategie und Transformationsfähigkeit von Unternehmen, statt einer reinen Kontrolle formaler Angaben. Der WWF betont, dass Ausnahmen für kleinere Unternehmen nicht zwangsläufig hilfreich sind und dass klare Leitplanken und Transitionspläne essenziell für die Zukunftsfähigkeit deutscher Unternehmen sind.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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Zentralverband des Deutschen Handwerks

„Sinnvoller wäre es, die diesbezüglichen Entscheidungen auf europäischer Ebene abzuwarten und dann ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren mit umfangreicher Beteiligung der Verbände und Betroffenen einzuleiten.“

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Der ZDH begrüßt grundsätzlich die 1:1-Umsetzung der Richtlinie, warnt jedoch vor zusätzlicher Überregulierung (sogenanntes Gold Plating). Besonders betont wird, dass die nationale Umsetzung auf die Entwicklungen auf EU-Ebene warten sollte, um unnötige Bürokratie zu vermeiden. Der Verband fordert, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch eine gesetzliche Festlegung des freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandards für KMU (VSME) als Obergrenze für Informationsanforderungen innerhalb der Lieferkette (Value Chain Cap) geschützt werden. Außerdem wird auf die Bedeutung von Formatfreiheit für Berichte und die Nutzung von Sekundärdaten (Schätzwerten) hingewiesen, um den Aufwand für Handwerksbetriebe gering zu halten. Ein weiterer ausführlich behandelter Punkt ist die Kritik daran, dass laut Entwurf nur Wirtschaftsprüfer Nachhaltigkeitsberichte prüfen dürfen, während die EU-Richtlinie auch andere qualifizierte Dritte zulässt. Besonders hervorgehoben wurden: 1. Die Forderung nach einer klaren Begrenzung der Berichtspflichten für KMU (Value Chain Cap), 2. Die Bedeutung von Formatfreiheit und Nutzung von Sekundärdaten, 3. Die Kritik an der Einschränkung der Prüferauswahl für Nachhaltigkeitsberichte.

Tendenz: eher ablehnend

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002265 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 5189667783-94 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V.

„In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Umsetzung der konkreten Reporting-Vorgaben zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) mit einem überbordenden Aufwand verbunden ist, der nicht mehr im Verhältnis zum Nutzen steht.“

Der Zentrale Immobilien Ausschuss e.V. (ZIA) begrüßt grundsätzlich die Maßnahmen zur Verbesserung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, wie sie im BMJV-Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) vorgesehen sind. Der Verband betont die Bedeutung eines effizienten und zielgerichteten Nachhaltigkeits-Reportings für die Erreichung der Klimaschutzziele, warnt jedoch vor übermäßiger Bürokratie und Ressourcenbindung durch zu umfangreiche Berichtspflichten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit, unwesentliche Tochterunternehmen von der Berichterstattung auszunehmen, um unnötigen Aufwand zu vermeiden; 2) Die Ausweitung des Prüferkreises, sodass neben Wirtschaftsprüfern auch Umweltgutachterorganisationen als Prüfer zugelassen werden, um Wettbewerb und Expertise zu stärken; 3) Die Ablehnung der sogenannten Aufstellungslösung beim Konzernlagebericht zugunsten einer flexibleren Offenlegungslösung, um Bürokratie und Rechtsunsicherheit zu reduzieren. Der ZIA spricht sich zudem für praxistaugliche Regelungen wie die Wahlfreiheit der Berichtssprache und eine gestreckte Einführung der Berichtspflicht aus.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002399 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 34880145791-74 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 11 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Sicherstellung der 1:1-Umsetzung der CSRD-Richtlinie in nationales Recht mit größmöglicher Rechtssicherheit für zukünftig berichtserstattungspflichtige Unternehmen. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Planungssicherheit, einer vereinfachten Berichterstattung, rechtlichen Klarstellungen, realistischen technischen Anforderungen sowie abgestimmten Übergangsregelungen zur nationalen Umsetzung der CSRD.

Lobbyregister-Nr.: R001693 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66002

Bundesverband deutscher Banken e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Sicherstellung der 1:1-Umsetzung der CSRD-Richtlinie in nationales Recht mit größmöglicher Rechtssicherheit für zukünftig berichtserstattungspflichtige Unternehmen. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Planungssicherheit, einer vereinfachten Berichterstattung, rechtlichen Klarstellungen, realistischen technischen Anforderungen sowie abgestimmten Übergangsregelungen zur nationalen Umsetzung der CSRD.

