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Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes

Im Bundestag eingegangen, im Bundesrat bereits beraten
Basics
Offizieller Titel:Erstes Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
Initiator:Bundesministerium für Gesundheit
Status:Im Bundestag eingegangen
(1. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche)
Letzte Änderung:03.12.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/3061 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Fehlentwicklungen bei der Verschreibung und Abgabe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken zu korrigieren und die Patientensicherheit zu erhöhen. Insbesondere soll verhindert werden, dass Cannabisblüten ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (z.B. über Telemedizin-Plattformen und Versandapotheken) verschrieben und abgegeben werden. Die Lösung besteht in einer Konkretisierung der Regelungen im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG), insbesondere durch ein Verbot der Fernverschreibung und des Versands an Endverbraucher. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung; federführend zuständig ist das Bundesministerium für Gesundheit
 
Hintergrund:  
Im Hintergrund wird erläutert, dass seit der Gesetzesänderung 2024 die Importe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken stark gestiegen sind, während die Verordnungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur geringfügig zunahmen. Dies wird auf eine Zunahme von Selbstzahlern mit Privatrezepten und den Vertrieb über Telemedizin-Plattformen zurückgeführt. Es besteht die Sorge, dass Cannabisblüten mit Suchtrisiko und ohne arzneimittelrechtliche Zulassung zu leichtfertig verschrieben werden, was besondere Maßnahmen zur Patientensicherheit erforderlich macht. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben. Es werden keine Einnahmen erwartet. Für Apotheken kann ein einmaliger, derzeit nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand bei der Umstellung der Vertriebspraxis entstehen. Für die Verwaltung kann ein geringer, derzeit nicht bezifferbarer zusätzlicher Vollzugsaufwand entstehen. Auswirkungen auf Preise oder das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist nicht befristet; eine Evaluierung erfolgt im Rahmen der allgemeinen Beobachtung der Drogenpolitik durch die Bundesregierung. Der Entwurf wurde im Anhörungsverfahren mit Interessenvertretern und Ländern abgestimmt. Es werden keine gleichstellungspolitischen, demografischen oder sonstigen gesellschaftlichen Auswirkungen erwartet. Das Gesetz wird als mit EU- und Völkerrecht vereinbar bewertet. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht ausdrücklich genannt, aber die Korrektur der aktuellen Fehlentwicklung wird als notwendig dargestellt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Cannabis darf zu medizinischen Zwecken nur verschrieben, verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden, wenn die Anwendung medizinisch begründet ist. 
- Ärztinnen und Ärzte müssen bei der Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken die allgemein anerkannten fachlichen Standards und Sorgfaltspflichten beachten. 
- Die Verschreibung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ist nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen Ärztin/Arzt und Patientin/Patient in der Arztpraxis oder im Rahmen eines Hausbesuchs erlaubt. 
- Eine ausschließliche Behandlung mit Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken über Videosprechstunde ist ausgeschlossen. 
- Bei Folgeverschreibungen von Cannabis zu medizinischen Zwecken muss mindestens einmal pro vier Quartale ein persönlicher Kontakt im Zusammenhang mit der Cannabisbehandlung stattfinden. 
- Folgeverschreibungen können in Praxen mit mehreren Ärzten auch von anderen Ärzten derselben Praxis ausgestellt werden, sofern Zugriff auf die Patientendaten und die Erstdiagnose besteht. 
- Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken dürfen nicht per Versandhandel an Endverbraucher abgegeben werden, sondern nur nach persönlicher Beratung in der Apotheke. 
- Apotheken müssen Patientinnen und Patienten vor Ort umfassend über Suchtrisiken, Gesundheitsgefahren, sachgerechte Anwendung, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Aufbewahrung, Entsorgung und Missbrauchsgefahren von Cannabisblüten aufklären. 
- Immobilen Patientinnen und Patienten kann die Versorgung über den Botendienst der Apotheken durch pharmazeutisches Personal sichergestellt werden. 
 
