Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen |
| Initiator: | BMUKN |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen |
| Letzte Änderung: | 26.01.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2024/1785, die die Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU) und die Deponierichtlinie (1999/31/EG) ändert. Ziel ist die Verbesserung der Umweltleistung und die Förderung eines tiefgreifenden industriellen Wandels in Industrieanlagen, insbesondere durch die Einführung von Umweltmanagementsystemen, strengere Emissionsgrenzwerte, Transformationspläne, Anforderungen an Ressourceneffizienz sowie einen verbesserten Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Die Lösung besteht in Änderungen verschiedener deutscher Gesetze (u.a. Bundes-Immissionsschutzgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Bundesberggesetz). Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf setzt eine EU-Richtlinie um, die am 4. August 2024 in Kraft getreten ist und bis zum 1. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, die Umweltleistung von Industrieanlagen zu verbessern, die Transformation zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu unterstützen und die Öffentlichkeit besser zu informieren. Für Tierhaltungsanlagen werden spezielle Betriebsvorschriften durch die EU-Kommission bis zum 1. September 2026 erarbeitet; für diesen Bereich gelten längere Übergangsfristen.
Kosten:
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Für die Wirtschaft entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 326.000 Euro, ausschließlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Für die Länder entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 1,8 Millionen Euro. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Aufwand. Es werden keine Einnahmen für Bund oder Länder erwartet. Auswirkungen auf Preise oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Inkrafttreten:
Keine konkreten Angaben zum Inkrafttreten im Text. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
- Es bestehen keine Alternativen zur Umsetzung, da es sich um eine verpflichtende EU-Richtlinie handelt.
- Das Gesetz ist nicht befristet.
- Eine Evaluierung ist vorgesehen, bleibt aber dem weiteren Gesetzgebungsprozess vorbehalten.
- Der Entwurf enthält zahlreiche Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung und Digitalisierung, etwa die Möglichkeit elektronischer Genehmigungsverfahren.
- Die Regelungen stehen im Einklang mit den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und den UN-Nachhaltigkeitszielen (SDGs).
- Der Gesetzentwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
- Auswirkungen auf Gleichstellung, Demografie oder Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten.
- Der Entwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet, muss aber fristgerecht die EU-Vorgaben umsetzen.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig und verständlich zusammengefasst:
- Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie (IED) in deutsches Recht, insbesondere im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Bundesberggesetz (BBergG).
- Erweiterung der Ziele des BImSchG um Ressourceneffizienz, Kreislaufwirtschaft und Dekarbonisierung.
- Anpassung und Erweiterung der Definitionen zu Stand der Technik, besten verfügbaren Techniken (BVT), Zukunftstechniken, Umweltleistungswerten und Umweltmanagementsystemen.
- Einführung verbindlicher Umweltleistungsgrenzwerte und Orientierungswerte für die Umweltleistung (z.B. für Ressourcenverbrauch, Abfallaufkommen, Wasserverbrauch).
- Neue Betreiberpflichten für Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie:
- Effiziente Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar.
- Effiziente Nutzung materieller Ressourcen und Wasser, einschließlich Wiederverwendung.
- Einführung und dauerhafte Umsetzung eines Umweltmanagementsystems.
- Neue Anforderungen an die Genehmigung modularer Anlagen (klare Regelungen zur Rahmengenehmigung und Verschaltung modularer Prozesseinheiten).
- Einführung und Bündelung von Verordnungsermächtigungen für Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (z.B. zu Ressourceneinsatz, Umweltleistungsgrenzwerten, Messverpflichtungen).
- Anpassung der Genehmigungs- und Überwachungsverfahren:
- Verpflichtung zur Veröffentlichung relevanter Genehmigungsunterlagen und Überwachungsergebnisse im Internet.
- Einführung von Systemen für elektronische Genehmigungsverfahren.
- Erweiterte Öffentlichkeitsbeteiligung bei Anpassungen an neue BVT-Schlussfolgerungen.
- Neue und angepasste Ausnahmeregelungen:
- Möglichkeit, von Emissions- und Umweltleistungsgrenzwerten abzuweichen, wenn dies technisch oder wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre.
- Sonderregelungen für die Erprobung von Zukunftstechniken (zeitlich befristete Ausnahmen).
- Regelungen zur tiefgreifenden industriellen Transformation:
- Fristverlängerungen für die Einhaltung neuer Anforderungen, wenn Anlagen umfassend modernisiert oder ersetzt werden, um erhebliche Emissionsminderungen zu erreichen.
- Überwachung der Immissionskonzentration:
- Verpflichtung zur Bewertung und ggf. Überwachung der Schadstoffkonzentration im Aufnahmemilieu, insbesondere bei Ausnahmen von Grenzwerten.
- Einführung eines Schadensersatzanspruchs bei Gesundheitsschäden infolge von Verstößen gegen Betreiberpflichten.
- Einführung umsatzbezogener Bußgelder für schwerwiegende Verstöße gegen die Industrieemissionsrichtlinie.
- Anpassungen im Wasserrecht:
- Einführung spezieller Regelungen für Abwasser aus Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie.
- Verpflichtung zur Festlegung von Umweltleistungsgrenzwerten für Wasser.
- Neue Anforderungen an Indirekteinleitungen und Abwasserbehandlungsanlagen.
- Anpassungen im Kreislaufwirtschafts- und Bergrecht:
- Einführung von Betreiberpflichten und Umweltmanagementsystemen für Deponien und bestimmte bergbauliche Tätigkeiten.
- Schadensersatzregelungen und Sanktionen für Verstöße.
- Änderungen im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG):
- Anpassung der Schwellenwerte und Prüfpflichten für verschiedene Anlagentypen, teilweise Ersetzung der generellen UVP-Pflicht durch Einzelfallprüfungen.
- Digitalisierung und Vereinfachung von Verwaltungsverfahren, u.a. durch elektronische Kommunikation und digitale Antragsverfahren.
- Einführung und Anpassung von Übergangsregelungen für Bestandsanlagen und neue Anlagentypen, insbesondere für neue Tätigkeiten, die erstmals unter die Industrieemissionsrichtlinie fallen.
Diese Maßnahmen dienen der umfassenden Anpassung des deutschen Umweltrechts an die neuen europäischen Vorgaben zur Industrieemissionsminderung, Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft.
| Datum erster Entwurf: | 16.07.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 21.01.2026 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Die Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien ist am 4. August 2024 in Kraft getreten. Die Änderungsrichtlinie zielt insbesondere auf eine Verbesserung der Umweltleistung und einen tiefgreifenden industriellen Wandel der erfassten Industrieanlagen ab. Dementsprechend enthält die Änderungsrichtlinie die Grundpflicht für Betreiber von Anlagen nach Anhang I der Industrieemissions-Richtlinie, ein Umweltmanagementsystem einzurichten und zu betreiben und Transformationspläne in ihr Umweltmanagementsystem aufzunehmen. Darüber hinaus sieht die Änderungsrichtlinie höhere Anforderungen bei der Umsetzung von BVT (Beste Verfügbare Techniken)- Schlussfolgerungen vor, regelt andererseits aber auch neue Ausnahmetatbestände für die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte und weniger strenger Umsetzungsfristen. Außerdem regelt die Richtlinie nunmehr auch Anforderungen an die Umweltleistung, also an das Verbrauchsniveau und die Ressourceneffizienz in Bezug auf Materialien, Wasser und Energie. Schließlich wird der Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen weiter erleichtert. Die Richtlinie ist bis zum 1. Juli 2026 umzusetzen. Für Tierhaltungsanlagen werden die wesentlichen Anforderungen durch einheitliche Betriebsvorschriften festgelegt, die in einem von der Europäischen Kommission organisierten Informationsaustausch bis zum 1. September 2026 erstellt werden. Für diesen Bereich gelten längere Übergangsfristen (4 bis 6 Jahre nach Veröffentlichung der Betriebsvorschriften).“
Exekutiver Fußabdruck laut BMUKN:
„Mit Wirkung ab dem 1. Juni 2024 ist bei Gesetzesentwürfen der Bundesregierung darzu-stellen, inwieweit Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzesentwurfs beigetragen haben („Exekutiver Fußab-
druck“). Angaben sind nur für solche Einflussnahmen zu machen, die ab diesem Zeitpunkt erfolgt sind.
Eine Änderung des Gesetzesentwurfs auf Basis von Stellungnahmen von Interessensver-treterinnen und Interessensvertretern oder beauftragter Dritter ist nicht erfolgt. 63.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
„Durch eine Anpassung der 4. BImSchV wird es obenstehenden Firmen möglich sein, mehr Pyrolyseanlagen für den Einsatz von Biomasse zu errichten. Dies wirkt sich unmittelbar positiv auf das Gesamtsteueraufkommen der Bundesrepublik Deutschland aus und ist im Hinblick der Erhöhung von wirtschaftlichen Tätigkeiten, mit dem Ziel des Umwelt- und Ressourcenschutzes, zu beachten und politisch zu fördern.“
Die Stellungnahme des Borowski - Büro für Umwelt und Energie bezieht sich auf die Novelle der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV) im Rahmen der Umsetzung der novellierten Industrieemissions-Richtlinie (IE-Richtlinie). Zentrale Punkte sind die Unterscheidung zwischen Brennstoffwärmeleistung und Feuerungswärmeleistung bei Pyrolyseanlagen sowie die Empfehlung, die Genehmigungsschwelle für Pyrolyseanlagen von 100 kW auf 1 MW Feuerungswärmeleistung anzuheben. Die Stellungnahme erläutert, dass Pyrolyseanlagen anders als Biomassekessel funktionieren, da ein erheblicher Teil der Energie im Produkt Pflanzenkohle gebunden bleibt und nicht verbrannt wird. Es wird betont, dass die aktuelle Schwelle von 100 kW für Pyrolyseanlagen in Deutschland nicht praxisrelevant ist und eine Anhebung die wirtschaftliche Entwicklung und den Umweltschutz fördern würde. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die technische Abgrenzung und Definition der Feuerungswärmeleistung bei Pyrolyseanlagen, 2) die Argumentation für eine Anhebung der Genehmigungsschwelle auf 1 MW, und 3) die wirtschaftliche Bedeutung und Marktübersicht der Pyrolysebranche in Deutschland.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Angesichts der Vielzahl der Einzelgesetze und -verordnungen, der Vielzahl der zu ändernden Gesetze und Verordnungen und des insbesondere im Bereich des Bundes-Immissionsschutzrechts hohen Regelungsumfangs, ist auch die erneute Anhörungsfrist von 4 Wochen als viel zu kurz zu kritisieren. Der Zeitdruck ist schon angesichts der Umsetzungsfrist 01.07.2026 nicht nachvollziehbar.“
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert sich zum Entwurf eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten Industrieemissions-Richtlinie (IE-Richtlinie, 2010/75/EU, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/1785). Die BRAK kritisiert insbesondere die sehr kurzen Fristen für die Verbändebeteiligung und die hohe Komplexität der Gesetzesänderungen, die zahlreiche Fachgesetze betreffen (u.a. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Bundesberggesetz (BBergG), Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG)). Sie bemängelt, dass viele neue Definitionen und Betreiberpflichten unklar, schwer verständlich und in der Praxis kaum vollzugstauglich sind, was zu Rechtsunsicherheit führen kann. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die neuen Legaldefinitionen und Betreiberpflichten im BImSchG, die als zu unbestimmt und nicht praxistauglich bewertet werden; 2) Die Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen (beste verfügbare Techniken) und die damit verbundenen Unsicherheiten für Genehmigungsbehörden und Betreiber; 3) Die Auswirkungen auf Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit durch die geplante Reduzierung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und vereinfachte Genehmigungsverfahren. Die BRAK fordert klarere Regelungen, längere Fristen für Stellungnahmen und Übergangsregelungen für laufende Verfahren.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorgelegten neuen Anforderungen schädigen hingegen den Wirtschaftsstandort Deutschland und verteuern die Kosten der Entsorgung ohne irgendeinen Nutzen.“