Lobbyregister-Nr.: R001458 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65856

Bundesverband deutscher Banken e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Sicherstellung der Umsetzung der CSRD-Richtlinie in nationales Recht mit größtmöglicher Rechtssicherheit. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Planungssicherheit, einer vereinfachten Berichterstattung, rechtlichen Klarstellungen, realistischen technischen Anforderungen sowie abgestimmten Übergangsregelungen zur nationalen Umsetzung der CSRD.

Lobbyregister-Nr.: R001458 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66419

Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Sicherstellung der 1:1-Umsetzung der CSRD-Richtlinie in nationales Recht mit größmöglicher Rechtssicherheit für zukünftig berichtserstattungspflichtige Unternehmen. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Planungssicherheit, einer vereinfachten Berichterstattung, rechtlichen Klarstellungen, realistischen technischen Anforderungen sowie abgestimmten Übergangsregelungen zur nationalen Umsetzung der CSRD.

Lobbyregister-Nr.: R002090 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65880

Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Sicherstellung der Umsetzung der CSRD-Richtlinie in nationales Recht mit größtmöglicher Rechtssicherheit. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Planungssicherheit, einer vereinfachten Berichterstattung, rechtlichen Klarstellungen, realistischen technischen Anforderungen sowie abgestimmten Übergangsregelungen zur nationalen Umsetzung der CSRD.

Lobbyregister-Nr.: R002090 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66423

Die Deutsche Kreditwirtschaft

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Sicherstellung der 1:1-Umsetzung der CSRD-Richtlinie in nationales Recht mit größmöglicher Rechtssicherheit für zukünftig berichtserstattungspflichtige Unternehmen. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Planungssicherheit, einer vereinfachten Berichterstattung, rechtlichen Klarstellungen, realistischen technischen Anforderungen sowie abgestimmten Übergangsregelungen zur nationalen Umsetzung der CSRD.

Lobbyregister-Nr.: R001459 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65838

Die Deutsche Kreditwirtschaft

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Sicherstellung der Umsetzung der CSRD-Richtlinie in nationales Recht mit größtmöglicher Rechtssicherheit. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Planungssicherheit, einer vereinfachten Berichterstattung, rechtlichen Klarstellungen, realistischen technischen Anforderungen sowie abgestimmten Übergangsregelungen zur nationalen Umsetzung der CSRD.

Lobbyregister-Nr.: R001459 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66418

Santander Consumer Bank AG

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir begrüßen die "Omnibus-Initiative" der EU-Kommission zur Reduzierung und Harmonisierung des Umsetzungsaufwands ausgewählter Nachhaltigkeitsregulatorik (CSRD, CSDDD, EU-Taxonomie). Konkret bei der Überarbeitung der CSRD darf es jedoch nicht allein bei der Reduzierung des Anwendungsbereichs sowie einer zeitlichen Verschiebung vor allem für realwirtschaftliche Unternehmen bleiben. Wir setzen uns dafür ein, dass der bürokratische Aufwand auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt wird; dazu zählt insbesondere auch, dass Tochterunternehmen, die in den konsolidierten Lagebericht des Mutterunternehmens einbezogen werden, grundsätzlich von der Pflicht, einen eigenen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen, befreit werden, und dies Eingang in ein nationales Umsetzungsgesetz findet.

Lobbyregister-Nr.: R002144 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66482

TÜV SÜD AG

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Marktöffnung und Zulassung von IASP (unabhängige Bestätigungsdienstleister) im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie

Lobbyregister-Nr.: R003131 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65384

Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Sicherstellung der 1:1-Umsetzung der CSRD-Richtlinie in nationales Recht und Nutzung der Ermessensspielräume sowie Mitgliedstaatenwahlrechte im Sinne der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung Verpflichteten. Dies v.a. mit dem Ziel, dass kein Goltplating – insbesondere bei Erleichterungsvorschriften für kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute, beim Offenlegungsformat und der Berichterstattung über Ressourcen ohne physische Substanz – erfolgt.

Lobbyregister-Nr.: R000654 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65843

Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Sicherstellung der Umsetzung der CSRD-Richtlinie in nationales Recht mit größtmöglicher Rechtssicherheit. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Planungssicherheit, einer vereinfachten Berichterstattung, rechtlichen Klarstellungen, realistischen technischen Anforderungen sowie abgestimmten Übergangsregelungen zur nationalen Umsetzung der CSRD.

Lobbyregister-Nr.: R000654 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66499

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:29.09.2025
Erste Beratung:09.10.2025
Drucksache:21/1857 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:435/25
Eingang im Bundesrat:05.09.2025
Erster Durchgang:17.10.2025
Status Bundesrat:Beraten