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Durchführung des EU-Renaturierungsgesetzes (Restauration Law)

Das Gesetz liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:
Initiator:BMUKN
Status:Referentenentwurf
Letzte Änderung:18.07.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣 Beteiligungsfrist ca. 2-3 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Durchführung der EU-Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur in Deutschland zu regeln. Obwohl die Verordnung unmittelbar gilt und keine Umsetzung ins nationale Recht erfordert, sollen durch das Gesetz flankierende Vorschriften geschaffen werden, um insbesondere die Zuständigkeitsaufteilung und das Verfahren für die Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung des nationalen Wiederherstellungsplans klarzustellen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 
 
Hintergrund:  
Im Text wird als Hintergrund genannt, dass die EU-Verordnung am 18. August 2024 in Kraft getreten ist und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt. Eine rechtliche Umsetzung in nationales Recht ist – anders als bei einer EU-Richtlinie – nicht erforderlich. Dennoch wird eine gesetzliche Klarstellung im deutschen Recht als sinnvoll erachtet, um die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern sowie behördliche Zuständigkeiten und Verfahren eindeutig zu regeln und die fristgerechte Erstellung des Wiederherstellungsplans sicherzustellen. Der Gesetzentwurf steht im Kontext der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch die Neuregelungen keine zusätzlichen Kosten oder Erfüllungsaufwände; diese ergeben sich bereits unmittelbar aus der EU-Verordnung. Es entstehen weder für Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft oder Verwaltung zusätzliche Bürokratiekosten oder Erfüllungsaufwand. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau oder Verbraucherpreise sind nicht zu erwarten. Einnahmen werden nicht genannt. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf sieht keine Befristung vor, da die Regelungen dauerhaft angelegt sind. Eine Evaluierung ist nicht explizit vorgesehen, aber es wird darauf hingewiesen, dass mit der Aufstellung des ersten Wiederherstellungsplans praktische Erfahrungen gesammelt werden, auf deren Basis gegebenenfalls Anpassungen vorgenommen werden können. Der Entwurf regelt ausschließlich Zuständigkeiten und Verfahren, nicht jedoch materielle Fragen. Eine Experimentierklausel ist nicht vorgesehen. Der Entwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Besondere Eilbedürftigkeit wird nicht erwähnt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Einführung eines neuen Kapitels 1a „Wiederherstellung der Natur“ im Bundesnaturschutzgesetz zur Umsetzung der EU-Verordnung 2024/1991. 
- Klare Zuweisung der Verantwortung für die Umsetzung der Verordnung an Bund und Länder als gemeinsame Aufgabe, inklusive gegenseitiger Unterstützung und Abstimmung. 
- Verpflichtung von Bund und Ländern, im jeweils angemessenen Umfang zur Erreichung der Wiederherstellungsziele der EU-Verordnung beizutragen. 
- Erstellung eines nationalen Wiederherstellungsplans: 
- Beiträge und Angaben werden von zuständigen Bundes- und Landesbehörden an das Bundesamt für Naturschutz übermittelt. 
- Das Bundesamt für Naturschutz unterstützt das Bundesumweltministerium bei der Erstellung des Plans und koordiniert die Verfahrensschritte. 
- Beteiligung der Öffentlichkeit und relevanter Interessengruppen bei der Ausarbeitung des Plans. 
- Abstimmung des Plans zwischen Bund, Ländern und betroffenen Bundesministerien. 
- Beteiligung angrenzender Staaten, falls erforderlich. 
- Beschluss des Plans durch die Bundesregierung und Übermittlung an die EU-Kommission durch das Bundesumweltministerium. 
- Veröffentlichung des Plans im Bundesanzeiger. 
- Regelungen gelten auch für Überarbeitung und Überprüfung des Plans. 
- Umsetzung der im Plan vorgesehenen Maßnahmen durch die zuständigen Behörden von Bund und Ländern. 
- Regelungen zur Überwachung und Berichterstattung: 
- Übermittlung relevanter Daten und Informationen durch Bundes- und Landesbehörden an das Bundesamt für Naturschutz. 
- Sicherstellung der fristgerechten Berichterstattung an die EU-Kommission. 
- Das Bundesamt für Naturschutz erstellt den Entwurf des Berichts, Abstimmung mit Bundesumweltministerium, anderen Ministerien und Ländern. 
- Führung eines Verzeichnisses der betroffenen Flächen und Bereitstellung von Geodaten durch das Bundesamt für Naturschutz. 
- Ermächtigung des Bundesumweltministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Ausgestaltung von Datenerhebung, Methoden und Bewertungsmaßstäben, sofern die EU-Kommission keine entsprechenden Regelungen erlässt. 
- Festlegung der Zuständigkeit des Bundesamtes für Naturschutz für die Erstellung der erforderlichen Angaben und Beiträge für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel. 
- Inkrafttreten der Änderungen sechs Monate nach Verkündung.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:18.07.2025
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Gesetzentwurf betrifft die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur (Wiederherstellungsverordnung, W-VO).  
 
Die Wiederherstellungsverordnung bindet als EU-Verordnung – anders als eine EU-Richtlinie – Bund, Länder und Kommunen direkt und unmittelbar. Die aus ihr resultierenden Verpflichtungen und zeitlichen Vorgaben gelten auch ohne eine nationale rechtliche Regelung. Für den rechtzeitigen innerstaatlichen Vollzug der Wiederherstellungsverordnung, insbesondere die fristgerechte Übersendung des zu erstellenden Entwurfs eines nationalen Wiederherstellungsplans an die Europäische Kommission, ist es angezeigt, innerstaatlich vor allem im Verhältnis von Bund und Ländern die jeweiligen Zuständigkeiten und das Verfahren im Einzelnen zu klären.  
 
