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3. Änderung des Transplantationsgesetzes / Lebendorganspende-Reform

Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
Initiator:Bundesministerium für Gesundheit
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:30.01.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/3619 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Verknüpfungen:Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode.: Entwurf 20. Legislaturperiode
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Reform der Regelungen zur Lebendorganspende, insbesondere zur Lebendnierenspende, um mehr Patientinnen und Patienten eine Transplantation zu ermöglichen und ihre Versorgungssituation zu verbessern. Dazu wird der Kreis der Spenderinnen und Spender sowie der Empfängerinnen und Empfänger erweitert, der bisher sehr eingeschränkt war. Neu eingeführt werden die rechtlichen Grundlagen für die Überkreuzlebendnierenspende (Austausch von Nieren zwischen inkompatiblen Spender-Empfänger-Paaren) und die nicht gerichtete anonyme Nierenspende. Gleichzeitig wird der Schutz der Spenderinnen und Spender durch verpflichtende psychosoziale Beratung, umfassende Aufklärung und individuelle Begleitung gestärkt. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Gesundheit
 
Hintergrund:  
Der Entwurf nennt als Hintergrund die anhaltend niedrigen Zahlen postmortaler Organspenden und die langen Wartezeiten auf Nierentransplantationen (bis zu acht Jahre). Viele Patientinnen und Patienten versterben während der Wartezeit. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Lebendorganspende werden von Betroffenen und Ärzteschaft als zu restriktiv empfunden. International sind Programme zur Überkreuzlebendnierenspende bereits etabliert, in Deutschland jedoch bislang nicht gesetzlich vorgesehen. Die Novellierung erfolgt mehr als 25 Jahre nach Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes. 
 
Kosten:  
Für Bund und Länder entstehen jährliche Haushaltsausgaben von insgesamt 117.500 Euro (davon 100.000 Euro für stationäre Versorgung, 17.500 Euro Registrierungspauschale) sowie 4.340 Euro für psychosoziale Beratung und Evaluation. Die gesetzliche Krankenversicherung trägt geschätzte jährliche Mehrkosten von ca. 4,4 Millionen Euro, hauptsächlich durch zusätzliche Lebendnierenspenden und Transplantationen. Dem stehen jedoch erwartete Einsparungen durch wegfallende Dialysebehandlungen gegenüber: Bereits nach zwei Jahren könnten Einsparungen von mindestens 4,6 Millionen Euro, in den Folgejahren mindestens 2,3 Millionen Euro jährlich erzielt werden. Insgesamt wird mittelfristig von erheblichen Minderausgaben ausgegangen, die die Mehrkosten übersteigen. Für die Wirtschaft entstehen keine direkten oder indirekten sonstigen Kosten; Auswirkungen auf Verbraucherpreise werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 
 
Sonstiges:  
- Der Gesetzentwurf sieht keine Befristung und keine Evaluierung vor. 
- Die Maßnahmen sollen den Spenderschutz maßgeblich stärken (u.a. psychosoziale Beratung, Begleitperson, bundeseinheitliches Verfahren). 
- Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird ausführlich begründet. 
- Der Entwurf setzt einen Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz um und ist mit EU-Recht vereinbar. 
- Die Regelungen unterstützen Nachhaltigkeitsziele (insbesondere Gesundheit und Rückgang vorzeitiger Sterblichkeit). 
- Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung ist geringfügig bzw. überschaubar. 
- Der Entwurf ist nicht explizit als eilbedürftig gekennzeichnet, wird aber als dringend reformbedürftig angesehen. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst: 
 
- Ziel des Gesetzes wird erweitert: Es umfasst nun explizit auch die Förderung der Gewebe- und Lebendspende (nicht nur Organspende nach dem Tod). 
- Erweiterung der Lebendorganspende: 
- Die bisherige Voraussetzung, dass kein geeignetes postmortal gespendetes Organ zur Verfügung stehen darf, entfällt. 
- Einführung und Ermöglichung der Überkreuzlebendnierenspende: Zwei oder mehr inkompatible Spender-Empfänger-Paare können „über Kreuz“ spenden, sodass jeder Empfänger eine passende Niere erhält. 
- Einführung der nicht gerichteten anonymen Nierenspende: Eine Person kann eine Niere spenden, ohne den Empfänger zu kennen; die Niere wird nach medizinischen Kriterien vermittelt. 
- Neue Begriffsbestimmungen für Organspendepaar, inkompatibles Organspendepaar, Überkreuzlebendnierenspende und nicht gerichtete anonyme Nierenspende. 
- Stärkung des Spenderschutzes: 
- Verpflichtende umfassende psychosoziale Beratung und Evaluation der Spenderin oder des Spenders durch unabhängige, qualifizierte Fachkräfte. 
- Einführung einer unabhängigen Lebendspendebegleitperson, die den Spender während des gesamten Prozesses unterstützt. 
- Erweiterte und konkretisierte ärztliche Aufklärungspflichten, insbesondere zu Risiken, Alternativen und psychosozialen Folgen. 
- Dokumentationspflichten: Einführung einer Spenderakte mit allen relevanten Informationen. 
- Lebendspendekommissionen: 
- Bundeseinheitliche Regelungen zum Verfahren, zur Anhörung und zur Beschlussfassung. 
- Stellungnahmen der Kommission werden verbindlich. 
- Neue Regelungen zur Organvermittlung: 
- Aufbau einer nationalen Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende (ggf. Nutzung bestehender Strukturen wie Eurotransplant). 
- Vermittlung der Nieren erfolgt nach medizinischen Kriterien und festgelegten Richtlinien. 
- Möglichkeit zur internationalen Kooperation bei der Überkreuzlebendnierenspende. 
- Besondere Berücksichtigung von Personen, die bereits eine Niere gespendet haben, bei einer späteren eigenen Transplantationsbedürftigkeit. 
- Organisation und Ablauf der Überkreuzlebendnierenspende: 
- Entnahme und Übertragung der Nieren erfolgen in den jeweiligen Transplantationszentren. 
- Transport der Organe wird durch eine zentrale Koordinierungsstelle organisiert. 
- Möglichst zeitgleiche Entnahme zur Risikominimierung. 
- Anonymität der Spender und Empfänger wird gewahrt, mit Möglichkeit zur späteren Kontaktaufnahme bei gegenseitigem Wunsch. 
- Anbindung von Gewebeeinrichtungen und Herstellern an das Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, um auch außerhalb von Krankenhäusern die Spendebereitschaft prüfen zu können. 
- Anpassungen bei der Datenverarbeitung und -übermittlung, insbesondere zur Sicherstellung der Abrechnung von Leistungen bei anonymen Spenden und zur Wahrung des Datenschutzes. 
- Erweiterte Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer: 
- Festlegung von Anforderungen an Spenderschutz, psychosoziale Beratung, Evaluation, Aufklärung, Nachsorge und Vermittlungsregeln. 
- Anpassungen und Vereinheitlichung der Begriffe „Nachsorge“ statt „Nachbetreuung“. 
- Neue und angepasste Straf- und Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen die neuen Regelungen. 
- Übergangsregelung: Die neuen Regelungen zur Überkreuzlebendnierenspende und anonymen Nierenspende treten drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft, um Zeit für die Erstellung der notwendigen Richtlinien und Verträge zu geben. 
 
Diese Zusammenfassung konzentriert sich auf die wesentlichen inhaltlichen Neuerungen und Maßnahmen des Gesetzentwurfs. Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht aufgeführt, sofern sie nicht für das Verständnis der neuen Maßnahmen erforderlich sind. 
 
Stellungnahmen:  
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des vorliegenden Gesetzentwurfs zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG): 
 
1. Ziel und Hintergrund 
- Das Gesetz soll die Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende nach dem Tod sowie die Voraussetzungen für Lebendspenden fördern. 
- Es werden neue Regelungen eingeführt, um insbesondere die Lebendnierenspende zu erleichtern und den Spenderschutz zu verbessern. 
 
2. Wichtige inhaltliche Änderungen 
- Erweiterung der Lebendspende: Die bisherige Voraussetzung, dass kein geeignetes postmortal gespendetes Organ zur Verfügung stehen darf, entfällt. Damit wird die Lebendspende erleichtert. 
- Einführung und Definition neuer Begriffe: Es werden die Begriffe Organspendepaar, inkompatibles Organspendepaar, Überkreuzlebendnierenspende und nicht gerichtete anonyme Nierenspende gesetzlich definiert. 
- Überkreuzlebendnierenspende: Ermöglicht, dass Paare, die untereinander nicht kompatibel sind, „über Kreuz“ mit anderen Paaren Organe tauschen, um die Chance auf eine passende Niere zu erhöhen. 
- Nicht gerichtete anonyme Nierenspende: Erlaubt, dass eine Person altruistisch eine Niere spendet, ohne den Empfänger zu kennen. 
- Spenderschutz: Einführung einer verpflichtenden psychosozialen Beratung und Evaluation durch unabhängige Fachleute für alle Lebendspender. Zusätzlich wird eine unabhängige Lebendspendebegleitperson eingeführt, die den Spender während des gesamten Prozesses unterstützt. 
- Lebendspendekommissionen: Das Verfahren und die Aufgaben der Kommissionen werden bundeseinheitlich geregelt, insbesondere zur Prüfung der Freiwilligkeit und zur Vermeidung von Missbrauch. 
- Anbindung von Gewebeeinrichtungen: Gewebeeinrichtungen und Hersteller, die postmortal Gewebe entnehmen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Zugriff auf das Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende. 
- Digitalisierung: Die Abgabe von Erklärungen zur Spendenbereitschaft wird stärker digitalisiert, die Verpflichtung der Ausweisstellen zur Unterstützung entfällt. 
- Organvermittlung: Es wird eine zentrale Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende eingerichtet, die auch internationale Programme ermöglichen kann. 
- Datenschutz und Anonymität: Die Anonymität von Spendern und Empfängern wird gewahrt, Ausnahmen sind unter bestimmten Bedingungen möglich (z.B. nach zwei Jahren bei beiderseitigem Wunsch). 
- Nachsorge und Qualitätssicherung: Die Nachsorge für Spender und Empfänger wird gestärkt und vereinheitlicht. 
 