Der Bundesverband Altöl e.V. äußert sich kritisch zum Referentenentwurf der 45. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV), die im Zuge der Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie (IED) in nationales Recht eingeführt werden soll. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die verpflichtende Einführung eines Umweltmanagementsystems (UMS) für alle IED-Anlagen, wie im Entwurf vorgesehen, insbesondere für kleinere Anlagen einen unverhältnismäßig hohen bürokratischen und finanziellen Aufwand bedeutet. Bereits jetzt bestehen zahlreiche Berichtspflichten, sodass die zusätzlichen Anforderungen – wie etwa eine Zertifizierung nach ISO 14001 oder EMAS, inklusive standortspezifischer Analysen, Zielplanungen und regelmäßiger Audits – keinen erkennbaren Mehrwert bringen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Vielzahl und der Umfang bestehender Berichtspflichten, 2) die fehlende Verhältnismäßigkeit der neuen Anforderungen für kleine Anlagen und 3) die Empfehlung, den Anwendungsbereich der Verordnung einzuschränken oder Ausnahmeregelungen zu nutzen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000757 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 714977326537-17 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Gesetzes- und Verordnungsentwürfe werden vom BBU wegen der gravierenden Einschränkungen demokratischer Partizipationsrechte der Bevölkerung und des damit verbundenen massiven Demokratieabbaus abgelehnt.“
Der Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU) lehnt den Entwurf eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten Industrieemissions-Richtlinie (IE-Richtlinie) ab. Hauptkritikpunkte sind die gravierende Einschränkung demokratischer Beteiligungsrechte der Bevölkerung im Genehmigungsverfahren für Industrieanlagen und die damit verbundene Schwächung des Umweltschutzes. Besonders problematisch sieht der BBU die geplanten Änderungen der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV), durch die für viele Anlagen keine formalen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung mehr erforderlich wären. Dies betrifft auch Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid (CO2) im Rahmen von Carbon Capture and Storage (CCS), was laut BBU erhebliche Transparenzdefizite und Risiken für Umwelt und Bevölkerung birgt. Der Verband kritisiert zudem, dass die neuen Mengenschwellen für gefährliche Stoffe wie Chlor oder entzündbare Flüssigkeiten nicht dem tatsächlichen Gefahrenpotenzial entsprechen und die Öffentlichkeit von wichtigen Entscheidungsprozessen ausgeschlossen wird. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1. Der Abbau von Partizipationsrechten und die Schwächung der demokratischen Kontrolle, 2. Die unzureichende Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials bei der Festlegung von Mengenschwellen für gefährliche Stoffe, 3. Die fehlende Transparenz und Beteiligung bei Genehmigungsverfahren für CO2-Abscheideanlagen im Rahmen von CCS.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir empfehlen die explizite gesetzliche Verankerung dieser Frist, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden und zu verhindern, dass sich Verpflichtungen aus der Publikation von BVT-Schlussfolgerungen unmittelbar und überraschend für Betreiber ergeben.“
Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V. (BDE) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie (IED) und unterstützt ausdrücklich die Stellungnahmen des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI). Der BDE hebt mehrere zentrale Punkte hervor: (1) Die Transparenz und Qualität der Anhörung wird bemängelt, da Änderungen im Entwurf nicht kenntlich gemacht wurden und die Frist ungünstig gewählt war. (2) Die vierjährige Übergangsfrist für bestehende Anlagen bei neuen Anforderungen aus sogenannten BVT-Schlussfolgerungen (Beste verfügbare Techniken) soll gesetzlich klargestellt werden, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden. (3) Die Anforderungen an Nachweise für Umweltmanagementsysteme (z.B. EMAS, ISO 14001) sollen praxisgerecht gestaltet und keine zusätzlichen Zertifikate gefordert werden. Besonders ausführlich thematisiert werden die gesetzliche Verankerung der Übergangsfrist für BVT-Schlussfolgerungen, die finanzielle Belastung durch Untersuchungs- und Überwachungsauflagen sowie die Gleichstellung verschiedener Umweltzertifizierungen. Der BDE fordert zudem, dass Ausnahmeregelungen aus der EU-Richtlinie vollständig ins nationale Recht übernommen werden und Kostenregelungen für Betreiber verhältnismäßig ausgestaltet werden.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Unsere Hauptforderung lautet deshalb: 1:1-Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie in deutsches Recht! Keine darüber hinaus gehenden nationalen Anforderungen. Keine dadurch entstehenden neuen Bürokratiebelastungen. Kein Beharren auf obsoleten Regelungen.“
Die Stellungnahme des Bundesverbandes der Deutschen Gießerei-Industrie (BDG) bezieht sich auf die überarbeiteten Entwürfe des Artikelgesetzes und der Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie (IED) in deutsches Recht. Die BDG betont die Bedeutung der Gießerei-Industrie als mittelständisch geprägte Branche mit rund 70.000 Beschäftigten und hebt hervor, dass die Branche bereits hohe Standards bei Energie- und Materialeffizienz sowie Kreislaufwirtschaft (Circular Economy) erfüllt. Der Verband fordert eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie ohne zusätzliche nationale Anforderungen oder Bürokratie. Besonders kritisch sieht der BDG die geplanten Verschärfungen und zusätzlichen Berichtspflichten, die über die EU-Vorgaben hinausgehen und zu erheblichen administrativen und finanziellen Belastungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) führen würden. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit klarer und praktikabler Ausnahmeregelungen für Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsanforderungen, insbesondere für Bestandsanlagen; 2) Die Forderung nach Bürokratieabbau, etwa durch die Streichung nationaler Berichtspflichten (z.B. 11. BImSchV und §27 BImSchG) zugunsten des neuen EU-Industrieemissionsportals; 3) Die Kritik an zusätzlichen Anforderungen und Nachweispflichten im Umweltmanagement, die über die IED hinausgehen und insbesondere KMU unverhältnismäßig belasten würden.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Entwurf geht in vielen Teilen weit über eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen hinaus, führt zu neuer Bürokratie sowie zusätzlichen Kosten für die Betreiber. Aus Sicht des BDI bedarf der Entwurf daher einer deutlichen Überarbeitung.“
Die Stellungnahme des Bundesverbands der Deutschen Industrie e.V. (BDI) befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Mantelverordnung zur Umsetzung der überarbeiteten EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED) in deutsches Recht. Der BDI kritisiert, dass der Entwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU KN) über die europarechtlichen Vorgaben hinausgeht und dadurch zusätzliche Bürokratie und Kosten für die Betreiber von Industrieanlagen verursacht. Der Verband fordert eine '1:1-Umsetzung' der IED, also eine möglichst wortgetreue und schlanke Übernahme der EU-Richtlinie ohne nationale Verschärfungen. Besonders ausführlich behandelt werden die Themen Entbürokratisierung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren, die Ausgestaltung des Umweltmanagementsystems (UMS) sowie die Anforderungen an das Chemikalienverzeichnis. Der BDI spricht sich gegen zusätzliche nationale Anforderungen aus, die über das EU-Recht hinausgehen, etwa bei der Einführung neuer Zertifikate oder bei der Risikobewertung von Chemikalien. Die Stellungnahme enthält zahlreiche konkrete Änderungsvorschläge zu einzelnen Paragraphen und Verordnungen, um die Umsetzung für Unternehmen praktikabler zu gestalten und unnötige Belastungen zu vermeiden. Besonders hervorgehobene Aspekte: 1. Die Forderung nach einer schlanken, bürokratiearmen 1:1-Umsetzung der IED ohne zusätzliche nationale Verschärfungen. 2. Ausführliche Kritik und Änderungsvorschläge zum Umweltmanagementsystem, insbesondere zur Vermeidung zusätzlicher Zertifikate und zur Integration bestehender Systeme wie ISO 14001 oder EMAS. 3. Ausführliche Stellungnahme zu den Anforderungen an das Chemikalienverzeichnis und die Risikobewertung, mit dem Ziel, Doppelregulierungen und zusätzliche Kosten zu vermeiden.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000534 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die neuen Regelungen der IED führen schon bei einer 1:1-Umsetzung zu einem erheblichen finanziellen Mehraufwand und zusätzlicher Bürokratie für die Betreiber von tausenden Industrieanlagen. Diese nationalen Vorschläge verursachen zusätzliche Kosten und administrative Pflichten für Unternehmen, ohne dass hierfür eine europarechtliche Notwendigkeit besteht.“
Die Stellungnahme des Bundesverbands der Deutschen Industrie e.V. (BDI) befasst sich mit der geplanten Umsetzung der novellierten EU-Industrieemissionsrichtlinie (IED) in deutsches Recht, insbesondere im Wasserrecht (Wasserhaushaltsgesetz, WHG, und Abwasserverordnung). Der BDI kritisiert, dass der Gesetzentwurf über die europäischen Vorgaben hinausgeht und dadurch erhebliche zusätzliche Kosten und Bürokratie für Industrieunternehmen verursacht. Er fordert eine 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, und warnt vor Wettbewerbsnachteilen für den Industriestandort Deutschland. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die vollständige Umsetzung aller in der IED vorgesehenen Ausnahmetatbestände ins deutsche Recht, auch für Nicht-IED-Anlagen und mit besonderem Fokus auf das Wasserrecht; 2) Die Ablehnung zusätzlicher nationaler Anforderungen, die über die EU-Vorgaben hinausgehen, um unnötige Bürokratie und Belastungen für Unternehmen zu vermeiden; 3) Die Notwendigkeit klarer, rechtssicherer und praktikabler Regelungen für Ausnahmen, Fristen und Genehmigungsverfahren, um Planungs- und Investitionssicherheit zu gewährleisten. Fachbegriffe werden erläutert: IED steht für Industrieemissionsrichtlinie, BVT für Beste Verfügbare Techniken (englisch: BAT), BREF sind die zugehörigen Referenzdokumente, BAT-AEL sind die damit verbundenen Emissionsgrenzwerte. Der BDI fordert außerdem eine stärkere Einbindung der Industrie bei der Ausgestaltung von Durchführungsrechtsakten und eine Überarbeitung der EU-Wasserrahmenrichtlinie.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000534 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Entwurf geht in vielen Teilen über eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen hinaus, führt zu neuer Bürokratie sowie zusätzlichen Kosten für die Betreiber. Aus Sicht des BDI bedarf der Entwurf daher einer deutlichen Überarbeitung.“
Die Stellungnahme des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) befasst sich mit dem deutschen Gesetzentwurf zur Umsetzung der novellierten EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED). Der BDI kritisiert, dass der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUKN) über die von der EU geforderte 1:1-Umsetzung hinausgeht und dadurch erhebliche zusätzliche Kosten und Bürokratie für Unternehmen verursacht. Der Verband fordert eine möglichst schlanke und unbürokratische Umsetzung der IED, die Nutzung aller europarechtlichen Spielräume und die Vermeidung nationaler Verschärfungen, die nicht zwingend erforderlich sind. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Notwendigkeit einer 1:1-Umsetzung der IED ohne zusätzliche nationale Auflagen, (2) die Forderung nach weiteren Maßnahmen zur Entbürokratisierung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren, sowie (3) die vollständige Übernahme aller in der IED vorgesehenen Ausnahmetatbestände in das deutsche Recht. Der BDI warnt zudem vor negativen Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie und sieht die Gefahr, dass Unternehmen Investitionen ins Ausland verlagern könnten, wenn die Umsetzung zu aufwendig wird. Fachbegriffe wie BVT (Beste verfügbare Techniken) und BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) werden erläutert und als zentrale Regelungsbereiche identifiziert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000534 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die neuen Regelungen der IED führen noch einmal zu einem erheblichen finanziellen Mehraufwand und zusätzlicher Bürokratie für die Unternehmen der deutschen Kalkindustrie.“
Der Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e.V. (BVK) äußert sich kritisch zur Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten IED-Richtlinie (Industrieemissionsrichtlinie). Die Stellungnahme betont, dass die neuen Regelungen zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen und zusätzlicher Bürokratie für die Kalkindustrie führen. Besonders kritisiert wird, dass der deutsche Gesetzentwurf über die europäischen Vorgaben hinausgeht (keine 1:1-Umsetzung), was zu Wettbewerbsnachteilen im europäischen Vergleich führe. Der BVK fordert eine reine Übernahme der EU-Vorgaben ohne zusätzliche nationale Verschärfungen, eine Anhebung der Schwellenwerte für Genehmigungsverfahren bei Steinbrüchen, eine effiziente und unbürokratische Einführung von Umweltmanagementsystemen (UMS) sowie eine Klarstellung, dass nur neue europäische Vorgaben für das UMS verbindlich sein sollen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Forderung nach einer 1:1-Umsetzung der europäischen Richtlinie ohne zusätzliche nationale Anforderungen, 2) die Einführung und Ausgestaltung von Umweltmanagementsystemen inklusive Übergangsregelungen und Vermeidung von Doppelregelungen, 3) die Veröffentlichungspflichten für UMS und deren Begrenzung auf IED-Anlagen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001630 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die neuen Regelungen der IED führen noch einmal zu einem erheblichen finanziellen Mehraufwand und zusätzlicher Bürokratie für die Unternehmen der deutschen Kalkindustrie.“