Von der Erstellung einer Synopse wurde abgesehen, da es sich ganz überwiegend um neu einzufügende Vorschriften handelt.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
In den meisten Stellungnahmen werden keine konkreten Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase gemacht. Einzelne Verbände wie der Bundesverband Beruflicher Naturschutz e.V. (BBN) und der Deutsche Weinbauverband e.V. (DWV) nennen explizit Fristen: So endete die Frist zur Stellungnahme laut BBN am 6. August 2025, wobei die Aufforderung am 21. Juli 2025 einging – dies entspricht einer Beteiligungsphase von etwa 2,5 Wochen. Der Hessische Waldbesitzerverband e.V. nennt den 11. August 2025 als spätestes Eingangsdatum, während der DWV sich auf die am 6. August 2025 abgelaufene Frist bezieht. Mehrere Verbände (z.B. Deutscher Forstwirtschaftsrat e.V., Deutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband e.V., Deutscher Landkreistag) kritisieren explizit die sehr kurze, teils nur zwei bis drei Wochen umfassende Frist, die zudem in die Sommerferien fiel und eine fundierte Beteiligung erschwerte. Insgesamt lässt sich daraus schließen, dass die Beteiligungsphase überwiegend etwa zwei bis drei Wochen betrug, wobei die Kritik an der Kürze und am ungünstigen Zeitpunkt (Ferienzeit) ein wiederkehrendes Thema ist.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf zur Durchführung der EU-Verordnung 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur ist insgesamt kritisch bis differenziert. Während Umwelt- und Naturschutzverbände sowie einige kommunale Spitzenverbände die Zielrichtung und die Notwendigkeit klarer Zuständigkeiten begrüßen, überwiegt bei den betroffenen Wirtschafts-, Landnutzer- und Eigentümerverbänden sowie der Forst- und Holzwirtschaft die Kritik. Hauptkritikpunkte sind die unzureichende Beteiligung der Betroffenen, fehlende finanzielle Ausgleichsregelungen, unklare Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern, erheblicher bürokratischer und finanzieller Aufwand sowie die Gefahr zusätzlicher nationaler Regulierungen über die EU-Vorgaben hinaus (Gold Plating). Auch der enge Zeitrahmen für Stellungnahmen wird vielfach als nicht angemessen bezeichnet. Die Forderung nach einer stärkeren Einbindung der Praxis, nach Transparenz, klaren Zuständigkeiten und einer realistischen Finanzierung zieht sich durch nahezu alle Stellungnahmen. Umweltverbände und einige Fachverbände fordern hingegen ambitioniertere Zielvorgaben, verbindliche Fristen und eine breitere Beteiligung der Öffentlichkeit.

Meinungen im Detail
Beteiligung und demokratische Legitimation: Die mangelnde oder zu späte Einbindung betroffener Eigentümer, Landnutzer, Forstwirtschaft, Kommunen und ihrer Verbände wird von nahezu allen land- und forstwirtschaftlichen Organisationen (z.B. Deutscher Bauernverband, Familienbetriebe Land und Forst, AGDW, Bayerischer Waldbesitzerverband, DFWR, DeSH, BDF, DWV, DAFV) sowie von kommunalen Spitzenverbänden (Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher Städtetag) kritisiert. Sie fordern frühzeitige, wirksame und transparente Beteiligungsprozesse, eine stärkere demokratische Legitimation durch Bundestag und Bundesrat sowie die Wahrung föderaler Kompetenzen. Auch Umwelt- und Naturschutzverbände (BUND, LBV, DVL, BBN, NaturFreunde) betonen die Notwendigkeit transparenter, inklusiver und rechtlich abgesicherter Öffentlichkeitsbeteiligung.

Finanzierung und Ausgleich: Ein zentrales Thema ist die fehlende oder unklare Finanzierung der Maßnahmen. Landnutzer- und Forstverbände (DBV, AGDW, Bayerischer Waldbesitzerverband, DeSH, BDF, DFWR, HDH, MIRO) sowie kommunale Spitzenverbände (Deutscher Landkreistag, Deutscher Städtetag, DStGB) fordern finanzielle Kompensation für zusätzliche Leistungen, eine auskömmliche Finanzierung für neue Aufgaben und eine transparente Darstellung der Kosten. Die Bezifferung des Erfüllungsaufwands mit „null Euro“ wird als realitätsfern kritisiert. Auch Umweltverbände (NaturFreunde) fordern eine solide Finanzierung.

Zuständigkeiten und föderale Struktur: Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund, Ländern und Kommunen ist ein weiterer Streitpunkt. Viele Landes- und Forstverbände (Hessischer Waldbesitzerverband, DFWR, AGDW, DeSH, HDH, MIRO) kritisieren die Missachtung der Länderkompetenzen, die Schaffung abweichungsfesten Bundesrechts und die fehlende Einbindung der Länder in die Erstellung des Nationalen Wiederherstellungsplans. Kommunale Verbände fordern eine klare Aufgabenverteilung und Einbindung der kommunalen Ebene. Umweltverbände (BUND, LBV, DVL, BBN) begrüßen die Klärung der Zuständigkeiten, sehen aber Nachbesserungsbedarf bei der Verantwortungsaufteilung und fordern ressortübergreifende Zusammenarbeit.

Bürokratie, Monitoring und Berichtspflichten: Viele Stellungnahmen (DeSH, DFUV, SDW, BDF, MIRO, DIHK, BDI, DStGB, Deutscher Landkreistag) kritisieren den erheblichen bürokratischen Mehraufwand durch neue Dokumentations-, Kontroll- und Berichtspflichten. Sie fordern Vereinfachungen, Anpassung an bestehende Systeme, Bürokratieabbau und eine Begrenzung der Berichtspflichten auf das Notwendige. Auch Umweltverbände (BUND, NaturFreunde) fordern klare und effektive Monitoring- und Berichtspflichten, jedoch mit Fokus auf Transparenz und Rechtsschutz.

Eigentumsrechte, Grundrechte und Verfassungsfragen: Mehrere Verbände (DJV, AGDW, Hessischer Waldbesitzerverband, DFWR) äußern verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich Eigentumsschutz, Berufsfreiheit und der föderalen Ordnung. Sie fordern Klarstellungen im Gesetzestext und eine stärkere Berücksichtigung der Grundrechte.

Gold Plating und nationale Überregulierung: Die Gefahr zusätzlicher nationaler Regulierungen über die EU-Vorgaben hinaus (Gold Plating) wird insbesondere von Landnutzer-, Forst- und Wirtschaftsverbänden (DBV, DFWR, DeSH, MIRO, DIHK, BDI) kritisiert. Sie fordern eine 1:1-Umsetzung der EU-Verordnung ohne weitergehende nationale Vorschriften.

Umsetzungspraxis, Zielkonflikte und Ausnahmen: Kommunale Spitzenverbände (DStGB, Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag) und Wirtschaftsverbände (DIHK, BDI, MIRO, BWE, BDEW) thematisieren Zielkonflikte, etwa zwischen Naturschutz und Hochwasserschutz, Infrastruktur, Rohstoffversorgung oder erneuerbaren Energien. Sie fordern Ausnahmen, Priorisierungen und eine realistische Planung. Der BWE und BDEW fordern explizit die Übernahme der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahmen für Erneuerbare-Energien-Projekte.

Ambitionsniveau und Naturschutzziele: Umweltverbände (BUND, LBV, NaturFreunde, DVL, BBN) begrüßen die Zielrichtung des Gesetzes, fordern aber ambitioniertere und verbindlichere Zielvorgaben, eine breitere Beteiligung der Öffentlichkeit und Umweltverbände, effektive Klagerechte und eine stärkere Koordination durch den Bund. Sie sehen Nachbesserungsbedarf bei materiellen Zielvorgaben, Fristen und Transparenz.

Spezielle Aspekte einzelner Branchen: Die Forst- und Holzwirtschaft (DeSH, HDH, DFWR, BDF, DFUV) betont die Risiken für multifunktionale Waldbewirtschaftung, Rohholzversorgung und nachhaltige Nutzung. Die Angelfischerei (DAFV) fordert wissenschaftlich fundierte Einzelfallprüfungen und die Einbindung der Angelfischerei in Planungs- und Monitoringprozesse. Die Rohstoffindustrie (MIRO) verweist auf Flächenkonkurrenzen und die Bedeutung für die Versorgungssicherheit. Die Windenergiebranche (BWE) fordert die Vermeidung zusätzlicher Prüfpflichten für Erneuerbare-Energien-Projekte.