3. Weitere Regelungen 
- Anpassungen in anderen Gesetzen und Verordnungen, um die neuen Begriffe und Verfahren zu berücksichtigen. 
- Neue Regelungen zur Datenübermittlung zwischen Vermittlungsstelle, Krankenkassen und Arbeitgebern, um die Abrechnung und Kostenerstattung bei anonymen Spenden zu ermöglichen. 
- Übergangsregelung: Die neuen Regelungen zur Überkreuzlebendnierenspende und anonymen Spende treten drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft, um notwendige Vorbereitungen zu ermöglichen. 
 
4. Zielsetzung im Detail 
- Verbesserung der Versorgung von Patienten mit Nierenversagen durch Erweiterung der Lebendspendeoptionen. 
- Stärkung des Spenderschutzes durch verpflichtende Beratung, Evaluation und Begleitung. 
- Erhöhung der Transparenz und Rechtssicherheit bei der Organvermittlung und -spende. 
- Förderung der Digitalisierung und Bürokratieabbau bei der Dokumentation der Spendenbereitschaft. 
 
Diese Zusammenfassung gibt die wesentlichen inhaltlichen Punkte des Gesetzentwurfs wieder. Falls du eine Zusammenfassung zu einer bestimmten Stellungnahme (z.B. des Normenkontrollrats) oder zur Antwort der Bundesregierung brauchst, stelle bitte den entsprechenden Text zur Verfügung.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:08.07.2025
Datum Kabinettsbeschluss:22.10.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Gesetzentwurf zur Lebendorganspende-Reform wurde in der 20. Legislaturperiode am 17. Juli 2024 im Kabinett verabschiedet. Eine Befassung im Bundestag erfolgte durch den Bruch der damaligen Koalition nicht.  
 
Mit dem vorliegenden Referentenentwurf wird die Lebendorganspende-Reform in aktualisierter Form erneut auf den Weg gebracht.  

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
In den vorliegenden Stellungnahmen finden sich keine konkreten Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase oder zu Fristen. Lediglich in einem Fall (Bundesverband der Organtransplantierten e.V.) ist das Eingangsdatum der Aufforderung mit 24.04.2025 genannt, jedoch ohne weitere Angaben zur Frist oder Dauer.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zum Gesetzentwurf zur Änderung des Transplantationsgesetzes ist überwiegend positiv. Die meisten Verbände und Fachgesellschaften begrüßen die geplanten Neuerungen, insbesondere die Modernisierung und Ausweitung der Lebendorganspende, die Einführung von Überkreuzspenden und anonymen Spenden sowie die Stärkung psychosozialer Aspekte. Es gibt breite Zustimmung zur Aufhebung des Subsidiaritätsgrundsatzes und zur Einführung zentraler Register und Koordinierungsstellen. Allerdings werden zahlreiche Detailfragen, praktische Herausforderungen und einzelne Regelungen kritisch diskutiert. Kritische Stimmen kommen insbesondere von Selbsthilfegruppen und Patientenverbänden, die den Spenderschutz und die ethische Dimension der anonymen Spende betonen, sowie von Fachgesellschaften, die eine präzisere Ausgestaltung der psychosozialen Evaluation und Nachsorge fordern.

Meinungen im Detail
1. Lebendorganspende, Überkreuzspende und anonyme Spende
Die Einführung von Überkreuzlebendnierenspenden (Cross-Over) und anonymen, nicht gerichteten Spenden wird von nahezu allen medizinischen Fachgesellschaften, der Bundesärztekammer, der Deutschen Gesellschaft für Nephrologie, der Deutschen Transplantationsgesellschaft, dem KfH, der DKG, der DGU und weiteren Organisationen begrüßt. Sie sehen darin eine Chance, die Zahl und Qualität der Transplantationen zu erhöhen und die Versorgungslage zu verbessern. Wissenschaftliche Experten (u.a. Ockenfels, Sönmez, Ünver) und Plattformen wie Crossover-Nierenspenderliste.de fordern zusätzlich, auch kompatiblen Spender-Empfänger-Paaren die Teilnahme am Tauschsystem zu ermöglichen und nicht-gerichtete Spenden bevorzugt für Tauschketten zu nutzen, um die Effizienz zu steigern. Diese Forderung wird von mehreren wissenschaftlichen Stellungnahmen und Patientenvertretungen unterstützt.

Kritik an der anonymen Spende kommt vor allem von Selbsthilfegruppen wie der Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V. und dem Bundesverband der Organtransplantierten e.V., die das Fehlen eines Näheverhältnisses und damit verbundene Risiken für den Spenderschutz betonen. Auch der Fortfall des Subsidiaritätsprinzips wird von diesen Gruppen kritisch gesehen, da sie eine ethische Schutzfunktion darin sehen. Die Mehrheit der medizinischen Fachgesellschaften und Transplantationszentren begrüßt hingegen die Aufhebung dieses Grundsatzes, da sie die präemptive Transplantation und die Flexibilisierung der Spende ermöglicht.

2. Psychosoziale Beratung, Evaluation und Nachsorge
Die stärkere Berücksichtigung psychosozialer Aspekte wird von allen psychosomatischen und psychotherapeutischen Fachgesellschaften (DKPM, DGPM, BPtK, DTG-Kommission Psychosomatik/Psychologie) sowie von der DKG, dem Deutschen Städtetag und Patientenverbänden ausdrücklich begrüßt. Ein zentrales Anliegen ist die präzise Definition der Qualifikation der psychosozial beratenden und evaluierenden Personen. Hier wird einheitlich gefordert, dass ausschließlich "Mental Health Professionals" (MHP) – also akademisch ausgebildete Fachkräfte mit Zusatzqualifikation in Psychosomatik, Psychotherapie oder Psychiatrie – diese Aufgaben übernehmen sollen. Die Bundespsychotherapeutenkammer fordert zudem, die bestehenden Richtlinien der Bundesärztekammer gesetzlich zu verankern und die Richtlinienkompetenz der BÄK zu erweitern, um die psychosoziale Betreuung und Nachsorge verbindlich zu regeln. Mehrere Verbände fordern die gesetzliche Verankerung eines bundesweiten Registers zur Erfassung psychosozialer Langzeitfolgen und eine systematische Nachuntersuchung der Spender.

3. Rolle und Qualifikation der Vertrauensperson und der Lebendspendekommission
Die Einführung einer unabhängigen Vertrauensperson für Spender wird von den meisten Organisationen begrüßt, insbesondere von Patientenverbänden, der DKG, dem KfH und der AG NTX NRW. Es wird jedoch auf offene Fragen zur Qualifikation, Finanzierung und Aufgabenstellung hingewiesen. Die AG NTX NRW und weitere medizinische Verbände sehen die Gefahr einer Überregulierung und fordern, Detailregelungen in Richtlinien der Bundesärztekammer zu regeln. Kritisiert wird von mehreren Seiten, dass Ärztinnen und Ärzte die Empfehlungen der psychosozialen Beratung oder der Lebendspendekommission überstimmen können, was den Spenderschutz schwächen könnte (DKG, PKV, IGN e.V.).

4. Register, Dokumentation und Datenschutz
Die Einführung und Ausweitung von Registern (Transplantationsregister, Lebendspende-Register, psychosoziales Langzeitregister) wird von medizinischen Fachgesellschaften, Patientenverbänden und der Bundesärztekammer begrüßt. Es wird gefordert, die Einwilligungserfordernisse zu überarbeiten, um die wissenschaftliche Nutzbarkeit zu erhöhen (DGfN), und die psychosozialen Aspekte systematisch zu erfassen. Die Deutsche Gesellschaft für Gewebetransplantation und die DOG fordern eine stärkere Berücksichtigung von Gewebeeinrichtungen und Pflegefachkräften beim Zugriff auf das Register. Die Sektion Gewebezubereitungen kritisiert, dass der Zugriff auf das Register auf ärztliches Personal beschränkt ist, was die Zahl der Spenden verringern könnte.

5. Organisatorische und rechtliche Aspekte
Mehrere Stellungnahmen (u.a. DSO, DKG, GKV-Spitzenverband, DOG) thematisieren die praktischen und rechtlichen Herausforderungen bei der Umsetzung der neuen Regelungen, insbesondere die Koordination zwischen verschiedenen Akteuren, die Sicherstellung von Qualitätsstandards, die Anonymität und die Rolle der Koordinierungsstellen. Die DSO weist auf Unsicherheiten bei der Abgrenzung zwischen vermittlungspflichtigen und nicht vermittlungspflichtigen Organen hin. Die corlife oHG fordert eine differenzierte gesetzliche Regelung für interventionelle und nicht-interventionelle Lebendspenden, um die Praxis zu erleichtern.