Der Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e.V. (BVK) äußert sich kritisch zum Artikelgesetz zur Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie (IED). Die Stellungnahme betont, dass die neuen Regelungen zu erheblichen Mehrkosten und zusätzlicher Bürokratie für die Kalkindustrie führen werden. Der Verband kritisiert insbesondere, dass der Gesetzentwurf über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinausgeht und dadurch Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen im europäischen Vergleich entstehen. Der BVK fordert eine 1:1-Umsetzung der IED, die vollständige Übernahme aller Ausnahmetatbestände ins deutsche Recht, eine nachvollziehbare und begründete Festlegung von Emissionsgrenzwerten, den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei der Veröffentlichung von Emissionsdaten sowie die Anpassung des Umfangs von Umweltmanagementsystemen an die Komplexität der jeweiligen Anlage. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die vollständige Übernahme der Ausnahmeregelungen der IED, (2) die Begründungspflicht bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten und (3) der Schutz von Geschäftsgeheimnissen bei der Veröffentlichung von Umweltdaten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.01.2025
Lobbyregister-Nr.: R001630 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der BDEW begrüßt die Absicht des BMUKN, die neuen europäischen Regelungen 1:1 umzusetzen, weist jedoch darauf hin, dass weiterhin erheblicher und bedeutsamer Anpassungs- und Änderungsbedarf besteht, insbesondere bei den Übergangsregelungen sowie in den neuen wasserrechtlichen Bestimmungen, um Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und eine schlanke bürokratiearme Umsetzung der IED zu erreichen.“
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) nimmt Stellung zum Zweiten Referentenentwurf zur Umsetzung der novellierten Industrieemissions-Richtlinie (IED) durch ein Artikelgesetz und eine Mantelverordnung. Die IED regelt die Zulassung und den Betrieb großer Industrieanlagen und sieht strengere Genehmigungsauflagen, verbindliche Umweltleistungswerte und verpflichtende Umweltmanagementsysteme vor. Der BDEW begrüßt die 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben und die Berücksichtigung von Ergebnissen der ersten Verbändeanhörung, sieht aber weiterhin erheblichen Anpassungsbedarf, insbesondere bei Übergangsregelungen und wasserrechtlichen Bestimmungen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Forderung nach einer bürokratiearmen Umsetzung ohne zusätzliche nationale Anforderungen (keine 'Übererfüllung'), 2) die Notwendigkeit klarer und praktikabler Ausnahmeregelungen bei Emissions- und Umweltleistungswerten, insbesondere für bestehende Anlagen und in Krisensituationen, 3) die Anpassung und Vereinfachung wasserrechtlicher Verfahren, etwa durch Anzeigepflichten statt Erlaubnispflichten für geringfügige Änderungen. Der BDEW fordert zudem, bestehende Management- und Berichtssysteme (wie EMAS, ISO 14001/50001, CSRD) für die neuen Anforderungen zu nutzen, um Doppelarbeit zu vermeiden. Die Stellungnahme ist insgesamt konstruktiv-kritisch und legt Wert auf eine praxisnahe, rechtssichere und wirtschaftlich tragfähige Umsetzung der IED.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000888 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 20457441380-38 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Somit ist eine Gleichstellung von Stellen und Sachverständigen sachgerecht und im Sinne der Gleichbehandlung geboten.“
Der Bundesverband der Messstellen für Umwelt- und Arbeitsschutz e.V. (BUA) begrüßt grundsätzlich die vorgesehenen Änderungen zur Anpassung der 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) im Rahmen der Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie). Der Verband erneuert jedoch seine Forderung, dass nicht nur Gutachten von Sachverständigen, sondern auch solche von sogenannten 'Stellen' (juristische Personen oder Personengesellschaften, die nach § 29b BImSchG bekanntgegeben sind) als gleichwertige Sachverständigengutachten anerkannt werden. Bisher werden Gutachten von Stellen lediglich als sonstige Unterlagen behandelt, obwohl die Anforderungen an diese – insbesondere nach der 41. BImSchV (Bekanntgabeverordnung) – mindestens ebenso hoch oder höher sind als an Einzel-Sachverständige. Der BUA argumentiert, dass eine Gleichstellung zu einer Beschleunigung und Deregulierung von Genehmigungsverfahren führen und die Gleichbehandlung sicherstellen würde. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der rechtlichen Anforderungen an Stellen und Sachverständige, (2) die Qualitätssicherung und Akkreditierung von Stellen, und (3) die Auswirkungen auf die Praxis der Genehmigungsverfahren.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 11.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir erkennen ungeachtet dieser Kritik die Verbesserungen gegenüber dem vorherigen Entwurf ausdrücklich an, sehen aber in den für uns wesentlichen Punkten keine nachhaltige Änderung der kritisierten Regelungen.“
Der Bundesverband Deutscher Sonderabfallverbrennungsanlagen e.V. (BDSAV) nimmt Stellung zu den Entwürfen eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung zur Umsetzung der IED-Richtlinie (Industrieemissionsrichtlinie der EU). Der Verband erkennt Verbesserungen gegenüber dem ersten Entwurf an, sieht jedoch weiterhin wesentliche Kritikpunkte, insbesondere bei den Regelungen zum Schadensersatz, der Bürokratie durch die neue 45. BImSchV (Bundes-Immissionsschutzverordnung), den Übergangsregelungen sowie dem Chemikalienverzeichnis. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Anforderungen an das Umweltmanagementsystem (UMS) und die Forderung, sich auf bestehende Standards wie ISO 14001 oder EMAS zu beschränken, ohne zusätzliche nationale Anforderungen; 2) Die Veröffentlichungspflichten und die Problematik konsolidierter Genehmigungsauflagen, die zu erheblichem bürokratischen Aufwand führen würden; 3) Die Kritik am Chemikalienverzeichnis, das aus Sicht des BDSAV bereits durch bestehende nationale Vorschriften abgedeckt ist und nicht durch zusätzliche nationale Anforderungen verschärft werden sollte. Der Verband fordert eine 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben ohne zusätzliche Bürokratie und Kosten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die nationalen Umsetzungsvorschläge, die das BMUKN jetzt vorgelegt hat, entsprechen nicht der angekündigten 1:1-Umsetzung der IED, sondern gehen in vielen Bereichen zu Lasten der betroffenen Unternehmen darüber hinaus.“
Die Stellungnahme des Bundesverbands Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. (BVEG) befasst sich mit dem Entwurf eines Artikelgesetzes und einer Mantelverordnung zur Umsetzung der überarbeiteten EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED) in deutsches Recht. Der BVEG kritisiert, dass der deutsche Gesetzentwurf über die EU-Vorgaben hinausgeht und dadurch zusätzliche Bürokratie und Kosten für Unternehmen verursacht. Er fordert eine Umsetzung ohne sogenannte Übererfüllung (Goldplating) und verweist auf die Notwendigkeit, bestehende Spielräume für Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) zu nutzen. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) die Auslegung und Anpassung der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) bezüglich der Zwischenlagerung von Abfällen bei Rückbaumaßnahmen, 2) die Anforderungen an Umweltmanagementsysteme (UMS) in der neuen 45. BImSchV und die Vermeidung zusätzlicher nationaler Vorgaben, sowie 3) die Aufhebung von Doppelberichtspflichten durch die Streichung von § 27 BImSchG und der 11. BImSchV, da die neue EU-Verordnung umfassendere und häufigere Berichte vorsieht.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001164 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 152508741853-07 (Zum Transparenzregister)
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„Bei der Umsetzung ist es daher wichtig, darauf zu achten, dass auf nationaler Ebene keine zusätzlichen Belastungen entstehen, die über die 1:1-Umsetzung der IED hinausgehen.“
Der Bundesverband Glasindustrie e.V. (BV Glas) äußert sich kritisch zu den überarbeiteten Referentenentwürfen zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1785 über Industrieemissionen (IED) in deutsches Recht. Die Stellungnahme betont die zu kurze Frist für die Verbändeanhörung und fordert eine möglichst bürokratiearme und praxisnahe Umsetzung der EU-Vorgaben. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit einer 1:1-Umsetzung ohne zusätzliche nationale Auflagen, die Berücksichtigung aller in der IED vorgesehenen Ausnahmetatbestände sowie die klare und verständliche Definition neuer Begrifflichkeiten. Ausführlich thematisiert werden außerdem die Ablehnung zusätzlicher Betreiberpflichten zur Nutzung erneuerbarer Energien, die Forderung nach rechtssicheren Regelungen bei Verzögerungen der Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen (BVT = Beste verfügbare Techniken) im Wasserrecht sowie die Einführung verbindlicher Fristen für wasserrechtliche Verfahren. Die Stellungnahme warnt vor zusätzlicher Bürokratie, finanziellen Belastungen und Wettbewerbsnachteilen für die Glasindustrie durch eine über die EU-Vorgaben hinausgehende nationale Umsetzung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der BWE begrüßt ausdrücklich das Ansinnen, WEA künftig grundsätzlich im vereinfachten Verfahren genehmigen zu lassen und damit auch die kürzere Genehmigungsfrist von grundsätzlich drei Monaten gemäß § 10 Absatz 6a BImSchG breiter anzuwenden. Grundsätzlich begrüßt der BWE auch die Einführung einer Sammelgenehmigung, lehnt jedoch eine zwingende Zusammenfassung mehrerer Anlagen ab und kritisiert zudem die vorgesehene Ausgestaltung der Regelung insgesamt.“
Die Stellungnahme des Bundesverbands WindEnergie e.V. (BWE) bezieht sich auf die Referentenentwürfe zur Umsetzung der novellierten EU-Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-Richtlinie), insbesondere im Hinblick auf Windenergieanlagen (WEA). Die IE-Richtlinie regelt Emissionen und Umweltauswirkungen von Industrieanlagen und wurde um Aspekte wie Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft erweitert. Der BWE begrüßt grundsätzlich die geplanten Vereinfachungen im Genehmigungsverfahren für WEA, insbesondere die Ausweitung des vereinfachten Verfahrens ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und die Möglichkeit von Sammelgenehmigungen. Kritisch sieht der BWE jedoch die unklare Ausgestaltung der neuen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Definition von Sammelgenehmigungen und der Beschränkung auf Windenergiegebiete. Der Verband fordert eine klarere und praktikablere Regelung, die auch außerhalb benannter Gebiete Sammelgenehmigungen ermöglicht. Zudem wird angeregt, Annexgenehmigungen (z.B. für Zuwegungen oder Umspannwerke) fakultativ in das Hauptgenehmigungsverfahren einzubeziehen, um Verzögerungen zu vermeiden. Im Bereich Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) spricht sich der BWE für eine Anhebung der Schwellenwerte und die Abschaffung der verpflichtenden standortbezogenen Vorprüfung bei kleinen Windparks aus, da diese in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten und unnötigem Aufwand führen. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Ausgestaltung und Reichweite der Sammelgenehmigung für Windenergieanlagen, 2) Die Integration von Annexgenehmigungen in das Hauptverfahren, 3) Die Kritik an den niedrigen UVP-Schwellenwerten und der standortbezogenen Vorprüfung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R002154 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: REG 554370792670-41 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die neuen Anforderungen sind jedoch ausschließlich auf IED-Anlagen anzuwenden und müssen für Nicht-IED-Anlagen unberücksichtigt bleiben. Bei der Umsetzung sind alle europarechtlich möglichen Spielräume zu nutzen, um die Genehmigungsverfahren in Deutschland nicht noch weiter zu verlangsamen, sondern zu beschleunigen.“
Die Bundesvereinigung Recycling-Baustoffe e.V. (BRB) und die IGAM begrüßen grundsätzlich die Anpassung des deutschen Rechts an die novellierte EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IE-Richtlinie), kritisieren jedoch, dass die vorgelegten Entwürfe teilweise über die EU-Vorgaben hinausgehen. Sie fordern eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie, insbesondere bei Umweltmanagementsystemen, und lehnen zusätzliche nationale Anforderungen ab. Besonders betonen sie, dass branchenspezifische Zertifizierungen wie die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) gleichwertig zu EMAS und ISO 14001 anerkannt werden müssen, um Doppelzertifizierungen und unnötige Bürokratie zu vermeiden. Weitere ausführliche Themen sind die Ausweitung der Genehmigungsfreiheit für temporäre Anlagen, die Anpassung von Schwellenwerten und Begrifflichkeiten an die Praxis sowie die Forderung nach klaren Übergangsregelungen und bundesweit einheitlicher Verwaltungspraxis. Drei besonders hervorgehobene Aspekte: 1) Gleichstellung der EfbV-Zertifizierung mit EMAS/ISO 14001, 2) Kritik an der Verschärfung nationaler Regelungen gegenüber der EU-Richtlinie, 3) Forderung nach Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000578 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Entwürfe müssen so abgeändert werden, dass diese sich ausschließlich auf eine 1:1-Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie beschränken. Dies betrifft gerade auch die Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem, das wieder einmal weitere Berichts- und Dokumentationspflichten vorsieht, deren Umsetzung gerade für die mittelständischen Unternehmen erneut mit erheblichem Kostenaufwand verbunden ist, ohne dass dies aus immissionsschutzrechtlicher Sicht einen Vorteil bringen wird.“