Stellungnahmen:  
Der Text erläutert die geplanten Änderungen am Medizinal-Cannabisgesetz. Die wichtigsten Punkte sind: 
 
1. Ärztinnen und Ärzte dürfen Cannabis zu medizinischen Zwecken nur verschreiben, wenn eine medizinische Begründung vorliegt. Damit soll verhindert werden, dass Cannabis ohne medizinische Indikation verschrieben wird. Die Entscheidung muss auf einer eigenen Untersuchung und nach anerkannten medizinischen Standards erfolgen. Wegen möglicher Risiken, insbesondere durch den psychoaktiven Wirkstoff THC, sind erhöhte Sorgfaltspflichten einzuhalten. 
 
2. Die Verschreibung von Cannabisblüten ist nur nach persönlichem Kontakt in der Arztpraxis oder bei einem Hausbesuch erlaubt. Eine ausschließliche Behandlung per Videosprechstunde ist ausgeschlossen, da Cannabisblüten besondere Risiken wie Suchtgefahr bergen und keine arzneimittelrechtliche Zulassung haben. Die Behandlung gilt als individueller Heilversuch mit erhöhten Anforderungen an Aufklärung und ärztliche Sorgfalt. 
 
3. Für Folgeverschreibungen ist mindestens ein persönlicher Kontakt pro vier Quartale erforderlich, der im Zusammenhang mit der Cannabisbehandlung stehen muss. In Praxen mit mehreren Ärzten kann die Folgeverschreibung auch von anderen Ärzten der Praxis ausgestellt werden, sofern diese Zugriff auf die Patientendaten haben. 
 
4. Cannabisblüten dürfen nicht per Versandhandel an Patientinnen und Patienten abgegeben werden. Die Abgabe muss in der Apotheke mit persönlicher Beratung erfolgen, um über Risiken, Nebenwirkungen und sachgerechte Anwendung aufzuklären. Versandverbot dient dem Gesundheitsschutz und der Missbrauchsvermeidung. Immobilen Patienten kann die Apotheke per Botendienst beliefern. 
 
5. Das Fernverschreibungs- und Versandhandelsverbot wird als mildeste Maßnahme im Vergleich zu strengeren Alternativen wie einer Rückstufung unter das Betäubungsmittelrecht angesehen. 
 
6. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
 
Weitere Änderungen betreffen formale Anpassungen im Nebenstrafrecht.  
 
Eine Stellungnahme des Normenkontrollrats oder eine Antwort der Bundesregierung sind im vorliegenden Text nicht enthalten.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:18.06.2025
Datum Kabinettsbeschluss:08.10.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Allgemeine Bewertung

Das Meinungsbild zu den geplanten Änderungen des Medizinal-Cannabisgesetzes ist stark gespalten. Während Ärzteverbände, einige Unternehmen und Suchtpräventionsstellen die Verschärfung der Verschreibungsregeln und das Verbot von Telemedizin und Versandhandel überwiegend begrüßen, lehnen Branchenverbände, Patientenvertretungen, digitale Gesundheitsverbände und der Deutsche Hanfverband diese Maßnahmen deutlich ab. Die Kritiker sehen in den geplanten Einschränkungen eine erhebliche Gefährdung der Patientenversorgung, insbesondere für vulnerable Gruppen, und warnen vor einer Rückkehr zum Schwarzmarkt. Es werden zudem rechtliche und europarechtliche Bedenken sowie eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Arzneimitteln geäußert.

Meinungen im Detail

1. Zugang zu medizinischem Cannabis und Versorgungssicherheit
- Branchenverbände (BvCW, BPC, Cantourage, DHV, SVDGV) und Patientenvertretungen (BDCan) kritisieren, dass das Verbot von Telemedizin und Versandhandel insbesondere für chronisch Kranke, Menschen mit eingeschränkter Mobilität und Patienten im ländlichen Raum den Zugang zu medizinischem Cannabis massiv erschwert. Sie warnen, dass dies Patient:innen in die Illegalität drängen und den Schwarzmarkt stärken könnte.
- Der Deutsche Hanfverband hebt hervor, dass Telemedizin vielen Patienten erstmals einen legalen Zugang ermöglicht habe.
- Die Bundesärztekammer, STADAPHARM und einige Experten begrüßen dagegen die Einschränkungen, da sie Missbrauch und Fehlentwicklungen vorbeugen und die Patientensicherheit erhöhen sollen. Sie betonen die Notwendigkeit eines persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts.
- Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) spricht sich für einen verpflichtenden persönlichen Kontakt bei der Erstverschreibung aus, sieht aber eine Flexibilisierung bei Folgerezepten als möglich an.