Fazit: Insgesamt zeigt sich ein stark polarisiertes Meinungsbild: Während Umweltverbände und einige kommunale Vertreter die Zielrichtung des Gesetzes unterstützen, fordern Landnutzer-, Forst- und Wirtschaftsverbände sowie viele kommunale Spitzenverbände substanzielle Nachbesserungen, insbesondere bei Beteiligung, Finanzierung, Zuständigkeiten und Bürokratie. Die Kritik an der kurzen Beteiligungsfrist ist einheitlich und über Verbandsgrenzen hinweg zu finden.

👎 Arbeitsgemeinschaft Rohholz im Hauptverband der Deutschen Holzindustrie und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industrie - und Wirtschaftszweige e.V. (HDH)

„Es muss tatsächlich genau geprüft werden, welche Lebensraumtypen sich mit vertretbarem Aufwand in welchem Umfang verbessern und vergrößern lassen, anstatt zu einem späteren Zeitpunkt an selbstgesetzten überambitionierten Zielen zu scheitern.“

Die Arbeitsgemeinschaft Rohholz im Hauptverband der Deutschen Holzindustrie und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industrie - und Wirtschaftszweige e.V. (HDH) äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur. Die Stellungnahme betont, dass das nationale Durchführungsgesetz maßvoll ausgestaltet werden sollte, um praktikable und realistische Ziele für die Wiederherstellung von Waldlebensräumen im Kontext des Klimawandels zu setzen. Besonders hervorgehoben werden (1) die Notwendigkeit, die Länder und betroffenen Ministerien bei der Erstellung des Nationalen Wiederherstellungsplans (NWP) umfassend und einvernehmlich einzubinden, (2) die Forderung, den Aufwand für Erfassung und Berichterstattung für Forstbetriebe gering zu halten und an bestehende Systeme anzupassen, sowie (3) die Ablehnung überambitionierter oder kontraproduktiver Zielsetzungen wie einer kontinuierlichen Steigerung des Kohlenstoffvorrates im Wald. Die AGR fordert, dass zentrale Entscheidungen im NWP nicht allein vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) getroffen werden, sondern durch eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, und dass das Gesetzgebungsverfahren ggf. aufgeschoben wird, bis Klarheit über die endgültigen EU-Anforderungen besteht.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 08.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001712 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bayerischer Waldbesitzerverband e.V.

„Mit dem Gesetzentwurf wird nicht nur in einer erheblichen Weise in Länderkompetenzen eingegriffen, sondern es wird eine Rechtsverbindlichkeit der Ziele der W-VO festgeschrieben und damit vorhandene Spielräume der W-VO ausgehebelt.“

Der Bayerische Waldbesitzerverband e.V. lehnt den Gesetzentwurf für ein nationales Durchführungsgesetz zur EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur (W-VO) ab. Die EU-Verordnung ist nach Ansicht des Verbands in den Mitgliedstaaten direkt anwendbar, ein zusätzliches nationales Gesetz sei daher nicht notwendig. Besonders kritisiert werden die Eingriffe in die Kompetenzen der Bundesländer, die fehlende Beteiligung der betroffenen Grundeigentümer und Interessensvertreter sowie die unklare Finanzierung der Maßnahmen. Der Verband fordert, dass die Beteiligung der relevanten Akteure, wie sie die EU-Verordnung vorsieht, auch im Gesetzestext verankert wird. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Ablehnung eines eigenen Durchführungsgesetzes wegen unmittelbarer Geltung der EU-Verordnung, 2) die Notwendigkeit umfassender Beteiligung der Länder und Betroffenen bei Planung und Umsetzung, 3) die fehlende Klärung der Finanzierung der Maßnahmen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 08.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.

„In diesem oder in einem anderen Gesetz sind unbedingt auch die weitreichenden Ausnahmen für den Erneuerbaren-Ausbau, die sich aus der Verordnung (Artikel 6) ergeben, umzusetzen.“

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) verzichtet auf eine formelle Stellungnahme zum Gesetzentwurf, da dieser hauptsächlich das Verhältnis und die Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern regelt. Dennoch hebt der BDEW hervor, dass die im europäischen Recht vorgesehenen weitreichenden Ausnahmen für den Ausbau erneuerbarer Energien (konkret aus Artikel 6 der EU-Verordnung) zwingend in das nationale Recht übernommen werden sollten. Besonders ausführlich wird auf die Notwendigkeit der Umsetzung dieser Ausnahmen eingegangen. Weitere Aspekte wie die generelle Haltung zum Gesetz oder detaillierte Kritikpunkte werden nicht thematisiert.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 05.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000888 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 20457441380-38 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bund Deutscher Forstleute

„Das Durchführungsgesetz muss explizit vorsehen, dass Wiederherstellungsmaßnahmen prioritär durch integrative Ansätze in der nachhaltigen Waldbewirtschaftung umgesetzt werden.“

Der Bund Deutscher Forstleute (BDF) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Durchführung der EU-Wiederherstellungsverordnung (W-VO) und betont, dass die Belange der deutschen Forstwirtschaft und ihrer Beschäftigten stärker berücksichtigt werden müssen. Der BDF sieht große Risiken für die bewährte multifunktionale Waldbewirtschaftung, die verschiedene Ansprüche wie Naturschutz, Holznutzung und Erholung miteinander verbindet. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Sicherstellung der multifunktionalen Waldbewirtschaftung durch integrative Ansätze statt großflächiger Stilllegungen, 2) die Notwendigkeit forstfachlicher Kompetenz und ausreichend qualifizierten Personals, 3) die Forderung nach angemessener und dauerhafter Finanzierung für Waldbesitzende, um freiwillige Maßnahmen zu ermöglichen. Weitere ausführlich thematisierte Aspekte sind der Bürokratieabbau bei Berichts- und Überwachungspflichten sowie die Notwendigkeit, Wiederherstellungsmaßnahmen an die Herausforderungen des Klimawandels anzupassen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 08.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)

„Der vorliegende Entwurf bleibt in diesen Punkten hinter den verfassungs-, völker- und unionsrechtlichen Erfordernissen zurück“

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Durchführung der EU-Verordnung 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur und dessen Integration ins Bundesnaturschutzgesetz. Der BUND hält die gesetzliche Klärung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern für sinnvoll, kritisiert jedoch, dass der Entwurf zu wenig ambitioniert ist und zentrale rechtliche Verpflichtungen nicht ausreichend konkretisiert. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) das Fehlen verbindlicher materieller Zielvorgaben und Fristen im Bundesrecht, (2) die unzureichende Sicherung von Beteiligungsrechten der Öffentlichkeit und Umweltverbände sowie (3) das Fehlen klarer Vorgaben für Monitoring, Berichtspflichten und Rechtsschutzmöglichkeiten. Der BUND fordert u.a. verbindliche Mindeststandards, transparente und inklusive Beteiligungsverfahren, effektive Klagerechte für Umweltverbände und eine stärkere Koordination durch den Bund. Fachbegriffe wie Monitoring (systematische Überwachung und Auswertung von Maßnahmen), CBD (Convention on Biological Diversity, UN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt) und Aarhus-Konvention (internationales Abkommen zu Umweltinformations- und Klagerechten) werden im Text verwendet.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband Beruflicher Naturschutz e.V.