Die Stellungnahme der drei Branchenverbände bvse (Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.), BDSV (Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V.) und VDM (Verband Deutscher Metallhändler und Recycler e.V.) kritisiert die Entwürfe des Mantelgesetzes und der Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie). Die Verbände fordern, dass die Umsetzung sich strikt auf die Vorgaben der EU-Richtlinie beschränkt und keine zusätzlichen bürokratischen Anforderungen eingeführt werden, insbesondere keine über die Richtlinie hinausgehenden Zertifizierungspflichten für Umweltmanagementsysteme (wie ISO 14001 oder EMAS). Sie argumentieren, dass zusätzliche nationale Anforderungen zu Wettbewerbsnachteilen für mittelständische Unternehmen führen und dem Ziel des Bürokratieabbaus widersprechen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Anforderungen an Umweltmanagementsysteme und die Kritik an der Kopplung an ISO 14001/EMAS, 2) Die Forderung nach einer 1:1-Umsetzung ohne zusätzliche Berichtspflichten, 3) Die Notwendigkeit, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der EU-Richtlinie korrekt und praxisnah umzusetzen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir schlagen daher vor, die Genehmigungsschwelle auf 1 MW Feuerungswärmeleistung für Pyrolyseanlagen heraufzusetzen, die folgenden Anforderungen erfüllen: Herstellung von Pflanzenkohle aus biogenen Einsatzstoffen, vollständige Verbrennung des entstehenden Pyrolysegases und Nutzung der Wärme, kein Anfall von Teer, Pyrolyseöl oder Holzessig im Prozess.“
Die Carbo-FORCE GmbH kommentiert den Gesetzentwurf zur Umsetzung der novellierten Industrieemissions-Richtlinie (IE-Richtlinie) mit Schwerpunkt auf die Regelungen für Pyrolyseanlagen. Sie hebt hervor, dass Pyrolyseanlagen sich grundlegend von Biomassekesseln unterscheiden, da ein erheblicher Anteil der im Brennstoff enthaltenen Energie in Form von Pflanzenkohle erhalten bleibt und nicht verbrannt wird. Die Stellungnahme empfiehlt, für Pyrolyseanlagen die Feuerungswärmeleistung (die tatsächlich im Feuerraum umgesetzte Energie) anstelle der Brennstoffwärmeleistung als Bemessungsgrundlage zu verwenden. Zudem wird vorgeschlagen, die Genehmigungsschwelle für Pyrolyseanlagen von 100 kW auf 1 MW Feuerungswärmeleistung anzuheben, sofern bestimmte Anforderungen (z.B. vollständige Verbrennung des Pyrolysegases, keine Entstehung von Teer oder Pyrolyseöl) erfüllt sind. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die technische und energetische Abgrenzung zwischen Pyrolyseanlagen und Biomassekesseln, 2) Die Definition und Messung der Feuerungswärmeleistung bei Pyrolyseanlagen, 3) Die vorgeschlagene Anhebung der Genehmigungsschwelle für Pyrolyseanlagen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 14.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Vor diesem Hintergrund begrüßen wir die Weiterentwicklung der IE-Richtlinie als zentrales Regelwerk für die Regulierung von Emissionen und anderen Umweltauswirkungen für derzeit rund 13.000 Industrieanlagen in Deutschland – im Sinne einer verbesserten Umweltleistung, der Ressourceneffizienz und der Kreislaufwirtschaft.“
Die Stellungnahme der DEKRA Konzernrepräsentanz bezieht sich auf den Entwurf eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten Industrieemissions-Richtlinie (IED). DEKRA begrüßt die Weiterentwicklung der IED als zentrales Regelwerk zur Reduzierung von Schadstoffemissionen aus Industrieanlagen, insbesondere im Hinblick auf eine verbesserte Umweltleistung, Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren durch die 4. BImSchV, insbesondere für Windkraftanlagen, 2) Die Erweiterung der Überwachungspflichten für Abfallmitverbrennungsanlagen in der 17. BImSchV, wobei auf eine ausstehende Vollzugsempfehlung hingewiesen wird, und 3) Die Einführung einer Betreiberpflicht für Umweltmanagementsysteme nach EMAS und ISO 14001 in der 45. BImSchV. DEKRA kritisiert zudem die unterschiedliche Behandlung der Sauerstoffbezugsrechnung bei Emissionen in Deutschland im Vergleich zu anderen EU-Ländern und empfiehlt eine Harmonisierung im Sinne der IED.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mit den vorliegenden Änderungen im Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der novellierten EID wird das Ziel, Planungs- und Genehmigungsverfahren im Infrastrukturbereich zu beschleunigen, nicht ausreichend erreicht. Es bedarf weiterreichender Änderungen, um einen Beschleunigungseffekt in der Praxis zu bewirken.“
Die Deutsche Bahn AG äußert sich zum Referentenentwurf des Mantelgesetzes und der Mantelverordnung zur nationalen Umsetzung der novellierten EU-Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED). Die Stellungnahme begrüßt grundsätzlich das Ziel, Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich zu beschleunigen, sieht jedoch Nachbesserungsbedarf. Insbesondere fordert die Deutsche Bahn eine konsequentere und wortgetreue (1:1) Umsetzung der europäischen Vorgaben ins nationale Recht, um unnötige Verschärfungen und Bürokratie zu vermeiden. Sie hebt hervor, dass das sogenannte 12-Monatsprivileg – eine Regelung, nach der bestimmte Anlagen nur dann genehmigungspflichtig sind, wenn sie länger als zwölf Monate betrieben werden – auch für Zwischenlager von Bau- und Abbruchabfällen gelten sollte. Weiterhin fordert die Deutsche Bahn Ausnahmeregelungen für Bagatellfälle im Wasserrecht, um unnötige Genehmigungsverfahren für geringfügige Einleitungen von Niederschlagswasser zu vermeiden. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Forderung nach einer Ausweitung des 12-Monatsprivilegs und einer klaren Abgrenzung genehmigungsfreier Zwischenlagerflächen, 2) Die Notwendigkeit einer wortgetreuen Übernahme der IED-Genehmigungstatbestände ohne nationale Verschärfungen, 3) Die Einführung von Bagatellregelungen und Änderungstatbeständen im Wasserrecht zur Entlastung von Behörden und Vorhabenträgern. Die Stellungnahme betont mehrfach, dass die geforderten Änderungen keine Absenkung von Umweltstandards bedeuten, sondern lediglich eine Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren bewirken sollen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001662 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Einfügung des Unterabschnitts zur Beseitigung von Abwasser aus Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Wasserhaushaltsgesetz ist grundsätzlich zu begrüßen, da hiermit eine eindeutige gesetzessystematische Abgrenzung erreicht wird, jedoch gehen einzelne Änderungen über die 1:1-Umsetzung der Richtlinie hinaus und schaffen Unsicherheiten.“
Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) bewertet den Entwurf eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten EU-Industrieemissionen-Richtlinie (IED) überwiegend differenziert. Die IED regelt die Genehmigung, den Betrieb, die Überwachung und Stilllegung von Industrieanlagen und legt Emissionsgrenzwerte sowie Anforderungen an Rohstoff-, Wasser- und Energieverbrauch fest. Die DWA begrüßt die gesetzessystematische Abgrenzung im Wasserhaushaltsgesetz (WHG), kritisiert jedoch einzelne Regelungen, die über die EU-Vorgaben hinausgehen oder Unsicherheiten schaffen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Definition des 'Standes der Technik' und die damit verbundene Ausweitung auf Klimaschutzaspekte, (2) die unmittelbare Anwendung der Besten Verfügbaren Techniken (BVT) und deren Bedeutung für Rechtssicherheit und Planungssicherheit, sowie (3) die Ausnahmeregelungen für Abwasserbehandlung in nachgeschalteten Anlagen und deren praktische Umsetzbarkeit und Überwachung. Die DWA fordert, dass Anpassungen möglichst 1:1 entsprechend der EU-Richtlinie erfolgen und warnt vor Regelungen, die zu Unsicherheiten oder Konflikten führen könnten, insbesondere für kommunale Kläranlagen und bei der Festsetzung von Emissionsgrenzwerten.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 14.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001008 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 227557032517-09 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Leider werden die materiellen und formalen Anforderungen an die Betreiber durch die Novellierung des Immissionsschutzrechts sowie durch die Einführung des Umweltmanagementsystems erhöht, so dass die Bemühungen zur Beschleunigung konterkariert werden.“
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der novellierten EU-Industrieemissionsrichtlinie (IED). Der DAV begrüßt, dass einige seiner früheren Anregungen, wie die Herausnahme der Pflicht zur Einführung eines Umweltmanagementsystems aus den Betreiberpflichten und die Klarstellung der Geltung neuer Pflichten nur für IED-Anlagen, aufgenommen wurden. Auch die konsequente Umsetzung wasserrechtlicher Bestimmungen im Wasserrecht statt im Immissionsschutzgesetz wird positiv bewertet. Kritisch sieht der DAV jedoch den gestiegenen bürokratischen Aufwand für Unternehmen durch zusätzliche organisatorische Pflichten und fordert eine Reduzierung dieser Anforderungen. Die neuen Begriffsbestimmungen zu Umweltleistungswerten werden als unklar und wenig praxistauglich eingestuft. Besonders ausführlich werden die Systematik und Ausgestaltung des Umweltmanagementsystems, die Einordnung von Neben- und Inhaltsbestimmungen bei Genehmigungen sowie die Regelungen zum Schadensersatz behandelt. Der DAV fordert Nachbesserungen bei der Klarheit der Begriffe, der Systematik der Vorschriften und der Reduzierung bürokratischer Lasten.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Neufassung der Industrieemissionsrichtlinie ist leider bürokratisch überfrachtet worden, deshalb begrüßen wir den Versuch der 1:1-Umsetzung in deutsches Recht und hoffen auf eine pragmatische Regelung für die Umsetzung in die betriebliche Praxis.“
Der Deutsche Brauer-Bund e.V. äußert sich kritisch zur Umsetzung der novellierten EU-Industrieemissionsrichtlinie (IED) in deutsches Recht. Er begrüßt zwar, dass der Gesetzentwurf nicht über die europäischen Vorgaben hinausgeht, kritisiert aber die aus seiner Sicht übermäßigen bürokratischen Anforderungen, insbesondere die zusätzlichen Dokumentations- und Veröffentlichungspflichten. Die Stellungnahme betont, dass die neuen Umweltmanagementsysteme (wie EMAS und ISO 14001) zwar grundsätzlich sinnvoll sind, aber durch zusätzliche Berichtspflichten ihren praktischen Nutzen verlieren. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Kosten und der Aufwand für die Einführung und Pflege von Umweltmanagementsystemen, 2) die Veröffentlichungspflichten, die aus Sicht des Verbandes wenig Mehrwert für die Öffentlichkeit bieten und vor allem ausländischen Wettbewerbern nutzen könnten, sowie 3) die Festlegung von strengstmöglichen Emissionsgrenzwerten, deren praktische Umsetzung und Datengrundlage unklar bleiben. Der Verband fordert eine pragmatische, alltagstaugliche und für die Unternehmen entlastende Umsetzung der EU-Vorgaben.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000424 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 50878746386-39 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Novellierung der Industrieemissionsrichtlinie und deren nationale Umsetzung bietet eine wichtige Chance zur Stärkung des Umwelt- und Gewässerschutzes. Die zunehmenden Belastungen durch Industrieeinträge, insbesondere durch langlebige Schadstoffe, erfordern eine klare gesetzliche Verankerung von Vorsorge und Transparenz.“
Der Deutsche Bund der verbandlichen Wasserwirtschaft e.V. (DBVW) begrüßt grundsätzlich die nationale Umsetzung der novellierten EU-Industrieemissionsrichtlinie (IED) durch das Mantelgesetz und die Mantelverordnung, insbesondere die Stärkung des Vorsorgeprinzips, die Ausweitung auf weitere industrielle Tätigkeiten sowie verbesserte Transparenzvorgaben. Allerdings kritisiert der Verband, dass der Schutz der Trinkwasserressourcen in den Entwürfen zu unkonkret bleibt. Es wird eine explizite Verankerung des Vorsorgeprinzips, eine verpflichtende Prüfung der Auswirkungen auf Trinkwassergewinnungsgebiete und eine stärkere Einbindung der Wasserversorger gefordert. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Notwendigkeit klarer Regelungen zum Schutz von Trinkwasserressourcen, (2) die frühzeitige und gesetzlich verankerte Beteiligung der Wasserversorger im Genehmigungsverfahren sowie (3) die Einführung verbindlicher Schwellenwerte für problematische Stoffe wie PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen).