2. Telemedizin und Versandhandel
- Branchen- und Digitalverbände (BvCW, Cantourage, BPC, SVDGV, DHV) sehen in Telemedizin und Versandhandel wichtige Instrumente für eine flächendeckende, niedrigschwellige Versorgung. Sie fordern, bestehende berufsrechtliche und arzneimittelrechtliche Regelungen konsequent anzuwenden, statt pauschale Verbote einzuführen.
- Die Bundesärztekammer, STADAPHARM und einige Experten unterstützen das Verbot von Telemedizin und Versandhandel, um Missbrauch zu verhindern und die ärztliche Kontrolle zu stärken.
- Der BDCan plädiert für gezielte Auflagen statt pauschaler Verbote und fordert eine Balance zwischen Missbrauchsprävention und Versorgungssicherheit.
- Die DHS hält einen Versandhandel unter bestimmten Bedingungen für möglich, fordert aber konsequente Maßnahmen gegen unerlaubte Werbung.

3. Missbrauchsprävention, ärztliche Kontrolle und Sorgfaltspflichten
- Ärzteverbände (Bundesärztekammer, DHS) und STADAPHARM betonen die Risiken von Cannabisblüten (Abhängigkeits- und Missbrauchspotenzial) und fordern eine sorgfältige ärztliche Prüfung sowie ggf. eine Rückführung unter das Betäubungsmittelgesetz.
- BDCan und DHS fordern eine Konkretisierung der ärztlichen Untersuchungspflichten und strengere Sanktionen bei Verstößen.
- Branchenverbände und SVDGV halten die bestehenden Regelungen für ausreichend und lehnen einen Generalverdacht gegen privat verschriebene Rezepte ab.

4. Wirtschaftliche und gesellschaftliche Auswirkungen
- Branchenverbände und Unternehmen (Cantourage, DHV, BvCW, BPC) warnen vor negativen wirtschaftlichen Folgen: Arbeitsplatzverluste, Schließung spezialisierter Online-Apotheken, Wettbewerbsnachteile für den deutschen Cannabisanbau und Steuerausfälle.
- Der DHV fordert eine bessere Erstattung durch Krankenkassen und eine Stärkung von Fachgeschäften und Anbauvereinen zur Eindämmung des Schwarzmarkts.

5. Rechtliche und europarechtliche Bedenken
- Branchenverbände (BvCW, BPC) äußern erhebliche verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen die geplanten Sonderregelungen für Cannabisblüten, da sie eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln darstellen.

6. Qualitätsanforderungen und Produktsicherheit
- Experten (Alban, Kerker, Veit) fordern eine einheitliche Klassifizierung und Herstellung von Cannabisblüten nach GMP-Standards, um Qualitätsprobleme und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
- BDCan fordert strengere Qualitätsanforderungen, neutrale Produktnamen und lückenlose Rückverfolgbarkeit.

7. Forschung und Evidenz
- Die Bundesärztekammer und DHS sehen einen Mangel an wissenschaftlicher Evidenz für die Wirksamkeit von Cannabisblüten und fordern verstärkte Forschung.
- Der BPC fordert, die im Koalitionsvertrag vorgesehene wissenschaftliche Evaluierung abzuwarten, bevor Verschärfungen eingeführt werden.

