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Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes

Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Erstes Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
Initiator:Bundesministerium für Gesundheit
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:18.12.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/3061 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Fehlentwicklungen bei der Verschreibung und Abgabe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken zu korrigieren und die Patientensicherheit zu erhöhen. Insbesondere soll verhindert werden, dass Cannabisblüten ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (z.B. über Telemedizin-Plattformen und Versandapotheken) verschrieben und abgegeben werden. Die Lösung besteht in einer Konkretisierung der Regelungen im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG), insbesondere durch ein Verbot der Fernverschreibung und des Versands an Endverbraucher. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung; federführend zuständig ist das Bundesministerium für Gesundheit
 
Hintergrund:  
Im Hintergrund wird erläutert, dass seit der Gesetzesänderung 2024 die Importe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken stark gestiegen sind, während die Verordnungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur geringfügig zunahmen. Dies wird auf eine Zunahme von Selbstzahlern mit Privatrezepten und den Vertrieb über Telemedizin-Plattformen zurückgeführt. Es besteht die Sorge, dass Cannabisblüten mit Suchtrisiko und ohne arzneimittelrechtliche Zulassung zu leichtfertig verschrieben werden, was besondere Maßnahmen zur Patientensicherheit erforderlich macht. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben. Es werden keine Einnahmen erwartet. Für Apotheken kann ein einmaliger, derzeit nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand bei der Umstellung der Vertriebspraxis entstehen. Für die Verwaltung kann ein geringer, derzeit nicht bezifferbarer zusätzlicher Vollzugsaufwand entstehen. Auswirkungen auf Preise oder das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist nicht befristet; eine Evaluierung erfolgt im Rahmen der allgemeinen Beobachtung der Drogenpolitik durch die Bundesregierung. Der Entwurf wurde im Anhörungsverfahren mit Interessenvertretern und Ländern abgestimmt. Es werden keine gleichstellungspolitischen, demografischen oder sonstigen gesellschaftlichen Auswirkungen erwartet. Das Gesetz wird als mit EU- und Völkerrecht vereinbar bewertet. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht ausdrücklich genannt, aber die Korrektur der aktuellen Fehlentwicklung wird als notwendig dargestellt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Cannabis darf zu medizinischen Zwecken nur verschrieben, verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden, wenn die Anwendung medizinisch begründet ist. 
- Ärztinnen und Ärzte müssen bei der Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken die allgemein anerkannten fachlichen Standards und Sorgfaltspflichten beachten. 
- Die Verschreibung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ist nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen Ärztin/Arzt und Patientin/Patient in der Arztpraxis oder im Rahmen eines Hausbesuchs erlaubt. 
- Eine ausschließliche Behandlung mit Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken über Videosprechstunde ist ausgeschlossen. 
- Bei Folgeverschreibungen von Cannabis zu medizinischen Zwecken muss mindestens einmal pro vier Quartale ein persönlicher Kontakt im Zusammenhang mit der Cannabisbehandlung stattfinden. 
- Folgeverschreibungen können in Praxen mit mehreren Ärzten auch von anderen Ärzten derselben Praxis ausgestellt werden, sofern Zugriff auf die Patientendaten und die Erstdiagnose besteht. 
- Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken dürfen nicht per Versandhandel an Endverbraucher abgegeben werden, sondern nur nach persönlicher Beratung in der Apotheke. 
- Apotheken müssen Patientinnen und Patienten vor Ort umfassend über Suchtrisiken, Gesundheitsgefahren, sachgerechte Anwendung, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Aufbewahrung, Entsorgung und Missbrauchsgefahren von Cannabisblüten aufklären. 
- Immobilen Patientinnen und Patienten kann die Versorgung über den Botendienst der Apotheken durch pharmazeutisches Personal sichergestellt werden. 
 
Stellungnahmen:  
Der Text erläutert die geplanten Änderungen am Medizinal-Cannabisgesetz. Die wichtigsten Punkte sind: 
 
1. Ärztinnen und Ärzte dürfen Cannabis zu medizinischen Zwecken nur verschreiben, wenn eine medizinische Begründung vorliegt. Damit soll verhindert werden, dass Cannabis ohne medizinische Indikation verschrieben wird. Die Entscheidung muss auf einer eigenen Untersuchung und nach anerkannten medizinischen Standards erfolgen. Wegen möglicher Risiken, insbesondere durch den psychoaktiven Wirkstoff THC, sind erhöhte Sorgfaltspflichten einzuhalten. 
 
2. Die Verschreibung von Cannabisblüten ist nur nach persönlichem Kontakt in der Arztpraxis oder bei einem Hausbesuch erlaubt. Eine ausschließliche Behandlung per Videosprechstunde ist ausgeschlossen, da Cannabisblüten besondere Risiken wie Suchtgefahr bergen und keine arzneimittelrechtliche Zulassung haben. Die Behandlung gilt als individueller Heilversuch mit erhöhten Anforderungen an Aufklärung und ärztliche Sorgfalt. 
 
3. Für Folgeverschreibungen ist mindestens ein persönlicher Kontakt pro vier Quartale erforderlich, der im Zusammenhang mit der Cannabisbehandlung stehen muss. In Praxen mit mehreren Ärzten kann die Folgeverschreibung auch von anderen Ärzten der Praxis ausgestellt werden, sofern diese Zugriff auf die Patientendaten haben. 
 