6. Finanzierung und Vergütung
Der erhöhte personelle und finanzielle Aufwand durch die neuen Regelungen wird von mehreren Verbänden (Deutscher Städtetag, DOG, DGFG, DKG) angesprochen. Es wird eine angemessene Vergütung und Finanzierung der neuen Aufgaben für Kliniken und Gewebeeinrichtungen gefordert.

7. Einbindung von Patienten und Selbsthilfe
Patientenverbände und Selbsthilfegruppen fordern eine stärkere Einbindung in Gremien und Entscheidungsprozesse (Bundesverband Niere e.V.), eine umfassende und faktenbasierte Aufklärung über Risiken (IGN e.V., BDO e.V.), die lebenslange Nachsorge für Spender und die Einbindung von Selbsthilfegruppen in die psychosoziale Betreuung.

8. Wissenschaftliche und technische Aspekte
Forschungsgruppen (RWTH Aachen, Stevens Institute of Technology, Ockenfels, Sönmez, Ünver) heben die Bedeutung algorithmischer und sicherheitstechnischer Aspekte, die Überprüfbarkeit von Vermittlungsentscheidungen und die Notwendigkeit flexibler Allokationskriterien hervor. Sie empfehlen, die Ausgestaltung der Allokationskriterien einer Expertenkommission zu überlassen und die Software zur Bestimmung von Spenderzyklen verfügbar zu machen.

9. Gewebespende und Registerzugriff
Die Gleichstellung und Stärkung der Gewebespende wird von den entsprechenden Fachgesellschaften (DGFG, DOG, Sektion Gewebezubereitungen) begrüßt. Kritisiert werden Einschränkungen beim Registerzugriff für nicht-ärztliches Personal und der hohe Aufwand für Registrierung und Dokumentation.

Fazit
Insgesamt wird der Gesetzentwurf von der Mehrheit der medizinischen, wissenschaftlichen und psychosozialen Fachgesellschaften sowie von Patientenverbänden begrüßt. Die wichtigsten Forderungen betreffen eine präzise Ausgestaltung der psychosozialen Beratung und Nachsorge, die Einbindung aller relevanten Akteure, die Flexibilisierung und Erweiterung der Tauschsysteme, die Stärkung des Spenderschutzes und die Sicherstellung einer praxistauglichen Umsetzung. Kritische Stimmen mahnen insbesondere den Erhalt ethischer Schutzmechanismen und eine ausreichende Finanzierung an. Verfassungsrechtliche Bedenken werden in den vorliegenden Stellungnahmen nicht ausdrücklich geäußert.

👍 Arbeitsgemeinschaft der Nierentransplantationszentren Nordrhein-Westfalen (AG NTX NRW)

„Wir begrüßen die im Referentenentwurf eröffneten neuen Optionen des Organaustausches im Rahmen einer Lebendorganspende, möchten jedoch auf einige mögliche Fehler und Unschärfen sowie fehlende, aber dringend notwendige, gesetzliche Regelungen und Rahmenbedingungen zum Schutz der Lebendspende hinweisen.“

Die Arbeitsgemeinschaft der Nierentransplantationszentren Nordrhein-Westfalen (AG NTX NRW) begrüßt grundsätzlich die im Referentenentwurf zur Novellierung der Regelung zur Lebendorganspende vorgesehenen neuen Optionen, insbesondere die Einführung von Cross-Over-Spende (Überkreuzspende), Kettenspende und altruistischer (nicht gerichteter) Spende. Die verpflichtende Teilnahme der Transplantationszentren an einem zentralen Verteilungs- und Koordinierungssystem wird ebenfalls unterstützt. Kritisch sieht die AG NTX NRW jedoch die Vielzahl an sehr detaillierten gesetzlichen Vorgaben, etwa zur ärztlichen Aufklärung und zur neuen Rolle einer 'Vertrauensperson', die aus Sicht der AG NTX NRW in der Praxis bereits durch erfahrene Transplantationsmediziner abgedeckt wird. Die Stellungnahme spricht sich dafür aus, Detailregelungen in Richtlinien der Bundesärztekammer festzulegen, um flexibler auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse reagieren zu können. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: 1) Die Rolle und Qualifikation der neuen 'Vertrauensperson' und der unabhängigen sachverständigen Person, 2) die Notwendigkeit eines bundesweiten Lebendspende-Registers zur verbesserten Risikoaufklärung und Spenderschutz, 3) die Regelungen zur Nutzung und Priorisierung von nicht gerichteten anonymen Nierenspenden im Rahmen von Kettenspenden. Die AG NTX NRW fordert, dass die gesetzlichen Vorgaben praxistauglich, wissenschaftlich fundiert und im Sinne des Spenderschutzes ausgestaltet werden.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Axel Ockenfels (Universität zu Köln und Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung), Tayfun Sönmez und M. Utku Ünver (Boston College)

„Zusammenfassend haben die vorgeschlagenen Änderungen ein enormes Potenzial, die Effektivität des geplanten Nierentauschprogramms in Deutschland zu steigern und vielen weiteren Patienten eine lebensrettende Transplantation zu ermöglichen. Allerdings geht der Gesetzentwurf in einigen spezifischen Details der Regelungen zur Allokation von Nierenlebendspenden zu weit. Diese Regeln entsprechen außerdem nicht der best practice in anderen Ländern.“

Die Stellungnahme von Axel Ockenfels (Universität zu Köln und Max-Planck-Institut), Tayfun Sönmez und M. Utku Ünver (beide Boston College) befasst sich mit dem Gesetzentwurf zur Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende, insbesondere zur Einführung eines Nierentauschprogramms in Deutschland. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, durch Überkreuzspenden (d.h. Organaustausch zwischen nicht direkt kompatiblen Spender-Empfänger-Paaren) die Zahl der Nierentransplantationen zu erhöhen und neue Varianten der Lebendnierenspende zu ermöglichen. Die Stellungnahme begrüßt ausdrücklich die Aufnahme von Überkreuzspenden (inkl. 3-Wege-Tausch und nicht-gerichtete, also anonyme Spenden) und die verpflichtende Teilnahme der Transplantationszentren an einem zentralen System. Besonders hervorgehoben werden jedoch zwei Empfehlungen: Erstens sollte auch kompatiblen Spender-Empfänger-Paaren die Teilnahme am Tauschsystem ermöglicht werden, da dies die Zahl und Qualität der Transplantationen erheblich steigern kann (Simulationen zeigen bis zu 160% mehr Transplantationen). Zweitens sollte die nicht-gerichtete Spende bevorzugt zur Initiierung von Tauschketten genutzt werden, anstatt sie wie im Entwurf vorgesehen primär für die direkte Zuteilung an Wartelistenpatienten zu verwenden, da Ketten mehr und bessere Transplantationen ermöglichen. Ausführlich werden zudem Unklarheiten zu Simultaneität der Operationen, Ausschluss von Lebertransplantationen und Kostenschätzungen diskutiert. Die Autoren empfehlen, die Ausgestaltung der Allokationskriterien einer Expertenkommission zu überlassen, wie es international üblich ist.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Axel Ockenfels (Universität zu Köln und Max-Planck-Institut für Gesellschaftsgüter), Tayfun Sönmez und M. Utku Ünver (Boston College)

„Zusammenfassend haben die vorgeschlagenen Änderungen ein enormes Potenzial, die Effektivität des geplanten Nierentauschprogramms in Deutschland zu steigern und vielen weiteren Patienten eine lebensrettende Transplantation zu ermöglichen. Allerdings geht der Gesetzentwurf in einigen spezifischen Details der Regelungen zur Allokation von Nierenlebendspenden zu weit. Diese Regeln entsprechen außerdem nicht der Best Practice in anderen Ländern.“

Die Stellungnahme von Axel Ockenfels (Universität zu Köln und Max-Planck-Institut), Tayfun Sönmez und M. Utku Ünver (beide Boston College) zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes begrüßt grundsätzlich die Einführung eines zentralen Nierentauschprogramms in Deutschland. Ziel solcher Programme ist es, medizinische Unverträglichkeiten zwischen Spender und Empfänger durch Organaustausch zu überwinden und so die Zahl der Nierentransplantationen zu erhöhen. Besonders positiv hervorgehoben werden die geplante verpflichtende Teilnahme der Transplantationszentren am zentralen System sowie die Aufnahme von Varianten der Überkreuzspende (z.B. 3-Wege-Tausch, nicht-gerichtete Spende). Die Autoren machen jedoch auf zwei zentrale Verbesserungsbedarfe aufmerksam: Erstens sollte auch kompatiblen Spender-Empfänger-Paaren die Teilnahme am Tauschsystem ermöglicht werden, da dies die Gesamtzahl und Qualität der Transplantationen deutlich steigern kann (Simulationen zeigen ein Potenzial von bis zu 160% mehr Transplantationen). Zweitens sollte die nicht-gerichtete (anonyme) Spende bevorzugt zur Initiierung von Tauschketten genutzt werden, statt – wie im Entwurf vorgesehen – primär für direkte Zuteilungen nach Gewebeverträglichkeit auf der Warteliste. Tauschketten ermöglichen regelmäßig mehr und hochwertigere Transplantationen. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind: (1) die Bedeutung eines zentralisierten Systems für Fairness und Effizienz, (2) die Notwendigkeit flexibler Allokationskriterien, die von einer Expertenkommission entwickelt werden sollten, und (3) Hinweise auf Unklarheiten im Gesetzentwurf, etwa zur Gleichzeitigkeit von Operationen, zum Ausschluss von Lebertransplantationen und zu fehlerhaften Kostenschätzungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesärztekammer

„Die Bundesärztekammer begrüßt deshalb grundsätzlich, dass nunmehr ergänzende gesetzliche Regelungen getroffen werden sollen, den Kreis der Organspenderinnen oder -spender und den Kreis der Organempfängerinnen oder -empfänger bei der Lebendorganspende zu erweitern und abweichend von dem Erfordernis eines besonderen Näheverhältnisses die Voraussetzungen für eine Überkreuzlebendnierenspende und einer nicht gerichteten anonymen (Lebend-)Nierenspende in Deutschland zu schaffen.“

Die Bundesärztekammer bewertet den Referentenentwurf für das Dritte Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes grundsätzlich positiv und begrüßt insbesondere die geplanten Neuerungen zur Lebendorganspende. Ziel des Gesetzes ist es, die Organspende in Deutschland zu stärken, den Kreis der Spenderinnen und Spender sowie Empfängerinnen und Empfänger bei der Lebendorganspende auszuweiten und neue Möglichkeiten wie die Überkreuzlebendnierenspende (Austausch von Nieren zwischen nicht direkt verwandten Spender-Empfänger-Paaren) und die anonyme Nierenspende zu schaffen. Die Bundesärztekammer unterstützt die Erweiterung ihrer Richtlinienkompetenz, um medizinische Standards für diese neuen Formen der Organspende festzulegen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die psychosoziale Beratung und Evaluation von Spendern als verpflichtende Voraussetzung, um psychosoziale Risiken frühzeitig zu erkennen; 2) Die rechtliche Gleichstellung bei der Gewinnung von Keimzellen für minderjährige, nicht einwilligungsfähige Patienten vor keimzellschädigender Therapie, um den Fertilitätserhalt zu ermöglichen; 3) Die Bedeutung der Datenvollständigkeit im Transplantationsregister, wobei die Bundesärztekammer kritisiert, dass durch bestehende Einwilligungserfordernisse die Ziele des Registers gefährdet werden. Die Stellungnahme enthält zahlreiche fachliche Hinweise und Änderungsvorschläge, etwa zur Klarstellung von Begrifflichkeiten und zur Kostentragung bei Lebendspendekommissionen. Insgesamt wird die Stärkung des Spenderschutzes und die bundeseinheitliche Regelung zentraler Verfahrensschritte begrüßt.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK)

„Die BPtK begrüßt, dass bei der Novellierung des Transplantationsgesetzes diese Dimension berücksichtigt wurde und Patient*innen und Lebensorganspender*innen auch mittels psychotherapeutischer Expertise Unterstützung erfahren sollen.“

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt grundsätzlich die Berücksichtigung psychischer und psychosozialer Aspekte im Entwurf zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG). Sie betont, dass Organtransplantationen nicht nur körperliche, sondern auch erhebliche psychische Belastungen für Patientinnen und Patienten sowie für Lebendspenderinnen und -spender mit sich bringen. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollen als unabhängige Sachverständige und Vertrauenspersonen im gesamten Prozess der Lebendorganspende eingebunden werden. Die BPtK fordert, dass die Qualifikationsanforderungen für die psychosoziale Evaluation, wie sie bereits in den Richtlinien der Bundesärztekammer (BÄK) festgelegt sind, auch gesetzlich übernommen werden. Außerdem soll die Richtlinienkompetenz der BÄK erweitert werden, um explizit Regelungen zur psychischen Vor- und Nachbetreuung von Organempfängerinnen und -empfängern sowie zur psychosozialen Nachsorge der Lebendspenderinnen und -spender zu treffen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Qualifikation der Sachverständigen für die psychosoziale Evaluation (Definition von 'Mental Health Professionals'), 2) Die Notwendigkeit verbindlicher Regelungen zur psychischen Betreuung und Nachsorge in den Transplantationsrichtlinien, 3) Die Erweiterung der Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer zur Sicherstellung umfassender psychosozialer Betreuung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband der Organtransplantierten e.V.

„Abschließend fordert der BDO e.V., dass jede Änderung der Regelungen sorgfältig geprüft wird, um sicherzustellen, dass die Sicherheit und das Wohl der Spender:innen immer an erster Stelle stehen.“

Der Bundesverband der Organtransplantierten e.V. (BDO e.V.) begrüßt grundsätzlich die geplanten Verbesserungen im Bereich der Lebendorganspende, insbesondere die Erleichterung der Spende und den verbesserten Schutz der Spenderinnen und Spender. Gleichzeitig warnt der Verband davor, dass diese Maßnahmen nicht zu einer Vernachlässigung der Organspende nach dem Tod führen dürfen. Besonders kritisch sieht der BDO e.V. die geplante Abschaffung des Subsidiaritätsgrundsatzes, der bisher sicherstellt, dass eine Lebendspende nur dann erfolgt, wenn kein Organ eines verstorbenen Spenders verfügbar ist. Der Verband betont, dass dieser Grundsatz eine wichtige ethische und psychologische Schutzfunktion hat und fordert dessen Beibehaltung. Auch die Einführung der anonymen Nierenspende wird kritisch betrachtet: Es müsse sichergestellt werden, dass potenzielle anonyme Spender umfassend aufgeklärt und psychologisch evaluiert werden, um Risiken und unrealistische Erwartungen zu vermeiden. Positiv bewertet der Verband die geplante Priorisierung früherer Spender bei späterem eigenen Organbedarf, fordert aber klare Richtlinien und eine lebenslange Nachbetreuung. Weitere wichtige Aspekte sind die verpflichtende psychosoziale Beratung und die Bestellung einer unabhängigen Vertrauensperson für Spender, wobei Selbsthilfegruppen einbezogen werden sollten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Abschaffung des Subsidiaritätsgrundsatzes, 2) Die Einführung der anonymen Nierenspende und deren Risiken, 3) Die psychosoziale Beratung und Nachbetreuung der Spender.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband Niere e.V.

„Naturgemäß unterstützt der Bundesverband Niere e.V. und seine Mitgliedsorganisationen alle Anstrengungen der Politik und der Medizin zur Erhöhung der Transplantationszahlen. Vorrang muß dabei allerdings immer die postmortale Organspende haben. Die Neuorganisation der Lebendorganspende – insbesondere bei der Crossover- und der altruistischen nicht gerichteten Spende – stellt einen weiteren bedeutungsvollen Ansatz zur Verbesserung der Organtransplantation in Deutschland dar. Aus diesem Grund halten wir den vorliegenden Referentenentwurf für geeignet, sofern folgende Aspekte vertieft, bzw. ergänzt werden.“

Der Bundesverband Niere e.V., gemeinsam mit SLOD e.V., begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Änderung des Transplantationsgesetzes, insbesondere die geplante Neuorganisation der Lebendorganspende (einschließlich Crossover- und altruistischer nicht gerichteter Spende). Die Stellungnahme betont, dass die postmortale Organspende weiterhin Priorität haben muss. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Notwendigkeit einer umfassenden psychosozialen Begleitung und Nachsorge für Spender und Empfänger, einschließlich eines flächendeckenden psychonephrologischen Angebots; 2) die verpflichtende Teilnahme aller Transplantationszentren am Deutschen Lebendorganspende-Register zur kontinuierlichen und lebenslangen Erfassung von Risiken und Folgen der Lebendspende, wobei PROs (Patient Reported Outcomes, also patientenberichtete Ergebnisse) und PREMs (Patient Reported Experience Measures, also patientenberichtete Erfahrungen) im Vordergrund stehen; 3) die Forderung nach bundesweit einheitlichen Regelungen und einer BÄK-Richtlinie (Bundesärztekammer) zur Lebendorganspende sowie der Einbindung von Patientenvertretern in relevante Gremien. Die Stellungnahme kritisiert bestehende Defizite in der psychosozialen Versorgung und Nachsorge und fordert eine evidenzbasierte Aufklärung sowie eine kontinuierliche Qualitätssicherung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 corlife oHG

„Im Ergebnis der hier dargestellten Zusammenhänge plädieren wir dafür, stärker als bisher in §§ 8, 8c TPG-E hinsichtlich einer interventionellen und einer nicht-interventionellen Lebendspende zu differenzieren.“