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der gewählte Umsetzungsansatz bringt erhebliche praktische, fachliche und finanzielle Belastungen für die kommunale Ebene mit sich. Die Umsetzung darf jedoch nicht zu einer strukturellen Überforderung der unteren Vollzugsbehörden führen.“
Der Deutsche Landkreistag äußert erhebliche Bedenken gegenüber dem Mantelgesetz und der Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten EU-Industrieemissionsrichtlinie (IED, Richtlinie 2010/75/EU). Die Stellungnahme kritisiert die hohe Komplexität und mangelnde Verständlichkeit der neuen Regelungen sowie die fehlende Normenklarheit. Besonders problematisch sieht der Verband die erheblichen zusätzlichen Anforderungen an die unteren Verwaltungsebenen (z.B. Landkreise und Wasserbehörden), die mit bestehenden Personalengpässen und fehlenden Ressourcen nicht umsetzbar seien. Die Umsetzung der EU-Vorgaben erfolge nahezu unverändert („1:1-Umsetzung“), wodurch der Bund seine Verantwortung an die Kommunen abwälze. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Der massive zusätzliche Personal- und Qualifizierungsbedarf, der nicht durch entsprechende Mittel oder Zuständigkeiten hinterlegt ist, 2) die Unsicherheiten und Rechtsprobleme bei der praktischen Anwendung neuer Begriffe und Zuständigkeiten (z.B. „Einleitungsbescheid“, Verschiebung von Aufgaben zwischen Immissionsschutz- und Wasserbehörden), und 3) die Einführung neuer Umweltleistungsgrenzwerte und die damit verbundenen Vollzugs- und Kontrollpflichten, die aus Sicht des Landkreistags zu erheblicher Rechtsunsicherheit und Bürokratie führen werden. Die Stellungnahme fordert begleitende Verwaltungsvorschriften und Vollzugshilfen, eine autorisierte deutsche Übersetzung aller relevanten Dokumente und eine stärkere Berücksichtigung der kommunalen Praxis.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 11.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Umsetzung der Gesetzesänderung ist deshalb nur mit entsprechenden personellen Aufstockungen durch den Bund und vor allem die Länder möglich. Vor einer Übertragung auf die kommunalen Behörden, muss diese zusätzliche Aufgabe durch die Länder finanziert werden.“
Der Deutsche Städtetag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund begrüßen grundsätzlich die schnelle Umsetzung der novellierten EU-Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie) in deutsches Recht, betonen jedoch mehrere kritische Punkte. Sie fordern eine finanzielle Kompensation für Kommunen, da viele Zuständigkeiten von Landes- auf kommunale Behörden verlagert werden. Besonders kritisch sehen sie die geplante Absenkung von Anforderungen beim Immissionsschutz, etwa durch höhere zulässige Emissionsmassenströme und gelockerte Vorgaben der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft), was den Zielen für Luftqualität widerspreche. Außerdem wird der zusätzliche Aufwand für kommunale Behörden durch neue Betreiberpflichten, etwa beim Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 14001 oder EMAS, sowie durch die Ausweitung vereinfachter Genehmigungsverfahren und die stärkere Bürgerbeteiligung hervorgehoben. Drei ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) die finanzielle und personelle Belastung der Kommunen durch die Verlagerung von Zuständigkeiten, 2) die Kritik an der Absenkung von Immissionsschutzanforderungen und deren Auswirkungen auf die Luftqualität, und 3) die praktischen Herausforderungen bei der Umsetzung neuer Betreiberpflichten und der Veröffentlichungspflichten.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mit den vorliegenden Änderungen im Referentenentwurf wird das Ziel, Planungs- und Genehmigungsverfahren im Infrastrukturbereich durch Vereinfachungen auf Basis der IED zu beschleunigen, allerdings nicht erreicht. Es bedarf weiterreichender Änderungen, um einen Beschleunigungseffekt in der Praxis zu bewirken.“
Das Deutsche Verkehrsforum e.V. begrüßt grundsätzlich die geplanten Anpassungen zur Umsetzung der novellierten EU-Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) in nationales Recht. Es wird positiv hervorgehoben, dass die EU-Vorgaben möglichst wortgetreu (1:1) umgesetzt werden sollen und die Beschleunigung sowie Vereinfachung von Planungs- und Genehmigungsverfahren angestrebt wird. Kritisch merkt das Verkehrsforum jedoch an, dass die vorliegenden Änderungen nicht ausreichen, um tatsächlich eine Beschleunigung in der Praxis zu erreichen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit, Genehmigungspflichten für kurzfristig genutzte Zwischenlagerflächen abzubauen, sofern sie europarechtlich nicht zwingend sind; 2) Die Forderung nach einer wortwörtlichen Umsetzung der IED-Genehmigungstatbestände, insbesondere bei der Einordnung von Abfallzwischenlagern; 3) Branchenspezifische Ausnahmen, etwa für Schienenfahrzeuge und Infrastrukturmaßnahmen, sowie die Forderung nach Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für bestimmte Infrastrukturvorhaben. Weitere Aspekte betreffen die Vereinfachung der Bewertung des Umweltnutzens und den Schutz sensibler Infrastrukturdaten.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 04.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000084 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine dem Abfallrecht vergleichbare immissionsschutzrechtliche Privilegierung ist auch für stationäre Umschlaganlagen wünschenswert und erforderlich, damit die Logistikbranche ihren Beitrag zur Erhöhung der Sammelquoten leisten kann.“
Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V. äußert sich zum Entwurf eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1785, die die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) ändert. Der Verband nutzt die Gelegenheit, erneut eine Änderung des Anhangs 1 der 4. BImSchV (Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) vorzuschlagen. Im Mittelpunkt steht die Forderung, für Umschlaganlagen von gefährlichen Abfällen, insbesondere bei der freiwilligen oder verpflichtenden Rücknahme durch Hersteller und Vertreiber (z.B. Altbatterien, Elektroaltgeräte), eine vergleichbare Privilegierung wie im Abfallrecht auch im Immissionsschutzrecht zu schaffen. Der DSLV argumentiert, dass die derzeitige Genehmigungspflicht für Anlagen mit einer Kapazität ab 1 Tonne pro Tag die Beteiligung von Speditionen an der Entsorgung gefährlicher Abfälle erschwert und somit die Sammelquoten gefährdet. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die rechtlichen Hürden und deren Auswirkungen auf die Logistikbranche, 2) konkrete Änderungsvorschläge für die 4. BImSchV zur Anhebung der Schwellenwerte und Ausnahmen für rücknahmepflichtige Abfälle, 3) die Notwendigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Privilegierung analog zum Abfallrecht, um die Sammelquoten zu erhöhen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000415 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 7455137131-52 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorliegenden Entwürfe zur nationalen Umsetzung der Vorgaben der IED müssen dies vollumfänglich berücksichtigen, um diesen wichtigen Industriezweig in Deutschland zu erhalten.“
Die Stellungnahme des en2x – Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. befasst sich mit den nationalen Referentenentwürfen zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1785, die die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) ändert. Der Verband betont die Bedeutung von Raffinerien für die Versorgungssicherheit und fordert, dass die Transformation der Branche hin zu erneuerbaren Rohstoffen mit einer wettbewerbsfähigen und bürokratiearmen Gesetzgebung einhergehen muss. Die Stellungnahme kritisiert, dass die Entwürfe vielfach über die EU-Vorgaben hinausgehen und zusätzliche Bürokratie sowie Kosten verursachen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Forderung nach einer 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie ohne zusätzliche nationale Verschärfungen, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden; (2) die Ablehnung von Doppelregulierungen, insbesondere beim Chemikalienverzeichnis und Umweltmanagementsystem (UMS), da bestehende nationale Regelungen bereits ausreichend seien; (3) die Kritik an neuen Berichtspflichten, strengeren Überwachungszyklen und erhöhten Bußgeldern, die als unverhältnismäßig und nicht europarechtlich erforderlich angesehen werden. Weitere Schwerpunkte sind die Ablehnung der Ausweitung der IED auf Schmierstoffraffinerien, die Forderung nach praxistauglichen Übergangsregelungen für Bestandsanlagen sowie der Schutz von Geschäftsgeheimnissen bei Veröffentlichungspflichten. Die Stellungnahme hebt hervor, dass viele geplante Regelungen zu Mehraufwand und erheblichen Kosten führen, ohne erkennbaren zusätzlichen Umweltnutzen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000885 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die im aktuellen Entwurf geforderte Umsetzung führt zu höheren Kosten, erheblichem Mehraufwand und einer Doppelzertifizierung. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht ist hier kein Mehrwert für die Umwelt und das Allgemeinwohl zu erkennen.“
Die deutschen Entsorgergemeinschaften der EVGE kritisieren den Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der novellierten EU-Industrieemissionen-Richtlinie (IED), insbesondere die geplante Pflicht zur Einführung zusätzlicher Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder DIN EN ISO 14001 für IED-Anlagen. Sie argumentieren, dass das bestehende Zertifizierungssystem zum Entsorgungsfachbetrieb (EfbV) bereits umfassende umweltbezogene Anforderungen abdeckt und von Behörden anerkannt ist. Die Stellungnahme hebt hervor, dass eine zusätzliche Zertifizierung zu unnötigem Mehraufwand, höheren Kosten und Doppelzertifizierungen führen würde, ohne einen erkennbaren Mehrwert für Umwelt oder Allgemeinwohl zu schaffen. Die EVGE fordert, die EfbV-Zertifizierung als gleichwertige, branchenbezogene Alternative zu EMAS und ISO 14001 in der nationalen Umsetzung der IED anzuerkennen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Gleichwertigkeit und Praxistauglichkeit der EfbV-Zertifizierung, 2) die drohende Doppelzertifizierung und deren wirtschaftliche Belastung, 3) die Forderung nach pragmatischen und entbürokratisierenden Lösungen für die Branche.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: R005551 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die neuen Regelungen der IED führen schon bei einer 1:1-Umsetzung zu einem erheblichen finanziellen und bürokratischen Mehraufwand. Die nationalen Umsetzungsvorschläge, die das BMUKN vorgelegt hat, gehen jedoch noch darüber hinaus.“
Evonik äußert sich kritisch zu den Entwürfen des Mantelgesetzes und der Mantelverordnung zur Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (IED). Die Stellungnahme betont, dass die nationalen Vorschläge des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinausgehen und dadurch erhebliche zusätzliche finanzielle und bürokratische Belastungen für die Industrie entstehen. Evonik fordert eine möglichst schlanke und praxisnahe Umsetzung der IED, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, und die Nutzung aller europarechtlichen Spielräume. Besonders hervorgehoben werden (1) die Kritik an zusätzlichen Berichtspflichten und Veröffentlichungspflichten, die nicht nur den Aufwand erhöhen, sondern auch Risiken wie Cyberangriffe und Betriebsspionage begünstigen, (2) die Ablehnung einer Übertragung staatlicher Pflichten auf die Industrie, und (3) die Forderung nach einer 1:1-Umsetzung ohne nationale Verschärfungen, insbesondere bei Umweltmanagementsystemen, Betreiberpflichten für erneuerbare Energien und Emissionsgrenzwerten. Die Stellungnahme spricht sich zudem für eine Aussetzung der Umsetzung bis zum Abschluss des europäischen Umwelt-Omnibusverfahrens aus.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir bitten um Berücksichtigung dieser zwei Änderungsvorschläge, die wesentliche Erleichterungen und Gleichbehandlung für die Genehmigung von kleinen Pyrolyse-Anlagen ermöglichen werden, was sich positiv auf regionale Wertschöpfung und Kreislaufwirtschaft, dezentrale erneuerbare Energieproduktion und die Produktion von Negativemissionen auswirken wird.“
German Biochar e.V., der deutsche Fachverband für Biomasse-Pyrolyse und Kohlenstoffspeicherung in Pflanzenkohle, begrüßt grundsätzlich die Novelle der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV), insbesondere die explizite Aufnahme von Pyrolyseanlagen in die Anlagenbeschreibung. Kritisch sieht der Verband jedoch die geplante Ausnahme von Anlagen mit einer Brennstoffleistung von 100 kW oder weniger, wenn ausschließlich naturbelassenes Holz eingesetzt wird. Der Begriff 'Brennstoffleistung' wird als ungeeignet für die Einordnung von Pyrolyseanlagen bewertet, da ein Teil der Energie in Form von Pflanzenkohle gespeichert wird und nicht als Wärme freigesetzt wird. Zudem wird die Genehmigungsschwelle von 100 kW als zu niedrig angesehen, da solche kleinen Anlagen im Markt kaum relevant sind. German Biochar e.V. schlägt daher vor, stattdessen die Feuerungswärmeleistung als Kriterium zu verwenden und die Schwelle auf 1 MW anzuheben. Besonders ausführlich thematisiert wurden: (1) die Problematik der Brennstoffleistung als Kriterium, (2) die Höhe der Genehmigungsschwelle, und (3) die positiven Effekte einer erleichterten Genehmigung für kleine Pyrolyseanlagen auf regionale Wertschöpfung, Kreislaufwirtschaft und erneuerbare Energieproduktion.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die pauschale Ausweitung des Anwendungsbereichs, insbesondere durch die Formulierung in Ziffer 10.10.1, muss zurückgenommen werden, indem alle nachgeordneten Prozesse gestrichen werden, auch wenn diese in den BVT aufgeführt sind. Zu deren Umsetzung muss ein anderer Weg gefunden werden als eine Ausweitung der Genehmigungsbedürftigkeit.“
Der Gesamtverband textil+mode äußert sich kritisch zum aktuellen Entwurf der Änderung der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) zur Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie (IED, Richtlinie (EU) 2024/1785). Der Verband unterstützt zwar das Ziel einer rechtssicheren und europaweit einheitlichen Umsetzung, kritisiert jedoch, dass der Entwurf nationale Erweiterungen und Interpretationen enthält, die über die EU-Vorgaben hinausgehen. Besonders bemängelt werden die pauschale Ausweitung des Anwendungsbereichs (insbesondere durch die Formulierung in Ziffer 10.10.1), die zu einer erheblichen Ausweitung der Genehmigungspflicht für zahlreiche Prozesse der Textilindustrie führt, sowie die damit verbundenen zusätzlichen Kosten und bürokratischen Aufwand. Die Kostenschätzungen im Entwurf werden als unrealistisch niedrig bezeichnet. Der Verband fordert eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie, die auf wesentliche Emissionsquellen begrenzt bleibt, sowie eine realistische Abschätzung des Erfüllungsaufwands. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die nationale Ausweitung des Anwendungsbereichs und deren Widerspruch zum Ziel der 1:1-Umsetzung, 2) die unklare und zu weit gefasste Formulierung in Ziffer 10.10.1, 3) die systematische Unterschätzung des Erfüllungsaufwands und der tatsächlichen Kosten für die Unternehmen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Anstatt Verfahren zu vereinfachen und Doppelprüfungen zu streichen, werden zusätzliche Melde- und Prüfpflichten eingeführt, die vor allem kleine und mittelständische Betreiber belasten. Vorgaben müssen zielgerichtet, verhältnismäßig und auf klaren Rechtsgrundlagen beruhen.“
Die Stellungnahme des Hauptstadtbüros Bioenergie zum Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1785 (Industrieemissionsrichtlinie, kurz IED) kritisiert, dass der Entwurf die europäischen Vorgaben nicht 1:1 umsetzt, sondern nationale Regelungen vorsieht, die über das EU-Recht hinausgehen. Besonders wird bemängelt, dass mehr Anlagen als notwendig als IED-Anlagen eingestuft werden, was zu unnötiger Bürokratie und Belastungen für Betreiber führt. Die Stellungnahme fordert, die Genehmigungspflichten und Schwellenwerte strikt an den europäischen Vorgaben auszurichten und die Spielräume für Bürokratieabbau und Verfahrensvereinfachung zu nutzen. Außerdem wird die geplante verpflichtende Einführung von Umweltmanagementsystemen (z.B. nach DIN EN ISO 14001) für alle IED-Anlagen als zu aufwändig und kostenintensiv, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, kritisiert. Die Bioenergiebranche sieht Biomasse als Schlüsseltechnologie für die industrielle Defossilisierung, fordert eine Erhöhung der Durchsatzkapazitäten für Altholz und eine Harmonisierung der Begriffsbestimmungen und Schwellenwerte zwischen den relevanten Gesetzen und Verordnungen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Notwendigkeit, nicht mehr Anlagen als EU-rechtlich erforderlich als IED-Anlagen einzustufen, 2) die Forderung nach Bürokratieabbau und klaren, verhältnismäßigen Regelungen, 3) die Kritik an der verpflichtenden Einführung von Umweltmanagementsystemen für alle Anlagen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die Genehmigungstatbestände verzögern Bauprojekte und erschweren und verteuern die Abfallentsorgung im Rahmen von Baumaßnahmen ohne erkennbaren Nutzen. Die materiell-rechtlichen Anforderungen des Umweltrechts gelten auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Umweltstandards würden nicht aufgegeben oder eingeschränkt.“
Die Stellungnahme des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie e.V. bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie) und die damit verbundenen Änderungen der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV). Der Verband kritisiert, dass die geplanten Regelungen zu Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Behandlung, Lagerung und zum Umschlag von Bau- und Abbruchabfällen unnötig streng und bürokratisch sind. Insbesondere wird gefordert, das sogenannte 12-Monatsprivileg (eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht bei einer Betriebsdauer unter zwölf Monaten) auch auf Zwischenlager und Umschlaganlagen für Bau- und Abbruchabfälle auszuweiten. Der Verband argumentiert, dass von diesen Anlagen keine größeren Umweltgefahren ausgehen als von anderen bereits privilegierten Anlagen und dass eine Verschärfung über das EU-Recht hinaus nicht gerechtfertigt ist. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) die Forderung nach einer 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben ohne zusätzliche nationale Verschärfungen, (2) die Notwendigkeit klarer und praktikabler Abgrenzungen zwischen genehmigungsfreien und genehmigungspflichtigen Flächen, insbesondere bei Baustellen, und (3) die Kritik an zu niedrigen Schwellenwerten und unnötigen Genehmigungstatbeständen, die Bauprojekte verzögern und verteuern könnten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000789 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die hohen Anforderungen der IED dürfen ausschließlich für IED-Anlagen gelten und nicht pauschal auf alle genehmigungsbedürftigen BImSch-Anlagen ausgeweitet werden, um unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden.“
Die Holcim (Deutschland) GmbH nimmt zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der novellierten EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED) in deutsches Recht Stellung. Sie fordert, dass die hohen Anforderungen der IED ausschließlich für die betroffenen Anlagen gelten und nicht pauschal auf alle genehmigungsbedürftigen Anlagen ausgeweitet werden. Die Stellungnahme legt Wert auf die Vereinfachung und Harmonisierung von Begrifflichkeiten und Berichtspflichten, die Digitalisierung und Modernisierung von Genehmigungsverfahren sowie die Vermeidung von Doppelregelungen und unnötigem Verwaltungsaufwand. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die klare Abgrenzung des Anwendungsbereichs der IED-Anforderungen, um unverhältnismäßige Belastungen für nicht betroffene Anlagen zu vermeiden; 2) Die Forderung nach Digitalisierung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren; 3) Die Harmonisierung und Reduzierung von Berichtspflichten und Definitionen zwischen verschiedenen Gesetzen (BImSchG, WHG).