Fazit

Das Meinungsbild zeigt eine klare Trennlinie zwischen Befürwortern und Gegnern der geplanten Gesetzesverschärfung. Während Ärzteverbände und einige Unternehmen die Maßnahmen zum Schutz vor Missbrauch und zur Stärkung der ärztlichen Kontrolle unterstützen, lehnen Branchenverbände, Patientenvertretungen und Digitalverbände die pauschalen Verbote von Telemedizin und Versandhandel ab und sehen darin eine Gefahr für die Versorgungssicherheit und Patientenrechte. Kritisiert werden zudem rechtliche Bedenken, wirtschaftliche Nachteile und eine fehlende wissenschaftliche Grundlage für die geplanten Sonderregelungen. Die Debatte dreht sich zentral um die Balance zwischen Missbrauchsprävention und dem Erhalt eines niederschwelligen, sicheren Zugangs zu medizinischem Cannabis.

🤷‍♀️

„Es liegt keine Stellungnahme mit einer Gesamtbewertung vor.“

Der Text enthält keine eigentliche Stellungnahme, sondern verweist lediglich auf zwei Quellen: den Bundesmantelvertrag (2025) und einen Beschluss des Bewertungsausschusses der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen zur Flexibilisierung der Videosprechstunde. Es werden keine eigenen Argumente, Bewertungen oder inhaltlichen Ausführungen präsentiert. Daher gibt es keine zentralen Punkte oder besonders hervorgehobenen Aspekte.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Branchenverband Cannabiswirtschaft e.V.

„Der BvCW setzt sich stets für die Integrität des Marktes für Medizinalcannabis ein und bewertet daher in der Gesamtbetrachtung die aktuell vorgeschlagenen Einschränkungen als unverhältnismäßig und zu weit gehend im Hinblick auf die negativen Auswirkungen für Patient:innen in Deutschland.“

Der Branchenverband Cannabiswirtschaft e.V. (BvCW) äußert sich kritisch zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes. Der Verband befürchtet, dass die geplanten Einschränkungen – insbesondere das Verbot der Fernverschreibung (Telemedizin) und des Versandhandels von Cannabisblüten – den Zugang zu medizinischem Cannabis für Patientinnen und Patienten erheblich erschweren. Dies betreffe besonders Menschen mit chronischen Erkrankungen, Mobilitätseinschränkungen oder im ländlichen Raum. Der BvCW sieht die Gefahr, dass Patient:innen wieder auf den Schwarzmarkt ausweichen müssen, was dem Ziel des Gesetzgebers widerspreche. Die Stellungnahme argumentiert, dass bestehende rechtliche Regelungen (wie das Heilmittelwerbegesetz, die Musterberufsordnung für Ärzt:innen und Datenschutzgesetze) ausreichend seien und konsequent angewendet werden sollten. Der Verband kritisiert zudem, dass die geplanten Sonderregelungen für Cannabisblüten eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen verschreibungspflichtigen Medikamenten darstellen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die negativen Auswirkungen der geplanten Einschränkungen auf die Patientenversorgung und den Schwarzmarkt, (2) die Bedeutung und Vorteile der Telemedizin für eine flächendeckende, niedrigschwellige Versorgung, und (3) die rechtlichen und europarechtlichen Bedenken gegen die geplanten Regelungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Bund Deutscher Cannabis-Patienten e.V. (BDCan)

„Wir begrüßen die Eindämmung von Missbrauch als notwendiges Anliegen. Gleichzeitig muss jedoch sichergestellt sein, dass kranke Menschen mit oft seit vielen Jahren bestehenden therapiebedürftigen Indikationen ihre Behandlung zuverlässig erhalten können.“

Die Stellungnahme des Bund Deutscher Cannabis-Patienten e.V. (BDCan) zum Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) begrüßt grundsätzlich das Ziel, Medikamentenmissbrauch einzudämmen und eine klare Trennung zwischen medizinischem und Freizeit-Cannabis-Markt zu schaffen. Der BDCan warnt jedoch davor, dass einige der vorgeschlagenen Maßnahmen – insbesondere ein pauschales Versandverbot für Cannabisblüten – die Versorgung schwer kranker Patient:innen gefährden könnten. Der Verband fordert, dass Missbrauchsprävention stets mit einer gesicherten Versorgung einhergehen muss. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) die Balance zwischen Missbrauchsprävention und Patient:innenversorgung, (2) die Ablehnung eines pauschalen Versandverbots für Cannabisblüten zugunsten gezielter Auflagen, und (3) die Notwendigkeit strengerer Qualitätsanforderungen und einer klaren Abgrenzung zwischen Medizinal- und Freizeitcannabis, insbesondere durch neutrale Produktnamen und lückenlose Rückverfolgbarkeit. Weitere Schwerpunkte sind die Reform des Heilmittelwerberechts (HWG) mit schärferen Sanktionen gegen illegale Werbung und die Konkretisierung der ärztlichen Untersuchungspflichten bei der Verschreibung von Medizinalcannabis. Der BDCan schlägt vor, Erstverordnungen nur nach persönlicher Untersuchung zu erlauben und fordert Maßnahmen gegen Umgehungen durch Auslandsverschreibungen.