Die Stellungnahme der corlife oHG bezieht sich auf den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG), insbesondere auf die Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende. Die Organisation begrüßt die geplanten Erweiterungen, insbesondere die Möglichkeit, Gewebe, das im Rahmen einer medizinischen Behandlung entnommen wurde (sogenannte Resektate), spenden zu können. Ein zentrales Anliegen ist die Unterscheidung zwischen interventioneller (gezielte, invasive Entnahme zur Spende, z.B. Nierenspende) und nicht-interventioneller Lebendspende (Gewebe fällt als Operationsrest an, z.B. Herzklappen nach Herztransplantation). Die Stellungnahme kritisiert, dass die aktuellen und geplanten gesetzlichen Regelungen diese Unterscheidung nicht ausreichend berücksichtigen, was zu übermäßigen Aufklärungs- und Informationspflichten bei nicht-interventionellen Spenden führt. Besonders hervorgehoben und ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Unterschiede im Schutzbedürfnis und Aufklärungsbedarf zwischen interventioneller und nicht-interventioneller Lebendspende, 2) Die detaillierte Darstellung der gesetzlichen Anforderungen an Aufklärung und Einwilligung, 3) Die Forderung nach einer passgenauen gesetzlichen Differenzierung, um die Praxis der Gewebespende zu erleichtern.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Crossover-Nierenspenderliste.de

„Diese Patienten sollten in jedem Fall am Crossover-Programm teilnehmen können, um die Chance auf ein sehr gut kompatibles Organ zu erhalten.“

Die Stellungnahme bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Nierenspende und fordert, dass auch kompatible Spender-Empfängerpaare am Tauschsystem teilnehmen dürfen. Zudem soll die nicht-gerichtete Spende (Spende an unbekannte Empfänger, ohne dass ein direkter Bezug besteht) bevorzugt zur Initiierung von Tauschketten genutzt werden. Besonders hervorgehoben wird die Situation hochimmunisierter Patienten, die auf der Crossover-Nierenspenderliste.de einen Anteil von 80% ausmachen. Die Stellungnahme betont die medizinische Notwendigkeit, auch Paare mit nur bedingter Kompatibilität oder mit aufwendigen Vorbehandlungen (wie ABO-Inkompatibilität oder Desensibilisierung der HLA-Antikörper) in das Nierentauschprogramm einzubeziehen. Die Desensibilisierung ist ein Verfahren, bei dem schädliche Antikörper aus dem Blut entfernt werden, was jedoch mit erheblichen Nebenwirkungen und Risiken für die Patienten verbunden ist. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Einbeziehung kompatibler Paare in das Tauschsystem, 2) die Bedeutung der nicht-gerichteten Spende für Tauschketten und 3) die Risiken und Nachteile der Desensibilisierung und hohen Immunsuppression für die Patienten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsche Gesellschaft für Gewebetransplantation (DGFG)

„Die Gewebespende erfährt eine deutliche Aufwertung und Anerkennung der gelebten, erfolgreichen Praxis. Mithilfe dieser rechtlichen Rahmenbedingungen kann die Registerabfrage in der Gewebespendepraxis anwendungsfreundlich, klinik- und standortunabhängig gestaltet werden.“

Die Deutsche Gesellschaft für Gewebetransplantation (DGFG) begrüßt den Referentenentwurf zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG) ausdrücklich. Der Entwurf sieht eine rechtliche Gleichstellung und Stärkung der Gewebespende neben der Organspende vor, was als positives Signal für die bislang weniger beachtete Gewebespende gewertet wird. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die konsequente Umsetzung des Stufenplans zur Anbindung der Gewebeeinrichtungen an das Organ- und Gewebespende-Register (OGR), wodurch Gewebeeinrichtungen künftig gleichberechtigt Erklärungen zur Spendenbereitschaft abrufen können; 2) Die differenzierte Regelung der Zugriffsrechte auf das Register, abhängig davon, ob es sich um eine Gewebespende nach Hirntod oder nach Herz-Kreislauf-Tod handelt, was der Praxis entspricht, da der Großteil der Gewebespenden nach Herz-Kreislauf-Tod erfolgt; 3) Die Forderung, Gewebeeinrichtungen auch im Bereich der Datenverarbeitung und Auskunftspflicht (§ 7 TPG) sowie beim berechtigten Personenkreis für Registerabfragen (z.B. auch Pflegefachkräfte) stärker zu berücksichtigen. Die DGFG weist zudem auf den finanziellen Mehraufwand für Gewebeeinrichtungen durch die Registeranbindung hin und sieht die Notwendigkeit, die Kostenentwicklung weiter zu beobachten. Die Erweiterung der Lebendspende-Regelungen wird ebenfalls begrüßt, insbesondere mit Blick auf die sogenannte Dominoherzklappenspende, die die Versorgungslage verbessern könnte.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 10.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. (DGKJ) und Gesellschaft für Pädiatrische Nephrologie e. V. (GPN)

„Der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende ist sehr zu begrüßen.“

Die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) und der Gesellschaft für Pädiatrische Nephrologie (GPN) begrüßt den Entwurf zur Änderung des Transplantationsgesetzes ausdrücklich. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Regelungen zur Lebendorganspende zu modernisieren, insbesondere durch die Einführung eines Programms für Überkreuzlebendnierenspenden (bei dem inkompatible Spender-Empfänger-Paare mit anderen Paaren Organe tauschen können) und die Einbeziehung anonymer Nierenspenden. Besonders hervorgehoben wird die Bedeutung der Nierentransplantation für Kinder und Jugendliche mit terminalem Nierenversagen, da diese Therapieform gegenüber der Dialyse deutliche Vorteile hinsichtlich Überlebensrate, Lebensqualität und Entwicklung bietet. Die Stellungnahme spricht sich zudem für die Aufhebung des sogenannten Subsidiaritätsgrundsatzes aus, der bislang eine Lebendspende nur erlaubt, wenn kein geeignetes Organ von einem verstorbenen Spender verfügbar ist. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Forderung nach einer gesetzlichen Verstetigung des Lebendspende-Registers SOLKID, das valide medizinische und psychosoziale Langzeitdaten zur Spenderaufklärung und -beratung liefert. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die medizinischen Vorteile der Lebendnierenspende für Kinder und Jugendliche, 2) Die Notwendigkeit und Ausgestaltung eines Programms für Überkreuzlebendnierenspenden, 3) Die Bedeutung eines Registers zur Erfassung von Langzeitrisiken für Spender.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 22.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsche Gesellschaft für Nephrologie e.V.

„Die Deutsche Gesellschaft für Nephrologie (DGfN) begrüßt den zukunftsweisenden Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes und die damit einhergehenden erheblichen Verbesserungen bei Lebendorganspenden in Deutschland.“

Die Deutsche Gesellschaft für Nephrologie (DGfN) bewertet den Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes grundsätzlich positiv, insbesondere die geplanten Verbesserungen bei der Lebendorganspende wie die Einführung von Überkreuz-Transplantationen (Cross-Over-Spenden), Ketten-Nierentransplantationen und anonyme Lebendnierenspenden. Die DGfN begrüßt die Aufhebung des Subsidiaritätsprinzips, wonach Lebendspenden bislang nur nachrangig zur postmortalen Organspende möglich waren. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Forderung nach Streichung bzw. Umformulierung des Passus in § 8, der die Spenderauswahl einschränkt, um Widersprüche zur geforderten umfassenden Aufklärung über Risiken zu vermeiden; 2) Die Erweiterung des Transplantationsregisters um ein Lebendspende-Register zur besseren Datengrundlage für Aufklärung und Spenderschutz; 3) Die Streichung des Einwilligungsvorbehalts bei der Datenübermittlung an das Register, um die wissenschaftliche Nutzbarkeit zu erhöhen. Die DGfN weist zudem auf praktische Herausforderungen bei der Einführung einer Vertrauensperson im Spendeprozess hin und mahnt an, eilige Lebendspenden weiterhin zu ermöglichen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 22.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie e.V. (DGPM)

„Wir begrüßen die Berücksichtigung psychosozialer Aspekte bei der Lebendorganspende ausdrücklich, sehen jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf bei der Definition der Qualifikation der beteiligten Fachpersonen und fordern eine eindeutige Festlegung auf entsprechend ausgebildete Mental Health Professionals.“

Die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie e.V. (DGPM), gemeinsam mit dem Deutschen Kollegium für Psychosomatische Medizin e.V. (DKPM), bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Änderung des Transplantationsgesetzes mit Fokus auf die Lebendorganspende. Die DGPM begrüßt ausdrücklich die stärkere Berücksichtigung psychosozialer Aspekte im Gesetz und verweist auf die S3-Leitlinie zur psychosozialen Diagnostik und Behandlung vor und nach Organtransplantationen. Kritisiert wird die unpräzise Definition der Qualifikation der unabhängigen, sachverständigen Personen, die psychosoziale Beratungen und Evaluationen durchführen sollen. Die DGPM fordert, dass ausschließlich entsprechend qualifizierte 'Mental Health Professionals' (MHP) – also akademisch ausgebildete Fachkräfte mit Zusatzqualifikation in Psychosomatik, Psychotherapie oder Psychiatrie – diese Aufgaben übernehmen. Auch für die Besetzung der Lebendspendekommission wird eine klarere Definition der Qualifikation gefordert. Die DGPM hebt hervor, dass psychosoziale Aspekte nicht nur bei der Evaluation, sondern auch in der Nachsorge und Risikoaufklärung stärker berücksichtigt werden müssen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die genaue Definition und Qualifikation der beteiligten Fachpersonen, 2) die Notwendigkeit einer umfassenden psychosozialen Risikoaufklärung und Nachsorge, 3) die Forderung nach einem bundesweiten Register zur systematischen Erfassung psychosozialer Langzeitfolgen bei Lebendorganspender:innen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 19.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsche Gesellschaft für Urologie e.V.