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die explizite Begrenzung der IED-Anforderungen auf IED-Anlagen sowie die Digitalisierung und Vereinfachung der Verfahren sind entscheidend, um unverhältnismäßige Belastungen und Doppelarbeit für Betreiber und Behörden zu vermeiden.“
Die Stellungnahme der Holcim (Deutschland) GmbH bezieht sich auf die Umsetzung der novellierten EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED) in deutsches Recht. Holcim fordert, dass die Anforderungen der IED klar auf die betroffenen Anlagen (IED-Anlagen) begrenzt werden, um unverhältnismäßige Belastungen für andere Anlagen zu vermeiden. Es wird eine Vereinheitlichung und Reduzierung von Begrifflichkeiten angeregt, um die Komplexität für Betreiber und Behörden zu verringern. Zudem spricht sich Holcim für die vollständige Digitalisierung von Antragsverfahren und Berichterstattung aus, um Prozesse zu beschleunigen und zu modernisieren. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit der klaren Abgrenzung von IED-Anforderungen, 2) die Vereinfachung und Digitalisierung von Verwaltungsverfahren, und 3) die Harmonisierung von Berichtspflichten und Standards (z.B. Gleichstellung von ISO 14001 mit EMAS).
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der Gesetzgeber muss Doppelregulierungen bei der Umsetzung der europäischen Vorgaben in nationales Recht vermeiden, welche keinen Mehrwert darstellen.“
Die Interessengemeinschaft Deutsche Deponiebetreiber e.V. (InwesD) nimmt Stellung zu den Referentenentwürfen zur Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie (IED) in deutsches Recht. InwesD begrüßt grundsätzlich die Anpassung an europäische Vorgaben, kritisiert jedoch, dass die Entwürfe in vielen Punkten über eine reine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie hinausgehen. Besonders problematisch sieht der Verband die Ausweitung von Pflichten auf Nicht-IED-Anlagen, die Einführung verpflichtender Umweltmanagementsysteme (UMS) auch für kleine Deponien, sowie die unmittelbare Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen (beste verfügbare Techniken) ohne nationale Umsetzung. InwesD fordert, dass nationale Spielräume genutzt werden, um Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und nicht weiter zu verkomplizieren. Die Stellungnahme hebt hervor, dass neue Anforderungen nicht rückwirkend für bereits genehmigte oder stillgelegte Deponien gelten dürfen, und warnt vor Wettbewerbsnachteilen für deutsche Deponiebetreiber durch strengere nationale Regelungen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Pflicht zur Einführung von Umweltmanagementsystemen für kleine Deponien und die damit verbundenen wirtschaftlichen und personellen Belastungen; 2) Die Notwendigkeit klarer und rechtssicherer Kriterien für die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Emissionsgrenzwerten; 3) Die Forderung nach einer eindeutigen Abgrenzung und Entbürokratisierung bei der Behandlung von Deponiegas, insbesondere für Schwachgasbehandlungsanlagen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000963 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 947680393241-37 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir möchten darauf hinweisen, dass der bürokratische Aufwand durch die immer vielfältigeren und komplexen Berichtspflichten für unsere Mitglieder, aber auch für die deutsche Wirtschaft im Allgemeinen, stetig zunimmt. Dies stellt eine immer größere Herausforderung dar, insbesondere hinsichtlich der benötigten personellen Ressourcen. Entsprechend empfehlen wir eindringlich, den europarechtlichen Spielraum bei der Umsetzung der EU-Vorgaben vollumfänglich auszunutzen und den Bürokratieaufwand zu minimieren.“
Die Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland (ITAD) nimmt Stellung zu den Entwürfen eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung zur Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie (IE-Richtlinie, auch IED genannt) in deutsches Recht. Die ITAD begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung einer 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben, kritisiert jedoch, dass die Entwürfe in vielen Punkten darüber hinausgehen und zusätzliche bürokratische Belastungen schaffen. Besonders hervorgehoben werden: 1. Die Notwendigkeit, den europäischen Spielraum bei der Umsetzung voll auszuschöpfen, um Doppelregelungen und unnötige Berichtspflichten zu vermeiden. 2. Die Forderung nach klaren Definitionen, insbesondere für Umweltleistungsgrenzwerte, um Rechtssicherheit zu schaffen. 3. Die Kritik an zusätzlichen Berichtspflichten und der Forderung, bestehende Managementsysteme (wie ISO 14001 oder EMAS) stärker anzuerkennen, um den Aufwand für Betreiber zu minimieren. Ausführlich thematisiert werden die Definition und Anwendung von Umweltleistungsgrenzwerten, die Anforderungen an Umweltmanagementsysteme sowie die Veröffentlichungspflichten und der Schutz sensibler Unternehmensdaten. Die ITAD fordert außerdem eine praxisnahe und verhältnismäßige Umsetzung der Transparenzvorgaben und eine frühzeitige Einbindung der Wirtschaft in Gesetzgebungsverfahren.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000996 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Hier fehlt es an einer Konkretisierung und einer damit verbundenen Folgenabschätzung.“
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Umsetzung der novellierten EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IE-Richtlinie). Besonders kritisch wird die Einführung des Begriffs 'Umweltnutzen' bewertet, dessen Kosten sowohl quantitativ (also in Zahlen) als auch qualitativ (also in nicht-messbaren Kriterien) bewertet werden sollen. Die Stellungnahme bemängelt, dass unklar bleibt, wie diese Bewertung konkret durchgeführt werden soll, wer dafür zuständig ist und nach welchen Kriterien eine Prüfung auf Unverhältnismäßigkeit erfolgen soll. Ebenso wird die fehlende Konkretisierung der Folgen für die Genehmigungspraxis kritisiert. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die unklare Definition und Bewertung des Umweltnutzens, 2. Die fehlenden Kriterien zur Prüfung auf Unverhältnismäßigkeit, 3. Die mangelnde Folgenabschätzung für die Praxis.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Daher ist es entscheidend, dass die Umsetzung der IED in deutsches Recht strikt an den europäischen Vorgaben orientiert erfolgt – ohne zusätzliche nationale Anforderungen. Nur so kann die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie erhalten und die Transformation erfolgreich gestaltet werden.“
Die Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen e.V. (unternehmer nrw) bewertet den Entwurf eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten EU-Industrieemissionsrichtlinie (IED) kritisch. Die Stellungnahme betont, dass der Gesetzentwurf in vielen Punkten über die europäischen Vorgaben hinausgeht (sogenanntes 'Gold-Plating') und dadurch zusätzliche Bürokratie und Kosten für Unternehmen verursacht. Die Organisation fordert eine schlanke, praxisnahe und unbürokratische 1:1-Umsetzung der IED ohne nationale Verschärfungen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Notwendigkeit, alle europäischen Ausnahmetatbestände vollständig ins deutsche Recht zu übernehmen, um Rechtssicherheit und Flexibilität zu gewährleisten; (2) die Forderung nach weiteren Maßnahmen zur Entbürokratisierung und Verfahrensbeschleunigung bei Genehmigungsprozessen; (3) die Kritik an zusätzlichen nationalen Anforderungen, etwa beim Umweltmanagementsystem und Chemikalieninventar, die über die EU-Vorgaben hinausgehen und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie gefährden. Die Stellungnahme hebt zudem hervor, dass die wirtschaftliche Lage der Industrie angespannt ist und zusätzliche regulatorische Belastungen Investitionen und die Transformation zur Klimaneutralität erschweren.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Umsetzung der neuen EU-Industrieemissionsrichtlinie macht deutlich, dass durch die EU-Gesetzgebung ein immer komplizierteres, unverständlicheres und durch bürokratische Anforderungen kaum vollziehbares Regelwerk mit negativen Auswirkungen auf die Genehmigungsverfahren, die Licence to Operate und wettbewerbsverzerrendes Umweltrecht geschaffen wird, welches am Ende der wirtschaftlichen Entwicklung und dadurch letztendlich dem Umweltschutz schadet.“
Die Stellungnahme des Verbands der Chemischen Industrie (VCI) bezieht sich auf den deutschen Gesetzentwurf zur Umsetzung der neuen EU-Industrieemissionsrichtlinie (IED). Der VCI unterstützt die Position des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) und kritisiert die zunehmende Komplexität und Bürokratie der EU-Gesetzgebung, die zu schwer verständlichen und kaum umsetzbaren Regelwerken führt. Dies gefährde die Wettbewerbsfähigkeit, die Genehmigungsverfahren und letztlich auch den Umweltschutz. Der VCI fordert eine schlanke, praxisnahe und rechtssichere 1:1-Umsetzung der IED in deutsches Recht, die Nutzung aller europarechtlichen Spielräume zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren und eine vollständige Übernahme aller Ausnahmetatbestände der IED, insbesondere im Wasserrecht. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit der Entbürokratisierung und Verfahrensbeschleunigung, 2) die Umsetzung und Ausgestaltung von Ausnahmeregelungen (z. B. für technische Merkmale, geografische Standorte, Krisenfälle), und 3) die Forderung nach klaren Übergangsfristen und Rechtssicherheit bei der Anwendung neuer Umweltanforderungen. Der VCI lehnt zusätzliche nationale Anforderungen ab, die über die EU-Vorgaben hinausgehen, und fordert eine frühzeitige, transparente Kommunikation sowie eine enge Abstimmung zwischen europäischer und nationaler Ebene.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000476 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 15423437054-40 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Umsetzung der neuen EU-Industrieemissionsrichtlinie macht deutlich, dass durch die EU-Gesetzgebung ein immer komplizierteres, unverständlicheres und durch bürokratische Anforderungen kaum vollziehbares Regelwerk mit negativen Auswirkungen auf die Genehmigungsverfahren und die wirtschaftliche Entwicklung geschaffen wird.“
Die Stellungnahme des Verbands der Chemischen Industrie (VCI) befasst sich mit der Umsetzung der neuen EU-Industrieemissionsrichtlinie (IED) in deutsches Recht. Der VCI kritisiert, dass die EU-Gesetzgebung zu einem immer komplexeren und bürokratischeren Umweltrecht führt, das sowohl für Behörden als auch für Unternehmen schwer verständlich und umsetzbar ist. Insbesondere wird bemängelt, dass viele Regelungen konzeptionell fehlerhaft sind und keinen zusätzlichen Beitrag zum Umweltschutz leisten. Der VCI fordert eine Vereinfachung des deutschen Umweltrechts und eine gezielte Überarbeitung der IED auf europäischer Ebene. Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich für eine praxisnahe, rechtssichere und wirtschaftlich tragbare Umsetzung einzusetzen. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Notwendigkeit, Bürokratie und Berichtspflichten zu reduzieren und das One-In/One-Out-Prinzip (d.h. für jede neue Regelung muss eine alte entfallen) zu beachten; 2) der Schutz sensibler Unternehmensdaten bei Veröffentlichungspflichten sowie die Begrenzung der Veröffentlichung auf das Notwendige; 3) die Forderung nach klaren, praktikablen Vollzugsempfehlungen und dauerhaften Gremien zur kontinuierlichen Verbesserung der Umsetzung. Weitere ausführliche Themen sind die Kritik an der Übertragung von Behördenpflichten auf Unternehmen, die Forderung nach längeren Umsetzungsfristen, die Notwendigkeit von Ausnahmeregelungen und die Ablehnung einer verschuldensunabhängigen Haftung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000476 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 15423437054-40 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Nach alledem ist eine Rechtfertigung für die vorgesehene Erweiterung der Nr. 6.3 der Anlage 1 der 4. BImSchV nicht gegeben, die Erweiterung um Holzspanklötze ist daher zu streichen.“
Die Stellungnahme des Verbands der deutschen Holzwerkstoffindustrie e.V. befasst sich mit dem Vorschlag, Holzspanklötze in die Liste der genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) aufzunehmen. Dies soll im Rahmen der Umsetzung der europäischen Industrieemissionsrichtlinie (IED, EU 2024/1785) erfolgen. Der Verband argumentiert, dass diese Erweiterung europarechtlich nicht zulässig ist, da Holzspanklötze nicht unter die in der IED genannten Produktgruppen (Platten auf Holzbasis wie OSB-Platten, Spanplatten oder Faserplatten) fallen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: 1) Die rechtliche Systematik der 4. BImSchV und ihre enge Anbindung an die IED, die eine 1:1-Umsetzung vorsieht; 2) Die begriffliche und technische Abgrenzung zwischen Platten und Klötzen, wobei Holzspanklötze weder dem Wortlaut noch dem Sinn der IED entsprechen; 3) Die Unzulässigkeit einer nationalen Erweiterung des Anwendungsbereichs über die IED hinaus, auch nicht im Sinne eines verstärkten Umweltschutzes.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 09.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001073 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Umsetzung der IED darf nicht zu strukturellen Wettbewerbsnachteilen für deutsche Anlagenbetreiber gegenüber Anbietern aus Drittstaaten führen. Zusätzliche Anforderungen würden zu signifikanten Standortnachteilen führen und die Innovationskraft sowie Investitionsbereitschaft könnte geschwächt werden.“