Tendenz: überwiegend zustimmend, mit kritischen Hinweisen

Datum: 31.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesärztekammer

„Die Bundesärztekammer befürwortet ausdrücklich die Intention des Referentenentwurfs, Fehlentwicklungen in Bezug auf die Verschreibung von Cannabisblüten über telemedizinische Plattformen ohne einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt entgegenzuwirken.“

Die Bundesärztekammer bewertet den Gesetzentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes grundsätzlich positiv, insbesondere die geplanten strengeren Regeln für die Verschreibung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken. Künftig soll die Verschreibung nur noch nach persönlichem Kontakt zwischen Arzt oder Ärztin und Patient oder Patientin erfolgen, auch für Folgerezepte. Der Versandhandel mit Cannabisblüten soll verboten werden. Die Bundesärztekammer sieht diese Maßnahmen als notwendig an, um Missbrauch und Fehlentwicklungen – insbesondere durch telemedizinische Online-Anbieter, die Cannabisblüten auf Privatrezept und ohne persönlichen Kontakt verschreiben – einzudämmen. Sie betont, dass die Verschreibung von Cannabisblüten eine sorgfältige ärztliche Prüfung und Aufklärung erfordert, vor allem wegen des hohen Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzials und weil Cannabisblüten keine reguläre Arzneimittelzulassung haben. Kritisch merkt die Bundesärztekammer an, dass der Begriff 'Arztpraxis' im Gesetzentwurf präzisiert werden sollte, um auch andere ambulante Versorgungsstrukturen einzubeziehen. Grundsätzlich lehnt die Bundesärztekammer die Verordnungsfähigkeit von Cannabisblüten mangels wissenschaftlicher Evidenz ab und empfiehlt stattdessen standardisierte Fertig- oder Rezepturarzneimittel. Sie fordert zudem ein Forschungsprogramm zu medizinischem Cannabis und spricht sich dafür aus, Cannabisblüten wieder dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und den entsprechenden Verschreibungsregeln zu unterstellen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit des persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts, 2) die Risiken und fehlende Evidenz bei Cannabisblüten, 3) die Forderung nach Rückführung unter das Betäubungsmittelgesetz.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 31.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen e.V. (BPC)

„Die vorgesehenen Maßnahmen sind unverhältnismäßig und führen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Sonderbehandlung von Medizinalcannabis gegenüber anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit teils höherem Missbrauchsrisiko. Das Gesetz in der vorliegenden Form wäre damit auch rechtlich anfechtbar.“