„Aus den o. g. Gründen befürwortet die Deutsche Gesellschaft für Urologie ausdrücklich den vorliegenden Referentenentwurf zum Thema Überkreuzlebendspende.“

Die Deutsche Gesellschaft für Urologie (DGU) unterstützt den Referentenentwurf zur Änderung des Transplantationsgesetzes, insbesondere die Neuregelung der Lebendorganspende. Die DGU begrüßt, dass der Entwurf das bisherige Erfordernis eines besonderen Näheverhältnisses zwischen Spender und Empfänger lockert und den sogenannten Subsidiaritätsgrundsatz aufhebt, wonach eine Lebendspende nur möglich war, wenn kein geeignetes Organ eines verstorbenen Spenders zur Verfügung stand. Dies ermöglicht insbesondere präemptive Nierentransplantationen, also Transplantationen vor Beginn der Dialysepflichtigkeit, was nach wissenschaftlicher Datenlage die Erfolgschancen erhöht. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Einführung eines Programms für Überkreuzlebendnierenspenden (bei dem Spender-Empfänger-Paare über Kreuz vermittelt werden, wenn sie nicht kompatibel sind), einschließlich der Möglichkeit anonymer Spenden; 2) Die Option, an internationalen Programmen wie Eurotransplant teilzunehmen, was den Pool an Spendern und Empfängern vergrößert; 3) Die Ergänzung und Unterstützung bestehender medizinischer Richtlinien zum Empfängerschutz. Die DGU betont, dass mit dem Entwurf eine Gesetzeslücke geschlossen und eine Anpassung an internationale Standards erreicht wird.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 22.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)

„Die Krankenhäuser unterstützen dieses Vorhaben und begrüßen die grundlegenden Vorschläge des Referentenentwurfes.“

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) begrüßt den Referentenentwurf zur Änderung des Transplantationsgesetzes, insbesondere die Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende. Ziel des Gesetzes ist es, die Situation von Patientinnen und Patienten, die eine Nierentransplantation benötigen, zu verbessern. Die DKG unterstützt die Erweiterung des Spender- und Empfängerkreises, die Aufgabe des sogenannten Subsidiaritätsprinzips (bisher musste geprüft werden, ob ein postmortales Organ zur Verfügung steht, bevor eine Lebendspende möglich ist) sowie die Einführung der Überkreuzlebendnierenspende (bei medizinischer Inkompatibilität innerhalb eines Spender-Empfänger-Paares kann mit einem anderen Paar getauscht werden). Besonders betont werden: 1) Die Notwendigkeit eines umfassenden Spenderschutzes, einschließlich verpflichtender psychosozialer Beratung und Evaluation, 2) die bundeseinheitliche und verbindliche Regelung der Lebendspendekommissionen, und 3) die zentrale Organisation und Koordination der Überkreuzlebendnierenspende durch eine Koordinierungsstelle. Die DKG kritisiert, dass Ärztinnen und Ärzte sich über Empfehlungen der psychosozialen Beratung und der Lebendspendekommission hinwegsetzen können, was den Spenderschutz schwächt. Sie fordert eine verbindliche Umsetzung der Empfehlungen und eine ausreichende Finanzierung der neuen Aufgaben für Transplantationszentren.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 22.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft (DOG)

„Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie die hier beschriebenen Punkte berücksichtigen könnten. Außerdem halten wir es für notwendig, dass auch weiterhin Vertreter der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei allen zukünftigen Anhörungen zu diesem Themenkomplex eingeladen werden, da nur in der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft die Interessen aller deutschen Augenhornhautbanken vertreten sind.“

Die Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft (DOG) begrüßt grundsätzlich die im Gesetzentwurf zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG) vorgesehenen Verbesserungen für Gewebeeinrichtungen, insbesondere für Augenhornhautbanken. Sie sieht jedoch weiterhin ungelöste Probleme, die die Abläufe und die Anzahl der Hornhautspenden negativ beeinflussen könnten. Besonders betont wird die Notwendigkeit, dass nicht nur Ärztinnen und Ärzte, sondern auch speziell beauftragte Mitarbeitende (Gewebespende-Beauftragte) der Hornhautbanken das Organ- und Gewebespenderregister (OGR) abfragen dürfen, da häufig nicht immer ärztliches Personal verfügbar ist. Ausführlich thematisiert werden zudem der hohe personelle und finanzielle Aufwand für die Registrierung von Ärzten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), die Praktikabilität der medizinischen Vorabklärung vor der OGR-Abfrage und die realistische Zahl der jährlich notwendigen Registerabfragen. Die DOG fordert, dass die gesetzlichen Regelungen an die tatsächlichen Abläufe in den Hornhautbanken angepasst werden, um einen Rückgang der Spenden zu verhindern. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Ausweitung der Berechtigung zur OGR-Abfrage auf Gewebespende-Beauftragte, 2) der personelle und finanzielle Aufwand bei der Registrierung von Ärzten, 3) die realistische Einschätzung der Anzahl und des Aufwands der Registerabfragen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 21.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Deutsche Stiftung Organtransplantation

„All dies vorausgeschickt regen wir an, diese geplante Neuregelung nochmals zu prüfen und deren Zielsetzung näher zu begründen.“

Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) begrüßt den Gesetzentwurf zur Novellierung des Transplantationsgesetzes, insbesondere die Verbesserungen im Bereich der Lebendorganspende. Der Entwurf sieht die Einführung der Überkreuz-Lebendnierenspende (bei der Spender und Empfänger nicht direkt verwandt sein müssen, sondern über Kreuz vermittelt werden) und der anonymen Lebendnierenspende (bei der Spender und Empfänger sich nicht kennen) vor, wie sie in anderen Ländern bereits üblich sind. Die DSO beschränkt sich in ihrer Stellungnahme auf eine Änderung, die direkten Einfluss auf ihre Koordinierungstätigkeit hat: Die geplante Ergänzung im Gesetz, wonach sich bestimmte Regelungen nur noch auf 'vermittlungspflichtige' Organe beziehen, wirft aus Sicht der DSO viele praktische und rechtliche Fragen auf, etwa zur Information der Transplantationszentren, zur Koordination zwischen verschiedenen Teams, zur Sicherstellung von Qualitätsstandards und zur Anonymität zwischen Spender und Empfänger. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Abgrenzung zwischen vermittlungspflichtigen und nicht vermittlungspflichtigen Organen, (2) die praktischen Herausforderungen bei der Koordination und Organisation der Entnahme und Transplantation, sowie (3) die Unsicherheiten bezüglich der Anwendbarkeit bestehender Regelungen auf nicht vermittlungspflichtige Organe.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 22.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsche Transplantationsgesellschaft (DTG), Kommission Psychosomatik/Psychologie

„Wie deutlich werden sollte, handelt es sich bei den Mental Health Professionals um Angehörige der akademischen Heilberufe, die über fundierte Zusatzkenntnisse verfügen müssen, und somit hochqualifiziertes Personal darstellen.“

Die Kommission Psychosomatik/Psychologie der Deutschen Transplantationsgesellschaft (DTG) begrüßt grundsätzlich die stärkere Berücksichtigung psychosozialer Aspekte im Rahmen der geplanten Novellierung des Transplantationsgesetzes, insbesondere bei der Lebendorganspende. Sie kritisiert jedoch mehrfach die unpräzise Definition der Qualifikation der für die psychosoziale Beratung und Evaluation zuständigen Fachpersonen. Die Kommission fordert, dass ausschließlich hochqualifizierte Berufsgruppen, sogenannte 'Mental Health Professionals' (MHP), mit dieser Aufgabe betraut werden, da diese über die notwendigen Kenntnisse in Psychosomatik, Psychiatrie und Psychotherapie verfügen. Außerdem wird die Notwendigkeit betont, psychosoziale Aspekte auch in der Nachsorge zu berücksichtigen und ein bundesweites Register für psychosoziale Langzeitfolgen einzurichten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die genaue Definition und Qualifikation der beteiligten psychosozialen Fachkräfte, 2) die Problematik der aktuellen Formulierungen im Gesetzesentwurf bezüglich der Auswahl und Rolle dieser Fachkräfte, 3) die Notwendigkeit systematischer Forschung und Registerführung zu psychosozialen Langzeitfolgen nach Lebendorganspende.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 24.04.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsche Transplantationsgesellschaft e.V.