Der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) nimmt Stellung zum Entwurf eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie, englisch IED: Industrial Emissions Directive) in deutsches Recht. Der VDMA betont die zentrale Rolle des Maschinen- und Anlagenbaus für Klimaschutz und nachhaltige Industrie und fordert eine möglichst wörtliche (1:1) und unbürokratische Umsetzung der EU-Vorgaben. Besonders hervorgehoben werden die Risiken von zusätzlicher Bürokratie und Wettbewerbsnachteilen durch Übererfüllung der EU-Richtlinie, die Notwendigkeit von Verfahrensbeschleunigung und Bürokratieabbau sowie die Vermeidung von Doppel- und Überregulierung. Ausführlich thematisiert werden außerdem die effiziente Einführung von Umweltmanagementsystemen, die vollständige Umsetzung von Ausnahmetatbeständen sowie die frühzeitige und breite Einbindung der betroffenen Industrie und Stakeholder in alle Umsetzungsprozesse.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000802 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 9765362691-45 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Realisierung von Bauprojekten wird zum einen zeitlich verzögert und zum anderen wesentlich verteuert, wenn für eine einfache Baumaßnahme oftmals ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung lediglich aufgrund der Bauabfallentsorgung erforderlich wird.“
Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) begrüßt grundsätzlich den Entwurf eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED). Der VDV hebt hervor, dass die aktuellen Regelungen der 4. BImSchV (Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) und des UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) die Modernisierung und den Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV) und des Eisenbahnverkehrs erschweren. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Problematik der Genehmigungspflicht für Zwischenlager von mineralischen Bauabfällen, die bereits bei geringen Mengen greift und Bauprojekte verzögert. 2) Die Forderung, das sogenannte 12-Monatsprivileg auf Zwischenlager für mineralische Abfälle auszuweiten, um Genehmigungsverfahren zu vereinfachen. 3) Die Notwendigkeit, das UVPG so zu ändern, dass Genehmigungsverfahren für den ÖPNV und Schienengüterverkehr beschleunigt werden, insbesondere durch Ausnahmen für bestimmte Infrastrukturmaßnahmen wie Fels- und Hangsicherungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 14.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001242 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 50254292140-86 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Durch die konsequente 1:1 Umsetzung europäischen Rechts und bei Nutzung entsprechender Spielräume der europäischen Vorgaben können durch entsprechende Änderungen der beiden Regelungskataloge spürbare Beschleunigungseffekte erreicht werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Gesetzgebungsverfahren dafür auch genutzt wird.“
Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur nationalen Umsetzung der novellierten EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED). Der VDV hebt hervor, dass die geplanten Änderungen insbesondere die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) betreffen. Für den öffentlichen Personen- und Schienengüterverkehr sind diese Änderungen relevant, da die aktuellen Regelungen die Modernisierung und den Ausbau erheblich behindern. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Problematik der Zwischenlagerung von mineralischen Bauabfällen auf Baustellen, insbesondere bei Schienenprojekten, 2) die Forderung nach Ausweitung des sogenannten 12-Monatsprivilegs und einer klareren Definition des räumlichen Zusammenhangs bei Bereitstellungsflächen, sowie 3) die Notwendigkeit, Genehmigungsverfahren für Infrastrukturprojekte zu beschleunigen und zu vereinfachen, insbesondere durch Änderungen im UVPG.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: R001242 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 50254292140-86 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Schiffsrecycling in Deutschland bisher vor allem an genehmigungsrechtlichen Hürden scheitert. Wir sind daran interessiert, dass das fachgerechte Verwerten von Schiffen zukünftig auch hierzulande zu marktfähigen Bedingungen möglich ist. Dafür ist ein möglichst unbürokratischer Rahmen zu schaffen, der auf die Erfordernisse der Branche eingeht und bisherige Hürden abbaut, statt neue Hürden zu schaffen.“
Die Stellungnahme des Verbands für Schiffbau und Meerestechnik e. V. (VSM) bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Änderung der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) im Rahmen der Umsetzung der novellierten EU-Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie bzw. IED). Der VSM kritisiert, dass das Schiffsrecycling in Deutschland bislang an hohen genehmigungsrechtlichen Hürden scheitert. Die Organisation fordert einen unbürokratischeren Rahmen, der die Verwertung von Schiffen – insbesondere von kleineren Schiffen unter 500 BRZ (Bruttoraumzahl, eine Maßeinheit für die Größe von Schiffen) – erleichtert. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die Notwendigkeit, das fachgerechte Recycling und die Demontage von Schiffen explizit in die bestehende Genehmigung für Werftanlagen (Anlage 1 Punkt 3.18 der 4. BImSchV) aufzunehmen, um zusätzliche Genehmigungen zu vermeiden; (2) Die Kritik an der im Entwurf eingeführten Schwelle von 10 Tonnen Durchsatzkapazität pro Woche, die weiterhin als Hürde angesehen wird; (3) Die Bedeutung des Schiffsrecyclings für die Kreislaufwirtschaft und die nachhaltige Nutzung von Rohstoffen, insbesondere Stahl. Der VSM schlägt konkrete Änderungen im Gesetzestext vor, um die rechtlichen und praktischen Hürden für das Schiffsrecycling abzubauen und empfiehlt, dass der Bund klare Handlungsempfehlungen an die zuständigen Behörden gibt.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Auch wenn der geänderte Referentenentwurf an einigen Stellen verbessert wurde, wäre es grundsätzlich begrüßenswert, die neuen europäischen Regelungen konsequent 1:1 in nationales Recht umzusetzen, damit es zu keinen weiteren zusätzlichen Verschärfungen und Doppelregulierungen kommt.“
Der Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) äußert sich zu den Referentenentwürfen des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) zur Umsetzung der novellierten EU-Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL) und der zugehörigen Verordnung. Der VKU begrüßt grundsätzlich die Anpassungen, fordert jedoch eine konsequente 1:1-Umsetzung des Europarechts in nationales Recht, um zusätzliche Verschärfungen und Doppelregulierungen zu vermeiden. Besonders hervorgehoben werden (1) die Notwendigkeit von Bestandsschutz und Rechtssicherheit für bestehende Deponien und Anlagen, (2) die Kritik an steigendem bürokratischen Aufwand durch neue Monitoring- und Berichtspflichten sowie Umweltmanagementsysteme (UMS), und (3) die Forderung nach klaren, rechtsicheren und praktikablen Kriterien bei der Umsetzung neuer Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsanforderungen. Der VKU betont die Bedeutung der kommunalen Unternehmen für die Daseinsvorsorge und weist auf die Herausforderungen insbesondere für ältere Anlagen und die kommunale Wasserwirtschaft hin. Fachbegriffe wie BVT (Beste verfügbare Techniken), BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz), KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz), BImSchV (Bundes-Immissionsschutzverordnung) und UMS (Umweltmanagementsystem) werden erläutert. Die Stellungnahme spricht sich für Bürokratieabbau, Bestandsschutz und eine praxistaugliche Umsetzung der neuen Anforderungen aus.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000098 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Auswirkungen gehen deutlich über das hinaus, was nach bisheriger Rechtslage denkbar war. Der Fokus richtet sich künftig auf die unteren Werte anstatt wie bisher auf die oberen Werte der BVT-Bandbreiten. Diese Herangehensweise sehen wir sehr kritisch.“
Die Verbände der Keramikindustrie äußern sich kritisch zum Entwurf eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie (IED 2.0) und der BVT-Schlussfolgerungen (Beste verfügbare Techniken, BVT; englisch: BAT). Sie betonen, dass die neuen Regelungen und insbesondere die Fokussierung auf die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte (BAT-AELs) innerhalb der BVT-Bandbreiten für die Branche kaum umsetzbar sind. Die Stellungnahme fordert eine 1:1-Umsetzung der IED ohne nationale Verschärfungen und den Erhalt aller von der IED gewährten Spielräume. Besonders hervorgehoben werden (1) die Notwendigkeit anlagenindividueller Bewertungen statt pauschaler Grenzwerte, (2) die Ablehnung von Grenzwerten für Input- und Outputströme wie Wasserverbrauch und Abfall mangels Datenlage, und (3) die Kritik an der verpflichtenden Einführung umfangreicher Umweltmanagementsysteme inklusive Chemikalieninventar und Transformationsplan. Die Verbände warnen vor Überregulierung, Wettbewerbsnachteilen und existenziellen Problemen für Bestandsanlagen, falls die Entwürfe nicht angepasst werden.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Art der Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die aus den BVT-Schlussfolgerungen abgeleitet werden, führt dazu, dass sich für die betroffenen Betreiber ein Rechtsverstoß ergeben kann, den nur die Behörde heilen kann.“
Der Verein der Zuckerindustrie e. V. äußert sich kritisch zu den überarbeiteten Referentenentwürfen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) zur nationalen Umsetzung der novellierten EU-Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, insbesondere zu den wasserrechtlichen Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der Abwasserverordnung (AbwV). Die Stellungnahme hebt hervor, dass die geplanten Änderungen zu Unsicherheiten und rechtlichen Problemen für Betreiber von Industrieanlagen führen können. Besonders kritisiert werden das Wegfallen der Fristverlängerung bei Emissionsgrenzwerten, die Möglichkeit zur Festlegung von strengeren Grenzwerten unterhalb der EU-Vorgaben (BAT-AEL), die Ausgestaltung von Ausnahmeregelungen als Kann-Vorschrift statt als Verpflichtung, sowie Unklarheiten bei der Anwendung von Grenzwerten auf Indirekteinleiter. Außerdem wird die geplante Akkreditierungspflicht für Betriebslabore als zu weitgehend angesehen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Problematik der Emissionsgrenzwerte und deren Festlegung im Einzelfall, 2) Die Anforderungen an die Überwachung und Bewertung von Schadstoffkonzentrationen, und 3) Die Auswirkungen der neuen Regelungen auf betriebliche Abläufe und die praktische Umsetzbarkeit, insbesondere für Betriebslabore.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorstehende Regelung ist weiterhin unklar, bürokratisch und geht über eine 1:1-Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie hinaus. Es ist absehbar, dass die Regelung einen erheblichen bürokratischen Aufwand sowohl bei den Vollzugsbehörden als auch bei den Betreibern verursachen wird.“
Der Verein der Zuckerindustrie e. V. äußert sich kritisch zu den überarbeiteten Referentenentwürfen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) zur nationalen Umsetzung der novellierten EU-Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED). Die Stellungnahme hebt hervor, dass die Entwürfe in mehreren Punkten über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinausgehen und dadurch zu zusätzlicher Bürokratie und Wettbewerbsnachteilen für Unternehmen führen könnten. Besonders kritisiert werden die geplante Veröffentlichungspflicht technischer Messdaten, die Verpflichtung zur sofortigen Einführung eines Umweltmanagementsystems bei Neuanlagen und die Verwendung des Begriffs 'wirtschaftlich zumutbar', der als zu weitgehend angesehen wird. Der Verband fordert, die gesetzlichen Regelungen auf das europarechtlich erforderliche Mindestmaß zu beschränken und betont die Notwendigkeit von Rechtsklarheit und Planungssicherheit für Betreiber. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Veröffentlichungspflichten für Emissions- und Umweltmanagementdaten, (2) die Anforderungen an Umweltmanagementsysteme und deren Fristen, insbesondere für Neuanlagen, sowie (3) die spezifische Behandlung von Kalköfen in der Zuckerindustrie im Rahmen der 4. BImSchV.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Diese gesetzlich geschaffene Rechtsunsicherheit ist für die Betreiber nicht zumutbar, durch eine einfache Anpassung des Entwurfs behebbar und damit so nicht erforderlich.“