„Die W-VO wird in den nächsten Jahrzehnten großen Einfluss auf die Entwicklung des Naturschutzes in Deutschland haben. Umso wichtiger ist es, dass eine Klärung der Kompetenzen, auf welcher staatlichen Ebene diese Ziele verfolgt werden, sowie zentraler Verfahrensfragen erfolgt. Es wird begrüßt, dass diese Regelungen im BNatSchG festgeschrieben werden. Allerdings besteht Nachbesserungsbedarf.“

Der Bundesverband Beruflicher Naturschutz e.V. (BBN) äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur. Die Stellungnahme betont die grundlegende Bedeutung der Verordnung für den Naturschutz in Deutschland und begrüßt die geplanten Regelungen zur Klarstellung von Zuständigkeiten und Verfahren im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Es wird jedoch Nachbesserungsbedarf gesehen, insbesondere bei der Verantwortungsaufteilung zwischen Bund und Ländern, der Rolle des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) bei der Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplans und der fehlenden klaren Regelung zur Öffentlichkeitsbeteiligung. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Verantwortlichkeiten von Bund und Ländern (§7a), 2) Die Ausgestaltung und das Verfahren rund um den nationalen Wiederherstellungsplan (§7b), und 3) Die Notwendigkeit einer klar geregelten Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Frage nach einer erneuten Beschlussfassung nach Stellungnahme der EU-Kommission.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 05.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001513 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

„Der Entwurf wird grundsätzlich begrüßt, erfüllt jedoch nicht vollständig den eigenen Anspruch.“

Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) begrüßt grundsätzlich den Entwurf für ein Durchführungsgesetz zur Umsetzung der EU-Verordnung 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur (WVO), sieht jedoch Nachbesserungsbedarf in mehreren Punkten. Besonders betont werden die Notwendigkeit einer klaren und verbindlichen Regelung der Öffentlichkeitsbeteiligung, die Einbindung aller relevanten Bundesministerien und des Bundesrats sowie die Vermeidung zusätzlicher Melde- oder Dokumentationspflichten für Unternehmen. Der BDI fordert, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit digital, barrierefrei und nach bundeseinheitlichen Regeln erfolgen soll. Außerdem soll die Verantwortung zwischen Bund und Ländern klar geregelt werden, um einheitliche Verfahren zu gewährleisten und Bürokratie zu vermeiden. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die rechtlich abgesicherte und einheitliche Öffentlichkeitsbeteiligung, (2) die Einbindung des Bundesrats in die Beschlussfassung und (3) der Schutz der Wirtschaft vor neuen bürokratischen Pflichten.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 06.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000534 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO)

„Gerade jetzt wäre es wichtig, Klarheit in dem Prozess der Erstellung der Wiederherstellungspläne zu schaffen, um sinnvoll und an der richtigen Stelle Fragen, Probleme und Expertise an- und einbringen und gemeinsam an konstruktiven Lösungen arbeiten zu können.“

Der Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Durchführung der EU-Verordnung 2024/1991 zur Wiederherstellung der Natur. MIRO betont die zentrale Rolle mineralischer Rohstoffe wie Kies, Sand, Quarzsand und Naturstein für Bau, Infrastruktur und Industrie in Deutschland. Die Stellungnahme kritisiert, dass der Gesetzentwurf die Zuständigkeiten bei der Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne auf Landesebene nicht klar regelt, was eine konstruktive Mitwirkung der Branche erschwert. Besonders hervorgehoben werden (1) die Notwendigkeit klarer Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern, (2) die Bedeutung der Rohstoffgewinnung für die Versorgungssicherheit und die Flächenkonkurrenz mit Naturschutzzielen sowie (3) die positiven Beiträge der Branche zur Renaturierung und Schaffung ökologisch wertvoller Flächen nach Rohstoffabbau.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 06.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000660 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband WindEnergie e.V.

„Eine zusätzliche Alternativenprüfung für die einzelnen Projekte würde die Verfahren verzögern und somit dem forcierten Beschleunigungsgedanken entgegenlaufen.“

Der Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zum Durchführungsgesetz der EU-Wiederherstellungsverordnung, die den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt in Europa zum Ziel hat. Die Stellungnahme legt den Fokus auf die Auswirkungen der Verordnung auf Windenergieprojekte, insbesondere im Hinblick auf Flächen außerhalb von Natura 2000-Gebieten. Der BWE betont, dass Windenergieprojekte bereits umfassenden Umweltprüfungen unterliegen und regt an, die im EU-Recht vorgesehene Ausnahme von der sogenannten Alternativenprüfung (Prüfung, ob es weniger schädliche Alternativen gibt) für Erneuerbare-Energien-Projekte auch in Deutschland umzusetzen. Dies soll durch die Einfügung eines neuen Paragraphen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erfolgen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die rechtlichen Voraussetzungen und Ausnahmen für Windenergieprojekte in der EU-Wiederherstellungsverordnung, (2) die bestehenden Prüfverfahren wie Strategische Umweltprüfung (SUP) und Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), und (3) die Forderung, zusätzliche Alternativenprüfungen zu vermeiden, um Planungs- und Genehmigungsverfahren nicht zu verzögern.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 30.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002154 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 554370792670-41 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)

„Die Wirtschaft ist daher umfassend von der EU-Verordnung betroffen. Aufgrund der unklaren Begriffe 'guter' oder 'günstiger Zustand' kann der Umfang der Betroffenheit derzeit nicht voll abgeschätzt werden.“

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) begrüßt grundsätzlich den Naturschutz und die Förderung der biologischen Vielfalt als wichtige Anliegen für die deutsche Wirtschaft. Viele Unternehmen engagieren sich bereits freiwillig für den Schutz von Flora und Fauna, etwa im Rahmen von Umweltmanagementsystemen oder CSR (Corporate Social Responsibility, also gesellschaftliche Unternehmensverantwortung). Die DIHK weist jedoch darauf hin, dass eine Ausweitung von Naturschutzgebieten zu Zielkonflikten mit wirtschaftlichen Interessen führen kann, etwa bei der Ausweisung von Gewerbeflächen, dem Ausbau von Infrastruktur oder der Errichtung von Windkraftanlagen. Besonders kritisch sieht die DIHK die unklaren Begriffe wie 'guter' oder 'günstiger Zustand' in der EU-Verordnung, da dadurch der Umfang der Betroffenheit für Unternehmen schwer abschätzbar ist. Sie fordert, dass Festlegungen im Dialog mit der Wirtschaft erfolgen und empfiehlt, den Deutschen Bundestag bei der Definition von Standards einzubeziehen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Bedeutung von Naturschutz für die Wirtschaft und die bereits bestehenden Anstrengungen der Unternehmen, 2) die möglichen Zielkonflikte und Flächenkonkurrenzen durch die Umsetzung der Verordnung, 3) die Forderung nach Dialog und Beteiligung der Wirtschaft bei der Ausgestaltung der Rechtsverordnungen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 06.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband e. V.

