Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich und anderes

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften |
| Initiator: | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie |
| Status: | Verabschiedet, noch nicht verkündet |
| Letzte Änderung: | 21.11.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/1497 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2793 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Trojanercheck: | ![]() |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, insbesondere durch die Umsetzung neuer EU-Richtlinien zum Elektrizitäts- und Gasbinnenmarkt in nationales Recht. Wichtige Maßnahmen sind u.a. der bessere Schutz der Verbraucher vor Strompreisschwankungen (z.B. durch Festpreistarife), neue Informationspflichten, die Einführung von „Energy Sharing“ sowie die Beschleunigung und Vereinfachung des Stromnetzausbaus. Außerdem werden Empfehlungen zur Digitalisierung der Energiewende und Anpassungen im Energiefinanzierungsgesetz umgesetzt, um das Finanzierungssystem für erneuerbare Energien nachvollziehbarer und praxistauglicher zu gestalten. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf reagiert auf mehrere neue und geänderte EU-Richtlinien, insbesondere die novellierte Strommarktrichtlinie (EU) 2024/1711 und die neue Gasbinnenmarktrichtlinie (EU) 2024/1788, die bis Januar 2025 in nationales Recht umzusetzen sind. Die bisherigen Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) reichen dafür nicht aus. Außerdem besteht Handlungsbedarf bei der Digitalisierung der Energiewende (z.B. Smart-Meter-Rollout) und bei der Finanzierung des Ausbaus erneuerbarer Energien. Die Vorlage ist besonders eilbedürftig, da die Umsetzungsfrist bereits abgelaufen ist und ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission läuft.
Kosten:
Für den Bund entstehen jährliche Mehrkosten von ca. 0,73 Mio. Euro (vor allem Personalkosten bei der Bundesnetzagentur) sowie einmalige Kosten von ca. 0,4 Mio. Euro (Personal) und ca. 0,75 Mio. Euro (Sachmittel). Für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sinken die Kosten leicht. Die finanziellen Mehrbedarfe werden im Haushalt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen. Für Länder und Kommunen reduziert sich der jährliche Aufwand um ca. 29.000 Euro.
Für die Wirtschaft ergibt sich eine jährliche Entlastung von ca. 10,67 Mio. Euro, allerdings ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 52,7 Mio. Euro (z.B. für IT-Plattformen und neue Informationspflichten). Bürokratiekosten werden insgesamt abgebaut.
Das Gesetz ist insgesamt haushaltsneutral, d.h. es werden keine zusätzlichen Einnahmen für Bund oder Länder erwartet. Auswirkungen auf Verbraucherpreise sind derzeit nicht abschätzbar.
Inkrafttreten:
Sofern nicht anders angegeben, treten die Regelungen am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einzelne Regelungen (z.B. zur IT-Plattform) können durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, da die Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinien bereits abgelaufen ist und ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission läuft. Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da es sich um Daueraufgaben handelt. Eine formelle Evaluierung ist ebenfalls nicht vorgesehen, da viele Regelungen auf EU-Vorgaben beruhen. Der Entwurf enthält zahlreiche Maßnahmen zum Bürokratieabbau und zur Digitalisierung, stärkt die Wahlmöglichkeiten und Informationsrechte der Verbraucher und trägt zur Erreichung der UN-Nachhaltigkeitsziele (insbesondere SDG 7 und SDG 8) bei. Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.
Maßnahmen:
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten inhaltlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs, redaktionelle und rein formale Änderungen sind ausgelassen:
- Neufassung und Erweiterung der Begriffsbestimmungen im Energiewirtschaftsgesetz, insbesondere neue Definitionen für digitale Energiedienste, Wasserstofflieferanten und Festpreisverträge.
- Elektrizitätslieferanten müssen künftig eigene Risikostrategien vorhalten, um Versorgungsausfälle zu minimieren und die Stabilität des Elektrizitätsmarktes zu sichern. Die Bundesnetzagentur kann diese Strategien prüfen und Maßnahmen verlangen.
- Neue Haftungsregelungen für Netzbetreiber bei Störungen der Netznutzung, inklusive einer Verordnungsermächtigung für den Gesetzgeber zur weiteren Ausgestaltung.
- Energiespeicheranlagen und Elektrizitätsverteilernetze werden bis 2045 als vorrangiges öffentliches Interesse eingestuft, um den Ausbau erneuerbarer Energien und die Treibhausgasneutralität zu fördern.
- Einführung und Regelung von Offshore-Kooperationsprojekten (grenzüberschreitende Offshore-Windparks), inklusive Kostenerstattung für Entschädigungszahlungen bei internationalen Projekten.
- Verpflichtung der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zur Einrichtung einer bundesweit einheitlichen Internetplattform für den Netzzugang und Datenaustausch, um insbesondere auch neuen Akteuren einen einfachen Zugang zu ermöglichen.
- Ausweitung der Rechte und Pflichten für Wasserstofflieferanten und Anpassung der Regelungen für Gas- und Wasserstofflieferverträge an die neuen EU-Richtlinien.
- Verpflichtung der Stromlieferanten mit mehr als 200.000 Kunden, Festpreisverträge mit mindestens zwölf Monaten Laufzeit anzubieten. Dynamische Stromtarife und Festpreisverträge müssen umfassend erklärt werden.
- Neue Regelungen zur gemeinsamen Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien (Energy Sharing) für Letztverbraucher, um die Teilhabe an der Energiewende zu erleichtern.
- Dauerhafte und einheitliche Regelungen für Versorgungsunterbrechungen bei Nichtzahlung von Energierechnungen, mit besonderem Schutz für schutzbedürftige Kunden und neuen Informationspflichten für Versorger. In der Grundversorgung kann der Grundversorger unter bestimmten Bedingungen den Sozialhilfeträger informieren, um Strom- und Gassperren zu vermeiden.
- Einführung einer gesetzlichen Grundlage für eine freiwillige Übergangsversorgung von Gewerbe- und Industriekunden in Mittelspannung/Mitteldruck, falls kein Liefervertrag besteht, um Versorgungslücken zu vermeiden.
- Erweiterung der Informations- und Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber, insbesondere zu erneuerbaren Energien und Treibhausgasemissionen, mit mindestens stündlicher Aktualisierung.
- Anpassung der Messstellenbetriebsgesetze: Einführung neuer Rollen (Aggregationsverantwortlicher, Messwertweiterverarbeiter), Haltefrist für den Wechsel von Messstellenbetreibern nach Einbau eines intelligenten Messsystems, Pflicht zur standardmäßigen Online-Bereitstellung von Verbrauchsdaten für Endkunden.
- Erweiterung des Marktstammdatenregisters auf die Wasserstoffwirtschaft.
- Anpassungen im EEG, KWKG, EnFG und weiteren energierechtlichen Vorschriften zur Vereinfachung von Verfahren, Entbürokratisierung, Digitalisierung und Umsetzung neuer EU-Vorgaben.
- Änderungen bei der Finanzierung der erneuerbaren Energien (EnFG): Umstellung der Berechnung des Ausgleichsanspruchs auf den Saldo des EEG-Kontos, Vereinfachung der Abschlagszahlungen und Berichtspflichten, Anpassung der Umlageprivilegierungen.
- Verschiedene Maßnahmen zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Energieinfrastruktur, z.B. durch Stichtagsregelungen für Gutachten und neue Möglichkeiten für Veränderungssperren.
Diese Punkte bilden die wesentlichen materiellen Änderungen und neuen Regelungsinhalte des Gesetzentwurfs ab.
| Datum erster Entwurf: | 11.07.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 06.08.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat die Länder- und Verbändeanhörung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften sowie zur rechtsförmlichen Bereinigung des Energiewirtschaftsrechts eingeleitet.
Kernstück des Gesetzentwurfs sind Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes zur Anpassung von Vorschriften im Bereich der Endkundenmärkte an geänderte unionsrechtliche Rahmenbedingungen im Strom- und Gasbereich.
Daneben sind Regelungen zur Beschleunigung von Planungsverfahren mit dem Ziel einer Beschleunigung des Netzausbaus vorgesehen sowie systematische Änderungen des Energiefinanzierungsgesetzes, die für dessen Funktionsweise wichtig sind.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Die Stellungnahmen zum Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zeigen ein überwiegend positives Grundrauschen: Die Novelle wird als wichtiger Schritt für Verbraucherschutz, Digitalisierung, die Umsetzung europäischer Vorgaben und die Weiterentwicklung der Energiewende gesehen. Breite Zustimmung gibt es für die Einführung von Energy Sharing, die Stärkung von Energiespeichern, die Digitalisierung von Netzanschlussprozessen und die Modernisierung des Messwesens. Allerdings wird fast durchgängig erheblicher Nachbesserungsbedarf angemahnt – insbesondere bei der praktischen Ausgestaltung, der Reduzierung von Bürokratie, der Schaffung von Rechtssicherheit (insbesondere bei Kundenanlagen), der Praxistauglichkeit neuer Regelungen und der Einbindung verschiedener Akteursgruppen. Viele Verbände kritisieren zudem die sehr kurzen Fristen für Stellungnahmen und fordern eine stärkere Beteiligung der Fachpraxis.
Meinungen im Detail
1. Energy Sharing und gemeinschaftliche Nutzung erneuerbarer Energien
- Breite Zustimmung zur Einführung von Energy Sharing, insbesondere von Umweltverbänden, Bürgerenergie- und Genossenschaftsorganisationen, Solar- und Windverbänden sowie Verbraucherschützern.
- Kritikpunkte: Viele sehen die Umsetzung als zu minimalistisch und fordern praxistauglichere, wirtschaftlich attraktivere und weniger bürokratische Regelungen (z.B. Bündnis Bürgerenergie, Deutsche Umwelthilfe, Solarenergie-Förderverein, Bundesverband Erneuerbare Energie, Bundesverband Solarwirtschaft, Energiegenossenschaften, Bundesverband Steckersolar).
- Es werden gezielte Fördermaßnahmen, finanzielle Anreize (z.B. reduzierte Netzentgelte, Prämien), Beratungsangebote und eine Öffnung für größere Teilnehmergruppen gefordert.
- Kritik an der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen (z.B. DSLV, BVES, ZIA, Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften).
- Viele fordern eine stärkere Einbindung von Bürgerenergiegesellschaften, Genossenschaften und Kommunen sowie eine bessere Integration von Sektorenkopplung (z.B. Wasserstoff).
- Gewerkschaften und Umweltverbände mahnen an, dass Umweltschutzbelange bei beschleunigten Verfahren nicht zu kurz kommen dürfen (z.B. NABU, GermanZero).
2. Digitalisierung, Netzzugang und Messwesen
- Sehr breite Zustimmung zur Digitalisierung von Netzanschlussverfahren, zur Einführung einer zentralen Internetplattform und zur Vereinheitlichung von Prozessen (z.B. Bitkom, ZVEH, ZVEI, VKU, BDEW, Bundesverband Solarwirtschaft, GdW, ZIA, DSLV, Bundesverband für Energie- und Wasserdatenmanagement).
- Kritikpunkte: Viele fordern verbindliche Fristen, transparente und digitale Prozesse, interoperable Schnittstellen und eine stärkere Standardisierung.
- Beim Smart-Meter-Rollout werden die Notwendigkeit und der Nutzen anerkannt, aber die Ausgestaltung (z.B. Haltefristen, Preisobergrenzen, Entschädigungsregeln) wird von Industrie-, Verbraucher- und Branchenverbänden vielfach kritisiert (z.B. BWP, bved, Octopus Energy, BDH, Enpal, ZVEI, VDE).
- Forderung nach kostengünstigen, einfachen Lösungen für kleine Anwendungen (z.B. Steckersolargeräte).
- Kritik an zu restriktiven oder innovationshemmenden Vorgaben, insbesondere bei Pönalen und Haltefristen für Messstellenbetreiber.
3. Kundenanlagen, Mieterstrom und Rechtssicherheit
- Sehr viele Verbände, insbesondere aus der Wohnungswirtschaft, Industrie, dem Handwerk, der Energiewirtschaft und von Energiegenossenschaften, fordern eine schnelle und klare gesetzliche Definition von Kundenanlagen und eine Beseitigung der durch EuGH- und BGH-Urteile entstandenen Rechtsunsicherheiten (z.B. VIK, VCI, GdW, ZIA, vedec, IDW, Bundesverband Solarwirtschaft, DGS, B.KWK, Klimaschutz im Bundestag, Enpal, ZVEI, VDA).
- Befürchtet werden Investitionshemmnisse, höhere Kosten, bürokratische Belastungen und eine Gefährdung dezentraler Modelle wie Mieterstrom.
- Viele fordern Bestandsschutz, praxistaugliche Abgrenzungen und eine Entlastung kleiner Betreiber von übermäßigen Pflichten.
4. Verbraucherschutz und soziale Aspekte
- Verbraucherschutzverbände, Mieter- und Eigentümerorganisationen begrüßen die Stärkung des Verbraucherschutzes, insbesondere beim Schutz vor Versorgungssperren, bei Informationspflichten und bei dynamischen Tarifen (z.B. vzbv, WiE, Keine Angaben, Verbraucherzentrale Bundesverband).
- Kritik: Mieter in zentral versorgten Gebäuden sind nicht ausreichend geschützt; es fehlen klare Regelungen für Sonderversorger und für soziale Komponenten (z.B. Sozialquote bei Energy Sharing).
- Forderung nach mehr Transparenz, klareren Informationspflichten und besseren Wechselmöglichkeiten.
5. Bürokratieabbau, Praxistauglichkeit und Fristen
- Fast alle Verbände – von Industrie über Handwerk bis zu Umwelt- und Verbraucherverbänden – fordern weniger Bürokratie, realistische Umsetzungsfristen und eine stärkere Orientierung an der Praxis.
- Kritik an zu kurzen Konsultationsfristen und mangelnder Einbindung der Fachpraxis (z.B. BDEW, VKU, ZDH, ITAD, Stadtwerke München, Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände).
- Forderung nach effizienteren, digitalisierten und standardisierten Prozessen, insbesondere bei Netzanschluss und Messwesen.
6. Energiespeicher, KWK und Netzausbau
- Die Förderung und Privilegierung von Energiespeichern wird überwiegend begrüßt (z.B. BVES, BEE, Übertragungsnetzbetreiber, VCI).
- KWK-Verbände und Energieeffizienzverbände fordern eine Verlängerung der KWK-Ausschreibungsverordnung und eine technologieoffene Einbindung in neue Versorgungsmodelle (z.B. B.KWK, AGFW, Klimaschutz im Bundestag, BDH).
- Kritik an pauschalen Begrenzungen und an fehlenden Förderperspektiven ab 2026.
7. Umwelt- und Naturschutzaspekte
- Umweltverbände begrüßen den naturverträglichen Netzausbau, fordern aber eine sorgfältige Abwägung zwischen Klimaschutz und Naturschutz sowie bessere Umweltdatenbanken und keine inflationäre Anwendung des „überragenden öffentlichen Interesses“ (z.B. NABU, GermanZero, Wirtschaftsverband Windkraftwerke).
- Kritik an Stichtagsregelungen und an der Gefahr, dass Umweltschutzbelange bei beschleunigten Verfahren zu kurz kommen.
8. Industrie, Gewerbe und kommunale Unternehmen
- Industrie- und Branchenverbände fordern Ausnahmen von neuen Pflichten für Industrienetze, eine praxistaugliche Umsetzung der Absicherungspflicht und die Möglichkeit, auf Absicherungen zu verzichten (z.B. VCI, DIE FAMILIENUNTERNEHMER, EEX, VIK).
- Kommunale Unternehmen und Spitzenverbände fordern eine stärkere Berücksichtigung ihrer Interessen, insbesondere bei Energy Sharing, der Finanzierung der Netzinfrastruktur und der Beteiligung an der Wertschöpfung vor Ort.