„Wir danken Ihnen für die Initiative zur Verbesserung der Lebendorganspende in Deutschland und stehen für eine weitere Diskussion gerne zur Verfügung.“

Die Deutsche Transplantationsgesellschaft (DTG) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Änderung des Transplantationsgesetzes, insbesondere die Einführung der Cross-Over-Spende (gegenseitige Organspende zwischen nicht verwandten Paaren) und der anonymen ungerichteten Lebendnierenspende (Spende ohne Empfängerbezug). Besonders positiv bewertet die DTG die Streichung des sogenannten Subsidiaritätsprinzips, das bislang die Lebendspende der postmortalen Organspende nachrangig stellte. Die DTG fordert, die Begrifflichkeiten im Gesetz organneutral zu fassen, damit die Regelungen nicht nur für Nieren, sondern auch für andere Organe wie Leber, Dünndarm und Lunge gelten. Ausführlich thematisiert werden die Notwendigkeit eines gesetzlich verankerten Lebendspenderregisters zur Qualitätssicherung und psychosozialen Langzeitbeobachtung, die Rolle und Qualifikation der Vertrauensperson für Spender sowie die medizinische und organisatorische Verantwortung der Transplantationszentren. Die DTG spricht sich außerdem dafür aus, dass konkrete Ausgestaltungen in Richtlinien und nicht im Gesetz geregelt werden sollten, und kritisiert einzelne Formulierungen, die aus ihrer Sicht überarbeitet werden sollten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 22.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutscher Städtetag

„Insgesamt sehen wir die Kenntnis dieser Tatsachen als Voraussetzung für eine informierte und freiwillige Einwilligung. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Lebendspendekommissionen ist die Spenderin oder der Spender über die Aufgabe und das Verfahren vor der nach Landesrecht zuständigen Lebendspendekommission aufzuklären.“

Der Deutsche Städtetag begrüßt grundsätzlich die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen des Transplantationsgesetzes, insbesondere die Erleichterung der Lebendorganspende und die Einbeziehung von Gewebespenden. Aus Sicht der Praxis werden die neuen Anforderungen an die Aufklärung und Dokumentation bei Lebendorganspenden positiv bewertet, wobei insbesondere auf die Notwendigkeit einer umfassenden psychosozialen Beratung und Evaluation hingewiesen wird. Der Verband betont, dass diese Beratung durch qualifizierte psychologische oder psychotherapeutische Fachkräfte erfolgen muss, nicht allein durch Ärzte. Zudem wird die Rolle einer unabhängigen Vertrauensperson für Spender hervorgehoben, die diese während des gesamten Prozesses begleitet und berät. Kritisch angemerkt werden der erhöhte personelle und zeitliche Aufwand sowie die bislang unzureichende Regelung zur Vergütung der neuen Leistungen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Anforderungen und Inhalte der Aufklärung und Dokumentation bei Lebendorganspenden, 2) Die verpflichtende psychosoziale Beratung und Evaluation durch qualifiziertes Personal, 3) Der zusätzliche Aufwand und die Notwendigkeit einer angemessenen Vergütung für Kliniken.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 15.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutsches Kollegium für Psychosomatische Medizin e.V. (DKPM) und Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie e.V. (DGPM)

„Wir begrüßen die Berücksichtigung psychosozialer Aspekte bei der Lebendorganspende sehr, sehen jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf bei der Definition und Qualifikation der beteiligten Fachpersonen sowie bei der systematischen Erfassung und Nachsorge psychosozialer Langzeitfolgen.“

Die Stellungnahme des Deutschen Kollegiums für Psychosomatische Medizin e.V. (DKPM) und der Deutschen Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie e.V. (DGPM) zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes begrüßt ausdrücklich die stärkere Berücksichtigung psychosozialer Aspekte bei der Lebendorganspende. Die Fachgesellschaften kritisieren jedoch die im Entwurf verwendeten unpräzisen Begriffe für die Qualifikation der psychosozial beratenden und evaluierenden Personen. Sie fordern eine klare Definition und empfehlen die Verwendung des Begriffs "Mental Health Professionals" (MHP), der international und in deutschen Leitlinien gebräuchlich ist. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: 1) Die notwendige Qualifikation der psychosozial beratenden Personen, 2) die Rolle und Auswahl der unabhängigen Sachverständigen und der Lebendspendekommission, 3) die Aufklärung über psychosoziale Langzeitfolgen und die Notwendigkeit eines Registers zur Nachverfolgung von Lebendorganspender:innen. Die Stellungnahme betont die Wichtigkeit einer umfassenden psychosozialen Nachsorge und fordert eine gesetzliche Verankerung der systematischen Nachuntersuchung und Erfassung psychosozialer Variablen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 19.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 GKV-Spitzenverband

„Das Ziel der Förderung der Organ- und Gewebespende wird vom GKV-Spitzenverband geteilt. Die Erweiterung der Möglichkeiten zur Lebendorganspende durch die Einführung der Überkreuzlebendnierenspende ist geeignet, die Transplantationszahlen zu erhöhen. Allerdings sind die Regelungen zu aufwendig ausgestaltet und dürften das grundlegende Problem des Organmangels für Transplantationen nicht signifikant ändern.“

Der GKV-Spitzenverband äußert sich zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes, das insbesondere die Regelungen zur Lebendorganspende novelliert. Zentrale Neuerungen sind die Einführung der Überkreuzlebendnierenspende (bei der inkompatible Spender-Empfänger-Paare mit anderen Paaren Organe tauschen können) und der nicht gerichteten (anonymen) Nierenspende. Der Verband begrüßt grundsätzlich die Erweiterung der Möglichkeiten zur Lebendorganspende, sieht aber die Ausgestaltung als zu aufwendig an und bezweifelt, dass das Grundproblem des Organmangels dadurch wesentlich gelöst wird. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die organisatorischen und leistungsrechtlichen Herausforderungen bei der Anonymisierung der Spendeprozesse, (2) die Rolle und Entscheidungsbefugnisse der Lebendspendekommissionen als Schutzmechanismus für Spenderinnen und Spender, sowie (3) die Anbindung und Zugriffsrechte von Gewebeeinrichtungen auf das Organspenderegister. Der Verband fordert, dass die Vermittlung der Überkreuzspenden möglichst effizient durch bestehende Strukturen (z.B. Eurotransplant) erfolgen sollte, und kritisiert, dass verantwortliche Ärztinnen und Ärzte die Entscheidung der Lebendspendekommission überstimmen können. Die geplanten Änderungen im Bereich Datenschutz, Dokumentation und Registerzugriff werden begrüßt, sofern sie den Prozess vereinfachen und die Rechte der Betroffenen wahren.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 I. G. Niere NRW e. V.

„Ich begrüße den RefE, weil er die medizinische Versorgung von schwerkranken Nierenpatienten mit einer Nierentransplantation erheblich verbessert und das geplante Gesetz den mir bekannten entsprechenden Regularien unserer Nachbarländer entspricht“

Die I. G. Niere NRW e. V. begrüßt den Referentenentwurf (RefE) zum Dritten Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes, insbesondere die Verbesserungen für schwerkranke Nierenpatienten durch eine erleichterte Nierentransplantation. Das Gesetz orientiert sich an den Regelungen anderer europäischer Länder wie Österreich, Schweiz und Spanien und wird als zeitgemäß bewertet. Besonders positiv hervorgehoben werden die Aufhebung des Subsidiaritätsgrundsatzes (bisher galt, dass eine Lebendorganspende nur dann zulässig ist, wenn keine postmortale Spende möglich ist), der verbesserte Schutz und die umfassende Aufklärung der Spenderinnen und Spender, die bundeseinheitliche Regelung der Verfahren vor den Lebendspendekommissionen sowie die geplante Bonuspunkteregelung für ehemalige Lebendspenderinnen und -spender. Kritisch sieht die Organisation die Aussage, es gäbe keine Alternativen zum Gesetzesentwurf, da Maßnahmen zur Steigerung der postmortalen Organspende in Deutschland nicht ausreichend diskutiert würden. Außerdem wird die lange Übergangszeit bis zur Wirksamkeit der Verbesserungen als problematisch für die Betroffenen bewertet. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die medizinischen Vorteile der Lebendorganspende, 2) Der Schutz und die Aufklärung der Spender, 3) Die Notwendigkeit einer schnellen Umsetzung und Alternativen zur Steigerung der Organspendezahlen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 29.04.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V.

„Der Spenderschutz muss immer vor dem Empfängernutzen stehen“

Die Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V. (IGN e. V.) äußert sich zum Referentenentwurf zur Änderung des Transplantationsgesetzes, insbesondere zu den Regelungen zur Lebendorganspende. Die IGN e. V. betont, dass der Schutz der Spenderinnen und Spender Vorrang vor dem Nutzen für die Empfänger haben muss. Sie lehnt die Aufhebung des Subsidiaritätsprinzips ab, das vorsieht, dass eine Lebendspende nur dann erfolgen soll, wenn kein postmortales (nach dem Tod gespendetes) Organ verfügbar ist. Die Erweiterung des Spenderkreises wird kritisch gesehen: Während die Überkreuznierenlebendspende (bei der zwei Paare Organe tauschen, weil sie untereinander nicht kompatibel sind) unter bestimmten Bedingungen akzeptiert wird, wird die anonyme, nicht gerichtete Lebendspende strikt abgelehnt, da hierbei das schützende Näheverhältnis fehlt. Besonders begrüßt werden die geplanten Verbesserungen bei der Aufklärung der Spender, die verpflichtende psychosoziale Beratung und die Bestellung einer Vertrauensperson. Die IGN e. V. fordert, dass die Vertrauensperson auch nach der Spende begleitet und dass das Vetorecht des Arztes gegen negative Voten von Beratung oder Kommissionen entfällt. Weiterhin wird auf die Notwendigkeit einer klareren rechtlichen Absicherung und einer einheitlichen Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer hingewiesen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Ablehnung der anonymen Lebendspende und Betonung des Näheverhältnisses; 2) Die umfassende und faktenbasierte Aufklärung über die gesundheitlichen Risiken, insbesondere das Fatigue-Syndrom (anhaltende Erschöpfung nach Nierenverlust); 3) Die Forderung nach einer verbesserten psychosozialen und rechtlichen Absicherung der Spender, inklusive Nachbetreuung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 20.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e. V.