„Die Verordnung trägt aus Sicht des Verbands den Klimaentwicklungsszenarien nicht ausreichend Rechnung, was den Fortbestand der Waldökosysteme bedrohen.“

Die Deutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband e. V. (DeSH) äußert sich kritisch zum Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur. Der Verband unterstützt grundsätzlich die Anpassung von Waldökosystemen an den Klimawandel und den Erhalt der Biodiversität, sieht jedoch das Hauptziel der Verordnung – die rückwärtsgewandte Wiederherstellung der Natur – als Risiko für die langfristige Stabilität der Wälder und die Rohstoffversorgung. Besonders hervorgehoben werden die unzureichende Berücksichtigung aktueller Klimaentwicklungsszenarien, die Gefahr weitreichender Einschränkungen der Waldbewirtschaftung und Rohholzbereitstellung sowie die fehlende Klärung der Finanzierung der Maßnahmen. Der DeSH fordert eine stärkere Einbindung von Stakeholdern, insbesondere der Forst- und Holzwirtschaft, in den Entscheidungsprozess und eine transparente Darstellung der zu erwartenden Kosten. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Ausgestaltung und Koordination des Nationalen Wiederherstellungsplans (NWP) unter Einbeziehung von Bund, Ländern und relevanten Akteuren, (2) die Beteiligung weiterer Stakeholder entlang der Wertschöpfungskette Forst und Holz, und (3) die fehlenden Angaben zur Finanzierung und die daraus resultierenden Risiken für die Wirtschaft.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 06.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000346 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Angelfischerverband e. V. (DAFV)

„Dieser Referentenentwurf ignoriert den aktuellen Stand der Wissenschaft. Er gefährdet damit die gesellschaftliche Akzeptanz und den praktischen Vollzug. Wir stehen hierzu für eine partnerschaftliche Umsetzung bereit.“

Der Deutsche Angelfischerverband e. V. (DAFV) äußert sich zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Durchführung der EU-Wiederherstellungsverordnung (EU 2024/1991). Der Verband begrüßt grundsätzlich das Ziel, geschädigte Ökosysteme zu renaturieren, kritisiert jedoch mehrere Punkte im Entwurf. Erstens wird bemängelt, dass keine klaren Regelungen für Einzelfallprüfungen bestehen und pauschale Angelverbote nicht explizit ausgeschlossen werden. Zweitens verweist der DAFV auf wissenschaftliche Studien, die belegen, dass Angelfischerei keine pauschale Bedrohung für die Artenvielfalt darstellt und andere Faktoren wie Klimawandel und Nährstoffeinträge größere Probleme verursachen. Drittens wird die fehlende Beteiligung der Angelfischerei bei Planung, Überwachung und Berichterstattung kritisiert. Viertens fordert der Verband, das Potenzial von Citizen Science, also die Beteiligung von Bürgern an wissenschaftlicher Datenerhebung, stärker zu nutzen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Notwendigkeit wissenschaftlich fundierter Einzelfallprüfungen statt pauschaler Verbote, (2) die wissenschaftliche Widerlegung pauschaler Angelverbote, und (3) die Einbindung der Angelfischerei in Planungs- und Monitoringprozesse.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Deutscher Bauernverband

„Die Umsetzung der EU-Wiederherstellungs-Verordnung wird gravierende Auswirkungen auf die Flächennutzung, die Konkurrenz um die Fläche und das Verhältnis zwischen Landwirtschaft und Naturschutz haben. Es drohen Nutzungsbeschränkungen, Verlust produktiver Flächen und wirtschaftliche Nachteile, ohne dass im vorliegenden Entwurf Entschädigungsregelungen gesetzlich vorgesehen sind.“

Der Deutsche Bauernverband (DBV) äußert sich kritisch zum Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur. Der DBV erkennt zwar die Notwendigkeit einer gesetzlichen Umsetzung an, sieht jedoch gravierende Mängel im Entwurf. Besonders betont werden die fehlende gesetzliche Verankerung von Freiwilligkeit und Kooperation mit Landbewirtschaftern und Grundeigentümern, das Fehlen eines finanziellen Ausgleichsanspruchs für zusätzliche Leistungen sowie die unzureichende Beteiligung der Betroffenen. Der Verband fordert eine umfassende Folgenabschätzung, transparente Beteiligungsprozesse und eine stärkere demokratische Legitimation durch Bundestag und Bundesrat. Zudem lehnt der DBV die im Entwurf vorgesehenen Verordnungsermächtigungen für das Bundesumweltministerium ab, da sie nationale Alleingänge ohne ausreichende Kontrolle ermöglichen könnten (Stichwort 'Gold Plating'). Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit verbindlicher Kooperation und Freiwilligkeit bei der Umsetzung der Maßnahmen, 2) die Forderung nach finanzieller Kompensation für Landwirte und Grundeigentümer, und 3) die Ablehnung zusätzlicher nationaler Regulierungen über die EU-Vorgaben hinaus.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutscher Forstwirtschaftsrat e.V.

„Schon aus diesen Gründen lehnen wir das jetzige Gesetzesvorhaben ab und erwarten, dass es nicht fortgeführt wird.“

Der Deutsche Forstwirtschaftsrat e.V. (DFWR) lehnt den vorgelegten Entwurf für ein Durchführungsgesetz zur EU-Wiederherstellungsverordnung (W-VO) entschieden ab. Der DFWR kritisiert insbesondere, dass die maßgeblich betroffenen Akteure – wie Waldbesitzer und Forstwirtschaft – nicht frühzeitig in die Gesetzgebung einbezogen wurden, was einen Vertrauensbruch darstellt. Er bemängelt die sehr kurze Frist zur Stellungnahme, die fehlende Notwendigkeit eines Durchführungsgesetzes (da die Verordnung unmittelbar gilt) und dass der Entwurf über die EU-Vorgaben hinausgeht (Gold Plating), was zu zusätzlicher Bürokratie und Wettbewerbsnachteilen führt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Missachtung der Länderkompetenzen und die einseitige Kompetenzverlagerung zum Bund, 2) die fehlende Partizipation der Betroffenen bei der Erstellung des Nationalen Wiederherstellungsplans (NWP), und 3) die ungeklärte Finanzierung sowie der erhebliche bürokratische und finanzielle Aufwand für die Umsetzung. Der DFWR fordert, die Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene abzuwarten und erst danach einen ernsthaften, partizipativen Stakeholder-Prozess zu beginnen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 11.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Deutscher Jagdverband e.V.