Fazit
Die Novelle des Energiewirtschaftsrechts wird von nahezu allen Akteuren als notwendiger und richtiger Schritt für die Energiewende, den Verbraucherschutz und die Digitalisierung bewertet. Die breite Zustimmung bezieht sich auf die Stoßrichtung – insbesondere Energy Sharing, Digitalisierung und Verbraucherschutz. Allerdings besteht ein breiter Konsens, dass die Ausgestaltung in vielen Punkten nachgebessert werden muss: Es braucht mehr Rechtssicherheit (vor allem bei Kundenanlagen), weniger Bürokratie, praxistaugliche und wirtschaftlich attraktive Rahmenbedingungen für neue Modelle wie Energy Sharing, eine stärkere Einbindung aller Akteure und eine bessere Balance zwischen Klimaschutz, Versorgungssicherheit und sozialer Teilhabe. Die Umsetzung sollte sich stärker an der Praxis orientieren, soziale und ökologische Aspekte ausreichend berücksichtigen und die Digitalisierung konsequent vorantreiben.
„Keine Stellungnahme abgegeben.“
Es wurden keine inhaltlichen Angaben gemacht, da der bereitgestellte Text keine Stellungnahme enthält. Der Text besteht ausschließlich aus Symbolen und Leerzeichen, ohne jeglichen inhaltlichen Bezug zu einem Gesetzentwurf oder einer Bewertung.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Umsetzung der europäischen Vorgaben im EnWG ist ein wichtiger Schritt zur weiteren Integration der Energiemärkte und zur Stärkung des Wettbewerbs.“
Die Stellungnahme befasst sich mit der Umsetzung europäischer Vorgaben für den Strom- und Gasmarkt im Rahmen der geplanten Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Jahr 2025. Dabei werden zentrale Aspekte der Anpassung nationaler Regelungen an EU-Richtlinien behandelt, insbesondere im Hinblick auf die Marktöffnung, die Regulierung von Netzbetreibern und die Stärkung des Verbraucherschutzes. Besonders ausführlich thematisiert werden die Auswirkungen der neuen Vorgaben auf die Marktstruktur, die Rolle der Netzbetreiber sowie die Anforderungen an Transparenz und Wettbewerb.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ab dem Jahr 2026 droht ein schmerzhafter Fadenriss dieser besonders relevanten Fördermodelle. Wir fordern die Bundesregierung daher zur Anpassung der KWKAusV aus, um auf schnellstem Wege eine Festschreibung des Ausschreibungsvolumens in § 3 KWKAusV ab dem Jahr 2026 einzuleiten.“
Der AGFW, ein Verband der Energiebranche mit Fokus auf effiziente Wärme-, Kälte- und Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), äußert sich zum Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts. Die Stellungnahme hebt eine bestehende Lücke in der KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV) hervor: Ab 2026 sind keine Ausschreibungsvolumina für KWK-Anlagen (500 kW bis 50 MW) und innovative KWK-Systeme mehr vorgesehen. Der Verband warnt vor einem Förderstopp ab 2026, obwohl die hohe Nachfrage nach Förderungen die Relevanz des Instruments zeigt. AGFW fordert eine schnelle Anpassung der KWKAusV, um die bisherigen Ausschreibungsvolumina (150 MW für KWK-Anlagen, 50 MW für innovative Systeme) auch für die Jahre ab 2026 festzuschreiben. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die drohende Förderlücke ab 2026, 2) die hohe Nachfrage und Überzeichnung der bisherigen Ausschreibungen, 3) der konkrete Vorschlag zur Änderung des Verordnungstextes.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001096 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Entwurf enthält damit einige Änderungen, die zur Digitalisierung des Energiesystems beitragen. Im Detail gibt es zu einigen rechtlichen und technischen Fragen allerdings noch Klärungsbedarf.“
Bitkom begrüßt grundsätzlich die geplanten Änderungen des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, insbesondere die Digitalisierung von Netzanschlussverfahren, die Verbesserung der Messdatenqualität und die Vereinfachung des Liegenschaftsmodells. Der Verband sieht die Maßnahmen als wichtigen Schritt zur weiteren Digitalisierung des Energiesystems, betont jedoch, dass in rechtlichen und technischen Details noch erheblicher Klärungsbedarf besteht. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Digitalisierung und Beschleunigung der Netzanschlussverfahren, einschließlich der Forderung nach einheitlichen Schnittstellen und klaren Fristen; (2) die Umsetzung und Ausgestaltung von Energy Sharing, wobei Bitkom fehlende finanzielle Anreize und unklare Marktkommunikationsprozesse kritisiert; (3) die Messdatenqualität und die Anforderungen an Messstellenbetreiber, etwa bei der Bereitstellung von Echtzeitdaten und der Entschädigung bei Datenmängeln. Fachbegriffe wie 'Energy Sharing' (gemeinschaftliche Nutzung erneuerbarer Energie, z.B. Solarstrom, in einem lokalen Umfeld), 'Messstellenbetreiber' (Unternehmen, die Zähler betreiben und Messdaten bereitstellen), 'Summenzähler' (Zähler, der den Gesamtverbrauch misst) und 'Smart Meter' (intelligente Stromzähler mit digitaler Kommunikation) werden im Text erläutert oder kritisch beleuchtet. Bitkom fordert eine stärkere Fokussierung auf durchgängige, interoperable Datenarchitekturen und betont die Notwendigkeit, regulatorische Unsicherheiten – etwa bei Mieterstrommodellen – zu beseitigen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vorliegende Gesetzentwurf enthält positive Regelungen für die Ausgestaltung des Stromsystems und die Teilnahme kleiner und mittelgroßer Marktakteure. Die Grundlage für den erfolgreichen Ausbau der Erneuerbaren Energien ist ein zuverlässiges und zukunftsfähiges Stromnetz. Deshalb unterstützen wir den Vorschlag, die Errichtung und den Betrieb der Verteilnetze in das überragende öffentliche Interesse zu heben.“
Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts, insbesondere die geplanten Verbesserungen für das Stromsystem und die Beteiligung kleiner und mittlerer Marktakteure. Besonders hervorgehoben wird die Einführung des Energy Sharing, das es Energiegenossenschaften erstmals ermöglichen soll, gemeinsam erzeugten Strom mit ihren Mitgliedern zu teilen. Die Stellungnahme fordert jedoch Nachbesserungen, um die Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing sicherzustellen, etwa durch Prämien oder reduzierte Strompreisnebenkosten. Außerdem sollen Bürgerenergiegesellschaften weniger energiewirtschaftliche Pflichten erfüllen müssen, und die Beschränkung auf ein Projekt pro Technologie für Bürgerenergiegesellschaften soll aufgehoben werden. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Ausgestaltung und Förderung von Energy Sharing, 2) Die Reduzierung regulatorischer Hürden für Bürgerenergiegesellschaften, und 3) Die Forderung nach Anpassungen bei Messsystemen und Netzentgelten, um die Wirtschaftlichkeit und Skalierbarkeit von Energy Sharing-Projekten zu gewährleisten. Fachbegriffe wie 'Energy Sharing' (gemeinschaftliche Nutzung von selbst erzeugtem Strom), 'EEG' (Erneuerbare-Energien-Gesetz), 'EnWG' (Energiewirtschaftsgesetz), 'BNetzA' (Bundesnetzagentur) und 'BEG' (Bürgerenergiegesellschaft) werden erläutert.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 10.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001349 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen die Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien grundsätzlich sehr, sehen aber Anpassungsbedarf bei der Ausgestaltung der Regularien, um negative Auswirkungen auf Speicher und KWK-Anlagen zu vermeiden.“
Die Stellungnahme des Bundesverbands der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) zum Referentenentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts vom 10. Juli 2025 hebt zentrale Aspekte für den Verbraucherschutz und die Förderung erneuerbarer Energien hervor. Der BDH begrüßt die Möglichkeit, selbsterzeugten Strom aus erneuerbaren Energien direkt an andere Nutzer zu vermarkten (Energy Sharing), warnt jedoch vor möglichen negativen Auswirkungen auf den Ausbau von Batteriespeichern, falls die Regularien nicht klar und einfach ausgestaltet werden. Zudem fordert der Verband, dass Stromspeicher attraktiv bleiben und Netzentgelte sowie weitere Kosten für Nutzer auf ein Minimum reduziert werden. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Kritik an der Einschränkung des Wechselrechts für Anschlussnutzer beim Messstellenbetreiber, da dies den Wettbewerb behindere. Der BDH schlägt vor, die Zwei-Jahres-Frist zu streichen. Auch die Frist für den Ausbau intelligenter Messsysteme (iMSys) bis Ende 2032 wird als zu lang kritisiert; ein schnellerer Ausbau bis 2030 wird empfohlen. Die Stellungnahme fordert zudem niedrigere Preisobergrenzen für Anlagenbetreiber und warnt vor pauschalen Einschränkungen alternativer Kommunikationswege bei Smart-Meter-Gateways, da dies die Investitionsbereitschaft in Energiewendetechnologien hemmen könnte. Besonders ausführlich wird die Situation von KWK-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplung) behandelt: Der BDH kritisiert, dass kleine KWK-Anlagen von der Drosselung nach dem Stromspitzengesetz betroffen sind, obwohl sie gerade in Zeiten hoher Nachfrage (Winter) zur Versorgungssicherheit beitragen. Daher fordert der Verband, KWK-Anlagen von der Drosselung auszunehmen. Besonders hervorgehoben wurden: 1) Die Ausgestaltung des Energy Sharing und die Auswirkungen auf Stromspeicher, 2) die Kritik an der Einschränkung des Wechselrechts beim Messstellenbetreiber, 3) die Problematik der Drosselung von KWK-Anlagen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der gesamte Entwurf ist im Hinblick auf den Abbau von bürokratischen Belastungen gründlich zu prüfen. Auch wenn es sich zum Teil nur um einzelne Datenmeldepflichten handelt, so muss mit dem Abbau der Bürokratie jetzt begonnen werden.“
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts, das insbesondere den Verbraucherschutz im Energiebereich stärken und weitere energierechtliche Vorschriften anpassen sowie das Energiewirtschaftsrecht bereinigen soll. Die Stellungnahme kritisiert vor allem die sehr kurze Frist zur Abgabe von Stellungnahmen, die eine fundierte Beteiligung der betroffenen Unternehmen erschwert und nicht den im Koalitionsvertrag vereinbarten vier Wochen entspricht. Der BDEW fordert daher längere und praxisgerechte Fristen. Zentral ist die Forderung nach Bürokratieabbau: Die Branche sieht sich mit einer stetig wachsenden Zahl an Berichtspflichten und administrativen Vorgaben konfrontiert, die oftmals über die europäischen Mindestanforderungen hinausgehen und keinen erkennbaren Nutzen für Unternehmen oder Kunden bringen. Besonders ausführlich behandelt werden die Themen Endkundenmärkte (z.B. Absicherungsstrategien und Monitoring), Energy Sharing (gemeinsame Nutzung von Energie aus erneuerbaren Anlagen) und die Digitalisierung/Digitalisierungsprojekte wie die geplante zentrale Internetplattform für den Netzzugang. Der BDEW begrüßt grundsätzlich die Stärkung der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Überwachung unseriöser Anbieter, fordert aber klare, transparente und wettbewerbsneutrale Kriterien für deren Eingriffsrechte. Beim Energy Sharing wird eine richtliniengetreue, aber praxistaugliche und nicht überbordende Umsetzung gefordert, bei der Kosten und Nutzen sorgfältig abgewogen werden und die Umsetzung durch die BNetzA in Abstimmung mit der Branche erfolgen soll. Die geplante zentrale Internetplattform für Netzzugang und weitere Anwendungen wird kritisch gesehen, da Kosten, Nutzen und technische Machbarkeit vorab mit der Branche diskutiert werden müssten. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die Anpassungen beim Redispatch 2.0 (Netzstabilität), die Harmonisierung und Flexibilisierung beim Rollout intelligenter Messsysteme und Steuerungseinrichtungen (Messstellenbetriebsgesetz), sowie die Forderung nach effizientem Rechtsschutz für Netzbetreiber im Rahmen der Regulierung. Der BDEW spricht sich insgesamt für eine Umsetzung der EU-Vorgaben ohne zusätzliche nationale Belastungen, für realistische Fristen und für einen stärkeren Praxisbezug der Gesetzgebung aus.
Tendenz: eher ablehnend
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000888 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 20457441380-38 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorgesehene Rechtsfortentwicklung kann einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Energiewende leisten – vorausgesetzt, sie bleibt dabei praxisnah und mittelstandsfreundlich.“
Der Bundesverband des Solarhandwerks e.V. (bdsh) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts, insbesondere die Stärkung des Verbraucherschutzes, die Integration europarechtlicher Vorgaben und die Schaffung rechtlicher Grundlagen für Digitalisierung und gemeinschaftliche Stromnutzung (Energy Sharing). Besonders hervorgehoben werden: 1) Die neue Regelung zum Energy Sharing (§ 42c EnWG-E), die erstmals gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien ermöglicht, aber in der Praxis für kleinere Initiativen zu komplex ist. Der Verband schlägt daher zentrale Sammelbilanzkreise und organisatorische Unterstützung vor. 2) Der verpflichtende Rollout von intelligenten Messsystemen (Smart Meter) ab 2025 wird als essenziell für die Energiewende angesehen, wobei der Verband auf die Notwendigkeit praxistauglicher und kostengünstiger Standards hinweist. 3) Die Einführung einer gemeinsamen Internetplattform für den Netzzugang (§ 20b EnWG-E) wird als überfällig betrachtet, um Prozesse zu vereinfachen und zu digitalisieren. Insgesamt fordert der Verband praxisnahe, mittelstandsfreundliche und verbraucherorientierte Umsetzungen, insbesondere bei technischen und bürokratischen Anforderungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die konsequente Umsetzung und Bereitstellung digitaler Schnittstellen ist hierbei unerlässlich, um Speicherprojekte zügig und planungssicher zu realisieren.“
Der Bundesverband Energiespeicher Systeme e.V. (BVES) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf, der wichtige Aspekte des Koalitionsvertrags zur Förderung von Energiespeichern und Energy Sharing im Energiesektor aufgreift. Besonders positiv bewertet der BVES die Ausweitung des öffentlichen Interesses für Speicheranlagen, die Einführung von Energy Sharing und die geplante gemeinsame Internetplattform der Netzbetreiber. Der Verband kritisiert jedoch, dass zentrale Maßnahmen zur Beschleunigung und Standardisierung der Netzanschlussverfahren fehlen und fordert hier dringend Nachbesserungen, darunter verbindliche Fristen, digitale Netzanschlussportale und einen diskriminierungsfreien Reservierungsmechanismus. Außerdem sieht der BVES Anpassungsbedarf bei der Ausgestaltung des Energy Sharing, insbesondere bei der Bilanzkreispflicht und der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit verbindlicher und digitaler Netzanschlussprozesse, 2) die detaillierte Ausgestaltung und Öffnung des Energy Sharing für weitere Teilnehmergruppen, 3) die Forderung nach mehr Standardisierung und Effizienz bei Netzanschluss und Datentransparenz im Energiesektor. Fachbegriffe: Energy Sharing bezeichnet die gemeinschaftliche Nutzung von erneuerbar erzeugtem Strom, Bilanzkreis ist ein energiewirtschaftliches Abrechnungskonto, Netzanschlussbegehren sind Anträge auf Anschluss an das Stromnetz, Redispatch bezeichnet Eingriffe in den Kraftwerksbetrieb zur Netzstabilisierung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) begrüßt, dass die Bundesregierung die Notwendigkeit zur zügigen Transformation des Stromsystems, zur Schaffung von umfangreichen Flexibilitäten und zur Beschleunigung des Netzausbaus anerkennt. Bei der konkreten Ausgestaltung hinsichtlich des Bürokratieabbaus, der praktischen Umsetzbarkeit und der Steigerung der Akzeptanz für die Energiewende sieht der BEE noch erheblichen Ergänzungs- und Korrekturbedarf.“
Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) mit Fokus auf Verbraucherschutz, Flexibilisierung des Stromsystems und Beschleunigung des Netzausbaus. Der Verband sieht jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf bei der konkreten Ausgestaltung, insbesondere hinsichtlich Bürokratieabbau, praktischer Umsetzbarkeit und Akzeptanzsteigerung der Energiewende. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Definitionen und Rechtssicherheit bei Direktleitungen und Kundenanlagen, um Unsicherheiten für Betreiber und Investoren zu vermeiden; (2) die Umsetzung und Ausgestaltung des Energy Sharing, also der gemeinschaftlichen Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien, wobei der BEE Nachbesserungen bei der Beteiligung verschiedener Akteure, der geografischen Abgrenzung und den Informationspflichten fordert; (3) die Notwendigkeit einer beihilferechtlichen Genehmigung für das Solarpaket I und das Biomassepaket, um Investitionssicherheit und Markthochlauf neuer Technologien zu gewährleisten. Der BEE fordert zudem eine konsequente Digitalisierung und Standardisierung der Netzanschlussprozesse, eine praxistaugliche Umsetzung der Messstellenbetriebsgesetze und eine Nachfolgeregelung für die auslaufende Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV). Insgesamt plädiert der Verband für mehr Rechtssicherheit, weniger Bürokratie und faire Wettbewerbsbedingungen, um die Energiewende erfolgreich und effizient voranzutreiben.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002168 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mit den geplanten Markteingriffen wird preiseffizienter und innovationsfördernder Wettbewerb abgewürgt. Mit vorgeschriebenen Höchstentgelten wird es keinen Wettbewerb unterhalb dieser Grenze geben.“
Der Bundesverband für Energie- und Wasserdatenmanagement e.V. (bved) äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts, insbesondere zu Artikel 18, der das Messstellenbetriebsgesetz betrifft. Der Verband begrüßt grundsätzlich die Stärkung des Verbraucherschutzes, kritisiert jedoch mehrere geplante Maßnahmen. Besonders abgelehnt wird die Einführung von staatlichen Preisobergrenzen (Höchstentgelten) für wettbewerbliche Messstellenbetreiber (wMSB), da dies den Wettbewerb und die Innovation im Smart-Meter-Rollout behindere. Auch die geplante zweijährige Haltefrist, die einer Mindestvertragslaufzeit für Nutzer gleichkommt, wird als innovationshemmend und wettbewerbsverzerrend kritisiert. Der Verband plädiert für ausreichend lange Informationsfristen bei Anbieterwechseln und begrüßt die Aufnahme der Sparte Wasser in das Bündelangebot. Die geplante Übertragungsfrequenz von 15-Minuten-Werten wird als unnötig aufwendig bewertet und sollte aus Sicht des bved von Fachexperten und nicht vom Gesetzgeber geregelt werden. Die Einführung von Strafen bei Verletzung der Messwertqualität wird grundsätzlich verstanden, sollte aber ausgewogen und nicht als Markteintrittsbarriere ausgestaltet werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Einführung von Höchstentgelten für wettbewerbliche Messstellenbetreiber, 2) Die Haltefrist/Mindestvertragslaufzeit für Nutzer, 3) Die Informationsfristen und deren Bedeutung für den Wettbewerb.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: R001358 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden im Entwurf Verbesserungen für Begriffsbestimmungen, Klarstellungen zu rechtlichen Auslegungen sowie dringende Reformbedarfe mit kurzfristigen Umsetzungserfordernis adressiert. Ziel der empfohlenen Vorschläge ist es zu einen, den im Koalitionsvertrag der Bundesregierung gelegten Ansatz der Technologieoffenheit für die Erreichung der Klimaziele mit gleichzeitiger Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Energiesektor zu unterstützen und zu stärken.“
Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) begrüßt den Entwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Die Stellungnahme hebt die Notwendigkeit hervor, die rechtlichen Rahmenbedingungen für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) zu präzisieren und zu verbessern, um die Energiewende und die Klimaziele effizient zu unterstützen. Zentral ist die Forderung nach klaren gesetzlichen Definitionen für Kundenanlagen, um Unsicherheiten nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und Bundesgerichtshofs (BGH) zu beseitigen. Weiterhin wird eine technologieoffene und diskriminierungsfreie Einbeziehung von KWK-Anlagen in die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung gefordert, die bisher nur Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) umfasst. Ein weiteres Schwerpunktthema ist die Verlängerung der KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV) über 2025 hinaus, um Investitionssicherheit für Betreiber zu gewährleisten. Zudem spricht sich der Verband gegen eine pauschale 60-Prozent-Einspeisebegrenzung für kleine KWK-Anlagen aus, da diese die Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit gefährdet. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die gesetzliche Klarstellung und Definition von Kundenanlagen (§3 EnWG), 2) Die Einbeziehung von KWK-Anlagen in die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§42b EnWG), 3) Die Verlängerung der KWK-Ausschreibungsverordnung zur Sicherung von Investitionen und Planungssicherheit.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000948 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der Entwurf setzt wichtige Anpassungen um, adressiert aber dringend Probleme, die in der Praxis auftreten, nicht. Fehlt in der Energierechtsnovelle ein einheitlicher und leistungsfähiger Reservierungsmechanismus für Netzkapazität, werden die drängenden Probleme beim Anschluss von Erneuerbaren Energien-Anlagen, Speichern und neuen Verbrauchern nicht gelöst.“
Die Stellungnahme des Bundesverbands Neue Energiewirtschaft (bne) zum Referentenentwurf für das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich und zur Änderung energierechtlicher Vorschriften bewertet den Entwurf als unzureichend, um zentrale Praxisprobleme im Energiewirtschaftsrecht zu lösen. Besonders kritisiert wird das Fehlen eines einheitlichen und leistungsfähigen Reservierungsmechanismus für Netzanschlüsse, was weiterhin erhebliche Hürden für den Anschluss von Anlagen erneuerbarer Energien, Speichern und neuen Verbrauchern schafft. Die Stellungnahme fordert eine Nachbesserung bei der Netztransparenz, eine bessere Ausgestaltung der Absicherungspflicht für Energielieferverträge (insbesondere bei dynamischen Tarifen), und eine massentaugliche Regelung für Energy Sharing (gemeinsame Nutzung von selbst erzeugtem Strom). Außerdem werden zahlreiche Detailregelungen zu Messstellenbetrieb, EEG-Definitionen und Beteiligung der Kommunen an Solarparks angesprochen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Der fehlende Reservierungsmechanismus und die Notwendigkeit digitaler, transparenter Netzanschlussprozesse; 2) Die Umsetzung und Ausgestaltung von Energy Sharing, inklusive steuerlicher und regulatorischer Rahmenbedingungen; 3) Die Anpassung und Modernisierung der Beteiligungsregelungen für Kommunen bei Solarparks, insbesondere im Zusammenspiel mit Batteriespeichern und Landesgesetzen. Die Stellungnahme erläutert Fachbegriffe wie Redispatch (Netzstabilisierung durch Eingriffe in die Stromerzeugung), Bilanzkreisverantwortliche (Akteure, die für den Ausgleich von Strommengen verantwortlich sind), und dynamische Tarife (Strompreise, die sich am Großhandelsmarkt orientieren).
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die bereits in der EnWG-Novelle im Herbst 2024 geplanten und ausformulierten Regelungen zur Verbesserung der Bedingungen beim Netzanschluss sollten unter Berücksichtigung der unten genannten Nachbesserungen bitte umgehend umgesetzt werden. Für eine weitere Steigerung der Effizienz und Effektivität der Energiewende sind diese von vorrangiger Bedeutung und treffen auf einen breiten Konsens in der Energiewirtschaft.“
Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) begrüßt grundsätzlich den Entwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts, insbesondere die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben in nationales Recht. Kritisiert wird jedoch, dass zentrale, bereits im Branchendialog erarbeitete Regelungen zur Vereinfachung, Vereinheitlichung und Digitalisierung von Netzanschlüssen nicht aufgenommen wurden. Der Verband fordert deren schnelle Umsetzung, um die Effizienz der Energiewende zu steigern. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit, die beihilferechtliche Genehmigung des Solarpakets zu beschleunigen, die durch ein BGH-Urteil entstandene Rechtsunsicherheit für Betreiber von Kundenanlagen zu beseitigen und die Bedingungen für den Ausbau von Energiespeichern zu verbessern. Ausführlich thematisiert werden zudem die Digitalisierung des Netzanschlussprozesses, die praxisgerechte Einführung von Energy Sharing (gemeinsame Nutzung von erneuerbarem Strom), sowie die Regelungen zum Messen und Steuern über intelligente Messsysteme (iMSys), wobei auf die Bedeutung klarer und kundenfreundlicher Prozesse eingegangen wird. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) die Beseitigung rechtlicher und regulatorischer Hürden für den Ausbau von Batteriespeichern, 2) die Digitalisierung und Vereinheitlichung des Netzanschlussverfahrens, 3) die Wiederherstellung der Rechtssicherheit für Kundenanlagen nach dem BGH-Urteil.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Gleichzeitig sehen wir in mehreren zentralen Punkten erheblichen Verbesserungsbedarf, um die Innovationsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Verbreitung von Steckersolargeräten und weiteren Technologien der Bürgerbeteiligung an der Energiewende nicht zu gefährden, sondern zu beschleunigen.“
Der Bundesverband Steckersolar e.V. äußert sich zum Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts mit Fokus auf den Verbraucherschutz im Energiebereich. Die Stellungnahme begrüßt die geplante Ermächtigung der Bundesnetzagentur und des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik, verbindliche Regelungen zur sicheren digitalen Einbindung von Steckersolargeräten (kleine, von Privatpersonen nutzbare Photovoltaikanlagen) zu erlassen. Der Verband fordert jedoch eine enge Einbindung der Branche, um praxistaugliche und akzeptierte Lösungen zu gewährleisten. Kritisch bewertet wird die vorgesehene ausschließliche Nutzung von intelligenten Messsystemen (iMSys), da diese für kleine Anwendungen wie Steckersolargeräte als zu komplex und teuer angesehen werden. Stattdessen wird für einfachere, kostengünstigere Messsysteme plädiert. Weiterhin fordert der Verband eine klare Ausnahme für Steckersolargeräte im Installateursverzeichnis, damit Nutzer diese weiterhin eigenständig installieren dürfen. Beim Thema Energy Sharing (gemeinschaftliche Nutzung von selbst erzeugtem Strom) wird kritisiert, dass keine Reduzierung der Netzentgelte vorgesehen ist, was die Attraktivität solcher Modelle mindert. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die sichere und praxistaugliche Einbindung von Steckersolargeräten, 2) Die Forderung nach differenzierten und kostengünstigen Messkonzepten, 3) Die fehlende wirtschaftliche Förderung beim Energy Sharing.
Tendenz: überwiegend zustimmend mit deutlichen Verbesserungsvorschlägen
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Für einen erfolgreichen und schnellen Rollout intelligenter Messsysteme braucht es attraktive, innovative Angebote und einen fairen Wettbewerb, der durch flexible Wechselmöglichkeiten sichergestellt wird.“
Der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e. V. äußert sich zum Gesetzentwurf zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich und zur Änderung energierechtlicher Vorschriften. Die Stellungnahme betont die Bedeutung eines funktionierenden Wettbewerbs an der Messstelle für einen schnellen und flächendeckenden Einsatz intelligenter Messsysteme (Smart Meter), insbesondere für Wärmepumpen. Der Verband lehnt die geplante zweijährige Haltefrist für Messstellenbetreiber ab, da sie das Wahlrecht der Nutzer einschränkt und den Wettbewerb behindert. Positiv bewertet wird die Stärkung des sogenannten Liegenschaftsmodells, das insbesondere in Mehrfamilienhäusern den Rollout intelligenter Messsysteme erleichtert. Kritisch gesehen werden außerdem die Verkürzung der Informationsfrist für Nutzer und die Ausweitung der Entscheidungskompetenzen der Bundesnetzagentur (BNetzA) und des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ohne klare Leitplanken, da dies Unsicherheiten für Marktteilnehmer schafft. Die Visualisierung von Verbrauchsdaten über Apps wird begrüßt, jedoch fordert der Verband eine gesetzliche Klarstellung zur Datenbereitstellung. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) das Auswahlrecht der Anschlussnutzer und die Ablehnung der Haltefrist, (2) die Rolle des Liegenschaftsmodells und die Bündelung von Messstellen, (3) die Informationspflichten und die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Regelungen für Datenzugang und -übermittlung.