„Wir begrüßen ausdrücklich die geplante 3. Novellierung des Transplantationsgesetzes zu den Änderungen in der Lebendspende. Die Novellierung hat das Ziel, die Überkreuz-Lebendspende und die nicht gerichtete anonyme Lebendspende zu ermöglichen.“

Die Stellungnahme des KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e. V. begrüßt die geplante dritte Novellierung des Transplantationsgesetzes (TPG), insbesondere die Regelungen zur Lebendorganspende. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Überkreuz-Lebendspende (Cross-over-Spende, bei der zwei inkompatible Spender-Empfänger-Paare sich gegenseitig Organe spenden) und die nicht gerichtete anonyme Lebendspende (Spende ohne konkreten Empfänger) zu ermöglichen. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die Aufhebung des Subsidiaritätsgrundsatzes die präemptive Nierentransplantation (Transplantation vor Beginn der Dialyse) erleichtert. Kritisch angemerkt werden offene Fragen zur nationalen versus internationalen Vermittlung (z. B. über Eurotransplant), zur Qualifikation und Finanzierung der neu eingeführten Vertrauensperson für die Lebendorganspende sowie zur bundeseinheitlichen Regelung von Verfahren und Aufklärung. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Rolle und Ausgestaltung der Vertrauensperson für die Lebendorganspende, 2) Die Einbindung und Kompetenzen der Bundesärztekammer bei der Erstellung von Richtlinien, 3) Die organisatorische und rechtliche Ausgestaltung der Vermittlung von Nieren, insbesondere im internationalen Kontext.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 16.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 RWTH Aachen, Stevens Institute of Technology

„Wir begrüßen die im Referentenentwurf skizzierten geplanten Änderungen des TPG und die damit verbundenen neuen Möglichkeiten zum Organspendertausch bei Lebendspenden, möchten jedoch auf wichtige Herausforderungen bei der Formulierung und praktischen Umsetzung hinweisen.“

Die Stellungnahme bezieht sich auf den Entwurf zur Änderung des Transplantationsgesetzes, insbesondere zur Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und dem Organspendertausch. Die Autoren, die im Rahmen eines DFG-geförderten Forschungsprojekts Protokolle für sichere und überprüfbare Organspendertausche entwickelt haben, begrüßen die geplanten Änderungen grundsätzlich. Sie heben jedoch mehrere Herausforderungen hervor: Erstens wird die Priorisierung der Warteliste vor der Überkreuzvermittlung kritisch gesehen, da dadurch das Potenzial nicht-gerichteter Spenden eingeschränkt wird. Zweitens wird die Beschränkung des Überkreuztausches auf inkompatible Paare als wenig sinnvoll bewertet, da auch kompatible Paare profitieren könnten. Drittens wird die Überprüfbarkeit der Vermittlungsentscheidungen als essenziell betrachtet und sollte möglichst nach jeder Entscheidung erfolgen. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die algorithmischen und sicherheitstechnischen Aspekte der Vermittlung, (2) die Kosten und Verfügbarkeit der Software zur Bestimmung von Spenderzyklen und (3) die Anforderungen an Pseudonymisierung und Datensicherheit, wobei auf mögliche Rückschlüsse auf Patienten trotz Pseudonymisierung hingewiesen wird.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Sektion Gewebezubereitungen der Deutschen Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie

„Die praktische Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen OGR-Abfrage (insbesondere durch Arztvorbehalt und hohe organisatorische Hürden) könnte unserer Einschätzung nach, einen negativen Effekt auf die Gewebespende haben und würde zu einem Verlust an Spendern führen.“

Die Sektion 'Gewebezubereitungen' der Deutschen Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie bewertet den Gesetzentwurf zur Änderung des Transplantationsgesetzes, insbesondere die neuen Regelungen zur Lebendorganspende und zur Abfrage des Organspende-Registers (OGR). Die Möglichkeit für Gewebeeinrichtungen, das OGR abzufragen, wird grundsätzlich begrüßt. Kritisiert wird jedoch, dass die Abfrage auf ärztliche Mitarbeitende beschränkt ist, obwohl in der Praxis auch nicht-ärztliche, aber geschulte Mitarbeitende an der Spendergewinnung beteiligt sind. Die Stellungnahme befürchtet, dass durch diese Einschränkung und die organisatorischen Hürden (z.B. Registrierung und Nutzung des elektronischen Heilberufsausweises) die Zahl der Gewebespender sinken könnte, insbesondere außerhalb von Intensivstationen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die praktische Bedeutung und Herausforderungen der OGR-Abfrage für Gewebeeinrichtungen, 2) Die Rolle nicht-ärztlicher Mitarbeitender bei der Spendergewinnung, 3) Die potenziellen negativen Auswirkungen auf die Versorgung mit Gewebetransplantaten angesichts des steigenden Bedarfs.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.

„Die Private Krankenversicherung unterstützt das Ziel, die Situation der Organspende in Deutschland zu verbessern. Neben diesem Maßnahmenpaket sollte bei der Überarbeitung des Transplantationsgesetzes auch die Chance genutzt werden, die allgemeine Information der Versicherten über die Organspende, zu der die Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, in einem digitalen Format zu ermöglichen.“

Die Private Krankenversicherung (PKV) äußert sich zum Referentenentwurf zur Änderung des Transplantationsgesetzes, insbesondere zur Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende. Zentrale Punkte sind die Einführung eines nationalen Programms für Überkreuzlebendnierenspenden, die Ermöglichung anonymer (nicht gerichteter) Nierenspenden und die Aufhebung des Vorrangs der postmortalen (nach dem Tod erfolgenden) Organspende. Die PKV begrüßt das Ziel, die Organspendesituation in Deutschland zu verbessern, sieht jedoch Verbesserungsbedarf bei der Berücksichtigung der Spenderbelange, insbesondere bei anonymen Spenden. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Notwendigkeit einer spezifischen psychosozialen Beratung und Evaluation für ungerichtete Spender, 2) die Kritik an der Möglichkeit, dass Ärzte gegen die Einschätzung von Evaluationen oder Kommissionen Organe entnehmen dürfen, und 3) die Forderung nach einer besseren und langfristigeren Qualitätssicherung und Nachsorge für Lebendspender. Zudem wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, Informationen zur Organspende digital und unabhängig von Beitragsmitteilungen bereitzustellen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R000100 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 5 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Deutsche Gesellschaft für Nephrologie e. V. (DGfN) | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die DGfN sieht Nachbesserungsbedarf: insbesondere muss bei der Spenderselektion präzisiert werden. Die Forderung, dass ein Lebendspender nicht akzeptiert wird, wenn er „über das OP-Risiko hinaus gefährdet“ wird, steht im Widerspruch zur ebenfalls geforderten umfassenden Risikoaufklärung, die ausdrücklich auch mittelbare Folgen und Spätfolgen umfasst. Zudem müssen die im Zusammenhang mit der Lebendspende erhobenen Daten einer wissenschaftlichen Auswertung zugänglich gemacht werden, idealerweise in Zusammenarbeit mit bestehenden Registern.

Lobbyregister-Nr.: R000091 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66311

Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie (DGPM) e.V. | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Präzisierung der Anforderungen der Qualifikation der unabhängigen sachverständigen Person in der Lebendspendekommission: Die Begrifflichkeit der verschiedener Qualifikationen erscheinen in Teilen veraltet und unvollständig. Diplompsychologinnen und -psychologen sind per Definition nicht automatisch psychotherapeutisch qualifiziert. Darüber hinaus fehlen Fachärztinnen oder Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in der Aufzählung. Aus unserer Sicht scheint somit auch in diesem Kontext die Verwendung der Begrifflichkeit und der Definition eines Mental Health Professionals sinnvoll, um eine eindeutige Definition herbeizuführen.

Lobbyregister-Nr.: R001117 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65044

Hermann Drummer | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Prüfung, inwieweit die Zahl der Organ- und Gewebsspenden erhöht werden kann.

Lobbyregister-Nr.: R000135 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 64265

Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V. | 03.02.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Zielsetzung der Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V.: Verhinderung der Zulassung anonymer Organlebendspenden. Erhaltung des Subsidiaritätsprinzips bei der Organlebendspende. Stärkung des Schutzes der Organlebendspender durch schonungslose Aufklärung, Unterstützung durch neutrale Ansprechpartner. Verbesserung der sozialrechtlichen Absicherung der Organlebendspender.

Lobbyregister-Nr.: R007317 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 71665

Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Übermittlung der Organspendeunterlagen sollte auch auf elektronischem Wege erfolgen können. Die Regelungen zur Überkreuzlebendnierenspende, insbesondere zur Lebendspendekommission, sollten zum Schutz von Spendern und Empfängern überarbeitet werden. Die Einrichtung einer nicht gerichteten anonymen Lebendnierenspende wird kritisch bewertet. Die Qualitätssicherung für die Lebendspende sollte erweitert werden.

Lobbyregister-Nr.: R000815 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70205

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:14.01.2026
Erste Beratung:30.01.2026
Drucksache:21/3619 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Gesundheit28.01.2026Anhörungsbeschluss
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:638/25
Eingang im Bundesrat:07.11.2025
Erster Durchgang:29.12.2025
Status Bundesrat:Beraten