Der Verein der Zuckerindustrie e. V. äußert sich ergänzend zur Stellungnahme des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (IED) im Wasserrecht, insbesondere zu den geplanten Änderungen der Paragrafen 57 und 61g des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Die Stellungnahme kritisiert insbesondere die vorgesehene Geltungsfiktion von Emissionsgrenzwerten im § 57 WHG, da diese branchenspezifische Besonderheiten der Zuckerindustrie nicht ausreichend berücksichtigt und zu Rechtsunsicherheiten für Betreiber führen würde. Zudem wird die geplante Regelung zur Einleitung von industriellem Abwasser (§ 61g WHG) abgelehnt, da sie die Systematik der Abwasserverordnung (AbwV) missachtet und zu unpraktikablen Anforderungen an Indirekteinleiter führen könnte. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Auswirkungen der Geltungsfiktion auf die Rechtssicherheit und Betriebsfähigkeit von Zuckerfabriken, 2) Die Notwendigkeit branchenspezifischer Emissionsgrenzwerte und die Problematik der Anpassungsregelung, 3) Die Abgrenzung und Anwendung von Anforderungen an Direkteinleiter und Indirekteinleiter im Rahmen der Abwasserbehandlung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die IED ist Stückwerk und zeigt ihre Unzulänglichkeit. Ihre Umsetzung in deutsches Recht sollte daher so lange ausgesetzt werden, bis die vielen fachlichen und strategischen Mängel der Richtlinie behoben sind.“
Der Verein Deutscher Zementwerke e.V. (VDZ) kritisiert die geplante Umsetzung der europäischen Industrieemissionsrichtlinie (IED) in deutsches Recht als übermäßig bürokratisch, praxisfern und für die Industrie nachteilig. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die IED und ihre nationale Umsetzung zu einem erheblichen Mehraufwand für Unternehmen und Behörden führen, ohne einen erkennbaren Mehrwert für den Umweltschutz zu bieten. Besonders problematisch sieht der VDZ die individuelle Festlegung von Emissionsgrenzwerten für jede Anlage, die unklare Definition von Umweltleistungsbegriffen und die Ausweitung von Transparenz- und Berichtspflichten. Die Stellungnahme fordert eine Aussetzung der Umsetzung, bis die Mängel der IED behoben sind, sowie eine Vereinfachung und klarere rechtliche Vorgaben. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Überkomplexität und mangelnde Einheitlichkeit bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten, 2) die unpraktikablen und widersprüchlichen Anforderungen an die Umweltleistungsbewertung, und 3) die aus Sicht des VDZ unverhältnismäßigen neuen Mess- und Berichtspflichten für Zementwerke.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000549 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Diese Besonderheiten der bergrechtlichen Zulassungsverfahren (gegenüber den Genehmigungsverfahren nach BImSchG) müssen in dem Gesetzentwurf entsprechend berücksichtigt werden. Andernfalls würde es zu einer unverhältnismäßigen Erschwernis bzw. Überlastung der bergrechtlichen Zulassungsverfahren kommen.“
Die Stellungnahme des VKS/VRB bezieht sich auf den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1785, die die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen ändert, sowie auf die zugehörige Verordnung. Die zentralen Punkte sind: (1) Die Anpassung des Bergrechts (BBergG) an die Vorgaben der Industrieemissionsrichtlinie (IED), wobei insbesondere die Klarstellung des Anwendungsbereichs und die Differenzierung zwischen verschiedenen Betriebsplänen gefordert werden. (2) Die Ablehnung einer eigenständigen Betreiberpflicht zur Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, da diese nicht von der IED vorgegeben ist. (3) Die Forderung nach präziseren und flexibleren Ausnahmeregelungen bei Emissions- und Umweltleistungswerten, um den Besonderheiten des Bergbaus gerecht zu werden. Besonders ausführlich thematisiert wurden: die Differenzierung und Ausgestaltung der bergrechtlichen Zulassungsverfahren, die Kritik an der Einführung einer Betreiberpflicht für erneuerbare Energien, sowie die Ausnahmeregelungen zu Emissions- und Umweltleistungswerten im Bergbau. Fachbegriffe wie IED (Industrieemissionsrichtlinie), BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz), BBergG (Bundesberggesetz), BVT (Beste verfügbare Techniken) und BREF (Referenzdokument für beste verfügbare Techniken) werden erläutert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Aus unserer Sicht ist eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie erforderlich, um zusätzliche nationale Anforderungen zu vermeiden und EU-weit einheitliche Rahmenbedingungen zu gewährleisten.“
Die WirtschaftsVereinigung Metalle (WVMetalle) bewertet die überarbeiteten Referentenentwürfe zur Umsetzung der novellierten EU-Industrieemissionsrichtlinie (IED) in deutsches Recht kritisch. Die WVMetalle unterstützt zwar das Ziel, die deutschen Regelungen an die europäischen Vorgaben anzupassen, fordert jedoch eine schlanke, unbürokratische und praxisnahe 1:1-Umsetzung ohne zusätzliche nationale Verschärfungen. Die Stellungnahme warnt vor unnötiger Bürokratie, Mehrkosten und Wettbewerbsnachteilen für die deutsche Nichteisenmetallindustrie, insbesondere durch nationale Übererfüllungen der EU-Vorgaben. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Notwendigkeit, alle im EU-Recht vorgesehenen Ausnahmeregelungen vollständig auszuschöpfen, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden; 2) Die Forderung nach klaren, einheitlichen und praxistauglichen Definitionen und Verfahren, insbesondere bei Umweltleistungsgrenzwerten, Umweltmanagementsystemen und Chemikalienverzeichnissen; 3) Die Ablehnung zusätzlicher Berichtspflichten, Veröffentlichungspflichten und bürokratischer Anforderungen, die über die EU-Richtlinie hinausgehen. Die WVMetalle fordert, dass neue Anforderungen nur für IED-Anlagen gelten, Genehmigungsprozesse vereinfacht und beschleunigt werden und bestehende Ausnahmetatbestände vollständig in nationales Recht übernommen werden. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandorts Deutschland zu sichern und die Transformation zur Klimaneutralität nicht zu behindern.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Entwurf geht in vielen Teilen über eine 1:1-Umsetzung der IED hinaus und führt entgegen der Ziele des Koalitionsvertrags zu neuer Bürokratie sowie zusätzlichen Kosten für die Betreiber. Der Entwurf muss daher deutlich überarbeitet werden.“
Die Stellungnahme der Wirtschaftsvereinigung Stahl befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Umsetzung der novellierten EU-Industrieemissionsrichtlinie (IED 2.0, Richtlinie (EU) 2024/1785) in deutsches Recht. Die IED regelt Emissionen aus Industrieanlagen mit dem Ziel, Mensch und Umwelt vor Schadstoffen zu schützen. Die Stahlindustrie unterstützt die Ziele der Richtlinie grundsätzlich, kritisiert jedoch, dass der Gesetzentwurf in vielen Punkten über die europäischen Vorgaben hinausgeht und dadurch neue Bürokratie sowie zusätzliche Kosten für Betreiber und Behörden verursacht. Besonders betont wird die Notwendigkeit einer 1:1-Umsetzung der IED ohne nationale Verschärfungen, um Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu vermeiden. Die Stellungnahme fordert, dass alle in der IED vorgesehenen Ausnahmeregelungen und Fristverlängerungen auch in Deutschland vollumfänglich angewendet werden können. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) die Umsetzung der Anforderungen an Umweltmanagementsysteme und die Kritik an zusätzlichen nationalen Vorgaben (z.B. 45. BImSchV), 2) die Berücksichtigung der tiefgreifenden industriellen Transformation (z.B. Dekarbonisierung, Einsatz neuer Technologien) und die damit verbundenen Übergangs- und Ausnahmeregelungen, sowie 3) die Ablehnung zusätzlicher Berichtspflichten, Doppelregelungen und verschärfter Bußgeldvorschriften, die über die EU-Vorgaben hinausgehen. Die Stellungnahme spricht sich für eine praxisnahe, bürokratiearme und rechtssichere Umsetzung aus, die die Transformation der Industrie nicht behindert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die nationale Umsetzung der IED sollte sich im Ergebnis auf das 1:1-Umsetzungsprinzip der EU-Kommission und der deutschen Bundesregierung beschränken und keinen bürokratischen Zusatzaufwand für die deutschen Unternehmen verursachen, sondern höchstmögliche Vereinfachungen gem. der Budapester Erklärung zugunsten der Unternehmen schaffen.“
Die Stellungnahme des WSM (Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V.) zum überarbeiteten Referentenentwurf (RefE) zur Umsetzung der EU-Industrieemissionsrichtlinie (IED) kritisiert, dass der Entwurf an vielen Stellen über die europäischen Vorgaben hinausgeht und dadurch unnötige Bürokratie und Mehraufwand insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) schafft. Der Verband fordert eine Umsetzung nach dem sogenannten 1:1-Umsetzungsprinzip, das heißt, die deutschen Regelungen sollen nicht über die EU-Vorgaben hinausgehen. Besonders ausführlich behandelt werden die Themen: (1) die Anpassung und Vereinfachung von Begrifflichkeiten und Anforderungen im Umweltmanagementsystem (UMS), (2) die Reduktion und Klarstellung der Nachweis- und Berichtspflichten im Zusammenhang mit externen Audits und Zertifizierungen (z.B. ISO 14001, EMAS), sowie (3) die Notwendigkeit präziser Übersetzungen und die Vermeidung zusätzlicher Anforderungen durch fehlerhafte Übertragungen aus dem englischen Originaltext der Richtlinie. Der WSM spricht sich gegen eine neue, zusätzliche Umweltmanagementverordnung (45. BImSchV) aus und fordert, dass bestehende Zertifizierungen und Audits ausreichend sein sollten. Die Stellungnahme betont, dass die Umsetzung für Unternehmen praktikabel und verhältnismäßig bleiben muss.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 11.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die nationale Umsetzung der IED muss sich auf das europarechtlich zwingend Erforderliche beschränken. Eine Übererfüllung zulasten von Bauhandwerk und Bauwirtschaft ist abzulehnen.“
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) äußert sich kritisch zu den überarbeiteten Entwürfen für das Mantelgesetz und die Mantelverordnung zur nationalen Umsetzung der novellierten EU-Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED). Die Stellungnahme betont, dass die geplanten Regelungen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Bauhandwerk durch zusätzliche Bürokratie, Kosten und Rechtsunsicherheiten belasten würden. Der ZDH fordert eine 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben ohne nationale Verschärfungen und spricht sich für praktikable Ausnahmen, funktionale Begriffsdefinitionen und längere Übergangsfristen aus. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Ausweitung der Genehmigungs- und Berichtspflichten auf mobile und temporäre Anlagen, (2) die zu enge Definition des 'Entstehungsorts', die zu unnötigen Genehmigungen führen könnte, und (3) die Notwendigkeit klarer und praktikabler Übergangsregelungen sowie digitalisierter, aber niederschwelliger Anzeigeverfahren. Der Verband warnt vor einer Übererfüllung der EU-Vorgaben, die ohne erkennbaren Umweltmehrwert zu erheblichen Belastungen für das Bauhandwerk führen würde.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R002265 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 5189667783-94 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Voraussetzung dafür ist jedoch eine regulative Ausgestaltung, die sich an Verhältnismäßigkeit, Praxistauglichkeit und Wettbewerbsfähigkeit orientiert.“
Der Zentralverband Oberflächentechnik e.V. (ZVO) äußert sich zum Referentenentwurf der Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie (IED) sowie zu Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz und der Abwasserverordnung. Die Stellungnahme erkennt das Ziel an, Umwelt- und Verbraucherschutz zu sichern und faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Sie kritisiert jedoch, dass der Entwurf über die europäischen Vorgaben hinausgeht (sogenanntes 'Gold Plating'), was insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Oberflächen- und Galvanotechnik zu erheblichem bürokratischen und wirtschaftlichen Mehraufwand führen würde. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) die Notwendigkeit einer 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben ohne zusätzliche nationale Anforderungen, (2) die Vermeidung zusätzlicher Bürokratie und die Vereinfachung von Genehmigungsverfahren, und (3) die Forderung nach Verhältnismäßigkeit und spezifischer Berücksichtigung der Situation von KMU. Weitere Schwerpunkte sind die vollständige Umsetzung von Ausnahmetatbeständen, die praxisnahe Ausgestaltung von Umweltmanagementsystemen und die Bedeutung der Einbindung der betroffenen Unternehmen bei der Ausarbeitung von Vollzugshinweisen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 44/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 23.01.2026 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |