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2. Änderung des Europol-Gesetzes

Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Zweites Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes
Initiator:Bundesministerium des Inneren
Status:In der Ausschussberatung
(2./3. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche)
Letzte Änderung:04.12.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/2373 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/3121 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Trojanercheck:
Verknüpfungen:Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode: Entwurf 20. Legislaturperiode
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des deutschen Europol-Gesetzes an die geänderte Europol-Verordnung (EU) 2022/991. Damit werden die Zuständigkeiten und Befugnisse der deutschen Behörden (Bund und Länder) bei der Zusammenarbeit mit Europol an das neue EU-Recht angepasst. Die Lösung besteht in der Änderung des Europol-Gesetzes, insbesondere bei der Übermittlung und dem Zugriff auf Informationen sowie bei der Datenschutzaufsicht. Der Gesetzentwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern
 
Hintergrund:  
Es wird als Hintergrund genannt, dass die EU-Verordnung (EU) 2022/991 am 28. Juni 2022 in Kraft getreten ist und die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Rolle von Europol in Forschung und Innovation neu regelt. Das deutsche Europol-Gesetz muss deshalb angepasst werden, um innerstaatlich die Zuständigkeiten und Abläufe zwischen den beteiligten Behörden zu klären. Eine Vorgeschichte oder weitere Hintergrundinformationen werden nicht ausführlich dargestellt. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung kann ein geringfügig erhöhter, aber nicht quantifizierbarer Vollzugsaufwand entstehen, der jedoch durch die Reduzierung des Aufwands für eigene Analysen und Speicherungen vollständig kompensiert werden dürfte. Es werden keine Einnahmen erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttretensdatum. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf sieht keine Befristung vor, da der Änderungsbedarf aus dauerhaftem EU-Recht folgt. Eine Evaluierung des Erfüllungsaufwands ist spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten vorgesehen, insbesondere hinsichtlich möglicher unbeabsichtigter Nebenwirkungen und der Praktikabilität. Es werden keine Auswirkungen auf Verbraucher, gesellschaftspolitische oder demografische Aspekte sowie auf das Preisniveau erwartet. Der Entwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Es gibt keine Hinweise auf besondere Eilbedürftigkeit. Interessenvertreter haben nicht wesentlich zum Inhalt beigetragen. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten: 
 
- Erweiterung des Kreises der berechtigten Behörden für den Datenaustausch mit Europol, insbesondere um weitere Behörden des Zolls (z. B. Finanzkontrolle Schwarzarbeit) und Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung (z. B. Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung). 
- Klarstellung, dass vom Bundeskriminalamt als nationale Stelle für Europol empfangene Daten nur im Rahmen nationaler Verwendungsbeschränkungen (z. B. Datenschutz, Steuergeheimnis) anderweitig genutzt werden dürfen. 
- Anpassung der Regelungen zum Datenaustausch und zur Zusammenarbeit mit Europol, insbesondere Erweiterung der Übermittlungsmöglichkeiten auf neue Zwecke und neue Rechtsgrundlagen der Europol-Verordnung (z. B. operative Analyse, Unterstützung laufender Ermittlungen). 
- Erweiterung des Zugriffs der berechtigten Behörden auf bei Europol gespeicherte Informationen, auch im Rahmen neuer Zugriffsmöglichkeiten für gemeinsame operative Analysen. 
- Klarstellung, dass die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Übermittlung und den Zugriff auf personenbezogene Daten an bzw. bei Europol sich nach den jeweils einschlägigen nationalen Fachgesetzen richten. 
- Anpassung der Regelungen zur nationalen Kontrollbehörde und zur Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten entsprechend den geänderten Vorgaben der Europol-Verordnung. 
- Streichung von Vorschriften, die durch die Änderungen der Europol-Verordnung obsolet geworden sind (z. B. Beirat für die Zusammenarbeit, Haftungsregelungen).

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:16.07.2025
Datum Kabinettsbeschluss:03.09.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Die Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation (Europol-Verordnung) ist am 28. Juni 2022 in Kraft getreten.  
 
Infolgedessen sind die Vorschriften des Europol-Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, soweit sie sich auf geänderte, aufgehobene oder neu eingefügte Regelungen der Europol-Verordnung beziehen, anzupassen.“

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:22.10.2025
Erste Beratung:06.11.2025
Drucksache:21/2373 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/3121 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

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AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union03.12.2025Ergänzung
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz03.12.2025Tagesordnung
Innenausschuss03.12.2025Tagesordnung
Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Der federführende Ausschuss war der Innenausschuss (4. Ausschuss). Mitberatende Ausschüsse waren der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sowie der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union. 
 
Beschlussempfehlung:  
Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses lautet, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2373 unverändert anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Die Fraktionen AfD und Die Linke stimmten dagegen, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN enthielt sich. Ein Entschließungsantrag wird nicht erwähnt. 
 
Änderungen:  
Es wurden keine Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen; der Gesetzentwurf soll in unveränderter Fassung angenommen werden. Die Empfehlung bezieht sich ausschließlich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf. 
 
Begründung:  
Die Anpassung des Europol-Gesetzes ist notwendig, weil die EU-Verordnung (EU) 2022/991 neue Vorgaben für die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien macht. Das deutsche Europol-Gesetz muss entsprechend angepasst werden, um innerstaatlich die Zusammenarbeit und Zuständigkeiten zu regeln. Es wird betont, dass für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht. Für die Verwaltung entsteht zwar ein erhöhter Vollzugsaufwand durch die neuen Möglichkeiten zur Informationsübermittlung und -speicherung, dieser wird aber durch eine gleichzeitige Reduzierung an anderer Stelle kompensiert. Ein Mehrbedarf an Personal- und Sachmitteln wäre gegebenenfalls gegenzufinanzieren. 
 
Statements der Fraktionen:  
Keine Angaben. (Im Text sind keine spezifischen Statements der Fraktionen enthalten, sondern nur das jeweilige Abstimmungsverhalten.)

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:431/25
Eingang im Bundesrat:05.09.2025
Erster Durchgang:17.10.2025
Status Bundesrat:Beraten