4. Cannabisblüten dürfen nicht per Versandhandel an Patientinnen und Patienten abgegeben werden. Die Abgabe muss in der Apotheke mit persönlicher Beratung erfolgen, um über Risiken, Nebenwirkungen und sachgerechte Anwendung aufzuklären. Versandverbot dient dem Gesundheitsschutz und der Missbrauchsvermeidung. Immobilen Patienten kann die Apotheke per Botendienst beliefern. 
 
5. Das Fernverschreibungs- und Versandhandelsverbot wird als mildeste Maßnahme im Vergleich zu strengeren Alternativen wie einer Rückstufung unter das Betäubungsmittelrecht angesehen. 
 
6. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
 
Weitere Änderungen betreffen formale Anpassungen im Nebenstrafrecht.  
 
Eine Stellungnahme des Normenkontrollrats oder eine Antwort der Bundesregierung sind im vorliegenden Text nicht enthalten.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:18.06.2025
Datum Kabinettsbeschluss:08.10.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Gesundheit:

„Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie die Länder wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens beteiligt.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Zu den Stellungnahmen liegen keine Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase oder zum Eingangsdatum der Aufforderung vor. Es kann daher keine konkrete Dauer der Beteiligungsphase berechnet werden.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu den geplanten Änderungen des Medizinal-Cannabisgesetzes ist stark polarisiert. Während insbesondere Fach- und Branchenverbände aus dem Bereich Cannabiswirtschaft, digitale Gesundheitsversorgung und Patientenvertretungen die geplanten Einschränkungen – vor allem das Verbot der Telemedizin und des Versandhandels – überwiegend kritisch sehen, unterstützen ärztliche Organisationen und einige Unternehmen aus dem pharmazeutischen Bereich die Verschärfungen und begrüßen insbesondere die Einführung eines verpflichtenden persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts. Mehrheitlich wird befürchtet, dass die geplanten Regelungen die Versorgungssicherheit und den Zugang zu medizinischem Cannabis für bestimmte Patientengruppen verschlechtern könnten. Die Befürworter der Verschärfungen betonen dagegen die Notwendigkeit, Missbrauch und Fehlentwicklungen einzudämmen und die Patientensicherheit zu erhöhen.

Meinungen im Detail
1. Zugang und Versorgungssicherheit
Branchenverbände (BvCW, Cantourage, BPC, DHV), Patientenverbände (BDCan), der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung (SVDGV) und spezialisierte Unternehmen kritisieren, dass das Verbot der Telemedizin und des Versandhandels den Zugang zu medizinischem Cannabis insbesondere für chronisch Kranke, mobilitätseingeschränkte Menschen und Patienten im ländlichen Raum erheblich erschweren würde. Es wird die Gefahr gesehen, dass Patient:innen auf den Schwarzmarkt ausweichen müssen, was dem Ziel des Gesetzgebers widerspreche. Telemedizin und Versandapotheken werden als essenziell für eine flächendeckende, niedrigschwellige Versorgung angesehen. Der DHV hebt zudem die wirtschaftlichen Folgen für spezialisierte Online-Apotheken und die Branche hervor.

2. Missbrauchsprävention und ärztliche Kontrolle
Ärztliche Organisationen wie die Bundesärztekammer, die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) und pharmazeutische Unternehmen wie STADAPHARM begrüßen die geplanten Verschärfungen. Sie sehen im verpflichtenden persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ein zentrales Instrument zur Missbrauchsprävention und zur Erhöhung der Patientensicherheit. Die Bundesärztekammer betont das hohe Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial von Cannabisblüten und fordert eine Rückführung unter das Betäubungsmittelgesetz. Auch die DHS spricht sich für eine verpflichtende ärztliche Erstverschreibung aus, sieht aber die Möglichkeit, den Versand unter bestimmten Bedingungen beizubehalten.

3. Telemedizin und Versandhandel
Die Einschränkung der Telemedizin und des Versandhandels wird von Branchen- und Patientenverbänden sowie dem SVDGV als medizinisch nicht notwendig und diskriminierend gegenüber bestimmten Patientengruppen bewertet. Sie fordern, die Entscheidung über die Art des Arzt-Patienten-Kontakts dem ärztlichen Ermessen zu überlassen und Ausnahmen für Patienten mit besonderem Bedarf zu ermöglichen. Arbeitgeber- und Branchenverbände argumentieren, dass vergleichbare Medikamente mit ähnlichem Risiko weiterhin telemedizinisch verschrieben werden dürfen und sehen eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

4. Rechtliche und europarechtliche Bedenken
Insbesondere der BPC und der BvCW äußern erhebliche rechtliche Bedenken gegen die geplanten Sonderregelungen für Medizinalcannabis. Sie sehen Verstöße gegen Grundrechte und das Europarecht sowie eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen verschreibungspflichtigen Medikamenten wie Opioiden oder Benzodiazepinen. Die Forderung nach einer wissenschaftlichen Evaluierung vor weiteren Verschärfungen wird ebenfalls erhoben.

5. Qualitätsanforderungen und Verwaltungspraxis
Einzelne Experten (Alban, Kerker, Veit) fordern eine einheitliche Klassifizierung von Cannabisblüten als Arzneimittel und eine konsequente Anwendung von GMP-Standards über die gesamte Lieferkette. Sie kritisieren unterschiedliche Auslegungen der GMP-Anforderungen durch Behörden und sehen darin Wettbewerbsverzerrungen und Risiken für Patienten.