„Wir sehen die in § 7b Abs. 7 BNatSchG-E vorgesehene Regelung als eine Zuständigkeitsregelung und einen Handlungsauftrag an die Behörden von Bund und Ländern, aber nicht als eine Generalklausel zur Anordnung beliebiger Maßnahmen. Das sollte aber unbedingt auch aus der Regelung selbst hervorgehen und zusätzlich in der Gesetzesbegründung deutlich gemacht werden.“

Der Deutsche Jagdverband (DJV) begrüßt grundsätzlich die Bemühungen der Europäischen Union, die biologische Vielfalt zu sichern und die Natur zu schützen. Er betont die Wichtigkeit eines kooperativen Ansatzes bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Natur, insbesondere auf bewirtschafteten Flächen. Der Verband spricht sich dafür aus, freiwillige und durch Anreize unterstützte Maßnahmen zu bevorzugen und diese im Gesetzgebungsprozess zu berücksichtigen. Besonders ausführlich thematisiert wird die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung (§ 7b Abs. 7 BNatSchG-E), die den Behörden weitreichende Befugnisse einräumt. Der DJV warnt davor, diese Regelung als Generalklausel zu interpretieren, die ohne Rücksicht auf bestehende gesetzliche Beschränkungen und Grundrechte (wie Eigentum und Berufsfreiheit) umfassende Maßnahmen ermöglicht. Er fordert eine Klarstellung im Gesetzestext und in der Begründung, dass keine neuen, unspezifischen Befugnisse geschaffen werden. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Forderung nach kooperativen, vergüteten Maßnahmen, 2) die Kritik an einer möglichen Generalklausel für Behördenbefugnisse, 3) die verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich Grundrechte und Verhältnismäßigkeit.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutscher Landkreistag

„Der vorliegende Gesetzentwurf berücksichtigt dies bislang unzureichend. Er suggeriert eine rein bundes- und landesbezogene Aufgabenverteilung, ignoriert aber die tatsächlichen Umsetzungsrealitäten.“

Der Deutsche Landkreistag begrüßt grundsätzlich die Ziele der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur, insbesondere den Schutz und die Wiederherstellung naturnaher Ökosysteme. Er kritisiert jedoch den Gesetzentwurf zur nationalen Umsetzung der EU-Verordnung (Durchführungsgesetz W-VO) als unzureichend, da die zentrale Rolle und Belastung der kommunalen Ebene nicht angemessen berücksichtigt werden. Die Landkreise sehen sich mit erheblichen zusätzlichen Aufgaben und Ressourcenbedarf konfrontiert, insbesondere bei Planung, Umsetzung, Berichterstattung und Kontrolle der Maßnahmen. Es fehlen klare Regelungen zur Aufgabenverteilung, Finanzierung und strukturierten Beteiligung der Kommunen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die fehlende Einbindung und Übertragung von Aufgaben auf die kommunale Ebene ohne ausreichende Ressourcen, 2) der erhebliche Erfüllungsaufwand und Ressourcenbedarf für die Kommunen, und 3) die Notwendigkeit einer strukturierten Beteiligung der kommunalen Ebene bei der Erstellung und Umsetzung des nationalen Wiederherstellungsplans. Der Landkreistag fordert zudem, dass neue Berichtspflichten und Bürokratie vermieden, die Finanzierung gesichert und die Umsetzung realistisch geplant werden. Ohne substanzielle Nachbesserungen sieht der Landkreistag die Gefahr, dass die Umsetzung der Verordnung auf Kosten der Kommunen scheitert.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 04.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutscher Städte- und Gemeindebund

„Die Kommunen können die Kosten, die mit der Umsetzung der Wiederherstellungsverordnung verbunden sind, nicht tragen. Hier sind Bund, Länder und die EU gefordert, praktikable und möglichst unbürokratische Lösungen zu finden.“

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) begrüßt grundsätzlich die Ziele der EU-Wiederherstellungsverordnung, die auf den Erhalt und die Wiederherstellung naturnaher Ökosysteme abzielt. Besonders betont wird die Bedeutung von Grünflächen und Bäumen in Städten zur Anpassung an den Klimawandel. Kritisch sieht der DStGB jedoch die Umsetzung des Gesetzesentwurfs: Die Kommunen werden mit erheblichem Aufwand bei Datenerhebung, Planung, Umsetzung und Berichterstattung belastet, ohne dass ihre Aufgaben und Pflichten im Gesetz konkret benannt werden. Es fehlt an klaren Regelungen für Kommunen, was zu Unsicherheiten führt. Außerdem werden die Kosten für die Umsetzung nicht ausreichend berücksichtigt und es wird gefordert, dass Bund, Länder und EU für einen angemessenen Ausgleich sorgen. Ein weiteres zentrales Thema sind Zielkonflikte, insbesondere zwischen Naturschutz und Hochwasserschutz, etwa beim Deichbau. Hier fordert der DStGB Ausnahmen und eine Priorisierung des Hochwasserschutzes. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Fehlende Konkretisierung kommunaler Aufgaben und Berichtspflichten, 2) Erfüllungsaufwand und Kostenverteilung für Kommunen, 3) Zielkonflikte zwischen Naturschutz und anderen wichtigen Aufgaben wie Hochwasserschutz.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 06.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Deutscher Städte- und Gemeindebund

„Wir bitten darum, unsere Hinweise und Anregungen im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.“

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund bedankt sich für die Möglichkeit, zum Entwurf eines Durchführungsgesetzes W-VO Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme enthält Hinweise und Anregungen, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden sollen. Besonders hervorgehoben wird die Bereitschaft zur weiteren Zusammenarbeit und kurzfristigen Abstimmungen. Drei Aspekte, die ausführlich thematisiert werden, sind: 1. Die Bedeutung der Berücksichtigung kommunaler Interessen im Gesetzgebungsverfahren, 2. Die Bereitschaft zur Mitwirkung im weiteren Verfahren, 3. Die Wichtigkeit eines konstruktiven Austauschs zwischen Bund und Kommunen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 06.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutscher Städtetag

„Neue Standards oder verpflichtende Aufgaben ohne auskömmliche Finanzierung lehnen wir ab.“

Der Deutsche Städtetag äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur. Die Stellungnahme begrüßt grundsätzlich die Klärung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern, insbesondere hinsichtlich der Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplans sowie Monitoring und Berichterstattung im Bundesnaturschutzgesetz. Die Kommunen sind zwar nicht direkt adressiert, werden aber bei der Umsetzung der Maßnahmen, insbesondere der Stadtgrün-Ziele (Erhalt und Ausbau städtischer Grünflächen und Baumbestand), eine zentrale Rolle spielen. Der Städtetag fordert eine klare und ausreichende Finanzierung für neue Aufgaben und lehnt verpflichtende Maßnahmen ohne entsprechende Mittel ab. Besonders hervorgehoben werden: (1) die Notwendigkeit einer auskömmlichen Finanzierung für die Umsetzung der Stadtgrün-Ziele, (2) die Einbindung der Städte in die Erarbeitung und Umsetzung des nationalen Wiederherstellungsplans, und (3) die Forderung nach einem zentralen, bundeseinheitlichen Monitoringsystem, das die Kommunen nicht zusätzlich belastet.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 05.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutscher Städtetag