Tendenz: überwiegend zustimmend mit deutlicher Kritik an einzelnen Regelungen
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002194 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der BWE begrüßt die Stoßrichtung des Gesetzentwurfs. Es besteht jedoch noch deutlich mehr Potenzial für eine Anpassung des EnWG, welches die Novelle bisher nicht ausschöpft.“
Der Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE) begrüßt grundsätzlich die Stoßrichtung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts mit Fokus auf Verbraucherschutz, Energiespeicher und Energy Sharing. Besonders positiv bewertet der BWE die geplante bundeseinheitliche Internetplattform für den Netzzugang und die Einführung einer nationalen Regelung für Energy Sharing. Kritisch sieht der Verband jedoch das Fehlen weiterer notwendiger Änderungen, insbesondere im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die aus Sicht des BWE für eine erfolgreiche Energiewende erforderlich wären. Der BWE fordert unter anderem eine flexiblere Regelung für sogenannte Kundenanlagen (Versorgungsstrukturen, die nicht dem regulierten Netz unterliegen), eine unbefristete Privilegierung von Energiespeicheranlagen und eine praxistaugliche, inklusive Ausgestaltung der Energy-Sharing-Regelung, die auch Windenergie und Bürgerenergiegesellschaften einschließt. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) die Begrenzung der Leitungslänge bei Kundenanlagen und die damit verbundenen Hemmnisse für Direktbelieferung und Netzausbau, 2) die rechtliche und wirtschaftliche Ausgestaltung von Energy Sharing, insbesondere die Teilhabe der Windenergiebranche und Bürgerenergiegesellschaften, 3) die Forderung nach unbefristeter Anerkennung des öffentlichen Interesses beim Ausbau von Verteilnetzen und Energiespeichern.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002154 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: REG 554370792670-41 (Zum Transparenzregister)
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„Die Bemühungen um die Schaffung eines Rechtsrahmens für Energy Sharing sind Ausdruck eines Trends zu dezentralen Versorgungslösungen. Dies zeigt einmal mehr, dass die Finanzierung der Stromnetzinfrastrukturen über den Arbeitspreis und die Systematik der Konzessionsabgabenverordnung nicht mehr zeitgemäß sind.“
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände äußert sich zum Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts mit dem Ziel, den Verbraucherschutz im Energiebereich zu stärken. Sie kritisiert zunächst die zu kurze Frist für die Stellungnahme, wodurch eine umfassende Beteiligung der Kommunen erschwert wird. Im Mittelpunkt steht die Einführung des sogenannten 'Energy Sharing' – ein Modell, bei dem mehrere Akteure gemeinsam erzeugten Strom nutzen können. Die Verbände begrüßen grundsätzlich die Einführung, fordern jedoch eine klarere gesetzliche Ausgestaltung, insbesondere durch die Bundesnetzagentur (BNetzA), um die praktische Umsetzung und die Interessen der kommunalen Energieversorger zu sichern. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer Reform der Konzessionsabgabenverordnung, um die Finanzierung der Stromnetzinfrastruktur an das dezentrale Energiesystem anzupassen; 2) Die Konkretisierung und Harmonisierung der Regelungen zum Energy Sharing, einschließlich der Einbindung von Überschussstrom aus bestehenden Anlagen und der räumlichen Abgrenzung; 3) Die Forderung nach einer Änderung des § 6 EEG, sodass die finanzielle Beteiligung der Kommunen auf die tatsächlich erzeugten (nicht nur eingespeisten) Strommengen ausgedehnt wird, um Akzeptanz und Wertschöpfung vor Ort zu sichern. Fachbegriffe wie 'Energy Sharing' (gemeinsame Nutzung von lokal erzeugtem Strom), 'Konzessionsabgabenverordnung' (Regelung zur Finanzierung von Stromnetzen durch Kommunen) und 'EEG' (Erneuerbare-Energien-Gesetz) werden erläutert.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir sind weiterhin der Überzeugung, dass die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien zu einem relevanten Geschäftsfeld werden kann. Allerdings hegen wir bei der aktuellen Ausgestaltung erhebliche Zweifel an der praktischen Umsetzbarkeit und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit.“
Das Bündnis Bürgerenergie e.V. (BBEn) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts mit Fokus auf den Verbraucherschutz und die Stärkung der Bürgerenergie. Die Stellungnahme hebt insbesondere die Themen Energy Sharing (gemeinsame Nutzung von lokal erzeugtem Strom), die Definition von Kundenanlagen (z.B. für Mieterstrommodelle) und Ausnahmen von Ausschreibungen für Bürgerenergieprojekte hervor. BBEn lobt die geplante Einführung einer zentralen Internetplattform für den Datenaustausch und die Präzisierung des Betreiberbegriffs, sieht aber erheblichen Nachbesserungsbedarf bei der praktischen und wirtschaftlichen Umsetzbarkeit von Energy Sharing. Kritisiert wird, dass Energy Sharing nur als Minimalumsetzung der EU-Vorgaben erfolgt und finanzielle Anreize sowie rechtliche Klarstellungen fehlen. Für Mieterstromprojekte fordert BBEn Bestandsschutz und rechtssichere Definitionen, insbesondere für größere Projekte und Bürgerenergieakteure. Bei den Ausschreibungen sollen Beschränkungen für Bürgerenergiegesellschaften entfallen und der Zugang zu Innovationsausschreibungen erleichtert werden. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Ausgestaltung und Rahmenbedingungen für Energy Sharing (inkl. technische, rechtliche und wirtschaftliche Aspekte), 2) Die rechtliche Definition und der Bestandsschutz von Kundenanlagen für Mieterstrom, 3) Die Ausnahmen und Förderbedingungen für Bürgerenergieprojekte bei Ausschreibungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 15.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir halten es – nachdem die Netzbetreiber den Netzausbau nicht schnell genug umgesetzt bekommen und immer häufiger Einspeiseanfragen negativ beantworten – unbedingt für notwendig, hier Transparenz zu schaffen und die Energiewende nicht durch Intransparenz zu blockieren.“
Die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e.V. (DGS) begrüßt grundsätzlich die Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und das Festhalten am Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2045, wünscht sich aber ein ambitionierteres Vorgehen. Besonders kritisiert wird, dass im aktuellen Entwurf Transparenzpflichten für Netzanschlusskapazitäten gestrichen wurden, was aus Sicht der DGS die Energiewende behindert. Die Stellungnahme legt einen Schwerpunkt auf die Definition und Regulierung von Kundenanlagen, die nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs Anpassungen erfordern. Die DGS plädiert dafür, an der bisherigen Definition festzuhalten und diese mit EU-Recht in Einklang zu bringen, um bürokratische Hürden für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, insbesondere in Mehrfamilienhäusern und bei Mieterstrommodellen, zu vermeiden. Weitere ausführlich behandelte Themen sind die Anforderungen an Stromlieferanten, die Ausgestaltung des Energy Sharing (gemeinsame Nutzung von selbst erzeugtem Strom), die Attraktivität und Umsetzbarkeit von Energy Sharing-Projekten sowie die Forderung nach Bürokratieabbau bei der Stromsteuer-Meldung für Mieterstrommodelle. Die DGS fordert zudem eine explizite Ausnahme von Steckersolargeräten von Installationspflichten und drängt auf eine rasche Klärung beihilferechtlicher Fragen zur EU-Freigabe des Solarpakets. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die Definition und Regulierung von Kundenanlagen im Kontext EU- und nationalen Rechts, (2) die Rahmenbedingungen und Umsetzung des Energy Sharing, und (3) der Abbau bürokratischer Hürden für Betreiber kleiner PV-Anlagen und Mieterstrommodelle.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R003560 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vorliegende Entwurf stellt jedoch lediglich eine Minimalumsetzung dar und bleibt in seiner jetzigen Form deutlich hinter dem zurück, was notwendig und möglich wäre, um die kommunale Energiewende wirksam zu fördern, die Bürger:innenbeteiligung zu stärken und dem Energiesystem tatsächlich zu dienen.“
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) begrüßt grundsätzlich die Umsetzung der EU-Richtlinien zum Energy Sharing im Rahmen des Gesetzentwurfs zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts, kritisiert jedoch, dass der Entwurf lediglich eine Minimalumsetzung darstellt und damit die Potenziale für die kommunale Energiewende, Bürgerbeteiligung und Systemdienlichkeit nicht ausreichend ausschöpft. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit, Energy Sharing als Hebel für die kommunale Energiewende zu nutzen, indem auch juristische Personen des öffentlichen Rechts als Betreiber zugelassen werden; 2) Die Forderung nach praxistauglicher Ausgestaltung, etwa durch begleitende Beratung, finanzielle Förderinstrumente und die Einbindung von Bürgerenergiegesellschaften; 3) Die systemdienliche Ausgestaltung, etwa durch regionale Verankerung, Nutzung von Energiespeichern und die Möglichkeit skalierbarer Projekte. Die DUH fordert zudem gezielte Fördermaßnahmen, eine zentrale Anlaufstelle für Energy Sharing sowie die Bereitstellung kostenloser Musterverträge.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 17.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„DIE FAMILIENUNTERNEHMER begrüßen ausdrücklich, dass das BMWK diesem Ansatz nun mit dem vorliegenden Gesetzentwurf folgt. Sicherlich muss die genaue Ausgestaltung weiter geprüft und eventuell zeitnah angepasst werden.“
Die Stellungnahme von DIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V. bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts, insbesondere mit Blick auf Endkundenmärkte, Netzausbau und Netzregulierung. Die Organisation begrüßt, dass der Entwurf zentrale Probleme wie Engpässe bei Netzanschlüssen adressiert, die für Familienunternehmen ein erhebliches Hemmnis für Wachstum und Klimaschutzmaßnahmen darstellen. Besonders positiv hervorgehoben wird die Einführung einer Absicherungspflicht für Strom- und Gaslieferverträge, die aus Sicht der Familienunternehmer eine marktwirtschaftliche Alternative zu staatlich gesteuerten Kapazitätsmärkten darstellt. Sie fordern jedoch, dass größere Betriebe die Möglichkeit haben sollten, auf diese Absicherung zu verzichten, um betriebswirtschaftliche Vorteile zu nutzen. Weitere Schwerpunkte sind die Verbesserung der Verbraucherinformationspflichten, die Beschleunigung und Transparenz bei Netzanschlussverfahren sowie die Forderung nach einer einfachen und unbürokratischen Umsetzung des Energy Sharing (gemeinsame Nutzung von Energie, z.B. im Rahmen von Eigenversorgung oder Power Purchase Agreements, PPAs). Kritisch wird die Ausweitung der Kompetenzen von Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) gesehen, da dies einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit darstellt. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1. Die Absicherungspflicht und ihre marktwirtschaftliche Ausgestaltung, 2. Die Netzanschlussverfahren als Wachstumshemmnis, 3. Die Rolle und Kompetenzen der Übertragungsnetzbetreiber.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 09.09.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Vor diesem Hintergrund begrüßen wir den aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften sowie zur rechtsförmlichen Bereinigung des Energiewirtschaftsrechts, der Vorschriften aus der EU-Gasbinnenmarktrichtlinie in nationales Recht umsetzen soll.“
Die Stellungnahme des Verbands DIE GAS- UND WASSERSTOFFWIRTSCHAFT e.V. bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des EU-Gasbinnenmarktpakets in nationales Recht. Der Verband betont die Notwendigkeit einer schnellen Umsetzung, um die deutschen und europäischen Klimaziele zu erreichen. Besonders ausführlich wird die Übergangsregelung für den Netzanschluss von Biogasaufbereitungsanlagen behandelt. Hier fordert der Verband, dass auch nach Außerkrafttreten der bisherigen Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) eine klare Regelung für die Kostenverteilung (Kostenwälzung) und Investitionssicherheit für Netzbetreiber geschaffen wird. Kritisiert wird, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in der aktuellen Novelle keine neue Förderregelung für Biogas und kohlenstoffarme Gase vorsieht, was zu einer Regelungslücke führen könnte. Der Verband hebt zudem die Bedeutung von Rechts- und Investitionssicherheit für Netzbetreiber hervor, um wirtschaftliche Nachteile und Verzögerungen beim Anschluss neuer Biogasanlagen zu vermeiden. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Übergangsregelung für Biogasnetze, 2) Die Notwendigkeit der Kostenwälzung über 2025 hinaus, 3) Die Forderung nach Rechts- und Investitionssicherheit für Netzbetreiber.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002686 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der DSLV begrüßt daher grundsätzlich die Intention des Gesetzes, den energiewirtschaftlichen Rahmen zu modernisieren und die Energiewende durch verbesserte Verbraucherschutzregelungen und digitale Prozesse zu unterstützen.“
Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V. bewertet den Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts grundsätzlich positiv, insbesondere hinsichtlich der Modernisierung des energiewirtschaftlichen Rahmens und der Stärkung des Verbraucherschutzes. Die Stellungnahme betont die Herausforderungen der Logistikbranche bei der Dekarbonisierung (Reduzierung von CO2-Emissionen) und Digitalisierung. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Notwendigkeit einer zuverlässigen und wirtschaftlich tragbaren Energieinfrastruktur für die Logistik, 2) die Bedeutung einer bundesweit einheitlichen Internetplattform für Netzanschlussverfahren mit verbindlichen Fristen und digitalen Prozessen, sowie 3) die Kritik an der Beschränkung des Energy Sharing (gemeinschaftliche Nutzung von lokal erzeugtem Strom) auf kleine und mittlere Unternehmen, da größere Logistikhäuser wichtige Beiträge leisten könnten. Der Verband begrüßt Regelungen zur Übergangsversorgung und die Bündelung von Messstellenbetrieben, sieht aber Verbesserungsbedarf bei der umfassenden Modernisierung, insbesondere bei Energy Sharing und Netzanschlussverfahren.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000415 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 7455137131-52 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Befristung der Erstattung der Unterhaltungs- und Betriebskosten erscheint daher zu kurz gedacht. en2x würde das Wegfallen der Befristung unterstützen.“
Die Stellungnahme des Wirtschaftsverbands Fuels und Energie e.V. (en2x) bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts, insbesondere auf die geplante Änderung des § 49a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Der Entwurf sieht vor, dass Übertragungsnetzbetreiber die durch eine stärkere Auslastung der Stromleitungen verursachten Mehrkosten für Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, einschließlich Wartung und Instandhaltung, bis längstens 2065 erstatten müssen. en2x kritisiert die Befristung bis 2065, da technische Infrastrukturen auch nach einer Umstellung auf erneuerbare Energieträger wie Wasserstoff weiterhin Schutzmaßnahmen benötigen. Die Organisation spricht sich daher für den Wegfall der Befristung aus. Positiv bewertet en2x die Möglichkeit, verschiedene Modalitäten für die Kostenerstattung (z.B. Einmalzahlung, jährliche Abrechnung) zu vereinbaren, sowie die Klarstellung, dass auch der vollständige Austausch von Schutzmaßnahmen unter die erstattungsfähigen Kosten fällt. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Kritik an der Befristung der Kostenerstattung bis 2065, 2) die Unterstützung flexibler Vereinbarungen zur Kostenerstattung, und 3) die begrüßte Klarstellung zu erstattungsfähigen Kosten im Gesetzesentwurf.
Tendenz: überwiegend ablehnend
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000885 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mit diesen gezielten Ergänzungen wird der Referentenentwurf nicht nur europarechtskonform, sondern auch praxistauglich und sozial ausgewogen. Energy Sharing kann dann Stromkosten senken, Netze entlasten und als Brücke zur Wasserstoffwirtschaft dienen – ohne die Bürgerinnen und Bürger durch übermäßige Bürokratie zu überfordern.“
Die Stellungnahme des EnTranC-Konsortiums (bestehend aus Energiegenossenschaften, einer regionalen Klima- und Energieagentur und unterstützt vom Solarverband Bayern) bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Sie kritisiert, dass der Entwurf wichtige EU-Vorgaben zur Förderung von Bürgerenergie und gemeinschaftlichen Energieprojekten (Energy Sharing) nur unzureichend umsetzt. Besonders bemängelt werden das Fehlen einer klaren gesetzlichen Definition von Energiegemeinschaften, fehlende soziale Komponenten (wie eine Sozialquote für Energiearmut), und ein nicht ausreichend geregeltes Netzentgeltregime. Die Stellungnahme fordert, dass Bürgerenergiegesellschaften und Energiegenossenschaften eindeutig als zulässige Betreiber anerkannt werden, Bagatellgrenzen für kleine Projekte eingeführt, Netzentgeltabschläge gesetzlich verankert und sozial benachteiligte Haushalte stärker berücksichtigt werden. Zudem wird die Integration von grünem Wasserstoff in Energy Sharing-Modelle als Chance für die Energiewende und die nationale Wasserstoffstrategie hervorgehoben. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: 1) Die Notwendigkeit einer eindeutigen Legaldefinition und rechtlichen Verankerung von Energiegemeinschaften im EnWG, 2) die Einführung sozialer und wirtschaftlicher Anreize (z.B. Sozialquote, Netzentgeltabschläge), und 3) die Integration von Wasserstoff und Sektorenkopplung in Energy Sharing-Modelle.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R007421 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Ziel, die Messwertqualität zu heben, ist wichtig und sollte mit Nachdruck verfolgt werden. Zu begrüßen ist daher, dass die Qualität der Messwerteübermittlung öffentlich gemacht wird – hierbei sollte jedoch nicht die absolute Menge der unvollständigen Messwertübermittlungen veröffentlicht werden, sondern ein Prozentsatz der vom jeweiligen Messstellenbetreiber insgesamt betriebenen Messstellen.“
Enpal begrüßt grundsätzlich die geplante Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWK) und sieht darin wichtige Schritte hin zu mehr Energiesouveränität, niedrigeren Gesamtkosten und Klimaneutralität. Besonders hervorgehoben werden die Flexibilisierung des Energiesystems, der Abbau von Bürokratie beim Rollout intelligenter Messsysteme (iMSys) und die Förderung von Energy Sharing (gemeinsame Nutzung von Energie). Enpal fordert Rechtssicherheit für Kundenanlagen und eine klare Definition im Gesetz, um europarechtliche Handlungsfähigkeit zu gewährleisten. Die Stellungnahme kritisiert zu starre Haltefristen und Pönalen (Vertragsstrafen) für Messstellenbetreiber, da diese die angestrebten Ziele konterkarieren und zu einer Marktverzerrung führen könnten. Die Digitalisierung des Energiesystems solle modern und flexibel erfolgen, nicht in alten Strukturen verharren. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ausgestaltung und Auswirkungen der Haltefristen und Pönalen für Messstellenbetreiber, 2) Die Stärkung und Vereinfachung von Liegenschaftsmodellen (gemeinsame Messsysteme für Gebäude), 3) Die Einführung einer verpflichtenden Absicherungspflicht (Hedging) für Energieversorger zur langfristigen Sicherung der Versorgungssicherheit.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die jetzt vorgesehene Absicherungspflicht ist ein guter erster Schritt, um einen stabilen und krisenfesten Elektrizitätsmarkt zu schaffen, gleichwohl sehen wir noch weiteres Verbesserungspotential, um die Effektivität und Zielerreichung dieser Maßnahme zu erhöhen“
Die European Energy Exchange AG (EEX) begrüßt die im Gesetzentwurf vorgesehene Einführung einer Absicherungspflicht für Stromlieferanten im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die auf die Umsetzung von EU-Vorgaben und die Stärkung der Stabilität des Strommarkts abzielt. Die EEX hebt hervor, dass die geplante Regelung ein wichtiger erster Schritt ist, sieht jedoch Verbesserungsbedarf: Erstens sollte die Absicherungspflicht nicht nur Haushaltskunden, sondern alle Endverbraucher umfassen, da auch andere Kundengruppen Preis- und Lieferrisiken ausgesetzt sind. Zweitens sollte die Pflicht nicht nur das Risiko von Lieferausfällen, sondern auch Preisrisiken für Lieferanten und Kunden adressieren, um Fehlanreize und Risiken wie bei der Energiekrise 2022 zu vermeiden. Drittens betont die EEX die Bedeutung einer umfassenden Preisabsicherung angesichts der wachsenden Bedeutung dynamischer Stromtarife und der Flexibilisierung des Stromsystems. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Ausweitung der Absicherungspflicht auf alle Nachfrager, (2) die Einbeziehung von Preisrisiken in die Absicherung und (3) die Rolle der Absicherungspflicht für eine marktwirtschaftliche Versorgungssicherheit ohne Subventionen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001053 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die EWS empfehlen zur Verbesserung des Referentenentwurfs“
Die Stellungnahme der EWS bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG), mit dem insbesondere der Verbraucherschutz im Energiebereich gestärkt werden soll. Die EWS geben eine Ersteinschätzung ab und empfehlen Verbesserungen am Entwurf. Besonders ausführlich werden dabei einzelne Änderungen am Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) kommentiert, Vorschläge zur Stärkung des Verbraucherschutzes gemacht und weitere energierechtliche Vorschriften angesprochen. Die Stellungnahme hebt die Notwendigkeit hervor, den Gesetzentwurf im Sinne der Verbraucherfreundlichkeit zu überarbeiten.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der GdW begrüßt es ausdrücklich, dass mit dem vorliegenden Entwurf einige Aspekte wieder aufgegriffen werden, die in der vergangenen Legislaturperiode bereits erarbeitet wurden, dann aber nicht verabschiedet werden konnten.“
Die Stellungnahme des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts betont die Bedeutung von klaren und praxisnahen Regelungen für die Wohnungswirtschaft im Kontext der Energiewende. Der Verband begrüßt die Wiederaufnahme wichtiger Aspekte aus der letzten Legislaturperiode, kritisiert jedoch das sehr kurze Zeitfenster für die Stellungnahme und fordert künftig längere Fristen. Besonders ausführlich werden folgende Themen behandelt: Erstens fordert der GdW verbindliche Rückmelde- und Bearbeitungsfristen für Netzanschlussbegehren, um Investitionshemmnisse beim Ausbau von Photovoltaik (PV), Wärmepumpen und Ladeinfrastruktur zu beseitigen. Zweitens wird die fehlende rechtliche Klarstellung zur Abgrenzung von Kundenanlagen und Verteilernetzen nach aktuellen EuGH- und BGH-Urteilen kritisiert, da dies Unsicherheit für Mieterstrommodelle und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung schafft. Drittens setzt sich der Verband für eine Erweiterung des Teilnehmerkreises beim Energy Sharing (gemeinsame Nutzung erneuerbarer Energie) ein, damit auch kleine und mittlere kommunale Wohnungsunternehmen einbezogen werden. Weitere Schwerpunkte sind die Digitalisierung der Messinfrastruktur, der Zugang zu permanenten Verbrauchsdaten und die Anpassung der Betriebskostenverordnung an digitale Messsysteme.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der GIH begrüßt verschiedene geplante Neuregelungen, insbesondere den neuen Paragraphen 42c im Energiewirtschaftsgesetz zu Energy-Sharing-Modellen. Wir halten aber die dazu formulierten Regelungen für zu bürokratisch und in der Umsetzung für zu teuer, damit das neue Teilhabe-Modell tatsächlich genutzt wird.“
Der Bundesverband Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker (GIH) bewertet den Referentenentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) grundsätzlich positiv, sieht jedoch in zentralen Punkten erheblichen Nachbesserungsbedarf. Besonders kritisch betrachtet der GIH die geplanten Regelungen zu Energy-Sharing-Modellen (§42c EnWG), die als zu bürokratisch und kostenintensiv eingeschätzt werden. Die Stellungnahme fordert eine klarere und unionsrechtskonforme Definition von Kundenanlagen, um die durch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs entstandene Rechtsunsicherheit bei Photovoltaikanlagen zu beseitigen. Weiterhin wird die aktuelle Definition des Haushaltskunden kritisiert, da sie Haushalte in zentral beheizten Mehrfamilienhäusern benachteilige, was sich in der Energiekrise 2022/2023 deutlich zeigte. Der GIH fordert außerdem, die Leistungsgrenze für Photovoltaikanlagen in großen Mehrfamilienhäusern anzuheben und die verpflichtende Nutzung teurer RLM-Zähler zu vermeiden. Neben energierechtlichen Aspekten wird auch auf steuerliche Benachteiligungen von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) bei Photovoltaikanlagen hingewiesen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Ausgestaltung und Einschränkungen der Energy-Sharing-Modelle (§42c EnWG), 2) die Benachteiligung von Haushalten in Mehrfamilienhäusern im Verbraucherschutz und Steuerrecht, 3) die Forderung nach einer Schlichtungsstelle für Netzanschluss- und Messwesen-Streitigkeiten.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 17.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Germanwatch begrüßt, dass mit dem Entwurf wichtige Weichen zur breiteren Teilhabe an der Energiewende gestellt werden. Insbesondere die europarechtlich gebotene und vielfach verzögerte Umsetzung von Energy Sharing in einen gesetzlichen Rahmen ist ausdrücklich positiv zu bewerten.“
Germanwatch bewertet den Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts, insbesondere zur Stärkung des Verbraucherschutzes und zur Einführung von Energy Sharing, grundsätzlich positiv. Energy Sharing bezeichnet die gemeinschaftliche Erzeugung, Speicherung und Nutzung erneuerbarer Energien, was die gesellschaftliche Teilhabe an der Energiewende stärken soll. Germanwatch lobt die Begrenzung der Teilnahme auf Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen, die Einbindung von Dienstleistern und den Verzicht auf eine Deckelung der Teilnehmerzahl. Kritisch angemerkt werden jedoch Hürden bei der Messung (z.B. registrierte Leistungsmessung statt einfacherer Verfahren), fehlende Förder- und Beratungsangebote sowie die gestaffelte Einführung, die zu langsam sei. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die konkrete Ausgestaltung und Zugangsvoraussetzungen von Energy Sharing, 2) Digitalisierung und Messkonzepte, 3) Notwendigkeit gezielter Förder- und Beratungsmaßnahmen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„GermanZero begrüßt ausdrücklich die Umsetzung der Regelungen zum Energy-Sharing und die Ermöglichung systemdienlicher Integration von Stromspeichern sowie grundsätzlich auch die Ermöglichung dynamischer Stromtarife. Der vorliegende Referentenentwurf birgt jedoch erhebliche Risiken für die Erreichung der Klimaziele und die langfristige Versorgungssicherheit Deutschlands.“
GermanZero e.V. bewertet den Referentenentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts grundsätzlich positiv, insbesondere die Umsetzung der EU-Richtlinien RED II und RED III in nationales Recht. Besonders begrüßt werden die Einführung des Energy-Sharing, die Integration von Stromspeichern ins Netz und die Verpflichtung zu dynamischen Stromtarifen. Kritisch sieht GermanZero jedoch die unklare Abgrenzung zwischen natürlichen und synthetischen Gasen in den Begriffsbestimmungen, den Zwang zur Nutzung des öffentlichen Netzes beim Energy-Sharing sowie die Gefahr, dass Umweltschutzbelange bei beschleunigten Genehmigungsverfahren zu kurz kommen könnten. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die detaillierte Kritik an den neuen Begriffsdefinitionen (z.B. Biogas, Gas, Energiespeicheranlagen), 2) die ausführliche Bewertung der Regelungen zu Energy-Sharing und gemeinschaftlicher Nutzung erneuerbarer Energien, 3) die Forderung nach einem beschleunigten und gesetzlich klar geregelten Smart-Meter-Rollout als Voraussetzung für die Energiewende. Fachbegriffe wie 'Energy-Sharing' (gemeinschaftliche Nutzung von selbst erzeugtem erneuerbarem Strom), 'dynamische Stromtarife' (Tarife mit zeitlich variablen Preisen) und 'Smart-Meter' (intelligente Stromzähler) werden erläutert.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Das größte Versäumnis im vorliegenden Referentenentwurf aus Sicht des HDEs ist die fehlende Anpassung des § 17 EnWG bzgl. Fristen von Netzanschlussbegehren. Diese Änderungen sind dringend notwendig, um verbindliche Rückmelde- und Bearbeitungsfristen für Netzanschlussbegehren auf allen Spannungsebenen einzuführen.“
Der Handelsverband Deutschland (HDE) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts mit dem Ziel, den Verbraucherschutz im Energiebereich zu stärken und energierechtliche Vorschriften zu überarbeiten. Der HDE betont die Bedeutung des Einzelhandels für die Energiewende, insbesondere durch Investitionen in Photovoltaikanlagen und Ladeinfrastruktur. Er kritisiert insbesondere die fehlende Anpassung der Fristenregelungen für Netzanschlussbegehren (§ 17 EnWG), die zu Verzögerungen und Unsicherheiten führen. Der Verband fordert verbindliche Rückmeldefristen, eine stärkere Digitalisierung und Vereinheitlichung der Netzanschlussprozesse sowie eine rechtssichere Definition von Kundenanlagen und Hausverteileranlagen. Im Bereich Energy Sharing werden fehlende finanzielle Anreize, der Ausschluss großer Unternehmen und hohe regulatorische Hürden bemängelt. Außerdem spricht sich der HDE für die Abschaffung der sogenannten Anlagenverklammerung im Stromsteuerrecht aus, um Mieterstrom- und Contracting-Modelle zu fördern. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Fristen und Verfahren beim Netzanschluss, 2) die rechtliche Definition und Behandlung von Kundenanlagen und Hausverteileranlagen, 3) die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Mieterstrom und Contracting-Modelle.
Tendenz: überwiegend ablehnend
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Es stellt sich die Frage, ob diese Folgen für 'bisherige Kundenanlagenbetreiber' vom Gesetzgeber tatsächlich gewollt sind. Im Übrigen würde die Umsetzung der vorgenannten Entflechtungsvorgaben einen entsprechenden zeitlichen Vorlauf benötigen.“
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) nimmt Stellung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts mit Fokus auf Verbraucherschutz und weitere energierechtliche Anpassungen. Die Stellungnahme hebt insbesondere die Unsicherheiten hervor, die sich aus der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Abgrenzung von Kundenanlagen und Verteilernetzen ergeben. Dies betrifft zahlreiche Unternehmen, die nun prüfen müssen, ob sie als Netzbetreiber einzustufen sind, was erhebliche Auswirkungen auf Rechnungslegung und Prüfungspflichten hat. Das IDW fordert gesetzliche Klarstellungen und Anpassungen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Folgen der EuGH- und BGH-Urteile für die Rechnungslegung und Prüfungspflichten von Unternehmen mit Kundenanlagen, 2) Vorschläge zur Ausweitung von Erleichterungsvorschriften für geschlossene Verteilernetze zur Bürokratieentlastung, 3) Präzisierungen und Vereinfachungen im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG), insbesondere bei der Prüfung von Kontoabrechnungen der Übertragungsnetzbetreiber und bei der Behandlung rückgespeister Energie bei Schienenbahnen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002191 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Unsere Mitgliedsunternehmen wollen ihren Beitrag zur Energiewende leisten und investieren bereits viele Mio. € in den Ausbau der Abwärmenutzung. Dies gilt es, durch geeignete politische Rahmenbedingungen mit entsprechender Rechtssetzung, zu unterstützen und nicht durch den Aufbau von zusätzlichen Dokumentations-/Berichts-Pflichten und Bürokratie zu behindern.“
Die ITAD e.V. (Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts, das insbesondere den Verbraucherschutz stärken und weitere energierechtliche Vorschriften anpassen soll. Die Stellungnahme betont, dass die sehr kurze Konsultationsfrist während der Urlaubszeit das demokratische Prinzip der Beteiligung verletzt und eine angemessene Prüfung des Gesetzesentwurfs nicht möglich war. ITAD hebt hervor, dass thermische Abfallbehandlungsanlagen (TAB) nicht mit klassischen Energieerzeugungsanlagen gleichgesetzt werden können, da sie spezielle Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge, Abfallentsorgung und Energiegewinnung erfüllen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Vielzahl und Komplexität der neuen gesetzlichen Anforderungen und Begriffsbestimmungen im Energiewirtschaftsrecht, die auf TAB-Betreiber zukommen könnten; 2) Die Gefahr unverhältnismäßiger Berichts- und Dokumentationspflichten für TAB-Betreiber, die zu unzumutbaren Belastungen führen könnten; 3) Die Forderung nach der Einführung von Größenklassen, ab denen bestimmte Pflichten gelten, um kleinere Unternehmen zu entlasten. ITAD fordert, dass politische Rahmenbedingungen so gestaltet werden, dass die Branche weiterhin zur Energiewende beitragen kann, ohne durch übermäßige Bürokratie behindert zu werden.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000996 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Vor diesem Hintergrund bedarf der Referentenentwurf einer Ergänzung, durch die gewährleistet wird, dass Wohnungsmieterinnen und -mieter auch bei zentraler Energieversorgung gegen Versorgungssperren infolge Zahlungsrückständen ihrer Vermieterin oder ihres Vermieters geschützt werden.“
Die Stellungnahme befasst sich mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts, der den Verbraucherschutz im Energiebereich stärken soll. Insbesondere werden neue Regelungen (§ 41f und § 41g EnWG-E) zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor ungerechtfertigten Versorgungssperren durch Energieversorger eingeführt. Die Stellungnahme kritisiert jedoch, dass diese Regelungen vor allem Kunden mit direkten Verträgen mit Energieversorgern schützen und Mieterinnen und Mieter in Gebäuden mit zentraler Energieversorgung nicht ausreichend berücksichtigen. In solchen Fällen schließen die Vermieter die Verträge ab, und Mieter können von Versorgungssperren betroffen sein, obwohl sie ihre Energiekosten regelmäßig an den Vermieter zahlen. Die Stellungnahme fordert daher eine Ergänzung des Gesetzentwurfs, um Mieter auch bei zentraler Versorgung zu schützen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Problematik der Versorgungssperren bei zentraler Energieversorgung in Mietshäusern, 2) Die fehlende rechtliche Handhabe für Mieter, Versorgungssperren abzuwenden, und 3) Konkrete Vorschläge für ergänzende Regelungen, etwa die Möglichkeit, Energiekosten direkt an den Versorger zu zahlen und von Vorauszahlungen an den Vermieter befreit zu werden.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Wir empfehlen, am Begriff und an der Definition der Kundenanlage festzuhalten, um die vielfältigen hierauf Bezug nehmenden Abgrenzungen des nationalen Energierechts ohne Änderungen aufrecht erhalten zu können.“
Die Stellungnahme des Klimaschutz im Bundestag e.V. (KiB e.V.) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) mit Fokus auf einen stärkeren Verbraucherschutz und eine Vereinfachung der energierechtlichen Vorschriften. Die Organisation hebt hervor, dass die Novelle sowohl Klimaschutzinteressen, die Vereinfachung für die Praxis als auch die politischen Ziele der Bundesregierung vereinen sollte. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Definition und Regulierung von Kundenanlagen im Lichte aktueller Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wobei Unsicherheiten bei der Abgrenzung zwischen regulierten Netzen und internen Verteilanlagen adressiert werden; 2) Die Einbeziehung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) in verschiedene Regelungen, etwa bei gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung und Internetplattformen für Netzanschlussbegehren, um gleiche Anforderungen wie für Photovoltaik-Anlagen zu schaffen; 3) Die Notwendigkeit einer Verlängerung der KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV) zur Sicherung der Planungssicherheit und Transformation der Fernwärme. Die Stellungnahme fordert, die Definition der Kundenanlage beizubehalten und regulatorische Anforderungen auf ein für Betreiber umsetzbares Niveau zu bringen. Sie spricht sich gegen eine pauschale 60%-Leistungsbegrenzung für kleine KWK-Anlagen aus, da dies deren Wirtschaftlichkeit und Beitrag zur Versorgungssicherheit beeinträchtigt. Die vorgeschlagenen Änderungen sind nach Ansicht des KiB e.V. ohne großen Aufwand umsetzbar.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R005919 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Vermeintliche kurzfristige Gewinne bei der Beschleunigung riskieren Akzeptanz, Rechts- und Planungssicherheit und sind daher nicht zielführend. Stattdessen braucht es ein kluges und durchdachtes Vorgehen, das entscheidende Hemmnisse, z. B. Personalmangel und die schleppende Digitalisierung in Behörden mit Weitblick adressiert und so langfristig zum Erfolg führt.“
Der NABU (Naturschutzbund Deutschland) begrüßt grundsätzlich einen beschleunigten und naturverträglichen Ausbau des Stromnetzes, betont aber die Notwendigkeit einer sorgfältigen Planung, ausreichender Personalausstattung und einer guten Verfügbarkeit von Umweltdaten. Die Stellungnahme bezieht sich vor allem auf die geplanten Änderungen der Paragraphen 11c, 14d und 43b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Besonders kritisch sieht der NABU die geplante Ausweitung des 'überragenden öffentlichen Interesses' auf Energiespeicheranlagen und Elektrizitätsverteilernetze, da dieses Instrument nicht inflationär angewendet werden sollte und stets eine offene Abwägung mit Naturschutzbelangen erfolgen muss. Die vorgesehene Stichtagsregelung für Umweltdaten (§43b EnWG) wird als ungeeignet bewertet, da sie weder Verfahrensbeschleunigung noch Rechtssicherheit gewährleistet und im Gegenteil zu Mehraufwand führen kann. Der NABU fordert eine bundesweite, standardisierte und offene Umweltdatenbank, um die Qualität und Aktualität von Umweltdaten sicherzustellen. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die kritische Bewertung der Anwendung des überragenden öffentlichen Interesses, 2) die Ablehnung der Stichtagsregelung für Umweltdaten, 3) die Forderung nach einer zentralen, digitalen Umweltdatenbank.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 17.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001667 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die EnWG-Novelle ist ein sinnvoller erster Schritt, um den Verbraucherschutz im Strommarkt zu stärken. Gleichzeitig bleibt die Novelle in zentralen Punkten hinter den Erwartungen zurück. Viele strukturelle Verbraucherschutzprobleme im Stromendkundenmarkt bleiben ungelöst – wie etwa die massive Preisdiskriminierung von Bestandskunden, die unverhältnismäßig hohe Strompreise bezahlen. Hier braucht es in Zukunft deutlich weitergehende Maßnahmen, um den Verbraucherschutz nachhaltig zu stärken.“
Die Stellungnahme von Octopus Energy zum Entwurf der EnWG-Novelle (Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich) bewertet die geplanten Änderungen als wichtigen ersten Schritt für mehr Verbraucherschutz im Strommarkt, sieht aber in zentralen Punkten deutlichen Nachbesserungsbedarf. Besonders positiv wird die Einführung einer Absicherungspflicht für Stromanbieter hervorgehoben, die verhindern soll, dass Kunden bei Insolvenzen in teure Grundversorgungstarife fallen. Kritisch bewertet Octopus Energy jedoch die geplante Pönale (eine Strafzahlung) von 1 Euro pro Messstelle und Tag für Messstellenbetreiber bei Datenübermittlungsfehlern, da dies insbesondere für wettbewerbliche Messstellenbetreiber (wMSB) existenzbedrohend wäre. Auch die Ausweitung der Kompetenzen der Bundesnetzagentur und des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BNetzA & BSI) zur Einschränkung von Datenverbindungen wird als innovationshemmend und demokratisch problematisch eingestuft. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Auswirkungen und Unverhältnismäßigkeit der geplanten Pönale für Messstellenbetreiber, (2) die Notwendigkeit einer bundesweit einheitlichen digitalen Plattform für Netzprozesse und Standardisierung, sowie (3) die Kritik an der mangelnden Adressierung von Preisdiskriminierung und Lockangeboten („Tease & Squeeze“) im Strommarkt. Die Stellungnahme fordert unter anderem die Streichung der Pönale, die Einführung eines kostengünstigen „Smart Meter Light“ für Haushalte ohne steuerbare Verbraucher, eine Vereinfachung der Wechselprozesse zwischen Messstellenbetreibern und stärkere Transparenz- und Informationspflichten für Stromanbieter.
Tendenz: überwiegend ablehnend
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Energy Sharing ist kein Nischenthema, sondern ein entscheidendes Instrument, um die Energiewende sozial, ökologisch und demokratisch abzusichern und zügig weiter zu bringen.“
Der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts, insbesondere die geplante Einführung von Energy Sharing als Instrument für eine demokratische, dezentrale und sozial gerechte Energiewende. Energy Sharing bedeutet, dass mehrere Nutzer gemeinsam Strom aus erneuerbaren Energien (EE) nutzen können, was die Teilhabe von Bürgern, Unternehmen und Kommunen am Strommarkt stärkt. Der SFV hebt hervor, dass Energy Sharing zur Netzentlastung beiträgt, bislang ungenutzte Flächenpotenziale erschließt und soziale Integration fördert. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Notwendigkeit klarer und wirtschaftlich tragfähiger Rahmenbedingungen für Energy Sharing, einschließlich der Reduzierung von Netzgebühren, Stromsteuer und Messgebühren; 2) Die Kritik an zu restriktiven Regelungen, etwa zur gewerblichen Nutzung und zur Zählerstandsgangmessung, sowie die Forderung nach Vereinfachung und Bürokratieabbau; 3) Die Unsicherheiten und Herausforderungen beim Begriff der Kundenanlage, insbesondere durch aktuelle Gerichtsentscheidungen, und die Notwendigkeit rechtssicherer Regelungen für Mieterstrom und innovative Modelle. Der SFV fordert eine stärkere Einbindung der Verteilnetzbetreiber, eine wirtschaftliche Förderung von Energy Sharing und eine zügige, praxisnahe Umsetzung der Gesetzesänderungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R003534 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die kurze Konsultationsfrist von einer Woche im Rahmen der Verbändeanhörung wird der Bedeutung und Tragweite der umfangreichen Regelungen nicht gerecht. Aus Sicht der SWM ist es wichtig, dass im Rahmen des demokratischen Beteiligungsprozesses Branchenexperten und Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Auswirkungen gesetzlicher Regelungen sachgerecht und umfassend zu bewerten. Dies ist in diesem Fall aufgrund der kurzen Frist nicht gegeben.“
Die Stadtwerke München GmbH (SWM) äußern sich umfassend zum Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts mit Fokus auf Verbraucherschutz, Digitalisierung, Netzausbau und Bürokratieabbau. Zentrale Anliegen sind die stärkere Einbindung klassischer Energieversorgungsunternehmen (EVU) beim Energy Sharing, eine technikoffene und wirtschaftlich tragfähige Digitalisierung des Messwesens sowie praktikable und finanzierbare Vorgaben für Netzbetreiber und Messstellenbetreiber. Die SWM kritisieren die sehr kurze Konsultationsfrist und fordern eine intensivere Einbindung der Fachpraxis. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Energy Sharing: Es wird für eine lokale Begrenzung und Nutzung bestehender rechtlicher Konstrukte plädiert, um Komplexität und Kosten zu begrenzen. 2) Digitalisierung und Messwesen: Die SWM fordern technologieoffene Lösungen, längere Haltefristen für intelligente Messsysteme, wirtschaftlichere Preisobergrenzen und lehnen eine Rolloutpflicht für Wasserstoff-Smart Meter ab. 3) Bürokratieabbau: Es werden zahlreiche Vorschläge zur Vereinfachung von Meldepflichten, Fristen und technischen Anforderungen gemacht, um Ressourcen zu schonen und die Energiewende nicht zu behindern. Weitere Schwerpunkte sind die Ablehnung zusätzlicher Belastungen durch neue Haftungsregeln, die Forderung nach mehr Flexibilität beim Rollout intelligenter Messsysteme und die Kritik an zu weitgehenden Zentralisierungsvorgaben. Insgesamt wird eine stärkere Berücksichtigung der praktischen Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit gefordert.
Tendenz: überwiegend ablehnend
Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000611 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 17284292859-45 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Anpassungen der verschiedenen Gesetze und Verordnungen sollten genutzt werden, weitere, längst überfällige Regelungen aufzugreifen.“
Statkraft äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts mit dem Ziel, den Verbraucherschutz im Energiebereich zu stärken und weitere energierechtliche Vorschriften zu überarbeiten. Die Stellungnahme begrüßt die geplanten klaren Regelungen zum sogenannten Redispatch (Maßnahmen zur Netzstabilisierung durch Steuerung von Stromerzeugungsanlagen) und den Anspruch der Anlagenbetreiber auf angemessenen Ersatz ihrer Aufwendungen. Kritisiert werden jedoch unklare Details zur praktischen Umsetzung, insbesondere zur Definition wirtschaftlicher Vorteile und zur Höhe von Ausgleichszahlungen. Statkraft hebt hervor, dass wichtige Regelungen zu Netzanschlussbegehren (Anträge auf Anschluss von Anlagen an das Stromnetz) und zur Transparenz im Verfahren nicht mehr im Gesetzesentwurf enthalten sind, obwohl sie für die Praxis wesentlich wären. Die Organisation spricht sich zudem gegen die Bußgeldbewährung bei sogenannten erroneous orders (fehlerhafte Handelsaufträge) aus, da dies eine Überdehnung der europäischen REMIT-Vorschriften (Regeln für Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts) darstelle. Besonders ausführlich werden die Befreiung von Netzentgelten für Pumpspeicherkraftwerke, die Notwendigkeit passgenauer Haftungsregelungen für das Wasserstoffkernnetz sowie Änderungen an der Innovationsausschreibungsverordnung (Regelungen für innovative Energieprojekte) behandelt. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Forderung nach klareren und praxistauglichen Regelungen zum Redispatch, 2) die dauerhafte Befreiung von Netzentgelten für Pumpspeicherkraftwerke, und 3) die Flexibilisierung der Innovationsausschreibungsverordnung, insbesondere die Zulassung von Netzstrom für Batteriespeicher.
Tendenz: überwiegend zustimmend, mit kritischen Hinweisen und Verbesserungsvorschlägen
Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vier Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung begrüßen, dass der Gesetzentwurf Themen adressiert, deren Regelung überfällig ist und in vielen Fällen eine Verbesserung und Vereinfachung energiewirtschaftlicher Prozesse bewirkt.“
Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) nehmen Stellung zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) für ein Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts mit Schwerpunkt auf Verbraucherschutz und weiteren energierechtlichen Anpassungen. Insgesamt begrüßen die ÜNB viele der vorgeschlagenen Regelungen, insbesondere Maßnahmen zur Beschleunigung und Vereinfachung von Prozessen im Energiesektor. Sie kritisieren jedoch, dass einige dringend notwendige Themen, wie die Neuregelung der Anschlussregeln für Batteriespeicher und die Abschaffung des Mindestfaktors für erneuerbare Energien (EE-Mindestfaktor), nicht adressiert wurden. Besonders ausführlich gehen sie auf folgende Aspekte ein: 1) Die Notwendigkeit, §11c EnWG (Privilegierung von Energiespeichern) zu streichen, da die Zahl der Speicheranfragen stark gestiegen ist und eine Priorisierung nicht mehr gerechtfertigt erscheint; 2) Die Ausgestaltung und Anpassung der Regelungen zum Redispatch (Maßnahmen zur Netzstabilität), insbesondere die Abschaffung des EE-Mindestfaktors und die Einführung von Anreizmodellen für eine effiziente Prozessbeteiligung; 3) Die Regelungen zum Netzausbau, insbesondere zu Offshore-Windparks, Haftungsfragen bei Direktanbindungskonzepten und die Flexibilisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die ÜNB fordern zudem eine bessere Abstimmung zwischen verschiedenen Gesetzen (z.B. EnWG, NABEG, EEG, MsbG) und weisen auf Widersprüche und fehlende Klarstellungen hin. Sie machen zahlreiche konkrete Änderungsvorschläge, um die Praxistauglichkeit und Rechtssicherheit zu erhöhen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Wille des Gesetzgebers zur Digitalisierung und Flexibilisierung der Verteilnetze wird begrüßt. [...] Die in § 47 Messstellenbetriebsgesetz definierten, erweiterten Festlegungskompetenzen für die Bundesnetzagentur werden positiv gesehen, sie stehen im Einklang mit den Intentionen der oben genannten Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz und ermöglichen insgesamt eine agile Weiterentwicklung des für die Digitalisierung der Energiewende relevanten Ordnungsrahmens.“
Die Stellungnahme des VDE (Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.) zum Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts begrüßt die Bestrebungen zur Digitalisierung und Flexibilisierung der Stromverteilnetze. Besonders hervorgehoben wird die Stärkung der Rolle der Verteilnetzbetreiber bei der Digitalisierung, die Gleichbehandlung von Messstellenbetreibern im Wettbewerb sowie die Notwendigkeit, technische und organisatorische Details (wie Cybersicherheit) flexibel zu regeln. Kritisch bewertet wird die vorgesehene pauschale Entschädigungspflicht für Messstellenbetreiber bei fehlerhaften Messwerten, da diese oft nicht im Einflussbereich der Betreiber liegen. Der VDE empfiehlt hier eine Frist zur Nachbesserung und differenzierte Regelungen. Weiterhin wird eine Präzisierung der Aufgaben des Smart-Meter-Gateway-Administrators gefordert, um Verantwortlichkeiten klar abzugrenzen. Die geplante viertelstündliche Datenübertragung wird als technisch herausfordernd und finanziell nicht ausreichend berücksichtigt angesehen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Gleichbehandlung und Pflichten von Messstellenbetreibern, 2) die Pönalisierung (Strafzahlungen) bei fehlerhaften Messwerten, 3) die Anforderungen und Verantwortlichkeiten im Messstellenbetriebsgesetz, insbesondere im Hinblick auf Digitalisierung und Datensicherheit.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorgesehenen Änderungen sind grundsätzlich nachvollziehbar und tragen zur Weiterentwicklung des Energiemarktes bei. Gleichwohl möchten wir im Rahmen dieser Konsultation einige gezielte Anmerkungen einbringen, die aus Sicht unserer Mitglieder für eine praxistaugliche Umsetzung besonders wichtig sind.“
Die Stellungnahme des VDMA Power Systems bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts mit Fokus auf Verbraucherschutz, Anpassung energierechtlicher Vorschriften und Bereinigung des Rechtsrahmens. Der Verband begrüßt die geplanten Änderungen grundsätzlich und sieht sie als Beitrag zur Weiterentwicklung des Energiemarktes. Besonders hervorgehoben werden: (1) die Regelungen zur gemeinsamen Nutzung erneuerbarer Energien (§ 42c EnWG), die als wichtiger Impuls für dezentrale Versorgungsmodelle betrachtet werden, jedoch klare und investitionsfreundliche Rahmenbedingungen benötigen; (2) die Förderung des beschleunigten Ausbaus von Energiespeicheranlagen (§ 11c EnWG), um Netzstabilität und Integration erneuerbarer Energien zu sichern; (3) die Kritik an der Zwei-Jahres-Frist beim Wechsel des Messstellenbetreibers und die Forderung nach einer Verkürzung der Rollout-Frist für intelligente Messsysteme im Messstellenbetriebsgesetz (MsBG). Der Verband spricht sich zudem gegen Einschränkungen bei unabhängigen Weitverkehrsnetzanbindungen aus, da diese die technische Flexibilität und Sicherheit von Energieanlagen beeinträchtigen könnten. Fachbegriffe wie "intelligente Messsysteme" (Smart Meter) bezeichnen digitale Stromzähler, die Verbrauchsdaten erfassen und kommunizieren; "Weitverkehrsnetzanbindungen" sind Fernverbindungen zur Steuerung und Überwachung von Anlagen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 10.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000802 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 9765362691-45 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vedec appelliert vor diesem Hintergrund dringend daran, dass diese – in der absoluten Mehrheit der Mieterstromlösungen bestehende – Situation durch die derzeit bei Netzbetreibern anzutreffende und viel zu weitgehende Interpretation der Entscheidungen des EuGH und des BGH nicht gefährdet wird.“
Die Stellungnahme des vedec (Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V.) bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Im Fokus steht die Sorge, dass durch aktuelle Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) Unsicherheiten für Betreiber sogenannter Kundenanlagen entstehen. Kundenanlagen sind dezentrale Energieverteilungsanlagen, etwa für Mieterstromprojekte mit Photovoltaik (PV) oder Blockheizkraftwerken (BHKW), die bislang nicht der Netzregulierung unterliegen. Der vedec warnt, dass eine Einordnung dieser Anlagen als regulierte Verteilernetze die Energiewende behindern und zu höheren Strompreisen für Mieter führen könnte. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die juristische Abgrenzung zwischen Kundenanlagen und Verteilernetzen, 2) die Notwendigkeit einer klarstellenden Gesetzesänderung im EnWG, damit dezentrale Anlagen nicht als Verteilernetze gelten, sofern sie nicht zum Zwecke des Verkaufs betrieben werden, und 3) die Kritik an neuen bürokratischen Pflichten für dezentrale Stromlieferanten durch § 5 Abs. 4a EnWG, die nach Ansicht des vedec für diese Akteure nicht sachgerecht sind.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002734 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Im Interesse der Planungssicherheit ist es essenziell, die entstandene Rechtsunsicherheit schnellstmöglich aufzulösen. Aus Sicht der Automobilindustrie ist auf nationaler Ebene eine rechtliche Klarstellung erforderlich, um Investitionsschutz und Planungssicherheit zu gewährleisten.“
Der Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA) begrüßt grundsätzlich die Umsetzung der europäischen Strombinnenmarktlinie in deutsches Recht und die geplante Einführung einer gemeinsamen Internetplattform für den Netzzugang. Besonders betont der VDA jedoch die Notwendigkeit, im Zuge der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die durch aktuelle Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) entstandenen Rechtsunsicherheiten bezüglich sogenannter Kundenanlagen zu beseitigen. Kundenanlagen sind unternehmenseigene Stromversorgungsstrukturen, die Industriebetriebe auf ihrem Betriebsgelände nutzen, um effizient Strom zu verteilen und die Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Der VDA warnt, dass eine mögliche Umklassifizierung dieser Anlagen als regulierte Netze zu erheblichen Kostensteigerungen, Investitionshemmnissen und einer Gefährdung der industriellen Eigenversorgung führen würde. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Bedeutung der industriellen Eigenversorgung für wettbewerbsfähige Strompreise und Investitionssicherheit, 2) Die Risiken und Folgen der aktuellen Rechtsunsicherheit durch die EuGH- und BGH-Urteile, 3) Die Forderung nach einer schnellen und klaren rechtlichen Klärung auf nationaler und ggf. europäischer Ebene.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der VCI appelliert daher nachdrücklich an das BMWE, zeitnah in einen Dialog mit den Verbänden der betroffenen Unternehmen einzutreten, um eine tragfähige Lösung zu erarbeiten.“
Der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) nimmt Stellung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und weiterer Vorschriften. Ziel des Entwurfs ist die Umsetzung neuer europäischer Strom- und Gasbinnenmarktrichtlinien in nationales Recht, insbesondere zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energie- und Gassektor. Der VCI begrüßt einige Aspekte, wie die Einstufung von Energiespeichern als Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse, kritisiert jedoch zusätzliche bürokratische Belastungen für Industrienetze und fordert Ausnahmen sowie praxistaugliche Regelungen. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Forderung nach einer de-minimis-Regelung zur Absicherungspflicht für Energielieferanten in Industrienetzen, um unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden; 2) Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Folgeregelung für Kundenanlagen, um die Industrie vor zusätzlicher Regulierung und Kosten zu schützen; 3) Die Kritik an der geplanten Begrenzung der Kostentragung durch Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) für Schutzmaßnahmen, wobei der VCI flexible, verursachergerechte Modelle vorschlägt. Weitere Themen sind die Abschaffung der Gasspeicherumlage, die Verlängerung der Möglichkeit zur Erbringung industrieller Flexibilität und detaillierte Anmerkungen zu technischen Regelungen im EnWG. Der VCI fordert insgesamt mehr Praxistauglichkeit, weniger Bürokratie und eine stärkere Berücksichtigung der Besonderheiten industrieller Strukturen.
Tendenz: überwiegend ablehnend
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000476 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 15423437054-40 (Zum Transparenzregister)
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„Wir begrüßen die Förderung der Digitalisierung der Energiewende bei gleichzeitiger Stärkung der Cybersicherheit und Investitionssicherheit.“
Die Stellungnahme des ZVEI (Verband der Elektro- und Digitalindustrie) zum Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts begrüßt die Förderung der Digitalisierung der Energiewende, die Stärkung von Cybersicherheit und Investitionssicherheit sowie die rechtliche Aufwertung des Verteilnetzausbaus. Der Verband fordert, dass Digitalisierung und Automatisierung stärker in Genehmigungs- und Inbetriebnahmeprozesse integriert werden, insbesondere durch durchgängige Datenarchitekturen, maschinenlesbare Schnittstellen und Interoperabilität. Ein besonderer Fokus liegt auf der Modernisierung der Verteilnetze, der Integration digitaler Technologien wie Sensorik und Edge-Computing in Ortsnetzstationen und der Beschleunigung digitaler Netzzugangsprozesse. Ausführlich thematisiert werden außerdem die Regelungen zum Energy Sharing (gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien), die als Chance für lokale Energieerzeugung und -nutzung gesehen werden, aber noch rechtliche und wirtschaftliche Hürden aufweisen. Im Bereich Messstellenbetriebsgesetz wird der Rollout intelligenter Messsysteme (iMSys) ausdrücklich begrüßt, insbesondere die Klarheit und Investitionssicherheit, die durch die Beibehaltung des technologischen Pfads geschaffen wird. Kritisch sieht der Verband jedoch die vorgesehene Entschädigungsregelung für Messwertübermittlungsfehler, da diese die Wirtschaftlichkeit des Messstellenbetriebs gefährden könnte. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die umfassende Digitalisierung und Modernisierung der Verteilnetze, 2) die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen für Energy Sharing, und 3) die Regelungen und Herausforderungen beim Rollout intelligenter Messsysteme.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002101 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 94770746469-09 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die geplanten Anpassungen im MsbG enthalten wichtige Impulse, greifen aber an mehreren Stellen zu kurz. Der VKU fordert eine praxisnahe, sicherheitsbewusste und wirtschaftlich tragfähige Umsetzung, die den Rollout nicht gefährdet, sondern stabilisiert.“
Der Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts mit Fokus auf Verbraucherschutz, Digitalisierung und die Weiterentwicklung energierechtlicher Vorschriften. Die Stellungnahme betont, dass der Entwurf sehr umfangreich ist und die Frist zur Stellungnahme zu kurz war, weshalb der VKU sich auf zentrale Aspekte konzentriert. Grundsätzlich begrüßt der VKU viele der vorgeschlagenen Maßnahmen, fordert aber an mehreren Stellen Nachbesserungen, insbesondere hinsichtlich Umsetzbarkeit, Praxistauglichkeit und Investitionsschutz. Besonders ausführlich behandelt werden (1) die Änderungen im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), insbesondere die Haltefrist für intelligente Messsysteme, die Integration weiterer Sparten und die Entschädigung bei Messwertmängeln, (2) die Einführung von Energy Sharing (gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien durch mehrere Verbraucher), wobei der VKU einen klaren, praxistauglichen Rechtsrahmen und eine Begrenzung des räumlichen Anwendungsbereichs fordert, sowie (3) die Notwendigkeit, Rechtssicherheit für KWK-Ausschreibungen (Kraft-Wärme-Kopplung) ab 2026 zu schaffen, um einen Bruch in der Förderkulisse zu verhindern. Weitere wichtige Punkte sind die Begrüßung von Maßnahmen zur Stärkung des Verbraucherschutzes, die Forderung nach realistischen Umsetzungsfristen und die Ablehnung zusätzlicher bürokratischer Belastungen für Netzbetreiber.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000098 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der Entwurf des BMWE setzt dabei aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) sinnvolle Impulse für mehr Verbraucherschutz und zur Verhinderung von Energiesperren.“
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bewertet den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts mit Fokus auf den Verbraucherschutz im Energiesektor. Der Entwurf setzt wichtige EU-Vorgaben um, etwa aus der EU-Strombinnenmarktrichtlinie 2024/1711 und der EU-Gasbinnenmarktrichtlinie 2024/1788, und enthält Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Smart-Meter-Rollouts. Der vzbv begrüßt viele Impulse, kritisiert jedoch, dass zentrale Maßnahmen zur Standardisierung und Digitalisierung von Netzanschlüssen fehlen und fordert deren Ergänzung. Besonders betont werden die Notwendigkeit klarer und digitaler Netzanschlussprozesse, die Verbesserung von dynamischen Stromtarifen (Tarife, deren Preis sich flexibel nach Angebot und Nachfrage an der Strombörse richtet), sowie ein verbesserter Schutz vor unseriösen Energieversorgern. Ausführlich behandelt werden zudem der Schutz vor Energiesperren (Abschaltung der Energieversorgung bei Zahlungsrückständen), die Rechte der Verbraucher:innen beim Smart-Meter-Rollout (digitale Stromzähler) und die Ausgestaltung von Sonderkündigungsrechten. Der vzbv fordert unter anderem: bundesweit einheitliche, digitale Netzanschlussverfahren, klare Fristen und Zuständigkeiten bei der Abrechnung und Vergütung von eingespeistem Strom, Mindeststandards und Vergleichbarkeit für dynamische Tarife, sowie eine konsequente Kontrolle und Mindeststandards für Energieversorger durch die Bundesnetzagentur. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Standardisierung und Digitalisierung der Netzanschlussprozesse, 2) Der Schutz und die Rechte der Verbraucher:innen beim Smart-Meter-Rollout, 3) Die Verbesserung des Schutzes vor Energiesperren und unseriösen Energieversorgern.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„FNB Gas unterstützt diese Maßnahmen, da sie sowohl zur Stabilität des Netzes als auch zur gerechten Lastenverteilung beitragen und somit die Grundlage für eine sichere und effiziente Energiewende schaffen.“
Die Vereinigung der Fernleitungsnetzbetreiber Gas e.V. (FNB Gas) äußert sich zum Referentenentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG), der insbesondere den Verbraucherschutz im Energiebereich stärken sowie weitere energierechtliche Vorschriften anpassen und bereinigen soll. FNB Gas begrüßt die Aufnahme von Übergangsregelungen, etwa zur Haftungsbegrenzung für Netzbetreiber und zur Zertifizierung von Wasserstoffnetzbetreibern, die die Gründung eines europäischen Netzwerks (ENNOH) unterstützen. Besonders betont werden die Änderungen am § 49a EnWG, die eine präzisere und flexiblere Kostenverteilung bei der Höherauslastung der Stromübertragungsnetze ermöglichen. FNB Gas fordert Nachbesserungen bei der beschleunigten Umsetzung von Schutzmaßnahmen (§ 49c EnWG), der Planfeststellung für Gasleitungen mit kleinerem Durchmesser, der Ausweitung effizienter Zulassungsverfahren (§ 43b EnWG) auch auf Gas- und Wasserstoffinfrastruktur, dem Rechtsschutz der Netzbetreiber in Regulierungsverfahren (§ 75 EnWG) sowie beim Schutz kritischer Infrastrukturen durch Einschränkung der Veröffentlichung sensibler Netzdaten (§ 111g EnWG). Zudem wird eine Klarstellung zur Biogasumlage gefordert, damit Kosten auch nach Außerkrafttreten der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) weitergewälzt werden können. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Änderungen und Forderungen zu § 49a und § 49c EnWG (Kostenverteilung und Schutzmaßnahmen), 2) Die Planfeststellung und Verfahrenseffizienz für Gas- und Wasserstoffleitungen, 3) Die Kritik an der geplanten Veröffentlichung von Netzdaten im Hinblick auf die Sicherheit kritischer Infrastrukturen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002747 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der VIK sieht eine praxistaugliche Nachfolgeregelung für die Rechtsfigur der Kundenanlage als unerlässlich an und ist bereit, die Expertise seiner Mitglieder in die Ausgestaltung einer Übergangsregelung und einer langfristigen Lösung einzubringen.“
Der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V. (VIK) äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) mit Fokus auf Verbraucherschutz, Markttransparenz und die Umsetzung europäischer Vorgaben. Der VIK begrüßt die Stärkung des Verbraucherschutzes und die Integration von Wasserstoff in das EnWG, kritisiert jedoch die geplanten Änderungen bei der Regulierung sogenannter Kundenanlagen (industrielle Netzbetreiber), da aktuelle Rechtsprechung nicht ausreichend berücksichtigt wird und eine Überregulierung droht. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Notwendigkeit einer praxistauglichen Nachfolgeregelung für Kundenanlagen, um unnötige Belastungen und Kosten für Industrieunternehmen zu vermeiden; 2) Die Forderung nach einer de-minimis-Regelung bei der neuen Absicherungspflicht für Stromlieferanten, um unnötigen bürokratischen Aufwand für Industrienetzbetreiber zu verhindern; 3) Die Einführung eines eigenständigen Rechtsrahmens für Wasserstoff, wobei der VIK eine phasenweise und investitionsfördernde Umsetzung fordert, um Überregulierung und Investitionshemmnisse zu vermeiden. Weitere Themen sind die Verlängerung der Möglichkeit zur Erbringung industrieller Flexibilität, die Ausnahme von Industrienetzbetreibern bei der verpflichtenden Internetplattform für Netzzugang und die gesetzliche Verankerung der Abschaffung der Gasspeicherumlage.
Tendenz: überwiegend ablehnend
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das überragende öffentliche Interesse sollte nicht zeitlich begrenzt werden. Der Begriff der „nahezu erreichten Treibhausgasneutralität“ ist zudem unklar, stattdessen sollte wie bisher auf die vollständige Erreichung der Klimaneutralität abgehoben werden. Zudem darf die Treibhausgasneutralität nicht nur auf den Stromsektor, sondern muss auf die gesamthafte Erreichung der Klimaneutralität bezogen werden!“
Der Wirtschaftsverband Windkraftwerke e.V. (WVW) äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts, das insbesondere den Verbraucherschutz im Energiebereich stärken und weitere energierechtliche Vorschriften anpassen soll. Die Stellungnahme konzentriert sich auf die geplanten Änderungen zum überragenden öffentlichen Interesse bei Energiespeicheranlagen und Elektrizitätsverteilernetzen sowie auf die Begriffsbestimmungen zu Kundenanlagen. Der WVW kritisiert, dass das überragende öffentliche Interesse zeitlich und inhaltlich zu stark eingeschränkt werden soll, insbesondere durch die Einführung des Begriffs „nahezu treibhausgasneutral“. Der Verband fordert stattdessen eine Orientierung an der vollständigen Klimaneutralität, die alle Energiesektoren (Strom, Wärme, Verkehr) umfasst, und eine gesetzliche Klarstellung der Begriffe. Zudem empfiehlt der WVW, das Kriterium der unmittelbaren räumlichen Nähe bei Kundenanlagen zu streichen oder zumindest die zulässige Entfernung deutlich zu erhöhen. Hervorgehoben werden außerdem die Forderung nach einer uneingeschränkten baurechtlichen Privilegierung für Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse und die Unterstützung für eine bundesweit einheitliche Internetplattform zur Abwicklung des Netzzugangs, um Bürokratie abzubauen und Verfahren zu beschleunigen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1. Die Definition und Reichweite des Begriffs „überragendes öffentliches Interesse“ und dessen Bezug zur Klimaneutralität. 2. Die Kritik an der Begrenzung auf den Stromsektor und die Forderung nach sektorübergreifender Klimaneutralität. 3. Die Anforderungen und Verbesserungen bei der gemeinsamen Internetplattform für Netzanschlussverfahren.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001043 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorgeschlagenen Regelungen werden von Wohnen im Eigentum e.V. grundsätzlich begrüßt. Insbesondere der möglichst unbürokratische Einsatz von PV-Anlagen durch nicht gewerbliche Betreiber zur Eigenversorgung muss weiter vorangetrieben werden.“
Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum e.V. (WiE) begrüßt grundsätzlich die geplanten Änderungen des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes, insbesondere im Hinblick auf Wohnungseigentümergemeinschaften (GdWE). Die Stellungnahme konzentriert sich auf die neuen Regelungen zu Versorgungssperren (§§ 41f, 41g EnWG) und die gemeinschaftliche Nutzung von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) durch mehrere Gebäude (§ 42c EnWG). Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Kritik an der Notwendigkeit von Versorgungssperren außerhalb der Grundversorgung und die Forderung, dass auch Sonderversorger eine Abwendungsvereinbarung (z.B. Ratenzahlung zur Vermeidung einer Sperre) anbieten sollten. 2) Die Forderung nach klareren Beispielen für besondere Schutzbedürftigkeit bei Versorgungssperren, etwa bei Minderjährigen oder während der Heizperiode. 3) Die detaillierte Analyse und Verbesserungsvorschläge zur gebäudeübergreifenden Nutzung von PV-Anlagen durch GdWE, insbesondere bezüglich Ausnahmeregelungen und der Möglichkeit, Nutzungs- und Kostenverteilung auch per Beschluss statt Vertrag zu regeln. WiE fordert zudem Nachbesserungen bei bestehenden Regelungen zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der ZVEH begrüßt die Einführung dieser zentralen Plattform als einen Schritt in die richtige Richtung, regt aber weitere Schritte an, um einen noch einfacheren, schnelleren, einheitlicheren und stärker digitalisierten Netzanschlussprozess zu ermöglichen.“
Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts, insbesondere die Stärkung des Verbraucherschutzes und die Modernisierung energierechtlicher Vorschriften. Der Verband kritisiert jedoch die zu kurze Frist zur Stellungnahme und kann daher nur ausgewählte Aspekte kommentieren. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Einführung einer zentralen, bundesweiten Internetplattform für den Datenaustausch der Netzbetreiber beim Netzanschluss, die als Schritt in die richtige Richtung bewertet wird, jedoch weitergehende Digitalisierung und Standardisierung erfordert. 2) Die Notwendigkeit verbindlicher Fristen für Netzbetreiber bei Netzanschlussbegehren, um den Prozess transparenter und effizienter zu gestalten. 3) Die Klarstellung, dass beim Anschluss von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien weiterhin die Eintragung in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers erforderlich bleibt, was für Rechtssicherheit sorgt. Der ZVEH spricht sich zudem für eine erleichterte Wechselmöglichkeit des Messstellenbetreibers aus, sofern entstandene Kosten erstattet werden und keine unnötigen technischen Wechsel stattfinden müssen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002552 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Dennoch sollte mit Blick auf die Komplexität und Vielschichtigkeit der Materie stets der Grundsatz gelten: Gründlichkeit vor Schnelligkeit“
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts, der insbesondere den Verbraucherschutz im Energiebereich stärken und weitere energierechtliche Vorschriften anpassen soll. Der ZDH begrüßt grundsätzlich das Ziel, für mehr Rechts- und Planungssicherheit zu sorgen, kritisiert jedoch die sehr kurze Konsultationsfrist von nur sechs Arbeitstagen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) das Netzanschlussverfahren, das für das Handwerk zentral ist, aber im aktuellen Entwurf weniger ambitioniert als im Vorgängerentwurf ausfällt, 2) die Einführung gemeinsamer Internetplattformen für den Netzzugang, die begrüßt wird, aber einheitlich und ohne parallele Insellösungen gestaltet werden sollte, und 3) die Regelungen zum Wechsel des Messstellenbetreibers, bei denen der ZDH mehr Flexibilität und Interoperabilität fordert. Der Verband betont, dass ein reibungsloses Netzanschlussverfahren entscheidend für die Energiewende und die Leistungsfähigkeit des Handwerks ist. Auch die Einführung des sogenannten 'Energy Sharing' (gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien) wird angesprochen, wobei noch viele praktische Hürden gesehen werden.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002265 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 5189667783-94 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Aus Sicht des ZIA bedarf es einer Lösung der aktuell bestehenden grundsätzlichen Probleme beim Netzanschluss durch weitere gesetzgeberische Anpassungen des Energiewirtschaftsrechts. So sollten die Ergebnisse aus dem Branchendialog zur Beschleunigung der Netzanschlüsse beachtet und in der Novelle berücksichtigt werden.“
Der Zentrale Immobilien Ausschuss e.V. (ZIA) bewertet den Referentenentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) mit Fokus auf die Stärkung des Verbraucherschutzes und weitere energierechtliche Anpassungen. Zentrale Anliegen sind die Beseitigung von Rechtsunsicherheiten bei sogenannten Kundenanlagen (lokale Stromversorgungsstrukturen, z.B. Mieterstrom), die Vereinheitlichung und Digitalisierung der Netzanschlussprozesse sowie die Förderung dezentraler Energieversorgung. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Definitionen und Abgrenzungen für Kundenanlagen und Hausverteileranlagen, um Investitionssicherheit zu schaffen; 2) die Forderung nach bundesweit einheitlichen und digitalen Netzanschlussverfahren mit verbindlichen Fristen, um die Energiewende nicht durch Bürokratie zu bremsen; 3) die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Energy Sharing (gemeinschaftliche Nutzung erneuerbarer Energien), insbesondere durch finanzielle Anreize und die Einbeziehung größerer Unternehmen. Der ZIA kritisiert zudem die zu kurze Frist für die Stellungnahme und mahnt eine bessere Beteiligung der Verbände an. Fachbegriffe wie "Kundenanlage" (lokales Stromnetz innerhalb eines Gebäudes oder Quartiers) und "Energy Sharing" (gemeinschaftliche Nutzung von erneuerbarer Energie) werden erläutert.
Tendenz: überwiegend zustimmend mit deutlicher Kritik und konkreten Verbesserungsvorschlägen
Datum: 18.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002399 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 34880145791-74 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 11 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Sicherung des wettbewerblichen Messtellenbetriebes im MsbG.
Insbesondere Abwendung von Höchstentgelten im wettbewerblichen Messstellenbetrieb (§6 MsbG) und Wegfall von Haltefristen (§5 MsbG).
Lobbyregister-Nr.: R001358 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65826
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit Blick auf das Betätigungsfeld von Energiegenossenschaften sollen folgende Anpassungen vorgenommen werden:
- Anpassung der "Kundenanlage"
Lobbyregister-Nr.: R001349 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65935
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Technische Voraussetzungen und aktuelle gesetzliche Anpassungsbedarfe zum Thema Steuern von Anlagen im Stromnetz
Lobbyregister-Nr.: R002309 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 64399
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir setzen uns für die Förderung des Energiehandels in offenen, transparenten und liquiden Großhandelsmärkten ein. In der Stellungnahme schlagen wir zu ausgewählten Punkten des Gesetzentwurfs Änderungen vor. Wir sehen die geplanten Regelungen zur Umsetzung der REMIT-Verordnung bedenklich, da die vorgesehene Regelung weit über die EU-Regulierung hinausgeht. Es ist unverhältnismäßig, versehentliches Verhalten mit Bußgeld zu belegen. Damit die Eingrenzung des Anwendungsbereichs der neuen Hedging-Verpflichtung nicht ins Leere läuft, ist eine Klarstellung nötig. Die Überprüfung und eine Anordnung von Preisabsicherungsstrategien durch die BNetzA sollten nur in begründeten Fällen stattfinden. Zudem schlagen wir vor, die Abschaffung der Gasspeicherumlage auch im EnWG zu verankern.
Lobbyregister-Nr.: R003210 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66094
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Anpassung des regulatorischen Rahmens, um den Rollout erheblich beschleunigen und zugleich
Wettbewerb und Kundenrechte stärken zu können.
Lobbyregister-Nr.: R005120 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66121
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Technische Voraussetzungen und aktuelle gesetzliche Anpassungsbedarfe zum Thema Steuern von Anlagen im Stromnetz
Lobbyregister-Nr.: R001660 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 60349
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Elektrifizierung der Industrie stärken durch Gleichbehandlung der Energieträger fossil vs. nicht-fossil
Lobbyregister-Nr.: R000498 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66270
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Netze BW setzt sich im Rahmen der Energierechtsnovelle für eine praktikable netzdienliche, technisch umsetzbare und kundenorientierte Weiterentwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ein. Hierzu zählt eine Anpassung der Rollout-Zeitpläne für Steuerungseinrichtungen, die Sicherstellung des Bestandsschutzes für bestehende Steuerungstechnik bei Anlagen sowie die Klärung offener Fragen zur Steuerung am Netzanschlusspunkt.
Lobbyregister-Nr.: R002143 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 63878
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Technische Voraussetzungen und aktuelle gesetzliche Anpassungsbedarfe zum Thema Steuern von Anlagen im Stromnetz
Lobbyregister-Nr.: R002624 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 64360
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit der Änderung im § 6 MessbG sollen Preisobergrenzen für wettbewerbliche Messstellenbetreiber für die Sparte Strom eingeführt werden. Dies widerspricht dem Zweck der Einführung von Preisobergrenzen. Denn diese ergeben bei Monopolstrukturen Sinn. Dies liegt aber vorliegend nicht vor.
Lobbyregister-Nr.: R001088 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 64232
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Für die Umsetzung der Energiewende ist die Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren von Strom-Höchstspannungsleitungen von zentraler Bedeutung. Dies kann sowohl zu Kosteneinsparungen, als auch zur schnelleren Umsetzungszeiten führen. Davon umfasst sind die Identifikation und Umsetzung von Elementen zur Planungsbeschleunigung sowohl nationaler als auch europäischer Regelungen im Energie- sowie Umweltbereich als auch die Vermeidung von Regelungen auf nationaler sowie auf EU-Ebene, die einer zügigen Planung und Genehmigung von Strom-Höchstspannungsleitungen entgegenstehen können.
Lobbyregister-Nr.: R001647 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65752
| Eingang im Bundestag: | 08.09.2025 |
| Erste Beratung: | 11.09.2025 |
| Abstimmung: | 13.11.2025 |
| Drucksache: | 21/1497 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2793 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 12.11.2025 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Wirtschaft und Energie | 10.09.2025 | Ergänzung |
| Ausschuss für Wirtschaft und Energie | 15.10.2025 | Anhörung |
| Ausschuss für Wirtschaft und Energie | 12.11.2025 | Tagesordnung Tagesordnung |
| Haushaltsausschuss | 12.11.2025 | Tagesordnung |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss). Mitberatende Ausschüsse waren der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, der Haushaltsausschuss (nach § 96 GO) sowie der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Zugestimmt haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Die Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimmten dagegen, Die Linke enthielt sich.
Es wurde zudem die Annahme eines Entschließungsantrags empfohlen, der die Bundesregierung auffordert, Regelungen zu Kundenanlagen, zur Verbesserung der Netzanschlussverfahren und zur Beschleunigung des Smart-Meter-Rollouts vorzulegen. Auch dieser Entschließungsantrag wurde mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD gegen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der Linken angenommen.
Änderungen:
Der Gesetzentwurf wurde geändert und ergänzt, insbesondere um Regelungen zum Energy Sharing, für Direktleitungen, für intelligente Messsysteme, für Bestandsanlagen der Bioenergieanwendung, für Speicher, zum Eigenverbrauch bei Redispatchmaßnahmen und zum Verhältnis zwischen EEG-gefördertem Strom und direkt vermarktetem Strom. Die Änderungen beziehen sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf und betreffen das Energiewirtschaftsrecht sowie weitere energierechtliche Vorschriften. Es gibt keine Hinweise auf Änderungen, die sich auf ganz andere Gesetze beziehen (kein Trojaner erkennbar).
Begründung:
Die Begründung betont die Notwendigkeit, europäische Vorgaben umzusetzen, den Verbraucherschutz zu stärken, die Digitalisierung (insbesondere Smart-Meter-Rollout) zu verbessern und das Finanzierungssystem für erneuerbare Energien praxistauglicher zu gestalten. Die Änderungen sollen die Verbraucherfreundlichkeit, Nachhaltigkeit und Systemsicherheit stärken. Der Entschließungsantrag begründet die Notwendigkeit weiterer Regelungen zu Kundenanlagen, Netzanschlussverfahren und Smart-Meter-Rollout mit bestehenden Herausforderungen und dem Ziel, die Energiewende effizienter und verbraucherfreundlicher zu gestalten.
Statements der Fraktionen:
- CDU/CSU: Betont die Ausweitung des Energy Sharing, Verbesserungen für kleine kommunale Betriebe und die Bedeutung der Digitalisierung der Netze. Der Entschließungsantrag sei ein Signal für mehr Tempo beim Smart-Meter-Rollout und für bessere Netzanschlussverfahren.
- AfD: Lehnt den Gesetzentwurf ab. Kritisiert verpflichtende Smart-Meter-Einbauten und Absicherungsstrategien für Energielieferanten. Fordert stattdessen den Ausbau grundlastfähiger Energiearten wie Kernkraft und Kohle.
- SPD: Hält die Stärkung systemstabilisierender Faktoren für zentral. Energy Sharing soll erleichtert werden, auch für kommunale Unternehmen. Verbesserungen bei Direktleitungen, Messsystemen und Speicher werden hervorgehoben. Der Entschließungsantrag adressiert Handlungsbedarf bei Netzanschlüssen und Smart-Meter-Rollout.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Verweist auf den eigenen Änderungsantrag zur Digitalisierung und Standardisierung von Netzanschlussverfahren. Kritisiert die Koalition für zu zögerliches Handeln und fordert sofortige Lösungen, insbesondere beim Smart-Meter-Rollout.
- Die Linke: Erkennt Verbesserungen beim Verbraucherschutz an, sieht aber Defizite bei Energy Sharing, Smart-Meter-Rollout und Integration lokaler Netze. Ohne grundlegende Reform der Netzentgeltsystematik könne die Fraktion nicht zustimmen.
Zusammenfassung Entschließungsantrag:
Die Bundesregierung soll zeitnah Regelungen zu Kundenanlagen erarbeiten, Netzanschlussverfahren verbessern und digitalisieren, den Smart-Meter-Rollout beschleunigen und das Sanktionsregime für Messstellenbetreiber verschärfen. Außerdem soll der deutsche Smart-Meter-Standard in die europäische Diskussion eingebracht werden.
Weitere Angaben:
Keine weiteren relevanten Angaben außerhalb der oben genannten Aspekte.
Änderungen:
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen aus den Ausschuss-Änderungen:
- Stromlieferanten müssen tatsächlich über Absicherungsstrategien verfügen und dürfen sich nicht dauerhaft auf die Pflicht zur Entwicklung solcher Strategien berufen.
- Netzbetreiber müssen beim Redispatch den europarechtlichen Schutz des Eigenverbrauchs von erneuerbarem Strom (EE) und Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) beachten, soweit technisch möglich. Anlagenbetreiber müssen dafür differenzierte Steuerbarkeit ermöglichen und geschützte Eigenverbräuche melden.
- Betreiber von Ladepunkten erhalten neue Rechte, ohne dass ihnen zusätzliche Pflichten auferlegt werden.
- Gesellschaften, die sich ausschließlich zur gemeinsamen Energienutzung zusammenschließen, können Anlagen gemeinsam betreiben. Kommunale KMU können nun auch als Letztverbraucher am Energy Sharing teilnehmen.
- Es wird klargestellt, dass bei bestimmten Entscheidungen der Bundesnetzagentur keine inzidente gerichtliche Überprüfung stattfindet.
- Die Übergangsregelung für den Anschluss von Biomethananlagen an das Gasnetz wird bis Ende 2026 verlängert.
- Stromspeicher, die nur einen Teil des gespeicherten Stroms wieder ins Netz einspeisen, können anteilig von der Netzentgeltbefreiung profitieren. Dies gilt auch für bidirektionale Ladepunkte für E-Fahrzeuge.
- Für Bestandsanlagen (Kundenanlagen) wird die bisherige Rechtslage für drei Jahre beibehalten. Sie werden bis Ende 2028 nicht als Netzbetreiber behandelt, um einen geordneten Übergang und Anpassungen zu ermöglichen.
- Wärmespeicher und unterirdische Wasserstoffspeicher werden bauplanungsrechtlich im Außenbereich privilegiert, um deren Errichtung zu beschleunigen.
- Großbatteriespeicher ab 1 MWh werden ausdrücklich im Außenbereich privilegiert, um den Ausbau zu erleichtern.
- Die strikte prozentuale Aufteilung (starre Proportionalität) bei der Direktvermarktung von Strom wird gelockert, insbesondere für Energy Sharing und verschiedene Direktvermarktungsformen.
- Kommunen, die wegen besonderer Umstände Verzögerungen bei der Wärmeplanung haben, können im Einzelfall eine Verlängerung der Bundesförderung beantragen.
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt, sofern sie keine eigenständigen Maßnahmen darstellen.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 383/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 15.08.2025 |
| Erster Durchgang: | 29.09.2025 |
| Abstimmung: | 21.11.2025 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