6. Weitere Aspekte
Der BDCan betont die Notwendigkeit einer Balance zwischen Missbrauchsprävention und gesicherter Versorgung, fordert gezielte Auflagen statt pauschaler Verbote und schlägt strengere Qualitätsanforderungen sowie eine lückenlose Rückverfolgbarkeit vor. Die DHS fordert verstärkte Prävention, Beratung und Sucht-Selbsthilfe sowie konsequentes Vorgehen gegen unerlaubte Werbung. Die Bundesärztekammer und STADAPHARM regen ein Forschungsprogramm zu medizinischem Cannabis an und empfehlen die Verordnung standardisierter Fertig- oder Rezepturarzneimittel statt Cannabisblüten. Die STADAPHARM empfiehlt zudem, die neuen Regelungen auch auf Cannabisextrakte auszuweiten.

7. Sonstiges
Ein Textbeitrag enthält keine eigene Stellungnahme, sondern verweist lediglich auf externe Quellen und ist daher nicht inhaltlich relevant.

🤷‍♀️

„Es liegt keine Stellungnahme mit einer Gesamtbewertung vor.“

Der Text enthält keine eigentliche Stellungnahme, sondern verweist lediglich auf zwei Quellen: den Bundesmantelvertrag (2025) und einen Beschluss des Bewertungsausschusses der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen zur Flexibilisierung der Videosprechstunde. Es werden keine eigenen Argumente, Bewertungen oder inhaltlichen Ausführungen präsentiert. Daher gibt es keine zentralen Punkte oder besonders hervorgehobenen Aspekte.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Branchenverband Cannabiswirtschaft e.V.

„Der BvCW setzt sich stets für die Integrität des Marktes für Medizinalcannabis ein und bewertet daher in der Gesamtbetrachtung die aktuell vorgeschlagenen Einschränkungen als unverhältnismäßig und zu weit gehend im Hinblick auf die negativen Auswirkungen für Patient:innen in Deutschland.“

Der Branchenverband Cannabiswirtschaft e.V. (BvCW) äußert sich kritisch zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes. Der Verband befürchtet, dass die geplanten Einschränkungen – insbesondere das Verbot der Fernverschreibung (Telemedizin) und des Versandhandels von Cannabisblüten – den Zugang zu medizinischem Cannabis für Patientinnen und Patienten erheblich erschweren. Dies betreffe besonders Menschen mit chronischen Erkrankungen, Mobilitätseinschränkungen oder im ländlichen Raum. Der BvCW sieht die Gefahr, dass Patient:innen wieder auf den Schwarzmarkt ausweichen müssen, was dem Ziel des Gesetzgebers widerspreche. Die Stellungnahme argumentiert, dass bestehende rechtliche Regelungen (wie das Heilmittelwerbegesetz, die Musterberufsordnung für Ärzt:innen und Datenschutzgesetze) ausreichend seien und konsequent angewendet werden sollten. Der Verband kritisiert zudem, dass die geplanten Sonderregelungen für Cannabisblüten eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen verschreibungspflichtigen Medikamenten darstellen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die negativen Auswirkungen der geplanten Einschränkungen auf die Patientenversorgung und den Schwarzmarkt, (2) die Bedeutung und Vorteile der Telemedizin für eine flächendeckende, niedrigschwellige Versorgung, und (3) die rechtlichen und europarechtlichen Bedenken gegen die geplanten Regelungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bund Deutscher Cannabis-Patienten e.V. (BDCan)

„Wir begrüßen die Eindämmung von Missbrauch als notwendiges Anliegen. Gleichzeitig muss jedoch sichergestellt sein, dass kranke Menschen mit oft seit vielen Jahren bestehenden therapiebedürftigen Indikationen ihre Behandlung zuverlässig erhalten können.“

Die Stellungnahme des Bund Deutscher Cannabis-Patienten e.V. (BDCan) zum Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) begrüßt grundsätzlich das Ziel, Medikamentenmissbrauch einzudämmen und eine klare Trennung zwischen medizinischem und Freizeit-Cannabis-Markt zu schaffen. Der BDCan warnt jedoch davor, dass einige der vorgeschlagenen Maßnahmen – insbesondere ein pauschales Versandverbot für Cannabisblüten – die Versorgung schwer kranker Patient:innen gefährden könnten. Der Verband fordert, dass Missbrauchsprävention stets mit einer gesicherten Versorgung einhergehen muss. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) die Balance zwischen Missbrauchsprävention und Patient:innenversorgung, (2) die Ablehnung eines pauschalen Versandverbots für Cannabisblüten zugunsten gezielter Auflagen, und (3) die Notwendigkeit strengerer Qualitätsanforderungen und einer klaren Abgrenzung zwischen Medizinal- und Freizeitcannabis, insbesondere durch neutrale Produktnamen und lückenlose Rückverfolgbarkeit. Weitere Schwerpunkte sind die Reform des Heilmittelwerberechts (HWG) mit schärferen Sanktionen gegen illegale Werbung und die Konkretisierung der ärztlichen Untersuchungspflichten bei der Verschreibung von Medizinalcannabis. Der BDCan schlägt vor, Erstverordnungen nur nach persönlicher Untersuchung zu erlauben und fordert Maßnahmen gegen Umgehungen durch Auslandsverschreibungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 31.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesärztekammer

„Die Bundesärztekammer befürwortet ausdrücklich die Intention des Referentenentwurfs, Fehlentwicklungen in Bezug auf die Verschreibung von Cannabisblüten über telemedizinische Plattformen ohne einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt entgegenzuwirken.“

Die Bundesärztekammer bewertet den Gesetzentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes grundsätzlich positiv, insbesondere die geplanten strengeren Regeln für die Verschreibung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken. Künftig soll die Verschreibung nur noch nach persönlichem Kontakt zwischen Arzt oder Ärztin und Patient oder Patientin erfolgen, auch für Folgerezepte. Der Versandhandel mit Cannabisblüten soll verboten werden. Die Bundesärztekammer sieht diese Maßnahmen als notwendig an, um Missbrauch und Fehlentwicklungen – insbesondere durch telemedizinische Online-Anbieter, die Cannabisblüten auf Privatrezept und ohne persönlichen Kontakt verschreiben – einzudämmen. Sie betont, dass die Verschreibung von Cannabisblüten eine sorgfältige ärztliche Prüfung und Aufklärung erfordert, vor allem wegen des hohen Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzials und weil Cannabisblüten keine reguläre Arzneimittelzulassung haben. Kritisch merkt die Bundesärztekammer an, dass der Begriff 'Arztpraxis' im Gesetzentwurf präzisiert werden sollte, um auch andere ambulante Versorgungsstrukturen einzubeziehen. Grundsätzlich lehnt die Bundesärztekammer die Verordnungsfähigkeit von Cannabisblüten mangels wissenschaftlicher Evidenz ab und empfiehlt stattdessen standardisierte Fertig- oder Rezepturarzneimittel. Sie fordert zudem ein Forschungsprogramm zu medizinischem Cannabis und spricht sich dafür aus, Cannabisblüten wieder dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und den entsprechenden Verschreibungsregeln zu unterstellen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit des persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts, 2) die Risiken und fehlende Evidenz bei Cannabisblüten, 3) die Forderung nach Rückführung unter das Betäubungsmittelgesetz.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 31.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen e.V. (BPC)

„Die vorgesehenen Maßnahmen sind unverhältnismäßig und führen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Sonderbehandlung von Medizinalcannabis gegenüber anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit teils höherem Missbrauchsrisiko. Das Gesetz in der vorliegenden Form wäre damit auch rechtlich anfechtbar.“

Der Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen e.V. (BPC) äußert sich kritisch zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes vom 18.06.2025. Der Verband begrüßt zwar das Ziel, Missbrauch bei der Verschreibung von medizinischem Cannabis einzudämmen, hält die vorgeschlagenen Maßnahmen jedoch für unverhältnismäßig und nicht zielführend. Besonders kritisiert werden das geplante Verbot der telemedizinischen Versorgung und des Versandhandels mit Cannabisblüten, da diese Regelungen die Versorgungssicherheit und Patientenschutz gefährden würden – insbesondere für chronisch kranke, mobilitätseingeschränkte oder im ländlichen Raum lebende Patient:innen. Der BPC argumentiert, dass bestehende berufsrechtliche und arzneimittelrechtliche Regelungen bereits ausreichend sind, um Missbrauch zu verhindern, und fordert stattdessen gezielte, differenzierte Maßnahmen wie Dokumentationspflichten und die Entwicklung allgemeiner telemedizinischer Standards. Außerdem werden erhebliche rechtliche Bedenken hinsichtlich Verfassungs- und Europarecht geäußert, da die geplanten Sonderregelungen für Medizinalcannabis eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (z.B. Opioide, Benzodiazepine) darstellen. Der Verband fordert, die geplanten Verschärfungen zurückzunehmen und stattdessen die im Koalitionsvertrag vorgesehene wissenschaftliche Evaluierung abzuwarten. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1. Die Bedeutung und Rolle der Telemedizin und des Versandhandels für die wohnortnahe, barrierefreie Versorgung und Patientensicherheit. 2. Die Kritik an der Datenbasis und Interpretation der Import- und Verschreibungszahlen von Medizinalcannabis sowie die Ablehnung eines pauschalen Generalverdachts gegen privat verschriebene Rezepte. 3. Die ausführliche rechtliche Bewertung, insbesondere zu Grundrechts- und Europarechtsverstößen durch die geplanten Sonderregelungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 18.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Cantourage Group SE

„Der legale Medizinalcannabismarkt in Deutschland braucht verlässliche Rahmenbedingungen, nicht zusätzliche Hürden. Statt Rückschritt braucht es eine zukunftsorientierte Regulierung, die Innovation, Versorgungssicherheit und Wirtschaftskraft in Einklang bringt.“

Die Cantourage Group SE kritisiert den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes scharf. Der Entwurf sieht vor, den Zugang zu medizinischem Cannabis deutlich einzuschränken, insbesondere durch ein Verbot von Telemedizin (also der digitalen Fernbehandlung) und Apothekenversand. Cantourage argumentiert, dass diese Maßnahmen nicht evidenzbasiert sind und auf unbegründeten Verdachtsmomenten gegenüber selbstzahlenden Patientinnen und Patienten beruhen. Die Stellungnahme betont, dass Telemedizin und Versandapotheken essenziell für die Versorgungssicherheit und den Zugang – besonders in ländlichen Regionen und für Menschen mit eingeschränkter Mobilität – sind. Die geplanten Einschränkungen würden Patient:innen in die Illegalität drängen, den Schwarzmarkt stärken, Arbeitsplätze gefährden und Steuereinnahmen schmälern. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Bedeutung und Funktionsweise der Telemedizin für die Cannabistherapie, 2) Die Rolle der Selbstzahler:innen und die Problematik der Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen, 3) Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen der geplanten Gesetzesänderung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 18.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V.

„Um die Folgen von Cannabiskonsum zu reduzieren, spricht sich die DHS erneut für eine deutliche Stärkung der Prävention, Beratung, Behandlung und Sucht-Selbsthilfe aus, die auf allen politischen Ebenen erfolgen muss.“

Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. (DHS) begrüßt die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes. Die DHS fordert, dass bei allen Medikamenten mit Abhängigkeitspotenzial – dazu zählt auch Medizinal-Cannabis – ein persönlicher Arztkontakt bei der Erstverschreibung verpflichtend sein sollte. Im weiteren Verlauf der Behandlung soll die Häufigkeit der Arztkontakte im Ermessen der behandelnden Ärzte liegen. Die DHS betont die Notwendigkeit, die ärztliche Sorgfaltspflicht zu überwachen und Verstöße effektiver zu sanktionieren. Sie fordert zudem eine Intensivierung der Forschung zu den medizinischen Indikationen und Nutzen von Medizinal-Cannabis. Die Beibehaltung des Versands von Medizinal-Cannabis wird unter bestimmten Bedingungen als möglich angesehen, jedoch müsse der Gesetzgeber gegen unerlaubte Werbung für Medizinal-Cannabis konsequenter vorgehen. Besonders hervorgehoben wurden: 1) Die verpflichtende ärztliche Erstverschreibung und Kontrolle, 2) die Notwendigkeit konsequenter Maßnahmen gegen unerlaubte Werbung, 3) die Forderung nach verstärkter Prävention, Beratung und Sucht-Selbsthilfe.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 30.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Deutscher Hanfverband (DHV)

„Das Problem ist nicht der Missbrauch von Online-Plattformen, sondern das Fehlen von Cannabis-Fachgeschäften. Wenn es die gäbe, wären normale Konsumenten auf medizinischen Plattformen kaum noch ein Thema.“

Die Stellungnahme des Deutschen Hanfverbands (DHV) kritisiert den Gesetzentwurf zur Änderung des MedCanG, der die telemedizinische Verschreibung und den Online-Versand von medizinischem Cannabis verbieten soll. Der DHV sieht darin einen Rückschritt in vordigitale Zeiten und betont, dass diese Maßnahmen insbesondere für Patienten mit eingeschränkter Mobilität und im ländlichen Raum eine erhebliche Belastung darstellen. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die Telemedizin vielen Patienten erstmals einen legalen Zugang zu medizinischem Cannabis ermöglicht hat und ein Verbot zu einer Rückkehr auf den Schwarzmarkt führen könnte. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Auswirkungen auf Patienten, insbesondere die Erschwernisse beim Zugang zu Cannabis und die Bedeutung der Telemedizin, 2) Die wirtschaftlichen Folgen für spezialisierte Online-Apotheken und die Branche insgesamt, 3) Die Ungleichbehandlung von Cannabisblüten gegenüber Extrakten und die Notwendigkeit einer besseren Erstattung durch Krankenkassen. Der DHV fordert stattdessen eine Verbesserung der Versorgung für Konsumenten durch Cannabis-Fachgeschäfte und bessere Bedingungen für Anbauvereine, um den Schwarzmarkt zurückzudrängen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Prof. Dr. Susanne Alban, Dr. Reinhard Kerker, Dr. habil. Markus Veit

„Für uns als Experten sind die Anforderungen des BfArM an den Anbau in Deutschland nachvollziehbar. Es handelt sich bei Cannabisblüten nämlich um ein pflanzliches Arzneimittel mit aufwändig zu standardisierenden Qualitätsattributen und die Anwendung zur Inhalation ist als kritisch einzustufen.“

Die Stellungnahme von Prof. Dr. Susanne Alban, Dr. Reinhard Kerker und Dr. habil. Markus Veit bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes. Die Experten begrüßen das geplante Verbot telemedizinischer Verordnungen von Cannabisblüten und Zubereitungen, da sie einen besseren Jugend- und Gesundheitsschutz fordern. Ein zentrales Anliegen ist die einheitliche Klassifizierung von medizinischen Cannabisblüten als Arzneimittel, was eine Herstellung nach den sogenannten GMP-Bedingungen (Good Manufacturing Practice, also gute Herstellungspraxis) über die gesamte Lieferkette sicherstellen soll. Die Autoren kritisieren die derzeit unterschiedlichen Auslegungen der GMP-Anforderungen durch Behörden in Deutschland und der EU, was zu Qualitätsproblemen, Wettbewerbsverzerrungen und potenziellen Risiken für Patienten führen kann. Besonders ausführlich werden (1) die Notwendigkeit einheitlicher Verwaltungspraxis und Arzneimittelklassifizierung, (2) die Risiken durch nicht GMP-konforme Produkte und (3) die Benachteiligung des deutschen Cannabisanbaus im internationalen Vergleich thematisiert.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 28.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung e.V. (SVDGV)