„Wir bitten darum, unsere Hinweise, Anregungen und Forderungen zu berücksichtigen. Für einen weiterführenden Austausch stehen wir gerne zur Verfügung.“

Der Deutsche Städtetag bedankt sich für die Möglichkeit, zum Gesetzentwurf zur Durchführung der EU-Verordnung 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur Stellung zu nehmen. Die Organisation hebt die Bedeutung des bisherigen Beteiligungsprozesses und insbesondere die Ausgestaltung von Artikel 8 hervor. Sie bittet darum, ihre Hinweise, Anregungen und Forderungen bei der weiteren Ausarbeitung des Gesetzes zu berücksichtigen. Besonders ausführlich thematisiert werden die Einbindung der Kommunen in den Prozess, die Ausgestaltung von Artikel 8 der Verordnung sowie die Bereitschaft zum weiteren Austausch mit dem Gesetzgeber.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 05.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutscher Verband für Landschaftspflege (DVL) e.V.

„Der Wiederherstellungsplan wird in seiner Ausführung nur so erfolgreich sein, wie seine Umsetzung durch die Akteure vor Ort gemäß §3 (4) BNatSchG zur erfolgreichen Erreichung der Ziele beiträgt.“

Der Deutsche Verband für Landschaftspflege (DVL) begrüßt grundsätzlich den Entwurf eines Durchführungsgesetzes zur EU-Wiederherstellungs-Verordnung (W-VO), die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Natur und zur Änderung bestehender Naturschutzverordnungen vorsieht. Die Stellungnahme legt besonderes Augenmerk auf die Einbindung lokaler Akteure, wie Landschaftspflegeverbände, bei der Umsetzung der Maßnahmen. Es wird betont, dass diese Verbände, in denen Kommunen, Landwirte und Naturschutzorganisationen zusammenarbeiten, über hohe Akzeptanz und fachliche Kompetenz verfügen. Weiterhin fordert der DVL eine gesetzliche Klarstellung der Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und Behörden sowie eine explizite Regelung zur Öffentlichkeitsbeteiligung, wie sie die EU-Verordnung verlangt. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Rolle und Einbindung von Landschaftspflegeverbänden und anderen lokalen Akteuren, 2) die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Regelungen zur Aufgabenverteilung und behördlichen Zuständigkeiten, 3) die Forderung nach transparenter und inklusiver Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Erstellung von Wiederherstellungsplänen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 06.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutscher Weinbauverband e.V.

„Angesichts der potenziell erheblichen Auswirkungen der geplanten Regelungen auf die landwirtschaftliche Nutzung, insbesondere den Weinbau in empfindlichen Naturräumen, ist dies nicht nachvollziehbar oder akzeptabel.“

Der Deutsche Weinbauverband (DWV) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur. Der Verband bemängelt, dass er als zentrale Interessenvertretung des deutschen Weinbaus bei der Erstellung und Konsultation des Gesetzentwurfs nicht einbezogen wurde, obwohl die geplanten Regelungen erhebliche Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung und insbesondere den Weinbau in sensiblen Naturräumen haben könnten. Der DWV fordert, künftig frühzeitig in alle relevanten Gesetzgebungsprozesse eingebunden zu werden und bittet um Einladung zu weiteren Verbändegesprächen oder Anhörungen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die fehlende Einbindung des DWV als Stakeholder, 2) Die potenziellen Auswirkungen der Regelungen auf den Weinbau, 3) Die Forderung nach verbesserter Kommunikation und Beteiligung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 DFUV – Deutsches Netzwerk der Forstunternehmen und Forsttechnik e. V.

„Wir empfehlen der Bundesregierung keine voreiligen Festlegungen über Zuständigkeitsverteilungen, Ermächtigungsgrundlagen und bürokratische Abläufe zu treffen, sondern der EU-Kommission die praktisch nicht umsetzbare Erfüllung der Anforderungen der W-VO deutlich zu kommunizieren.“

Die Stellungnahme des DFUV (Deutsches Netzwerk der Forstunternehmen und Forsttechnik e. V.) bezieht sich auf den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Wiederherstellungsverordnung (W-VO, EU 2024/1991). Der Verband bekennt sich grundsätzlich zu den Zielen des Biodiversitätsschutzes, widerstandsfähiger Ökosysteme, Klimaschutz und Ernährungssicherheit, fordert aber eine Erweiterung um die nachhaltige Nutzung von Ressourcen wie Holz. Die Stellungnahme kritisiert vor allem den erheblichen bürokratischen und finanziellen Mehraufwand, der durch die Umsetzung der W-VO und das geplante Durchführungsgesetz entsteht. Besonders hervorgehoben werden die ausufernden Erhebungs-, Dokumentations- und Meldepflichten, die nicht nur Verwaltungen, sondern auch Betriebe belasten, sowie die Gefahr, dass nachhaltige Waldbewirtschaftung durch pauschale Nutzungsverbote behindert wird. Der Verband sieht die Annahmen der W-VO als veraltet an, insbesondere im Hinblick auf klimatische Veränderungen, und fordert eine grundlegende Überarbeitung der Verordnung auf EU-Ebene. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Der unverhältnismäßige Verwaltungs- und Kostenaufwand für Bund, Länder und Betriebe; 2) Die Kritik an pauschalen Flächenvorgaben und Kontrollpflichten; 3) Die Forderung nach einer stärkeren Einbindung des Bundesministeriums für Landwirtschaft und einer Überarbeitung der W-VO.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 06.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001386 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Familienbetriebe Land und Forst e.V. und AGDW – Die Waldeigentümer e.V.

„Wir fordern eine Rücknahme des Entwurfs einer DurchführungsG W-VO durch das BMUKN und eine Umsetzung des entsprechenden Passus zur W-VO im aktuellen Koalitionsvertrag. Die Bundesregierung muss sich bei der EU-Kommission für ein Aussetzen des Umsetzungsprozesses der W-VO einsetzen und im Rahmen des geplanten Omnibus im Herbst diesen Jahres auf deren Vereinfachung dringen.“

Die Stellungnahme der Familienbetriebe Land und Forst e.V. sowie der AGDW – Die Waldeigentümer e.V. kritisiert den Referentenentwurf zur Durchführung der EU-Verordnung 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur (W-VO) und deren nationale Umsetzung. Die Verbände bemängeln insbesondere die mangelnde frühzeitige und wirksame Beteiligung der betroffenen Flächeneigentümer und ihrer Verbände, wie es sowohl das deutsche Recht als auch die EU-Verordnung selbst vorsehen. Sie sehen grundlegende staatsrechtliche Probleme, etwa die fehlende demokratische Kontrolle des Nationalen Wiederherstellungsplans durch Bundestag und Bundesrat, die Entmachtung der Bundesländer und die Missachtung der kommunalen Planungshoheit. Die Stellungnahme hebt hervor, dass der Entwurf keine ausreichenden Regelungen zum Eigentumsschutz, keine Anreize für freiwillige Umsetzung und keine transparente Darstellung der Kosten (Erfüllungsaufwand) enthält. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) die fehlende Beteiligung und Mitbestimmung der Flächeneigentümer und Länder, (2) die unklare Rechtsnatur und fehlende parlamentarische Kontrolle des Nationalen Wiederherstellungsplans, und (3) die nicht dargelegten, aber erheblichen Kosten der Umsetzung, die auf Flächeneigentümer und Steuerzahler zukommen würden. Die Verbände fordern die Rücknahme des Gesetzentwurfs, eine grundlegende Überarbeitung im Sinne der Betroffenenbeteiligung und eine Aussetzung der Umsetzung auf EU-Ebene.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 11.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Hessischer Waldbesitzerverband e.V.