Der Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen e.V. (BPC) äußert sich kritisch zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes vom 18.06.2025. Der Verband begrüßt zwar das Ziel, Missbrauch bei der Verschreibung von medizinischem Cannabis einzudämmen, hält die vorgeschlagenen Maßnahmen jedoch für unverhältnismäßig und nicht zielführend. Besonders kritisiert werden das geplante Verbot der telemedizinischen Versorgung und des Versandhandels mit Cannabisblüten, da diese Regelungen die Versorgungssicherheit und Patientenschutz gefährden würden – insbesondere für chronisch kranke, mobilitätseingeschränkte oder im ländlichen Raum lebende Patient:innen. Der BPC argumentiert, dass bestehende berufsrechtliche und arzneimittelrechtliche Regelungen bereits ausreichend sind, um Missbrauch zu verhindern, und fordert stattdessen gezielte, differenzierte Maßnahmen wie Dokumentationspflichten und die Entwicklung allgemeiner telemedizinischer Standards. Außerdem werden erhebliche rechtliche Bedenken hinsichtlich Verfassungs- und Europarecht geäußert, da die geplanten Sonderregelungen für Medizinalcannabis eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (z.B. Opioide, Benzodiazepine) darstellen. Der Verband fordert, die geplanten Verschärfungen zurückzunehmen und stattdessen die im Koalitionsvertrag vorgesehene wissenschaftliche Evaluierung abzuwarten. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1. Die Bedeutung und Rolle der Telemedizin und des Versandhandels für die wohnortnahe, barrierefreie Versorgung und Patientensicherheit. 2. Die Kritik an der Datenbasis und Interpretation der Import- und Verschreibungszahlen von Medizinalcannabis sowie die Ablehnung eines pauschalen Generalverdachts gegen privat verschriebene Rezepte. 3. Die ausführliche rechtliche Bewertung, insbesondere zu Grundrechts- und Europarechtsverstößen durch die geplanten Sonderregelungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 18.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Cantourage Group SE

„Der legale Medizinalcannabismarkt in Deutschland braucht verlässliche Rahmenbedingungen, nicht zusätzliche Hürden. Statt Rückschritt braucht es eine zukunftsorientierte Regulierung, die Innovation, Versorgungssicherheit und Wirtschaftskraft in Einklang bringt.“

Die Cantourage Group SE kritisiert den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes scharf. Der Entwurf sieht vor, den Zugang zu medizinischem Cannabis deutlich einzuschränken, insbesondere durch ein Verbot von Telemedizin (also der digitalen Fernbehandlung) und Apothekenversand. Cantourage argumentiert, dass diese Maßnahmen nicht evidenzbasiert sind und auf unbegründeten Verdachtsmomenten gegenüber selbstzahlenden Patientinnen und Patienten beruhen. Die Stellungnahme betont, dass Telemedizin und Versandapotheken essenziell für die Versorgungssicherheit und den Zugang – besonders in ländlichen Regionen und für Menschen mit eingeschränkter Mobilität – sind. Die geplanten Einschränkungen würden Patient:innen in die Illegalität drängen, den Schwarzmarkt stärken, Arbeitsplätze gefährden und Steuereinnahmen schmälern. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Bedeutung und Funktionsweise der Telemedizin für die Cannabistherapie, 2) Die Rolle der Selbstzahler:innen und die Problematik der Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen, 3) Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen der geplanten Gesetzesänderung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 18.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V.

„Um die Folgen von Cannabiskonsum zu reduzieren, spricht sich die DHS erneut für eine deutliche Stärkung der Prävention, Beratung, Behandlung und Sucht-Selbsthilfe aus, die auf allen politischen Ebenen erfolgen muss.“

Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. (DHS) begrüßt die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes. Die DHS fordert, dass bei allen Medikamenten mit Abhängigkeitspotenzial – dazu zählt auch Medizinal-Cannabis – ein persönlicher Arztkontakt bei der Erstverschreibung verpflichtend sein sollte. Im weiteren Verlauf der Behandlung soll die Häufigkeit der Arztkontakte im Ermessen der behandelnden Ärzte liegen. Die DHS betont die Notwendigkeit, die ärztliche Sorgfaltspflicht zu überwachen und Verstöße effektiver zu sanktionieren. Sie fordert zudem eine Intensivierung der Forschung zu den medizinischen Indikationen und Nutzen von Medizinal-Cannabis. Die Beibehaltung des Versands von Medizinal-Cannabis wird unter bestimmten Bedingungen als möglich angesehen, jedoch müsse der Gesetzgeber gegen unerlaubte Werbung für Medizinal-Cannabis konsequenter vorgehen. Besonders hervorgehoben wurden: 1) Die verpflichtende ärztliche Erstverschreibung und Kontrolle, 2) die Notwendigkeit konsequenter Maßnahmen gegen unerlaubte Werbung, 3) die Forderung nach verstärkter Prävention, Beratung und Sucht-Selbsthilfe.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 30.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Deutscher Hanfverband (DHV)