„Eine Regulierung der Versorgung mit Medizinalcannabis sollte Qualität fördern, nicht aber pauschal digitale Formate, die bewusst zur Entlastung in der Gesundheitsversorgung geschaffen wurden, verbieten.“

Der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung e.V. (SVDGV) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG). Der Verband lehnt insbesondere die geplante Verpflichtung ab, dass die Verschreibung von Medizinalcannabis ausschließlich nach einem persönlichen Kontakt in der Arztpraxis oder im Hausbesuch erfolgen darf. Aus Sicht des SVDGV ist diese Einschränkung medizinisch nicht notwendig und benachteiligt besonders mobilitätseingeschränkte, psychisch belastete oder in ländlichen Regionen lebende Patientinnen und Patienten. Der Verband verweist darauf, dass vergleichbare Medikamente mit ähnlichem oder höherem Risiko (z.B. Opioide) auch im Rahmen der Telemedizin verschrieben werden dürfen. Der SVDGV fordert, dass die Entscheidung über die Art des Arzt-Patienten-Kontakts im Einzelfall dem ärztlichen Ermessen überlassen bleibt, wie es auch im ärztlichen Berufsrecht vorgesehen ist. Zudem kritisiert der Verband das geplante Verbot des Versandhandels mit Medizinalcannabis, da dies die Versorgungssicherheit für bestimmte Patientengruppen gefährden könnte. Statt pauschaler Verbote sollten Ausnahmen für Patienten mit besonderem Bedarf möglich sein. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Einschränkung der Telemedizin bei der Erst- und Folgeverschreibung von Medizinalcannabis, 2) Die Benachteiligung bestimmter Patientengruppen durch das Präsenzgebot, 3) Das Verbot des Versandhandels und dessen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 31.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 STADAPHARM GmbH

„Zusammenfassend unterstützt die STADAPHARM GmbH die Initiative des BMG, die Verschreibung und Abgabe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken stärker zu regulieren. Wir schließen uns der in der Begründung des Referentenentwurfs dargelegten Einschätzung an, dass diese Regelungen zur Qualitätssicherung, Therapiesicherheit und sachgerechten Anwendung von Medizinalcannabis und somit zur Verbesserung der Patientensicherheit beitragen werden.“

Die STADAPHARM GmbH begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes und spricht sich für eine klarere Regulierung der Verschreibung und Abgabe von medizinischem Cannabis aus. Besonders unterstützt wird die Einführung eines verpflichtenden persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts vor der Erst- und Folgeverschreibung von Cannabisblüten, da dies die Patientensicherheit erhöht und eine bessere ärztliche Begleitung ermöglicht. Die Stellungnahme betont, dass telemedizinische Verfahren allein nicht ausreichen, empfiehlt jedoch ergänzend deren Einsatz bei Folgeverschreibungen nach einem persönlichen Kontakt. Zudem wird das Verbot des Versandhandels mit Cannabisblüten ausdrücklich befürwortet, um die Beratung und Sicherheit durch Vor-Ort-Apotheken zu gewährleisten. Ein weiterer ausführlich behandelter Aspekt ist die Anregung, die neuen Regelungen auch auf Cannabisextrakte auszuweiten, da diese Vorteile hinsichtlich Dosierungssicherheit und Missbrauchsrisiko bieten. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Bedeutung des persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts, 2) Die Rolle der Vor-Ort-Apotheken und das Versandverbot, 3) Die vorgeschlagene Ausweitung der Regelungen auf Cannabisextrakte.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 31.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 20 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Bloomwell Group GmbH | 21.11.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Bundesregierung hat einen Kabinettsentwurf zur Änderung des Medizinalcannabis-Gesetzes vorgelegt, der die telemedizinische Therapie mit Medizinalcannabis extrem einschränken würde, falls er in dieser Form verabschiedet wird. Ziel von Bloomwell ist es, dass im Rahmen des geltenden Rechts auch zukünftig die digitale Versorgung von einigen hunderttausend Cannabis-Patient:innen weiterhin digital und möglichst effektiv möglich bleibt.

Lobbyregister-Nr.: R007709 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67333

Branchenverband Cannabiswirtschaft e.V. (BvCW) | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Erhalt der Versandmöglichkeit sowie der telemedizinischen Verschreibungsmöglichkeit von Medizinalcannabis für Selbstzahler.

Lobbyregister-Nr.: R001373 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 63053

Bund Deutscher Cannabis-Patienten e.V. (BDCan) | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ziel der Stellungnahme ist es, im Rahmen der geplanten Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) auf eine ausgewogene gesetzliche Regelung hinzuwirken, die sowohl dem Schutz vor Missbrauch dient als auch die Versorgung von behandlungsbedürftig erkrankten Menschen mit Medizinalcannabis gewährleistet. Der BDCan setzt sich insbesondere dafür ein, dass der Versand aller Darreichungsformen weiterhin möglich bleibt, verbindliche ärztliche Untersuchungen für alle Darreichungsformen gelten und strengere Qualitätsanforderungen an inhalierbare Produkte gestellt werden. Zudem soll das Heilmittelwerberecht zur Eindämmung irreführender Werbung wirksam reformiert werden.

Lobbyregister-Nr.: R002445 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70861

Bundesärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Bundesärztekammer befürwortet ausdrücklich die Intention des Referentenentwurfs, Fehlentwicklungen in Bezug auf die Verschreibung von Cannabisblüten über telemedizinische Plattformen ohne einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt entgegenzuwirken. Sie betont die Notwendigkeit ärztlicher Sorgfaltspflicht bei der Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken, die einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt voraussetzt, regt eine Klarstellung des Begriffs „Arztpraxis“ an und lehnt die Verordnungsfähigkeit von Cannabisblüten aufgrund der nicht verfügbaren wissenschaftlichen Evidenz ab. Darüber hinaus fordert sie die Rückführung in das Betäubungsmittelgesetz zur Erhöhung der Therapiesicherheit und Vermeidung missbräuchlicher Anwendung.

Lobbyregister-Nr.: R002002 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 71159

Bundesverband Deutscher Versandapotheken - BVDVA | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Forderung 1: Eine echte Verordnung braucht einen verifizierten Aussteller, sprich Arzt oder Ärztin. Forderung 2: Erstkontakt mit dem Arzt, der auch digital und telemedizinisch, sprich per Videosprechstunde möglich sein muss. Forderung: 3: kein Versandverbot für Medizinalcannabis

Lobbyregister-Nr.: R000652 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70106

Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
keine diskriminierende Ungleichbehandlung von Versandapotheken gegenüber Vor-Ort-Apotheken durch pauschales Versandhandelsverbot

Lobbyregister-Nr.: R000747 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65358

Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen e.V. | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der BPC bewertet den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes“ des BMG vom 18. Juni 2025 als nicht zielführend und in Teilen unverhältnismäßig. Die vorgeschlagenen Regelungen stehen aus Sicht des BPC im Widerspruch zu übergeordneten gesundheitspolitischen Zielen wie Versorgungssicherheit, Patientenschutz und der Digitalisierung des Gesundheitswesens, insbesondere durch die Förderung der Telemedizin. Die vorgesehenen Änderungen würden faktisch zu einem pauschalen Verbot der telemedizinischen Versorgung sowie des Versandhandels von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken führen, zulasten der Patient:innen.

Lobbyregister-Nr.: R004318 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65968

Cansativa | 08.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Interessenvertretung von Cansativa zielt darauf ab, die rechtlichen und praktischen Rahmenbedingungen zu optimieren, um Patientinnen und Patienten einen einfacheren und sichereren Zugang zu medizinischem Cannabis für therapeutische Zwecke zu ermöglichen. Ziel ist es, die medizinische Versorgung zu verbessern und bürokratische Hürden bei der Verschreibung und Abgabe von medizinischem Cannabis abzubauen.

Lobbyregister-Nr.: R002380 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70495

Cansativa | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ziel der Interessenvertretung ist die Klarstellung und differenzierte Anpassung der Regelungen im Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (BT-Drs. 21/3061) in Bezug auf ärztliche Behandlungsformen sowie die Abgabe von Medizinalcannabis durch Apotheken. Die Interessenvertretung richtet sich gegen pauschale Einschränkungen telemedizinischer Behandlungsformen und gegen die Einführung einer verpflichtenden doppelten persönlichen Kontaktpflicht. Angestrebt wird, dass die Entscheidung über eine Behandlung in Präsenz oder im Rahmen einer Videosprechstunde weiterhin im fachlichen Ermessen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte liegt und Apotheken eigenständig über die Form der Abgabe (Präsenz- oder Versandabgabe) entscheiden können.

Lobbyregister-Nr.: R002380 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70671

David Henn | 08.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Anpassung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabis- gesetzes

Lobbyregister-Nr.: R007772 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67530

DEMECAN Holding GmbH | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Regelungen im Umgang, dem Anbau und der Distribution von medizinischem Cannabis.

Lobbyregister-Nr.: R005749 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67940

Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Stellungnahme der DHS zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes

Lobbyregister-Nr.: R002345 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67764

Deutsche Schmerzgesellschaft e.V. | 08.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Neujustierung der Qualität der Indikationsstellung und qualitative Stärkung der Patienten-Verordnerbeziehung bei Cannabis(blueten)Präparaten Stärkung der Therapiebegleitung sowie der Therapie- bzw. Versorgungsforschung Beseitigung von Fehlentwicklungen, beispielsweise im Bereich der Bewerbung etc.

Lobbyregister-Nr.: R003600 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70560

Engel & Zimmermann GmbH | 08.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Änderung MedCanG

Lobbyregister-Nr.: R002966 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70654

FGS Global (Europe) GmbH | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich des medizinischen Cannabis mit dem Ziel, die sichere und verantwortungsvolle Anwendung zu fördern.

Lobbyregister-Nr.: R002565 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 71237

House of Pharma & Healthcare e.V. | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Begrüßung und Stärkung des Referentenentwurf des BMG zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes

Lobbyregister-Nr.: R002766 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 63467

Sanity Group GmbH | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Sanity Group schließt sich dem BPC an: Der BPC bewertet den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes“ des BMG vom 18. Juni 2025 als nicht zielführend und in Teilen unverhältnismäßig. Die vorgeschlagenen Regelungen stehen aus Sicht des BPC im Widerspruch zu übergeordneten gesundheitspolitischen Zielen wie Versorgungssicherheit, Patientenschutz und der Digitalisierung des Gesundheitswesens, insbesondere durch die Förderung der Telemedizin. Die vorgesehenen Änderungen würden faktisch zu einem pauschalen Verbot der telemedizinischen Versorgung sowie des Versandhandels von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken führen, zulasten der Patient:innen.

Lobbyregister-Nr.: R001111 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69536

STADAPHARM GmbH | 08.12.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir setzen uns für eine umfassende Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen zu medizinischem Cannabis ein. Im Zentrum steht dabei ein Verbot von telemedizinischen Erstverordnungen zugunsten eines verpflichtenden direkten Arzt-Patienten-Kontakts. Zudem soll der Versandhandel stark eingeschränkt und ausschließlich über Botendienste örtlicher Apotheken abgewickelt werden dürfen. Diese Änderungen sollen gleichermaßen für Cannabisblüten wie für Extraktprodukte gelten.

Lobbyregister-Nr.: R004858 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 64909

Verband der Cannabis versorgenden Apotheken e.V. (VCA) | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der VCA setzt sich für Änderungen im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) ein. Ziel ist es, die Versorgung mit Cannabisblüten durch qualifizierte Apotheken sicherzustellen, telemedizinische Erstverschreibungen auf persönliche ärztliche Videokontakte zu beschränken und das geplante Versandverbot für medizinische Cannabisblüten zu verhindern. Zusätzlich wird eine klare Trennung zwischen Patientinnen und Patienten und Konsumierenden angestrebt, unter anderem durch regulierte Abgabemodelle innerhalb der Forschungsklausel (§ 2 Abs. 4 KCanG) sowie eine mögliche OTC-artige Abgabe in Apotheken unter Beratungsverpflichtung.

Lobbyregister-Nr.: R001959 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70864

von Beust & Coll. Beratungsgesellschaft mbH & Co. KG | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ausgestaltung des rechtlichen Rahmens zur Versorgung von Patient:innen mit Medizinalcannabis. Mit Änderungen am aktuellen Regierungsentwurf zum Medizinalcannabisgesetz soll einer breiten Gruppe an Patienten, mit verschiedensten Indikationsfeldern, ein möglichst praktischer und rechtlich sicherer Zugang zu Medizinalcannabis ermöglicht werden.

Lobbyregister-Nr.: R002027 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 71018

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:03.12.2025
Erste Beratung:18.12.2025
Drucksache:21/3061 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Gesundheit17.12.2025Anhörungsbeschluss
Ausschuss für Gesundheit14.01.2026Anhörung
Tagesordnung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 15.01.2026 im Ausschuss für Gesundheitsausschuss statt.

Bundesärztekammer (BÄK): Die BÄK unterstützt die Intention des Gesetzentwurfs, weist jedoch darauf hin, dass es für die Verordnung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken keine wissenschaftliche Evidenz gebe. Daher rät sie grundsätzlich von einer Verordnungsfähigkeit von Cannabisblüten ab und empfiehlt stattdessen den Rückgriff auf Fertig- oder Rezepturarzneimittel.

Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS): Die DHS spricht sich dafür aus, für alle Medikamente mit Abhängigkeitspotenzial, einschließlich Medizinalcannabis, einen persönlichen Arztkontakt bei der Erstverschreibung verpflichtend zu machen, wie es auch bei Schlaf- und Beruhigungsmitteln oder Schmerzmitteln mit Abhängigkeitspotenzial erforderlich ist.

Polizeigewerkschaft: Nach Einschätzung der Polizeigewerkschaft schafft der Gesetzentwurf wichtige Rahmenbedingungen zur Eindämmung von Missbrauch und Kriminalität. Allerdings bestehen Spannungsfelder zur Legalisierung von Cannabis, die zu Unklarheiten führen könnten. Die Verschärfung der medizinischen Zugangsbedingungen könnte dazu führen, dass weniger Menschen den Weg über eine ärztliche Verschreibung wählen. Es sollte geprüft werden, wie eine stärkere Kohärenz zwischen medizinischer Regulierung und allgemeiner Cannabisgesetzgebung erreicht werden kann.

Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA): Die ABDA warnt vor möglichen neuen Schlupflöchern und regt an, die vorgesehenen Regelungen nicht nur auf Cannabisblüten, sondern auch auf Extrakte zu erstrecken.

Branchenverband Cannabiswirtschaft (BvCW): Der BvCW lehnt die Novelle ab. Die geplanten Sonderregelungen verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, da eine Ungleichbehandlung von medizinischem Cannabis gegenüber anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne sachliche Rechtfertigung geplant sei.

Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM): Die ACM warnt vor einer Überregulierung. Zwar sei die klare Trennung zwischen Cannabisarzneimitteln und Genusscannabis zu begrüßen, die Neuregelung könne jedoch zu Einschränkungen in der Versorgung und unangemessenen Benachteiligungen von Cannabispatienten führen.

Bund Deutscher Cannabis-Patienten (BDCan): Ein Sprecher des BDCan sprach sich für eine Verschärfung der Werbevorschriften aus und betonte, dass Werbung das Hauptproblem sei. Gleichzeitig warnte er davor, das Gesetz zu Lasten der Patienten abzuändern.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:555/25
Eingang im Bundesrat:10.10.2025
Erster Durchgang:21.11.2025
Status Bundesrat:Beraten