„Der Referentenentwurf verstößt in seiner derzeitigen Fassung gegen Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG, da er die verfassungsrechtlich garantierte Abweichungsgesetzgebung der Länder unberücksichtigt lässt. Für die Eigentümer und Nutzungsberechtigten ist es jedoch wesentlich, dass – entsprechend dem Sinn und Zweck der Abweichungsgesetzgebung – durch die Länder regionale Besonderheiten bei der Umsetzung berücksichtigt werden können.“

Die Stellungnahme des Hessischen Waldbesitzerverbands e.V. (in Kooperation mit Familienbetriebe Land und Forst Hessen) zum Referentenentwurf eines Durchführungsgesetzes zur EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur (Wiederherstellungsverordnung, WVO) kritisiert den Entwurf in mehreren zentralen Punkten. Erstens wird bemängelt, dass der Gesetzentwurf die verfassungsrechtlich garantierte Abweichungsgesetzgebung der Bundesländer im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege (Art. 72 Abs. 3 Nr. 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 Grundgesetz) nicht ausreichend berücksichtigt und faktisch abweichungsfestes Bundesrecht schafft. Zweitens fehle ein Zustimmungsvorbehalt des Bundesrates für den nationalen Wiederherstellungsplan, was die föderale Mitwirkung der Länder und deren Organisationsgewalt untergräbt. Drittens werden unzureichende Regelungen zur frühzeitigen und wirksamen Beteiligung der Öffentlichkeit, insbesondere der betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten, kritisiert. Viertens wird die Bezifferung des Erfüllungsaufwands mit „null Euro“ als realitätsfern und unvereinbar mit den Anforderungen an eine Gesetzesfolgenabschätzung bezeichnet. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die föderalen Kompetenzen und die Abweichungsrechte der Länder, 2) Die Notwendigkeit eines Zustimmungsvorbehalts des Bundesrates, 3) Die Beteiligungsrechte und Informationspflichten gegenüber Eigentümern und Nutzern.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 11.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e.V.

„Wir sind überzeugt davon, dass die Umsetzung der W-VO nicht nur ein großer Gewinn für die europäischen Ökosysteme und unsere natürliche Lebensgrundlage ist, sondern als gemeinschaftliche Aufgabe auch den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken kann.“

Der Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e.V. (LBV) begrüßt den Referentenentwurf für ein Durchführungsgesetz zur EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur (W-VO). Die Stellungnahme betont, dass die W-VO ein einzigartiges und bedeutendes Gesetz zum Schutz und zur Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen in Europa ist. Besonders hervorgehoben wird, dass die Umsetzung der Verordnung als gemeinsame Aufgabe von Bund und Ländern verstanden werden muss, wobei eine ressortübergreifende Zusammenarbeit notwendig ist. Der LBV fordert klare Zuständigkeiten und eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, um Transparenz und Akzeptanz zu sichern. Zudem wird die Nutzung vorhandener Erfahrungen aus bestehenden Naturschutzprogrammen und -gesetzen als wichtig erachtet. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) die Notwendigkeit klarer Zuständigkeiten zwischen den Ressorts, 2) die Bedeutung einer frühzeitigen und breiten Beteiligung der Öffentlichkeit und relevanter Interessengruppen (Stakeholder), und 3) die parallele Arbeit an nationalem Wiederherstellungsplan und Maßnahmenumsetzung angesichts des hohen Handlungsdrucks.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 06.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 NaturFreunde Deutschlands

„Die Wiederherstellung unserer Natur ist daher eine dringend notwendige und sinnvolle Investition in unsere Zukunft und bedarf der zügigen Umsetzung und auch einer soliden Finanzierung.“

Die NaturFreunde Deutschlands begrüßen grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Durchführung der EU-Verordnung 2024/1991 zur Wiederherstellung der Natur, betonen jedoch den erheblichen Handlungsbedarf in Deutschland. Sie fordern eine zügige und solide finanzierte Umsetzung, da viele geschützte Lebensräume in schlechtem Zustand sind und die Ziele des Weltnaturabkommens von Kunming-Montréal (COP 15 CBD) noch weit entfernt sind. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit, die Wiederherstellung der Natur verbindlicher und in weiteren Gesetzen zu verankern, 2) die Forderung nach einer breiteren Beteiligung aller relevanten Akteure, einschließlich Kommunen und Umweltverbänden, bei der Erstellung nationaler Wiederherstellungspläne, und 3) die Forderung nach mehr Transparenz und öffentlicher Zugänglichkeit bei der Überwachung und Berichterstattung. Zusätzlich schlagen die NaturFreunde Deutschlands vor, das Bundesamt für Naturschutz als fachlich zuständige Behörde für den Wiederherstellungsplan festzulegen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 05.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Bundesverband e. V.

„Die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald e.V. (SDW) unterstützt das Ziel des Gesetzesvorhabens, klare Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Beteiligungsverfahren festzulegen. Eine transparente Rollenverteilung, die Beteiligung der Öffentlichkeit und aller relevanten Interessensträger sind wesentliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umsetzung der EU-Wiederherstellungsverordnung.“

Die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW) begrüßt grundsätzlich die Ziele der EU-Wiederherstellungsverordnung (W-VO), insbesondere die Wiederherstellung von Ökosystemen, den Stopp des Verlusts an biologischer Vielfalt (Biodiversität) und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit (Resilienz) von Landschaften angesichts des Klimawandels. Die SDW unterstützt das Ziel des Gesetzes, klare Zuständigkeiten und Beteiligungsverfahren zu schaffen, betont aber, dass die geplanten umfangreichen Dokumentations-, Kontroll- und Überwachungspflichten (Monitoring) einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten. Sie fordert daher eine Vereinfachung der Umsetzung, mehr Unterstützung vor Ort und eine Begrenzung der Berichtspflichten auf das Notwendige. Besonders hervorgehoben wurden: 1) die Notwendigkeit klarer Zuständigkeiten und transparenter Beteiligung, 2) der hohe bürokratische Aufwand durch Dokumentations- und Kontrollpflichten, und 3) die Forderung nach Vereinfachung und Unterstützung bei der Umsetzung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 11.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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