„Das Problem ist nicht der Missbrauch von Online-Plattformen, sondern das Fehlen von Cannabis-Fachgeschäften. Wenn es die gäbe, wären normale Konsumenten auf medizinischen Plattformen kaum noch ein Thema.“

Die Stellungnahme des Deutschen Hanfverbands (DHV) kritisiert den Gesetzentwurf zur Änderung des MedCanG, der die telemedizinische Verschreibung und den Online-Versand von medizinischem Cannabis verbieten soll. Der DHV sieht darin einen Rückschritt in vordigitale Zeiten und betont, dass diese Maßnahmen insbesondere für Patienten mit eingeschränkter Mobilität und im ländlichen Raum eine erhebliche Belastung darstellen. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die Telemedizin vielen Patienten erstmals einen legalen Zugang zu medizinischem Cannabis ermöglicht hat und ein Verbot zu einer Rückkehr auf den Schwarzmarkt führen könnte. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Auswirkungen auf Patienten, insbesondere die Erschwernisse beim Zugang zu Cannabis und die Bedeutung der Telemedizin, 2) Die wirtschaftlichen Folgen für spezialisierte Online-Apotheken und die Branche insgesamt, 3) Die Ungleichbehandlung von Cannabisblüten gegenüber Extrakten und die Notwendigkeit einer besseren Erstattung durch Krankenkassen. Der DHV fordert stattdessen eine Verbesserung der Versorgung für Konsumenten durch Cannabis-Fachgeschäfte und bessere Bedingungen für Anbauvereine, um den Schwarzmarkt zurückzudrängen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Prof. Dr. Susanne Alban, Dr. Reinhard Kerker, Dr. habil. Markus Veit

„Für uns als Experten sind die Anforderungen des BfArM an den Anbau in Deutschland nachvollziehbar. Es handelt sich bei Cannabisblüten nämlich um ein pflanzliches Arzneimittel mit aufwändig zu standardisierenden Qualitätsattributen und die Anwendung zur Inhalation ist als kritisch einzustufen.“

Die Stellungnahme von Prof. Dr. Susanne Alban, Dr. Reinhard Kerker und Dr. habil. Markus Veit bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes. Die Experten begrüßen das geplante Verbot telemedizinischer Verordnungen von Cannabisblüten und Zubereitungen, da sie einen besseren Jugend- und Gesundheitsschutz fordern. Ein zentrales Anliegen ist die einheitliche Klassifizierung von medizinischen Cannabisblüten als Arzneimittel, was eine Herstellung nach den sogenannten GMP-Bedingungen (Good Manufacturing Practice, also gute Herstellungspraxis) über die gesamte Lieferkette sicherstellen soll. Die Autoren kritisieren die derzeit unterschiedlichen Auslegungen der GMP-Anforderungen durch Behörden in Deutschland und der EU, was zu Qualitätsproblemen, Wettbewerbsverzerrungen und potenziellen Risiken für Patienten führen kann. Besonders ausführlich werden (1) die Notwendigkeit einheitlicher Verwaltungspraxis und Arzneimittelklassifizierung, (2) die Risiken durch nicht GMP-konforme Produkte und (3) die Benachteiligung des deutschen Cannabisanbaus im internationalen Vergleich thematisiert.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 28.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung e.V. (SVDGV)

„Eine Regulierung der Versorgung mit Medizinalcannabis sollte Qualität fördern, nicht aber pauschal digitale Formate, die bewusst zur Entlastung in der Gesundheitsversorgung geschaffen wurden, verbieten.“

Der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung e.V. (SVDGV) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG). Der Verband lehnt insbesondere die geplante Verpflichtung ab, dass die Verschreibung von Medizinalcannabis ausschließlich nach einem persönlichen Kontakt in der Arztpraxis oder im Hausbesuch erfolgen darf. Aus Sicht des SVDGV ist diese Einschränkung medizinisch nicht notwendig und benachteiligt besonders mobilitätseingeschränkte, psychisch belastete oder in ländlichen Regionen lebende Patientinnen und Patienten. Der Verband verweist darauf, dass vergleichbare Medikamente mit ähnlichem oder höherem Risiko (z.B. Opioide) auch im Rahmen der Telemedizin verschrieben werden dürfen. Der SVDGV fordert, dass die Entscheidung über die Art des Arzt-Patienten-Kontakts im Einzelfall dem ärztlichen Ermessen überlassen bleibt, wie es auch im ärztlichen Berufsrecht vorgesehen ist. Zudem kritisiert der Verband das geplante Verbot des Versandhandels mit Medizinalcannabis, da dies die Versorgungssicherheit für bestimmte Patientengruppen gefährden könnte. Statt pauschaler Verbote sollten Ausnahmen für Patienten mit besonderem Bedarf möglich sein. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Einschränkung der Telemedizin bei der Erst- und Folgeverschreibung von Medizinalcannabis, 2) Die Benachteiligung bestimmter Patientengruppen durch das Präsenzgebot, 3) Das Verbot des Versandhandels und dessen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 31.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 STADAPHARM GmbH

„Zusammenfassend unterstützt die STADAPHARM GmbH die Initiative des BMG, die Verschreibung und Abgabe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken stärker zu regulieren. Wir schließen uns der in der Begründung des Referentenentwurfs dargelegten Einschätzung an, dass diese Regelungen zur Qualitätssicherung, Therapiesicherheit und sachgerechten Anwendung von Medizinalcannabis und somit zur Verbesserung der Patientensicherheit beitragen werden.“

Die STADAPHARM GmbH begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes und spricht sich für eine klarere Regulierung der Verschreibung und Abgabe von medizinischem Cannabis aus. Besonders unterstützt wird die Einführung eines verpflichtenden persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts vor der Erst- und Folgeverschreibung von Cannabisblüten, da dies die Patientensicherheit erhöht und eine bessere ärztliche Begleitung ermöglicht. Die Stellungnahme betont, dass telemedizinische Verfahren allein nicht ausreichen, empfiehlt jedoch ergänzend deren Einsatz bei Folgeverschreibungen nach einem persönlichen Kontakt. Zudem wird das Verbot des Versandhandels mit Cannabisblüten ausdrücklich befürwortet, um die Beratung und Sicherheit durch Vor-Ort-Apotheken zu gewährleisten. Ein weiterer ausführlich behandelter Aspekt ist die Anregung, die neuen Regelungen auch auf Cannabisextrakte auszuweiten, da diese Vorteile hinsichtlich Dosierungssicherheit und Missbrauchsrisiko bieten. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Bedeutung des persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts, 2) Die Rolle der Vor-Ort-Apotheken und das Versandverbot, 3) Die vorgeschlagene Ausweitung der Regelungen auf Cannabisextrakte.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 31.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 2 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Bloomwell Group GmbH | 21.11.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Bundesregierung hat einen Kabinettsentwurf zur Änderung des Medizinalcannabis-Gesetzes vorgelegt, der die telemedizinische Therapie mit Medizinalcannabis extrem einschränken würde, falls er in dieser Form verabschiedet wird. Ziel von Bloomwell ist es, dass im Rahmen des geltenden Rechts auch zukünftig die digitale Versorgung von einigen hunderttausend Cannabis-Patient:innen weiterhin digital und möglichst effektiv möglich bleibt.

Lobbyregister-Nr.: R007709 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67333

STADAPHARM GmbH | 08.12.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir setzen uns für eine umfassende Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen zu medizinischem Cannabis ein. Im Zentrum steht dabei ein Verbot von telemedizinischen Erstverordnungen zugunsten eines verpflichtenden direkten Arzt-Patienten-Kontakts. Zudem soll der Versandhandel stark eingeschränkt und ausschließlich über Botendienste örtlicher Apotheken abgewickelt werden dürfen. Diese Änderungen sollen gleichermaßen für Cannabisblüten wie für Extraktprodukte gelten.

Lobbyregister-Nr.: R004858 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 64909

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:03.12.2025
Drucksache:21/3061 (PDF-Download)
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Gesundheit17.12.2025Anhörungsbeschluss
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:555/25
Eingang im Bundesrat:10.10.2025
Erster Durchgang:21.11.2025
Status Bundesrat:Beraten